Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1944, war vom 1. März 1977 bis zum 3 1. August 2001 als Ingenieur bei der Y.___ AG
angestellt und dadurch bei der Personalvorsorgestiftung der Y.___ be rufsvor sorgeversichert (Urk. 11/2-3) . Nach d e m Austritt aus d er Firma bezog der Versi cherte bis zum 3 1. März 2003 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/5-23), ehe er per 3 1. Mai 2003 vorzeitig pensioniert wurde (Urk. 11/24) . Ab dem 1. Juni 2003 erhielt er
eine jährlich e Altersrente von
Fr. 63'669. --, und seit dem 1. Juni 2007 beträgt die Altersrente
Fr. 63'672.-- (Urk. 11/ 25 und Urk. 11/ 28). Mit Schreiben vom 3 1. Mai 2017 verlangte das Fi nanzamt Waldshut-Tiengen vom Versicherten
für die Einkommenssteuererklärung 2016 eine Bestätigung der Pensionskasse üb er die Höhe des im Rentenbetrag enthaltenen Obligatoriums und die Höhe des Überobligatoriums (Urk. 11/29). Mit Schreiben vom 5. Juni 2017 ersuchte der Versicherte die Personalvorsorgestiftung der Y.___, ihm eine entsprechende Bestätigung
zu kommen zu lassen (Urk. 11/30). Mit Schreiben vom 1 4. Juni 2017 teilte die Personalvorsorgestiftung der Y.___ dem Versicherten mit, dass der obligatorische Teil der jährlichen Altersrente Fr. 9'555.60 betrage (Urk. 11/31). Da der Versicherte die Auffassung vertrat, dass der obligatorische Teil seiner Altersrente höher sein müsse, wandte er sich mit Schreiben vom 2 2. Juni 2017 erneut an die Personalvorsorgestiftung der Y.___ (Urk. 11/32). Im Rahmen de r darauffolgenden Korrespondenz
hielten beide Parteien an ih ren Standpunkten fest (Urk. 11/33-40). 2.
Am 2 5. Mai 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___ und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, den obligato rischen Anteil seiner Pension in Übereinstimmung mit dem Bundes gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu berechnen und ihm mitzuteilen (Urk. 1/1). Die Beklagte beantragte mit Kla geantwort vom 3 0. August 2018, es sei auf die Klage nicht einzutreten; eventu aliter sei sie abzuweisen (Urk. 10 S. 2). Nachdem dem Kläger mit Verfügung vom 3. September 2018 Frist zu r
Replik angesetzt worden war (Urk. 12), teilte dieser m it Eingabe vom 1 0. September 2018 mit, dass er auf eine Stellungnahme ver zichte (Urk. 14). Dies wurde der Beklagten am 1 7. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 14 Abs. 1 BVG (i n der am 1. Januar 2003 geltenden
Fassung) wird die Altersrente in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Bundesrat bestimmt den Mindestumwandlungssatz unter Berücksichtigung der anerkannten technischen Grundlagen.
Der Mindestumwandlungssatz für die Altersrente beträgt 7,2 Prozent des Altersguthabens.
Er gilt unabhängi g von Geschlecht und Zivilstand (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge, BVV 2, in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung). 1.2
Nach
Art. 15 Abs. 1 BVG (in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung) besteht das Altersguthaben aus: a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat; b. den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtun gen
überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind.
Der Bundesrat legt aufgrund der Anlagemöglichkeiten den Mindestzinssatz fest (Art. 15 Abs. 2 BVG) .
Nach Art. 12 BVV 2 (in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung)
wird das Altersguthaben für den Zeitraum bis 3 1. Dezember 2002 mit mindestens 4 Pro zent (lit. a) und für den Zeitrau m ab dem 1. Januar 2003 mit mindestens 3,25 Prozent (lit. b) verzinst. 1.3
Gemäss
Art. 16 BVG (in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung)
werden die Altersgutschriften jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:
Altersjahr
Ansatz in Prozenten des
koordinierten
Lohnes
Männer
Frauen
25- 34
25-31
7
35- 44
32-41
10
45- 54
42-51
15
55- 65
52-62
18 1.4
Im Gerichts verfahren ist gemäss Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Schweizeri schen Zivilprozessordnung (ZPO)
i.V.m . § 28 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht auf eine Klage (oder Beschwerde) nur einzutreten, soweit ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung besteht (vgl. auch Zünd/Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 10 zu § 9 mit Hinweisen). 2. 2.1
Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass sein Altersguthaben bei der Beklagten
Fr. 867'506.--
betragen habe, was nach dem anzuwendenden Umrechnungssat z eine jährliche Pension von Fr. 63'672 .-- ergebe . Aufgrund von geänderten Vorschriften betreffend die steuerli che Behandlung von Pensionen müsse er
der deutschen Steuerbehörde seit 2016 den obligatorischen und d en überobligatorischen Teil s einer Pe nsion separat angeben. Auf seine diesbezügli che Anfrage habe die Beklagte ihm mitgeteilt, dass s ein obl igatorischer Anteil jährlich Fr. 9'555 . --
betrage. Gemäss BVG seien die obligatorischen Beiträge so zu bemessen, dass beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters zusammen mit der AHV eine Rente von 75 % des Gehalt s erreicht werde . Beim maximal versi cherten Gehalt von ca. Fr. 85'000 .-- ergebe dies eine obligator ische Rente von jährlich ca. Fr. 38'400. -- . Unter Berücks ichtigung der Tatsache, dass der Kläger vorzeitig pensioniert worden sei und in den ersten fünf Jahren s einer über 20-jährigen Tätigkeit bei der Y.___ AG noch unter dem maximal versicherten Gehalt gelegen habe, dürfte das Obligatorium
jährlich ca. Fr. 30'000.-- betragen. Dass sein obligatorisches
BVG-Altersguthaben
gemäss Darstellung der Beklagten lediglich
Fr. 159'263. -- betragen solle,
sei
nicht nach vollziehbar. Die betreffende Berechnung sei
offenbar nach irgendwelchen inter nen Regeln erfolgt . Diese hätten jedoch gegenüber den Vorschriften des BVG keinen Bestand
(Urk. 1). 2. 2
Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass d er Kläger bei der Beklagte n am 1. März 1977 eingetreten sei und schon damals Altersgutschriften habe ansparen können . Diese hätten jedoch
nicht als BVG-Altersgutschriften berück sichtigt werden können, weil das BVG erst im Jahr 1985 in Kraft getreten sei. Der Kläger erkläre nicht, weshalb die Berechnungen der Beklagten falsch sein sollten. Er bringe einzig vor, dass die BVG-Renten zusammen mit den AHV-Renten 75 %
des (letzten) Gehalts entsprechen müssten. Dieses Ziel sei gesetzlich nirgends ver ankert und auch meistens kaum erreichbar. Der Kläger übersehe, dass er bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung während weniger als 16 Jahren BVG-versichert gewesen sei und dabei kaum obligatorische Altersguthaben habe ansparen kön nen.
Er habe dagegen von überdurchschnittlichen Altersleistungen der Beklagten profitieren können (Urk. 10 S. 7). 3. 3.1
Wie dem Schreiben der Beklagten vom 2 6. Juli 2017 zu entnehmen ist, belief sich das obligatorische Altersguthaben des Klägers
gemäss Berechnung der Beklagten im Zeitpunkt seiner vorzeitigen Pensionierung am 3 1. Mai 2003 auf Fr. 159'263.65 (Urk. 11/34).
Insgesamt
betrug sein Altersguthaben am 3 1. Mai 2003
Fr. 867'505.50 (vgl. Schreiben der Beklagten vom 2 9. März 2018, Urk. 11/37).
Dem Schreiben vom 2 6. Juli 2017 legte die Beklagte eine Aufstellung (Urk. 11/35) bei, aus welcher hervorgeht, wie viel obligatorische s Altersguthaben der Kläger zwischen
dem 1. Januar 1985, als das BVG in Kraft trat, und
dem 3 1. Mai 2003 habe ansparen können . In dieser Aufstellung
wird Jahr für Jahr exakt ausgewiesen, wie hoch der
koordinierte Lohn des Klägers, die jährlichen Altersgutschrift en (in Prozent und Franken) und die Zins en waren. Die aufge führten Altersgutschriften in der Höhe von 10 % des koordinierten Lohnes bis zum 4 4. Altersjahr des Klägers (1985 bis 1988), von 15 % bis zu dessen 54. Altersjahr (1989 bis 1998)
und von 18 % ab dessen 5 5. Altersjahr (1999 bis 2003) stehen dabei in Übereinstimmung mit Art. 16 BVG (vgl. E. 1.3). Ebenfalls korrekt ist die jährliche Verzinsung der Altersgutschriften mit 4 Prozent für den Zeitraum bis zum 3 1. Dezember 2002 und mit 3,25 Prozent für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Juni 2003
(vgl. Art. 12 BVV 2; E. 1.2). Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten eingesetzten koordinierten Löhne des Klägers
zwi schen Fr. 33'120.-- (1985) und Fr. 50'640.-- (2003) falsch sein könnten, liegen schliesslich nicht vor . Dies wurde vom Kläger auch nicht substantiiert
dargetan (Urk. 1). 3.2
Dass die Beklagte von einem obligatorischen Altersgutha ben des Klägers von Fr. 159'263.65 ausging und unter Anwendung eines
Umwandlungssatz es von 6 % (aufgrund der vorzeitigen Pensionierung) eine jährliche obligatorische Altersrente von Fr. 9'555.60 errechnete, ist damit nicht zu beanstanden. Wie die B eklagte zutreffend bemerkte (Urk. 11/37), erscheint dieser Betrag im Übrigen auch mit Blick auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) heraus gegebenen Tabellen BVG-Altersg uthaben (mit Maximal- und Minimalwerten) als plausibel (vgl. https://www.bsv.admin.ch
) . Dass die obligatorischen Beiträge gemäss BVG so zu bemessen seien, dass beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters zusammen mit der AHV eine Rente von 75 % des Gehalt s erreicht werde (Urk. 1), ist unzutreffend und gesetzlich nicht vorgesehen. 3.3
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das BSV im Nachgang des Entscheids des deutschen Bundesfinanzhofes, wonach Deutschland bei der Besteuerung der Beiträge an und der Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung und den darüber hinausgehen den Beiträgen und Leistu ngen u nterscheide t, ein Merkblatt herausgegeben hat (Bescheinigung von obligatorischen und überobligatorischen Beiträgen und Leis tungen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge zu Hand en der deutschen Steuerbehörden; vgl. https://www.bsv.admin.ch
). Diesem Merkblatt ist zu ent nehmen, dass die deutschen Steuerbehörden die obligatorischen Leistungen nor mal und die überobligatorischen Leistungen privilegiert besteuert würden. Würde man mit dem Kläger von einer jährlichen
obligatorische n Altersrente von ca. Fr. 30'000.-- (und einem entsprechend kleineren Anteil der überobligatorischen Altersrente) ausgehen (Urk. 1), wäre die Steuerbelastung in Deutschland somit mutmasslich h öher, als bei der von der Beklagten gemeldeten obligatorischen jährlichen Altersrente von Fr. 9'555.6 0. Es ist demnach fraglich, ob der Kläger überhaupt ein schutzwürdiges Interesse daran hätte, dass eine entsprechen de Korrektu r vorgenommen würde (vgl. E. 1.4).
Die Klage ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - BCPA
Sàrl - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1944, war vom 1. März 1977 bis zum
E. 1.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 BVG (i n der am 1. Januar 2003 geltenden
Fassung) wird die Altersrente in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Bundesrat bestimmt den Mindestumwandlungssatz unter Berücksichtigung der anerkannten technischen Grundlagen.
Der Mindestumwandlungssatz für die Altersrente beträgt 7,2 Prozent des Altersguthabens.
Er gilt unabhängi g von Geschlecht und Zivilstand (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge, BVV 2, in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung).
E. 1.2 Nach
Art. 15 Abs. 1 BVG (in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung) besteht das Altersguthaben aus: a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat; b. den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtun gen
überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind.
Der Bundesrat legt aufgrund der Anlagemöglichkeiten den Mindestzinssatz fest (Art. 15 Abs. 2 BVG) .
Nach Art. 12 BVV 2 (in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung)
wird das Altersguthaben für den Zeitraum bis 3 1. Dezember 2002 mit mindestens 4 Pro zent (lit. a) und für den Zeitrau m ab dem 1. Januar 2003 mit mindestens 3,25 Prozent (lit. b) verzinst.
E. 1.3 Gemäss
Art. 16 BVG (in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung)
werden die Altersgutschriften jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:
Altersjahr
Ansatz in Prozenten des
koordinierten
Lohnes
Männer
Frauen
25- 34
25-31
E. 1.4 Im Gerichts verfahren ist gemäss Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Schweizeri schen Zivilprozessordnung (ZPO)
i.V.m . § 28 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht auf eine Klage (oder Beschwerde) nur einzutreten, soweit ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung besteht (vgl. auch Zünd/Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 10 zu § 9 mit Hinweisen). 2. 2.1
Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass sein Altersguthaben bei der Beklagten
Fr. 867'506.--
betragen habe, was nach dem anzuwendenden Umrechnungssat z eine jährliche Pension von Fr. 63'672 .-- ergebe . Aufgrund von geänderten Vorschriften betreffend die steuerli che Behandlung von Pensionen müsse er
der deutschen Steuerbehörde seit 2016 den obligatorischen und d en überobligatorischen Teil s einer Pe nsion separat angeben. Auf seine diesbezügli che Anfrage habe die Beklagte ihm mitgeteilt, dass s ein obl igatorischer Anteil jährlich Fr. 9'555 . --
betrage. Gemäss BVG seien die obligatorischen Beiträge so zu bemessen, dass beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters zusammen mit der AHV eine Rente von 75 % des Gehalt s erreicht werde . Beim maximal versi cherten Gehalt von ca. Fr. 85'000 .-- ergebe dies eine obligator ische Rente von jährlich ca. Fr. 38'400. -- . Unter Berücks ichtigung der Tatsache, dass der Kläger vorzeitig pensioniert worden sei und in den ersten fünf Jahren s einer über 20-jährigen Tätigkeit bei der Y.___ AG noch unter dem maximal versicherten Gehalt gelegen habe, dürfte das Obligatorium
jährlich ca. Fr. 30'000.-- betragen. Dass sein obligatorisches
BVG-Altersguthaben
gemäss Darstellung der Beklagten lediglich
Fr. 159'263. -- betragen solle,
sei
nicht nach vollziehbar. Die betreffende Berechnung sei
offenbar nach irgendwelchen inter nen Regeln erfolgt . Diese hätten jedoch gegenüber den Vorschriften des BVG keinen Bestand
(Urk. 1). 2. 2
Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass d er Kläger bei der Beklagte n am 1. März 1977 eingetreten sei und schon damals Altersgutschriften habe ansparen können . Diese hätten jedoch
nicht als BVG-Altersgutschriften berück sichtigt werden können, weil das BVG erst im Jahr 1985 in Kraft getreten sei. Der Kläger erkläre nicht, weshalb die Berechnungen der Beklagten falsch sein sollten. Er bringe einzig vor, dass die BVG-Renten zusammen mit den AHV-Renten 75 %
des (letzten) Gehalts entsprechen müssten. Dieses Ziel sei gesetzlich nirgends ver ankert und auch meistens kaum erreichbar. Der Kläger übersehe, dass er bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung während weniger als 16 Jahren BVG-versichert gewesen sei und dabei kaum obligatorische Altersguthaben habe ansparen kön nen.
Er habe dagegen von überdurchschnittlichen Altersleistungen der Beklagten profitieren können (Urk. 10 S. 7). 3.
E. 3 1. Mai 2003 vorzeitig pensioniert wurde (Urk. 11/24) . Ab dem 1. Juni 2003 erhielt er
eine jährlich e Altersrente von
Fr. 63'669. --, und seit dem 1. Juni 2007 beträgt die Altersrente
Fr. 63'672.-- (Urk. 11/ 25 und Urk. 11/ 28). Mit Schreiben vom 3 1. Mai 2017 verlangte das Fi nanzamt Waldshut-Tiengen vom Versicherten
für die Einkommenssteuererklärung 2016 eine Bestätigung der Pensionskasse üb er die Höhe des im Rentenbetrag enthaltenen Obligatoriums und die Höhe des Überobligatoriums (Urk. 11/29). Mit Schreiben vom 5. Juni 2017 ersuchte der Versicherte die Personalvorsorgestiftung der Y.___, ihm eine entsprechende Bestätigung
zu kommen zu lassen (Urk. 11/30). Mit Schreiben vom 1 4. Juni 2017 teilte die Personalvorsorgestiftung der Y.___ dem Versicherten mit, dass der obligatorische Teil der jährlichen Altersrente Fr. 9'555.60 betrage (Urk. 11/31). Da der Versicherte die Auffassung vertrat, dass der obligatorische Teil seiner Altersrente höher sein müsse, wandte er sich mit Schreiben vom 2 2. Juni 2017 erneut an die Personalvorsorgestiftung der Y.___ (Urk. 11/32). Im Rahmen de r darauffolgenden Korrespondenz
hielten beide Parteien an ih ren Standpunkten fest (Urk. 11/33-40). 2.
Am 2 5. Mai 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___ und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, den obligato rischen Anteil seiner Pension in Übereinstimmung mit dem Bundes gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu berechnen und ihm mitzuteilen (Urk. 1/1). Die Beklagte beantragte mit Kla geantwort vom 3 0. August 2018, es sei auf die Klage nicht einzutreten; eventu aliter sei sie abzuweisen (Urk. 10 S. 2). Nachdem dem Kläger mit Verfügung vom 3. September 2018 Frist zu r
Replik angesetzt worden war (Urk. 12), teilte dieser m it Eingabe vom 1 0. September 2018 mit, dass er auf eine Stellungnahme ver zichte (Urk. 14). Dies wurde der Beklagten am 1 7. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Wie dem Schreiben der Beklagten vom 2 6. Juli 2017 zu entnehmen ist, belief sich das obligatorische Altersguthaben des Klägers
gemäss Berechnung der Beklagten im Zeitpunkt seiner vorzeitigen Pensionierung am 3 1. Mai 2003 auf Fr. 159'263.65 (Urk. 11/34).
Insgesamt
betrug sein Altersguthaben am 3 1. Mai 2003
Fr. 867'505.50 (vgl. Schreiben der Beklagten vom 2 9. März 2018, Urk. 11/37).
Dem Schreiben vom 2 6. Juli 2017 legte die Beklagte eine Aufstellung (Urk. 11/35) bei, aus welcher hervorgeht, wie viel obligatorische s Altersguthaben der Kläger zwischen
dem 1. Januar 1985, als das BVG in Kraft trat, und
dem 3 1. Mai 2003 habe ansparen können . In dieser Aufstellung
wird Jahr für Jahr exakt ausgewiesen, wie hoch der
koordinierte Lohn des Klägers, die jährlichen Altersgutschrift en (in Prozent und Franken) und die Zins en waren. Die aufge führten Altersgutschriften in der Höhe von 10 % des koordinierten Lohnes bis zum 4 4. Altersjahr des Klägers (1985 bis 1988), von 15 % bis zu dessen 54. Altersjahr (1989 bis 1998)
und von 18 % ab dessen 5 5. Altersjahr (1999 bis 2003) stehen dabei in Übereinstimmung mit Art. 16 BVG (vgl. E. 1.3). Ebenfalls korrekt ist die jährliche Verzinsung der Altersgutschriften mit 4 Prozent für den Zeitraum bis zum 3 1. Dezember 2002 und mit 3,25 Prozent für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Juni 2003
(vgl. Art. 12 BVV 2; E. 1.2). Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten eingesetzten koordinierten Löhne des Klägers
zwi schen Fr. 33'120.-- (1985) und Fr. 50'640.-- (2003) falsch sein könnten, liegen schliesslich nicht vor . Dies wurde vom Kläger auch nicht substantiiert
dargetan (Urk. 1).
E. 3.2 Dass die Beklagte von einem obligatorischen Altersgutha ben des Klägers von Fr. 159'263.65 ausging und unter Anwendung eines
Umwandlungssatz es von 6 % (aufgrund der vorzeitigen Pensionierung) eine jährliche obligatorische Altersrente von Fr. 9'555.60 errechnete, ist damit nicht zu beanstanden. Wie die B eklagte zutreffend bemerkte (Urk. 11/37), erscheint dieser Betrag im Übrigen auch mit Blick auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) heraus gegebenen Tabellen BVG-Altersg uthaben (mit Maximal- und Minimalwerten) als plausibel (vgl. https://www.bsv.admin.ch
) . Dass die obligatorischen Beiträge gemäss BVG so zu bemessen seien, dass beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters zusammen mit der AHV eine Rente von 75 % des Gehalt s erreicht werde (Urk. 1), ist unzutreffend und gesetzlich nicht vorgesehen.
E. 3.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das BSV im Nachgang des Entscheids des deutschen Bundesfinanzhofes, wonach Deutschland bei der Besteuerung der Beiträge an und der Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung und den darüber hinausgehen den Beiträgen und Leistu ngen u nterscheide t, ein Merkblatt herausgegeben hat (Bescheinigung von obligatorischen und überobligatorischen Beiträgen und Leis tungen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge zu Hand en der deutschen Steuerbehörden; vgl. https://www.bsv.admin.ch
). Diesem Merkblatt ist zu ent nehmen, dass die deutschen Steuerbehörden die obligatorischen Leistungen nor mal und die überobligatorischen Leistungen privilegiert besteuert würden. Würde man mit dem Kläger von einer jährlichen
obligatorische n Altersrente von ca. Fr. 30'000.-- (und einem entsprechend kleineren Anteil der überobligatorischen Altersrente) ausgehen (Urk. 1), wäre die Steuerbelastung in Deutschland somit mutmasslich h öher, als bei der von der Beklagten gemeldeten obligatorischen jährlichen Altersrente von Fr. 9'555.6 0. Es ist demnach fraglich, ob der Kläger überhaupt ein schutzwürdiges Interesse daran hätte, dass eine entsprechen de Korrektu r vorgenommen würde (vgl. E. 1.4).
Die Klage ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - BCPA
Sàrl - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 7 35- 44
32-41
E. 10 45- 54
42-51
E. 15 55- 65
52-62
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00038
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
16. Dezember 2019 in Sachen X.___ Kläger gegen Personalvorsorgestiftung der Y.___ c/o Z.___ AG Beklagte vertreten durch BCPA
Sàrl A.___ rue de Frémis 45, 1241 Puplinge Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1944, war vom 1. März 1977 bis zum 3 1. August 2001 als Ingenieur bei der Y.___ AG
angestellt und dadurch bei der Personalvorsorgestiftung der Y.___ be rufsvor sorgeversichert (Urk. 11/2-3) . Nach d e m Austritt aus d er Firma bezog der Versi cherte bis zum 3 1. März 2003 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/5-23), ehe er per 3 1. Mai 2003 vorzeitig pensioniert wurde (Urk. 11/24) . Ab dem 1. Juni 2003 erhielt er
eine jährlich e Altersrente von
Fr. 63'669. --, und seit dem 1. Juni 2007 beträgt die Altersrente
Fr. 63'672.-- (Urk. 11/ 25 und Urk. 11/ 28). Mit Schreiben vom 3 1. Mai 2017 verlangte das Fi nanzamt Waldshut-Tiengen vom Versicherten
für die Einkommenssteuererklärung 2016 eine Bestätigung der Pensionskasse üb er die Höhe des im Rentenbetrag enthaltenen Obligatoriums und die Höhe des Überobligatoriums (Urk. 11/29). Mit Schreiben vom 5. Juni 2017 ersuchte der Versicherte die Personalvorsorgestiftung der Y.___, ihm eine entsprechende Bestätigung
zu kommen zu lassen (Urk. 11/30). Mit Schreiben vom 1 4. Juni 2017 teilte die Personalvorsorgestiftung der Y.___ dem Versicherten mit, dass der obligatorische Teil der jährlichen Altersrente Fr. 9'555.60 betrage (Urk. 11/31). Da der Versicherte die Auffassung vertrat, dass der obligatorische Teil seiner Altersrente höher sein müsse, wandte er sich mit Schreiben vom 2 2. Juni 2017 erneut an die Personalvorsorgestiftung der Y.___ (Urk. 11/32). Im Rahmen de r darauffolgenden Korrespondenz
hielten beide Parteien an ih ren Standpunkten fest (Urk. 11/33-40). 2.
Am 2 5. Mai 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___ und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, den obligato rischen Anteil seiner Pension in Übereinstimmung mit dem Bundes gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu berechnen und ihm mitzuteilen (Urk. 1/1). Die Beklagte beantragte mit Kla geantwort vom 3 0. August 2018, es sei auf die Klage nicht einzutreten; eventu aliter sei sie abzuweisen (Urk. 10 S. 2). Nachdem dem Kläger mit Verfügung vom 3. September 2018 Frist zu r
Replik angesetzt worden war (Urk. 12), teilte dieser m it Eingabe vom 1 0. September 2018 mit, dass er auf eine Stellungnahme ver zichte (Urk. 14). Dies wurde der Beklagten am 1 7. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 14 Abs. 1 BVG (i n der am 1. Januar 2003 geltenden
Fassung) wird die Altersrente in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Bundesrat bestimmt den Mindestumwandlungssatz unter Berücksichtigung der anerkannten technischen Grundlagen.
Der Mindestumwandlungssatz für die Altersrente beträgt 7,2 Prozent des Altersguthabens.
Er gilt unabhängi g von Geschlecht und Zivilstand (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge, BVV 2, in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung). 1.2
Nach
Art. 15 Abs. 1 BVG (in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung) besteht das Altersguthaben aus: a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat; b. den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtun gen
überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind.
Der Bundesrat legt aufgrund der Anlagemöglichkeiten den Mindestzinssatz fest (Art. 15 Abs. 2 BVG) .
Nach Art. 12 BVV 2 (in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung)
wird das Altersguthaben für den Zeitraum bis 3 1. Dezember 2002 mit mindestens 4 Pro zent (lit. a) und für den Zeitrau m ab dem 1. Januar 2003 mit mindestens 3,25 Prozent (lit. b) verzinst. 1.3
Gemäss
Art. 16 BVG (in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung)
werden die Altersgutschriften jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:
Altersjahr
Ansatz in Prozenten des
koordinierten
Lohnes
Männer
Frauen
25- 34
25-31
7
35- 44
32-41
10
45- 54
42-51
15
55- 65
52-62
18 1.4
Im Gerichts verfahren ist gemäss Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Schweizeri schen Zivilprozessordnung (ZPO)
i.V.m . § 28 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht auf eine Klage (oder Beschwerde) nur einzutreten, soweit ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung besteht (vgl. auch Zünd/Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 10 zu § 9 mit Hinweisen). 2. 2.1
Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass sein Altersguthaben bei der Beklagten
Fr. 867'506.--
betragen habe, was nach dem anzuwendenden Umrechnungssat z eine jährliche Pension von Fr. 63'672 .-- ergebe . Aufgrund von geänderten Vorschriften betreffend die steuerli che Behandlung von Pensionen müsse er
der deutschen Steuerbehörde seit 2016 den obligatorischen und d en überobligatorischen Teil s einer Pe nsion separat angeben. Auf seine diesbezügli che Anfrage habe die Beklagte ihm mitgeteilt, dass s ein obl igatorischer Anteil jährlich Fr. 9'555 . --
betrage. Gemäss BVG seien die obligatorischen Beiträge so zu bemessen, dass beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters zusammen mit der AHV eine Rente von 75 % des Gehalt s erreicht werde . Beim maximal versi cherten Gehalt von ca. Fr. 85'000 .-- ergebe dies eine obligator ische Rente von jährlich ca. Fr. 38'400. -- . Unter Berücks ichtigung der Tatsache, dass der Kläger vorzeitig pensioniert worden sei und in den ersten fünf Jahren s einer über 20-jährigen Tätigkeit bei der Y.___ AG noch unter dem maximal versicherten Gehalt gelegen habe, dürfte das Obligatorium
jährlich ca. Fr. 30'000.-- betragen. Dass sein obligatorisches
BVG-Altersguthaben
gemäss Darstellung der Beklagten lediglich
Fr. 159'263. -- betragen solle,
sei
nicht nach vollziehbar. Die betreffende Berechnung sei
offenbar nach irgendwelchen inter nen Regeln erfolgt . Diese hätten jedoch gegenüber den Vorschriften des BVG keinen Bestand
(Urk. 1). 2. 2
Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass d er Kläger bei der Beklagte n am 1. März 1977 eingetreten sei und schon damals Altersgutschriften habe ansparen können . Diese hätten jedoch
nicht als BVG-Altersgutschriften berück sichtigt werden können, weil das BVG erst im Jahr 1985 in Kraft getreten sei. Der Kläger erkläre nicht, weshalb die Berechnungen der Beklagten falsch sein sollten. Er bringe einzig vor, dass die BVG-Renten zusammen mit den AHV-Renten 75 %
des (letzten) Gehalts entsprechen müssten. Dieses Ziel sei gesetzlich nirgends ver ankert und auch meistens kaum erreichbar. Der Kläger übersehe, dass er bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung während weniger als 16 Jahren BVG-versichert gewesen sei und dabei kaum obligatorische Altersguthaben habe ansparen kön nen.
Er habe dagegen von überdurchschnittlichen Altersleistungen der Beklagten profitieren können (Urk. 10 S. 7). 3. 3.1
Wie dem Schreiben der Beklagten vom 2 6. Juli 2017 zu entnehmen ist, belief sich das obligatorische Altersguthaben des Klägers
gemäss Berechnung der Beklagten im Zeitpunkt seiner vorzeitigen Pensionierung am 3 1. Mai 2003 auf Fr. 159'263.65 (Urk. 11/34).
Insgesamt
betrug sein Altersguthaben am 3 1. Mai 2003
Fr. 867'505.50 (vgl. Schreiben der Beklagten vom 2 9. März 2018, Urk. 11/37).
Dem Schreiben vom 2 6. Juli 2017 legte die Beklagte eine Aufstellung (Urk. 11/35) bei, aus welcher hervorgeht, wie viel obligatorische s Altersguthaben der Kläger zwischen
dem 1. Januar 1985, als das BVG in Kraft trat, und
dem 3 1. Mai 2003 habe ansparen können . In dieser Aufstellung
wird Jahr für Jahr exakt ausgewiesen, wie hoch der
koordinierte Lohn des Klägers, die jährlichen Altersgutschrift en (in Prozent und Franken) und die Zins en waren. Die aufge führten Altersgutschriften in der Höhe von 10 % des koordinierten Lohnes bis zum 4 4. Altersjahr des Klägers (1985 bis 1988), von 15 % bis zu dessen 54. Altersjahr (1989 bis 1998)
und von 18 % ab dessen 5 5. Altersjahr (1999 bis 2003) stehen dabei in Übereinstimmung mit Art. 16 BVG (vgl. E. 1.3). Ebenfalls korrekt ist die jährliche Verzinsung der Altersgutschriften mit 4 Prozent für den Zeitraum bis zum 3 1. Dezember 2002 und mit 3,25 Prozent für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Juni 2003
(vgl. Art. 12 BVV 2; E. 1.2). Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten eingesetzten koordinierten Löhne des Klägers
zwi schen Fr. 33'120.-- (1985) und Fr. 50'640.-- (2003) falsch sein könnten, liegen schliesslich nicht vor . Dies wurde vom Kläger auch nicht substantiiert
dargetan (Urk. 1). 3.2
Dass die Beklagte von einem obligatorischen Altersgutha ben des Klägers von Fr. 159'263.65 ausging und unter Anwendung eines
Umwandlungssatz es von 6 % (aufgrund der vorzeitigen Pensionierung) eine jährliche obligatorische Altersrente von Fr. 9'555.60 errechnete, ist damit nicht zu beanstanden. Wie die B eklagte zutreffend bemerkte (Urk. 11/37), erscheint dieser Betrag im Übrigen auch mit Blick auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) heraus gegebenen Tabellen BVG-Altersg uthaben (mit Maximal- und Minimalwerten) als plausibel (vgl. https://www.bsv.admin.ch
) . Dass die obligatorischen Beiträge gemäss BVG so zu bemessen seien, dass beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters zusammen mit der AHV eine Rente von 75 % des Gehalt s erreicht werde (Urk. 1), ist unzutreffend und gesetzlich nicht vorgesehen. 3.3
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das BSV im Nachgang des Entscheids des deutschen Bundesfinanzhofes, wonach Deutschland bei der Besteuerung der Beiträge an und der Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung und den darüber hinausgehen den Beiträgen und Leistu ngen u nterscheide t, ein Merkblatt herausgegeben hat (Bescheinigung von obligatorischen und überobligatorischen Beiträgen und Leis tungen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge zu Hand en der deutschen Steuerbehörden; vgl. https://www.bsv.admin.ch
). Diesem Merkblatt ist zu ent nehmen, dass die deutschen Steuerbehörden die obligatorischen Leistungen nor mal und die überobligatorischen Leistungen privilegiert besteuert würden. Würde man mit dem Kläger von einer jährlichen
obligatorische n Altersrente von ca. Fr. 30'000.-- (und einem entsprechend kleineren Anteil der überobligatorischen Altersrente) ausgehen (Urk. 1), wäre die Steuerbelastung in Deutschland somit mutmasslich h öher, als bei der von der Beklagten gemeldeten obligatorischen jährlichen Altersrente von Fr. 9'555.6 0. Es ist demnach fraglich, ob der Kläger überhaupt ein schutzwürdiges Interesse daran hätte, dass eine entsprechen de Korrektu r vorgenommen würde (vgl. E. 1.4).
Die Klage ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - BCPA
Sàrl - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl