Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1976, leidet seit seiner frühen Kindheit an einer ze rebralen Teilleistungsschwäche. Nach der Primar- und Realschule begann er ver schiedene Lehren im Kran kenpflegebereich, im Detailhandel und in der Lan d schaftsgärtnerei, die er behin derungsbedingt jeweils nach einigen Monaten ab bre chen musste (vgl. Urk. 26/33 /1 ).
Am 3 0. Juni 1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung für beru fliche Massnahmen an ( Urk. 26/4) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ordnete eine berufliche Abklärung a ls Gartenarbeiter in der Gemein nützigen Stiftung Y.___ , Z.___ , vom 2 1. Februar bis zum 1 0. März 2000 an ( Urk. 26/13 ) und gewährte X.___ mit Verfüg ung vom 1 7. Juli 2000 ( Urk. 26/14) für die Zeit vom 1 4. August 2000 bis zum 1 3. August 2002 die Über nahme der Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer BBT- Anlehre im Landsc haftsgartenbau im Y.___ . Im August 2002 schloss X.___ die Anle hre erfolgreich ab ( Urk. 26/23-26) .
Vom 1 9. August 2002 bis 3 1. März 2006 war
X.___ bei der
A.___ , Zürich, als angelernter Gärtner angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Proparis Vorsorge-Stiftung berufsvorsorgever sichert ( Urk. 26/ 27- 28, 26/51/6). Nach einem anschliessenden Auslandsaufenthalt ( Urk. 26/51/5) arbeitete er vom 2 0. Dezember 2006 bis 2 5. März 2007 als Hilfs kraft in den B.___ , C.___ , und vom 2 3. Oktober 2007 bis 2 1. Ja nuar 2008 als Küchenhilfe im Rest aurant D.___ , E.___ ( Urk. 26/51/ 1-3). Im Zeitraum von März bis Oktober 2007 bezog er Arbeitslosenentschädigung und war dabei im Zwischenverdienst in einem Schwimmbad tätig ( Urk. 26/41).
Am 1 9. Februar 2008 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 26/52). Nach getätigten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Januar 2009 eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. März 2008 zu ( Urk. 26/84, 26/88-89). 1.2
In der Folge wandte sich X.___ am 1 9. April 2010 ein erstes Mal an die Proparis V orsorge-Stiftung und beantragte die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge, was diese ablehnte ( Urk. 2/3). Mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2015 gelangte X.___ ein zweites Mal an die Proparis Vor sorge -Stiftung, welche das Ersuchen wiederum abschlägig beurteilte ( Urk. 2/4-9, 2/14-19). 2.
Mit Eingabe vom 2 9. Mai 2018 erhob X.___ Klage gegen die P roparis Vorsorge-Stiftung und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. März 2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Ziff. 1), res pektive die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 51'868.70 nebst Zins von 5 % zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2018 wurde dieses Gesuch abgewiesen ( Urk. 9). Die Proparis Vorsorge-Stiftung schloss in der Klageantwort vom 1 5. August 2018 auf Abweisung der Klage ( Urk. 12). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 18, 22). Mit Verfügung vom 2 8. November 2018 wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen ( Urk. 24, 26/1-131). Zu diesen nahm X.___ Stellung ( Urk. 32). Die Proparis Vorsorge-Stiftung verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 34, 35). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derje nigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (vgl. Art. 23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funk tionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu ver steh en (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 Prozent betra gen (SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 51 [ 9C_297/2010 E. 2.1 ]; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143
[ 9C_127/2008 E. 2.3 ] ). 1.2
In der Regel nicht leistungspflichtig wird die Vorsorgeeinrichtung demnach, wenn bei der Aufnahme ein vorbestandenes Leiden und eine daraus entstandene Arbeitsunfähigkeit schon gegeben war (Versicherungspri nzip: BGE 123 V 262 E.
3b) . Eine Ausnahme vom ordentlichen Versicherungsfall des Eintritts einer min destens 20%igen Arbeitsunfähigkeit bildet der Versicherungsfall des Art. 23 lit . b BVG. Anspruch auf Invalidenleistungen haben danach auch Personen, die infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. 1.3
Tritt die Invalidität erst nach Beendigung eines Vorsorgeverhältnisses ein, so setzt die Leistungspflicht der betreffenden Vorsorgeeinrichtung einen engen sachli chen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Invalidität und der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit vor aus (BGE 130 V 270 E.
4.1 ). 1.4
Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer be rufsvorsorgerechtlich relevanten Einbuss e an funktionellem Leistungsver mögen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5, 9C_96/2008 vom 1 1. Juni 2008 E. 3.2.2). Immerhin reichen nachträgliche An nahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfäh ig keit nicht aus (Bundes gerichtsurteil 9C_368/2008 vom 1 1. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeint rächtigung muss sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Ab fall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende ge sundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 [9C_127/2008 E. 2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32 [I 687/06 E. 5.1]; Bundesgerichtsurteil 9C_362/2012 vo m 6. Juni 2012 E. 5.2.1 ). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass e in Arbeitnehmer zwar zur Erbrin gung einer vollen Arbeitsleistung verpflichte t war und auch entsprechend ent löhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeits leistung erbringen konnte (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126 [9C_182/2007 E. 4.1.3]; Bundesgerichtsurteil e 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.1.2 , 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3). 1.5
Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebun den, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die Rentenverfügu ng formgültig eröffnet wurde ( Bundesgerichts urteil 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrich tungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung indessen auf die invalidenversicherungs rechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entge genhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invali denrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversi cherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbe halten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhalt bar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beklagten. 2.2
Bei der IV-Stelle hatte sich der Kläger am 1 9. Februar 200 8 (wieder) angemeldet. Diese ging bei ihrer Verfügung vom 2 6. Januar 2009 davon aus, dass der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit mit der Aufgabe der Stelle bei den B.___ , also per 2 5. März 2007 , erfolgt sei ( Urk. 26/80 /5 , 26/88). Aus diesem Grund sprach sie in Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) die Rente mit Wirkung ab 1. März 2008 zu. Dieser Betrachtungsweise schliess t sich die Beklagte an ( Urk. 22 S. 3) . Damit besteht eine Bindung an die Festlegungen der IV-Stelle, es sei denn, diese erwiesen sich als offensichtlich un haltbar. 3. 3.1
Der Kläger vertritt den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidi tät geführt hat, während des Anstellungsverhältnisses mit der A.___ eingetreten sei. Dabei beruft er sich auf von ihm eingereichte Berichte seines Hausarztes Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2 5. Juli 2016 u nd seiner Physiotherapeutin
G.___ vom 2 5. Juli 2016 und auf Ab klärungen der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 7 u. 10 f. ). 3.2
Dr. F.___
hielt im Bericht vom 2 5. Juli 2016 fest, der Kläger habe in den Jahren 2003 bis 2009 erstmals über Gelenk- und Rückenschmerzen geklagt und sei bei ihm sowie bei der Physiotherapeutin G.___ in Behandlung gew esen . 2008 sei der Kläger rheumatologisch abgeklärt worden. S chwere Arbeiten seien als un zumutbar erklärt worden ( Urk. 2/10 , vgl. auch Urk. 2/11 ). Dr. F.___ hatte bereits in einem Arztzeugnis zu Handen des Klägers vom 4. August 2007 bestätigt, dass dieser wegen eines rezidivierenden Rückenleidens für schwe re Arbeiten nicht ge eignet sei ( Urk. 26/50). Gleiches geht auch aus seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 8. März 2008 hervor. Überdies wies er darin auf die verringerte psy chische Belastbarkeit des Klägers hin ( Urk. 26/58/6).
Die Physiotherapeutin G.___
erklärte im Bericht vom 2 5. Juli 2016, dass sich der Kläger vom 4. Mär z bis 3 0. September 2005 wegen starken Rückenbeschwerden zu ihr in Be handlung begeben habe. Aufgrund dieser Beschwerden habe ihm die Arbeit im Gartenbau Mühe bereitet ( Urk. 2/13). 3.3
Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, erläuterte im Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 2 1. Mai 2008, dass beim Kläger ein ausge prägt leptosomer Körperbau und vor allem eine deutliche Bandlaxität peripher bestehe. Für schwere körperliche Arbeiten im Gartenbau sei er deshalb nicht ge eignet. Der Kläger habe zuletzt eine Tätigkeit als Küchengehilfe im Restaurant D.___ ausgeübt. Diese habe er aber nicht aus körperlichen, sondern aus psychi schen Gründen aufgeben müssen. Aus somatischer Sicht bestehe für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten keine Einschränkung ( Urk. 26/69). 3.4
Im von der IV-Stelle veranlassten Gutachten vom 1 1. August 2008 diagnosti zierte Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Per sönlichkeitszügen sowie diskrete bis leichte kognitive Beeinträchtigungen und Teilleistungsstörungen. Dazu führte er aus, beim Kläger seien in der Kindheit und Jugend mehr fach eine hyperkine tische Störung sowie Teilleistungsstörungen diagnostiziert worden. Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Untersu chung habe das Vorliegen von diskreten bis leichten kognitiven Beeinträchtigen ergeben. Die erhobenen Befunde entsprächen den bereits früher dokumentierten Störungen. Darüber hinaus zeige der Kläger verschiedene Verhaltenssymptome. Sein Denken sei sprunghaft und beinhalte einschiessende Assoziationen. Er lasse sich leicht ablenken. Dies führe in Beziehungen und am Arbeitsplatz zu Schwie rigkeiten, da es für Andere schwer sei, den meist umständlichen, ungenauen und weitschweifigen Ausführungen zu folgen. Daraus resultiere beim Kläger ein ver mindertes Selbstwertg efühl, das auf w iederholte Erfahrungen mit Ablehnung und Ausgrenzung zurückgehe. Seine Überaktivität, die Überanpassung, die Unterwür figkeit und die Probleme bei der selbständigen Bewältigung der Alltagsorganisa tion könne am besten als dysfunktionale Bewältigungsversuche verstanden wer den , die ihrerseits wieder zu interpersonelle n Konflikten und damit über negative Feedbacks zur Verstärkung der Symptome führten . Die langanhaltenden, situativ inadäquaten, therapeutisch bislang schwer veränderbaren Bewältigungsversuche entsprächen diagnostisch einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhän gigen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen. Weiter verneinte Dr. I.___ eine Arbeitsfähigkeit im frei en Arbeitsmarkt. Er hielt den Kläger bloss für Tätigkeiten im geschützten Bereich zu 80 % arbeitsfähig. Angaben dazu, ab wann diese Einschätzung zu gelten hat, machte er (aufgrund der Fragestellung) nicht ( Urk. 26/73/6-7). 4. 4.1
Die Zusprache der Inv alidenrente erfolgte (einzig) aufgrund der psychischen Lei den . Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass diese n ab 2 5. März 2007 rechtliche Relevan z zukam. Sie hielt dazu fest, der Kläger habe bis März 2006 gearbeitet. Danach habe er eine Stelle bei den B.___ von Dezember 2006 bis März 2007 inne gehabt . Die letzte Stelle sei dann jene im Gasthof D.___ vom 2 3. Ok tober 2007 bis 2 1. Januar 2008 gewesen. Diese Anstellung sei indessen als Ar beitsversuch zu qualifizieren ( Urk. 26/80/5, 26/88/1). 4.2
N ach Lage der Akten stellen die kognitiven Störungen und die zerebrale Teilleistungsschwäche ein seit Eintritt in das Erwerbsleben gegebener Grundzu stand dar , der sich je nach beruflicher Anforderung mehr oder minder leistungs einschränkend auswirkte. Die betreffenden Defizite konnten zunächst während Jahren kompensiert werden. So war der Kläger in der Lage, die Regelklasse (Primarschule, Realschule) zu besuchen ( Urk. 19/1 ). Auch waren sie mit einer Be rufstätigke it vereinbar. I nsbesondere vermo chte der Kläger erfolgreich die Anlehre zum Landschaftsgärtner zu absolvieren ( Urk. 26/22 ) , was ihm schliesslich den Antritt der Vollzeitstelle als (angelernter) Gärtner bei der A.___ ermöglichte ( Urk. 26/27-28, 26/51/6, 26/59) . Damit bestand bei Auf nahme der Erwerbstätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Erst z u einem nicht bestimmten Zeitpunk t wurden diese Defizite , ohne sich selber erheblich verändert zu haben , im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit leistungswirksam .
Auch wenn die kognitive n Beeinträchtigung en als Geburtsgebrechen
zu qualifizieren sind , ist somit nicht von einem Versicherungsfall nach Art. 23 lit . b BVG auszu gehen
(vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.2.1). Soweit der Kläger diese Bestimmung unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 angew andt haben will ( Urk. 32 S. 3), ist er darauf hinzuweisen, dass in jenem Fall zwar ein ähnlicher Sachverhalt zu beurteilen war, jedoch auch dort Art. 23 lit . b BVG nicht zur Anwendung kam. 4.3
Mit Blick auf die Leistungszuständigkeit der Beklagten stellt sich mithin im Sinne von Art. 23 lit . a BVG die Frage, ob der Kläger im Zeitraum des Vorsorgeverhält nisses von August 2002 bis Ende April 2006 (vgl. Urk. 26/59/2) zu mindestens 20 % arbeitsunfähig geworden war. Massgebend ist der Zeitpunkt, zu welchem die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit über gegangen ist. In derartigen Fällen sieht die Rechtsprechung vor, dass eine berufs vorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ( Er heblichkeitsschw elle von 20 Prozent ) arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein muss, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung durch den Arbeitgeber oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle ( vgl. E. 1.4 hiervor). Solches ist vorlie gend nicht der Fall. Aus somatischer Sicht ist der Kläger aufgrund seines lepto somen Körperbaus für schwere Arbeiten grundsätzlich nicht geeignet. Er begab sich denn auch während des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ zeitweise wegen Rückenbeschwerden in ärztliche beziehungsw ei se in phy siotherapeutische Behandlung. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand desw egen jedoch nicht. Gleich verhält es sich hinsichtlich der kombinierten Persönlichkeitsstörung, die sich - wie sich aus dem psychiatris chen Gutachten ergibt
- über die Jahre , auch als Folge der neuropsychologischen Defizite, entwickelte . E ine Arbeitsunfä higkeit aus psychiatrischer Sicht wurde dem Kläger während des Arbeitsverhält nisses mit der A.___ nicht attestiert. Wohl bestand die Persönlichkeitsstörung bereits damals ,
s ie machte sich jedoch nicht in relevanter Weise bemerkbar. Die A.___ vermochte jedenfalls keinen Abfall der Leistungen feststellen . Längere Abwesenheiten bestanden
auch nicht ( Urk. 26/59/3 -4 ).
Der Umstand allein, dass ( allenfalls ) während des Vorsorgever hältnisses ein Leiden bestand, genügt für eine Leistungspflicht der Beklagten nicht , was der Kläger zu verkennen scheint ( Urk. 18 S. 5
u nd 7 ) . Vielmehr muss das Leiden in dieser Zeit zu einer mindestens 20%igen Einschränkung der Ar beitsfähigkeit geführt haben, was konkret nicht der Fall ist .
Dies e Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 9. August 2002 bis 3 1. März 2006 war
X.___ bei der
A.___ , Zürich, als angelernter Gärtner angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Proparis Vorsorge-Stiftung berufsvorsorgever sichert ( Urk. 26/ 27- 28, 26/51/6). Nach einem anschliessenden Auslandsaufenthalt ( Urk. 26/51/5) arbeitete er vom 2 0. Dezember 2006 bis 2 5. März 2007 als Hilfs kraft in den B.___ , C.___ , und vom 2 3. Oktober 2007 bis 2 1. Ja nuar 2008 als Küchenhilfe im Rest aurant D.___ , E.___ ( Urk. 26/51/ 1-3). Im Zeitraum von März bis Oktober 2007 bezog er Arbeitslosenentschädigung und war dabei im Zwischenverdienst in einem Schwimmbad tätig ( Urk. 26/41).
Am 1 9. Februar 2008 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 26/52). Nach getätigten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Januar 2009 eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. März 2008 zu ( Urk. 26/84, 26/88-89).
E. 1.1 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derje nigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (vgl. Art. 23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funk tionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu ver steh en (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 Prozent betra gen (SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 51 [ 9C_297/2010 E. 2.1 ]; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143
[ 9C_127/2008 E. 2.3 ] ).
E. 1.2 In der Regel nicht leistungspflichtig wird die Vorsorgeeinrichtung demnach, wenn bei der Aufnahme ein vorbestandenes Leiden und eine daraus entstandene Arbeitsunfähigkeit schon gegeben war (Versicherungspri nzip: BGE 123 V 262 E.
3b) . Eine Ausnahme vom ordentlichen Versicherungsfall des Eintritts einer min destens 20%igen Arbeitsunfähigkeit bildet der Versicherungsfall des Art. 23 lit . b BVG. Anspruch auf Invalidenleistungen haben danach auch Personen, die infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
E. 1.3 Tritt die Invalidität erst nach Beendigung eines Vorsorgeverhältnisses ein, so setzt die Leistungspflicht der betreffenden Vorsorgeeinrichtung einen engen sachli chen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Invalidität und der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs.
E. 1.4 Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer be rufsvorsorgerechtlich relevanten Einbuss e an funktionellem Leistungsver mögen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5, 9C_96/2008 vom 1 1. Juni 2008 E. 3.2.2). Immerhin reichen nachträgliche An nahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfäh ig keit nicht aus (Bundes gerichtsurteil 9C_368/2008 vom 1 1. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeint rächtigung muss sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Ab fall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende ge sundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 [9C_127/2008 E. 2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32 [I 687/06 E. 5.1]; Bundesgerichtsurteil 9C_362/2012 vo m 6. Juni 2012 E. 5.2.1 ). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass e in Arbeitnehmer zwar zur Erbrin gung einer vollen Arbeitsleistung verpflichte t war und auch entsprechend ent löhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeits leistung erbringen konnte (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126 [9C_182/2007 E. 4.1.3]; Bundesgerichtsurteil e 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.1.2 , 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3).
E. 1.5 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.
E. 2 Mit Eingabe vom 2 9. Mai 2018 erhob X.___ Klage gegen die P roparis Vorsorge-Stiftung und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. März 2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Ziff. 1), res pektive die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 51'868.70 nebst Zins von 5 % zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2018 wurde dieses Gesuch abgewiesen ( Urk. 9). Die Proparis Vorsorge-Stiftung schloss in der Klageantwort vom 1 5. August 2018 auf Abweisung der Klage ( Urk. 12). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 18, 22). Mit Verfügung vom 2 8. November 2018 wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen ( Urk. 24, 26/1-131). Zu diesen nahm X.___ Stellung ( Urk. 32). Die Proparis Vorsorge-Stiftung verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 34, 35). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beklagten.
E. 2.2 Bei der IV-Stelle hatte sich der Kläger am 1 9. Februar 200
E. 3 BVG) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit vor aus (BGE 130 V 270 E.
4.1 ).
E. 3.1 Der Kläger vertritt den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidi tät geführt hat, während des Anstellungsverhältnisses mit der A.___ eingetreten sei. Dabei beruft er sich auf von ihm eingereichte Berichte seines Hausarztes Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2 5. Juli 2016 u nd seiner Physiotherapeutin
G.___ vom 2 5. Juli 2016 und auf Ab klärungen der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 7 u. 10 f. ).
E. 3.2 Dr. F.___
hielt im Bericht vom 2 5. Juli 2016 fest, der Kläger habe in den Jahren 2003 bis 2009 erstmals über Gelenk- und Rückenschmerzen geklagt und sei bei ihm sowie bei der Physiotherapeutin G.___ in Behandlung gew esen . 2008 sei der Kläger rheumatologisch abgeklärt worden. S chwere Arbeiten seien als un zumutbar erklärt worden ( Urk. 2/10 , vgl. auch Urk. 2/11 ). Dr. F.___ hatte bereits in einem Arztzeugnis zu Handen des Klägers vom 4. August 2007 bestätigt, dass dieser wegen eines rezidivierenden Rückenleidens für schwe re Arbeiten nicht ge eignet sei ( Urk. 26/50). Gleiches geht auch aus seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 8. März 2008 hervor. Überdies wies er darin auf die verringerte psy chische Belastbarkeit des Klägers hin ( Urk. 26/58/6).
Die Physiotherapeutin G.___
erklärte im Bericht vom 2 5. Juli 2016, dass sich der Kläger vom 4. Mär z bis 3 0. September 2005 wegen starken Rückenbeschwerden zu ihr in Be handlung begeben habe. Aufgrund dieser Beschwerden habe ihm die Arbeit im Gartenbau Mühe bereitet ( Urk. 2/13).
E. 3.3 Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, erläuterte im Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 2 1. Mai 2008, dass beim Kläger ein ausge prägt leptosomer Körperbau und vor allem eine deutliche Bandlaxität peripher bestehe. Für schwere körperliche Arbeiten im Gartenbau sei er deshalb nicht ge eignet. Der Kläger habe zuletzt eine Tätigkeit als Küchengehilfe im Restaurant D.___ ausgeübt. Diese habe er aber nicht aus körperlichen, sondern aus psychi schen Gründen aufgeben müssen. Aus somatischer Sicht bestehe für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten keine Einschränkung ( Urk. 26/69).
E. 3.4 Im von der IV-Stelle veranlassten Gutachten vom 1 1. August 2008 diagnosti zierte Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Per sönlichkeitszügen sowie diskrete bis leichte kognitive Beeinträchtigungen und Teilleistungsstörungen. Dazu führte er aus, beim Kläger seien in der Kindheit und Jugend mehr fach eine hyperkine tische Störung sowie Teilleistungsstörungen diagnostiziert worden. Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Untersu chung habe das Vorliegen von diskreten bis leichten kognitiven Beeinträchtigen ergeben. Die erhobenen Befunde entsprächen den bereits früher dokumentierten Störungen. Darüber hinaus zeige der Kläger verschiedene Verhaltenssymptome. Sein Denken sei sprunghaft und beinhalte einschiessende Assoziationen. Er lasse sich leicht ablenken. Dies führe in Beziehungen und am Arbeitsplatz zu Schwie rigkeiten, da es für Andere schwer sei, den meist umständlichen, ungenauen und weitschweifigen Ausführungen zu folgen. Daraus resultiere beim Kläger ein ver mindertes Selbstwertg efühl, das auf w iederholte Erfahrungen mit Ablehnung und Ausgrenzung zurückgehe. Seine Überaktivität, die Überanpassung, die Unterwür figkeit und die Probleme bei der selbständigen Bewältigung der Alltagsorganisa tion könne am besten als dysfunktionale Bewältigungsversuche verstanden wer den , die ihrerseits wieder zu interpersonelle n Konflikten und damit über negative Feedbacks zur Verstärkung der Symptome führten . Die langanhaltenden, situativ inadäquaten, therapeutisch bislang schwer veränderbaren Bewältigungsversuche entsprächen diagnostisch einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhän gigen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen. Weiter verneinte Dr. I.___ eine Arbeitsfähigkeit im frei en Arbeitsmarkt. Er hielt den Kläger bloss für Tätigkeiten im geschützten Bereich zu 80 % arbeitsfähig. Angaben dazu, ab wann diese Einschätzung zu gelten hat, machte er (aufgrund der Fragestellung) nicht ( Urk. 26/73/6-7). 4. 4.1
Die Zusprache der Inv alidenrente erfolgte (einzig) aufgrund der psychischen Lei den . Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass diese n ab 2 5. März 2007 rechtliche Relevan z zukam. Sie hielt dazu fest, der Kläger habe bis März 2006 gearbeitet. Danach habe er eine Stelle bei den B.___ von Dezember 2006 bis März 2007 inne gehabt . Die letzte Stelle sei dann jene im Gasthof D.___ vom 2 3. Ok tober 2007 bis 2 1. Januar 2008 gewesen. Diese Anstellung sei indessen als Ar beitsversuch zu qualifizieren ( Urk. 26/80/5, 26/88/1). 4.2
N ach Lage der Akten stellen die kognitiven Störungen und die zerebrale Teilleistungsschwäche ein seit Eintritt in das Erwerbsleben gegebener Grundzu stand dar , der sich je nach beruflicher Anforderung mehr oder minder leistungs einschränkend auswirkte. Die betreffenden Defizite konnten zunächst während Jahren kompensiert werden. So war der Kläger in der Lage, die Regelklasse (Primarschule, Realschule) zu besuchen ( Urk. 19/1 ). Auch waren sie mit einer Be rufstätigke it vereinbar. I nsbesondere vermo chte der Kläger erfolgreich die Anlehre zum Landschaftsgärtner zu absolvieren ( Urk. 26/22 ) , was ihm schliesslich den Antritt der Vollzeitstelle als (angelernter) Gärtner bei der A.___ ermöglichte ( Urk. 26/27-28, 26/51/6, 26/59) . Damit bestand bei Auf nahme der Erwerbstätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Erst z u einem nicht bestimmten Zeitpunk t wurden diese Defizite , ohne sich selber erheblich verändert zu haben , im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit leistungswirksam .
Auch wenn die kognitive n Beeinträchtigung en als Geburtsgebrechen
zu qualifizieren sind , ist somit nicht von einem Versicherungsfall nach Art. 23 lit . b BVG auszu gehen
(vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.2.1). Soweit der Kläger diese Bestimmung unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 angew andt haben will ( Urk. 32 S. 3), ist er darauf hinzuweisen, dass in jenem Fall zwar ein ähnlicher Sachverhalt zu beurteilen war, jedoch auch dort Art. 23 lit . b BVG nicht zur Anwendung kam. 4.3
Mit Blick auf die Leistungszuständigkeit der Beklagten stellt sich mithin im Sinne von Art. 23 lit . a BVG die Frage, ob der Kläger im Zeitraum des Vorsorgeverhält nisses von August 2002 bis Ende April 2006 (vgl. Urk. 26/59/2) zu mindestens 20 % arbeitsunfähig geworden war. Massgebend ist der Zeitpunkt, zu welchem die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit über gegangen ist. In derartigen Fällen sieht die Rechtsprechung vor, dass eine berufs vorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ( Er heblichkeitsschw elle von 20 Prozent ) arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein muss, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung durch den Arbeitgeber oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle ( vgl. E. 1.4 hiervor). Solches ist vorlie gend nicht der Fall. Aus somatischer Sicht ist der Kläger aufgrund seines lepto somen Körperbaus für schwere Arbeiten grundsätzlich nicht geeignet. Er begab sich denn auch während des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ zeitweise wegen Rückenbeschwerden in ärztliche beziehungsw ei se in phy siotherapeutische Behandlung. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand desw egen jedoch nicht. Gleich verhält es sich hinsichtlich der kombinierten Persönlichkeitsstörung, die sich - wie sich aus dem psychiatris chen Gutachten ergibt
- über die Jahre , auch als Folge der neuropsychologischen Defizite, entwickelte . E ine Arbeitsunfä higkeit aus psychiatrischer Sicht wurde dem Kläger während des Arbeitsverhält nisses mit der A.___ nicht attestiert. Wohl bestand die Persönlichkeitsstörung bereits damals ,
s ie machte sich jedoch nicht in relevanter Weise bemerkbar. Die A.___ vermochte jedenfalls keinen Abfall der Leistungen feststellen . Längere Abwesenheiten bestanden
auch nicht ( Urk. 26/59/3 -4 ).
Der Umstand allein, dass ( allenfalls ) während des Vorsorgever hältnisses ein Leiden bestand, genügt für eine Leistungspflicht der Beklagten nicht , was der Kläger zu verkennen scheint ( Urk. 18 S. 5
u nd 7 ) . Vielmehr muss das Leiden in dieser Zeit zu einer mindestens 20%igen Einschränkung der Ar beitsfähigkeit geführt haben, was konkret nicht der Fall ist .
Dies e Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebun den, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die Rentenverfügu ng formgültig eröffnet wurde ( Bundesgerichts urteil 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrich tungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung indessen auf die invalidenversicherungs rechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entge genhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invali denrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversi cherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbe halten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhalt bar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.
E. 8 (wieder) angemeldet. Diese ging bei ihrer Verfügung vom 2 6. Januar 2009 davon aus, dass der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit mit der Aufgabe der Stelle bei den B.___ , also per 2 5. März 2007 , erfolgt sei ( Urk. 26/80 /5 , 26/88). Aus diesem Grund sprach sie in Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) die Rente mit Wirkung ab 1. März 2008 zu. Dieser Betrachtungsweise schliess t sich die Beklagte an ( Urk. 22 S. 3) . Damit besteht eine Bindung an die Festlegungen der IV-Stelle, es sei denn, diese erwiesen sich als offensichtlich un haltbar. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00034
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 2 8. November 2019 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat Le Soldat Blickle , Rechtsanwälte Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich gegen proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern Beklagte Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1976, leidet seit seiner frühen Kindheit an einer ze rebralen Teilleistungsschwäche. Nach der Primar- und Realschule begann er ver schiedene Lehren im Kran kenpflegebereich, im Detailhandel und in der Lan d schaftsgärtnerei, die er behin derungsbedingt jeweils nach einigen Monaten ab bre chen musste (vgl. Urk. 26/33 /1 ).
Am 3 0. Juni 1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung für beru fliche Massnahmen an ( Urk. 26/4) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ordnete eine berufliche Abklärung a ls Gartenarbeiter in der Gemein nützigen Stiftung Y.___ , Z.___ , vom 2 1. Februar bis zum 1 0. März 2000 an ( Urk. 26/13 ) und gewährte X.___ mit Verfüg ung vom 1 7. Juli 2000 ( Urk. 26/14) für die Zeit vom 1 4. August 2000 bis zum 1 3. August 2002 die Über nahme der Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer BBT- Anlehre im Landsc haftsgartenbau im Y.___ . Im August 2002 schloss X.___ die Anle hre erfolgreich ab ( Urk. 26/23-26) .
Vom 1 9. August 2002 bis 3 1. März 2006 war
X.___ bei der
A.___ , Zürich, als angelernter Gärtner angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Proparis Vorsorge-Stiftung berufsvorsorgever sichert ( Urk. 26/ 27- 28, 26/51/6). Nach einem anschliessenden Auslandsaufenthalt ( Urk. 26/51/5) arbeitete er vom 2 0. Dezember 2006 bis 2 5. März 2007 als Hilfs kraft in den B.___ , C.___ , und vom 2 3. Oktober 2007 bis 2 1. Ja nuar 2008 als Küchenhilfe im Rest aurant D.___ , E.___ ( Urk. 26/51/ 1-3). Im Zeitraum von März bis Oktober 2007 bezog er Arbeitslosenentschädigung und war dabei im Zwischenverdienst in einem Schwimmbad tätig ( Urk. 26/41).
Am 1 9. Februar 2008 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 26/52). Nach getätigten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Januar 2009 eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. März 2008 zu ( Urk. 26/84, 26/88-89). 1.2
In der Folge wandte sich X.___ am 1 9. April 2010 ein erstes Mal an die Proparis V orsorge-Stiftung und beantragte die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge, was diese ablehnte ( Urk. 2/3). Mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2015 gelangte X.___ ein zweites Mal an die Proparis Vor sorge -Stiftung, welche das Ersuchen wiederum abschlägig beurteilte ( Urk. 2/4-9, 2/14-19). 2.
Mit Eingabe vom 2 9. Mai 2018 erhob X.___ Klage gegen die P roparis Vorsorge-Stiftung und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. März 2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Ziff. 1), res pektive die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 51'868.70 nebst Zins von 5 % zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2018 wurde dieses Gesuch abgewiesen ( Urk. 9). Die Proparis Vorsorge-Stiftung schloss in der Klageantwort vom 1 5. August 2018 auf Abweisung der Klage ( Urk. 12). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 18, 22). Mit Verfügung vom 2 8. November 2018 wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen ( Urk. 24, 26/1-131). Zu diesen nahm X.___ Stellung ( Urk. 32). Die Proparis Vorsorge-Stiftung verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 34, 35). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derje nigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (vgl. Art. 23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funk tionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu ver steh en (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 Prozent betra gen (SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 51 [ 9C_297/2010 E. 2.1 ]; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143
[ 9C_127/2008 E. 2.3 ] ). 1.2
In der Regel nicht leistungspflichtig wird die Vorsorgeeinrichtung demnach, wenn bei der Aufnahme ein vorbestandenes Leiden und eine daraus entstandene Arbeitsunfähigkeit schon gegeben war (Versicherungspri nzip: BGE 123 V 262 E.
3b) . Eine Ausnahme vom ordentlichen Versicherungsfall des Eintritts einer min destens 20%igen Arbeitsunfähigkeit bildet der Versicherungsfall des Art. 23 lit . b BVG. Anspruch auf Invalidenleistungen haben danach auch Personen, die infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. 1.3
Tritt die Invalidität erst nach Beendigung eines Vorsorgeverhältnisses ein, so setzt die Leistungspflicht der betreffenden Vorsorgeeinrichtung einen engen sachli chen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Invalidität und der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit vor aus (BGE 130 V 270 E.
4.1 ). 1.4
Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer be rufsvorsorgerechtlich relevanten Einbuss e an funktionellem Leistungsver mögen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5, 9C_96/2008 vom 1 1. Juni 2008 E. 3.2.2). Immerhin reichen nachträgliche An nahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfäh ig keit nicht aus (Bundes gerichtsurteil 9C_368/2008 vom 1 1. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeint rächtigung muss sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Ab fall der Leistungen mit entspre chender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende ge sundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 [9C_127/2008 E. 2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32 [I 687/06 E. 5.1]; Bundesgerichtsurteil 9C_362/2012 vo m 6. Juni 2012 E. 5.2.1 ). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass e in Arbeitnehmer zwar zur Erbrin gung einer vollen Arbeitsleistung verpflichte t war und auch entsprechend ent löhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeits leistung erbringen konnte (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126 [9C_182/2007 E. 4.1.3]; Bundesgerichtsurteil e 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.1.2 , 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3). 1.5
Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebun den, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren einbezogen und ihr die Rentenverfügu ng formgültig eröffnet wurde ( Bundesgerichts urteil 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrich tungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung indessen auf die invalidenversicherungs rechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entge genhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invali denrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversi cherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbe halten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhalt bar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beklagten. 2.2
Bei der IV-Stelle hatte sich der Kläger am 1 9. Februar 200 8 (wieder) angemeldet. Diese ging bei ihrer Verfügung vom 2 6. Januar 2009 davon aus, dass der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit mit der Aufgabe der Stelle bei den B.___ , also per 2 5. März 2007 , erfolgt sei ( Urk. 26/80 /5 , 26/88). Aus diesem Grund sprach sie in Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) die Rente mit Wirkung ab 1. März 2008 zu. Dieser Betrachtungsweise schliess t sich die Beklagte an ( Urk. 22 S. 3) . Damit besteht eine Bindung an die Festlegungen der IV-Stelle, es sei denn, diese erwiesen sich als offensichtlich un haltbar. 3. 3.1
Der Kläger vertritt den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidi tät geführt hat, während des Anstellungsverhältnisses mit der A.___ eingetreten sei. Dabei beruft er sich auf von ihm eingereichte Berichte seines Hausarztes Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2 5. Juli 2016 u nd seiner Physiotherapeutin
G.___ vom 2 5. Juli 2016 und auf Ab klärungen der IV-Stelle ( Urk. 1 S. 7 u. 10 f. ). 3.2
Dr. F.___
hielt im Bericht vom 2 5. Juli 2016 fest, der Kläger habe in den Jahren 2003 bis 2009 erstmals über Gelenk- und Rückenschmerzen geklagt und sei bei ihm sowie bei der Physiotherapeutin G.___ in Behandlung gew esen . 2008 sei der Kläger rheumatologisch abgeklärt worden. S chwere Arbeiten seien als un zumutbar erklärt worden ( Urk. 2/10 , vgl. auch Urk. 2/11 ). Dr. F.___ hatte bereits in einem Arztzeugnis zu Handen des Klägers vom 4. August 2007 bestätigt, dass dieser wegen eines rezidivierenden Rückenleidens für schwe re Arbeiten nicht ge eignet sei ( Urk. 26/50). Gleiches geht auch aus seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 8. März 2008 hervor. Überdies wies er darin auf die verringerte psy chische Belastbarkeit des Klägers hin ( Urk. 26/58/6).
Die Physiotherapeutin G.___
erklärte im Bericht vom 2 5. Juli 2016, dass sich der Kläger vom 4. Mär z bis 3 0. September 2005 wegen starken Rückenbeschwerden zu ihr in Be handlung begeben habe. Aufgrund dieser Beschwerden habe ihm die Arbeit im Gartenbau Mühe bereitet ( Urk. 2/13). 3.3
Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, erläuterte im Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 2 1. Mai 2008, dass beim Kläger ein ausge prägt leptosomer Körperbau und vor allem eine deutliche Bandlaxität peripher bestehe. Für schwere körperliche Arbeiten im Gartenbau sei er deshalb nicht ge eignet. Der Kläger habe zuletzt eine Tätigkeit als Küchengehilfe im Restaurant D.___ ausgeübt. Diese habe er aber nicht aus körperlichen, sondern aus psychi schen Gründen aufgeben müssen. Aus somatischer Sicht bestehe für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten keine Einschränkung ( Urk. 26/69). 3.4
Im von der IV-Stelle veranlassten Gutachten vom 1 1. August 2008 diagnosti zierte Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängstlich-vermeidenden Per sönlichkeitszügen sowie diskrete bis leichte kognitive Beeinträchtigungen und Teilleistungsstörungen. Dazu führte er aus, beim Kläger seien in der Kindheit und Jugend mehr fach eine hyperkine tische Störung sowie Teilleistungsstörungen diagnostiziert worden. Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Untersu chung habe das Vorliegen von diskreten bis leichten kognitiven Beeinträchtigen ergeben. Die erhobenen Befunde entsprächen den bereits früher dokumentierten Störungen. Darüber hinaus zeige der Kläger verschiedene Verhaltenssymptome. Sein Denken sei sprunghaft und beinhalte einschiessende Assoziationen. Er lasse sich leicht ablenken. Dies führe in Beziehungen und am Arbeitsplatz zu Schwie rigkeiten, da es für Andere schwer sei, den meist umständlichen, ungenauen und weitschweifigen Ausführungen zu folgen. Daraus resultiere beim Kläger ein ver mindertes Selbstwertg efühl, das auf w iederholte Erfahrungen mit Ablehnung und Ausgrenzung zurückgehe. Seine Überaktivität, die Überanpassung, die Unterwür figkeit und die Probleme bei der selbständigen Bewältigung der Alltagsorganisa tion könne am besten als dysfunktionale Bewältigungsversuche verstanden wer den , die ihrerseits wieder zu interpersonelle n Konflikten und damit über negative Feedbacks zur Verstärkung der Symptome führten . Die langanhaltenden, situativ inadäquaten, therapeutisch bislang schwer veränderbaren Bewältigungsversuche entsprächen diagnostisch einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhän gigen und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen. Weiter verneinte Dr. I.___ eine Arbeitsfähigkeit im frei en Arbeitsmarkt. Er hielt den Kläger bloss für Tätigkeiten im geschützten Bereich zu 80 % arbeitsfähig. Angaben dazu, ab wann diese Einschätzung zu gelten hat, machte er (aufgrund der Fragestellung) nicht ( Urk. 26/73/6-7). 4. 4.1
Die Zusprache der Inv alidenrente erfolgte (einzig) aufgrund der psychischen Lei den . Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass diese n ab 2 5. März 2007 rechtliche Relevan z zukam. Sie hielt dazu fest, der Kläger habe bis März 2006 gearbeitet. Danach habe er eine Stelle bei den B.___ von Dezember 2006 bis März 2007 inne gehabt . Die letzte Stelle sei dann jene im Gasthof D.___ vom 2 3. Ok tober 2007 bis 2 1. Januar 2008 gewesen. Diese Anstellung sei indessen als Ar beitsversuch zu qualifizieren ( Urk. 26/80/5, 26/88/1). 4.2
N ach Lage der Akten stellen die kognitiven Störungen und die zerebrale Teilleistungsschwäche ein seit Eintritt in das Erwerbsleben gegebener Grundzu stand dar , der sich je nach beruflicher Anforderung mehr oder minder leistungs einschränkend auswirkte. Die betreffenden Defizite konnten zunächst während Jahren kompensiert werden. So war der Kläger in der Lage, die Regelklasse (Primarschule, Realschule) zu besuchen ( Urk. 19/1 ). Auch waren sie mit einer Be rufstätigke it vereinbar. I nsbesondere vermo chte der Kläger erfolgreich die Anlehre zum Landschaftsgärtner zu absolvieren ( Urk. 26/22 ) , was ihm schliesslich den Antritt der Vollzeitstelle als (angelernter) Gärtner bei der A.___ ermöglichte ( Urk. 26/27-28, 26/51/6, 26/59) . Damit bestand bei Auf nahme der Erwerbstätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Erst z u einem nicht bestimmten Zeitpunk t wurden diese Defizite , ohne sich selber erheblich verändert zu haben , im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit leistungswirksam .
Auch wenn die kognitive n Beeinträchtigung en als Geburtsgebrechen
zu qualifizieren sind , ist somit nicht von einem Versicherungsfall nach Art. 23 lit . b BVG auszu gehen
(vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.2.1). Soweit der Kläger diese Bestimmung unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 angew andt haben will ( Urk. 32 S. 3), ist er darauf hinzuweisen, dass in jenem Fall zwar ein ähnlicher Sachverhalt zu beurteilen war, jedoch auch dort Art. 23 lit . b BVG nicht zur Anwendung kam. 4.3
Mit Blick auf die Leistungszuständigkeit der Beklagten stellt sich mithin im Sinne von Art. 23 lit . a BVG die Frage, ob der Kläger im Zeitraum des Vorsorgeverhält nisses von August 2002 bis Ende April 2006 (vgl. Urk. 26/59/2) zu mindestens 20 % arbeitsunfähig geworden war. Massgebend ist der Zeitpunkt, zu welchem die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit über gegangen ist. In derartigen Fällen sieht die Rechtsprechung vor, dass eine berufs vorsorgerechtlich relevante Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ( Er heblichkeitsschw elle von 20 Prozent ) arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein muss, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung durch den Arbeitgeber oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle ( vgl. E. 1.4 hiervor). Solches ist vorlie gend nicht der Fall. Aus somatischer Sicht ist der Kläger aufgrund seines lepto somen Körperbaus für schwere Arbeiten grundsätzlich nicht geeignet. Er begab sich denn auch während des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ zeitweise wegen Rückenbeschwerden in ärztliche beziehungsw ei se in phy siotherapeutische Behandlung. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand desw egen jedoch nicht. Gleich verhält es sich hinsichtlich der kombinierten Persönlichkeitsstörung, die sich - wie sich aus dem psychiatris chen Gutachten ergibt
- über die Jahre , auch als Folge der neuropsychologischen Defizite, entwickelte . E ine Arbeitsunfä higkeit aus psychiatrischer Sicht wurde dem Kläger während des Arbeitsverhält nisses mit der A.___ nicht attestiert. Wohl bestand die Persönlichkeitsstörung bereits damals ,
s ie machte sich jedoch nicht in relevanter Weise bemerkbar. Die A.___ vermochte jedenfalls keinen Abfall der Leistungen feststellen . Längere Abwesenheiten bestanden
auch nicht ( Urk. 26/59/3 -4 ).
Der Umstand allein, dass ( allenfalls ) während des Vorsorgever hältnisses ein Leiden bestand, genügt für eine Leistungspflicht der Beklagten nicht , was der Kläger zu verkennen scheint ( Urk. 18 S. 5
u nd 7 ) . Vielmehr muss das Leiden in dieser Zeit zu einer mindestens 20%igen Einschränkung der Ar beitsfähigkeit geführt haben, was konkret nicht der Fall ist .
Dies e Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger