Sachverhalt
1.
Die 1935 geborene Y.___ bezog ab dem 1. Januar 2014 von der Pensionskasse Stadt Zürich eine Ehegattenpension in der Höhe von Fr. 1'513.10 pro Monat (Urk. 2/1-4). Mit Schreiben vom 17. August 2016 ersuchte die Pensi onskasse die Rentenbezügerin um Einreichung einer Lebensbescheinigung. Das Formular wurde der Pensionskasse mit einer entsprechenden Bestätigung vom 23. September 2016 retourniert, versehen mit zwei Stempeln der Stadt Z.___ (Deutschland) sowie mit Datum und Unterschrift (Urk. 2/5). Da die Pensionskasse jedoch gleichzeitig auch Hinweise erhielt, dass Y.___ verstor ben ist, tätigte sie weitere Abklärungen. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 stellte ihr die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) die Todesurkunde des Zivilstands amtes Zürich vom 15. Februar 2016 zu, wonach Y.___ am 25. Dezember 2015 verstorben ist (Urk. 2/8). In der Folge forderte die Pensions kasse am 27. Oktober 2016 vom Sohn der verstorbenen Rentenbezügerin, X.___, den Betrag von Fr. 12'104.80 für zu Unrecht ausbezahlte Ehe gattenpensionen während der Monate Januar bis August 2016 zurück (Urk. 2/10). Eine Zahlung erfolgte aber auch nach Mahnungen vom 1. Dezember 2016, 20. Dezember 2016 und 20. Januar 2017 nicht (Urk. 2/11). Am 19. Mai 2017 teilte das Bezirksgericht Zürich mit, dass es im Nachlass von Y.___ in keiner Weise habe handeln müssen und ihm somit keine Erben bekannt seien (Urk. 2/12). Schliesslich leitete die Pensionskasse die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Sihltal vom 28. Februar 2017 erhob X.___ am 24. März 2017 Rechtsvorschlag (Urk. 2/14). 2.
Am 21. September 2017 erhob die Pensionskasse Stadt Zürich gegen X.___ Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1.
Der Beklagte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten,
der Klägerin den Betrag von CHF 12'104.80 zu zahlen nebst Zins von 5 %
seit 26. November 2016.
2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes
Sihltal vom 27. März 2017 sei aufzuheben und der Klägerin sei definitive
Rechtsöffnung zu erteilen.»
Der Beklagte reichte keine Klageantwort ein, was der Klägerin am 13. November 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 5). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht). 2. 2.1
Der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 35a des Bundesgesetzes über die beruf liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG )
setzt aufgrund seiner vertraglich ausgerichteten Rechtsnatur prinzipiell ein berufsvorsorge recht liches Verhältnis zwischen Rückforderungsberechtigten und Rück erstattungs pflichtigen voraus. Fehlt es an einem solchen, entsteht auch kein vorsorge rechtliches Rück abwicklungsverhältnis (vgl. Bettina Kahil-Wolff, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkomm entar zum BVG und FZG, 2010, N 7 zu Art. 35a BVG). Die Erben der verstorbenen Leistungsberechtigten
können ebenso wenig belangt wer den, weil zu Lebzeiten ihre r
Mutter die Ehegattenpensionen zu Recht geleistet wurde und der Rückforderungsanspruch erst nach ihrem Ableben aufgrund der unrechtmässigen Weiterausrichtung entstand. Unter diesen Umständen können sie auch nicht als allenfalls rückerstattungspflichtige Drittpersonen betrachtet werden, denen die Leistungen in rechtlich zulässiger Weise ausbezahlt wurden. Das Vorsorgeverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Rentenberechtigten ist mi t der en Tod dahingefallen. Konsequenterweise kann sich angesichts der folg lich ausserver traglichen Weiterausrichtung der Ehegattenpension ein Rückerstat tungsanspruch gegen den Beklagten allein nach den Bestimmungen zur unge rechtfertigten Bereicherung gemäs s Art. 62 ff. Obligationenrecht (OR) richten (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3.4.2 mit Hinwei sen). 2.2
Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat derjenige, der in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstat ten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund (condictio sine causa) oder aus einem nicht verwirklichten (condictio ob causam futuram; condictio causa data causa non secuta) oder nachträglich weggefallenen Grund (condictio ob causam fi nitam) eine Zuwendung erhalten hat.
Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfor dern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuld pflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR; condictio indebiti). 2.3
Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR). Bei Bös gläubigkeit hat der Bereicherte die ursprünglich bei ihm eingegangene Berei cherung auch dann zurückzuerstatten, wenn er gar nicht mehr bereichert ist. Bösgläubigkeit liegt insbesondere vor, (a) wenn der Bereicherte beim Empfang der Leistung oder später um ihre Grundlosigkeit weiss oder sie hätte kennen müssen (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s
[ZGB]) oder (b) wenn der Bereicherte bei der Entäusserung der Bereicherung mit der Rücker stattungspflicht hätte rech nen müssen (Hermann Schulin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/ Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obli gationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, N 19 ff. zu Art. 64 OR mit Hinweisen).
Ist der Bereicherte schon beim Empfang der Sache bösgläubig, haftet er auch für den zufälligen Wegfall der Bereicherung; denn im Entgegennehmen kann ihm ein Verschulden vorgeworfen werden (Schulin, a.a.O., N 23 zu Art. 64 OR mit Hinweis). 3. 3.1
Nach Art. 34 Abs. 2 des im vorliegenden Fall anwendbaren Vorsorgereglements 2015 der Klägerin beginnt die Ehegattenpension im Monat nach dem Tod (der versicherten Person) und endet mit dem Sterbemonat des überlebenden Ehegat ten. Nachdem die Rentenberechtigte am 25. Dezember 2015 verstorben ist (Urk. 2/8), ist der Anspruch auf die Ehegattenpension damit ab dem 1. Januar 2016 erloschen. Der Klägerin wurde der Tod der Rentenberechtigten nicht mitge teilt. Sie überwies die Ehegattenpension für die Monate Januar bis August 2016 in Unkenntnis des Todes der Rentenberechtigten weiterhin auf deren Konto (Urk. 2/10). Die Rentenbetreffnisse wurden damit ohne jeden gültigen Grund im Sinne von Art. 62 Abs. 2 OR ausgerichtet und sind deshalb zurückzuerstatten (condictio sine causa). Zudem ist offensichtlich, dass sich die Klägerin bei den rechtsgrundlos erfolg ten Zahlungen in einem Irrtum befand, weshalb vorliegend auch diese Voraus setzung der condictio indebiti (vgl. Art. 63 Abs. 1 OR) gegeben ist. Da die frag lichen Rentenbetreffnisse unbestrittenermassen an die Erben der Rentenberechtigten ausgerichtet wurden, sind sie von ihnen zurückzuerstatten. 3.2
Unerheblich ist, ob beim Beklagten noch eine Bereicherung besteht oder nicht. Der gute Glaube des Beklagten ist nämlich offensichtlich zu verneinen: Jeder mann muss wissen, dass Hinterlassenenrenten nach dem Hinschied der Anspruchs berechtigten erlöschen. Falls der Beklagte doch „gutgläubig“ der abwegigen Ansicht gewesen sein sollte, er habe nach dem Tode seiner Mutter Anspruch auf deren Rente, dann könnte er sich nicht auf diesen angeb lichen guten Glauben berufen. Denn w er bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Der Beklagte hat somit in jedem Fall als bösgläubig zu gelten, denn er musste nicht nur von Anfang an bei jeder einzelnen Überweisung um die Grundlosig keit der Zahlung wissen, sondern sich auch stets seiner Rückerstattungspflicht bewusst sein. 3.3
Unstrittig ist der Beklagte als deren Sohn Erbe der Rentenberechtigten (Urk. 2/9, Urk. 2/12). Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ist dagegen nicht ersichtlich, ob der Beklagte der einzige Erbe ist oder ob Miterben vorhanden sind. Soweit für die Forderung Solidaridät besteht, ist die Klägerin berechtigt, vom Beklagten die ganze Schuld zu fordern, selbst wenn noch weitere zahlungs pflich tige Erben vorhanden sein sollten (Art. 144 Abs. 1 OR). Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht nach Art. 143 Abs. 2 OR (ohne entsprechende Willenserklä rung der Schuldner) nur in den vom Gesetz vorgese henen Fällen. Zwar bestimmt Art. 603 Abs. 1 ZGB, dass für Schulden des Erb lassers die Erben solidarisch haf ten. Diese Bestimmung ist aber vorliegend nicht anwendbar, weil es sich bei der streitgegenständlichen Forderung nicht um eine Schuld der Erblasserin handelt, die durch Universalsukzession auf den Beklagten und allfällige Miterben überge gangen ist, sondern vielmehr um eine Schuld, die durch ungerechtfertigte und versehentliche Zahlung der Klägerin an den Beklagten und allfällige Miterben beziehungsweise ge nauer an die von diesen geformte „Erbengemeinschaft“ ent standen ist. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Erbengemeinschaft im Sinne des Erbrechts, sondern vielmehr um eine - lediglich als „Erbengemein schaft“ be zeichnete - einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR, die offensicht lich (auch) den Zweck hatte, die Zahlungen der Klägerin entgegenzu nehmen. Aus der Qualifikation dieser Zweckgemeinschaft als einfache Gesell schaft folgt die solidarische Haftung des Beklagten für die zurückzuerstattenden Rentenbe treffnisse (Art. 544 Abs. 3 OR), mithin ist die Klägerin berechtigt, von ihm den ganzen Betrag zu fordern, selbst wenn weitere Schuldner vorhanden sind (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts BV.2017.00046 vom 9. Oktober 2017 E. 3.5). 3.4
Von Gesetzes wegen ist ein Verzugszins von 5 % geschuldet (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Klägerin forderte den Beklagten am 27. Oktober 2016 unmissverständlich zur Zahlung von Fr. 12'104.80 auf und setzte ihm dafür eine Frist von 20 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist geriet der Beklagte ohne Weiteres in Verzug (Art. 102 OR). Der Beklagte schuldet somit – wie von der Klägerin verlangt – ab dem 26. November 2016 Verzugszins von 5 % auf dem zurückzuerstattenden Betrag. 3.5
Die eingeklagte Forderung in der Höhe von Fr. 12'104.80 ergibt sich daraus, dass für die Monate Januar bis August 2016 und somit für 8 Monate die Ehegatten pension von Fr. 1'513.10 zu Unrecht ausbezahlt worden ist. Die Höhe der Forde rung ist unstrittig und durch die Akten ausgewiesen (Urk. 2/10). 4.
Die Klage ist demnach gutzuheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom
28. Februar 2017 ) ist aufzuheben. 5. 5.1
Das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte F orderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfol genden Prozess ist nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilli ges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren, weshalb de m Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 800 .-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialve r sicherungsgericht, GebV SVGer). 5.2
Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge haben gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch au f eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4a m it Hinweisen). Vorliegend ist das Verhalten des Beklagten jedoch al s mut willig zu qualifizieren, weshalb er in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800 .-- (inkl. Ba rauslagen und MWSt) zu bezahlen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 12'104.80 nebst Zins zu 5 % seit dem
26. November 2016 zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom
28. Februar 2017 ) aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beklagten auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pensionskasse Stadt Zürich - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelBrügger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1935 geborene Y.___ bezog ab dem 1. Januar 2014 von der Pensionskasse Stadt Zürich eine Ehegattenpension in der Höhe von Fr. 1'513.10 pro Monat (Urk. 2/1-4). Mit Schreiben vom 17. August 2016 ersuchte die Pensi onskasse die Rentenbezügerin um Einreichung einer Lebensbescheinigung. Das Formular wurde der Pensionskasse mit einer entsprechenden Bestätigung vom 23. September 2016 retourniert, versehen mit zwei Stempeln der Stadt Z.___ (Deutschland) sowie mit Datum und Unterschrift (Urk. 2/5). Da die Pensionskasse jedoch gleichzeitig auch Hinweise erhielt, dass Y.___ verstor ben ist, tätigte sie weitere Abklärungen. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 stellte ihr die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) die Todesurkunde des Zivilstands amtes Zürich vom 15. Februar 2016 zu, wonach Y.___ am 25. Dezember 2015 verstorben ist (Urk. 2/8). In der Folge forderte die Pensions kasse am 27. Oktober 2016 vom Sohn der verstorbenen Rentenbezügerin, X.___, den Betrag von Fr. 12'104.80 für zu Unrecht ausbezahlte Ehe gattenpensionen während der Monate Januar bis August 2016 zurück (Urk. 2/10). Eine Zahlung erfolgte aber auch nach Mahnungen vom 1. Dezember 2016, 20. Dezember 2016 und 20. Januar 2017 nicht (Urk. 2/11). Am 19. Mai 2017 teilte das Bezirksgericht Zürich mit, dass es im Nachlass von Y.___ in keiner Weise habe handeln müssen und ihm somit keine Erben bekannt seien (Urk. 2/12). Schliesslich leitete die Pensionskasse die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Sihltal vom 28. Februar 2017 erhob X.___ am 24. März 2017 Rechtsvorschlag (Urk. 2/14).
E. 2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes
Sihltal vom 27. März 2017 sei aufzuheben und der Klägerin sei definitive
Rechtsöffnung zu erteilen.»
Der Beklagte reichte keine Klageantwort ein, was der Klägerin am 13. November 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 5).
E. 2.1 Der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 35a des Bundesgesetzes über die beruf liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG )
setzt aufgrund seiner vertraglich ausgerichteten Rechtsnatur prinzipiell ein berufsvorsorge recht liches Verhältnis zwischen Rückforderungsberechtigten und Rück erstattungs pflichtigen voraus. Fehlt es an einem solchen, entsteht auch kein vorsorge rechtliches Rück abwicklungsverhältnis (vgl. Bettina Kahil-Wolff, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkomm entar zum BVG und FZG, 2010, N
E. 2.2 Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat derjenige, der in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstat ten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund (condictio sine causa) oder aus einem nicht verwirklichten (condictio ob causam futuram; condictio causa data causa non secuta) oder nachträglich weggefallenen Grund (condictio ob causam fi nitam) eine Zuwendung erhalten hat.
Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfor dern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuld pflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR; condictio indebiti).
E. 2.3 Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR). Bei Bös gläubigkeit hat der Bereicherte die ursprünglich bei ihm eingegangene Berei cherung auch dann zurückzuerstatten, wenn er gar nicht mehr bereichert ist. Bösgläubigkeit liegt insbesondere vor, (a) wenn der Bereicherte beim Empfang der Leistung oder später um ihre Grundlosigkeit weiss oder sie hätte kennen müssen (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s
[ZGB]) oder (b) wenn der Bereicherte bei der Entäusserung der Bereicherung mit der Rücker stattungspflicht hätte rech nen müssen (Hermann Schulin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/ Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obli gationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, N 19 ff. zu Art. 64 OR mit Hinweisen).
Ist der Bereicherte schon beim Empfang der Sache bösgläubig, haftet er auch für den zufälligen Wegfall der Bereicherung; denn im Entgegennehmen kann ihm ein Verschulden vorgeworfen werden (Schulin, a.a.O., N 23 zu Art. 64 OR mit Hinweis). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht). 2.
E. 3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 des im vorliegenden Fall anwendbaren Vorsorgereglements 2015 der Klägerin beginnt die Ehegattenpension im Monat nach dem Tod (der versicherten Person) und endet mit dem Sterbemonat des überlebenden Ehegat ten. Nachdem die Rentenberechtigte am 25. Dezember 2015 verstorben ist (Urk. 2/8), ist der Anspruch auf die Ehegattenpension damit ab dem 1. Januar 2016 erloschen. Der Klägerin wurde der Tod der Rentenberechtigten nicht mitge teilt. Sie überwies die Ehegattenpension für die Monate Januar bis August 2016 in Unkenntnis des Todes der Rentenberechtigten weiterhin auf deren Konto (Urk. 2/10). Die Rentenbetreffnisse wurden damit ohne jeden gültigen Grund im Sinne von Art. 62 Abs. 2 OR ausgerichtet und sind deshalb zurückzuerstatten (condictio sine causa). Zudem ist offensichtlich, dass sich die Klägerin bei den rechtsgrundlos erfolg ten Zahlungen in einem Irrtum befand, weshalb vorliegend auch diese Voraus setzung der condictio indebiti (vgl. Art. 63 Abs. 1 OR) gegeben ist. Da die frag lichen Rentenbetreffnisse unbestrittenermassen an die Erben der Rentenberechtigten ausgerichtet wurden, sind sie von ihnen zurückzuerstatten.
E. 3.2 Unerheblich ist, ob beim Beklagten noch eine Bereicherung besteht oder nicht. Der gute Glaube des Beklagten ist nämlich offensichtlich zu verneinen: Jeder mann muss wissen, dass Hinterlassenenrenten nach dem Hinschied der Anspruchs berechtigten erlöschen. Falls der Beklagte doch „gutgläubig“ der abwegigen Ansicht gewesen sein sollte, er habe nach dem Tode seiner Mutter Anspruch auf deren Rente, dann könnte er sich nicht auf diesen angeb lichen guten Glauben berufen. Denn w er bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Der Beklagte hat somit in jedem Fall als bösgläubig zu gelten, denn er musste nicht nur von Anfang an bei jeder einzelnen Überweisung um die Grundlosig keit der Zahlung wissen, sondern sich auch stets seiner Rückerstattungspflicht bewusst sein.
E. 3.3 Unstrittig ist der Beklagte als deren Sohn Erbe der Rentenberechtigten (Urk. 2/9, Urk. 2/12). Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ist dagegen nicht ersichtlich, ob der Beklagte der einzige Erbe ist oder ob Miterben vorhanden sind. Soweit für die Forderung Solidaridät besteht, ist die Klägerin berechtigt, vom Beklagten die ganze Schuld zu fordern, selbst wenn noch weitere zahlungs pflich tige Erben vorhanden sein sollten (Art. 144 Abs. 1 OR). Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht nach Art. 143 Abs. 2 OR (ohne entsprechende Willenserklä rung der Schuldner) nur in den vom Gesetz vorgese henen Fällen. Zwar bestimmt Art. 603 Abs. 1 ZGB, dass für Schulden des Erb lassers die Erben solidarisch haf ten. Diese Bestimmung ist aber vorliegend nicht anwendbar, weil es sich bei der streitgegenständlichen Forderung nicht um eine Schuld der Erblasserin handelt, die durch Universalsukzession auf den Beklagten und allfällige Miterben überge gangen ist, sondern vielmehr um eine Schuld, die durch ungerechtfertigte und versehentliche Zahlung der Klägerin an den Beklagten und allfällige Miterben beziehungsweise ge nauer an die von diesen geformte „Erbengemeinschaft“ ent standen ist. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Erbengemeinschaft im Sinne des Erbrechts, sondern vielmehr um eine - lediglich als „Erbengemein schaft“ be zeichnete - einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR, die offensicht lich (auch) den Zweck hatte, die Zahlungen der Klägerin entgegenzu nehmen. Aus der Qualifikation dieser Zweckgemeinschaft als einfache Gesell schaft folgt die solidarische Haftung des Beklagten für die zurückzuerstattenden Rentenbe treffnisse (Art. 544 Abs. 3 OR), mithin ist die Klägerin berechtigt, von ihm den ganzen Betrag zu fordern, selbst wenn weitere Schuldner vorhanden sind (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts BV.2017.00046 vom 9. Oktober 2017 E. 3.5).
E. 3.4 Von Gesetzes wegen ist ein Verzugszins von 5 % geschuldet (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Klägerin forderte den Beklagten am 27. Oktober 2016 unmissverständlich zur Zahlung von Fr. 12'104.80 auf und setzte ihm dafür eine Frist von 20 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist geriet der Beklagte ohne Weiteres in Verzug (Art. 102 OR). Der Beklagte schuldet somit – wie von der Klägerin verlangt – ab dem 26. November 2016 Verzugszins von 5 % auf dem zurückzuerstattenden Betrag.
E. 3.5 Die eingeklagte Forderung in der Höhe von Fr. 12'104.80 ergibt sich daraus, dass für die Monate Januar bis August 2016 und somit für 8 Monate die Ehegatten pension von Fr. 1'513.10 zu Unrecht ausbezahlt worden ist. Die Höhe der Forde rung ist unstrittig und durch die Akten ausgewiesen (Urk. 2/10). 4.
Die Klage ist demnach gutzuheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom
28. Februar 2017 ) ist aufzuheben. 5. 5.1
Das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte F orderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfol genden Prozess ist nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilli ges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren, weshalb de m Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 800 .-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialve r sicherungsgericht, GebV SVGer). 5.2
Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge haben gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch au f eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4a m it Hinweisen). Vorliegend ist das Verhalten des Beklagten jedoch al s mut willig zu qualifizieren, weshalb er in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800 .-- (inkl. Ba rauslagen und MWSt) zu bezahlen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 12'104.80 nebst Zins zu 5 % seit dem
26. November 2016 zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom
28. Februar 2017 ) aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beklagten auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pensionskasse Stadt Zürich - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelBrügger
E. 7 zu Art. 35a BVG). Die Erben der verstorbenen Leistungsberechtigten
können ebenso wenig belangt wer den, weil zu Lebzeiten ihre r
Mutter die Ehegattenpensionen zu Recht geleistet wurde und der Rückforderungsanspruch erst nach ihrem Ableben aufgrund der unrechtmässigen Weiterausrichtung entstand. Unter diesen Umständen können sie auch nicht als allenfalls rückerstattungspflichtige Drittpersonen betrachtet werden, denen die Leistungen in rechtlich zulässiger Weise ausbezahlt wurden. Das Vorsorgeverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Rentenberechtigten ist mi t der en Tod dahingefallen. Konsequenterweise kann sich angesichts der folg lich ausserver traglichen Weiterausrichtung der Ehegattenpension ein Rückerstat tungsanspruch gegen den Beklagten allein nach den Bestimmungen zur unge rechtfertigten Bereicherung gemäs s Art. 62 ff. Obligationenrecht (OR) richten (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3.4.2 mit Hinwei sen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00068 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 16. Oktober 2018 in Sachen Pensionskasse Stadt Zürich Geschäftsbereich Versicherung Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich Klägerin gegen X.___ Beklagter Sachverhalt: 1.
Die 1935 geborene Y.___ bezog ab dem 1. Januar 2014 von der Pensionskasse Stadt Zürich eine Ehegattenpension in der Höhe von Fr. 1'513.10 pro Monat (Urk. 2/1-4). Mit Schreiben vom 17. August 2016 ersuchte die Pensi onskasse die Rentenbezügerin um Einreichung einer Lebensbescheinigung. Das Formular wurde der Pensionskasse mit einer entsprechenden Bestätigung vom 23. September 2016 retourniert, versehen mit zwei Stempeln der Stadt Z.___ (Deutschland) sowie mit Datum und Unterschrift (Urk. 2/5). Da die Pensionskasse jedoch gleichzeitig auch Hinweise erhielt, dass Y.___ verstor ben ist, tätigte sie weitere Abklärungen. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 stellte ihr die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) die Todesurkunde des Zivilstands amtes Zürich vom 15. Februar 2016 zu, wonach Y.___ am 25. Dezember 2015 verstorben ist (Urk. 2/8). In der Folge forderte die Pensions kasse am 27. Oktober 2016 vom Sohn der verstorbenen Rentenbezügerin, X.___, den Betrag von Fr. 12'104.80 für zu Unrecht ausbezahlte Ehe gattenpensionen während der Monate Januar bis August 2016 zurück (Urk. 2/10). Eine Zahlung erfolgte aber auch nach Mahnungen vom 1. Dezember 2016, 20. Dezember 2016 und 20. Januar 2017 nicht (Urk. 2/11). Am 19. Mai 2017 teilte das Bezirksgericht Zürich mit, dass es im Nachlass von Y.___ in keiner Weise habe handeln müssen und ihm somit keine Erben bekannt seien (Urk. 2/12). Schliesslich leitete die Pensionskasse die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Sihltal vom 28. Februar 2017 erhob X.___ am 24. März 2017 Rechtsvorschlag (Urk. 2/14). 2.
Am 21. September 2017 erhob die Pensionskasse Stadt Zürich gegen X.___ Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1.
Der Beklagte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten,
der Klägerin den Betrag von CHF 12'104.80 zu zahlen nebst Zins von 5 %
seit 26. November 2016.
2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes
Sihltal vom 27. März 2017 sei aufzuheben und der Klägerin sei definitive
Rechtsöffnung zu erteilen.»
Der Beklagte reichte keine Klageantwort ein, was der Klägerin am 13. November 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 5). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht). 2. 2.1
Der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 35a des Bundesgesetzes über die beruf liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG )
setzt aufgrund seiner vertraglich ausgerichteten Rechtsnatur prinzipiell ein berufsvorsorge recht liches Verhältnis zwischen Rückforderungsberechtigten und Rück erstattungs pflichtigen voraus. Fehlt es an einem solchen, entsteht auch kein vorsorge rechtliches Rück abwicklungsverhältnis (vgl. Bettina Kahil-Wolff, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkomm entar zum BVG und FZG, 2010, N 7 zu Art. 35a BVG). Die Erben der verstorbenen Leistungsberechtigten
können ebenso wenig belangt wer den, weil zu Lebzeiten ihre r
Mutter die Ehegattenpensionen zu Recht geleistet wurde und der Rückforderungsanspruch erst nach ihrem Ableben aufgrund der unrechtmässigen Weiterausrichtung entstand. Unter diesen Umständen können sie auch nicht als allenfalls rückerstattungspflichtige Drittpersonen betrachtet werden, denen die Leistungen in rechtlich zulässiger Weise ausbezahlt wurden. Das Vorsorgeverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Rentenberechtigten ist mi t der en Tod dahingefallen. Konsequenterweise kann sich angesichts der folg lich ausserver traglichen Weiterausrichtung der Ehegattenpension ein Rückerstat tungsanspruch gegen den Beklagten allein nach den Bestimmungen zur unge rechtfertigten Bereicherung gemäs s Art. 62 ff. Obligationenrecht (OR) richten (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3.4.2 mit Hinwei sen). 2.2
Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat derjenige, der in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstat ten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund (condictio sine causa) oder aus einem nicht verwirklichten (condictio ob causam futuram; condictio causa data causa non secuta) oder nachträglich weggefallenen Grund (condictio ob causam fi nitam) eine Zuwendung erhalten hat.
Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfor dern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuld pflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR; condictio indebiti). 2.3
Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR). Bei Bös gläubigkeit hat der Bereicherte die ursprünglich bei ihm eingegangene Berei cherung auch dann zurückzuerstatten, wenn er gar nicht mehr bereichert ist. Bösgläubigkeit liegt insbesondere vor, (a) wenn der Bereicherte beim Empfang der Leistung oder später um ihre Grundlosigkeit weiss oder sie hätte kennen müssen (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s
[ZGB]) oder (b) wenn der Bereicherte bei der Entäusserung der Bereicherung mit der Rücker stattungspflicht hätte rech nen müssen (Hermann Schulin, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/ Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obli gationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, N 19 ff. zu Art. 64 OR mit Hinweisen).
Ist der Bereicherte schon beim Empfang der Sache bösgläubig, haftet er auch für den zufälligen Wegfall der Bereicherung; denn im Entgegennehmen kann ihm ein Verschulden vorgeworfen werden (Schulin, a.a.O., N 23 zu Art. 64 OR mit Hinweis). 3. 3.1
Nach Art. 34 Abs. 2 des im vorliegenden Fall anwendbaren Vorsorgereglements 2015 der Klägerin beginnt die Ehegattenpension im Monat nach dem Tod (der versicherten Person) und endet mit dem Sterbemonat des überlebenden Ehegat ten. Nachdem die Rentenberechtigte am 25. Dezember 2015 verstorben ist (Urk. 2/8), ist der Anspruch auf die Ehegattenpension damit ab dem 1. Januar 2016 erloschen. Der Klägerin wurde der Tod der Rentenberechtigten nicht mitge teilt. Sie überwies die Ehegattenpension für die Monate Januar bis August 2016 in Unkenntnis des Todes der Rentenberechtigten weiterhin auf deren Konto (Urk. 2/10). Die Rentenbetreffnisse wurden damit ohne jeden gültigen Grund im Sinne von Art. 62 Abs. 2 OR ausgerichtet und sind deshalb zurückzuerstatten (condictio sine causa). Zudem ist offensichtlich, dass sich die Klägerin bei den rechtsgrundlos erfolg ten Zahlungen in einem Irrtum befand, weshalb vorliegend auch diese Voraus setzung der condictio indebiti (vgl. Art. 63 Abs. 1 OR) gegeben ist. Da die frag lichen Rentenbetreffnisse unbestrittenermassen an die Erben der Rentenberechtigten ausgerichtet wurden, sind sie von ihnen zurückzuerstatten. 3.2
Unerheblich ist, ob beim Beklagten noch eine Bereicherung besteht oder nicht. Der gute Glaube des Beklagten ist nämlich offensichtlich zu verneinen: Jeder mann muss wissen, dass Hinterlassenenrenten nach dem Hinschied der Anspruchs berechtigten erlöschen. Falls der Beklagte doch „gutgläubig“ der abwegigen Ansicht gewesen sein sollte, er habe nach dem Tode seiner Mutter Anspruch auf deren Rente, dann könnte er sich nicht auf diesen angeb lichen guten Glauben berufen. Denn w er bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Der Beklagte hat somit in jedem Fall als bösgläubig zu gelten, denn er musste nicht nur von Anfang an bei jeder einzelnen Überweisung um die Grundlosig keit der Zahlung wissen, sondern sich auch stets seiner Rückerstattungspflicht bewusst sein. 3.3
Unstrittig ist der Beklagte als deren Sohn Erbe der Rentenberechtigten (Urk. 2/9, Urk. 2/12). Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ist dagegen nicht ersichtlich, ob der Beklagte der einzige Erbe ist oder ob Miterben vorhanden sind. Soweit für die Forderung Solidaridät besteht, ist die Klägerin berechtigt, vom Beklagten die ganze Schuld zu fordern, selbst wenn noch weitere zahlungs pflich tige Erben vorhanden sein sollten (Art. 144 Abs. 1 OR). Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht nach Art. 143 Abs. 2 OR (ohne entsprechende Willenserklä rung der Schuldner) nur in den vom Gesetz vorgese henen Fällen. Zwar bestimmt Art. 603 Abs. 1 ZGB, dass für Schulden des Erb lassers die Erben solidarisch haf ten. Diese Bestimmung ist aber vorliegend nicht anwendbar, weil es sich bei der streitgegenständlichen Forderung nicht um eine Schuld der Erblasserin handelt, die durch Universalsukzession auf den Beklagten und allfällige Miterben überge gangen ist, sondern vielmehr um eine Schuld, die durch ungerechtfertigte und versehentliche Zahlung der Klägerin an den Beklagten und allfällige Miterben beziehungsweise ge nauer an die von diesen geformte „Erbengemeinschaft“ ent standen ist. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Erbengemeinschaft im Sinne des Erbrechts, sondern vielmehr um eine - lediglich als „Erbengemein schaft“ be zeichnete - einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR, die offensicht lich (auch) den Zweck hatte, die Zahlungen der Klägerin entgegenzu nehmen. Aus der Qualifikation dieser Zweckgemeinschaft als einfache Gesell schaft folgt die solidarische Haftung des Beklagten für die zurückzuerstattenden Rentenbe treffnisse (Art. 544 Abs. 3 OR), mithin ist die Klägerin berechtigt, von ihm den ganzen Betrag zu fordern, selbst wenn weitere Schuldner vorhanden sind (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts BV.2017.00046 vom 9. Oktober 2017 E. 3.5). 3.4
Von Gesetzes wegen ist ein Verzugszins von 5 % geschuldet (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Klägerin forderte den Beklagten am 27. Oktober 2016 unmissverständlich zur Zahlung von Fr. 12'104.80 auf und setzte ihm dafür eine Frist von 20 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist geriet der Beklagte ohne Weiteres in Verzug (Art. 102 OR). Der Beklagte schuldet somit – wie von der Klägerin verlangt – ab dem 26. November 2016 Verzugszins von 5 % auf dem zurückzuerstattenden Betrag. 3.5
Die eingeklagte Forderung in der Höhe von Fr. 12'104.80 ergibt sich daraus, dass für die Monate Januar bis August 2016 und somit für 8 Monate die Ehegatten pension von Fr. 1'513.10 zu Unrecht ausbezahlt worden ist. Die Höhe der Forde rung ist unstrittig und durch die Akten ausgewiesen (Urk. 2/10). 4.
Die Klage ist demnach gutzuheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom
28. Februar 2017 ) ist aufzuheben. 5. 5.1
Das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte F orderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfol genden Prozess ist nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilli ges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren, weshalb de m Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 800 .-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialve r sicherungsgericht, GebV SVGer). 5.2
Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge haben gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch au f eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4a m it Hinweisen). Vorliegend ist das Verhalten des Beklagten jedoch al s mut willig zu qualifizieren, weshalb er in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800 .-- (inkl. Ba rauslagen und MWSt) zu bezahlen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 12'104.80 nebst Zins zu 5 % seit dem
26. November 2016 zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom
28. Februar 2017 ) aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beklagten auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pensionskasse Stadt Zürich - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelBrügger