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BV.2017.00049

Klage auf Ausrichtung eines Freizügigkeitsguthabens. Da die Beigeladene Ehefrau die Zustimmung zur Auszahlung verweigert, Abweisung der Klage.

Zürich SozVersG · 2017-08-22 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00049

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

22. August 2017 in Sachen X.___ Kläger gegen Y.___ Beklagte weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladene vertreten durch Rechtsanwältin Esther Bayer Bürgi 1.

Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 (Urk. 1) gelangte X.___ ans hiesige Gericht und beantragte die Auszahlung seines Vorsorgeguthabens bei der Y.___ . Zur Begründung seiner Klage führte er im Wesentlichen aus, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Seine Ehefrau, von welcher er getrennt lebe, verweigere je doch die Zustimmung zur Barauszahlung.

Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 (Urk. 4) wurde die Ehefrau des Klägers, Z.___, zum Prozess beigeladen. Mit Stellungnahme vom 1 7. Juli 2017 (Urk.

8) liess sie erklären, dass sie, solange nicht sichergestellt sei, dass sie den ihr zu stehenden Anteil am Freizügigkeitskonto des Klägers ausbezahlt erhalte, einer Barauszahlung des Vorsorgeguthabens nicht zustimme. Nachdem diese Stellung nahme dem Kläger und der Beklagten zugestellt worden war (Verfügung vom 4. August 2017, Urk. 10), reichte der Kläger am 1 4. August 2017 eine Stellung nahme ein (Urk. 11). 2.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) können Ver sicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung unter andrem verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruf li chen Vorsorge nicht mehr unterstehen. An Anspruchsberechtigte, die verhei rate t sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zu lässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt (Abs. 2 von Art. 5 FZG). Kann die Zustimmung nic ht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivil gericht angerufen werden (Art. 3 von Art. 5 FZG). 3.

In Anbetracht dessen, dass die Zustimmung der Ehefrau des Klägers für eine Bar auszahlung des Freizügigkeitsguthabens nicht vorliegt und für die Beurtei lung, ob die Beigeladene die Zustimmung aus triftigem Grund verweigert, ge mäss der seit 1. Januar 2017 gültigen Fassung von Art. 5 Abs. 3 FZG nicht das hiesige Gericht, sondern das Zivilgericht zuständig ist, kann die Beklagte nicht zur Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens des Klägers verpflichtet werden . Die Klage ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist .

Im Übrigen wäre die Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung zu richten gewesen. 4.

Nachdem die Beigeladene keinen Antrag auf Ersatz der Parteikosten gestellt hat und die Beklagte im vorliegenden Verfahren keine Stellungnahme zu erstatten hatte, sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen (vgl. § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVG) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ unter Beilage eine r

Kopie von Urk. 11 - Rechtsanwältin Esther Bayer Bürgi unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler