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BV.2018.00021

Verweigerung einer Einmaleinlage bei Pensionierung aus freien Stiftungsmitteln der ausserobligatorischen Vorsorge. Gemäss der kantonalen Aufsichtsbehörde lag der Entscheid des Stiftungsrates im pflichtgemässen Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht ist hier sachlich nicht zuständig. (BGE 9C_21/2020)

Zürich SozVersG · 2019-11-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___

war seit

1. Januar 1994 Direktor der Ausgleichskasse Y.___ .

In die ser Eigenschaft war er unter anderem bei der Vorsorgestiftung für das Personal von Swissavant

- Wirtschafts verband Handwerk und Haushalt (nach folgend: Vorsorgestiftung Swissavant ) vorsorgeversichert (Urk. 1 S. 5) . Die V or sorge stif tung

Swissavant

bezweckt die Durchführung der ausserobligatorischen Vor sorge ( vgl. Ziff. 1.1 des ab 1. Januar 2012 gültigen Reglements dieser Stiftung, Urk. 2 / 2 ).

X.___ gelangte mit Schreiben vom 2 6. März 2015 an die Vor sorgestiftung Swissavant und ersuchte darum, dass diese ihm i m Hinblick auf seine Pensionierung per 31. Dezember 2015 - entsprechend der bisherigen Usance für langjährige Versicherte - eine ausserordentliche Einmaleinlage in sein Alters guthaben leiste ( Urk. 2/14). In der Folge bezifferte er sein Begehren in Anlehnung an ihm bekannte frühere Einmaleinlagen der Vorsorgestiftung Swissavant auf Fr.

120'000.-- bis Fr.

157'000.-- ( Urk. 2/1 6 ). Mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2015 teilte die Vor sorgestiftung Swissavant

X.___ mit, dass sie die ver langte Einmaleinlage nicht leisten werde, weil angesichts der Höhe seines Alters kapitals keine zusätz liche Ver bes serung mittels einer Einmaleinlage erforderlich sei (Urk. 2 / 17). Das Vorsorgeverhältnis endete mit der Pensionierung von X.___ am

31. Dezember 2015 (Urk. 1 S. 5) und d ie Vor sorgestiftung Swissavant richtete ihm als reglementarische Austritts leistung ein Alterskapital in der Höhe von Fr. 385'460.60 aus ( Urk. 18 S. 4). Bezüglich des Anspruchs auf eine Einmal einlage konnte zwischen den Parteien aber auch danach keine Eini gung erzielt werden (Urk. 2/18-21), weshalb sich X.___ in der Folge a n die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) wandte. Diese hielt nach einer Über prüfung der Angelegenheit a m 6. Oktober 2017

fest , dass für die Aus richtung der strittigen Extragutschrift weder ein gesetzlicher n o ch ein reglemen tarischer Anspruch bestehe und d er Entscheid über deren Ausrichtung im pflicht gemässen Ermessen des Stiftungsrates gelegen

habe

(Urk. 2/22). 2.

Am 29. März 2018 erhob X.___

beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die Vorsorgestiftung Swissavant mit folgendem Rechtsbegehren: « 1. Die Beklagte sei unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger die Kriterien bekanntzugeben, welche die Beklagte in den letzten 10 Jahren für die Berechnung der bei Pensionierung gewährten Einmaleinlage aus freien Stiftungsmittel angewendet hat, ins be sondere in den Fällen Z.___ , A.___ , B.___ und C.___ . 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den nach der gehörigen Aus kunftserteilung gemäss Ziffer 1 den vom Kläger zu beziffernden Betrag, min destens aber CHF 157'000 zuzüglich 5 % Zins seit Klageerhebung zu be zah len. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüglich 7,7 % MWST).»

Die Beklagte beantragte mit Klage antwort vom 30 . August 2018 Abweisung der Klage ( Urk. 18 S. 2). Die Parteien hielten replicando ( Urk.

26) und duplicando ( Urk. 35) jeweils an ihren Anträgen fest . Dem Kläger wurde am 9. April 2019 das Doppel der Duplik samt Beilagen zugestellt ( Urk. 36). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Urk. 2/1), ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. 2 .

2.1

Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kan tonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeit ge bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: a.

Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Art. 4 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Frei zügigkeitsgesetzes (FZG) dienen; b.

Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Art. 82 Abs. 2 BVG ergeben; c.

Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG ; d.

den Rückgriff nach Art. 56a Abs. 1 BVG .

Im Kanton Zürich ist das Sozialversicherungsgericht, s oweit es das Bundesrecht vor sch reibt oder zulässt, als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für Kla gen nach Art. 73 BVG einschliesslich die freiwillige Vorsorge der Personalvor sor gestiftungen gemäss Art. 89 bis Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivil gesetz buches (ZGB) und Klagen nach Art. 142 ZGB in Verbindung mit Art. 25a FZG sowie nach Art. 25 FZG ( § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsge richt , GSVGer ) . 2.2

Vom Klageverfahren nach Art. 73 BVG zu unterscheiden ist das Verfahren vor der Aussichtsbehörde einer Vorsorgestiftung ( Art. 61 ff. BVG) , an welches sich allenfalls ein aufsichtsrechtliches Beschwerdeverfahren ( Art. 74 BVG) anschliesst. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Ermessens leistungen, die mit einer vorsorgerechtlichen Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ein untrennbares Ganzes bilden, im St r eitfall ebenfalls dem Klageweg gemäss Art. 73 BVG unterliegen ( BGE 130 V 80 E. 3.3. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2013 vom 1 6. Juni 2014 E. 3.2.1 mit Hinweis; Mosimann, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 2 GSVGer ). Anderseits sind Ermessensleistungen beziehungsweise frei wil lige Leis tungen, welc he unabhängig von einem direkt anspruchsbegrün denden Leis tungsverhältnis erbracht werden, auf dem Verwaltungsweg nach Art. 74 BVG geltend zu machen. Hierfür ist das Berufsvorsorgegericht nicht zu ständig (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 f. , 130 V 80 E. 3.3.3 , 128 II 386 E. 2.3.1 , je mit weiteren Hin weisen ;

SVR 1995 BVG Nr. 21 S. 53 f. E. 2a;

s. a. Urteil des Einzelrichters am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV. 2013.00048 vom 3 0. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweis).

Es gilt zu vermeiden, dass sich das Sozialversicherungs gericht mit Fragen befasst, deren Beurteilung eigentlich in die Kompetenz der Aufsichts behörden gehören würde (BGE 128 II 386 E. 2.3.1 mit Hinweis). 3.

3.1

Der Kläger lässt vorbringen, dass die Beklagte versicherten Personen, die infolge ordentlicher oder vorzeitiger Pensionierung aus der Vorsorgeeinrichtung aus scheiden, in konstanter Praxis zusätzlich zur reglementarischen Altersleistung eine Einmaleinlage zur Verbesserung des Altersguthabens ausrichten würde (Urk. 1 S. 6). Entsprechend dieser Praxis sei nach dem Wissen des Klägers in der Vergangenheit jedem Versicherten anlässlich der Pensionierung eine solche Ein maleinlage ausgerichtet worden. Die erwähnten Zahlungen seien in den Betriebs rechnungen der Beklagten unter dem Konto Versicherungsaufwand als «Einmal einlagen an Versicherungen» verbucht worden. Per Ende 2015 habe die Beklagte einen Deckungsgrad von 158.08 % aufgewiesen. Sie verfüge damit über beträcht liche freie Stiftungsmittel (Urk. 1 S. 7). Der Kläger habe sich mit Schreiben vom 26. März 2015 an die Beklagte gewandt und nachgefragt, ob er anlässlich seiner Pensionierung per 31. Dezember 2015 «nach der bisherigen Usance» eine Einmal einlage erhalten würde (Urk. 1 S. 5, S. 8). In ihre r ersten Antwort habe ihm die Beklagte mitgeteilt, dass neben einer mehrjährigen Anstellung auch das ange sparte Altersguthaben bei der Beklagten berücksichtigt würden (Urk. 1 S. 8). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 habe der Kläger ge stützt auf die ihm kom muni zierte n Kriterien, und insbesondere aufgrund der Dauer seiner Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung, seine Situation mit den Fällen von Herrn Z.___ und Herrn B.___ verglichen und in Analogie zu deren Versiche rungsdauer für sich eine Ein mal zahlung in der Höhe von Fr. 120'000.-- bis Fr. 157'000.-- berechnet und der Beklagten vorgeschlagen (Urk. 1 S. 8). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 habe die Beklagte dann aber ausgeführt, dass nach Auffassung des Stif tungsrates für eine ausseror dentliche Einmaleinlage bei der Pensionierung

aus den freien Stiftungsmitteln alleine eine Analyse der indivi duellen Vorsorgesitua tion massgebend sein

könne . Das Alterskapital des Kläger s sei mehr als nur kom fortabel, weshalb kein Bedarf nach einer zusätz lichen Ein maleinlage bestehe (Urk. 1 S. 9). Daraufhin habe die Beklagte in ihrem Schrei ben vom 16. März 2017 ausgeführt, dass der Lohn beziehungs weise ver sicherte Lohn, die Stellung des Ver sicherten im Unternehmen, die Höhe des reglementarischen Anspruchs (Alters guthaben) und der Zivilstand und familien rechtliche Pflichten gegenseitig sich bedingen de Parameter seien. Im Ver gleich zu ihrer früheren Mitteilung, dass Ver sicherungsdauer und Altersguthaben massgeblich seien, seien somit plötzlich neue Kriterien hinzugekommen. In diesem Schreiben habe die Beklagte bestätigt, dass sie die Einmaleinlagen ohne reglementarische Grundlage ausrichten würde und dass diese aus freien Stiftungsmittel finanziert würden. Sie habe ferner bestätigt, dass die Einmalein lagen von Fall zu Fall nach freiem Ermessen des Stiftungsrates festgelegt würden (Urk. 1 S. 10). Die Beklagte habe dem Kläger die Einmaleinlage, die den anderen Destinatären gewährt worden sei, somit mit der Begründung ver weigert, dass das Altersguthaben des Klägers bereits genug hoch sei. Dies, obwohl eine finanzielle Bedürftigkeit keines der von der Beklagten kom munizierten Kriterien darstell en würde und sie schon im Jahr 2008 ganz grund sätzlich bestätigt habe, dass bei der Pensionierung einer Einmal einlage ausge richtet werde (Urk. 1 S.

10 , Urk. 26 S. 8 ). Die Beklagte habe ihr Ermessen gegen über dem Kläger nicht pflichtgemäss ausgeübt und den Grundsatz der Gleichbe handlung verletzt (Urk. 1 S.

12 , S.14-15,

Urk. 26 S.

4 , S. 7, S. 10 ). 3.2

Die Beklagte führt demgegenüber aus, dass sie die be s agte Einmaleinlage zur Ver besserung der individuellen Vorsorgesituation ihrer Destinatäre aus ihren freien Stiftungsmittel erbringen würde. Diese freien Stiftungsmittel, welche sich - ohne Berücksichtigung der laufenden Teilliquidation 2016 - auf aktuell Fr.

827‘153.20 belaufen würden, seien durch freiwillige Zuwendungen der angeschlossenen Arbeitgeber und Mutationsgewinne eines historischen Destinatärkolletivs aus den Jahren 1947 bis 1984 vor dem BVG-Obligatorium gebildet worden ( Urk. 18 S. 6). Da die Verteilung von freien Stiftungsmitteln - abgesehen von Teil- oder Gesamt liqui d ationen - gesetzlich nicht geregelt sei und es im Weiteren keinen Sinn machen würde, die freien Stiftungsmittel unkontrolliert zu äufnen, folge der Stif tungsrat der Beklagten praxisorientiert den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen und verteile die freien Stiftungsmittel an die jeweils an spruchsberechtigten Destinatäre. Dabei würden der Stiftungszweck (Stiftungs urkunde/ Vorsogereglement ) und die strategische Anlagebreite für die freien Stif tungsmittel berücksichtigt . Die freiwillige Extragutschrift aus den freien Stif tungsmitteln für ausscheidende und in das ordentliche Pensionsalter ein tretende Destinatäre sei stets nach einer sorgfältigen Analyse der individuellen Altersvor sorge und damit von Fall zu Fall beurteilt worden. Ob und in welchem Rahmen den austretenden Destin at ären beim Eintritt in das ordentliche Pensions alter eine freiwillige Extragutschrift aus den freien S t iftungsmitteln ausgerichtet werde, hänge im Wesentlichen von der integralen individuellen Altersvorsorge des besagten Destinatärs ab. Die dabei zur Anwen dung gelangten objektiven Kriterien wie Lohn, Stellung im Unternehmen, Alters guthaben, Zivilstand, Bei tragsjahre etc. seien stets aus der Perspektive der Bedürf tigkeit oder Notwendig keit auf Seiten des Destinatärs (Notfälle/Härtefälle) vorgenommen worden ( Urk. 1 8 S. 7).

Im Fall des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er

Direktor der Aus gleichskasse Y.___ gewesen

sei . Für ihn sei 22 Jahre lange der maximale Ver sicherungsplan gültig gewesen ( Urk. 18 S. 8, Urk. 35 S. 5) . Seit der Gründung der Beklagten im Jahr 1947 habe kein austretender Destinatär aus der obersten Führungsebene eine freiwillige Extra gutschrift zur Verbesserung der indivi duellen Altersvorsorge erhalten ( Urk. 35 S. 5). Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Ein maleinlage, da angesichts der Höhe seines Alters kapitals keine zusätz liche Ver bes serung mittels einer solchen Einmaleinlage nötig sei (Urk. 2/17). 4. 4.1

Klagefundament und Ausgangspunkt für die Zulässigkeit der Klage bildet - nebst den Anträgen - deren Begründung (BGE 141 V 605 E. 3.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Daraus ergibt sich vorliegend zunächst, dass d ie BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) als Aufsichtsbehörde der Beklagte n das Begehren des Klägers bereits behandelt hat (vgl. Urk. 1 S. 11, Urk. 2/22 , Urk. 19/8). Sie tätigte Abklärungen , im Zuge derer sie unter anderem die Stellungnahme der Beklagten vom 29. Novem ber 2016 (Urk. 19/8) einholte. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 hielt die BVG- und Stiftungs aufsicht des Kantons Zürich (BVS) fest, dass für die Aus richtung der strittigen Extragutschrift weder ein gesetzlicher n o ch ein reglemen tarischer An spruch bestehe. Der Entscheid über deren Ausrichtung habe im pflichtgemässen Ermessen des Stiftungsrates gelegen. Dass der abschlägige Ent scheid des Stiftungsrates unhaltbar gewesen wäre, weil er auf sachfremden Kri terien beruht habe oder einschlägige Kriterien ausser Acht gelassen habe, lasse sich nicht belegen (Urk. 2/22). Zwar ist das Sozialversicherungsgericht daran nicht gebun den. Es ist aber trotzdem zu berücksichtigen, dass die BVG- und Stif tungs auf sicht des Kantons Zürich (BVS) nicht davon ausging, dass der vorlie gende Rechtsstreit im Klageverfahren nach Art. 73 BVG zu erledigen sei. 4.2

Der Kläger bringt nunmehr vor, dass eine Streitigkeit nach Art. 73 BVG vorliegen würde, ohne dies jedoch speziell zu begründen ( Urk. 1 S. 4). Die Beklagte äusserte sich nicht zur sachlichen Zustän digkeit des Sozialversicherungsgerichts. Zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache wäre das Sozialversicherungsgerichts dann sachlich zuständig (und die Aufsichtsbehörde zu Unrecht auf das Begehren des Klägers eingetreten),

wenn die von der Beklagte n im Einzelfall nach Ermessen gewährte Einmaleinlage bei Pensionierung einer versicherten Person und die reg lementarischen Alterslei s tungen ein untrennbares Ganzes bilden würde n (E.

2.2) . Bei diesen - sowohl dem Grundsatz nach wie auch in betraglicher Hin sicht unbestritten gebliebenen (vgl. Urk. 26 S. 3) - reglementarischen Altersleis tungen handelt es sich hier um ein Alterskapital, welches dem beim Altersrücktritt vor han dene n Altersguthaben der versicherten Person entspricht ( Ziff. 10.1 des Reg lements der Beklagten , Urk. 2/2 ). Gemäss den Vorbringen der Beklagten hat der Kläger dadurch, dass er über 22 Jahre im maximalen Versiche rungsplan ver si chert gewesen war, das reglementarisch maximale Altersguthaben in der Höhe von Fr.

615'000.-- geäufnet (Urk.

18 S.

8, Urk.

35 S.

11). Das maximale Guthaben sei dem Kläger deswegen nicht aus bezahlt worden, weil er zuvor bereits zwei WEF-Vorbezüge getätigt habe (Urk.

18 S.

4). Dies blieb seitens des Klägers un be stritten (Urk.

26 S.

3-5). Eine E inlage in das Altersguthaben einer versicherten Person kann sich zwar grundsätzlich auf die Höhe dieses Guthabens auswirken. Müsste das Sozialversicherungsgericht aber im vorliegenden Fall entscheiden, ob die Beklagten einen Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche Einmaleinlage zurecht verweigert hat , so wäre festzustellen, dass der Kläger die maximalen reg lementarischen Leistungen so oder anders bereits erreicht hat. Die Einmal einlage nach Ermessen der Beklagten hätte mit anderen Worten keinen Einfluss auf die Höhe der reglementarisch en Altersleistungen des Klägers . Die vorliegende Streit sache ist daher nicht vergleichbar mit dem vom Bundes gericht in BGE 130 V 80 beurteilten Fall . Das Bundesgericht entschied in jenem Fall, dass die Teuerungs zulage mit dem reglementarisch statuierten Anspruch auf eine Altersrente untrennbar verknüpft sei, zumal sie unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Rente habe und ohne den Grundanspruch kein eigenständiges, rechtliches Ganzes bildet (BGE 130 V 80 E. 3.3.5) . Wird die strittige Einmaleinlage beziehungsweise Extragutschrift aber losgelöst von den reglementarischen Altersleistungen der Beklagten betrachtet, so ist fest zu stellen , dass es sich dabei um eine reine Ermes sensleistung der Beklagten handelt, welche s ie zudem aus den freien Stiftungs mitteln , zu deren Äufnung der Kläger nichts beigetragen hat (Urk.

18 S.

6 ), erbring t . Dieser Sachverhalt fällt in den Prüfungsbereich der Auf sichtsbehörde der Beklag t en. Das Sozialversicherungsgericht ist für die Beur teilung der Begeh ren des Klägers sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist (vgl. BGE 138 V 346 E. 4.6) . Das Gericht beschliesst : 1.

Auf die Klage wird n icht eingetreten . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi - Vorsorgestiftung für das Personal von Swissavant

- Wirtschaftsverband Handwerk und Haushalt - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___

war seit

1. Januar 1994 Direktor der Ausgleichskasse Y.___ .

In die ser Eigenschaft war er unter anderem bei der Vorsorgestiftung für das Personal von Swissavant

- Wirtschafts verband Handwerk und Haushalt (nach folgend: Vorsorgestiftung Swissavant ) vorsorgeversichert (Urk. 1 S. 5) . Die V or sorge stif tung

Swissavant

bezweckt die Durchführung der ausserobligatorischen Vor sorge ( vgl. Ziff. 1.1 des ab 1. Januar 2012 gültigen Reglements dieser Stiftung, Urk.

E. 2 ).

X.___ gelangte mit Schreiben vom 2 6. März 2015 an die Vor sorgestiftung Swissavant und ersuchte darum, dass diese ihm i m Hinblick auf seine Pensionierung per 31. Dezember 2015 - entsprechend der bisherigen Usance für langjährige Versicherte - eine ausserordentliche Einmaleinlage in sein Alters guthaben leiste ( Urk. 2/14). In der Folge bezifferte er sein Begehren in Anlehnung an ihm bekannte frühere Einmaleinlagen der Vorsorgestiftung Swissavant auf Fr.

120'000.-- bis Fr.

157'000.-- ( Urk. 2/1

E. 2.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kan tonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeit ge bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: a.

Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Art. 4 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Frei zügigkeitsgesetzes (FZG) dienen; b.

Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Art. 82 Abs. 2 BVG ergeben; c.

Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG ; d.

den Rückgriff nach Art. 56a Abs. 1 BVG .

Im Kanton Zürich ist das Sozialversicherungsgericht, s oweit es das Bundesrecht vor sch reibt oder zulässt, als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für Kla gen nach Art. 73 BVG einschliesslich die freiwillige Vorsorge der Personalvor sor gestiftungen gemäss Art. 89 bis Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivil gesetz buches (ZGB) und Klagen nach Art. 142 ZGB in Verbindung mit Art. 25a FZG sowie nach Art. 25 FZG ( § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsge richt , GSVGer ) .

E. 2.2 Vom Klageverfahren nach Art. 73 BVG zu unterscheiden ist das Verfahren vor der Aussichtsbehörde einer Vorsorgestiftung ( Art. 61 ff. BVG) , an welches sich allenfalls ein aufsichtsrechtliches Beschwerdeverfahren ( Art. 74 BVG) anschliesst. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Ermessens leistungen, die mit einer vorsorgerechtlichen Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ein untrennbares Ganzes bilden, im St r eitfall ebenfalls dem Klageweg gemäss Art. 73 BVG unterliegen ( BGE 130 V 80 E. 3.3. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2013 vom 1 6. Juni 2014 E. 3.2.1 mit Hinweis; Mosimann, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 2 GSVGer ). Anderseits sind Ermessensleistungen beziehungsweise frei wil lige Leis tungen, welc he unabhängig von einem direkt anspruchsbegrün denden Leis tungsverhältnis erbracht werden, auf dem Verwaltungsweg nach Art. 74 BVG geltend zu machen. Hierfür ist das Berufsvorsorgegericht nicht zu ständig (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 f. , 130 V 80 E. 3.3.3 , 128 II 386 E. 2.3.1 , je mit weiteren Hin weisen ;

SVR 1995 BVG Nr. 21 S. 53 f. E. 2a;

s. a. Urteil des Einzelrichters am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV. 2013.00048 vom 3 0. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweis).

Es gilt zu vermeiden, dass sich das Sozialversicherungs gericht mit Fragen befasst, deren Beurteilung eigentlich in die Kompetenz der Aufsichts behörden gehören würde (BGE 128 II 386 E. 2.3.1 mit Hinweis). 3.

3.1

Der Kläger lässt vorbringen, dass die Beklagte versicherten Personen, die infolge ordentlicher oder vorzeitiger Pensionierung aus der Vorsorgeeinrichtung aus scheiden, in konstanter Praxis zusätzlich zur reglementarischen Altersleistung eine Einmaleinlage zur Verbesserung des Altersguthabens ausrichten würde (Urk. 1 S. 6). Entsprechend dieser Praxis sei nach dem Wissen des Klägers in der Vergangenheit jedem Versicherten anlässlich der Pensionierung eine solche Ein maleinlage ausgerichtet worden. Die erwähnten Zahlungen seien in den Betriebs rechnungen der Beklagten unter dem Konto Versicherungsaufwand als «Einmal einlagen an Versicherungen» verbucht worden. Per Ende 2015 habe die Beklagte einen Deckungsgrad von 158.08 % aufgewiesen. Sie verfüge damit über beträcht liche freie Stiftungsmittel (Urk. 1 S. 7). Der Kläger habe sich mit Schreiben vom 26. März 2015 an die Beklagte gewandt und nachgefragt, ob er anlässlich seiner Pensionierung per 31. Dezember 2015 «nach der bisherigen Usance» eine Einmal einlage erhalten würde (Urk. 1 S. 5, S. 8). In ihre r ersten Antwort habe ihm die Beklagte mitgeteilt, dass neben einer mehrjährigen Anstellung auch das ange sparte Altersguthaben bei der Beklagten berücksichtigt würden (Urk. 1 S. 8). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 habe der Kläger ge stützt auf die ihm kom muni zierte n Kriterien, und insbesondere aufgrund der Dauer seiner Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung, seine Situation mit den Fällen von Herrn Z.___ und Herrn B.___ verglichen und in Analogie zu deren Versiche rungsdauer für sich eine Ein mal zahlung in der Höhe von Fr. 120'000.-- bis Fr. 157'000.-- berechnet und der Beklagten vorgeschlagen (Urk. 1 S. 8). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 habe die Beklagte dann aber ausgeführt, dass nach Auffassung des Stif tungsrates für eine ausseror dentliche Einmaleinlage bei der Pensionierung

aus den freien Stiftungsmitteln alleine eine Analyse der indivi duellen Vorsorgesitua tion massgebend sein

könne . Das Alterskapital des Kläger s sei mehr als nur kom fortabel, weshalb kein Bedarf nach einer zusätz lichen Ein maleinlage bestehe (Urk. 1 S. 9). Daraufhin habe die Beklagte in ihrem Schrei ben vom 16. März 2017 ausgeführt, dass der Lohn beziehungs weise ver sicherte Lohn, die Stellung des Ver sicherten im Unternehmen, die Höhe des reglementarischen Anspruchs (Alters guthaben) und der Zivilstand und familien rechtliche Pflichten gegenseitig sich bedingen de Parameter seien. Im Ver gleich zu ihrer früheren Mitteilung, dass Ver sicherungsdauer und Altersguthaben massgeblich seien, seien somit plötzlich neue Kriterien hinzugekommen. In diesem Schreiben habe die Beklagte bestätigt, dass sie die Einmaleinlagen ohne reglementarische Grundlage ausrichten würde und dass diese aus freien Stiftungsmittel finanziert würden. Sie habe ferner bestätigt, dass die Einmalein lagen von Fall zu Fall nach freiem Ermessen des Stiftungsrates festgelegt würden (Urk. 1 S. 10). Die Beklagte habe dem Kläger die Einmaleinlage, die den anderen Destinatären gewährt worden sei, somit mit der Begründung ver weigert, dass das Altersguthaben des Klägers bereits genug hoch sei. Dies, obwohl eine finanzielle Bedürftigkeit keines der von der Beklagten kom munizierten Kriterien darstell en würde und sie schon im Jahr 2008 ganz grund sätzlich bestätigt habe, dass bei der Pensionierung einer Einmal einlage ausge richtet werde (Urk. 1 S.

E. 6 ). Mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2015 teilte die Vor sorgestiftung Swissavant

X.___ mit, dass sie die ver langte Einmaleinlage nicht leisten werde, weil angesichts der Höhe seines Alters kapitals keine zusätz liche Ver bes serung mittels einer Einmaleinlage erforderlich sei (Urk. 2 / 17). Das Vorsorgeverhältnis endete mit der Pensionierung von X.___ am

31. Dezember 2015 (Urk. 1 S. 5) und d ie Vor sorgestiftung Swissavant richtete ihm als reglementarische Austritts leistung ein Alterskapital in der Höhe von Fr. 385'460.60 aus ( Urk. 18 S. 4). Bezüglich des Anspruchs auf eine Einmal einlage konnte zwischen den Parteien aber auch danach keine Eini gung erzielt werden (Urk. 2/18-21), weshalb sich X.___ in der Folge a n die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) wandte. Diese hielt nach einer Über prüfung der Angelegenheit a m 6. Oktober 2017

fest , dass für die Aus richtung der strittigen Extragutschrift weder ein gesetzlicher n o ch ein reglemen tarischer Anspruch bestehe und d er Entscheid über deren Ausrichtung im pflicht gemässen Ermessen des Stiftungsrates gelegen

habe

(Urk. 2/22). 2.

Am 29. März 2018 erhob X.___

beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die Vorsorgestiftung Swissavant mit folgendem Rechtsbegehren: « 1. Die Beklagte sei unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger die Kriterien bekanntzugeben, welche die Beklagte in den letzten 10 Jahren für die Berechnung der bei Pensionierung gewährten Einmaleinlage aus freien Stiftungsmittel angewendet hat, ins be sondere in den Fällen Z.___ , A.___ , B.___ und C.___ . 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den nach der gehörigen Aus kunftserteilung gemäss Ziffer 1 den vom Kläger zu beziffernden Betrag, min destens aber CHF 157'000 zuzüglich 5 % Zins seit Klageerhebung zu be zah len. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüglich 7,7 % MWST).»

Die Beklagte beantragte mit Klage antwort vom 30 . August 2018 Abweisung der Klage ( Urk. 18 S. 2). Die Parteien hielten replicando ( Urk.

26) und duplicando ( Urk. 35) jeweils an ihren Anträgen fest . Dem Kläger wurde am 9. April 2019 das Doppel der Duplik samt Beilagen zugestellt ( Urk. 36). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Urk. 2/1), ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. 2 .

E. 10 , Urk. 26 S. 8 ). Die Beklagte habe ihr Ermessen gegen über dem Kläger nicht pflichtgemäss ausgeübt und den Grundsatz der Gleichbe handlung verletzt (Urk. 1 S.

E. 12 , S.14-15,

Urk. 26 S.

4 , S. 7, S. 10 ). 3.2

Die Beklagte führt demgegenüber aus, dass sie die be s agte Einmaleinlage zur Ver besserung der individuellen Vorsorgesituation ihrer Destinatäre aus ihren freien Stiftungsmittel erbringen würde. Diese freien Stiftungsmittel, welche sich - ohne Berücksichtigung der laufenden Teilliquidation 2016 - auf aktuell Fr.

827‘153.20 belaufen würden, seien durch freiwillige Zuwendungen der angeschlossenen Arbeitgeber und Mutationsgewinne eines historischen Destinatärkolletivs aus den Jahren 1947 bis 1984 vor dem BVG-Obligatorium gebildet worden ( Urk. 18 S. 6). Da die Verteilung von freien Stiftungsmitteln - abgesehen von Teil- oder Gesamt liqui d ationen - gesetzlich nicht geregelt sei und es im Weiteren keinen Sinn machen würde, die freien Stiftungsmittel unkontrolliert zu äufnen, folge der Stif tungsrat der Beklagten praxisorientiert den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen und verteile die freien Stiftungsmittel an die jeweils an spruchsberechtigten Destinatäre. Dabei würden der Stiftungszweck (Stiftungs urkunde/ Vorsogereglement ) und die strategische Anlagebreite für die freien Stif tungsmittel berücksichtigt . Die freiwillige Extragutschrift aus den freien Stif tungsmitteln für ausscheidende und in das ordentliche Pensionsalter ein tretende Destinatäre sei stets nach einer sorgfältigen Analyse der individuellen Altersvor sorge und damit von Fall zu Fall beurteilt worden. Ob und in welchem Rahmen den austretenden Destin at ären beim Eintritt in das ordentliche Pensions alter eine freiwillige Extragutschrift aus den freien S t iftungsmitteln ausgerichtet werde, hänge im Wesentlichen von der integralen individuellen Altersvorsorge des besagten Destinatärs ab. Die dabei zur Anwen dung gelangten objektiven Kriterien wie Lohn, Stellung im Unternehmen, Alters guthaben, Zivilstand, Bei tragsjahre etc. seien stets aus der Perspektive der Bedürf tigkeit oder Notwendig keit auf Seiten des Destinatärs (Notfälle/Härtefälle) vorgenommen worden ( Urk. 1 8 S. 7).

Im Fall des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er

Direktor der Aus gleichskasse Y.___ gewesen

sei . Für ihn sei 22 Jahre lange der maximale Ver sicherungsplan gültig gewesen ( Urk. 18 S. 8, Urk. 35 S. 5) . Seit der Gründung der Beklagten im Jahr 1947 habe kein austretender Destinatär aus der obersten Führungsebene eine freiwillige Extra gutschrift zur Verbesserung der indivi duellen Altersvorsorge erhalten ( Urk. 35 S. 5). Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Ein maleinlage, da angesichts der Höhe seines Alters kapitals keine zusätz liche Ver bes serung mittels einer solchen Einmaleinlage nötig sei (Urk. 2/17). 4. 4.1

Klagefundament und Ausgangspunkt für die Zulässigkeit der Klage bildet - nebst den Anträgen - deren Begründung (BGE 141 V 605 E. 3.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Daraus ergibt sich vorliegend zunächst, dass d ie BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) als Aufsichtsbehörde der Beklagte n das Begehren des Klägers bereits behandelt hat (vgl. Urk. 1 S. 11, Urk. 2/22 , Urk. 19/8). Sie tätigte Abklärungen , im Zuge derer sie unter anderem die Stellungnahme der Beklagten vom 29. Novem ber 2016 (Urk. 19/8) einholte. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 hielt die BVG- und Stiftungs aufsicht des Kantons Zürich (BVS) fest, dass für die Aus richtung der strittigen Extragutschrift weder ein gesetzlicher n o ch ein reglemen tarischer An spruch bestehe. Der Entscheid über deren Ausrichtung habe im pflichtgemässen Ermessen des Stiftungsrates gelegen. Dass der abschlägige Ent scheid des Stiftungsrates unhaltbar gewesen wäre, weil er auf sachfremden Kri terien beruht habe oder einschlägige Kriterien ausser Acht gelassen habe, lasse sich nicht belegen (Urk. 2/22). Zwar ist das Sozialversicherungsgericht daran nicht gebun den. Es ist aber trotzdem zu berücksichtigen, dass die BVG- und Stif tungs auf sicht des Kantons Zürich (BVS) nicht davon ausging, dass der vorlie gende Rechtsstreit im Klageverfahren nach Art. 73 BVG zu erledigen sei. 4.2

Der Kläger bringt nunmehr vor, dass eine Streitigkeit nach Art. 73 BVG vorliegen würde, ohne dies jedoch speziell zu begründen ( Urk. 1 S. 4). Die Beklagte äusserte sich nicht zur sachlichen Zustän digkeit des Sozialversicherungsgerichts. Zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache wäre das Sozialversicherungsgerichts dann sachlich zuständig (und die Aufsichtsbehörde zu Unrecht auf das Begehren des Klägers eingetreten),

wenn die von der Beklagte n im Einzelfall nach Ermessen gewährte Einmaleinlage bei Pensionierung einer versicherten Person und die reg lementarischen Alterslei s tungen ein untrennbares Ganzes bilden würde n (E.

2.2) . Bei diesen - sowohl dem Grundsatz nach wie auch in betraglicher Hin sicht unbestritten gebliebenen (vgl. Urk. 26 S. 3) - reglementarischen Altersleis tungen handelt es sich hier um ein Alterskapital, welches dem beim Altersrücktritt vor han dene n Altersguthaben der versicherten Person entspricht ( Ziff. 10.1 des Reg lements der Beklagten , Urk. 2/2 ). Gemäss den Vorbringen der Beklagten hat der Kläger dadurch, dass er über 22 Jahre im maximalen Versiche rungsplan ver si chert gewesen war, das reglementarisch maximale Altersguthaben in der Höhe von Fr.

615'000.-- geäufnet (Urk.

18 S.

8, Urk.

35 S.

11). Das maximale Guthaben sei dem Kläger deswegen nicht aus bezahlt worden, weil er zuvor bereits zwei WEF-Vorbezüge getätigt habe (Urk.

18 S.

4). Dies blieb seitens des Klägers un be stritten (Urk.

26 S.

3-5). Eine E inlage in das Altersguthaben einer versicherten Person kann sich zwar grundsätzlich auf die Höhe dieses Guthabens auswirken. Müsste das Sozialversicherungsgericht aber im vorliegenden Fall entscheiden, ob die Beklagten einen Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche Einmaleinlage zurecht verweigert hat , so wäre festzustellen, dass der Kläger die maximalen reg lementarischen Leistungen so oder anders bereits erreicht hat. Die Einmal einlage nach Ermessen der Beklagten hätte mit anderen Worten keinen Einfluss auf die Höhe der reglementarisch en Altersleistungen des Klägers . Die vorliegende Streit sache ist daher nicht vergleichbar mit dem vom Bundes gericht in BGE 130 V 80 beurteilten Fall . Das Bundesgericht entschied in jenem Fall, dass die Teuerungs zulage mit dem reglementarisch statuierten Anspruch auf eine Altersrente untrennbar verknüpft sei, zumal sie unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Rente habe und ohne den Grundanspruch kein eigenständiges, rechtliches Ganzes bildet (BGE 130 V 80 E. 3.3.5) . Wird die strittige Einmaleinlage beziehungsweise Extragutschrift aber losgelöst von den reglementarischen Altersleistungen der Beklagten betrachtet, so ist fest zu stellen , dass es sich dabei um eine reine Ermes sensleistung der Beklagten handelt, welche s ie zudem aus den freien Stiftungs mitteln , zu deren Äufnung der Kläger nichts beigetragen hat (Urk.

18 S.

6 ), erbring t . Dieser Sachverhalt fällt in den Prüfungsbereich der Auf sichtsbehörde der Beklag t en. Das Sozialversicherungsgericht ist für die Beur teilung der Begeh ren des Klägers sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist (vgl. BGE 138 V 346 E. 4.6) . Das Gericht beschliesst : 1.

Auf die Klage wird n icht eingetreten . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi - Vorsorgestiftung für das Personal von Swissavant

- Wirtschaftsverband Handwerk und Haushalt - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00021

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Beschluss vom 2 1. November 2019 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi BLESI & PAPA, Rechtsanwälte Usteristrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1 zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Roberta Papa BLESI & PAPA, Rechtsanwälte Usteristrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Vorsorgestiftung für das Personal von Swissavant

- Wirtschaftsverband Handwerk und Haushalt Neugutstrasse 12, 8304 Wallisellen Beklagte Sachverhalt: 1.

X.___

war seit

1. Januar 1994 Direktor der Ausgleichskasse Y.___ .

In die ser Eigenschaft war er unter anderem bei der Vorsorgestiftung für das Personal von Swissavant

- Wirtschafts verband Handwerk und Haushalt (nach folgend: Vorsorgestiftung Swissavant ) vorsorgeversichert (Urk. 1 S. 5) . Die V or sorge stif tung

Swissavant

bezweckt die Durchführung der ausserobligatorischen Vor sorge ( vgl. Ziff. 1.1 des ab 1. Januar 2012 gültigen Reglements dieser Stiftung, Urk. 2 / 2 ).

X.___ gelangte mit Schreiben vom 2 6. März 2015 an die Vor sorgestiftung Swissavant und ersuchte darum, dass diese ihm i m Hinblick auf seine Pensionierung per 31. Dezember 2015 - entsprechend der bisherigen Usance für langjährige Versicherte - eine ausserordentliche Einmaleinlage in sein Alters guthaben leiste ( Urk. 2/14). In der Folge bezifferte er sein Begehren in Anlehnung an ihm bekannte frühere Einmaleinlagen der Vorsorgestiftung Swissavant auf Fr.

120'000.-- bis Fr.

157'000.-- ( Urk. 2/1 6 ). Mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2015 teilte die Vor sorgestiftung Swissavant

X.___ mit, dass sie die ver langte Einmaleinlage nicht leisten werde, weil angesichts der Höhe seines Alters kapitals keine zusätz liche Ver bes serung mittels einer Einmaleinlage erforderlich sei (Urk. 2 / 17). Das Vorsorgeverhältnis endete mit der Pensionierung von X.___ am

31. Dezember 2015 (Urk. 1 S. 5) und d ie Vor sorgestiftung Swissavant richtete ihm als reglementarische Austritts leistung ein Alterskapital in der Höhe von Fr. 385'460.60 aus ( Urk. 18 S. 4). Bezüglich des Anspruchs auf eine Einmal einlage konnte zwischen den Parteien aber auch danach keine Eini gung erzielt werden (Urk. 2/18-21), weshalb sich X.___ in der Folge a n die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) wandte. Diese hielt nach einer Über prüfung der Angelegenheit a m 6. Oktober 2017

fest , dass für die Aus richtung der strittigen Extragutschrift weder ein gesetzlicher n o ch ein reglemen tarischer Anspruch bestehe und d er Entscheid über deren Ausrichtung im pflicht gemässen Ermessen des Stiftungsrates gelegen

habe

(Urk. 2/22). 2.

Am 29. März 2018 erhob X.___

beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die Vorsorgestiftung Swissavant mit folgendem Rechtsbegehren: « 1. Die Beklagte sei unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger die Kriterien bekanntzugeben, welche die Beklagte in den letzten 10 Jahren für die Berechnung der bei Pensionierung gewährten Einmaleinlage aus freien Stiftungsmittel angewendet hat, ins be sondere in den Fällen Z.___ , A.___ , B.___ und C.___ . 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den nach der gehörigen Aus kunftserteilung gemäss Ziffer 1 den vom Kläger zu beziffernden Betrag, min destens aber CHF 157'000 zuzüglich 5 % Zins seit Klageerhebung zu be zah len. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzüglich 7,7 % MWST).»

Die Beklagte beantragte mit Klage antwort vom 30 . August 2018 Abweisung der Klage ( Urk. 18 S. 2). Die Parteien hielten replicando ( Urk.

26) und duplicando ( Urk. 35) jeweils an ihren Anträgen fest . Dem Kläger wurde am 9. April 2019 das Doppel der Duplik samt Beilagen zugestellt ( Urk. 36). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Urk. 2/1), ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. 2 .

2.1

Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kan tonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeit ge bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: a.

Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Art. 4 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Frei zügigkeitsgesetzes (FZG) dienen; b.

Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Art. 82 Abs. 2 BVG ergeben; c.

Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG ; d.

den Rückgriff nach Art. 56a Abs. 1 BVG .

Im Kanton Zürich ist das Sozialversicherungsgericht, s oweit es das Bundesrecht vor sch reibt oder zulässt, als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für Kla gen nach Art. 73 BVG einschliesslich die freiwillige Vorsorge der Personalvor sor gestiftungen gemäss Art. 89 bis Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivil gesetz buches (ZGB) und Klagen nach Art. 142 ZGB in Verbindung mit Art. 25a FZG sowie nach Art. 25 FZG ( § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsge richt , GSVGer ) . 2.2

Vom Klageverfahren nach Art. 73 BVG zu unterscheiden ist das Verfahren vor der Aussichtsbehörde einer Vorsorgestiftung ( Art. 61 ff. BVG) , an welches sich allenfalls ein aufsichtsrechtliches Beschwerdeverfahren ( Art. 74 BVG) anschliesst. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Ermessens leistungen, die mit einer vorsorgerechtlichen Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ein untrennbares Ganzes bilden, im St r eitfall ebenfalls dem Klageweg gemäss Art. 73 BVG unterliegen ( BGE 130 V 80 E. 3.3. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2013 vom 1 6. Juni 2014 E. 3.2.1 mit Hinweis; Mosimann, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 2 GSVGer ). Anderseits sind Ermessensleistungen beziehungsweise frei wil lige Leis tungen, welc he unabhängig von einem direkt anspruchsbegrün denden Leis tungsverhältnis erbracht werden, auf dem Verwaltungsweg nach Art. 74 BVG geltend zu machen. Hierfür ist das Berufsvorsorgegericht nicht zu ständig (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 f. , 130 V 80 E. 3.3.3 , 128 II 386 E. 2.3.1 , je mit weiteren Hin weisen ;

SVR 1995 BVG Nr. 21 S. 53 f. E. 2a;

s. a. Urteil des Einzelrichters am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV. 2013.00048 vom 3 0. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweis).

Es gilt zu vermeiden, dass sich das Sozialversicherungs gericht mit Fragen befasst, deren Beurteilung eigentlich in die Kompetenz der Aufsichts behörden gehören würde (BGE 128 II 386 E. 2.3.1 mit Hinweis). 3.

3.1

Der Kläger lässt vorbringen, dass die Beklagte versicherten Personen, die infolge ordentlicher oder vorzeitiger Pensionierung aus der Vorsorgeeinrichtung aus scheiden, in konstanter Praxis zusätzlich zur reglementarischen Altersleistung eine Einmaleinlage zur Verbesserung des Altersguthabens ausrichten würde (Urk. 1 S. 6). Entsprechend dieser Praxis sei nach dem Wissen des Klägers in der Vergangenheit jedem Versicherten anlässlich der Pensionierung eine solche Ein maleinlage ausgerichtet worden. Die erwähnten Zahlungen seien in den Betriebs rechnungen der Beklagten unter dem Konto Versicherungsaufwand als «Einmal einlagen an Versicherungen» verbucht worden. Per Ende 2015 habe die Beklagte einen Deckungsgrad von 158.08 % aufgewiesen. Sie verfüge damit über beträcht liche freie Stiftungsmittel (Urk. 1 S. 7). Der Kläger habe sich mit Schreiben vom 26. März 2015 an die Beklagte gewandt und nachgefragt, ob er anlässlich seiner Pensionierung per 31. Dezember 2015 «nach der bisherigen Usance» eine Einmal einlage erhalten würde (Urk. 1 S. 5, S. 8). In ihre r ersten Antwort habe ihm die Beklagte mitgeteilt, dass neben einer mehrjährigen Anstellung auch das ange sparte Altersguthaben bei der Beklagten berücksichtigt würden (Urk. 1 S. 8). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 habe der Kläger ge stützt auf die ihm kom muni zierte n Kriterien, und insbesondere aufgrund der Dauer seiner Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung, seine Situation mit den Fällen von Herrn Z.___ und Herrn B.___ verglichen und in Analogie zu deren Versiche rungsdauer für sich eine Ein mal zahlung in der Höhe von Fr. 120'000.-- bis Fr. 157'000.-- berechnet und der Beklagten vorgeschlagen (Urk. 1 S. 8). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 habe die Beklagte dann aber ausgeführt, dass nach Auffassung des Stif tungsrates für eine ausseror dentliche Einmaleinlage bei der Pensionierung

aus den freien Stiftungsmitteln alleine eine Analyse der indivi duellen Vorsorgesitua tion massgebend sein

könne . Das Alterskapital des Kläger s sei mehr als nur kom fortabel, weshalb kein Bedarf nach einer zusätz lichen Ein maleinlage bestehe (Urk. 1 S. 9). Daraufhin habe die Beklagte in ihrem Schrei ben vom 16. März 2017 ausgeführt, dass der Lohn beziehungs weise ver sicherte Lohn, die Stellung des Ver sicherten im Unternehmen, die Höhe des reglementarischen Anspruchs (Alters guthaben) und der Zivilstand und familien rechtliche Pflichten gegenseitig sich bedingen de Parameter seien. Im Ver gleich zu ihrer früheren Mitteilung, dass Ver sicherungsdauer und Altersguthaben massgeblich seien, seien somit plötzlich neue Kriterien hinzugekommen. In diesem Schreiben habe die Beklagte bestätigt, dass sie die Einmaleinlagen ohne reglementarische Grundlage ausrichten würde und dass diese aus freien Stiftungsmittel finanziert würden. Sie habe ferner bestätigt, dass die Einmalein lagen von Fall zu Fall nach freiem Ermessen des Stiftungsrates festgelegt würden (Urk. 1 S. 10). Die Beklagte habe dem Kläger die Einmaleinlage, die den anderen Destinatären gewährt worden sei, somit mit der Begründung ver weigert, dass das Altersguthaben des Klägers bereits genug hoch sei. Dies, obwohl eine finanzielle Bedürftigkeit keines der von der Beklagten kom munizierten Kriterien darstell en würde und sie schon im Jahr 2008 ganz grund sätzlich bestätigt habe, dass bei der Pensionierung einer Einmal einlage ausge richtet werde (Urk. 1 S.

10 , Urk. 26 S. 8 ). Die Beklagte habe ihr Ermessen gegen über dem Kläger nicht pflichtgemäss ausgeübt und den Grundsatz der Gleichbe handlung verletzt (Urk. 1 S.

12 , S.14-15,

Urk. 26 S.

4 , S. 7, S. 10 ). 3.2

Die Beklagte führt demgegenüber aus, dass sie die be s agte Einmaleinlage zur Ver besserung der individuellen Vorsorgesituation ihrer Destinatäre aus ihren freien Stiftungsmittel erbringen würde. Diese freien Stiftungsmittel, welche sich - ohne Berücksichtigung der laufenden Teilliquidation 2016 - auf aktuell Fr.

827‘153.20 belaufen würden, seien durch freiwillige Zuwendungen der angeschlossenen Arbeitgeber und Mutationsgewinne eines historischen Destinatärkolletivs aus den Jahren 1947 bis 1984 vor dem BVG-Obligatorium gebildet worden ( Urk. 18 S. 6). Da die Verteilung von freien Stiftungsmitteln - abgesehen von Teil- oder Gesamt liqui d ationen - gesetzlich nicht geregelt sei und es im Weiteren keinen Sinn machen würde, die freien Stiftungsmittel unkontrolliert zu äufnen, folge der Stif tungsrat der Beklagten praxisorientiert den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen und verteile die freien Stiftungsmittel an die jeweils an spruchsberechtigten Destinatäre. Dabei würden der Stiftungszweck (Stiftungs urkunde/ Vorsogereglement ) und die strategische Anlagebreite für die freien Stif tungsmittel berücksichtigt . Die freiwillige Extragutschrift aus den freien Stif tungsmitteln für ausscheidende und in das ordentliche Pensionsalter ein tretende Destinatäre sei stets nach einer sorgfältigen Analyse der individuellen Altersvor sorge und damit von Fall zu Fall beurteilt worden. Ob und in welchem Rahmen den austretenden Destin at ären beim Eintritt in das ordentliche Pensions alter eine freiwillige Extragutschrift aus den freien S t iftungsmitteln ausgerichtet werde, hänge im Wesentlichen von der integralen individuellen Altersvorsorge des besagten Destinatärs ab. Die dabei zur Anwen dung gelangten objektiven Kriterien wie Lohn, Stellung im Unternehmen, Alters guthaben, Zivilstand, Bei tragsjahre etc. seien stets aus der Perspektive der Bedürf tigkeit oder Notwendig keit auf Seiten des Destinatärs (Notfälle/Härtefälle) vorgenommen worden ( Urk. 1 8 S. 7).

Im Fall des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er

Direktor der Aus gleichskasse Y.___ gewesen

sei . Für ihn sei 22 Jahre lange der maximale Ver sicherungsplan gültig gewesen ( Urk. 18 S. 8, Urk. 35 S. 5) . Seit der Gründung der Beklagten im Jahr 1947 habe kein austretender Destinatär aus der obersten Führungsebene eine freiwillige Extra gutschrift zur Verbesserung der indivi duellen Altersvorsorge erhalten ( Urk. 35 S. 5). Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Ein maleinlage, da angesichts der Höhe seines Alters kapitals keine zusätz liche Ver bes serung mittels einer solchen Einmaleinlage nötig sei (Urk. 2/17). 4. 4.1

Klagefundament und Ausgangspunkt für die Zulässigkeit der Klage bildet - nebst den Anträgen - deren Begründung (BGE 141 V 605 E. 3.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Daraus ergibt sich vorliegend zunächst, dass d ie BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) als Aufsichtsbehörde der Beklagte n das Begehren des Klägers bereits behandelt hat (vgl. Urk. 1 S. 11, Urk. 2/22 , Urk. 19/8). Sie tätigte Abklärungen , im Zuge derer sie unter anderem die Stellungnahme der Beklagten vom 29. Novem ber 2016 (Urk. 19/8) einholte. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 hielt die BVG- und Stiftungs aufsicht des Kantons Zürich (BVS) fest, dass für die Aus richtung der strittigen Extragutschrift weder ein gesetzlicher n o ch ein reglemen tarischer An spruch bestehe. Der Entscheid über deren Ausrichtung habe im pflichtgemässen Ermessen des Stiftungsrates gelegen. Dass der abschlägige Ent scheid des Stiftungsrates unhaltbar gewesen wäre, weil er auf sachfremden Kri terien beruht habe oder einschlägige Kriterien ausser Acht gelassen habe, lasse sich nicht belegen (Urk. 2/22). Zwar ist das Sozialversicherungsgericht daran nicht gebun den. Es ist aber trotzdem zu berücksichtigen, dass die BVG- und Stif tungs auf sicht des Kantons Zürich (BVS) nicht davon ausging, dass der vorlie gende Rechtsstreit im Klageverfahren nach Art. 73 BVG zu erledigen sei. 4.2

Der Kläger bringt nunmehr vor, dass eine Streitigkeit nach Art. 73 BVG vorliegen würde, ohne dies jedoch speziell zu begründen ( Urk. 1 S. 4). Die Beklagte äusserte sich nicht zur sachlichen Zustän digkeit des Sozialversicherungsgerichts. Zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache wäre das Sozialversicherungsgerichts dann sachlich zuständig (und die Aufsichtsbehörde zu Unrecht auf das Begehren des Klägers eingetreten),

wenn die von der Beklagte n im Einzelfall nach Ermessen gewährte Einmaleinlage bei Pensionierung einer versicherten Person und die reg lementarischen Alterslei s tungen ein untrennbares Ganzes bilden würde n (E.

2.2) . Bei diesen - sowohl dem Grundsatz nach wie auch in betraglicher Hin sicht unbestritten gebliebenen (vgl. Urk. 26 S. 3) - reglementarischen Altersleis tungen handelt es sich hier um ein Alterskapital, welches dem beim Altersrücktritt vor han dene n Altersguthaben der versicherten Person entspricht ( Ziff. 10.1 des Reg lements der Beklagten , Urk. 2/2 ). Gemäss den Vorbringen der Beklagten hat der Kläger dadurch, dass er über 22 Jahre im maximalen Versiche rungsplan ver si chert gewesen war, das reglementarisch maximale Altersguthaben in der Höhe von Fr.

615'000.-- geäufnet (Urk.

18 S.

8, Urk.

35 S.

11). Das maximale Guthaben sei dem Kläger deswegen nicht aus bezahlt worden, weil er zuvor bereits zwei WEF-Vorbezüge getätigt habe (Urk.

18 S.

4). Dies blieb seitens des Klägers un be stritten (Urk.

26 S.

3-5). Eine E inlage in das Altersguthaben einer versicherten Person kann sich zwar grundsätzlich auf die Höhe dieses Guthabens auswirken. Müsste das Sozialversicherungsgericht aber im vorliegenden Fall entscheiden, ob die Beklagten einen Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche Einmaleinlage zurecht verweigert hat , so wäre festzustellen, dass der Kläger die maximalen reg lementarischen Leistungen so oder anders bereits erreicht hat. Die Einmal einlage nach Ermessen der Beklagten hätte mit anderen Worten keinen Einfluss auf die Höhe der reglementarisch en Altersleistungen des Klägers . Die vorliegende Streit sache ist daher nicht vergleichbar mit dem vom Bundes gericht in BGE 130 V 80 beurteilten Fall . Das Bundesgericht entschied in jenem Fall, dass die Teuerungs zulage mit dem reglementarisch statuierten Anspruch auf eine Altersrente untrennbar verknüpft sei, zumal sie unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Rente habe und ohne den Grundanspruch kein eigenständiges, rechtliches Ganzes bildet (BGE 130 V 80 E. 3.3.5) . Wird die strittige Einmaleinlage beziehungsweise Extragutschrift aber losgelöst von den reglementarischen Altersleistungen der Beklagten betrachtet, so ist fest zu stellen , dass es sich dabei um eine reine Ermes sensleistung der Beklagten handelt, welche s ie zudem aus den freien Stiftungs mitteln , zu deren Äufnung der Kläger nichts beigetragen hat (Urk.

18 S.

6 ), erbring t . Dieser Sachverhalt fällt in den Prüfungsbereich der Auf sichtsbehörde der Beklag t en. Das Sozialversicherungsgericht ist für die Beur teilung der Begeh ren des Klägers sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist (vgl. BGE 138 V 346 E. 4.6) . Das Gericht beschliesst : 1.

Auf die Klage wird n icht eingetreten . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Alfred Blesi - Vorsorgestiftung für das Personal von Swissavant

- Wirtschaftsverband Handwerk und Haushalt - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher