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BV.2018.00019

BVG-Rentenrevision; Überentschädigungsberechnung

Zürich SozVersG · 2020-01-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1973 geborene X.___

arbeitete ab Juli 1991 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ und war dadurch bei der Per sonalvorsorgestiftung der Z.___ - Gruppe berufsvorsorgeversichert ( Urk.

11/D5). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 2 7. Januar 2003 per 3 0. April 2003 ( Urk. 11/D1.3 /41 ). Am 6. Februar 2003 rutschte X.___ auf einer Treppe aus und erlitt eine BWS/LWS-Kon tu s ion . In der Folge war er (teil-) arbeitsunfähig ( Urk. 11/D1.3 ; Urk. 11/D5/4 ), weshalb sich das Arbeitsverhältnis bis 3 1. Oktober 2003 verlängerte ( Urk. 11/D5).

Am 3 0. Oktober 2003 (Eingangsdatum) meldete sich X.___

unter Hin weis auf die BWS/LWS-Kontusion bei der Sozialversicherungsanstalt Kanton Aargau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/D1.1)

Am 8. Dezember 2003 erlitt X.___ bei einem Auffahrunfall eine HWS-Distorsion (Urk. 11/D27/2).

Mit Verfügung vom 2 4. März 2 005 ( Urk. 11/D22) bzw. Einspracheentscheid

vom 2 1. Juni 2005 ( Urk. 11/D27) stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen betref fend die Unfallereignisse vom 6. Februar und vom 8. Dezember 2003 per 3 1. März 2005 ein . Die Leistungseinstellung per 3 1. März 2005 wurde vom Versicherungs gericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1 6. August 2006 ( Urk. 11/D57/14-31) und vom Bundesgericht m it Urteil vom 1. Mai 2007 (Urk. 11/D57/8-13) bestätigt.

Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere erwerbliche und medizinische Abklärun gen vor, in deren Rahmen sie

bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , und lic . phil. B.___ , Fachpsycholog e für Psy chotherapie FSP,

ein psychiatrisches Gutacht en in Auftrag gab (Urk. 11/D36). Das Gutachten wurde am 7. Februar 2007 erstattet ( Urk. 11/D39) . Nachdem der Ver sicherte vom 8.

Februar bis 2 1. März 2007 in der C.___ hospitalisiert gewesen war ( Urk. 11/D51) , gab die IV-Stelle bei Dr. A.___ und lic . phil. B.___ eine ergänzende Abklärung in Auftrag ( Urk. 11/D55). Das Ver laufsgutachten wurde am 2 6. September 2007 erstattet ( Urk. 11/D56). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 11/D60) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2008 ab dem 1. Februar 2004 eine Drei viertelsrente und ab dem 1. Mai 2004 eine ganze Rente zu ( Urk. 11/D64) . In der Folge richtete d ie Personalvor sorgestiftung der Z.___ -Gruppe dem Versicher ten mit Wirkung ab 1. April 2005 eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfä higkeitsgrad von 78 %

aus ( Urk. 11/A16).

D ie von der IV-Stelle in den Jahren 2008 ( Urk. 11/D65; Urk. 11/D69) , 2009 ( Urk. 11/D70; Urk. 11/D79) und 2011 ( Urk. 11/D80; Urk. 11/D87) eingeleiteten Revisionsverfahren schloss sie mit der Feststellung eines unveränderten Invalidi tätsgrades ab.

Per 1. Januar 2013 wurde die Personalvorsorgestiftung der Z.___ - Gruppe in die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken übertragen ( Urk. 2/7c). Die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken erbrachte in der Folge die Rentenleistungen an X.___ .

Im September 2013 leitete die IV-Stelle die erneute revisionsweise Rentenüber prüfung in die Wege ( Urk. 11/D94) . Im Rahmen ihrer Abklärun gen liess sie den Versicherte in der MEDAS

D.___ begutachten (Gutachten vom 6. Oktober 2014, Urk. 11/D109.1 -D109.5 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 11/D112; Urk. 11/D120 und Urk. 11/D126) verfügte die IV-Stelle am 1 7. Juli 2015 per 1. September 2015 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente ( Urk. 11/D128) .

Dagegen liess der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Aar g au Beschwerde erheben ( Urk. 11/D131/2-15) und die Weiter ausrichtung einer ganzen Rente beantragen. Mit Urteil vom 10. Dezember 2015 ( Urk. 11 / D1 3 5 ) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab. Dieser Ent scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Mit Schreiben vom 1 3. Januar 2017 ( Urk. 11/A18 ) teilte die Swisscanto Flex Sam melstiftung der Kantonalbanken

dem Versicherten mit, dass er unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gestützt auf i hre berufsvors o rgerecht liche Ü berentschädigungsberechnung ab 1. September 2015 keinen Rentenan spruch mehr habe. Die zu viel ausgerichteten Rentenleistungen seien zurückzu erstatten.

Der Versicherte verlangte von der Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken die Weiterausrichtung der Rentenleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ( Urk. 11/A21). In der folgenden Kor respondenz ( Urk. 11/A23-A27) erzielten die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken und der Versicherte keine Einigung. 2.

Mit Eingabe vom 2 7. März 2018 ( Urk. 1) erhob X.___

beim hiesigen Gericht Klage gegen die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken und beantragte: «1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab l. September 2015 (Herabsetzung der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine 1/2-Rente der SVA Aargau) die ungekürzte Invalidenrente gemäss Reglement, inklusive vier Kinderrenten aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von 53% auszurichten, nebst Zins zu 5

% auf den verfallenen Betreffnissen je seit Verfall, spätestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung. 2.

Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, auch ab September 2015 den Klä ger von der Beitragspflicht zu befreien sowie das Alterskonto entspre chend weiterzuführen. 3.

Es sei festzustellen, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Beklagten verjährt ist. 4.

Es sei dem Kläger

in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MWSt zu Lasten der Gegenpartei.»

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8. Mai 2018 ( Urk. 10), es sei fest zustellen, dass der Anspruch des Klägers auf Invalidenrenten (inkl. Sparbeiträgen) von ihr spätestens per Ende August 2015 erloschen sei und die Klage sei abzu weisen.

Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2018 ( Urk.

12) wurde dem Kläger in Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. März 2018 Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeit ig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.

In der Folge hielt sowohl der Kläger mit Replik vom 3. September 2018 ( Urk. 15) als auch die Beklagte mit Duplik vom 1 2. Oktober 2018 ( Urk.

19) an ihren Anträ gen fest. Die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2018 ( Urk.

21) zur Kenntnis nahme zugestellt . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ( Urk. 1 und Urk. 15) , es sei aktenkundig, dass der Beklagten sowohl der Vorbescheid als auch die IV-Verfügung vom 7. April 2008 eröffnet worden und diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien. D ie Beklagte habe zudem durch Zahlung der reg lementarischen Invalidenrente ab 1. April 2005 ihre Leistungspflicht anerkannt. Auch nach der ihr eröffneten IV-Verfügung vom 1 7. Juli 2015, welche ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sei, habe sie

bis 3 1. Dezember 2016 unverändert ihre Leistungen erbracht . Der Unfall vom 6. Februar

2003 (BWS/LWS-Kontusion) habe aktenkundig Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt , weshalb der Beginn des Wartejahres auch auf diesen

Zeitpunkt festgelegt worden sei.

Zudem seien im psychosomatischen Konsilium der E.___ vom August 20 0 3 auch Hinweise auf psychische Probleme als Folge des Unfallgeschehens erwähnt wor den . Im

D.___ -Gutachten

vom 6. Oktober 2014 sei festgestellt worden , dass auf grund des l umbalen Schmerzsy ndrom s , das heisse im Bereich der am 6. Februar 2003 kontusierten LWS, eine Verschlechterung eingetreten sei.

D a der Z eitpunkt des Eintritts und de r

Verlauf

der Arbeitsunfähigkeit für die Beurteilung seines Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend gewesen seien, entfalteten die Verfügungen

vom 7. April 2008 und 1 7. Juli 2015 im kon kreten Fall eine Bindungswirkung . Es bestehe somit auch über den 1. September 2015 hinaus eine Leistungspflicht der Beklagten.

D ie Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens sei nicht zulässig, da die ursprüngliche Personalvorsorgestiftung

der Z.___ -Gruppe vorwiegend für sorglichen Charakter gehabt habe .

Entsprechend habe d as Reglement der Perso nalvorsorgestiftung der Z.___ -Gruppe (gültig ab 1. Januar 20 0

3) auch keine Anrechnung ein e s hypothetischen Erwerbseinkommens vorgesehen. Die Ausla gerung der Berufsvorsorge sei gemäss Schreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2012 per 1. Januar 2013 erfolgt. Darin werde bestätigt bzw. garantiert, dass trotz dieses Wechsels der Rentenanspruch weite r im bisherigen Umfang bestehe.

Sollte das angerufene Gericht dennoch von einer im konkreten Fall geltenden

regle mentarischen Ü berentschädigungsregelung

der Beklagten ausgehen, so sei aber gleichwohl kein zumutbarerweise noch erzielbar es Erwerbseinkommen anzurech nen.

Die subjektiven Gegebenheiten und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen ver unmöglichten ihm, ein Einkommen zu realisieren. Die Unmöglichkeit sei durch seine erfolglos gebliebenen Stellenbemühungen ausgewiesen . Im Übrigen sei b etreffend Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ohnehin das rechtliche Gehör verletzt worden und sei ein allfälliger Rückerstattungsanspruch verjährt. 1.2

Die Beklagte erklärte zur Begründung ihres Antrages auf Ablehnung ihrer gene rellen Leistungspflicht

spätestens nach Ende August 2015 im Wesentlichen ( Urk. 10 und Urk. 19) , r echtsprechungsgemäss entfalteten einzig diejenigen Fest stellungen der Invalidenversicherung eine Bindungswirkung, welche für die Fest legung des Rentenanspruchs entscheidend gewesen seien. Die IV-Stelle habe bei der ursprünglichen Rentenzusprache

nicht beurteilt, was die Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2003 und was die Folgen des nach Ende der Versicherungsde ckung bei ihr vorgefallenen Unfalls vom 8. Dezember 2003 seien , und sie habe auch den genauen Beginn und Schweregrad der psychisch bedingten Einschrän kung nicht festgestellt. Da die diesbezüglichen Unterscheidungen berufsvorso r gerechtlich relevant seien, seien die Feststellungen der IV-Stelle betreffend Beginn der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht verbind lich.

Das Bundesgericht habe in seinem unfallversicherungsrechtlichen Urteil vom 1. Mai 2007 festgehalten, dass betreffend Unfall vom 6. Februar 2003 keine organischen Unfallfolgen ausgewiesen seien. I n den Akten der Invalidenversiche rung seien während der Versicherungsdauer keine (anderen) somatischen gesund heitlich bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beschrieben worden, weshalb aufgrund der ab September 2015 weiterbestehenden somatischen Ursa chen nicht von der Verschlechterung einer bereits während der Versicherungs dauer bei ihr eingetretenen Arbeitsunfähigkeits ursache ausgegangen werden könn e.

Die ursprüngliche Rentenzusprache der Invalidenversiche rung habe auf der psy chiatrischen Beurteilung von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ , welche eine mit telschwere depressive Episode mit Hinweisen auf eine Schmerzverarbeitungsstö rung attestiert hätten, beruht. Der Kläger habe nach Ende des Vorsorgeverhält nisses einen Auffahrunfall erlitten und es habe sich zudem eine Depression ent wickelt. Bezüglich des Beginns der Depression sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass diese erst nach Ende des V orsorgeschutzes entstanden sei. Ak tenkundig sei, dass bei den fachärztlichen Untersuchungen während des Versicherungsschutzes keine psychiatrische Diagnose mit Krank heitswert festgestellt worden sei. Da verschiedene nicht versicherte Ursachen , ins besondere die mittelschwer e depressive Episode, bei der Bemessung des berufs vorsorgerechtlichen Invalidenrentenanspruchs fälschlicherweise mitberücksich tigt worden sei en , sei d ie ursprüngliche Rentenzusprache durch die Personalvor sorgestiftung der Z.___ - G r uppe zu Unrecht erfolgt.

Es könne im Übrigen nicht d ie gesamte bestehende Schmerzproblematik wie sie sich in späteren Jahren präsentiert habe, als sachlich kongruent zur ursprüngli chen Schmerzproblematik gesehen werden, da es zu weiteren Unfällen, langjäh rigen Fehlhaltungen, Aggravation und Selbstlimitierung gekommen sei.

Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme , e ine grundsätzliche Leis tungspflicht von ihr bestehe auch ab dem 1. Se ptember 2015 , sei festzuhalten, dass eine Kürzung wegen Überentschädigung bereits für den Zeitr a um

vor der erstmaligen Gewährung des rechtlichen Gehörs möglich sei . Es fehl e an einer rechtlichen Grundl a ge

für eine generelle « Karenz-, Vorankündigungs- oder Anpassungsfrist » . Es sei korrekt, dass das zum Zeitpunkt des Eintritts der Invali dität massgeb ende Reglement der Personalvor sorgestiftung der Z.___ - Gruppe aus dem Jahr 2003 keine Anrechnung eines zumutbaren (hypothetis c hen)

Erwerbseinkommens vorgesehen habe. Mit dem überarbeiteten Vorsorgeregle ment per 1. Januar 2005 sei die Anrechnung

des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens jedoch reglementarisch statuiert worden .

Die Quantität der Stellenbemühungen des Klägers sei nach ihrer Auffassung sehr gering und die qualitativen Mindestanforderungen seien nicht erfüllt. Es sei auch nicht verständlich, weshalb keine Unterstützung vom Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum eingeholt oder eine andere Formulierung des Standardschreibens versucht worden sei.

Hinsichtlich des Antrages auf Weit erführung des Alterskontos sei sie infolge ihrer Ablehnung der Leistungspflicht ab September 2015 der Auffassung,

dass das Alterskonto ab diesem Zeitpunkt lediglich zu verzinsen sei . Sollte das Gericht einen abweichenden

Entscheid fällen und ihre Leistungspflicht bejahen, w e rd e das Alterskonto entsprechend

dem Rentenbruchteil mit Sparbeiträgen und Zins gutschriften weitergeführt. Der Antrag des Klägers bezüglich des Eintritts der relativen Verjährung über ihre Forderung vom

1 3. Januar 2017 von Fr. 19'628. sei unbestritten. 2. 2.1

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben ( Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ,

GSVGer ). 2.2 2.2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). 2.2.2

Der Anspruch setzt zudem einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus ( Art. 28 und 29 IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 134 V 20 E. 3.2).

Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2).

Um den zeitlichen Konnex zu unterbrechen, was die Leistungspflicht der in Betracht fallenden Vor sorgeeinrichtungen entfallen lässt, sind zwei Voraussetzungen erforderlich, die kumulativ gegeben sein müssen: In einer anderen als der angestammten, dem Leiden besser angepassten Tätigkeit muss während einer bestimmten nach den Umständen zu bemessenden Zeitdauer (BGE 134 V 20 E. 3.2.1) eine (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit von über 80 % bestehen (BGE 144 V 58). Diese Tätigkeit muss zudem bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessenden Einkom mens erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 2 6. März 2018 E. 3 mit Hinweisen).

Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeits fähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast ( Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3). Dasselbe gilt, wenn sie einwendet, die während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten Arbeitsunfähigkeit sei in der Folge weggefallen ( Art. 8 ZGB). 2.2.3

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der

Verordnung ü ber die Invalidenversiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.3

Eine bisher vorbehaltlos ausgerichtete Rente aus obligatorischer beruflicher Vor sorge ist nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln anzupassen; dies gilt - unter Vorbehalt einer anderslautenden reglementarischen Anordnung - auch für die Anpassung einer Rente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge (Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2019 vom 2 9. Mai 2019 E. 3.2.1 mit Verweis auf BGE 143 V 434 E. 3.4.2).

Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG)

wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben , wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers ändert .

Der Versicherungsträger kann zudem auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG) . 2. 4 2.4 .1

Art. 3 4a Abs. 2 BVG in der bis am 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung gab dem Bundesrat auf, Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vort eile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen zu erlassen .

Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat unter anderem Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) erlassen, wonach die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Ver dienste s übersteigen (Abs. 1). Gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 in der bis am 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung gelten a ls anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflo senentschädigungen , Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wie dereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird.

In der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung von Art. 34a BVG wird nun direkt im Gesetz festgehalten, dass d ie Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann , soweit diese zusammen mit anderen Leis tungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weite ren anrechenbaren Ein künften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen: a) Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtig ten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei wer den Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;

b) Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;

c) Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;

d) wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzein kommen. Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen ( Art. 24 Abs. 2 BVV 2 in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung) : a) Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbei träge und ähnliche Leistungen; b) Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wie dereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird. 2. 4 .2

Im Reglement der Personalvorsorgestiftung der Z.___ -Gruppe gültig ab 1. Januar 2003 ( Urk. 11/B5) fa nden sich in Art. 14 Regelungen zur Überentschä digun

g. Diese Bestimmung sah keine Anrechnung eines hypothetischen Einkom mens vor.

Im Reglement der Personalvorsorgestiftung der Z.___ -Gruppe gültig ab 1. Januar 2005 ( Urk. 11/B4) war demgegenüber in Art. 25 geregelt:

Die Leistungen gemäss diesem Reglement werden herabgesetzt, soweit sie zusam men mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des letzten Jahreslohns vor Eintritt des versicherten Ereignisses bzw. die Leistungen gemäss BVG 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen: a) d er AHV/IV b) d er obligatorischen Unfallversiche r ung; c) d er Militärversicherung; d) i n- und auslä nd i s cher Sozialversicher u ngen; e) e iner Schadenversicherung, an die der Arbeitgeber oder an seiner Stelle eine Stiftung mindestens 50 % der Prämie bezahlt hat; f) anderer Vorsorgeeinrichtungen; g) Freizügigkeitseinrichtungen (Freizügigkeitspolicen und – konten ). Das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von invaliden Personen kann ebenfalls angerechnet werden. Allfällige Kapitalleistungen werden in versicherungstechnisch gleichwerte Ren ten umgerechnet. Das aktuelle Reglement der Beklagten ( Urk. 11/B 2 ) bestimmt in seinem Art. 30: Die Leistungen gemäss diesem allgemeinen Rahmenreglement werden herabge setzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des letz ten Jahreslohns vor Eintritt des versicherten Ereignisses übereigen. Im Rahmen der Minimalleistungen nach BVG entspricht die Grenze 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen: a) der AHV/IV b) der obligatorischen Unfallversicherung;

c) der Militärversicherung;

d) in- und ausländischer Sozialversicherungen;

e) einer Schadenversicherung (Kranken- oder Unfalltaggeld), an die der Arbeitgeber oder an seiner Stelle eine Stiftung mindestens 50 % der Prä mie bezahlt hat;

f) anderer Vorsorgeeinrichtungen sowie g) Freizügigkeitseinrichtungen (Freizügigkeitspolicen und – konten ).

Das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von invaliden Personen kann ebenfalls angerechnet werden. Bei der Bestimmung dieses Erwerbseinkommens wird grundsätzlich auf das Invalideneinkommen gemäss IV-Entscheid abgestellt. 2.4.3

Aus übergangsrechtlicher Sicht sind mangels anderslautender Übergangsbestim mungen diejenigen gesetzlichen Überentschädigungsregeln anwendbar, welche im Zeitpunkt, in dem sich die Überentschädigungsfrage stellt, Geltung haben. Es sind somit diejenigen Normen, welche im Entstehungszeitpunkt des Leistungsan spruchs gültig waren, nicht weiterhin unver ändert anwendbar (vgl. Hürzeler in : Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010 , N 51 zu Art. 34a BVG mit Hinweis auf BGE 122 V 316, wonach im Falle einer Änderung des bisherigen Rechts auf dem Gebiet der Überentschädigung grundsätzlich die neuen Bestim mungen Anwendung finden). Gleiches gilt in Analogie dazu auch für Änderun gen reglementarischer Überentschädigungsregelungen (BGE 134 V 64 E. 2.3.1).

Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kür zung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern ( Art. 24 Abs. 5 BVV 2). 2. 5

Nach Art. 35 a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogen e Leistungen zurückzuer statten. Von der Rückforderung kann gemäss Satz 2 der genannten Bestimmung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rück forderung zu einer grossen Härte führt.

Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vor sorgeeinrichtung Kenntnis davon erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35 a Abs. 2 Satz 1 BVG). 3. 3.1 3.1.1

Im Zeitpunkt der ursprünglichen invaliden- und berufsvorsorgerechtlichen Leis tungszusprache lagen im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte vor: 3.1.2

Der Kläger war vom 2 8. Juli bis am 4. September 2003 in der E.___ hospitalisi ert. Im Austrittsbericht vom 8. Oktober 2003 wurden als Diagnosen genannt ( Urk. 11/D1.3/11) : - t horakospondylogenes Syndrom nach BWS/LWS-Kontusion - v orbestehende Spondylo li sthesis LWK 4/5 Grad I nach Meyerding - m aladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Rahmen einer Symptomausweitung mit zusätzlicher Somatisierungstendenz Zur Diagnose m aladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Rahmen einer Symptomausweitung mit zusätzlicher Somatisierungstendenz wurde festge halten, dass die auffällige Diskrepanz zwischen den Befunden und dem geä uss er ten Beschwerdeausmass sowie das expressive Schmerzverhalten in Zusammen hang mit einem maladaptiven Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Rah men einer Symptomausweitung mit zusätzlicher Somatisierungstendenz stehe. Eine psychische Störung von Krankheitswert liege nach Ansicht ihres psychoso matischen Kons iliarius jedoch nicht vor (Urk. 11/D1.3/12) . Die bisherige Tätigkeit als Heizkörpermonteur (Hilfsarbeiter in der Fabrikation) sei ganztags mit in der Anfangsphase zusätzlichen Pausen zur Eingewöhnung von insgesamt zwei Stun den pro Tag zumutbar . Eine andere leichte bis mittschwere Arbeit, welche wech selbelastend und ohne Hantieren von Lasten über 15 Kilogramm und ohne län gerdauernde Tätigkeit über Kop f zu verrichten sei, sei ganztags möglich ( Urk. 11/D1.3/11) . 3. 1.3

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht an die IV-Stelle vom 3. Juni 2006 ( Urk. 11/D31) als Diagnosen (Urk. 11/D31/12): - Status nach zwei Unfallgeschehen mit konsekutiver depressiv-äng st lich-passiv-vermeidender Entwicklung mit Konve r sionssymptomatik; selbstli mitierende Schmerzverarbeitungsstörung - p osttraumatische Bel astungsstörung (ICD-10: F43. 1)/ Anpassungss t ö r ung (ICD-10 F43.23) und Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), Differential diagnose Persönlichkeitsstörung vom ängstlich vermeidenden Typus (ICD-10 F60.6) Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht handle es sich um die Entwicklung einer anfänglich larvierten und seit Sommer 2005 offen zu Tage tretenden Depression mit Konversionssymptomatik nach wiederholten Unfallgeschehen. Das heiss e , der Kläger drücke – zusät zlich zum realen körperlichen L eiden – ihm nicht bewusstes seelisches Leiden über den Körper aus. Er halte dadurch sein Selbstwertge - fühl – im Sinne einer innerpsychischen Überlebensstrategie – aufrecht, wobei ihm dazu keinerlei andere Möglichkeit zur Verfügung stehe. Dieser Mechanismus, teilweise kulturell bedingt, sei ih m nicht bewusst, und er könne ihn des wegen auch nicht willentlich be einflussen ( Urk. 11/D31/11). Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht sei der Kläger seit z ir k a zwei Jahren zu mindestens 8 0 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/D34/12). 3. 1 . 4

Dr. A.___ und lic . phil. B.___ nannten in ihrem Gutachten vom 7. Februar 2007 ( Urk. 11/D39) als Diagnosen ( Urk. 11/D39/7): - l eichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.0/1) - Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung

Es bestünden Einschränkungen auf der psychisch-geistigen Ebene, vor allem im Bereich der kognitiven Flexibilität. Die Überzeugung des Klägers, dass er schwer körperlich krank sei und deshalb nicht arbeiten könne, limitiere die Anpassungs fähigkeit. Auf der körperlichen Ebene bestehe eine schnellere Ermüdbarkeit, die auf dem Hintergrund der aktuell imponierenden Depression zu erklären sei. Im sozialen Bereich bestünden zahlreiche Konflikte, vor allem mit der Ehefrau. Der definitive Grad der Arbeitsunfähigkeit sollte ihres Erachtens erst nach dem Durchlaufen des Rehabilitationsaufenthaltes in der C.___

festgehalten werden ( Urk. 11/D39/9). 3. 1 . 5

Vom 8. Februar bis am 2 1. März 2007 war der Kläger

in der C.___ hospitalisiert ( Urk. 11/D51) . Mit Austrittsbericht vom 1 7. April 2007 wurde als psychiatrische Diagnose eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit chronifizierten Schmerzen bei Status nach Treppensturz 2003 und Sta tus nach Auffahrunfall 2003 angeführt. Die Fachpersonen der C.___ attestierten dem Kläger für die Dauer des Aufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3. 1 . 6

In ihrem nach dem stationären Aufenthalt des Klägers in der C.___ erstellten Verlaufsg utachten vom 2 6. September 2007 ( Urk. 11/D56) nannten Dr. A.___ und lic . phil. B.___

als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/D56/5-6) : - m ittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung - Trauerreaktion

Aus rein psychiatrischer Sicht erachtete n sie den Kläger als zu 70 % arbeitsunfä hig ( Urk. 11/D56/6). 3. 2

Die invalidenversicherungsrechtliche Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente per 1. September 2015 basierte aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf dem D.___ -Gutachten vom 6. Oktober 2014 ( Urk. 11/D109). Dem Gutachten sind die folgenden Diagnosen

zu entnehmen ( Urk. 11/D109.1/38) : - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und schw e rer Symptomausweitung (ICD-10 F45.2) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne klare sensomotori sche Reiz- oder Ausfallsymptomatik, allenfalls mit pseudoradikulärer Schme rz ausstrahlung in das rechte Bein - c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne sensomotorische Reiz- oder Ausfallsymptomatik - m yofasziales thorakales Schmerzsyndrom - Costovertebralarthrose der 1 1. Rippe rechts - Karpaltunnelsyndrom rechts - EMG Januar 2004: leicht verlängerte distal-motorische Lat enz rechts (4, 6 ms ) - Status nach Unfall vom 6. Februar 2003 mit Sturz auf Treppe - Status nach HWS-Distorsionstraum a

am 8. Dezember 2003 im Rahmen eines Verkehrsunfalls

Aus orthopädischer Sicht sei der Kläger

in der angestammten Tätigkeit als Hei zungsm onteur zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung. Tätigkeiten mit einseitiger Position, nur stehend oder gehend, sowie Tätigkeiten in lang kauernder oder kniender Position seien ebenfalls nicht möglich. Dies treffe auch auf Tätigkeiten mit signifikanter Vibra tions

- oder Erschütterungsexposition, Überkopfarbeiten, häufige s B ücken und Tätigkei t en mit häufiger Rotationsbewegung oder Reklination bzw. Inklination der thorakolumbalen Wirbelsäule zu. Der Kläger sollte des Weitere n keine Tätig keiten ausüben, bei welchen wiederholt Lasten von mehr als 15 kg getragen wer den müssen. Denkbar seien mittelschwere und leichte T ätigkeiten zu 80 % . Diese sollten wechselseitige Belastung und genügende Pausen beinhalten. Die Ein schränkungen resultierten aus dem erhöhten Pausenbedarf im Rahmen des lum bovertebragenen / - spon d ylogenen Schmerzsyndroms und des zervi kovertebrage nen Schmerzsyndrom s .

Aufgrund der psychischen Einschränkungen bestehe jedoch auch für eine soma tisch angepasste Verweistätigkeit nur eine 50%ige Arbeitsfähig k eit (Urk. 11/D109.1/37-38).

Zum Verlauf erklärten die Gutachter, aus psychiatrischer Sicht gingen sie eher von einer Verbesserung aus. Die Arbeitsfähigkeit sei hier aktuell 50 % . Aus somatischer Sicht sei aufgrund des lumbalen Schmerzsyndroms eine Verschlech terung eingetreten. In der Summe sei die bisherige Tätigkeit somatisch vollständig eingeschränkt, in einer somatisch angepassten Tätigkeit gingen sie von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (zeitlich e Limitierung aufgrund der psychiatri schen Diagnosen ;

Urk. 11/D109.1/38 ). 4. 4.1

Bei der ursprünglichen, mit Verfügung vom 7. April 2008 ( Urk. 11/D64) erfolgten Rentenzusprach e ging die IV-Stelle davon aus, dass bei Ablauf der Wart ezeit von einem Jahr am 6. Februar 2004 eine durchschnittliche Arbeitsunfäh igkeit von 68 % vorgelegen hat. Entsprechend sprach sie dem Kläger ab dem 1. Februar 2004 eine Dreiviertelsrente zu . Da gemäss IV-Stelle der Invaliditätsgrad nach diesem Zeitpunkt mehr als

70 % betrug, erhöhte sie die Rente ab 1. Mai 2004, das heisst drei Monate nach Rent enbeginn, auf eine ganze Rente.

Aus medizinischer Sicht basierte die invalidenversicherungsrechtliche Rentenzu sprache auf d er

Einschätzung von

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle . Dieser hielt mit Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2007 fest, die Suva habe mit Verfügung vom 2 4. März 2005 b zw. Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 ihre Leistungen per 3 1. März 2005 eingestellt. Diese Leistungseinstellung sei durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 1 6. August 2006 und durch das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Mai 2007 bestätigt worden. Bis zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Suva könnten sie mit der Suva eins zu eins koordinieren. Die psychischen Faktoren, die bereits vorher und in der Folge verstärkt das Geschehen bestimmt hätten, seien aufgrund d er vorlie genden Akten schwierig zu beurteilen. Gewiss sei, dass gemäss dem Gutachten von Dr. A.___

und lic . phil. B.___

ab der Hospitalisation

in der C.___

im Februar 2007 eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit vor lieg

e. Andererseits gebe Dr. F.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit bereits ab etwa Sommer 2004 a n . Sie hätten keine überprüfbaren Anhaltspunkte, die eine solche Einschätzung zu widerlegen vermöcht en . Er gehe daher davon aus, dass spätes tens ab 1. April 2005 nach Abschluss der Suva-Koordination, die psychischen Faktoren eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % begründet hätten, und dies bis zum Gutachten von Dr. A.___ vom 2 6. September 2007 ( Urk. 11/D58).

In dem von Dr. G.___ genannten unfallversicherungsrechtlichen Entscheid vom 1 6. August 2016 hatte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau festgehal ten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass auf grund des geringfügigen Unfalls vom 6. Februar 2003 spätestens am 1. November 2003 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei, b ez i ehungsweise am 1. April 2005, als die Suva ihre Leistungen eingestellt habe, der Status quo sine erre icht worden sei und von diesem Zeitpunkt an eine natürlicher Kausalzu sammenhang zwischen den Unfällen vom 6. Februar 2003 beziehungsweise vom 8. Dezember 2003 und den geltend gemachten somatischen Beschwerden zu ver neinen sei ( Urk. 11/D57/26).

Nach dem Gesagten basierte die invalidenversicherungsrechtliche Leistungszu sprache

zumindest für die Leistungen ab 1. April 2005 im Wesentlichen auf den psychischen Beschwerden des Klägers. Nachdem die Personalvorsorgesti ftung der Z.___ –Gruppe ihre Rentenleitungen ab April 2005 explizit unter Verweis auf die invalidenversicherungsrechtliche Leistungszusprache ausrichtete ( Urk. 11/A16), erfolg t e n auch diese Leistungen

– hauptsächlich – gestützt auf d ie psychischen Beschwerden des Klägers. 4.2

Bei der mit Verfügung vom 1 7. Juli 2015 vorgenommen Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente ( Urk. 11/D128) stützte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf das Gutachten der D.___ vom 6. Oktober 201 4. Aus dem Gutachten ergibt sich zwar aus psychia t rischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, wei terhin jedoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3. 2 ) . Daneben besteht auch aus somatis c h er Sicht für eine angepasste Tätigkeit eine 2 0%ige Arbeits un fähig keit (vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiat rie und Psychotherapie, vom RAD, Urk. 11/D110/3) . Die von der Invali denversicherung weiterausgerichtete halbe Rente basierte somit zwar auch auf somatischen Beschwerden, jedoch begründen bereits alleine die attestierten psy chischen Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und so mit Anspruch auf eine halbe Rente. Dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers in einer ange passten Tätigkeit gestützt auf das D.___ -Gutachten vom 6. Oktober 2014 (E. 3.3) erstellt ist, wird von der Beklagten zu Recht nicht infrage gestellt. 4.3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass s owohl die ursprünglichen Leistungen der Personalv orsorgestiftung der Z.___ - Gruppe wie auch die von der Invaliden versicher u ng ab September 2015 ausgerichtete halbe Rente durch psychische Beschwerden begründet sind. Dabei handelt es sich um die gleichen Erkrankun gen, nämlich eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine rezidivierende depres sive Störung (vgl. E. 3.2.3, E. 3.2.4, E. 3.2.5 und E. 3.3). Der sachliche Zusammen hang zwischen der die ursprüngliche Rentenzusprache begründenden Erkrankung und der auch nach September 2015 weiterbestehenden ist ohne Weiteres gegeben. Es liegen zudem auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Besserung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers und somit eines Unterbruchs des zeitlichen Zusammenhangs gekommen wäre.

Da es zu einer Besserung der ursprünglich rentenbegründenden psychischen Beschwerden gekommen ist, ist die Beklagte gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG analog berechtigt ihre Rentenleistungen von einer ganzen auf eine halbe Rente zu reduzieren.

Darüber hinaus kann gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG analog die Rente jedoch nicht reduziert werden.

Da die ursprüngliche Rentenzusprache der Personalvorsorgestiftung der Z.___ - Gruppe zudem nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden kann (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) ,

ist die Beklagte unter keinem Rechtstitel berechtigt, die Rente weiter als auf eine halbe Rente zu senken. Der Kläger hat daher bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 11/D135 E. 3.6) ab

September 2 015 grundsätzlich weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Beklagten. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte berechtigt ist, die Leistungen aufgrund einer Überentschädigung des Klägers zu kürzen. 5.2

Vorliegend gilt es die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab 1. Sep tember 2015 zu prüfen . Massgebend ist dabei Art. 30 des Reglements der Beklag ten (vgl. Urk. 11/ B 2 und Urk. 11/ B 3 ; E. 2.4.3 ) , welches die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorsieht (vgl. E. 2.4.3) . Hieran vermag das Schreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2012 ( Urk. 2/7c), mit welcher diese erklärte, dass trotz des Wechsels von der Personalvorsorgestiftung der Z.___ -Gruppe zu ihr der Rentenanspruch im bisherigen Umfang bestehen bleibe, nichts zu ändern. Die Beklagte nimmt in ihrem Schreiben in keiner Weise Bezug auf die Überentschä digungsrege lung. Zudem sah ohnehin auch bereits das ab 1. Januar 2005 anwendbare Reglement der Personalvorsorgestiftung der Z.___ -G r uppe ( Urk. 11/B4) die Anrechnung des zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens vor (vgl. E. 2.4.3 ), was dem Kläger im Rahmen der ursprünglichen Rentenzuspra che durch die Personalvorsorgestiftung der Z.___ -Gruppe auch mitgeteilt wurde (Ur. 11/A16).

Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Urteil BGE 134 V 64 in E. 4.2.1 tatsächlich festgehalten hat, dass der versicherten Person «vorgängig» das rechtliche Gehör gewährt werden müsse. Mit Urteil 9C_592/20 09 vom 1 5. April 2010 hat das Bundesgericht jedoch erklärt, dass eine Rentenkürzung wegen Über entschädigung ohne Weiteres auch für den Zeitraum vor der erstmaligen Einräu mung des genann t en Gehörsrechts erfolgen könne (E. 3.3). Nachdem sich der Kläger im Rahmen des Schriftverkehrs mit der Beklagten zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens äussern konnte (vgl. ( Urk. 11/A21-A27), ist diese grundsätzlich berechtigt, im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. 5.3

Es besteht eine Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt (BGE 134 V 64 E. 4.1.3). Das gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV

2 anrechenbare Einkommen basiert jedoch

- anders als das Invalideneinkommen - auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objek tiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt, wobei auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen ist. Sol che subjektiven Gegebenheiten, denen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten Rechnung zu tragen ist, sind alle Umstände, welche - im Rahmen einer objekti vierenden Prüfung - für die effektiven Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, v on wesentlicher Bedeutung sind (BGE 134 V 64 E. 4.2.1) . Mit Urteil 9C_73/2010 vom 2 8. September 2010 hat das Bundesgericht entschie den, dass für die Beurteilung der Frage, ob der versicherten Person im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Arbeitseinkommen anzu rechnen ist, die gleichen Grundsätze gelten, wie bei der Berücksichtigung von Verzichtseinkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g des Bundesgesetzes über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) . Denn die gesetzliche Vermutung geht dahin, dass es dem teilinvaliden Bezüger einer Rente der beruflichen Vorsorge möglich und zumutbar wäre, in Berücksich tigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände im Rahmen des von der Invalidenversicherung festgestellten restlichen Leistungsvermögens ein bestimmtes Einkommen zu verdienen . Für die Frage wiederum, ob im EL-Bereich bei Teilinvaliden ein Verzichtseinkommen anzurechnen ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG; Art. 14a Abs. 1 und 2 lit . a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELV ), sind rechtsprechungs gemäss die invaliditätsfremden Faktoren wie Alter, Sprachkenntnisse, Ausbil dung, bisherige Tätigkeit sowie die konkrete Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen (erwähntes Urteil 9C_73/2010 E. 6.1; vgl. BGE 117 V 153 E. 2c). Angesichts dieser offenkundigen Parallelen zwischen beruflicher Vorsorge und der Anrechnung eines hypothetischen Arbeitserwerbs im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen liegt es auf der Hand, für die Belange der Überentschädi gungsberechnung nach Art. 34a BVG und Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV

2 die zum ergänzungsleistungsrechtlichen Verzichtseinkommen ergangene Rechtsprechung heranzuziehen (Urteil des Bun desgerichts 9C_416/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.2 und E. 2.3) . 5.4

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau , Ausgleichskasse,

hielt mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 bz w . Einspracheentscheid vom 29. September 2017 hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ( Urk. 2/5 S. 6 ) fest, dass Alter , Ausbildung, Sprach kenntnisse, bisherige Tätigkeit und auch die Lange Abwesenheit vom Arbeits markt einer teilzeitlichen Arbeitstätigkeit nicht entgegenstehen würden . Diese Einschätzung der Ausgleichskasse kann aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht bestätigt werden. Der Kläger, welcher grundsätzlich noch leichte bis mittel schwere A rbeiten ausüben kann (vgl. 3. 2 ) , ist 1973 geboren. Er war somit im September 2015 42 und ist heute 46 Jahre alt, womit sein Alter der Verwertung der verbliebe nden Arbeitsfähigkeit nicht ent gegensteht. Der Kläger, welcher seit 1990 in der Schweiz lebt ( Urk. 11/D1.1/3), hat relativ gute Deu tschkenntnisse ( Urk. 11/D1.3/14,

Urk. 11/D31/5 ,

Urk. 11/D56/4; Urk. 2/6). Er verfügt zwar über keine b erufliche Ausbildung, besuchte er doch lediglich 8 Jahre die Primarschule und hernach ein Jahr die Sekundarschule im Kosovo ( Urk. 2/6 und Urk. 11/D1.1/ 4 ), dies mindert aber seine Erfolgschancen auf dem Arbeitsmarkt für einfache Hilfsarbeiten nicht ( vgl. Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.3). Auch die Tatsache, dass der Kläger in der Schweiz von 1990 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beim gleichen Arbeitgeber als Betriebsmitarbeiter tätig war ( Urk. 11/D5/1), steht einer Verwertbarkeit der ver bliebenen Erwerbsfähigkeit nicht entgegen.

Die Ausgleichskasse

verneinte die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Ei n kommens ab 1. Dezember 2015 mit der Begründung, es sei dem Kläger trotz qualitativ und quantitativ genügenden Ar beitsbemühungen nicht gelungen , eine Arbeits stelle zu finden.

Der Kläger hat tatsächlich zahlreiche Arbeitsbem ühungen vor gewiesen ( Urk. 11/C9+C22 ). Bei den vom Kläger nachgewiesenen Bewer bungen handelt es sich jedoch überwiegend um Spontanbewerbungen. Gemäss ständiger arbeitslosenversicherungsrechtlicher Rechtsprechung können Blind bewerbungen zwar durchaus sinnvoll sein, indessen haben sich Arbeitslose in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2016 vom 1 8. Juli 2016 E. 3.2.4 ).

Da der Kläger praktisch keine Arbeitsbemühungen auf ausgeschriebene Stellen nachgewiesen hat, vermögen die aufgelegten Arbeitsbemühungen die Unmöglichkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht nachzuweisen. 5.5

Nach dem Gesagten ist im Rahmen der Überentschädigungsberechnung dem Klä ger ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.

Die Beklagte setzte b ei ihrer Überentschädigungsberechnung den mutmasslich entgangenen Verdienst des Kläger s für das Jahr 2015 auf Fr.

69'470.-- und das zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen auf Fr. 32'589. fest ( Urk. 2/8). Die Beklagte stützte sich dabei auf die von der Invalidenversicherung ermittelten Validen- bzw. das Invalideneinkommen ( Urk. 11/D128/5). Dass das Versiche rungsgericht des Kantons Aargau ein leicht tieferes Validen- und ein leicht höheres Invalideneinkommen ermittelte (Fr. 66'138.40 bzw. Fr. 33'069.20 ; Urk. 11/D135/12) , liess sie – zu Gunsten des Klägers – unber ücksichtigt. Der Klä ger bringt gegen die von der Beklagten berücksichtigen Wert e zu Recht nichts vor. Unter Anrechnung der jährlichen Invalidenrente des Klägers von Fr. 14'100.

(12 x Fr. 1'175.--; Urk. 11/D128) und der vier Kinderrenten von Fr. 22'560. -- (12 x Fr. 470.

x 4) ergeben sich anrechenbare Einkünfte von total Fr. 69'249. -- . Das anrechenbare Einkommen ist somit höher als 90 % des mutmasslich e nt gangenen Verdienstes von Fr. 62'523. (Fr. 69'470. x 0,9 ) . 5.6

Der Kläger hat somit ab September 2015 aufgrund von Überentschädigung keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. 6.

Da der Kläger grundsätzlich auch ab 1. September 2015 Anspruch auf Renten leistungen der Beklagten hat und diese lediglich aufgrund von Überentschädi gung – momentan – nicht auszurichten sind, hat er Anspruch darauf, dass er weiterhin von der Beitragspflicht befreit ist und sein Alterskonto entsprechend (Invaliditätsgrad 50 % ; vgl. Urk. 11/D1 3 5 /12 ) weitergeführt wird ( Art. 10 Abs. 8 des Vorsorgereglements der Beklagten , Urk. 11/B2; Art. 14 BVV 2 ) . 7.

Der Antrag des Klägers, es sei festzustellen, dass ein allfälliger Rückforderung s anspruch der Bek l a gten verjährt sei, wird von der Beklagten anerkannt ( Urk. 10 S. 7 ; vgl. E. 2.5 ). 8.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Kläger auch ab September 2015 grundsätzlich Anspruch auf eine halbe Rente der Beklagten hat. Diese ist auf grund Überentschädigung jedoch – gegenwärtig – nicht auszurichten. Da der Klä ger grundsätzlich Anspruch auf eine halbe Rente hat, ist er im entsprechenden Umfang von der Beitragspflicht zu befreien und das Alterskonto weiterzuführen. Im Übrigen ist festzustellen, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch für die nach August 2015 erbrachten Rentenleistungen verjährt ist. 9.

Der unen t geltliche Rechtsve r treter des Klägers machte mit Hon orarnote vom 8. November 2018 ( Urk.

25) einen zeitlichen Aufwand von 23 Stunden 40 Minu ten und Barauslagen von Fr. 591.10 geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache als angemessen und entspricht bei einem gerichtsüblichen Stun d en ansatz von Fr. 220.-- unter Berücksich tigung der Mehrwertsteuer von 8 % bis 3 1. Dezember 2017 und von 7,7 % ab 1. Januar 2018 einer Entschädigung von Fr. 6'245.10 (1 ,3333 x Fr. 220 . x 1,08 + 22,3333 x Fr. 220.-- x 1,077 + Fr. 10.30 x 1,08 + Fr. 58 0 .80 x 1,077) . Nachdem der Kläger hinsichtlich der Weiterführung des Sparguthabens und der Feststellung, dass keine Rückleistungen zu erbringen ist, obsiegt, im Übrigen aber unterliegt, ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers im Umfang von Fr. 500.-- von der Beklagten und im Umfang von Fr. 5'745.10 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Kläger wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) hingewiesen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger au ch ab September 2015 im Umfang seiner Erwerbsunfähigkeit von 50 % von der Beitrags pflicht zu befreien und entsprechend sein Alterskonto weiterzu führen , und es wird fest gestellt, dass die Rückforderung der Beklagten für bereits erbrachte Rentenleistungen verjährt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, eine reduzier te Prozessentschädigung von Fr. 500 . (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, mit Fr. 5’745 .10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ( Urk. 1 und Urk. 15) , es sei aktenkundig, dass der Beklagten sowohl der Vorbescheid als auch die IV-Verfügung vom 7. April 2008 eröffnet worden und diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien. D ie Beklagte habe zudem durch Zahlung der reg lementarischen Invalidenrente ab 1. April 2005 ihre Leistungspflicht anerkannt. Auch nach der ihr eröffneten IV-Verfügung vom 1 7. Juli 2015, welche ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sei, habe sie

bis 3 1. Dezember 2016 unverändert ihre Leistungen erbracht . Der Unfall vom 6. Februar

2003 (BWS/LWS-Kontusion) habe aktenkundig Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt , weshalb der Beginn des Wartejahres auch auf diesen

Zeitpunkt festgelegt worden sei.

Zudem seien im psychosomatischen Konsilium der E.___ vom August 20 0 3 auch Hinweise auf psychische Probleme als Folge des Unfallgeschehens erwähnt wor den . Im

D.___ -Gutachten

vom 6. Oktober 2014 sei festgestellt worden , dass auf grund des l umbalen Schmerzsy ndrom s , das heisse im Bereich der am 6. Februar 2003 kontusierten LWS, eine Verschlechterung eingetreten sei.

D a der Z eitpunkt des Eintritts und de r

Verlauf

der Arbeitsunfähigkeit für die Beurteilung seines Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend gewesen seien, entfalteten die Verfügungen

vom 7. April 2008 und 1 7. Juli 2015 im kon kreten Fall eine Bindungswirkung . Es bestehe somit auch über den 1. September 2015 hinaus eine Leistungspflicht der Beklagten.

D ie Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens sei nicht zulässig, da die ursprüngliche Personalvorsorgestiftung

der Z.___ -Gruppe vorwiegend für sorglichen Charakter gehabt habe .

Entsprechend habe d as Reglement der Perso nalvorsorgestiftung der Z.___ -Gruppe (gültig ab 1. Januar 20 0

3) auch keine Anrechnung ein e s hypothetischen Erwerbseinkommens vorgesehen. Die Ausla gerung der Berufsvorsorge sei gemäss Schreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2012 per 1. Januar 2013 erfolgt. Darin werde bestätigt bzw. garantiert, dass trotz dieses Wechsels der Rentenanspruch weite r im bisherigen Umfang bestehe.

Sollte das angerufene Gericht dennoch von einer im konkreten Fall geltenden

regle mentarischen Ü berentschädigungsregelung

der Beklagten ausgehen, so sei aber gleichwohl kein zumutbarerweise noch erzielbar es Erwerbseinkommen anzurech nen.

Die subjektiven Gegebenheiten und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen ver unmöglichten ihm, ein Einkommen zu realisieren. Die Unmöglichkeit sei durch seine erfolglos gebliebenen Stellenbemühungen ausgewiesen . Im Übrigen sei b etreffend Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ohnehin das rechtliche Gehör verletzt worden und sei ein allfälliger Rückerstattungsanspruch verjährt.

E. 1.2 Die Beklagte erklärte zur Begründung ihres Antrages auf Ablehnung ihrer gene rellen Leistungspflicht

spätestens nach Ende August 2015 im Wesentlichen ( Urk.

E. 1.3 Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht an die IV-Stelle vom 3. Juni 2006 ( Urk. 11/D31) als Diagnosen (Urk. 11/D31/12): - Status nach zwei Unfallgeschehen mit konsekutiver depressiv-äng st lich-passiv-vermeidender Entwicklung mit Konve r sionssymptomatik; selbstli mitierende Schmerzverarbeitungsstörung - p osttraumatische Bel astungsstörung (ICD-10: F43. 1)/ Anpassungss t ö r ung (ICD-10 F43.23) und Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), Differential diagnose Persönlichkeitsstörung vom ängstlich vermeidenden Typus (ICD-10 F60.6) Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht handle es sich um die Entwicklung einer anfänglich larvierten und seit Sommer 2005 offen zu Tage tretenden Depression mit Konversionssymptomatik nach wiederholten Unfallgeschehen. Das heiss e , der Kläger drücke – zusät zlich zum realen körperlichen L eiden – ihm nicht bewusstes seelisches Leiden über den Körper aus. Er halte dadurch sein Selbstwertge - fühl – im Sinne einer innerpsychischen Überlebensstrategie – aufrecht, wobei ihm dazu keinerlei andere Möglichkeit zur Verfügung stehe. Dieser Mechanismus, teilweise kulturell bedingt, sei ih m nicht bewusst, und er könne ihn des wegen auch nicht willentlich be einflussen ( Urk. 11/D31/11). Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht sei der Kläger seit z ir k a zwei Jahren zu mindestens 8 0 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/D34/12). 3. 1 . 4

Dr. A.___ und lic . phil. B.___ nannten in ihrem Gutachten vom 7. Februar 2007 ( Urk. 11/D39) als Diagnosen ( Urk. 11/D39/7): - l eichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.0/1) - Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung

Es bestünden Einschränkungen auf der psychisch-geistigen Ebene, vor allem im Bereich der kognitiven Flexibilität. Die Überzeugung des Klägers, dass er schwer körperlich krank sei und deshalb nicht arbeiten könne, limitiere die Anpassungs fähigkeit. Auf der körperlichen Ebene bestehe eine schnellere Ermüdbarkeit, die auf dem Hintergrund der aktuell imponierenden Depression zu erklären sei. Im sozialen Bereich bestünden zahlreiche Konflikte, vor allem mit der Ehefrau. Der definitive Grad der Arbeitsunfähigkeit sollte ihres Erachtens erst nach dem Durchlaufen des Rehabilitationsaufenthaltes in der C.___

festgehalten werden ( Urk. 11/D39/9). 3. 1 . 5

Vom 8. Februar bis am 2 1. März 2007 war der Kläger

in der C.___ hospitalisiert ( Urk. 11/D51) . Mit Austrittsbericht vom 1 7. April 2007 wurde als psychiatrische Diagnose eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit chronifizierten Schmerzen bei Status nach Treppensturz 2003 und Sta tus nach Auffahrunfall 2003 angeführt. Die Fachpersonen der C.___ attestierten dem Kläger für die Dauer des Aufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3. 1 . 6

In ihrem nach dem stationären Aufenthalt des Klägers in der C.___ erstellten Verlaufsg utachten vom 2 6. September 2007 ( Urk. 11/D56) nannten Dr. A.___ und lic . phil. B.___

als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/D56/5-6) : - m ittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung - Trauerreaktion

Aus rein psychiatrischer Sicht erachtete n sie den Kläger als zu 70 % arbeitsunfä hig ( Urk. 11/D56/6). 3. 2

Die invalidenversicherungsrechtliche Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente per 1. September 2015 basierte aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf dem D.___ -Gutachten vom 6. Oktober 2014 ( Urk. 11/D109). Dem Gutachten sind die folgenden Diagnosen

zu entnehmen ( Urk. 11/D109.1/38) : - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und schw e rer Symptomausweitung (ICD-10 F45.2) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne klare sensomotori sche Reiz- oder Ausfallsymptomatik, allenfalls mit pseudoradikulärer Schme rz ausstrahlung in das rechte Bein - c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne sensomotorische Reiz- oder Ausfallsymptomatik - m yofasziales thorakales Schmerzsyndrom - Costovertebralarthrose der 1 1. Rippe rechts - Karpaltunnelsyndrom rechts - EMG Januar 2004: leicht verlängerte distal-motorische Lat enz rechts (4, 6 ms ) - Status nach Unfall vom 6. Februar 2003 mit Sturz auf Treppe - Status nach HWS-Distorsionstraum a

am 8. Dezember 2003 im Rahmen eines Verkehrsunfalls

Aus orthopädischer Sicht sei der Kläger

in der angestammten Tätigkeit als Hei zungsm onteur zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung. Tätigkeiten mit einseitiger Position, nur stehend oder gehend, sowie Tätigkeiten in lang kauernder oder kniender Position seien ebenfalls nicht möglich. Dies treffe auch auf Tätigkeiten mit signifikanter Vibra tions

- oder Erschütterungsexposition, Überkopfarbeiten, häufige s B ücken und Tätigkei t en mit häufiger Rotationsbewegung oder Reklination bzw. Inklination der thorakolumbalen Wirbelsäule zu. Der Kläger sollte des Weitere n keine Tätig keiten ausüben, bei welchen wiederholt Lasten von mehr als 15 kg getragen wer den müssen. Denkbar seien mittelschwere und leichte T ätigkeiten zu 80 % . Diese sollten wechselseitige Belastung und genügende Pausen beinhalten. Die Ein schränkungen resultierten aus dem erhöhten Pausenbedarf im Rahmen des lum bovertebragenen / - spon d ylogenen Schmerzsyndroms und des zervi kovertebrage nen Schmerzsyndrom s .

Aufgrund der psychischen Einschränkungen bestehe jedoch auch für eine soma tisch angepasste Verweistätigkeit nur eine 50%ige Arbeitsfähig k eit (Urk. 11/D109.1/37-38).

Zum Verlauf erklärten die Gutachter, aus psychiatrischer Sicht gingen sie eher von einer Verbesserung aus. Die Arbeitsfähigkeit sei hier aktuell 50 % . Aus somatischer Sicht sei aufgrund des lumbalen Schmerzsyndroms eine Verschlech terung eingetreten. In der Summe sei die bisherige Tätigkeit somatisch vollständig eingeschränkt, in einer somatisch angepassten Tätigkeit gingen sie von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (zeitlich e Limitierung aufgrund der psychiatri schen Diagnosen ;

Urk. 11/D109.1/38 ). 4. 4.1

Bei der ursprünglichen, mit Verfügung vom 7. April 2008 ( Urk. 11/D64) erfolgten Rentenzusprach e ging die IV-Stelle davon aus, dass bei Ablauf der Wart ezeit von einem Jahr am 6. Februar 2004 eine durchschnittliche Arbeitsunfäh igkeit von 68 % vorgelegen hat. Entsprechend sprach sie dem Kläger ab dem 1. Februar 2004 eine Dreiviertelsrente zu . Da gemäss IV-Stelle der Invaliditätsgrad nach diesem Zeitpunkt mehr als

70 % betrug, erhöhte sie die Rente ab 1. Mai 2004, das heisst drei Monate nach Rent enbeginn, auf eine ganze Rente.

Aus medizinischer Sicht basierte die invalidenversicherungsrechtliche Rentenzu sprache auf d er

Einschätzung von

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle . Dieser hielt mit Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2007 fest, die Suva habe mit Verfügung vom 2 4. März 2005 b zw. Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 ihre Leistungen per 3 1. März 2005 eingestellt. Diese Leistungseinstellung sei durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 1 6. August 2006 und durch das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Mai 2007 bestätigt worden. Bis zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Suva könnten sie mit der Suva eins zu eins koordinieren. Die psychischen Faktoren, die bereits vorher und in der Folge verstärkt das Geschehen bestimmt hätten, seien aufgrund d er vorlie genden Akten schwierig zu beurteilen. Gewiss sei, dass gemäss dem Gutachten von Dr. A.___

und lic . phil. B.___

ab der Hospitalisation

in der C.___

im Februar 2007 eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit vor lieg

e. Andererseits gebe Dr. F.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit bereits ab etwa Sommer 2004 a n . Sie hätten keine überprüfbaren Anhaltspunkte, die eine solche Einschätzung zu widerlegen vermöcht en . Er gehe daher davon aus, dass spätes tens ab 1. April 2005 nach Abschluss der Suva-Koordination, die psychischen Faktoren eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % begründet hätten, und dies bis zum Gutachten von Dr. A.___ vom 2 6. September 2007 ( Urk. 11/D58).

In dem von Dr. G.___ genannten unfallversicherungsrechtlichen Entscheid vom 1 6. August 2016 hatte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau festgehal ten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass auf grund des geringfügigen Unfalls vom 6. Februar 2003 spätestens am 1. November 2003 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei, b ez i ehungsweise am 1. April 2005, als die Suva ihre Leistungen eingestellt habe, der Status quo sine erre icht worden sei und von diesem Zeitpunkt an eine natürlicher Kausalzu sammenhang zwischen den Unfällen vom 6. Februar 2003 beziehungsweise vom 8. Dezember 2003 und den geltend gemachten somatischen Beschwerden zu ver neinen sei ( Urk. 11/D57/26).

Nach dem Gesagten basierte die invalidenversicherungsrechtliche Leistungszu sprache

zumindest für die Leistungen ab 1. April 2005 im Wesentlichen auf den psychischen Beschwerden des Klägers. Nachdem die Personalvorsorgesti ftung der Z.___ –Gruppe ihre Rentenleitungen ab April 2005 explizit unter Verweis auf die invalidenversicherungsrechtliche Leistungszusprache ausrichtete ( Urk. 11/A16), erfolg t e n auch diese Leistungen

– hauptsächlich – gestützt auf d ie psychischen Beschwerden des Klägers. 4.2

Bei der mit Verfügung vom 1 7. Juli 2015 vorgenommen Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente ( Urk. 11/D128) stützte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf das Gutachten der D.___ vom 6. Oktober 201 4. Aus dem Gutachten ergibt sich zwar aus psychia t rischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, wei terhin jedoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3. 2 ) . Daneben besteht auch aus somatis c h er Sicht für eine angepasste Tätigkeit eine 2 0%ige Arbeits un fähig keit (vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiat rie und Psychotherapie, vom RAD, Urk. 11/D110/3) . Die von der Invali denversicherung weiterausgerichtete halbe Rente basierte somit zwar auch auf somatischen Beschwerden, jedoch begründen bereits alleine die attestierten psy chischen Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und so mit Anspruch auf eine halbe Rente. Dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers in einer ange passten Tätigkeit gestützt auf das D.___ -Gutachten vom 6. Oktober 2014 (E. 3.3) erstellt ist, wird von der Beklagten zu Recht nicht infrage gestellt. 4.3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass s owohl die ursprünglichen Leistungen der Personalv orsorgestiftung der Z.___ - Gruppe wie auch die von der Invaliden versicher u ng ab September 2015 ausgerichtete halbe Rente durch psychische Beschwerden begründet sind. Dabei handelt es sich um die gleichen Erkrankun gen, nämlich eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine rezidivierende depres sive Störung (vgl. E. 3.2.3, E. 3.2.4, E. 3.2.5 und E. 3.3). Der sachliche Zusammen hang zwischen der die ursprüngliche Rentenzusprache begründenden Erkrankung und der auch nach September 2015 weiterbestehenden ist ohne Weiteres gegeben. Es liegen zudem auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Besserung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers und somit eines Unterbruchs des zeitlichen Zusammenhangs gekommen wäre.

Da es zu einer Besserung der ursprünglich rentenbegründenden psychischen Beschwerden gekommen ist, ist die Beklagte gestützt auf Art.

E. 3 0. Oktober 2003 (Eingangsdatum) meldete sich X.___

unter Hin weis auf die BWS/LWS-Kontusion bei der Sozialversicherungsanstalt Kanton Aargau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/D1.1)

Am 8. Dezember 2003 erlitt X.___ bei einem Auffahrunfall eine HWS-Distorsion (Urk. 11/D27/2).

Mit Verfügung vom 2 4. März 2

E. 3.1.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen invaliden- und berufsvorsorgerechtlichen Leis tungszusprache lagen im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte vor:

E. 3.1.2 Der Kläger war vom 2 8. Juli bis am 4. September 2003 in der E.___ hospitalisi ert. Im Austrittsbericht vom 8. Oktober 2003 wurden als Diagnosen genannt ( Urk. 11/D1.3/11) : - t horakospondylogenes Syndrom nach BWS/LWS-Kontusion - v orbestehende Spondylo li sthesis LWK 4/5 Grad I nach Meyerding - m aladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Rahmen einer Symptomausweitung mit zusätzlicher Somatisierungstendenz Zur Diagnose m aladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Rahmen einer Symptomausweitung mit zusätzlicher Somatisierungstendenz wurde festge halten, dass die auffällige Diskrepanz zwischen den Befunden und dem geä uss er ten Beschwerdeausmass sowie das expressive Schmerzverhalten in Zusammen hang mit einem maladaptiven Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Rah men einer Symptomausweitung mit zusätzlicher Somatisierungstendenz stehe. Eine psychische Störung von Krankheitswert liege nach Ansicht ihres psychoso matischen Kons iliarius jedoch nicht vor (Urk. 11/D1.3/12) . Die bisherige Tätigkeit als Heizkörpermonteur (Hilfsarbeiter in der Fabrikation) sei ganztags mit in der Anfangsphase zusätzlichen Pausen zur Eingewöhnung von insgesamt zwei Stun den pro Tag zumutbar . Eine andere leichte bis mittschwere Arbeit, welche wech selbelastend und ohne Hantieren von Lasten über 15 Kilogramm und ohne län gerdauernde Tätigkeit über Kop f zu verrichten sei, sei ganztags möglich ( Urk. 11/D1.3/11) . 3.

E. 005 ( Urk. 11/D22) bzw. Einspracheentscheid

vom 2 1. Juni 2005 ( Urk. 11/D27) stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen betref fend die Unfallereignisse vom 6. Februar und vom 8. Dezember 2003 per 3 1. März 2005 ein . Die Leistungseinstellung per 3 1. März 2005 wurde vom Versicherungs gericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1 6. August 2006 ( Urk. 11/D57/14-31) und vom Bundesgericht m it Urteil vom 1. Mai 2007 (Urk. 11/D57/8-13) bestätigt.

Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere erwerbliche und medizinische Abklärun gen vor, in deren Rahmen sie

bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , und lic . phil. B.___ , Fachpsycholog e für Psy chotherapie FSP,

ein psychiatrisches Gutacht en in Auftrag gab (Urk. 11/D36). Das Gutachten wurde am 7. Februar 2007 erstattet ( Urk. 11/D39) . Nachdem der Ver sicherte vom 8.

Februar bis 2 1. März 2007 in der C.___ hospitalisiert gewesen war ( Urk. 11/D51) , gab die IV-Stelle bei Dr. A.___ und lic . phil. B.___ eine ergänzende Abklärung in Auftrag ( Urk. 11/D55). Das Ver laufsgutachten wurde am 2 6. September 2007 erstattet ( Urk. 11/D56). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 11/D60) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2008 ab dem 1. Februar 2004 eine Drei viertelsrente und ab dem 1. Mai 2004 eine ganze Rente zu ( Urk. 11/D64) . In der Folge richtete d ie Personalvor sorgestiftung der Z.___ -Gruppe dem Versicher ten mit Wirkung ab 1. April 2005 eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfä higkeitsgrad von 78 %

aus ( Urk. 11/A16).

D ie von der IV-Stelle in den Jahren 2008 ( Urk. 11/D65; Urk. 11/D69) , 2009 ( Urk. 11/D70; Urk. 11/D79) und 2011 ( Urk. 11/D80; Urk. 11/D87) eingeleiteten Revisionsverfahren schloss sie mit der Feststellung eines unveränderten Invalidi tätsgrades ab.

Per 1. Januar 2013 wurde die Personalvorsorgestiftung der Z.___ - Gruppe in die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken übertragen ( Urk. 2/7c). Die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken erbrachte in der Folge die Rentenleistungen an X.___ .

Im September 2013 leitete die IV-Stelle die erneute revisionsweise Rentenüber prüfung in die Wege ( Urk. 11/D94) . Im Rahmen ihrer Abklärun gen liess sie den Versicherte in der MEDAS

D.___ begutachten (Gutachten vom 6. Oktober 2014, Urk. 11/D109.1 -D109.5 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 11/D112; Urk. 11/D120 und Urk. 11/D126) verfügte die IV-Stelle am 1 7. Juli 2015 per 1. September 2015 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente ( Urk. 11/D128) .

Dagegen liess der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Aar g au Beschwerde erheben ( Urk. 11/D131/2-15) und die Weiter ausrichtung einer ganzen Rente beantragen. Mit Urteil vom 10. Dezember 2015 ( Urk. 11 / D1 3

E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MWSt zu Lasten der Gegenpartei.»

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8. Mai 2018 ( Urk. 10), es sei fest zustellen, dass der Anspruch des Klägers auf Invalidenrenten (inkl. Sparbeiträgen) von ihr spätestens per Ende August 2015 erloschen sei und die Klage sei abzu weisen.

Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2018 ( Urk.

12) wurde dem Kläger in Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. März 2018 Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeit ig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.

In der Folge hielt sowohl der Kläger mit Replik vom 3. September 2018 ( Urk. 15) als auch die Beklagte mit Duplik vom 1 2. Oktober 2018 ( Urk.

19) an ihren Anträ gen fest. Die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2018 ( Urk.

21) zur Kenntnis nahme zugestellt . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte berechtigt ist, die Leistungen aufgrund einer Überentschädigung des Klägers zu kürzen.

E. 5.2 Vorliegend gilt es die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab 1. Sep tember 2015 zu prüfen . Massgebend ist dabei Art. 30 des Reglements der Beklag ten (vgl. Urk. 11/ B 2 und Urk. 11/ B 3 ; E. 2.4.3 ) , welches die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorsieht (vgl. E. 2.4.3) . Hieran vermag das Schreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2012 ( Urk. 2/7c), mit welcher diese erklärte, dass trotz des Wechsels von der Personalvorsorgestiftung der Z.___ -Gruppe zu ihr der Rentenanspruch im bisherigen Umfang bestehen bleibe, nichts zu ändern. Die Beklagte nimmt in ihrem Schreiben in keiner Weise Bezug auf die Überentschä digungsrege lung. Zudem sah ohnehin auch bereits das ab 1. Januar 2005 anwendbare Reglement der Personalvorsorgestiftung der Z.___ -G r uppe ( Urk. 11/B4) die Anrechnung des zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens vor (vgl. E. 2.4.3 ), was dem Kläger im Rahmen der ursprünglichen Rentenzuspra che durch die Personalvorsorgestiftung der Z.___ -Gruppe auch mitgeteilt wurde (Ur. 11/A16).

Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Urteil BGE 134 V 64 in E. 4.2.1 tatsächlich festgehalten hat, dass der versicherten Person «vorgängig» das rechtliche Gehör gewährt werden müsse. Mit Urteil 9C_592/20 09 vom 1 5. April 2010 hat das Bundesgericht jedoch erklärt, dass eine Rentenkürzung wegen Über entschädigung ohne Weiteres auch für den Zeitraum vor der erstmaligen Einräu mung des genann t en Gehörsrechts erfolgen könne (E. 3.3). Nachdem sich der Kläger im Rahmen des Schriftverkehrs mit der Beklagten zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens äussern konnte (vgl. ( Urk. 11/A21-A27), ist diese grundsätzlich berechtigt, im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.

E. 5.3 Es besteht eine Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt (BGE 134 V 64 E. 4.1.3). Das gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV

2 anrechenbare Einkommen basiert jedoch

- anders als das Invalideneinkommen - auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objek tiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt, wobei auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen ist. Sol che subjektiven Gegebenheiten, denen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten Rechnung zu tragen ist, sind alle Umstände, welche - im Rahmen einer objekti vierenden Prüfung - für die effektiven Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, v on wesentlicher Bedeutung sind (BGE 134 V 64 E. 4.2.1) . Mit Urteil 9C_73/2010 vom 2 8. September 2010 hat das Bundesgericht entschie den, dass für die Beurteilung der Frage, ob der versicherten Person im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Arbeitseinkommen anzu rechnen ist, die gleichen Grundsätze gelten, wie bei der Berücksichtigung von Verzichtseinkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g des Bundesgesetzes über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) . Denn die gesetzliche Vermutung geht dahin, dass es dem teilinvaliden Bezüger einer Rente der beruflichen Vorsorge möglich und zumutbar wäre, in Berücksich tigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände im Rahmen des von der Invalidenversicherung festgestellten restlichen Leistungsvermögens ein bestimmtes Einkommen zu verdienen . Für die Frage wiederum, ob im EL-Bereich bei Teilinvaliden ein Verzichtseinkommen anzurechnen ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG; Art. 14a Abs. 1 und 2 lit . a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELV ), sind rechtsprechungs gemäss die invaliditätsfremden Faktoren wie Alter, Sprachkenntnisse, Ausbil dung, bisherige Tätigkeit sowie die konkrete Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen (erwähntes Urteil 9C_73/2010 E. 6.1; vgl. BGE 117 V 153 E. 2c). Angesichts dieser offenkundigen Parallelen zwischen beruflicher Vorsorge und der Anrechnung eines hypothetischen Arbeitserwerbs im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen liegt es auf der Hand, für die Belange der Überentschädi gungsberechnung nach Art. 34a BVG und Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV

2 die zum ergänzungsleistungsrechtlichen Verzichtseinkommen ergangene Rechtsprechung heranzuziehen (Urteil des Bun desgerichts 9C_416/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.2 und E. 2.3) .

E. 5.4 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau , Ausgleichskasse,

hielt mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 bz w . Einspracheentscheid vom 29. September 2017 hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ( Urk. 2/5 S. 6 ) fest, dass Alter , Ausbildung, Sprach kenntnisse, bisherige Tätigkeit und auch die Lange Abwesenheit vom Arbeits markt einer teilzeitlichen Arbeitstätigkeit nicht entgegenstehen würden . Diese Einschätzung der Ausgleichskasse kann aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht bestätigt werden. Der Kläger, welcher grundsätzlich noch leichte bis mittel schwere A rbeiten ausüben kann (vgl. 3. 2 ) , ist 1973 geboren. Er war somit im September 2015 42 und ist heute 46 Jahre alt, womit sein Alter der Verwertung der verbliebe nden Arbeitsfähigkeit nicht ent gegensteht. Der Kläger, welcher seit 1990 in der Schweiz lebt ( Urk. 11/D1.1/3), hat relativ gute Deu tschkenntnisse ( Urk. 11/D1.3/14,

Urk. 11/D31/5 ,

Urk. 11/D56/4; Urk. 2/6). Er verfügt zwar über keine b erufliche Ausbildung, besuchte er doch lediglich 8 Jahre die Primarschule und hernach ein Jahr die Sekundarschule im Kosovo ( Urk. 2/6 und Urk. 11/D1.1/ 4 ), dies mindert aber seine Erfolgschancen auf dem Arbeitsmarkt für einfache Hilfsarbeiten nicht ( vgl. Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.3). Auch die Tatsache, dass der Kläger in der Schweiz von 1990 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beim gleichen Arbeitgeber als Betriebsmitarbeiter tätig war ( Urk. 11/D5/1), steht einer Verwertbarkeit der ver bliebenen Erwerbsfähigkeit nicht entgegen.

Die Ausgleichskasse

verneinte die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Ei n kommens ab 1. Dezember 2015 mit der Begründung, es sei dem Kläger trotz qualitativ und quantitativ genügenden Ar beitsbemühungen nicht gelungen , eine Arbeits stelle zu finden.

Der Kläger hat tatsächlich zahlreiche Arbeitsbem ühungen vor gewiesen ( Urk. 11/C9+C22 ). Bei den vom Kläger nachgewiesenen Bewer bungen handelt es sich jedoch überwiegend um Spontanbewerbungen. Gemäss ständiger arbeitslosenversicherungsrechtlicher Rechtsprechung können Blind bewerbungen zwar durchaus sinnvoll sein, indessen haben sich Arbeitslose in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2016 vom 1 8. Juli 2016 E. 3.2.4 ).

Da der Kläger praktisch keine Arbeitsbemühungen auf ausgeschriebene Stellen nachgewiesen hat, vermögen die aufgelegten Arbeitsbemühungen die Unmöglichkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht nachzuweisen.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist im Rahmen der Überentschädigungsberechnung dem Klä ger ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.

Die Beklagte setzte b ei ihrer Überentschädigungsberechnung den mutmasslich entgangenen Verdienst des Kläger s für das Jahr 2015 auf Fr.

69'470.-- und das zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen auf Fr. 32'589. fest ( Urk. 2/8). Die Beklagte stützte sich dabei auf die von der Invalidenversicherung ermittelten Validen- bzw. das Invalideneinkommen ( Urk. 11/D128/5). Dass das Versiche rungsgericht des Kantons Aargau ein leicht tieferes Validen- und ein leicht höheres Invalideneinkommen ermittelte (Fr. 66'138.40 bzw. Fr. 33'069.20 ; Urk. 11/D135/12) , liess sie – zu Gunsten des Klägers – unber ücksichtigt. Der Klä ger bringt gegen die von der Beklagten berücksichtigen Wert e zu Recht nichts vor. Unter Anrechnung der jährlichen Invalidenrente des Klägers von Fr. 14'100.

(12 x Fr. 1'175.--; Urk. 11/D128) und der vier Kinderrenten von Fr. 22'560. -- (12 x Fr. 470.

x 4) ergeben sich anrechenbare Einkünfte von total Fr. 69'249. -- . Das anrechenbare Einkommen ist somit höher als 90 % des mutmasslich e nt gangenen Verdienstes von Fr. 62'523. (Fr. 69'470. x 0,9 ) .

E. 5.6 Der Kläger hat somit ab September 2015 aufgrund von Überentschädigung keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. 6.

Da der Kläger grundsätzlich auch ab 1. September 2015 Anspruch auf Renten leistungen der Beklagten hat und diese lediglich aufgrund von Überentschädi gung – momentan – nicht auszurichten sind, hat er Anspruch darauf, dass er weiterhin von der Beitragspflicht befreit ist und sein Alterskonto entsprechend (Invaliditätsgrad 50 % ; vgl. Urk. 11/D1 3 5 /12 ) weitergeführt wird ( Art. 10 Abs. 8 des Vorsorgereglements der Beklagten , Urk. 11/B2; Art. 14 BVV 2 ) . 7.

Der Antrag des Klägers, es sei festzustellen, dass ein allfälliger Rückforderung s anspruch der Bek l a gten verjährt sei, wird von der Beklagten anerkannt ( Urk. 10 S. 7 ; vgl. E. 2.5 ). 8.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Kläger auch ab September 2015 grundsätzlich Anspruch auf eine halbe Rente der Beklagten hat. Diese ist auf grund Überentschädigung jedoch – gegenwärtig – nicht auszurichten. Da der Klä ger grundsätzlich Anspruch auf eine halbe Rente hat, ist er im entsprechenden Umfang von der Beitragspflicht zu befreien und das Alterskonto weiterzuführen. Im Übrigen ist festzustellen, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch für die nach August 2015 erbrachten Rentenleistungen verjährt ist. 9.

Der unen t geltliche Rechtsve r treter des Klägers machte mit Hon orarnote vom 8. November 2018 ( Urk.

25) einen zeitlichen Aufwand von 23 Stunden 40 Minu ten und Barauslagen von Fr. 591.10 geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache als angemessen und entspricht bei einem gerichtsüblichen Stun d en ansatz von Fr. 220.-- unter Berücksich tigung der Mehrwertsteuer von 8 % bis 3 1. Dezember 2017 und von 7,7 % ab 1. Januar 2018 einer Entschädigung von Fr. 6'245.10 (1 ,3333 x Fr. 220 . x 1,08 + 22,3333 x Fr. 220.-- x 1,077 + Fr. 10.30 x 1,08 + Fr. 58 0 .80 x 1,077) . Nachdem der Kläger hinsichtlich der Weiterführung des Sparguthabens und der Feststellung, dass keine Rückleistungen zu erbringen ist, obsiegt, im Übrigen aber unterliegt, ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers im Umfang von Fr. 500.-- von der Beklagten und im Umfang von Fr. 5'745.10 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Kläger wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) hingewiesen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger au ch ab September 2015 im Umfang seiner Erwerbsunfähigkeit von 50 % von der Beitrags pflicht zu befreien und entsprechend sein Alterskonto weiterzu führen , und es wird fest gestellt, dass die Rückforderung der Beklagten für bereits erbrachte Rentenleistungen verjährt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, eine reduzier te Prozessentschädigung von Fr. 500 . (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, mit Fr. 5’745 .10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 10 und Urk. 19) , r echtsprechungsgemäss entfalteten einzig diejenigen Fest stellungen der Invalidenversicherung eine Bindungswirkung, welche für die Fest legung des Rentenanspruchs entscheidend gewesen seien. Die IV-Stelle habe bei der ursprünglichen Rentenzusprache

nicht beurteilt, was die Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2003 und was die Folgen des nach Ende der Versicherungsde ckung bei ihr vorgefallenen Unfalls vom 8. Dezember 2003 seien , und sie habe auch den genauen Beginn und Schweregrad der psychisch bedingten Einschrän kung nicht festgestellt. Da die diesbezüglichen Unterscheidungen berufsvorso r gerechtlich relevant seien, seien die Feststellungen der IV-Stelle betreffend Beginn der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht verbind lich.

Das Bundesgericht habe in seinem unfallversicherungsrechtlichen Urteil vom 1. Mai 2007 festgehalten, dass betreffend Unfall vom 6. Februar 2003 keine organischen Unfallfolgen ausgewiesen seien. I n den Akten der Invalidenversiche rung seien während der Versicherungsdauer keine (anderen) somatischen gesund heitlich bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beschrieben worden, weshalb aufgrund der ab September 2015 weiterbestehenden somatischen Ursa chen nicht von der Verschlechterung einer bereits während der Versicherungs dauer bei ihr eingetretenen Arbeitsunfähigkeits ursache ausgegangen werden könn e.

Die ursprüngliche Rentenzusprache der Invalidenversiche rung habe auf der psy chiatrischen Beurteilung von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ , welche eine mit telschwere depressive Episode mit Hinweisen auf eine Schmerzverarbeitungsstö rung attestiert hätten, beruht. Der Kläger habe nach Ende des Vorsorgeverhält nisses einen Auffahrunfall erlitten und es habe sich zudem eine Depression ent wickelt. Bezüglich des Beginns der Depression sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass diese erst nach Ende des V orsorgeschutzes entstanden sei. Ak tenkundig sei, dass bei den fachärztlichen Untersuchungen während des Versicherungsschutzes keine psychiatrische Diagnose mit Krank heitswert festgestellt worden sei. Da verschiedene nicht versicherte Ursachen , ins besondere die mittelschwer e depressive Episode, bei der Bemessung des berufs vorsorgerechtlichen Invalidenrentenanspruchs fälschlicherweise mitberücksich tigt worden sei en , sei d ie ursprüngliche Rentenzusprache durch die Personalvor sorgestiftung der Z.___ - G r uppe zu Unrecht erfolgt.

Es könne im Übrigen nicht d ie gesamte bestehende Schmerzproblematik wie sie sich in späteren Jahren präsentiert habe, als sachlich kongruent zur ursprüngli chen Schmerzproblematik gesehen werden, da es zu weiteren Unfällen, langjäh rigen Fehlhaltungen, Aggravation und Selbstlimitierung gekommen sei.

Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme , e ine grundsätzliche Leis tungspflicht von ihr bestehe auch ab dem 1. Se ptember 2015 , sei festzuhalten, dass eine Kürzung wegen Überentschädigung bereits für den Zeitr a um

vor der erstmaligen Gewährung des rechtlichen Gehörs möglich sei . Es fehl e an einer rechtlichen Grundl a ge

für eine generelle « Karenz-, Vorankündigungs- oder Anpassungsfrist » . Es sei korrekt, dass das zum Zeitpunkt des Eintritts der Invali dität massgeb ende Reglement der Personalvor sorgestiftung der Z.___ - Gruppe aus dem Jahr 2003 keine Anrechnung eines zumutbaren (hypothetis c hen)

Erwerbseinkommens vorgesehen habe. Mit dem überarbeiteten Vorsorgeregle ment per 1. Januar 2005 sei die Anrechnung

des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens jedoch reglementarisch statuiert worden .

Die Quantität der Stellenbemühungen des Klägers sei nach ihrer Auffassung sehr gering und die qualitativen Mindestanforderungen seien nicht erfüllt. Es sei auch nicht verständlich, weshalb keine Unterstützung vom Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum eingeholt oder eine andere Formulierung des Standardschreibens versucht worden sei.

Hinsichtlich des Antrages auf Weit erführung des Alterskontos sei sie infolge ihrer Ablehnung der Leistungspflicht ab September 2015 der Auffassung,

dass das Alterskonto ab diesem Zeitpunkt lediglich zu verzinsen sei . Sollte das Gericht einen abweichenden

Entscheid fällen und ihre Leistungspflicht bejahen, w e rd e das Alterskonto entsprechend

dem Rentenbruchteil mit Sparbeiträgen und Zins gutschriften weitergeführt. Der Antrag des Klägers bezüglich des Eintritts der relativen Verjährung über ihre Forderung vom

1 3. Januar 2017 von Fr. 19'628. sei unbestritten. 2. 2.1

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben ( Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ,

GSVGer ). 2.2 2.2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). 2.2.2

Der Anspruch setzt zudem einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus ( Art. 28 und 29 IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 134 V 20 E. 3.2).

Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2).

Um den zeitlichen Konnex zu unterbrechen, was die Leistungspflicht der in Betracht fallenden Vor sorgeeinrichtungen entfallen lässt, sind zwei Voraussetzungen erforderlich, die kumulativ gegeben sein müssen: In einer anderen als der angestammten, dem Leiden besser angepassten Tätigkeit muss während einer bestimmten nach den Umständen zu bemessenden Zeitdauer (BGE 134 V 20 E. 3.2.1) eine (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit von über 80 % bestehen (BGE 144 V 58). Diese Tätigkeit muss zudem bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessenden Einkom mens erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 2 6. März 2018 E. 3 mit Hinweisen).

Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeits fähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast ( Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3). Dasselbe gilt, wenn sie einwendet, die während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten Arbeitsunfähigkeit sei in der Folge weggefallen ( Art. 8 ZGB). 2.2.3

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der

Verordnung ü ber die Invalidenversiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.3

Eine bisher vorbehaltlos ausgerichtete Rente aus obligatorischer beruflicher Vor sorge ist nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln anzupassen; dies gilt - unter Vorbehalt einer anderslautenden reglementarischen Anordnung - auch für die Anpassung einer Rente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge (Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2019 vom 2 9. Mai 2019 E. 3.2.1 mit Verweis auf BGE 143 V 434 E. 3.4.2).

Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG)

wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben , wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers ändert .

Der Versicherungsträger kann zudem auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG) . 2. 4 2.4 .1

Art. 3 4a Abs. 2 BVG in der bis am 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung gab dem Bundesrat auf, Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vort eile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen zu erlassen .

Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat unter anderem Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) erlassen, wonach die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Ver dienste s übersteigen (Abs. 1). Gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 in der bis am 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung gelten a ls anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflo senentschädigungen , Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wie dereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird.

In der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung von Art. 34a BVG wird nun direkt im Gesetz festgehalten, dass d ie Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann , soweit diese zusammen mit anderen Leis tungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weite ren anrechenbaren Ein künften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen: a) Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtig ten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei wer den Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;

b) Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;

c) Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;

d) wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzein kommen. Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen ( Art. 24 Abs. 2 BVV 2 in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung) : a) Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbei träge und ähnliche Leistungen; b) Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wie dereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird. 2. 4 .2

Im Reglement der Personalvorsorgestiftung der Z.___ -Gruppe gültig ab 1. Januar 2003 ( Urk. 11/B5) fa nden sich in Art.

E. 14 Regelungen zur Überentschä digun

g. Diese Bestimmung sah keine Anrechnung eines hypothetischen Einkom mens vor.

Im Reglement der Personalvorsorgestiftung der Z.___ -Gruppe gültig ab 1. Januar 2005 ( Urk. 11/B4) war demgegenüber in Art. 25 geregelt:

Die Leistungen gemäss diesem Reglement werden herabgesetzt, soweit sie zusam men mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des letzten Jahreslohns vor Eintritt des versicherten Ereignisses bzw. die Leistungen gemäss BVG 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen: a) d er AHV/IV b) d er obligatorischen Unfallversiche r ung; c) d er Militärversicherung; d) i n- und auslä nd i s cher Sozialversicher u ngen; e) e iner Schadenversicherung, an die der Arbeitgeber oder an seiner Stelle eine Stiftung mindestens 50 % der Prämie bezahlt hat; f) anderer Vorsorgeeinrichtungen; g) Freizügigkeitseinrichtungen (Freizügigkeitspolicen und – konten ). Das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von invaliden Personen kann ebenfalls angerechnet werden. Allfällige Kapitalleistungen werden in versicherungstechnisch gleichwerte Ren ten umgerechnet. Das aktuelle Reglement der Beklagten ( Urk. 11/B 2 ) bestimmt in seinem Art. 30: Die Leistungen gemäss diesem allgemeinen Rahmenreglement werden herabge setzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des letz ten Jahreslohns vor Eintritt des versicherten Ereignisses übereigen. Im Rahmen der Minimalleistungen nach BVG entspricht die Grenze 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen: a) der AHV/IV b) der obligatorischen Unfallversicherung;

c) der Militärversicherung;

d) in- und ausländischer Sozialversicherungen;

e) einer Schadenversicherung (Kranken- oder Unfalltaggeld), an die der Arbeitgeber oder an seiner Stelle eine Stiftung mindestens 50 % der Prä mie bezahlt hat;

f) anderer Vorsorgeeinrichtungen sowie g) Freizügigkeitseinrichtungen (Freizügigkeitspolicen und – konten ).

Das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von invaliden Personen kann ebenfalls angerechnet werden. Bei der Bestimmung dieses Erwerbseinkommens wird grundsätzlich auf das Invalideneinkommen gemäss IV-Entscheid abgestellt. 2.4.3

Aus übergangsrechtlicher Sicht sind mangels anderslautender Übergangsbestim mungen diejenigen gesetzlichen Überentschädigungsregeln anwendbar, welche im Zeitpunkt, in dem sich die Überentschädigungsfrage stellt, Geltung haben. Es sind somit diejenigen Normen, welche im Entstehungszeitpunkt des Leistungsan spruchs gültig waren, nicht weiterhin unver ändert anwendbar (vgl. Hürzeler in : Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010 , N 51 zu Art. 34a BVG mit Hinweis auf BGE 122 V 316, wonach im Falle einer Änderung des bisherigen Rechts auf dem Gebiet der Überentschädigung grundsätzlich die neuen Bestim mungen Anwendung finden). Gleiches gilt in Analogie dazu auch für Änderun gen reglementarischer Überentschädigungsregelungen (BGE 134 V 64 E. 2.3.1).

Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kür zung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern ( Art. 24 Abs. 5 BVV 2). 2. 5

Nach Art. 35 a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogen e Leistungen zurückzuer statten. Von der Rückforderung kann gemäss Satz 2 der genannten Bestimmung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rück forderung zu einer grossen Härte führt.

Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vor sorgeeinrichtung Kenntnis davon erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35 a Abs. 2 Satz 1 BVG). 3.

E. 17 Abs. 1 ATSG analog die Rente jedoch nicht reduziert werden.

Da die ursprüngliche Rentenzusprache der Personalvorsorgestiftung der Z.___ - Gruppe zudem nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden kann (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) ,

ist die Beklagte unter keinem Rechtstitel berechtigt, die Rente weiter als auf eine halbe Rente zu senken. Der Kläger hat daher bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 11/D135 E. 3.6) ab

September 2 015 grundsätzlich weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Beklagten. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00019

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 4. Januar 2020 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken Stockerstrasse 33, 8002 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1973 geborene X.___

arbeitete ab Juli 1991 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ und war dadurch bei der Per sonalvorsorgestiftung der Z.___ - Gruppe berufsvorsorgeversichert ( Urk.

11/D5). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 2 7. Januar 2003 per 3 0. April 2003 ( Urk. 11/D1.3 /41 ). Am 6. Februar 2003 rutschte X.___ auf einer Treppe aus und erlitt eine BWS/LWS-Kon tu s ion . In der Folge war er (teil-) arbeitsunfähig ( Urk. 11/D1.3 ; Urk. 11/D5/4 ), weshalb sich das Arbeitsverhältnis bis 3 1. Oktober 2003 verlängerte ( Urk. 11/D5).

Am 3 0. Oktober 2003 (Eingangsdatum) meldete sich X.___

unter Hin weis auf die BWS/LWS-Kontusion bei der Sozialversicherungsanstalt Kanton Aargau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/D1.1)

Am 8. Dezember 2003 erlitt X.___ bei einem Auffahrunfall eine HWS-Distorsion (Urk. 11/D27/2).

Mit Verfügung vom 2 4. März 2 005 ( Urk. 11/D22) bzw. Einspracheentscheid

vom 2 1. Juni 2005 ( Urk. 11/D27) stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen betref fend die Unfallereignisse vom 6. Februar und vom 8. Dezember 2003 per 3 1. März 2005 ein . Die Leistungseinstellung per 3 1. März 2005 wurde vom Versicherungs gericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1 6. August 2006 ( Urk. 11/D57/14-31) und vom Bundesgericht m it Urteil vom 1. Mai 2007 (Urk. 11/D57/8-13) bestätigt.

Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere erwerbliche und medizinische Abklärun gen vor, in deren Rahmen sie

bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , und lic . phil. B.___ , Fachpsycholog e für Psy chotherapie FSP,

ein psychiatrisches Gutacht en in Auftrag gab (Urk. 11/D36). Das Gutachten wurde am 7. Februar 2007 erstattet ( Urk. 11/D39) . Nachdem der Ver sicherte vom 8.

Februar bis 2 1. März 2007 in der C.___ hospitalisiert gewesen war ( Urk. 11/D51) , gab die IV-Stelle bei Dr. A.___ und lic . phil. B.___ eine ergänzende Abklärung in Auftrag ( Urk. 11/D55). Das Ver laufsgutachten wurde am 2 6. September 2007 erstattet ( Urk. 11/D56). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 11/D60) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2008 ab dem 1. Februar 2004 eine Drei viertelsrente und ab dem 1. Mai 2004 eine ganze Rente zu ( Urk. 11/D64) . In der Folge richtete d ie Personalvor sorgestiftung der Z.___ -Gruppe dem Versicher ten mit Wirkung ab 1. April 2005 eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfä higkeitsgrad von 78 %

aus ( Urk. 11/A16).

D ie von der IV-Stelle in den Jahren 2008 ( Urk. 11/D65; Urk. 11/D69) , 2009 ( Urk. 11/D70; Urk. 11/D79) und 2011 ( Urk. 11/D80; Urk. 11/D87) eingeleiteten Revisionsverfahren schloss sie mit der Feststellung eines unveränderten Invalidi tätsgrades ab.

Per 1. Januar 2013 wurde die Personalvorsorgestiftung der Z.___ - Gruppe in die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken übertragen ( Urk. 2/7c). Die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken erbrachte in der Folge die Rentenleistungen an X.___ .

Im September 2013 leitete die IV-Stelle die erneute revisionsweise Rentenüber prüfung in die Wege ( Urk. 11/D94) . Im Rahmen ihrer Abklärun gen liess sie den Versicherte in der MEDAS

D.___ begutachten (Gutachten vom 6. Oktober 2014, Urk. 11/D109.1 -D109.5 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

( Urk. 11/D112; Urk. 11/D120 und Urk. 11/D126) verfügte die IV-Stelle am 1 7. Juli 2015 per 1. September 2015 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente ( Urk. 11/D128) .

Dagegen liess der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Aar g au Beschwerde erheben ( Urk. 11/D131/2-15) und die Weiter ausrichtung einer ganzen Rente beantragen. Mit Urteil vom 10. Dezember 2015 ( Urk. 11 / D1 3 5 ) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab. Dieser Ent scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Mit Schreiben vom 1 3. Januar 2017 ( Urk. 11/A18 ) teilte die Swisscanto Flex Sam melstiftung der Kantonalbanken

dem Versicherten mit, dass er unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gestützt auf i hre berufsvors o rgerecht liche Ü berentschädigungsberechnung ab 1. September 2015 keinen Rentenan spruch mehr habe. Die zu viel ausgerichteten Rentenleistungen seien zurückzu erstatten.

Der Versicherte verlangte von der Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken die Weiterausrichtung der Rentenleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ( Urk. 11/A21). In der folgenden Kor respondenz ( Urk. 11/A23-A27) erzielten die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken und der Versicherte keine Einigung. 2.

Mit Eingabe vom 2 7. März 2018 ( Urk. 1) erhob X.___

beim hiesigen Gericht Klage gegen die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken und beantragte: «1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab l. September 2015 (Herabsetzung der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine 1/2-Rente der SVA Aargau) die ungekürzte Invalidenrente gemäss Reglement, inklusive vier Kinderrenten aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von 53% auszurichten, nebst Zins zu 5

% auf den verfallenen Betreffnissen je seit Verfall, spätestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung. 2.

Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, auch ab September 2015 den Klä ger von der Beitragspflicht zu befreien sowie das Alterskonto entspre chend weiterzuführen. 3.

Es sei festzustellen, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Beklagten verjährt ist. 4.

Es sei dem Kläger

in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MWSt zu Lasten der Gegenpartei.»

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8. Mai 2018 ( Urk. 10), es sei fest zustellen, dass der Anspruch des Klägers auf Invalidenrenten (inkl. Sparbeiträgen) von ihr spätestens per Ende August 2015 erloschen sei und die Klage sei abzu weisen.

Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2018 ( Urk.

12) wurde dem Kläger in Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. März 2018 Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeit ig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.

In der Folge hielt sowohl der Kläger mit Replik vom 3. September 2018 ( Urk. 15) als auch die Beklagte mit Duplik vom 1 2. Oktober 2018 ( Urk.

19) an ihren Anträ gen fest. Die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2018 ( Urk.

21) zur Kenntnis nahme zugestellt . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ( Urk. 1 und Urk. 15) , es sei aktenkundig, dass der Beklagten sowohl der Vorbescheid als auch die IV-Verfügung vom 7. April 2008 eröffnet worden und diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien. D ie Beklagte habe zudem durch Zahlung der reg lementarischen Invalidenrente ab 1. April 2005 ihre Leistungspflicht anerkannt. Auch nach der ihr eröffneten IV-Verfügung vom 1 7. Juli 2015, welche ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sei, habe sie

bis 3 1. Dezember 2016 unverändert ihre Leistungen erbracht . Der Unfall vom 6. Februar

2003 (BWS/LWS-Kontusion) habe aktenkundig Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt , weshalb der Beginn des Wartejahres auch auf diesen

Zeitpunkt festgelegt worden sei.

Zudem seien im psychosomatischen Konsilium der E.___ vom August 20 0 3 auch Hinweise auf psychische Probleme als Folge des Unfallgeschehens erwähnt wor den . Im

D.___ -Gutachten

vom 6. Oktober 2014 sei festgestellt worden , dass auf grund des l umbalen Schmerzsy ndrom s , das heisse im Bereich der am 6. Februar 2003 kontusierten LWS, eine Verschlechterung eingetreten sei.

D a der Z eitpunkt des Eintritts und de r

Verlauf

der Arbeitsunfähigkeit für die Beurteilung seines Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend gewesen seien, entfalteten die Verfügungen

vom 7. April 2008 und 1 7. Juli 2015 im kon kreten Fall eine Bindungswirkung . Es bestehe somit auch über den 1. September 2015 hinaus eine Leistungspflicht der Beklagten.

D ie Anrechnung eines hypothetischen

Erwerbseinkommens sei nicht zulässig, da die ursprüngliche Personalvorsorgestiftung

der Z.___ -Gruppe vorwiegend für sorglichen Charakter gehabt habe .

Entsprechend habe d as Reglement der Perso nalvorsorgestiftung der Z.___ -Gruppe (gültig ab 1. Januar 20 0

3) auch keine Anrechnung ein e s hypothetischen Erwerbseinkommens vorgesehen. Die Ausla gerung der Berufsvorsorge sei gemäss Schreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2012 per 1. Januar 2013 erfolgt. Darin werde bestätigt bzw. garantiert, dass trotz dieses Wechsels der Rentenanspruch weite r im bisherigen Umfang bestehe.

Sollte das angerufene Gericht dennoch von einer im konkreten Fall geltenden

regle mentarischen Ü berentschädigungsregelung

der Beklagten ausgehen, so sei aber gleichwohl kein zumutbarerweise noch erzielbar es Erwerbseinkommen anzurech nen.

Die subjektiven Gegebenheiten und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen ver unmöglichten ihm, ein Einkommen zu realisieren. Die Unmöglichkeit sei durch seine erfolglos gebliebenen Stellenbemühungen ausgewiesen . Im Übrigen sei b etreffend Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ohnehin das rechtliche Gehör verletzt worden und sei ein allfälliger Rückerstattungsanspruch verjährt. 1.2

Die Beklagte erklärte zur Begründung ihres Antrages auf Ablehnung ihrer gene rellen Leistungspflicht

spätestens nach Ende August 2015 im Wesentlichen ( Urk. 10 und Urk. 19) , r echtsprechungsgemäss entfalteten einzig diejenigen Fest stellungen der Invalidenversicherung eine Bindungswirkung, welche für die Fest legung des Rentenanspruchs entscheidend gewesen seien. Die IV-Stelle habe bei der ursprünglichen Rentenzusprache

nicht beurteilt, was die Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2003 und was die Folgen des nach Ende der Versicherungsde ckung bei ihr vorgefallenen Unfalls vom 8. Dezember 2003 seien , und sie habe auch den genauen Beginn und Schweregrad der psychisch bedingten Einschrän kung nicht festgestellt. Da die diesbezüglichen Unterscheidungen berufsvorso r gerechtlich relevant seien, seien die Feststellungen der IV-Stelle betreffend Beginn der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht verbind lich.

Das Bundesgericht habe in seinem unfallversicherungsrechtlichen Urteil vom 1. Mai 2007 festgehalten, dass betreffend Unfall vom 6. Februar 2003 keine organischen Unfallfolgen ausgewiesen seien. I n den Akten der Invalidenversiche rung seien während der Versicherungsdauer keine (anderen) somatischen gesund heitlich bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beschrieben worden, weshalb aufgrund der ab September 2015 weiterbestehenden somatischen Ursa chen nicht von der Verschlechterung einer bereits während der Versicherungs dauer bei ihr eingetretenen Arbeitsunfähigkeits ursache ausgegangen werden könn e.

Die ursprüngliche Rentenzusprache der Invalidenversiche rung habe auf der psy chiatrischen Beurteilung von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ , welche eine mit telschwere depressive Episode mit Hinweisen auf eine Schmerzverarbeitungsstö rung attestiert hätten, beruht. Der Kläger habe nach Ende des Vorsorgeverhält nisses einen Auffahrunfall erlitten und es habe sich zudem eine Depression ent wickelt. Bezüglich des Beginns der Depression sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass diese erst nach Ende des V orsorgeschutzes entstanden sei. Ak tenkundig sei, dass bei den fachärztlichen Untersuchungen während des Versicherungsschutzes keine psychiatrische Diagnose mit Krank heitswert festgestellt worden sei. Da verschiedene nicht versicherte Ursachen , ins besondere die mittelschwer e depressive Episode, bei der Bemessung des berufs vorsorgerechtlichen Invalidenrentenanspruchs fälschlicherweise mitberücksich tigt worden sei en , sei d ie ursprüngliche Rentenzusprache durch die Personalvor sorgestiftung der Z.___ - G r uppe zu Unrecht erfolgt.

Es könne im Übrigen nicht d ie gesamte bestehende Schmerzproblematik wie sie sich in späteren Jahren präsentiert habe, als sachlich kongruent zur ursprüngli chen Schmerzproblematik gesehen werden, da es zu weiteren Unfällen, langjäh rigen Fehlhaltungen, Aggravation und Selbstlimitierung gekommen sei.

Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme , e ine grundsätzliche Leis tungspflicht von ihr bestehe auch ab dem 1. Se ptember 2015 , sei festzuhalten, dass eine Kürzung wegen Überentschädigung bereits für den Zeitr a um

vor der erstmaligen Gewährung des rechtlichen Gehörs möglich sei . Es fehl e an einer rechtlichen Grundl a ge

für eine generelle « Karenz-, Vorankündigungs- oder Anpassungsfrist » . Es sei korrekt, dass das zum Zeitpunkt des Eintritts der Invali dität massgeb ende Reglement der Personalvor sorgestiftung der Z.___ - Gruppe aus dem Jahr 2003 keine Anrechnung eines zumutbaren (hypothetis c hen)

Erwerbseinkommens vorgesehen habe. Mit dem überarbeiteten Vorsorgeregle ment per 1. Januar 2005 sei die Anrechnung

des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens jedoch reglementarisch statuiert worden .

Die Quantität der Stellenbemühungen des Klägers sei nach ihrer Auffassung sehr gering und die qualitativen Mindestanforderungen seien nicht erfüllt. Es sei auch nicht verständlich, weshalb keine Unterstützung vom Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum eingeholt oder eine andere Formulierung des Standardschreibens versucht worden sei.

Hinsichtlich des Antrages auf Weit erführung des Alterskontos sei sie infolge ihrer Ablehnung der Leistungspflicht ab September 2015 der Auffassung,

dass das Alterskonto ab diesem Zeitpunkt lediglich zu verzinsen sei . Sollte das Gericht einen abweichenden

Entscheid fällen und ihre Leistungspflicht bejahen, w e rd e das Alterskonto entsprechend

dem Rentenbruchteil mit Sparbeiträgen und Zins gutschriften weitergeführt. Der Antrag des Klägers bezüglich des Eintritts der relativen Verjährung über ihre Forderung vom

1 3. Januar 2017 von Fr. 19'628. sei unbestritten. 2. 2.1

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben ( Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ,

GSVGer ). 2.2 2.2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). 2.2.2

Der Anspruch setzt zudem einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus ( Art. 28 und 29 IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 134 V 20 E. 3.2).

Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2).

Um den zeitlichen Konnex zu unterbrechen, was die Leistungspflicht der in Betracht fallenden Vor sorgeeinrichtungen entfallen lässt, sind zwei Voraussetzungen erforderlich, die kumulativ gegeben sein müssen: In einer anderen als der angestammten, dem Leiden besser angepassten Tätigkeit muss während einer bestimmten nach den Umständen zu bemessenden Zeitdauer (BGE 134 V 20 E. 3.2.1) eine (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit von über 80 % bestehen (BGE 144 V 58). Diese Tätigkeit muss zudem bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessenden Einkom mens erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 2 6. März 2018 E. 3 mit Hinweisen).

Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeits fähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast ( Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3). Dasselbe gilt, wenn sie einwendet, die während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten Arbeitsunfähigkeit sei in der Folge weggefallen ( Art. 8 ZGB). 2.2.3

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der

Verordnung ü ber die Invalidenversiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.3

Eine bisher vorbehaltlos ausgerichtete Rente aus obligatorischer beruflicher Vor sorge ist nach den invalidenversicherungsrechtlichen Regeln anzupassen; dies gilt - unter Vorbehalt einer anderslautenden reglementarischen Anordnung - auch für die Anpassung einer Rente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge (Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2019 vom 2 9. Mai 2019 E. 3.2.1 mit Verweis auf BGE 143 V 434 E. 3.4.2).

Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG)

wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben , wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers ändert .

Der Versicherungsträger kann zudem auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG) . 2. 4 2.4 .1

Art. 3 4a Abs. 2 BVG in der bis am 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung gab dem Bundesrat auf, Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vort eile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen zu erlassen .

Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat unter anderem Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) erlassen, wonach die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Ver dienste s übersteigen (Abs. 1). Gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 in der bis am 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung gelten a ls anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflo senentschädigungen , Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wie dereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird.

In der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung von Art. 34a BVG wird nun direkt im Gesetz festgehalten, dass d ie Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann , soweit diese zusammen mit anderen Leis tungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weite ren anrechenbaren Ein künften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen: a) Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtig ten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei wer den Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;

b) Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;

c) Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;

d) wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzein kommen. Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen ( Art. 24 Abs. 2 BVV 2 in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung) : a) Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbei träge und ähnliche Leistungen; b) Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wie dereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird. 2. 4 .2

Im Reglement der Personalvorsorgestiftung der Z.___ -Gruppe gültig ab 1. Januar 2003 ( Urk. 11/B5) fa nden sich in Art. 14 Regelungen zur Überentschä digun

g. Diese Bestimmung sah keine Anrechnung eines hypothetischen Einkom mens vor.

Im Reglement der Personalvorsorgestiftung der Z.___ -Gruppe gültig ab 1. Januar 2005 ( Urk. 11/B4) war demgegenüber in Art. 25 geregelt:

Die Leistungen gemäss diesem Reglement werden herabgesetzt, soweit sie zusam men mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des letzten Jahreslohns vor Eintritt des versicherten Ereignisses bzw. die Leistungen gemäss BVG 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen: a) d er AHV/IV b) d er obligatorischen Unfallversiche r ung; c) d er Militärversicherung; d) i n- und auslä nd i s cher Sozialversicher u ngen; e) e iner Schadenversicherung, an die der Arbeitgeber oder an seiner Stelle eine Stiftung mindestens 50 % der Prämie bezahlt hat; f) anderer Vorsorgeeinrichtungen; g) Freizügigkeitseinrichtungen (Freizügigkeitspolicen und – konten ). Das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von invaliden Personen kann ebenfalls angerechnet werden. Allfällige Kapitalleistungen werden in versicherungstechnisch gleichwerte Ren ten umgerechnet. Das aktuelle Reglement der Beklagten ( Urk. 11/B 2 ) bestimmt in seinem Art. 30: Die Leistungen gemäss diesem allgemeinen Rahmenreglement werden herabge setzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des letz ten Jahreslohns vor Eintritt des versicherten Ereignisses übereigen. Im Rahmen der Minimalleistungen nach BVG entspricht die Grenze 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen: a) der AHV/IV b) der obligatorischen Unfallversicherung;

c) der Militärversicherung;

d) in- und ausländischer Sozialversicherungen;

e) einer Schadenversicherung (Kranken- oder Unfalltaggeld), an die der Arbeitgeber oder an seiner Stelle eine Stiftung mindestens 50 % der Prä mie bezahlt hat;

f) anderer Vorsorgeeinrichtungen sowie g) Freizügigkeitseinrichtungen (Freizügigkeitspolicen und – konten ).

Das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von invaliden Personen kann ebenfalls angerechnet werden. Bei der Bestimmung dieses Erwerbseinkommens wird grundsätzlich auf das Invalideneinkommen gemäss IV-Entscheid abgestellt. 2.4.3

Aus übergangsrechtlicher Sicht sind mangels anderslautender Übergangsbestim mungen diejenigen gesetzlichen Überentschädigungsregeln anwendbar, welche im Zeitpunkt, in dem sich die Überentschädigungsfrage stellt, Geltung haben. Es sind somit diejenigen Normen, welche im Entstehungszeitpunkt des Leistungsan spruchs gültig waren, nicht weiterhin unver ändert anwendbar (vgl. Hürzeler in : Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010 , N 51 zu Art. 34a BVG mit Hinweis auf BGE 122 V 316, wonach im Falle einer Änderung des bisherigen Rechts auf dem Gebiet der Überentschädigung grundsätzlich die neuen Bestim mungen Anwendung finden). Gleiches gilt in Analogie dazu auch für Änderun gen reglementarischer Überentschädigungsregelungen (BGE 134 V 64 E. 2.3.1).

Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kür zung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern ( Art. 24 Abs. 5 BVV 2). 2. 5

Nach Art. 35 a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogen e Leistungen zurückzuer statten. Von der Rückforderung kann gemäss Satz 2 der genannten Bestimmung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rück forderung zu einer grossen Härte führt.

Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vor sorgeeinrichtung Kenntnis davon erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35 a Abs. 2 Satz 1 BVG). 3. 3.1 3.1.1

Im Zeitpunkt der ursprünglichen invaliden- und berufsvorsorgerechtlichen Leis tungszusprache lagen im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte vor: 3.1.2

Der Kläger war vom 2 8. Juli bis am 4. September 2003 in der E.___ hospitalisi ert. Im Austrittsbericht vom 8. Oktober 2003 wurden als Diagnosen genannt ( Urk. 11/D1.3/11) : - t horakospondylogenes Syndrom nach BWS/LWS-Kontusion - v orbestehende Spondylo li sthesis LWK 4/5 Grad I nach Meyerding - m aladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Rahmen einer Symptomausweitung mit zusätzlicher Somatisierungstendenz Zur Diagnose m aladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Rahmen einer Symptomausweitung mit zusätzlicher Somatisierungstendenz wurde festge halten, dass die auffällige Diskrepanz zwischen den Befunden und dem geä uss er ten Beschwerdeausmass sowie das expressive Schmerzverhalten in Zusammen hang mit einem maladaptiven Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Rah men einer Symptomausweitung mit zusätzlicher Somatisierungstendenz stehe. Eine psychische Störung von Krankheitswert liege nach Ansicht ihres psychoso matischen Kons iliarius jedoch nicht vor (Urk. 11/D1.3/12) . Die bisherige Tätigkeit als Heizkörpermonteur (Hilfsarbeiter in der Fabrikation) sei ganztags mit in der Anfangsphase zusätzlichen Pausen zur Eingewöhnung von insgesamt zwei Stun den pro Tag zumutbar . Eine andere leichte bis mittschwere Arbeit, welche wech selbelastend und ohne Hantieren von Lasten über 15 Kilogramm und ohne län gerdauernde Tätigkeit über Kop f zu verrichten sei, sei ganztags möglich ( Urk. 11/D1.3/11) . 3. 1.3

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht an die IV-Stelle vom 3. Juni 2006 ( Urk. 11/D31) als Diagnosen (Urk. 11/D31/12): - Status nach zwei Unfallgeschehen mit konsekutiver depressiv-äng st lich-passiv-vermeidender Entwicklung mit Konve r sionssymptomatik; selbstli mitierende Schmerzverarbeitungsstörung - p osttraumatische Bel astungsstörung (ICD-10: F43. 1)/ Anpassungss t ö r ung (ICD-10 F43.23) und Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), Differential diagnose Persönlichkeitsstörung vom ängstlich vermeidenden Typus (ICD-10 F60.6) Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht handle es sich um die Entwicklung einer anfänglich larvierten und seit Sommer 2005 offen zu Tage tretenden Depression mit Konversionssymptomatik nach wiederholten Unfallgeschehen. Das heiss e , der Kläger drücke – zusät zlich zum realen körperlichen L eiden – ihm nicht bewusstes seelisches Leiden über den Körper aus. Er halte dadurch sein Selbstwertge - fühl – im Sinne einer innerpsychischen Überlebensstrategie – aufrecht, wobei ihm dazu keinerlei andere Möglichkeit zur Verfügung stehe. Dieser Mechanismus, teilweise kulturell bedingt, sei ih m nicht bewusst, und er könne ihn des wegen auch nicht willentlich be einflussen ( Urk. 11/D31/11). Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht sei der Kläger seit z ir k a zwei Jahren zu mindestens 8 0 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/D34/12). 3. 1 . 4

Dr. A.___ und lic . phil. B.___ nannten in ihrem Gutachten vom 7. Februar 2007 ( Urk. 11/D39) als Diagnosen ( Urk. 11/D39/7): - l eichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.0/1) - Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung

Es bestünden Einschränkungen auf der psychisch-geistigen Ebene, vor allem im Bereich der kognitiven Flexibilität. Die Überzeugung des Klägers, dass er schwer körperlich krank sei und deshalb nicht arbeiten könne, limitiere die Anpassungs fähigkeit. Auf der körperlichen Ebene bestehe eine schnellere Ermüdbarkeit, die auf dem Hintergrund der aktuell imponierenden Depression zu erklären sei. Im sozialen Bereich bestünden zahlreiche Konflikte, vor allem mit der Ehefrau. Der definitive Grad der Arbeitsunfähigkeit sollte ihres Erachtens erst nach dem Durchlaufen des Rehabilitationsaufenthaltes in der C.___

festgehalten werden ( Urk. 11/D39/9). 3. 1 . 5

Vom 8. Februar bis am 2 1. März 2007 war der Kläger

in der C.___ hospitalisiert ( Urk. 11/D51) . Mit Austrittsbericht vom 1 7. April 2007 wurde als psychiatrische Diagnose eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit chronifizierten Schmerzen bei Status nach Treppensturz 2003 und Sta tus nach Auffahrunfall 2003 angeführt. Die Fachpersonen der C.___ attestierten dem Kläger für die Dauer des Aufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3. 1 . 6

In ihrem nach dem stationären Aufenthalt des Klägers in der C.___ erstellten Verlaufsg utachten vom 2 6. September 2007 ( Urk. 11/D56) nannten Dr. A.___ und lic . phil. B.___

als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/D56/5-6) : - m ittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung - Trauerreaktion

Aus rein psychiatrischer Sicht erachtete n sie den Kläger als zu 70 % arbeitsunfä hig ( Urk. 11/D56/6). 3. 2

Die invalidenversicherungsrechtliche Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente per 1. September 2015 basierte aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf dem D.___ -Gutachten vom 6. Oktober 2014 ( Urk. 11/D109). Dem Gutachten sind die folgenden Diagnosen

zu entnehmen ( Urk. 11/D109.1/38) : - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und schw e rer Symptomausweitung (ICD-10 F45.2) - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne klare sensomotori sche Reiz- oder Ausfallsymptomatik, allenfalls mit pseudoradikulärer Schme rz ausstrahlung in das rechte Bein - c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne sensomotorische Reiz- oder Ausfallsymptomatik - m yofasziales thorakales Schmerzsyndrom - Costovertebralarthrose der 1 1. Rippe rechts - Karpaltunnelsyndrom rechts - EMG Januar 2004: leicht verlängerte distal-motorische Lat enz rechts (4, 6 ms ) - Status nach Unfall vom 6. Februar 2003 mit Sturz auf Treppe - Status nach HWS-Distorsionstraum a

am 8. Dezember 2003 im Rahmen eines Verkehrsunfalls

Aus orthopädischer Sicht sei der Kläger

in der angestammten Tätigkeit als Hei zungsm onteur zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung. Tätigkeiten mit einseitiger Position, nur stehend oder gehend, sowie Tätigkeiten in lang kauernder oder kniender Position seien ebenfalls nicht möglich. Dies treffe auch auf Tätigkeiten mit signifikanter Vibra tions

- oder Erschütterungsexposition, Überkopfarbeiten, häufige s B ücken und Tätigkei t en mit häufiger Rotationsbewegung oder Reklination bzw. Inklination der thorakolumbalen Wirbelsäule zu. Der Kläger sollte des Weitere n keine Tätig keiten ausüben, bei welchen wiederholt Lasten von mehr als 15 kg getragen wer den müssen. Denkbar seien mittelschwere und leichte T ätigkeiten zu 80 % . Diese sollten wechselseitige Belastung und genügende Pausen beinhalten. Die Ein schränkungen resultierten aus dem erhöhten Pausenbedarf im Rahmen des lum bovertebragenen / - spon d ylogenen Schmerzsyndroms und des zervi kovertebrage nen Schmerzsyndrom s .

Aufgrund der psychischen Einschränkungen bestehe jedoch auch für eine soma tisch angepasste Verweistätigkeit nur eine 50%ige Arbeitsfähig k eit (Urk. 11/D109.1/37-38).

Zum Verlauf erklärten die Gutachter, aus psychiatrischer Sicht gingen sie eher von einer Verbesserung aus. Die Arbeitsfähigkeit sei hier aktuell 50 % . Aus somatischer Sicht sei aufgrund des lumbalen Schmerzsyndroms eine Verschlech terung eingetreten. In der Summe sei die bisherige Tätigkeit somatisch vollständig eingeschränkt, in einer somatisch angepassten Tätigkeit gingen sie von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (zeitlich e Limitierung aufgrund der psychiatri schen Diagnosen ;

Urk. 11/D109.1/38 ). 4. 4.1

Bei der ursprünglichen, mit Verfügung vom 7. April 2008 ( Urk. 11/D64) erfolgten Rentenzusprach e ging die IV-Stelle davon aus, dass bei Ablauf der Wart ezeit von einem Jahr am 6. Februar 2004 eine durchschnittliche Arbeitsunfäh igkeit von 68 % vorgelegen hat. Entsprechend sprach sie dem Kläger ab dem 1. Februar 2004 eine Dreiviertelsrente zu . Da gemäss IV-Stelle der Invaliditätsgrad nach diesem Zeitpunkt mehr als

70 % betrug, erhöhte sie die Rente ab 1. Mai 2004, das heisst drei Monate nach Rent enbeginn, auf eine ganze Rente.

Aus medizinischer Sicht basierte die invalidenversicherungsrechtliche Rentenzu sprache auf d er

Einschätzung von

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle . Dieser hielt mit Stellungnahme vom 1 0. Dezember 2007 fest, die Suva habe mit Verfügung vom 2 4. März 2005 b zw. Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 ihre Leistungen per 3 1. März 2005 eingestellt. Diese Leistungseinstellung sei durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 1 6. August 2006 und durch das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Mai 2007 bestätigt worden. Bis zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Suva könnten sie mit der Suva eins zu eins koordinieren. Die psychischen Faktoren, die bereits vorher und in der Folge verstärkt das Geschehen bestimmt hätten, seien aufgrund d er vorlie genden Akten schwierig zu beurteilen. Gewiss sei, dass gemäss dem Gutachten von Dr. A.___

und lic . phil. B.___

ab der Hospitalisation

in der C.___

im Februar 2007 eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit vor lieg

e. Andererseits gebe Dr. F.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit bereits ab etwa Sommer 2004 a n . Sie hätten keine überprüfbaren Anhaltspunkte, die eine solche Einschätzung zu widerlegen vermöcht en . Er gehe daher davon aus, dass spätes tens ab 1. April 2005 nach Abschluss der Suva-Koordination, die psychischen Faktoren eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % begründet hätten, und dies bis zum Gutachten von Dr. A.___ vom 2 6. September 2007 ( Urk. 11/D58).

In dem von Dr. G.___ genannten unfallversicherungsrechtlichen Entscheid vom 1 6. August 2016 hatte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau festgehal ten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass auf grund des geringfügigen Unfalls vom 6. Februar 2003 spätestens am 1. November 2003 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei, b ez i ehungsweise am 1. April 2005, als die Suva ihre Leistungen eingestellt habe, der Status quo sine erre icht worden sei und von diesem Zeitpunkt an eine natürlicher Kausalzu sammenhang zwischen den Unfällen vom 6. Februar 2003 beziehungsweise vom 8. Dezember 2003 und den geltend gemachten somatischen Beschwerden zu ver neinen sei ( Urk. 11/D57/26).

Nach dem Gesagten basierte die invalidenversicherungsrechtliche Leistungszu sprache

zumindest für die Leistungen ab 1. April 2005 im Wesentlichen auf den psychischen Beschwerden des Klägers. Nachdem die Personalvorsorgesti ftung der Z.___ –Gruppe ihre Rentenleitungen ab April 2005 explizit unter Verweis auf die invalidenversicherungsrechtliche Leistungszusprache ausrichtete ( Urk. 11/A16), erfolg t e n auch diese Leistungen

– hauptsächlich – gestützt auf d ie psychischen Beschwerden des Klägers. 4.2

Bei der mit Verfügung vom 1 7. Juli 2015 vorgenommen Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente ( Urk. 11/D128) stützte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf das Gutachten der D.___ vom 6. Oktober 201 4. Aus dem Gutachten ergibt sich zwar aus psychia t rischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, wei terhin jedoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3. 2 ) . Daneben besteht auch aus somatis c h er Sicht für eine angepasste Tätigkeit eine 2 0%ige Arbeits un fähig keit (vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiat rie und Psychotherapie, vom RAD, Urk. 11/D110/3) . Die von der Invali denversicherung weiterausgerichtete halbe Rente basierte somit zwar auch auf somatischen Beschwerden, jedoch begründen bereits alleine die attestierten psy chischen Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und so mit Anspruch auf eine halbe Rente. Dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers in einer ange passten Tätigkeit gestützt auf das D.___ -Gutachten vom 6. Oktober 2014 (E. 3.3) erstellt ist, wird von der Beklagten zu Recht nicht infrage gestellt. 4.3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass s owohl die ursprünglichen Leistungen der Personalv orsorgestiftung der Z.___ - Gruppe wie auch die von der Invaliden versicher u ng ab September 2015 ausgerichtete halbe Rente durch psychische Beschwerden begründet sind. Dabei handelt es sich um die gleichen Erkrankun gen, nämlich eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine rezidivierende depres sive Störung (vgl. E. 3.2.3, E. 3.2.4, E. 3.2.5 und E. 3.3). Der sachliche Zusammen hang zwischen der die ursprüngliche Rentenzusprache begründenden Erkrankung und der auch nach September 2015 weiterbestehenden ist ohne Weiteres gegeben. Es liegen zudem auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Besserung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers und somit eines Unterbruchs des zeitlichen Zusammenhangs gekommen wäre.

Da es zu einer Besserung der ursprünglich rentenbegründenden psychischen Beschwerden gekommen ist, ist die Beklagte gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG analog berechtigt ihre Rentenleistungen von einer ganzen auf eine halbe Rente zu reduzieren.

Darüber hinaus kann gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG analog die Rente jedoch nicht reduziert werden.

Da die ursprüngliche Rentenzusprache der Personalvorsorgestiftung der Z.___ - Gruppe zudem nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden kann (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) ,

ist die Beklagte unter keinem Rechtstitel berechtigt, die Rente weiter als auf eine halbe Rente zu senken. Der Kläger hat daher bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 11/D135 E. 3.6) ab

September 2 015 grundsätzlich weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Beklagten. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte berechtigt ist, die Leistungen aufgrund einer Überentschädigung des Klägers zu kürzen. 5.2

Vorliegend gilt es die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab 1. Sep tember 2015 zu prüfen . Massgebend ist dabei Art. 30 des Reglements der Beklag ten (vgl. Urk. 11/ B 2 und Urk. 11/ B 3 ; E. 2.4.3 ) , welches die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorsieht (vgl. E. 2.4.3) . Hieran vermag das Schreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2012 ( Urk. 2/7c), mit welcher diese erklärte, dass trotz des Wechsels von der Personalvorsorgestiftung der Z.___ -Gruppe zu ihr der Rentenanspruch im bisherigen Umfang bestehen bleibe, nichts zu ändern. Die Beklagte nimmt in ihrem Schreiben in keiner Weise Bezug auf die Überentschä digungsrege lung. Zudem sah ohnehin auch bereits das ab 1. Januar 2005 anwendbare Reglement der Personalvorsorgestiftung der Z.___ -G r uppe ( Urk. 11/B4) die Anrechnung des zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens vor (vgl. E. 2.4.3 ), was dem Kläger im Rahmen der ursprünglichen Rentenzuspra che durch die Personalvorsorgestiftung der Z.___ -Gruppe auch mitgeteilt wurde (Ur. 11/A16).

Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Urteil BGE 134 V 64 in E. 4.2.1 tatsächlich festgehalten hat, dass der versicherten Person «vorgängig» das rechtliche Gehör gewährt werden müsse. Mit Urteil 9C_592/20 09 vom 1 5. April 2010 hat das Bundesgericht jedoch erklärt, dass eine Rentenkürzung wegen Über entschädigung ohne Weiteres auch für den Zeitraum vor der erstmaligen Einräu mung des genann t en Gehörsrechts erfolgen könne (E. 3.3). Nachdem sich der Kläger im Rahmen des Schriftverkehrs mit der Beklagten zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens äussern konnte (vgl. ( Urk. 11/A21-A27), ist diese grundsätzlich berechtigt, im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. 5.3

Es besteht eine Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt (BGE 134 V 64 E. 4.1.3). Das gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV

2 anrechenbare Einkommen basiert jedoch

- anders als das Invalideneinkommen - auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objek tiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt, wobei auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen ist. Sol che subjektiven Gegebenheiten, denen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten Rechnung zu tragen ist, sind alle Umstände, welche - im Rahmen einer objekti vierenden Prüfung - für die effektiven Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, v on wesentlicher Bedeutung sind (BGE 134 V 64 E. 4.2.1) . Mit Urteil 9C_73/2010 vom 2 8. September 2010 hat das Bundesgericht entschie den, dass für die Beurteilung der Frage, ob der versicherten Person im Rahmen der Überentschädigungsberechnung ein hypothetisches Arbeitseinkommen anzu rechnen ist, die gleichen Grundsätze gelten, wie bei der Berücksichtigung von Verzichtseinkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g des Bundesgesetzes über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) . Denn die gesetzliche Vermutung geht dahin, dass es dem teilinvaliden Bezüger einer Rente der beruflichen Vorsorge möglich und zumutbar wäre, in Berücksich tigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände im Rahmen des von der Invalidenversicherung festgestellten restlichen Leistungsvermögens ein bestimmtes Einkommen zu verdienen . Für die Frage wiederum, ob im EL-Bereich bei Teilinvaliden ein Verzichtseinkommen anzurechnen ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG; Art. 14a Abs. 1 und 2 lit . a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELV ), sind rechtsprechungs gemäss die invaliditätsfremden Faktoren wie Alter, Sprachkenntnisse, Ausbil dung, bisherige Tätigkeit sowie die konkrete Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen (erwähntes Urteil 9C_73/2010 E. 6.1; vgl. BGE 117 V 153 E. 2c). Angesichts dieser offenkundigen Parallelen zwischen beruflicher Vorsorge und der Anrechnung eines hypothetischen Arbeitserwerbs im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen liegt es auf der Hand, für die Belange der Überentschädi gungsberechnung nach Art. 34a BVG und Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV

2 die zum ergänzungsleistungsrechtlichen Verzichtseinkommen ergangene Rechtsprechung heranzuziehen (Urteil des Bun desgerichts 9C_416/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.2 und E. 2.3) . 5.4

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau , Ausgleichskasse,

hielt mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 bz w . Einspracheentscheid vom 29. September 2017 hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ( Urk. 2/5 S. 6 ) fest, dass Alter , Ausbildung, Sprach kenntnisse, bisherige Tätigkeit und auch die Lange Abwesenheit vom Arbeits markt einer teilzeitlichen Arbeitstätigkeit nicht entgegenstehen würden . Diese Einschätzung der Ausgleichskasse kann aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht bestätigt werden. Der Kläger, welcher grundsätzlich noch leichte bis mittel schwere A rbeiten ausüben kann (vgl. 3. 2 ) , ist 1973 geboren. Er war somit im September 2015 42 und ist heute 46 Jahre alt, womit sein Alter der Verwertung der verbliebe nden Arbeitsfähigkeit nicht ent gegensteht. Der Kläger, welcher seit 1990 in der Schweiz lebt ( Urk. 11/D1.1/3), hat relativ gute Deu tschkenntnisse ( Urk. 11/D1.3/14,

Urk. 11/D31/5 ,

Urk. 11/D56/4; Urk. 2/6). Er verfügt zwar über keine b erufliche Ausbildung, besuchte er doch lediglich 8 Jahre die Primarschule und hernach ein Jahr die Sekundarschule im Kosovo ( Urk. 2/6 und Urk. 11/D1.1/ 4 ), dies mindert aber seine Erfolgschancen auf dem Arbeitsmarkt für einfache Hilfsarbeiten nicht ( vgl. Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.3). Auch die Tatsache, dass der Kläger in der Schweiz von 1990 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beim gleichen Arbeitgeber als Betriebsmitarbeiter tätig war ( Urk. 11/D5/1), steht einer Verwertbarkeit der ver bliebenen Erwerbsfähigkeit nicht entgegen.

Die Ausgleichskasse

verneinte die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Ei n kommens ab 1. Dezember 2015 mit der Begründung, es sei dem Kläger trotz qualitativ und quantitativ genügenden Ar beitsbemühungen nicht gelungen , eine Arbeits stelle zu finden.

Der Kläger hat tatsächlich zahlreiche Arbeitsbem ühungen vor gewiesen ( Urk. 11/C9+C22 ). Bei den vom Kläger nachgewiesenen Bewer bungen handelt es sich jedoch überwiegend um Spontanbewerbungen. Gemäss ständiger arbeitslosenversicherungsrechtlicher Rechtsprechung können Blind bewerbungen zwar durchaus sinnvoll sein, indessen haben sich Arbeitslose in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind (Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2016 vom 1 8. Juli 2016 E. 3.2.4 ).

Da der Kläger praktisch keine Arbeitsbemühungen auf ausgeschriebene Stellen nachgewiesen hat, vermögen die aufgelegten Arbeitsbemühungen die Unmöglichkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht nachzuweisen. 5.5

Nach dem Gesagten ist im Rahmen der Überentschädigungsberechnung dem Klä ger ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.

Die Beklagte setzte b ei ihrer Überentschädigungsberechnung den mutmasslich entgangenen Verdienst des Kläger s für das Jahr 2015 auf Fr.

69'470.-- und das zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen auf Fr. 32'589. fest ( Urk. 2/8). Die Beklagte stützte sich dabei auf die von der Invalidenversicherung ermittelten Validen- bzw. das Invalideneinkommen ( Urk. 11/D128/5). Dass das Versiche rungsgericht des Kantons Aargau ein leicht tieferes Validen- und ein leicht höheres Invalideneinkommen ermittelte (Fr. 66'138.40 bzw. Fr. 33'069.20 ; Urk. 11/D135/12) , liess sie – zu Gunsten des Klägers – unber ücksichtigt. Der Klä ger bringt gegen die von der Beklagten berücksichtigen Wert e zu Recht nichts vor. Unter Anrechnung der jährlichen Invalidenrente des Klägers von Fr. 14'100.

(12 x Fr. 1'175.--; Urk. 11/D128) und der vier Kinderrenten von Fr. 22'560. -- (12 x Fr. 470.

x 4) ergeben sich anrechenbare Einkünfte von total Fr. 69'249. -- . Das anrechenbare Einkommen ist somit höher als 90 % des mutmasslich e nt gangenen Verdienstes von Fr. 62'523. (Fr. 69'470. x 0,9 ) . 5.6

Der Kläger hat somit ab September 2015 aufgrund von Überentschädigung keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten. 6.

Da der Kläger grundsätzlich auch ab 1. September 2015 Anspruch auf Renten leistungen der Beklagten hat und diese lediglich aufgrund von Überentschädi gung – momentan – nicht auszurichten sind, hat er Anspruch darauf, dass er weiterhin von der Beitragspflicht befreit ist und sein Alterskonto entsprechend (Invaliditätsgrad 50 % ; vgl. Urk. 11/D1 3 5 /12 ) weitergeführt wird ( Art. 10 Abs. 8 des Vorsorgereglements der Beklagten , Urk. 11/B2; Art. 14 BVV 2 ) . 7.

Der Antrag des Klägers, es sei festzustellen, dass ein allfälliger Rückforderung s anspruch der Bek l a gten verjährt sei, wird von der Beklagten anerkannt ( Urk. 10 S. 7 ; vgl. E. 2.5 ). 8.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Kläger auch ab September 2015 grundsätzlich Anspruch auf eine halbe Rente der Beklagten hat. Diese ist auf grund Überentschädigung jedoch – gegenwärtig – nicht auszurichten. Da der Klä ger grundsätzlich Anspruch auf eine halbe Rente hat, ist er im entsprechenden Umfang von der Beitragspflicht zu befreien und das Alterskonto weiterzuführen. Im Übrigen ist festzustellen, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch für die nach August 2015 erbrachten Rentenleistungen verjährt ist. 9.

Der unen t geltliche Rechtsve r treter des Klägers machte mit Hon orarnote vom 8. November 2018 ( Urk.

25) einen zeitlichen Aufwand von 23 Stunden 40 Minu ten und Barauslagen von Fr. 591.10 geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Streitsache als angemessen und entspricht bei einem gerichtsüblichen Stun d en ansatz von Fr. 220.-- unter Berücksich tigung der Mehrwertsteuer von 8 % bis 3 1. Dezember 2017 und von 7,7 % ab 1. Januar 2018 einer Entschädigung von Fr. 6'245.10 (1 ,3333 x Fr. 220 . x 1,08 + 22,3333 x Fr. 220.-- x 1,077 + Fr. 10.30 x 1,08 + Fr. 58 0 .80 x 1,077) . Nachdem der Kläger hinsichtlich der Weiterführung des Sparguthabens und der Feststellung, dass keine Rückleistungen zu erbringen ist, obsiegt, im Übrigen aber unterliegt, ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers im Umfang von Fr. 500.-- von der Beklagten und im Umfang von Fr. 5'745.10 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Kläger wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) hingewiesen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger au ch ab September 2015 im Umfang seiner Erwerbsunfähigkeit von 50 % von der Beitrags pflicht zu befreien und entsprechend sein Alterskonto weiterzu führen , und es wird fest gestellt, dass die Rückforderung der Beklagten für bereits erbrachte Rentenleistungen verjährt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, eine reduzier te Prozessentschädigung von Fr. 500 . (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, mit Fr. 5’745 .10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler