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BV.2018.00027

Beitragsforderung ausgewiesen, dass-Entscheid

Zürich SozVersG · 2018-07-20 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00027 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 20. Juli 2018 in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur gegen X.___ Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe vom 26. April 2018, mit welcher die AXA Stiftung Be ruf liche Vorsorge, Winterthur, mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ erhob (Urk. 1 S. 1): „1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 238'404.60 nebst Zins zu 5% seit dem 09.03.2017 und CHF 1’000.00 Bearbeitungsgebühren zu bezah len. 2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Zü rich 1 vom 12.05.2017 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsge mäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klä gerin eingereichten Akten zu fällen ist; in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrich tung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht recht zeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die — ihr mit Anschlussvertrag vom 7. Dezember 2007 und vom 2 6. Mai 2011 (Urk. 2/2.1 und Urk. 2/2.2) ab dem 1. Januar 2008 (Urk. 2/2.1 Ziff er 5.1 und Urk. 2/2.2 Ziff er 6.1) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene — Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge für die Jahre 2015 und 2016 zu züglich Zins sowie Mahnspesen, Betreibungsgebühren und -kosten sowie Ver tragsauflösungskosten nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 238'404.60 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. März 2017 und Fr. 1’000.-- Bearbeitungsgebühren zu bezah len, die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/21) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklag ten Forderung in Zweifel gezogen hat, die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Jahresprämienrechnungen vom 1 0. Dezember 2014 (Urk. 2/5) und vom 4. Dezember 2015 (Urk. 2/11), die Kontoauszüge per 26. April 2018 (Urk. 22.1 und 22.2) und 8. Februar 2017 (Urk. 2/20), die Schlussabrechnung vom 8. Februar 2017 (Urk. 2/20) sowie den Zahlungsbefehl vom 5. April 2017 (Urk. 2/21) hinzuweisen ist, die von der Klägerin erhobenen Mahn spesen, Betreibungsgebühren und -kosten wie auch die Vertragsauflösungskosten ihre rechtliche Grundlage in den Ziffern 2 bis 4 des Kostenreglements Version 2013 haben (Urk. 2/4),

es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren weiter geforderten „Be arbeitungsgebühren“ um die gemäss Kostenreglement (Urk. 2/4 Version 2013 Zif f er

2) geschuldete Summe von Fr. 1’000.-- für Betreibungsbegehren bei einem Mahnbetrag ab Fr. 100‘000.-- handelt (vgl. dazu den Zahlungsbefehl vom 5. April 2017, Urk. 2/21) und die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als be gründet erweist, namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 238'404.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. März 2017 und Fr. 1’000.-- Bear bei tungsgebühren zu bezahlen, der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Zürich 1 erhobene Rechts vorschlag (Zahlungsbefehl vom 5. April 2017, Urk. 2/21) aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Be treibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 4’8 00.-- aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Prozess entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 238'404.60 nebst Zins zu 5 % seit 9. März 2017 sowie Fr. 1’000.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungs befehl vom 5. April 2017) aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4’800 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher