Sachverhalt
1.
1.1
Die 19 80 geborene X.___ absolvierte eine Ausbildung zur diplomierten Kos metikerin und Nail Designerin ( Urk. 1 S. 3). Sie war v om 1. Oktober 2008 bis 3 1. Januar 2010 bei der Z.___
beziehungsweise der
Y.___
GmbH angestellt (Urk. 1 S. 3, Urk. 9 S. 5, Urk. 14/84/2). I n dieser Eigen schaft war sie bei d er Personalfürsorgestiftung der Y.___ AG berufsvor sorgeversichert ( Urk. 2/2-3). 1.2
Am 19. November 2009 meldete sich X.___
unter Hinweis auf ein seit Juni/
August 2009 bestehendes Burn-out und einen am 2 4. November 2006 er lit tenen Arbeitsunfall (Nase) bei der IV-Stelle Schw yz zum Leistungsbezug an (Urk. 14/7). Die IV-Stelle Schwyz wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. April 201 2 ab
(Urk. 14/63). Dagegen führte
X.___ am 27. April 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Urk. 14/67/2). Das Verwaltungs gericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2012 ab (Urk. 14/84). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 1 4/85/2-5) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2013 ab (Urk. 14/86).
Am 1 7 . Oktober 2013 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle Schwyz erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/90). Die IV-Stelle Schwyz trat auf das neue Leistungs begehren der Versicherten ein und sprach ihr - nach durchgeführten Abklärungen - mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2015 mit Wirkung ab 1. April 2014 eine ganze Invalidenr ente zu ( Urk. 14/130). 1.3
In der Folge wandte sich X.___ am 22 . Juli 2016
an die Personalfürsorge stif tung der Y.___ AG und beantragte e ine Rente der beruf lichen Vorsorge (Urk. 2/ 5 ). Die Personalfürsorgestiftung der Y.___ AG lehnte das Leistungsbegehren am 2 7. April 2017 ab , weil sie nicht in das IV-Verfahren einbezogen worden sei und deshalb an die IV-Verfügung vom 2 2. Dezember 2015 nicht gebunden sei. Sie führte weiter aus, dass den IV-Akten zudem zu entnehmen sei, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, ausserhalb ihrer Versicherungsdeckung eingetreten sei ( Urk. 2/6) . 2.
Am 18. Dezember 2017 erhob X.___ gegen die Personalfürsorgestiftung der Y.___
AG Klage und beantragte, die Beklagte sei zu ver pflichten, ihr
rückwirkend ab 1. April 2014 eine Rente der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge zuzüglich Ver zugszins ab Klage erhe bung
auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Beklagte beantragte mit Klage antwort vom 2 0. April 2018, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück zu weisen ( Urk. 9 S. 2). M it Gerichtsverfügung vom 24 . April 2018 (Urk. 11 ) wurden die Akten der Eid ge nössischen Invalidenversicherung (Urk. 1 4 ) beigezogen . Die Klägerin hielt mit Replik vom 2 7. Juli 2018 (Urk. 18) an ihren Rechtsbegehren fest. Alsdann reichte sie mit Eingaben vom 3 0. Juli 2018 ( Urk.
19) und 3 1. August 2018 ( Urk.
25) weitere Unterlagen ein ( Urk. 20, Urk. 26/1-2), d ie der Beklagte n
in Kopie
zugestellt wurden ( Urk. 23, Urk. 27). Die Beklagte hielt mit Duplik vom 2 9. Oktober 2018 ebenfalls an ihren Rechts be gehren fest ( Urk. 30), was der Klägerin mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 31). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen - und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen). 1.2
Weil die Klägerin im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 3 1. Januar 2010 bei der
Y.___ GmbH in der Parfümerie des A.___ in Zürich tätig war (Urk.
1 S. 3 , Urk. 9 S. 5 , Urk. 14/84/2 ), ist das angerufene Gericht örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialver si che rungs gericht ( GSVGer )
- sachlich zuständig. 2.
2.1 2.1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren . Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krank heit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsun fähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leis tungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicher teneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.1.2
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.1.3
Zwar bedarf es zum ( rechtsgenüglichen ) Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, jedoch muss sich bei deren Fehlen die gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt haben. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, zum B eispiel etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende ge sundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile des Bundesgerichts 9C_856/2017 vom 7. September 2018 E. 4.3 und 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.2.1 mit Hinweis auf 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.2.1). 2.1.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der be rufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinrei chend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative An nahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialver sicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hin weis auf BGE 126 V 360 E. 5b). 2.2
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der inva lidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam men hangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam men hangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des kon kreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen pro gnostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2. 3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezo gen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundes gerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Ver sicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundes gesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte eine Leistungspflicht trifft, weil die Arbeitsunfähigkeit , die zur Invalidität geführt hat, eingetreten ist, als d ie Klägerin bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war. 3.2
Die Klägerin lässt
im Wesentlichen vorbringen , dass die Beklagte nicht in das IV-Verfahren ein bezogen worden sei, weshalb der IV-Entscheid für sie keine Bin dungs wirkung entfalten würde. Dies gelte vorliegend allerdings nicht nur für die Rentenverfü gung vom 2 2. Dezember 2015, sondern auch für die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 2. April 2012 und die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 1 6. Oktober 2012 und des Bundesgerichts vom 1 8. April 201 3. Damit würden auch den früheren, einen Rentenanspruch ab lehnenden Ent schei den keine Bindungswirkung zukommen ( Urk. 1 S. 8). Es stehe sodann fest, dass d ie Arbeitsunfähigkeit, welche zur Berentung durch die In vali denver siche rung geführt habe, während der Versicherungsdauer bei der Be klag ten eingetreten sei ( Urk. 1 S. 8-9). Wie aus dem psychiatrischen Konsilium des RAD vom 2. Dezem ber 2012 hervorgehe, sei die für die Berentung massgebende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im August 2009 eingetreten. Im August 2009 habe die Klägerin, welche seit Oktober 2008 zu 100 % arbeitstätig gewesen sei und über ihre Arbeitgeberin bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei, aus psy chi schen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werden müssen . Danach habe sie nie mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Wie aus dem zitier ten Konsilium hervorgehe, sei gestützt auf die seither vorliegenden Arzt berichte von einer durchgehenden vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychia trischer Sicht aus zugehen ( Urk. 1 S. 9). D ie Klägerin habe von Anfang an einen Diagnose komplex aufgewiesen, bei welchem einmal der Fokus mehr auf der depressiven Episode, dann auf der Anpassungsstörung oder auf der somato formen Schmerz stö rung gelegen habe ( Urk. 1 S. 9-10). In sämtlichen Berichten seien jedoch immer die Aspekte der von Dr. B.___ im April 2014 gestellten Diagnosen ersicht lich , nämlich Depression, Schmerzstörung und Belastungs reak tion, welche durch deren anhaltende Dauer und dadurch einhergehende Chroni fizierung schliesslich zu der vom RAD in seinem Bericht des psychiatrischen Konsiliums gestellten Diag nosen der andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung geführt hätten ( Urk. 1 S. 10 , Urk. 18 S. 3 ). 3.3
Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend , dass bei der Klägerin am 2. April 2012 kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe. Dies sei sowohl vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als auch vom Bun desgericht bestätigt worden. Im Rahmen der IV-Neuanmeldung im Oktober 2013 sei unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. B.___ vom 2 7. Januar 2014 eine gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht worden ( Urk. 9 S. 23). Als dann habe die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 2. November 2015 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes angenommen und mit Wirkung ab 1. Apr il 2014 eine Rente zugesprochen ( Urk. 9 S. 23-24). Die IV-Stelle sei jedoch zu Unrecht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen ( Urk.
9 S. 24-28 , Urk. 30 S. 4 ) . Die Zusprache einer IV-Rente sei offensichtlich falsch und in keiner Weise gerechtfertigt ( Urk. 9 S. 28).
Zu berücksichtigen sei sodann, dass während der Versicherungszeit bei der Beklagten bei der ehemaligen Arbeit geberin der Klägerin, der Y.___ GmbH, keine Arbeitsunfähig keits zeugnis se des behandelnden Psychiaters
Dr. C.___ ein gereicht worden seien. In den Akten fänden sich ausschliesslich Arbeits zeug nisse der verschiedenen Hausärzte der Klägerin. Dabei könne aber nicht nach vollzogen werden, was die Ursache der Arbeitsunfähigkeit gewesen sei. Auch die Krankschreibung im August 2009 sei wegen einer Lungenentzündung erfolgt. Ein «Burn - out» sei erstmals im Zeitpunkt der (ersten) IV-Anmeldung beziehungsweise im Zeitpunkt des Ablaufs der Kran kentaggeldversicherung erwähnt worden. Es gebe keine echtzeitlichen Zeugnisse eines Psychiaters, welche der Klägerin wäh rend des An stellungsverhältisses bei der
Y.___ GmbH
eine (berufsvorsorge rechtlich relevante) Arbeitsun fähig keit von mindestens 20 % aufgrund eine r psy chischen Erkrankung attestieren würden ( Urk. 9 S. 29 , Urk. 30 S. 4 ). Die IV-Stelle Schwyz habe in ihrer Verfügung vom 2. November 2015 festgehalten, dass die Arbeitsun fähig keit erstmals im April 2014 ausgewiesen gewesen sei. Damit habe während der Versicherungszeit bei der Beklagten keine erhebliche und dauerhafte Beein träch tigung wegen einer psychischen Gesundheitsstörung bestanden ( Urk. 9 S. 30). Zwischen der Arbeits un fähigkeit während des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ GmbH und der von der IV-Stelle Schwyz festgellten Invalidität aufgrund einer psychischen Ge sundheitsstörung bestehe daher kein sachlicher Zusam men hang ( Urk. 9 S. 31, Urk. 30 S. 4). 4. 4.1
4.1.1
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, bei welchem die Klägerin vom 8. Februar 2008 bis 1 2. Oktober 2009 in Behandlung war ( Urk. 14/18/2-3) , führte in seinem Bericht vom 1 3. Januar 2010 ( Urk. 14/18) aus, dass er das Krankheitsbild vor knapp zwei Jahren einer längeren depressiven Reaktion (Anpassungsstörung, ICD-10: F43.21) zugeordnet habe ( Urk. 14/18/3 ). Zum Verlauf hielt er fest, dass über weite Teile der Behandlung die Auseinandersetzung und Verarbeitung der schwierigen ehe lichen Situation und die erfolgte Trennung vom Gatten im Vordergrund gestan den habe. Da sich die Klägerin aus Angst, ihrem Ehegatten wieder gegen über treten zu müssen, ausserstande gesehen habe, einer Verhandlung vor Gericht bei zuwohnen, habe er entsprechende Atteste ausgestellt, um sie davon zu be freien. Beide Grossmütter seien im vorletzten Jahr verstorben, was sich als be lastend ausgewirkt habe. Zwischendurch hätten sich auch persönliche Schwierig keiten innerhalb der Familie ergeben, vor allem mit einer Schwester anlässlich deren Hochzeit. Ein weiteres Thema, welches für die Klägerin belastend gewesen sei, sei die Arbeitslosigkeit über längere Zeit hinweg gewesen. Schliesslich habe die Klägerin jedoch im Herbst vorletzten Jahres eine Vollzeitstelle im A.___ bei Z.___ gefunden. Die Stelle habe ihr sehr gut gefallen. Im Herbst letzten Jahres habe die Klägerin dann allerdings über Erschöpfung, Müdig keit, Schlafstörungen, Herzrasen und körperliche Schmerzen in Form von «Mus kel kater» und «Gliederschmerzen» geklagt . Ausserdem habe sie gesagt, dass sie nur wenig esse und Gewicht verloren habe .
Er habe ihr eine Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 29. Februar 2008 attestiert. Er
habe sie zum letzten M al a m 12. Okto ber 2009 in seiner Sprechstunde gesehen. Am 14. Dezember 2009 habe sie ihm per E-Mail mitgeteilt, einen neuen Therapeuten anrufen zu wollen ( Urk. 14/18/3). 4. 1. 2
D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche r die Klägerin ab September 2009 behandelte ( Urk. 14/23/4), stellte in seinem Bericht vom 2 0. Mai 2010 die Diagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und hielt dazu fest, dass aus psychiatrischer Sicht aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % bestehe ( Urk. 14/23/4, Urk. 14/23/6). Er hielt unter «Anam nese» sodann fest, dass die Erkrankung der Klägerin mit einer Erschöpfungs symptomatik im Juli 2009 begonnen habe. Im Vorfeld und dann auch wieder im Verlauf des Jahres 2009 sei es immer wieder zu kurzen Arbeitsausfällen gekom men. Im Verlauf sei es zur Entwicklung weitere r depressive r Symptome, wie Stimmungstief, Antriebslosigkeit, Konzentration und Merkfähigkeitsstörungen und Kraftlosigkeit gekommen. In der Folge sei die Klägerin aufgrund ihres Zu standsbildes nicht in der Lage gewesen, an ihre Arbeitsstelle auf dem realen Arbeitsmarkt zurückzukehren ( Urk. 14/23/5). 4. 1. 3
Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Klägerin seit April 2011 in Behandlung war ( Urk. 26/2 S. 1 ), diagnostizierte im Bericht vom 1 2. September 2011 ( Urk. 14/37) eine Depression sowie chronische Schmer zen, welche seit ca. August 2009 bestehen würden ( Urk. 14/37/3).
Im Bericht vom 1 3. Januar 2012 stellte Dr. B.___ sodann die folgenden Diag nosen ( Urk. 14/52/2): - längerdauernde Anpassungsstörung bei diagnostizierter Sklerodermie - depressive Entwicklung - Schmerzsyndrom - Psychosomatisches Syndrom (v.a. vegetative Störungen, Schlafstörungen seit Jahren) - vordiagnostizierte Migräne
Dazu hielt Dr. B.___ fest, dass die Klägerin nach wie vor äusserst gering belastbar und wenig leistungsfähig sei. Die Ausdauer und das Durchhaltevermögen seien erheblich einschränkt. Es bestünde keine Arbeitsfähigkeit. Bisher sei es zu einer leichten Verbesserung der Gesamtstimmung gekommen, die anfänglich durchweg schwer depressive Verstimmung sei nun etwas aufgelockert. Die Klägerin könne sich immer mal wieder freuen und auch positive Gedanken haben. Die übrigen Leistungsfähigkeiten sei e n nach wie vor sehr eingeschränkt. Sie ( Dr. B.___ ) rechne immer mit einer Verbesserungsfähigkeit des psychischen Allgemeinzu standes, die auch hier erreichbar sein könnte ( Urk. 14/52/2). 4. 1. 4
Auch in Kenntnis des Berichts von Dr. B.___ vom 18. Februar 2012 hielt der RAD Zentralschweiz am 9. März 2012 daran fest, dass die Klä gerin in der ange stammten und in einer alternativen Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig sei (Urk. 14/62/5). 4. 1.5
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz führte im Urteil vom 16. Oktober 2012 aus, dass psychiatrisch von Dr. B.___ namentlich eine längerdauernde Anpassungsstörung bei diagnostizierter Sklerodermie sowie eine depressive Ent wick lung diagnostiziert worden sei. Das der Diagnose einer Anpassungsstörung
mit depressiver Reaktion und somatischen Symptomen (ICD-10: F43.21) zu grunde liegende Beschwerdebild entspreche einem leichten depressiven Zustand als Reak tion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger al s zwei Jahre dauert. Dauer te n die Symptome an, sollte die Diagnose geändert werd en. Dieses psychische Leiden sei somit vorübergehender Natur und daher in der Regel nicht invalidisierend. Hierfür spreche im vorliegenden Fall einerseits auch, dass bei der erstmaligen Diagnose der Anpassungsstörung im Februar 2008 nur eine kurze Arbeitsunfähigkeit (bis Ende Februar 2008) attestiert worden sei, woraufhin die Kläge rin ihre Arbeitstätigkeit bis Mitte 2009 wieder auf genommen habe. Anderseits habe Dr. B.___ eine günstige Prognose gestellt und auch erste Fortschritte registriert ( Urk. 14/84/17). Vergleichbar zur Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und somatischen Symptomen handle es sich auch bei der von D.___ im Mai 2010 diagnostizierten «mittel gradigen depressiven Episode F 32.1» (indes habe diese Diagnose ange sichts der jenigen von Dr. B.___ als überholt zu gelten) um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern würden ( Urk. 14/84/17). Länger dauernde Störungen seien unter ICD-10: F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10: F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren . Somit sei die IV-Stelle Schwyz diesbezüglich ebenfalls zu Recht nicht von einem dauerhaften Krankheitszustand ausgegangen (Urk. 14/84/18). 4.1.6
Das Bundesgericht hat in E. 3 des Urteils vom 18. April 2013 festgehalten, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die praxisgemäss zu berücksich ti gen den tatsäch lichen Verhält nisse auf grund des bis zum Verfügungszeitpunktes eingetretenen Sachverhaltes eingehend und um fas send gewürdigt habe. Es habe mit über zeugender Be gründung erkannt, dass den zahlreichen Unter suchungs berichten aus den verschiedensten Diszip linen keine Hinweise auf eine an hal tende invali disierende Gesundheitsstörung zu entnehmen seien, welche nach der massgebenden Rechts prechung auf eine unüberwindbare dauerhafte Ein schrän kung der Erwerbs fähig keit schliessen lassen würden (Urk. 14/86/3). 4. 2 4.2.1
In ihrem Bericht vom 2 7. Januar 2014 führte Dr. B.___ sodann aus, obwohl ihre somatische Grunderkrankung glücklicherweise nicht fortgeschritten sei, leide die Klägerin an einem chronischen Schmerzsyndrom, das sich trotz Behandlung und ihrer guten Mitarbeit leider zunehmend verschlechtern würde. Die Klägerin gerate zunehmend unter Druck, da sie ihr Ziel, möglichst bald wieder in ein eigen stän diges berufliches Leben einzusteigen, nicht erreicht habe. In letzter Zeit würden sich die depressiven Versagenszustände mehren und die Klägerin zeige immer mehr psychosomatische Störungen, so dass jetzt auch wieder eine anti de pressive medi kamentöse Therapie eingeleitet worden sei. Mittlerweile sei ein patho logischer Teufelskreis entstanden: Eine Verschlechterung des Befindens führe zur Entmu tigung und dadurch zu erhöhtem existenziellen Druck. In Reaktion darauf komme es zu weiterer Verschlechterung, wodurch noch mehr Druck entstehe, endlich wieder arbeiten zu können. Da dies dann nicht möglich sei, führe dies bei der Klägerin letztlich zu schweren depressiven und weiteren somatischen Reak tionen ( Urk. 14/103). 4. 2.2
Dem Bericht von Dr. B.___ vom 9. April 2014 ist zum B ehandlungs verlauf zu entnehmen, dass psychotherapeutisch zuerst die Krankheitsbewäl tigung im Vor dergrund gestanden sei. Anfänglich sei die Klägerin sehr hof fnungslos und voller Ängste gewesen. Sie habe aber nun wieder etwas Mut fassen können, da glück licherweise ihre somatische Grunderkrankung nicht fortge schritten sei. Dann sei langsam die schwierige Familiensituation deutlich ge wor den, die sich sehr un günstig ausgewirkt habe. Der Druck, dass sie wieder habe funktionieren müsse, habe das Gegenteil bewirkt. Sie sei immer depressiver geworden und habe min destens 5 kg an Gewicht verloren, die Schmerz sympto matik habe sich verstärkt und sie sei immer kraft- und energieloser geworden. Dadurch sei der Teufelskreis weiter aufrecht erhalten worden. Je schlechter es ihr gehe, umso weniger Hoff nung habe sie, dass sie wieder «normal funktionieren könne» und desto weniger Anerkennung und Unterstützung bekomme sie vom Familienumfeld. Dies wiede rum löse dann weitere depressive Reaktionen und eine Symptomverschlechterung aus. Hinzu sei in letzter Zeit gekommen, dass die Klä gerin im letzten Jahr einen schweren Übergriff und eine Gewalterfahrung er lebt habe, von dem sie jetzt erst in der Therapie zu sprechen begonnen habe. Offenbar scheine diese Erfahrung nun in ihr früher verdrängte traumatisierende Erfah run gen zu reaktivieren, die jetzt langsam im therapeutischen Prozess auf tauchen würden. Dies würde die zunehmende Depressivität der Klägerin un d ihr weiterhin schlechtes Befinden erklären ( Urk. 14/112/4) . 4. 2.3
Dr. med. E.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Arzt RAD, stellte in seinem psychiatrischen Konsilium vom 2. Dezember 2014 die folgende Diagnose ( Urk. 14/120 /11) : A ndauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) - mit Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) - mit chronifizierter , mittelgradiger depressiver Symptomatik - mit Sozialphobie und entsprechendem Vermeidungsverhalten - mit chronischer Schmerzstörung mit somatisch bedingten Korrelaten und starker psychischer Überlagerung bei primärem Krankheitsgewinn (Entwicklung unter ausgeprägter psychischer Belastung)
Der Beurteilung von Dr. E.___ ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin bereits um 2001 in ambulanter Behandlung im F.___ befunden habe. Zudem sei sie während rund zehn Tagen in stationärer Therapie in der G.___ ge we sen. Danach sei es offensichtlich wieder zu einer während Jahren an hal ten den, psychischen Stabilisierung gekommen. Die Entwicklung des seit 2007 bestehen den Leidens sei vor dem Hintergrund einer schweren, sequentiellen Trauma ti sierung zu sehen: Verbale Demütigung und Entwertung durch den jähzornigen, cholerischen Vater während der Kindheit und Jugend (was die Klägerin bis im Frühjahr 2014 verdrängt habe). Permanente Angst vor dem in emotionaler und körperlicher Hinsicht gewalttätigen Onkel mütterlicherseits, welcher während der Kindheit und Jugend der Klägerin den «Clan» beherrscht und immer im gleichen Haus gewohnt habe. In der Zeit vor der Eheschliessung drei schwere, gewalttätige Attacken dieses Onkels ([u.a.] einmal mit Würgen, einmal mit einem Messer) sowie schwere emotionale/psychische Demütigung und Entwertung durch das Ver halten ihres Ehemannes. Es sei eine Tatsache, dass sich sequentielle Trauma tisierungen wie die hier vorliegenden in ihrer Wirkung nicht summier t en, sondern gegenseitig potenzier t en ( Urk. 14/120/9). Im weiteren Verlauf sei stark erschwe rend dazu gekommen, dass die Klägerin rund 2012 glaubhaft Oper eines schweren Übergriffs mit sexueller Gewalt geworden sei, weshalb sie die Opferhilfe aufge sucht habe ( Urk. 14/120/ 11).
In Anbetracht der multiplen, schweren, sequen tielle n psychischen Traumatisierungen und der seit spätestens August 2009 (mithin seit über fünf Jahren) bestehenden, trotz etlicher Behand lungsversuche persistie ren den, multiplen Auffälligkeiten sei eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung zu diagnos ti zie ren. Alle ande ren psychopathologischen Auffälligkeiten seien in de n Rahmen dieser schweren, chronifizierten psychischen Dekompensation zu stellen ( Urk. 14/120/11).
Zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin hielt Dr. E.___ Folgendes fest: Er gehe auf grund der von ihm selbst erhobenen Befunde und aller vorliegenden Informa tio nen davon aus, dass die Klägerin seit August 2009 für jede Art von Erwerbs tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 14/120/12) . 5 . 5 .1
Auf die erste Anmeldung der Klägerin zum Leistungsbezug bei der Eidg . Invali denversicherung vom 1 9. November 2009 ( Urk. 14/7) hin wurde deren Leistungs begehren
von der IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 2. April 2012 mit der Begründung, dass eine volle Arbeitsfähigkeit für die bisherige und eine alter native Tätigkeit bestehe, abgewiesen ( Urk. 14/63). Dagegen erhob die Klägerin am 2 7. April 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ( Urk. 14/67/2 , Urk. 14/84/3 ). Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde mit Urteil vom 1 6. Oktober 2012 ab ( Urk. 14/84). Zur Begründung führte es unter anderem in E. 3.3.3 aus, das s aus psy chi scher Sicht ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit ge geben sei ( Urk. 14/84/19).
Die von der Klägerin am
5. Dezember 2012 gegen dieses Urteil des Ver wal tungs gerichts des Kantons Schwyz erhobene Beschwerde ( Urk. 14/85/2-5), wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1 8. April 2013 ab ( Urk. 14/86). 5.2
Weil die Beklagte den IV-Entscheid vom 2. April 2012 akzeptiert hat, hat dieser Entscheid bezüglich der beruflichen Vorsorge auch gegenüber der Klägerin grundsätzlich Bindungswirkung, auch wenn dieser Entscheid gegenüber der Be klagten nicht eröffnet worden ist. V orbehalten bleibt nur die offen sichtliche Unhaltbarkeit dieses IV-Entscheids ( BGE 130 V 270 E. 3.1; Urteil des Bundes gerichts B 39/03 vom 9. Februar 2004 E. 3.1). Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin in E. 2.4 auf S. 8 der Klageschrift geht daher fehl. 5.3
Unhaltbar k ann der IV-Entscheid vom 2. April 2012 vorliegend nur schon deshalb nicht sein, weil er durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und das Bundegericht überprüft und bestätigt worden ist. Damit hat es mit der Bindungs wirkung de s erstmaligen Rentenabweisungsentscheids sein Bewenden.
Weil die leistungsablehnende Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 2. April 2012 mit der Begründung erfolgte, dass eine volle Arbeitsfähigkeit der Klägerin gege ben war, ist im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren von der ver bind lichen Feststellung der IV-Organe auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2. April 2012 keine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestand (Urteil des Bundesgerichts B 70/03 vom 1. September 2004 E. 3.1).
Gestützt darauf ist somit davon auszugehen, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, welche während der Zeit , als die Klägerin vom 1. Oktober 2008 bis 3 1. Januar 2010 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war , bestanden haben könnte, und der späteren Invalidität unterbrochen ist . Bis zum 2. April 2012 war die Klägerin gemäss den Feststellungen der IV-Stelle Schwyz und dem Urteil des Ver wal tungs gerichts des Kantons Schwyz vom 1 6. Oktober 2012 auch in psychischer Hinsicht voll arbeitsfähig ( Urk. 14/63, Urk. 14/84/19) . Im Übrigen würde sich auch erst aus den Berichten der behandelnden Ärztin
Dr. B.___ ab 2014 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Klägerin ergeben . Auf die Beurteilung von Dr. E.___ kann daher so oder anders nicht abgestellt werden.
6 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 7.
Die Beklagte beantragte die Zusprache einer Prozessentschädigung ( Urk. 1 S. 2). In ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge steht ihr jedoch trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Libera AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie d ie als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 S. 3). Sie war v om 1. Oktober 2008 bis
E. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen - und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen).
E. 1.2 Weil die Klägerin im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 3 1. Januar 2010 bei der
Y.___ GmbH in der Parfümerie des A.___ in Zürich tätig war (Urk.
1 S. 3 , Urk. 9 S. 5 , Urk. 14/84/2 ), ist das angerufene Gericht örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialver si che rungs gericht ( GSVGer )
- sachlich zuständig. 2.
2.1 2.1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren . Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krank heit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsun fähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leis tungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicher teneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.1.2
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.1.3
Zwar bedarf es zum ( rechtsgenüglichen ) Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, jedoch muss sich bei deren Fehlen die gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt haben. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, zum B eispiel etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende ge sundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile des Bundesgerichts 9C_856/2017 vom 7. September 2018 E. 4.3 und 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.2.1 mit Hinweis auf 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.2.1). 2.1.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der be rufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinrei chend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative An nahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialver sicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hin weis auf BGE 126 V 360 E. 5b). 2.2
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der inva lidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam men hangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam men hangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des kon kreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen pro gnostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2. 3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezo gen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundes gerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Ver sicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundes gesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.
E. 1.3 In der Folge wandte sich X.___ am 22 . Juli 2016
an die Personalfürsorge stif tung der Y.___ AG und beantragte e ine Rente der beruf lichen Vorsorge (Urk. 2/ 5 ). Die Personalfürsorgestiftung der Y.___ AG lehnte das Leistungsbegehren am 2 7. April 2017 ab , weil sie nicht in das IV-Verfahren einbezogen worden sei und deshalb an die IV-Verfügung vom 2 2. Dezember 2015 nicht gebunden sei. Sie führte weiter aus, dass den IV-Akten zudem zu entnehmen sei, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, ausserhalb ihrer Versicherungsdeckung eingetreten sei ( Urk. 2/6) . 2.
Am 18. Dezember 2017 erhob X.___ gegen die Personalfürsorgestiftung der Y.___
AG Klage und beantragte, die Beklagte sei zu ver pflichten, ihr
rückwirkend ab 1. April 2014 eine Rente der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge zuzüglich Ver zugszins ab Klage erhe bung
auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Beklagte beantragte mit Klage antwort vom 2 0. April 2018, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück zu weisen ( Urk.
E. 1.5 Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz führte im Urteil vom 16. Oktober 2012 aus, dass psychiatrisch von Dr. B.___ namentlich eine längerdauernde Anpassungsstörung bei diagnostizierter Sklerodermie sowie eine depressive Ent wick lung diagnostiziert worden sei. Das der Diagnose einer Anpassungsstörung
mit depressiver Reaktion und somatischen Symptomen (ICD-10: F43.21) zu grunde liegende Beschwerdebild entspreche einem leichten depressiven Zustand als Reak tion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger al s zwei Jahre dauert. Dauer te n die Symptome an, sollte die Diagnose geändert werd en. Dieses psychische Leiden sei somit vorübergehender Natur und daher in der Regel nicht invalidisierend. Hierfür spreche im vorliegenden Fall einerseits auch, dass bei der erstmaligen Diagnose der Anpassungsstörung im Februar 2008 nur eine kurze Arbeitsunfähigkeit (bis Ende Februar 2008) attestiert worden sei, woraufhin die Kläge rin ihre Arbeitstätigkeit bis Mitte 2009 wieder auf genommen habe. Anderseits habe Dr. B.___ eine günstige Prognose gestellt und auch erste Fortschritte registriert ( Urk. 14/84/17). Vergleichbar zur Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und somatischen Symptomen handle es sich auch bei der von D.___ im Mai 2010 diagnostizierten «mittel gradigen depressiven Episode F 32.1» (indes habe diese Diagnose ange sichts der jenigen von Dr. B.___ als überholt zu gelten) um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern würden ( Urk. 14/84/17). Länger dauernde Störungen seien unter ICD-10: F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10: F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren . Somit sei die IV-Stelle Schwyz diesbezüglich ebenfalls zu Recht nicht von einem dauerhaften Krankheitszustand ausgegangen (Urk. 14/84/18). 4.1.6
Das Bundesgericht hat in E. 3 des Urteils vom 18. April 2013 festgehalten, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die praxisgemäss zu berücksich ti gen den tatsäch lichen Verhält nisse auf grund des bis zum Verfügungszeitpunktes eingetretenen Sachverhaltes eingehend und um fas send gewürdigt habe. Es habe mit über zeugender Be gründung erkannt, dass den zahlreichen Unter suchungs berichten aus den verschiedensten Diszip linen keine Hinweise auf eine an hal tende invali disierende Gesundheitsstörung zu entnehmen seien, welche nach der massgebenden Rechts prechung auf eine unüberwindbare dauerhafte Ein schrän kung der Erwerbs fähig keit schliessen lassen würden (Urk. 14/86/3). 4. 2 4.2.1
In ihrem Bericht vom 2 7. Januar 2014 führte Dr. B.___ sodann aus, obwohl ihre somatische Grunderkrankung glücklicherweise nicht fortgeschritten sei, leide die Klägerin an einem chronischen Schmerzsyndrom, das sich trotz Behandlung und ihrer guten Mitarbeit leider zunehmend verschlechtern würde. Die Klägerin gerate zunehmend unter Druck, da sie ihr Ziel, möglichst bald wieder in ein eigen stän diges berufliches Leben einzusteigen, nicht erreicht habe. In letzter Zeit würden sich die depressiven Versagenszustände mehren und die Klägerin zeige immer mehr psychosomatische Störungen, so dass jetzt auch wieder eine anti de pressive medi kamentöse Therapie eingeleitet worden sei. Mittlerweile sei ein patho logischer Teufelskreis entstanden: Eine Verschlechterung des Befindens führe zur Entmu tigung und dadurch zu erhöhtem existenziellen Druck. In Reaktion darauf komme es zu weiterer Verschlechterung, wodurch noch mehr Druck entstehe, endlich wieder arbeiten zu können. Da dies dann nicht möglich sei, führe dies bei der Klägerin letztlich zu schweren depressiven und weiteren somatischen Reak tionen ( Urk. 14/103). 4. 2.2
Dem Bericht von Dr. B.___ vom 9. April 2014 ist zum B ehandlungs verlauf zu entnehmen, dass psychotherapeutisch zuerst die Krankheitsbewäl tigung im Vor dergrund gestanden sei. Anfänglich sei die Klägerin sehr hof fnungslos und voller Ängste gewesen. Sie habe aber nun wieder etwas Mut fassen können, da glück licherweise ihre somatische Grunderkrankung nicht fortge schritten sei. Dann sei langsam die schwierige Familiensituation deutlich ge wor den, die sich sehr un günstig ausgewirkt habe. Der Druck, dass sie wieder habe funktionieren müsse, habe das Gegenteil bewirkt. Sie sei immer depressiver geworden und habe min destens 5 kg an Gewicht verloren, die Schmerz sympto matik habe sich verstärkt und sie sei immer kraft- und energieloser geworden. Dadurch sei der Teufelskreis weiter aufrecht erhalten worden. Je schlechter es ihr gehe, umso weniger Hoff nung habe sie, dass sie wieder «normal funktionieren könne» und desto weniger Anerkennung und Unterstützung bekomme sie vom Familienumfeld. Dies wiede rum löse dann weitere depressive Reaktionen und eine Symptomverschlechterung aus. Hinzu sei in letzter Zeit gekommen, dass die Klä gerin im letzten Jahr einen schweren Übergriff und eine Gewalterfahrung er lebt habe, von dem sie jetzt erst in der Therapie zu sprechen begonnen habe. Offenbar scheine diese Erfahrung nun in ihr früher verdrängte traumatisierende Erfah run gen zu reaktivieren, die jetzt langsam im therapeutischen Prozess auf tauchen würden. Dies würde die zunehmende Depressivität der Klägerin un d ihr weiterhin schlechtes Befinden erklären ( Urk. 14/112/4) . 4. 2.3
Dr. med. E.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Arzt RAD, stellte in seinem psychiatrischen Konsilium vom 2. Dezember 2014 die folgende Diagnose ( Urk. 14/120 /11) : A ndauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) - mit Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) - mit chronifizierter , mittelgradiger depressiver Symptomatik - mit Sozialphobie und entsprechendem Vermeidungsverhalten - mit chronischer Schmerzstörung mit somatisch bedingten Korrelaten und starker psychischer Überlagerung bei primärem Krankheitsgewinn (Entwicklung unter ausgeprägter psychischer Belastung)
Der Beurteilung von Dr. E.___ ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin bereits um 2001 in ambulanter Behandlung im F.___ befunden habe. Zudem sei sie während rund zehn Tagen in stationärer Therapie in der G.___ ge we sen. Danach sei es offensichtlich wieder zu einer während Jahren an hal ten den, psychischen Stabilisierung gekommen. Die Entwicklung des seit 2007 bestehen den Leidens sei vor dem Hintergrund einer schweren, sequentiellen Trauma ti sierung zu sehen: Verbale Demütigung und Entwertung durch den jähzornigen, cholerischen Vater während der Kindheit und Jugend (was die Klägerin bis im Frühjahr 2014 verdrängt habe). Permanente Angst vor dem in emotionaler und körperlicher Hinsicht gewalttätigen Onkel mütterlicherseits, welcher während der Kindheit und Jugend der Klägerin den «Clan» beherrscht und immer im gleichen Haus gewohnt habe. In der Zeit vor der Eheschliessung drei schwere, gewalttätige Attacken dieses Onkels ([u.a.] einmal mit Würgen, einmal mit einem Messer) sowie schwere emotionale/psychische Demütigung und Entwertung durch das Ver halten ihres Ehemannes. Es sei eine Tatsache, dass sich sequentielle Trauma tisierungen wie die hier vorliegenden in ihrer Wirkung nicht summier t en, sondern gegenseitig potenzier t en ( Urk. 14/120/9). Im weiteren Verlauf sei stark erschwe rend dazu gekommen, dass die Klägerin rund 2012 glaubhaft Oper eines schweren Übergriffs mit sexueller Gewalt geworden sei, weshalb sie die Opferhilfe aufge sucht habe ( Urk. 14/120/ 11).
In Anbetracht der multiplen, schweren, sequen tielle n psychischen Traumatisierungen und der seit spätestens August 2009 (mithin seit über fünf Jahren) bestehenden, trotz etlicher Behand lungsversuche persistie ren den, multiplen Auffälligkeiten sei eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung zu diagnos ti zie ren. Alle ande ren psychopathologischen Auffälligkeiten seien in de n Rahmen dieser schweren, chronifizierten psychischen Dekompensation zu stellen ( Urk. 14/120/11).
Zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin hielt Dr. E.___ Folgendes fest: Er gehe auf grund der von ihm selbst erhobenen Befunde und aller vorliegenden Informa tio nen davon aus, dass die Klägerin seit August 2009 für jede Art von Erwerbs tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 14/120/12) . 5 . 5 .1
Auf die erste Anmeldung der Klägerin zum Leistungsbezug bei der Eidg . Invali denversicherung vom 1 9. November 2009 ( Urk. 14/7) hin wurde deren Leistungs begehren
von der IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 2. April 2012 mit der Begründung, dass eine volle Arbeitsfähigkeit für die bisherige und eine alter native Tätigkeit bestehe, abgewiesen ( Urk. 14/63). Dagegen erhob die Klägerin am 2 7. April 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ( Urk. 14/67/2 , Urk. 14/84/3 ). Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde mit Urteil vom 1 6. Oktober 2012 ab ( Urk. 14/84). Zur Begründung führte es unter anderem in E.
E. 3 1. Januar 2010 bei der Z.___
beziehungsweise der
Y.___
GmbH angestellt (Urk. 1 S. 3, Urk. 9 S. 5, Urk. 14/84/2). I n dieser Eigen schaft war sie bei d er Personalfürsorgestiftung der Y.___ AG berufsvor sorgeversichert ( Urk. 2/2-3).
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte eine Leistungspflicht trifft, weil die Arbeitsunfähigkeit , die zur Invalidität geführt hat, eingetreten ist, als d ie Klägerin bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war.
E. 3.2 Die Klägerin lässt
im Wesentlichen vorbringen , dass die Beklagte nicht in das IV-Verfahren ein bezogen worden sei, weshalb der IV-Entscheid für sie keine Bin dungs wirkung entfalten würde. Dies gelte vorliegend allerdings nicht nur für die Rentenverfü gung vom 2 2. Dezember 2015, sondern auch für die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 2. April 2012 und die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 1 6. Oktober 2012 und des Bundesgerichts vom 1 8. April 201 3. Damit würden auch den früheren, einen Rentenanspruch ab lehnenden Ent schei den keine Bindungswirkung zukommen ( Urk. 1 S. 8). Es stehe sodann fest, dass d ie Arbeitsunfähigkeit, welche zur Berentung durch die In vali denver siche rung geführt habe, während der Versicherungsdauer bei der Be klag ten eingetreten sei ( Urk. 1 S. 8-9). Wie aus dem psychiatrischen Konsilium des RAD vom 2. Dezem ber 2012 hervorgehe, sei die für die Berentung massgebende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im August 2009 eingetreten. Im August 2009 habe die Klägerin, welche seit Oktober 2008 zu 100 % arbeitstätig gewesen sei und über ihre Arbeitgeberin bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei, aus psy chi schen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werden müssen . Danach habe sie nie mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Wie aus dem zitier ten Konsilium hervorgehe, sei gestützt auf die seither vorliegenden Arzt berichte von einer durchgehenden vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychia trischer Sicht aus zugehen ( Urk. 1 S. 9). D ie Klägerin habe von Anfang an einen Diagnose komplex aufgewiesen, bei welchem einmal der Fokus mehr auf der depressiven Episode, dann auf der Anpassungsstörung oder auf der somato formen Schmerz stö rung gelegen habe ( Urk. 1 S. 9-10). In sämtlichen Berichten seien jedoch immer die Aspekte der von Dr. B.___ im April 2014 gestellten Diagnosen ersicht lich , nämlich Depression, Schmerzstörung und Belastungs reak tion, welche durch deren anhaltende Dauer und dadurch einhergehende Chroni fizierung schliesslich zu der vom RAD in seinem Bericht des psychiatrischen Konsiliums gestellten Diag nosen der andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung geführt hätten ( Urk. 1 S. 10 , Urk. 18 S. 3 ).
E. 3.3 Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend , dass bei der Klägerin am 2. April 2012 kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe. Dies sei sowohl vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als auch vom Bun desgericht bestätigt worden. Im Rahmen der IV-Neuanmeldung im Oktober 2013 sei unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. B.___ vom 2 7. Januar 2014 eine gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht worden ( Urk. 9 S. 23). Als dann habe die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 2. November 2015 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes angenommen und mit Wirkung ab 1. Apr il 2014 eine Rente zugesprochen ( Urk. 9 S. 23-24). Die IV-Stelle sei jedoch zu Unrecht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen ( Urk.
9 S. 24-28 , Urk. 30 S. 4 ) . Die Zusprache einer IV-Rente sei offensichtlich falsch und in keiner Weise gerechtfertigt ( Urk. 9 S. 28).
Zu berücksichtigen sei sodann, dass während der Versicherungszeit bei der Beklagten bei der ehemaligen Arbeit geberin der Klägerin, der Y.___ GmbH, keine Arbeitsunfähig keits zeugnis se des behandelnden Psychiaters
Dr. C.___ ein gereicht worden seien. In den Akten fänden sich ausschliesslich Arbeits zeug nisse der verschiedenen Hausärzte der Klägerin. Dabei könne aber nicht nach vollzogen werden, was die Ursache der Arbeitsunfähigkeit gewesen sei. Auch die Krankschreibung im August 2009 sei wegen einer Lungenentzündung erfolgt. Ein «Burn - out» sei erstmals im Zeitpunkt der (ersten) IV-Anmeldung beziehungsweise im Zeitpunkt des Ablaufs der Kran kentaggeldversicherung erwähnt worden. Es gebe keine echtzeitlichen Zeugnisse eines Psychiaters, welche der Klägerin wäh rend des An stellungsverhältisses bei der
Y.___ GmbH
eine (berufsvorsorge rechtlich relevante) Arbeitsun fähig keit von mindestens 20 % aufgrund eine r psy chischen Erkrankung attestieren würden ( Urk. 9 S. 29 , Urk. 30 S. 4 ). Die IV-Stelle Schwyz habe in ihrer Verfügung vom 2. November 2015 festgehalten, dass die Arbeitsun fähig keit erstmals im April 2014 ausgewiesen gewesen sei. Damit habe während der Versicherungszeit bei der Beklagten keine erhebliche und dauerhafte Beein träch tigung wegen einer psychischen Gesundheitsstörung bestanden ( Urk. 9 S. 30). Zwischen der Arbeits un fähigkeit während des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ GmbH und der von der IV-Stelle Schwyz festgellten Invalidität aufgrund einer psychischen Ge sundheitsstörung bestehe daher kein sachlicher Zusam men hang ( Urk. 9 S. 31, Urk. 30 S. 4). 4. 4.1
4.1.1
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, bei welchem die Klägerin vom 8. Februar 2008 bis 1 2. Oktober 2009 in Behandlung war ( Urk. 14/18/2-3) , führte in seinem Bericht vom 1 3. Januar 2010 ( Urk. 14/18) aus, dass er das Krankheitsbild vor knapp zwei Jahren einer längeren depressiven Reaktion (Anpassungsstörung, ICD-10: F43.21) zugeordnet habe ( Urk. 14/18/3 ). Zum Verlauf hielt er fest, dass über weite Teile der Behandlung die Auseinandersetzung und Verarbeitung der schwierigen ehe lichen Situation und die erfolgte Trennung vom Gatten im Vordergrund gestan den habe. Da sich die Klägerin aus Angst, ihrem Ehegatten wieder gegen über treten zu müssen, ausserstande gesehen habe, einer Verhandlung vor Gericht bei zuwohnen, habe er entsprechende Atteste ausgestellt, um sie davon zu be freien. Beide Grossmütter seien im vorletzten Jahr verstorben, was sich als be lastend ausgewirkt habe. Zwischendurch hätten sich auch persönliche Schwierig keiten innerhalb der Familie ergeben, vor allem mit einer Schwester anlässlich deren Hochzeit. Ein weiteres Thema, welches für die Klägerin belastend gewesen sei, sei die Arbeitslosigkeit über längere Zeit hinweg gewesen. Schliesslich habe die Klägerin jedoch im Herbst vorletzten Jahres eine Vollzeitstelle im A.___ bei Z.___ gefunden. Die Stelle habe ihr sehr gut gefallen. Im Herbst letzten Jahres habe die Klägerin dann allerdings über Erschöpfung, Müdig keit, Schlafstörungen, Herzrasen und körperliche Schmerzen in Form von «Mus kel kater» und «Gliederschmerzen» geklagt . Ausserdem habe sie gesagt, dass sie nur wenig esse und Gewicht verloren habe .
Er habe ihr eine Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 29. Februar 2008 attestiert. Er
habe sie zum letzten M al a m 12. Okto ber 2009 in seiner Sprechstunde gesehen. Am 14. Dezember 2009 habe sie ihm per E-Mail mitgeteilt, einen neuen Therapeuten anrufen zu wollen ( Urk. 14/18/3). 4. 1. 2
D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche r die Klägerin ab September 2009 behandelte ( Urk. 14/23/4), stellte in seinem Bericht vom 2 0. Mai 2010 die Diagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und hielt dazu fest, dass aus psychiatrischer Sicht aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % bestehe ( Urk. 14/23/4, Urk. 14/23/6). Er hielt unter «Anam nese» sodann fest, dass die Erkrankung der Klägerin mit einer Erschöpfungs symptomatik im Juli 2009 begonnen habe. Im Vorfeld und dann auch wieder im Verlauf des Jahres 2009 sei es immer wieder zu kurzen Arbeitsausfällen gekom men. Im Verlauf sei es zur Entwicklung weitere r depressive r Symptome, wie Stimmungstief, Antriebslosigkeit, Konzentration und Merkfähigkeitsstörungen und Kraftlosigkeit gekommen. In der Folge sei die Klägerin aufgrund ihres Zu standsbildes nicht in der Lage gewesen, an ihre Arbeitsstelle auf dem realen Arbeitsmarkt zurückzukehren ( Urk. 14/23/5). 4. 1. 3
Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Klägerin seit April 2011 in Behandlung war ( Urk. 26/2 S. 1 ), diagnostizierte im Bericht vom 1 2. September 2011 ( Urk. 14/37) eine Depression sowie chronische Schmer zen, welche seit ca. August 2009 bestehen würden ( Urk. 14/37/3).
Im Bericht vom 1 3. Januar 2012 stellte Dr. B.___ sodann die folgenden Diag nosen ( Urk. 14/52/2): - längerdauernde Anpassungsstörung bei diagnostizierter Sklerodermie - depressive Entwicklung - Schmerzsyndrom - Psychosomatisches Syndrom (v.a. vegetative Störungen, Schlafstörungen seit Jahren) - vordiagnostizierte Migräne
Dazu hielt Dr. B.___ fest, dass die Klägerin nach wie vor äusserst gering belastbar und wenig leistungsfähig sei. Die Ausdauer und das Durchhaltevermögen seien erheblich einschränkt. Es bestünde keine Arbeitsfähigkeit. Bisher sei es zu einer leichten Verbesserung der Gesamtstimmung gekommen, die anfänglich durchweg schwer depressive Verstimmung sei nun etwas aufgelockert. Die Klägerin könne sich immer mal wieder freuen und auch positive Gedanken haben. Die übrigen Leistungsfähigkeiten sei e n nach wie vor sehr eingeschränkt. Sie ( Dr. B.___ ) rechne immer mit einer Verbesserungsfähigkeit des psychischen Allgemeinzu standes, die auch hier erreichbar sein könnte ( Urk. 14/52/2). 4. 1. 4
Auch in Kenntnis des Berichts von Dr. B.___ vom 18. Februar 2012 hielt der RAD Zentralschweiz am 9. März 2012 daran fest, dass die Klä gerin in der ange stammten und in einer alternativen Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig sei (Urk. 14/62/5). 4.
E. 3.3.3 aus, das s aus psy chi scher Sicht ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit ge geben sei ( Urk. 14/84/19).
Die von der Klägerin am
5. Dezember 2012 gegen dieses Urteil des Ver wal tungs gerichts des Kantons Schwyz erhobene Beschwerde ( Urk. 14/85/2-5), wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1 8. April 2013 ab ( Urk. 14/86). 5.2
Weil die Beklagte den IV-Entscheid vom 2. April 2012 akzeptiert hat, hat dieser Entscheid bezüglich der beruflichen Vorsorge auch gegenüber der Klägerin grundsätzlich Bindungswirkung, auch wenn dieser Entscheid gegenüber der Be klagten nicht eröffnet worden ist. V orbehalten bleibt nur die offen sichtliche Unhaltbarkeit dieses IV-Entscheids ( BGE 130 V 270 E. 3.1; Urteil des Bundes gerichts B 39/03 vom 9. Februar 2004 E. 3.1). Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin in E. 2.4 auf S. 8 der Klageschrift geht daher fehl. 5.3
Unhaltbar k ann der IV-Entscheid vom 2. April 2012 vorliegend nur schon deshalb nicht sein, weil er durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und das Bundegericht überprüft und bestätigt worden ist. Damit hat es mit der Bindungs wirkung de s erstmaligen Rentenabweisungsentscheids sein Bewenden.
Weil die leistungsablehnende Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 2. April 2012 mit der Begründung erfolgte, dass eine volle Arbeitsfähigkeit der Klägerin gege ben war, ist im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren von der ver bind lichen Feststellung der IV-Organe auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2. April 2012 keine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestand (Urteil des Bundesgerichts B 70/03 vom 1. September 2004 E. 3.1).
Gestützt darauf ist somit davon auszugehen, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, welche während der Zeit , als die Klägerin vom 1. Oktober 2008 bis 3 1. Januar 2010 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war , bestanden haben könnte, und der späteren Invalidität unterbrochen ist . Bis zum 2. April 2012 war die Klägerin gemäss den Feststellungen der IV-Stelle Schwyz und dem Urteil des Ver wal tungs gerichts des Kantons Schwyz vom 1 6. Oktober 2012 auch in psychischer Hinsicht voll arbeitsfähig ( Urk. 14/63, Urk. 14/84/19) . Im Übrigen würde sich auch erst aus den Berichten der behandelnden Ärztin
Dr. B.___ ab 2014 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Klägerin ergeben . Auf die Beurteilung von Dr. E.___ kann daher so oder anders nicht abgestellt werden.
6 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 7.
Die Beklagte beantragte die Zusprache einer Prozessentschädigung ( Urk. 1 S. 2). In ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge steht ihr jedoch trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Libera AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie d ie als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 7 . Oktober 2013 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle Schwyz erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/90). Die IV-Stelle Schwyz trat auf das neue Leistungs begehren der Versicherten ein und sprach ihr - nach durchgeführten Abklärungen - mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2015 mit Wirkung ab 1. April 2014 eine ganze Invalidenr ente zu ( Urk. 14/130).
E. 9 S. 2). M it Gerichtsverfügung vom 24 . April 2018 (Urk.
E. 11 ) wurden die Akten der Eid ge nössischen Invalidenversicherung (Urk. 1 4 ) beigezogen . Die Klägerin hielt mit Replik vom 2 7. Juli 2018 (Urk. 18) an ihren Rechtsbegehren fest. Alsdann reichte sie mit Eingaben vom 3 0. Juli 2018 ( Urk.
19) und 3 1. August 2018 ( Urk.
25) weitere Unterlagen ein ( Urk. 20, Urk. 26/1-2), d ie der Beklagte n
in Kopie
zugestellt wurden ( Urk. 23, Urk. 27). Die Beklagte hielt mit Duplik vom 2 9. Oktober 2018 ebenfalls an ihren Rechts be gehren fest ( Urk. 30), was der Klägerin mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 31). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00089
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
30. April 2019 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Personalfürsorgestiftung der
Y.___
AG bei der Stifterfirma Beklagte vertreten durch Libera AG Stockerstrasse 34, Postfach, 8022 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
Die 19 80 geborene X.___ absolvierte eine Ausbildung zur diplomierten Kos metikerin und Nail Designerin ( Urk. 1 S. 3). Sie war v om 1. Oktober 2008 bis 3 1. Januar 2010 bei der Z.___
beziehungsweise der
Y.___
GmbH angestellt (Urk. 1 S. 3, Urk. 9 S. 5, Urk. 14/84/2). I n dieser Eigen schaft war sie bei d er Personalfürsorgestiftung der Y.___ AG berufsvor sorgeversichert ( Urk. 2/2-3). 1.2
Am 19. November 2009 meldete sich X.___
unter Hinweis auf ein seit Juni/
August 2009 bestehendes Burn-out und einen am 2 4. November 2006 er lit tenen Arbeitsunfall (Nase) bei der IV-Stelle Schw yz zum Leistungsbezug an (Urk. 14/7). Die IV-Stelle Schwyz wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. April 201 2 ab
(Urk. 14/63). Dagegen führte
X.___ am 27. April 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Urk. 14/67/2). Das Verwaltungs gericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2012 ab (Urk. 14/84). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 1 4/85/2-5) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2013 ab (Urk. 14/86).
Am 1 7 . Oktober 2013 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle Schwyz erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 14/90). Die IV-Stelle Schwyz trat auf das neue Leistungs begehren der Versicherten ein und sprach ihr - nach durchgeführten Abklärungen - mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2015 mit Wirkung ab 1. April 2014 eine ganze Invalidenr ente zu ( Urk. 14/130). 1.3
In der Folge wandte sich X.___ am 22 . Juli 2016
an die Personalfürsorge stif tung der Y.___ AG und beantragte e ine Rente der beruf lichen Vorsorge (Urk. 2/ 5 ). Die Personalfürsorgestiftung der Y.___ AG lehnte das Leistungsbegehren am 2 7. April 2017 ab , weil sie nicht in das IV-Verfahren einbezogen worden sei und deshalb an die IV-Verfügung vom 2 2. Dezember 2015 nicht gebunden sei. Sie führte weiter aus, dass den IV-Akten zudem zu entnehmen sei, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, ausserhalb ihrer Versicherungsdeckung eingetreten sei ( Urk. 2/6) . 2.
Am 18. Dezember 2017 erhob X.___ gegen die Personalfürsorgestiftung der Y.___
AG Klage und beantragte, die Beklagte sei zu ver pflichten, ihr
rückwirkend ab 1. April 2014 eine Rente der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge zuzüglich Ver zugszins ab Klage erhe bung
auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Beklagte beantragte mit Klage antwort vom 2 0. April 2018, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück zu weisen ( Urk. 9 S. 2). M it Gerichtsverfügung vom 24 . April 2018 (Urk. 11 ) wurden die Akten der Eid ge nössischen Invalidenversicherung (Urk. 1 4 ) beigezogen . Die Klägerin hielt mit Replik vom 2 7. Juli 2018 (Urk. 18) an ihren Rechtsbegehren fest. Alsdann reichte sie mit Eingaben vom 3 0. Juli 2018 ( Urk.
19) und 3 1. August 2018 ( Urk.
25) weitere Unterlagen ein ( Urk. 20, Urk. 26/1-2), d ie der Beklagte n
in Kopie
zugestellt wurden ( Urk. 23, Urk. 27). Die Beklagte hielt mit Duplik vom 2 9. Oktober 2018 ebenfalls an ihren Rechts be gehren fest ( Urk. 30), was der Klägerin mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 31). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen - und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen). 1.2
Weil die Klägerin im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 3 1. Januar 2010 bei der
Y.___ GmbH in der Parfümerie des A.___ in Zürich tätig war (Urk.
1 S. 3 , Urk. 9 S. 5 , Urk. 14/84/2 ), ist das angerufene Gericht örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialver si che rungs gericht ( GSVGer )
- sachlich zuständig. 2.
2.1 2.1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren . Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krank heit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsun fähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leis tungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicher teneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.1.2
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.1.3
Zwar bedarf es zum ( rechtsgenüglichen ) Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, jedoch muss sich bei deren Fehlen die gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt haben. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, zum B eispiel etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende ge sundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile des Bundesgerichts 9C_856/2017 vom 7. September 2018 E. 4.3 und 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.2.1 mit Hinweis auf 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.2.1). 2.1.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der be rufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinrei chend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative An nahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialver sicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hin weis auf BGE 126 V 360 E. 5b). 2.2
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der inva lidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam men hangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam men hangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des kon kreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen pro gnostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2. 3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezo gen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundes gerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Ver sicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundes gesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte eine Leistungspflicht trifft, weil die Arbeitsunfähigkeit , die zur Invalidität geführt hat, eingetreten ist, als d ie Klägerin bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war. 3.2
Die Klägerin lässt
im Wesentlichen vorbringen , dass die Beklagte nicht in das IV-Verfahren ein bezogen worden sei, weshalb der IV-Entscheid für sie keine Bin dungs wirkung entfalten würde. Dies gelte vorliegend allerdings nicht nur für die Rentenverfü gung vom 2 2. Dezember 2015, sondern auch für die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 2. April 2012 und die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 1 6. Oktober 2012 und des Bundesgerichts vom 1 8. April 201 3. Damit würden auch den früheren, einen Rentenanspruch ab lehnenden Ent schei den keine Bindungswirkung zukommen ( Urk. 1 S. 8). Es stehe sodann fest, dass d ie Arbeitsunfähigkeit, welche zur Berentung durch die In vali denver siche rung geführt habe, während der Versicherungsdauer bei der Be klag ten eingetreten sei ( Urk. 1 S. 8-9). Wie aus dem psychiatrischen Konsilium des RAD vom 2. Dezem ber 2012 hervorgehe, sei die für die Berentung massgebende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im August 2009 eingetreten. Im August 2009 habe die Klägerin, welche seit Oktober 2008 zu 100 % arbeitstätig gewesen sei und über ihre Arbeitgeberin bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei, aus psy chi schen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werden müssen . Danach habe sie nie mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Wie aus dem zitier ten Konsilium hervorgehe, sei gestützt auf die seither vorliegenden Arzt berichte von einer durchgehenden vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychia trischer Sicht aus zugehen ( Urk. 1 S. 9). D ie Klägerin habe von Anfang an einen Diagnose komplex aufgewiesen, bei welchem einmal der Fokus mehr auf der depressiven Episode, dann auf der Anpassungsstörung oder auf der somato formen Schmerz stö rung gelegen habe ( Urk. 1 S. 9-10). In sämtlichen Berichten seien jedoch immer die Aspekte der von Dr. B.___ im April 2014 gestellten Diagnosen ersicht lich , nämlich Depression, Schmerzstörung und Belastungs reak tion, welche durch deren anhaltende Dauer und dadurch einhergehende Chroni fizierung schliesslich zu der vom RAD in seinem Bericht des psychiatrischen Konsiliums gestellten Diag nosen der andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung geführt hätten ( Urk. 1 S. 10 , Urk. 18 S. 3 ). 3.3
Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend , dass bei der Klägerin am 2. April 2012 kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe. Dies sei sowohl vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als auch vom Bun desgericht bestätigt worden. Im Rahmen der IV-Neuanmeldung im Oktober 2013 sei unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. B.___ vom 2 7. Januar 2014 eine gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht worden ( Urk. 9 S. 23). Als dann habe die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 2. November 2015 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes angenommen und mit Wirkung ab 1. Apr il 2014 eine Rente zugesprochen ( Urk. 9 S. 23-24). Die IV-Stelle sei jedoch zu Unrecht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen ( Urk.
9 S. 24-28 , Urk. 30 S. 4 ) . Die Zusprache einer IV-Rente sei offensichtlich falsch und in keiner Weise gerechtfertigt ( Urk. 9 S. 28).
Zu berücksichtigen sei sodann, dass während der Versicherungszeit bei der Beklagten bei der ehemaligen Arbeit geberin der Klägerin, der Y.___ GmbH, keine Arbeitsunfähig keits zeugnis se des behandelnden Psychiaters
Dr. C.___ ein gereicht worden seien. In den Akten fänden sich ausschliesslich Arbeits zeug nisse der verschiedenen Hausärzte der Klägerin. Dabei könne aber nicht nach vollzogen werden, was die Ursache der Arbeitsunfähigkeit gewesen sei. Auch die Krankschreibung im August 2009 sei wegen einer Lungenentzündung erfolgt. Ein «Burn - out» sei erstmals im Zeitpunkt der (ersten) IV-Anmeldung beziehungsweise im Zeitpunkt des Ablaufs der Kran kentaggeldversicherung erwähnt worden. Es gebe keine echtzeitlichen Zeugnisse eines Psychiaters, welche der Klägerin wäh rend des An stellungsverhältisses bei der
Y.___ GmbH
eine (berufsvorsorge rechtlich relevante) Arbeitsun fähig keit von mindestens 20 % aufgrund eine r psy chischen Erkrankung attestieren würden ( Urk. 9 S. 29 , Urk. 30 S. 4 ). Die IV-Stelle Schwyz habe in ihrer Verfügung vom 2. November 2015 festgehalten, dass die Arbeitsun fähig keit erstmals im April 2014 ausgewiesen gewesen sei. Damit habe während der Versicherungszeit bei der Beklagten keine erhebliche und dauerhafte Beein träch tigung wegen einer psychischen Gesundheitsstörung bestanden ( Urk. 9 S. 30). Zwischen der Arbeits un fähigkeit während des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ GmbH und der von der IV-Stelle Schwyz festgellten Invalidität aufgrund einer psychischen Ge sundheitsstörung bestehe daher kein sachlicher Zusam men hang ( Urk. 9 S. 31, Urk. 30 S. 4). 4. 4.1
4.1.1
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, bei welchem die Klägerin vom 8. Februar 2008 bis 1 2. Oktober 2009 in Behandlung war ( Urk. 14/18/2-3) , führte in seinem Bericht vom 1 3. Januar 2010 ( Urk. 14/18) aus, dass er das Krankheitsbild vor knapp zwei Jahren einer längeren depressiven Reaktion (Anpassungsstörung, ICD-10: F43.21) zugeordnet habe ( Urk. 14/18/3 ). Zum Verlauf hielt er fest, dass über weite Teile der Behandlung die Auseinandersetzung und Verarbeitung der schwierigen ehe lichen Situation und die erfolgte Trennung vom Gatten im Vordergrund gestan den habe. Da sich die Klägerin aus Angst, ihrem Ehegatten wieder gegen über treten zu müssen, ausserstande gesehen habe, einer Verhandlung vor Gericht bei zuwohnen, habe er entsprechende Atteste ausgestellt, um sie davon zu be freien. Beide Grossmütter seien im vorletzten Jahr verstorben, was sich als be lastend ausgewirkt habe. Zwischendurch hätten sich auch persönliche Schwierig keiten innerhalb der Familie ergeben, vor allem mit einer Schwester anlässlich deren Hochzeit. Ein weiteres Thema, welches für die Klägerin belastend gewesen sei, sei die Arbeitslosigkeit über längere Zeit hinweg gewesen. Schliesslich habe die Klägerin jedoch im Herbst vorletzten Jahres eine Vollzeitstelle im A.___ bei Z.___ gefunden. Die Stelle habe ihr sehr gut gefallen. Im Herbst letzten Jahres habe die Klägerin dann allerdings über Erschöpfung, Müdig keit, Schlafstörungen, Herzrasen und körperliche Schmerzen in Form von «Mus kel kater» und «Gliederschmerzen» geklagt . Ausserdem habe sie gesagt, dass sie nur wenig esse und Gewicht verloren habe .
Er habe ihr eine Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 29. Februar 2008 attestiert. Er
habe sie zum letzten M al a m 12. Okto ber 2009 in seiner Sprechstunde gesehen. Am 14. Dezember 2009 habe sie ihm per E-Mail mitgeteilt, einen neuen Therapeuten anrufen zu wollen ( Urk. 14/18/3). 4. 1. 2
D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche r die Klägerin ab September 2009 behandelte ( Urk. 14/23/4), stellte in seinem Bericht vom 2 0. Mai 2010 die Diagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und hielt dazu fest, dass aus psychiatrischer Sicht aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % bestehe ( Urk. 14/23/4, Urk. 14/23/6). Er hielt unter «Anam nese» sodann fest, dass die Erkrankung der Klägerin mit einer Erschöpfungs symptomatik im Juli 2009 begonnen habe. Im Vorfeld und dann auch wieder im Verlauf des Jahres 2009 sei es immer wieder zu kurzen Arbeitsausfällen gekom men. Im Verlauf sei es zur Entwicklung weitere r depressive r Symptome, wie Stimmungstief, Antriebslosigkeit, Konzentration und Merkfähigkeitsstörungen und Kraftlosigkeit gekommen. In der Folge sei die Klägerin aufgrund ihres Zu standsbildes nicht in der Lage gewesen, an ihre Arbeitsstelle auf dem realen Arbeitsmarkt zurückzukehren ( Urk. 14/23/5). 4. 1. 3
Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Klägerin seit April 2011 in Behandlung war ( Urk. 26/2 S. 1 ), diagnostizierte im Bericht vom 1 2. September 2011 ( Urk. 14/37) eine Depression sowie chronische Schmer zen, welche seit ca. August 2009 bestehen würden ( Urk. 14/37/3).
Im Bericht vom 1 3. Januar 2012 stellte Dr. B.___ sodann die folgenden Diag nosen ( Urk. 14/52/2): - längerdauernde Anpassungsstörung bei diagnostizierter Sklerodermie - depressive Entwicklung - Schmerzsyndrom - Psychosomatisches Syndrom (v.a. vegetative Störungen, Schlafstörungen seit Jahren) - vordiagnostizierte Migräne
Dazu hielt Dr. B.___ fest, dass die Klägerin nach wie vor äusserst gering belastbar und wenig leistungsfähig sei. Die Ausdauer und das Durchhaltevermögen seien erheblich einschränkt. Es bestünde keine Arbeitsfähigkeit. Bisher sei es zu einer leichten Verbesserung der Gesamtstimmung gekommen, die anfänglich durchweg schwer depressive Verstimmung sei nun etwas aufgelockert. Die Klägerin könne sich immer mal wieder freuen und auch positive Gedanken haben. Die übrigen Leistungsfähigkeiten sei e n nach wie vor sehr eingeschränkt. Sie ( Dr. B.___ ) rechne immer mit einer Verbesserungsfähigkeit des psychischen Allgemeinzu standes, die auch hier erreichbar sein könnte ( Urk. 14/52/2). 4. 1. 4
Auch in Kenntnis des Berichts von Dr. B.___ vom 18. Februar 2012 hielt der RAD Zentralschweiz am 9. März 2012 daran fest, dass die Klä gerin in der ange stammten und in einer alternativen Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig sei (Urk. 14/62/5). 4. 1.5
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz führte im Urteil vom 16. Oktober 2012 aus, dass psychiatrisch von Dr. B.___ namentlich eine längerdauernde Anpassungsstörung bei diagnostizierter Sklerodermie sowie eine depressive Ent wick lung diagnostiziert worden sei. Das der Diagnose einer Anpassungsstörung
mit depressiver Reaktion und somatischen Symptomen (ICD-10: F43.21) zu grunde liegende Beschwerdebild entspreche einem leichten depressiven Zustand als Reak tion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger al s zwei Jahre dauert. Dauer te n die Symptome an, sollte die Diagnose geändert werd en. Dieses psychische Leiden sei somit vorübergehender Natur und daher in der Regel nicht invalidisierend. Hierfür spreche im vorliegenden Fall einerseits auch, dass bei der erstmaligen Diagnose der Anpassungsstörung im Februar 2008 nur eine kurze Arbeitsunfähigkeit (bis Ende Februar 2008) attestiert worden sei, woraufhin die Kläge rin ihre Arbeitstätigkeit bis Mitte 2009 wieder auf genommen habe. Anderseits habe Dr. B.___ eine günstige Prognose gestellt und auch erste Fortschritte registriert ( Urk. 14/84/17). Vergleichbar zur Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und somatischen Symptomen handle es sich auch bei der von D.___ im Mai 2010 diagnostizierten «mittel gradigen depressiven Episode F 32.1» (indes habe diese Diagnose ange sichts der jenigen von Dr. B.___ als überholt zu gelten) um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern würden ( Urk. 14/84/17). Länger dauernde Störungen seien unter ICD-10: F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10: F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren . Somit sei die IV-Stelle Schwyz diesbezüglich ebenfalls zu Recht nicht von einem dauerhaften Krankheitszustand ausgegangen (Urk. 14/84/18). 4.1.6
Das Bundesgericht hat in E. 3 des Urteils vom 18. April 2013 festgehalten, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die praxisgemäss zu berücksich ti gen den tatsäch lichen Verhält nisse auf grund des bis zum Verfügungszeitpunktes eingetretenen Sachverhaltes eingehend und um fas send gewürdigt habe. Es habe mit über zeugender Be gründung erkannt, dass den zahlreichen Unter suchungs berichten aus den verschiedensten Diszip linen keine Hinweise auf eine an hal tende invali disierende Gesundheitsstörung zu entnehmen seien, welche nach der massgebenden Rechts prechung auf eine unüberwindbare dauerhafte Ein schrän kung der Erwerbs fähig keit schliessen lassen würden (Urk. 14/86/3). 4. 2 4.2.1
In ihrem Bericht vom 2 7. Januar 2014 führte Dr. B.___ sodann aus, obwohl ihre somatische Grunderkrankung glücklicherweise nicht fortgeschritten sei, leide die Klägerin an einem chronischen Schmerzsyndrom, das sich trotz Behandlung und ihrer guten Mitarbeit leider zunehmend verschlechtern würde. Die Klägerin gerate zunehmend unter Druck, da sie ihr Ziel, möglichst bald wieder in ein eigen stän diges berufliches Leben einzusteigen, nicht erreicht habe. In letzter Zeit würden sich die depressiven Versagenszustände mehren und die Klägerin zeige immer mehr psychosomatische Störungen, so dass jetzt auch wieder eine anti de pressive medi kamentöse Therapie eingeleitet worden sei. Mittlerweile sei ein patho logischer Teufelskreis entstanden: Eine Verschlechterung des Befindens führe zur Entmu tigung und dadurch zu erhöhtem existenziellen Druck. In Reaktion darauf komme es zu weiterer Verschlechterung, wodurch noch mehr Druck entstehe, endlich wieder arbeiten zu können. Da dies dann nicht möglich sei, führe dies bei der Klägerin letztlich zu schweren depressiven und weiteren somatischen Reak tionen ( Urk. 14/103). 4. 2.2
Dem Bericht von Dr. B.___ vom 9. April 2014 ist zum B ehandlungs verlauf zu entnehmen, dass psychotherapeutisch zuerst die Krankheitsbewäl tigung im Vor dergrund gestanden sei. Anfänglich sei die Klägerin sehr hof fnungslos und voller Ängste gewesen. Sie habe aber nun wieder etwas Mut fassen können, da glück licherweise ihre somatische Grunderkrankung nicht fortge schritten sei. Dann sei langsam die schwierige Familiensituation deutlich ge wor den, die sich sehr un günstig ausgewirkt habe. Der Druck, dass sie wieder habe funktionieren müsse, habe das Gegenteil bewirkt. Sie sei immer depressiver geworden und habe min destens 5 kg an Gewicht verloren, die Schmerz sympto matik habe sich verstärkt und sie sei immer kraft- und energieloser geworden. Dadurch sei der Teufelskreis weiter aufrecht erhalten worden. Je schlechter es ihr gehe, umso weniger Hoff nung habe sie, dass sie wieder «normal funktionieren könne» und desto weniger Anerkennung und Unterstützung bekomme sie vom Familienumfeld. Dies wiede rum löse dann weitere depressive Reaktionen und eine Symptomverschlechterung aus. Hinzu sei in letzter Zeit gekommen, dass die Klä gerin im letzten Jahr einen schweren Übergriff und eine Gewalterfahrung er lebt habe, von dem sie jetzt erst in der Therapie zu sprechen begonnen habe. Offenbar scheine diese Erfahrung nun in ihr früher verdrängte traumatisierende Erfah run gen zu reaktivieren, die jetzt langsam im therapeutischen Prozess auf tauchen würden. Dies würde die zunehmende Depressivität der Klägerin un d ihr weiterhin schlechtes Befinden erklären ( Urk. 14/112/4) . 4. 2.3
Dr. med. E.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Arzt RAD, stellte in seinem psychiatrischen Konsilium vom 2. Dezember 2014 die folgende Diagnose ( Urk. 14/120 /11) : A ndauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) - mit Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) - mit chronifizierter , mittelgradiger depressiver Symptomatik - mit Sozialphobie und entsprechendem Vermeidungsverhalten - mit chronischer Schmerzstörung mit somatisch bedingten Korrelaten und starker psychischer Überlagerung bei primärem Krankheitsgewinn (Entwicklung unter ausgeprägter psychischer Belastung)
Der Beurteilung von Dr. E.___ ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin bereits um 2001 in ambulanter Behandlung im F.___ befunden habe. Zudem sei sie während rund zehn Tagen in stationärer Therapie in der G.___ ge we sen. Danach sei es offensichtlich wieder zu einer während Jahren an hal ten den, psychischen Stabilisierung gekommen. Die Entwicklung des seit 2007 bestehen den Leidens sei vor dem Hintergrund einer schweren, sequentiellen Trauma ti sierung zu sehen: Verbale Demütigung und Entwertung durch den jähzornigen, cholerischen Vater während der Kindheit und Jugend (was die Klägerin bis im Frühjahr 2014 verdrängt habe). Permanente Angst vor dem in emotionaler und körperlicher Hinsicht gewalttätigen Onkel mütterlicherseits, welcher während der Kindheit und Jugend der Klägerin den «Clan» beherrscht und immer im gleichen Haus gewohnt habe. In der Zeit vor der Eheschliessung drei schwere, gewalttätige Attacken dieses Onkels ([u.a.] einmal mit Würgen, einmal mit einem Messer) sowie schwere emotionale/psychische Demütigung und Entwertung durch das Ver halten ihres Ehemannes. Es sei eine Tatsache, dass sich sequentielle Trauma tisierungen wie die hier vorliegenden in ihrer Wirkung nicht summier t en, sondern gegenseitig potenzier t en ( Urk. 14/120/9). Im weiteren Verlauf sei stark erschwe rend dazu gekommen, dass die Klägerin rund 2012 glaubhaft Oper eines schweren Übergriffs mit sexueller Gewalt geworden sei, weshalb sie die Opferhilfe aufge sucht habe ( Urk. 14/120/ 11).
In Anbetracht der multiplen, schweren, sequen tielle n psychischen Traumatisierungen und der seit spätestens August 2009 (mithin seit über fünf Jahren) bestehenden, trotz etlicher Behand lungsversuche persistie ren den, multiplen Auffälligkeiten sei eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung zu diagnos ti zie ren. Alle ande ren psychopathologischen Auffälligkeiten seien in de n Rahmen dieser schweren, chronifizierten psychischen Dekompensation zu stellen ( Urk. 14/120/11).
Zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin hielt Dr. E.___ Folgendes fest: Er gehe auf grund der von ihm selbst erhobenen Befunde und aller vorliegenden Informa tio nen davon aus, dass die Klägerin seit August 2009 für jede Art von Erwerbs tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 14/120/12) . 5 . 5 .1
Auf die erste Anmeldung der Klägerin zum Leistungsbezug bei der Eidg . Invali denversicherung vom 1 9. November 2009 ( Urk. 14/7) hin wurde deren Leistungs begehren
von der IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 2. April 2012 mit der Begründung, dass eine volle Arbeitsfähigkeit für die bisherige und eine alter native Tätigkeit bestehe, abgewiesen ( Urk. 14/63). Dagegen erhob die Klägerin am 2 7. April 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ( Urk. 14/67/2 , Urk. 14/84/3 ). Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde mit Urteil vom 1 6. Oktober 2012 ab ( Urk. 14/84). Zur Begründung führte es unter anderem in E. 3.3.3 aus, das s aus psy chi scher Sicht ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit ge geben sei ( Urk. 14/84/19).
Die von der Klägerin am
5. Dezember 2012 gegen dieses Urteil des Ver wal tungs gerichts des Kantons Schwyz erhobene Beschwerde ( Urk. 14/85/2-5), wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1 8. April 2013 ab ( Urk. 14/86). 5.2
Weil die Beklagte den IV-Entscheid vom 2. April 2012 akzeptiert hat, hat dieser Entscheid bezüglich der beruflichen Vorsorge auch gegenüber der Klägerin grundsätzlich Bindungswirkung, auch wenn dieser Entscheid gegenüber der Be klagten nicht eröffnet worden ist. V orbehalten bleibt nur die offen sichtliche Unhaltbarkeit dieses IV-Entscheids ( BGE 130 V 270 E. 3.1; Urteil des Bundes gerichts B 39/03 vom 9. Februar 2004 E. 3.1). Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin in E. 2.4 auf S. 8 der Klageschrift geht daher fehl. 5.3
Unhaltbar k ann der IV-Entscheid vom 2. April 2012 vorliegend nur schon deshalb nicht sein, weil er durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und das Bundegericht überprüft und bestätigt worden ist. Damit hat es mit der Bindungs wirkung de s erstmaligen Rentenabweisungsentscheids sein Bewenden.
Weil die leistungsablehnende Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 2. April 2012 mit der Begründung erfolgte, dass eine volle Arbeitsfähigkeit der Klägerin gege ben war, ist im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren von der ver bind lichen Feststellung der IV-Organe auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2. April 2012 keine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestand (Urteil des Bundesgerichts B 70/03 vom 1. September 2004 E. 3.1).
Gestützt darauf ist somit davon auszugehen, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, welche während der Zeit , als die Klägerin vom 1. Oktober 2008 bis 3 1. Januar 2010 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war , bestanden haben könnte, und der späteren Invalidität unterbrochen ist . Bis zum 2. April 2012 war die Klägerin gemäss den Feststellungen der IV-Stelle Schwyz und dem Urteil des Ver wal tungs gerichts des Kantons Schwyz vom 1 6. Oktober 2012 auch in psychischer Hinsicht voll arbeitsfähig ( Urk. 14/63, Urk. 14/84/19) . Im Übrigen würde sich auch erst aus den Berichten der behandelnden Ärztin
Dr. B.___ ab 2014 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Klägerin ergeben . Auf die Beurteilung von Dr. E.___ kann daher so oder anders nicht abgestellt werden.
6 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 7.
Die Beklagte beantragte die Zusprache einer Prozessentschädigung ( Urk. 1 S. 2). In ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge steht ihr jedoch trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Libera AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie d ie als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher