Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1971, arbeitet seit dem 1. August 2005 bei der Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Y.___ -Pen sionskasse berufsvorsorgeversichert. Zu Beginn arbeitete sie auf Abruf. Ab dem 1. Januar 2007 erhielt sie ein Pensum von 50 %, welches sie ab dem 1. Februar 2014 auf 80 % erhöhen konnte (vgl. Urk. 1; Urk. 2/1;
Urk. 8; vgl. auch Urk. 2/8) .
A m 2 8. Februar 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich erstmals bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für den Bezug eines Hörge rätes an (Urk. 13/1). Mit Verfügung vom 3. April 2014 sprach ihr die IV-Stelle die Hörgerätepauschale zu (Urk. 13/7). Am 1 0. Juli 2015 (Eingangsdatum) mel dete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 13/11). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Juli 2016 eine halbe Rente ab dem 1. August 2016 zu (Urk. 13/44; Verfügungsteil 2, Urk. 13/41). 2.
Am 2 0. November 2017 reichte die Versicherte Klage gegen die Beklagte ein und beantragte, es sei die Beklagte zu ve rpflichten, ihr rückwirkend ab dem 1. August 2016 eine Invaliditätsrente aus der beruflichen Vorsorge von 50 % zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageeinreichung auszurichten (Urk. 1). Mit Klageant wort vom 1 5. März 2018 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-6). Nach Beizug der Akten der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 13 /1-50), hielt die Klägerin replicando an ihren Anträgen fest (Urk. 22). Die Beklagte hielt mit Duplik vom 1 5. November 2018 ebenfalls an ihren Anträgen fest (Urk. 30), was der Klägerin am 1 9. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 31). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Klägerin brachte vor, dass sie – gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle sowie da s Reglement der Beklagten – Anspruch auf eine halbe Rente habe. Es könne nicht sein, dass die Beklagte ihre Rentenberechnung anders vornehme, als die Invalidenversicherung. Dies widerspreche auch dem klaren Wortlaut im Regle ment und der Informationsbroschüre. Des Weiteren wäre es auch diskriminierend, dass eine Teilzeitangestellte von vornherein nur bedingt vom obligatorischen Vorsorgeschutz profitieren könnte, worauf sie des Weiteren auch nie aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 1). 1.2
Die Beklagte führte demgegenüber aus (Urk. 8), dass nach herrschender Recht sprechung in der beruflichen Vorsorge zur Bemessung des Invaliditätsgrades vom versicherten Pensum bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei – ent sprechend sei die Formulierun g auch im Reglement. Demnach sei nicht derselbe Invaliditätsgrad wie in der Invalidenversicherung massgebend, wenn d as versi cherte Pensum tiefer sei als das hypothetische, für die IV massgebende Pensum. Entsprechendes gelte für die Formulierung in der Informationsbroschüre, welche lediglich der Veranschaulichung und Information diene – aus dem Gutgla ubens schutz lasse sich nichts Anderes herleiten. Die Rechtslage sei des Weiteren nicht diskriminierend, sondern stelle lediglich sicher, dass Leistungen der beruflichen Vorsorge zu erbringen seien, soweit solche versichert seien. Entsprechend be rechne sich der in der beruflichen Vorsorge massgebende Invaliditätsgrad anhand des zuletzt ausgeübten Pensums, so dass ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 37.5 % resultiere.
Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass gewichtige Hinweise darauf bestünden, dass die Klägerin bereits vor Versicherungsbeginn bei der Beklagten mindestens 20 % eingeschränkt gewesen sei, womit fraglich sei, ob die Beklagte überhaupt die leistungspflichtige Kasse sei. 1.3
Mit Replik vom 2 0. August 2018 ergänzte die Klägerin, dass sie lediglich 50 % ihres 80%-Pensums leisten könne, was einem gesundheitlich bedingt möglichen Arbeitspensum von 40 % entspreche. Auch habe sie sich auf die Angaben in der Informationsbroschüre der Beklagten verlassen können, dass sich die Beklagte für die Festsetzung der Rente auf den Invaliditätsgrad der IV abstütze. Abschliessend sei festzuhalten, dass keine vorbestehende Arbeitsunfähigkeit vorliege, so dass d ie Beklagte klar zuständig sei (Urk. 22) . 1.4
Duplicando führte die Beklagte ergänzend aus, dass die Invalidenversicherung festgestellt habe, dass die Klägerin im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei. Der Umstand, dass die Klägerin dies nicht voll ausschöpfe, habe keinen Einfluss auf die zumutbare Restarbeitsfähigkeit (Urk. 30). 2.
2.1
Gemäss Art. 23 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen Anspruch auf In validenleistungen, die: - im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; - infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; - als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsun fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40
Pro zent versichert waren.
Art. 32 Abs. 1 des Vorsorgereglements 2012 (VSR) der Beklagten ist beinahe iden tisch mit Art. 23 BVG (Urk. 2/9). Anspruch auf eine Invalidenrente der Be klag ten besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. Art. 33 VSR). 2.2
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der inva lidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Fest legung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leis tungs er heblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (a Art . 73 bis
der Verordnung ü ber die Invaliden versi che rung [IVV] seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten ver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Ein beziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Inva lidi täts grades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invalidi täts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3.1
Die Klägerin arbeitete ab dem 1. Februar 2014 bis zum 3 0. September 2017 in einem Pensum von 80 % .
Unbestritten ist, dass die Klägerin ihr Pensum n ach der Scheidung gerne auf 100 % angehoben hätte (Urk. 13/23; Urk. 8; Urk. 13/29/3; Urk. 13/10), so dass d ie IV-Stel le in ihrer Verfügung vom 2 0. Juli 2016 davon aus ging, dass die Klä gerin im Gesundheitsfall wieder vo llumfänglich erwerbstätig wäre. Die IV-Stelle ermittelte infolgedessen den Invaliditätsgrad unter Anwendung der allge meinen Methode des Einkommensvergleichs (Urk. 13/41; Urk. 13/44).
Im Unterschie d zur Invalidenversicherung besteht im Rahmen der beruflichen Vorsorge indes ein Leistungsanspruch nur insoweit, als – im Zeitpunkt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit – eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Wenn eine versicherte Person nur teilzeitig erwerbstätig ist und diese Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher Beeinträch ti gung im bisherigen Umfang weiterführen kann, besteht kein Anspruch auf Leis tungen der beruflichen Vorsorge (BGE 144 V 63 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen) .
Im Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit war die Beschwer deführerin für
ein den Beschäftigungsgrad von 8 0 % übersteigendes Arbeitspen sum nicht versichert, weil für diesen Teil der Erwerbsfähigkeit nie ein Arbeits- und Versicherungsverhältnis bestanden hat. Eine Versicherungsdeckung besteht daher einzig im Rahmen eines Pensums von 8 0 % und nicht für eine vollzeitliche Beschäftigung.
Aufgrund der fehlenden Versicherteneigenschaft kann damit ein Leistungsanspruch ausschliesslich mit Bezug auf die Einschränkung im ver si cher ten Teilpensum entstehen. Dass die Klägerin invalidenv ersicherungsrechtlich als im Ge sundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig qualifiziert wurde, ist daher berufs vorsorgerechtlich nicht von Relevanz und die Frage nach der Qualifikation des den Beschäftigungsgrad von 8 0 % übersteigenden Pensums stel lt sich bei dieser Sachlage nicht. 3.2
Die Klägerin brachte hiergegen vor, dass die Beklagte im VSR und der Infor ationsbroschüre festhielt, dass sie sich auf den von der IV-Stelle berechneten Invaliditätsgrad abstütze. Sofern die Beklagte davon abweiche, verstosse sie gegen Treu und Glauben und das Vertrauensprinzip (Urk. 1). 3.2.1
Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann gemäss bundesgericht licher Rechtsprechung (BGE 137 II 182 E. 3.6) eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswir kungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a. es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b. die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c. die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; e. der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f. die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g. das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt.
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Die Voraussetzung nach lit . d lautet diesfalls : wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Aus kunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5). 3.2.2
Im vorliegenden Fall stützt sich die Klägerin auf das Vorsorgereglement 2012 so wie die Informationsbroschüre «Vorsorge im Überblick» der Beklagten (Urk. 2/9-10). Allerdings handelt es sich bei beiden Dokumenten weder um kon krete, individuelle Auskünfte zuhanden der Klägerin noch hat die Klägerin ge stützt darauf Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen wären. Entsprechend lässt sich aus dem Gutglaubensschutz bzw. Vertrau ensschutz nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten. 3.3
D ie Regelung in Art. 23 BVG und Art. 32 Abs. 1 VSR dient dazu, dass nur im jeweilig versicherten Umfang Leistungen der beruflichen Vorsorge erbracht wer den . Damit sind sie
– entgegen den Ausführungen der Klägerin - nicht diskrimi nie rend. 3.4
In der Replik vom 2 0. August 2018 führte die Klägerin aus, sie könne lediglich noch 50 % ihres angestammten Pensums von 80 % arbeiten (Urk. 22).
Die IV-Stelle beurteilte die Klägerin als im Gesundheitsfalle voll erwerbstätig (Feststellungsblatt vom 2 2. April 2016, Urk. 13/35/3) und kam – unter Berück sichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
- auf einen Invaliditätsgrad von 50 %, so dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente der Inva liden versicherung hat.
Diese Einschätzung beruhte im Wesentlichen auf den Ausführungen von PD Dr. med. univ. Z.___, Facharzt für Neurologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 4. A pril 2016 (Urk. 13/35/4). PD Dr. Z.___ führte aus, dass in Zusammenfassung der vorliegenden Befunde mit den beschriebenen Beschwerden nach idiopathischer intrakranieller Hypertonie und Arnold Chiari Malformation ein namhafter Gesundheitsschaden bestehe. Die zuletzt ausgeübte Sachbearbeitertätigkeit könne als angepasst beurteilt werden. Darin sei die Klägerin seit August 2015 zu 50 % arbeitsunfähig. In anders angepassten Tätigkeiten sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
Diese Einschätzung ist unte r Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte nachvollziehbar und schlüssig: Dr. med. A.___, Facharzt für Neuro logie, führte in seinem zuhanden der IV-Stelle erstellten Arztbericht vom 2 1. Septem ber 2015 aus, dass die Klägerin zu 50 % arbeitsfähig sei in der ange stammten Tätigkeit (Urk. 13/20/6 f.). Daran hielt er auch in den folgenden Verlaufsberichten fest (Bericht vom 4. November 2015, Urk. 13/30/2 ff.; Bericht vom 2 9. Februar 2016, Urk. 13/32). Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie, konstatierte in seinem zuhanden der IV-Stelle erstellten Bericht vom 1 3. Oktober 2015, dass die Klägerin 40 % arbeitsunfähig sei in ihrer 80%-Anstellung, was einer Arbeitsunfähigkeit von 52 % bezogen au f ein volles Pensum entspricht (Urk. 13/26; vgl. auch Bericht vom 1 7. Oktober 2015, Urk. 13/27/3 f. und Telefonnotiz vom 1 8. März 2016, Urk. 13/34).
Zusammenfassend ist die Klägerin in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeits fähig bezogen auf ein volles Pensum. 4.
Nach dem Gesagten ist – in Übereinstimmung mit der Beklagten – das zuletzt ausgeübte Pensum von 80 % massgeblich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein volles Pensum resultiert eine rentenausschliessende Leistungseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 37.5 % (30 % : 80 % =
37.5 %).
Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1971, arbeitet seit dem 1. August 2005 bei der Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Y.___ -Pen sionskasse berufsvorsorgeversichert. Zu Beginn arbeitete sie auf Abruf. Ab dem 1. Januar 2007 erhielt sie ein Pensum von 50 %, welches sie ab dem 1. Februar 2014 auf 80 % erhöhen konnte (vgl. Urk. 1; Urk. 2/1;
Urk. 8; vgl. auch Urk. 2/8) .
A m 2 8. Februar 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich erstmals bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für den Bezug eines Hörge rätes an (Urk. 13/1). Mit Verfügung vom 3. April 2014 sprach ihr die IV-Stelle die Hörgerätepauschale zu (Urk. 13/7). Am 1 0. Juli 2015 (Eingangsdatum) mel dete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 13/11). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom
E. 1.1 Die Klägerin brachte vor, dass sie – gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle sowie da s Reglement der Beklagten – Anspruch auf eine halbe Rente habe. Es könne nicht sein, dass die Beklagte ihre Rentenberechnung anders vornehme, als die Invalidenversicherung. Dies widerspreche auch dem klaren Wortlaut im Regle ment und der Informationsbroschüre. Des Weiteren wäre es auch diskriminierend, dass eine Teilzeitangestellte von vornherein nur bedingt vom obligatorischen Vorsorgeschutz profitieren könnte, worauf sie des Weiteren auch nie aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 1).
E. 1.2 Die Beklagte führte demgegenüber aus (Urk. 8), dass nach herrschender Recht sprechung in der beruflichen Vorsorge zur Bemessung des Invaliditätsgrades vom versicherten Pensum bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei – ent sprechend sei die Formulierun g auch im Reglement. Demnach sei nicht derselbe Invaliditätsgrad wie in der Invalidenversicherung massgebend, wenn d as versi cherte Pensum tiefer sei als das hypothetische, für die IV massgebende Pensum. Entsprechendes gelte für die Formulierung in der Informationsbroschüre, welche lediglich der Veranschaulichung und Information diene – aus dem Gutgla ubens schutz lasse sich nichts Anderes herleiten. Die Rechtslage sei des Weiteren nicht diskriminierend, sondern stelle lediglich sicher, dass Leistungen der beruflichen Vorsorge zu erbringen seien, soweit solche versichert seien. Entsprechend be rechne sich der in der beruflichen Vorsorge massgebende Invaliditätsgrad anhand des zuletzt ausgeübten Pensums, so dass ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 37.5 % resultiere.
Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass gewichtige Hinweise darauf bestünden, dass die Klägerin bereits vor Versicherungsbeginn bei der Beklagten mindestens 20 % eingeschränkt gewesen sei, womit fraglich sei, ob die Beklagte überhaupt die leistungspflichtige Kasse sei.
E. 1.3 Mit Replik vom 2 0. August 2018 ergänzte die Klägerin, dass sie lediglich 50 % ihres 80%-Pensums leisten könne, was einem gesundheitlich bedingt möglichen Arbeitspensum von 40 % entspreche. Auch habe sie sich auf die Angaben in der Informationsbroschüre der Beklagten verlassen können, dass sich die Beklagte für die Festsetzung der Rente auf den Invaliditätsgrad der IV abstütze. Abschliessend sei festzuhalten, dass keine vorbestehende Arbeitsunfähigkeit vorliege, so dass d ie Beklagte klar zuständig sei (Urk. 22) .
E. 1.4 Duplicando führte die Beklagte ergänzend aus, dass die Invalidenversicherung festgestellt habe, dass die Klägerin im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei. Der Umstand, dass die Klägerin dies nicht voll ausschöpfe, habe keinen Einfluss auf die zumutbare Restarbeitsfähigkeit (Urk. 30).
E. 2 ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsun fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40
Pro zent versichert waren.
Art. 32 Abs. 1 des Vorsorgereglements 2012 (VSR) der Beklagten ist beinahe iden tisch mit Art. 23 BVG (Urk. 2/9). Anspruch auf eine Invalidenrente der Be klag ten besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. Art. 33 VSR).
E. 2.1 Gemäss Art. 23 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen Anspruch auf In validenleistungen, die: - im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; - infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; - als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs.
E. 2.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art.
E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der inva lidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Fest legung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leis tungs er heblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (a Art . 73 bis
der Verordnung ü ber die Invaliden versi che rung [IVV] seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten ver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Ein beziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Inva lidi täts grades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invalidi täts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3.1
Die Klägerin arbeitete ab dem 1. Februar 2014 bis zum 3 0. September 2017 in einem Pensum von 80 % .
Unbestritten ist, dass die Klägerin ihr Pensum n ach der Scheidung gerne auf 100 % angehoben hätte (Urk. 13/23; Urk. 8; Urk. 13/29/3; Urk. 13/10), so dass d ie IV-Stel le in ihrer Verfügung vom 2 0. Juli 2016 davon aus ging, dass die Klä gerin im Gesundheitsfall wieder vo llumfänglich erwerbstätig wäre. Die IV-Stelle ermittelte infolgedessen den Invaliditätsgrad unter Anwendung der allge meinen Methode des Einkommensvergleichs (Urk. 13/41; Urk. 13/44).
Im Unterschie d zur Invalidenversicherung besteht im Rahmen der beruflichen Vorsorge indes ein Leistungsanspruch nur insoweit, als – im Zeitpunkt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit – eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Wenn eine versicherte Person nur teilzeitig erwerbstätig ist und diese Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher Beeinträch ti gung im bisherigen Umfang weiterführen kann, besteht kein Anspruch auf Leis tungen der beruflichen Vorsorge (BGE 144 V 63 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen) .
Im Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit war die Beschwer deführerin für
ein den Beschäftigungsgrad von 8 0 % übersteigendes Arbeitspen sum nicht versichert, weil für diesen Teil der Erwerbsfähigkeit nie ein Arbeits- und Versicherungsverhältnis bestanden hat. Eine Versicherungsdeckung besteht daher einzig im Rahmen eines Pensums von 8 0 % und nicht für eine vollzeitliche Beschäftigung.
Aufgrund der fehlenden Versicherteneigenschaft kann damit ein Leistungsanspruch ausschliesslich mit Bezug auf die Einschränkung im ver si cher ten Teilpensum entstehen. Dass die Klägerin invalidenv ersicherungsrechtlich als im Ge sundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig qualifiziert wurde, ist daher berufs vorsorgerechtlich nicht von Relevanz und die Frage nach der Qualifikation des den Beschäftigungsgrad von 8 0 % übersteigenden Pensums stel lt sich bei dieser Sachlage nicht. 3.2
Die Klägerin brachte hiergegen vor, dass die Beklagte im VSR und der Infor ationsbroschüre festhielt, dass sie sich auf den von der IV-Stelle berechneten Invaliditätsgrad abstütze. Sofern die Beklagte davon abweiche, verstosse sie gegen Treu und Glauben und das Vertrauensprinzip (Urk. 1). 3.2.1
Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann gemäss bundesgericht licher Rechtsprechung (BGE 137 II 182 E. 3.6) eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswir kungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a. es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b. die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c. die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; e. der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f. die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g. das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt.
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Die Voraussetzung nach lit . d lautet diesfalls : wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Aus kunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5). 3.2.2
Im vorliegenden Fall stützt sich die Klägerin auf das Vorsorgereglement 2012 so wie die Informationsbroschüre «Vorsorge im Überblick» der Beklagten (Urk. 2/9-10). Allerdings handelt es sich bei beiden Dokumenten weder um kon krete, individuelle Auskünfte zuhanden der Klägerin noch hat die Klägerin ge stützt darauf Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen wären. Entsprechend lässt sich aus dem Gutglaubensschutz bzw. Vertrau ensschutz nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten. 3.3
D ie Regelung in Art. 23 BVG und Art. 32 Abs. 1 VSR dient dazu, dass nur im jeweilig versicherten Umfang Leistungen der beruflichen Vorsorge erbracht wer den . Damit sind sie
– entgegen den Ausführungen der Klägerin - nicht diskrimi nie rend. 3.4
In der Replik vom 2 0. August 2018 führte die Klägerin aus, sie könne lediglich noch 50 % ihres angestammten Pensums von 80 % arbeiten (Urk. 22).
Die IV-Stelle beurteilte die Klägerin als im Gesundheitsfalle voll erwerbstätig (Feststellungsblatt vom 2 2. April 2016, Urk. 13/35/3) und kam – unter Berück sichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
- auf einen Invaliditätsgrad von 50 %, so dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente der Inva liden versicherung hat.
Diese Einschätzung beruhte im Wesentlichen auf den Ausführungen von PD Dr. med. univ. Z.___, Facharzt für Neurologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 4. A pril 2016 (Urk. 13/35/4). PD Dr. Z.___ führte aus, dass in Zusammenfassung der vorliegenden Befunde mit den beschriebenen Beschwerden nach idiopathischer intrakranieller Hypertonie und Arnold Chiari Malformation ein namhafter Gesundheitsschaden bestehe. Die zuletzt ausgeübte Sachbearbeitertätigkeit könne als angepasst beurteilt werden. Darin sei die Klägerin seit August 2015 zu 50 % arbeitsunfähig. In anders angepassten Tätigkeiten sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
Diese Einschätzung ist unte r Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte nachvollziehbar und schlüssig: Dr. med. A.___, Facharzt für Neuro logie, führte in seinem zuhanden der IV-Stelle erstellten Arztbericht vom 2 1. Septem ber 2015 aus, dass die Klägerin zu 50 % arbeitsfähig sei in der ange stammten Tätigkeit (Urk. 13/20/6 f.). Daran hielt er auch in den folgenden Verlaufsberichten fest (Bericht vom 4. November 2015, Urk. 13/30/2 ff.; Bericht vom 2 9. Februar 2016, Urk. 13/32). Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie, konstatierte in seinem zuhanden der IV-Stelle erstellten Bericht vom 1 3. Oktober 2015, dass die Klägerin 40 % arbeitsunfähig sei in ihrer 80%-Anstellung, was einer Arbeitsunfähigkeit von 52 % bezogen au f ein volles Pensum entspricht (Urk. 13/26; vgl. auch Bericht vom 1 7. Oktober 2015, Urk. 13/27/3 f. und Telefonnotiz vom 1 8. März 2016, Urk. 13/34).
Zusammenfassend ist die Klägerin in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeits fähig bezogen auf ein volles Pensum. 4.
Nach dem Gesagten ist – in Übereinstimmung mit der Beklagten – das zuletzt ausgeübte Pensum von 80 % massgeblich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein volles Pensum resultiert eine rentenausschliessende Leistungseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 37.5 % (30 % : 80 % =
37.5 %).
Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00081
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
25. Februar 2019 in Sachen X.___ Klägerin gegen Y.___ -Pensionskasse diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Thurgauerstrasse 54, Postfach, 8050 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1971, arbeitet seit dem 1. August 2005 bei der Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Y.___ -Pen sionskasse berufsvorsorgeversichert. Zu Beginn arbeitete sie auf Abruf. Ab dem 1. Januar 2007 erhielt sie ein Pensum von 50 %, welches sie ab dem 1. Februar 2014 auf 80 % erhöhen konnte (vgl. Urk. 1; Urk. 2/1;
Urk. 8; vgl. auch Urk. 2/8) .
A m 2 8. Februar 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich erstmals bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für den Bezug eines Hörge rätes an (Urk. 13/1). Mit Verfügung vom 3. April 2014 sprach ihr die IV-Stelle die Hörgerätepauschale zu (Urk. 13/7). Am 1 0. Juli 2015 (Eingangsdatum) mel dete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 13/11). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Juli 2016 eine halbe Rente ab dem 1. August 2016 zu (Urk. 13/44; Verfügungsteil 2, Urk. 13/41). 2.
Am 2 0. November 2017 reichte die Versicherte Klage gegen die Beklagte ein und beantragte, es sei die Beklagte zu ve rpflichten, ihr rückwirkend ab dem 1. August 2016 eine Invaliditätsrente aus der beruflichen Vorsorge von 50 % zuzüglich Verzugszins von 5 % seit Klageeinreichung auszurichten (Urk. 1). Mit Klageant wort vom 1 5. März 2018 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-6). Nach Beizug der Akten der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 13 /1-50), hielt die Klägerin replicando an ihren Anträgen fest (Urk. 22). Die Beklagte hielt mit Duplik vom 1 5. November 2018 ebenfalls an ihren Anträgen fest (Urk. 30), was der Klägerin am 1 9. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 31). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Klägerin brachte vor, dass sie – gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle sowie da s Reglement der Beklagten – Anspruch auf eine halbe Rente habe. Es könne nicht sein, dass die Beklagte ihre Rentenberechnung anders vornehme, als die Invalidenversicherung. Dies widerspreche auch dem klaren Wortlaut im Regle ment und der Informationsbroschüre. Des Weiteren wäre es auch diskriminierend, dass eine Teilzeitangestellte von vornherein nur bedingt vom obligatorischen Vorsorgeschutz profitieren könnte, worauf sie des Weiteren auch nie aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 1). 1.2
Die Beklagte führte demgegenüber aus (Urk. 8), dass nach herrschender Recht sprechung in der beruflichen Vorsorge zur Bemessung des Invaliditätsgrades vom versicherten Pensum bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei – ent sprechend sei die Formulierun g auch im Reglement. Demnach sei nicht derselbe Invaliditätsgrad wie in der Invalidenversicherung massgebend, wenn d as versi cherte Pensum tiefer sei als das hypothetische, für die IV massgebende Pensum. Entsprechendes gelte für die Formulierung in der Informationsbroschüre, welche lediglich der Veranschaulichung und Information diene – aus dem Gutgla ubens schutz lasse sich nichts Anderes herleiten. Die Rechtslage sei des Weiteren nicht diskriminierend, sondern stelle lediglich sicher, dass Leistungen der beruflichen Vorsorge zu erbringen seien, soweit solche versichert seien. Entsprechend be rechne sich der in der beruflichen Vorsorge massgebende Invaliditätsgrad anhand des zuletzt ausgeübten Pensums, so dass ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 37.5 % resultiere.
Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass gewichtige Hinweise darauf bestünden, dass die Klägerin bereits vor Versicherungsbeginn bei der Beklagten mindestens 20 % eingeschränkt gewesen sei, womit fraglich sei, ob die Beklagte überhaupt die leistungspflichtige Kasse sei. 1.3
Mit Replik vom 2 0. August 2018 ergänzte die Klägerin, dass sie lediglich 50 % ihres 80%-Pensums leisten könne, was einem gesundheitlich bedingt möglichen Arbeitspensum von 40 % entspreche. Auch habe sie sich auf die Angaben in der Informationsbroschüre der Beklagten verlassen können, dass sich die Beklagte für die Festsetzung der Rente auf den Invaliditätsgrad der IV abstütze. Abschliessend sei festzuhalten, dass keine vorbestehende Arbeitsunfähigkeit vorliege, so dass d ie Beklagte klar zuständig sei (Urk. 22) . 1.4
Duplicando führte die Beklagte ergänzend aus, dass die Invalidenversicherung festgestellt habe, dass die Klägerin im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei. Der Umstand, dass die Klägerin dies nicht voll ausschöpfe, habe keinen Einfluss auf die zumutbare Restarbeitsfähigkeit (Urk. 30). 2.
2.1
Gemäss Art. 23 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen Anspruch auf In validenleistungen, die: - im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; - infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; - als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsun fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40
Pro zent versichert waren.
Art. 32 Abs. 1 des Vorsorgereglements 2012 (VSR) der Beklagten ist beinahe iden tisch mit Art. 23 BVG (Urk. 2/9). Anspruch auf eine Invalidenrente der Be klag ten besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. Art. 33 VSR). 2.2
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der inva lidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Fest legung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leis tungs er heblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (a Art . 73 bis
der Verordnung ü ber die Invaliden versi che rung [IVV] seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten ver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Ein beziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Inva lidi täts grades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invalidi täts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3.1
Die Klägerin arbeitete ab dem 1. Februar 2014 bis zum 3 0. September 2017 in einem Pensum von 80 % .
Unbestritten ist, dass die Klägerin ihr Pensum n ach der Scheidung gerne auf 100 % angehoben hätte (Urk. 13/23; Urk. 8; Urk. 13/29/3; Urk. 13/10), so dass d ie IV-Stel le in ihrer Verfügung vom 2 0. Juli 2016 davon aus ging, dass die Klä gerin im Gesundheitsfall wieder vo llumfänglich erwerbstätig wäre. Die IV-Stelle ermittelte infolgedessen den Invaliditätsgrad unter Anwendung der allge meinen Methode des Einkommensvergleichs (Urk. 13/41; Urk. 13/44).
Im Unterschie d zur Invalidenversicherung besteht im Rahmen der beruflichen Vorsorge indes ein Leistungsanspruch nur insoweit, als – im Zeitpunkt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit – eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Wenn eine versicherte Person nur teilzeitig erwerbstätig ist und diese Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher Beeinträch ti gung im bisherigen Umfang weiterführen kann, besteht kein Anspruch auf Leis tungen der beruflichen Vorsorge (BGE 144 V 63 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen) .
Im Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit war die Beschwer deführerin für
ein den Beschäftigungsgrad von 8 0 % übersteigendes Arbeitspen sum nicht versichert, weil für diesen Teil der Erwerbsfähigkeit nie ein Arbeits- und Versicherungsverhältnis bestanden hat. Eine Versicherungsdeckung besteht daher einzig im Rahmen eines Pensums von 8 0 % und nicht für eine vollzeitliche Beschäftigung.
Aufgrund der fehlenden Versicherteneigenschaft kann damit ein Leistungsanspruch ausschliesslich mit Bezug auf die Einschränkung im ver si cher ten Teilpensum entstehen. Dass die Klägerin invalidenv ersicherungsrechtlich als im Ge sundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig qualifiziert wurde, ist daher berufs vorsorgerechtlich nicht von Relevanz und die Frage nach der Qualifikation des den Beschäftigungsgrad von 8 0 % übersteigenden Pensums stel lt sich bei dieser Sachlage nicht. 3.2
Die Klägerin brachte hiergegen vor, dass die Beklagte im VSR und der Infor ationsbroschüre festhielt, dass sie sich auf den von der IV-Stelle berechneten Invaliditätsgrad abstütze. Sofern die Beklagte davon abweiche, verstosse sie gegen Treu und Glauben und das Vertrauensprinzip (Urk. 1). 3.2.1
Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann gemäss bundesgericht licher Rechtsprechung (BGE 137 II 182 E. 3.6) eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswir kungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a. es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b. die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c. die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; e. der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f. die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeit punkt der Auskunftserteilung; g. das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt.
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Die Voraussetzung nach lit . d lautet diesfalls : wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Aus kunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5). 3.2.2
Im vorliegenden Fall stützt sich die Klägerin auf das Vorsorgereglement 2012 so wie die Informationsbroschüre «Vorsorge im Überblick» der Beklagten (Urk. 2/9-10). Allerdings handelt es sich bei beiden Dokumenten weder um kon krete, individuelle Auskünfte zuhanden der Klägerin noch hat die Klägerin ge stützt darauf Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen wären. Entsprechend lässt sich aus dem Gutglaubensschutz bzw. Vertrau ensschutz nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten. 3.3
D ie Regelung in Art. 23 BVG und Art. 32 Abs. 1 VSR dient dazu, dass nur im jeweilig versicherten Umfang Leistungen der beruflichen Vorsorge erbracht wer den . Damit sind sie
– entgegen den Ausführungen der Klägerin - nicht diskrimi nie rend. 3.4
In der Replik vom 2 0. August 2018 führte die Klägerin aus, sie könne lediglich noch 50 % ihres angestammten Pensums von 80 % arbeiten (Urk. 22).
Die IV-Stelle beurteilte die Klägerin als im Gesundheitsfalle voll erwerbstätig (Feststellungsblatt vom 2 2. April 2016, Urk. 13/35/3) und kam – unter Berück sichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
- auf einen Invaliditätsgrad von 50 %, so dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente der Inva liden versicherung hat.
Diese Einschätzung beruhte im Wesentlichen auf den Ausführungen von PD Dr. med. univ. Z.___, Facharzt für Neurologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 4. A pril 2016 (Urk. 13/35/4). PD Dr. Z.___ führte aus, dass in Zusammenfassung der vorliegenden Befunde mit den beschriebenen Beschwerden nach idiopathischer intrakranieller Hypertonie und Arnold Chiari Malformation ein namhafter Gesundheitsschaden bestehe. Die zuletzt ausgeübte Sachbearbeitertätigkeit könne als angepasst beurteilt werden. Darin sei die Klägerin seit August 2015 zu 50 % arbeitsunfähig. In anders angepassten Tätigkeiten sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
Diese Einschätzung ist unte r Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte nachvollziehbar und schlüssig: Dr. med. A.___, Facharzt für Neuro logie, führte in seinem zuhanden der IV-Stelle erstellten Arztbericht vom 2 1. Septem ber 2015 aus, dass die Klägerin zu 50 % arbeitsfähig sei in der ange stammten Tätigkeit (Urk. 13/20/6 f.). Daran hielt er auch in den folgenden Verlaufsberichten fest (Bericht vom 4. November 2015, Urk. 13/30/2 ff.; Bericht vom 2 9. Februar 2016, Urk. 13/32). Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie, konstatierte in seinem zuhanden der IV-Stelle erstellten Bericht vom 1 3. Oktober 2015, dass die Klägerin 40 % arbeitsunfähig sei in ihrer 80%-Anstellung, was einer Arbeitsunfähigkeit von 52 % bezogen au f ein volles Pensum entspricht (Urk. 13/26; vgl. auch Bericht vom 1 7. Oktober 2015, Urk. 13/27/3 f. und Telefonnotiz vom 1 8. März 2016, Urk. 13/34).
Zusammenfassend ist die Klägerin in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeits fähig bezogen auf ein volles Pensum. 4.
Nach dem Gesagten ist – in Übereinstimmung mit der Beklagten – das zuletzt ausgeübte Pensum von 80 % massgeblich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein volles Pensum resultiert eine rentenausschliessende Leistungseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 37.5 % (30 % : 80 % =
37.5 %).
Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova