Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, war vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 bei der Y.___ tätig (Urk. 10/2 S. 1 Ziff. 1) und im Rahmen dieses Anstel lungsverhältnisses bei der PV- PROMEA berufsvorsorgeversichert. Am 7. Juli 2004 meldete sich der Versicherte erstmals aufgrund wiederkehrender Depressio nen seit der Jugend bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 3/2). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ging gestützt auf die Angaben des behandelnden Psychiaters von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aus (Urk. 3/32/2). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 wurde dem Versicherten von der IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 3/41). Ab dem 1. August 2005 war der Versicherte bei der Z.___ in einem Vollzeitpensum angestellt (Urk. 3/35+43). Der behandelnde Psychiater attestierte dem Versicher ten ab 8. August 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/44). Daraufhin stellte die IV-Stelle die Rente per 28. Februar 2006 ein (Verfügung vom 6. Januar 2006, Urk. 3/46).
Am 1. November 2015 meldete sich der Versicherte wegen psychischen Proble men erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 3/58). Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 sprach ihm letztere ab 1. Mai 2016 eine ganze Rente zu (Urk. 3/144; Begründungsteil Urk. 3/131), wobei die PV- Promea ins Vorbescheid verfahren involviert wurde (Urk. 3/135+141).
Die PV- PROMEA teilte dem Versicherten am 11. Juli 2017 mit, dass sie sich als nicht zuständig und leistungspflichtig erachte (Urk. 10/17). 2.
Am 21. November 2017 (Urk. 1) und mit innert angesetzter Nachfrist verbesserter Rechtsschrift vom 13. Dezember 2017 (Urk. 6) erhob der Versicherte gegen die PV-PROMEA Klage mit dem Begehren, diese habe ab 1. Mai 2017 Rentenleistun gen auszurichten. Mit Klageantwort vom 31. Jan uar 2018 beantragte die PV-PROMEA die Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Der Kläger reichte in nert angesetzter Frist keine Replik ein, was der Beklagten am 20. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Hingegen wird d er zeitliche Konnex zwischen ur sprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität d urch eine Arbeitsfähig keit von über 80
% unterbrochen, wenn die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 und 4.5). 1.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.
2.1
Der Kläger führte in seiner Eingabe vom 13. Dezember 2017 (Urk. 6) aus, im Au gust 2005 sei ihm erstmals eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Diese habe er jedoch nicht angenommen, da er sich damals seiner Be einträchtigung nicht bewusst gewesen sei. Ab zirka dem Jahr 2007 habe sich der Gesundheitszustand wieder verschlechtert. Bis gegen Ende 2013 sei er wieder ar beitsunfähig geworden. Die IV-Stelle habe ihm im Mai 2017 aus denselben Grün den wie damals im Jahr 2005 eine Rente zugesprochen (S. 1 Mitte). Aus den IV-Akten sei der Krankheitsverlauf sowie der Umstand, dass er seit Januar 2003 mit Unterbrüchen in therapeutischer Behandlung sei, ersichtlich. Eine Konnexität sei daher nicht auszuschliessen (S. 2). Die Beklagte habe daher rückwirkend auf den Beginn der Rente der Invalidenversicherung im Mai 2017 (richtig: 2016) ebenfalls Rentenleistungen auszurichten (S. 1 unten). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 9), der Kläger habe zwar während des Arbeitsverhältnisses bei der bei ihr angeschlossenen Unternehmung vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 krank heitsbedingte Abwesenheiten verzeichnet. In der Folge sei er aber von August 2005 bis und mit Dezember 2012 mehr als sieben Jahre in einem 100%igen Ar beitspensum bei der Z.___ tätig gewesen. Er sei in dieser Zeit so wohl in medizinischer als auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht voll arbeitsfähig gewesen. Eine wie vom Kläger vorgebrachte relevante Gesundheitsverschlechte rung ab dem Jahr 2007 lasse sich mit den medizinischen Akten nicht belegen (S. 7 Ziff. 3). Der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Versiche rungszeit bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem nachmalig invalidisierenden Gesundheitsschaden sei angesichts dieser über siebenjährigen Arbeitstätigkeit klar unterbrochen worden. Im Übrigen sei dies selbst aufgrund einer Arbeitsfähigkeit bis Mitte 2007 der Fall (S. 8 Ziff. 4). Sodann würde es auch an einem sachlichen Zusammenhang fehlen (Ziff. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beklagte für die Zeit ab 1. Mai 2016 (Beginn Rentenanspruch des Klägers von der Invalidenversicherung) leistungs pflichtig ist. 3. 3.1
Eine erste Rentenzusprache seitens der IV-Stelle erfolgte mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2004 (Urk. 3/41). Die zugesprochene ganze Rente resultierte aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht .
In den aktenkundigen fachärztliche n Berichten, welche der Rentenzusprache zu grunde lagen, wurden
folgende Diagnosen gestellt (Bericht vom 5. August 2004 von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 3/11; Bericht vom 9. August 2004 von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 3/12; Berichte
med.
pract .
C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. September 2004, Urk. 3/ 15, sowie vom 15. Juli 2005, Urk. 3/30): - psychotische Störung durch multiplen Substanzgebrauch, vorwiegend wahnhaft (ICD-10 F19.51) - schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) - psychotische Störung vorwiegend wahnhaft (ICD-10 F23.3) Eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabis mit schädlichem Ge brauch (ICD-10 F12.1), welche im Rahmen der stationären Behandlung in der D.___ vom 3. September bis 12. Oktober 2001 diagnos tiziert wurde, war bei der Entlassung in gebessertem Zustand (Urk. 3/12/1 oben sowie lit . A) und wurde während der Behandlungszeit ab 4. April 2002 bei med. pract . C.___ nicht mehr festgestellt (Urk. 3/15/1-2). Der Kläger habe den Can nabiskonsum vollständig aufgegeben (Urk. 3/15/5 Mitte). Ab 1. Januar 2003 at testierte med. pract . C.___ dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf grund der schizoiden Persönlichkeitsstörung und der vorwiegend wahnhaften psychotischen Störung. Diese Diagnosen führten schliesslich zur Rentenzuspra che (vgl. Feststellungsblatt vom 23. August 2005, Urk. 3/32 S. 1 unten sowie S. 2 Stellungnahme des RAD). 3.2
Im August 2005, kurz vor der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. Oktober 2005, trat der Kläger eine neue Anstellung in seiner angestammten Tätigkeit als Metallbauzeichner an. Med. pract . C.___
gab in seiner Beurteilung vom 28. De zember 2005 was folgt an (Urk. 3/44 /3): „Wider Erwarten hat der Patient in sei nem angestammten Beruf eine Stelle gefunden und behauptet sich hier nach fünf Monaten immer noch. Möglicherweise hat er jetzt ein genügend gradliniges, kon fliktarmes und verständnisvolles Arbeitsumfeld gefunden, in dem seine schizoide und paranoide Seite nicht zum Tragen kommt und das es ihm deshalb ermöglicht, längere Zeit an einer Stelle zu bleiben. Wie lange der gute Zustand anhält, bleibt abzuwarten. An diesem Arbeitsplatz ist der Patient auf jeden Fall seit dem 8.08.2005 und bis auf weiteres voll arbeitsfähig und verdient einen normalen Lohn. Die Rente sollte deshalb per 7.08.2005 gestoppt werden.” 3.3
Am 27. Februar 2015 stellte sich der Kläger aufgrund suizidaler Gedanken in der D.___ vor, wo er bis 9. April 2015 stationär behandelt wurde (Be richt vom 9. April 2015, Urk. 3/37/1-4). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - rezidivierende depressive St ö r ung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide : schädlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)
Dem Kläger wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 3/76/11). 3.4
Nach der Hospitalisierung (vorstehend E. 3.3) wurde der Kläger im Psychiatrie zentrum Wetzikon der D.___ durch Dr. med. univ. E.___ ambulant nachbetreut. Mit Bericht vom 27. November 2015 (Urk. 3/65) gab diese an, der Kläger sei bezüglich depressiver Episode aktuell beschwerdefrei (S. 1 „ak tuelles psychisches Leiden”). Zur weiteren Stabilisierung sei die Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung notwendig (S. 3 „Beurtei lung”). 3.5
Die Experten des F.___ der D.___, wo der Kläger vom
24. September 2015 bis zirka Ende Februar 2016 an einem Ta gesklinikprogramm teilnahm (Bericht 27. Januar 2016, Urk. 3/70 vgl. Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5), attestierten ihm aufgrund folgender Diagnosen eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.6): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit zirka 2000 - Komponenten einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) mit im Vordergrund stehenden Impulskontrollproblemen und emo tional instabilen Persönlichkeitszügen, diagnostiziert im Dezember 2015, bestehend seit Jugend - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide : schädlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1), seit Jugend bis 2013 Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe das Abhängigkeitssyndrom durch Tabak. 3.6
Am 16. August 2016 nahm der Kläger die Behandlung bei med. pract . C.___
wieder auf (Bericht vom 28. Dezember 2016, Urk. 3/119 Ziff. 1.2). Dieser stellte folgende Diagnosen (lit . 1.1 f.): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - frühere Diagnosen (D.___) schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) psychotische Störung vorwiegend wahnhaft (ICD-10 F23.3)
Med. pract . C.___ führte aus, der Kläger sei vollständig von den Drogen weg gekommen und auch psychotische Symptome seien in den letzten Jahren nicht mehr aufgetreten. Geblieben sei eine sehr fragile Persönlichkeit . Die persönliche Fragilität habe mit den Jahren zugenommen. Aus diesem Grund habe er sich schon seit Jahren dem rauen Arbeitsklima im Metallbaugewerbe nicht mehr ge wachsen gefühlt und eine neue Stelle im sozialen Bereich gesucht. Im Jahr 2005 habe er eine Stelle als Metallbauzeichner mit verständnisvollem und sehr günsti gem sozialem Umfeld gefunden, so dass er sich dort bis im Jahr 2012 habe halten können. Allerdings habe sich auch hier das Arbeitsklima verschlechtert und die Überbelastungssymptome wie Schlafstörung, Konzentrationsstörung und unge nügende Alltagsbewältigung hätten zugenommen, so dass er die Stelle selber ver lassen habe. An der nächsten Stelle habe er sich etwas mehr als ein Jahr halten können und sei dabei zunehmend in eine schwere depressive Krise geraten, die dann zur Hospitalis ierung im Jahr 2015 geführt habe (Beiblatt Urk. 3/119/5) .
Ab Behandlungsbeginn am 16. August 2016 attestierte med. pract . C.___ dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). In geschütztem Rahmen sei ab Januar 2017 eine 50 bis 60%ige Arbeitsfähigkeit möglich (Ziff. 1.7). 4. 4.1
Die mit Verfügung der IV-Stelle vom 5. Oktober 2005 zugesprochene rückwir kende ganze Rente ab Januar 2004 erfolgte aufgrund einer damals vorgelegenen psychotischen Störung und einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (vorstehend E. 3.1). Entgegen der Darstellung des Klägers (vgl. vorstehend E. 2.1) ist es nicht zutreffend, dass er damals die IV-Rente nicht angenommen ha t te . Vielmehr ge lang ihm der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in seiner angestammten Tätigkeit. Er trat im August 2005 eine Anstellung an, bei welcher er über sieben Jahre bis Ende Dezember 2012 tätig war (Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2012, Urk. 3/57/3). Infolgedessen stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per Ende Februar 2006 ein (Urk. 3/46).
Aus den medizinischen Berichten, welche i m Rahmen de s ab November 2015 ge starteten Neuanmeldung sverfahrens eingeholt wurden, ist zu entnehmen, dass die im Jahr 2005 diagnostizierten Krankheitsbilder nicht mehr vorliegen. Neu wurden eine rezidivierende depressive Störung, eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide und Tabak, Komponenten einer Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung festgehalten (vorstehend E. 3.3 ff.). Im zeitlich letzten medizinischen Bericht, welcher durch den behand e lnden Psychiater med. pract . C.___ verfasst wurde, wurde explizit festgehalten, dass d er Kläger zwischenzeitlich vollständig von den Drogen weg gekommen sei und die psychotischen Symptome nicht mehr aufgetreten seien (vgl. vorstehend E. 3.6). Aufgrund der ab Februar 2015 dokumentierten neu vor herrschenden Krankheitsbilder fehlt es vorliegend bereits an einem sachlichen Zusammenhang
im Vergleich zur gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Zeit vor August 200 5. 4.2
Sodann ist ausweislichen de r Akten belegt, dass der Kläger vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2012 bei der Z.___ in einem Vollzeitpensum tätig war (Arbeitsvertrag vom 22. Juli 2005, Urk. 3/35; Arbeitszeugnis vom 31. De zember 2012, Urk. 3/57/3).
D en Arbeitgeberangaben vom 21. November 2005 ist zu entnehmen, dass der Kläger eine normale Arbeitsleistung erbracht ha t (Urk. 3/43/2 Ziff. 13; vgl. auch Email vom 3. November 2005, Urk. 3/42). Aus dem IK-Auszug geht eine sukzessive Lohnsteigerung hervor (Urk. 3/50), was den Schluss nahelegt, dass der Kläger auch weiterhin eine volle Arbeitsleistung er br ingen konnte . Schliesslich sind e chtzeitliche Arztberichte, welche gegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in dieser Periode sprechen, auch nicht aktenkundig. Der Kläger machte eine Arbeitsunfähigkeit denn auch erst „gegen Ende 2013” geltend (vgl. Urk. 6 S. 1 Mitte). Somit wäre - selbst wenn von einem sachlichen Zusam menhang auszugehen wäre - bei einer über siebenjährigen vollzeitlichen Arbeits tätigkeit klarerweise von einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs auszugehen (vgl. vorstehend E. 1.3).
Die Beklagte ist demnach nicht leistungspflichtig, was zur Abweisung der Klage führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Gräub Fonti
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1964, war vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 bei der Y.___ tätig (Urk. 10/2 S. 1 Ziff. 1) und im Rahmen dieses Anstel lungsverhältnisses bei der PV- PROMEA berufsvorsorgeversichert. Am 7. Juli 2004 meldete sich der Versicherte erstmals aufgrund wiederkehrender Depressio nen seit der Jugend bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 3/2). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ging gestützt auf die Angaben des behandelnden Psychiaters von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aus (Urk. 3/32/2). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 wurde dem Versicherten von der IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 3/41). Ab dem 1. August 2005 war der Versicherte bei der Z.___ in einem Vollzeitpensum angestellt (Urk. 3/35+43). Der behandelnde Psychiater attestierte dem Versicher ten ab 8. August 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/44). Daraufhin stellte die IV-Stelle die Rente per 28. Februar 2006 ein (Verfügung vom 6. Januar 2006, Urk. 3/46).
Am 1. November 2015 meldete sich der Versicherte wegen psychischen Proble men erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 3/58). Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 sprach ihm letztere ab 1. Mai 2016 eine ganze Rente zu (Urk. 3/144; Begründungsteil Urk. 3/131), wobei die PV- Promea ins Vorbescheid verfahren involviert wurde (Urk. 3/135+141).
Die PV- PROMEA teilte dem Versicherten am 11. Juli 2017 mit, dass sie sich als nicht zuständig und leistungspflichtig erachte (Urk. 10/17).
E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs.
E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Hingegen wird d er zeitliche Konnex zwischen ur sprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität d urch eine Arbeitsfähig keit von über 80
% unterbrochen, wenn die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 und 4.5).
E. 1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art.
E. 2 Am 21. November 2017 (Urk. 1) und mit innert angesetzter Nachfrist verbesserter Rechtsschrift vom 13. Dezember 2017 (Urk. 6) erhob der Versicherte gegen die PV-PROMEA Klage mit dem Begehren, diese habe ab 1. Mai 2017 Rentenleistun gen auszurichten. Mit Klageantwort vom 31. Jan uar 2018 beantragte die PV-PROMEA die Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Der Kläger reichte in nert angesetzter Frist keine Replik ein, was der Beklagten am 20. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Kläger führte in seiner Eingabe vom 13. Dezember 2017 (Urk. 6) aus, im Au gust 2005 sei ihm erstmals eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Diese habe er jedoch nicht angenommen, da er sich damals seiner Be einträchtigung nicht bewusst gewesen sei. Ab zirka dem Jahr 2007 habe sich der Gesundheitszustand wieder verschlechtert. Bis gegen Ende 2013 sei er wieder ar beitsunfähig geworden. Die IV-Stelle habe ihm im Mai 2017 aus denselben Grün den wie damals im Jahr 2005 eine Rente zugesprochen (S. 1 Mitte). Aus den IV-Akten sei der Krankheitsverlauf sowie der Umstand, dass er seit Januar 2003 mit Unterbrüchen in therapeutischer Behandlung sei, ersichtlich. Eine Konnexität sei daher nicht auszuschliessen (S. 2). Die Beklagte habe daher rückwirkend auf den Beginn der Rente der Invalidenversicherung im Mai 2017 (richtig: 2016) ebenfalls Rentenleistungen auszurichten (S. 1 unten).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 9), der Kläger habe zwar während des Arbeitsverhältnisses bei der bei ihr angeschlossenen Unternehmung vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 krank heitsbedingte Abwesenheiten verzeichnet. In der Folge sei er aber von August 2005 bis und mit Dezember 2012 mehr als sieben Jahre in einem 100%igen Ar beitspensum bei der Z.___ tätig gewesen. Er sei in dieser Zeit so wohl in medizinischer als auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht voll arbeitsfähig gewesen. Eine wie vom Kläger vorgebrachte relevante Gesundheitsverschlechte rung ab dem Jahr 2007 lasse sich mit den medizinischen Akten nicht belegen (S. 7 Ziff. 3). Der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Versiche rungszeit bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem nachmalig invalidisierenden Gesundheitsschaden sei angesichts dieser über siebenjährigen Arbeitstätigkeit klar unterbrochen worden. Im Übrigen sei dies selbst aufgrund einer Arbeitsfähigkeit bis Mitte 2007 der Fall (S. 8 Ziff. 4). Sodann würde es auch an einem sachlichen Zusammenhang fehlen (Ziff. 5).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beklagte für die Zeit ab 1. Mai 2016 (Beginn Rentenanspruch des Klägers von der Invalidenversicherung) leistungs pflichtig ist. 3.
E. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
E. 3.1 Eine erste Rentenzusprache seitens der IV-Stelle erfolgte mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2004 (Urk. 3/41). Die zugesprochene ganze Rente resultierte aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht .
In den aktenkundigen fachärztliche n Berichten, welche der Rentenzusprache zu grunde lagen, wurden
folgende Diagnosen gestellt (Bericht vom 5. August 2004 von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 3/11; Bericht vom 9. August 2004 von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 3/12; Berichte
med.
pract .
C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. September 2004, Urk. 3/ 15, sowie vom 15. Juli 2005, Urk. 3/30): - psychotische Störung durch multiplen Substanzgebrauch, vorwiegend wahnhaft (ICD-10 F19.51) - schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) - psychotische Störung vorwiegend wahnhaft (ICD-10 F23.3) Eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabis mit schädlichem Ge brauch (ICD-10 F12.1), welche im Rahmen der stationären Behandlung in der D.___ vom 3. September bis 12. Oktober 2001 diagnos tiziert wurde, war bei der Entlassung in gebessertem Zustand (Urk. 3/12/1 oben sowie lit . A) und wurde während der Behandlungszeit ab 4. April 2002 bei med. pract . C.___ nicht mehr festgestellt (Urk. 3/15/1-2). Der Kläger habe den Can nabiskonsum vollständig aufgegeben (Urk. 3/15/5 Mitte). Ab 1. Januar 2003 at testierte med. pract . C.___ dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf grund der schizoiden Persönlichkeitsstörung und der vorwiegend wahnhaften psychotischen Störung. Diese Diagnosen führten schliesslich zur Rentenzuspra che (vgl. Feststellungsblatt vom 23. August 2005, Urk. 3/32 S. 1 unten sowie S. 2 Stellungnahme des RAD).
E. 3.2 Im August 2005, kurz vor der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. Oktober 2005, trat der Kläger eine neue Anstellung in seiner angestammten Tätigkeit als Metallbauzeichner an. Med. pract . C.___
gab in seiner Beurteilung vom 28. De zember 2005 was folgt an (Urk. 3/44 /3): „Wider Erwarten hat der Patient in sei nem angestammten Beruf eine Stelle gefunden und behauptet sich hier nach fünf Monaten immer noch. Möglicherweise hat er jetzt ein genügend gradliniges, kon fliktarmes und verständnisvolles Arbeitsumfeld gefunden, in dem seine schizoide und paranoide Seite nicht zum Tragen kommt und das es ihm deshalb ermöglicht, längere Zeit an einer Stelle zu bleiben. Wie lange der gute Zustand anhält, bleibt abzuwarten. An diesem Arbeitsplatz ist der Patient auf jeden Fall seit dem 8.08.2005 und bis auf weiteres voll arbeitsfähig und verdient einen normalen Lohn. Die Rente sollte deshalb per 7.08.2005 gestoppt werden.”
E. 3.3 Am 27. Februar 2015 stellte sich der Kläger aufgrund suizidaler Gedanken in der D.___ vor, wo er bis 9. April 2015 stationär behandelt wurde (Be richt vom 9. April 2015, Urk. 3/37/1-4). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - rezidivierende depressive St ö r ung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide : schädlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)
Dem Kläger wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 3/76/11).
E. 3.4 Nach der Hospitalisierung (vorstehend E. 3.3) wurde der Kläger im Psychiatrie zentrum Wetzikon der D.___ durch Dr. med. univ. E.___ ambulant nachbetreut. Mit Bericht vom 27. November 2015 (Urk. 3/65) gab diese an, der Kläger sei bezüglich depressiver Episode aktuell beschwerdefrei (S. 1 „ak tuelles psychisches Leiden”). Zur weiteren Stabilisierung sei die Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung notwendig (S. 3 „Beurtei lung”).
E. 3.5 Die Experten des F.___ der D.___, wo der Kläger vom
24. September 2015 bis zirka Ende Februar 2016 an einem Ta gesklinikprogramm teilnahm (Bericht 27. Januar 2016, Urk. 3/70 vgl. Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5), attestierten ihm aufgrund folgender Diagnosen eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.6): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit zirka 2000 - Komponenten einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) mit im Vordergrund stehenden Impulskontrollproblemen und emo tional instabilen Persönlichkeitszügen, diagnostiziert im Dezember 2015, bestehend seit Jugend - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide : schädlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1), seit Jugend bis 2013 Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe das Abhängigkeitssyndrom durch Tabak.
E. 3.6 Am 16. August 2016 nahm der Kläger die Behandlung bei med. pract . C.___
wieder auf (Bericht vom 28. Dezember 2016, Urk. 3/119 Ziff. 1.2). Dieser stellte folgende Diagnosen (lit . 1.1 f.): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - frühere Diagnosen (D.___) schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) psychotische Störung vorwiegend wahnhaft (ICD-10 F23.3)
Med. pract . C.___ führte aus, der Kläger sei vollständig von den Drogen weg gekommen und auch psychotische Symptome seien in den letzten Jahren nicht mehr aufgetreten. Geblieben sei eine sehr fragile Persönlichkeit . Die persönliche Fragilität habe mit den Jahren zugenommen. Aus diesem Grund habe er sich schon seit Jahren dem rauen Arbeitsklima im Metallbaugewerbe nicht mehr ge wachsen gefühlt und eine neue Stelle im sozialen Bereich gesucht. Im Jahr 2005 habe er eine Stelle als Metallbauzeichner mit verständnisvollem und sehr günsti gem sozialem Umfeld gefunden, so dass er sich dort bis im Jahr 2012 habe halten können. Allerdings habe sich auch hier das Arbeitsklima verschlechtert und die Überbelastungssymptome wie Schlafstörung, Konzentrationsstörung und unge nügende Alltagsbewältigung hätten zugenommen, so dass er die Stelle selber ver lassen habe. An der nächsten Stelle habe er sich etwas mehr als ein Jahr halten können und sei dabei zunehmend in eine schwere depressive Krise geraten, die dann zur Hospitalis ierung im Jahr 2015 geführt habe (Beiblatt Urk. 3/119/5) .
Ab Behandlungsbeginn am 16. August 2016 attestierte med. pract . C.___ dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). In geschütztem Rahmen sei ab Januar 2017 eine 50 bis 60%ige Arbeitsfähigkeit möglich (Ziff. 1.7). 4. 4.1
Die mit Verfügung der IV-Stelle vom 5. Oktober 2005 zugesprochene rückwir kende ganze Rente ab Januar 2004 erfolgte aufgrund einer damals vorgelegenen psychotischen Störung und einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (vorstehend E. 3.1). Entgegen der Darstellung des Klägers (vgl. vorstehend E. 2.1) ist es nicht zutreffend, dass er damals die IV-Rente nicht angenommen ha t te . Vielmehr ge lang ihm der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in seiner angestammten Tätigkeit. Er trat im August 2005 eine Anstellung an, bei welcher er über sieben Jahre bis Ende Dezember 2012 tätig war (Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2012, Urk. 3/57/3). Infolgedessen stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per Ende Februar 2006 ein (Urk. 3/46).
Aus den medizinischen Berichten, welche i m Rahmen de s ab November 2015 ge starteten Neuanmeldung sverfahrens eingeholt wurden, ist zu entnehmen, dass die im Jahr 2005 diagnostizierten Krankheitsbilder nicht mehr vorliegen. Neu wurden eine rezidivierende depressive Störung, eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide und Tabak, Komponenten einer Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung festgehalten (vorstehend E. 3.3 ff.). Im zeitlich letzten medizinischen Bericht, welcher durch den behand e lnden Psychiater med. pract . C.___ verfasst wurde, wurde explizit festgehalten, dass d er Kläger zwischenzeitlich vollständig von den Drogen weg gekommen sei und die psychotischen Symptome nicht mehr aufgetreten seien (vgl. vorstehend E. 3.6). Aufgrund der ab Februar 2015 dokumentierten neu vor herrschenden Krankheitsbilder fehlt es vorliegend bereits an einem sachlichen Zusammenhang
im Vergleich zur gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Zeit vor August 200 5. 4.2
Sodann ist ausweislichen de r Akten belegt, dass der Kläger vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2012 bei der Z.___ in einem Vollzeitpensum tätig war (Arbeitsvertrag vom 22. Juli 2005, Urk. 3/35; Arbeitszeugnis vom 31. De zember 2012, Urk. 3/57/3).
D en Arbeitgeberangaben vom 21. November 2005 ist zu entnehmen, dass der Kläger eine normale Arbeitsleistung erbracht ha t (Urk. 3/43/2 Ziff. 13; vgl. auch Email vom 3. November 2005, Urk. 3/42). Aus dem IK-Auszug geht eine sukzessive Lohnsteigerung hervor (Urk. 3/50), was den Schluss nahelegt, dass der Kläger auch weiterhin eine volle Arbeitsleistung er br ingen konnte . Schliesslich sind e chtzeitliche Arztberichte, welche gegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in dieser Periode sprechen, auch nicht aktenkundig. Der Kläger machte eine Arbeitsunfähigkeit denn auch erst „gegen Ende 2013” geltend (vgl. Urk. 6 S. 1 Mitte). Somit wäre - selbst wenn von einem sachlichen Zusam menhang auszugehen wäre - bei einer über siebenjährigen vollzeitlichen Arbeits tätigkeit klarerweise von einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs auszugehen (vgl. vorstehend E. 1.3).
Die Beklagte ist demnach nicht leistungspflichtig, was zur Abweisung der Klage führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Gräub Fonti
E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00082
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
26. September 2018 in Sachen X.___ Kläger gegen PV-PROMEA Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, war vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 bei der Y.___ tätig (Urk. 10/2 S. 1 Ziff. 1) und im Rahmen dieses Anstel lungsverhältnisses bei der PV- PROMEA berufsvorsorgeversichert. Am 7. Juli 2004 meldete sich der Versicherte erstmals aufgrund wiederkehrender Depressio nen seit der Jugend bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 3/2). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ging gestützt auf die Angaben des behandelnden Psychiaters von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aus (Urk. 3/32/2). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 wurde dem Versicherten von der IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 3/41). Ab dem 1. August 2005 war der Versicherte bei der Z.___ in einem Vollzeitpensum angestellt (Urk. 3/35+43). Der behandelnde Psychiater attestierte dem Versicher ten ab 8. August 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/44). Daraufhin stellte die IV-Stelle die Rente per 28. Februar 2006 ein (Verfügung vom 6. Januar 2006, Urk. 3/46).
Am 1. November 2015 meldete sich der Versicherte wegen psychischen Proble men erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 3/58). Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 sprach ihm letztere ab 1. Mai 2016 eine ganze Rente zu (Urk. 3/144; Begründungsteil Urk. 3/131), wobei die PV- Promea ins Vorbescheid verfahren involviert wurde (Urk. 3/135+141).
Die PV- PROMEA teilte dem Versicherten am 11. Juli 2017 mit, dass sie sich als nicht zuständig und leistungspflichtig erachte (Urk. 10/17). 2.
Am 21. November 2017 (Urk. 1) und mit innert angesetzter Nachfrist verbesserter Rechtsschrift vom 13. Dezember 2017 (Urk. 6) erhob der Versicherte gegen die PV-PROMEA Klage mit dem Begehren, diese habe ab 1. Mai 2017 Rentenleistun gen auszurichten. Mit Klageantwort vom 31. Jan uar 2018 beantragte die PV-PROMEA die Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Der Kläger reichte in nert angesetzter Frist keine Replik ein, was der Beklagten am 20. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Hingegen wird d er zeitliche Konnex zwischen ur sprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität d urch eine Arbeitsfähig keit von über 80
% unterbrochen, wenn die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 und 4.5). 1.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.
2.1
Der Kläger führte in seiner Eingabe vom 13. Dezember 2017 (Urk. 6) aus, im Au gust 2005 sei ihm erstmals eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Diese habe er jedoch nicht angenommen, da er sich damals seiner Be einträchtigung nicht bewusst gewesen sei. Ab zirka dem Jahr 2007 habe sich der Gesundheitszustand wieder verschlechtert. Bis gegen Ende 2013 sei er wieder ar beitsunfähig geworden. Die IV-Stelle habe ihm im Mai 2017 aus denselben Grün den wie damals im Jahr 2005 eine Rente zugesprochen (S. 1 Mitte). Aus den IV-Akten sei der Krankheitsverlauf sowie der Umstand, dass er seit Januar 2003 mit Unterbrüchen in therapeutischer Behandlung sei, ersichtlich. Eine Konnexität sei daher nicht auszuschliessen (S. 2). Die Beklagte habe daher rückwirkend auf den Beginn der Rente der Invalidenversicherung im Mai 2017 (richtig: 2016) ebenfalls Rentenleistungen auszurichten (S. 1 unten). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 9), der Kläger habe zwar während des Arbeitsverhältnisses bei der bei ihr angeschlossenen Unternehmung vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003 krank heitsbedingte Abwesenheiten verzeichnet. In der Folge sei er aber von August 2005 bis und mit Dezember 2012 mehr als sieben Jahre in einem 100%igen Ar beitspensum bei der Z.___ tätig gewesen. Er sei in dieser Zeit so wohl in medizinischer als auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht voll arbeitsfähig gewesen. Eine wie vom Kläger vorgebrachte relevante Gesundheitsverschlechte rung ab dem Jahr 2007 lasse sich mit den medizinischen Akten nicht belegen (S. 7 Ziff. 3). Der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Versiche rungszeit bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem nachmalig invalidisierenden Gesundheitsschaden sei angesichts dieser über siebenjährigen Arbeitstätigkeit klar unterbrochen worden. Im Übrigen sei dies selbst aufgrund einer Arbeitsfähigkeit bis Mitte 2007 der Fall (S. 8 Ziff. 4). Sodann würde es auch an einem sachlichen Zusammenhang fehlen (Ziff. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beklagte für die Zeit ab 1. Mai 2016 (Beginn Rentenanspruch des Klägers von der Invalidenversicherung) leistungs pflichtig ist. 3. 3.1
Eine erste Rentenzusprache seitens der IV-Stelle erfolgte mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2004 (Urk. 3/41). Die zugesprochene ganze Rente resultierte aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht .
In den aktenkundigen fachärztliche n Berichten, welche der Rentenzusprache zu grunde lagen, wurden
folgende Diagnosen gestellt (Bericht vom 5. August 2004 von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 3/11; Bericht vom 9. August 2004 von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 3/12; Berichte
med.
pract .
C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. September 2004, Urk. 3/ 15, sowie vom 15. Juli 2005, Urk. 3/30): - psychotische Störung durch multiplen Substanzgebrauch, vorwiegend wahnhaft (ICD-10 F19.51) - schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) - psychotische Störung vorwiegend wahnhaft (ICD-10 F23.3) Eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabis mit schädlichem Ge brauch (ICD-10 F12.1), welche im Rahmen der stationären Behandlung in der D.___ vom 3. September bis 12. Oktober 2001 diagnos tiziert wurde, war bei der Entlassung in gebessertem Zustand (Urk. 3/12/1 oben sowie lit . A) und wurde während der Behandlungszeit ab 4. April 2002 bei med. pract . C.___ nicht mehr festgestellt (Urk. 3/15/1-2). Der Kläger habe den Can nabiskonsum vollständig aufgegeben (Urk. 3/15/5 Mitte). Ab 1. Januar 2003 at testierte med. pract . C.___ dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf grund der schizoiden Persönlichkeitsstörung und der vorwiegend wahnhaften psychotischen Störung. Diese Diagnosen führten schliesslich zur Rentenzuspra che (vgl. Feststellungsblatt vom 23. August 2005, Urk. 3/32 S. 1 unten sowie S. 2 Stellungnahme des RAD). 3.2
Im August 2005, kurz vor der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. Oktober 2005, trat der Kläger eine neue Anstellung in seiner angestammten Tätigkeit als Metallbauzeichner an. Med. pract . C.___
gab in seiner Beurteilung vom 28. De zember 2005 was folgt an (Urk. 3/44 /3): „Wider Erwarten hat der Patient in sei nem angestammten Beruf eine Stelle gefunden und behauptet sich hier nach fünf Monaten immer noch. Möglicherweise hat er jetzt ein genügend gradliniges, kon fliktarmes und verständnisvolles Arbeitsumfeld gefunden, in dem seine schizoide und paranoide Seite nicht zum Tragen kommt und das es ihm deshalb ermöglicht, längere Zeit an einer Stelle zu bleiben. Wie lange der gute Zustand anhält, bleibt abzuwarten. An diesem Arbeitsplatz ist der Patient auf jeden Fall seit dem 8.08.2005 und bis auf weiteres voll arbeitsfähig und verdient einen normalen Lohn. Die Rente sollte deshalb per 7.08.2005 gestoppt werden.” 3.3
Am 27. Februar 2015 stellte sich der Kläger aufgrund suizidaler Gedanken in der D.___ vor, wo er bis 9. April 2015 stationär behandelt wurde (Be richt vom 9. April 2015, Urk. 3/37/1-4). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - rezidivierende depressive St ö r ung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide : schädlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)
Dem Kläger wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 3/76/11). 3.4
Nach der Hospitalisierung (vorstehend E. 3.3) wurde der Kläger im Psychiatrie zentrum Wetzikon der D.___ durch Dr. med. univ. E.___ ambulant nachbetreut. Mit Bericht vom 27. November 2015 (Urk. 3/65) gab diese an, der Kläger sei bezüglich depressiver Episode aktuell beschwerdefrei (S. 1 „ak tuelles psychisches Leiden”). Zur weiteren Stabilisierung sei die Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung notwendig (S. 3 „Beurtei lung”). 3.5
Die Experten des F.___ der D.___, wo der Kläger vom
24. September 2015 bis zirka Ende Februar 2016 an einem Ta gesklinikprogramm teilnahm (Bericht 27. Januar 2016, Urk. 3/70 vgl. Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5), attestierten ihm aufgrund folgender Diagnosen eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.6): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit zirka 2000 - Komponenten einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) mit im Vordergrund stehenden Impulskontrollproblemen und emo tional instabilen Persönlichkeitszügen, diagnostiziert im Dezember 2015, bestehend seit Jugend - psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide : schädlicher Ge brauch (ICD-10 F12.1), seit Jugend bis 2013 Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe das Abhängigkeitssyndrom durch Tabak. 3.6
Am 16. August 2016 nahm der Kläger die Behandlung bei med. pract . C.___
wieder auf (Bericht vom 28. Dezember 2016, Urk. 3/119 Ziff. 1.2). Dieser stellte folgende Diagnosen (lit . 1.1 f.): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - frühere Diagnosen (D.___) schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) psychotische Störung vorwiegend wahnhaft (ICD-10 F23.3)
Med. pract . C.___ führte aus, der Kläger sei vollständig von den Drogen weg gekommen und auch psychotische Symptome seien in den letzten Jahren nicht mehr aufgetreten. Geblieben sei eine sehr fragile Persönlichkeit . Die persönliche Fragilität habe mit den Jahren zugenommen. Aus diesem Grund habe er sich schon seit Jahren dem rauen Arbeitsklima im Metallbaugewerbe nicht mehr ge wachsen gefühlt und eine neue Stelle im sozialen Bereich gesucht. Im Jahr 2005 habe er eine Stelle als Metallbauzeichner mit verständnisvollem und sehr günsti gem sozialem Umfeld gefunden, so dass er sich dort bis im Jahr 2012 habe halten können. Allerdings habe sich auch hier das Arbeitsklima verschlechtert und die Überbelastungssymptome wie Schlafstörung, Konzentrationsstörung und unge nügende Alltagsbewältigung hätten zugenommen, so dass er die Stelle selber ver lassen habe. An der nächsten Stelle habe er sich etwas mehr als ein Jahr halten können und sei dabei zunehmend in eine schwere depressive Krise geraten, die dann zur Hospitalis ierung im Jahr 2015 geführt habe (Beiblatt Urk. 3/119/5) .
Ab Behandlungsbeginn am 16. August 2016 attestierte med. pract . C.___ dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). In geschütztem Rahmen sei ab Januar 2017 eine 50 bis 60%ige Arbeitsfähigkeit möglich (Ziff. 1.7). 4. 4.1
Die mit Verfügung der IV-Stelle vom 5. Oktober 2005 zugesprochene rückwir kende ganze Rente ab Januar 2004 erfolgte aufgrund einer damals vorgelegenen psychotischen Störung und einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (vorstehend E. 3.1). Entgegen der Darstellung des Klägers (vgl. vorstehend E. 2.1) ist es nicht zutreffend, dass er damals die IV-Rente nicht angenommen ha t te . Vielmehr ge lang ihm der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in seiner angestammten Tätigkeit. Er trat im August 2005 eine Anstellung an, bei welcher er über sieben Jahre bis Ende Dezember 2012 tätig war (Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2012, Urk. 3/57/3). Infolgedessen stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen per Ende Februar 2006 ein (Urk. 3/46).
Aus den medizinischen Berichten, welche i m Rahmen de s ab November 2015 ge starteten Neuanmeldung sverfahrens eingeholt wurden, ist zu entnehmen, dass die im Jahr 2005 diagnostizierten Krankheitsbilder nicht mehr vorliegen. Neu wurden eine rezidivierende depressive Störung, eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide und Tabak, Komponenten einer Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung festgehalten (vorstehend E. 3.3 ff.). Im zeitlich letzten medizinischen Bericht, welcher durch den behand e lnden Psychiater med. pract . C.___ verfasst wurde, wurde explizit festgehalten, dass d er Kläger zwischenzeitlich vollständig von den Drogen weg gekommen sei und die psychotischen Symptome nicht mehr aufgetreten seien (vgl. vorstehend E. 3.6). Aufgrund der ab Februar 2015 dokumentierten neu vor herrschenden Krankheitsbilder fehlt es vorliegend bereits an einem sachlichen Zusammenhang
im Vergleich zur gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Zeit vor August 200 5. 4.2
Sodann ist ausweislichen de r Akten belegt, dass der Kläger vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2012 bei der Z.___ in einem Vollzeitpensum tätig war (Arbeitsvertrag vom 22. Juli 2005, Urk. 3/35; Arbeitszeugnis vom 31. De zember 2012, Urk. 3/57/3).
D en Arbeitgeberangaben vom 21. November 2005 ist zu entnehmen, dass der Kläger eine normale Arbeitsleistung erbracht ha t (Urk. 3/43/2 Ziff. 13; vgl. auch Email vom 3. November 2005, Urk. 3/42). Aus dem IK-Auszug geht eine sukzessive Lohnsteigerung hervor (Urk. 3/50), was den Schluss nahelegt, dass der Kläger auch weiterhin eine volle Arbeitsleistung er br ingen konnte . Schliesslich sind e chtzeitliche Arztberichte, welche gegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in dieser Periode sprechen, auch nicht aktenkundig. Der Kläger machte eine Arbeitsunfähigkeit denn auch erst „gegen Ende 2013” geltend (vgl. Urk. 6 S. 1 Mitte). Somit wäre - selbst wenn von einem sachlichen Zusam menhang auszugehen wäre - bei einer über siebenjährigen vollzeitlichen Arbeits tätigkeit klarerweise von einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs auszugehen (vgl. vorstehend E. 1.3).
Die Beklagte ist demnach nicht leistungspflichtig, was zur Abweisung der Klage führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Gräub Fonti