opencaselaw.ch

BV.2017.00088

Ärztin wurde von IV-Stelle als 100% erwerbstätig qualifiziert. Arbeitete lediglich 50 %, was ihr weiterhin zumutbar ist. Kein Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Rente.

Zürich SozVersG · 2019-03-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959, arbeitete ab März 2005 zunächst für Dr. med. Z.___ und ab 1. Juli 2012 als Selbständigerwerbende im Betrieb von Dr. Z.___ und ist in diesen Eigenschaften bei der Pro Medico

Stiftung berufsvorsorgeversichert (Urk. 10/1). Das Pensum betrug sowohl als Ange s tellte als auch S elbständigerwerbende 50 % (Abklärungsbericht für Selbstän digerwerbende vom 2. Mai 2017, Urk. 13/47; vgl. auch Urk. 10/2; Urk. 13/9; Urk. 13/16; Urk. 13/43/11) .

Am 3 0. Oktober 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen an (Urk. 13/8). Nach medizinisch en und erwerblichen Abklärungen, ins be sondere dem Einholen des interdisziplinären Gutachtens der Abklärungsstelle A.___ (folgend: Medas) vom 3. Februar

2017 (Urk. 13/43/2 ff.),

sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. September 2017 eine halbe Rente ab dem 1. April 2016 zu (Urk. 13/53-54). 2.

Am 1 8. Dezember 2017 reichte die Versicherte Klage gegen die Beklagte ein und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. April 2016 eine halbe Invalidenrente und Verzugszins zu 5 % auf die seit der Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle vom 1 4. September 2017 ausstehenden Invalidenrenten zu bezahlen (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 1 2. April 2018 schloss die Beklagte auf Abwei sung der Klage (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-9). Nach Beizug der Akten der IV-Stelle (Urk. 13/1-60) hielt die Klägerin replicando an ihren Anträgen fest (Urk. 17) . Die Beklagte schloss mit Duplik vom 1 1. Juni 2018 wiederum auf Abweisung der Klage, worüber die Klägerin am 1 2. Juni 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 21). Mit Schreiben vom 1 6. November 2018 teilte die Klägerin mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, so dass sie ein Revisions gesuch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einge reicht habe (Urk. 22). Die Beklagte wurde hierüber am 1 9. November 2018 infor miert (Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Klägerin konstatierte, dass die gesundheitliche n Einschränkung en, welche zu einer Zusprechung der halben Invalidenrente der Invalidenversicherung geführt hätten, ausgewiesen seien. Die Beklagte sei im Verfahren bei der IV-Stelle mit einbezogen worden und sie habe die Möglichkeit gehabt, sich vernehmen zu lassen. Damit sei sie an den Entscheid der IV-Stelle gebunden. Ein Hinweis, dass der Anspruch offensichtlich unhaltbar sei, bestehe nicht. Die Feststellungen der IV-Stelle seien somit verbindlich für die Beklagte und sie habe eine berufs vor sorgerechtliche Invalidenrente auszuzahlen (Urk. 1).

Die Beklagte brachte demgegenüber vor (Urk. 9), dass die Klägerin stets 50 % gearbeitet habe. Es sei geplant gewesen, dass sie nach dem Erreichen des 1 6. Altersjahres des Sohnes (Oktober 2013) zu 80 % und ab dem 1 8. Geburtstag des Sohnes (Oktober

2015) wieder voll arbeiten würde. Diese Steigerung habe jedoch aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht realisiert werden können. Ent sprechend sei die Klägerin lediglich für das Arbeitspensum von 50 % versichert gewesen. Für ein höheres Arbeitspensum habe nie ein Arbeits- und Versiche rungsverhältnis bestanden. Es fehle daher an der Versicherteneigenschaft für die mit einer halben Rente der Invalidenversicherung abgegoltene Erwerbsun fähig keit. Aus diesem Grunde bestehe kein Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente.

Die Klägerin führte replicando

ergänzend aus, dass ihr die Versiche rungs eigen schaft entgegen den Ausführungen der Beklagten zuzusprechen sei, so dass ihr eine halbe Rente zustehe (Urk. 17). 2.

2.1

Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die: - im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; - infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; - als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurden und deshalb bei Auf nahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40

Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.

Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 69 Abs. 1 des Vorsorge reg lements 2012 der Beklagten (VSR 2012, Urk. 10/7) diejenigen versicherten Perso nen, bei denen gemäss Vorsorgeplan eine Invalidenrente versichert ist, sofern sie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der Alters- und Hinterlassen en ver sicherung (AHV) im Sinne der I V zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Stiftung versichert war en . Ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht ab einem Invalidi tätsgrad von mindestens 40 % (Art. 69 Abs. 5 VSR 2012; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 und 5VSR 2017, Urk. 10/8) 2.2

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der inva lidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (a Art . 73 bis der Verordnung über die Invalidenver siche rung [IVV] seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi täts grades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3.1

Vorab festzuhalten ist, dass gemäss den Feststellungen der IV-Stelle eine ver spätete Anmeldung zum Leistungsbezug vorliegt (Feststellungsblatt vom 2 1. Juni 2017, Urk. 13/48/6). Entgegen den Ausführungen der Klägerin hat dies recht sprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachver haltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (vgl. E. 2.2). Allerdings hat dies zur Zeit

– wie folgend gezeigt wird – keine Auswirkungen auf einen allfälligen Anspruch der Klägerin auf eine berufs vorsorgerechtliche Invalidenrente. 3.2

Die Klägerin arbeitete ab März 2005 zunächst für Dr. med. Richard Z.___ und ab 1. Juli 2012 als Selbständigerwerbende im Betrieb von Dr. Z.___ und ist in diesen Eigenschaften bei der Pro Medico Stiftung berufsvorsorgeversichert (Urk. 10/1). Das Pensum betrug sowohl als Angestellte als auch Selbständig er werbende 50 % (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2. Mai 2017, Urk. 13/47; vgl. auch Urk. 10/2; Urk. 13/9; Urk. 13/16; Urk. 13/43/11) . Die Kläge rin hätte gerne ihr Pensum auf 80 % bzw. auf 100 % erhöht, als ihr Sohn 16 (Oktober 2013), bzw. 18 Jahre (Oktober 2015) alt geworden ist (Urk. 13/47/3). Dies blieb s eitens der Parteien unbestritten (Urk. 1; Urk 9; Urk. 17). Die IV-Stelle ermittelte infolgedessen den Invaliditätsgrad unter Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Urk. 13/41; vgl. auch Urk. 13/47/7 und Urk. 13/48).

Im Unterschied zur Invalidenversicherung besteht im Rahmen der beruflichen Vorsorge indes ein Leistungsanspruch nur insoweit, als – im Zeitpunkt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit – eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Wenn eine versicherte Person nur teilzeitig erwerbstätig ist und diese Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher Beeinträch tigung im bisherigen Umfang weiterführen kann, besteht kein Anspruch auf Leis tungen d er beruflichen Vorsorge (BGE 144 V 63 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen).

Im Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit war die Be schwer deführerin für ein den Beschäftigungsgrad von 5 0 % übersteigendes Arbeits pensum nicht versichert, weil für diesen Teil der Erwerbsfähigkeit nie ein Arbeits- und Versicherungsverhältnis bestanden hat. Eine Versicherungsdeckung besteht daher einzig im Rahmen des zuletzt ausgeübten Pensums und nicht für einen höheren Beschäftigungsgrad . Aufgrund der fehlenden Versicherteneigenschaft kann damit ein Leistungsanspruch ausschliesslich mit Bezug auf die Einschrän kung im versicherten Teilpensum entstehen. Dass die Klägerin invalidenver sicherungsrechtlich als im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig qualifiziert wurde, ist daher berufsvorsorgere chtlich nicht von Relevanz . 3.3

Die IV-Stelle beurteilte die Klägerin als im Gesundheitsfalle voll erwerbstätig (Feststellungsblatt vom 2 1. Juni 2017, Urk. 13/48). Das Valideneinkommen be rech nete die IV-Stelle dabei mithilfe der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 (LSE) . Dem stellte die IV-Stelle die zuletzt erzielten Einkünfte als selbständige Ärztin aus den Jahren 2013-2015 als Invalideneinkommen gegenüber, welche sie um eine Gewinn re duk tion für fehlende Betriebsaufwendungen von 25 % berichtigte (Urk. 13/47/7 f.).

Ob diese Berechnung – insbesondere unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 13/43/23 ff. und Urk. 13/48/ 4 f.) – ohne Weiteres übernommen werden kann, kann in casu

offen bleiben :

D ie Klägerin übt das bisherige und bei der Beklagten versicherte Pensum weiterhin aus .

Entsprechend liegt aus berufsvorsorge recht licher Sicht unter Berücksichtigung des versicherten bzw. zuletzt ausgeübten Pensums ein klarerweise rentenausschliessender Invaliditätsgrad vor, womit sich weitere Ausführungen erübrigen.

Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 4.

Mit Schreiben vom 1 6. November 2018 teilte die Klägerin mit, dass sich ihr Ge sundheitszustand verschlechtert habe und sie deshalb am 3 0. Oktober 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch um Ren tenrevision eingereicht habe (Urk. 22 samt Beilagen Urk. 23/1-2). Dieses Vorbrin gen der Klägerin hat keine Weiterungen in diesem Verfahren zur Folge. Sollte die IV-Stelle auf das Revisionsgesuch eintreten und in der Folge einen höheren Inva liditätsgrad feststellen, steht es der Klägerin frei, erneut die Beklagte um eine all fällige Invalidenrente zu ersuchen.

5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Pro Medico Stiftung - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 4. September 2017 eine halbe Rente ab dem 1. April 2016 zu (Urk. 13/53-54).

E. 2 Am 1 8. Dezember 2017 reichte die Versicherte Klage gegen die Beklagte ein und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. April 2016 eine halbe Invalidenrente und Verzugszins zu 5 % auf die seit der Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle vom 1 4. September 2017 ausstehenden Invalidenrenten zu bezahlen (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 1 2. April 2018 schloss die Beklagte auf Abwei sung der Klage (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-9). Nach Beizug der Akten der IV-Stelle (Urk. 13/1-60) hielt die Klägerin replicando an ihren Anträgen fest (Urk. 17) . Die Beklagte schloss mit Duplik vom 1 1. Juni 2018 wiederum auf Abweisung der Klage, worüber die Klägerin am 1 2. Juni 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 21). Mit Schreiben vom 1 6. November 2018 teilte die Klägerin mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, so dass sie ein Revisions gesuch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einge reicht habe (Urk. 22). Die Beklagte wurde hierüber am 1 9. November 2018 infor miert (Urk. 24).

E. 2.1 Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die: - im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; - infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; - als Minderjährige invalid (Art.

E. 2.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der inva lidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (a Art . 73 bis der Verordnung über die Invalidenver siche rung [IVV] seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi täts grades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Klägerin konstatierte, dass die gesundheitliche n Einschränkung en, welche zu einer Zusprechung der halben Invalidenrente der Invalidenversicherung geführt hätten, ausgewiesen seien. Die Beklagte sei im Verfahren bei der IV-Stelle mit einbezogen worden und sie habe die Möglichkeit gehabt, sich vernehmen zu lassen. Damit sei sie an den Entscheid der IV-Stelle gebunden. Ein Hinweis, dass der Anspruch offensichtlich unhaltbar sei, bestehe nicht. Die Feststellungen der IV-Stelle seien somit verbindlich für die Beklagte und sie habe eine berufs vor sorgerechtliche Invalidenrente auszuzahlen (Urk. 1).

Die Beklagte brachte demgegenüber vor (Urk. 9), dass die Klägerin stets 50 % gearbeitet habe. Es sei geplant gewesen, dass sie nach dem Erreichen des 1 6. Altersjahres des Sohnes (Oktober 2013) zu 80 % und ab dem 1 8. Geburtstag des Sohnes (Oktober

2015) wieder voll arbeiten würde. Diese Steigerung habe jedoch aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht realisiert werden können. Ent sprechend sei die Klägerin lediglich für das Arbeitspensum von 50 % versichert gewesen. Für ein höheres Arbeitspensum habe nie ein Arbeits- und Versiche rungsverhältnis bestanden. Es fehle daher an der Versicherteneigenschaft für die mit einer halben Rente der Invalidenversicherung abgegoltene Erwerbsun fähig keit. Aus diesem Grunde bestehe kein Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente.

Die Klägerin führte replicando

ergänzend aus, dass ihr die Versiche rungs eigen schaft entgegen den Ausführungen der Beklagten zuzusprechen sei, so dass ihr eine halbe Rente zustehe (Urk. 17). 2.

E. 3.1 Vorab festzuhalten ist, dass gemäss den Feststellungen der IV-Stelle eine ver spätete Anmeldung zum Leistungsbezug vorliegt (Feststellungsblatt vom 2 1. Juni 2017, Urk. 13/48/6). Entgegen den Ausführungen der Klägerin hat dies recht sprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachver haltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (vgl. E. 2.2). Allerdings hat dies zur Zeit

– wie folgend gezeigt wird – keine Auswirkungen auf einen allfälligen Anspruch der Klägerin auf eine berufs vorsorgerechtliche Invalidenrente.

E. 3.2 Die Klägerin arbeitete ab März 2005 zunächst für Dr. med. Richard Z.___ und ab 1. Juli 2012 als Selbständigerwerbende im Betrieb von Dr. Z.___ und ist in diesen Eigenschaften bei der Pro Medico Stiftung berufsvorsorgeversichert (Urk. 10/1). Das Pensum betrug sowohl als Angestellte als auch Selbständig er werbende 50 % (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2. Mai 2017, Urk. 13/47; vgl. auch Urk. 10/2; Urk. 13/9; Urk. 13/16; Urk. 13/43/11) . Die Kläge rin hätte gerne ihr Pensum auf 80 % bzw. auf 100 % erhöht, als ihr Sohn 16 (Oktober 2013), bzw. 18 Jahre (Oktober 2015) alt geworden ist (Urk. 13/47/3). Dies blieb s eitens der Parteien unbestritten (Urk. 1; Urk 9; Urk. 17). Die IV-Stelle ermittelte infolgedessen den Invaliditätsgrad unter Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Urk. 13/41; vgl. auch Urk. 13/47/7 und Urk. 13/48).

Im Unterschied zur Invalidenversicherung besteht im Rahmen der beruflichen Vorsorge indes ein Leistungsanspruch nur insoweit, als – im Zeitpunkt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit – eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Wenn eine versicherte Person nur teilzeitig erwerbstätig ist und diese Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher Beeinträch tigung im bisherigen Umfang weiterführen kann, besteht kein Anspruch auf Leis tungen d er beruflichen Vorsorge (BGE 144 V 63 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen).

Im Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit war die Be schwer deführerin für ein den Beschäftigungsgrad von 5 0 % übersteigendes Arbeits pensum nicht versichert, weil für diesen Teil der Erwerbsfähigkeit nie ein Arbeits- und Versicherungsverhältnis bestanden hat. Eine Versicherungsdeckung besteht daher einzig im Rahmen des zuletzt ausgeübten Pensums und nicht für einen höheren Beschäftigungsgrad . Aufgrund der fehlenden Versicherteneigenschaft kann damit ein Leistungsanspruch ausschliesslich mit Bezug auf die Einschrän kung im versicherten Teilpensum entstehen. Dass die Klägerin invalidenver sicherungsrechtlich als im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig qualifiziert wurde, ist daher berufsvorsorgere chtlich nicht von Relevanz .

E. 3.3 Die IV-Stelle beurteilte die Klägerin als im Gesundheitsfalle voll erwerbstätig (Feststellungsblatt vom 2 1. Juni 2017, Urk. 13/48). Das Valideneinkommen be rech nete die IV-Stelle dabei mithilfe der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 (LSE) . Dem stellte die IV-Stelle die zuletzt erzielten Einkünfte als selbständige Ärztin aus den Jahren 2013-2015 als Invalideneinkommen gegenüber, welche sie um eine Gewinn re duk tion für fehlende Betriebsaufwendungen von 25 % berichtigte (Urk. 13/47/7 f.).

Ob diese Berechnung – insbesondere unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 13/43/23 ff. und Urk. 13/48/ 4 f.) – ohne Weiteres übernommen werden kann, kann in casu

offen bleiben :

D ie Klägerin übt das bisherige und bei der Beklagten versicherte Pensum weiterhin aus .

Entsprechend liegt aus berufsvorsorge recht licher Sicht unter Berücksichtigung des versicherten bzw. zuletzt ausgeübten Pensums ein klarerweise rentenausschliessender Invaliditätsgrad vor, womit sich weitere Ausführungen erübrigen.

Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 4.

Mit Schreiben vom 1 6. November 2018 teilte die Klägerin mit, dass sich ihr Ge sundheitszustand verschlechtert habe und sie deshalb am 3 0. Oktober 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch um Ren tenrevision eingereicht habe (Urk. 22 samt Beilagen Urk. 23/1-2). Dieses Vorbrin gen der Klägerin hat keine Weiterungen in diesem Verfahren zur Folge. Sollte die IV-Stelle auf das Revisionsgesuch eintreten und in der Folge einen höheren Inva liditätsgrad feststellen, steht es der Klägerin frei, erneut die Beklagte um eine all fällige Invalidenrente zu ersuchen.

5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Pro Medico Stiftung - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

E. 8 Abs. 2 ATSG) wurden und deshalb bei Auf nahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40

Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.

Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 69 Abs. 1 des Vorsorge reg lements 2012 der Beklagten (VSR 2012, Urk. 10/7) diejenigen versicherten Perso nen, bei denen gemäss Vorsorgeplan eine Invalidenrente versichert ist, sofern sie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der Alters- und Hinterlassen en ver sicherung (AHV) im Sinne der I V zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Stiftung versichert war en . Ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht ab einem Invalidi tätsgrad von mindestens 40 % (Art. 69 Abs. 5 VSR 2012; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 und 5VSR 2017, Urk. 10/8)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00088

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom

6. März 2019 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch lic . iur . Y.___ gegen Pro Medico Stiftung c/o Mark & Michel, Inhaber Michel & Pagnoncini Löwenstrasse 25, 8001 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959, arbeitete ab März 2005 zunächst für Dr. med. Z.___ und ab 1. Juli 2012 als Selbständigerwerbende im Betrieb von Dr. Z.___ und ist in diesen Eigenschaften bei der Pro Medico

Stiftung berufsvorsorgeversichert (Urk. 10/1). Das Pensum betrug sowohl als Ange s tellte als auch S elbständigerwerbende 50 % (Abklärungsbericht für Selbstän digerwerbende vom 2. Mai 2017, Urk. 13/47; vgl. auch Urk. 10/2; Urk. 13/9; Urk. 13/16; Urk. 13/43/11) .

Am 3 0. Oktober 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen an (Urk. 13/8). Nach medizinisch en und erwerblichen Abklärungen, ins be sondere dem Einholen des interdisziplinären Gutachtens der Abklärungsstelle A.___ (folgend: Medas) vom 3. Februar

2017 (Urk. 13/43/2 ff.),

sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. September 2017 eine halbe Rente ab dem 1. April 2016 zu (Urk. 13/53-54). 2.

Am 1 8. Dezember 2017 reichte die Versicherte Klage gegen die Beklagte ein und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. April 2016 eine halbe Invalidenrente und Verzugszins zu 5 % auf die seit der Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle vom 1 4. September 2017 ausstehenden Invalidenrenten zu bezahlen (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 1 2. April 2018 schloss die Beklagte auf Abwei sung der Klage (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-9). Nach Beizug der Akten der IV-Stelle (Urk. 13/1-60) hielt die Klägerin replicando an ihren Anträgen fest (Urk. 17) . Die Beklagte schloss mit Duplik vom 1 1. Juni 2018 wiederum auf Abweisung der Klage, worüber die Klägerin am 1 2. Juni 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 21). Mit Schreiben vom 1 6. November 2018 teilte die Klägerin mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, so dass sie ein Revisions gesuch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einge reicht habe (Urk. 22). Die Beklagte wurde hierüber am 1 9. November 2018 infor miert (Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Klägerin konstatierte, dass die gesundheitliche n Einschränkung en, welche zu einer Zusprechung der halben Invalidenrente der Invalidenversicherung geführt hätten, ausgewiesen seien. Die Beklagte sei im Verfahren bei der IV-Stelle mit einbezogen worden und sie habe die Möglichkeit gehabt, sich vernehmen zu lassen. Damit sei sie an den Entscheid der IV-Stelle gebunden. Ein Hinweis, dass der Anspruch offensichtlich unhaltbar sei, bestehe nicht. Die Feststellungen der IV-Stelle seien somit verbindlich für die Beklagte und sie habe eine berufs vor sorgerechtliche Invalidenrente auszuzahlen (Urk. 1).

Die Beklagte brachte demgegenüber vor (Urk. 9), dass die Klägerin stets 50 % gearbeitet habe. Es sei geplant gewesen, dass sie nach dem Erreichen des 1 6. Altersjahres des Sohnes (Oktober 2013) zu 80 % und ab dem 1 8. Geburtstag des Sohnes (Oktober

2015) wieder voll arbeiten würde. Diese Steigerung habe jedoch aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht realisiert werden können. Ent sprechend sei die Klägerin lediglich für das Arbeitspensum von 50 % versichert gewesen. Für ein höheres Arbeitspensum habe nie ein Arbeits- und Versiche rungsverhältnis bestanden. Es fehle daher an der Versicherteneigenschaft für die mit einer halben Rente der Invalidenversicherung abgegoltene Erwerbsun fähig keit. Aus diesem Grunde bestehe kein Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente.

Die Klägerin führte replicando

ergänzend aus, dass ihr die Versiche rungs eigen schaft entgegen den Ausführungen der Beklagten zuzusprechen sei, so dass ihr eine halbe Rente zustehe (Urk. 17). 2.

2.1

Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die: - im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; - infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; - als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurden und deshalb bei Auf nahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40

Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.

Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 69 Abs. 1 des Vorsorge reg lements 2012 der Beklagten (VSR 2012, Urk. 10/7) diejenigen versicherten Perso nen, bei denen gemäss Vorsorgeplan eine Invalidenrente versichert ist, sofern sie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der Alters- und Hinterlassen en ver sicherung (AHV) im Sinne der I V zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Stiftung versichert war en . Ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht ab einem Invalidi tätsgrad von mindestens 40 % (Art. 69 Abs. 5 VSR 2012; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 und 5VSR 2017, Urk. 10/8) 2.2

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der inva lidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (a Art . 73 bis der Verordnung über die Invalidenver siche rung [IVV] seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi täts grades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3.1

Vorab festzuhalten ist, dass gemäss den Feststellungen der IV-Stelle eine ver spätete Anmeldung zum Leistungsbezug vorliegt (Feststellungsblatt vom 2 1. Juni 2017, Urk. 13/48/6). Entgegen den Ausführungen der Klägerin hat dies recht sprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachver haltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (vgl. E. 2.2). Allerdings hat dies zur Zeit

– wie folgend gezeigt wird – keine Auswirkungen auf einen allfälligen Anspruch der Klägerin auf eine berufs vorsorgerechtliche Invalidenrente. 3.2

Die Klägerin arbeitete ab März 2005 zunächst für Dr. med. Richard Z.___ und ab 1. Juli 2012 als Selbständigerwerbende im Betrieb von Dr. Z.___ und ist in diesen Eigenschaften bei der Pro Medico Stiftung berufsvorsorgeversichert (Urk. 10/1). Das Pensum betrug sowohl als Angestellte als auch Selbständig er werbende 50 % (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2. Mai 2017, Urk. 13/47; vgl. auch Urk. 10/2; Urk. 13/9; Urk. 13/16; Urk. 13/43/11) . Die Kläge rin hätte gerne ihr Pensum auf 80 % bzw. auf 100 % erhöht, als ihr Sohn 16 (Oktober 2013), bzw. 18 Jahre (Oktober 2015) alt geworden ist (Urk. 13/47/3). Dies blieb s eitens der Parteien unbestritten (Urk. 1; Urk 9; Urk. 17). Die IV-Stelle ermittelte infolgedessen den Invaliditätsgrad unter Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Urk. 13/41; vgl. auch Urk. 13/47/7 und Urk. 13/48).

Im Unterschied zur Invalidenversicherung besteht im Rahmen der beruflichen Vorsorge indes ein Leistungsanspruch nur insoweit, als – im Zeitpunkt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit – eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Wenn eine versicherte Person nur teilzeitig erwerbstätig ist und diese Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher Beeinträch tigung im bisherigen Umfang weiterführen kann, besteht kein Anspruch auf Leis tungen d er beruflichen Vorsorge (BGE 144 V 63 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen).

Im Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit war die Be schwer deführerin für ein den Beschäftigungsgrad von 5 0 % übersteigendes Arbeits pensum nicht versichert, weil für diesen Teil der Erwerbsfähigkeit nie ein Arbeits- und Versicherungsverhältnis bestanden hat. Eine Versicherungsdeckung besteht daher einzig im Rahmen des zuletzt ausgeübten Pensums und nicht für einen höheren Beschäftigungsgrad . Aufgrund der fehlenden Versicherteneigenschaft kann damit ein Leistungsanspruch ausschliesslich mit Bezug auf die Einschrän kung im versicherten Teilpensum entstehen. Dass die Klägerin invalidenver sicherungsrechtlich als im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig qualifiziert wurde, ist daher berufsvorsorgere chtlich nicht von Relevanz . 3.3

Die IV-Stelle beurteilte die Klägerin als im Gesundheitsfalle voll erwerbstätig (Feststellungsblatt vom 2 1. Juni 2017, Urk. 13/48). Das Valideneinkommen be rech nete die IV-Stelle dabei mithilfe der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 (LSE) . Dem stellte die IV-Stelle die zuletzt erzielten Einkünfte als selbständige Ärztin aus den Jahren 2013-2015 als Invalideneinkommen gegenüber, welche sie um eine Gewinn re duk tion für fehlende Betriebsaufwendungen von 25 % berichtigte (Urk. 13/47/7 f.).

Ob diese Berechnung – insbesondere unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 13/43/23 ff. und Urk. 13/48/ 4 f.) – ohne Weiteres übernommen werden kann, kann in casu

offen bleiben :

D ie Klägerin übt das bisherige und bei der Beklagten versicherte Pensum weiterhin aus .

Entsprechend liegt aus berufsvorsorge recht licher Sicht unter Berücksichtigung des versicherten bzw. zuletzt ausgeübten Pensums ein klarerweise rentenausschliessender Invaliditätsgrad vor, womit sich weitere Ausführungen erübrigen.

Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 4.

Mit Schreiben vom 1 6. November 2018 teilte die Klägerin mit, dass sich ihr Ge sundheitszustand verschlechtert habe und sie deshalb am 3 0. Oktober 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch um Ren tenrevision eingereicht habe (Urk. 22 samt Beilagen Urk. 23/1-2). Dieses Vorbrin gen der Klägerin hat keine Weiterungen in diesem Verfahren zur Folge. Sollte die IV-Stelle auf das Revisionsgesuch eintreten und in der Folge einen höheren Inva liditätsgrad feststellen, steht es der Klägerin frei, erneut die Beklagte um eine all fällige Invalidenrente zu ersuchen.

5.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Pro Medico Stiftung - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova