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BV.2017.00086

Beiträge. Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Gutheissung und Rechtsöffnung.

Zürich SozVersG · 2018-02-12 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin

Fr. 24'320.25 ne bst Zins zu 5 % se it dem 9. Juni 2017

zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betrei bungsamtes X.___ (Zahlungsbefehl vom

22. Juni 2017) in diesem Umfang auf ge - hoben .

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.

E. 3 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - O.___ AG, Wirtschaftsprüfung und Beratung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00086

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 12. Februar 2018 in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur gegen O.___, Wirtschaftsprüfung und Beratung Beklagte Nach Einsicht in die Klage vom 6. Dezember 2017 (Urk. 1), mit welcher die Klägerin beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 39'956.50 nebst Zins zu 5 % se it dem 9. Juni 2017 abzüglich Prämie ngutschriften im Betrag von Fr. 12'636.25 sowie Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes X.___

der Rechtsvorschlag vom 27. Juni 2017 zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Hinweis, dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat (vgl. die Verfügung vom 11. Dezember 2017, Urk. 3), weshalb der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist, in Erwägung, dass sich die Beklagte mit Anschlussvertrag Nr. 2/222672/F5 vom 7. beziehungsweise 12. August 2013 (Urk. 2/2) der Klägerin per 1. Januar 2013 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge anschloss, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen

- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, dass die Klägerin zum Nachweis ihrer Beitragsforderung die Prämienrechnungen vom 30. November 2015 (Urk. 2/6), 25. November 2016 (Urk. 2/7), 3. März 2017 (Urk. 2/9) und 10. März 2017 (Urk. 2/12), die Mahnung vom 16. Februar 2017 (Urk. 2/10), die letzte Zahlungsaufforderung vom 4. April 2017 (Urk. 2/13), die Prämienrechnung vom 8. Mai 2017 mit Gutschrift (Urk. 2/14), die Schlussab rech nung vom 8. Mai

2017 (Urk. 2/15), die Prämienrechnungen vom 16. (Urk. 2/20) und 24. Oktober 2017 (Urk. 2/18) mit Gutschrift sowie den Konto auszug vom 6. Dezember 2017 (Urk. 2/21) eingereicht hat, dass die von der Klägerin eingeklagte Forderung in Höhe von total Fr. 36'956.50 (Saldo per Schlussabrechnung, Urk. 1 S. 3 [beim Betrag von Fr. 39'956.50 im Antrag unterlief der Klägerin ein Schreibfehler]) einen Saldo per 1. Januar 2017 von Fr. 16'704.-- sowie Beit ragsforderungen in Höhe von Fr. 44'552.20 (Jahres prämien 2017), einen Beitrag Sicherheitsfonds 2016 von Fr. 70.20, Mahnkosten in Höhe von Fr. 100.--, Kosten für rückwirkende Mutationen von Fr. 150.--, Vertragsauflösungskosten von Fr. 700.--, einen Beitrag Sicherheitsfonds vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2017 von Fr. 33.55 sowie Zinsen von 4 % von Fr. 1'145.70 umfasst, wovon Prämiengutschriften von Fr. 26'499.15 abg ezogen wurde n (vgl. 1 S. 3),

dass die Klägerin gemäss Kostenreglement (Urk. 2/4) berechtigt ist, für die einge schriebene Mahnung vom

16. Februar 2017 (Urk. 2/10) Fr. 10 0.-- zu erheben, für rückwirkende Mutationen (wenn das Ereignis mehr als 12 Monate zurück liegt) Fr. 150.-- (Urk. 2/8 und Urk. 2/15 S. 2) und für eine teilweise oder voll ständige Vertragsauflösung Fr. 700.-- (Urk. 2/15), dass die Klägerin gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG und die Kontokorrentabrede (Ziff. 2.2 des Anschlussvertrages, Urk. 2/2) zur Erhebung von Verzugszinsen berechtigt ist und die Höhe der Zinsen von total Fr.1’145.70 (vgl. Urk. 2/8) von der Beklagten unbestritten geblieben ist, dass die Klägerin gestützt auf das Kostenreglement (Urk. 2/4) berechtigt ist, zusätzliche Bearbeitungsgebühren in Zusammenhang mit dem Stellen des Betreibungsbe geh rens von Fr. 600.-- (bei e inem Mahnbetrag von Fr. 10'000.-- bis Fr. 50'000.--) zu erheben, dass die nachträglichen Gutschriften im Betrag von Fr. 12'636.25 (Urk. 2/18 und Urk. 2/20) abzuziehen sind, dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/16) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der ein ge klagten Forderung in Zweifel gezogen hat, dass auch keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, dass die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 36'956.50 zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Juni 2017, zuzüglich Bearbeitungs- gebühren von Fr. 600.--, abzüglich nachträgliche Gutschriften von Fr. 12'636.25, das heisst Fr. 24'320.25 zuzüglich 5 % Zins ab dem 9. Juni 2017, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- zu bezahlen, dass im entsprechenden Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes X.___ (Urk. 2/16) aufzuheben ist, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 1’000.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer), dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qua li fizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu ver pflichten ist, der obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen, erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin

Fr. 24'320.25 ne bst Zins zu 5 % se it dem 9. Juni 2017

zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betrei bungsamtes X.___ (Zahlungsbefehl vom

22. Juni 2017) in diesem Umfang auf ge - hoben . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - O.___ AG, Wirtschaftsprüfung und Beratung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro