Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1973, war v om 1. Dezember 2012 bis zum 31. März 2014 in einem 70%-Pensum als Sozialarbeiter bei der Z.___ angestellt ( Urk. 1 S. 3 und Urk. 10/191) und dadurch bei der Personalvorsorge Y.___
(nachfolgend: Y.___ ) be rufsvorsorge versi chert . 1.2
Nachd em der Versicherte zwischen 2002 und 2011 wegen psychischer Beschwer den Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, berufliche Massnahmen) bezo gen hatte ( Urk. 10/1-132), meldete er sich am
6. Februar 2014
( Eingangsdatum) erneut bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/147 ). Am 2 6. März 2014 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme eine Laufbahnbe ra tung ( Urk. 10/163, Urk. 10/184 und Urk. 10/186 ). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbesc heid vom 1 0. Juni 2015, Urk. 10/198 , und Einwand d er Y.___ vom 1 6. Juli 2015, Urk. 10/203 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fü gung vom 4. November 2015 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu ( Urk. 10/214 ; vgl. auch Urk. 10/209 ).
Vom
1. September 2014
bis zum 3 1. Dezember 2016 war der Versicherte in einem 50%-Pensum bei der Sozialberatung der A.___
angestellt (Urk. 10/181-182 und Urk. 10/226) . Am 1. Januar 2017 trat er bei der B.___ eine 60%-Stelle als Sozialarbeiter an ( Urk. 10/229). Nach en tsprechendem Vorbescheid vom 2. Mai 2017 ( Urk. 10/237) kürzte die IV-Stelle die bisherige halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 2 2. Juni 2017 per 1. August 2017 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 %
auf eine Viertelsrente ( Urk. 10/242 ; vgl. auch Urk. 10/240 ). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2017 ersuchte de r Versicherte die IV-Stelle, es sei ihm
erneut eine halbe Rente aus zurichten, da er das Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % habe reduzieren müssen ( Urk. 10/251 ). Am 1 5. November 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass er ab dem 1. September 2017 Anspruch auf eine Übergangs leistung habe ( Urk. 10/ 260). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte ab dem 1. September 2017 An spruch auf eine halbe Rente habe ( Urk. 10/269). 1.3
Mit Ein gabe vom 2 2. Januar 2016 hatte der Versicherte bei der Y.___ e in Leis tungsgesuch ein gereicht ( Urk. 7/8 ) . Mit Entscheid vom 1 0. März 2016
lehnte d ie Y.___ eine Leistungspflicht ab mit der Begründung , dass er
bereits vor ihrer Ver sicherungszeit erheblich in der Arbeitsfähig keit eingeschränkt gewesen sei ( Urk. 7/9). Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Juli 2016 Einsprache (Urk. 7/10 ). Mit Entscheid vom 2 9. November 2016 hiess die Y.___ die Einsprache gut, hob den Entscheid vom 1 0. März 2016 auf und stellte fest, dass der Ve rsicherte An spruch auf Invalidenleistungen der Y.___ habe . Die Höhe der Invalidenre nte sowie der Rentenbeginn würden mit separatem Entscheid mitgeteilt . Die Y.___ begrün dete dies damit, dass die im Januar 1997 eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf rezidivierende Psychosen bei einer schizoiden Charakterstruktur zurückzuführen gewesen sei, währenddessen die am 3. Oktober 2013 eingetretene Arbeitsun fähig keit in erster Linie auf eine rezidivierende d epressive Störung zurückzu füh ren sei. Das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Perioden von Arbeitsunfähigkeiten sei deshalb zu verneinen. Im Weiteren würden sic h aus den vorhandenen Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Versicherte bereits bei Stellenantritt bei der Z.___
am 1. Dezember 2012 eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen aufgewiesen hätte ( Urk. 7/11). Mit Entscheid vom 1 7. Mai 2017 hielt die Y.___ fest, dass der Versicherte ab dem 1. April 2014 bei einer Erwerbsinvalidität von 100 % Anspruch auf eine Vollrente der Y.___ habe. Ab Juni 2014 sei ihm die bisherige Tätigkeit wieder in einem 50%-Pensum möglich gewesen , weshalb er unter Berücksichtigung des bei der Y.___ versicherten Pen sums von 70 % ab diesem Zeitpunkt bei einem Invaliditätsgrad von 29 % ( 100 : 70 x 20 [70 - 50]) Anspruch auf ei ne Teilrente der Y.___ habe. Da der Versicherte
gemäss Vorbescheid de r IV-Stelle vom 2. Mai 2017 das Arbeitspensum ab Januar 2017 auf 60 % habe erhöhen können, resultier e ab diesem Zeitpunkt ein I nva liditätsgrad von 14 % ( 100 : 70 x 10 [70
-
60]) respektive von unter 25 % . P er 3 1. Dez ember 2016 würden die Invaliden leistungen daher eingestellt ( Urk. 7 /14). 2.
Am 3 0. Oktober 2017 erhob der Versicherte Kl age gegen die Y.___ mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 3 1. Juli 2017 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und für die Zeit vom 1. August 2017 bis auf Weiteres eine Rente gestützt auf einen Inva liditätsgrad vo n 40 % auszurichten. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2 5. Januar 2018 die Abweisung der Klage ( Urk. 6). Nachdem mit Verfügung vom 2 9. Januar 2018 ( Urk. 8) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beige zogen worden waren (Urk. 10 ), hielten der Kläger mit Replik vom 8. März 2017 (Urk. 12 ) und die Beklagte mit Duplik vom 3 0. April 2018 (Urk. 14 ) je an ihren Anträgen fest. D ie Duplik wurde dem Kläger am 2 . Mai 2018 zur Ken ntnisnahme zugestellt (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) haben Personen A nspruch auf Invalidenleistungen, die: a. im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidi tät geführt hat, versichert waren; b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu min destens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; c. als Minderjährige invalid ( Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurden und des halb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf min destens 40 Prozent ver sichert waren. 1.2
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezieh ungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter
der Verordnung über die Invalidenver siche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ( IVG ) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorge recht lich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1 .3
Nach § 19 Abs. 1 der hier anwendbaren Statuten der B eklagten (Version 2013, Urk. 7/15 ) habe n
v ersicherte Personen, die vor Vollendung des 6 5. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre aus gerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befris tung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollende ten 6 5. Altersjahr ausgerichtet.
Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Bei einem Invaliditätsgrad bis 24 % besteht kein Rentenanspruch. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 bis 59 % besteht ein Anspruch gemäss Invalidi tätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % und mehr auf eine Vollrente ( § 20 Abs. 1 und 2 Y.___ -Statuten). 1.4
Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Perso nen Anspruch auf eine Rente, wenn eine volle oder teilweise Erwerbs invalidität besteht ( § 21 Abs. 1
Y.___ -Statuten). Eine versicherte Person gilt als erwerbs in valid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenös si schen IV-Kommission i nvalid erklärt wurde ( § 21 Abs. 2 Y.___ -Statuten).
Bei teilweiser Erwerbsinvalidität gilt dieselbe Rentenabstufung wie bei der Be rufs invalidenrente ( § 22 Abs. 1 und 2 Y.___ -Statuten). 1. 5
Dauerhafte und wesentliche Änderungen des Grades der Erwerbsinvalidität führen zu einer Anpassung der Invalidenrenten. Dauerhaft ist die Änderung, wen n sie voraussichtlich mehr als ein Jahr besteht, wesentlich, wenn sie mehr als 10 % eines vollen Pensums beträgt ( § 22 Abs. 5 Y.___ -Statuten). 2. 2.1
Der Kläger brachte zur Be gründung seiner Klage vor, dass der Beklagte n sowohl der Vorbescheid vom 1 0. Juni 2015
als auch die rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle vom 4. November 2015 zugestellt worden seien. Die formellen Vor aussetzungen für eine Bindungswirku ng des invalidenversicherungsrechtlichen Ent scheids für die Vorsorgeeinrichtung seien daher erfüllt.
Die Feststellungen der IV-Stelle seien sodann nicht offensichtlich unhaltbar und die Beklagte somit insbesondere
an den von der IV-Stelle festgelegten erwerblichen Status des Klä gers als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig und an den Invaliditätsgrad
gebunden.
Das Vorbringen der Beklagten, dass sich der Umfang der
Versiche rungs deckung nach dem Beschäftigungsgrad richte, vermöge daran nichts zu ändern ( Urk. 1 S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 12 ). 2.2
Die Beklagte machte
demgegenüber geltend, dass der Anspruch auf eine Inva lidenrente der beruflichen V orsorge vorliegend frei zu beurteilen sei, da die in den § § 19 und 21 der Y.___ -Statuten verwendeten Invaliditätsbegriffe weiter gefasst seien als in der Invalidenversicherung.
Im Weiteren sei der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der hier massgebenden Arbeitsunfähigkeit für ein den Beschäfti gungsgrad von 70 % übersteigendes Arbeitspensum nicht berufsvorsorge versi cher t gewesen ( Urk. 6 S. 5 ff . ; vgl. auch Urk. 14) . 2.3
Unbestritten ist , dass der Kläger vom 1. April 2014 (Ende der Lohnzahlung: 31. März 2014) bis zum 3 1. Mai 2014 Anspruch eine volle Berufsinvalidenrente der Beklagten hat ( Urk. 6 S. 7) . Streiti g und zu prüfen sind dagegen die Höhe des Rentenanspruchs ab dem 1. Juni 2014 so wie die Rentenaufhebung per 31. Dezem b er 2016. 3. 3.1
Die Bindungswirkung der Verfügung der IV-Stelle vom 4. November
2015
(Urk. 10/214) für die Beklagte ist - entgegen der An sicht des Klägers ( Urk. 1 S. 6 ff. )
- zu verneinen.
Die Bindung der Vorsorgeeinrichtung an eine Rentenver fü gung der Invalidenversicherung auf dem Gebiet der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt nämlich nur, wenn das Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenver siche rung ausgeht (BGE 126 V 308 E. 1 mit Hinweisen; Urteil 9C_858/2010 vom 1 7. Mai 2011 E. 2.3.1). Dies trifft für die Beklagte nicht zu. Deren Statuten unter scheiden zwischen Leistungen für Berufsinvalidität ( § 19 f.) und Erwerbsinvali di tät ( § 21). Während bei der Berufsinvalidität die bisherige Berufstätigkeit mass gebend ist, setzt der Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente voraus, dass die versicherte Person auch eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder aufgrund eines Entscheids der Invalidenversicherung invalid erklärt wurde. Mit Blick auf diese vom In validitätsbegriff nach IVG abweichenden Definitionen, namentlich den Terminus der Berufsinvalidität, die regelmässig vorab zum Tragen kommen dürfte, entfällt nach der zitierten Rechtsprech ung die Bindungswirkung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2018 vom 2 2. November 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.2
Ein Anspruch auf Invalidenleistung en der beruflichen Vorsorge ist sodann
nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsun fähig keit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 141 V 127 E. 5.3.2). Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesund heit licher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung verwirklicht (BGE
144 V 63 E. 5.1
und 141 V 127 E. 5.3.2 ).
Vorliegend war der Kläger bei der Beklagten
für ein den Beschäftigungsgrad von 7 0 % übersteigendes Arbeitspensum somit nicht versichert. Ein Leistungsan spruch konnte demnach
ausschliesslich mit Bezug auf die Einschränkung im ver sicherte n Teilpensum entstehen. Dass der Kläger invalidenversicherungsrechtlich als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig qualifiziert wurde ( Urk. 10/ 195/4 ) , ist daher berufsvorsorgerechtlich nicht von Bedeutung . Entgegen dem Vor brin ge n des Klägers ( Urk. 12 S. 2 f.) gilt dies nicht nur dann, wenn im invaliden ver siche rungsrechtlichen Verfahren die gemischte Method e zur Anwendung gelangte. 3.3
Im Weiteren kann gestützt auf die gegebene medizinische Aktenlage
als erstellt gelten und ist unbestritten, dass der Kläger in erster Linie aufgrund einer de pres siven Symptomatik in der bisherigen Berufstätigkeit als Sozialarbeiter und auch in einer allfäl ligen angepassten Tätigkeit vom 3. Oktober 2013 bis zum 31. Mai 2014 zu 100 % und vom 1. Juni 2014 bis zum 3 1. Dezember 2016 zu 50 % arbeitsunfähig war. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er ab dem 1. Januar 2017 ebenfalls bedingt durch die (mittel- bis schwergradige ) Depression zu 40 % , ab M itte Mai 2017 zu 60 % , ab dem 2 1. Juni 2017 zu 100 % und ab ca. Mitte August 2017 wieder dauerhaft zu 50 % arbeitsunfähig war ( dies auch in angepassten Tätigkeiten ; Urk. 10/173, Urk. 10/188, Urk. 10/195/4-7, Urk. 10/252 und Urk. 10/261). 3.4
Da der Kläger ab dem 1. Juni 2014 zu 50 % arbeits un fähig war , betrug der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt demnach 29 % ( 100 : 70 x 20 [70
-
50]). N ach den
je kurzzeitigen Phase n der Verbesserung des psychischen Gesundheits zustands ab Januar 2017 und der Verschlechterung ab Mitte Mai 2017 war er ab ca. Mitte August 2017 wiederum anhaltend zu 50 %
arbeitsunfähig . Vor diesem Hintergrund war vorliegend keine dauerhafte
– das heisst eine voraussichtlich mehr als ein Jahr bestehende - und wesentliche Änderung des Grades der Erwerbsinvalidität im Sinne von § 22 Abs. 5 der Y.___ - Statuten gegeben , welche eine Anpassung oder allenfalls Aufhebung der Rente rechtfertigen würde (vgl. E.
1.5 ). Der Kläger hat d eshalb
über den
3 1. Dezember 2016 hina us Ansp ruch auf die bisherige Teilrente der Beklagten. 4. 4.1
Ab
dem 1. Juni 2014 hat der Kläger somit Anspruch auf eine Rente der Beklagten wegen teilweiser Berufsinvalidität und ab dem 1. April 2016 (nach Ablauf der zwei jährigen Befristung ; vgl. E. 1.3 ) auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbs invalidität, je basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % (Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sind vorliegend identisch, vgl. Urk. 10/209) . Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in m asslicher Hin sicht bleibt
praxisgemäss
einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). 4.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 3 0. Oktober 2017 (Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen zuzusprechen. Gemäss Anhang II lit . C der Y.___ -Statuten werden sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten im Verzugsfall zum jeweiligen Mindest zins satz pl us 1 % verzinst. Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung ein Ver zugszins von 2 % geschuldet (vgl. Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . Art. 12 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). 4.3
In teilweiser Gutheissung der Klage ist d ie Beklagte demnach zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 29 %
eine Erwerbsinvalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 2 % seit dem 3 0. Oktober 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 5.
Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Ge richt festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer reduzierten Prozessentschädigung für den anwaltlich vertre tenen Kläger von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 %
eine Erwerbsinvalidenrente
zuzüglich Verzugszinsen von 2 % seit dem 3 0. Oktober 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jewei ligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Personalvorsorge Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 4. Juli 2016 Einsprache (Urk. 7/10 ). Mit Entscheid vom
E. 1.1 Gemäss
Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) haben Personen A nspruch auf Invalidenleistungen, die: a. im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidi tät geführt hat, versichert waren; b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu min destens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; c. als Minderjährige invalid ( Art.
E. 1.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezieh ungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter
der Verordnung über die Invalidenver siche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ( IVG ) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorge recht lich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1 .3
Nach § 19 Abs. 1 der hier anwendbaren Statuten der B eklagten (Version 2013, Urk. 7/15 ) habe n
v ersicherte Personen, die vor Vollendung des 6 5. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre aus gerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befris tung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollende ten 6 5. Altersjahr ausgerichtet.
Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Bei einem Invaliditätsgrad bis 24 % besteht kein Rentenanspruch. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 bis 59 % besteht ein Anspruch gemäss Invalidi tätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % und mehr auf eine Vollrente ( § 20 Abs. 1 und 2 Y.___ -Statuten).
E. 1.3 Mit Ein gabe vom 2 2. Januar 2016 hatte der Versicherte bei der Y.___ e in Leis tungsgesuch ein gereicht ( Urk. 7/8 ) . Mit Entscheid vom 1 0. März 2016
lehnte d ie Y.___ eine Leistungspflicht ab mit der Begründung , dass er
bereits vor ihrer Ver sicherungszeit erheblich in der Arbeitsfähig keit eingeschränkt gewesen sei ( Urk. 7/9). Dagegen erhob der Versicherte am
E. 1.4 Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Perso nen Anspruch auf eine Rente, wenn eine volle oder teilweise Erwerbs invalidität besteht ( § 21 Abs. 1
Y.___ -Statuten). Eine versicherte Person gilt als erwerbs in valid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenös si schen IV-Kommission i nvalid erklärt wurde ( § 21 Abs. 2 Y.___ -Statuten).
Bei teilweiser Erwerbsinvalidität gilt dieselbe Rentenabstufung wie bei der Be rufs invalidenrente ( § 22 Abs. 1 und 2 Y.___ -Statuten). 1. 5
Dauerhafte und wesentliche Änderungen des Grades der Erwerbsinvalidität führen zu einer Anpassung der Invalidenrenten. Dauerhaft ist die Änderung, wen n sie voraussichtlich mehr als ein Jahr besteht, wesentlich, wenn sie mehr als 10 % eines vollen Pensums beträgt ( § 22 Abs. 5 Y.___ -Statuten). 2.
E. 1.5 ). Der Kläger hat d eshalb
über den
3 1. Dezember 2016 hina us Ansp ruch auf die bisherige Teilrente der Beklagten. 4. 4.1
Ab
dem 1. Juni 2014 hat der Kläger somit Anspruch auf eine Rente der Beklagten wegen teilweiser Berufsinvalidität und ab dem 1. April 2016 (nach Ablauf der zwei jährigen Befristung ; vgl. E. 1.3 ) auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbs invalidität, je basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % (Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sind vorliegend identisch, vgl. Urk. 10/209) . Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in m asslicher Hin sicht bleibt
praxisgemäss
einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). 4.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 3 0. Oktober 2017 (Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen zuzusprechen. Gemäss Anhang II lit . C der Y.___ -Statuten werden sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten im Verzugsfall zum jeweiligen Mindest zins satz pl us 1 % verzinst. Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung ein Ver zugszins von 2 % geschuldet (vgl. Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . Art. 12 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). 4.3
In teilweiser Gutheissung der Klage ist d ie Beklagte demnach zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 29 %
eine Erwerbsinvalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 2 % seit dem 3 0. Oktober 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 5.
Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Ge richt festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer reduzierten Prozessentschädigung für den anwaltlich vertre tenen Kläger von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 %
eine Erwerbsinvalidenrente
zuzüglich Verzugszinsen von 2 % seit dem 3 0. Oktober 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jewei ligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Personalvorsorge Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 2 9. November 2016 hiess die Y.___ die Einsprache gut, hob den Entscheid vom 1 0. März 2016 auf und stellte fest, dass der Ve rsicherte An spruch auf Invalidenleistungen der Y.___ habe . Die Höhe der Invalidenre nte sowie der Rentenbeginn würden mit separatem Entscheid mitgeteilt . Die Y.___ begrün dete dies damit, dass die im Januar 1997 eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf rezidivierende Psychosen bei einer schizoiden Charakterstruktur zurückzuführen gewesen sei, währenddessen die am 3. Oktober 2013 eingetretene Arbeitsun fähig keit in erster Linie auf eine rezidivierende d epressive Störung zurückzu füh ren sei. Das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Perioden von Arbeitsunfähigkeiten sei deshalb zu verneinen. Im Weiteren würden sic h aus den vorhandenen Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Versicherte bereits bei Stellenantritt bei der Z.___
am 1. Dezember 2012 eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen aufgewiesen hätte ( Urk. 7/11). Mit Entscheid vom 1 7. Mai 2017 hielt die Y.___ fest, dass der Versicherte ab dem 1. April 2014 bei einer Erwerbsinvalidität von 100 % Anspruch auf eine Vollrente der Y.___ habe. Ab Juni 2014 sei ihm die bisherige Tätigkeit wieder in einem 50%-Pensum möglich gewesen , weshalb er unter Berücksichtigung des bei der Y.___ versicherten Pen sums von 70 % ab diesem Zeitpunkt bei einem Invaliditätsgrad von 29 % ( 100 : 70 x 20 [70 - 50]) Anspruch auf ei ne Teilrente der Y.___ habe. Da der Versicherte
gemäss Vorbescheid de r IV-Stelle vom 2. Mai 2017 das Arbeitspensum ab Januar 2017 auf 60 % habe erhöhen können, resultier e ab diesem Zeitpunkt ein I nva liditätsgrad von 14 % ( 100 : 70 x 10 [70
-
60]) respektive von unter 25 % . P er 3 1. Dez ember 2016 würden die Invaliden leistungen daher eingestellt ( Urk.
E. 2.1 Der Kläger brachte zur Be gründung seiner Klage vor, dass der Beklagte n sowohl der Vorbescheid vom 1 0. Juni 2015
als auch die rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle vom 4. November 2015 zugestellt worden seien. Die formellen Vor aussetzungen für eine Bindungswirku ng des invalidenversicherungsrechtlichen Ent scheids für die Vorsorgeeinrichtung seien daher erfüllt.
Die Feststellungen der IV-Stelle seien sodann nicht offensichtlich unhaltbar und die Beklagte somit insbesondere
an den von der IV-Stelle festgelegten erwerblichen Status des Klä gers als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig und an den Invaliditätsgrad
gebunden.
Das Vorbringen der Beklagten, dass sich der Umfang der
Versiche rungs deckung nach dem Beschäftigungsgrad richte, vermöge daran nichts zu ändern ( Urk. 1 S. 6 ff.; vgl. auch Urk.
E. 2.2 Die Beklagte machte
demgegenüber geltend, dass der Anspruch auf eine Inva lidenrente der beruflichen V orsorge vorliegend frei zu beurteilen sei, da die in den § § 19 und 21 der Y.___ -Statuten verwendeten Invaliditätsbegriffe weiter gefasst seien als in der Invalidenversicherung.
Im Weiteren sei der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der hier massgebenden Arbeitsunfähigkeit für ein den Beschäfti gungsgrad von 70 % übersteigendes Arbeitspensum nicht berufsvorsorge versi cher t gewesen ( Urk. 6 S. 5 ff . ; vgl. auch Urk. 14) .
E. 2.3 Unbestritten ist , dass der Kläger vom 1. April 2014 (Ende der Lohnzahlung: 31. März 2014) bis zum 3 1. Mai 2014 Anspruch eine volle Berufsinvalidenrente der Beklagten hat ( Urk. 6 S. 7) . Streiti g und zu prüfen sind dagegen die Höhe des Rentenanspruchs ab dem 1. Juni 2014 so wie die Rentenaufhebung per 31. Dezem b er 2016. 3. 3.1
Die Bindungswirkung der Verfügung der IV-Stelle vom 4. November
2015
(Urk. 10/214) für die Beklagte ist - entgegen der An sicht des Klägers ( Urk. 1 S. 6 ff. )
- zu verneinen.
Die Bindung der Vorsorgeeinrichtung an eine Rentenver fü gung der Invalidenversicherung auf dem Gebiet der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt nämlich nur, wenn das Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenver siche rung ausgeht (BGE 126 V 308 E. 1 mit Hinweisen; Urteil 9C_858/2010 vom 1 7. Mai 2011 E. 2.3.1). Dies trifft für die Beklagte nicht zu. Deren Statuten unter scheiden zwischen Leistungen für Berufsinvalidität ( § 19 f.) und Erwerbsinvali di tät ( § 21). Während bei der Berufsinvalidität die bisherige Berufstätigkeit mass gebend ist, setzt der Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente voraus, dass die versicherte Person auch eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder aufgrund eines Entscheids der Invalidenversicherung invalid erklärt wurde. Mit Blick auf diese vom In validitätsbegriff nach IVG abweichenden Definitionen, namentlich den Terminus der Berufsinvalidität, die regelmässig vorab zum Tragen kommen dürfte, entfällt nach der zitierten Rechtsprech ung die Bindungswirkung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2018 vom 2 2. November 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.2
Ein Anspruch auf Invalidenleistung en der beruflichen Vorsorge ist sodann
nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsun fähig keit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 141 V 127 E. 5.3.2). Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesund heit licher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung verwirklicht (BGE
144 V 63 E. 5.1
und 141 V 127 E. 5.3.2 ).
Vorliegend war der Kläger bei der Beklagten
für ein den Beschäftigungsgrad von 7 0 % übersteigendes Arbeitspensum somit nicht versichert. Ein Leistungsan spruch konnte demnach
ausschliesslich mit Bezug auf die Einschränkung im ver sicherte n Teilpensum entstehen. Dass der Kläger invalidenversicherungsrechtlich als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig qualifiziert wurde ( Urk. 10/ 195/4 ) , ist daher berufsvorsorgerechtlich nicht von Bedeutung . Entgegen dem Vor brin ge n des Klägers ( Urk.
E. 7 /14). 2.
Am 3 0. Oktober 2017 erhob der Versicherte Kl age gegen die Y.___ mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 3 1. Juli 2017 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und für die Zeit vom 1. August 2017 bis auf Weiteres eine Rente gestützt auf einen Inva liditätsgrad vo n 40 % auszurichten. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2 5. Januar 2018 die Abweisung der Klage ( Urk. 6). Nachdem mit Verfügung vom 2 9. Januar 2018 ( Urk. 8) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beige zogen worden waren (Urk. 10 ), hielten der Kläger mit Replik vom 8. März 2017 (Urk. 12 ) und die Beklagte mit Duplik vom 3 0. April 2018 (Urk. 14 ) je an ihren Anträgen fest. D ie Duplik wurde dem Kläger am 2 . Mai 2018 zur Ken ntnisnahme zugestellt (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurden und des halb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf min destens 40 Prozent ver sichert waren.
E. 12 S. 2 f.) gilt dies nicht nur dann, wenn im invaliden ver siche rungsrechtlichen Verfahren die gemischte Method e zur Anwendung gelangte. 3.3
Im Weiteren kann gestützt auf die gegebene medizinische Aktenlage
als erstellt gelten und ist unbestritten, dass der Kläger in erster Linie aufgrund einer de pres siven Symptomatik in der bisherigen Berufstätigkeit als Sozialarbeiter und auch in einer allfäl ligen angepassten Tätigkeit vom 3. Oktober 2013 bis zum 31. Mai 2014 zu 100 % und vom 1. Juni 2014 bis zum 3 1. Dezember 2016 zu 50 % arbeitsunfähig war. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er ab dem 1. Januar 2017 ebenfalls bedingt durch die (mittel- bis schwergradige ) Depression zu 40 % , ab M itte Mai 2017 zu 60 % , ab dem 2 1. Juni 2017 zu 100 % und ab ca. Mitte August 2017 wieder dauerhaft zu 50 % arbeitsunfähig war ( dies auch in angepassten Tätigkeiten ; Urk. 10/173, Urk. 10/188, Urk. 10/195/4-7, Urk. 10/252 und Urk. 10/261). 3.4
Da der Kläger ab dem 1. Juni 2014 zu 50 % arbeits un fähig war , betrug der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt demnach 29 % ( 100 : 70 x 20 [70
-
50]). N ach den
je kurzzeitigen Phase n der Verbesserung des psychischen Gesundheits zustands ab Januar 2017 und der Verschlechterung ab Mitte Mai 2017 war er ab ca. Mitte August 2017 wiederum anhaltend zu 50 %
arbeitsunfähig . Vor diesem Hintergrund war vorliegend keine dauerhafte
– das heisst eine voraussichtlich mehr als ein Jahr bestehende - und wesentliche Änderung des Grades der Erwerbsinvalidität im Sinne von § 22 Abs. 5 der Y.___ - Statuten gegeben , welche eine Anpassung oder allenfalls Aufhebung der Rente rechtfertigen würde (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00078
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
30. April 2019 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Personalvorsorge Y.___ Rechtsdienst Beklagte Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1973, war v om 1. Dezember 2012 bis zum 31. März 2014 in einem 70%-Pensum als Sozialarbeiter bei der Z.___ angestellt ( Urk. 1 S. 3 und Urk. 10/191) und dadurch bei der Personalvorsorge Y.___
(nachfolgend: Y.___ ) be rufsvorsorge versi chert . 1.2
Nachd em der Versicherte zwischen 2002 und 2011 wegen psychischer Beschwer den Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, berufliche Massnahmen) bezo gen hatte ( Urk. 10/1-132), meldete er sich am
6. Februar 2014
( Eingangsdatum) erneut bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/147 ). Am 2 6. März 2014 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme eine Laufbahnbe ra tung ( Urk. 10/163, Urk. 10/184 und Urk. 10/186 ). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbesc heid vom 1 0. Juni 2015, Urk. 10/198 , und Einwand d er Y.___ vom 1 6. Juli 2015, Urk. 10/203 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fü gung vom 4. November 2015 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu ( Urk. 10/214 ; vgl. auch Urk. 10/209 ).
Vom
1. September 2014
bis zum 3 1. Dezember 2016 war der Versicherte in einem 50%-Pensum bei der Sozialberatung der A.___
angestellt (Urk. 10/181-182 und Urk. 10/226) . Am 1. Januar 2017 trat er bei der B.___ eine 60%-Stelle als Sozialarbeiter an ( Urk. 10/229). Nach en tsprechendem Vorbescheid vom 2. Mai 2017 ( Urk. 10/237) kürzte die IV-Stelle die bisherige halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 2 2. Juni 2017 per 1. August 2017 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 %
auf eine Viertelsrente ( Urk. 10/242 ; vgl. auch Urk. 10/240 ). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2017 ersuchte de r Versicherte die IV-Stelle, es sei ihm
erneut eine halbe Rente aus zurichten, da er das Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % habe reduzieren müssen ( Urk. 10/251 ). Am 1 5. November 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass er ab dem 1. September 2017 Anspruch auf eine Übergangs leistung habe ( Urk. 10/ 260). Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte ab dem 1. September 2017 An spruch auf eine halbe Rente habe ( Urk. 10/269). 1.3
Mit Ein gabe vom 2 2. Januar 2016 hatte der Versicherte bei der Y.___ e in Leis tungsgesuch ein gereicht ( Urk. 7/8 ) . Mit Entscheid vom 1 0. März 2016
lehnte d ie Y.___ eine Leistungspflicht ab mit der Begründung , dass er
bereits vor ihrer Ver sicherungszeit erheblich in der Arbeitsfähig keit eingeschränkt gewesen sei ( Urk. 7/9). Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Juli 2016 Einsprache (Urk. 7/10 ). Mit Entscheid vom 2 9. November 2016 hiess die Y.___ die Einsprache gut, hob den Entscheid vom 1 0. März 2016 auf und stellte fest, dass der Ve rsicherte An spruch auf Invalidenleistungen der Y.___ habe . Die Höhe der Invalidenre nte sowie der Rentenbeginn würden mit separatem Entscheid mitgeteilt . Die Y.___ begrün dete dies damit, dass die im Januar 1997 eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf rezidivierende Psychosen bei einer schizoiden Charakterstruktur zurückzuführen gewesen sei, währenddessen die am 3. Oktober 2013 eingetretene Arbeitsun fähig keit in erster Linie auf eine rezidivierende d epressive Störung zurückzu füh ren sei. Das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Perioden von Arbeitsunfähigkeiten sei deshalb zu verneinen. Im Weiteren würden sic h aus den vorhandenen Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Versicherte bereits bei Stellenantritt bei der Z.___
am 1. Dezember 2012 eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen aufgewiesen hätte ( Urk. 7/11). Mit Entscheid vom 1 7. Mai 2017 hielt die Y.___ fest, dass der Versicherte ab dem 1. April 2014 bei einer Erwerbsinvalidität von 100 % Anspruch auf eine Vollrente der Y.___ habe. Ab Juni 2014 sei ihm die bisherige Tätigkeit wieder in einem 50%-Pensum möglich gewesen , weshalb er unter Berücksichtigung des bei der Y.___ versicherten Pen sums von 70 % ab diesem Zeitpunkt bei einem Invaliditätsgrad von 29 % ( 100 : 70 x 20 [70 - 50]) Anspruch auf ei ne Teilrente der Y.___ habe. Da der Versicherte
gemäss Vorbescheid de r IV-Stelle vom 2. Mai 2017 das Arbeitspensum ab Januar 2017 auf 60 % habe erhöhen können, resultier e ab diesem Zeitpunkt ein I nva liditätsgrad von 14 % ( 100 : 70 x 10 [70
-
60]) respektive von unter 25 % . P er 3 1. Dez ember 2016 würden die Invaliden leistungen daher eingestellt ( Urk. 7 /14). 2.
Am 3 0. Oktober 2017 erhob der Versicherte Kl age gegen die Y.___ mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 3 1. Juli 2017 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und für die Zeit vom 1. August 2017 bis auf Weiteres eine Rente gestützt auf einen Inva liditätsgrad vo n 40 % auszurichten. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2 5. Januar 2018 die Abweisung der Klage ( Urk. 6). Nachdem mit Verfügung vom 2 9. Januar 2018 ( Urk. 8) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beige zogen worden waren (Urk. 10 ), hielten der Kläger mit Replik vom 8. März 2017 (Urk. 12 ) und die Beklagte mit Duplik vom 3 0. April 2018 (Urk. 14 ) je an ihren Anträgen fest. D ie Duplik wurde dem Kläger am 2 . Mai 2018 zur Ken ntnisnahme zugestellt (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) haben Personen A nspruch auf Invalidenleistungen, die: a. im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidi tät geführt hat, versichert waren; b. infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu min destens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; c. als Minderjährige invalid ( Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurden und des halb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf min destens 40 Prozent ver sichert waren. 1.2
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezieh ungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter
der Verordnung über die Invalidenver siche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ( IVG ) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorge recht lich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1 .3
Nach § 19 Abs. 1 der hier anwendbaren Statuten der B eklagten (Version 2013, Urk. 7/15 ) habe n
v ersicherte Personen, die vor Vollendung des 6 5. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre aus gerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befris tung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollende ten 6 5. Altersjahr ausgerichtet.
Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Bei einem Invaliditätsgrad bis 24 % besteht kein Rentenanspruch. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 bis 59 % besteht ein Anspruch gemäss Invalidi tätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % und mehr auf eine Vollrente ( § 20 Abs. 1 und 2 Y.___ -Statuten). 1.4
Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Perso nen Anspruch auf eine Rente, wenn eine volle oder teilweise Erwerbs invalidität besteht ( § 21 Abs. 1
Y.___ -Statuten). Eine versicherte Person gilt als erwerbs in valid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenös si schen IV-Kommission i nvalid erklärt wurde ( § 21 Abs. 2 Y.___ -Statuten).
Bei teilweiser Erwerbsinvalidität gilt dieselbe Rentenabstufung wie bei der Be rufs invalidenrente ( § 22 Abs. 1 und 2 Y.___ -Statuten). 1. 5
Dauerhafte und wesentliche Änderungen des Grades der Erwerbsinvalidität führen zu einer Anpassung der Invalidenrenten. Dauerhaft ist die Änderung, wen n sie voraussichtlich mehr als ein Jahr besteht, wesentlich, wenn sie mehr als 10 % eines vollen Pensums beträgt ( § 22 Abs. 5 Y.___ -Statuten). 2. 2.1
Der Kläger brachte zur Be gründung seiner Klage vor, dass der Beklagte n sowohl der Vorbescheid vom 1 0. Juni 2015
als auch die rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle vom 4. November 2015 zugestellt worden seien. Die formellen Vor aussetzungen für eine Bindungswirku ng des invalidenversicherungsrechtlichen Ent scheids für die Vorsorgeeinrichtung seien daher erfüllt.
Die Feststellungen der IV-Stelle seien sodann nicht offensichtlich unhaltbar und die Beklagte somit insbesondere
an den von der IV-Stelle festgelegten erwerblichen Status des Klä gers als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig und an den Invaliditätsgrad
gebunden.
Das Vorbringen der Beklagten, dass sich der Umfang der
Versiche rungs deckung nach dem Beschäftigungsgrad richte, vermöge daran nichts zu ändern ( Urk. 1 S. 6 ff.; vgl. auch Urk. 12 ). 2.2
Die Beklagte machte
demgegenüber geltend, dass der Anspruch auf eine Inva lidenrente der beruflichen V orsorge vorliegend frei zu beurteilen sei, da die in den § § 19 und 21 der Y.___ -Statuten verwendeten Invaliditätsbegriffe weiter gefasst seien als in der Invalidenversicherung.
Im Weiteren sei der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der hier massgebenden Arbeitsunfähigkeit für ein den Beschäfti gungsgrad von 70 % übersteigendes Arbeitspensum nicht berufsvorsorge versi cher t gewesen ( Urk. 6 S. 5 ff . ; vgl. auch Urk. 14) . 2.3
Unbestritten ist , dass der Kläger vom 1. April 2014 (Ende der Lohnzahlung: 31. März 2014) bis zum 3 1. Mai 2014 Anspruch eine volle Berufsinvalidenrente der Beklagten hat ( Urk. 6 S. 7) . Streiti g und zu prüfen sind dagegen die Höhe des Rentenanspruchs ab dem 1. Juni 2014 so wie die Rentenaufhebung per 31. Dezem b er 2016. 3. 3.1
Die Bindungswirkung der Verfügung der IV-Stelle vom 4. November
2015
(Urk. 10/214) für die Beklagte ist - entgegen der An sicht des Klägers ( Urk. 1 S. 6 ff. )
- zu verneinen.
Die Bindung der Vorsorgeeinrichtung an eine Rentenver fü gung der Invalidenversicherung auf dem Gebiet der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt nämlich nur, wenn das Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenver siche rung ausgeht (BGE 126 V 308 E. 1 mit Hinweisen; Urteil 9C_858/2010 vom 1 7. Mai 2011 E. 2.3.1). Dies trifft für die Beklagte nicht zu. Deren Statuten unter scheiden zwischen Leistungen für Berufsinvalidität ( § 19 f.) und Erwerbsinvali di tät ( § 21). Während bei der Berufsinvalidität die bisherige Berufstätigkeit mass gebend ist, setzt der Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente voraus, dass die versicherte Person auch eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder aufgrund eines Entscheids der Invalidenversicherung invalid erklärt wurde. Mit Blick auf diese vom In validitätsbegriff nach IVG abweichenden Definitionen, namentlich den Terminus der Berufsinvalidität, die regelmässig vorab zum Tragen kommen dürfte, entfällt nach der zitierten Rechtsprech ung die Bindungswirkung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2018 vom 2 2. November 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.2
Ein Anspruch auf Invalidenleistung en der beruflichen Vorsorge ist sodann
nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsun fähig keit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 141 V 127 E. 5.3.2). Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesund heit licher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung verwirklicht (BGE
144 V 63 E. 5.1
und 141 V 127 E. 5.3.2 ).
Vorliegend war der Kläger bei der Beklagten
für ein den Beschäftigungsgrad von 7 0 % übersteigendes Arbeitspensum somit nicht versichert. Ein Leistungsan spruch konnte demnach
ausschliesslich mit Bezug auf die Einschränkung im ver sicherte n Teilpensum entstehen. Dass der Kläger invalidenversicherungsrechtlich als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig qualifiziert wurde ( Urk. 10/ 195/4 ) , ist daher berufsvorsorgerechtlich nicht von Bedeutung . Entgegen dem Vor brin ge n des Klägers ( Urk. 12 S. 2 f.) gilt dies nicht nur dann, wenn im invaliden ver siche rungsrechtlichen Verfahren die gemischte Method e zur Anwendung gelangte. 3.3
Im Weiteren kann gestützt auf die gegebene medizinische Aktenlage
als erstellt gelten und ist unbestritten, dass der Kläger in erster Linie aufgrund einer de pres siven Symptomatik in der bisherigen Berufstätigkeit als Sozialarbeiter und auch in einer allfäl ligen angepassten Tätigkeit vom 3. Oktober 2013 bis zum 31. Mai 2014 zu 100 % und vom 1. Juni 2014 bis zum 3 1. Dezember 2016 zu 50 % arbeitsunfähig war. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er ab dem 1. Januar 2017 ebenfalls bedingt durch die (mittel- bis schwergradige ) Depression zu 40 % , ab M itte Mai 2017 zu 60 % , ab dem 2 1. Juni 2017 zu 100 % und ab ca. Mitte August 2017 wieder dauerhaft zu 50 % arbeitsunfähig war ( dies auch in angepassten Tätigkeiten ; Urk. 10/173, Urk. 10/188, Urk. 10/195/4-7, Urk. 10/252 und Urk. 10/261). 3.4
Da der Kläger ab dem 1. Juni 2014 zu 50 % arbeits un fähig war , betrug der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt demnach 29 % ( 100 : 70 x 20 [70
-
50]). N ach den
je kurzzeitigen Phase n der Verbesserung des psychischen Gesundheits zustands ab Januar 2017 und der Verschlechterung ab Mitte Mai 2017 war er ab ca. Mitte August 2017 wiederum anhaltend zu 50 %
arbeitsunfähig . Vor diesem Hintergrund war vorliegend keine dauerhafte
– das heisst eine voraussichtlich mehr als ein Jahr bestehende - und wesentliche Änderung des Grades der Erwerbsinvalidität im Sinne von § 22 Abs. 5 der Y.___ - Statuten gegeben , welche eine Anpassung oder allenfalls Aufhebung der Rente rechtfertigen würde (vgl. E.
1.5 ). Der Kläger hat d eshalb
über den
3 1. Dezember 2016 hina us Ansp ruch auf die bisherige Teilrente der Beklagten. 4. 4.1
Ab
dem 1. Juni 2014 hat der Kläger somit Anspruch auf eine Rente der Beklagten wegen teilweiser Berufsinvalidität und ab dem 1. April 2016 (nach Ablauf der zwei jährigen Befristung ; vgl. E. 1.3 ) auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbs invalidität, je basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % (Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sind vorliegend identisch, vgl. Urk. 10/209) . Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in m asslicher Hin sicht bleibt
praxisgemäss
einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). 4.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 3 0. Oktober 2017 (Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen zuzusprechen. Gemäss Anhang II lit . C der Y.___ -Statuten werden sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten im Verzugsfall zum jeweiligen Mindest zins satz pl us 1 % verzinst. Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung ein Ver zugszins von 2 % geschuldet (vgl. Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . Art. 12 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). 4.3
In teilweiser Gutheissung der Klage ist d ie Beklagte demnach zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 29 %
eine Erwerbsinvalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 2 % seit dem 3 0. Oktober 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 5.
Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Ge richt festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer reduzierten Prozessentschädigung für den anwaltlich vertre tenen Kläger von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 %
eine Erwerbsinvalidenrente
zuzüglich Verzugszinsen von 2 % seit dem 3 0. Oktober 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jewei ligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Personalvorsorge Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl