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BV.2018.00009

Multiple Sklerose, zeitlicher Zusammenhang

Zürich SozVersG · 2019-09-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1974, war ab dem 1. April 2008 in einem Teil zeitpensum als Betreuer bei der Y.___, Z.___, angestellt und dadurch bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft (nachfolgend: ASGA) be rufsvorsorgeversichert (Urk. 2/3 und Urk. 10). Zudem studierte der Versicherte ab Herbst 2007 an der A.___

Philosophie und Geschichte, ehe er dieses Studium im Dezember 2012 abbrach (Urk. 1 S. 8 und Urk. 2/7). Per 30. September 2014 kündigte der Versicherte die Stelle bei der Y.___ (Urk. 11 und Urk. 14/29/3).

Zuvor war der

Versicherte, der 1997 die B.___ erfolgreich abgeschlossen hatte (Urk. 14/3), als Schauspieler tätig gewesen.

Am 2 6. Mai 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der V ersicherte unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose (MS) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbez ug an (Urk. 14/5). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 sprach die IV-Stelle ihm mit Wirkung ab dem 1. November 2014 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu

(Urk. 14/37 und Urk. 14/49).

Mit Schreiben vom 1 3. November 2015 lehnte die ASGA einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge ab mit der Begründung, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit

bereits vor Eintritt in ihre Mitglieds firma eingetreten sei (Urk. 2/13).

2.

Am 1 2. Februar 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die ASGA mit folgend em Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. November 2014 eine ganze Invalidenrente aus der obligatorischen und der überobligatorischen Versicherung zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageeinleitung auf den nac h zuzahlenden Rentenbetreffnisse n auszurichten; 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die volle Beitragsbefreiung aus der obligatorischen und der überobligatorischen Versicherung zu gewähren,

unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beklagten.

Die Beklagte liess sich innert der mit Ver fügung vom 2 0. Februar 2018

(Urk. 4) ang esetzten Frist nicht vernehmen, retournierte die ihr zugestellten Akten des Kläger s nicht und reichte auch ihre vollständigen Akten, insbesondere die anwendbaren Statuten und Reglemente, nicht ein. Nachdem die Beklagte diese Akten auch innert der mit Verfügung vom 1 7. April 2018 (Urk. 6) angesetzten Nachfrist nicht eingereicht bzw. zurückgesandt hatte, wurde sie mit Verfügung vom 8. Mai 2018 (Urk. 8)

androhungsgemäss mit einer Ordnungsbuss e von Fr. 300.-- bestraft . Gleichzeitig wurde der Beklagten erneut eine entsprechende Nachfrist an gesetzt. Am 2 3. Mai 2018 reichte die Beklagte eine Klageantwort ein, in welcher sie die Abweisung der Klage beantragte (Urk. 10). Mi t Verfügung vom 2 5. Mai 2018 (Urk.

12) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invaliden versicherung in Sachen des Klägers (Urk.

14) bei. Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2018 (Urk. 15) wurde n dem Kläger die Klageantwort vom 2 3. Mai 2018 und die beigezogenen IV-Akten zugestellt. Gleichzeitig wurde die Beklagte wegen des Nichteinreichens

ihrer vollständigen Akten und des Nichtretournierens der Akten des Klägers mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1‘000. -- bestr aft. Innert der weite ren, mit Verfügung vom 1 5. Juni 2018 angesetzten Nachfrist reichte die Beklagte die verlangt en Akten am 2 9. Juni 2018 ein (Urk. 17-18). Am 3. Juli 2018

wurden der Beklagten die beigezogenen Akten der IV-Stelle und dem Kläger die Akten der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgen den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Inva lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschul det, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vor sorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, son dern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rech nung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsr isiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sach licher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeitliche Zusammen hang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähig keit (Einbusse a n funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 Prozent) nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Ein zelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die glei che Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchs beeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichti gen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine mindestens drei Monate andau ernde volle Arbeitsfähigkeit, gestützt auf welche eine dauerhafte Wiedererlan gung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erscheint, stellt daher ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.4

Für den Eintritt der Arbeitsu nfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich . Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsor geeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeits fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutba ren Tätigkeit. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenaussc hliessenden Einkom mens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). 1.5

Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu gehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeits verhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Per son im bisherigen Beruf an Leis tungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heitlich bedingte Arbe itsausfälle. Eine erst nach Jah ren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorge rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1. 6

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsor geeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). 2. 2.1

Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor,

dass aus vorsorgerechtlicher Sicht nicht entscheiden d sei, wann er aufgrund seiner MS-Erkrankung als Schau spi eler arbeitsunfähig geworden sei. Denn bis Dezember 2012 sei er trotz gesund heitlicher Beeinträchtigung in der Lage gewesen, ein Er werbseinkommen zu erzielen, das jedenfalls so hoch gewesen sei wie das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkom men . Da er schon ab dem

1. April 2008 bei der Beklagten vorsor gerechtlich versichert gewesen sei, sei diese

für die Folgen der seit dem 2 8. April 2014 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit in nahezu jeder Art von Tät igkeit

leistungspflichtig . Die Beklagte sei deshalb zu verpflichten, ihm ab dem 1. November 2014 die statutarischen Leistungen (Invalidenrente, Beitragsbefrei ung) zu gewähren (Urk. 1 S. 9). 2.2

Die Beklagte stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 1 9. Oktober 2015, mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. November 2014 eine ganze Rente zugesprochen worden sei, davon ausgegan gen sei, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit bereits im Jahr 2007 eingetre ten sei. Zu jenem Zeitpunkt sei der Kläger indes noch nicht bei de r Beklagten versichert gewesen, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 2/13).

In der verspätet eingereichten Klageantwort vom 2 3. Mai 2018 ergänzte die Beklagte, dass im Jahr 2012 keine Versicherung bestanden habe, da das Einkom men des Klägers

– wie aus dem Lohnaus weis der Y.___ von 2012 ersichtlich sei - unter der Eintrittsschwelle zur berufsvorsorgerechtlichen Versi cherung gelegen habe (Urk. 10). 2.3

Fest steht, dass zwischen der ab Sommer 2013 attestierten Arbeitsunfähigkeit

(als Student; Urk. 14/12/2 und Urk. 14/15/2) und der am

1. November 2014 einge tretenen vollen Invalidität (Urk. 14/37 und Urk. 14/49), die aufgrund der medizi nischen Akten ausgewiesen ist, ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Dies hat die Beklagte auch nicht bestritten. Umstritten ist hing egen der zeitliche Zusammenhang bzw. die Frage, ob die

massgebliche Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten ist.

3. 3.1

C.___, Arzt und Psychoanalytiker, stellte im Bericht vom 3 0. Juni 2014 zuhanden der IV-Stelle als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, früher mittelgradig e, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0/F33.1), bestehend seit 200 7. Er erklärte, dass es sich um eine reaktive Depression auf die Diagnose einer MS im Jahr 2007 (V ermutungs diagnose bereits 2006) handle . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte C.___ nicht. Der Kläger sei seit dem 1 2. Jun i 2011 bei ihm in Behandlung . Als Schauspieler sei er seit 2007 und als Student seit Sommer 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Als Betreuer im Behindertenbereich sei er seit 2007 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 14/12/1-2). 3.2

Dr. med. D.___, FMH Neurologie, nannte im an die IV-Stelle gerichteten Bericht vom 2 5. August 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (1) MS mit Beinparese seit 2006 und (2) rezidivierend depressive Störun gen seit 200

7. Dr. D.___ erklärte, dass der Kläger als Schauspieler seit 2007 und als Student seit Sommer 2013 nicht meh r arbeitsfähig sei. Bis zum 18. August 2014 sei er als Behindertenbetreuer zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Zurzeit sei er wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht arbeitsfähig. Er habe die Stelle auch wegen zunehmender Belastung und Überforderung gekün digt (Urk. 14/15/1-2). 3.3

Gemäss Lohnausweisen der Y.___

erzielte der Kläger in den Jahren 2008 bis 2014 folgende jährliche Brutto-Einkommen:

2008

Fr. 25'539.-- (Urk. 2/ 2/ 1)

2009

Fr. 35'667.-- (Urk. 2/ 2/ 2)

2010

Fr. 27'736.-- (Urk. 2/ 2/ 3)

2011

Fr. 34'462.-- (Urk. 2/ 2/ 4)

2012

Fr. 15'727.-- (Urk. 2/ 2/ 5)

2013

Fr. 33'068. -- (Urk. 2/ 2/ 6) 3.4

Dem Zwischenzeugnis der Y.___ vom 2 8. August 2012 ist zu ent nehmen, dass der Kläger se it dem 1. April 2008 als Betreuer im Wohnhaus mit arbeite. Bis Ende Dezember 2011 habe er Einsätze in einer Wohngruppe mit acht Bewohnern geleistet. Sein Arbeitspensum habe im Durchschnitt 50 % einer 42 Stundenwoche betragen . Seit Februar 2012 arbeite er in der Aussenwohngruppe mit vier Bewohnern . Bis Ende Juli 2012 habe sein Arbeitspensum im Durchschnitt 20 % einer 42-Stundenwoche entsprochen. Seit dem 1. August 2012 betrage es 30 % . Der Kläger habe alle ihm übertragenen Arbeiten bis heute stets zu ihrer vollsten Zufriedenheit ausgeführt (Urk. 2/3). 3.5

Aus dem Leistungsausweis der A.___ vom 1 8. September 2012 geht hervor, dass der Kläger vom Herbstsemester 2007 bis zum Frühjahrsemester 2012 Phil osophie und Geschichte studiert ha t

(Urk. 2/7). 4. 4.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle in der rentenzusprechenden Ver fügung vom 1 9. Oktober 2015 (Urk. 14/37 und Urk. 14/49) von einer verspäteten Anmeldung

zum Leistungsbezug ausging. Die Beklagte und das Gericht sind an die Feststellungen der IV-Stelle damit nicht gebunden. Der leistungserhebliche Sachverhalt ist f rei zu überprüfen (vgl. E. 1.5). 4.2

Aktenmässig erstellt ist, dass beim Kläger im Jahr 2007 eine MS diagnostiziert wurde (Urk. 14/19/9) . Wie aus dem Bericht von PD Dr. med. E.___, FMH Neurologie, vom 1 7. J uli 2008 hervorgeht, waren Mitte 2007 ein Taubheitsgefühl und intermittierende Parästhesien an den Fingern IV und V beider Hände auf ge treten . Im November 2007 stellte der Kläger zudem

ein Taubheitsgefühl im linken Fuss und Unterschenkel fest (Urk. 14/13/6).

Am 2 0. Dezember 2011

berichtete Prof. Dr. med. F.___, FMH Radiologie, dass derzeit ein Schub mit Beinparese rechts bestehe (Urk. 14/19/12). Anlässlich der von der IV-Stelle ver anlassten Haushaltabklärung vom 2 2. Juni 2015 gab der Kläger sodann an, dass er die 50%-Stelle als Betreuer angenommen habe, um ein regelmässiges Einkom men zu erzielen, weil er als Schauspieler nicht mehr voll belastbar gewesen sei und weniger Aufträge erhalten habe. Als er realisiert habe, dass er als Schauspie ler auf Dauer keine Chance mehr habe, habe er entschieden, an der A.___ Philosophie und Geschichte zu studieren (Urk. 14/29/4-5). Die behan delnde Neurologin

Dr. D.___ attestierte dem Kläger in der Tätigkeit als Schau spieler seit ca. 2007

eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/15 /2). Wie die nachfolgen den Erwägungen zeigen, erübrigen sich hier jedoch nähere Erörterungen zum Verlauf und Grad der Arbeits un fähigkeit des Klägers als Schauspieler.

Vorliegend ist nämlich zu beachten, dass Dr. E.___ im Bericht vom 1 7. Juli 2008 darauf hinwies, dass es sich bei der diagnostizierten MS um eine schubartig ver laufende Form handle (Urk. 14/13/6-7; vgl . dazu auch den Bericht von Dr. D.___ vom 1. Oktober 2010, Urk. 14/19/5-6). Bei einer solchen Form der MS bilden sich die Symptome - anders als bei einer sekundär progredienten MS - zunächst wie der vollständig zurück

(https://de.wikipedia.org/wiki/Multiple

_Sklerose) . W ie sich aus dem Zwischenzeugn is der Y.___ vom

28. August 2012 (Urk. 2/3) und deren Lohnausweisen ergibt (Urk. 2/2), war der Kläger ab April 20 0 8 denn auch mehrere Jahre lang in der Lage, in einem Pensum von durch schnittlich 50 %

- das heisst zuweilen auch in einem etwas höheren Pensum - als Betreuer in einem Behindertenheim zu arbeiten . Der Arbeitgeberin war die Erkrankung des Klägers dabei nicht bekannt (Urk. 14/10/2). Gleichzeitig studierte er von 2007 bis 2012 während zehn Semestern an der A.___ Philo sophie und Geschichte und erlangte in diesem Zeitraum 92 Credits (Urk. 2/7) . Da davon ausgegangen wird, dass im Vollzeitpensum 60 Leistungspunkte pro aka demischem Jahr gesammelt werden können (vgl. https://de.wikipe

dia.org/wiki/European_Credit_Transfer_System

),

entsprechen diese 92 Credits ca. eineinhalb Jahre n erfolgreichem Vollzeitstudium, was umgerechnet auf 10 Semester einem Teilzeitstudium von 30 % entspricht.

4.3

Mit Blick darauf, dass die Tätigkeit en des Klägers als Betreuer und Student leis tungsmässig und vom (körperlichen)

Anforderungsprofil vergleichbar war en mit derjenig en als Schauspieler (vgl. E. 1.4), kann vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass

er nach dem ersten MS-Schub von 2007 und der in diesem Zusammenhang bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der Folge zumindest zwischenzeitlich wieder über einen längeren Zeitraum zu mehr als 80 % arbeits- und leistung sfähig wurde . Dieser Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil anzunehmen ist, dass der Kläger - wenn er nicht teilzeitlich an d er A.___ studiert hätte –

in einem höheren Pensum als Betreuer hätte tätig sein und damit ein Einkommen in der Grössenordnung des von der IV-Stelle auf Fr. 45‘912.20 festgesetzte n

Valideneinkommen s als Schauspieler (Urk. 14/ 30 und Urk. 14/37; vgl. dazu die jährlichen Einkommenszahlen in E. 3.3) hätte erzielen können. Er hätte demzufolge

ein klar rentenausschliessendes Einkom men erwirtschaften können (vgl. E. 1.4). 4.4

Der zeitliche Konnex zwischen der ab 2007 bestehenden

Arbeitsunfähigkeit infolge des ersten MS-Schubes

und der ab Sommer 2013 erneut von fachärztlich-neurologischer Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit

wurde somit

unterbrochen. Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, trat daher im Sommer 2013 ein. Damals war der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgever sichert.

Die Beklagte ist deshalb leistungspflichtig.

5. 5.1

Der Kläger hat demnach mit Wirkung ab dem 1. November 2014 Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten. Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt praxisge mäss

einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). 5.2

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Art. 29 Abs. 2 des Kassenreglements der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2014; Urk. 18/4) sieht vor, dass Forderungen im Verzugsfall zum BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen sind. Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung am 1 2. Februar 2018 (Urk. 1) ein Verzugszins von 1 % geschuldet (vgl. Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . Art. 12 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). 5.3

Die Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. November 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine volle Invalid enrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 1 2. Februar 2018 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 6 . 6.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Beitragsbefreiung. 6.2

Nach Art. 28 Abs. 1 des Kassenreglements der Beklagten tritt bei Invalidität nach einer Wartefrist vo n 90 Tagen die Befreiung von den Arbeitgeber- und Arbeit nehmerbeiträgen ein, sofern die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt das ordentliche Pensionierungsalter noch nicht erreicht hat (Urk. 18/4). 6.3

Da der Kläger 90 Tage nach Eintritt der Invalidität am 1. November 2014 infolge seiner Kündigung

der Stelle bei der Y.___ per 3 0. September 2014 keinen Lohn mehr erhielt, entfällt eine Beitragsbefreiung.

Die Klage ist daher teilweise gutzuheissen . 7 .

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung für den anwaltlich vertrete nen Kläger von Fr. 1‘900. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wir kung ab dem 1. November 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 %

seit dem 1 2. Februar 2018 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ei ne Prozessentschädigung von Fr. 1‘900 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - ASGA Pensionskasse Genossenschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 3. November 2015 lehnte die ASGA einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge ab mit der Begründung, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit

bereits vor Eintritt in ihre Mitglieds firma eingetreten sei (Urk. 2/13).

E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Inva lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschul det, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vor sorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, son dern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rech nung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsr isiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sach licher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeitliche Zusammen hang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähig keit (Einbusse a n funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 Prozent) nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Ein zelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die glei che Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchs beeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichti gen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine mindestens drei Monate andau ernde volle Arbeitsfähigkeit, gestützt auf welche eine dauerhafte Wiedererlan gung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erscheint, stellt daher ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Für den Eintritt der Arbeitsu nfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich . Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsor geeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeits fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutba ren Tätigkeit. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenaussc hliessenden Einkom mens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3).

E. 1.5 Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu gehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeits verhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Per son im bisherigen Beruf an Leis tungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heitlich bedingte Arbe itsausfälle. Eine erst nach Jah ren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorge rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.

E. 2 3. Mai 2018 reichte die Beklagte eine Klageantwort ein, in welcher sie die Abweisung der Klage beantragte (Urk. 10). Mi t Verfügung vom 2 5. Mai 2018 (Urk.

12) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invaliden versicherung in Sachen des Klägers (Urk.

14) bei. Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2018 (Urk. 15) wurde n dem Kläger die Klageantwort vom 2 3. Mai 2018 und die beigezogenen IV-Akten zugestellt. Gleichzeitig wurde die Beklagte wegen des Nichteinreichens

ihrer vollständigen Akten und des Nichtretournierens der Akten des Klägers mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1‘000. -- bestr aft. Innert der weite ren, mit Verfügung vom 1 5. Juni 2018 angesetzten Nachfrist reichte die Beklagte die verlangt en Akten am 2 9. Juni 2018 ein (Urk. 17-18). Am 3. Juli 2018

wurden der Beklagten die beigezogenen Akten der IV-Stelle und dem Kläger die Akten der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19).

E. 2.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor,

dass aus vorsorgerechtlicher Sicht nicht entscheiden d sei, wann er aufgrund seiner MS-Erkrankung als Schau spi eler arbeitsunfähig geworden sei. Denn bis Dezember 2012 sei er trotz gesund heitlicher Beeinträchtigung in der Lage gewesen, ein Er werbseinkommen zu erzielen, das jedenfalls so hoch gewesen sei wie das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkom men . Da er schon ab dem

1. April 2008 bei der Beklagten vorsor gerechtlich versichert gewesen sei, sei diese

für die Folgen der seit dem 2 8. April 2014 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit in nahezu jeder Art von Tät igkeit

leistungspflichtig . Die Beklagte sei deshalb zu verpflichten, ihm ab dem 1. November 2014 die statutarischen Leistungen (Invalidenrente, Beitragsbefrei ung) zu gewähren (Urk. 1 S. 9).

E. 2.2 Die Beklagte stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 1 9. Oktober 2015, mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. November 2014 eine ganze Rente zugesprochen worden sei, davon ausgegan gen sei, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit bereits im Jahr 2007 eingetre ten sei. Zu jenem Zeitpunkt sei der Kläger indes noch nicht bei de r Beklagten versichert gewesen, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 2/13).

In der verspätet eingereichten Klageantwort vom 2 3. Mai 2018 ergänzte die Beklagte, dass im Jahr 2012 keine Versicherung bestanden habe, da das Einkom men des Klägers

– wie aus dem Lohnaus weis der Y.___ von 2012 ersichtlich sei - unter der Eintrittsschwelle zur berufsvorsorgerechtlichen Versi cherung gelegen habe (Urk. 10).

E. 2.3 Fest steht, dass zwischen der ab Sommer 2013 attestierten Arbeitsunfähigkeit

(als Student; Urk. 14/12/2 und Urk. 14/15/2) und der am

1. November 2014 einge tretenen vollen Invalidität (Urk. 14/37 und Urk. 14/49), die aufgrund der medizi nischen Akten ausgewiesen ist, ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Dies hat die Beklagte auch nicht bestritten. Umstritten ist hing egen der zeitliche Zusammenhang bzw. die Frage, ob die

massgebliche Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten ist.

3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgen den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 C.___, Arzt und Psychoanalytiker, stellte im Bericht vom 3 0. Juni 2014 zuhanden der IV-Stelle als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, früher mittelgradig e, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0/F33.1), bestehend seit 200 7. Er erklärte, dass es sich um eine reaktive Depression auf die Diagnose einer MS im Jahr 2007 (V ermutungs diagnose bereits 2006) handle . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte C.___ nicht. Der Kläger sei seit dem 1 2. Jun i 2011 bei ihm in Behandlung . Als Schauspieler sei er seit 2007 und als Student seit Sommer 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Als Betreuer im Behindertenbereich sei er seit 2007 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 14/12/1-2).

E. 3.2 Dr. med. D.___, FMH Neurologie, nannte im an die IV-Stelle gerichteten Bericht vom 2 5. August 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (1) MS mit Beinparese seit 2006 und (2) rezidivierend depressive Störun gen seit 200

7. Dr. D.___ erklärte, dass der Kläger als Schauspieler seit 2007 und als Student seit Sommer 2013 nicht meh r arbeitsfähig sei. Bis zum 18. August 2014 sei er als Behindertenbetreuer zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Zurzeit sei er wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht arbeitsfähig. Er habe die Stelle auch wegen zunehmender Belastung und Überforderung gekün digt (Urk. 14/15/1-2).

E. 3.3 Gemäss Lohnausweisen der Y.___

erzielte der Kläger in den Jahren 2008 bis 2014 folgende jährliche Brutto-Einkommen:

2008

Fr. 25'539.-- (Urk. 2/ 2/ 1)

2009

Fr. 35'667.-- (Urk. 2/ 2/ 2)

2010

Fr. 27'736.-- (Urk. 2/ 2/ 3)

2011

Fr. 34'462.-- (Urk. 2/ 2/ 4)

2012

Fr. 15'727.-- (Urk. 2/ 2/ 5)

2013

Fr. 33'068. -- (Urk. 2/ 2/ 6)

E. 3.4 Dem Zwischenzeugnis der Y.___ vom 2 8. August 2012 ist zu ent nehmen, dass der Kläger se it dem 1. April 2008 als Betreuer im Wohnhaus mit arbeite. Bis Ende Dezember 2011 habe er Einsätze in einer Wohngruppe mit acht Bewohnern geleistet. Sein Arbeitspensum habe im Durchschnitt 50 % einer 42 Stundenwoche betragen . Seit Februar 2012 arbeite er in der Aussenwohngruppe mit vier Bewohnern . Bis Ende Juli 2012 habe sein Arbeitspensum im Durchschnitt 20 % einer 42-Stundenwoche entsprochen. Seit dem 1. August 2012 betrage es 30 % . Der Kläger habe alle ihm übertragenen Arbeiten bis heute stets zu ihrer vollsten Zufriedenheit ausgeführt (Urk. 2/3).

E. 3.5 Aus dem Leistungsausweis der A.___ vom 1 8. September 2012 geht hervor, dass der Kläger vom Herbstsemester 2007 bis zum Frühjahrsemester 2012 Phil osophie und Geschichte studiert ha t

(Urk. 2/7). 4. 4.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle in der rentenzusprechenden Ver fügung vom 1 9. Oktober 2015 (Urk. 14/37 und Urk. 14/49) von einer verspäteten Anmeldung

zum Leistungsbezug ausging. Die Beklagte und das Gericht sind an die Feststellungen der IV-Stelle damit nicht gebunden. Der leistungserhebliche Sachverhalt ist f rei zu überprüfen (vgl. E. 1.5). 4.2

Aktenmässig erstellt ist, dass beim Kläger im Jahr 2007 eine MS diagnostiziert wurde (Urk. 14/19/9) . Wie aus dem Bericht von PD Dr. med. E.___, FMH Neurologie, vom 1 7. J uli 2008 hervorgeht, waren Mitte 2007 ein Taubheitsgefühl und intermittierende Parästhesien an den Fingern IV und V beider Hände auf ge treten . Im November 2007 stellte der Kläger zudem

ein Taubheitsgefühl im linken Fuss und Unterschenkel fest (Urk. 14/13/6).

Am 2 0. Dezember 2011

berichtete Prof. Dr. med. F.___, FMH Radiologie, dass derzeit ein Schub mit Beinparese rechts bestehe (Urk. 14/19/12). Anlässlich der von der IV-Stelle ver anlassten Haushaltabklärung vom 2 2. Juni 2015 gab der Kläger sodann an, dass er die 50%-Stelle als Betreuer angenommen habe, um ein regelmässiges Einkom men zu erzielen, weil er als Schauspieler nicht mehr voll belastbar gewesen sei und weniger Aufträge erhalten habe. Als er realisiert habe, dass er als Schauspie ler auf Dauer keine Chance mehr habe, habe er entschieden, an der A.___ Philosophie und Geschichte zu studieren (Urk. 14/29/4-5). Die behan delnde Neurologin

Dr. D.___ attestierte dem Kläger in der Tätigkeit als Schau spieler seit ca. 2007

eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/15 /2). Wie die nachfolgen den Erwägungen zeigen, erübrigen sich hier jedoch nähere Erörterungen zum Verlauf und Grad der Arbeits un fähigkeit des Klägers als Schauspieler.

Vorliegend ist nämlich zu beachten, dass Dr. E.___ im Bericht vom 1 7. Juli 2008 darauf hinwies, dass es sich bei der diagnostizierten MS um eine schubartig ver laufende Form handle (Urk. 14/13/6-7; vgl . dazu auch den Bericht von Dr. D.___ vom 1. Oktober 2010, Urk. 14/19/5-6). Bei einer solchen Form der MS bilden sich die Symptome - anders als bei einer sekundär progredienten MS - zunächst wie der vollständig zurück

(https://de.wikipedia.org/wiki/Multiple

_Sklerose) . W ie sich aus dem Zwischenzeugn is der Y.___ vom

28. August 2012 (Urk. 2/3) und deren Lohnausweisen ergibt (Urk. 2/2), war der Kläger ab April 20 0

E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsor geeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). 2.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Beitragsbefreiung.

E. 6.2 Nach Art. 28 Abs. 1 des Kassenreglements der Beklagten tritt bei Invalidität nach einer Wartefrist vo n 90 Tagen die Befreiung von den Arbeitgeber- und Arbeit nehmerbeiträgen ein, sofern die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt das ordentliche Pensionierungsalter noch nicht erreicht hat (Urk. 18/4).

E. 6.3 Da der Kläger 90 Tage nach Eintritt der Invalidität am 1. November 2014 infolge seiner Kündigung

der Stelle bei der Y.___ per 3 0. September 2014 keinen Lohn mehr erhielt, entfällt eine Beitragsbefreiung.

Die Klage ist daher teilweise gutzuheissen . 7 .

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung für den anwaltlich vertrete nen Kläger von Fr. 1‘900. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wir kung ab dem 1. November 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 %

seit dem 1 2. Februar 2018 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ei ne Prozessentschädigung von Fr. 1‘900 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - ASGA Pensionskasse Genossenschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 denn auch mehrere Jahre lang in der Lage, in einem Pensum von durch schnittlich 50 %

- das heisst zuweilen auch in einem etwas höheren Pensum - als Betreuer in einem Behindertenheim zu arbeiten . Der Arbeitgeberin war die Erkrankung des Klägers dabei nicht bekannt (Urk. 14/10/2). Gleichzeitig studierte er von 2007 bis 2012 während zehn Semestern an der A.___ Philo sophie und Geschichte und erlangte in diesem Zeitraum 92 Credits (Urk. 2/7) . Da davon ausgegangen wird, dass im Vollzeitpensum 60 Leistungspunkte pro aka demischem Jahr gesammelt werden können (vgl. https://de.wikipe

dia.org/wiki/European_Credit_Transfer_System

),

entsprechen diese 92 Credits ca. eineinhalb Jahre n erfolgreichem Vollzeitstudium, was umgerechnet auf 10 Semester einem Teilzeitstudium von 30 % entspricht.

4.3

Mit Blick darauf, dass die Tätigkeit en des Klägers als Betreuer und Student leis tungsmässig und vom (körperlichen)

Anforderungsprofil vergleichbar war en mit derjenig en als Schauspieler (vgl. E. 1.4), kann vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass

er nach dem ersten MS-Schub von 2007 und der in diesem Zusammenhang bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der Folge zumindest zwischenzeitlich wieder über einen längeren Zeitraum zu mehr als 80 % arbeits- und leistung sfähig wurde . Dieser Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil anzunehmen ist, dass der Kläger - wenn er nicht teilzeitlich an d er A.___ studiert hätte –

in einem höheren Pensum als Betreuer hätte tätig sein und damit ein Einkommen in der Grössenordnung des von der IV-Stelle auf Fr. 45‘912.20 festgesetzte n

Valideneinkommen s als Schauspieler (Urk. 14/ 30 und Urk. 14/37; vgl. dazu die jährlichen Einkommenszahlen in E. 3.3) hätte erzielen können. Er hätte demzufolge

ein klar rentenausschliessendes Einkom men erwirtschaften können (vgl. E. 1.4). 4.4

Der zeitliche Konnex zwischen der ab 2007 bestehenden

Arbeitsunfähigkeit infolge des ersten MS-Schubes

und der ab Sommer 2013 erneut von fachärztlich-neurologischer Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit

wurde somit

unterbrochen. Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, trat daher im Sommer 2013 ein. Damals war der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgever sichert.

Die Beklagte ist deshalb leistungspflichtig.

5. 5.1

Der Kläger hat demnach mit Wirkung ab dem 1. November 2014 Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten. Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt praxisge mäss

einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). 5.2

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Art. 29 Abs. 2 des Kassenreglements der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2014; Urk. 18/4) sieht vor, dass Forderungen im Verzugsfall zum BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen sind. Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung am 1 2. Februar 2018 (Urk. 1) ein Verzugszins von 1 % geschuldet (vgl. Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . Art. 12 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). 5.3

Die Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. November 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine volle Invalid enrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 1 2. Februar 2018 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 6 .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00009

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

20. September 2019 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen ASGA Pensionskasse Genossenschaft Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen Beklagte Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1974, war ab dem 1. April 2008 in einem Teil zeitpensum als Betreuer bei der Y.___, Z.___, angestellt und dadurch bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft (nachfolgend: ASGA) be rufsvorsorgeversichert (Urk. 2/3 und Urk. 10). Zudem studierte der Versicherte ab Herbst 2007 an der A.___

Philosophie und Geschichte, ehe er dieses Studium im Dezember 2012 abbrach (Urk. 1 S. 8 und Urk. 2/7). Per 30. September 2014 kündigte der Versicherte die Stelle bei der Y.___ (Urk. 11 und Urk. 14/29/3).

Zuvor war der

Versicherte, der 1997 die B.___ erfolgreich abgeschlossen hatte (Urk. 14/3), als Schauspieler tätig gewesen.

Am 2 6. Mai 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der V ersicherte unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose (MS) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbez ug an (Urk. 14/5). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 sprach die IV-Stelle ihm mit Wirkung ab dem 1. November 2014 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu

(Urk. 14/37 und Urk. 14/49).

Mit Schreiben vom 1 3. November 2015 lehnte die ASGA einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge ab mit der Begründung, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit

bereits vor Eintritt in ihre Mitglieds firma eingetreten sei (Urk. 2/13).

2.

Am 1 2. Februar 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die ASGA mit folgend em Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. November 2014 eine ganze Invalidenrente aus der obligatorischen und der überobligatorischen Versicherung zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageeinleitung auf den nac h zuzahlenden Rentenbetreffnisse n auszurichten; 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die volle Beitragsbefreiung aus der obligatorischen und der überobligatorischen Versicherung zu gewähren,

unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beklagten.

Die Beklagte liess sich innert der mit Ver fügung vom 2 0. Februar 2018

(Urk. 4) ang esetzten Frist nicht vernehmen, retournierte die ihr zugestellten Akten des Kläger s nicht und reichte auch ihre vollständigen Akten, insbesondere die anwendbaren Statuten und Reglemente, nicht ein. Nachdem die Beklagte diese Akten auch innert der mit Verfügung vom 1 7. April 2018 (Urk. 6) angesetzten Nachfrist nicht eingereicht bzw. zurückgesandt hatte, wurde sie mit Verfügung vom 8. Mai 2018 (Urk. 8)

androhungsgemäss mit einer Ordnungsbuss e von Fr. 300.-- bestraft . Gleichzeitig wurde der Beklagten erneut eine entsprechende Nachfrist an gesetzt. Am 2 3. Mai 2018 reichte die Beklagte eine Klageantwort ein, in welcher sie die Abweisung der Klage beantragte (Urk. 10). Mi t Verfügung vom 2 5. Mai 2018 (Urk.

12) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invaliden versicherung in Sachen des Klägers (Urk.

14) bei. Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2018 (Urk. 15) wurde n dem Kläger die Klageantwort vom 2 3. Mai 2018 und die beigezogenen IV-Akten zugestellt. Gleichzeitig wurde die Beklagte wegen des Nichteinreichens

ihrer vollständigen Akten und des Nichtretournierens der Akten des Klägers mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1‘000. -- bestr aft. Innert der weite ren, mit Verfügung vom 1 5. Juni 2018 angesetzten Nachfrist reichte die Beklagte die verlangt en Akten am 2 9. Juni 2018 ein (Urk. 17-18). Am 3. Juli 2018

wurden der Beklagten die beigezogenen Akten der IV-Stelle und dem Kläger die Akten der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgen den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Inva lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschul det, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vor sorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, son dern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rech nung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsr isiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sach licher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeitliche Zusammen hang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähig keit (Einbusse a n funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest 20 Prozent) nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Ein zelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die glei che Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchs beeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichti gen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine mindestens drei Monate andau ernde volle Arbeitsfähigkeit, gestützt auf welche eine dauerhafte Wiedererlan gung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erscheint, stellt daher ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.4

Für den Eintritt der Arbeitsu nfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich . Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsor geeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeits fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutba ren Tätigkeit. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenaussc hliessenden Einkom mens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). 1.5

Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu gehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeits verhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Per son im bisherigen Beruf an Leis tungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heitlich bedingte Arbe itsausfälle. Eine erst nach Jah ren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorge rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1. 6

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsor geeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). 2. 2.1

Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor,

dass aus vorsorgerechtlicher Sicht nicht entscheiden d sei, wann er aufgrund seiner MS-Erkrankung als Schau spi eler arbeitsunfähig geworden sei. Denn bis Dezember 2012 sei er trotz gesund heitlicher Beeinträchtigung in der Lage gewesen, ein Er werbseinkommen zu erzielen, das jedenfalls so hoch gewesen sei wie das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkom men . Da er schon ab dem

1. April 2008 bei der Beklagten vorsor gerechtlich versichert gewesen sei, sei diese

für die Folgen der seit dem 2 8. April 2014 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit in nahezu jeder Art von Tät igkeit

leistungspflichtig . Die Beklagte sei deshalb zu verpflichten, ihm ab dem 1. November 2014 die statutarischen Leistungen (Invalidenrente, Beitragsbefrei ung) zu gewähren (Urk. 1 S. 9). 2.2

Die Beklagte stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 1 9. Oktober 2015, mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. November 2014 eine ganze Rente zugesprochen worden sei, davon ausgegan gen sei, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit bereits im Jahr 2007 eingetre ten sei. Zu jenem Zeitpunkt sei der Kläger indes noch nicht bei de r Beklagten versichert gewesen, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 2/13).

In der verspätet eingereichten Klageantwort vom 2 3. Mai 2018 ergänzte die Beklagte, dass im Jahr 2012 keine Versicherung bestanden habe, da das Einkom men des Klägers

– wie aus dem Lohnaus weis der Y.___ von 2012 ersichtlich sei - unter der Eintrittsschwelle zur berufsvorsorgerechtlichen Versi cherung gelegen habe (Urk. 10). 2.3

Fest steht, dass zwischen der ab Sommer 2013 attestierten Arbeitsunfähigkeit

(als Student; Urk. 14/12/2 und Urk. 14/15/2) und der am

1. November 2014 einge tretenen vollen Invalidität (Urk. 14/37 und Urk. 14/49), die aufgrund der medizi nischen Akten ausgewiesen ist, ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Dies hat die Beklagte auch nicht bestritten. Umstritten ist hing egen der zeitliche Zusammenhang bzw. die Frage, ob die

massgebliche Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten ist.

3. 3.1

C.___, Arzt und Psychoanalytiker, stellte im Bericht vom 3 0. Juni 2014 zuhanden der IV-Stelle als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, früher mittelgradig e, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0/F33.1), bestehend seit 200 7. Er erklärte, dass es sich um eine reaktive Depression auf die Diagnose einer MS im Jahr 2007 (V ermutungs diagnose bereits 2006) handle . Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit nannte C.___ nicht. Der Kläger sei seit dem 1 2. Jun i 2011 bei ihm in Behandlung . Als Schauspieler sei er seit 2007 und als Student seit Sommer 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Als Betreuer im Behindertenbereich sei er seit 2007 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 14/12/1-2). 3.2

Dr. med. D.___, FMH Neurologie, nannte im an die IV-Stelle gerichteten Bericht vom 2 5. August 2014 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (1) MS mit Beinparese seit 2006 und (2) rezidivierend depressive Störun gen seit 200

7. Dr. D.___ erklärte, dass der Kläger als Schauspieler seit 2007 und als Student seit Sommer 2013 nicht meh r arbeitsfähig sei. Bis zum 18. August 2014 sei er als Behindertenbetreuer zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Zurzeit sei er wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht arbeitsfähig. Er habe die Stelle auch wegen zunehmender Belastung und Überforderung gekün digt (Urk. 14/15/1-2). 3.3

Gemäss Lohnausweisen der Y.___

erzielte der Kläger in den Jahren 2008 bis 2014 folgende jährliche Brutto-Einkommen:

2008

Fr. 25'539.-- (Urk. 2/ 2/ 1)

2009

Fr. 35'667.-- (Urk. 2/ 2/ 2)

2010

Fr. 27'736.-- (Urk. 2/ 2/ 3)

2011

Fr. 34'462.-- (Urk. 2/ 2/ 4)

2012

Fr. 15'727.-- (Urk. 2/ 2/ 5)

2013

Fr. 33'068. -- (Urk. 2/ 2/ 6) 3.4

Dem Zwischenzeugnis der Y.___ vom 2 8. August 2012 ist zu ent nehmen, dass der Kläger se it dem 1. April 2008 als Betreuer im Wohnhaus mit arbeite. Bis Ende Dezember 2011 habe er Einsätze in einer Wohngruppe mit acht Bewohnern geleistet. Sein Arbeitspensum habe im Durchschnitt 50 % einer 42 Stundenwoche betragen . Seit Februar 2012 arbeite er in der Aussenwohngruppe mit vier Bewohnern . Bis Ende Juli 2012 habe sein Arbeitspensum im Durchschnitt 20 % einer 42-Stundenwoche entsprochen. Seit dem 1. August 2012 betrage es 30 % . Der Kläger habe alle ihm übertragenen Arbeiten bis heute stets zu ihrer vollsten Zufriedenheit ausgeführt (Urk. 2/3). 3.5

Aus dem Leistungsausweis der A.___ vom 1 8. September 2012 geht hervor, dass der Kläger vom Herbstsemester 2007 bis zum Frühjahrsemester 2012 Phil osophie und Geschichte studiert ha t

(Urk. 2/7). 4. 4.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle in der rentenzusprechenden Ver fügung vom 1 9. Oktober 2015 (Urk. 14/37 und Urk. 14/49) von einer verspäteten Anmeldung

zum Leistungsbezug ausging. Die Beklagte und das Gericht sind an die Feststellungen der IV-Stelle damit nicht gebunden. Der leistungserhebliche Sachverhalt ist f rei zu überprüfen (vgl. E. 1.5). 4.2

Aktenmässig erstellt ist, dass beim Kläger im Jahr 2007 eine MS diagnostiziert wurde (Urk. 14/19/9) . Wie aus dem Bericht von PD Dr. med. E.___, FMH Neurologie, vom 1 7. J uli 2008 hervorgeht, waren Mitte 2007 ein Taubheitsgefühl und intermittierende Parästhesien an den Fingern IV und V beider Hände auf ge treten . Im November 2007 stellte der Kläger zudem

ein Taubheitsgefühl im linken Fuss und Unterschenkel fest (Urk. 14/13/6).

Am 2 0. Dezember 2011

berichtete Prof. Dr. med. F.___, FMH Radiologie, dass derzeit ein Schub mit Beinparese rechts bestehe (Urk. 14/19/12). Anlässlich der von der IV-Stelle ver anlassten Haushaltabklärung vom 2 2. Juni 2015 gab der Kläger sodann an, dass er die 50%-Stelle als Betreuer angenommen habe, um ein regelmässiges Einkom men zu erzielen, weil er als Schauspieler nicht mehr voll belastbar gewesen sei und weniger Aufträge erhalten habe. Als er realisiert habe, dass er als Schauspie ler auf Dauer keine Chance mehr habe, habe er entschieden, an der A.___ Philosophie und Geschichte zu studieren (Urk. 14/29/4-5). Die behan delnde Neurologin

Dr. D.___ attestierte dem Kläger in der Tätigkeit als Schau spieler seit ca. 2007

eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/15 /2). Wie die nachfolgen den Erwägungen zeigen, erübrigen sich hier jedoch nähere Erörterungen zum Verlauf und Grad der Arbeits un fähigkeit des Klägers als Schauspieler.

Vorliegend ist nämlich zu beachten, dass Dr. E.___ im Bericht vom 1 7. Juli 2008 darauf hinwies, dass es sich bei der diagnostizierten MS um eine schubartig ver laufende Form handle (Urk. 14/13/6-7; vgl . dazu auch den Bericht von Dr. D.___ vom 1. Oktober 2010, Urk. 14/19/5-6). Bei einer solchen Form der MS bilden sich die Symptome - anders als bei einer sekundär progredienten MS - zunächst wie der vollständig zurück

(https://de.wikipedia.org/wiki/Multiple

_Sklerose) . W ie sich aus dem Zwischenzeugn is der Y.___ vom

28. August 2012 (Urk. 2/3) und deren Lohnausweisen ergibt (Urk. 2/2), war der Kläger ab April 20 0 8 denn auch mehrere Jahre lang in der Lage, in einem Pensum von durch schnittlich 50 %

- das heisst zuweilen auch in einem etwas höheren Pensum - als Betreuer in einem Behindertenheim zu arbeiten . Der Arbeitgeberin war die Erkrankung des Klägers dabei nicht bekannt (Urk. 14/10/2). Gleichzeitig studierte er von 2007 bis 2012 während zehn Semestern an der A.___ Philo sophie und Geschichte und erlangte in diesem Zeitraum 92 Credits (Urk. 2/7) . Da davon ausgegangen wird, dass im Vollzeitpensum 60 Leistungspunkte pro aka demischem Jahr gesammelt werden können (vgl. https://de.wikipe

dia.org/wiki/European_Credit_Transfer_System

),

entsprechen diese 92 Credits ca. eineinhalb Jahre n erfolgreichem Vollzeitstudium, was umgerechnet auf 10 Semester einem Teilzeitstudium von 30 % entspricht.

4.3

Mit Blick darauf, dass die Tätigkeit en des Klägers als Betreuer und Student leis tungsmässig und vom (körperlichen)

Anforderungsprofil vergleichbar war en mit derjenig en als Schauspieler (vgl. E. 1.4), kann vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass

er nach dem ersten MS-Schub von 2007 und der in diesem Zusammenhang bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der Folge zumindest zwischenzeitlich wieder über einen längeren Zeitraum zu mehr als 80 % arbeits- und leistung sfähig wurde . Dieser Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil anzunehmen ist, dass der Kläger - wenn er nicht teilzeitlich an d er A.___ studiert hätte –

in einem höheren Pensum als Betreuer hätte tätig sein und damit ein Einkommen in der Grössenordnung des von der IV-Stelle auf Fr. 45‘912.20 festgesetzte n

Valideneinkommen s als Schauspieler (Urk. 14/ 30 und Urk. 14/37; vgl. dazu die jährlichen Einkommenszahlen in E. 3.3) hätte erzielen können. Er hätte demzufolge

ein klar rentenausschliessendes Einkom men erwirtschaften können (vgl. E. 1.4). 4.4

Der zeitliche Konnex zwischen der ab 2007 bestehenden

Arbeitsunfähigkeit infolge des ersten MS-Schubes

und der ab Sommer 2013 erneut von fachärztlich-neurologischer Seite attestierten Arbeitsunfähigkeit

wurde somit

unterbrochen. Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, trat daher im Sommer 2013 ein. Damals war der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgever sichert.

Die Beklagte ist deshalb leistungspflichtig.

5. 5.1

Der Kläger hat demnach mit Wirkung ab dem 1. November 2014 Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten. Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt praxisge mäss

einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). 5.2

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Art. 29 Abs. 2 des Kassenreglements der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2014; Urk. 18/4) sieht vor, dass Forderungen im Verzugsfall zum BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen sind. Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung am 1 2. Februar 2018 (Urk. 1) ein Verzugszins von 1 % geschuldet (vgl. Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . Art. 12 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). 5.3

Die Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. November 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine volle Invalid enrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 1 2. Februar 2018 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 6 . 6.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Beitragsbefreiung. 6.2

Nach Art. 28 Abs. 1 des Kassenreglements der Beklagten tritt bei Invalidität nach einer Wartefrist vo n 90 Tagen die Befreiung von den Arbeitgeber- und Arbeit nehmerbeiträgen ein, sofern die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt das ordentliche Pensionierungsalter noch nicht erreicht hat (Urk. 18/4). 6.3

Da der Kläger 90 Tage nach Eintritt der Invalidität am 1. November 2014 infolge seiner Kündigung

der Stelle bei der Y.___ per 3 0. September 2014 keinen Lohn mehr erhielt, entfällt eine Beitragsbefreiung.

Die Klage ist daher teilweise gutzuheissen . 7 .

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig keit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung für den anwaltlich vertrete nen Kläger von Fr. 1‘900. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wir kung ab dem 1. November 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 1 %

seit dem 1 2. Februar 2018 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ei ne Prozessentschädigung von Fr. 1‘900 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - ASGA Pensionskasse Genossenschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl