Sachverhalt
1. 1.1
Der am 11. April 1952 geborene X.___
war seit dem 1. März 1992 bei der Winterthur - Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (später: W interthur - Columna
Stiftung für die berufliche Vorsorge , Winterthur
[ Win terthur
Columna ] , heute : Axa Stiftun g B erufliche Vorsorge, Winterth ur ) vorsor geversichert (Urk. 2/3, Zefix CHE-109.691.681 ) . Mit Verfügung vom 25. Novem ber 2004 ( Urk. 2/5) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt Y.___ , IV Stelle, rückwirkend ab 1. Juli 2000 eine ganze, vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2001 eine halbe, ab 1. Januar 2002 wiederum eine ganze, vom 1. September 2002 bis 31. Mai 2003 eine halbe Rente sowie ab 1. Juli 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Daraufhin erhielt der Versicherte auch seitens der beruflichen Vorsorgeein richtung eine entsprechende Invalidenrente, zuletzt in der Höhe von jährlich Fr. 5 2’323 .-- (vgl. Urk. 2/2, 2/4, 2/ 6- 7 , 2/13 ). 1.2
Am 9. Dezember 2016 ( Urk. 2/8) teilte die Axa dem Versicherten mit, dass am 1. Mai 2017 seine Altersleistung aus der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 17'380. fällig werde und man daher noch einige Informationen von ihm benötige, unter anderem, in welcher Form er die Altersleistungen beziehen möchte.
Hierzu wurde dem Versicherte n ein Formular zugestellt, das er ausfüllen und zurückschicken sollte. Am 22. Februar 2017 ( Urk. 2/9) teilte der Versicherte der Axa mit, dass er gerne weiterhin seine bisherige Invalidenrente der berufli chen Vorsorge beziehen wolle . Daraufhin informierte ihn die Axa mit Schreiben vom 8. März 2017 ( Urk. 2/7), dass die Invalidenrente invalider Personen gemäss Reglement in eine Altersrente umgewandelt werde . Löse die Altersrente eine In validenrente ab, so müsse die Altersrente gemäss Reglement mindestens so hoch sein, wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente. Diese Voraus setzung sei vorliegend erfüllt. Es könnten dem V ersicherten daher keine anderen Altersleistungen angekündigt werden. Dies wurde am
25. April 2017 ( Urk. 2/11) und 7. August 2017 ( Urk. 2/16) bestätigt. 2. 2.1
Mit Eingabe vom 13. November 2017 reichte X.___ Klage (U rk.
1) gegen die Axa ein und stellte folgende Anträge (S. 2) : «1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Mai 2017 eine jährliche Invalidenrente von CHF 51'000.00 zu bezahlen, auszurichten in 12
Mo natsbetreffnissen . 2.
Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Mai 2017 mindestens 50 % des in der obligatorischen beruflichen Vorsorge maximal zu versichernden Jahreslohnes als jährliche Invalidenrente auszurichten, zu bezahlen in 12 Monatsbetreffnissen . 3.
Für die nicht bezahlten monatlichen Renten in noch festzulegender Höhe seit 1. Mai 2017 sei die Beklagte zu verpflichten, einen Verzugszins zu 5 % zu bezahlen. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.» 2.2
In ihrer Klageantwort vom 5. Januar 2018 ( Urk. 6) ersuchte die Beklagte um Ab weisung der Klage (S. 2). 2.3
Mit Replik vom 5. April 2018 ( Urk.
13) hielt der Kläger vollumfänglich an seinem Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vom 1 3. November 2017 fest (S. 2). Gleiches erfolgte durch die Beklagte mit Duplik vom 11. Juni 2018 ( Urk. 19) hinsichtlich ihres Antrags auf Klagea bweisung (S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In va lidenvorsorge (BVG) vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Unterschied zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Inva lidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Alters rente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 118 V 100; vgl. auch BGE 123 V 123 E. 3a; Urteile des Eidgenössi schen Versicherungsgerichtes [EVG] B 2/00 vom 23. März 2001 und B 69/99 vom 14. März 2001; Jürg Brühwiler , Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 38 Rz 91; Erich Peter, Die Koordination von Inva lidenrenten, Zürich 1997, S . 147). Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Al tersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entspre chen, d.h. gleichwertig sein (Urteil des EVG B 2/00 vom 23. März 2001 E. 2b). 1.2
Den Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird bezie hungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionie rung gewährte Invalidenrente sein muss, hat das EVG in BGE 127 V 259 auf den wei tergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge ausgedehnt. In BGE 130 V 369 hat es sich sodann eingehend mit der im Schrifttum geäusserten Kritik an der bishe rigen Rech t sprechung gemäss BGE 127 V 259 auseinandergesetzt und seine Rech t sprechung geändert. Danach steht es den Vorsorgeeinrichtungen im weiter gehenden Bereich der beruflichen Vorsorge frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters be steht, bzw. Al tersleistungen zu erbringen, die geringer als die vor Erreichen des Pensionie rungsalters ausgerichtete Invalidenrente sind. Das Gericht erwog, der in BGE 127 V 259 herangezogene allgemeine Grundsatz der beruflichen Vor sorge, gemäss welchem die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters die gewohnte Le benshaltung solle fortsetzen können, vermöge als Stütze nicht zu überzeugen. Die Verfassungsbestimmung des Art. 113 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) beinhalte einen blos sen Auftrag an den Gesetzgeber, sodass daraus kein konkreter, klagbarer Leis tungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden könne. Zudem gehe das in Art. 113 Abs. 2 lit . a BV festgeschriebene Leistungsziel der beruflichen Vorsorge - die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise - von einer vollständigen Beitrags- bzw. Versicherungsdauer in der ersten und der zweiten Säule aus. Ebenso wenig treffe die in BGE 127 V 259 ange führte Begründung zu, wonach die Verminderung der Altersvorsorge auf die In validität selber zurückzuführen sei, welche die weitere Finanzierung der Alters vorsorge verhindert habe. Denn die meisten Vorsorgepläne, die temporäre Inva lidenrenten vorsehen, die bei Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters durch Alters leistungen abgelöst werden, würden das Institut der so genannten Beitragsbefrei ung kennen, indem während der Dauer der Invalidität bis zum Erreichen des Rücktrittsalters auf dem im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versicherten Lohn die Beiträge für die Altersversicherung weiter geäufnet wer den, sodass im selben Ausmass Beiträge für die Altersversicherung gutgeschrie ben werden wie bei einem aktiven Vorsorgenehmer mit dem gleichen versi cherten Lohn (vgl. a uch Art. 34 Abs. 1 lit . b BVG in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge [BVV 2] für das Obli gatorium ). Die Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259 verletze auch das Äqui valenzprinzip, welches das versicherungstechnische Gleichgewicht von Einnah men und Ausgaben zum Zweck habe, da die Vorsor geeinrichtungen ohne ent sprechende reglementarische Grundlage zur Ausrich tung von Leistungen ver pflichtet würden, für welche in der Vergangenheit keine Beiträge bezahlt worden seien. Denn die Berechnungsgrundlagen für die tem porären Invalidenrenten be ruhten stets auf der Annahme, dass mit Erreichen des Rücktrittsalters eine Ablö sung durch in der Regel tiefere Altersleistungen stattfinde. Als entscheidender Gesichtspunkt komme der Grundsatz hinzu, wo nach die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge bei der Festsetzung der Leistungen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Ver hältnismässigkeit) hinsichtlich der Ver tragsgestaltung grundsätzlich frei sind. Dieses Prinzip verbiete es, die Vorsorge einrichtungen auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zu ver pflichten, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszu richten bzw. Altersleistungen zu erbrin gen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen. 1.3
Gemäss
Ziff. 2.3.1 des seit
1. September 1997 gültigen Reglements der Win terthur- Columna
( nachfolgend: Reglement 1997, Urk. 2/15) wird das Pensionsal ter am Monatsersten nach der Vollendung des 65. Alters jahres bei Männern oder des 62. Altersjahres bei Frauen erreicht. Wird eine versicherte Person vor Errei chen des Pensionsalters invalid, so besteht unter anderem Anspruch auf eine In validenrente ( Ziff. 3.4.1 ). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald der Invalidi tätsgrad der versicherten Person mindestens ¼ erreich t hat. Sie gilt als beendet, so bald die versicherte Person wieder zu mehr als ¾ erwerbsfähig wird (Reaktivie rung), das Pensionsalter erreicht oder stirbt ( Ziff. 3.4.7 lit . b). Mit Erreichen des Pensionsalters entsteht
d er Ans pruch auf Altersrente ( Ziff. 3.3.1). Diese ist - wenn sie eine laufende Invalidenrente ablöst - mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente (Ziff. 3.3.4). 2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Umwandlung der Invalidenrente in eine (tiefere) Altersrente nach Vollendung des 65. Altersjahres des Klägers zulässig ist. 2.1
Nach der geänderten bundesgericht lichen Rechtsprechung si nd die Vorsorgeein richtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge nicht verpflich tet, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten respektive Alter sleistungen zu erbring en, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen (E. 1.2) . Eine Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente ist daher zulässig, sofern das gesetzliche Minimum eingehalten wird (E. 1.3). Die Invalidenrente im BVG- Obligatorium betrug ab 1. Januar 2009 Fr. 15'304. --jährlich (Urk. 7/4) und ab 1. Mai 2017 Fr. 16'352.-- ( Urk. 2/7) . Die Altersrente von jährlich Fr. 17'380.-- ab 1. Mai 2017 ( Urk. 2/7 S. 2) über steigt diesen Betrag. Dies bei einem Kapital von Fr. 260 ’ 335.-- (davon Obligatorium : Fr. 240 ’ 469.--; Urk. 2/8). Damit wird das ge setzliche Minimum gewahrt . Inwiefern die Berechnungen der Beklagten ( Urk. 2/7, 7/4) falsch sein sollen, wird weder substant iiert dargetan ( Urk. 13 S. 8 ) noch ist dies ersichtlich.
Eine getrennte Berechnung des obligatorischen sowie des über obligatorischen Anteils der Altersrente kommt gemäss Reglementsbestimmungen
schliesslich nicht in Frage ( Reglement 1997 Ziff. 3.3 ; Urk. 1 S. 2, S. 7 f. ). 2.2
Der Kläger geht davon aus, dass es sich bei der Vorsorgelösung um eine solche im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge handelt ( Urk. 1 S. 6). Damit bestreitet er implizit die Richtigkeit der Angaben der Beklagten, wonach das ob ligatorische Kapital per 1. Mai 2017 Fr. 240'469.-- betragen hat ( Urk. 2/8).
Diese unsubstantiiert vorgetragene Rüge verfängt nicht. So ist dem «Persönlichen Ausweis» des Klägers, gültig ab 1. Januar 1999 (Urk. 2/6), zu entnehmen, dass der Saldo des Altersguthabens nach BVG am 1. Januar 1998 Fr. 36'472.-- (inklusive Überobligatorium ) betrug. Bei einem versicherten Jahreslohn von Fr. 48'240.-- (Maximal versicherbarer Lohn zwischen Fr. 24'120.-- und Fr. 72'360.-- bei einem AHV-Lohn von Fr. 102'000.--; Art. 8 Abs. 1 BVG in der im Jahr 1999 anwend baren Fassung) und Altersgutschriften von 15 % im Alter 45-54 (beim Jahrgang des Klägers [1952] ab 1999 acht Jahre) sowie 18 % im Alter 55-65 (zehn Jahre und vier Monate) ergibt sich per 1. Mai 2017 kein höheres als das von der Be klagten genannte Kapital.
Die von der Beklagten ausgerichteten Altersleistungen liegen höher, weshalb es sich bei der Vorsorgelösung um eine solche im Bereich der weitergehenden be ruflichen Vorsorge handelt. Die Hinweise des Klägers auf die im BVG- Obligatorium geltenden Gesetzesbestimmungen und die in diesem Zusammen hang erfolgten Revisionen sowie auf die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 130 V 369 (E. 2.1) hinsichtlich des obligatorischen Bereichs der beruflichen Vorsorge zielen daher ins Leere (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 13 S. 3 ff.). 2.3
Die Auszahlung der Altersrente ab 1. Mai 2017 hat noch nicht stattgefunden. Diesbezüglich macht der Kläger die Gewährung eines Verzugszinses i n der Hö he von 5 % geltend ( Urk. 1 S. 8 ). In diesem Zusammenhang ist er jedoch darauf hin zuweisen, dass er sich zu keinem Zeitpunkt dazu äusserte, in welcher Form er seine Altersrente ausbezahlt bekommen möchte. Dies, weil er weiterhin Anspruch auf seine bisherige BVG-Invalidenrente erhebt ( Urk. 2/ 8 -10, 2/12, 2/17). In Reg lement 1997 Ziff. 4.1.1 wird fest g ehalten, dass die reglementarischen Leistungen erst ausbezahlt würden, wenn die A nspruchsberechtigten alle Unterlagen beige bracht hätten, welche die Stiftung zur Begründung des Anspruchs benötige. Da die Beklagte bis heute keine Stellungnahme des Klägers hinsichtlich der ge wünschten Auszahlungsmodalität der Altersrente erhalten hat, wurde diese bisher auch noch nicht fällig. Die Beklagte ist somit auch nicht in Verzug geraten und schuldet daher kein en Verzugszins.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In va lidenvorsorge (BVG) vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Unterschied zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Inva lidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Alters rente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 118 V 100; vgl. auch BGE 123 V 123 E. 3a; Urteile des Eidgenössi schen Versicherungsgerichtes [EVG] B 2/00 vom 23. März 2001 und B 69/99 vom 14. März 2001; Jürg Brühwiler , Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 38 Rz 91; Erich Peter, Die Koordination von Inva lidenrenten, Zürich 1997, S . 147). Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Al tersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entspre chen, d.h. gleichwertig sein (Urteil des EVG B 2/00 vom 23. März 2001 E. 2b).
E. 1.2 Den Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird bezie hungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionie rung gewährte Invalidenrente sein muss, hat das EVG in BGE 127 V 259 auf den wei tergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge ausgedehnt. In BGE 130 V 369 hat es sich sodann eingehend mit der im Schrifttum geäusserten Kritik an der bishe rigen Rech t sprechung gemäss BGE 127 V 259 auseinandergesetzt und seine Rech t sprechung geändert. Danach steht es den Vorsorgeeinrichtungen im weiter gehenden Bereich der beruflichen Vorsorge frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters be steht, bzw. Al tersleistungen zu erbringen, die geringer als die vor Erreichen des Pensionie rungsalters ausgerichtete Invalidenrente sind. Das Gericht erwog, der in BGE 127 V 259 herangezogene allgemeine Grundsatz der beruflichen Vor sorge, gemäss welchem die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters die gewohnte Le benshaltung solle fortsetzen können, vermöge als Stütze nicht zu überzeugen. Die Verfassungsbestimmung des Art. 113 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) beinhalte einen blos sen Auftrag an den Gesetzgeber, sodass daraus kein konkreter, klagbarer Leis tungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden könne. Zudem gehe das in Art. 113 Abs. 2 lit . a BV festgeschriebene Leistungsziel der beruflichen Vorsorge - die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise - von einer vollständigen Beitrags- bzw. Versicherungsdauer in der ersten und der zweiten Säule aus. Ebenso wenig treffe die in BGE 127 V 259 ange führte Begründung zu, wonach die Verminderung der Altersvorsorge auf die In validität selber zurückzuführen sei, welche die weitere Finanzierung der Alters vorsorge verhindert habe. Denn die meisten Vorsorgepläne, die temporäre Inva lidenrenten vorsehen, die bei Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters durch Alters leistungen abgelöst werden, würden das Institut der so genannten Beitragsbefrei ung kennen, indem während der Dauer der Invalidität bis zum Erreichen des Rücktrittsalters auf dem im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versicherten Lohn die Beiträge für die Altersversicherung weiter geäufnet wer den, sodass im selben Ausmass Beiträge für die Altersversicherung gutgeschrie ben werden wie bei einem aktiven Vorsorgenehmer mit dem gleichen versi cherten Lohn (vgl. a uch Art. 34 Abs. 1 lit . b BVG in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge [BVV 2] für das Obli gatorium ). Die Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259 verletze auch das Äqui valenzprinzip, welches das versicherungstechnische Gleichgewicht von Einnah men und Ausgaben zum Zweck habe, da die Vorsor geeinrichtungen ohne ent sprechende reglementarische Grundlage zur Ausrich tung von Leistungen ver pflichtet würden, für welche in der Vergangenheit keine Beiträge bezahlt worden seien. Denn die Berechnungsgrundlagen für die tem porären Invalidenrenten be ruhten stets auf der Annahme, dass mit Erreichen des Rücktrittsalters eine Ablö sung durch in der Regel tiefere Altersleistungen stattfinde. Als entscheidender Gesichtspunkt komme der Grundsatz hinzu, wo nach die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge bei der Festsetzung der Leistungen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Ver hältnismässigkeit) hinsichtlich der Ver tragsgestaltung grundsätzlich frei sind. Dieses Prinzip verbiete es, die Vorsorge einrichtungen auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zu ver pflichten, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszu richten bzw. Altersleistungen zu erbrin gen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen.
E. 1.3 Gemäss
Ziff. 2.3.1 des seit
1. September 1997 gültigen Reglements der Win terthur- Columna
( nachfolgend: Reglement 1997, Urk. 2/15) wird das Pensionsal ter am Monatsersten nach der Vollendung des 65. Alters jahres bei Männern oder des 62. Altersjahres bei Frauen erreicht. Wird eine versicherte Person vor Errei chen des Pensionsalters invalid, so besteht unter anderem Anspruch auf eine In validenrente ( Ziff. 3.4.1 ). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald der Invalidi tätsgrad der versicherten Person mindestens ¼ erreich t hat. Sie gilt als beendet, so bald die versicherte Person wieder zu mehr als ¾ erwerbsfähig wird (Reaktivie rung), das Pensionsalter erreicht oder stirbt ( Ziff. 3.4.7 lit . b). Mit Erreichen des Pensionsalters entsteht
d er Ans pruch auf Altersrente ( Ziff. 3.3.1). Diese ist - wenn sie eine laufende Invalidenrente ablöst - mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente (Ziff. 3.3.4). 2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Umwandlung der Invalidenrente in eine (tiefere) Altersrente nach Vollendung des 65. Altersjahres des Klägers zulässig ist. 2.1
Nach der geänderten bundesgericht lichen Rechtsprechung si nd die Vorsorgeein richtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge nicht verpflich tet, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten respektive Alter sleistungen zu erbring en, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen (E. 1.2) . Eine Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente ist daher zulässig, sofern das gesetzliche Minimum eingehalten wird (E. 1.3). Die Invalidenrente im BVG- Obligatorium betrug ab 1. Januar 2009 Fr. 15'304. --jährlich (Urk. 7/4) und ab 1. Mai 2017 Fr. 16'352.-- ( Urk. 2/7) . Die Altersrente von jährlich Fr. 17'380.-- ab 1. Mai 2017 ( Urk. 2/7 S. 2) über steigt diesen Betrag. Dies bei einem Kapital von Fr. 260 ’ 335.-- (davon Obligatorium : Fr. 240 ’ 469.--; Urk. 2/8). Damit wird das ge setzliche Minimum gewahrt . Inwiefern die Berechnungen der Beklagten ( Urk. 2/7, 7/4) falsch sein sollen, wird weder substant iiert dargetan ( Urk. 13 S.
E. 5 2’323 .-- (vgl. Urk. 2/2, 2/4, 2/
E. 7 , 2/13 ).
E. 8 Abs. 1 BVG in der im Jahr 1999 anwend baren Fassung) und Altersgutschriften von 15 % im Alter 45-54 (beim Jahrgang des Klägers [1952] ab 1999 acht Jahre) sowie 18 % im Alter 55-65 (zehn Jahre und vier Monate) ergibt sich per 1. Mai 2017 kein höheres als das von der Be klagten genannte Kapital.
Die von der Beklagten ausgerichteten Altersleistungen liegen höher, weshalb es sich bei der Vorsorgelösung um eine solche im Bereich der weitergehenden be ruflichen Vorsorge handelt. Die Hinweise des Klägers auf die im BVG- Obligatorium geltenden Gesetzesbestimmungen und die in diesem Zusammen hang erfolgten Revisionen sowie auf die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 130 V 369 (E. 2.1) hinsichtlich des obligatorischen Bereichs der beruflichen Vorsorge zielen daher ins Leere (Urk. 1 S. 6 f., Urk.
E. 13 S. 3 ff.). 2.3
Die Auszahlung der Altersrente ab 1. Mai 2017 hat noch nicht stattgefunden. Diesbezüglich macht der Kläger die Gewährung eines Verzugszinses i n der Hö he von 5 % geltend ( Urk. 1 S. 8 ). In diesem Zusammenhang ist er jedoch darauf hin zuweisen, dass er sich zu keinem Zeitpunkt dazu äusserte, in welcher Form er seine Altersrente ausbezahlt bekommen möchte. Dies, weil er weiterhin Anspruch auf seine bisherige BVG-Invalidenrente erhebt ( Urk. 2/ 8 -10, 2/12, 2/17). In Reg lement 1997 Ziff. 4.1.1 wird fest g ehalten, dass die reglementarischen Leistungen erst ausbezahlt würden, wenn die A nspruchsberechtigten alle Unterlagen beige bracht hätten, welche die Stiftung zur Begründung des Anspruchs benötige. Da die Beklagte bis heute keine Stellungnahme des Klägers hinsichtlich der ge wünschten Auszahlungsmodalität der Altersrente erhalten hat, wurde diese bisher auch noch nicht fällig. Die Beklagte ist somit auch nicht in Verzug geraten und schuldet daher kein en Verzugszins.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00080
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Nünlist Urteil vom 2 6. Juni 2019 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler Hofmann Gehler
Schmidlin , Rechtsanwälte und Notare Lattenhofweg 4, Postfach 2151, 8645 Jona gegen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
Der am 11. April 1952 geborene X.___
war seit dem 1. März 1992 bei der Winterthur - Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (später: W interthur - Columna
Stiftung für die berufliche Vorsorge , Winterthur
[ Win terthur
Columna ] , heute : Axa Stiftun g B erufliche Vorsorge, Winterth ur ) vorsor geversichert (Urk. 2/3, Zefix CHE-109.691.681 ) . Mit Verfügung vom 25. Novem ber 2004 ( Urk. 2/5) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt Y.___ , IV Stelle, rückwirkend ab 1. Juli 2000 eine ganze, vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2001 eine halbe, ab 1. Januar 2002 wiederum eine ganze, vom 1. September 2002 bis 31. Mai 2003 eine halbe Rente sowie ab 1. Juli 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Daraufhin erhielt der Versicherte auch seitens der beruflichen Vorsorgeein richtung eine entsprechende Invalidenrente, zuletzt in der Höhe von jährlich Fr. 5 2’323 .-- (vgl. Urk. 2/2, 2/4, 2/ 6- 7 , 2/13 ). 1.2
Am 9. Dezember 2016 ( Urk. 2/8) teilte die Axa dem Versicherten mit, dass am 1. Mai 2017 seine Altersleistung aus der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 17'380. fällig werde und man daher noch einige Informationen von ihm benötige, unter anderem, in welcher Form er die Altersleistungen beziehen möchte.
Hierzu wurde dem Versicherte n ein Formular zugestellt, das er ausfüllen und zurückschicken sollte. Am 22. Februar 2017 ( Urk. 2/9) teilte der Versicherte der Axa mit, dass er gerne weiterhin seine bisherige Invalidenrente der berufli chen Vorsorge beziehen wolle . Daraufhin informierte ihn die Axa mit Schreiben vom 8. März 2017 ( Urk. 2/7), dass die Invalidenrente invalider Personen gemäss Reglement in eine Altersrente umgewandelt werde . Löse die Altersrente eine In validenrente ab, so müsse die Altersrente gemäss Reglement mindestens so hoch sein, wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente. Diese Voraus setzung sei vorliegend erfüllt. Es könnten dem V ersicherten daher keine anderen Altersleistungen angekündigt werden. Dies wurde am
25. April 2017 ( Urk. 2/11) und 7. August 2017 ( Urk. 2/16) bestätigt. 2. 2.1
Mit Eingabe vom 13. November 2017 reichte X.___ Klage (U rk.
1) gegen die Axa ein und stellte folgende Anträge (S. 2) : «1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Mai 2017 eine jährliche Invalidenrente von CHF 51'000.00 zu bezahlen, auszurichten in 12
Mo natsbetreffnissen . 2.
Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Mai 2017 mindestens 50 % des in der obligatorischen beruflichen Vorsorge maximal zu versichernden Jahreslohnes als jährliche Invalidenrente auszurichten, zu bezahlen in 12 Monatsbetreffnissen . 3.
Für die nicht bezahlten monatlichen Renten in noch festzulegender Höhe seit 1. Mai 2017 sei die Beklagte zu verpflichten, einen Verzugszins zu 5 % zu bezahlen. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.» 2.2
In ihrer Klageantwort vom 5. Januar 2018 ( Urk. 6) ersuchte die Beklagte um Ab weisung der Klage (S. 2). 2.3
Mit Replik vom 5. April 2018 ( Urk.
13) hielt der Kläger vollumfänglich an seinem Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vom 1 3. November 2017 fest (S. 2). Gleiches erfolgte durch die Beklagte mit Duplik vom 11. Juni 2018 ( Urk. 19) hinsichtlich ihres Antrags auf Klagea bweisung (S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In va lidenvorsorge (BVG) vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Unterschied zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Inva lidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Alters rente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 118 V 100; vgl. auch BGE 123 V 123 E. 3a; Urteile des Eidgenössi schen Versicherungsgerichtes [EVG] B 2/00 vom 23. März 2001 und B 69/99 vom 14. März 2001; Jürg Brühwiler , Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 38 Rz 91; Erich Peter, Die Koordination von Inva lidenrenten, Zürich 1997, S . 147). Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Al tersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entspre chen, d.h. gleichwertig sein (Urteil des EVG B 2/00 vom 23. März 2001 E. 2b). 1.2
Den Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird bezie hungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionie rung gewährte Invalidenrente sein muss, hat das EVG in BGE 127 V 259 auf den wei tergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge ausgedehnt. In BGE 130 V 369 hat es sich sodann eingehend mit der im Schrifttum geäusserten Kritik an der bishe rigen Rech t sprechung gemäss BGE 127 V 259 auseinandergesetzt und seine Rech t sprechung geändert. Danach steht es den Vorsorgeeinrichtungen im weiter gehenden Bereich der beruflichen Vorsorge frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters be steht, bzw. Al tersleistungen zu erbringen, die geringer als die vor Erreichen des Pensionie rungsalters ausgerichtete Invalidenrente sind. Das Gericht erwog, der in BGE 127 V 259 herangezogene allgemeine Grundsatz der beruflichen Vor sorge, gemäss welchem die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters die gewohnte Le benshaltung solle fortsetzen können, vermöge als Stütze nicht zu überzeugen. Die Verfassungsbestimmung des Art. 113 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) beinhalte einen blos sen Auftrag an den Gesetzgeber, sodass daraus kein konkreter, klagbarer Leis tungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden könne. Zudem gehe das in Art. 113 Abs. 2 lit . a BV festgeschriebene Leistungsziel der beruflichen Vorsorge - die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise - von einer vollständigen Beitrags- bzw. Versicherungsdauer in der ersten und der zweiten Säule aus. Ebenso wenig treffe die in BGE 127 V 259 ange führte Begründung zu, wonach die Verminderung der Altersvorsorge auf die In validität selber zurückzuführen sei, welche die weitere Finanzierung der Alters vorsorge verhindert habe. Denn die meisten Vorsorgepläne, die temporäre Inva lidenrenten vorsehen, die bei Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters durch Alters leistungen abgelöst werden, würden das Institut der so genannten Beitragsbefrei ung kennen, indem während der Dauer der Invalidität bis zum Erreichen des Rücktrittsalters auf dem im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versicherten Lohn die Beiträge für die Altersversicherung weiter geäufnet wer den, sodass im selben Ausmass Beiträge für die Altersversicherung gutgeschrie ben werden wie bei einem aktiven Vorsorgenehmer mit dem gleichen versi cherten Lohn (vgl. a uch Art. 34 Abs. 1 lit . b BVG in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge [BVV 2] für das Obli gatorium ). Die Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259 verletze auch das Äqui valenzprinzip, welches das versicherungstechnische Gleichgewicht von Einnah men und Ausgaben zum Zweck habe, da die Vorsor geeinrichtungen ohne ent sprechende reglementarische Grundlage zur Ausrich tung von Leistungen ver pflichtet würden, für welche in der Vergangenheit keine Beiträge bezahlt worden seien. Denn die Berechnungsgrundlagen für die tem porären Invalidenrenten be ruhten stets auf der Annahme, dass mit Erreichen des Rücktrittsalters eine Ablö sung durch in der Regel tiefere Altersleistungen stattfinde. Als entscheidender Gesichtspunkt komme der Grundsatz hinzu, wo nach die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge bei der Festsetzung der Leistungen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Ver hältnismässigkeit) hinsichtlich der Ver tragsgestaltung grundsätzlich frei sind. Dieses Prinzip verbiete es, die Vorsorge einrichtungen auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zu ver pflichten, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszu richten bzw. Altersleistungen zu erbrin gen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen. 1.3
Gemäss
Ziff. 2.3.1 des seit
1. September 1997 gültigen Reglements der Win terthur- Columna
( nachfolgend: Reglement 1997, Urk. 2/15) wird das Pensionsal ter am Monatsersten nach der Vollendung des 65. Alters jahres bei Männern oder des 62. Altersjahres bei Frauen erreicht. Wird eine versicherte Person vor Errei chen des Pensionsalters invalid, so besteht unter anderem Anspruch auf eine In validenrente ( Ziff. 3.4.1 ). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald der Invalidi tätsgrad der versicherten Person mindestens ¼ erreich t hat. Sie gilt als beendet, so bald die versicherte Person wieder zu mehr als ¾ erwerbsfähig wird (Reaktivie rung), das Pensionsalter erreicht oder stirbt ( Ziff. 3.4.7 lit . b). Mit Erreichen des Pensionsalters entsteht
d er Ans pruch auf Altersrente ( Ziff. 3.3.1). Diese ist - wenn sie eine laufende Invalidenrente ablöst - mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente (Ziff. 3.3.4). 2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Umwandlung der Invalidenrente in eine (tiefere) Altersrente nach Vollendung des 65. Altersjahres des Klägers zulässig ist. 2.1
Nach der geänderten bundesgericht lichen Rechtsprechung si nd die Vorsorgeein richtungen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge nicht verpflich tet, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten respektive Alter sleistungen zu erbring en, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen (E. 1.2) . Eine Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente ist daher zulässig, sofern das gesetzliche Minimum eingehalten wird (E. 1.3). Die Invalidenrente im BVG- Obligatorium betrug ab 1. Januar 2009 Fr. 15'304. --jährlich (Urk. 7/4) und ab 1. Mai 2017 Fr. 16'352.-- ( Urk. 2/7) . Die Altersrente von jährlich Fr. 17'380.-- ab 1. Mai 2017 ( Urk. 2/7 S. 2) über steigt diesen Betrag. Dies bei einem Kapital von Fr. 260 ’ 335.-- (davon Obligatorium : Fr. 240 ’ 469.--; Urk. 2/8). Damit wird das ge setzliche Minimum gewahrt . Inwiefern die Berechnungen der Beklagten ( Urk. 2/7, 7/4) falsch sein sollen, wird weder substant iiert dargetan ( Urk. 13 S. 8 ) noch ist dies ersichtlich.
Eine getrennte Berechnung des obligatorischen sowie des über obligatorischen Anteils der Altersrente kommt gemäss Reglementsbestimmungen
schliesslich nicht in Frage ( Reglement 1997 Ziff. 3.3 ; Urk. 1 S. 2, S. 7 f. ). 2.2
Der Kläger geht davon aus, dass es sich bei der Vorsorgelösung um eine solche im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge handelt ( Urk. 1 S. 6). Damit bestreitet er implizit die Richtigkeit der Angaben der Beklagten, wonach das ob ligatorische Kapital per 1. Mai 2017 Fr. 240'469.-- betragen hat ( Urk. 2/8).
Diese unsubstantiiert vorgetragene Rüge verfängt nicht. So ist dem «Persönlichen Ausweis» des Klägers, gültig ab 1. Januar 1999 (Urk. 2/6), zu entnehmen, dass der Saldo des Altersguthabens nach BVG am 1. Januar 1998 Fr. 36'472.-- (inklusive Überobligatorium ) betrug. Bei einem versicherten Jahreslohn von Fr. 48'240.-- (Maximal versicherbarer Lohn zwischen Fr. 24'120.-- und Fr. 72'360.-- bei einem AHV-Lohn von Fr. 102'000.--; Art. 8 Abs. 1 BVG in der im Jahr 1999 anwend baren Fassung) und Altersgutschriften von 15 % im Alter 45-54 (beim Jahrgang des Klägers [1952] ab 1999 acht Jahre) sowie 18 % im Alter 55-65 (zehn Jahre und vier Monate) ergibt sich per 1. Mai 2017 kein höheres als das von der Be klagten genannte Kapital.
Die von der Beklagten ausgerichteten Altersleistungen liegen höher, weshalb es sich bei der Vorsorgelösung um eine solche im Bereich der weitergehenden be ruflichen Vorsorge handelt. Die Hinweise des Klägers auf die im BVG- Obligatorium geltenden Gesetzesbestimmungen und die in diesem Zusammen hang erfolgten Revisionen sowie auf die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 130 V 369 (E. 2.1) hinsichtlich des obligatorischen Bereichs der beruflichen Vorsorge zielen daher ins Leere (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 13 S. 3 ff.). 2.3
Die Auszahlung der Altersrente ab 1. Mai 2017 hat noch nicht stattgefunden. Diesbezüglich macht der Kläger die Gewährung eines Verzugszinses i n der Hö he von 5 % geltend ( Urk. 1 S. 8 ). In diesem Zusammenhang ist er jedoch darauf hin zuweisen, dass er sich zu keinem Zeitpunkt dazu äusserte, in welcher Form er seine Altersrente ausbezahlt bekommen möchte. Dies, weil er weiterhin Anspruch auf seine bisherige BVG-Invalidenrente erhebt ( Urk. 2/ 8 -10, 2/12, 2/17). In Reg lement 1997 Ziff. 4.1.1 wird fest g ehalten, dass die reglementarischen Leistungen erst ausbezahlt würden, wenn die A nspruchsberechtigten alle Unterlagen beige bracht hätten, welche die Stiftung zur Begründung des Anspruchs benötige. Da die Beklagte bis heute keine Stellungnahme des Klägers hinsichtlich der ge wünschten Auszahlungsmodalität der Altersrente erhalten hat, wurde diese bisher auch noch nicht fällig. Die Beklagte ist somit auch nicht in Verzug geraten und schuldet daher kein en Verzugszins.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist