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BV.2017.00072

Art. 2 Abs. 1bis FZG, kein Fristerfordernis für Geltendmachung Anspruch auf Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung bei Versichertem, welcher bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung seiner ehemaligen Arbeitgeberin zwar die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt hat, seine Erwerbstätigkeit aber bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterführen möchte und den entsprechenden Nachweis mit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung erbracht hat

Zürich SozVersG · 2019-02-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1954 geborene X.___ war vom 1. Juni 1989 bis 3 0. November 2015 als Logistikmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Careal Holding BVG-Kasse

(nach folgend: Careal) berufsvorsorge versichert (Urk. 13 S. 172-173) . Vom 15. April 2014 bis 3 0. Mai 2016 wurden ihm Krankent aggeldleistungen aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (Urk. 2/6 und Urk. 2/3). Ab dem 1. Juni 2016 bezog er - auf einer Vermittelbarkeit von 100 % basierende – Tag gelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/20), bei welcher er sich am 15. Januar 2016 angemeldet hatte (Urk. 2/5).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, b ei der sich der Versicherte am 1 4. Juli 2015 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, wies sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. November 2016 bei einem Invaliditäts grad von 16 %

ab (Urk. 2/9).

Mit Schreiben vom 7. September 2016 (Urk. 2/10) teilte die Careal dem Versicher ten mit, es bestehe Anspruch auf eine vorzeitige Pensionierung und damit auf eine monatliche Altersrente von Fr. 1'384.70

ab 1. Dezember 201 5. Der Versi cherte setzte die Careal daraufhin am 2. November 2016 darüber in Kenntnis, dass eine Frühpensionierung für ihn keine Option sei (Urk. 2/11) und ersuchte sie mit Schreiben vom

22. Dezember 2016 um Überweisung seiner Freizügigkeits leistung anstelle der Ausrichtung einer Altersrente (Urk. 2/14) . Dies wurde von der Careal ab ge lehnt (Urk. 2/13, Urk. 2/15 und Urk. 2/23). 2.

Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2017 erhob d er Versicherte Klage gegen die Careal

mit folgende m Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die reglementarische Freizü gigkeitsleistung in Höhe von mindestens CHF 276'757.-- zu bezahlen.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Freizügigkeitsleistung ab 1.12.2015 mit dem Mindestzinssatz gemäss BVG zu verzinsen.

3 . Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Freizügigkeitsleistung ab 22.1.2016 im Sinne von Art. 7 FZV zu verzinsen.

4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die vollständigen Akten zu edieren.

5. Es seien dem Unterzeichner die vollständigen Akten der Beklagten zur Ver fügung zu stellen und ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu L asten der Beklagten.“

Am 5. Februar 2018 beantragte die Careal, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9). Nac hdem mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Februar 2018 (Urk. 10) die Ak ten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau in Sachen des Klägers beigezogen worden waren (Urk. 13/1-95), hielten die Parteien replicando

(Urk. 17) und duplicando (Urk. 20) an ihrem Rechtsbegehren fest, was ihnen mit Verfügungen vom 2 5. Mai 2018 (Urk.

18) und 2 0. August 2018 (Urk. 21)

jeweils zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Männer, die das 6 5. Alters jahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Frauen erwerben diesen An spruch gestützt auf lit . e der Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) in Verbindung mit Art. 62a Abs. 1 der Ver ordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV

2) mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beziehungsweise mit der Zurücklegung des 6 2. Altersjahres, sofern sie vor 1942 geboren sind (Art. 13 Abs. 1 lit . b BVG; zu den Jahrgängen 1942 und 1943 vgl. Art. 62b Abs. 1 BVV

2). Die reglementa rischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abwei chend davon vor sehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendi gung der Erwerbs tätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 erster Satz BVG). 1.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist - auch unter der Herrschaft des Freizügigkeitsge setzes - bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Mög lichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Versiche rungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Dementsprechend kann die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Austrittsleistung nicht mehr beansprucht wer den, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen besteht - und sei es auch im Sinne ei ner vorzeitigen Pensionierung. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ei nem Zeitpunkt, in welchem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, führt demnach zur Entstehung des An spruches auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, dies ungeachtet der Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig zu sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 33/04 vom 18. Mai 2005 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss

Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeits fall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Nach dem am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Art. 2 Abs. 1 bis FZG können Versicherte auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbs tätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind.

Gemäss

Art. 26 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Careal (Ausgabe April 2015, gültig ab 2 4. April 2015; nachfolgend: Vorsorgereglement, Urk. 2/17) hat der Versicherte Anspruch auf eine Altersrente, wenn das Arbeitsverhältnis nach Voll endung des 5 8. Lebensjahres und vor Erreichen des Rentenalters aufgelöst wird oder die Versicherungspflicht wegfällt. Tritt der Versicherte in die Vorsorgeein richtung eines neuen Arbeitgebers ein oder ist er als Arbeitsloser angemeldet, so kann er anstelle der vorzeitigen Altersrente die Ausrichtung der Freizügigkeits leistung verlangen. 2.

2.1

Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er habe aufgrund einer krankheits bedingten Arbeitsunfähigkeit vom 1 4. März 2014 bis 3 0. Mai 2016 Krankentag gelder erhalten. Sein Arbeitsverhältnis sei am 2 1. August 2015 seitens der ehe maligen Arbeitgeberin per Ende November 2015 gekündigt worden. Am 15. Januar 2016 habe er sich bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zur Arbeitsvermittlung angemeldet und beziehe von dieser seit dem 1. Juni 2016 bei einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit in einer leidensangepass ten Tätigkeit Taggelder. Mit Schreiben vom 7. September 2016 habe ihm die Be klagte mitgeteilt, dass ihm seit 1. Dezember 2015 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'384.70 zustehe, da er per Austrittsdatum das 5 8. Altersjahr überschritten habe und somit der Vorsorgefall «Alter» als Erstes eingetroffen sei. Er habe bei ihr opponiert und anstelle der Altersrente die Freizügigkeitsleistung verlangt. Die Beklagte habe den geltend gemachten Anspruch verneint (Urk. 1 S. 3-6). Für ihre Begründung, das Risiko Alter sei zuerst eingetreten und er hätte nur Anspruch auf Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung gehabt, wenn er sich unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Arbeitsloser angemeldet hätte, be stehe weder eine reglementarische noch eine gesetzliche Grundlage. Die Anmel dung per 1 5. Januar 2016 beim RAV Baden sei rechtzeitig erfolgt (S. 7 f.). Der Zeitpunkt zur Willenskundgebung für den Bezug der reglementarischen Freizü gigkeitsleistung werde im Reglement nicht festgehalten. Sie sei unmittelbar nach dem Schreiben der Beklagten vom 7. September 2016 telefonisch und am 2. November 2016 in sch riftlicher Form erfolgt (S. 8).

Im Laufe des Verfahrens (Urk.

17) hielt der Kläger ergänzend fest, im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei er bei der Invalidenversicherung an gemeldet gewesen, da die Krankentaggeldversicherung dies im Rahmen der Schadenminderungspflicht von ihm verlangt habe. Da der Entscheid der Invali denversicherung massgebend gewesen wäre für allfällige Invalidenrentenleistun gen der Beklagten, er zudem arbeitsunfähig gewesen sei und weder eine neue Stelle habe antreten noch sich beim RAV habe anmelden können, habe er sich noch nicht veranlasst gesehen, das Wahlrecht im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Vor sorgereglement auszuüben (S. 2). Eine Fälligkeit der Altersleistungen lasse sich allenfalls nach Ausübung des Wahlrechts ableiten, wofür eine Willenskundgabe notwendig sei. Für den Standpunkt der Beklagten, er hätte die Austrittsleistung verlangen müssen, bevor der Vorsorgefall Alter eingetreten sei, bestehe weder eine gesetzliche noch eine reglementarische Grundlage. Die Annahme, er hätte vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Freizügigkeitskapital verlangen müssen, sei zudem reglementswidrig . Die im Reglement aufgestellten Voraus setzungen (Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung oder Anmeldung als Arbeitsloser) könnten nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt wer den (S. 2 f.). Es werde bestritten, dass es nicht vom Willen des Versicherten ab hänge, ob bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des vorzeitigen Rentenalters eine Altersleistung fällig werde (S. 4). 2 .2

Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, Altersleistungen wür den gemäss Vorsorgereglement fällig, wenn das Vorsorgeverhältnis nach Vollen dung des 5 8. Altersjahrs aufgelöst werde. Irrelevant sei, ob der Versicherte vor zeitige Altersleistungen wünsche oder nicht. Es bedürfe deshalb keines Gesuchs um vorzeitige Pensionierung. Für die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung statt der vorzeitigen Altersrente sei hingegen eine entsprechende Erklärung erforder lich. Der Anspruch sei rechtzeitig geltend zu machen, wozu eine Anmeldung als Arbeitsloser nicht genüge (Urk. 9 S. 3-5). Der Kläger habe bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - in welchem Zeitpunkt er bereits 61 Jahre alt gewesen sei - keine Austrittsleistung verlangt, sondern erst ein Jahr nach der Auflösung geltend gemacht, er habe die vorzeitige Pensionierung nie gewünscht (S. 5). Die Anmel dung beim RAV sei zudem erfolgt, während gleichzeitig ein Gesuch um Invali denleistungen hängig gewesen sei. Es sei ihm damit nicht darum gegangen, vorübergehend bis zum Antritt einer neuen Stelle während einer Erwerbslosigkeit eine Arbeitslosenentschädigung zu beziehen, sondern diese Leistungen als Vor leistungen der Arbeitslosenversicherung zu erhalten (S. 7-8).

Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 20), nachdem sich der Kläger am 14. Juli 2015 bei der Invalidenversicherung angemeldet habe, hätte er frühestens ab Januar 2016 Invalidenleistungen beziehen können. Der Vorsorgefall Invalidi tät wäre somit nicht vor dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung der ehemaligen Arbeitgeberin per 30. November 2015 eingetreten. Anspruch auf Invalidenleis tungen der Beklagten hätte er ohne entsprechende Willenserklärung nur, wenn der Vorsorgefall Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten wäre (S. 4). 3.

3.1

Das Arbeitsverhältnis des zu diesem Zeitpunkt 61 - jährigen Klägers wurde per 30. November 2015 aufgelöst (Urk. 13 S. 172). Am 1 5. Januar 2016 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an, dies ab dem 1. Juni 2016 basierend auf einer Vermittelbarkeit von 100 % (Urk. 2/ 5 und Urk. 2/ 20). Mit Schreiben vom 7. September 2016 (Urk. 2/10) teilte ihm die Beklagte mit, er habe rückwirkend ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine Altersrente. Der Kläger teilte ihr daraufhin am 2. November 2016 mit (Urk. 2/11), dass er von der vorzei tigen Pensionierung keinen Gebrauch machen wolle und ersuchte a m 22. Dezember 2016 um Überweisung seiner Freizügigkeitsleistung (Urk. 2/14) . Die Beklagte lehnte dies ab mit der Begründung, er habe seinen Anspruch auf Aus richtung einer Freizügigkeitsleistung nicht rechtzeitig geltend gemacht (vgl. E.

2.2 hievor). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 3.2

Wie bereits dargelegt (E. 1.2 hievor)

führte nach der bundesgerichtlichen Praxis die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Zeitpunkt, in dem die regle mentarischen Voraussetzungen der Vorsorgeeinrichtung für eine vorzeitige Pen sionierung erfüllt sind, zur Entstehung des Anspruchs auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, auch wenn die versicherte Person weiterhin erwerbs tätig sein wollte. Dadurch erhielt diese bei der Beendigung des Arbeitsverhältnis ses anstelle einer Freizügigkeitsleistung eine Altersr ente. Gemäss dem Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 1 4. Januar 2009 zur parlamentarischen Initiative «Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer - Änderung des Freizügigkeitsgesetzes» (BBl 2009 S. 1101-1106) ergeben sich aus einer derartigen «Zwangsverrentung» offensichtliche Nachteile für die versicherte Person, welche d en Bemühungen, Anreize für ältere Personen zu schaffen, damit diese länger im Erwerbsleben verbleiben, widersprechen. Für Kritiker der bundesgerichtlichen Praxis widerspricht diese überdies dem Sinn und Geist des FZG (S. 1102). Vor diesem Hintergrund schlug die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates die Schaffung eines neuen Art. 2 Abs. 1 bis FZG vor, dessen primäres Ziel die künftige Verhinderung des zwangsweisen vorzeitigen Bezugs von Rentenleistungen in der beruflichen Vor sorge war (S. 1102 f.).

Die neue Bestimmung soll gemäss der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

nur jenen Personen, die ihre Erwerbstätigkeit weiterführen wollen, einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleis tung geben. Da der diesbezügliche subjektive Wille der versicherten Person nicht überprüft werden kann, stellt die Bestimmung auf möglichst objektive Kriterien ab. Dazu gehört die tatsächliche Weiterführung der Erwerbstätigkeit, beispiels weise wenn der Versicherte ein neues Arbeitsverhältnis eingeht. Auch die tat sächliche Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gilt als Weiterführung der Erwerbstätigkeit. Der eigentlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist die An meldung bei der Arbeitslosenkasse, da Personen, die nicht unmittelbar nach Be endigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle finden, nicht benachteiligt werden sollen (S. 1103 f.). 3.3 3.3.1

Wie bereits dargelegt kann der Versicherte gemäss

Art. 26 Abs. 2 Vorsorgeregle ment anstelle der vorzeitigen Altersrente die Ausrichtung der Freizügigkeitsleis tung verlangen, wenn er in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers eintritt oder als Arbeitsloser angemeldet ist. Die Ansicht der Beklagten, ohne « rechtzeitige » entsprechende Meldung des Versicherten trete automatisch der Vorsorgefall «Alter» ein, ist reglementswidrig, entfällt doch für den Versicherten so jegliche Auswahlmöglichkeit. Weder dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 Vorsor gereglement noch demjenigen von Art. 2 Abs. 1 bis FZG lässt sich eine Frist ent nehmen, innert welcher eine versicherte Person, bei welcher das Arbeitsverhältnis zwischen Vollendung des

frühestmöglichen und vor Erreichung des ordentlichen reglementarischen Rentenalter s

aufgelöst wird, die Ausrichtung der Austrittsleis tung zu beanspruchen hat. Einzige Voraussetzung dafür, dass ein solcher Versi cherter die Freizügigkeitsleistung verlangen kann, ist ein zuvor erfolgter Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers oder die Anmeldung als Arbeitsloser (Art. 26 Abs. 2 Vorsorgereglement). Auch aus den Materialien zu Art. 2 Abs. 1 bis FZG ergeben sich keine Hinweise darauf, dass diesbezüglich eine Frist einzuhalten wäre (vgl. < https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20070436

> besucht am 7. Februar 2019). Sinn und Zweck des s eit 1. Januar 2010 in Kraft stehenden Art. 2 Abs. 1 bis FZG ist der Schutz vor einer Zwangsverrentung von älteren Arbeitnehmern, welche ihre Erwerbstätigkeit auch nach Erreichen des frühestmöglichen reglementarischen Rentenalter s

weiterführen möchten. Ein solcher Schutz wäre nicht gewährleistet, würde von den entsprechenden Versicherten verlangt, dass der Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers beziehungsweise die Anmeldung als Arbeitsloser unmittelbar nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung des ehemaligen Arbeitgebers zu erfolgen hätte.

Art. 2 Abs. 1 bis FZG soll wie bereits dargelegt all jenen Personen, welche ihre Erwerbstätigkeit weiterführen wollen, einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung geben . Der entsprechende Nach weis gilt mit der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse als erbracht. Dass diese sofort nach oder gar vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat, ergibt sich nach dem Gesagten aus Art. 2 Abs. 1 bis FZG nicht. 3.3.2

Vorliegend hat sich der Kläger 1.5 Monat e nach Austritt aus der Beklagten bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau angemeldet und damit den Tatbeweis erbracht, dass er auch nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses weiterhin erwerbstätig sein wollte. Dass er zu diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeits unfähig war

und die Invalidenversicherung einen Anspruch auf Versicherungs leistungen prüfte, ändert daran nichts, ist doch nicht davon auszugehen, dass er bei guter Gesundheit auf eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ver zichtet hätte. Entsp rechend blieb er denn ab dem 1. Juni 2016, ab welchem Zeit punkt er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war, auch weiterhin bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet.

Mit Schreiben vom 2. November 2016 teilte d er Kläger der Beklagten mit, keine Frühpensionierung gewünscht zu haben (Urk. 2/11), am 2 2. Dezember 2016 er gänzte er, die Freizügigkeitsleistung sei an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen (Urk. 2/14). Bei Erlass dieser beiden Schreiben war er nach wie vor bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und erfüllte damit die reglementa rische Voraussetzung zum Bezug der Austrittsleistung anstelle einer vorzeitigen Altersrente . Dass er erst ein Jahr nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung statt den Bezug der Altersrente ver langte, kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, teilte doch die Beklagte ihm erst mit Schreiben vom 7. September 2016 (Urk. 2/10) mit, dass ihm rück wirkend ab 1. Dezember 2015 eine Altersrente ausgerichtet werde. Bereits k napp zwei Monate nach Kenntnisnahme dieses Schreibens opponierte der Kläger

gegen die von der Beklagten vorgesehene Zwangsverrentung. Dass die Austrittsleistung unmittelbar nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung de r ehemaligen Arbeitgeber in beziehungsweise der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und noch vor Kenntnisnahme der von der Beklagten geplanten Zwangs verrentung beansprucht werden müsste, ergibt sich weder aus dem FZG bezie hungsweise dem Vorsorgereglement noch den Materialien und ist auch nicht mit Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 1 bis FZG - dem Schutz älterer Arbeitnehmer - zu vereinbaren. Schliesslich lief ein IV-rechtliches Abklärungsverfahren, welches erst am 2. November 2016 (Urk. 2/ 9) seinen Abschluss fand. Bei einer Rentenzu sprache der Invalidenversicherung samt einer solchen der Beklagten hätte gar kein Raum für die Auszahlung einer Altersrente bestanden. Mithin stellte sich die Frage des Schicksals des Vorsorgekapitals erst zu einem späteren Zeitpunkt. Ins gesamt ist die vom Kläger verlangte Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung vor liegend als rechtzeitig erfolgt anzusehen. 3.4

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 1 bis FZG die Annahme nahe legen, dass weder für die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse noch für das Beanspruchen der Austrittsleistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Frist einzu halten ist. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Ausrichtung einer Freizügigkeits leistung anstelle einer vorzeitigen Altersrente damit rechtzeitig geltend gemacht. 4.

Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, eine nachvollziehbare Abrechnung über die genaue massliche Berechnung des Freizügigkeitskapitals des Klägers

zu er stellen und ihm anschliessend

dieses Kapital (samt Zinsen) zu überweisen. Zu beachten ist diesbezüglich, dass der Kläger bis am 3 0. November 2015 Anspruch auf die reglementarischen Zinsen und anschliessend und bis am 21. Januar 2017 auf den Mindestzinssatz nach BVG hat (Art. 35 Abs. 3 Vorsorgereglement). Zu dem ist das Kapital ab 22. Januar 2017 (30 Tage nach der klägerischen Mitteilung, dass die Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu über weisen sei, Urk. 2/14) mit dem Verzugszins gemäss

Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (FZV) zu verzinsen (vgl. Art. 35 Abs. 3 Vorsorgereglement).

Im Falle einer Auseinandersetzung über die konkrete Höhe des zu überweisenden Betrages wäre wiederum eine Klage zulässig. 5 .

Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Beklagte ist des halb zu verpflichten, ihm eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘ 4 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage vom 1 3. Oktober 2017 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das ihm zustehende Freizügigkeitskapital (zzgl. Zins) zu überweisen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der 1954 geborene X.___ war vom 1. Juni 1989 bis

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist - auch unter der Herrschaft des Freizügigkeitsge setzes - bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Mög lichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Versiche rungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Dementsprechend kann die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Austrittsleistung nicht mehr beansprucht wer den, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen besteht - und sei es auch im Sinne ei ner vorzeitigen Pensionierung. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ei nem Zeitpunkt, in welchem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, führt demnach zur Entstehung des An spruches auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, dies ungeachtet der Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig zu sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 33/04 vom 18. Mai 2005 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Gemäss

Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeits fall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Nach dem am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Art. 2 Abs. 1 bis FZG können Versicherte auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbs tätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind.

Gemäss

Art. 26 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Careal (Ausgabe April 2015, gültig ab 2 4. April 2015; nachfolgend: Vorsorgereglement, Urk. 2/17) hat der Versicherte Anspruch auf eine Altersrente, wenn das Arbeitsverhältnis nach Voll endung des 5 8. Lebensjahres und vor Erreichen des Rentenalters aufgelöst wird oder die Versicherungspflicht wegfällt. Tritt der Versicherte in die Vorsorgeein richtung eines neuen Arbeitgebers ein oder ist er als Arbeitsloser angemeldet, so kann er anstelle der vorzeitigen Altersrente die Ausrichtung der Freizügigkeits leistung verlangen. 2.

2.1

Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er habe aufgrund einer krankheits bedingten Arbeitsunfähigkeit vom 1 4. März 2014 bis 3 0. Mai 2016 Krankentag gelder erhalten. Sein Arbeitsverhältnis sei am 2 1. August 2015 seitens der ehe maligen Arbeitgeberin per Ende November 2015 gekündigt worden. Am 15. Januar 2016 habe er sich bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zur Arbeitsvermittlung angemeldet und beziehe von dieser seit dem 1. Juni 2016 bei einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit in einer leidensangepass ten Tätigkeit Taggelder. Mit Schreiben vom 7. September 2016 habe ihm die Be klagte mitgeteilt, dass ihm seit 1. Dezember 2015 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'384.70 zustehe, da er per Austrittsdatum das 5 8. Altersjahr überschritten habe und somit der Vorsorgefall «Alter» als Erstes eingetroffen sei. Er habe bei ihr opponiert und anstelle der Altersrente die Freizügigkeitsleistung verlangt. Die Beklagte habe den geltend gemachten Anspruch verneint (Urk. 1 S. 3-6). Für ihre Begründung, das Risiko Alter sei zuerst eingetreten und er hätte nur Anspruch auf Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung gehabt, wenn er sich unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Arbeitsloser angemeldet hätte, be stehe weder eine reglementarische noch eine gesetzliche Grundlage. Die Anmel dung per 1 5. Januar 2016 beim RAV Baden sei rechtzeitig erfolgt (S. 7 f.). Der Zeitpunkt zur Willenskundgebung für den Bezug der reglementarischen Freizü gigkeitsleistung werde im Reglement nicht festgehalten. Sie sei unmittelbar nach dem Schreiben der Beklagten vom 7. September 2016 telefonisch und am 2. November 2016 in sch riftlicher Form erfolgt (S. 8).

Im Laufe des Verfahrens (Urk.

17) hielt der Kläger ergänzend fest, im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei er bei der Invalidenversicherung an gemeldet gewesen, da die Krankentaggeldversicherung dies im Rahmen der Schadenminderungspflicht von ihm verlangt habe. Da der Entscheid der Invali denversicherung massgebend gewesen wäre für allfällige Invalidenrentenleistun gen der Beklagten, er zudem arbeitsunfähig gewesen sei und weder eine neue Stelle habe antreten noch sich beim RAV habe anmelden können, habe er sich noch nicht veranlasst gesehen, das Wahlrecht im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Vor sorgereglement auszuüben (S. 2). Eine Fälligkeit der Altersleistungen lasse sich allenfalls nach Ausübung des Wahlrechts ableiten, wofür eine Willenskundgabe notwendig sei. Für den Standpunkt der Beklagten, er hätte die Austrittsleistung verlangen müssen, bevor der Vorsorgefall Alter eingetreten sei, bestehe weder eine gesetzliche noch eine reglementarische Grundlage. Die Annahme, er hätte vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Freizügigkeitskapital verlangen müssen, sei zudem reglementswidrig . Die im Reglement aufgestellten Voraus setzungen (Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung oder Anmeldung als Arbeitsloser) könnten nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt wer den (S. 2 f.). Es werde bestritten, dass es nicht vom Willen des Versicherten ab hänge, ob bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des vorzeitigen Rentenalters eine Altersleistung fällig werde (S. 4). 2 .2

Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, Altersleistungen wür den gemäss Vorsorgereglement fällig, wenn das Vorsorgeverhältnis nach Vollen dung des 5 8. Altersjahrs aufgelöst werde. Irrelevant sei, ob der Versicherte vor zeitige Altersleistungen wünsche oder nicht. Es bedürfe deshalb keines Gesuchs um vorzeitige Pensionierung. Für die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung statt der vorzeitigen Altersrente sei hingegen eine entsprechende Erklärung erforder lich. Der Anspruch sei rechtzeitig geltend zu machen, wozu eine Anmeldung als Arbeitsloser nicht genüge (Urk. 9 S. 3-5). Der Kläger habe bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - in welchem Zeitpunkt er bereits 61 Jahre alt gewesen sei - keine Austrittsleistung verlangt, sondern erst ein Jahr nach der Auflösung geltend gemacht, er habe die vorzeitige Pensionierung nie gewünscht (S. 5). Die Anmel dung beim RAV sei zudem erfolgt, während gleichzeitig ein Gesuch um Invali denleistungen hängig gewesen sei. Es sei ihm damit nicht darum gegangen, vorübergehend bis zum Antritt einer neuen Stelle während einer Erwerbslosigkeit eine Arbeitslosenentschädigung zu beziehen, sondern diese Leistungen als Vor leistungen der Arbeitslosenversicherung zu erhalten (S. 7-8).

Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 20), nachdem sich der Kläger am 14. Juli 2015 bei der Invalidenversicherung angemeldet habe, hätte er frühestens ab Januar 2016 Invalidenleistungen beziehen können. Der Vorsorgefall Invalidi tät wäre somit nicht vor dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung der ehemaligen Arbeitgeberin per 30. November 2015 eingetreten. Anspruch auf Invalidenleis tungen der Beklagten hätte er ohne entsprechende Willenserklärung nur, wenn der Vorsorgefall Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten wäre (S. 4). 3.

E. 3 . Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Freizügigkeitsleistung ab 22.1.2016 im Sinne von Art.

E. 3.1 Das Arbeitsverhältnis des zu diesem Zeitpunkt 61 - jährigen Klägers wurde per 30. November 2015 aufgelöst (Urk.

E. 3.2 Wie bereits dargelegt (E. 1.2 hievor)

führte nach der bundesgerichtlichen Praxis die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Zeitpunkt, in dem die regle mentarischen Voraussetzungen der Vorsorgeeinrichtung für eine vorzeitige Pen sionierung erfüllt sind, zur Entstehung des Anspruchs auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, auch wenn die versicherte Person weiterhin erwerbs tätig sein wollte. Dadurch erhielt diese bei der Beendigung des Arbeitsverhältnis ses anstelle einer Freizügigkeitsleistung eine Altersr ente. Gemäss dem Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 1 4. Januar 2009 zur parlamentarischen Initiative «Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer - Änderung des Freizügigkeitsgesetzes» (BBl 2009 S. 1101-1106) ergeben sich aus einer derartigen «Zwangsverrentung» offensichtliche Nachteile für die versicherte Person, welche d en Bemühungen, Anreize für ältere Personen zu schaffen, damit diese länger im Erwerbsleben verbleiben, widersprechen. Für Kritiker der bundesgerichtlichen Praxis widerspricht diese überdies dem Sinn und Geist des FZG (S. 1102). Vor diesem Hintergrund schlug die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates die Schaffung eines neuen Art. 2 Abs. 1 bis FZG vor, dessen primäres Ziel die künftige Verhinderung des zwangsweisen vorzeitigen Bezugs von Rentenleistungen in der beruflichen Vor sorge war (S. 1102 f.).

Die neue Bestimmung soll gemäss der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

nur jenen Personen, die ihre Erwerbstätigkeit weiterführen wollen, einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleis tung geben. Da der diesbezügliche subjektive Wille der versicherten Person nicht überprüft werden kann, stellt die Bestimmung auf möglichst objektive Kriterien ab. Dazu gehört die tatsächliche Weiterführung der Erwerbstätigkeit, beispiels weise wenn der Versicherte ein neues Arbeitsverhältnis eingeht. Auch die tat sächliche Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gilt als Weiterführung der Erwerbstätigkeit. Der eigentlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist die An meldung bei der Arbeitslosenkasse, da Personen, die nicht unmittelbar nach Be endigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle finden, nicht benachteiligt werden sollen (S. 1103 f.).

E. 3.3.1 Wie bereits dargelegt kann der Versicherte gemäss

Art. 26 Abs. 2 Vorsorgeregle ment anstelle der vorzeitigen Altersrente die Ausrichtung der Freizügigkeitsleis tung verlangen, wenn er in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers eintritt oder als Arbeitsloser angemeldet ist. Die Ansicht der Beklagten, ohne « rechtzeitige » entsprechende Meldung des Versicherten trete automatisch der Vorsorgefall «Alter» ein, ist reglementswidrig, entfällt doch für den Versicherten so jegliche Auswahlmöglichkeit. Weder dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 Vorsor gereglement noch demjenigen von Art. 2 Abs. 1 bis FZG lässt sich eine Frist ent nehmen, innert welcher eine versicherte Person, bei welcher das Arbeitsverhältnis zwischen Vollendung des

frühestmöglichen und vor Erreichung des ordentlichen reglementarischen Rentenalter s

aufgelöst wird, die Ausrichtung der Austrittsleis tung zu beanspruchen hat. Einzige Voraussetzung dafür, dass ein solcher Versi cherter die Freizügigkeitsleistung verlangen kann, ist ein zuvor erfolgter Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers oder die Anmeldung als Arbeitsloser (Art. 26 Abs. 2 Vorsorgereglement). Auch aus den Materialien zu Art. 2 Abs. 1 bis FZG ergeben sich keine Hinweise darauf, dass diesbezüglich eine Frist einzuhalten wäre (vgl. < https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20070436

> besucht am 7. Februar 2019). Sinn und Zweck des s eit 1. Januar 2010 in Kraft stehenden Art. 2 Abs. 1 bis FZG ist der Schutz vor einer Zwangsverrentung von älteren Arbeitnehmern, welche ihre Erwerbstätigkeit auch nach Erreichen des frühestmöglichen reglementarischen Rentenalter s

weiterführen möchten. Ein solcher Schutz wäre nicht gewährleistet, würde von den entsprechenden Versicherten verlangt, dass der Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers beziehungsweise die Anmeldung als Arbeitsloser unmittelbar nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung des ehemaligen Arbeitgebers zu erfolgen hätte.

Art. 2 Abs. 1 bis FZG soll wie bereits dargelegt all jenen Personen, welche ihre Erwerbstätigkeit weiterführen wollen, einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung geben . Der entsprechende Nach weis gilt mit der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse als erbracht. Dass diese sofort nach oder gar vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat, ergibt sich nach dem Gesagten aus Art. 2 Abs. 1 bis FZG nicht.

E. 3.3.2 Vorliegend hat sich der Kläger 1.5 Monat e nach Austritt aus der Beklagten bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau angemeldet und damit den Tatbeweis erbracht, dass er auch nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses weiterhin erwerbstätig sein wollte. Dass er zu diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeits unfähig war

und die Invalidenversicherung einen Anspruch auf Versicherungs leistungen prüfte, ändert daran nichts, ist doch nicht davon auszugehen, dass er bei guter Gesundheit auf eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ver zichtet hätte. Entsp rechend blieb er denn ab dem 1. Juni 2016, ab welchem Zeit punkt er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war, auch weiterhin bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet.

Mit Schreiben vom 2. November 2016 teilte d er Kläger der Beklagten mit, keine Frühpensionierung gewünscht zu haben (Urk. 2/11), am 2 2. Dezember 2016 er gänzte er, die Freizügigkeitsleistung sei an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen (Urk. 2/14). Bei Erlass dieser beiden Schreiben war er nach wie vor bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und erfüllte damit die reglementa rische Voraussetzung zum Bezug der Austrittsleistung anstelle einer vorzeitigen Altersrente . Dass er erst ein Jahr nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung statt den Bezug der Altersrente ver langte, kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, teilte doch die Beklagte ihm erst mit Schreiben vom 7. September 2016 (Urk. 2/10) mit, dass ihm rück wirkend ab 1. Dezember 2015 eine Altersrente ausgerichtet werde. Bereits k napp zwei Monate nach Kenntnisnahme dieses Schreibens opponierte der Kläger

gegen die von der Beklagten vorgesehene Zwangsverrentung. Dass die Austrittsleistung unmittelbar nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung de r ehemaligen Arbeitgeber in beziehungsweise der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und noch vor Kenntnisnahme der von der Beklagten geplanten Zwangs verrentung beansprucht werden müsste, ergibt sich weder aus dem FZG bezie hungsweise dem Vorsorgereglement noch den Materialien und ist auch nicht mit Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 1 bis FZG - dem Schutz älterer Arbeitnehmer - zu vereinbaren. Schliesslich lief ein IV-rechtliches Abklärungsverfahren, welches erst am 2. November 2016 (Urk. 2/ 9) seinen Abschluss fand. Bei einer Rentenzu sprache der Invalidenversicherung samt einer solchen der Beklagten hätte gar kein Raum für die Auszahlung einer Altersrente bestanden. Mithin stellte sich die Frage des Schicksals des Vorsorgekapitals erst zu einem späteren Zeitpunkt. Ins gesamt ist die vom Kläger verlangte Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung vor liegend als rechtzeitig erfolgt anzusehen.

E. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 1 bis FZG die Annahme nahe legen, dass weder für die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse noch für das Beanspruchen der Austrittsleistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Frist einzu halten ist. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Ausrichtung einer Freizügigkeits leistung anstelle einer vorzeitigen Altersrente damit rechtzeitig geltend gemacht. 4.

Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, eine nachvollziehbare Abrechnung über die genaue massliche Berechnung des Freizügigkeitskapitals des Klägers

zu er stellen und ihm anschliessend

dieses Kapital (samt Zinsen) zu überweisen. Zu beachten ist diesbezüglich, dass der Kläger bis am 3 0. November 2015 Anspruch auf die reglementarischen Zinsen und anschliessend und bis am 21. Januar 2017 auf den Mindestzinssatz nach BVG hat (Art. 35 Abs. 3 Vorsorgereglement). Zu dem ist das Kapital ab 22. Januar 2017 (30 Tage nach der klägerischen Mitteilung, dass die Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu über weisen sei, Urk. 2/14) mit dem Verzugszins gemäss

Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (FZV) zu verzinsen (vgl. Art. 35 Abs. 3 Vorsorgereglement).

Im Falle einer Auseinandersetzung über die konkrete Höhe des zu überweisenden Betrages wäre wiederum eine Klage zulässig. 5 .

Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Beklagte ist des halb zu verpflichten, ihm eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘ 4 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage vom 1 3. Oktober 2017 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das ihm zustehende Freizügigkeitskapital (zzgl. Zins) zu überweisen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 7 FZV zu verzinsen.

4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die vollständigen Akten zu edieren.

5. Es seien dem Unterzeichner die vollständigen Akten der Beklagten zur Ver fügung zu stellen und ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu L asten der Beklagten.“

Am 5. Februar 2018 beantragte die Careal, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk.

E. 9 ). Nac hdem mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Februar 2018 (Urk.

E. 10 ) die Ak ten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau in Sachen des Klägers beigezogen worden waren (Urk. 13/1-95), hielten die Parteien replicando

(Urk. 17) und duplicando (Urk. 20) an ihrem Rechtsbegehren fest, was ihnen mit Verfügungen vom 2 5. Mai 2018 (Urk.

18) und 2 0. August 2018 (Urk. 21)

jeweils zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 S. 172). Am 1 5. Januar 2016 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an, dies ab dem 1. Juni 2016 basierend auf einer Vermittelbarkeit von 100 % (Urk. 2/ 5 und Urk. 2/ 20). Mit Schreiben vom 7. September 2016 (Urk. 2/10) teilte ihm die Beklagte mit, er habe rückwirkend ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine Altersrente. Der Kläger teilte ihr daraufhin am 2. November 2016 mit (Urk. 2/11), dass er von der vorzei tigen Pensionierung keinen Gebrauch machen wolle und ersuchte a m 22. Dezember 2016 um Überweisung seiner Freizügigkeitsleistung (Urk. 2/14) . Die Beklagte lehnte dies ab mit der Begründung, er habe seinen Anspruch auf Aus richtung einer Freizügigkeitsleistung nicht rechtzeitig geltend gemacht (vgl. E.

2.2 hievor). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00072

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 2 8. Februar 2019 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder

Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Careal Holding BVG-Kasse c/o Careal Holding AG Utoquai 49, Postfach, 8022 Zürich Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Thurgauerstrasse 54, Postfach, 8050 Zürich Sachverhalt: 1.

Der 1954 geborene X.___ war vom 1. Juni 1989 bis 3 0. November 2015 als Logistikmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Careal Holding BVG-Kasse

(nach folgend: Careal) berufsvorsorge versichert (Urk. 13 S. 172-173) . Vom 15. April 2014 bis 3 0. Mai 2016 wurden ihm Krankent aggeldleistungen aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (Urk. 2/6 und Urk. 2/3). Ab dem 1. Juni 2016 bezog er - auf einer Vermittelbarkeit von 100 % basierende – Tag gelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/20), bei welcher er sich am 15. Januar 2016 angemeldet hatte (Urk. 2/5).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, b ei der sich der Versicherte am 1 4. Juli 2015 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, wies sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. November 2016 bei einem Invaliditäts grad von 16 %

ab (Urk. 2/9).

Mit Schreiben vom 7. September 2016 (Urk. 2/10) teilte die Careal dem Versicher ten mit, es bestehe Anspruch auf eine vorzeitige Pensionierung und damit auf eine monatliche Altersrente von Fr. 1'384.70

ab 1. Dezember 201 5. Der Versi cherte setzte die Careal daraufhin am 2. November 2016 darüber in Kenntnis, dass eine Frühpensionierung für ihn keine Option sei (Urk. 2/11) und ersuchte sie mit Schreiben vom

22. Dezember 2016 um Überweisung seiner Freizügigkeits leistung anstelle der Ausrichtung einer Altersrente (Urk. 2/14) . Dies wurde von der Careal ab ge lehnt (Urk. 2/13, Urk. 2/15 und Urk. 2/23). 2.

Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2017 erhob d er Versicherte Klage gegen die Careal

mit folgende m Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die reglementarische Freizü gigkeitsleistung in Höhe von mindestens CHF 276'757.-- zu bezahlen.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Freizügigkeitsleistung ab 1.12.2015 mit dem Mindestzinssatz gemäss BVG zu verzinsen.

3 . Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Freizügigkeitsleistung ab 22.1.2016 im Sinne von Art. 7 FZV zu verzinsen.

4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die vollständigen Akten zu edieren.

5. Es seien dem Unterzeichner die vollständigen Akten der Beklagten zur Ver fügung zu stellen und ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu L asten der Beklagten.“

Am 5. Februar 2018 beantragte die Careal, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9). Nac hdem mit Gerichtsverfügung vom 2 3. Februar 2018 (Urk. 10) die Ak ten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau in Sachen des Klägers beigezogen worden waren (Urk. 13/1-95), hielten die Parteien replicando

(Urk. 17) und duplicando (Urk. 20) an ihrem Rechtsbegehren fest, was ihnen mit Verfügungen vom 2 5. Mai 2018 (Urk.

18) und 2 0. August 2018 (Urk. 21)

jeweils zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Männer, die das 6 5. Alters jahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Frauen erwerben diesen An spruch gestützt auf lit . e der Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) in Verbindung mit Art. 62a Abs. 1 der Ver ordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV

2) mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beziehungsweise mit der Zurücklegung des 6 2. Altersjahres, sofern sie vor 1942 geboren sind (Art. 13 Abs. 1 lit . b BVG; zu den Jahrgängen 1942 und 1943 vgl. Art. 62b Abs. 1 BVV

2). Die reglementa rischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abwei chend davon vor sehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendi gung der Erwerbs tätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 erster Satz BVG). 1.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist - auch unter der Herrschaft des Freizügigkeitsge setzes - bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Mög lichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Versiche rungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Dementsprechend kann die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Austrittsleistung nicht mehr beansprucht wer den, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen besteht - und sei es auch im Sinne ei ner vorzeitigen Pensionierung. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ei nem Zeitpunkt, in welchem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, führt demnach zur Entstehung des An spruches auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, dies ungeachtet der Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig zu sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 33/04 vom 18. Mai 2005 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.3

Gemäss

Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeits fall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Nach dem am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Art. 2 Abs. 1 bis FZG können Versicherte auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbs tätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind.

Gemäss

Art. 26 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Careal (Ausgabe April 2015, gültig ab 2 4. April 2015; nachfolgend: Vorsorgereglement, Urk. 2/17) hat der Versicherte Anspruch auf eine Altersrente, wenn das Arbeitsverhältnis nach Voll endung des 5 8. Lebensjahres und vor Erreichen des Rentenalters aufgelöst wird oder die Versicherungspflicht wegfällt. Tritt der Versicherte in die Vorsorgeein richtung eines neuen Arbeitgebers ein oder ist er als Arbeitsloser angemeldet, so kann er anstelle der vorzeitigen Altersrente die Ausrichtung der Freizügigkeits leistung verlangen. 2.

2.1

Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er habe aufgrund einer krankheits bedingten Arbeitsunfähigkeit vom 1 4. März 2014 bis 3 0. Mai 2016 Krankentag gelder erhalten. Sein Arbeitsverhältnis sei am 2 1. August 2015 seitens der ehe maligen Arbeitgeberin per Ende November 2015 gekündigt worden. Am 15. Januar 2016 habe er sich bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zur Arbeitsvermittlung angemeldet und beziehe von dieser seit dem 1. Juni 2016 bei einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit in einer leidensangepass ten Tätigkeit Taggelder. Mit Schreiben vom 7. September 2016 habe ihm die Be klagte mitgeteilt, dass ihm seit 1. Dezember 2015 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'384.70 zustehe, da er per Austrittsdatum das 5 8. Altersjahr überschritten habe und somit der Vorsorgefall «Alter» als Erstes eingetroffen sei. Er habe bei ihr opponiert und anstelle der Altersrente die Freizügigkeitsleistung verlangt. Die Beklagte habe den geltend gemachten Anspruch verneint (Urk. 1 S. 3-6). Für ihre Begründung, das Risiko Alter sei zuerst eingetreten und er hätte nur Anspruch auf Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung gehabt, wenn er sich unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Arbeitsloser angemeldet hätte, be stehe weder eine reglementarische noch eine gesetzliche Grundlage. Die Anmel dung per 1 5. Januar 2016 beim RAV Baden sei rechtzeitig erfolgt (S. 7 f.). Der Zeitpunkt zur Willenskundgebung für den Bezug der reglementarischen Freizü gigkeitsleistung werde im Reglement nicht festgehalten. Sie sei unmittelbar nach dem Schreiben der Beklagten vom 7. September 2016 telefonisch und am 2. November 2016 in sch riftlicher Form erfolgt (S. 8).

Im Laufe des Verfahrens (Urk.

17) hielt der Kläger ergänzend fest, im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei er bei der Invalidenversicherung an gemeldet gewesen, da die Krankentaggeldversicherung dies im Rahmen der Schadenminderungspflicht von ihm verlangt habe. Da der Entscheid der Invali denversicherung massgebend gewesen wäre für allfällige Invalidenrentenleistun gen der Beklagten, er zudem arbeitsunfähig gewesen sei und weder eine neue Stelle habe antreten noch sich beim RAV habe anmelden können, habe er sich noch nicht veranlasst gesehen, das Wahlrecht im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Vor sorgereglement auszuüben (S. 2). Eine Fälligkeit der Altersleistungen lasse sich allenfalls nach Ausübung des Wahlrechts ableiten, wofür eine Willenskundgabe notwendig sei. Für den Standpunkt der Beklagten, er hätte die Austrittsleistung verlangen müssen, bevor der Vorsorgefall Alter eingetreten sei, bestehe weder eine gesetzliche noch eine reglementarische Grundlage. Die Annahme, er hätte vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Freizügigkeitskapital verlangen müssen, sei zudem reglementswidrig . Die im Reglement aufgestellten Voraus setzungen (Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung oder Anmeldung als Arbeitsloser) könnten nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt wer den (S. 2 f.). Es werde bestritten, dass es nicht vom Willen des Versicherten ab hänge, ob bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des vorzeitigen Rentenalters eine Altersleistung fällig werde (S. 4). 2 .2

Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, Altersleistungen wür den gemäss Vorsorgereglement fällig, wenn das Vorsorgeverhältnis nach Vollen dung des 5 8. Altersjahrs aufgelöst werde. Irrelevant sei, ob der Versicherte vor zeitige Altersleistungen wünsche oder nicht. Es bedürfe deshalb keines Gesuchs um vorzeitige Pensionierung. Für die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung statt der vorzeitigen Altersrente sei hingegen eine entsprechende Erklärung erforder lich. Der Anspruch sei rechtzeitig geltend zu machen, wozu eine Anmeldung als Arbeitsloser nicht genüge (Urk. 9 S. 3-5). Der Kläger habe bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - in welchem Zeitpunkt er bereits 61 Jahre alt gewesen sei - keine Austrittsleistung verlangt, sondern erst ein Jahr nach der Auflösung geltend gemacht, er habe die vorzeitige Pensionierung nie gewünscht (S. 5). Die Anmel dung beim RAV sei zudem erfolgt, während gleichzeitig ein Gesuch um Invali denleistungen hängig gewesen sei. Es sei ihm damit nicht darum gegangen, vorübergehend bis zum Antritt einer neuen Stelle während einer Erwerbslosigkeit eine Arbeitslosenentschädigung zu beziehen, sondern diese Leistungen als Vor leistungen der Arbeitslosenversicherung zu erhalten (S. 7-8).

Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 20), nachdem sich der Kläger am 14. Juli 2015 bei der Invalidenversicherung angemeldet habe, hätte er frühestens ab Januar 2016 Invalidenleistungen beziehen können. Der Vorsorgefall Invalidi tät wäre somit nicht vor dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung der ehemaligen Arbeitgeberin per 30. November 2015 eingetreten. Anspruch auf Invalidenleis tungen der Beklagten hätte er ohne entsprechende Willenserklärung nur, wenn der Vorsorgefall Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten wäre (S. 4). 3.

3.1

Das Arbeitsverhältnis des zu diesem Zeitpunkt 61 - jährigen Klägers wurde per 30. November 2015 aufgelöst (Urk. 13 S. 172). Am 1 5. Januar 2016 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an, dies ab dem 1. Juni 2016 basierend auf einer Vermittelbarkeit von 100 % (Urk. 2/ 5 und Urk. 2/ 20). Mit Schreiben vom 7. September 2016 (Urk. 2/10) teilte ihm die Beklagte mit, er habe rückwirkend ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine Altersrente. Der Kläger teilte ihr daraufhin am 2. November 2016 mit (Urk. 2/11), dass er von der vorzei tigen Pensionierung keinen Gebrauch machen wolle und ersuchte a m 22. Dezember 2016 um Überweisung seiner Freizügigkeitsleistung (Urk. 2/14) . Die Beklagte lehnte dies ab mit der Begründung, er habe seinen Anspruch auf Aus richtung einer Freizügigkeitsleistung nicht rechtzeitig geltend gemacht (vgl. E.

2.2 hievor). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 3.2

Wie bereits dargelegt (E. 1.2 hievor)

führte nach der bundesgerichtlichen Praxis die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Zeitpunkt, in dem die regle mentarischen Voraussetzungen der Vorsorgeeinrichtung für eine vorzeitige Pen sionierung erfüllt sind, zur Entstehung des Anspruchs auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, auch wenn die versicherte Person weiterhin erwerbs tätig sein wollte. Dadurch erhielt diese bei der Beendigung des Arbeitsverhältnis ses anstelle einer Freizügigkeitsleistung eine Altersr ente. Gemäss dem Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 1 4. Januar 2009 zur parlamentarischen Initiative «Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer - Änderung des Freizügigkeitsgesetzes» (BBl 2009 S. 1101-1106) ergeben sich aus einer derartigen «Zwangsverrentung» offensichtliche Nachteile für die versicherte Person, welche d en Bemühungen, Anreize für ältere Personen zu schaffen, damit diese länger im Erwerbsleben verbleiben, widersprechen. Für Kritiker der bundesgerichtlichen Praxis widerspricht diese überdies dem Sinn und Geist des FZG (S. 1102). Vor diesem Hintergrund schlug die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates die Schaffung eines neuen Art. 2 Abs. 1 bis FZG vor, dessen primäres Ziel die künftige Verhinderung des zwangsweisen vorzeitigen Bezugs von Rentenleistungen in der beruflichen Vor sorge war (S. 1102 f.).

Die neue Bestimmung soll gemäss der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

nur jenen Personen, die ihre Erwerbstätigkeit weiterführen wollen, einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleis tung geben. Da der diesbezügliche subjektive Wille der versicherten Person nicht überprüft werden kann, stellt die Bestimmung auf möglichst objektive Kriterien ab. Dazu gehört die tatsächliche Weiterführung der Erwerbstätigkeit, beispiels weise wenn der Versicherte ein neues Arbeitsverhältnis eingeht. Auch die tat sächliche Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gilt als Weiterführung der Erwerbstätigkeit. Der eigentlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist die An meldung bei der Arbeitslosenkasse, da Personen, die nicht unmittelbar nach Be endigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle finden, nicht benachteiligt werden sollen (S. 1103 f.). 3.3 3.3.1

Wie bereits dargelegt kann der Versicherte gemäss

Art. 26 Abs. 2 Vorsorgeregle ment anstelle der vorzeitigen Altersrente die Ausrichtung der Freizügigkeitsleis tung verlangen, wenn er in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers eintritt oder als Arbeitsloser angemeldet ist. Die Ansicht der Beklagten, ohne « rechtzeitige » entsprechende Meldung des Versicherten trete automatisch der Vorsorgefall «Alter» ein, ist reglementswidrig, entfällt doch für den Versicherten so jegliche Auswahlmöglichkeit. Weder dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 Vorsor gereglement noch demjenigen von Art. 2 Abs. 1 bis FZG lässt sich eine Frist ent nehmen, innert welcher eine versicherte Person, bei welcher das Arbeitsverhältnis zwischen Vollendung des

frühestmöglichen und vor Erreichung des ordentlichen reglementarischen Rentenalter s

aufgelöst wird, die Ausrichtung der Austrittsleis tung zu beanspruchen hat. Einzige Voraussetzung dafür, dass ein solcher Versi cherter die Freizügigkeitsleistung verlangen kann, ist ein zuvor erfolgter Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers oder die Anmeldung als Arbeitsloser (Art. 26 Abs. 2 Vorsorgereglement). Auch aus den Materialien zu Art. 2 Abs. 1 bis FZG ergeben sich keine Hinweise darauf, dass diesbezüglich eine Frist einzuhalten wäre (vgl. besucht am 7. Februar 2019). Sinn und Zweck des s eit 1. Januar 2010 in Kraft stehenden Art. 2 Abs. 1 bis FZG ist der Schutz vor einer Zwangsverrentung von älteren Arbeitnehmern, welche ihre Erwerbstätigkeit auch nach Erreichen des frühestmöglichen reglementarischen Rentenalter s

weiterführen möchten. Ein solcher Schutz wäre nicht gewährleistet, würde von den entsprechenden Versicherten verlangt, dass der Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers beziehungsweise die Anmeldung als Arbeitsloser unmittelbar nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung des ehemaligen Arbeitgebers zu erfolgen hätte.

Art. 2 Abs. 1 bis FZG soll wie bereits dargelegt all jenen Personen, welche ihre Erwerbstätigkeit weiterführen wollen, einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung geben . Der entsprechende Nach weis gilt mit der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse als erbracht. Dass diese sofort nach oder gar vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat, ergibt sich nach dem Gesagten aus Art. 2 Abs. 1 bis FZG nicht. 3.3.2

Vorliegend hat sich der Kläger 1.5 Monat e nach Austritt aus der Beklagten bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau angemeldet und damit den Tatbeweis erbracht, dass er auch nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses weiterhin erwerbstätig sein wollte. Dass er zu diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeits unfähig war

und die Invalidenversicherung einen Anspruch auf Versicherungs leistungen prüfte, ändert daran nichts, ist doch nicht davon auszugehen, dass er bei guter Gesundheit auf eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ver zichtet hätte. Entsp rechend blieb er denn ab dem 1. Juni 2016, ab welchem Zeit punkt er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war, auch weiterhin bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet.

Mit Schreiben vom 2. November 2016 teilte d er Kläger der Beklagten mit, keine Frühpensionierung gewünscht zu haben (Urk. 2/11), am 2 2. Dezember 2016 er gänzte er, die Freizügigkeitsleistung sei an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen (Urk. 2/14). Bei Erlass dieser beiden Schreiben war er nach wie vor bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und erfüllte damit die reglementa rische Voraussetzung zum Bezug der Austrittsleistung anstelle einer vorzeitigen Altersrente . Dass er erst ein Jahr nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung statt den Bezug der Altersrente ver langte, kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, teilte doch die Beklagte ihm erst mit Schreiben vom 7. September 2016 (Urk. 2/10) mit, dass ihm rück wirkend ab 1. Dezember 2015 eine Altersrente ausgerichtet werde. Bereits k napp zwei Monate nach Kenntnisnahme dieses Schreibens opponierte der Kläger

gegen die von der Beklagten vorgesehene Zwangsverrentung. Dass die Austrittsleistung unmittelbar nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung de r ehemaligen Arbeitgeber in beziehungsweise der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und noch vor Kenntnisnahme der von der Beklagten geplanten Zwangs verrentung beansprucht werden müsste, ergibt sich weder aus dem FZG bezie hungsweise dem Vorsorgereglement noch den Materialien und ist auch nicht mit Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 1 bis FZG - dem Schutz älterer Arbeitnehmer - zu vereinbaren. Schliesslich lief ein IV-rechtliches Abklärungsverfahren, welches erst am 2. November 2016 (Urk. 2/ 9) seinen Abschluss fand. Bei einer Rentenzu sprache der Invalidenversicherung samt einer solchen der Beklagten hätte gar kein Raum für die Auszahlung einer Altersrente bestanden. Mithin stellte sich die Frage des Schicksals des Vorsorgekapitals erst zu einem späteren Zeitpunkt. Ins gesamt ist die vom Kläger verlangte Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung vor liegend als rechtzeitig erfolgt anzusehen. 3.4

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 1 bis FZG die Annahme nahe legen, dass weder für die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse noch für das Beanspruchen der Austrittsleistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Frist einzu halten ist. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Ausrichtung einer Freizügigkeits leistung anstelle einer vorzeitigen Altersrente damit rechtzeitig geltend gemacht. 4.

Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, eine nachvollziehbare Abrechnung über die genaue massliche Berechnung des Freizügigkeitskapitals des Klägers

zu er stellen und ihm anschliessend

dieses Kapital (samt Zinsen) zu überweisen. Zu beachten ist diesbezüglich, dass der Kläger bis am 3 0. November 2015 Anspruch auf die reglementarischen Zinsen und anschliessend und bis am 21. Januar 2017 auf den Mindestzinssatz nach BVG hat (Art. 35 Abs. 3 Vorsorgereglement). Zu dem ist das Kapital ab 22. Januar 2017 (30 Tage nach der klägerischen Mitteilung, dass die Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu über weisen sei, Urk. 2/14) mit dem Verzugszins gemäss

Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (FZV) zu verzinsen (vgl. Art. 35 Abs. 3 Vorsorgereglement).

Im Falle einer Auseinandersetzung über die konkrete Höhe des zu überweisenden Betrages wäre wiederum eine Klage zulässig. 5 .

Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Beklagte ist des halb zu verpflichten, ihm eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘ 4 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage vom 1 3. Oktober 2017 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das ihm zustehende Freizügigkeitskapital (zzgl. Zins) zu überweisen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher