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BV.2017.00053

Beiträge.

Zürich SozVersG · 2017-09-18 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen, erkennt der Einzelrichter: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 14‘008.-- nebst Zins zu 5 %

seit 1 1. März 2017 und Zinsen bis 1 0. März 2017 in der Höhe von Fr. 543.85 sowie Fr. 300.-- (Umtriebsentschädigung für die Einleitung der Betreibung) zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom

15. März 2017) aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00053 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom 18. September 2017 in Sachen X.___ Klägerin gegen Y.___ Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe vom 1 2. Juni 2017, mit der die X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Y.___ erhob (Urk. 1 S. 2): „ 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Be itragsausstand von CHF 14‘008.--, nebs t Zins zu 5 % seit dem 11.03.2017, zuzüglich CHF 543.85 Zins bis 10.03.2017 und vertragliche Betreibungsspesen zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes Z.___ erho bene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen, 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 1 5. Juni 2017 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass andro hungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist, in Erwägung, dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht [ GSVGer ]), gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet, die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlan gen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag Nr. O.___ vom 31. Januar bzw. 11. März 2014 (Urk. 2/1) per

1. Februar 2014 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe seit dem 30. September 2016 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht mehr bezahlt und sei ihr solche in der Höhe von Fr. 14‘008.-- zuzüglich Zins bis 10. März 2017 im Umfang von Fr. 543.85 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diese Beiträge zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. März 2017 sowie vertragliche Betreibungsspesen zu bezahlen, die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/15) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der einge klagten Forderung in Zweifel gezogen hat, die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug per 30. September 2016 (Urk. 2/6), die Kostenverzeichnisse der Jahre 2015 und 2016 sowie d ie dazugehörigen Abrechnungen und die Abrechnung vom 25. Januar 2017 (Urk. 2/7-8), die Lohndeklaration 2015 (Urk. 2/9), die Mahnungen vom 15. Februar, 15. März und 16. August 2016 (Urk. 2/10-12), die Kündigung vom 6. September 2016 (Urk. 2/13), die Schlussabrechnung vom 31. Januar 2017 (Urk. 2/14) sowie den Zahlungsbefehl vom 1 5. März 2017 (Urk. 2/15) hinzu weisen ist, namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, sich die Höhe der geforderten Verzugszinsen und der Beginn der Verzinsung aus Zif fer 12 des Anschlussvertrags (Urk. 2/1) und Art. 104 des Obligationenrechts (OR) ergeben, die Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 700.-- (Urk. 2/14) sowie die Inkasso massnahmen in Höhe von Fr. 450.-- (Urk. 2/14; Mahnungen vom 15. März und 15. Februar 2016 sowie Erstellung Zahlungsplan, Urk. 2/10-11; Urk. 2/6) ihre Grundlage in Ziff. 2 und 3 des Kostenreglements finden (Urk. 2/1 Anhang), es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren geforderten „vertraglichen Betreibungsspesen“ offensichtlich um die gemäss Kostenreglement Ziff. 2.2 (Urk. 2/1 Anhang) geschuldete Summe von Fr. 300.-- für die Einleitung eines Betreibungsbegehrens handelt (vgl. dazu auch den Zahlungsbefehl vom 1 5. März 2016, Urk. 2/15), weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist, die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 14‘00 8 .-- nebst Zins zu 5 % seit 1 1. März 2017 und Zinsen bis 1 0. März 2017 in der Höhe von Fr. 543.85 sowie Fr. 300.-- (Umtriebsentschädigung für die Einleitung der Betreibung) zu bezahlen, der in der Betreibung Nr. 318096 des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvor schlag (Zahlungsbefehl vom 1 5. März 2017, Urk. 2/15) aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säu migkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozes ses in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kos ten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsge richt, GebV

SVGer), Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich kei nen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu ver pflichten ist, der obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen, erkennt der Einzelrichter: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 14‘008.-- nebst Zins zu 5 %

seit 1 1. März 2017 und Zinsen bis 1 0. März 2017 in der Höhe von Fr. 543.85 sowie Fr. 300.-- (Umtriebsentschädigung für die Einleitung der Betreibung) zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom

15. März 2017) aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler