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BV.2018.00015

Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten nicht erstellt, keine Bindungswirkung der Verfügung der IV

Zürich SozVersG · 2019-07-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1972 geborene X.___ war vom 1. April 1998 bis am 31. August 2008 als Senior Control Specialist bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Y.___

berufsvorsorgeversichert (Urk. 28/1/16). Vom 1. September 2008 bis 1 9. März 2010 bezog er - auf einer Vermittelbarkeit von 100 % basierende – Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 28/1/1 und Urk. 11/7/3). Während der Dauer der kontrollierten Arbeitslo sigkeit war er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich der Versicherte am 1 0. März 2011 unter Hinweis auf eine ausgeprägte soziale Phobie mit Depressionen, die im Laufe der Jahre zugenommen hätten, zum Leistungsbe zug angemeldet hatte (Urk. 15/1), sprach ihm mit Verfügung vom 17. Februar 2012 – unter Hinweis auf die per Dezember 2009 eröffnete Wartezeit – eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 2011 zu (Urk. 15/35 und Urk. 15/25/1). Mit Mitteilung vom 2 3. Januar 2018 bestätigte sie die Ausrichtung einer ganzen Rente ( Urk. 15/75).

Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin (Urk. 11/2/1-3 ) lehnte die Stif tung Auffangeinrichtung BVG die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 2/4 ). 2.

Mit Eingabe vom 1 3. März 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit folgende m Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Beklagte zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementari schen Leistungen, insbesondere einer ganzen Invalidenrente, zuzüglich Ver zugszins ab Klageanhebend rückwirkend ab 01.09.2011, zu verpflichten. 2. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän dung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu L asten der Beklagten.“

Am 2 4. April 2018 beantragte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die Klage sei abzuweisen (Urk. 10 ). Mit Gerichtsverfügung vom 2 5. April 2018 (Urk. 12 ) wurden die Akten der Invalidenversicherung ( Urk. 15/1-75) sowie der Unia Ar beitslosenkasse ( Urk. 17/1-2) beigezogen . Am 2 8. Mai 2018 ( Urk.

21) wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hiel ten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 23 und Urk. 27 ) . Mit Ver fügung vom 2 8. Juni 2018 ( Urk.

24) forderte das hiesige Gericht die Beklagte auf, verschiedene Unterlage n einzureichen, welche als Urk. 28/1-3 aufgelegt wurden. Der Kläger nahm dazu am 3 1. August 2018 Stellung ( Urk. 31). Die von der Be klagten dazu eingereichte Stellungnahme vom 1 3. September 2018 ( Urk.

35) wurde d em Kläger mit Verfügung vom 14. September 2018 ( Urk.

36) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen - und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1. 3

Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 1.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung ü ber die Invalidenversiche rung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.

2.1

Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er habe von September 2008 bis März 2010 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Seit Ende 2009 stehe er in therapeutischer Behandlung bei med. pract . Z.___ . Dieser habe im Bericht vom 8. Juni 2011 festgehalten, dass rückblickend seit Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) habe empfohlen, sich auf diesen Bericht zu beziehen. So habe auch die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres auf Dezember 2009 festgesetzt. Die Aussage der Beklagten, wonach erst seit 8. Juni 2011 eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich aus gewiesen und echtzeitlich bestätigt sei, treffe folglich nicht zu. Med. pract . Z.___ behandle ihn seit Dezember 2009 und habe ihn seither intensiv beobach ten können. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei folglich sehr wohl eine echtzeitliche medizinische Einschätzung. Die Arbeitsunfähigkeit, welche zur In validität geführt habe, sei somit während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten, weshalb diese leistungspflichtig sei. Die Leistungen seien ab Klagean hebung zu verzinsen ( Urk. 1 S. 3-5).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger fest ( Urk. 23 ),

d ie ren tenrelevante Arbeitsunfähigkeit sei im Dezember 2009 eingetreten. Dass er wäh rend der gesamten Dauer des Taggeldbezuges voll vermittlungsfähig gewesen sei, zeige lediglich auf, dass er habe arbeiten wollen, ändere aber nichts daran, dass er gemäss ärztlicher Einschätzung zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei. Es beständen keine Zweifel an der Rechtmässigkeit der Invalidenrente, erst kürzlich sei sein Anspruch darauf vollständig bestätigt worden (S. 3-6). 2 .2

Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass die IV-Stelle den Beginn der Wartefrist auf Dezember 2009 gelegt, dem Kläger aufgrund einer ver späteten Anmeldung aber erst ab 1. September 2011 eine Rente zugesprochen habe. Für sie bestehe demnach keine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Organe. Die Verfügung der IV-Stelle sei ohnehin lediglich der Pensionskasse der Y.___ zugestellt worden. Dr. med. A.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychothe rapie, habe mit Arztzeugnis vom 27. Oktober 2008 gegenüber der Arbeitslosen kasse bestätigt, dass der Kläger ab dem 1. September 2008 zu 100 % arbeitsfähig sei. Für die gesamte Dauer des Taggeldbezugs seien fünf Krankheitstage ausge wiesen, ansonsten sei er voll vermittlungsfähig gewesen. Med. pract . Z.___ habe zudem am 2 4. September 2009 festgehalten, dass der Kläger seit dem 1 0. September 2009 bei ihm in Behandlung stehe, in einer an seine schwere psy chische Erkrankung angepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 10 S. 2-5 und S. 11). Es fehle an einer echtzeitlichen Einschätzung der Arbeitsunfä higkeit für den Zeitraum vom 8. September 2008 bis 2 1. März 201 0. Zudem seien allfällige Rentenansprü che vom 1. September 2011 bis 2 9. Oktober 2012 bereits verjährt (S. 11-12). Überdies stelle sich - aus näher dargelegten Gründen - die Frage, ob dem Kläger die ganze Rente zu Recht zugesprochen worden beziehungs weise weshalb diese bis heute nicht im Rahmen einer Revision wieder aufgehoben worden sei. Ein psychiatrisches Gutachten fehle vorliegend und sei - sofern die Beklagte überhaupt zuständig sei - einzuholen. Ein allfälliger Verzugszins sei le diglich in der Höhe des BVG-Zinses geschuldet (S. 13-14).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte ( Urk. 27), die (abgesehen von fünf Krankheitstagen) volle Vermittlungsfähigkeit des Klägers während der gesamten Dauer des Taggeldbezugs sei als starkes Indiz für eine Arbeitsfähigkeit zu werten. Die IV-Stelle habe im Übrigen für ihren letzten Revi sionsentscheid keinen aktuellen Arztbericht einholen können, sondern sich einzig und allein auf die Angaben des Klägers gestützt. Dieser gebe an, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, viel Sport zu treiben und täglich zweimal ins Fitness-Center zu gehen. Die IV-Stelle hätte alle Veranlassung gehabt, diese Aussagen einer näheren Prüfung zu unterziehen (S. 5-6). 3. 3. 1

Dr. A.___ vom B.___ , Psychiatrische Poliklinik, bestätigte mit Arztzeugnis vom 2 7. Oktober 2008 gegenüber der Arbeitslosenkasse, dass der Kläger ab 1. September 2008 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 28/1/14). 3.2

Med. pract . Z.___ stellte in seinem Zeugnis vom 2 4. September 2009 zu Händen des R egionalen Arbeitsvermittlungszentrum s (RAV)

C.___ ( Urk. 28/2) die Diagnose einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) und führte dazu aus, der Kläger stehe seit dem 1 0. September 2009 in seiner ambulanten psychotherapeutischen Behandlung. Nach seiner objektiven Einschätzung bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit. Zwar leide d er

Kläger an einer schweren psychischen Erkrankung, wel che mit hohem Vermeidungsverhalten zur psychischen Entlastung verbunden sei, dennoch dürfte es ihm möglich sein, in einem vertrauten Umfeld zu 100 % zu arbeiten (sowohl im Hinblick auf Leistung und Zeit). Da es sich bei dieser Erkran kung vor allem um Ängste handle, welche bei sozialer Exposition wie beispiels weise Vorträge halten oder sich in eine Gruppe integrieren in ihrer Intensität massiv zunähmen , scheine die Teilnahme an Kursen, welche in grösseren Grup pen abgehalten würden, als äusserst belastend und problematisch für den Kläger, da dort sein Angstniveau über längere Zeit auf einem hohen Level unverändert bleibe. Aktuell befinde er sich in ambulanter Behandlung und unter Umständen werde es in baldiger Zeit möglich sein, diese Kurse trotz Ängsten wahrzunehmen. Zwar führe häufig Vermeidungsverhalten zu einer Symptomverstärkung, wieder holende und längere soziale Expositionen sollten allerdings bei Sozialphobikern in einem therapeutischen Setting erfolgen. Es sei weiterhin sinnvoll, ihn bei der Arbeitssuche zu unterstützen, trotz den Einbussen welche er durch seine Ängste erlebe. In der Vergangenheit habe er bereits gezeigt, dass er trotz seinem psychi schen Leiden arbeitsfähig sei (S. 1-2). 3.3

In seinem Bericht vom 8. Juni 2011 zu Händen der IV-Stelle ( Urk. 15/12) hielt med. pract . Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - schwere soziale Phobie (ICD-10 F40.1), seit der Jugendzeit , Differentialdiag nose ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), seit mindestens 2-3 Jahren - Verdacht auf schädliche n Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), jedoch eher riskanter Umgang mit Alkohol (keine ICD-10-Diagnose)

Dazu führte er aus, der Kläger stehe seit Ende 2009 und bis auf Weiteres in seiner Behandlung, dies bis Anfang 2011 im wöchentlichen Intervall zu je einer Stunde, anschliessend zweiwöchentliche Sitzungen zu je einer Stunde. Zuvor habe keine Behandlung stattgefunden. Seit Beginn der Pubertät sei es zu einer zunehmenden Distanzierung zu gleichalt r igen Jugendlichen im Grunde wegen starkem Selbst zweifel und Unsicherheit und zu einer beginnenden sozialen Isolation gekommen. Nach einem beruflichen Beginn in der Bankenbranche dank Beziehungen des Va ters sei eine zunehmende Steigerung der psychischen Problematik und eine extreme Zunahme von Vermeidungsverhalten als kompensatorische Bewälti gungsstrategie erfolgt. Es sei zu einem jahrelangen extremen psychischen Leiden unter der ständigen Angepasstheit und passiven Aggressionen gegenüber dem Arbeitgeber und den Arbeitskollegen gekommen. Schwierigkeiten aufgrund der Grunderkrankung hätten zur Auflösung des Arbeitsvertrages, zur finanziellen Verschuldung und zu sozialem Rückzug geführt (S. 1 f.). Eine Gruppentherapie sei wegen den schwersten Ängsten derzeit nicht angebracht und schon gar nicht umsetzbar. Zuletzt sei in einem ersten Schritt die ambulante Behandlungsfre quenz der Therapie erhöht worden. Im Verlauf der bisherigen Therapie hätten sich Erfolge abgezeichnet, welche aber bisher aufgrund der relativ kurzen Behand lungszeit noch keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätten (S. 3). Der Kläger habe eine starke Angst vor sozialer Exposition (etwa beim Ein kaufen, Zugfahren, Spazierengehen, Arbeiten). Neben zweimaligem Besuch pro Tag eines Fitness-Studios, der zweimal pro Woche stattfindenden Psychotherapie und Terminen auf dem Sozialamt habe er keinerlei weitere soziale Terminver pflichtungen (S. 3). Kurz- und mittelfristig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit in jeglicher Tätigkeit. Rückblickend müsse davon ausgegangen werden, dass bereits seit mindestens Therapiebeginn (Dezember 2009) eine 100%ige Arbeits unfähigkeit besteh e . Ein beruflicher Reintegrationsversuch via RAV sei aufgrund der Grunderkrankung nicht erfolgreich umsetzbar gewesen (S. 4). 3. 4

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 1. Juli 2011 ( Urk. 15/20/3-4) fest, die Angaben von med. pract . Z.___ zum Gesundheitsschaden seien nachvollzieh bar. Es sei demnach derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der frei en Markt wirtschaft ausgewiesen. E ine medizinische Neubeurteilung werde nach weiterfüh render psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in einem Jahr empfoh len. Der angegebene Verlauf der prozentualen Arbeitsfähigkeit sei nicht eindeu tig, da in den Akten auch eine 50%ige Krankschreibung erwähnt sei und zudem gemäss Gespräch des Klägers mit einer Sachbearbeiterin der IV-Stelle ( Urk. 15/7) im Mai 2010 eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit bestanden haben soll.

Am 3 1. Oktober 2011 ergänzte sie ( Urk. 15/20/4-5), aufgrund der mangelnden Zeugnisse zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit werde empfohlen, sich auf den Be richt von med. pract . Z.___ vom 8. Juni 2011 (E. 3.3 hievor ) zu beziehen. Des sen vorübergehende Attestierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit könne wahr scheinlich im Rahmen eines gescheiterten Wiedereingliederungsversuches ange sehen werden. Dementsprechend sei seit Therapiebeginn im Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgewiesen. Der Kläger nehme die möglichen Behandlungsoptionen wahr. Unter der fortgesetzten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne in ein bis zwei Jahren mit einer we sentlichen Verbesserung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit ge rechnet werden. 4. 4.1

Die Invalidenrente wurde dem Kläger aufgrund seiner psychischen Beschwerden zuge sprochen. Umstritten ist vorliegend, ob die durch die psychische Problematik verursachte Arbeitsunfähigkeit i n der Zeit, während der er bei de r Beklagten vor sorgeversichert war, eintrat . 4.2

Die IV-Stelle setzte den Beginn des Wartejahres in ihrer Rentenverfügung vom

17. Februar 2012

(Urk. 15/35 und Urk. 15/25/1)

auf Dezember 2009 fest und rich tete die Rentenleis tungen ab 1. September 2011 aus. Die Verfügung sowie der die Rentenleistung be treffende Vorbescheid vom 6. Dezember 2011 (Urk. 15/22) wur den der Beklagten

nicht zugestellt. Diese ist damit nicht an die in der Rentenver fügung getroffenen Feststellungen gebunden .

Die Frage des Eintritts der mass geblichen Arbeitsunfähigkeit ist demnach

grundsätzlich frei zu prüfen , der Kläger ist dagegen an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden, soweit sich die Beklagte darauf beruft. 4.3 4.3.1

Der Kläger bezog vom 1. September 2008 bis 1 9. März 2010 (Zeitpunkt Aus schöpfung des Taggeldanspruchs) Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 28/1/1 und Urk. 11/7/3). Abgesehen von einer einwöchigen Arbeitsunfähig keit ab 1 7. November 2008 aufgrund eines Unfalls (Hexenschuss) war er dabei stets zu 100 % vermittlungsfähig ( Urk. 15/8/2-3 und Urk. 28/1/99). Der Kläger bestätigte denn auch in den jeweiligen Angaben der versicherten Person für die Monate September 2009 bis März 2010 selbst, abgesehen von diesen sieben Tagen nie arbeitsunfähig gewesen zu sein ( vgl. Urk. 28/1/59 -114 ). In seinem Zeugnis vom 2 4. September 2009 hielt d er behandelnde med. pract . Z.___

fest, dass er den Kläger seit dem 1 0. September 2009 therapiere und dass dieser trotz seiner sozialen Phobie in einem vertrauten Umfeld - und damit auch in der angestamm ten Tätigkeit - zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.2 hievor ). Echtzeitlich ist somit während des vorliegend massgebenden Zeitraums lediglich eine siebentägige und im vorliegenden Zusammenhang nicht relevante Arbeitsunfähigkeit belegt. Nach dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits b ei einem Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung während einer dreivierteljährigen Pe riode nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann, wenn keine entsprechende echtzeitliche medizinische Aussage vorliegt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9 C_100/2018 vom 2 1. Juni 2018 E. 4.1.2 mit Hinweisen), hat dies bei einem wie vorliegend doppelt so langen Taggeldbezug ohne echtzeitliche fachärztliche Ar beits un fähigkeitsbescheinigung um so mehr zu gelten. 4.3.2

Erst am 1 0. März 2011 - mithin knapp ein Jahr nach Ende des Vorsorgeschutzes bei der Beklagte n

- meldete sich der Kläger erstmals bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an. Im von dieser daraufhin eingeholten Bericht vom 8. Juni 2011 bescheinigte

med. pract . Z.___

erstmals , dass beim Kläger mindestens seit Be handlungsbeginn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (E. 3.3 hievor ) . Als Therapiebeginn nannte er dabei Dezember 2009, obwohl er diesbezüglich im Zeugnis vom 24. September 2009 (vorne E. 4.3.1) noch den 1 0. September 2009 aufgeführt hatte. Wesentlich ist, dass dazu kommt, dass m ed. pract . Z.___

mit keinem Wort begründete , weshalb er

im Gegensatz zu seinem echtzeitlichen Zeugnis vom 2 4. September 2009 - rückwirkend von einer spätestens bei Thera piebeginn eingetretenen vollen Arbeitsunfähigkeit ausging. D ie schwere soziale Phobie des Klägers

besteht offenbar seit der Jugendzeit und er konnte mit dieser bis am 31. August 2008 einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen . Bei feh lender entsprechender Begründung kann die durch die Soziop hobie verursachte Arbeitsunfähigkeit ebenso wahrscheinlich nach wie auch während des vorliegend massgebenden Zeitraums eingetreten sein. Dasselbe gilt für die mittelgradige de pressive Episode, welche offenbar seit spätestens Juni 2009 besteht, gemäss dem echtzeitlichen Bericht vom 2 4. September 2009 von med. pract . Z.___

die Ar beitsfähigkeit des Klägers jedoch dannzumal nicht beeinträchtigt hat . Dass med. pract . Z.___

ihn im Juni 2011 bereits seit rund 1.5 Jahren begleitet hat, ändert nichts daran, dass er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers beziehungsweise den Eintritt einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun fähigkeit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten nicht schlüs sig begründet hat. Hinzu kommt, dass im Laufe des Jahres 2011 die Therapie des Klägers offenbar intensiviert wurde und im Zeitpunkt des Berichts vom 8. Juni 2011 zweimal pro Woche stattfand (E. 3.3 hievor ). Dies spricht für eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes erst nach Ende des Vor sorge schutzes durch die Beklagte und damit gegen eine berufsvorsorgerechtlich mass gebliche Arbeitsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt. 4.3.3

Nachdem vorliegend den Einschätzungen der IV-Stelle keine Bindungswirkung zukommt und diese infolge verspäteter Anmeldung keinen Anlass hatte, einge hendere Abklärungen zum Zeitpunkt des Beginn s der Arbeitsunfähigkeit zu täti gen, ist auch auf deren Eröffnung der Wartezeit per Dezember 2009 nicht weiter einzugehen. Darauf hinzuweisen ist einzig, dass die Zustellung des Vorbescheids und der Verfügung an die Pensionskasse der Y.___

statt an die Beklagte ( Urk. 15/2 1 und Urk. 15/3 8 ) im Widerspruch zu einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im De zember 2009 steht. 4.3.4

Von September 2008 bis März 2010 sind zusammenfassend keine fachärztli chen, echtzeitlichen Bescheinigungen vorhanden, welche auf eine Arbeitsunfä higkeit aus psychischen Gründen schliessen lassen würden. Zwar trifft zu, dass es zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestier ten Arbeitsunfähigkeit bedarf (vorerwähntes Urteil 9C_100/2018 E. 4.2.2 mit Hin weisen) . Vorliegend kann aber nach dem Gesagten auch nach einer Gesamtbeur teilung des Beschwerdeverlaufs nicht auf eine überwiegend wahrscheinlich wäh rend der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten eingetretene und zur In validität führende mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden .

Ob die Rentenzusprache der IV-Stelle beziehungsweise deren revisionsweise Bestäti gung nicht ohnehin offensichtlich unhaltbar war, kann bei diesem Verfahrens ausgang offenbleiben.

Die Beklagte trifft keine Leistungspflicht und die Klage ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1972 geborene X.___ war vom 1. April 1998 bis am 31. August 2008 als Senior Control Specialist bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Y.___

berufsvorsorgeversichert (Urk. 28/1/16). Vom 1. September 2008 bis 1 9. März 2010 bezog er - auf einer Vermittelbarkeit von 100 % basierende – Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 28/1/1 und Urk. 11/7/3). Während der Dauer der kontrollierten Arbeitslo sigkeit war er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich der Versicherte am 1 0. März 2011 unter Hinweis auf eine ausgeprägte soziale Phobie mit Depressionen, die im Laufe der Jahre zugenommen hätten, zum Leistungsbe zug angemeldet hatte (Urk. 15/1), sprach ihm mit Verfügung vom 17. Februar 2012 – unter Hinweis auf die per Dezember 2009 eröffnete Wartezeit – eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 2011 zu (Urk. 15/35 und Urk. 15/25/1). Mit Mitteilung vom 2 3. Januar 2018 bestätigte sie die Ausrichtung einer ganzen Rente ( Urk. 15/75).

Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin (Urk. 11/2/1-3 ) lehnte die Stif tung Auffangeinrichtung BVG die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 2/4 ).

E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen - und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs.

E. 1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.

E. 2 8. Mai 2018 ( Urk.

21) wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hiel ten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 23 und Urk. 27 ) . Mit Ver fügung vom 2 8. Juni 2018 ( Urk.

24) forderte das hiesige Gericht die Beklagte auf, verschiedene Unterlage n einzureichen, welche als Urk. 28/1-3 aufgelegt wurden. Der Kläger nahm dazu am 3 1. August 2018 Stellung ( Urk. 31). Die von der Be klagten dazu eingereichte Stellungnahme vom 1 3. September 2018 ( Urk.

35) wurde d em Kläger mit Verfügung vom 14. September 2018 ( Urk.

36) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er habe von September 2008 bis März 2010 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Seit Ende 2009 stehe er in therapeutischer Behandlung bei med. pract . Z.___ . Dieser habe im Bericht vom 8. Juni 2011 festgehalten, dass rückblickend seit Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) habe empfohlen, sich auf diesen Bericht zu beziehen. So habe auch die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres auf Dezember 2009 festgesetzt. Die Aussage der Beklagten, wonach erst seit 8. Juni 2011 eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich aus gewiesen und echtzeitlich bestätigt sei, treffe folglich nicht zu. Med. pract . Z.___ behandle ihn seit Dezember 2009 und habe ihn seither intensiv beobach ten können. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei folglich sehr wohl eine echtzeitliche medizinische Einschätzung. Die Arbeitsunfähigkeit, welche zur In validität geführt habe, sei somit während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten, weshalb diese leistungspflichtig sei. Die Leistungen seien ab Klagean hebung zu verzinsen ( Urk. 1 S. 3-5).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger fest ( Urk. 23 ),

d ie ren tenrelevante Arbeitsunfähigkeit sei im Dezember 2009 eingetreten. Dass er wäh rend der gesamten Dauer des Taggeldbezuges voll vermittlungsfähig gewesen sei, zeige lediglich auf, dass er habe arbeiten wollen, ändere aber nichts daran, dass er gemäss ärztlicher Einschätzung zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei. Es beständen keine Zweifel an der Rechtmässigkeit der Invalidenrente, erst kürzlich sei sein Anspruch darauf vollständig bestätigt worden (S. 3-6). 2 .2

Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass die IV-Stelle den Beginn der Wartefrist auf Dezember 2009 gelegt, dem Kläger aufgrund einer ver späteten Anmeldung aber erst ab 1. September 2011 eine Rente zugesprochen habe. Für sie bestehe demnach keine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Organe. Die Verfügung der IV-Stelle sei ohnehin lediglich der Pensionskasse der Y.___ zugestellt worden. Dr. med. A.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychothe rapie, habe mit Arztzeugnis vom 27. Oktober 2008 gegenüber der Arbeitslosen kasse bestätigt, dass der Kläger ab dem 1. September 2008 zu 100 % arbeitsfähig sei. Für die gesamte Dauer des Taggeldbezugs seien fünf Krankheitstage ausge wiesen, ansonsten sei er voll vermittlungsfähig gewesen. Med. pract . Z.___ habe zudem am 2 4. September 2009 festgehalten, dass der Kläger seit dem 1 0. September 2009 bei ihm in Behandlung stehe, in einer an seine schwere psy chische Erkrankung angepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk.

E. 3 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

E. 3.2 Med. pract . Z.___ stellte in seinem Zeugnis vom 2 4. September 2009 zu Händen des R egionalen Arbeitsvermittlungszentrum s (RAV)

C.___ ( Urk. 28/2) die Diagnose einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) und führte dazu aus, der Kläger stehe seit dem 1 0. September 2009 in seiner ambulanten psychotherapeutischen Behandlung. Nach seiner objektiven Einschätzung bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit. Zwar leide d er

Kläger an einer schweren psychischen Erkrankung, wel che mit hohem Vermeidungsverhalten zur psychischen Entlastung verbunden sei, dennoch dürfte es ihm möglich sein, in einem vertrauten Umfeld zu 100 % zu arbeiten (sowohl im Hinblick auf Leistung und Zeit). Da es sich bei dieser Erkran kung vor allem um Ängste handle, welche bei sozialer Exposition wie beispiels weise Vorträge halten oder sich in eine Gruppe integrieren in ihrer Intensität massiv zunähmen , scheine die Teilnahme an Kursen, welche in grösseren Grup pen abgehalten würden, als äusserst belastend und problematisch für den Kläger, da dort sein Angstniveau über längere Zeit auf einem hohen Level unverändert bleibe. Aktuell befinde er sich in ambulanter Behandlung und unter Umständen werde es in baldiger Zeit möglich sein, diese Kurse trotz Ängsten wahrzunehmen. Zwar führe häufig Vermeidungsverhalten zu einer Symptomverstärkung, wieder holende und längere soziale Expositionen sollten allerdings bei Sozialphobikern in einem therapeutischen Setting erfolgen. Es sei weiterhin sinnvoll, ihn bei der Arbeitssuche zu unterstützen, trotz den Einbussen welche er durch seine Ängste erlebe. In der Vergangenheit habe er bereits gezeigt, dass er trotz seinem psychi schen Leiden arbeitsfähig sei (S. 1-2).

E. 3.3 In seinem Bericht vom 8. Juni 2011 zu Händen der IV-Stelle ( Urk. 15/12) hielt med. pract . Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - schwere soziale Phobie (ICD-10 F40.1), seit der Jugendzeit , Differentialdiag nose ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), seit mindestens 2-3 Jahren - Verdacht auf schädliche n Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), jedoch eher riskanter Umgang mit Alkohol (keine ICD-10-Diagnose)

Dazu führte er aus, der Kläger stehe seit Ende 2009 und bis auf Weiteres in seiner Behandlung, dies bis Anfang 2011 im wöchentlichen Intervall zu je einer Stunde, anschliessend zweiwöchentliche Sitzungen zu je einer Stunde. Zuvor habe keine Behandlung stattgefunden. Seit Beginn der Pubertät sei es zu einer zunehmenden Distanzierung zu gleichalt r igen Jugendlichen im Grunde wegen starkem Selbst zweifel und Unsicherheit und zu einer beginnenden sozialen Isolation gekommen. Nach einem beruflichen Beginn in der Bankenbranche dank Beziehungen des Va ters sei eine zunehmende Steigerung der psychischen Problematik und eine extreme Zunahme von Vermeidungsverhalten als kompensatorische Bewälti gungsstrategie erfolgt. Es sei zu einem jahrelangen extremen psychischen Leiden unter der ständigen Angepasstheit und passiven Aggressionen gegenüber dem Arbeitgeber und den Arbeitskollegen gekommen. Schwierigkeiten aufgrund der Grunderkrankung hätten zur Auflösung des Arbeitsvertrages, zur finanziellen Verschuldung und zu sozialem Rückzug geführt (S. 1 f.). Eine Gruppentherapie sei wegen den schwersten Ängsten derzeit nicht angebracht und schon gar nicht umsetzbar. Zuletzt sei in einem ersten Schritt die ambulante Behandlungsfre quenz der Therapie erhöht worden. Im Verlauf der bisherigen Therapie hätten sich Erfolge abgezeichnet, welche aber bisher aufgrund der relativ kurzen Behand lungszeit noch keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätten (S. 3). Der Kläger habe eine starke Angst vor sozialer Exposition (etwa beim Ein kaufen, Zugfahren, Spazierengehen, Arbeiten). Neben zweimaligem Besuch pro Tag eines Fitness-Studios, der zweimal pro Woche stattfindenden Psychotherapie und Terminen auf dem Sozialamt habe er keinerlei weitere soziale Terminver pflichtungen (S. 3). Kurz- und mittelfristig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit in jeglicher Tätigkeit. Rückblickend müsse davon ausgegangen werden, dass bereits seit mindestens Therapiebeginn (Dezember 2009) eine 100%ige Arbeits unfähigkeit besteh e . Ein beruflicher Reintegrationsversuch via RAV sei aufgrund der Grunderkrankung nicht erfolgreich umsetzbar gewesen (S. 4). 3. 4

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 1. Juli 2011 ( Urk. 15/20/3-4) fest, die Angaben von med. pract . Z.___ zum Gesundheitsschaden seien nachvollzieh bar. Es sei demnach derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der frei en Markt wirtschaft ausgewiesen. E ine medizinische Neubeurteilung werde nach weiterfüh render psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in einem Jahr empfoh len. Der angegebene Verlauf der prozentualen Arbeitsfähigkeit sei nicht eindeu tig, da in den Akten auch eine 50%ige Krankschreibung erwähnt sei und zudem gemäss Gespräch des Klägers mit einer Sachbearbeiterin der IV-Stelle ( Urk. 15/7) im Mai 2010 eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit bestanden haben soll.

Am 3 1. Oktober 2011 ergänzte sie ( Urk. 15/20/4-5), aufgrund der mangelnden Zeugnisse zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit werde empfohlen, sich auf den Be richt von med. pract . Z.___ vom 8. Juni 2011 (E. 3.3 hievor ) zu beziehen. Des sen vorübergehende Attestierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit könne wahr scheinlich im Rahmen eines gescheiterten Wiedereingliederungsversuches ange sehen werden. Dementsprechend sei seit Therapiebeginn im Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgewiesen. Der Kläger nehme die möglichen Behandlungsoptionen wahr. Unter der fortgesetzten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne in ein bis zwei Jahren mit einer we sentlichen Verbesserung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit ge rechnet werden. 4. 4.1

Die Invalidenrente wurde dem Kläger aufgrund seiner psychischen Beschwerden zuge sprochen. Umstritten ist vorliegend, ob die durch die psychische Problematik verursachte Arbeitsunfähigkeit i n der Zeit, während der er bei de r Beklagten vor sorgeversichert war, eintrat . 4.2

Die IV-Stelle setzte den Beginn des Wartejahres in ihrer Rentenverfügung vom

17. Februar 2012

(Urk. 15/35 und Urk. 15/25/1)

auf Dezember 2009 fest und rich tete die Rentenleis tungen ab 1. September 2011 aus. Die Verfügung sowie der die Rentenleistung be treffende Vorbescheid vom 6. Dezember 2011 (Urk. 15/22) wur den der Beklagten

nicht zugestellt. Diese ist damit nicht an die in der Rentenver fügung getroffenen Feststellungen gebunden .

Die Frage des Eintritts der mass geblichen Arbeitsunfähigkeit ist demnach

grundsätzlich frei zu prüfen , der Kläger ist dagegen an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden, soweit sich die Beklagte darauf beruft. 4.3 4.3.1

Der Kläger bezog vom 1. September 2008 bis 1 9. März 2010 (Zeitpunkt Aus schöpfung des Taggeldanspruchs) Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 28/1/1 und Urk. 11/7/3). Abgesehen von einer einwöchigen Arbeitsunfähig keit ab 1 7. November 2008 aufgrund eines Unfalls (Hexenschuss) war er dabei stets zu 100 % vermittlungsfähig ( Urk. 15/8/2-3 und Urk. 28/1/99). Der Kläger bestätigte denn auch in den jeweiligen Angaben der versicherten Person für die Monate September 2009 bis März 2010 selbst, abgesehen von diesen sieben Tagen nie arbeitsunfähig gewesen zu sein ( vgl. Urk. 28/1/59 -114 ). In seinem Zeugnis vom 2 4. September 2009 hielt d er behandelnde med. pract . Z.___

fest, dass er den Kläger seit dem 1 0. September 2009 therapiere und dass dieser trotz seiner sozialen Phobie in einem vertrauten Umfeld - und damit auch in der angestamm ten Tätigkeit - zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.2 hievor ). Echtzeitlich ist somit während des vorliegend massgebenden Zeitraums lediglich eine siebentägige und im vorliegenden Zusammenhang nicht relevante Arbeitsunfähigkeit belegt. Nach dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits b ei einem Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung während einer dreivierteljährigen Pe riode nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann, wenn keine entsprechende echtzeitliche medizinische Aussage vorliegt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9 C_100/2018 vom 2 1. Juni 2018 E. 4.1.2 mit Hinweisen), hat dies bei einem wie vorliegend doppelt so langen Taggeldbezug ohne echtzeitliche fachärztliche Ar beits un fähigkeitsbescheinigung um so mehr zu gelten. 4.3.2

Erst am 1 0. März 2011 - mithin knapp ein Jahr nach Ende des Vorsorgeschutzes bei der Beklagte n

- meldete sich der Kläger erstmals bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an. Im von dieser daraufhin eingeholten Bericht vom 8. Juni 2011 bescheinigte

med. pract . Z.___

erstmals , dass beim Kläger mindestens seit Be handlungsbeginn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (E. 3.3 hievor ) . Als Therapiebeginn nannte er dabei Dezember 2009, obwohl er diesbezüglich im Zeugnis vom 24. September 2009 (vorne E. 4.3.1) noch den 1 0. September 2009 aufgeführt hatte. Wesentlich ist, dass dazu kommt, dass m ed. pract . Z.___

mit keinem Wort begründete , weshalb er

im Gegensatz zu seinem echtzeitlichen Zeugnis vom 2 4. September 2009 - rückwirkend von einer spätestens bei Thera piebeginn eingetretenen vollen Arbeitsunfähigkeit ausging. D ie schwere soziale Phobie des Klägers

besteht offenbar seit der Jugendzeit und er konnte mit dieser bis am 31. August 2008 einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen . Bei feh lender entsprechender Begründung kann die durch die Soziop hobie verursachte Arbeitsunfähigkeit ebenso wahrscheinlich nach wie auch während des vorliegend massgebenden Zeitraums eingetreten sein. Dasselbe gilt für die mittelgradige de pressive Episode, welche offenbar seit spätestens Juni 2009 besteht, gemäss dem echtzeitlichen Bericht vom 2 4. September 2009 von med. pract . Z.___

die Ar beitsfähigkeit des Klägers jedoch dannzumal nicht beeinträchtigt hat . Dass med. pract . Z.___

ihn im Juni 2011 bereits seit rund 1.5 Jahren begleitet hat, ändert nichts daran, dass er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers beziehungsweise den Eintritt einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun fähigkeit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten nicht schlüs sig begründet hat. Hinzu kommt, dass im Laufe des Jahres 2011 die Therapie des Klägers offenbar intensiviert wurde und im Zeitpunkt des Berichts vom 8. Juni 2011 zweimal pro Woche stattfand (E. 3.3 hievor ). Dies spricht für eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes erst nach Ende des Vor sorge schutzes durch die Beklagte und damit gegen eine berufsvorsorgerechtlich mass gebliche Arbeitsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt. 4.3.3

Nachdem vorliegend den Einschätzungen der IV-Stelle keine Bindungswirkung zukommt und diese infolge verspäteter Anmeldung keinen Anlass hatte, einge hendere Abklärungen zum Zeitpunkt des Beginn s der Arbeitsunfähigkeit zu täti gen, ist auch auf deren Eröffnung der Wartezeit per Dezember 2009 nicht weiter einzugehen. Darauf hinzuweisen ist einzig, dass die Zustellung des Vorbescheids und der Verfügung an die Pensionskasse der Y.___

statt an die Beklagte ( Urk. 15/2 1 und Urk. 15/3 8 ) im Widerspruch zu einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im De zember 2009 steht. 4.3.4

Von September 2008 bis März 2010 sind zusammenfassend keine fachärztli chen, echtzeitlichen Bescheinigungen vorhanden, welche auf eine Arbeitsunfä higkeit aus psychischen Gründen schliessen lassen würden. Zwar trifft zu, dass es zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestier ten Arbeitsunfähigkeit bedarf (vorerwähntes Urteil 9C_100/2018 E. 4.2.2 mit Hin weisen) . Vorliegend kann aber nach dem Gesagten auch nach einer Gesamtbeur teilung des Beschwerdeverlaufs nicht auf eine überwiegend wahrscheinlich wäh rend der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten eingetretene und zur In validität führende mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden .

Ob die Rentenzusprache der IV-Stelle beziehungsweise deren revisionsweise Bestäti gung nicht ohnehin offensichtlich unhaltbar war, kann bei diesem Verfahrens ausgang offenbleiben.

Die Beklagte trifft keine Leistungspflicht und die Klage ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung ü ber die Invalidenversiche rung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.

E. 10 S. 2-5 und S. 11). Es fehle an einer echtzeitlichen Einschätzung der Arbeitsunfä higkeit für den Zeitraum vom 8. September 2008 bis 2 1. März 201 0. Zudem seien allfällige Rentenansprü che vom 1. September 2011 bis 2 9. Oktober 2012 bereits verjährt (S. 11-12). Überdies stelle sich - aus näher dargelegten Gründen - die Frage, ob dem Kläger die ganze Rente zu Recht zugesprochen worden beziehungs weise weshalb diese bis heute nicht im Rahmen einer Revision wieder aufgehoben worden sei. Ein psychiatrisches Gutachten fehle vorliegend und sei - sofern die Beklagte überhaupt zuständig sei - einzuholen. Ein allfälliger Verzugszins sei le diglich in der Höhe des BVG-Zinses geschuldet (S. 13-14).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte ( Urk. 27), die (abgesehen von fünf Krankheitstagen) volle Vermittlungsfähigkeit des Klägers während der gesamten Dauer des Taggeldbezugs sei als starkes Indiz für eine Arbeitsfähigkeit zu werten. Die IV-Stelle habe im Übrigen für ihren letzten Revi sionsentscheid keinen aktuellen Arztbericht einholen können, sondern sich einzig und allein auf die Angaben des Klägers gestützt. Dieser gebe an, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, viel Sport zu treiben und täglich zweimal ins Fitness-Center zu gehen. Die IV-Stelle hätte alle Veranlassung gehabt, diese Aussagen einer näheren Prüfung zu unterziehen (S. 5-6). 3. 3. 1

Dr. A.___ vom B.___ , Psychiatrische Poliklinik, bestätigte mit Arztzeugnis vom 2 7. Oktober 2008 gegenüber der Arbeitslosenkasse, dass der Kläger ab 1. September 2008 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 28/1/14).

Dispositiv
  1. Der 1972 geborene X.___ war vom
  2. April 1998 bis am 31. August 2008 als Senior Control Specialist bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Y.___ berufsvorsorgeversichert (Urk.  28/1/16). Vom
  3. September 2008 bis 1
  4. März 2010 bezog er - auf einer Vermittelbarkeit von 100 % basierende – Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk.  28/1/1 und Urk.  11/7/3). Während der Dauer der kontrollierten Arbeitslo sigkeit war er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert.      Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich der Versicherte am 1
  5. März 2011 unter Hinweis auf eine ausgeprägte soziale Phobie mit Depressionen, die im Laufe der Jahre zugenommen hätten, zum Leistungsbe zug angemeldet hatte (Urk. 15/1), sprach ihm mit Verfügung vom 17. Februar 2012 – unter Hinweis auf die per Dezember 2009 eröffnete Wartezeit – eine ganze Rente mit Wirkung ab
  6. September 2011 zu (Urk. 15/35 und Urk. 15/25/1). Mit Mitteilung vom 2
  7. Januar 2018 bestätigte sie die Ausrichtung einer ganzen Rente ( Urk.  15/75).      Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin (Urk.  11/2/1-3 ) lehnte die Stif tung Auffangeinrichtung BVG die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk.  2/4 ).
  8. Mit Eingabe vom 1
  9. März 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit folgende m Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Beklagte zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementari schen Leistungen, insbesondere einer ganzen Invalidenrente, zuzüglich Ver zugszins ab Klageanhebend rückwirkend ab 01.09.2011, zu verpflichten.
  10. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän dung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu L asten der Beklagten.“      Am 2
  11. April 2018 beantragte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die Klage sei abzuweisen (Urk.  10 ). Mit Gerichtsverfügung vom 2
  12. April 2018 (Urk.  12 ) wurden die Akten der Invalidenversicherung ( Urk.  15/1-75) sowie der Unia Ar beitslosenkasse ( Urk.  17/1-2) beigezogen . Am 2
  13. Mai 2018 ( Urk.  21) wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hiel ten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk.  23 und Urk.  27 ) . Mit Ver fügung vom 2
  14. Juni 2018 ( Urk.  24) forderte das hiesige Gericht die Beklagte auf, verschiedene Unterlage n einzureichen, welche als Urk.  28/1-3 aufgelegt wurden. Der Kläger nahm dazu am 3
  15. August 2018 Stellung ( Urk.  31). Die von der Be klagten dazu eingereichte Stellungnahme vom 1
  16. September 2018 ( Urk.  35) wurde d em Kläger mit Verfügung vom 14.  September 2018 ( Urk.  36) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Nach Art.  24 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen - und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs.  1 von Art.  26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art.  29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art.  23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG in Verbindung mit Art.  26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2      Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art.  26 Abs.  3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
  18. 3      Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 1.4      Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).      Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.  6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2
  19. Februar 2010 E. 2.1).      Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art.  73 ter der Verordnung ü ber die Invalidenversiche rung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1
  20. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).      Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
  21. 2.1      Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er habe von September 2008 bis März 2010 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Seit Ende 2009 stehe er in therapeutischer Behandlung bei med. pract . Z.___ . Dieser habe im Bericht vom 8. Juni 2011 festgehalten, dass rückblickend seit Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) habe empfohlen, sich auf diesen Bericht zu beziehen. So habe auch die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres auf Dezember 2009 festgesetzt. Die Aussage der Beklagten, wonach erst seit
  22. Juni 2011 eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich aus gewiesen und echtzeitlich bestätigt sei, treffe folglich nicht zu. Med. pract . Z.___ behandle ihn seit Dezember 2009 und habe ihn seither intensiv beobach ten können. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei folglich sehr wohl eine echtzeitliche medizinische Einschätzung. Die Arbeitsunfähigkeit, welche zur In validität geführt habe, sei somit während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten, weshalb diese leistungspflichtig sei. Die Leistungen seien ab Klagean hebung zu verzinsen ( Urk.  1 S. 3-5).      Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger fest ( Urk.  23 ), d ie ren tenrelevante Arbeitsunfähigkeit sei im Dezember 2009 eingetreten. Dass er wäh rend der gesamten Dauer des Taggeldbezuges voll vermittlungsfähig gewesen sei, zeige lediglich auf, dass er habe arbeiten wollen, ändere aber nichts daran, dass er gemäss ärztlicher Einschätzung zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei. Es beständen keine Zweifel an der Rechtmässigkeit der Invalidenrente, erst kürzlich sei sein Anspruch darauf vollständig bestätigt worden (S. 3-6). 2 .2      Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass die IV-Stelle den Beginn der Wartefrist auf Dezember 2009 gelegt, dem Kläger aufgrund einer ver späteten Anmeldung aber erst ab
  23. September 2011 eine Rente zugesprochen habe. Für sie bestehe demnach keine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Organe. Die Verfügung der IV-Stelle sei ohnehin lediglich der Pensionskasse der Y.___ zugestellt worden. Dr.  med. A.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychothe rapie, habe mit Arztzeugnis vom 27. Oktober 2008 gegenüber der Arbeitslosen kasse bestätigt, dass der Kläger ab dem
  24. September 2008 zu 100  % arbeitsfähig sei. Für die gesamte Dauer des Taggeldbezugs seien fünf Krankheitstage ausge wiesen, ansonsten sei er voll vermittlungsfähig gewesen. Med. pract . Z.___ habe zudem am 2
  25. September 2009 festgehalten, dass der Kläger seit dem 1
  26. September 2009 bei ihm in Behandlung stehe, in einer an seine schwere psy chische Erkrankung angepassten Tätigkeit aber zu 100  % arbeitsfähig sei ( Urk.  10 S. 2-5 und S. 11). Es fehle an einer echtzeitlichen Einschätzung der Arbeitsunfä higkeit für den Zeitraum vom 8. September 2008 bis 2
  27. März 201
  28. Zudem seien allfällige Rentenansprü che vom
  29. September 2011 bis 2
  30. Oktober 2012 bereits verjährt (S. 11-12). Überdies stelle sich - aus näher dargelegten Gründen - die Frage, ob dem Kläger die ganze Rente zu Recht zugesprochen worden beziehungs weise weshalb diese bis heute nicht im Rahmen einer Revision wieder aufgehoben worden sei. Ein psychiatrisches Gutachten fehle vorliegend und sei - sofern die Beklagte überhaupt zuständig sei - einzuholen. Ein allfälliger Verzugszins sei le diglich in der Höhe des BVG-Zinses geschuldet (S. 13-14).      Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte ( Urk.  27), die (abgesehen von fünf Krankheitstagen) volle Vermittlungsfähigkeit des Klägers während der gesamten Dauer des Taggeldbezugs sei als starkes Indiz für eine Arbeitsfähigkeit zu werten. Die IV-Stelle habe im Übrigen für ihren letzten Revi sionsentscheid keinen aktuellen Arztbericht einholen können, sondern sich einzig und allein auf die Angaben des Klägers gestützt. Dieser gebe an, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, viel Sport zu treiben und täglich zweimal ins Fitness-Center zu gehen. Die IV-Stelle hätte alle Veranlassung gehabt, diese Aussagen einer näheren Prüfung zu unterziehen (S. 5-6).
  31. 3. 1      Dr.  A.___ vom B.___ , Psychiatrische Poliklinik, bestätigte mit Arztzeugnis vom 2
  32. Oktober 2008 gegenüber der Arbeitslosenkasse, dass der Kläger ab
  33. September 2008 und bis auf weiteres zu 100  % arbeitsfähig sei ( Urk.  28/1/14). 3.2      Med. pract . Z.___ stellte in seinem Zeugnis vom 2
  34. September 2009 zu Händen des R egionalen Arbeitsvermittlungszentrum s (RAV) C.___ ( Urk.  28/2) die Diagnose einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) und führte dazu aus, der Kläger stehe seit dem 1
  35. September 2009 in seiner ambulanten psychotherapeutischen Behandlung. Nach seiner objektiven Einschätzung bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit. Zwar leide d er Kläger an einer schweren psychischen Erkrankung, wel che mit hohem Vermeidungsverhalten zur psychischen Entlastung verbunden sei, dennoch dürfte es ihm möglich sein, in einem vertrauten Umfeld zu 100  % zu arbeiten (sowohl im Hinblick auf Leistung und Zeit). Da es sich bei dieser Erkran kung vor allem um Ängste handle, welche bei sozialer Exposition wie beispiels weise Vorträge halten oder sich in eine Gruppe integrieren in ihrer Intensität massiv zunähmen , scheine die Teilnahme an Kursen, welche in grösseren Grup pen abgehalten würden, als äusserst belastend und problematisch für den Kläger, da dort sein Angstniveau über längere Zeit auf einem hohen Level unverändert bleibe. Aktuell befinde er sich in ambulanter Behandlung und unter Umständen werde es in baldiger Zeit möglich sein, diese Kurse trotz Ängsten wahrzunehmen. Zwar führe häufig Vermeidungsverhalten zu einer Symptomverstärkung, wieder holende und längere soziale Expositionen sollten allerdings bei Sozialphobikern in einem therapeutischen Setting erfolgen. Es sei weiterhin sinnvoll, ihn bei der Arbeitssuche zu unterstützen, trotz den Einbussen welche er durch seine Ängste erlebe. In der Vergangenheit habe er bereits gezeigt, dass er trotz seinem psychi schen Leiden arbeitsfähig sei (S. 1-2). 3.3      In seinem Bericht vom
  36. Juni 2011 zu Händen der IV-Stelle ( Urk.  15/12) hielt med. pract . Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - schwere soziale Phobie (ICD-10 F40.1), seit der Jugendzeit , Differentialdiag nose ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), seit mindestens 2-3 Jahren - Verdacht auf schädliche n Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), jedoch eher riskanter Umgang mit Alkohol (keine ICD-10-Diagnose)      Dazu führte er aus, der Kläger stehe seit Ende 2009 und bis auf Weiteres in seiner Behandlung, dies bis Anfang 2011 im wöchentlichen Intervall zu je einer Stunde, anschliessend zweiwöchentliche Sitzungen zu je einer Stunde. Zuvor habe keine Behandlung stattgefunden. Seit Beginn der Pubertät sei es zu einer zunehmenden Distanzierung zu gleichalt r igen Jugendlichen im Grunde wegen starkem Selbst zweifel und Unsicherheit und zu einer beginnenden sozialen Isolation gekommen. Nach einem beruflichen Beginn in der Bankenbranche dank Beziehungen des Va ters sei eine zunehmende Steigerung der psychischen Problematik und eine extreme Zunahme von Vermeidungsverhalten als kompensatorische Bewälti gungsstrategie erfolgt. Es sei zu einem jahrelangen extremen psychischen Leiden unter der ständigen Angepasstheit und passiven Aggressionen gegenüber dem Arbeitgeber und den Arbeitskollegen gekommen. Schwierigkeiten aufgrund der Grunderkrankung hätten zur Auflösung des Arbeitsvertrages, zur finanziellen Verschuldung und zu sozialem Rückzug geführt (S. 1 f.). Eine Gruppentherapie sei wegen den schwersten Ängsten derzeit nicht angebracht und schon gar nicht umsetzbar. Zuletzt sei in einem ersten Schritt die ambulante Behandlungsfre quenz der Therapie erhöht worden. Im Verlauf der bisherigen Therapie hätten sich Erfolge abgezeichnet, welche aber bisher aufgrund der relativ kurzen Behand lungszeit noch keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätten (S. 3). Der Kläger habe eine starke Angst vor sozialer Exposition (etwa beim Ein kaufen, Zugfahren, Spazierengehen, Arbeiten). Neben zweimaligem Besuch pro Tag eines Fitness-Studios, der zweimal pro Woche stattfindenden Psychotherapie und Terminen auf dem Sozialamt habe er keinerlei weitere soziale Terminver pflichtungen (S. 3). Kurz- und mittelfristig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit in jeglicher Tätigkeit. Rückblickend müsse davon ausgegangen werden, dass bereits seit mindestens Therapiebeginn (Dezember 2009) eine 100%ige Arbeits unfähigkeit besteh e . Ein beruflicher Reintegrationsversuch via RAV sei aufgrund der Grunderkrankung nicht erfolgreich umsetzbar gewesen (S. 4).
  37. 4      Dr.  med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 1
  38. Juli 2011 ( Urk.  15/20/3-4) fest, die Angaben von med. pract . Z.___ zum Gesundheitsschaden seien nachvollzieh bar. Es sei demnach derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der frei en Markt wirtschaft ausgewiesen. E ine medizinische Neubeurteilung werde nach weiterfüh render psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in einem Jahr empfoh len. Der angegebene Verlauf der prozentualen Arbeitsfähigkeit sei nicht eindeu tig, da in den Akten auch eine 50%ige Krankschreibung erwähnt sei und zudem gemäss Gespräch des Klägers mit einer Sachbearbeiterin der IV-Stelle ( Urk.  15/7) im Mai 2010 eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit bestanden haben soll.      Am 3
  39. Oktober 2011 ergänzte sie ( Urk.  15/20/4-5), aufgrund der mangelnden Zeugnisse zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit werde empfohlen, sich auf den Be richt von med. pract . Z.___ vom
  40. Juni 2011 (E. 3.3 hievor ) zu beziehen. Des sen vorübergehende Attestierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit könne wahr scheinlich im Rahmen eines gescheiterten Wiedereingliederungsversuches ange sehen werden. Dementsprechend sei seit Therapiebeginn im Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgewiesen. Der Kläger nehme die möglichen Behandlungsoptionen wahr. Unter der fortgesetzten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne in ein bis zwei Jahren mit einer we sentlichen Verbesserung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit ge rechnet werden.
  41. 4.1      Die Invalidenrente wurde dem Kläger aufgrund seiner psychischen Beschwerden zuge sprochen. Umstritten ist vorliegend, ob die durch die psychische Problematik verursachte Arbeitsunfähigkeit i n der Zeit, während der er bei de r Beklagten vor sorgeversichert war, eintrat . 4.2      Die IV-Stelle setzte den Beginn des Wartejahres in ihrer Rentenverfügung vom
  42. Februar 2012 (Urk. 15/35 und Urk. 15/25/1) auf Dezember 2009 fest und rich tete die Rentenleis tungen ab
  43. September 2011 aus. Die Verfügung sowie der die Rentenleistung be treffende Vorbescheid vom
  44. Dezember 2011 (Urk. 15/22) wur den der Beklagten nicht zugestellt. Diese ist damit nicht an die in der Rentenver fügung getroffenen Feststellungen gebunden . Die Frage des Eintritts der mass geblichen Arbeitsunfähigkeit ist demnach grundsätzlich frei zu prüfen , der Kläger ist dagegen an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden, soweit sich die Beklagte darauf beruft. 4.3 4.3.1      Der Kläger bezog vom
  45. September 2008 bis 1
  46. März 2010 (Zeitpunkt Aus schöpfung des Taggeldanspruchs) Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 28/1/1 und Urk.  11/7/3). Abgesehen von einer einwöchigen Arbeitsunfähig keit ab 1
  47. November 2008 aufgrund eines Unfalls (Hexenschuss) war er dabei stets zu 100 % vermittlungsfähig ( Urk.  15/8/2-3 und Urk.  28/1/99). Der Kläger bestätigte denn auch in den jeweiligen Angaben der versicherten Person für die Monate September 2009 bis März 2010 selbst, abgesehen von diesen sieben Tagen nie arbeitsunfähig gewesen zu sein ( vgl. Urk.  28/1/59 -114 ). In seinem Zeugnis vom 2
  48. September 2009 hielt d er behandelnde med. pract . Z.___ fest, dass er den Kläger seit dem 1
  49. September 2009 therapiere und dass dieser trotz seiner sozialen Phobie in einem vertrauten Umfeld - und damit auch in der angestamm ten Tätigkeit - zu 100  % arbeitsfähig ist (E. 3.2 hievor ). Echtzeitlich ist somit während des vorliegend massgebenden Zeitraums lediglich eine siebentägige und im vorliegenden Zusammenhang nicht relevante Arbeitsunfähigkeit belegt. Nach dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits b ei einem Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung während einer dreivierteljährigen Pe riode nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann, wenn keine entsprechende echtzeitliche medizinische Aussage vorliegt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9 C_100/2018 vom 2
  50. Juni 2018 E.  4.1.2 mit Hinweisen), hat dies bei einem wie vorliegend doppelt so langen Taggeldbezug ohne echtzeitliche fachärztliche Ar beits un fähigkeitsbescheinigung um so mehr zu gelten. 4.3.2      Erst am 1
  51. März 2011 - mithin knapp ein Jahr nach Ende des Vorsorgeschutzes bei der Beklagte n - meldete sich der Kläger erstmals bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an. Im von dieser daraufhin eingeholten Bericht vom
  52. Juni 2011 bescheinigte med. pract . Z.___ erstmals , dass beim Kläger mindestens seit Be handlungsbeginn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (E. 3.3 hievor ) . Als Therapiebeginn nannte er dabei Dezember 2009, obwohl er diesbezüglich im Zeugnis vom 24. September 2009 (vorne E. 4.3.1) noch den 1
  53. September 2009 aufgeführt hatte. Wesentlich ist, dass dazu kommt, dass m ed. pract . Z.___ mit keinem Wort begründete , weshalb er – im Gegensatz zu seinem echtzeitlichen Zeugnis vom 2
  54. September 2009 - rückwirkend von einer spätestens bei Thera piebeginn eingetretenen vollen Arbeitsunfähigkeit ausging. D ie schwere soziale Phobie des Klägers besteht offenbar seit der Jugendzeit und er konnte mit dieser bis am 31.  August 2008 einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen . Bei feh lender entsprechender Begründung kann die durch die Soziop hobie verursachte Arbeitsunfähigkeit ebenso wahrscheinlich nach wie auch während des vorliegend massgebenden Zeitraums eingetreten sein. Dasselbe gilt für die mittelgradige de pressive Episode, welche offenbar seit spätestens Juni 2009 besteht, gemäss dem echtzeitlichen Bericht vom 2
  55. September 2009 von med. pract . Z.___ die Ar beitsfähigkeit des Klägers jedoch dannzumal nicht beeinträchtigt hat . Dass med. pract . Z.___ ihn im Juni 2011 bereits seit rund 1.5 Jahren begleitet hat, ändert nichts daran, dass er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers beziehungsweise den Eintritt einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun fähigkeit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten nicht schlüs sig begründet hat. Hinzu kommt, dass im Laufe des Jahres 2011 die Therapie des Klägers offenbar intensiviert wurde und im Zeitpunkt des Berichts vom
  56. Juni 2011 zweimal pro Woche stattfand (E. 3.3 hievor ). Dies spricht für eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes erst nach Ende des Vor sorge schutzes durch die Beklagte und damit gegen eine berufsvorsorgerechtlich mass gebliche Arbeitsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt. 4.3.3      Nachdem vorliegend den Einschätzungen der IV-Stelle keine Bindungswirkung zukommt und diese infolge verspäteter Anmeldung keinen Anlass hatte, einge hendere Abklärungen zum Zeitpunkt des Beginn s der Arbeitsunfähigkeit zu täti gen, ist auch auf deren Eröffnung der Wartezeit per Dezember 2009 nicht weiter einzugehen. Darauf hinzuweisen ist einzig, dass die Zustellung des Vorbescheids und der Verfügung an die Pensionskasse der Y.___ statt an die Beklagte ( Urk. 15/2 1 und Urk. 15/3 8 ) im Widerspruch zu einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im De zember 2009 steht. 4.3.4      Von September 2008 bis März 2010 sind zusammenfassend keine fachärztli chen, echtzeitlichen Bescheinigungen vorhanden, welche auf eine Arbeitsunfä higkeit aus psychischen Gründen schliessen lassen würden. Zwar trifft zu, dass es zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestier ten Arbeitsunfähigkeit bedarf (vorerwähntes Urteil 9C_100/2018 E. 4.2.2 mit Hin weisen) . Vorliegend kann aber nach dem Gesagten auch nach einer Gesamtbeur teilung des Beschwerdeverlaufs nicht auf eine überwiegend wahrscheinlich wäh rend der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten eingetretene und zur In validität führende mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden . Ob die Rentenzusprache der IV-Stelle beziehungsweise deren revisionsweise Bestäti gung nicht ohnehin offensichtlich unhaltbar war, kann bei diesem Verfahrens ausgang offenbleiben.      Die Beklagte trifft keine Leistungspflicht und die Klage ist abzuweisen. Das Gericht erkennt:
  57. Die Klage wird abgewiesen.
  58. Das Verfahren ist kostenlos. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00015

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 1 7. Juli 2019 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich diese substituiert durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

Der 1972 geborene X.___ war vom 1. April 1998 bis am 31. August 2008 als Senior Control Specialist bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Y.___

berufsvorsorgeversichert (Urk. 28/1/16). Vom 1. September 2008 bis 1 9. März 2010 bezog er - auf einer Vermittelbarkeit von 100 % basierende – Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 28/1/1 und Urk. 11/7/3). Während der Dauer der kontrollierten Arbeitslo sigkeit war er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich der Versicherte am 1 0. März 2011 unter Hinweis auf eine ausgeprägte soziale Phobie mit Depressionen, die im Laufe der Jahre zugenommen hätten, zum Leistungsbe zug angemeldet hatte (Urk. 15/1), sprach ihm mit Verfügung vom 17. Februar 2012 – unter Hinweis auf die per Dezember 2009 eröffnete Wartezeit – eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 2011 zu (Urk. 15/35 und Urk. 15/25/1). Mit Mitteilung vom 2 3. Januar 2018 bestätigte sie die Ausrichtung einer ganzen Rente ( Urk. 15/75).

Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin (Urk. 11/2/1-3 ) lehnte die Stif tung Auffangeinrichtung BVG die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 2/4 ). 2.

Mit Eingabe vom 1 3. März 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit folgende m Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Beklagte zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementari schen Leistungen, insbesondere einer ganzen Invalidenrente, zuzüglich Ver zugszins ab Klageanhebend rückwirkend ab 01.09.2011, zu verpflichten. 2. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän dung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu L asten der Beklagten.“

Am 2 4. April 2018 beantragte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die Klage sei abzuweisen (Urk. 10 ). Mit Gerichtsverfügung vom 2 5. April 2018 (Urk. 12 ) wurden die Akten der Invalidenversicherung ( Urk. 15/1-75) sowie der Unia Ar beitslosenkasse ( Urk. 17/1-2) beigezogen . Am 2 8. Mai 2018 ( Urk.

21) wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hiel ten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 23 und Urk. 27 ) . Mit Ver fügung vom 2 8. Juni 2018 ( Urk.

24) forderte das hiesige Gericht die Beklagte auf, verschiedene Unterlage n einzureichen, welche als Urk. 28/1-3 aufgelegt wurden. Der Kläger nahm dazu am 3 1. August 2018 Stellung ( Urk. 31). Die von der Be klagten dazu eingereichte Stellungnahme vom 1 3. September 2018 ( Urk.

35) wurde d em Kläger mit Verfügung vom 14. September 2018 ( Urk.

36) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen - und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1. 3

Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 1.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung ü ber die Invalidenversiche rung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.

2.1

Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er habe von September 2008 bis März 2010 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Seit Ende 2009 stehe er in therapeutischer Behandlung bei med. pract . Z.___ . Dieser habe im Bericht vom 8. Juni 2011 festgehalten, dass rückblickend seit Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) habe empfohlen, sich auf diesen Bericht zu beziehen. So habe auch die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres auf Dezember 2009 festgesetzt. Die Aussage der Beklagten, wonach erst seit 8. Juni 2011 eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich aus gewiesen und echtzeitlich bestätigt sei, treffe folglich nicht zu. Med. pract . Z.___ behandle ihn seit Dezember 2009 und habe ihn seither intensiv beobach ten können. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei folglich sehr wohl eine echtzeitliche medizinische Einschätzung. Die Arbeitsunfähigkeit, welche zur In validität geführt habe, sei somit während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten, weshalb diese leistungspflichtig sei. Die Leistungen seien ab Klagean hebung zu verzinsen ( Urk. 1 S. 3-5).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger fest ( Urk. 23 ),

d ie ren tenrelevante Arbeitsunfähigkeit sei im Dezember 2009 eingetreten. Dass er wäh rend der gesamten Dauer des Taggeldbezuges voll vermittlungsfähig gewesen sei, zeige lediglich auf, dass er habe arbeiten wollen, ändere aber nichts daran, dass er gemäss ärztlicher Einschätzung zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei. Es beständen keine Zweifel an der Rechtmässigkeit der Invalidenrente, erst kürzlich sei sein Anspruch darauf vollständig bestätigt worden (S. 3-6). 2 .2

Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass die IV-Stelle den Beginn der Wartefrist auf Dezember 2009 gelegt, dem Kläger aufgrund einer ver späteten Anmeldung aber erst ab 1. September 2011 eine Rente zugesprochen habe. Für sie bestehe demnach keine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Organe. Die Verfügung der IV-Stelle sei ohnehin lediglich der Pensionskasse der Y.___ zugestellt worden. Dr. med. A.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychothe rapie, habe mit Arztzeugnis vom 27. Oktober 2008 gegenüber der Arbeitslosen kasse bestätigt, dass der Kläger ab dem 1. September 2008 zu 100 % arbeitsfähig sei. Für die gesamte Dauer des Taggeldbezugs seien fünf Krankheitstage ausge wiesen, ansonsten sei er voll vermittlungsfähig gewesen. Med. pract . Z.___ habe zudem am 2 4. September 2009 festgehalten, dass der Kläger seit dem 1 0. September 2009 bei ihm in Behandlung stehe, in einer an seine schwere psy chische Erkrankung angepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 10 S. 2-5 und S. 11). Es fehle an einer echtzeitlichen Einschätzung der Arbeitsunfä higkeit für den Zeitraum vom 8. September 2008 bis 2 1. März 201 0. Zudem seien allfällige Rentenansprü che vom 1. September 2011 bis 2 9. Oktober 2012 bereits verjährt (S. 11-12). Überdies stelle sich - aus näher dargelegten Gründen - die Frage, ob dem Kläger die ganze Rente zu Recht zugesprochen worden beziehungs weise weshalb diese bis heute nicht im Rahmen einer Revision wieder aufgehoben worden sei. Ein psychiatrisches Gutachten fehle vorliegend und sei - sofern die Beklagte überhaupt zuständig sei - einzuholen. Ein allfälliger Verzugszins sei le diglich in der Höhe des BVG-Zinses geschuldet (S. 13-14).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte ( Urk. 27), die (abgesehen von fünf Krankheitstagen) volle Vermittlungsfähigkeit des Klägers während der gesamten Dauer des Taggeldbezugs sei als starkes Indiz für eine Arbeitsfähigkeit zu werten. Die IV-Stelle habe im Übrigen für ihren letzten Revi sionsentscheid keinen aktuellen Arztbericht einholen können, sondern sich einzig und allein auf die Angaben des Klägers gestützt. Dieser gebe an, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, viel Sport zu treiben und täglich zweimal ins Fitness-Center zu gehen. Die IV-Stelle hätte alle Veranlassung gehabt, diese Aussagen einer näheren Prüfung zu unterziehen (S. 5-6). 3. 3. 1

Dr. A.___ vom B.___ , Psychiatrische Poliklinik, bestätigte mit Arztzeugnis vom 2 7. Oktober 2008 gegenüber der Arbeitslosenkasse, dass der Kläger ab 1. September 2008 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 28/1/14). 3.2

Med. pract . Z.___ stellte in seinem Zeugnis vom 2 4. September 2009 zu Händen des R egionalen Arbeitsvermittlungszentrum s (RAV)

C.___ ( Urk. 28/2) die Diagnose einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) und führte dazu aus, der Kläger stehe seit dem 1 0. September 2009 in seiner ambulanten psychotherapeutischen Behandlung. Nach seiner objektiven Einschätzung bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit. Zwar leide d er

Kläger an einer schweren psychischen Erkrankung, wel che mit hohem Vermeidungsverhalten zur psychischen Entlastung verbunden sei, dennoch dürfte es ihm möglich sein, in einem vertrauten Umfeld zu 100 % zu arbeiten (sowohl im Hinblick auf Leistung und Zeit). Da es sich bei dieser Erkran kung vor allem um Ängste handle, welche bei sozialer Exposition wie beispiels weise Vorträge halten oder sich in eine Gruppe integrieren in ihrer Intensität massiv zunähmen , scheine die Teilnahme an Kursen, welche in grösseren Grup pen abgehalten würden, als äusserst belastend und problematisch für den Kläger, da dort sein Angstniveau über längere Zeit auf einem hohen Level unverändert bleibe. Aktuell befinde er sich in ambulanter Behandlung und unter Umständen werde es in baldiger Zeit möglich sein, diese Kurse trotz Ängsten wahrzunehmen. Zwar führe häufig Vermeidungsverhalten zu einer Symptomverstärkung, wieder holende und längere soziale Expositionen sollten allerdings bei Sozialphobikern in einem therapeutischen Setting erfolgen. Es sei weiterhin sinnvoll, ihn bei der Arbeitssuche zu unterstützen, trotz den Einbussen welche er durch seine Ängste erlebe. In der Vergangenheit habe er bereits gezeigt, dass er trotz seinem psychi schen Leiden arbeitsfähig sei (S. 1-2). 3.3

In seinem Bericht vom 8. Juni 2011 zu Händen der IV-Stelle ( Urk. 15/12) hielt med. pract . Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - schwere soziale Phobie (ICD-10 F40.1), seit der Jugendzeit , Differentialdiag nose ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), seit mindestens 2-3 Jahren - Verdacht auf schädliche n Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), jedoch eher riskanter Umgang mit Alkohol (keine ICD-10-Diagnose)

Dazu führte er aus, der Kläger stehe seit Ende 2009 und bis auf Weiteres in seiner Behandlung, dies bis Anfang 2011 im wöchentlichen Intervall zu je einer Stunde, anschliessend zweiwöchentliche Sitzungen zu je einer Stunde. Zuvor habe keine Behandlung stattgefunden. Seit Beginn der Pubertät sei es zu einer zunehmenden Distanzierung zu gleichalt r igen Jugendlichen im Grunde wegen starkem Selbst zweifel und Unsicherheit und zu einer beginnenden sozialen Isolation gekommen. Nach einem beruflichen Beginn in der Bankenbranche dank Beziehungen des Va ters sei eine zunehmende Steigerung der psychischen Problematik und eine extreme Zunahme von Vermeidungsverhalten als kompensatorische Bewälti gungsstrategie erfolgt. Es sei zu einem jahrelangen extremen psychischen Leiden unter der ständigen Angepasstheit und passiven Aggressionen gegenüber dem Arbeitgeber und den Arbeitskollegen gekommen. Schwierigkeiten aufgrund der Grunderkrankung hätten zur Auflösung des Arbeitsvertrages, zur finanziellen Verschuldung und zu sozialem Rückzug geführt (S. 1 f.). Eine Gruppentherapie sei wegen den schwersten Ängsten derzeit nicht angebracht und schon gar nicht umsetzbar. Zuletzt sei in einem ersten Schritt die ambulante Behandlungsfre quenz der Therapie erhöht worden. Im Verlauf der bisherigen Therapie hätten sich Erfolge abgezeichnet, welche aber bisher aufgrund der relativ kurzen Behand lungszeit noch keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätten (S. 3). Der Kläger habe eine starke Angst vor sozialer Exposition (etwa beim Ein kaufen, Zugfahren, Spazierengehen, Arbeiten). Neben zweimaligem Besuch pro Tag eines Fitness-Studios, der zweimal pro Woche stattfindenden Psychotherapie und Terminen auf dem Sozialamt habe er keinerlei weitere soziale Terminver pflichtungen (S. 3). Kurz- und mittelfristig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit in jeglicher Tätigkeit. Rückblickend müsse davon ausgegangen werden, dass bereits seit mindestens Therapiebeginn (Dezember 2009) eine 100%ige Arbeits unfähigkeit besteh e . Ein beruflicher Reintegrationsversuch via RAV sei aufgrund der Grunderkrankung nicht erfolgreich umsetzbar gewesen (S. 4). 3. 4

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 1 1. Juli 2011 ( Urk. 15/20/3-4) fest, die Angaben von med. pract . Z.___ zum Gesundheitsschaden seien nachvollzieh bar. Es sei demnach derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der frei en Markt wirtschaft ausgewiesen. E ine medizinische Neubeurteilung werde nach weiterfüh render psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in einem Jahr empfoh len. Der angegebene Verlauf der prozentualen Arbeitsfähigkeit sei nicht eindeu tig, da in den Akten auch eine 50%ige Krankschreibung erwähnt sei und zudem gemäss Gespräch des Klägers mit einer Sachbearbeiterin der IV-Stelle ( Urk. 15/7) im Mai 2010 eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit bestanden haben soll.

Am 3 1. Oktober 2011 ergänzte sie ( Urk. 15/20/4-5), aufgrund der mangelnden Zeugnisse zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit werde empfohlen, sich auf den Be richt von med. pract . Z.___ vom 8. Juni 2011 (E. 3.3 hievor ) zu beziehen. Des sen vorübergehende Attestierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit könne wahr scheinlich im Rahmen eines gescheiterten Wiedereingliederungsversuches ange sehen werden. Dementsprechend sei seit Therapiebeginn im Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgewiesen. Der Kläger nehme die möglichen Behandlungsoptionen wahr. Unter der fortgesetzten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne in ein bis zwei Jahren mit einer we sentlichen Verbesserung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit ge rechnet werden. 4. 4.1

Die Invalidenrente wurde dem Kläger aufgrund seiner psychischen Beschwerden zuge sprochen. Umstritten ist vorliegend, ob die durch die psychische Problematik verursachte Arbeitsunfähigkeit i n der Zeit, während der er bei de r Beklagten vor sorgeversichert war, eintrat . 4.2

Die IV-Stelle setzte den Beginn des Wartejahres in ihrer Rentenverfügung vom

17. Februar 2012

(Urk. 15/35 und Urk. 15/25/1)

auf Dezember 2009 fest und rich tete die Rentenleis tungen ab 1. September 2011 aus. Die Verfügung sowie der die Rentenleistung be treffende Vorbescheid vom 6. Dezember 2011 (Urk. 15/22) wur den der Beklagten

nicht zugestellt. Diese ist damit nicht an die in der Rentenver fügung getroffenen Feststellungen gebunden .

Die Frage des Eintritts der mass geblichen Arbeitsunfähigkeit ist demnach

grundsätzlich frei zu prüfen , der Kläger ist dagegen an die Feststellungen der Invalidenversicherung gebunden, soweit sich die Beklagte darauf beruft. 4.3 4.3.1

Der Kläger bezog vom 1. September 2008 bis 1 9. März 2010 (Zeitpunkt Aus schöpfung des Taggeldanspruchs) Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 28/1/1 und Urk. 11/7/3). Abgesehen von einer einwöchigen Arbeitsunfähig keit ab 1 7. November 2008 aufgrund eines Unfalls (Hexenschuss) war er dabei stets zu 100 % vermittlungsfähig ( Urk. 15/8/2-3 und Urk. 28/1/99). Der Kläger bestätigte denn auch in den jeweiligen Angaben der versicherten Person für die Monate September 2009 bis März 2010 selbst, abgesehen von diesen sieben Tagen nie arbeitsunfähig gewesen zu sein ( vgl. Urk. 28/1/59 -114 ). In seinem Zeugnis vom 2 4. September 2009 hielt d er behandelnde med. pract . Z.___

fest, dass er den Kläger seit dem 1 0. September 2009 therapiere und dass dieser trotz seiner sozialen Phobie in einem vertrauten Umfeld - und damit auch in der angestamm ten Tätigkeit - zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.2 hievor ). Echtzeitlich ist somit während des vorliegend massgebenden Zeitraums lediglich eine siebentägige und im vorliegenden Zusammenhang nicht relevante Arbeitsunfähigkeit belegt. Nach dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits b ei einem Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung während einer dreivierteljährigen Pe riode nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann, wenn keine entsprechende echtzeitliche medizinische Aussage vorliegt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9 C_100/2018 vom 2 1. Juni 2018 E. 4.1.2 mit Hinweisen), hat dies bei einem wie vorliegend doppelt so langen Taggeldbezug ohne echtzeitliche fachärztliche Ar beits un fähigkeitsbescheinigung um so mehr zu gelten. 4.3.2

Erst am 1 0. März 2011 - mithin knapp ein Jahr nach Ende des Vorsorgeschutzes bei der Beklagte n

- meldete sich der Kläger erstmals bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an. Im von dieser daraufhin eingeholten Bericht vom 8. Juni 2011 bescheinigte

med. pract . Z.___

erstmals , dass beim Kläger mindestens seit Be handlungsbeginn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (E. 3.3 hievor ) . Als Therapiebeginn nannte er dabei Dezember 2009, obwohl er diesbezüglich im Zeugnis vom 24. September 2009 (vorne E. 4.3.1) noch den 1 0. September 2009 aufgeführt hatte. Wesentlich ist, dass dazu kommt, dass m ed. pract . Z.___

mit keinem Wort begründete , weshalb er

im Gegensatz zu seinem echtzeitlichen Zeugnis vom 2 4. September 2009 - rückwirkend von einer spätestens bei Thera piebeginn eingetretenen vollen Arbeitsunfähigkeit ausging. D ie schwere soziale Phobie des Klägers

besteht offenbar seit der Jugendzeit und er konnte mit dieser bis am 31. August 2008 einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen . Bei feh lender entsprechender Begründung kann die durch die Soziop hobie verursachte Arbeitsunfähigkeit ebenso wahrscheinlich nach wie auch während des vorliegend massgebenden Zeitraums eingetreten sein. Dasselbe gilt für die mittelgradige de pressive Episode, welche offenbar seit spätestens Juni 2009 besteht, gemäss dem echtzeitlichen Bericht vom 2 4. September 2009 von med. pract . Z.___

die Ar beitsfähigkeit des Klägers jedoch dannzumal nicht beeinträchtigt hat . Dass med. pract . Z.___

ihn im Juni 2011 bereits seit rund 1.5 Jahren begleitet hat, ändert nichts daran, dass er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers beziehungsweise den Eintritt einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun fähigkeit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten nicht schlüs sig begründet hat. Hinzu kommt, dass im Laufe des Jahres 2011 die Therapie des Klägers offenbar intensiviert wurde und im Zeitpunkt des Berichts vom 8. Juni 2011 zweimal pro Woche stattfand (E. 3.3 hievor ). Dies spricht für eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes erst nach Ende des Vor sorge schutzes durch die Beklagte und damit gegen eine berufsvorsorgerechtlich mass gebliche Arbeitsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt. 4.3.3

Nachdem vorliegend den Einschätzungen der IV-Stelle keine Bindungswirkung zukommt und diese infolge verspäteter Anmeldung keinen Anlass hatte, einge hendere Abklärungen zum Zeitpunkt des Beginn s der Arbeitsunfähigkeit zu täti gen, ist auch auf deren Eröffnung der Wartezeit per Dezember 2009 nicht weiter einzugehen. Darauf hinzuweisen ist einzig, dass die Zustellung des Vorbescheids und der Verfügung an die Pensionskasse der Y.___

statt an die Beklagte ( Urk. 15/2 1 und Urk. 15/3 8 ) im Widerspruch zu einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im De zember 2009 steht. 4.3.4

Von September 2008 bis März 2010 sind zusammenfassend keine fachärztli chen, echtzeitlichen Bescheinigungen vorhanden, welche auf eine Arbeitsunfä higkeit aus psychischen Gründen schliessen lassen würden. Zwar trifft zu, dass es zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestier ten Arbeitsunfähigkeit bedarf (vorerwähntes Urteil 9C_100/2018 E. 4.2.2 mit Hin weisen) . Vorliegend kann aber nach dem Gesagten auch nach einer Gesamtbeur teilung des Beschwerdeverlaufs nicht auf eine überwiegend wahrscheinlich wäh rend der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten eingetretene und zur In validität führende mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden .

Ob die Rentenzusprache der IV-Stelle beziehungsweise deren revisionsweise Bestäti gung nicht ohnehin offensichtlich unhaltbar war, kann bei diesem Verfahrens ausgang offenbleiben.

Die Beklagte trifft keine Leistungspflicht und die Klage ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher