Sachverhalt
1.
1.1
Die 19 6 3 geborene X.___
absolvierte von 1980 bis 1984 eine Ausbildung zur Hochbauzeichnerin mit Fähigkeitsausweis (Urk. 1 2 / 4 / 5 , Urk.
16/13 ). Nach ihrer Lehre war sie zunächst als Kassierin und Tex t ilverkäuferin tätig, ehe sie von 1987 bis 1994 als Selbständigerwerbende ein Nagelstudio führte. Es folgten bis 1999 vier v erschiedene Arbeitsstellen als t echnische Assis tentin und kaufmännische Angestellte ( Urk. 16/13). Alsdann arbeite te sie a b dem Jahr 2000
f ür verschiedene Arbeitgeber vor allem
als Bauleitungssekretärin. Dazwischen bezog sie Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 1 2 / 12 / 2-3, Urk. 12 / 13 , Urk. 12/56/1 ). Vom 1 2. Juli 2010 bis 3 0. November 2011 arbeitete sie als Bau leitungssekretärin für die Y.___ ( Urk. 2/4,
Urk. 12/12/2 ,
Urk. 12/16) .
In dieser Eigenschaft war sie bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life
berufs vorsorge ver sichert (Urk. 2 / 5 ). In der Folge war sie vom 3. Januar 2012 bis 2 8. Februar 2013 in einem 80%-Pensum für die Z.___ als Assistentin der Geschäftsleitung tätig ( Urk. 12/20 , Urk. 12/22 ). Sie war aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC (nach folgend: PTV) für die berufliche Vorsorge versichert ( Urk. 9/8/45, Urk. 12/20/4). 1.2
Am 2 8 . Jun i 20 13 meldete sich
X.___
unter Hinweis auf eine seit Juli 1987 bestehende Mo r bus-Crohn-Erkrankung ( Urk. 12/4/5 -6 ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/4 , Urk. 12/8 ) . D ie IV-Stelle sprach ih r
- nach einschlägigen Abklärungen - mit Verfügung vom 23 . Mai 201 4 mit Wirkung ab 1. März 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 1 2 / 39 ). 1.3
In der Folge wandte sich X.___
sowohl an die BVG-Sammel stiftung Swiss Life als auch an die
PTV und beantragte jeweils die Aus richtung einer Rente d er beruf lichen Vorsorge ( vgl. Urk. 7/10 ,
Urk. 9/8/11 ). Die BVG-Sam melstiftung Swiss Life lehnte das Leistu ngsbegehren wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 25 . J anuar 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass X.___ im Jahr 2012 immer wieder, längstens jedoch während sechs Monaten voll arbeitsfähig gewe sen sei . Damit bestehe kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgever hält nisses vom 12. Juli 2010 bis 30. November 2011 und der nachfolgenden Invali dität ( Urk. 2/11 , Urk. 7/11 ). Die PTV lehnte das
Leistungs be gehren unter Hinweis d a rauf, dass bereits vor dem Eintritt in die PTV eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % vorgelegen habe , mit Schreiben vom 2 7. April 2016 ab (Urk. 2/12 , Urk. 9/8/7 ). 2.
2.1
Am 25 . Oktober 2017 erhob X.___ gegen die BVG-Sammelstif tung Swiss Life (Beklagte 1) und gegen die PTV (Beklagte 2) Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Beklagte 1 zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementari schen Leistungen, insbesondere einer ganzen Invalidenrente, zuzüglich des reglementarischen Verzugszinses ab Klageerhebung, rückwirkend ab 1. März 2014, zu verpflichten. 2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zur Ausrichtung der obligatorischen und reg lementarischen Leistungen, insbesondere einer ganzen Invalidenrente, zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % ab Klageerhebung, rückwirkend ab
1. März 2014, zu verpflichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten .» 2.2 Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 1 5 . November 2015 Abweisung der Klage, soweit damit Leistungen der Beklagten 1 gefordert würden. Eventua li ter seien Leistungen der Beklagten 1 im Umfang der gesetzlichen Mindestleis tun gen zuzusprechen (Urk. 6 S. 2). Mit Klageantwort vom 4 . Dezem ber 2017 be an tragte die Beklagte 2, die Klage gegen sie s e i vollumfänglich abzuweisen (Urk. 8 S. 2). 2.3 M it Gerichtsverfügung vom 5. Dezem ber 201 7 (Urk. 10 ) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin (Urk. 12 /1- 71 ) beigezogen . 2.4 Die Klägerin hielt mit Replik vom 1. März 2018 an ihrem Rechtsbegehren fest. In ver fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es seien die von ihr bezeichneten fünf Pensionskassen, bei welchen sie
vor dem Juli 2010 berufsvorsorgeversichert ge wesen sei , zum vorliegenden Prozess beizuladen ( Urk. 15 S. 2) . 2.5 Die Beklagten hielten duplicando (Urk. 21, Urk. 23 ) an ihren Anträg en fest. 2.6 Mit Verfügung vom 9. April 2018 wurde je ein Doppel der Dupliken der Beklagten vom 3. und 6. April 2018 ( Urk. 21 und Urk. 23) und d ie Beilage zur Duplik der Beklagten 1 (Urk. 22/12) der Klägerin sowie wechselseitig den Beklagten zu ge stellt ( Urk. 24). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen - und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann ( BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen ).
Bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorge einrichtungen ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweize ri schen Zivilpro zessordnung [ZPO]) mit der Folge eines einheitlichen Gerichts stan des zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4, 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4; BGE 133 V 488 E. 4; Meyer/ Uttinger , in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 N 99; Stauffer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich, Basel und Genf 2013, S. 286). 1.2
Da die Beklagte 1 ihren Sitz im Kanton Zürich hat (vgl. Urk. 7 / 1 ) , ist das ange - ru fene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und -
ge - s t ütz t auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )
- sachlich zuständig. 2.
2.1 2.1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.1.2
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.1.3
Zwar bedarf es zum (rechtsgenüglichen) Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit , jedoch muss sich bei deren Fehlen die gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt haben. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, zum B eispiel etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende ge sundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile 9C_856/2017 vom 7. September 2018 E. 4.3 und 9C_420/2015 vom 2 6. Januar 2016 E. 4.2.1 mit Hinweis auf 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 6.2.1). 2.1.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinrei chend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative An nahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hin weis auf BGE 126 V 360 E. 5b). 2.2
2.2.1
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2.2.2
Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als Vorausset zung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vor sorgeeinrich tung beurteilt sich nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeits fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zu mutba ren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzie lung eines rentenausschliessenden Einkom mens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E.
2.1.3 mit wei teren Hinweisen). 2. 3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität nach Art. 23 lit . a BVG im Falle von Schubkrankheiten, wozu namentlich
Multiple Sklerose (Urteil des Bun desgerichts B 12/03 vom 1 2. November 2003) , Schizophrenie (Urteil des Bundes gerichts 9C_65 8/2016 vom 3. März 2017) und bipolare affektive Störun gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.3.1) zu zählen sind , kein allzu strenger Massstab anzulegen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder sich nicht immer gleich mani festieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Ver siche rungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des Versicherungs schutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umstän den des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteile 9C_126/2013 vom 1 3. August 2013 E. 4.1 und B 95/06 vom 4. Februar 2008 E. 3.4 mit Hinweisen). Bestand im Zeitpunkt, in welchem die Schubkrankheit erstmals auftrat und die Arbeits fähig keit zu mindestens 20 % einschränkte, keine Versicherungsdeckung, kann für eine spätere im Wesentlichen auf demselben Gesundheitsschaden beru hende Ver schlechterung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein Anspruch auf Invaliden leistungen der beruflichen Vorsorge nur entstehen, wenn der zeitliche Konnex nach Art. 23 lit . a BVG unterbrochen ist. Dazu ist erforderlich, dass wäh rend einer bestimmten nach den Umständen zu bemessenden Zeitdauer in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % bestand (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.1, in: SVR 2014 BVG N
r. 1 S. 1). Diese Recht sprechung
ist Ausfluss der gesetzlichen Konzeption, wonach ver sichertes Ereignis nach
Art. 23 lit . a BVG
d er Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, und zwar unabhängig davon, in wel chem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invaliden leis tungen entsteht (BGE 136 V 65 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versiche rungsgerichts B 101/02 vom 2 2. August 2003 E. 3). Bestand damals keine Versi cherungsdeckung be ziehungsweise fehlte die Versicherteneigenschaft (in der Schweiz), kann folge richtig lediglich bei Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhanges im Rahmen eines späteren Vorsorgeverhältnisses Anspruch auf Leistungen für eine im Wesentlichen auf denselben Gesundheitsschaden zurück zuführende Invali dität entstehen. Anderes gilt, wenn eine im weitergehenden Bereich tätige Vor sorgeeinrichtung, die in ihren Statuten oder in ihrem Reglement das ver sicherte Risiko abweichend vom BVG umschreibt, diesbezüglich keinen (um fassenden) Vorbehalt macht (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 101/02 vom 2 2. August 2003 E. 4; vgl. auch BGE 118 V 158 E. 5a ; Urteil des Bundesge richts 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.4.1 f. ). 2. 4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bun desgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3 . 3.1
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, sie sei vom 12. Juli 2010 bis 30. No vember 2011 bei der Firma Y.___ angestellt gewesen und während dieser Zeit bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert gewesen. Bereits während der An stellungsdauer bei der Firma Y.___ sei sie regelmässig aufgrund des Morbu s Crohn arbeitsunfähig gewesen. Dies würden echtzeitliche Arbeitsun fähigkeitszeugnisse, aber vor allem auch das Schreiben von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Gastroente ro logie sowie Allgemeine Innere Medizin, vom 1 0. Oktober 201 6 belegen. Dr. A.___ habe festgehalten, dass sämtliche Beschwerden direkt oder indirekt auf den Morbus Crohn zurückzuführen seien. Damit sei erstellt, dass sämtliche Arbeitsun fähig keiten seit dem Jahr 2010 im Zusammenhang mit der Grunder krankung stehen würden. Die Arbeitsun fähigkeit, welche schliesslich zur Invali dität geführt habe, habe sich im Jahr 2010 manifestiert und sei somit bereits während der Versicherungsdauer bei der Beklagten 1 eingetreten, weshalb die Beklagte 1 leistungspflichtig sei. Sie (die Klägerin) sei ab dem Jahr 2010 min des tens zu 20 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 1 S.
7 , Urk. 15 S. 5 ). Auch wenn ihre Morbus-C rohn-Erkrankung unbestrittenermassen bereits vor dem Jahr 2010 auf getreten sei, so sei keinesfalls erstellt, dass die Erkrankung vor dem Ver siche rungseintritt bei der Beklagten 1 auch bereits arbeitsrechtlich in Erscheinung ge treten sei (Urk. 1 S. 5). Festzuhalten sei sodann, dass d ie Invalidenrente der Eidg. In validen versicherung allein im Zusammenhang mit der Erwerbsun fähigkeit auf grund des Morbus Crohn zugesprochen worden sei (Urk. 15 S. 4).
Zur Begrün dung ihrers Eventual an trages führte die Klägerin sodann aus, dass sie das Arbeits ver hältnis bei der Z.___ am 3. Januar 2012 angetreten habe. Im Zeit raum vom 1 1. Mai bis 1 9. November 2012 sei sie wi e der vollständig arbeitsfähig gewesen ( Urk. 1 S.
7). Sollte das angerufene Gericht wi der E rwarten der Auf fassung sein, dass dadurch der zeitliche Konnex zur Arbeitsun fähigkeit während der Zeit, als sie bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert gewesen sei, als unterbrochen gelte und die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit folglich erst während der Versicherungsdauer bei der Beklagten 2 eingetreten sei, so sei die Beklagte 2 leistungspflichtig ( Urk. 1 S.
7-8). 3.2
Die Beklagte 1 macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Verlauf der Krankheit Morbus Crohn mit der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit lasse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich k eit darauf schliessen, dass bereits vor dem Juli 2010 (Datum der Aufnahme in das Vorsorgewerk der Y.___ ) eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Sinne von Art. 23 BVG von mindes tens 20 % bestanden habe. Der Verlauf der opera tiven Eingriffe zwischen 1987 und 2012 ( einmal jährlich seit Oktober 2003) lasse keine Zweifel daran, dass die Klägerin immer wieder arbeitsunfähig gewesen sein müsse. Sodann habe d ie Klägerin ihre häufigen Stellenwechsel, welche meis tens bereits wenige Monate nach dem Antritt einer neuen Stellen erfolgt seien , selber in Verbindung mit den Auswirkungen ihrer Erkrankung gestellt. Selbst wenn die Klägerin die Arbeitsstelle jeweils gekündigt haben
sollte , anstatt sich krank zu melden, wäre die Arbeitsunfähigkeit nichtsdestowenige r arbeitsrechtlich relevant, weil die Klägerin krankheitsbedingt nicht imstande gewesen sei, der Arbeit nach zugehen ( Urk. 21 S. 3).
Die Ursache dieser Perioden der Arbeitsunfä higkeit sei im Wesentlichen dieselbe, die zur heutigen Invalidität der Klägerin geführt habe ( Urk. 6 S.
6-7). Damit sei der materielle Zusammenhang im Sinne der Recht sprechung des Bundesgerichts zu Art. 23 BVG zwischen den aktenkun dig mindes tens seit 2003 immer wieder eingetretenen Arbeitsun fähig keitsphasen und der heutigen Invalidität gegeben. Der Arbeitseinsatz der Klägerin bei der Y.___
zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 2 9. Septem ber 2010 (Rückfall mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100%) sei nicht geeignet ge wesen, den zeitlichen Zusammenhang zwischen den mindestens seit 2003 immer wieder kehrenden Perioden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und ihrer späten Invalidität zu unter brechen ( Urk. 6 S. 7). Demzufolge sei sie gegenüber der Klägerin nicht leistungs pflichtig ( Urk. 6 S. 8). 3.3
D ie Beklagte 2 macht im Wesentlichen geltend, dass auch eine länger als drei Monate dauernde Arbeitsfähigkeit bei Schubkrankheiten nur zu einem Unter bruch der zeitlichen Konnexität führe , sofern sie mit der Perspektive einer dau erhaften Berufsausübung verbunden gewesen sei. Eine solche Perspektive müsse bei der Klägerin eindeutig verneint werden, so dass auch die längere Phase ohne registrierte Arbeitsunfähigkeit zwischen Mai und November 2012 nicht zu einem Unterbruch der zeitlichen Konnexität ge führt hab e
( Urk. 8 S. 4). Sie be streite daher gestützt auf Art. 23 BVG sowie Art. 3 ihres Versicherungs reglements ihre Zuständigkeit zur Erbringung einer Invalidenrente an die Klägerin. Rein vorsorg lich für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, dass sie zur Erbringung von Invalidenleistungen zuständig sein sollte, sei folgen des festzuhalten: Sie habe gegenüber der Klägerin in Bezug auf die der Invalidität zugrunde liegenden Gesundheitsprobleme einen Vorbehalt angebracht und wäre damit in jedem Fall nur zur Erbringung der gesetzlichen Mindest leistungen ver pflichtet ( Urk. 8 S. 2, S. 4).
4. 4.1
4.1.1
Im Austrittsbericht des B.___ vom 2 7. Februar 2012 zur Hospitalisa tion der Klägerin vom 1 4. bis 1 7. Februar 2012 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Beilage zum Schreiben der Klägerin an die Beklagte 1 vom 2 6. Okto ber 2016 [ Urk. 22/12]) : - Symptomatische Cholezystolithiasis - Morbus Crohn mit/bei: - Probelaparotomie und Lymphkno tenbiopsi e Juli/1987 - Revisionslaparotomie Juli/1987 - Adh äsiolyse , Ileozökalresektion , Aszendens -Schleimfistel und ter mina les Ileostoma August/1987 - Relaparotomie , Reanastomisierung als Ileoaszendostomie , Ovarektomie rechts 1988 - Status nach rezidivierender Bougierung Anastomosenstenose letztmals am 2 5. Januar 2012 - letzter Morbus Crohn Schub Januar 2011 - Zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Psychosoziale Belastungssituation - Morbus Meulengracht - Vitamin-B12 Mangel (alle 3 Monate Substi t ution) - Codeinallergie (Schwindel) 4. 1. 2
Dem Operationsbericht des B.___ vom 1 5. Februar 2012 sind die Diagnosen kompletter Verwachsungsbauch und symptomatische Cholezystoli thiasis zu entnehmen. Zur Operationsindikation wurde in diesem Bericht sodann festge halten, dass bei der Klägerin sei vielen Jahren eine Cholezystolithiasis bekannt sei, die lange Zeit asymptomatisch gewesen sei. Seit November 2011 seien rezidi vierende kolikartige Schmerzen im Oberbauch aufgetreten, welche nun zuge nom men hätten. Bei der Klägerin sei nun seit 25 Jahren ein Morbus Crohn bekannt mit Status nach Ileozö kalresektion mit konsekutiver Stenose im Anastomosenbe reich und bereits mehrfacher Aufdilatierung , zuletzt im Januar 201 2. Aufgrund eines erneuten Morbus Crohn - Schubes sei die Klägerin vor zwei Wochen stationär auf der Inneren Medizin zur Kortisontherapie gewesen (Beilage zum Schreiben der Klägerin an die Beklagte 1 vom 2 6. Oktober 2016 [ Urk. 22/12]). 4.2
Im Bericht des B.___
vom 3. April 2013
zur Hospitalisation der Klä gerin vom 3 0. März bis 4. April 2013
wurden folgende Diagnosen aufgeführt ( Urk. 12/1/1) : - Somatoforme Schmerzstörung - Klinik: starke epigastrische Schmerzen - Gastroskopie vom 3. April 2013: kleine axiale Hiatushernie, aktuell ohne floride Refluxö s ophagitische Veränderungen, diffuse Gastro pa thie - Gastroskopie Januar 2012: kleine axiale Hiatushernie, leichte diffuse Gastropathie
- Morbus Crohn - Adhäsiolyse , Ileozökalresektion inklusive Appendix, Aszendens schleimfistel und terminale Ileostoma 1987 - Re visionslaparotomie, Probelaparotomie und Lymphknotenbiopsie 1987 - Relaparotomie , Reanastomisierung als Ileoaszendostomie , Ovarektomie rechts 1988 - rezidivierende Bougierung en der Ileoascendostromie , letztmals am 25. Januar 2012 - Morbus Meulengracht - Psychosoziale Belastungsreaktion - Passagere Hypokaliämie
Diesem Bericht ist ferner zu entnehmen, dass eine notfallmässige Zuweisung durch Dr. A.___ bei seit drei Wochen persi s tierenden e pigastrischen Schmerzen er folgt sei. Es bestehe eine psychosoziale Belastungssituation mit rezidivierenden Bauchschmerzen sei Ende 2011 bei Morbus Crohn und Cholezystektomie im Feb ruar 2012 ( Urk. 12/1/1). Eine Gastroskopie am 3. April 2013 habe eine kleine axiale Gleithernie bei sonst unauffälligem Befund gezeigt. Nach der Gastroskopie sei es am Nachmitt ag nach der Nahrungsaufnahme zur erneute n Schmerz exa z er ba tion und psychosoziale n Dekompensation mit leichter Regredienz auf die medi kamentöse Therapie gekommen . Mit der Klägerin s ei besprochen worden, dass gegebenenfalls auch eine veränderte Schmerzverarbeitung unter starker psycho sozialer Belastung als Ur sache der epi gastrische Schmerzen infrage komme ( Urk. 12/1/2).
Zur persönlichen Anamnese der Klägerin wurde in diesem Bericht sodann fest ge halten ( Urk. 12/1/3) : - Morbus Crohn seit über 20 Jahren - 1987 Peritonitis nach Laparoskopie, anschliessend Ileozökalresektion mit Anlage Anus praeter bei Morbus Crohn - 1988 Ileokolische Anastomose - Oktober/2003 Aufbougierung einer Anastomosenstenose - Dezember/2004 Aufbougierung einer Anastomosenstenose - Dezember/2005 Aufbougierung einer Anastomosenstenose - Juni/2006 Hospitalisation aufgrund eine s
prävesikalen Nierensteins rechts mit Hydronephrose rechts - Juni/2007 Ballondilatation Anastomosenstenose - September/2008 Hospitalisation mit Gastroenteritis - Februar/2009 Aufbougierung einer Anastomosenstenose - Mai/2012 Cholezystektomie - Morbus Meulengracht
Der Klägerin wurde vom 3 0. März bis 8. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfä hig keit
attestiert ( Urk. 12/23/5). 4. 3
4.3.1
In seinem Schreiben zuhanden der IV-Stelle vom 1 0. Mai 2013 führte Dr. A.___ aus, dass die Klägerin seit dem Jahr 1987 an einem Morbus Crohn leide, welcher zu multiplen abdo minalen Operationen geführt habe. Ausserdem hätten rezi di vierende Bou gierun gen einer Anastomosenstenose durchgeführt werden müs sen. Die Klägerin sei durch starke, rezidivierende Bauchschmerzen sowie durch Diar rhoeepisoden geplagt. Sie sei in ihrer Arbeit zu 100 % eingeschränkt ( Urk. 12/3). 4.3.2
Dr. A.___ führte in seinem Schreiben zuhanden der damaligen Rechtsvertretung der Klägerin vom 1 0. Oktober 2016 aus, er habe in der Zwischenzeit alle Arbeits unfähigkeitszeugnisse der Klägerin erhalten. Sie sei nicht nur durch ihn, sondern auch durch andere Ärzte vorübergehend krankgeschrieben worden. Die Klägerin sei bei ihm in Behandlung wegen eine s Morbus Crohn, der sehr schwer verlaufen sei. Vor vielen Jahren se i eine Ileozökal -Resektion mit ileokolischer Anastomose durchgeführt worden. Es sei in der Folge zur Anastomosenstenose gekommen, weshalb kürzlich eine erneute Operation habe durchgeführt werden müssen. Aus serdem seien im Verlauf multiple Beschwerden aufgetreten, die direkt oder indi rekt durch den Morbus Crohn bedingt gewesen seien. Unter anderem sei es auch zu einer Cholezystolithiasis gekommen, weshalb eine Cholezystektomie notwen dig geworden sei. Alle diese Erkrankungen hätten zu einer deutlichen Schwä chung der Klägerin geführt, welche deshalb arbeitsunfähig habe geschrie ben wer den müssen. Die nachfolgend aufgeführten Arbeitsunfähigkeiten seien alle durch die Allgemeinzustandsverschlechterung im Rahmen des Morbus Crohn bezie hungsweise der jeweiligen Operationen notwendig gewesen ( Urk. 2/9; vgl. auch Urk. 2/10) : 1. 2 9. September bis 1. Oktober 2 010: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 2. 3. bis 8. Oktober 2010: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 3. 2 2. b is 2 6. November 2010: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 4. 2 7. Dezember 2010 bis 2. Januar 2011: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 5. 4. bis 8. Mai 2011: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 6. 1 3. bis 1 6. Juli 2011: 100%ige Arbeitsunfähigkeit; 1 8. Juli bis 8. August 2011: 50%ige Arbeitsunfähigkeit 7. 2 8. November 2011 bis 1 5. Februar 2012: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 8. 1 5. bis 2 4. Februar 2012: 100%ige Arbeitsunfähigkeit; 2 7. Februar bis 9. März 2012: 50%ige Arbeitsunfähigkeit 9. 8. bis 1 1. Mai 2012: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 10. 1 0. bis 1 9. November 2012: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 11. 1 9. bis 2 6. November 2012: 100%ige Arbeitsunfähigkeit; 2 6. November bis 11. Dezember 2012: 50%ige Arbeitsunfähigkeit
4.3. 3
Zudem liegen ärztliche Zeugnisse vor, mit welchen
Dr. A.___ der Klägerin in den folgenden Zeiträumen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert hat: V om 1 8. bis 28. März 2013 (Urk. 12/23/6), vom 8. April bis 31. Mai 2013 (Urk. 12/23/4), vom 1. Juni bis 31. August 2 013 (Urk. 12/23/3) sowie vom 1. bis 30. September 2013 (Urk. 12/23/2). 4.3.4
In seinem Schreiben zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 2 6. August 2013 führte Dr. A.___ sodann aus, dass die Klägerin an starken diffusen Bauch schmerzen sowie an einer Gewichts ab nahme leide. Es würde ein Status nach mehrfachen Bauchoperationen bei Morbus Crohn vorliegen. Die Klägerin sei schon seit Jahren bei ihm in Behandlung. Seit drei Monaten hätten die Beschwer den deutlich an Intensität zu genommen. Die Klägerin habe bis vor kurzem Pred nison ein ge nommen, aktuell sei die Therapie pausiert. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Es sei eine Verbesserung der Beschwerden zu erwar ten. Falls die Beschwerden weiterhin regredient seien - wie dies aktuell der Fall sei - werde sich der Allgemeinzustand der Klägerin in den nächsten Monaten verbessern ( Urk. 12/23/1). 4. 4
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt am 1. November 2013 fest, dass die Klägerin an einem komplikationsre i chen Morbus Crohn leide. Seit dem 1 8. März 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt aus ge übt e Tätigkeit sowie für eine adaptierte Tätigkeit ( Urk. 12/30/3). Diese Ein schätzung entspricht der medizinischen Aktenlage und wurde denn auch von keiner Partei in Frage gestellt. 5.
5.1
Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 sprach die IV-Stelle der Klägerin mit Wirkung ab 1. März 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 1 2 /39/1, Urk. 1 2 /39/8 ). Den Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG setzte sie auf den 18 . März 2013 fest, da die Klägerin ab diesem Datum in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt gewesen sei ( Urk. 12/39/7 ) . Dem Feststellungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle vom 12 . März 2014 ist zu entnehmen, dass sie dies bezüglich auf die Berichte des B.___ abgestellt hat
(vgl. Urk. 12/30 ; ins besondere die Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 1. November 2013 [ Urk. 12/30/3 ]).
Die IV-Verfügung vom 18. Juni 2014 wurde der Beklagten 1, nicht aber der Beklagten 2, eröffnet (Urk. 12 / 38/2, Urk. 12/39/1 ). Während für die Beklagte 2 damit keine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle besteht, ist die Beklagte 1 grundsätzlich an die Betrachtungsweise der In vali denversicherung ge bunden (E. 2.4). Zu berücksichtigen ist aber, dass sich die Klägerin , trotz bereits früher bestehenden Gesundheitsstörungen (vgl. E. 4.2 ), erst a m
28. Juni 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Sachverhalt, Ziff. 1 .1 ). Der Rentenanspruch hätte daher so oder anders frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung entstehen können (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Damit bestand für die IV-Stelle keine Notwendigkeit, den Zeitpunkt, ab welchem sich die gesund heit lichen Beeinträchtigungen der Beigeladenen auf deren Arbeits fähig keit ausge wirkt haben, präzise festzulegen, weshalb auch für die Beklagte 1
ei ne Bindungswirkung entfällt. 5.2
5.2.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte 1 oder die Beklagte 2 eine Leistungspflicht trifft, weil aufgrund der Morbus-Crohn -Erkrankung der Klägerin eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, als sie bei der Beklagten
1 oder der Beklag ten 2 berufsvorsorgeversichert war. 5.2.2
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass s owohl die Klägerin selbst ( Urk. 1 S. 6) als auch die Beklagten ( Urk. 6 S. 7, Urk. 8 S. 4) davon aus gehen , dass es sich bei der Morbus-Crohn-Erkran kung der Klägerin um eine Schuberkrankung im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 2.3) handelt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind solche Schub krank heiten im Besonderen geprägt durch ihren wellenförmigen Verlauf mit sich ablö senden Perioden von akuter Exa zer bation und Remission, wobei sie sich nicht immer gleich manifestieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 2 5. Januar 2019 E.
6.2). Soweit ersichtlich ist die chronisch-entzündliche Darm erkrankung Morbus Crohn bislang weder vom Bundesgericht noch vom Sozial versicherungs gericht des Kantons Zürich als Schubkrankheit im Sinne der Recht sprechung des Bundesgerichts qualifiziert worden . Diese Frage kann auch im vor liegenden Ver fahren offen bleiben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen , würde sich am Ergebnis nichts ändern, wenn auf den hier zu beur teil enden Fall die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Schubkrankheiten an gewendet würde . 5.2. 3
Die Morbus-Crohn-Erkrankung der 1963 geborenen Klägerin , aufgrund derer sie mit Wirkung ab 1. März 2014 eine ganze Rente der Eidg. Invalidenversicherung bezieht (Urk.
12/39) wirkt sich unbestrittenermassen seit mindestens 1987 auf deren Gesundheitszustand aus ( Urk. 12/3). Aktenkundig sind diverse Operation en , welchen sich die Klägerin seit Juli 1987 hat unterziehen müssen ( Urk. 22/1/3, Urk.
22/12). Der RAD der IV-Stelle sprach von einem komplikationsreichen Mor bus Crohn ( Urk. 12/30/3), was aufgrund der oben wiedergebenden Berichte und Schreiben von Dr. A.___ und der Ärztinnen und Ärzte des
B.___
erstellt ist (E. 4.1-4.3 vorstehend). Gemäss Dr. A.___ ist der Morbus Crohn sehr schwer verlaufen ( Urk. 2/9 S. 1). Mit ihren eigenen Worten hat die Klägerin die Auswir kungen ihrer Krankheit beim Standortgespräch mit der IV-Stelle vom 1 7. Juli 2015 so beschrieben, dass es bess ere und schlechtere Phasen gebe . Am Stück habe «sie es maxima l während einem halben Jahr gut gehabt» (Urk.
12/51/3). Damit ist festzuhalten, dass die Klägerin bereits vor dem Stellen antritt bei der Y.___ am 1 2. Juli 2010 (Urk.
2/4, Urk.
12/12/2, Urk.
12/16) wegen des Morbus Crohn an einer erheb lichen Gesundheitsb eein trächtigung litt. Daraus lässt sich für die vorliegenden zu beant wor tende Frage, ob eine der Beklagten eine Leistungspflicht trifft, für sich allein jedoch noch nichts ableiten. Entscheidend ist, ab wann aufgrund dieser gesund heitlichen Ein schränkung eine manifeste Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestan den hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_679/2013 vom 1 6. April 2014 E.
6.2). Die Beklagte 1 ver tritt den Standpunkt, dass dies mindestens seit dem Jahr 1996 der Fall ge wesen sei. Sie verweist auf die zahlreichen operativen Eingriffe, welchen sich die Klä gerin hat unterziehen müssen ( Urk. 1 S. 5-6). Aus dieser Zeit liegen jedoch keine ärztliche n Arbeitsunfähigkeitsa tteste vor, welche die Ver mutung der Beklagten 1, wonach die Klägerin zwischen 1996 und Juni 2010 offenbar nie zu 100 % gear beitet
habe , was mit «an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» auf deren Teilarbeitsunfähigkeit zu rückzuführen sei ( Urk. 21 S. 4) belegen könnten. Zu berücksichtigen ist, dass
Dr. A.___ die Klägerin schon Jahre vor ihrer IV-Anmeldung vom
28. Juni 2013
behandelte ( vgl. dessen Schreiben vom 26.
August 2013 [ Urk. 12/23] ) und damit die Veränderungen des Gesundheitszu stands der Klägerin und dessen Auswirkung auf ihre Arbeits fähigkeit aufgrund seiner eigenen Wahrnehmungen beurteilen konnte . In seinem Schreiben vom 10.
Oktober 2016 hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass auf grund der sehr s chweren Morbus-Crohn-Erkrankung bei der Klägerin nicht nur meh r e re Opera tionen notwendig gewesen seien, s ondern, dass im Verlauf auch multi ple Beschwerden aufgetreten seien, die direkt oder indirekt durch den Morbus Crohn bedingt gewesen seien. Dies habe zu einer deutlichen Schwächung der Kl ägerin geführt. Die Klägerin habe wegen der Allgemeinzustands versch lech terung im Rahmen des Morbus Crohn arbeitsunfähig geschrieben werden müssen (Urk.
2/9 S. 1 ).
Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Klägerin aufgrund des Morbus Crohn bereits vor dem Jahr 2010 zeitweise arbeitsunfähig gewesen ist, so ist gestützt auf diese Angaben von Dr. A.___ (Urk. 2/9 S. 1) davon auszugehen, dass die Klägerin wegen der Allgemeinzustandsverschlechterung im Rahmen des Mor bus Crohn beziehungsweise der jeweiligen Operationen erst ab dem 29.
Sep tem ber 2010 erheblich und dauernd
in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war . In den Akten finden sich sodann auch keine Angaben zu Feststellungen der Arbeit geber der Klägerin vor dem Jahr 2010, welche über deren Einschränkungen bei der Arbeit Auskunft geben könnten. Die Klägerin führte aus, dass sie von ihren früheren Arbeitgebern «meist ausgenutzt worden sei». Ihr sei « zuviel Arbeit gege ben» worden ( Urk. 12/12/2). Wie es sich damit verhält kann allerdings offen blei ben. Von Auskünften der früheren Arbeitgeber oder etwa den Akten von deren Krankentag geldversicherungen sind vorliegend keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten , aufgrund derer von der überzeugenden Einschätzung von Dr. A.___ abzuweichen wäre. Entgegen der Ansicht der Beklagten 1 (Urk.
6 S.
6) spricht auch der Um stand, dass die im individuellen Konto der Klägerin vor dem Jahr 2010 ein getragenen Einkommen tiefer waren, als der Lohn, welchen sie bei der Y.___ erhalten hat (vgl. den IK-Auszug vom 1 6. Juli 2013 [Urk. 12/13 ] ) , nicht zwingend dafür, dass die Klägerin ihr Arbeits pensum bereits vor dem Jahr 2010 aus gesundheitlichen Gründen reduziert hat. Und schliesslich kann die Beklagte 1 auch aus den von ihr angeführten Aussagen der Klägerin bei den Standortgesprächen mit der IV-Stelle nichts zu ihren Guns ten abzuleiten (vgl. Urk. 21 S. 3). Die Klägerin führte damals unter anderem aus, dass sie die «Diagnose (Morbus Crohn) schon in den 80ern erhalten» habe und zwischendurch immer wieder arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 12/12/4).
D ie früheren Kündigungen von Arbeitsstellen beziehungsweise die Stellenwechsel seien «immer» respektive «fast immer» wegen der Morbus-Crohn-Erkrankung er folgt ( Urk. 12/12/2-3). Aufgrund des Morbus Crohn habe sie viele Stellen wechsel gehabt ( Urk. 12/51/3). Sie sagte aber auch, dass sie in der Vergangenheit immer wieder habe Stellen finden können, wobei die Arbeitgeber zumeist (über ihre Krankheit) informiert gewesen seien ( Urk. 12/12/1). Sie führte ebenfalls aus , dass der Ver lauf über die Jahre schlechter geworden sei ( Urk. 12/12/4).
Nach Lage der Akten ist die Arbeits unfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt hatte, während der Versiche rungsunterstellung bei der Beklagten 1 ein getreten. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen entscheidrelevan ten Aufschlüsse zu erwarten. Es müssen
daher auch keine weiteren Pensionskassen zum vorliegenden Verfahren beigeladen werden . 5.2.4
Die Klägerin bringt sodann vor, dass sie bei der Z.___ ab dem 3. Januar 2012 gesundheitsbedingt nur noch zu 80 % gearbeitet habe ( Urk. 15 S. 7). Gestützt auf die Angaben von Dr. A.___ ist davon auszugehen, dass dies zutrifft und die massgebende Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Antritt der Stelle bei der Z.___ eingetreten ist. Die Beklagte 2 ist daher nicht leistungspflichtig. 5.2.5
Im Übrigen wäre das Ergebnis nicht anders, wenn die Rechtsprechung des Bun desgerichts zu den Schuberkrankungen auf den vorliegenden Fall anwendbar wäre : Wohl wurde der Klägerin während des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ vom 1 2. Mai bis 1 0. November 2012 - mithin während rund sechs Monaten - keine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( vgl. Urk. 1 S.
4 , Urk. 2/9 ). Weil aber davon aus zu gehen ist, dass die Klägerin während dieser Zeit höchs tens im arbeitsvertraglich verein barten 80%-Pensum arbeitete ( Urk. 2/7, Urk.
12/20/2) , ist damit ein Unterbruch des zeitliche n Konnex es zwi schen der Arbeits un fähigkeit der Klägerin während des Arbeitsverhältnisses mit der
Y.___ und der späteren Invalidi tät dadurch nicht erstellt . 6 .
6 .1
V orliegend ist das
Reglement für das Vorsorgewerk der Y.___
in der ab 1. Januar 2007 gültig gewesenen Version (Urk. 7/3) anwendbar ( Urk. 6 S. 3;
Urk. 15 S. 4 ) .
Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Reglements bleiben die im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versicherten Leistungen bei Tod und Invalidität bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens jedoch während eines Monats, unverändert versichert (Nachdeckungsfrist).
Ist eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses beziehungsweise bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeits fähig und wird in der Folge innerhalb von 360 Tagen im Sinne von Art. 5 invalid erklärt, so besteht Anspruch auf Invaliditätsleistungen nach diesem Reglement. Erhöht sich der Invaliditätsgrad aus gleicher Ursache innert weiterer 90 Tage, oder erhöht sich der Invaliditätsgrad einer bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses be zie hungsweise bei Ablauf der Nachdeckungsfrist invaliden Person aus gleicher Ursache innert 90 Tagen, so werden auch für die Erhöhung die Invalid itäts leis tun gen nach diesem Reglement erbracht ( Art. 26 Abs. 2 des Reglements).
Tritt die Invalidität oder die Erhöhung des Invaliditätsgrades nicht innerhalb der genannten Fristen ein, so richtet sich ein allfälliger Anspruch auf Invaliditäts leis tungen oder höhere Invaliditätsleistungen ausschliesslich nach den Bestim mun gen des BVG. Es werden höchstens die Mindestleistungen gemäss BVG er bracht ( Art. 26 Abs. 3 des Reglements). 6 .2
Die Klägerin trat per 3 0. November 2011 aus der Vorsorgewerk der Y.___ aus ( Urk. 7/5). Die IV-Stelle hat ihr mit Wirkung ab dem
1. März 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invali den rente zugesprochen ( Urk. 12/39). Weil die Invalidität damit nicht innert den in Art. 26 Abs. 2 und 3 des Reglements genannten Fristen eingetreten ist, muss die Beklagte 1 der Klägerin in Anwendung dieser Reglementsbestimmungen keine reglementarische, sondern nur die Mindestleistungen gemäss BVG erbringen. 6.3
Die Kläger in
hat demzufolge mit Wirkung ab dem
1. März 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente im Umfang der Mindestleistungen gemäss BVG der Beklag ten
1 . 7.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E.
4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c) . Im vorliegend anwendbaren Reglement für das Vorsorgewerk der Y.___ in der ab 1. Januar 2007 gültig gewesenen Version findet sich keine andere Regelung betreffend Verzugszinsen (vgl. Urk. 7 /3). Dem zufolge hat die Beklagte 1 ab 25 . Oktober 2017
(Einreichung der Klage , Urk. 1 ) Verzug s zinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewor denen Ren tenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu ent richten. 8 .
Demnach ist die Beklagte 1 in teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. März 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %
Invalidenleistungen im Umfang der Min destleistungen gemäss BVG zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 25.
Oktober 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem je weiligen Fälligkeitsdatum auszurichten . Im Mehrbetrag ist die Klage ab zu w ei sen.
Im Übrigen ist die Klage, soweit sie eine Leistungspflicht der Beklagten 2 betrifft, abzuweisen. 9 .
Die vertretene Klägerin hat Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und aufgrund ihres teilweisen Obsiegens auf Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 1 ver pflich tet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. März 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % Invalidenleistungen im Umfang der Mindestleistungen gemäss BVG zuzüg lich Verzugszinsen von 5 % seit dem 2 5. Oktober 2017 für die bis dahin fällig gewor denen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeits datum auszurichten . Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen - und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann ( BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen ).
Bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorge einrichtungen ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweize ri schen Zivilpro zessordnung [ZPO]) mit der Folge eines einheitlichen Gerichts stan des zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4, 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4; BGE 133 V 488 E. 4; Meyer/ Uttinger , in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 N 99; Stauffer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich, Basel und Genf 2013, S. 286).
E. 1.2 Da die Beklagte 1 ihren Sitz im Kanton Zürich hat (vgl. Urk. 7 / 1 ) , ist das ange - ru fene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und -
ge - s t ütz t auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )
- sachlich zuständig. 2.
2.1 2.1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.1.2
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.1.3
Zwar bedarf es zum (rechtsgenüglichen) Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit , jedoch muss sich bei deren Fehlen die gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt haben. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, zum B eispiel etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende ge sundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile 9C_856/2017 vom 7. September 2018 E. 4.3 und 9C_420/2015 vom 2 6. Januar 2016 E. 4.2.1 mit Hinweis auf 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 6.2.1). 2.1.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinrei chend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative An nahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hin weis auf BGE 126 V 360 E. 5b). 2.2
2.2.1
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2.2.2
Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als Vorausset zung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vor sorgeeinrich tung beurteilt sich nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeits fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zu mutba ren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzie lung eines rentenausschliessenden Einkom mens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E.
2.1.3 mit wei teren Hinweisen). 2. 3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität nach Art. 23 lit . a BVG im Falle von Schubkrankheiten, wozu namentlich
Multiple Sklerose (Urteil des Bun desgerichts B 12/03 vom 1 2. November 2003) , Schizophrenie (Urteil des Bundes gerichts 9C_65 8/2016 vom 3. März 2017) und bipolare affektive Störun gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.3.1) zu zählen sind , kein allzu strenger Massstab anzulegen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder sich nicht immer gleich mani festieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Ver siche rungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des Versicherungs schutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umstän den des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteile 9C_126/2013 vom 1 3. August 2013 E. 4.1 und B 95/06 vom 4. Februar 2008 E. 3.4 mit Hinweisen). Bestand im Zeitpunkt, in welchem die Schubkrankheit erstmals auftrat und die Arbeits fähig keit zu mindestens 20 % einschränkte, keine Versicherungsdeckung, kann für eine spätere im Wesentlichen auf demselben Gesundheitsschaden beru hende Ver schlechterung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein Anspruch auf Invaliden leistungen der beruflichen Vorsorge nur entstehen, wenn der zeitliche Konnex nach Art. 23 lit . a BVG unterbrochen ist. Dazu ist erforderlich, dass wäh rend einer bestimmten nach den Umständen zu bemessenden Zeitdauer in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % bestand (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.1, in: SVR 2014 BVG N
r. 1 S. 1). Diese Recht sprechung
ist Ausfluss der gesetzlichen Konzeption, wonach ver sichertes Ereignis nach
Art. 23 lit . a BVG
d er Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, und zwar unabhängig davon, in wel chem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invaliden leis tungen entsteht (BGE 136 V 65 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versiche rungsgerichts B 101/02 vom 2 2. August 2003 E. 3). Bestand damals keine Versi cherungsdeckung be ziehungsweise fehlte die Versicherteneigenschaft (in der Schweiz), kann folge richtig lediglich bei Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhanges im Rahmen eines späteren Vorsorgeverhältnisses Anspruch auf Leistungen für eine im Wesentlichen auf denselben Gesundheitsschaden zurück zuführende Invali dität entstehen. Anderes gilt, wenn eine im weitergehenden Bereich tätige Vor sorgeeinrichtung, die in ihren Statuten oder in ihrem Reglement das ver sicherte Risiko abweichend vom BVG umschreibt, diesbezüglich keinen (um fassenden) Vorbehalt macht (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 101/02 vom 2 2. August 2003 E. 4; vgl. auch BGE 118 V 158 E. 5a ; Urteil des Bundesge richts 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.4.1 f. ). 2. 4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bun desgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3 . 3.1
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, sie sei vom 12. Juli 2010 bis 30. No vember 2011 bei der Firma Y.___ angestellt gewesen und während dieser Zeit bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert gewesen. Bereits während der An stellungsdauer bei der Firma Y.___ sei sie regelmässig aufgrund des Morbu s Crohn arbeitsunfähig gewesen. Dies würden echtzeitliche Arbeitsun fähigkeitszeugnisse, aber vor allem auch das Schreiben von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Gastroente ro logie sowie Allgemeine Innere Medizin, vom 1 0. Oktober 201 6 belegen. Dr. A.___ habe festgehalten, dass sämtliche Beschwerden direkt oder indirekt auf den Morbus Crohn zurückzuführen seien. Damit sei erstellt, dass sämtliche Arbeitsun fähig keiten seit dem Jahr 2010 im Zusammenhang mit der Grunder krankung stehen würden. Die Arbeitsun fähigkeit, welche schliesslich zur Invali dität geführt habe, habe sich im Jahr 2010 manifestiert und sei somit bereits während der Versicherungsdauer bei der Beklagten 1 eingetreten, weshalb die Beklagte 1 leistungspflichtig sei. Sie (die Klägerin) sei ab dem Jahr 2010 min des tens zu
E. 1.3 In der Folge wandte sich X.___
sowohl an die BVG-Sammel stiftung Swiss Life als auch an die
PTV und beantragte jeweils die Aus richtung einer Rente d er beruf lichen Vorsorge ( vgl. Urk. 7/10 ,
Urk. 9/8/11 ). Die BVG-Sam melstiftung Swiss Life lehnte das Leistu ngsbegehren wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 25 . J anuar 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass X.___ im Jahr 2012 immer wieder, längstens jedoch während sechs Monaten voll arbeitsfähig gewe sen sei . Damit bestehe kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgever hält nisses vom 12. Juli 2010 bis 30. November 2011 und der nachfolgenden Invali dität ( Urk. 2/11 , Urk. 7/11 ). Die PTV lehnte das
Leistungs be gehren unter Hinweis d a rauf, dass bereits vor dem Eintritt in die PTV eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % vorgelegen habe , mit Schreiben vom 2 7. April 2016 ab (Urk. 2/12 , Urk. 9/8/7 ). 2.
2.1
Am 25 . Oktober 2017 erhob X.___ gegen die BVG-Sammelstif tung Swiss Life (Beklagte 1) und gegen die PTV (Beklagte 2) Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Beklagte 1 zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementari schen Leistungen, insbesondere einer ganzen Invalidenrente, zuzüglich des reglementarischen Verzugszinses ab Klageerhebung, rückwirkend ab 1. März 2014, zu verpflichten. 2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zur Ausrichtung der obligatorischen und reg lementarischen Leistungen, insbesondere einer ganzen Invalidenrente, zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % ab Klageerhebung, rückwirkend ab
1. März 2014, zu verpflichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten .» 2.2 Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 1 5 . November 2015 Abweisung der Klage, soweit damit Leistungen der Beklagten 1 gefordert würden. Eventua li ter seien Leistungen der Beklagten 1 im Umfang der gesetzlichen Mindestleis tun gen zuzusprechen (Urk. 6 S. 2). Mit Klageantwort vom 4 . Dezem ber 2017 be an tragte die Beklagte 2, die Klage gegen sie s e i vollumfänglich abzuweisen (Urk. 8 S. 2). 2.3 M it Gerichtsverfügung vom 5. Dezem ber 201 7 (Urk. 10 ) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin (Urk. 12 /1- 71 ) beigezogen . 2.4 Die Klägerin hielt mit Replik vom 1. März 2018 an ihrem Rechtsbegehren fest. In ver fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es seien die von ihr bezeichneten fünf Pensionskassen, bei welchen sie
vor dem Juli 2010 berufsvorsorgeversichert ge wesen sei , zum vorliegenden Prozess beizuladen ( Urk.
E. 6 3 geborene X.___
absolvierte von 1980 bis 1984 eine Ausbildung zur Hochbauzeichnerin mit Fähigkeitsausweis (Urk. 1 2 / 4 / 5 , Urk.
16/13 ). Nach ihrer Lehre war sie zunächst als Kassierin und Tex t ilverkäuferin tätig, ehe sie von 1987 bis 1994 als Selbständigerwerbende ein Nagelstudio führte. Es folgten bis 1999 vier v erschiedene Arbeitsstellen als t echnische Assis tentin und kaufmännische Angestellte ( Urk. 16/13). Alsdann arbeite te sie a b dem Jahr 2000
f ür verschiedene Arbeitgeber vor allem
als Bauleitungssekretärin. Dazwischen bezog sie Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 1 2 / 12 / 2-3, Urk. 12 / 13 , Urk. 12/56/1 ). Vom 1 2. Juli 2010 bis 3 0. November 2011 arbeitete sie als Bau leitungssekretärin für die Y.___ ( Urk. 2/4,
Urk. 12/12/2 ,
Urk. 12/16) .
In dieser Eigenschaft war sie bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life
berufs vorsorge ver sichert (Urk. 2 / 5 ). In der Folge war sie vom 3. Januar 2012 bis 2 8. Februar 2013 in einem 80%-Pensum für die Z.___ als Assistentin der Geschäftsleitung tätig ( Urk. 12/20 , Urk. 12/22 ). Sie war aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC (nach folgend: PTV) für die berufliche Vorsorge versichert ( Urk. 9/8/45, Urk. 12/20/4).
E. 6.3 Die Kläger in
hat demzufolge mit Wirkung ab dem
1. März 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente im Umfang der Mindestleistungen gemäss BVG der Beklag ten
1 . 7.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E.
4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c) . Im vorliegend anwendbaren Reglement für das Vorsorgewerk der Y.___ in der ab 1. Januar 2007 gültig gewesenen Version findet sich keine andere Regelung betreffend Verzugszinsen (vgl. Urk. 7 /3). Dem zufolge hat die Beklagte 1 ab 25 . Oktober 2017
(Einreichung der Klage , Urk. 1 ) Verzug s zinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewor denen Ren tenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu ent richten. 8 .
Demnach ist die Beklagte 1 in teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. März 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %
Invalidenleistungen im Umfang der Min destleistungen gemäss BVG zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 25.
Oktober 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem je weiligen Fälligkeitsdatum auszurichten . Im Mehrbetrag ist die Klage ab zu w ei sen.
Im Übrigen ist die Klage, soweit sie eine Leistungspflicht der Beklagten 2 betrifft, abzuweisen. 9 .
Die vertretene Klägerin hat Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und aufgrund ihres teilweisen Obsiegens auf Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 1 ver pflich tet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. März 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % Invalidenleistungen im Umfang der Mindestleistungen gemäss BVG zuzüg lich Verzugszinsen von 5 % seit dem 2 5. Oktober 2017 für die bis dahin fällig gewor denen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeits datum auszurichten . Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 8 . Jun i 20
E. 13 meldete sich
X.___
unter Hinweis auf eine seit Juli 1987 bestehende Mo r bus-Crohn-Erkrankung ( Urk. 12/4/5 -6 ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/4 , Urk. 12/8 ) . D ie IV-Stelle sprach ih r
- nach einschlägigen Abklärungen - mit Verfügung vom 23 . Mai 201 4 mit Wirkung ab 1. März 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 1 2 / 39 ).
E. 15 S. 2) . 2.5 Die Beklagten hielten duplicando (Urk. 21, Urk. 23 ) an ihren Anträg en fest. 2.6 Mit Verfügung vom 9. April 2018 wurde je ein Doppel der Dupliken der Beklagten vom 3. und 6. April 2018 ( Urk. 21 und Urk. 23) und d ie Beilage zur Duplik der Beklagten 1 (Urk. 22/12) der Klägerin sowie wechselseitig den Beklagten zu ge stellt ( Urk. 24). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 20 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 1 S.
7 , Urk. 15 S. 5 ). Auch wenn ihre Morbus-C rohn-Erkrankung unbestrittenermassen bereits vor dem Jahr 2010 auf getreten sei, so sei keinesfalls erstellt, dass die Erkrankung vor dem Ver siche rungseintritt bei der Beklagten 1 auch bereits arbeitsrechtlich in Erscheinung ge treten sei (Urk. 1 S. 5). Festzuhalten sei sodann, dass d ie Invalidenrente der Eidg. In validen versicherung allein im Zusammenhang mit der Erwerbsun fähigkeit auf grund des Morbus Crohn zugesprochen worden sei (Urk. 15 S. 4).
Zur Begrün dung ihrers Eventual an trages führte die Klägerin sodann aus, dass sie das Arbeits ver hältnis bei der Z.___ am 3. Januar 2012 angetreten habe. Im Zeit raum vom 1 1. Mai bis 1 9. November 2012 sei sie wi e der vollständig arbeitsfähig gewesen ( Urk. 1 S.
7). Sollte das angerufene Gericht wi der E rwarten der Auf fassung sein, dass dadurch der zeitliche Konnex zur Arbeitsun fähigkeit während der Zeit, als sie bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert gewesen sei, als unterbrochen gelte und die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit folglich erst während der Versicherungsdauer bei der Beklagten 2 eingetreten sei, so sei die Beklagte 2 leistungspflichtig ( Urk. 1 S.
7-8). 3.2
Die Beklagte 1 macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Verlauf der Krankheit Morbus Crohn mit der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit lasse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich k eit darauf schliessen, dass bereits vor dem Juli 2010 (Datum der Aufnahme in das Vorsorgewerk der Y.___ ) eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Sinne von Art.
E. 23 BVG sowie Art. 3 ihres Versicherungs reglements ihre Zuständigkeit zur Erbringung einer Invalidenrente an die Klägerin. Rein vorsorg lich für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, dass sie zur Erbringung von Invalidenleistungen zuständig sein sollte, sei folgen des festzuhalten: Sie habe gegenüber der Klägerin in Bezug auf die der Invalidität zugrunde liegenden Gesundheitsprobleme einen Vorbehalt angebracht und wäre damit in jedem Fall nur zur Erbringung der gesetzlichen Mindest leistungen ver pflichtet ( Urk. 8 S. 2, S. 4).
4. 4.1
4.1.1
Im Austrittsbericht des B.___ vom 2 7. Februar 2012 zur Hospitalisa tion der Klägerin vom 1 4. bis 1 7. Februar 2012 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Beilage zum Schreiben der Klägerin an die Beklagte 1 vom 2 6. Okto ber 2016 [ Urk. 22/12]) : - Symptomatische Cholezystolithiasis - Morbus Crohn mit/bei: - Probelaparotomie und Lymphkno tenbiopsi e Juli/1987 - Revisionslaparotomie Juli/1987 - Adh äsiolyse , Ileozökalresektion , Aszendens -Schleimfistel und ter mina les Ileostoma August/1987 - Relaparotomie , Reanastomisierung als Ileoaszendostomie , Ovarektomie rechts 1988 - Status nach rezidivierender Bougierung Anastomosenstenose letztmals am 2 5. Januar 2012 - letzter Morbus Crohn Schub Januar 2011 - Zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Psychosoziale Belastungssituation - Morbus Meulengracht - Vitamin-B12 Mangel (alle 3 Monate Substi t ution) - Codeinallergie (Schwindel) 4. 1. 2
Dem Operationsbericht des B.___ vom 1 5. Februar 2012 sind die Diagnosen kompletter Verwachsungsbauch und symptomatische Cholezystoli thiasis zu entnehmen. Zur Operationsindikation wurde in diesem Bericht sodann festge halten, dass bei der Klägerin sei vielen Jahren eine Cholezystolithiasis bekannt sei, die lange Zeit asymptomatisch gewesen sei. Seit November 2011 seien rezidi vierende kolikartige Schmerzen im Oberbauch aufgetreten, welche nun zuge nom men hätten. Bei der Klägerin sei nun seit 25 Jahren ein Morbus Crohn bekannt mit Status nach Ileozö kalresektion mit konsekutiver Stenose im Anastomosenbe reich und bereits mehrfacher Aufdilatierung , zuletzt im Januar 201 2. Aufgrund eines erneuten Morbus Crohn - Schubes sei die Klägerin vor zwei Wochen stationär auf der Inneren Medizin zur Kortisontherapie gewesen (Beilage zum Schreiben der Klägerin an die Beklagte 1 vom 2 6. Oktober 2016 [ Urk. 22/12]). 4.2
Im Bericht des B.___
vom 3. April 2013
zur Hospitalisation der Klä gerin vom 3 0. März bis 4. April 2013
wurden folgende Diagnosen aufgeführt ( Urk. 12/1/1) : - Somatoforme Schmerzstörung - Klinik: starke epigastrische Schmerzen - Gastroskopie vom 3. April 2013: kleine axiale Hiatushernie, aktuell ohne floride Refluxö s ophagitische Veränderungen, diffuse Gastro pa thie - Gastroskopie Januar 2012: kleine axiale Hiatushernie, leichte diffuse Gastropathie
- Morbus Crohn - Adhäsiolyse , Ileozökalresektion inklusive Appendix, Aszendens schleimfistel und terminale Ileostoma 1987 - Re visionslaparotomie, Probelaparotomie und Lymphknotenbiopsie 1987 - Relaparotomie , Reanastomisierung als Ileoaszendostomie , Ovarektomie rechts 1988 - rezidivierende Bougierung en der Ileoascendostromie , letztmals am 25. Januar 2012 - Morbus Meulengracht - Psychosoziale Belastungsreaktion - Passagere Hypokaliämie
Diesem Bericht ist ferner zu entnehmen, dass eine notfallmässige Zuweisung durch Dr. A.___ bei seit drei Wochen persi s tierenden e pigastrischen Schmerzen er folgt sei. Es bestehe eine psychosoziale Belastungssituation mit rezidivierenden Bauchschmerzen sei Ende 2011 bei Morbus Crohn und Cholezystektomie im Feb ruar 2012 ( Urk. 12/1/1). Eine Gastroskopie am 3. April 2013 habe eine kleine axiale Gleithernie bei sonst unauffälligem Befund gezeigt. Nach der Gastroskopie sei es am Nachmitt ag nach der Nahrungsaufnahme zur erneute n Schmerz exa z er ba tion und psychosoziale n Dekompensation mit leichter Regredienz auf die medi kamentöse Therapie gekommen . Mit der Klägerin s ei besprochen worden, dass gegebenenfalls auch eine veränderte Schmerzverarbeitung unter starker psycho sozialer Belastung als Ur sache der epi gastrische Schmerzen infrage komme ( Urk. 12/1/2).
Zur persönlichen Anamnese der Klägerin wurde in diesem Bericht sodann fest ge halten ( Urk. 12/1/3) : - Morbus Crohn seit über 20 Jahren - 1987 Peritonitis nach Laparoskopie, anschliessend Ileozökalresektion mit Anlage Anus praeter bei Morbus Crohn - 1988 Ileokolische Anastomose - Oktober/2003 Aufbougierung einer Anastomosenstenose - Dezember/2004 Aufbougierung einer Anastomosenstenose - Dezember/2005 Aufbougierung einer Anastomosenstenose - Juni/2006 Hospitalisation aufgrund eine s
prävesikalen Nierensteins rechts mit Hydronephrose rechts - Juni/2007 Ballondilatation Anastomosenstenose - September/2008 Hospitalisation mit Gastroenteritis - Februar/2009 Aufbougierung einer Anastomosenstenose - Mai/2012 Cholezystektomie - Morbus Meulengracht
Der Klägerin wurde vom 3 0. März bis 8. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfä hig keit
attestiert ( Urk. 12/23/5). 4. 3
4.3.1
In seinem Schreiben zuhanden der IV-Stelle vom 1 0. Mai 2013 führte Dr. A.___ aus, dass die Klägerin seit dem Jahr 1987 an einem Morbus Crohn leide, welcher zu multiplen abdo minalen Operationen geführt habe. Ausserdem hätten rezi di vierende Bou gierun gen einer Anastomosenstenose durchgeführt werden müs sen. Die Klägerin sei durch starke, rezidivierende Bauchschmerzen sowie durch Diar rhoeepisoden geplagt. Sie sei in ihrer Arbeit zu 100 % eingeschränkt ( Urk. 12/3). 4.3.2
Dr. A.___ führte in seinem Schreiben zuhanden der damaligen Rechtsvertretung der Klägerin vom 1 0. Oktober 2016 aus, er habe in der Zwischenzeit alle Arbeits unfähigkeitszeugnisse der Klägerin erhalten. Sie sei nicht nur durch ihn, sondern auch durch andere Ärzte vorübergehend krankgeschrieben worden. Die Klägerin sei bei ihm in Behandlung wegen eine s Morbus Crohn, der sehr schwer verlaufen sei. Vor vielen Jahren se i eine Ileozökal -Resektion mit ileokolischer Anastomose durchgeführt worden. Es sei in der Folge zur Anastomosenstenose gekommen, weshalb kürzlich eine erneute Operation habe durchgeführt werden müssen. Aus serdem seien im Verlauf multiple Beschwerden aufgetreten, die direkt oder indi rekt durch den Morbus Crohn bedingt gewesen seien. Unter anderem sei es auch zu einer Cholezystolithiasis gekommen, weshalb eine Cholezystektomie notwen dig geworden sei. Alle diese Erkrankungen hätten zu einer deutlichen Schwä chung der Klägerin geführt, welche deshalb arbeitsunfähig habe geschrie ben wer den müssen. Die nachfolgend aufgeführten Arbeitsunfähigkeiten seien alle durch die Allgemeinzustandsverschlechterung im Rahmen des Morbus Crohn bezie hungsweise der jeweiligen Operationen notwendig gewesen ( Urk. 2/9; vgl. auch Urk. 2/10) : 1. 2 9. September bis 1. Oktober 2 010: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 2. 3. bis 8. Oktober 2010: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 3. 2 2. b is 2 6. November 2010: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 4. 2 7. Dezember 2010 bis 2. Januar 2011: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 5. 4. bis 8. Mai 2011: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 6. 1 3. bis 1 6. Juli 2011: 100%ige Arbeitsunfähigkeit; 1 8. Juli bis 8. August 2011: 50%ige Arbeitsunfähigkeit 7. 2 8. November 2011 bis 1 5. Februar 2012: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 8. 1 5. bis 2 4. Februar 2012: 100%ige Arbeitsunfähigkeit; 2 7. Februar bis 9. März 2012: 50%ige Arbeitsunfähigkeit 9. 8. bis 1 1. Mai 2012: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 10. 1 0. bis 1 9. November 2012: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 11. 1 9. bis 2 6. November 2012: 100%ige Arbeitsunfähigkeit; 2 6. November bis 11. Dezember 2012: 50%ige Arbeitsunfähigkeit
4.3. 3
Zudem liegen ärztliche Zeugnisse vor, mit welchen
Dr. A.___ der Klägerin in den folgenden Zeiträumen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert hat: V om 1 8. bis 28. März 2013 (Urk. 12/23/6), vom 8. April bis 31. Mai 2013 (Urk. 12/23/4), vom 1. Juni bis 31. August 2 013 (Urk. 12/23/3) sowie vom 1. bis 30. September 2013 (Urk. 12/23/2). 4.3.4
In seinem Schreiben zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 2 6. August 2013 führte Dr. A.___ sodann aus, dass die Klägerin an starken diffusen Bauch schmerzen sowie an einer Gewichts ab nahme leide. Es würde ein Status nach mehrfachen Bauchoperationen bei Morbus Crohn vorliegen. Die Klägerin sei schon seit Jahren bei ihm in Behandlung. Seit drei Monaten hätten die Beschwer den deutlich an Intensität zu genommen. Die Klägerin habe bis vor kurzem Pred nison ein ge nommen, aktuell sei die Therapie pausiert. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Es sei eine Verbesserung der Beschwerden zu erwar ten. Falls die Beschwerden weiterhin regredient seien - wie dies aktuell der Fall sei - werde sich der Allgemeinzustand der Klägerin in den nächsten Monaten verbessern ( Urk. 12/23/1). 4. 4
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt am 1. November 2013 fest, dass die Klägerin an einem komplikationsre i chen Morbus Crohn leide. Seit dem 1 8. März 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt aus ge übt e Tätigkeit sowie für eine adaptierte Tätigkeit ( Urk. 12/30/3). Diese Ein schätzung entspricht der medizinischen Aktenlage und wurde denn auch von keiner Partei in Frage gestellt. 5.
5.1
Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 sprach die IV-Stelle der Klägerin mit Wirkung ab 1. März 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 1 2 /39/1, Urk. 1 2 /39/8 ). Den Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG setzte sie auf den 18 . März 2013 fest, da die Klägerin ab diesem Datum in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt gewesen sei ( Urk. 12/39/7 ) . Dem Feststellungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle vom 12 . März 2014 ist zu entnehmen, dass sie dies bezüglich auf die Berichte des B.___ abgestellt hat
(vgl. Urk. 12/30 ; ins besondere die Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 1. November 2013 [ Urk. 12/30/3 ]).
Die IV-Verfügung vom 18. Juni 2014 wurde der Beklagten 1, nicht aber der Beklagten 2, eröffnet (Urk. 12 / 38/2, Urk. 12/39/1 ). Während für die Beklagte 2 damit keine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle besteht, ist die Beklagte 1 grundsätzlich an die Betrachtungsweise der In vali denversicherung ge bunden (E. 2.4). Zu berücksichtigen ist aber, dass sich die Klägerin , trotz bereits früher bestehenden Gesundheitsstörungen (vgl. E. 4.2 ), erst a m
28. Juni 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Sachverhalt, Ziff. 1 .1 ). Der Rentenanspruch hätte daher so oder anders frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung entstehen können (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Damit bestand für die IV-Stelle keine Notwendigkeit, den Zeitpunkt, ab welchem sich die gesund heit lichen Beeinträchtigungen der Beigeladenen auf deren Arbeits fähig keit ausge wirkt haben, präzise festzulegen, weshalb auch für die Beklagte 1
ei ne Bindungswirkung entfällt. 5.2
5.2.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte 1 oder die Beklagte 2 eine Leistungspflicht trifft, weil aufgrund der Morbus-Crohn -Erkrankung der Klägerin eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, als sie bei der Beklagten
1 oder der Beklag ten 2 berufsvorsorgeversichert war. 5.2.2
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass s owohl die Klägerin selbst ( Urk. 1 S. 6) als auch die Beklagten ( Urk. 6 S. 7, Urk. 8 S. 4) davon aus gehen , dass es sich bei der Morbus-Crohn-Erkran kung der Klägerin um eine Schuberkrankung im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 2.3) handelt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind solche Schub krank heiten im Besonderen geprägt durch ihren wellenförmigen Verlauf mit sich ablö senden Perioden von akuter Exa zer bation und Remission, wobei sie sich nicht immer gleich manifestieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 2 5. Januar 2019 E.
6.2). Soweit ersichtlich ist die chronisch-entzündliche Darm erkrankung Morbus Crohn bislang weder vom Bundesgericht noch vom Sozial versicherungs gericht des Kantons Zürich als Schubkrankheit im Sinne der Recht sprechung des Bundesgerichts qualifiziert worden . Diese Frage kann auch im vor liegenden Ver fahren offen bleiben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen , würde sich am Ergebnis nichts ändern, wenn auf den hier zu beur teil enden Fall die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Schubkrankheiten an gewendet würde . 5.2. 3
Die Morbus-Crohn-Erkrankung der 1963 geborenen Klägerin , aufgrund derer sie mit Wirkung ab 1. März 2014 eine ganze Rente der Eidg. Invalidenversicherung bezieht (Urk.
12/39) wirkt sich unbestrittenermassen seit mindestens 1987 auf deren Gesundheitszustand aus ( Urk. 12/3). Aktenkundig sind diverse Operation en , welchen sich die Klägerin seit Juli 1987 hat unterziehen müssen ( Urk. 22/1/3, Urk.
22/12). Der RAD der IV-Stelle sprach von einem komplikationsreichen Mor bus Crohn ( Urk. 12/30/3), was aufgrund der oben wiedergebenden Berichte und Schreiben von Dr. A.___ und der Ärztinnen und Ärzte des
B.___
erstellt ist (E. 4.1-4.3 vorstehend). Gemäss Dr. A.___ ist der Morbus Crohn sehr schwer verlaufen ( Urk. 2/9 S. 1). Mit ihren eigenen Worten hat die Klägerin die Auswir kungen ihrer Krankheit beim Standortgespräch mit der IV-Stelle vom 1 7. Juli 2015 so beschrieben, dass es bess ere und schlechtere Phasen gebe . Am Stück habe «sie es maxima l während einem halben Jahr gut gehabt» (Urk.
12/51/3). Damit ist festzuhalten, dass die Klägerin bereits vor dem Stellen antritt bei der Y.___ am 1 2. Juli 2010 (Urk.
2/4, Urk.
12/12/2, Urk.
12/16) wegen des Morbus Crohn an einer erheb lichen Gesundheitsb eein trächtigung litt. Daraus lässt sich für die vorliegenden zu beant wor tende Frage, ob eine der Beklagten eine Leistungspflicht trifft, für sich allein jedoch noch nichts ableiten. Entscheidend ist, ab wann aufgrund dieser gesund heitlichen Ein schränkung eine manifeste Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestan den hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_679/2013 vom 1 6. April 2014 E.
6.2). Die Beklagte 1 ver tritt den Standpunkt, dass dies mindestens seit dem Jahr 1996 der Fall ge wesen sei. Sie verweist auf die zahlreichen operativen Eingriffe, welchen sich die Klä gerin hat unterziehen müssen ( Urk. 1 S. 5-6). Aus dieser Zeit liegen jedoch keine ärztliche n Arbeitsunfähigkeitsa tteste vor, welche die Ver mutung der Beklagten 1, wonach die Klägerin zwischen 1996 und Juni 2010 offenbar nie zu 100 % gear beitet
habe , was mit «an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» auf deren Teilarbeitsunfähigkeit zu rückzuführen sei ( Urk. 21 S. 4) belegen könnten. Zu berücksichtigen ist, dass
Dr. A.___ die Klägerin schon Jahre vor ihrer IV-Anmeldung vom
28. Juni 2013
behandelte ( vgl. dessen Schreiben vom 26.
August 2013 [ Urk. 12/23] ) und damit die Veränderungen des Gesundheitszu stands der Klägerin und dessen Auswirkung auf ihre Arbeits fähigkeit aufgrund seiner eigenen Wahrnehmungen beurteilen konnte . In seinem Schreiben vom 10.
Oktober 2016 hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass auf grund der sehr s chweren Morbus-Crohn-Erkrankung bei der Klägerin nicht nur meh r e re Opera tionen notwendig gewesen seien, s ondern, dass im Verlauf auch multi ple Beschwerden aufgetreten seien, die direkt oder indirekt durch den Morbus Crohn bedingt gewesen seien. Dies habe zu einer deutlichen Schwächung der Kl ägerin geführt. Die Klägerin habe wegen der Allgemeinzustands versch lech terung im Rahmen des Morbus Crohn arbeitsunfähig geschrieben werden müssen (Urk.
2/9 S. 1 ).
Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Klägerin aufgrund des Morbus Crohn bereits vor dem Jahr 2010 zeitweise arbeitsunfähig gewesen ist, so ist gestützt auf diese Angaben von Dr. A.___ (Urk. 2/9 S. 1) davon auszugehen, dass die Klägerin wegen der Allgemeinzustandsverschlechterung im Rahmen des Mor bus Crohn beziehungsweise der jeweiligen Operationen erst ab dem 29.
Sep tem ber 2010 erheblich und dauernd
in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war . In den Akten finden sich sodann auch keine Angaben zu Feststellungen der Arbeit geber der Klägerin vor dem Jahr 2010, welche über deren Einschränkungen bei der Arbeit Auskunft geben könnten. Die Klägerin führte aus, dass sie von ihren früheren Arbeitgebern «meist ausgenutzt worden sei». Ihr sei « zuviel Arbeit gege ben» worden ( Urk. 12/12/2). Wie es sich damit verhält kann allerdings offen blei ben. Von Auskünften der früheren Arbeitgeber oder etwa den Akten von deren Krankentag geldversicherungen sind vorliegend keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten , aufgrund derer von der überzeugenden Einschätzung von Dr. A.___ abzuweichen wäre. Entgegen der Ansicht der Beklagten 1 (Urk.
6 S.
6) spricht auch der Um stand, dass die im individuellen Konto der Klägerin vor dem Jahr 2010 ein getragenen Einkommen tiefer waren, als der Lohn, welchen sie bei der Y.___ erhalten hat (vgl. den IK-Auszug vom 1 6. Juli 2013 [Urk. 12/13 ] ) , nicht zwingend dafür, dass die Klägerin ihr Arbeits pensum bereits vor dem Jahr 2010 aus gesundheitlichen Gründen reduziert hat. Und schliesslich kann die Beklagte 1 auch aus den von ihr angeführten Aussagen der Klägerin bei den Standortgesprächen mit der IV-Stelle nichts zu ihren Guns ten abzuleiten (vgl. Urk. 21 S. 3). Die Klägerin führte damals unter anderem aus, dass sie die «Diagnose (Morbus Crohn) schon in den 80ern erhalten» habe und zwischendurch immer wieder arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 12/12/4).
D ie früheren Kündigungen von Arbeitsstellen beziehungsweise die Stellenwechsel seien «immer» respektive «fast immer» wegen der Morbus-Crohn-Erkrankung er folgt ( Urk. 12/12/2-3). Aufgrund des Morbus Crohn habe sie viele Stellen wechsel gehabt ( Urk. 12/51/3). Sie sagte aber auch, dass sie in der Vergangenheit immer wieder habe Stellen finden können, wobei die Arbeitgeber zumeist (über ihre Krankheit) informiert gewesen seien ( Urk. 12/12/1). Sie führte ebenfalls aus , dass der Ver lauf über die Jahre schlechter geworden sei ( Urk. 12/12/4).
Nach Lage der Akten ist die Arbeits unfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt hatte, während der Versiche rungsunterstellung bei der Beklagten 1 ein getreten. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen entscheidrelevan ten Aufschlüsse zu erwarten. Es müssen
daher auch keine weiteren Pensionskassen zum vorliegenden Verfahren beigeladen werden . 5.2.4
Die Klägerin bringt sodann vor, dass sie bei der Z.___ ab dem 3. Januar 2012 gesundheitsbedingt nur noch zu 80 % gearbeitet habe ( Urk. 15 S. 7). Gestützt auf die Angaben von Dr. A.___ ist davon auszugehen, dass dies zutrifft und die massgebende Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Antritt der Stelle bei der Z.___ eingetreten ist. Die Beklagte 2 ist daher nicht leistungspflichtig. 5.2.5
Im Übrigen wäre das Ergebnis nicht anders, wenn die Rechtsprechung des Bun desgerichts zu den Schuberkrankungen auf den vorliegenden Fall anwendbar wäre : Wohl wurde der Klägerin während des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ vom 1 2. Mai bis 1 0. November 2012 - mithin während rund sechs Monaten - keine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( vgl. Urk. 1 S.
4 , Urk. 2/9 ). Weil aber davon aus zu gehen ist, dass die Klägerin während dieser Zeit höchs tens im arbeitsvertraglich verein barten 80%-Pensum arbeitete ( Urk. 2/7, Urk.
12/20/2) , ist damit ein Unterbruch des zeitliche n Konnex es zwi schen der Arbeits un fähigkeit der Klägerin während des Arbeitsverhältnisses mit der
Y.___ und der späteren Invalidi tät dadurch nicht erstellt . 6 .
6 .1
V orliegend ist das
Reglement für das Vorsorgewerk der Y.___
in der ab 1. Januar 2007 gültig gewesenen Version (Urk. 7/3) anwendbar ( Urk. 6 S. 3;
Urk. 15 S. 4 ) .
Gemäss Art.
E. 26 Abs. 2 und 3 des Reglements genannten Fristen eingetreten ist, muss die Beklagte 1 der Klägerin in Anwendung dieser Reglementsbestimmungen keine reglementarische, sondern nur die Mindestleistungen gemäss BVG erbringen.
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Dispositiv
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
- Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC c/o ATAG Wirtschaftsorganisationen AG Eigerplatz 2, 3007 Bern Beklagte Sachverhalt:
- 1.1 Die 19 6 3 geborene X.___ absolvierte von 1980 bis 1984 eine Ausbildung zur Hochbauzeichnerin mit Fähigkeitsausweis (Urk. 1 2 / 4 / 5 , Urk. 16/13 ). Nach ihrer Lehre war sie zunächst als Kassierin und Tex t ilverkäuferin tätig, ehe sie von 1987 bis 1994 als Selbständigerwerbende ein Nagelstudio führte. Es folgten bis 1999 vier v erschiedene Arbeitsstellen als t echnische Assis tentin und kaufmännische Angestellte ( Urk. 16/13). Alsdann arbeite te sie a b dem Jahr 2000 f ür verschiedene Arbeitgeber vor allem als Bauleitungssekretärin. Dazwischen bezog sie Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 1 2 / 12 / 2-3, Urk. 12 / 13 , Urk. 12/56/1 ). Vom 1
- Juli 2010 bis 3
- November 2011 arbeitete sie als Bau leitungssekretärin für die Y.___ ( Urk. 2/4, Urk. 12/12/2 , Urk. 12/16) . In dieser Eigenschaft war sie bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufs vorsorge ver sichert (Urk. 2 / 5 ). In der Folge war sie vom
- Januar 2012 bis 2
- Februar 2013 in einem 80%-Pensum für die Z.___ als Assistentin der Geschäftsleitung tätig ( Urk. 12/20 , Urk. 12/22 ). Sie war aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC (nach folgend: PTV) für die berufliche Vorsorge versichert ( Urk. 9/8/45, Urk. 12/20/4). 1.2 Am 2 8 . Jun i 20 13 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit Juli 1987 bestehende Mo r bus-Crohn-Erkrankung ( Urk. 12/4/5 -6 ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/4 , Urk. 12/8 ) . D ie IV-Stelle sprach ih r - nach einschlägigen Abklärungen - mit Verfügung vom 23 . Mai 201 4 mit Wirkung ab 1. März 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 1 2 / 39 ). 1.3 In der Folge wandte sich X.___ sowohl an die BVG-Sammel stiftung Swiss Life als auch an die PTV und beantragte jeweils die Aus richtung einer Rente d er beruf lichen Vorsorge ( vgl. Urk. 7/10 , Urk. 9/8/11 ). Die BVG-Sam melstiftung Swiss Life lehnte das Leistu ngsbegehren wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 25 . J anuar 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass X.___ im Jahr 2012 immer wieder, längstens jedoch während sechs Monaten voll arbeitsfähig gewe sen sei . Damit bestehe kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgever hält nisses vom 12. Juli 2010 bis 30. November 2011 und der nachfolgenden Invali dität ( Urk. 2/11 , Urk. 7/11 ). Die PTV lehnte das Leistungs be gehren unter Hinweis d a rauf, dass bereits vor dem Eintritt in die PTV eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % vorgelegen habe , mit Schreiben vom 2
- April 2016 ab (Urk. 2/12 , Urk. 9/8/7 ).
- 2.1 Am 25 . Oktober 2017 erhob X.___ gegen die BVG-Sammelstif tung Swiss Life (Beklagte 1) und gegen die PTV (Beklagte 2) Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): «
- Es sei die Beklagte 1 zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementari schen Leistungen, insbesondere einer ganzen Invalidenrente, zuzüglich des reglementarischen Verzugszinses ab Klageerhebung, rückwirkend ab
- März 2014, zu verpflichten.
- Eventualiter sei die Beklagte 2 zur Ausrichtung der obligatorischen und reg lementarischen Leistungen, insbesondere einer ganzen Invalidenrente, zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % ab Klageerhebung, rückwirkend ab
- März 2014, zu verpflichten.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten .» 2.2 Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 1 5 . November 2015 Abweisung der Klage, soweit damit Leistungen der Beklagten 1 gefordert würden. Eventua li ter seien Leistungen der Beklagten 1 im Umfang der gesetzlichen Mindestleis tun gen zuzusprechen (Urk. 6 S. 2). Mit Klageantwort vom 4 . Dezem ber 2017 be an tragte die Beklagte 2, die Klage gegen sie s e i vollumfänglich abzuweisen (Urk. 8 S. 2). 2.3 M it Gerichtsverfügung vom 5. Dezem ber 201 7 (Urk. 10 ) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin (Urk. 12 /1- 71 ) beigezogen . 2.4 Die Klägerin hielt mit Replik vom
- März 2018 an ihrem Rechtsbegehren fest. In ver fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es seien die von ihr bezeichneten fünf Pensionskassen, bei welchen sie vor dem Juli 2010 berufsvorsorgeversichert ge wesen sei , zum vorliegenden Prozess beizuladen ( Urk. 15 S. 2) . 2.5 Die Beklagten hielten duplicando (Urk. 21, Urk. 23 ) an ihren Anträg en fest. 2.6 Mit Verfügung vom
- April 2018 wurde je ein Doppel der Dupliken der Beklagten vom
- und
- April 2018 ( Urk. 21 und Urk. 23) und d ie Beilage zur Duplik der Beklagten 1 (Urk. 22/12) der Klägerin sowie wechselseitig den Beklagten zu ge stellt ( Urk. 24).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen - und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann ( BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen ). Bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorge einrichtungen ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweize ri schen Zivilpro zessordnung [ZPO]) mit der Folge eines einheitlichen Gerichts stan des zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4, 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4; BGE 133 V 488 E. 4; Meyer/ Uttinger , in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 N 99; Stauffer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich, Basel und Genf 2013, S. 286). 1.2 Da die Beklagte 1 ihren Sitz im Kanton Zürich hat (vgl. Urk. 7 / 1 ) , ist das ange - ru fene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und - ge - s t ütz t auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) - sachlich zuständig.
- 2.1 2.1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.1.2 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.1.3 Zwar bedarf es zum (rechtsgenüglichen) Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit , jedoch muss sich bei deren Fehlen die gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt haben. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, zum B eispiel etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende ge sundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile 9C_856/2017 vom
- September 2018 E. 4.3 und 9C_420/2015 vom 2
- Januar 2016 E. 4.2.1 mit Hinweis auf 9C_419/2013 vom
- Januar 2014 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 2
- Januar 2019 E. 6.2.1). 2.1.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinrei chend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative An nahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hin weis auf BGE 126 V 360 E. 5b). 2.2 2.2.1 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2.2.2 Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als Vorausset zung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vor sorgeeinrich tung beurteilt sich nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeits fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zu mutba ren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzie lung eines rentenausschliessenden Einkom mens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit wei teren Hinweisen).
- 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität nach Art. 23 lit . a BVG im Falle von Schubkrankheiten, wozu namentlich Multiple Sklerose (Urteil des Bun desgerichts B 12/03 vom 1
- November 2003) , Schizophrenie (Urteil des Bundes gerichts 9C_65 8/2016 vom
- März 2017) und bipolare affektive Störun gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 2
- Juli 2014 E. 5.3.1) zu zählen sind , kein allzu strenger Massstab anzulegen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder sich nicht immer gleich mani festieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Ver siche rungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des Versicherungs schutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umstän den des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteile 9C_126/2013 vom 1
- August 2013 E. 4.1 und B 95/06 vom
- Februar 2008 E. 3.4 mit Hinweisen). Bestand im Zeitpunkt, in welchem die Schubkrankheit erstmals auftrat und die Arbeits fähig keit zu mindestens 20 % einschränkte, keine Versicherungsdeckung, kann für eine spätere im Wesentlichen auf demselben Gesundheitsschaden beru hende Ver schlechterung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein Anspruch auf Invaliden leistungen der beruflichen Vorsorge nur entstehen, wenn der zeitliche Konnex nach Art. 23 lit . a BVG unterbrochen ist. Dazu ist erforderlich, dass wäh rend einer bestimmten nach den Umständen zu bemessenden Zeitdauer in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % bestand (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2013 vom
- Juli 2013 E. 4.1, in: SVR 2014 BVG N r. 1 S. 1). Diese Recht sprechung ist Ausfluss der gesetzlichen Konzeption, wonach ver sichertes Ereignis nach Art. 23 lit . a BVG d er Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, und zwar unabhängig davon, in wel chem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invaliden leis tungen entsteht (BGE 136 V 65 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versiche rungsgerichts B 101/02 vom 2
- August 2003 E. 3). Bestand damals keine Versi cherungsdeckung be ziehungsweise fehlte die Versicherteneigenschaft (in der Schweiz), kann folge richtig lediglich bei Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhanges im Rahmen eines späteren Vorsorgeverhältnisses Anspruch auf Leistungen für eine im Wesentlichen auf denselben Gesundheitsschaden zurück zuführende Invali dität entstehen. Anderes gilt, wenn eine im weitergehenden Bereich tätige Vor sorgeeinrichtung, die in ihren Statuten oder in ihrem Reglement das ver sicherte Risiko abweichend vom BVG umschreibt, diesbezüglich keinen (um fassenden) Vorbehalt macht (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 101/02 vom 2
- August 2003 E. 4; vgl. auch BGE 118 V 158 E. 5a ; Urteil des Bundesge richts 9C_658/2016 vom
- März 2017 E. 6.4.1 f. ).
- 4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2
- Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit
- Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 1
- Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bun desgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3 . 3.1 Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, sie sei vom 12. Juli 2010 bis 30. No vember 2011 bei der Firma Y.___ angestellt gewesen und während dieser Zeit bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert gewesen. Bereits während der An stellungsdauer bei der Firma Y.___ sei sie regelmässig aufgrund des Morbu s Crohn arbeitsunfähig gewesen. Dies würden echtzeitliche Arbeitsun fähigkeitszeugnisse, aber vor allem auch das Schreiben von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Gastroente ro logie sowie Allgemeine Innere Medizin, vom 1
- Oktober 201 6 belegen. Dr. A.___ habe festgehalten, dass sämtliche Beschwerden direkt oder indirekt auf den Morbus Crohn zurückzuführen seien. Damit sei erstellt, dass sämtliche Arbeitsun fähig keiten seit dem Jahr 2010 im Zusammenhang mit der Grunder krankung stehen würden. Die Arbeitsun fähigkeit, welche schliesslich zur Invali dität geführt habe, habe sich im Jahr 2010 manifestiert und sei somit bereits während der Versicherungsdauer bei der Beklagten 1 eingetreten, weshalb die Beklagte 1 leistungspflichtig sei. Sie (die Klägerin) sei ab dem Jahr 2010 min des tens zu 20 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 1 S. 7 , Urk. 15 S. 5 ). Auch wenn ihre Morbus-C rohn-Erkrankung unbestrittenermassen bereits vor dem Jahr 2010 auf getreten sei, so sei keinesfalls erstellt, dass die Erkrankung vor dem Ver siche rungseintritt bei der Beklagten 1 auch bereits arbeitsrechtlich in Erscheinung ge treten sei (Urk. 1 S. 5). Festzuhalten sei sodann, dass d ie Invalidenrente der Eidg. In validen versicherung allein im Zusammenhang mit der Erwerbsun fähigkeit auf grund des Morbus Crohn zugesprochen worden sei (Urk. 15 S. 4). Zur Begrün dung ihrers Eventual an trages führte die Klägerin sodann aus, dass sie das Arbeits ver hältnis bei der Z.___ am
- Januar 2012 angetreten habe. Im Zeit raum vom 1
- Mai bis 1
- November 2012 sei sie wi e der vollständig arbeitsfähig gewesen ( Urk. 1 S. 7). Sollte das angerufene Gericht wi der E rwarten der Auf fassung sein, dass dadurch der zeitliche Konnex zur Arbeitsun fähigkeit während der Zeit, als sie bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert gewesen sei, als unterbrochen gelte und die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit folglich erst während der Versicherungsdauer bei der Beklagten 2 eingetreten sei, so sei die Beklagte 2 leistungspflichtig ( Urk. 1 S. 7-8). 3.2 Die Beklagte 1 macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Verlauf der Krankheit Morbus Crohn mit der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit lasse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich k eit darauf schliessen, dass bereits vor dem Juli 2010 (Datum der Aufnahme in das Vorsorgewerk der Y.___ ) eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Sinne von Art. 23 BVG von mindes tens 20 % bestanden habe. Der Verlauf der opera tiven Eingriffe zwischen 1987 und 2012 ( einmal jährlich seit Oktober 2003) lasse keine Zweifel daran, dass die Klägerin immer wieder arbeitsunfähig gewesen sein müsse. Sodann habe d ie Klägerin ihre häufigen Stellenwechsel, welche meis tens bereits wenige Monate nach dem Antritt einer neuen Stellen erfolgt seien , selber in Verbindung mit den Auswirkungen ihrer Erkrankung gestellt. Selbst wenn die Klägerin die Arbeitsstelle jeweils gekündigt haben sollte , anstatt sich krank zu melden, wäre die Arbeitsunfähigkeit nichtsdestowenige r arbeitsrechtlich relevant, weil die Klägerin krankheitsbedingt nicht imstande gewesen sei, der Arbeit nach zugehen ( Urk. 21 S. 3). Die Ursache dieser Perioden der Arbeitsunfä higkeit sei im Wesentlichen dieselbe, die zur heutigen Invalidität der Klägerin geführt habe ( Urk. 6 S. 6-7). Damit sei der materielle Zusammenhang im Sinne der Recht sprechung des Bundesgerichts zu Art. 23 BVG zwischen den aktenkun dig mindes tens seit 2003 immer wieder eingetretenen Arbeitsun fähig keitsphasen und der heutigen Invalidität gegeben. Der Arbeitseinsatz der Klägerin bei der Y.___ zwischen dem
- Juli 2010 und dem 2
- Septem ber 2010 (Rückfall mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100%) sei nicht geeignet ge wesen, den zeitlichen Zusammenhang zwischen den mindestens seit 2003 immer wieder kehrenden Perioden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und ihrer späten Invalidität zu unter brechen ( Urk. 6 S. 7). Demzufolge sei sie gegenüber der Klägerin nicht leistungs pflichtig ( Urk. 6 S. 8). 3.3 D ie Beklagte 2 macht im Wesentlichen geltend, dass auch eine länger als drei Monate dauernde Arbeitsfähigkeit bei Schubkrankheiten nur zu einem Unter bruch der zeitlichen Konnexität führe , sofern sie mit der Perspektive einer dau erhaften Berufsausübung verbunden gewesen sei. Eine solche Perspektive müsse bei der Klägerin eindeutig verneint werden, so dass auch die längere Phase ohne registrierte Arbeitsunfähigkeit zwischen Mai und November 2012 nicht zu einem Unterbruch der zeitlichen Konnexität ge führt hab e ( Urk. 8 S. 4). Sie be streite daher gestützt auf Art. 23 BVG sowie Art. 3 ihres Versicherungs reglements ihre Zuständigkeit zur Erbringung einer Invalidenrente an die Klägerin. Rein vorsorg lich für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, dass sie zur Erbringung von Invalidenleistungen zuständig sein sollte, sei folgen des festzuhalten: Sie habe gegenüber der Klägerin in Bezug auf die der Invalidität zugrunde liegenden Gesundheitsprobleme einen Vorbehalt angebracht und wäre damit in jedem Fall nur zur Erbringung der gesetzlichen Mindest leistungen ver pflichtet ( Urk. 8 S. 2, S. 4).
- 4.1 4.1.1 Im Austrittsbericht des B.___ vom 2
- Februar 2012 zur Hospitalisa tion der Klägerin vom 1
- bis 1
- Februar 2012 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Beilage zum Schreiben der Klägerin an die Beklagte 1 vom 2
- Okto ber 2016 [ Urk. 22/12]) : - Symptomatische Cholezystolithiasis - Morbus Crohn mit/bei: - Probelaparotomie und Lymphkno tenbiopsi e Juli/1987 - Revisionslaparotomie Juli/1987 - Adh äsiolyse , Ileozökalresektion , Aszendens -Schleimfistel und ter mina les Ileostoma August/1987 - Relaparotomie , Reanastomisierung als Ileoaszendostomie , Ovarektomie rechts 1988 - Status nach rezidivierender Bougierung Anastomosenstenose letztmals am 2
- Januar 2012 - letzter Morbus Crohn Schub Januar 2011 - Zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Psychosoziale Belastungssituation - Morbus Meulengracht - Vitamin-B12 Mangel (alle 3 Monate Substi t ution) - Codeinallergie (Schwindel)
- 1. 2 Dem Operationsbericht des B.___ vom 1
- Februar 2012 sind die Diagnosen kompletter Verwachsungsbauch und symptomatische Cholezystoli thiasis zu entnehmen. Zur Operationsindikation wurde in diesem Bericht sodann festge halten, dass bei der Klägerin sei vielen Jahren eine Cholezystolithiasis bekannt sei, die lange Zeit asymptomatisch gewesen sei. Seit November 2011 seien rezidi vierende kolikartige Schmerzen im Oberbauch aufgetreten, welche nun zuge nom men hätten. Bei der Klägerin sei nun seit 25 Jahren ein Morbus Crohn bekannt mit Status nach Ileozö kalresektion mit konsekutiver Stenose im Anastomosenbe reich und bereits mehrfacher Aufdilatierung , zuletzt im Januar 201
- Aufgrund eines erneuten Morbus Crohn - Schubes sei die Klägerin vor zwei Wochen stationär auf der Inneren Medizin zur Kortisontherapie gewesen (Beilage zum Schreiben der Klägerin an die Beklagte 1 vom 2
- Oktober 2016 [ Urk. 22/12]). 4.2 Im Bericht des B.___ vom
- April 2013 zur Hospitalisation der Klä gerin vom 3
- März bis
- April 2013 wurden folgende Diagnosen aufgeführt ( Urk. 12/1/1) : - Somatoforme Schmerzstörung - Klinik: starke epigastrische Schmerzen - Gastroskopie vom
- April 2013: kleine axiale Hiatushernie, aktuell ohne floride Refluxö s ophagitische Veränderungen, diffuse Gastro pa thie - Gastroskopie Januar 2012: kleine axiale Hiatushernie, leichte diffuse Gastropathie - Morbus Crohn - Adhäsiolyse , Ileozökalresektion inklusive Appendix, Aszendens schleimfistel und terminale Ileostoma 1987 - Re visionslaparotomie, Probelaparotomie und Lymphknotenbiopsie 1987 - Relaparotomie , Reanastomisierung als Ileoaszendostomie , Ovarektomie rechts 1988 - rezidivierende Bougierung en der Ileoascendostromie , letztmals am 25. Januar 2012 - Morbus Meulengracht - Psychosoziale Belastungsreaktion - Passagere Hypokaliämie Diesem Bericht ist ferner zu entnehmen, dass eine notfallmässige Zuweisung durch Dr. A.___ bei seit drei Wochen persi s tierenden e pigastrischen Schmerzen er folgt sei. Es bestehe eine psychosoziale Belastungssituation mit rezidivierenden Bauchschmerzen sei Ende 2011 bei Morbus Crohn und Cholezystektomie im Feb ruar 2012 ( Urk. 12/1/1). Eine Gastroskopie am
- April 2013 habe eine kleine axiale Gleithernie bei sonst unauffälligem Befund gezeigt. Nach der Gastroskopie sei es am Nachmitt ag nach der Nahrungsaufnahme zur erneute n Schmerz exa z er ba tion und psychosoziale n Dekompensation mit leichter Regredienz auf die medi kamentöse Therapie gekommen . Mit der Klägerin s ei besprochen worden, dass gegebenenfalls auch eine veränderte Schmerzverarbeitung unter starker psycho sozialer Belastung als Ur sache der epi gastrische Schmerzen infrage komme ( Urk. 12/1/2). Zur persönlichen Anamnese der Klägerin wurde in diesem Bericht sodann fest ge halten ( Urk. 12/1/3) : - Morbus Crohn seit über 20 Jahren - 1987 Peritonitis nach Laparoskopie, anschliessend Ileozökalresektion mit Anlage Anus praeter bei Morbus Crohn - 1988 Ileokolische Anastomose - Oktober/2003 Aufbougierung einer Anastomosenstenose - Dezember/2004 Aufbougierung einer Anastomosenstenose - Dezember/2005 Aufbougierung einer Anastomosenstenose - Juni/2006 Hospitalisation aufgrund eine s prävesikalen Nierensteins rechts mit Hydronephrose rechts - Juni/2007 Ballondilatation Anastomosenstenose - September/2008 Hospitalisation mit Gastroenteritis - Februar/2009 Aufbougierung einer Anastomosenstenose - Mai/2012 Cholezystektomie - Morbus Meulengracht Der Klägerin wurde vom 3
- März bis
- April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfä hig keit attestiert ( Urk. 12/23/5).
- 3 4.3.1 In seinem Schreiben zuhanden der IV-Stelle vom 1
- Mai 2013 führte Dr. A.___ aus, dass die Klägerin seit dem Jahr 1987 an einem Morbus Crohn leide, welcher zu multiplen abdo minalen Operationen geführt habe. Ausserdem hätten rezi di vierende Bou gierun gen einer Anastomosenstenose durchgeführt werden müs sen. Die Klägerin sei durch starke, rezidivierende Bauchschmerzen sowie durch Diar rhoeepisoden geplagt. Sie sei in ihrer Arbeit zu 100 % eingeschränkt ( Urk. 12/3). 4.3.2 Dr. A.___ führte in seinem Schreiben zuhanden der damaligen Rechtsvertretung der Klägerin vom 1
- Oktober 2016 aus, er habe in der Zwischenzeit alle Arbeits unfähigkeitszeugnisse der Klägerin erhalten. Sie sei nicht nur durch ihn, sondern auch durch andere Ärzte vorübergehend krankgeschrieben worden. Die Klägerin sei bei ihm in Behandlung wegen eine s Morbus Crohn, der sehr schwer verlaufen sei. Vor vielen Jahren se i eine Ileozökal -Resektion mit ileokolischer Anastomose durchgeführt worden. Es sei in der Folge zur Anastomosenstenose gekommen, weshalb kürzlich eine erneute Operation habe durchgeführt werden müssen. Aus serdem seien im Verlauf multiple Beschwerden aufgetreten, die direkt oder indi rekt durch den Morbus Crohn bedingt gewesen seien. Unter anderem sei es auch zu einer Cholezystolithiasis gekommen, weshalb eine Cholezystektomie notwen dig geworden sei. Alle diese Erkrankungen hätten zu einer deutlichen Schwä chung der Klägerin geführt, welche deshalb arbeitsunfähig habe geschrie ben wer den müssen. Die nachfolgend aufgeführten Arbeitsunfähigkeiten seien alle durch die Allgemeinzustandsverschlechterung im Rahmen des Morbus Crohn bezie hungsweise der jeweiligen Operationen notwendig gewesen ( Urk. 2/9; vgl. auch Urk. 2/10) :
- 2
- September bis
- Oktober 2 010: 100%ige Arbeitsunfähigkeit
- 3. bis
- Oktober 2010: 100%ige Arbeitsunfähigkeit
- 2
- b is 2
- November 2010: 100%ige Arbeitsunfähigkeit
- 2
- Dezember 2010 bis
- Januar 2011: 100%ige Arbeitsunfähigkeit
- 4. bis
- Mai 2011: 100%ige Arbeitsunfähigkeit
- 1
- bis 1
- Juli 2011: 100%ige Arbeitsunfähigkeit; 1
- Juli bis
- August 2011: 50%ige Arbeitsunfähigkeit
- 2
- November 2011 bis 1
- Februar 2012: 100%ige Arbeitsunfähigkeit
- 1
- bis 2
- Februar 2012: 100%ige Arbeitsunfähigkeit; 2
- Februar bis
- März 2012: 50%ige Arbeitsunfähigkeit
- 8. bis 1
- Mai 2012: 100%ige Arbeitsunfähigkeit
- 1
- bis 1
- November 2012: 100%ige Arbeitsunfähigkeit
- 1
- bis 2
- November 2012: 100%ige Arbeitsunfähigkeit; 2
- November bis 11. Dezember 2012: 50%ige Arbeitsunfähigkeit 4.3. 3 Zudem liegen ärztliche Zeugnisse vor, mit welchen Dr. A.___ der Klägerin in den folgenden Zeiträumen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat: V om 1
- bis 28. März 2013 (Urk. 12/23/6), vom 8. April bis 31. Mai 2013 (Urk. 12/23/4), vom 1. Juni bis 31. August 2 013 (Urk. 12/23/3) sowie vom
- bis 30. September 2013 (Urk. 12/23/2). 4.3.4 In seinem Schreiben zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 2
- August 2013 führte Dr. A.___ sodann aus, dass die Klägerin an starken diffusen Bauch schmerzen sowie an einer Gewichts ab nahme leide. Es würde ein Status nach mehrfachen Bauchoperationen bei Morbus Crohn vorliegen. Die Klägerin sei schon seit Jahren bei ihm in Behandlung. Seit drei Monaten hätten die Beschwer den deutlich an Intensität zu genommen. Die Klägerin habe bis vor kurzem Pred nison ein ge nommen, aktuell sei die Therapie pausiert. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Es sei eine Verbesserung der Beschwerden zu erwar ten. Falls die Beschwerden weiterhin regredient seien - wie dies aktuell der Fall sei - werde sich der Allgemeinzustand der Klägerin in den nächsten Monaten verbessern ( Urk. 12/23/1).
- 4 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt am
- November 2013 fest, dass die Klägerin an einem komplikationsre i chen Morbus Crohn leide. Seit dem 1
- März 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt aus ge übt e Tätigkeit sowie für eine adaptierte Tätigkeit ( Urk. 12/30/3). Diese Ein schätzung entspricht der medizinischen Aktenlage und wurde denn auch von keiner Partei in Frage gestellt.
- 5.1 Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 sprach die IV-Stelle der Klägerin mit Wirkung ab 1. März 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 1 2 /39/1, Urk. 1 2 /39/8 ). Den Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG setzte sie auf den 18 . März 2013 fest, da die Klägerin ab diesem Datum in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt gewesen sei ( Urk. 12/39/7 ) . Dem Feststellungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle vom 12 . März 2014 ist zu entnehmen, dass sie dies bezüglich auf die Berichte des B.___ abgestellt hat (vgl. Urk. 12/30 ; ins besondere die Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 1. November 2013 [ Urk. 12/30/3 ]). Die IV-Verfügung vom 18. Juni 2014 wurde der Beklagten 1, nicht aber der Beklagten 2, eröffnet (Urk. 12 / 38/2, Urk. 12/39/1 ). Während für die Beklagte 2 damit keine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle besteht, ist die Beklagte 1 grundsätzlich an die Betrachtungsweise der In vali denversicherung ge bunden (E. 2.4). Zu berücksichtigen ist aber, dass sich die Klägerin , trotz bereits früher bestehenden Gesundheitsstörungen (vgl. E. 4.2 ), erst a m
- Juni 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Sachverhalt, Ziff. 1 .1 ). Der Rentenanspruch hätte daher so oder anders frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung entstehen können (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit bestand für die IV-Stelle keine Notwendigkeit, den Zeitpunkt, ab welchem sich die gesund heit lichen Beeinträchtigungen der Beigeladenen auf deren Arbeits fähig keit ausge wirkt haben, präzise festzulegen, weshalb auch für die Beklagte 1 ei ne Bindungswirkung entfällt. 5.2 5.2.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte 1 oder die Beklagte 2 eine Leistungspflicht trifft, weil aufgrund der Morbus-Crohn -Erkrankung der Klägerin eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, als sie bei der Beklagten 1 oder der Beklag ten 2 berufsvorsorgeversichert war. 5.2.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass s owohl die Klägerin selbst ( Urk. 1 S. 6) als auch die Beklagten ( Urk. 6 S. 7, Urk. 8 S. 4) davon aus gehen , dass es sich bei der Morbus-Crohn-Erkran kung der Klägerin um eine Schuberkrankung im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 2.3) handelt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind solche Schub krank heiten im Besonderen geprägt durch ihren wellenförmigen Verlauf mit sich ablö senden Perioden von akuter Exa zer bation und Remission, wobei sie sich nicht immer gleich manifestieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 2
- Januar 2019 E. 6.2). Soweit ersichtlich ist die chronisch-entzündliche Darm erkrankung Morbus Crohn bislang weder vom Bundesgericht noch vom Sozial versicherungs gericht des Kantons Zürich als Schubkrankheit im Sinne der Recht sprechung des Bundesgerichts qualifiziert worden . Diese Frage kann auch im vor liegenden Ver fahren offen bleiben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen , würde sich am Ergebnis nichts ändern, wenn auf den hier zu beur teil enden Fall die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Schubkrankheiten an gewendet würde . 5.2. 3 Die Morbus-Crohn-Erkrankung der 1963 geborenen Klägerin , aufgrund derer sie mit Wirkung ab
- März 2014 eine ganze Rente der Eidg. Invalidenversicherung bezieht (Urk. 12/39) wirkt sich unbestrittenermassen seit mindestens 1987 auf deren Gesundheitszustand aus ( Urk. 12/3). Aktenkundig sind diverse Operation en , welchen sich die Klägerin seit Juli 1987 hat unterziehen müssen ( Urk. 22/1/3, Urk. 22/12). Der RAD der IV-Stelle sprach von einem komplikationsreichen Mor bus Crohn ( Urk. 12/30/3), was aufgrund der oben wiedergebenden Berichte und Schreiben von Dr. A.___ und der Ärztinnen und Ärzte des B.___ erstellt ist (E. 4.1-4.3 vorstehend). Gemäss Dr. A.___ ist der Morbus Crohn sehr schwer verlaufen ( Urk. 2/9 S. 1). Mit ihren eigenen Worten hat die Klägerin die Auswir kungen ihrer Krankheit beim Standortgespräch mit der IV-Stelle vom 1
- Juli 2015 so beschrieben, dass es bess ere und schlechtere Phasen gebe . Am Stück habe «sie es maxima l während einem halben Jahr gut gehabt» (Urk. 12/51/3). Damit ist festzuhalten, dass die Klägerin bereits vor dem Stellen antritt bei der Y.___ am 1
- Juli 2010 (Urk. 2/4, Urk. 12/12/2, Urk. 12/16) wegen des Morbus Crohn an einer erheb lichen Gesundheitsb eein trächtigung litt. Daraus lässt sich für die vorliegenden zu beant wor tende Frage, ob eine der Beklagten eine Leistungspflicht trifft, für sich allein jedoch noch nichts ableiten. Entscheidend ist, ab wann aufgrund dieser gesund heitlichen Ein schränkung eine manifeste Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestan den hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_679/2013 vom 1
- April 2014 E. 6.2). Die Beklagte 1 ver tritt den Standpunkt, dass dies mindestens seit dem Jahr 1996 der Fall ge wesen sei. Sie verweist auf die zahlreichen operativen Eingriffe, welchen sich die Klä gerin hat unterziehen müssen ( Urk. 1 S. 5-6). Aus dieser Zeit liegen jedoch keine ärztliche n Arbeitsunfähigkeitsa tteste vor, welche die Ver mutung der Beklagten 1, wonach die Klägerin zwischen 1996 und Juni 2010 offenbar nie zu 100 % gear beitet habe , was mit «an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» auf deren Teilarbeitsunfähigkeit zu rückzuführen sei ( Urk. 21 S. 4) belegen könnten. Zu berücksichtigen ist, dass Dr. A.___ die Klägerin schon Jahre vor ihrer IV-Anmeldung vom
- Juni 2013 behandelte ( vgl. dessen Schreiben vom 26. August 2013 [ Urk. 12/23] ) und damit die Veränderungen des Gesundheitszu stands der Klägerin und dessen Auswirkung auf ihre Arbeits fähigkeit aufgrund seiner eigenen Wahrnehmungen beurteilen konnte . In seinem Schreiben vom 10. Oktober 2016 hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass auf grund der sehr s chweren Morbus-Crohn-Erkrankung bei der Klägerin nicht nur meh r e re Opera tionen notwendig gewesen seien, s ondern, dass im Verlauf auch multi ple Beschwerden aufgetreten seien, die direkt oder indirekt durch den Morbus Crohn bedingt gewesen seien. Dies habe zu einer deutlichen Schwächung der Kl ägerin geführt. Die Klägerin habe wegen der Allgemeinzustands versch lech terung im Rahmen des Morbus Crohn arbeitsunfähig geschrieben werden müssen (Urk. 2/9 S. 1 ). Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Klägerin aufgrund des Morbus Crohn bereits vor dem Jahr 2010 zeitweise arbeitsunfähig gewesen ist, so ist gestützt auf diese Angaben von Dr. A.___ (Urk. 2/9 S. 1) davon auszugehen, dass die Klägerin wegen der Allgemeinzustandsverschlechterung im Rahmen des Mor bus Crohn beziehungsweise der jeweiligen Operationen erst ab dem 29. Sep tem ber 2010 erheblich und dauernd in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war . In den Akten finden sich sodann auch keine Angaben zu Feststellungen der Arbeit geber der Klägerin vor dem Jahr 2010, welche über deren Einschränkungen bei der Arbeit Auskunft geben könnten. Die Klägerin führte aus, dass sie von ihren früheren Arbeitgebern «meist ausgenutzt worden sei». Ihr sei « zuviel Arbeit gege ben» worden ( Urk. 12/12/2). Wie es sich damit verhält kann allerdings offen blei ben. Von Auskünften der früheren Arbeitgeber oder etwa den Akten von deren Krankentag geldversicherungen sind vorliegend keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten , aufgrund derer von der überzeugenden Einschätzung von Dr. A.___ abzuweichen wäre. Entgegen der Ansicht der Beklagten 1 (Urk. 6 S. 6) spricht auch der Um stand, dass die im individuellen Konto der Klägerin vor dem Jahr 2010 ein getragenen Einkommen tiefer waren, als der Lohn, welchen sie bei der Y.___ erhalten hat (vgl. den IK-Auszug vom 1
- Juli 2013 [Urk. 12/13 ] ) , nicht zwingend dafür, dass die Klägerin ihr Arbeits pensum bereits vor dem Jahr 2010 aus gesundheitlichen Gründen reduziert hat. Und schliesslich kann die Beklagte 1 auch aus den von ihr angeführten Aussagen der Klägerin bei den Standortgesprächen mit der IV-Stelle nichts zu ihren Guns ten abzuleiten (vgl. Urk. 21 S. 3). Die Klägerin führte damals unter anderem aus, dass sie die «Diagnose (Morbus Crohn) schon in den 80ern erhalten» habe und zwischendurch immer wieder arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 12/12/4). D ie früheren Kündigungen von Arbeitsstellen beziehungsweise die Stellenwechsel seien «immer» respektive «fast immer» wegen der Morbus-Crohn-Erkrankung er folgt ( Urk. 12/12/2-3). Aufgrund des Morbus Crohn habe sie viele Stellen wechsel gehabt ( Urk. 12/51/3). Sie sagte aber auch, dass sie in der Vergangenheit immer wieder habe Stellen finden können, wobei die Arbeitgeber zumeist (über ihre Krankheit) informiert gewesen seien ( Urk. 12/12/1). Sie führte ebenfalls aus , dass der Ver lauf über die Jahre schlechter geworden sei ( Urk. 12/12/4). Nach Lage der Akten ist die Arbeits unfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt hatte, während der Versiche rungsunterstellung bei der Beklagten 1 ein getreten. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen entscheidrelevan ten Aufschlüsse zu erwarten. Es müssen daher auch keine weiteren Pensionskassen zum vorliegenden Verfahren beigeladen werden . 5.2.4 Die Klägerin bringt sodann vor, dass sie bei der Z.___ ab dem
- Januar 2012 gesundheitsbedingt nur noch zu 80 % gearbeitet habe ( Urk. 15 S. 7). Gestützt auf die Angaben von Dr. A.___ ist davon auszugehen, dass dies zutrifft und die massgebende Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Antritt der Stelle bei der Z.___ eingetreten ist. Die Beklagte 2 ist daher nicht leistungspflichtig. 5.2.5 Im Übrigen wäre das Ergebnis nicht anders, wenn die Rechtsprechung des Bun desgerichts zu den Schuberkrankungen auf den vorliegenden Fall anwendbar wäre : Wohl wurde der Klägerin während des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ vom 1
- Mai bis 1
- November 2012 - mithin während rund sechs Monaten - keine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( vgl. Urk. 1 S. 4 , Urk. 2/9 ). Weil aber davon aus zu gehen ist, dass die Klägerin während dieser Zeit höchs tens im arbeitsvertraglich verein barten 80%-Pensum arbeitete ( Urk. 2/7, Urk. 12/20/2) , ist damit ein Unterbruch des zeitliche n Konnex es zwi schen der Arbeits un fähigkeit der Klägerin während des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ und der späteren Invalidi tät dadurch nicht erstellt . 6 . 6 .1 V orliegend ist das Reglement für das Vorsorgewerk der Y.___ in der ab
- Januar 2007 gültig gewesenen Version (Urk. 7/3) anwendbar ( Urk. 6 S. 3; Urk. 15 S. 4 ) . Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Reglements bleiben die im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versicherten Leistungen bei Tod und Invalidität bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens jedoch während eines Monats, unverändert versichert (Nachdeckungsfrist). Ist eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses beziehungsweise bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeits fähig und wird in der Folge innerhalb von 360 Tagen im Sinne von Art. 5 invalid erklärt, so besteht Anspruch auf Invaliditätsleistungen nach diesem Reglement. Erhöht sich der Invaliditätsgrad aus gleicher Ursache innert weiterer 90 Tage, oder erhöht sich der Invaliditätsgrad einer bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses be zie hungsweise bei Ablauf der Nachdeckungsfrist invaliden Person aus gleicher Ursache innert 90 Tagen, so werden auch für die Erhöhung die Invalid itäts leis tun gen nach diesem Reglement erbracht ( Art. 26 Abs. 2 des Reglements). Tritt die Invalidität oder die Erhöhung des Invaliditätsgrades nicht innerhalb der genannten Fristen ein, so richtet sich ein allfälliger Anspruch auf Invaliditäts leis tungen oder höhere Invaliditätsleistungen ausschliesslich nach den Bestim mun gen des BVG. Es werden höchstens die Mindestleistungen gemäss BVG er bracht ( Art. 26 Abs. 3 des Reglements). 6 .2 Die Klägerin trat per 3
- November 2011 aus der Vorsorgewerk der Y.___ aus ( Urk. 7/5). Die IV-Stelle hat ihr mit Wirkung ab dem
- März 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invali den rente zugesprochen ( Urk. 12/39). Weil die Invalidität damit nicht innert den in Art. 26 Abs. 2 und 3 des Reglements genannten Fristen eingetreten ist, muss die Beklagte 1 der Klägerin in Anwendung dieser Reglementsbestimmungen keine reglementarische, sondern nur die Mindestleistungen gemäss BVG erbringen. 6.3 Die Kläger in hat demzufolge mit Wirkung ab dem
- März 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente im Umfang der Mindestleistungen gemäss BVG der Beklag ten 1 .
- Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c) . Im vorliegend anwendbaren Reglement für das Vorsorgewerk der Y.___ in der ab
- Januar 2007 gültig gewesenen Version findet sich keine andere Regelung betreffend Verzugszinsen (vgl. Urk. 7 /3). Dem zufolge hat die Beklagte 1 ab 25 . Oktober 2017 (Einreichung der Klage , Urk. 1 ) Verzug s zinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewor denen Ren tenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu ent richten. 8 . Demnach ist die Beklagte 1 in teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem
- März 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % Invalidenleistungen im Umfang der Min destleistungen gemäss BVG zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 25. Oktober 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem je weiligen Fälligkeitsdatum auszurichten . Im Mehrbetrag ist die Klage ab zu w ei sen. Im Übrigen ist die Klage, soweit sie eine Leistungspflicht der Beklagten 2 betrifft, abzuweisen. 9 . Die vertretene Klägerin hat Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und aufgrund ihres teilweisen Obsiegens auf Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 1 ver pflich tet, der Klägerin mit Wirkung ab dem
- März 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % Invalidenleistungen im Umfang der Mindestleistungen gemäss BVG zuzüg lich Verzugszinsen von 5 % seit dem 2
- Oktober 2017 für die bis dahin fällig gewor denen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeits datum auszurichten . Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00077
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 6. Juni 2019 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen 1.
BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich 2.
Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC c/o ATAG Wirtschaftsorganisationen AG Eigerplatz 2, 3007 Bern Beklagte Sachverhalt: 1.
1.1
Die 19 6 3 geborene X.___
absolvierte von 1980 bis 1984 eine Ausbildung zur Hochbauzeichnerin mit Fähigkeitsausweis (Urk. 1 2 / 4 / 5 , Urk.
16/13 ). Nach ihrer Lehre war sie zunächst als Kassierin und Tex t ilverkäuferin tätig, ehe sie von 1987 bis 1994 als Selbständigerwerbende ein Nagelstudio führte. Es folgten bis 1999 vier v erschiedene Arbeitsstellen als t echnische Assis tentin und kaufmännische Angestellte ( Urk. 16/13). Alsdann arbeite te sie a b dem Jahr 2000
f ür verschiedene Arbeitgeber vor allem
als Bauleitungssekretärin. Dazwischen bezog sie Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 1 2 / 12 / 2-3, Urk. 12 / 13 , Urk. 12/56/1 ). Vom 1 2. Juli 2010 bis 3 0. November 2011 arbeitete sie als Bau leitungssekretärin für die Y.___ ( Urk. 2/4,
Urk. 12/12/2 ,
Urk. 12/16) .
In dieser Eigenschaft war sie bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life
berufs vorsorge ver sichert (Urk. 2 / 5 ). In der Folge war sie vom 3. Januar 2012 bis 2 8. Februar 2013 in einem 80%-Pensum für die Z.___ als Assistentin der Geschäftsleitung tätig ( Urk. 12/20 , Urk. 12/22 ). Sie war aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC (nach folgend: PTV) für die berufliche Vorsorge versichert ( Urk. 9/8/45, Urk. 12/20/4). 1.2
Am 2 8 . Jun i 20 13 meldete sich
X.___
unter Hinweis auf eine seit Juli 1987 bestehende Mo r bus-Crohn-Erkrankung ( Urk. 12/4/5 -6 ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/4 , Urk. 12/8 ) . D ie IV-Stelle sprach ih r
- nach einschlägigen Abklärungen - mit Verfügung vom 23 . Mai 201 4 mit Wirkung ab 1. März 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 1 2 / 39 ). 1.3
In der Folge wandte sich X.___
sowohl an die BVG-Sammel stiftung Swiss Life als auch an die
PTV und beantragte jeweils die Aus richtung einer Rente d er beruf lichen Vorsorge ( vgl. Urk. 7/10 ,
Urk. 9/8/11 ). Die BVG-Sam melstiftung Swiss Life lehnte das Leistu ngsbegehren wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 25 . J anuar 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass X.___ im Jahr 2012 immer wieder, längstens jedoch während sechs Monaten voll arbeitsfähig gewe sen sei . Damit bestehe kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgever hält nisses vom 12. Juli 2010 bis 30. November 2011 und der nachfolgenden Invali dität ( Urk. 2/11 , Urk. 7/11 ). Die PTV lehnte das
Leistungs be gehren unter Hinweis d a rauf, dass bereits vor dem Eintritt in die PTV eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % vorgelegen habe , mit Schreiben vom 2 7. April 2016 ab (Urk. 2/12 , Urk. 9/8/7 ). 2.
2.1
Am 25 . Oktober 2017 erhob X.___ gegen die BVG-Sammelstif tung Swiss Life (Beklagte 1) und gegen die PTV (Beklagte 2) Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Beklagte 1 zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementari schen Leistungen, insbesondere einer ganzen Invalidenrente, zuzüglich des reglementarischen Verzugszinses ab Klageerhebung, rückwirkend ab 1. März 2014, zu verpflichten. 2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zur Ausrichtung der obligatorischen und reg lementarischen Leistungen, insbesondere einer ganzen Invalidenrente, zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % ab Klageerhebung, rückwirkend ab
1. März 2014, zu verpflichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten .» 2.2 Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 1 5 . November 2015 Abweisung der Klage, soweit damit Leistungen der Beklagten 1 gefordert würden. Eventua li ter seien Leistungen der Beklagten 1 im Umfang der gesetzlichen Mindestleis tun gen zuzusprechen (Urk. 6 S. 2). Mit Klageantwort vom 4 . Dezem ber 2017 be an tragte die Beklagte 2, die Klage gegen sie s e i vollumfänglich abzuweisen (Urk. 8 S. 2). 2.3 M it Gerichtsverfügung vom 5. Dezem ber 201 7 (Urk. 10 ) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin (Urk. 12 /1- 71 ) beigezogen . 2.4 Die Klägerin hielt mit Replik vom 1. März 2018 an ihrem Rechtsbegehren fest. In ver fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es seien die von ihr bezeichneten fünf Pensionskassen, bei welchen sie
vor dem Juli 2010 berufsvorsorgeversichert ge wesen sei , zum vorliegenden Prozess beizuladen ( Urk. 15 S. 2) . 2.5 Die Beklagten hielten duplicando (Urk. 21, Urk. 23 ) an ihren Anträg en fest. 2.6 Mit Verfügung vom 9. April 2018 wurde je ein Doppel der Dupliken der Beklagten vom 3. und 6. April 2018 ( Urk. 21 und Urk. 23) und d ie Beilage zur Duplik der Beklagten 1 (Urk. 22/12) der Klägerin sowie wechselseitig den Beklagten zu ge stellt ( Urk. 24). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen - und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann ( BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit wei teren Hinweisen ).
Bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorge einrichtungen ist die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweize ri schen Zivilpro zessordnung [ZPO]) mit der Folge eines einheitlichen Gerichts stan des zulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4, 9C_546/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4; BGE 133 V 488 E. 4; Meyer/ Uttinger , in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 73 N 99; Stauffer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich, Basel und Genf 2013, S. 286). 1.2
Da die Beklagte 1 ihren Sitz im Kanton Zürich hat (vgl. Urk. 7 / 1 ) , ist das ange - ru fene Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und -
ge - s t ütz t auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer )
- sachlich zuständig. 2.
2.1 2.1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.1.2
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.1.3
Zwar bedarf es zum (rechtsgenüglichen) Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit , jedoch muss sich bei deren Fehlen die gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken oder ausgewirkt haben. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, zum B eispiel etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende ge sundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile 9C_856/2017 vom 7. September 2018 E. 4.3 und 9C_420/2015 vom 2 6. Januar 2016 E. 4.2.1 mit Hinweis auf 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 2 5. Januar 2019 E. 6.2.1). 2.1.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinrei chend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative An nahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hin weis auf BGE 126 V 360 E. 5b). 2.2
2.2.1
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2.2.2
Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als Vorausset zung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vor sorgeeinrich tung beurteilt sich nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeits fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zu mutba ren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzie lung eines rentenausschliessenden Einkom mens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E.
2.1.3 mit wei teren Hinweisen). 2. 3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität nach Art. 23 lit . a BVG im Falle von Schubkrankheiten, wozu namentlich
Multiple Sklerose (Urteil des Bun desgerichts B 12/03 vom 1 2. November 2003) , Schizophrenie (Urteil des Bundes gerichts 9C_65 8/2016 vom 3. März 2017) und bipolare affektive Störun gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.3.1) zu zählen sind , kein allzu strenger Massstab anzulegen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder sich nicht immer gleich mani festieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Ver siche rungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des Versicherungs schutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umstän den des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteile 9C_126/2013 vom 1 3. August 2013 E. 4.1 und B 95/06 vom 4. Februar 2008 E. 3.4 mit Hinweisen). Bestand im Zeitpunkt, in welchem die Schubkrankheit erstmals auftrat und die Arbeits fähig keit zu mindestens 20 % einschränkte, keine Versicherungsdeckung, kann für eine spätere im Wesentlichen auf demselben Gesundheitsschaden beru hende Ver schlechterung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein Anspruch auf Invaliden leistungen der beruflichen Vorsorge nur entstehen, wenn der zeitliche Konnex nach Art. 23 lit . a BVG unterbrochen ist. Dazu ist erforderlich, dass wäh rend einer bestimmten nach den Umständen zu bemessenden Zeitdauer in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % bestand (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.1, in: SVR 2014 BVG N
r. 1 S. 1). Diese Recht sprechung
ist Ausfluss der gesetzlichen Konzeption, wonach ver sichertes Ereignis nach
Art. 23 lit . a BVG
d er Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, und zwar unabhängig davon, in wel chem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invaliden leis tungen entsteht (BGE 136 V 65 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versiche rungsgerichts B 101/02 vom 2 2. August 2003 E. 3). Bestand damals keine Versi cherungsdeckung be ziehungsweise fehlte die Versicherteneigenschaft (in der Schweiz), kann folge richtig lediglich bei Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhanges im Rahmen eines späteren Vorsorgeverhältnisses Anspruch auf Leistungen für eine im Wesentlichen auf denselben Gesundheitsschaden zurück zuführende Invali dität entstehen. Anderes gilt, wenn eine im weitergehenden Bereich tätige Vor sorgeeinrichtung, die in ihren Statuten oder in ihrem Reglement das ver sicherte Risiko abweichend vom BVG umschreibt, diesbezüglich keinen (um fassenden) Vorbehalt macht (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 101/02 vom 2 2. August 2003 E. 4; vgl. auch BGE 118 V 158 E. 5a ; Urteil des Bundesge richts 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.4.1 f. ). 2. 4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bun desgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3 . 3.1
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, sie sei vom 12. Juli 2010 bis 30. No vember 2011 bei der Firma Y.___ angestellt gewesen und während dieser Zeit bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert gewesen. Bereits während der An stellungsdauer bei der Firma Y.___ sei sie regelmässig aufgrund des Morbu s Crohn arbeitsunfähig gewesen. Dies würden echtzeitliche Arbeitsun fähigkeitszeugnisse, aber vor allem auch das Schreiben von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Gastroente ro logie sowie Allgemeine Innere Medizin, vom 1 0. Oktober 201 6 belegen. Dr. A.___ habe festgehalten, dass sämtliche Beschwerden direkt oder indirekt auf den Morbus Crohn zurückzuführen seien. Damit sei erstellt, dass sämtliche Arbeitsun fähig keiten seit dem Jahr 2010 im Zusammenhang mit der Grunder krankung stehen würden. Die Arbeitsun fähigkeit, welche schliesslich zur Invali dität geführt habe, habe sich im Jahr 2010 manifestiert und sei somit bereits während der Versicherungsdauer bei der Beklagten 1 eingetreten, weshalb die Beklagte 1 leistungspflichtig sei. Sie (die Klägerin) sei ab dem Jahr 2010 min des tens zu 20 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 1 S.
7 , Urk. 15 S. 5 ). Auch wenn ihre Morbus-C rohn-Erkrankung unbestrittenermassen bereits vor dem Jahr 2010 auf getreten sei, so sei keinesfalls erstellt, dass die Erkrankung vor dem Ver siche rungseintritt bei der Beklagten 1 auch bereits arbeitsrechtlich in Erscheinung ge treten sei (Urk. 1 S. 5). Festzuhalten sei sodann, dass d ie Invalidenrente der Eidg. In validen versicherung allein im Zusammenhang mit der Erwerbsun fähigkeit auf grund des Morbus Crohn zugesprochen worden sei (Urk. 15 S. 4).
Zur Begrün dung ihrers Eventual an trages führte die Klägerin sodann aus, dass sie das Arbeits ver hältnis bei der Z.___ am 3. Januar 2012 angetreten habe. Im Zeit raum vom 1 1. Mai bis 1 9. November 2012 sei sie wi e der vollständig arbeitsfähig gewesen ( Urk. 1 S.
7). Sollte das angerufene Gericht wi der E rwarten der Auf fassung sein, dass dadurch der zeitliche Konnex zur Arbeitsun fähigkeit während der Zeit, als sie bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert gewesen sei, als unterbrochen gelte und die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit folglich erst während der Versicherungsdauer bei der Beklagten 2 eingetreten sei, so sei die Beklagte 2 leistungspflichtig ( Urk. 1 S.
7-8). 3.2
Die Beklagte 1 macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Verlauf der Krankheit Morbus Crohn mit der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit lasse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich k eit darauf schliessen, dass bereits vor dem Juli 2010 (Datum der Aufnahme in das Vorsorgewerk der Y.___ ) eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Sinne von Art. 23 BVG von mindes tens 20 % bestanden habe. Der Verlauf der opera tiven Eingriffe zwischen 1987 und 2012 ( einmal jährlich seit Oktober 2003) lasse keine Zweifel daran, dass die Klägerin immer wieder arbeitsunfähig gewesen sein müsse. Sodann habe d ie Klägerin ihre häufigen Stellenwechsel, welche meis tens bereits wenige Monate nach dem Antritt einer neuen Stellen erfolgt seien , selber in Verbindung mit den Auswirkungen ihrer Erkrankung gestellt. Selbst wenn die Klägerin die Arbeitsstelle jeweils gekündigt haben
sollte , anstatt sich krank zu melden, wäre die Arbeitsunfähigkeit nichtsdestowenige r arbeitsrechtlich relevant, weil die Klägerin krankheitsbedingt nicht imstande gewesen sei, der Arbeit nach zugehen ( Urk. 21 S. 3).
Die Ursache dieser Perioden der Arbeitsunfä higkeit sei im Wesentlichen dieselbe, die zur heutigen Invalidität der Klägerin geführt habe ( Urk. 6 S.
6-7). Damit sei der materielle Zusammenhang im Sinne der Recht sprechung des Bundesgerichts zu Art. 23 BVG zwischen den aktenkun dig mindes tens seit 2003 immer wieder eingetretenen Arbeitsun fähig keitsphasen und der heutigen Invalidität gegeben. Der Arbeitseinsatz der Klägerin bei der Y.___
zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 2 9. Septem ber 2010 (Rückfall mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100%) sei nicht geeignet ge wesen, den zeitlichen Zusammenhang zwischen den mindestens seit 2003 immer wieder kehrenden Perioden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und ihrer späten Invalidität zu unter brechen ( Urk. 6 S. 7). Demzufolge sei sie gegenüber der Klägerin nicht leistungs pflichtig ( Urk. 6 S. 8). 3.3
D ie Beklagte 2 macht im Wesentlichen geltend, dass auch eine länger als drei Monate dauernde Arbeitsfähigkeit bei Schubkrankheiten nur zu einem Unter bruch der zeitlichen Konnexität führe , sofern sie mit der Perspektive einer dau erhaften Berufsausübung verbunden gewesen sei. Eine solche Perspektive müsse bei der Klägerin eindeutig verneint werden, so dass auch die längere Phase ohne registrierte Arbeitsunfähigkeit zwischen Mai und November 2012 nicht zu einem Unterbruch der zeitlichen Konnexität ge führt hab e
( Urk. 8 S. 4). Sie be streite daher gestützt auf Art. 23 BVG sowie Art. 3 ihres Versicherungs reglements ihre Zuständigkeit zur Erbringung einer Invalidenrente an die Klägerin. Rein vorsorg lich für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, dass sie zur Erbringung von Invalidenleistungen zuständig sein sollte, sei folgen des festzuhalten: Sie habe gegenüber der Klägerin in Bezug auf die der Invalidität zugrunde liegenden Gesundheitsprobleme einen Vorbehalt angebracht und wäre damit in jedem Fall nur zur Erbringung der gesetzlichen Mindest leistungen ver pflichtet ( Urk. 8 S. 2, S. 4).
4. 4.1
4.1.1
Im Austrittsbericht des B.___ vom 2 7. Februar 2012 zur Hospitalisa tion der Klägerin vom 1 4. bis 1 7. Februar 2012 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Beilage zum Schreiben der Klägerin an die Beklagte 1 vom 2 6. Okto ber 2016 [ Urk. 22/12]) : - Symptomatische Cholezystolithiasis - Morbus Crohn mit/bei: - Probelaparotomie und Lymphkno tenbiopsi e Juli/1987 - Revisionslaparotomie Juli/1987 - Adh äsiolyse , Ileozökalresektion , Aszendens -Schleimfistel und ter mina les Ileostoma August/1987 - Relaparotomie , Reanastomisierung als Ileoaszendostomie , Ovarektomie rechts 1988 - Status nach rezidivierender Bougierung Anastomosenstenose letztmals am 2 5. Januar 2012 - letzter Morbus Crohn Schub Januar 2011 - Zervikobrachiales Schmerzsyndrom - Psychosoziale Belastungssituation - Morbus Meulengracht - Vitamin-B12 Mangel (alle 3 Monate Substi t ution) - Codeinallergie (Schwindel) 4. 1. 2
Dem Operationsbericht des B.___ vom 1 5. Februar 2012 sind die Diagnosen kompletter Verwachsungsbauch und symptomatische Cholezystoli thiasis zu entnehmen. Zur Operationsindikation wurde in diesem Bericht sodann festge halten, dass bei der Klägerin sei vielen Jahren eine Cholezystolithiasis bekannt sei, die lange Zeit asymptomatisch gewesen sei. Seit November 2011 seien rezidi vierende kolikartige Schmerzen im Oberbauch aufgetreten, welche nun zuge nom men hätten. Bei der Klägerin sei nun seit 25 Jahren ein Morbus Crohn bekannt mit Status nach Ileozö kalresektion mit konsekutiver Stenose im Anastomosenbe reich und bereits mehrfacher Aufdilatierung , zuletzt im Januar 201 2. Aufgrund eines erneuten Morbus Crohn - Schubes sei die Klägerin vor zwei Wochen stationär auf der Inneren Medizin zur Kortisontherapie gewesen (Beilage zum Schreiben der Klägerin an die Beklagte 1 vom 2 6. Oktober 2016 [ Urk. 22/12]). 4.2
Im Bericht des B.___
vom 3. April 2013
zur Hospitalisation der Klä gerin vom 3 0. März bis 4. April 2013
wurden folgende Diagnosen aufgeführt ( Urk. 12/1/1) : - Somatoforme Schmerzstörung - Klinik: starke epigastrische Schmerzen - Gastroskopie vom 3. April 2013: kleine axiale Hiatushernie, aktuell ohne floride Refluxö s ophagitische Veränderungen, diffuse Gastro pa thie - Gastroskopie Januar 2012: kleine axiale Hiatushernie, leichte diffuse Gastropathie
- Morbus Crohn - Adhäsiolyse , Ileozökalresektion inklusive Appendix, Aszendens schleimfistel und terminale Ileostoma 1987 - Re visionslaparotomie, Probelaparotomie und Lymphknotenbiopsie 1987 - Relaparotomie , Reanastomisierung als Ileoaszendostomie , Ovarektomie rechts 1988 - rezidivierende Bougierung en der Ileoascendostromie , letztmals am 25. Januar 2012 - Morbus Meulengracht - Psychosoziale Belastungsreaktion - Passagere Hypokaliämie
Diesem Bericht ist ferner zu entnehmen, dass eine notfallmässige Zuweisung durch Dr. A.___ bei seit drei Wochen persi s tierenden e pigastrischen Schmerzen er folgt sei. Es bestehe eine psychosoziale Belastungssituation mit rezidivierenden Bauchschmerzen sei Ende 2011 bei Morbus Crohn und Cholezystektomie im Feb ruar 2012 ( Urk. 12/1/1). Eine Gastroskopie am 3. April 2013 habe eine kleine axiale Gleithernie bei sonst unauffälligem Befund gezeigt. Nach der Gastroskopie sei es am Nachmitt ag nach der Nahrungsaufnahme zur erneute n Schmerz exa z er ba tion und psychosoziale n Dekompensation mit leichter Regredienz auf die medi kamentöse Therapie gekommen . Mit der Klägerin s ei besprochen worden, dass gegebenenfalls auch eine veränderte Schmerzverarbeitung unter starker psycho sozialer Belastung als Ur sache der epi gastrische Schmerzen infrage komme ( Urk. 12/1/2).
Zur persönlichen Anamnese der Klägerin wurde in diesem Bericht sodann fest ge halten ( Urk. 12/1/3) : - Morbus Crohn seit über 20 Jahren - 1987 Peritonitis nach Laparoskopie, anschliessend Ileozökalresektion mit Anlage Anus praeter bei Morbus Crohn - 1988 Ileokolische Anastomose - Oktober/2003 Aufbougierung einer Anastomosenstenose - Dezember/2004 Aufbougierung einer Anastomosenstenose - Dezember/2005 Aufbougierung einer Anastomosenstenose - Juni/2006 Hospitalisation aufgrund eine s
prävesikalen Nierensteins rechts mit Hydronephrose rechts - Juni/2007 Ballondilatation Anastomosenstenose - September/2008 Hospitalisation mit Gastroenteritis - Februar/2009 Aufbougierung einer Anastomosenstenose - Mai/2012 Cholezystektomie - Morbus Meulengracht
Der Klägerin wurde vom 3 0. März bis 8. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfä hig keit
attestiert ( Urk. 12/23/5). 4. 3
4.3.1
In seinem Schreiben zuhanden der IV-Stelle vom 1 0. Mai 2013 führte Dr. A.___ aus, dass die Klägerin seit dem Jahr 1987 an einem Morbus Crohn leide, welcher zu multiplen abdo minalen Operationen geführt habe. Ausserdem hätten rezi di vierende Bou gierun gen einer Anastomosenstenose durchgeführt werden müs sen. Die Klägerin sei durch starke, rezidivierende Bauchschmerzen sowie durch Diar rhoeepisoden geplagt. Sie sei in ihrer Arbeit zu 100 % eingeschränkt ( Urk. 12/3). 4.3.2
Dr. A.___ führte in seinem Schreiben zuhanden der damaligen Rechtsvertretung der Klägerin vom 1 0. Oktober 2016 aus, er habe in der Zwischenzeit alle Arbeits unfähigkeitszeugnisse der Klägerin erhalten. Sie sei nicht nur durch ihn, sondern auch durch andere Ärzte vorübergehend krankgeschrieben worden. Die Klägerin sei bei ihm in Behandlung wegen eine s Morbus Crohn, der sehr schwer verlaufen sei. Vor vielen Jahren se i eine Ileozökal -Resektion mit ileokolischer Anastomose durchgeführt worden. Es sei in der Folge zur Anastomosenstenose gekommen, weshalb kürzlich eine erneute Operation habe durchgeführt werden müssen. Aus serdem seien im Verlauf multiple Beschwerden aufgetreten, die direkt oder indi rekt durch den Morbus Crohn bedingt gewesen seien. Unter anderem sei es auch zu einer Cholezystolithiasis gekommen, weshalb eine Cholezystektomie notwen dig geworden sei. Alle diese Erkrankungen hätten zu einer deutlichen Schwä chung der Klägerin geführt, welche deshalb arbeitsunfähig habe geschrie ben wer den müssen. Die nachfolgend aufgeführten Arbeitsunfähigkeiten seien alle durch die Allgemeinzustandsverschlechterung im Rahmen des Morbus Crohn bezie hungsweise der jeweiligen Operationen notwendig gewesen ( Urk. 2/9; vgl. auch Urk. 2/10) : 1. 2 9. September bis 1. Oktober 2 010: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 2. 3. bis 8. Oktober 2010: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 3. 2 2. b is 2 6. November 2010: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 4. 2 7. Dezember 2010 bis 2. Januar 2011: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 5. 4. bis 8. Mai 2011: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 6. 1 3. bis 1 6. Juli 2011: 100%ige Arbeitsunfähigkeit; 1 8. Juli bis 8. August 2011: 50%ige Arbeitsunfähigkeit 7. 2 8. November 2011 bis 1 5. Februar 2012: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 8. 1 5. bis 2 4. Februar 2012: 100%ige Arbeitsunfähigkeit; 2 7. Februar bis 9. März 2012: 50%ige Arbeitsunfähigkeit 9. 8. bis 1 1. Mai 2012: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 10. 1 0. bis 1 9. November 2012: 100%ige Arbeitsunfähigkeit 11. 1 9. bis 2 6. November 2012: 100%ige Arbeitsunfähigkeit; 2 6. November bis 11. Dezember 2012: 50%ige Arbeitsunfähigkeit
4.3. 3
Zudem liegen ärztliche Zeugnisse vor, mit welchen
Dr. A.___ der Klägerin in den folgenden Zeiträumen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert hat: V om 1 8. bis 28. März 2013 (Urk. 12/23/6), vom 8. April bis 31. Mai 2013 (Urk. 12/23/4), vom 1. Juni bis 31. August 2 013 (Urk. 12/23/3) sowie vom 1. bis 30. September 2013 (Urk. 12/23/2). 4.3.4
In seinem Schreiben zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 2 6. August 2013 führte Dr. A.___ sodann aus, dass die Klägerin an starken diffusen Bauch schmerzen sowie an einer Gewichts ab nahme leide. Es würde ein Status nach mehrfachen Bauchoperationen bei Morbus Crohn vorliegen. Die Klägerin sei schon seit Jahren bei ihm in Behandlung. Seit drei Monaten hätten die Beschwer den deutlich an Intensität zu genommen. Die Klägerin habe bis vor kurzem Pred nison ein ge nommen, aktuell sei die Therapie pausiert. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Es sei eine Verbesserung der Beschwerden zu erwar ten. Falls die Beschwerden weiterhin regredient seien - wie dies aktuell der Fall sei - werde sich der Allgemeinzustand der Klägerin in den nächsten Monaten verbessern ( Urk. 12/23/1). 4. 4
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt am 1. November 2013 fest, dass die Klägerin an einem komplikationsre i chen Morbus Crohn leide. Seit dem 1 8. März 2013 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt aus ge übt e Tätigkeit sowie für eine adaptierte Tätigkeit ( Urk. 12/30/3). Diese Ein schätzung entspricht der medizinischen Aktenlage und wurde denn auch von keiner Partei in Frage gestellt. 5.
5.1
Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 sprach die IV-Stelle der Klägerin mit Wirkung ab 1. März 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 1 2 /39/1, Urk. 1 2 /39/8 ). Den Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG setzte sie auf den 18 . März 2013 fest, da die Klägerin ab diesem Datum in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt gewesen sei ( Urk. 12/39/7 ) . Dem Feststellungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle vom 12 . März 2014 ist zu entnehmen, dass sie dies bezüglich auf die Berichte des B.___ abgestellt hat
(vgl. Urk. 12/30 ; ins besondere die Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 1. November 2013 [ Urk. 12/30/3 ]).
Die IV-Verfügung vom 18. Juni 2014 wurde der Beklagten 1, nicht aber der Beklagten 2, eröffnet (Urk. 12 / 38/2, Urk. 12/39/1 ). Während für die Beklagte 2 damit keine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle besteht, ist die Beklagte 1 grundsätzlich an die Betrachtungsweise der In vali denversicherung ge bunden (E. 2.4). Zu berücksichtigen ist aber, dass sich die Klägerin , trotz bereits früher bestehenden Gesundheitsstörungen (vgl. E. 4.2 ), erst a m
28. Juni 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Sachverhalt, Ziff. 1 .1 ). Der Rentenanspruch hätte daher so oder anders frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung entstehen können (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Damit bestand für die IV-Stelle keine Notwendigkeit, den Zeitpunkt, ab welchem sich die gesund heit lichen Beeinträchtigungen der Beigeladenen auf deren Arbeits fähig keit ausge wirkt haben, präzise festzulegen, weshalb auch für die Beklagte 1
ei ne Bindungswirkung entfällt. 5.2
5.2.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte 1 oder die Beklagte 2 eine Leistungspflicht trifft, weil aufgrund der Morbus-Crohn -Erkrankung der Klägerin eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, als sie bei der Beklagten
1 oder der Beklag ten 2 berufsvorsorgeversichert war. 5.2.2
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass s owohl die Klägerin selbst ( Urk. 1 S. 6) als auch die Beklagten ( Urk. 6 S. 7, Urk. 8 S. 4) davon aus gehen , dass es sich bei der Morbus-Crohn-Erkran kung der Klägerin um eine Schuberkrankung im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 2.3) handelt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind solche Schub krank heiten im Besonderen geprägt durch ihren wellenförmigen Verlauf mit sich ablö senden Perioden von akuter Exa zer bation und Remission, wobei sie sich nicht immer gleich manifestieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 2 5. Januar 2019 E.
6.2). Soweit ersichtlich ist die chronisch-entzündliche Darm erkrankung Morbus Crohn bislang weder vom Bundesgericht noch vom Sozial versicherungs gericht des Kantons Zürich als Schubkrankheit im Sinne der Recht sprechung des Bundesgerichts qualifiziert worden . Diese Frage kann auch im vor liegenden Ver fahren offen bleiben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen , würde sich am Ergebnis nichts ändern, wenn auf den hier zu beur teil enden Fall die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Schubkrankheiten an gewendet würde . 5.2. 3
Die Morbus-Crohn-Erkrankung der 1963 geborenen Klägerin , aufgrund derer sie mit Wirkung ab 1. März 2014 eine ganze Rente der Eidg. Invalidenversicherung bezieht (Urk.
12/39) wirkt sich unbestrittenermassen seit mindestens 1987 auf deren Gesundheitszustand aus ( Urk. 12/3). Aktenkundig sind diverse Operation en , welchen sich die Klägerin seit Juli 1987 hat unterziehen müssen ( Urk. 22/1/3, Urk.
22/12). Der RAD der IV-Stelle sprach von einem komplikationsreichen Mor bus Crohn ( Urk. 12/30/3), was aufgrund der oben wiedergebenden Berichte und Schreiben von Dr. A.___ und der Ärztinnen und Ärzte des
B.___
erstellt ist (E. 4.1-4.3 vorstehend). Gemäss Dr. A.___ ist der Morbus Crohn sehr schwer verlaufen ( Urk. 2/9 S. 1). Mit ihren eigenen Worten hat die Klägerin die Auswir kungen ihrer Krankheit beim Standortgespräch mit der IV-Stelle vom 1 7. Juli 2015 so beschrieben, dass es bess ere und schlechtere Phasen gebe . Am Stück habe «sie es maxima l während einem halben Jahr gut gehabt» (Urk.
12/51/3). Damit ist festzuhalten, dass die Klägerin bereits vor dem Stellen antritt bei der Y.___ am 1 2. Juli 2010 (Urk.
2/4, Urk.
12/12/2, Urk.
12/16) wegen des Morbus Crohn an einer erheb lichen Gesundheitsb eein trächtigung litt. Daraus lässt sich für die vorliegenden zu beant wor tende Frage, ob eine der Beklagten eine Leistungspflicht trifft, für sich allein jedoch noch nichts ableiten. Entscheidend ist, ab wann aufgrund dieser gesund heitlichen Ein schränkung eine manifeste Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestan den hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_679/2013 vom 1 6. April 2014 E.
6.2). Die Beklagte 1 ver tritt den Standpunkt, dass dies mindestens seit dem Jahr 1996 der Fall ge wesen sei. Sie verweist auf die zahlreichen operativen Eingriffe, welchen sich die Klä gerin hat unterziehen müssen ( Urk. 1 S. 5-6). Aus dieser Zeit liegen jedoch keine ärztliche n Arbeitsunfähigkeitsa tteste vor, welche die Ver mutung der Beklagten 1, wonach die Klägerin zwischen 1996 und Juni 2010 offenbar nie zu 100 % gear beitet
habe , was mit «an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» auf deren Teilarbeitsunfähigkeit zu rückzuführen sei ( Urk. 21 S. 4) belegen könnten. Zu berücksichtigen ist, dass
Dr. A.___ die Klägerin schon Jahre vor ihrer IV-Anmeldung vom
28. Juni 2013
behandelte ( vgl. dessen Schreiben vom 26.
August 2013 [ Urk. 12/23] ) und damit die Veränderungen des Gesundheitszu stands der Klägerin und dessen Auswirkung auf ihre Arbeits fähigkeit aufgrund seiner eigenen Wahrnehmungen beurteilen konnte . In seinem Schreiben vom 10.
Oktober 2016 hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass auf grund der sehr s chweren Morbus-Crohn-Erkrankung bei der Klägerin nicht nur meh r e re Opera tionen notwendig gewesen seien, s ondern, dass im Verlauf auch multi ple Beschwerden aufgetreten seien, die direkt oder indirekt durch den Morbus Crohn bedingt gewesen seien. Dies habe zu einer deutlichen Schwächung der Kl ägerin geführt. Die Klägerin habe wegen der Allgemeinzustands versch lech terung im Rahmen des Morbus Crohn arbeitsunfähig geschrieben werden müssen (Urk.
2/9 S. 1 ).
Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Klägerin aufgrund des Morbus Crohn bereits vor dem Jahr 2010 zeitweise arbeitsunfähig gewesen ist, so ist gestützt auf diese Angaben von Dr. A.___ (Urk. 2/9 S. 1) davon auszugehen, dass die Klägerin wegen der Allgemeinzustandsverschlechterung im Rahmen des Mor bus Crohn beziehungsweise der jeweiligen Operationen erst ab dem 29.
Sep tem ber 2010 erheblich und dauernd
in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war . In den Akten finden sich sodann auch keine Angaben zu Feststellungen der Arbeit geber der Klägerin vor dem Jahr 2010, welche über deren Einschränkungen bei der Arbeit Auskunft geben könnten. Die Klägerin führte aus, dass sie von ihren früheren Arbeitgebern «meist ausgenutzt worden sei». Ihr sei « zuviel Arbeit gege ben» worden ( Urk. 12/12/2). Wie es sich damit verhält kann allerdings offen blei ben. Von Auskünften der früheren Arbeitgeber oder etwa den Akten von deren Krankentag geldversicherungen sind vorliegend keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten , aufgrund derer von der überzeugenden Einschätzung von Dr. A.___ abzuweichen wäre. Entgegen der Ansicht der Beklagten 1 (Urk.
6 S.
6) spricht auch der Um stand, dass die im individuellen Konto der Klägerin vor dem Jahr 2010 ein getragenen Einkommen tiefer waren, als der Lohn, welchen sie bei der Y.___ erhalten hat (vgl. den IK-Auszug vom 1 6. Juli 2013 [Urk. 12/13 ] ) , nicht zwingend dafür, dass die Klägerin ihr Arbeits pensum bereits vor dem Jahr 2010 aus gesundheitlichen Gründen reduziert hat. Und schliesslich kann die Beklagte 1 auch aus den von ihr angeführten Aussagen der Klägerin bei den Standortgesprächen mit der IV-Stelle nichts zu ihren Guns ten abzuleiten (vgl. Urk. 21 S. 3). Die Klägerin führte damals unter anderem aus, dass sie die «Diagnose (Morbus Crohn) schon in den 80ern erhalten» habe und zwischendurch immer wieder arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 12/12/4).
D ie früheren Kündigungen von Arbeitsstellen beziehungsweise die Stellenwechsel seien «immer» respektive «fast immer» wegen der Morbus-Crohn-Erkrankung er folgt ( Urk. 12/12/2-3). Aufgrund des Morbus Crohn habe sie viele Stellen wechsel gehabt ( Urk. 12/51/3). Sie sagte aber auch, dass sie in der Vergangenheit immer wieder habe Stellen finden können, wobei die Arbeitgeber zumeist (über ihre Krankheit) informiert gewesen seien ( Urk. 12/12/1). Sie führte ebenfalls aus , dass der Ver lauf über die Jahre schlechter geworden sei ( Urk. 12/12/4).
Nach Lage der Akten ist die Arbeits unfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt hatte, während der Versiche rungsunterstellung bei der Beklagten 1 ein getreten. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen entscheidrelevan ten Aufschlüsse zu erwarten. Es müssen
daher auch keine weiteren Pensionskassen zum vorliegenden Verfahren beigeladen werden . 5.2.4
Die Klägerin bringt sodann vor, dass sie bei der Z.___ ab dem 3. Januar 2012 gesundheitsbedingt nur noch zu 80 % gearbeitet habe ( Urk. 15 S. 7). Gestützt auf die Angaben von Dr. A.___ ist davon auszugehen, dass dies zutrifft und die massgebende Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Antritt der Stelle bei der Z.___ eingetreten ist. Die Beklagte 2 ist daher nicht leistungspflichtig. 5.2.5
Im Übrigen wäre das Ergebnis nicht anders, wenn die Rechtsprechung des Bun desgerichts zu den Schuberkrankungen auf den vorliegenden Fall anwendbar wäre : Wohl wurde der Klägerin während des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ vom 1 2. Mai bis 1 0. November 2012 - mithin während rund sechs Monaten - keine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( vgl. Urk. 1 S.
4 , Urk. 2/9 ). Weil aber davon aus zu gehen ist, dass die Klägerin während dieser Zeit höchs tens im arbeitsvertraglich verein barten 80%-Pensum arbeitete ( Urk. 2/7, Urk.
12/20/2) , ist damit ein Unterbruch des zeitliche n Konnex es zwi schen der Arbeits un fähigkeit der Klägerin während des Arbeitsverhältnisses mit der
Y.___ und der späteren Invalidi tät dadurch nicht erstellt . 6 .
6 .1
V orliegend ist das
Reglement für das Vorsorgewerk der Y.___
in der ab 1. Januar 2007 gültig gewesenen Version (Urk. 7/3) anwendbar ( Urk. 6 S. 3;
Urk. 15 S. 4 ) .
Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Reglements bleiben die im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versicherten Leistungen bei Tod und Invalidität bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens jedoch während eines Monats, unverändert versichert (Nachdeckungsfrist).
Ist eine versicherte Person im Zeitpunkt der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses beziehungsweise bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeits fähig und wird in der Folge innerhalb von 360 Tagen im Sinne von Art. 5 invalid erklärt, so besteht Anspruch auf Invaliditätsleistungen nach diesem Reglement. Erhöht sich der Invaliditätsgrad aus gleicher Ursache innert weiterer 90 Tage, oder erhöht sich der Invaliditätsgrad einer bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses be zie hungsweise bei Ablauf der Nachdeckungsfrist invaliden Person aus gleicher Ursache innert 90 Tagen, so werden auch für die Erhöhung die Invalid itäts leis tun gen nach diesem Reglement erbracht ( Art. 26 Abs. 2 des Reglements).
Tritt die Invalidität oder die Erhöhung des Invaliditätsgrades nicht innerhalb der genannten Fristen ein, so richtet sich ein allfälliger Anspruch auf Invaliditäts leis tungen oder höhere Invaliditätsleistungen ausschliesslich nach den Bestim mun gen des BVG. Es werden höchstens die Mindestleistungen gemäss BVG er bracht ( Art. 26 Abs. 3 des Reglements). 6 .2
Die Klägerin trat per 3 0. November 2011 aus der Vorsorgewerk der Y.___ aus ( Urk. 7/5). Die IV-Stelle hat ihr mit Wirkung ab dem
1. März 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invali den rente zugesprochen ( Urk. 12/39). Weil die Invalidität damit nicht innert den in Art. 26 Abs. 2 und 3 des Reglements genannten Fristen eingetreten ist, muss die Beklagte 1 der Klägerin in Anwendung dieser Reglementsbestimmungen keine reglementarische, sondern nur die Mindestleistungen gemäss BVG erbringen. 6.3
Die Kläger in
hat demzufolge mit Wirkung ab dem
1. März 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente im Umfang der Mindestleistungen gemäss BVG der Beklag ten
1 . 7.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E.
4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c) . Im vorliegend anwendbaren Reglement für das Vorsorgewerk der Y.___ in der ab 1. Januar 2007 gültig gewesenen Version findet sich keine andere Regelung betreffend Verzugszinsen (vgl. Urk. 7 /3). Dem zufolge hat die Beklagte 1 ab 25 . Oktober 2017
(Einreichung der Klage , Urk. 1 ) Verzug s zinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewor denen Ren tenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu ent richten. 8 .
Demnach ist die Beklagte 1 in teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. März 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %
Invalidenleistungen im Umfang der Min destleistungen gemäss BVG zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 25.
Oktober 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem je weiligen Fälligkeitsdatum auszurichten . Im Mehrbetrag ist die Klage ab zu w ei sen.
Im Übrigen ist die Klage, soweit sie eine Leistungspflicht der Beklagten 2 betrifft, abzuweisen. 9 .
Die vertretene Klägerin hat Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und aufgrund ihres teilweisen Obsiegens auf Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 1 ver pflich tet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. März 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % Invalidenleistungen im Umfang der Mindestleistungen gemäss BVG zuzüg lich Verzugszinsen von 5 % seit dem 2 5. Oktober 2017 für die bis dahin fällig gewor denen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeits datum auszurichten . Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher