Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1988, war aufgrund des Bezugs von Arbeitslosen tag gel dern seit dem 1. Januar 2014
bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität obligatorisch berufs vorsorgeversichert ( Urk. 6/3). Die obligatorische Versicherung endete per
30 . Septem ber 2014 (vgl. Urk. 5 S. 6 ). Seit dem 1. Februar 2016 bezog
X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invali denversicherung ( Urk. 6/2). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sprach ihr am 21. Juni 2017 mit Wirkung ab 1. Februar 2016 Invalidenleistungen der beruflichen Vor sorge zu (Urk. 6/3). In der Folge beantragte X.___ bei der Stiftung Auf fangein richtung BVG am 8. August 2017 die freiwillige Weiterführung der ge sam ten Vorsorge ( Plan WG) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 ( Urk. 6/4). Daraufhin teilte ihr die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 1 1. August 2017 mit, dass sie gemäss ihrem Reglement nicht mehr in der beruflichen Vor sorge versichert werden könne ( Urk. 6/5). Alsdann ersuchte X.___ die Stiftung Auffang ein rich tung BVG am 1 6. August 2017 um Aufnahme in die freiwillige Risiko ver sicherung (Plan WR) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 ( Urk. 6/6). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG lehnte dieses Gesuch mit Schreiben vom 2 1. und 2 3. August 2017 ab ( Urk. 6/7-8). Den am 2 7. Oktober 2017 gestellten Antrag von X.___ auf freiwilligen Einkauf in die regle men tarische Leistungen lehnte die Stiftung Auf fangeinrichtung BVG a m 3 1. Oktober 2017 ebenfalls ab ( Urk. 6/9-10).
2.
Am 2 3. November 2017 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auf fang einrichtung BVG und beantragte, in Gutheissung ihrer Klage sei die Beklagte zu verpflichten, sie rückwirkend per 1. Oktober 2014 in d ie freiwillige
Risiko ver si cherung aufzunehmen ( Urk. 1). Mit Klageantwort vom 1 8. Dezem be r 2017 be an tragte die Beklagte Abweisung der Klage, unter Kostenfolge für die Klägerin (Urk. 5).
Die Klägerin erklärte mit ihrer Replik vom 6. Januar 2018, dass sie sich mit ihrer Klage vom 2 3. November 2017 nicht nur auf die freiwillige Weiterführung der Risikoversicherung (Plan WR) , sondern auch auf die freiwillige Weiterführung der gesamten Vorsorge (Plan WG) bezogen habe ( Urk. 9 S. 1).
Die Beklagte beantragte mit Duplik vom 7. Februar 2018, dass die Klage vollum fänglich abzuweisen sei ( Urk. 12 S. 2). Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 wurde der Klägerin das Doppel der Duplik zur Kenntnisnahme
zug e stellt ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
D ie Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich und vorliegend ist kein Fall zu beurteilen, in welchem die Beklagte eine Verfügung erlässt, gegen welche eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht möglich wäre ( Art. 33 lit . h des Bun desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht [VGG] i.V.m . Art. 54 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 2 bis
des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge [ BVG ] ).
Damit ist angerufene Gericht örtlich ( Art. 73 Abs. 3 BVG) und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) auch sachlich zuständig. 1.2
Nach § 28
lit . b GSVGer in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1
der Zivilpro zessord nung ( ZPO ) ist eine Klage änderung zulässig, wenn der geänderte oder neue An spruch nach der gleichen Verf ahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht ( lit . a) oder die Gegenpartei zustimmt ( lit . b). Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zu ständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (Abs. 2) .
Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig (Abs. 3) .
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb sowohl der Antrag der Klägerin auf rückwirkende Aufnahme in die freiwillige Risikoversicherung (mit Klage vom 2 3. November 2017 gestelltes Rechtsbegehren [ Urk. 1]) als auch der Antrag auf rückwirkende Bewilligung der freiwilligen Weiterführung der gesam ten Vorsorge (Klageänderung mit Replik vom 6. Januar 2018 [ Urk. 9 S. 1]) zu beurteilen sind . 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin die Aufnahme in die frei wil lige Versicherung für die gesamte Vorsorge und/oder die Risikoversicherung zu Recht verweigert hat. 2.2
Scheidet eine versicherte Person aus der obligatorisc hen Versicherung aus, so kann sie die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen ( Art. 47 Abs. 1
BVG). Die aus der obligato ri schen Versicherung nach Art. 2 Abs. 3 BVG (Versicherung für Bezügerinnen und Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) ausscheidende n ver sicher te n Person en können die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 2
BVG) . 2.2
2.2.1
Das Vorsorgereglement « Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamt vor sorge im Rahmen des BVG
( W G )» der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2017 ) sieht in Art. 1 vor, dass Arbeitnehmer, welche aus der obligatorischen Vorsorge aus scheiden, ihre Vorsorge gemäss Art. 47 BVG weiterführen können. Die Anmel dung zur Weiterführung der Vorsorge hat innert drei Monaten nach Ausscheiden aus der obligatorischen Vorsorge zu erfolgen. In Art. 2 wird festgehalten, dass die Vorsorge an dem Tag beginnt, an dem die versicherte Person aus der obligatori schen Vorsorge ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anme ldung bei der Stiftung (Urk. 6/1 1). 2.2.2
Das Vorsorgereglement «Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Risiko ver si cherung für Arbeitslose (WR)» der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2017) sieht in Art. 1 vor, dass Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, welche aus der obligatorischen Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität aus scheiden, ihre Vorsorge gemäss Art. 47 BVG weiterführen können , solange sie nicht unter das BVG- Obligatorium fallen und auch keiner anderen freiwilligen BVG-Vor sor ge beitreten können . Die Anmeldung zur Weiterführung der Vorsorge hat innert drei Monaten nach Ausscheiden aus der obligatorischen Vorsorge zu erfolgen. In Art. 2 wird festgehalten, dass die Vorsorge an dem Tag beginnt, an dem die ver sicherte Person aus der obligatori schen Vorsorge ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung bei der Stiftung (Urk. 6/1 2 ). 2. 2. 3
In den «Allgemeinen Bestimmungen» zum Vorsorgereglement der Beklagten wird in Art. 3 Abs. 2 lit . f unter anderem vorgesehen, dass Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind , nicht in die obligatorische Vorsorge auf ge nommen werden können (Urk. 6/13) . 3.
3.1
Aus diesen reglementarischen Bestimmungen der Beklagte n ergibt sich zunächst , dass für die Klägerin keine freiwillige Weiterführung der Gesamt vor sorge im Rah men des BVG ( Plan WG) in Frage kommt, weil sie zuletzt als Bezügerin von Arbeitslosentaggeldern nur gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert war (vgl. Art. 2 Abs. 3 BVG) und dieser Vorsorgeplan gemäss Art. 1 des Reglements nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen steht, welche aus der obligato rischen Vorsorge ausscheiden (Urk. 6/11). 3.2
3.2.1
Was die freiwillige Weiterführung der Risikoversicherung für Arbeitslose ( Plan WR) betrifft, so ist der Antrag auf Aufnahme in diesen Vorsorgeplan gemäss Art. 1 d es Reglements innert drei Monaten nach Ausscheiden aus der obliga tori schen Vorsorge zu stellen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erwog in E. 3.2 und E. 3.3 des Urteil s BV.2015.00057 vom 2 1. Dezember 2015 in Sachen der Beklagten, dass
d ie in Art. 47 BVG statuierte Möglichkeit der Weiter versicherung ohne Erwerbstätigkeit einen Ausnahmetatbestand zur Regel dar stelle , wonach der obligatorischen beruflichen Vorsorge nur Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise für die Risiken Tod und Invalidität auch Arbeitslose unterstellt sind (Art. 2 BVG). Als Ausnahmetat bestand sei die Bestim mung restriktiv auszulegen. Der jederzeitige Eintritt in die freiwillige Versiche rung bei der Beklagten wäre mit der Zweckbestimmung des Art. 47 BVG nicht vereinbar. Da eine Weiterversicherung nahtlos zu erfolgen habe, sei die Anmel dung vorzunehmen, bevor ein Unterbruch eingetreten sei. Damit sei hinreichend definiert, bis wann eine Anmeldung vorzunehmen ist. Dass die Bekl agte eine 90tägige Frist gewähre , sei eine Kulanz und ha be plausible praktische Gründe (Urk. 5 S. 4).
Vorliegend endete die obligatorische Versicherung für Arbeitslose der Klägerin per 3 0. September 2014 (vgl. Urk. 5 S. 6 ). Die Klägerin stelle jedoch erst am 1 6. August 2017 einen Antrag auf freiwillige Weiterführung der Risikover siche rung für Arbeitslose (Urk. 6/6). Die se Anmeldung ist bei der Beklagten am 1 7. August 2017 eingegangen ( Urk. 5 S. 6, Urk. 6/6). Damals war die 90tägige Frist bereits abgelaufen, weshalb die Beklagte die Klägerin zu Recht nicht in die sen Vorsorgeplan aufgenommen hat. 3.2.2
Im Antrag vom 1 6. August 2017 führte die Klägerin aus, dass es ihr wegen ihrer psychischen Erkrankung nicht möglich gewesen sei , den Antrag während der 90tägigen Frist einzureichen ( Urk. 6/6). Zwar haben die Abklärungen d er IV-Stelle ergeben, dass der Klägerin seit Oktober 2014 keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr zumutbar gewesen sei ( Urk. 6/2), dies kann jedoch nicht mit einer Unfähigkeit, bei der Beklagten ein Antragsformular einzureichen, gleichge setzt werden. Wie ihre Eingaben bei der Beklagten und im vorliegenden Verfahren zeigen, ist die Klägerin
- mit Unterstützung (vgl. Urk. 9 S. 2) -
trotz ihre Erkran kung in der Lage, bei Behörden schriftliche Eingaben zu machen. Sie hat keine echtzeitlichen Arztberichte ein gereicht, welche belegen könnten, dass während der 90tägigen Frist aus psy chischen Gründen
diesbezüglich eine Hand lungsunfä higkeit b estanden hätte. Auch von der von der Klägerin beantragten nachträgli chen ärztlichen Untersuchung ( Urk. 2/2 , Urk. 9 S. 2 ) sind keine wei te ren verläss lichen Aufschlüsse zu erwarten, weil sich die von ihr geltend gemachte Handlungsunfähigkeit aus psychischen Gründen rückwirkend nicht mit dem er forder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen liesse .
Zudem macht e die Klägerin geltend, dass sie von ihrem « Arbeitgeber » keine In formationen bezüglich der Aufnahme in die freiwillige Versicherung erhalten habe ( Urk. 6/6). Die Beklagte führt e diesbezüglich aus, dass sie sowohl auf der Anmeldung zur Weiterführung der Vorsorge als auch auf ihrer Homepage mitge teilt habe, dass die Anmeldung zur freiwilligen Vorsorge innerhalb drei er Monate nach dem Ende der Taggeldza hlungen eingereicht werden müss e ( Urk. 5 S. 7). Vorliegend kann offen bleiben , ob die Information auf der Internetseite der Be klagten genügt hätte (verneint in: BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 a. E.).
Im von der Klägerin ausgefüllten « Fragebogen zur freiwilligen Weiter führung der Risikover sicherung (Plan WR)» wird ausdrücklich festgehalten, dass die Anmeldung zur freiwilligen Vorsorge innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Taggeldab rechnungen eing ereicht werden muss ( Urk. 6/6). Eine gesetzliche Pflicht der Arbeitslosenkasse, Versicherte über die Möglichkeit der freiwilligen Weiterfüh rung der beruflichen Vorsorge aufzuklären, besteht nicht (Umkehrschluss aus Art. 86b BVG). Demgegenüber sind die Arbeitgeber und die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 72 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung ausdrücklich dazu verpflichtet, die Arbeitnehmenden über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren, weshalb das entsprechende Vorbringen der Kläger in nicht durchdringt. 3.2.3
Anzufügen ist schliesslich, dass gemäss Art. 2 des Vorsorgereglements «Vorsor ge plan freiwillige Weiterführung der Risikoversicherung für Arbeitslose (WR)» die Vorsorge an dem Tag beginnt, an dem die versicherte Person aus der obligatori schen Vorsorge ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung bei der Stiftung (Urk. 6/11). Die Klägerin bezieht seit 1. Februar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Eidgenössischen In validen ver sicherung ( Urk. 6/2). Sie gilt somit seit dem 1. Februar 2016 als zu 100 % invalid im Sinne der IV. Daraus folgt, dass sie am 1 6. August 2017, als sie ihr Aufnah megesuch gestellt hat te ( Urk. 6/6) , aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit . c der Allgemei nen Bestimmungen der Beklagten ( Urk. 6/13) nicht mehr in den Vor sorgepl a n WR aufgenommen werden konnte, weil sie zu mehr als 70 % invalid war. Auch aus diesem Grund war die nachträgliche Aufnahme zu verweigern. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 5.
Da § 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und der unterliegenden Klägerin keine mut wil lige oder leichtsin nige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer ), sind keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1988, war aufgrund des Bezugs von Arbeitslosen tag gel dern seit dem 1. Januar 2014
bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität obligatorisch berufs vorsorgeversichert ( Urk. 6/3). Die obligatorische Versicherung endete per
30 . Septem ber 2014 (vgl. Urk.
E. 1.1 D ie Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich und vorliegend ist kein Fall zu beurteilen, in welchem die Beklagte eine Verfügung erlässt, gegen welche eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht möglich wäre ( Art. 33 lit . h des Bun desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht [VGG] i.V.m . Art. 54 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 2 bis
des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge [ BVG ] ).
Damit ist angerufene Gericht örtlich ( Art. 73 Abs. 3 BVG) und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) auch sachlich zuständig.
E. 1.2 Nach § 28
lit . b GSVGer in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1
der Zivilpro zessord nung ( ZPO ) ist eine Klage änderung zulässig, wenn der geänderte oder neue An spruch nach der gleichen Verf ahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht ( lit . a) oder die Gegenpartei zustimmt ( lit . b). Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zu ständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (Abs. 2) .
Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig (Abs. 3) .
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb sowohl der Antrag der Klägerin auf rückwirkende Aufnahme in die freiwillige Risikoversicherung (mit Klage vom 2 3. November 2017 gestelltes Rechtsbegehren [ Urk. 1]) als auch der Antrag auf rückwirkende Bewilligung der freiwilligen Weiterführung der gesam ten Vorsorge (Klageänderung mit Replik vom 6. Januar 2018 [ Urk. 9 S. 1]) zu beurteilen sind . 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin die Aufnahme in die frei wil lige Versicherung für die gesamte Vorsorge und/oder die Risikoversicherung zu Recht verweigert hat. 2.2
Scheidet eine versicherte Person aus der obligatorisc hen Versicherung aus, so kann sie die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen ( Art. 47 Abs. 1
BVG). Die aus der obligato ri schen Versicherung nach Art. 2 Abs. 3 BVG (Versicherung für Bezügerinnen und Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) ausscheidende n ver sicher te n Person en können die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 2
BVG) . 2.2
2.2.1
Das Vorsorgereglement « Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamt vor sorge im Rahmen des BVG
( W G )» der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2017 ) sieht in Art. 1 vor, dass Arbeitnehmer, welche aus der obligatorischen Vorsorge aus scheiden, ihre Vorsorge gemäss Art. 47 BVG weiterführen können. Die Anmel dung zur Weiterführung der Vorsorge hat innert drei Monaten nach Ausscheiden aus der obligatorischen Vorsorge zu erfolgen. In Art. 2 wird festgehalten, dass die Vorsorge an dem Tag beginnt, an dem die versicherte Person aus der obligatori schen Vorsorge ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anme ldung bei der Stiftung (Urk. 6/1 1). 2.2.2
Das Vorsorgereglement «Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Risiko ver si cherung für Arbeitslose (WR)» der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2017) sieht in Art. 1 vor, dass Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, welche aus der obligatorischen Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität aus scheiden, ihre Vorsorge gemäss Art. 47 BVG weiterführen können , solange sie nicht unter das BVG- Obligatorium fallen und auch keiner anderen freiwilligen BVG-Vor sor ge beitreten können . Die Anmeldung zur Weiterführung der Vorsorge hat innert drei Monaten nach Ausscheiden aus der obligatorischen Vorsorge zu erfolgen. In Art. 2 wird festgehalten, dass die Vorsorge an dem Tag beginnt, an dem die ver sicherte Person aus der obligatori schen Vorsorge ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung bei der Stiftung (Urk. 6/1 2 ). 2. 2. 3
In den «Allgemeinen Bestimmungen» zum Vorsorgereglement der Beklagten wird in Art. 3 Abs. 2 lit . f unter anderem vorgesehen, dass Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind , nicht in die obligatorische Vorsorge auf ge nommen werden können (Urk. 6/13) . 3.
3.1
Aus diesen reglementarischen Bestimmungen der Beklagte n ergibt sich zunächst , dass für die Klägerin keine freiwillige Weiterführung der Gesamt vor sorge im Rah men des BVG ( Plan WG) in Frage kommt, weil sie zuletzt als Bezügerin von Arbeitslosentaggeldern nur gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert war (vgl. Art. 2 Abs. 3 BVG) und dieser Vorsorgeplan gemäss Art. 1 des Reglements nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen steht, welche aus der obligato rischen Vorsorge ausscheiden (Urk. 6/11). 3.2
3.2.1
Was die freiwillige Weiterführung der Risikoversicherung für Arbeitslose ( Plan WR) betrifft, so ist der Antrag auf Aufnahme in diesen Vorsorgeplan gemäss Art. 1 d es Reglements innert drei Monaten nach Ausscheiden aus der obliga tori schen Vorsorge zu stellen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erwog in E. 3.2 und E. 3.3 des Urteil s BV.2015.00057 vom 2 1. Dezember 2015 in Sachen der Beklagten, dass
d ie in Art. 47 BVG statuierte Möglichkeit der Weiter versicherung ohne Erwerbstätigkeit einen Ausnahmetatbestand zur Regel dar stelle , wonach der obligatorischen beruflichen Vorsorge nur Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise für die Risiken Tod und Invalidität auch Arbeitslose unterstellt sind (Art. 2 BVG). Als Ausnahmetat bestand sei die Bestim mung restriktiv auszulegen. Der jederzeitige Eintritt in die freiwillige Versiche rung bei der Beklagten wäre mit der Zweckbestimmung des Art. 47 BVG nicht vereinbar. Da eine Weiterversicherung nahtlos zu erfolgen habe, sei die Anmel dung vorzunehmen, bevor ein Unterbruch eingetreten sei. Damit sei hinreichend definiert, bis wann eine Anmeldung vorzunehmen ist. Dass die Bekl agte eine 90tägige Frist gewähre , sei eine Kulanz und ha be plausible praktische Gründe (Urk. 5 S. 4).
Vorliegend endete die obligatorische Versicherung für Arbeitslose der Klägerin per 3 0. September 2014 (vgl. Urk. 5 S. 6 ). Die Klägerin stelle jedoch erst am 1 6. August 2017 einen Antrag auf freiwillige Weiterführung der Risikover siche rung für Arbeitslose (Urk. 6/6). Die se Anmeldung ist bei der Beklagten am 1 7. August 2017 eingegangen ( Urk. 5 S. 6, Urk. 6/6). Damals war die 90tägige Frist bereits abgelaufen, weshalb die Beklagte die Klägerin zu Recht nicht in die sen Vorsorgeplan aufgenommen hat. 3.2.2
Im Antrag vom 1 6. August 2017 führte die Klägerin aus, dass es ihr wegen ihrer psychischen Erkrankung nicht möglich gewesen sei , den Antrag während der 90tägigen Frist einzureichen ( Urk. 6/6). Zwar haben die Abklärungen d er IV-Stelle ergeben, dass der Klägerin seit Oktober 2014 keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr zumutbar gewesen sei ( Urk. 6/2), dies kann jedoch nicht mit einer Unfähigkeit, bei der Beklagten ein Antragsformular einzureichen, gleichge setzt werden. Wie ihre Eingaben bei der Beklagten und im vorliegenden Verfahren zeigen, ist die Klägerin
- mit Unterstützung (vgl. Urk. 9 S. 2) -
trotz ihre Erkran kung in der Lage, bei Behörden schriftliche Eingaben zu machen. Sie hat keine echtzeitlichen Arztberichte ein gereicht, welche belegen könnten, dass während der 90tägigen Frist aus psy chischen Gründen
diesbezüglich eine Hand lungsunfä higkeit b estanden hätte. Auch von der von der Klägerin beantragten nachträgli chen ärztlichen Untersuchung ( Urk. 2/2 , Urk. 9 S. 2 ) sind keine wei te ren verläss lichen Aufschlüsse zu erwarten, weil sich die von ihr geltend gemachte Handlungsunfähigkeit aus psychischen Gründen rückwirkend nicht mit dem er forder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen liesse .
Zudem macht e die Klägerin geltend, dass sie von ihrem « Arbeitgeber » keine In formationen bezüglich der Aufnahme in die freiwillige Versicherung erhalten habe ( Urk. 6/6). Die Beklagte führt e diesbezüglich aus, dass sie sowohl auf der Anmeldung zur Weiterführung der Vorsorge als auch auf ihrer Homepage mitge teilt habe, dass die Anmeldung zur freiwilligen Vorsorge innerhalb drei er Monate nach dem Ende der Taggeldza hlungen eingereicht werden müss e ( Urk. 5 S. 7). Vorliegend kann offen bleiben , ob die Information auf der Internetseite der Be klagten genügt hätte (verneint in: BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 a. E.).
Im von der Klägerin ausgefüllten « Fragebogen zur freiwilligen Weiter führung der Risikover sicherung (Plan WR)» wird ausdrücklich festgehalten, dass die Anmeldung zur freiwilligen Vorsorge innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Taggeldab rechnungen eing ereicht werden muss ( Urk. 6/6). Eine gesetzliche Pflicht der Arbeitslosenkasse, Versicherte über die Möglichkeit der freiwilligen Weiterfüh rung der beruflichen Vorsorge aufzuklären, besteht nicht (Umkehrschluss aus Art. 86b BVG). Demgegenüber sind die Arbeitgeber und die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 72 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung ausdrücklich dazu verpflichtet, die Arbeitnehmenden über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren, weshalb das entsprechende Vorbringen der Kläger in nicht durchdringt. 3.2.3
Anzufügen ist schliesslich, dass gemäss Art. 2 des Vorsorgereglements «Vorsor ge plan freiwillige Weiterführung der Risikoversicherung für Arbeitslose (WR)» die Vorsorge an dem Tag beginnt, an dem die versicherte Person aus der obligatori schen Vorsorge ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung bei der Stiftung (Urk. 6/11). Die Klägerin bezieht seit 1. Februar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Eidgenössischen In validen ver sicherung ( Urk. 6/2). Sie gilt somit seit dem 1. Februar 2016 als zu 100 % invalid im Sinne der IV. Daraus folgt, dass sie am 1 6. August 2017, als sie ihr Aufnah megesuch gestellt hat te ( Urk. 6/6) , aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit . c der Allgemei nen Bestimmungen der Beklagten ( Urk. 6/13) nicht mehr in den Vor sorgepl a n WR aufgenommen werden konnte, weil sie zu mehr als 70 % invalid war. Auch aus diesem Grund war die nachträgliche Aufnahme zu verweigern. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 5.
Da § 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und der unterliegenden Klägerin keine mut wil lige oder leichtsin nige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer ), sind keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 5 S. 6 ). Seit dem 1. Februar 2016 bezog
X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invali denversicherung ( Urk. 6/2). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sprach ihr am 21. Juni 2017 mit Wirkung ab 1. Februar 2016 Invalidenleistungen der beruflichen Vor sorge zu (Urk. 6/3). In der Folge beantragte X.___ bei der Stiftung Auf fangein richtung BVG am 8. August 2017 die freiwillige Weiterführung der ge sam ten Vorsorge ( Plan WG) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 ( Urk. 6/4). Daraufhin teilte ihr die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 1 1. August 2017 mit, dass sie gemäss ihrem Reglement nicht mehr in der beruflichen Vor sorge versichert werden könne ( Urk. 6/5). Alsdann ersuchte X.___ die Stiftung Auffang ein rich tung BVG am 1 6. August 2017 um Aufnahme in die freiwillige Risiko ver sicherung (Plan WR) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 ( Urk. 6/6). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG lehnte dieses Gesuch mit Schreiben vom 2 1. und 2 3. August 2017 ab ( Urk. 6/7-8). Den am 2 7. Oktober 2017 gestellten Antrag von X.___ auf freiwilligen Einkauf in die regle men tarische Leistungen lehnte die Stiftung Auf fangeinrichtung BVG a m 3 1. Oktober 2017 ebenfalls ab ( Urk. 6/9-10).
2.
Am 2 3. November 2017 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auf fang einrichtung BVG und beantragte, in Gutheissung ihrer Klage sei die Beklagte zu verpflichten, sie rückwirkend per 1. Oktober 2014 in d ie freiwillige
Risiko ver si cherung aufzunehmen ( Urk. 1). Mit Klageantwort vom 1 8. Dezem be r 2017 be an tragte die Beklagte Abweisung der Klage, unter Kostenfolge für die Klägerin (Urk. 5).
Die Klägerin erklärte mit ihrer Replik vom 6. Januar 2018, dass sie sich mit ihrer Klage vom 2 3. November 2017 nicht nur auf die freiwillige Weiterführung der Risikoversicherung (Plan WR) , sondern auch auf die freiwillige Weiterführung der gesamten Vorsorge (Plan WG) bezogen habe ( Urk.
E. 9 S. 1).
Die Beklagte beantragte mit Duplik vom 7. Februar 2018, dass die Klage vollum fänglich abzuweisen sei ( Urk.
E. 12 S. 2). Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 wurde der Klägerin das Doppel der Duplik zur Kenntnisnahme
zug e stellt ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00083
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 6. März 2019 in Sachen X.___ Klägerin gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1988, war aufgrund des Bezugs von Arbeitslosen tag gel dern seit dem 1. Januar 2014
bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität obligatorisch berufs vorsorgeversichert ( Urk. 6/3). Die obligatorische Versicherung endete per
30 . Septem ber 2014 (vgl. Urk. 5 S. 6 ). Seit dem 1. Februar 2016 bezog
X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invali denversicherung ( Urk. 6/2). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sprach ihr am 21. Juni 2017 mit Wirkung ab 1. Februar 2016 Invalidenleistungen der beruflichen Vor sorge zu (Urk. 6/3). In der Folge beantragte X.___ bei der Stiftung Auf fangein richtung BVG am 8. August 2017 die freiwillige Weiterführung der ge sam ten Vorsorge ( Plan WG) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 ( Urk. 6/4). Daraufhin teilte ihr die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 1 1. August 2017 mit, dass sie gemäss ihrem Reglement nicht mehr in der beruflichen Vor sorge versichert werden könne ( Urk. 6/5). Alsdann ersuchte X.___ die Stiftung Auffang ein rich tung BVG am 1 6. August 2017 um Aufnahme in die freiwillige Risiko ver sicherung (Plan WR) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 ( Urk. 6/6). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG lehnte dieses Gesuch mit Schreiben vom 2 1. und 2 3. August 2017 ab ( Urk. 6/7-8). Den am 2 7. Oktober 2017 gestellten Antrag von X.___ auf freiwilligen Einkauf in die regle men tarische Leistungen lehnte die Stiftung Auf fangeinrichtung BVG a m 3 1. Oktober 2017 ebenfalls ab ( Urk. 6/9-10).
2.
Am 2 3. November 2017 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auf fang einrichtung BVG und beantragte, in Gutheissung ihrer Klage sei die Beklagte zu verpflichten, sie rückwirkend per 1. Oktober 2014 in d ie freiwillige
Risiko ver si cherung aufzunehmen ( Urk. 1). Mit Klageantwort vom 1 8. Dezem be r 2017 be an tragte die Beklagte Abweisung der Klage, unter Kostenfolge für die Klägerin (Urk. 5).
Die Klägerin erklärte mit ihrer Replik vom 6. Januar 2018, dass sie sich mit ihrer Klage vom 2 3. November 2017 nicht nur auf die freiwillige Weiterführung der Risikoversicherung (Plan WR) , sondern auch auf die freiwillige Weiterführung der gesamten Vorsorge (Plan WG) bezogen habe ( Urk. 9 S. 1).
Die Beklagte beantragte mit Duplik vom 7. Februar 2018, dass die Klage vollum fänglich abzuweisen sei ( Urk. 12 S. 2). Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 wurde der Klägerin das Doppel der Duplik zur Kenntnisnahme
zug e stellt ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
D ie Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich und vorliegend ist kein Fall zu beurteilen, in welchem die Beklagte eine Verfügung erlässt, gegen welche eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht möglich wäre ( Art. 33 lit . h des Bun desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht [VGG] i.V.m . Art. 54 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 2 bis
des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinter las senen- und Invalidenvorsorge [ BVG ] ).
Damit ist angerufene Gericht örtlich ( Art. 73 Abs. 3 BVG) und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) auch sachlich zuständig. 1.2
Nach § 28
lit . b GSVGer in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1
der Zivilpro zessord nung ( ZPO ) ist eine Klage änderung zulässig, wenn der geänderte oder neue An spruch nach der gleichen Verf ahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht ( lit . a) oder die Gegenpartei zustimmt ( lit . b). Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zu ständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (Abs. 2) .
Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig (Abs. 3) .
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb sowohl der Antrag der Klägerin auf rückwirkende Aufnahme in die freiwillige Risikoversicherung (mit Klage vom 2 3. November 2017 gestelltes Rechtsbegehren [ Urk. 1]) als auch der Antrag auf rückwirkende Bewilligung der freiwilligen Weiterführung der gesam ten Vorsorge (Klageänderung mit Replik vom 6. Januar 2018 [ Urk. 9 S. 1]) zu beurteilen sind . 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin die Aufnahme in die frei wil lige Versicherung für die gesamte Vorsorge und/oder die Risikoversicherung zu Recht verweigert hat. 2.2
Scheidet eine versicherte Person aus der obligatorisc hen Versicherung aus, so kann sie die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen ( Art. 47 Abs. 1
BVG). Die aus der obligato ri schen Versicherung nach Art. 2 Abs. 3 BVG (Versicherung für Bezügerinnen und Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) ausscheidende n ver sicher te n Person en können die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 2
BVG) . 2.2
2.2.1
Das Vorsorgereglement « Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamt vor sorge im Rahmen des BVG
( W G )» der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2017 ) sieht in Art. 1 vor, dass Arbeitnehmer, welche aus der obligatorischen Vorsorge aus scheiden, ihre Vorsorge gemäss Art. 47 BVG weiterführen können. Die Anmel dung zur Weiterführung der Vorsorge hat innert drei Monaten nach Ausscheiden aus der obligatorischen Vorsorge zu erfolgen. In Art. 2 wird festgehalten, dass die Vorsorge an dem Tag beginnt, an dem die versicherte Person aus der obligatori schen Vorsorge ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anme ldung bei der Stiftung (Urk. 6/1 1). 2.2.2
Das Vorsorgereglement «Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Risiko ver si cherung für Arbeitslose (WR)» der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2017) sieht in Art. 1 vor, dass Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, welche aus der obligatorischen Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität aus scheiden, ihre Vorsorge gemäss Art. 47 BVG weiterführen können , solange sie nicht unter das BVG- Obligatorium fallen und auch keiner anderen freiwilligen BVG-Vor sor ge beitreten können . Die Anmeldung zur Weiterführung der Vorsorge hat innert drei Monaten nach Ausscheiden aus der obligatorischen Vorsorge zu erfolgen. In Art. 2 wird festgehalten, dass die Vorsorge an dem Tag beginnt, an dem die ver sicherte Person aus der obligatori schen Vorsorge ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung bei der Stiftung (Urk. 6/1 2 ). 2. 2. 3
In den «Allgemeinen Bestimmungen» zum Vorsorgereglement der Beklagten wird in Art. 3 Abs. 2 lit . f unter anderem vorgesehen, dass Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind , nicht in die obligatorische Vorsorge auf ge nommen werden können (Urk. 6/13) . 3.
3.1
Aus diesen reglementarischen Bestimmungen der Beklagte n ergibt sich zunächst , dass für die Klägerin keine freiwillige Weiterführung der Gesamt vor sorge im Rah men des BVG ( Plan WG) in Frage kommt, weil sie zuletzt als Bezügerin von Arbeitslosentaggeldern nur gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert war (vgl. Art. 2 Abs. 3 BVG) und dieser Vorsorgeplan gemäss Art. 1 des Reglements nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen steht, welche aus der obligato rischen Vorsorge ausscheiden (Urk. 6/11). 3.2
3.2.1
Was die freiwillige Weiterführung der Risikoversicherung für Arbeitslose ( Plan WR) betrifft, so ist der Antrag auf Aufnahme in diesen Vorsorgeplan gemäss Art. 1 d es Reglements innert drei Monaten nach Ausscheiden aus der obliga tori schen Vorsorge zu stellen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erwog in E. 3.2 und E. 3.3 des Urteil s BV.2015.00057 vom 2 1. Dezember 2015 in Sachen der Beklagten, dass
d ie in Art. 47 BVG statuierte Möglichkeit der Weiter versicherung ohne Erwerbstätigkeit einen Ausnahmetatbestand zur Regel dar stelle , wonach der obligatorischen beruflichen Vorsorge nur Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise für die Risiken Tod und Invalidität auch Arbeitslose unterstellt sind (Art. 2 BVG). Als Ausnahmetat bestand sei die Bestim mung restriktiv auszulegen. Der jederzeitige Eintritt in die freiwillige Versiche rung bei der Beklagten wäre mit der Zweckbestimmung des Art. 47 BVG nicht vereinbar. Da eine Weiterversicherung nahtlos zu erfolgen habe, sei die Anmel dung vorzunehmen, bevor ein Unterbruch eingetreten sei. Damit sei hinreichend definiert, bis wann eine Anmeldung vorzunehmen ist. Dass die Bekl agte eine 90tägige Frist gewähre , sei eine Kulanz und ha be plausible praktische Gründe (Urk. 5 S. 4).
Vorliegend endete die obligatorische Versicherung für Arbeitslose der Klägerin per 3 0. September 2014 (vgl. Urk. 5 S. 6 ). Die Klägerin stelle jedoch erst am 1 6. August 2017 einen Antrag auf freiwillige Weiterführung der Risikover siche rung für Arbeitslose (Urk. 6/6). Die se Anmeldung ist bei der Beklagten am 1 7. August 2017 eingegangen ( Urk. 5 S. 6, Urk. 6/6). Damals war die 90tägige Frist bereits abgelaufen, weshalb die Beklagte die Klägerin zu Recht nicht in die sen Vorsorgeplan aufgenommen hat. 3.2.2
Im Antrag vom 1 6. August 2017 führte die Klägerin aus, dass es ihr wegen ihrer psychischen Erkrankung nicht möglich gewesen sei , den Antrag während der 90tägigen Frist einzureichen ( Urk. 6/6). Zwar haben die Abklärungen d er IV-Stelle ergeben, dass der Klägerin seit Oktober 2014 keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr zumutbar gewesen sei ( Urk. 6/2), dies kann jedoch nicht mit einer Unfähigkeit, bei der Beklagten ein Antragsformular einzureichen, gleichge setzt werden. Wie ihre Eingaben bei der Beklagten und im vorliegenden Verfahren zeigen, ist die Klägerin
- mit Unterstützung (vgl. Urk. 9 S. 2) -
trotz ihre Erkran kung in der Lage, bei Behörden schriftliche Eingaben zu machen. Sie hat keine echtzeitlichen Arztberichte ein gereicht, welche belegen könnten, dass während der 90tägigen Frist aus psy chischen Gründen
diesbezüglich eine Hand lungsunfä higkeit b estanden hätte. Auch von der von der Klägerin beantragten nachträgli chen ärztlichen Untersuchung ( Urk. 2/2 , Urk. 9 S. 2 ) sind keine wei te ren verläss lichen Aufschlüsse zu erwarten, weil sich die von ihr geltend gemachte Handlungsunfähigkeit aus psychischen Gründen rückwirkend nicht mit dem er forder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen liesse .
Zudem macht e die Klägerin geltend, dass sie von ihrem « Arbeitgeber » keine In formationen bezüglich der Aufnahme in die freiwillige Versicherung erhalten habe ( Urk. 6/6). Die Beklagte führt e diesbezüglich aus, dass sie sowohl auf der Anmeldung zur Weiterführung der Vorsorge als auch auf ihrer Homepage mitge teilt habe, dass die Anmeldung zur freiwilligen Vorsorge innerhalb drei er Monate nach dem Ende der Taggeldza hlungen eingereicht werden müss e ( Urk. 5 S. 7). Vorliegend kann offen bleiben , ob die Information auf der Internetseite der Be klagten genügt hätte (verneint in: BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 a. E.).
Im von der Klägerin ausgefüllten « Fragebogen zur freiwilligen Weiter führung der Risikover sicherung (Plan WR)» wird ausdrücklich festgehalten, dass die Anmeldung zur freiwilligen Vorsorge innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Taggeldab rechnungen eing ereicht werden muss ( Urk. 6/6). Eine gesetzliche Pflicht der Arbeitslosenkasse, Versicherte über die Möglichkeit der freiwilligen Weiterfüh rung der beruflichen Vorsorge aufzuklären, besteht nicht (Umkehrschluss aus Art. 86b BVG). Demgegenüber sind die Arbeitgeber und die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 72 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung ausdrücklich dazu verpflichtet, die Arbeitnehmenden über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren, weshalb das entsprechende Vorbringen der Kläger in nicht durchdringt. 3.2.3
Anzufügen ist schliesslich, dass gemäss Art. 2 des Vorsorgereglements «Vorsor ge plan freiwillige Weiterführung der Risikoversicherung für Arbeitslose (WR)» die Vorsorge an dem Tag beginnt, an dem die versicherte Person aus der obligatori schen Vorsorge ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung bei der Stiftung (Urk. 6/11). Die Klägerin bezieht seit 1. Februar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Eidgenössischen In validen ver sicherung ( Urk. 6/2). Sie gilt somit seit dem 1. Februar 2016 als zu 100 % invalid im Sinne der IV. Daraus folgt, dass sie am 1 6. August 2017, als sie ihr Aufnah megesuch gestellt hat te ( Urk. 6/6) , aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit . c der Allgemei nen Bestimmungen der Beklagten ( Urk. 6/13) nicht mehr in den Vor sorgepl a n WR aufgenommen werden konnte, weil sie zu mehr als 70 % invalid war. Auch aus diesem Grund war die nachträgliche Aufnahme zu verweigern. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 5.
Da § 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und der unterliegenden Klägerin keine mut wil lige oder leichtsin nige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer ), sind keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher