Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964, infizierte sich in den frühen 90iger Jahren mit HIV. Vom 1. Juli 2008 bis zum 3 1. März 2011 arbeitete er bei der B ank A.___ und war damit be i der Pensionskasse der Bank Z.___ AG (folgend: Beklagte 1) berufsvorsorgeversichert (Fragebogen für Arbeitgebende vom
9. April 2013, Urk. 18/20.1) . Danach übte er verschiedene Tätigkeiten aus, bezog von Juni 2011 bis Januar 2012 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 18/24 ; vgl. Urk. 14/9 ) und arbeitete seit dem 2 7. Juni 2011 auf Abruf bei der B.___ AG ( Urk. 18/7.1). Ab Februar 2012 arbeitete er nebst der Tätigkeit bei
B.___
beim Hörgerätehersteller C.___ AG in einem Pensum von 70 % und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (folgend: Beklagte 2) berufsvorsorgeversichert ( Urk. 18/18.1) .
Am 1 7. Januar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt Aargau, IV-Stelle, unter Hinweis auf HIV, eine chronische Leberentzündung, Diabetes und chronisch wiederkehrende Depressionen und Ang st zustände zum Leistungsbezug an ( Urk. 18/4). Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 18/26). Nachdem die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt und insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 2 0. Okto ber 2015 ( Urk. 18/80.1) eingeholt hatte, sprach sie dem V ersicherten mit Ver fügung vom 2 9. April 2016 ab dem 1. Juli 2013 eine hal be Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 %
zu ( Urk. 18/101; vgl. auch Verfügung vom 1 3. April 2016, Urk. 18/96 ). 2.
Am 2. Mai 2017 reichte der Versicherte Klage gegen die Beklagte 1 und 2 ein und stellte den Antrag, dass ihm eine halbe Invalidenrente der beruflichen Vorsorge rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 samt Zinsen auszurichten sei ( Urk. 1). Mit Klage antwort vom 7. Juli 2017 schloss die Beklagte 2 auf Abweisung der Klage gegen sie ( Urk. 11). Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 8. Septem ber 2017 ( Urk. 13), dass nicht auf die Klage einzutreten sei. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen ( Urk. 13). Nach Beizug der Akten der Sozialver sicherungsanstalt Aargau, IV-Stelle ( Urk. 18 /1-107 ), hielt der Kläger mit Replik vom 2 6. Oktober 2017 an seinen Anträgen fest ( Urk. 20). Die Beklagte 1 hielt duplicando an ihren Anträgen fest ( Urk.
23) und die Beklagte 2 verzichtete auf Einreichen einer Duplik ( Urk. 25). Hierüber wurde der Kläger am 9. Januar 2018 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 26). Die Beklagte 1 reichte auf Aufforderung des Ge richtes vom 4. September 2018 ( Urk.
27) mit Eingabe vom 1 7. September 2018 die anwendbaren Statuten und Reglemente ein ( Urk. 29 und Urk. 30/1-3). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Kläg er brachte vor ( Urk. 1 ), dass er – gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle bzw. das Gutachten des D.___
- seit Oktober 2010 seine bisherige Tätigkeit als Bank mitarbeiter nur noch eingeschränkt bzw. zu 50 % ausüben könne. Auch eine angepasste Tätigkeit sei ihm nur noch zu 50 % zumutbar. Aus dem D.___ -Gutachten gehe klar hervor, dass die gesundheitlichen Probleme, welche zur Invalidität geführt hätten, im Oktober 2010 bego nnen hätten. Der Kläger habe Dr. E.___ wegen Angstzuständen, Zitteranfällen und Schlafstörungen konsultiert, die zeitweilig zu einer Blockierung seiner Arbeit geführt hätten. Zum damaligen Zeitpunkt sei sein Pensum mit Unters tützung der Vorgesetzten auf 80 % reduziert worden, um ihn zu entlasten. Diese Massnahmen hätten allerdings nur kurzzeitige Verbesserung gebracht. Ein Arbeitsversuch im Februar 2011 habe abgebrochen werden müssen, woraufhin er sich zur Kündigung entschieden habe. Er habe dann eine neue Anstellung im Call-Center bei B.___ gefunden, wo er bis heute im Stundeinsatz tätig sei und ab Februar 2012 habe er bei C.___ in einem Pensum von 70 % begonnen zu arbeiten, woraus ein Pensum von total 80-90 % resultiert habe . Bereits im Sommer 2012 seien dann wieder die gleichen Symptome wie im Oktober 2010 aufgetreten und er sei nicht mehr in der Lage gewesen, weiter zu arbeiten. Er habe daraufhin die Stell e bei der C.___
AG gekündigt. Nach der gesundheitlichen Stabilisierung habe er wieder begonnen beim B.___ Call-Center in einem Pensum von 50 % zu arbeiten. Damit sei die zur Invalidität führende Arbeitsunfähi gkeit während der Zeit bei der A.___ eingetreten, womit die Beklagte 1 leistungspflichtig sei.
Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die invaliditätsbegründende Ar beits unfähigkeit nicht zum Zeitpunkt der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 eingetreten sei, so sei die die nachfolgende Vorsorgeeinrichtung zur Entrichtung der Invalidenrente zu verpflichten. Die Arbeitsunfähigkeit sei spätestens im Zeitpunkt erfolgt, bei dem der Kläger bei der Beklagten 2 versichert gewesen sei. Eventualiter sei somit die Beklagte 2 zur Ausrichtung einer Invalidenrente zu verpflichten. 1.2
Die Beklagte 1 führte demgegenüber aus ( Urk. 13), dass der Kläger eine unbe zifferte Forderungsklage gestellt habe, welche nur möglich sei, wenn es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar sei, seine Forderung bereits zu Beginn des Pro zesses zu beziffern. Zudem müsste er einen Mindestwert angeben, der als vor läufiger Streitwert gelte. Da der Kläger das Rechtsbegehren nicht beziffere, sei auf seine Klage nicht einzutreten.
Der Arbeitgeber des Klägers, die A.___ , sei mit dem Leistungs vermögen des Klägers vollständig zufrieden gewesen und habe keine Defizite gesehen. Diese Tatsache sei wiederholt festgehalten worden. Das Arbeitspensum sei auf Gesuch des Klägers reduziert worden und kurz darauf sei per 3 1. März 2011 die Kündigung seitens des Klägers erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber eine Einbusse hätte feststellen können. Die rückwirkend attestierte Arbeitsunfähigkeit durch das D.___ sei spekulativ und könne gestützt auf die Aktenlage nicht bestätigt werden. Echtzeitliche Arztberichte würden dies auch nicht bestätigen. Selbst unter Annahme der Reduktion des Pensums um 10 %
aus gesundheitlichen Gründen würde dies die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreichen.
Selbst wenn eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit bei der A.___ bejaht würde, wäre eine Leistungspflicht der Beklagten 1 infolge mangelnden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zu verneinen: Nach der Kündigung habe der Kläger verschiedene Arbeitsstellen innegehabt und habe nebst der Tätigkeit bei B.___ für die Zeit von September 2011 bis Januar 2012 Arbeitslosenentschädigung bezogen bei einer verbleibenden Vermittel bar keit von 80 % . Ab Februar habe er nebst der T ä t igkeit bei der B.___
AG noch bei der C.___ AG in einem Pensum von 70 % gearbeitet. Damit sei der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden. Sachlich sei der Zusammenhang ebenfalls unterbrochen, da erst die Auswirkungen der Hepatitis C-Therapie sowie die Arbeitssituation bei der C.___ AG im Jahr 2012 zur Einbusse im Arbeitsvermögen geführt hätten. 1.3
Die Beklagte 2 führte aus ( Urk. 11) , dass der sachliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Anstellungsverhältnisses bei der A.___
und der eingetretenen Invalidität zu bejahen sei, da jeweils eine Kombination aus somatischen und psychischen Gegebenheiten zur reduzierten Leistungs fähig keit geführt h ab e. Auch der zeitliche Konnex sei zu bejahen, da die Reduktion des Pensums nach dem Auftreten der Beschwerden nicht erfolgreich gewesen und es beim Versuch geblieben sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei dadurch nicht unter brochen worden. Deshalb sei auch davon auszugehen, dass der Kläger bei der freiwilligen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im März 2011 immer noch arbeitsunfähig gewesen sei. Auch die Zeit, in welcher er Arbeitslosentaggelder bezogen habe, habe den zeitlichen Zusammenhang nicht unterbrochen, weil der Kläger in dieser Zeit nicht mit den Anforderungen der Arbeitswelt konfrontiert gewesen sei. Der Krankheitsverlauf zeige klar, dass er sich nach seinem Zu sammenbruch im Oktober 2010 nie mehr vollständig erholt habe. Damit sei der sachliche und zeitliche Zusammenhang seit Oktober 2010 nie unterbrochen worden, so dass die Beklagte 2 nicht leistungspflichtig sei. 1.4
Der Kläger führte replicando ergänzend aus ( Urk. 20), dass der Beginn der rentenbegründenden Invalidität von der IV-Stelle festgesetzt worden sei und es bestehe kein Anlass, diese Beurteilung zu bezweifeln. Auch sei er entgegen den Ausführungen der Beklagten 1 zwischen Dezember 2010 und März 2011 krank geschrieben gewesen, woraufhin ein Arbeitsversuch stattgefunden habe, der kurz darauf wieder habe abgebrochen werden müssen. 1.5
Mit Duplik vom 4. Dezember 2017 ergänzte die Beklagte
1 ( Urk. 23) , dass die ehemalige Arbeitgeberin A.___
gestützt auf die Personalakte keine Kenntnis einer Arbeitsunfähigkeit gehabt habe. Es seien im Dossier keine Arzt besuche, Abwesenheiten etc. vermerkt. Auch sei die Pensumsreduktion von 10 % nicht gesundheitsbedingt erfolgt und sie erreiche die Erheblichkeitsschwelle von 20 % ohnehin nicht. 2.
Vorab ist zu prüfen, ob auf die Klage ein zu treten ist . Die Beklagte 1 führte dies bezüglich aus, dass der Kläger eine unbezifferte Forderungsklage gestellt habe, welche allerdings lediglich bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beziffe rung der Forderung zulässig sei. Zudem müsste der Kläger zumindest einen Min destwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gelte ( Urk. 13; Urk.
23).
Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht es in berufsvor sorge rechtlichen Verfahren aufgrund der Dispositionsmaxime im Belieben der kläge rischen Partei, den Streit zu definieren, den sie vortragen will. Dabei ist es dem Kläger unbenommen, mittels Klage einen berufsvorsorgerechtlichen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung dem Grundsatz nach geltend zu machen, ohne eine Bezifferung dessen vorzunehmen. Entsprechend besteht für das Gericht keine Möglichkeit, den Streit auf nicht eingeklagte Punkte, wie die franken mässige Bezifferung des allenfalls bejahten Anspruchs, auszudehnen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3).
Das vom Kläger gestellte Rechtsbegehren auf Zusprache einer halben Inva liden rente rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 samt Zinsen ist somit ohne Weiteres zulässig und es ist auf die Klage einzutreten. 3. 3.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alter-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestim mungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den An spruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Ver bindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat ( BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 3.2
Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu gehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeits verhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leis tungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jah ren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorge rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 3.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam men hangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zu sammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (ana loger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbe einflus sende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 3.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rung en freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis
der Verordnung über die Invalidenver siche rung, IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Ein beziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Inva liditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 4 .
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 4 .1
Dr. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin und Delegierte Psychotherapie (FMPP), attestierte dem Kläger mit Arbeitsunfähigkeit-Zeugnis vom 4. Januar 2011 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. Dezember 2010 bis zum 1 4. Januar 2011 ( Urk. 2/7). 4.2
Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 1 9. November 2012 zuhanden der Krankentaggeldversicherung folgende Diagnosen fest ( Urk. 18/9): - Schwere depressive Episode mit ausgeprägter Angstsymptomatik (ICD-10 F32.3) im Zusammenhang mit Problemen am Arbeitsplatz - HIV-Infektion CDC-Stadium A1 - Chronische Hepatitis C - Diabetes mellitus, Erstdiagnose April 2006 - Leichte Niereninsuffizienz
Vom
3. September 2012 bis zum 3 1. Oktober 2012 habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. November 2012 sei mit einem 30%igen Arbeitsversuch begonnen worden.
Der Kläger werde seit 1991 wegen einer AIDS-Erkrankung mit einer anti re tro viralen Therapie behandelt. Seit Oktober 2010 sei er im Zusammenhang mit dieser HIV-Erkrankung und immer wieder rezidivierenden depressiven Symptome n in psychologischer Behandlung bei Dr. E.___ . Im Zusammenhang mit einer neuen Arbeitsstelle sei es zu einer Überforderung am Arbeitsplatz mit konsekutiver Exazerbation der angstbetonten Depression gekommen, weshalb der Kläger die Stelle per 3 1. Oktober 2012 beim jetzigen Arbeitgeber gekündigt habe. 4 .3
Dr. E.___ diagnostizierte in seinem zuhanden der IV-Stelle erstellten Bericht vom 7. Februar 2013 ( Urk. 18/14)
1) eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), 2) eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und 3) ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0).
Der Kläger sei im Jahr 1992 bereits bei ihm in Behandlung gewesen. Für viele Jahre hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Er habe sich anfangs Oktober 2010 wieder zur medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung gemeldet. Er habe auf einer Bank im unteren Kader gearbeitet und sich von der Hektik und Leistungserwartung stark überfordert gefühlt. Er habe über Angstzustände, Zitter anfälle und Schlafstörungen geklagt, die zeitweilig zu einer Blockierung seiner beruflichen Arbeit geführt hätten. Er habe sich nicht mehr in der Lage gesehen, die anfallenden Probleme schnell genug erledigen zu können , und habe geglaubt, im Stapel des Unerledigten ertrinken zu müssen.
In der Psychotherapie seien Strategien entwickelt worden, mit dieser Situation besser umgehen zu können. Das habe neben einer klareren Strukturierung der Arbeit, vermehrter Abgrenzung gegenüber zu grosser Arbeitsübergaben und eine realistischere Einstellung gegenüber dem, was er an Arbeitsvolumen überhaupt leisten könne, beinhaltet. Mit psychotherapeutischer Unterstützung sei auch das Gespräch mit dem Vorgesetzten gesucht worden. Dieser sei mit der Leistung voll ständig zufrieden gewesen und habe keine Defizite gesehen. Er habe die Mass nahmen unterstützt, die sie in der Therapie erarbeitet gehabt hätten , und habe die psychischen Symptome sehr bedauert. Im Rahmen seiner Möglichkeiten habe er weitere Hilfestellung seitens der Bank angeboten.
Es seien mit Unterstützung seiner Vorgesetzten rasch Massnahmen zur Entlastung eingeleitet worden, die leider nur kurze Erfolge aufgewiesen hätten. Schnell seien die ursprünglichen Symptome wieder da gewesen. Die Situation habe sich immer weiter zugespitzt und es seie n gar neue, typische Symptome von Burn out au f getreten, wie völlig überraschende Panikattacken, Handlungsunfähigkeit mit Weinen und Schweissausbrüchen. Er habe berichtet, manchmal stundenlang zu Hause grübelnd auf dem Stuhl gesessen zu haben. Dabei hätten seine Beine unkontrolliert so stark gezittert, dass es bald eher ein Schütteln gewesen sei. Auch in der Sitzung habe es geschehen können, dass er nicht mehr habe reden können, seine Beine so stark gezittert hätten und es kaum mehr habe unter Kontrolle gebracht werden können.
Als nächste Massnahme hätten sie eine Reduktion der Arbeitszeit auf 80 % eingeleitet. Auch damit sei sein Arbeitgeber sofort einverstanden gewesen. Der Kläger sei bereit gewesen, eine entsprechende Lohnreduktion hinzunehmen.
Leider habe auch das nur zu einer kurzen Verbesserung geführt. Schnell hätten sich wieder starke psychische Symptome gezeigt. Zudem habe ein Trend einge setzt, die Angst zu generalisieren. Er habe nicht nur Angst vor Depression, Arbeitsunfähigkeit und körperlichem Zerfall gehabt, sondern auch vor dem Untergang der Gesellschaft und der Welt. Alte Glaubenskonzepte seien wieder ins Bewusstsein durchgedrungen und hätten Verunsicherung bis zu Momenten grosser Verstörung und Verzweiflung gebracht.
Der Lebenspartner habe sich dann bei ihm gemeldet und erklärt, dass er nicht mehr wisse, wie er mit den Situationen zu Hause umgehen solle. Sie hätten ihn zu einer Sitzung eingeladen, wo sie gemeinsam für beide hilfreiche Strategien entwickelt hätten. Es habe sich aber nicht mehr abwenden lassen, den Kläger sofort wieder 100 % krank zu schreiben.
Nach einer Verbesserung des psychischen Zustandes sei im Februar 2011 ein Arbeits versuch erfolgt. Dieser habe aber bereits im folgenden März wieder abge brochen werden müssen. Dieselben Symptome hätten sich wieder gemeldet, zur Überraschung eher noch stärker. Sie hätten ihn per sofort wieder krankschreiben müssen. Der Kläger habe sich dann entschlossen, die Anstellung bei der Bank sofort zu kündigen. Obwohl das Bankinstitut und seine Vertreter freundlich und sehr hilfsbereit agiert hätten, sei nicht mehr an Arbeit zu denken gewesen. Sowohl seine Vorgesetzten wie auch er selbst hätten dies sehr bedauert.
Ab Mai 2011 habe er vom Ersparten gelebt, ab Juni habe er begonnen bei der Versandfirma B.___ im Stundeneinsat z Geld zu verdienen. Er habe von der Unter stützung des RAV und diesem Zwischenverdienst gelebt.
Eine neue vielversprechende Arbeit habe er ab Februar 2012 bei der C.___ AG gefunden gehabt. Er habe geglaubt, als Berater und Verkäufer von Geräten für Hörbehinderte eine sinnvolle, seinen Fähigkeiten angepasste Arbeit gefunden zu haben. Er habe sich sicher vor Überforderung gefühlt und dies als sinnvolle Tätigkeit gesehen. Sie hätten darauf geachtet, dass er von Anfang an nur 70 % gearbeitet habe. Da die Entlöhnung extrem tief gewesen sei , habe er bei der Firma B.___ weiterhin ein Zusatzgeld verdient (ca. 10 % ).
Er sei aber schnell wieder überfordert gewesen und die üblichen Symptome seien wieder aufgetreten. Wiederum sei der Arbeitgeber zufrieden gewesen mit Leistung und Qualität der Arbeit. Nach den Sommerferien 2012 sei er trotz Einsatz von Beruhigungsmitteln, Antidepressiva und massiver Psychotherapie derart depressiv und verängstigt gewesen, dass sie ihn per sofort wieder hätten krankschreiben müssen.
Nun arbeite er zu 50 % bei B.___ . Da fühle er sich wohl und es gelinge ihm, eine psychische Balance (mit Antidepressiva aber ohne Xanax ) aufrecht zu erhalten. 4 .4
Dr. F.___ führte in seinem zuhanden der IV-Stelle erstellten Bericht vom 1 5. Februar 2013 aus, dass sich der Kläger seit Oktober 2010 im Zusammenhang mit der HIV-Erkrankung und immer wieder rezidivierenden depressiven Symp tomen, meist in Begleitung mit Überlastung bei der Arbeit in psychothe ra peu tischer Behandlung bei Dr. E.___ befinde. Im Zusammenhang mit einer neuen Arbeitsstelle sei es im Herbst 2012 zu einer Überforderung mit konse kutiver Exacerbation der angstbetonten Depression gekommen, weshalb der Kläger die Stelle per 3 1. Oktober 2012 gekündigt habe. Vom 3. September bis zum 3 1. Oktober 2012 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nur d ank ausgedehnter Psychopharmaka- Therapie und intensiver Psychotherapie, zeitweise zwei - bis dreimal wöchentlich habe eine psychiatrische Hospitalisation abge wendet werden können. Zwischenzeitlich habe sich das psychische Zustandsbild stabilisiert. Seit dem 1. November 2012 habe er seine Arbeitstätigkeit langsam wiederaufgenommen und bestreite zurzeit ein 50%-Pensum an einer anderen Stelle (Telefondienst bei B.___ Versand). Daneben werde die intensive psycho the rapeutische Behandlung mindestens einmal wöchentlich, die Psychopharmaka- und HIV-Therapie sowie die Behandlung des Diabetes Mellitus und der Pankreas Insuffizienz weitergeführt.
Aufgrund der chronischen Hepatitis C mit zurzeit hohen Transaminasen habe er den Kläger an einen Hepatologen zwecks Beurteilung der Therapiemöglichkeiten der chronischen Hepatitis C überwiesen, welche auch einen gewissen Anteil am chronischen Erschöpfungszustand beitrage ( Urk. 18/15).
In Anbetracht der langjährigen rezidivierenden depressiven Störungen, welche meist im Zusammenhang mit der Überlastung bei der Arbeit stünden, sei eine 50%ige Invalidenrente unumgänglich, damit er im Arbeitsprozess bleiben könne. 4.5
Die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des Universi tätsspitals G.___
hielten in ihrem zuhanden der IV-Stelle erstellten Bericht vom 1 4. Oktober 2013 fo l gende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen mit Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 18/35): - Depressive Episoden - Leberfibrose bei chronischer Hepatitis C, Genotyp 2B, Erstdiagnose 1996
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie 1) eine HIV-Infektion und 2) einen Diabetes mellitus Typ 2.
Der Kläger befinde sich aufgrund einer HIV- und HCV-Coinfektion in ih rer ambulanten Behandlung. Bei nachgewiesener Leberfibrose , steigenden Leber werten und zunehmend eingeschränkter Nierenfunktion sei am 2 0. Juni 2013 eine Therapie der HCV-Infektion mit Interferon-Injektionen und Ribavirin -Tab letten etabliert worden . Im Vorfeld sei die HIV-Therapie angepasst worden , um die Nierenfunktion zusätzlich zu verbessern und Interaktionen mit der HCV-The rapie zu vermeiden. Der Kläger nehme die HCV-Therapie konsequent ein und stelle sich zu wöchentlichen Kontrollen des Blutbildes bei ihnen vor. Bisher sei die Verträglichkeit akzeptabel. Er gebe Müdigkeit und Schwäche sowie intermit tierend Nausea an, was bekannte Nebenwirkungen der Therapie darstellten und zumeist eine normale Arbeitsfähigkeit unter Therapie erschwerten. Zu Beginn der Therapie sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, aktuell arbeite er 70 % .
Vom 1. Juli bis zum 3 1. August 2013 sei er zu 100 % arbeitsunfähig durch Nausea mit Erbrechen, Schwäche und Kraflosigkeit bei HCV -Therapie gewesen, ab dem 1. September 2013 sei er aus den gleichen Gründen zu 80 % arbeits un fähig gewesen und aktuell arbeite er 30 % seit dem 1. Oktober 201 3. Der Verlauf bleibe abzuwarten. Nach Abschluss der Therapie sei aus infektiologischer Sicht nicht mit einer weiteren Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, allerdings bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, welche sie nachvollziehen könnten. 4.6
Dr. E.___ führte in seinem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 8. April 2014 aus ( Urk. 18/44), dass der Therapieverlauf in diesem Jahr stark ge prägt gewesen sei von den massiven Nebenwirkungen der Hepatitis-C-Therapie. Die Erschöpfungszustände hätten einen so destruktiven Einfluss auf di e psy chische Befindlichkeit des Klägers ausgeübt, dass zeitweise kaum andere Themen hätten bearbeitet werden können. Zudem habe er auch unter der Tatsache ge litten, dass er kaum mehr Geld in den gemeinsamen Haushalt mit seinem Partner habe einspeisen können und dabei nicht mehr in der Lage gewesen sei, die geringsten Haushaltsarbeiten auszuführen. In der Therapie sei es wieder wichtig geworden, an seiner Selbstwertthematik zu arbeiten.
Eine grosse Belastung bleibe die Tatsache, dass er nach dem zweiten Burn out viel längere Erholungszeiten benötige nach seinen Arbeitseinsätzen. Stress könne er kaum mehr bewältigen, aber dank seines ausserordentlichen Leistungs be dürf nisses sei er imstande, im vorgeschlagenen beschränkten Rahmen zu arbeiten. 4.7
In der Nacht vom 11.-1 2. Oktober 2014 wurde der Kläger mit stechenden Schmerzen ins Kantonsspital H.___ zugewiesen. In einem vorgängigen Koro -CT wurde bereits eine koronare Herzkrankheit (KHK) beschrieben. Dr. I.__ _ , Oberarzt Kardiologie des Kantonsspitals H.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 3. Oktober 2014 eine koronare 3-Gefässerkrankung, NSTEMI. Als Ursache des aktuellen NSTEMI zeige sich eine subtotale proximale RCX-Läsion, welche mit einem DES erfolgreich habe behandelt werden können. Der RIVA zeige eine 30-50%ige Stenose, welche hämodynamisch nicht relevant sei (FFR 0.89). Die signifikante ACD-Stenose werde elektiv behandelt werden. Die LV-EF sei normal ( Urk. 18/48). 4.8
Die Ärzte des D.___ hielten im Gutachten vom 2 0. Oktober 2015 folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 18/80.1/27 f.): - Er schöpfungssyndrom, ICD-10 Z73.0 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert , ICD-10 F33.4 - Zustand nach mittelgradiger bis schwerer Panikstörung, ICD-10 F41.0 - HIV- lnfektion ,
CDC
A2, Erstdiagnose 1993 - Infektion via ungeschützten Geschlechtsverkehr, MSM - Lipodystrophie mit Status nach operativer Versorgung faszial 09/14 - antiretrovirale Therapie: 05/97-10/99 3TC, Zerit , Viracept ( Lipodystrophie ), 11/99-05/00 3TC, Zerit ( Lipodystrophie ), Efavirenz (Schwindel), 05/00 -01/01 3TC, AZT, Viramune ( Lipo dystrophie ), 01/08-04/13 Viramune , Truvada ( TDF -assoziierte Tubulopathie , steigende Tran sa minasen), 04/13-08/13 Prezista , Norvir , Kivexa (gastro inte sti nale Beschwerden), 08/13-ca. 02/15 Isentress , Kivexa ( KHK ) - aktuell seit ca. 02/15: Tivicay , Edurant , Emtriva
- aktuell: Virusl ast < 20 Kopien/ml, CD4-Zellzahl 917 Zellen/ ul (32%) - Chroni sche Hepatitis C, Genotyp 2b (Erstdiagnose
1996) mit Leberfibrose
METAVIR -Stadium F2 - Status nach erfolgreicher Therapie mit Interferon und Ribavirin 2013 - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose 04/2006 - unter oralen Antidiabetika und Insulin - Spätkomplikationen: leichte, nicht proliferative Retinopathie - aktuell: HbA1c 8.7%
Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende: - Koronare Herzkrankheit - Status nach NSTEMI 10/2014 - Status nach DES subtotale RCX-Stenose 10/12 und DES proximale ACD-Stenose 12/12 - c vRF : Diabetes mellitus, Ni kotinabusus, Dyslipidämie , HIV-I nfektion - Chronische Niereninsuffizienz - aktuell: Kreatinin 130 umol /l, GFR 54ml/min - Status nach Ulcus ventriculi (nach Angaben des Klägers ) - Status nach Analfissur (vor ca. 20 Jahren)
Die Gutachter führten aus, dass in der angestammten Tätigkeit aus gesamtme dizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Diese Einschränkung ergebe sich aus dem Erschöp fungssyndrom, welches durch ver schiedene soma tische und psychische Faktoren bedingt sei . Ebenso schränke die rezidivierende depressive Störung die Arbeitsfähigkeit ein. Die Symptome reduzier t en die Durch haltefähigkeit, Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit des Kläger s stark. Bei einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50 % sei davon auszugeh en, dass die Symptome zun ä hmen und eine erneute depressive Episo de und/oder eine erneute Panik-Störung auftrete und es zu einer psychischen Dekompensation komme .
Auch i n jeder Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Im Rahmen einer Ver weistätigkeit sollten Tätigkeiten mit hohem Arbeitsdruck ver mieden werden. Auf Grund des Diabetes mellitus mit anamnestisch rezidivie renden Hypoglykämien sollten Tätigkeiten mit Eigen-
oder Fremdgefährdung (z.B. Arbeit auf Gerüsten, Personentransport) vermieden werden.
Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe seit mindestens Oktober 201 0. Die Beschwerden des Kläger s bestünden seit mindestens 5 Jahren. Im Oktober 2010 habe er wegen Symptomen eines Erschöpfungssyndroms erstmals psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Anpassungen der Arbeitszeit seien vorgenommen worden , Arbeitsversuche seien jedoch nach kurzer Zeit gescheitert . Erst eine neue Tätigkeit in einem reduzierten Arbeitspensum an einer Arbeitsstelle ohne grosse Verantwortung und ohne Pendenzen sei für den Kläger nachvollziehbar möglich gewesen . Im Rahmen einer schweren depressiven Episode habe zusätzlich respek tive zwischenzeitlich eine vollst ändige Arbeitsunfähigkeit von September 2012 bis Oktober 2012 bestanden . Zudem habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Juli und August 2013 auf Grund schwerer Nebenwirkungen der Hepatitis-C-The rapie bestanden . 5.
Es gilt vorab zu prüfen, ob im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle vom 2 9. April 2016 (Urk. 18/101) besteht, mit welchen de m Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 basierend auf einem In validitätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente zuge sprochen worden ist. Die Verfügung wurde den Beklagten eröffnet (Urk. 18/101 ).
Nachdem sich der Kläger im Januar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 18/4 ), ein Rentenanspruch somit früh es tens per Juli 2013 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), war die IV-Stelle einzig verpflichtet zu prüfen, ob das Erfordernis einer durchschnittlich 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) im Zeitpunkt des frühest möglichen Renten beginns erfüllt war. Eine Notwendigkeit, eine frühere Eröffnung des Wartejahrs zu prüfen, bestand nicht. Eine Bindungswirkung des IV-Entscheides entfällt damit und d er Eintritt der für die berufliche Vorsorge massgebenden Arbeitsunfähigkeit ist dementsprechend frei zu prüfen. 6.
Von den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten schlüssig nachvollziehbar ist, dass dem Kläger gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine Inva lidenrente ab dem 1. Juli 2013 zusteht. Aufgrund der Aktenlage plausibel und des Weiteren unbestritten ist entsprechend, dass die invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit spätestens per 1. Juli 2012 eingetreten ist.
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die invaliditätsbegründende Arbeits un fähigkeit bereits früher eingetreten ist und allenfalls, ob der zeitliche und sach liche Zusammenhang gegeben ist . 6.1
Vorab zu prüfen ist, wann sich eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsun fähigkeit erstmals manifestierte.
Im Arbeitgeberfragebogen der A.___ vom 9. April 2013 wurde ver merkt, dass während der Zeit der Anstellung keine gesundheitlichen Einschrän kungen vermerkt seien ( Urk. 18/20.1/5). Im E-Mail vom 1 5. November 2017 führte die Personalverantwortliche der A.___ aus, dass die A.___ keine Kenntnis von einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit in der Zeit zwischen Ende 2010 und anfangs 2011 gehabt habe. Der Kläger habe auf eigenen Wunsch hin sein Pensum ab Januar
2011 von 90 % auf 80 % reduziert ( Urk. 24/2).
Dem steht die echtzeitliche Bestätigung von Dr. F.___ vom 4. Januar 2011 entgegen, worin er
dem Kläger e ine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. Dezember 2010 bis zum 1 4. Januar 2011 attestierte (vgl. E. 4.1). Dr. F.___ konstatierte dazu im Bericht vom 1 9. November 2012, dass der Kläger seit Oktober 2010 im Zusammenhang mit der HIV-Erkrankung und immer wieder rezidivierenden depressiven Symptome in psychologischer Behandlung bei Dr.
E.___ sei (E.
4.2). Dr. E.___ erläuterte im Bericht vom 7. Februar 2013 die Anamnese ausführlich und schilderte, dass der Vorgesetzte bei der A.___ vollständig mit der Leistung des Kl ägers zufrieden ge wesen sei, die Massnahmen unterstützt habe, welche in der Therapie e rarbeitet worden seien und die psychischen Symptome bedauert habe . So seien rasch Mass nahmen zur Entlastung umgesetzt worden, die leider nur kurze Erfolge aufge wiesen hätten. Als nächste Massnahme sei eine Reduktion der Arbeitszeit auf 80 % eingeleitet worden, womit der Arbeitgeber wieder einverstanden gewesen sei. Trotzdem sei der Kläger weiter dekompensiert und man habe ihn sofort wieder 100 % krankschreiben müssen. Nach einer Verbesserung des Zustandes sei im Februar 2011 ein Arbeitsversuch erfolgt, welcher allerdings wieder habe abge brochen werden müssen und sie hätten ihn wieder per sofort krankgeschrieben. Der Kläger habe dann von sich aus gekündigt, da nicht mehr an Arbeit zu denken gewesen sei (E. 4.3). Dies wurde seitens Dr. E.___ im Bericht vom 7. April
2017 dahingehend präzisiert, dass der Kläger im Zeitraum vom 2 4. Febru ar bis zum 1 8. März 2011 wiederum krankgeschrieben worden sei ( Urk. 2/15). 6.2
Unter Berücksichtigung der Pensumsreduktion von 1 0 % , der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten und den zusammen mit Dr. E.___ und dem Vorgesetzten umgesetzten Massnahmen zur Entlastung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass erstmals eine relevante Arbeitsun fähigkeit von mindestens 20 % während den letzten Monaten des Anstellungs verhältnisses bei der A.___ aufgetreten ist.
7 .
Zu prüfen ist , ob der sachliche Zusammenhang zur berufsvorsorgerechtlich rele vanten Arbeitsunfähigkeit während des Anstellungsverhältnisses bei der A.___ und der eingetretenen Invalidität mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt ist. 7 .1
Das D.___ -Gutachten vom 2 0. Oktober 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ents cheidungs grund lagen (vgl. E. 3.5 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gut achter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig , berücksichtigt die vom Kläger geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig . 7 .2
Gestützt auf das D.___ -Gutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch das Erschöpfungssyndrom und die rezidivierende depressive Störung bedingt ist (vgl. E. 4.8). Ursächlich für das Erschöpfungssyndrom seien einerseits die seit 1996 bestehende chronische Hepatitis C. Unter der Interferontherapie hätten sich die depressiven Symptome, wegen welchen sich der Kläger seit 2010 in Behandlung befand, verstärkt. Nach Stoppen der Interferontherapie habe sich die depressive Symptomatik gebessert und die rezidivierende depressive Störung sei aktuell teilremittiert. Z um Erschöpfungssyndrom trügen ferner die HIV-Infektion sowie in geringerem Masse die weiteren somatischen Erkrankungen wie der Diabetes mellitus und die chronische Niereninsuffizienz bei . Neben der zumindest teilre mittierten Depression als psychischer Faktor des Erschöpfungssyndroms bestehe aus psychiatrischer Sicht zudem ein Status nach mittelschwerer bis schwerer Panikstörung. Eine klare Abgrenzung zwischen somatischen und psychischen Faktoren des Erschöpfungssyndroms sei nicht möglich, es schränke die Arbeits fähigkeit in jedem Falle aber deutlich ein. Es bestehe ferner kein Zweifel, dass sich die depressiven Symptome wieder verschlechtern würden, wenn die Arbeits tätigkeit gesteigert würde, was bereits mehrfach versucht worden sei ( Urk. 18/80.1/30 f.).
Die chronischen somatischen Erkrankungen wie auch die rezidivierende depres sive Störung bestanden nachweislich bereits im Jahr 2010 (vgl. E. 4) , womit der sachliche Zusammenhang zu bejahen ist.
7. 3
Die Beklagte 1 brachte dagegen vor, dass erst die Hepatit i s C-Therapie und die Arbeitssituation bei der C.___ AG zur Einbusse im Leistungsvermögen geführt hätten. Richtig ist, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers während der Interferon-Therapie verschlechterte, allerdings bestand der zur Invalidität führende Gesundheitsschaden – wie gezeigt (vgl. E. 4; vgl. E. 6-7 )
- bereits zuvor. Der sachliche Zusammenhang ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 8.
Z u prüfen bleibt , ob ein zeitliche r Zusammenhang zwischen der berufs vorsorge rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit während der Anstellung bei der A.___
und der eingetretenen Invalidität besteht oder dieser allenfalls unterbrochen wurde. 8 .1
Der Kläger arbeitete von Mai bis J uli 2011 beim Obsthaus
J.___ , von Mai bis Juni 2011 bei der Personalberatung
K.___ AG, ab Juni 2011 bei B.___ ( Urk. 14/9 ) und bezog von Juni 2011 bis Januar 2012 Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % (vgl. Urk. 18/24). 8.1.1
Vorab ist festzuhalten, dass der Kläger ausweislich des IK -Auszugs beim Obsthaus
J.___ in zwei Monaten Fr. 1'920.-- und bei der Perso nalberatung K.___ AG Fr. 65.-- verdiente ( Urk. 14/9). Diese zwei kurzen und wohl nur in einem äusserst niedrigen Pensum ausgeführten Tätigkeiten sind als Arbeitsversuche zu werten und vermögen den zeitlichen Zusammenhang zweifelsohne nicht zu unter brechen . 8.1 .2
Der Kläger bezog von Juni 2011 bis Januar 2012 Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % und arbeitete daneben stundenweise für B.___ , wobei er vom 2 7. Juni bis Dezember 2011 ein Einkommen in Höhe von Fr. 15'124.--
erwi rtschaftete (vgl. Urk. 18/13/5). Dies entspricht einem durch schnittlichen Einkommen von monatlich Fr. 2 '520.65 (ohne Berücksichtigung der drei Tage im Juni 2011; Fr. 15'124. -- : 6 = Fr. 2'520.65). Unter Berücksichtigung eines Stunde n lohnes von Fr. 26.90 resultieren daraus durchschnittlich 93.7
Stunden monatlich, was – ausgehend von 22 Arbeitstagen im Monat und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden (vgl. Urk. 18/7.1) – rund einem 50 %-Pensum entspricht. Die A usführung der Tätigkeit bei B.___ in einem ca. 50%-Pensum ist dem Kläger auch nach Eintritt der Invalidität bis heute noch möglich
– was auch seitens der Beklagten unbestritten blieb . Damit vermag diese Tätigkeit den zeitlichen Zusammenhang nicht zu unterbrechen. 8.1.3
Zu prüfen bleibt, ob der Bezug der Arbeitslosentschädigung von Juni 2011 bis Januar 2012 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % den zeitlichen Zusammen hang unterbrach.
Zur Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges sind neben den ärztlichen Attesten vor allem auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse zu berücksichtigen, so zum Beispiel die Angaben der ver sicherten Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung. Zwar kann dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender nicht die gleiche Bedeutung zugemessen werden wie der Zeit, während welcher die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird, da im Bereich der Arbeitslosenversicherung für körperlich oder geistig Behinderte ein weiter Begriff der Vermittlungsfähigkeit festgelegt wird, was auch bei der Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges berücksichtigt werden muss. Doch gibt der Leistungsansprecher durch seine eigene Bezeichnung der vollstän digen Vermittlungsfähigkeit das Bestehen einer uneingeschränkten Arbeitsfähig keit nach aussen unmissverständlich kund, worauf er gegebenenfalls zu behaften ist. Wenn die versicherte Person bloss auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage keine neue Anstellung findet, darf sich dies nicht zu Lasten der Vorsorge einrichtung auswirken. Einem Bezug von Arbeitslosentaggeldern bei voller Ver mittlungsfähigkeit sollte in Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang jedenfalls dann erhöhte Bedeutung zugemessen werden, wenn er sich an eine Erwerbs tätigkeit anschliesst und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ver sicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit erneut arbeitsunfähig geworden wäre. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn sich die versicherte Person kurz nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung in einen länger dau ernden Spitalaufenthalt begeben muss und bereits während des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses in ihrer Leistungsfähigkeit teilweise eingeschränkt war ( Hürzeler in: Schneider/Geiser/ Gächter , BVG und FZG, 2010, Art. 23 N 30).
In casu kündigte der Kläger die letzte in hohem Pensum ausgeübte Arbeitsstelle bei der A.___ überwiegend wahrscheinlich aufgrund seines Gesund heits zustandes und war die letzten Monate seiner Anstellung zweimal während mehrerer Wochen krankgeschrieben (vgl. E. 6.1). Hinzu kommt, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Kläger
– hätte er wiederum eine ähnliche Tätigkeit wie bei der A.___ in einem 80%-Pensum aufgenommen – erneut arbeitsunfähig geworden wäre (vgl. E. 4). Dafür spricht auch, dass die D.___ -Gutachter eine durchgehende 50%ige Arbeitsun fähig keit seit Oktober 2010 attestierten (vgl. E. 4.8).
Zusammenfassend vermögen damit weder die in kleinem Pensum ausgeübten Tätigkeit en im Jahr 2011 als auch der Bezug von Arbeitslosentaggeldern bei einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % den zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen. 8.2
Ab dem 1. Februar bis zum 3 1. Oktober 2012 war d er Kläger
in einem Pensum von 70 %
bei der C.___
AG angestellt. Seinen letzten Arbeitstag hatte der Kläger am 2 7. August 2012, danach war er krankgeschrieben und hatte Ferien (vgl. Urk. 18/18.1/2). Gleic hzeitig arbeitete er noch für B.___ ( Urk. 18/7.1) .
8.2.1
In den Monaten Februar bis August 2012 erzielte der Kläger bei B.___ ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 873.62 ( [ Fr. 1‘941.60 + Fr. 456.60 + Fr. 596.50+ Fr. 878.40 + Fr. 848.80 + Fr. 206.40 + Fr. 1‘187.05 ] : 7 = Fr. 873.62), was unter Annahme eines Bruttostundenlohnes von Fr. 26.90 durch schnittlich 32.47 Stunden monatlich entspricht (vgl. Urk. 18/7.1). Unter Annahme einer üblichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden und 22 Arbeitstagen pro Monat entspricht dies einem Pensum von rund 18 % .
Bei der C.___ AG arbeitete der Kläger in einem Pensum von 70 % . Dabei erzielte er ein Einkommen von Fr. 3‘150.-- brutto. Zusammen mit dem du rch schnittlichen Einkommen bei B.___ erzielte er damit in den Monaten Februar bis August 2012 ein durchschnittliches Bruttoeinkommen in Höhe von Fr. 4‘023.62 ( Fr. 8 7 3 .62 + Fr. 3‘150.-- = 4‘023.62).
Im Jahr 2010, das heisst noch vor der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesundheitlich begründeten Pensumsreduktion auf 80 % (vgl. E. 6), erzielte der Kläger bei einem Pensum von 90 % ein Bruttoeinkommen in Höhe von Fr. 82‘147.-- (vgl. Urk. 18/13/5; Urk. 18/20.1). Dies entspricht einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 6‘845.5 8.
Stellt man das Einkommen in den Monaten Februar bis August 2012 in Höhe von Fr. 4‘023.62 dem Einkommen bei der A.___ gegenüber, so resultiert daraus eine Einkommenseinbusse von Fr. 2‘821.96 ( Fr. 6‘845.58 – Fr. 4‘023.62) bzw. rund 41 % . 8.2.2
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die angepasste Tätigkeit, in wel cher Arbeitsfähigkeit besteht, ein rentenausschliessendes Einkommen erlau ben, damit von einer Unterbrechung des zeitlichen Zusamm enhanges gesprochen werden kann, wobei eine Erwerbseinbusse nicht einfach mit einer entsprechenden Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt werden kann . Auch in diesem Fall ist vielmehr für die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit verlangt, dass die Einschränkung durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar durch Krankheit verursacht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2009 vom 2 8. Mai 2009 E. 3.3).
In casu erzielte der Kläger mit den beiden Tätigkeiten bei der C.___ AG und der B.___ kein rentenausschliessendes Einkommen. Des Weiteren hielt Dr. E.___
in seinem Bericht vom 7. Februar 2013 fest, dass der Kläger geglaubt habe, dass er als Verkäufer von Hörgeräten eine sinnvolle, seinen Fähigkeiten angepasste Tätigkeit gefunden habe. Da die Entlöhnung extrem tief gewesen sei, habe er weiterhin bei der Firma B.___ ein Zusatzgeld verdient. Der Kläger sei allerdings schnell wieder überfordert gewesen und die üblichen Symptome seien wieder aufgetreten. Wiederum sei der Arbeitgeber zufrieden gewesen mit Leistung und Qualität der Arbeit. Nach den Sommerferien 2012 sei er trotz Einsatz von Beruhigungsmitteln, Antidepressiva und massiver Psychotherapie derart de pressiv und verängstigt gewesen, dass sie ihn per sofort wiede r hätten krankschreiben müssen (vgl. E. 4.3 und E. 4.2).
Unter Berücksichtigung des Berichts von
Dr. E.___ vom 7. Februar 2013 als auch der weiteren medizinischen Unterlagen (vgl. E. 4) , ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger infolge seines Gesund heits zustandes eine Tätigkeit annahm, welche seines Erachtens eine leidensange passte Tätigkeit darstellte, wofür er auch eine erhebliche Erwerbseinbusse in Kauf nahm (vgl. E. 8.2.1). 8.2.3
Hinzu kommt, dass g estützt auf die bundesgerich tliche Rechtsprechung selbst die im Rahmen einer Selbsteingliederung an einer neuen Arbeitsstelle in einer leidensangepassten Tätigkeit während einem Jahr erreichte volle Arbeitsfähigkeit den zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der Invalidität im Verlauf eines späteren Arbeits- und Vor sorge verhältnisses nicht zu durchbrechen vermag (Stauffer, Rechtsprechung des Bun des gerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 75).
Der Kläger war lediglich während rund 7 Monaten in der Lage, die vermeintlich angepassten Tätigkeiten bei der C.___ AG sowie der B.___ AG in einem Pensum von rund 90 % , auszuführen, bevor er erneut dekompensierte und krankgeschrieben werden musste (vgl. E. 4.2). Entsprechend vermag auch die Tatsache des hohen Pensums des Klägers, welches aus der kumulativen Tätigkeit für die C.___ AG und die B.___ resultierte, den zeit lichen Zusammenhang nicht zu unterbrechen. 8.3
Nach dem Gesagten und in Anbetracht dessen, dass die Parteien zu Recht nicht in Frage stellen, dass der zeitliche Zusammenhang ab Beendigung der Anstellung bei der C.___ AG nicht mehr unterbrochen wurde, steht mit dem Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit fest, dass
weder d er zeitliche noch der sachliche Zusammenhang
(vgl. E. 7) zwischen der im Oktober 2010 eingetretenen Arbeits unfähigkeit und der Invalidität unterbrochen wurde .
Die Beklagte 1 ist dementsprechend leistungspflichtig. 9.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c ; vgl. Urk. 30/1 ). Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 2. Mai 2017 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugs zinsen von 5 % zuzusprechen. 10.
Zusammenfassend ist die Beklagte 1 in Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Juli 2013 eine Invalidenrent e basierend a uf einem Invaliditätsgrad von 58 % auszurichten, jeweils zuzüglich Verzugszins wie vorstehend dargelegt.
Die Klage gegen die Beklagte 2 ist abzuweisen. 11 .
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Die Beklagte 1 ist deshalb zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juli 2013 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 %
auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 2. Mai 2017 geschul deten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum.
D ie Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aids-Hilfe Schweiz unter Beilage eine s Doppels von Urk. 29 und je einer Kopie von Urk. 30/1-3 - O.___ - AXA Leben AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 29 und Urk. 30/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1964, infizierte sich in den frühen 90iger Jahren mit HIV. Vom 1. Juli 2008 bis zum 3 1. März 2011 arbeitete er bei der B ank A.___ und war damit be i der Pensionskasse der Bank Z.___ AG (folgend: Beklagte 1) berufsvorsorgeversichert (Fragebogen für Arbeitgebende vom
9. April 2013, Urk. 18/20.1) . Danach übte er verschiedene Tätigkeiten aus, bezog von Juni 2011 bis Januar 2012 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 18/24 ; vgl. Urk. 14/9 ) und arbeitete seit dem 2 7. Juni 2011 auf Abruf bei der B.___ AG ( Urk. 18/7.1). Ab Februar 2012 arbeitete er nebst der Tätigkeit bei
B.___
beim Hörgerätehersteller C.___ AG in einem Pensum von 70 % und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (folgend: Beklagte 2) berufsvorsorgeversichert ( Urk. 18/18.1) .
Am 1 7. Januar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt Aargau, IV-Stelle, unter Hinweis auf HIV, eine chronische Leberentzündung, Diabetes und chronisch wiederkehrende Depressionen und Ang st zustände zum Leistungsbezug an ( Urk. 18/4). Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 18/26). Nachdem die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt und insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 2 0. Okto ber 2015 ( Urk. 18/80.1) eingeholt hatte, sprach sie dem V ersicherten mit Ver fügung vom 2 9. April 2016 ab dem 1. Juli 2013 eine hal be Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 %
zu ( Urk. 18/101; vgl. auch Verfügung vom 1 3. April 2016, Urk. 18/96 ).
E. 1.1 Der Kläg er brachte vor ( Urk. 1 ), dass er – gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle bzw. das Gutachten des D.___
- seit Oktober 2010 seine bisherige Tätigkeit als Bank mitarbeiter nur noch eingeschränkt bzw. zu 50 % ausüben könne. Auch eine angepasste Tätigkeit sei ihm nur noch zu 50 % zumutbar. Aus dem D.___ -Gutachten gehe klar hervor, dass die gesundheitlichen Probleme, welche zur Invalidität geführt hätten, im Oktober 2010 bego nnen hätten. Der Kläger habe Dr. E.___ wegen Angstzuständen, Zitteranfällen und Schlafstörungen konsultiert, die zeitweilig zu einer Blockierung seiner Arbeit geführt hätten. Zum damaligen Zeitpunkt sei sein Pensum mit Unters tützung der Vorgesetzten auf 80 % reduziert worden, um ihn zu entlasten. Diese Massnahmen hätten allerdings nur kurzzeitige Verbesserung gebracht. Ein Arbeitsversuch im Februar 2011 habe abgebrochen werden müssen, woraufhin er sich zur Kündigung entschieden habe. Er habe dann eine neue Anstellung im Call-Center bei B.___ gefunden, wo er bis heute im Stundeinsatz tätig sei und ab Februar 2012 habe er bei C.___ in einem Pensum von 70 % begonnen zu arbeiten, woraus ein Pensum von total 80-90 % resultiert habe . Bereits im Sommer 2012 seien dann wieder die gleichen Symptome wie im Oktober 2010 aufgetreten und er sei nicht mehr in der Lage gewesen, weiter zu arbeiten. Er habe daraufhin die Stell e bei der C.___
AG gekündigt. Nach der gesundheitlichen Stabilisierung habe er wieder begonnen beim B.___ Call-Center in einem Pensum von 50 % zu arbeiten. Damit sei die zur Invalidität führende Arbeitsunfähi gkeit während der Zeit bei der A.___ eingetreten, womit die Beklagte 1 leistungspflichtig sei.
Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die invaliditätsbegründende Ar beits unfähigkeit nicht zum Zeitpunkt der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 eingetreten sei, so sei die die nachfolgende Vorsorgeeinrichtung zur Entrichtung der Invalidenrente zu verpflichten. Die Arbeitsunfähigkeit sei spätestens im Zeitpunkt erfolgt, bei dem der Kläger bei der Beklagten 2 versichert gewesen sei. Eventualiter sei somit die Beklagte 2 zur Ausrichtung einer Invalidenrente zu verpflichten.
E. 1.2 Die Beklagte 1 führte demgegenüber aus ( Urk. 13), dass der Kläger eine unbe zifferte Forderungsklage gestellt habe, welche nur möglich sei, wenn es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar sei, seine Forderung bereits zu Beginn des Pro zesses zu beziffern. Zudem müsste er einen Mindestwert angeben, der als vor läufiger Streitwert gelte. Da der Kläger das Rechtsbegehren nicht beziffere, sei auf seine Klage nicht einzutreten.
Der Arbeitgeber des Klägers, die A.___ , sei mit dem Leistungs vermögen des Klägers vollständig zufrieden gewesen und habe keine Defizite gesehen. Diese Tatsache sei wiederholt festgehalten worden. Das Arbeitspensum sei auf Gesuch des Klägers reduziert worden und kurz darauf sei per 3 1. März 2011 die Kündigung seitens des Klägers erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber eine Einbusse hätte feststellen können. Die rückwirkend attestierte Arbeitsunfähigkeit durch das D.___ sei spekulativ und könne gestützt auf die Aktenlage nicht bestätigt werden. Echtzeitliche Arztberichte würden dies auch nicht bestätigen. Selbst unter Annahme der Reduktion des Pensums um 10 %
aus gesundheitlichen Gründen würde dies die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreichen.
Selbst wenn eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit bei der A.___ bejaht würde, wäre eine Leistungspflicht der Beklagten 1 infolge mangelnden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zu verneinen: Nach der Kündigung habe der Kläger verschiedene Arbeitsstellen innegehabt und habe nebst der Tätigkeit bei B.___ für die Zeit von September 2011 bis Januar 2012 Arbeitslosenentschädigung bezogen bei einer verbleibenden Vermittel bar keit von 80 % . Ab Februar habe er nebst der T ä t igkeit bei der B.___
AG noch bei der C.___ AG in einem Pensum von 70 % gearbeitet. Damit sei der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden. Sachlich sei der Zusammenhang ebenfalls unterbrochen, da erst die Auswirkungen der Hepatitis C-Therapie sowie die Arbeitssituation bei der C.___ AG im Jahr 2012 zur Einbusse im Arbeitsvermögen geführt hätten.
E. 1.3 Die Beklagte 2 führte aus ( Urk. 11) , dass der sachliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Anstellungsverhältnisses bei der A.___
und der eingetretenen Invalidität zu bejahen sei, da jeweils eine Kombination aus somatischen und psychischen Gegebenheiten zur reduzierten Leistungs fähig keit geführt h ab e. Auch der zeitliche Konnex sei zu bejahen, da die Reduktion des Pensums nach dem Auftreten der Beschwerden nicht erfolgreich gewesen und es beim Versuch geblieben sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei dadurch nicht unter brochen worden. Deshalb sei auch davon auszugehen, dass der Kläger bei der freiwilligen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im März 2011 immer noch arbeitsunfähig gewesen sei. Auch die Zeit, in welcher er Arbeitslosentaggelder bezogen habe, habe den zeitlichen Zusammenhang nicht unterbrochen, weil der Kläger in dieser Zeit nicht mit den Anforderungen der Arbeitswelt konfrontiert gewesen sei. Der Krankheitsverlauf zeige klar, dass er sich nach seinem Zu sammenbruch im Oktober 2010 nie mehr vollständig erholt habe. Damit sei der sachliche und zeitliche Zusammenhang seit Oktober 2010 nie unterbrochen worden, so dass die Beklagte 2 nicht leistungspflichtig sei.
E. 1.4 Der Kläger führte replicando ergänzend aus ( Urk. 20), dass der Beginn der rentenbegründenden Invalidität von der IV-Stelle festgesetzt worden sei und es bestehe kein Anlass, diese Beurteilung zu bezweifeln. Auch sei er entgegen den Ausführungen der Beklagten 1 zwischen Dezember 2010 und März 2011 krank geschrieben gewesen, woraufhin ein Arbeitsversuch stattgefunden habe, der kurz darauf wieder habe abgebrochen werden müssen.
E. 1.5 Mit Duplik vom 4. Dezember 2017 ergänzte die Beklagte
1 ( Urk. 23) , dass die ehemalige Arbeitgeberin A.___
gestützt auf die Personalakte keine Kenntnis einer Arbeitsunfähigkeit gehabt habe. Es seien im Dossier keine Arzt besuche, Abwesenheiten etc. vermerkt. Auch sei die Pensumsreduktion von 10 % nicht gesundheitsbedingt erfolgt und sie erreiche die Erheblichkeitsschwelle von 20 % ohnehin nicht. 2.
Vorab ist zu prüfen, ob auf die Klage ein zu treten ist . Die Beklagte 1 führte dies bezüglich aus, dass der Kläger eine unbezifferte Forderungsklage gestellt habe, welche allerdings lediglich bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beziffe rung der Forderung zulässig sei. Zudem müsste der Kläger zumindest einen Min destwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gelte ( Urk. 13; Urk.
23).
Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht es in berufsvor sorge rechtlichen Verfahren aufgrund der Dispositionsmaxime im Belieben der kläge rischen Partei, den Streit zu definieren, den sie vortragen will. Dabei ist es dem Kläger unbenommen, mittels Klage einen berufsvorsorgerechtlichen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung dem Grundsatz nach geltend zu machen, ohne eine Bezifferung dessen vorzunehmen. Entsprechend besteht für das Gericht keine Möglichkeit, den Streit auf nicht eingeklagte Punkte, wie die franken mässige Bezifferung des allenfalls bejahten Anspruchs, auszudehnen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3).
Das vom Kläger gestellte Rechtsbegehren auf Zusprache einer halben Inva liden rente rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 samt Zinsen ist somit ohne Weiteres zulässig und es ist auf die Klage einzutreten.
E. 2 Am 2. Mai 2017 reichte der Versicherte Klage gegen die Beklagte 1 und 2 ein und stellte den Antrag, dass ihm eine halbe Invalidenrente der beruflichen Vorsorge rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 samt Zinsen auszurichten sei ( Urk. 1). Mit Klage antwort vom 7. Juli 2017 schloss die Beklagte 2 auf Abweisung der Klage gegen sie ( Urk. 11). Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 8. Septem ber 2017 ( Urk. 13), dass nicht auf die Klage einzutreten sei. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen ( Urk. 13). Nach Beizug der Akten der Sozialver sicherungsanstalt Aargau, IV-Stelle ( Urk. 18 /1-107 ), hielt der Kläger mit Replik vom 2 6. Oktober 2017 an seinen Anträgen fest ( Urk. 20). Die Beklagte 1 hielt duplicando an ihren Anträgen fest ( Urk.
23) und die Beklagte 2 verzichtete auf Einreichen einer Duplik ( Urk. 25). Hierüber wurde der Kläger am 9. Januar 2018 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 26). Die Beklagte 1 reichte auf Aufforderung des Ge richtes vom 4. September 2018 ( Urk.
27) mit Eingabe vom 1 7. September 2018 die anwendbaren Statuten und Reglemente ein ( Urk. 29 und Urk. 30/1-3).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alter-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestim mungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den An spruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Ver bindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat ( BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 3.2 Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu gehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeits verhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leis tungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jah ren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorge rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).
E. 3.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam men hangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zu sammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (ana loger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbe einflus sende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
E. 3.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.
E. 3.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 4 .
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 4 .1
Dr. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin und Delegierte Psychotherapie (FMPP), attestierte dem Kläger mit Arbeitsunfähigkeit-Zeugnis vom 4. Januar 2011 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. Dezember 2010 bis zum 1 4. Januar 2011 ( Urk. 2/7). 4.2
Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 1 9. November 2012 zuhanden der Krankentaggeldversicherung folgende Diagnosen fest ( Urk. 18/9): - Schwere depressive Episode mit ausgeprägter Angstsymptomatik (ICD-10 F32.3) im Zusammenhang mit Problemen am Arbeitsplatz - HIV-Infektion CDC-Stadium A1 - Chronische Hepatitis C - Diabetes mellitus, Erstdiagnose April 2006 - Leichte Niereninsuffizienz
Vom
3. September 2012 bis zum 3 1. Oktober 2012 habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. November 2012 sei mit einem 30%igen Arbeitsversuch begonnen worden.
Der Kläger werde seit 1991 wegen einer AIDS-Erkrankung mit einer anti re tro viralen Therapie behandelt. Seit Oktober 2010 sei er im Zusammenhang mit dieser HIV-Erkrankung und immer wieder rezidivierenden depressiven Symptome n in psychologischer Behandlung bei Dr. E.___ . Im Zusammenhang mit einer neuen Arbeitsstelle sei es zu einer Überforderung am Arbeitsplatz mit konsekutiver Exazerbation der angstbetonten Depression gekommen, weshalb der Kläger die Stelle per 3 1. Oktober 2012 beim jetzigen Arbeitgeber gekündigt habe. 4 .3
Dr. E.___ diagnostizierte in seinem zuhanden der IV-Stelle erstellten Bericht vom 7. Februar 2013 ( Urk. 18/14)
1) eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), 2) eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und 3) ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0).
Der Kläger sei im Jahr 1992 bereits bei ihm in Behandlung gewesen. Für viele Jahre hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Er habe sich anfangs Oktober 2010 wieder zur medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung gemeldet. Er habe auf einer Bank im unteren Kader gearbeitet und sich von der Hektik und Leistungserwartung stark überfordert gefühlt. Er habe über Angstzustände, Zitter anfälle und Schlafstörungen geklagt, die zeitweilig zu einer Blockierung seiner beruflichen Arbeit geführt hätten. Er habe sich nicht mehr in der Lage gesehen, die anfallenden Probleme schnell genug erledigen zu können , und habe geglaubt, im Stapel des Unerledigten ertrinken zu müssen.
In der Psychotherapie seien Strategien entwickelt worden, mit dieser Situation besser umgehen zu können. Das habe neben einer klareren Strukturierung der Arbeit, vermehrter Abgrenzung gegenüber zu grosser Arbeitsübergaben und eine realistischere Einstellung gegenüber dem, was er an Arbeitsvolumen überhaupt leisten könne, beinhaltet. Mit psychotherapeutischer Unterstützung sei auch das Gespräch mit dem Vorgesetzten gesucht worden. Dieser sei mit der Leistung voll ständig zufrieden gewesen und habe keine Defizite gesehen. Er habe die Mass nahmen unterstützt, die sie in der Therapie erarbeitet gehabt hätten , und habe die psychischen Symptome sehr bedauert. Im Rahmen seiner Möglichkeiten habe er weitere Hilfestellung seitens der Bank angeboten.
Es seien mit Unterstützung seiner Vorgesetzten rasch Massnahmen zur Entlastung eingeleitet worden, die leider nur kurze Erfolge aufgewiesen hätten. Schnell seien die ursprünglichen Symptome wieder da gewesen. Die Situation habe sich immer weiter zugespitzt und es seie n gar neue, typische Symptome von Burn out au f getreten, wie völlig überraschende Panikattacken, Handlungsunfähigkeit mit Weinen und Schweissausbrüchen. Er habe berichtet, manchmal stundenlang zu Hause grübelnd auf dem Stuhl gesessen zu haben. Dabei hätten seine Beine unkontrolliert so stark gezittert, dass es bald eher ein Schütteln gewesen sei. Auch in der Sitzung habe es geschehen können, dass er nicht mehr habe reden können, seine Beine so stark gezittert hätten und es kaum mehr habe unter Kontrolle gebracht werden können.
Als nächste Massnahme hätten sie eine Reduktion der Arbeitszeit auf 80 % eingeleitet. Auch damit sei sein Arbeitgeber sofort einverstanden gewesen. Der Kläger sei bereit gewesen, eine entsprechende Lohnreduktion hinzunehmen.
Leider habe auch das nur zu einer kurzen Verbesserung geführt. Schnell hätten sich wieder starke psychische Symptome gezeigt. Zudem habe ein Trend einge setzt, die Angst zu generalisieren. Er habe nicht nur Angst vor Depression, Arbeitsunfähigkeit und körperlichem Zerfall gehabt, sondern auch vor dem Untergang der Gesellschaft und der Welt. Alte Glaubenskonzepte seien wieder ins Bewusstsein durchgedrungen und hätten Verunsicherung bis zu Momenten grosser Verstörung und Verzweiflung gebracht.
Der Lebenspartner habe sich dann bei ihm gemeldet und erklärt, dass er nicht mehr wisse, wie er mit den Situationen zu Hause umgehen solle. Sie hätten ihn zu einer Sitzung eingeladen, wo sie gemeinsam für beide hilfreiche Strategien entwickelt hätten. Es habe sich aber nicht mehr abwenden lassen, den Kläger sofort wieder 100 % krank zu schreiben.
Nach einer Verbesserung des psychischen Zustandes sei im Februar 2011 ein Arbeits versuch erfolgt. Dieser habe aber bereits im folgenden März wieder abge brochen werden müssen. Dieselben Symptome hätten sich wieder gemeldet, zur Überraschung eher noch stärker. Sie hätten ihn per sofort wieder krankschreiben müssen. Der Kläger habe sich dann entschlossen, die Anstellung bei der Bank sofort zu kündigen. Obwohl das Bankinstitut und seine Vertreter freundlich und sehr hilfsbereit agiert hätten, sei nicht mehr an Arbeit zu denken gewesen. Sowohl seine Vorgesetzten wie auch er selbst hätten dies sehr bedauert.
Ab Mai 2011 habe er vom Ersparten gelebt, ab Juni habe er begonnen bei der Versandfirma B.___ im Stundeneinsat z Geld zu verdienen. Er habe von der Unter stützung des RAV und diesem Zwischenverdienst gelebt.
Eine neue vielversprechende Arbeit habe er ab Februar 2012 bei der C.___ AG gefunden gehabt. Er habe geglaubt, als Berater und Verkäufer von Geräten für Hörbehinderte eine sinnvolle, seinen Fähigkeiten angepasste Arbeit gefunden zu haben. Er habe sich sicher vor Überforderung gefühlt und dies als sinnvolle Tätigkeit gesehen. Sie hätten darauf geachtet, dass er von Anfang an nur 70 % gearbeitet habe. Da die Entlöhnung extrem tief gewesen sei , habe er bei der Firma B.___ weiterhin ein Zusatzgeld verdient (ca. 10 % ).
Er sei aber schnell wieder überfordert gewesen und die üblichen Symptome seien wieder aufgetreten. Wiederum sei der Arbeitgeber zufrieden gewesen mit Leistung und Qualität der Arbeit. Nach den Sommerferien 2012 sei er trotz Einsatz von Beruhigungsmitteln, Antidepressiva und massiver Psychotherapie derart depressiv und verängstigt gewesen, dass sie ihn per sofort wieder hätten krankschreiben müssen.
Nun arbeite er zu 50 % bei B.___ . Da fühle er sich wohl und es gelinge ihm, eine psychische Balance (mit Antidepressiva aber ohne Xanax ) aufrecht zu erhalten. 4 .4
Dr. F.___ führte in seinem zuhanden der IV-Stelle erstellten Bericht vom 1 5. Februar 2013 aus, dass sich der Kläger seit Oktober 2010 im Zusammenhang mit der HIV-Erkrankung und immer wieder rezidivierenden depressiven Symp tomen, meist in Begleitung mit Überlastung bei der Arbeit in psychothe ra peu tischer Behandlung bei Dr. E.___ befinde. Im Zusammenhang mit einer neuen Arbeitsstelle sei es im Herbst 2012 zu einer Überforderung mit konse kutiver Exacerbation der angstbetonten Depression gekommen, weshalb der Kläger die Stelle per 3 1. Oktober 2012 gekündigt habe. Vom 3. September bis zum 3 1. Oktober 2012 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nur d ank ausgedehnter Psychopharmaka- Therapie und intensiver Psychotherapie, zeitweise zwei - bis dreimal wöchentlich habe eine psychiatrische Hospitalisation abge wendet werden können. Zwischenzeitlich habe sich das psychische Zustandsbild stabilisiert. Seit dem 1. November 2012 habe er seine Arbeitstätigkeit langsam wiederaufgenommen und bestreite zurzeit ein 50%-Pensum an einer anderen Stelle (Telefondienst bei B.___ Versand). Daneben werde die intensive psycho the rapeutische Behandlung mindestens einmal wöchentlich, die Psychopharmaka- und HIV-Therapie sowie die Behandlung des Diabetes Mellitus und der Pankreas Insuffizienz weitergeführt.
Aufgrund der chronischen Hepatitis C mit zurzeit hohen Transaminasen habe er den Kläger an einen Hepatologen zwecks Beurteilung der Therapiemöglichkeiten der chronischen Hepatitis C überwiesen, welche auch einen gewissen Anteil am chronischen Erschöpfungszustand beitrage ( Urk. 18/15).
In Anbetracht der langjährigen rezidivierenden depressiven Störungen, welche meist im Zusammenhang mit der Überlastung bei der Arbeit stünden, sei eine 50%ige Invalidenrente unumgänglich, damit er im Arbeitsprozess bleiben könne. 4.5
Die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des Universi tätsspitals G.___
hielten in ihrem zuhanden der IV-Stelle erstellten Bericht vom 1 4. Oktober 2013 fo l gende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen mit Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 18/35): - Depressive Episoden - Leberfibrose bei chronischer Hepatitis C, Genotyp 2B, Erstdiagnose 1996
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie 1) eine HIV-Infektion und 2) einen Diabetes mellitus Typ 2.
Der Kläger befinde sich aufgrund einer HIV- und HCV-Coinfektion in ih rer ambulanten Behandlung. Bei nachgewiesener Leberfibrose , steigenden Leber werten und zunehmend eingeschränkter Nierenfunktion sei am 2 0. Juni 2013 eine Therapie der HCV-Infektion mit Interferon-Injektionen und Ribavirin -Tab letten etabliert worden . Im Vorfeld sei die HIV-Therapie angepasst worden , um die Nierenfunktion zusätzlich zu verbessern und Interaktionen mit der HCV-The rapie zu vermeiden. Der Kläger nehme die HCV-Therapie konsequent ein und stelle sich zu wöchentlichen Kontrollen des Blutbildes bei ihnen vor. Bisher sei die Verträglichkeit akzeptabel. Er gebe Müdigkeit und Schwäche sowie intermit tierend Nausea an, was bekannte Nebenwirkungen der Therapie darstellten und zumeist eine normale Arbeitsfähigkeit unter Therapie erschwerten. Zu Beginn der Therapie sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, aktuell arbeite er 70 % .
Vom 1. Juli bis zum 3 1. August 2013 sei er zu 100 % arbeitsunfähig durch Nausea mit Erbrechen, Schwäche und Kraflosigkeit bei HCV -Therapie gewesen, ab dem 1. September 2013 sei er aus den gleichen Gründen zu 80 % arbeits un fähig gewesen und aktuell arbeite er 30 % seit dem 1. Oktober 201 3. Der Verlauf bleibe abzuwarten. Nach Abschluss der Therapie sei aus infektiologischer Sicht nicht mit einer weiteren Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, allerdings bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, welche sie nachvollziehen könnten. 4.6
Dr. E.___ führte in seinem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 8. April 2014 aus ( Urk. 18/44), dass der Therapieverlauf in diesem Jahr stark ge prägt gewesen sei von den massiven Nebenwirkungen der Hepatitis-C-Therapie. Die Erschöpfungszustände hätten einen so destruktiven Einfluss auf di e psy chische Befindlichkeit des Klägers ausgeübt, dass zeitweise kaum andere Themen hätten bearbeitet werden können. Zudem habe er auch unter der Tatsache ge litten, dass er kaum mehr Geld in den gemeinsamen Haushalt mit seinem Partner habe einspeisen können und dabei nicht mehr in der Lage gewesen sei, die geringsten Haushaltsarbeiten auszuführen. In der Therapie sei es wieder wichtig geworden, an seiner Selbstwertthematik zu arbeiten.
Eine grosse Belastung bleibe die Tatsache, dass er nach dem zweiten Burn out viel längere Erholungszeiten benötige nach seinen Arbeitseinsätzen. Stress könne er kaum mehr bewältigen, aber dank seines ausserordentlichen Leistungs be dürf nisses sei er imstande, im vorgeschlagenen beschränkten Rahmen zu arbeiten. 4.7
In der Nacht vom 11.-1 2. Oktober 2014 wurde der Kläger mit stechenden Schmerzen ins Kantonsspital H.___ zugewiesen. In einem vorgängigen Koro -CT wurde bereits eine koronare Herzkrankheit (KHK) beschrieben. Dr. I.__ _ , Oberarzt Kardiologie des Kantonsspitals H.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 3. Oktober 2014 eine koronare 3-Gefässerkrankung, NSTEMI. Als Ursache des aktuellen NSTEMI zeige sich eine subtotale proximale RCX-Läsion, welche mit einem DES erfolgreich habe behandelt werden können. Der RIVA zeige eine 30-50%ige Stenose, welche hämodynamisch nicht relevant sei (FFR 0.89). Die signifikante ACD-Stenose werde elektiv behandelt werden. Die LV-EF sei normal ( Urk. 18/48). 4.8
Die Ärzte des D.___ hielten im Gutachten vom 2 0. Oktober 2015 folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 18/80.1/27 f.): - Er schöpfungssyndrom, ICD-10 Z73.0 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert , ICD-10 F33.4 - Zustand nach mittelgradiger bis schwerer Panikstörung, ICD-10 F41.0 - HIV- lnfektion ,
CDC
A2, Erstdiagnose 1993 - Infektion via ungeschützten Geschlechtsverkehr, MSM - Lipodystrophie mit Status nach operativer Versorgung faszial 09/14 - antiretrovirale Therapie: 05/97-10/99 3TC, Zerit , Viracept ( Lipodystrophie ), 11/99-05/00 3TC, Zerit ( Lipodystrophie ), Efavirenz (Schwindel), 05/00 -01/01 3TC, AZT, Viramune ( Lipo dystrophie ), 01/08-04/13 Viramune , Truvada ( TDF -assoziierte Tubulopathie , steigende Tran sa minasen), 04/13-08/13 Prezista , Norvir , Kivexa (gastro inte sti nale Beschwerden), 08/13-ca. 02/15 Isentress , Kivexa ( KHK ) - aktuell seit ca. 02/15: Tivicay , Edurant , Emtriva
- aktuell: Virusl ast < 20 Kopien/ml, CD4-Zellzahl 917 Zellen/ ul (32%) - Chroni sche Hepatitis C, Genotyp 2b (Erstdiagnose
1996) mit Leberfibrose
METAVIR -Stadium F2 - Status nach erfolgreicher Therapie mit Interferon und Ribavirin 2013 - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose 04/2006 - unter oralen Antidiabetika und Insulin - Spätkomplikationen: leichte, nicht proliferative Retinopathie - aktuell: HbA1c 8.7%
Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende: - Koronare Herzkrankheit - Status nach NSTEMI 10/2014 - Status nach DES subtotale RCX-Stenose 10/12 und DES proximale ACD-Stenose 12/12 - c vRF : Diabetes mellitus, Ni kotinabusus, Dyslipidämie , HIV-I nfektion - Chronische Niereninsuffizienz - aktuell: Kreatinin 130 umol /l, GFR 54ml/min - Status nach Ulcus ventriculi (nach Angaben des Klägers ) - Status nach Analfissur (vor ca. 20 Jahren)
Die Gutachter führten aus, dass in der angestammten Tätigkeit aus gesamtme dizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Diese Einschränkung ergebe sich aus dem Erschöp fungssyndrom, welches durch ver schiedene soma tische und psychische Faktoren bedingt sei . Ebenso schränke die rezidivierende depressive Störung die Arbeitsfähigkeit ein. Die Symptome reduzier t en die Durch haltefähigkeit, Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit des Kläger s stark. Bei einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50 % sei davon auszugeh en, dass die Symptome zun ä hmen und eine erneute depressive Episo de und/oder eine erneute Panik-Störung auftrete und es zu einer psychischen Dekompensation komme .
Auch i n jeder Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Im Rahmen einer Ver weistätigkeit sollten Tätigkeiten mit hohem Arbeitsdruck ver mieden werden. Auf Grund des Diabetes mellitus mit anamnestisch rezidivie renden Hypoglykämien sollten Tätigkeiten mit Eigen-
oder Fremdgefährdung (z.B. Arbeit auf Gerüsten, Personentransport) vermieden werden.
Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe seit mindestens Oktober 201 0. Die Beschwerden des Kläger s bestünden seit mindestens 5 Jahren. Im Oktober 2010 habe er wegen Symptomen eines Erschöpfungssyndroms erstmals psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Anpassungen der Arbeitszeit seien vorgenommen worden , Arbeitsversuche seien jedoch nach kurzer Zeit gescheitert . Erst eine neue Tätigkeit in einem reduzierten Arbeitspensum an einer Arbeitsstelle ohne grosse Verantwortung und ohne Pendenzen sei für den Kläger nachvollziehbar möglich gewesen . Im Rahmen einer schweren depressiven Episode habe zusätzlich respek tive zwischenzeitlich eine vollst ändige Arbeitsunfähigkeit von September 2012 bis Oktober 2012 bestanden . Zudem habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Juli und August 2013 auf Grund schwerer Nebenwirkungen der Hepatitis-C-The rapie bestanden . 5.
Es gilt vorab zu prüfen, ob im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle vom 2 9. April 2016 (Urk. 18/101) besteht, mit welchen de m Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 basierend auf einem In validitätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente zuge sprochen worden ist. Die Verfügung wurde den Beklagten eröffnet (Urk. 18/101 ).
Nachdem sich der Kläger im Januar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 18/4 ), ein Rentenanspruch somit früh es tens per Juli 2013 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), war die IV-Stelle einzig verpflichtet zu prüfen, ob das Erfordernis einer durchschnittlich 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) im Zeitpunkt des frühest möglichen Renten beginns erfüllt war. Eine Notwendigkeit, eine frühere Eröffnung des Wartejahrs zu prüfen, bestand nicht. Eine Bindungswirkung des IV-Entscheides entfällt damit und d er Eintritt der für die berufliche Vorsorge massgebenden Arbeitsunfähigkeit ist dementsprechend frei zu prüfen.
E. 6 Von den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten schlüssig nachvollziehbar ist, dass dem Kläger gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine Inva lidenrente ab dem 1. Juli 2013 zusteht. Aufgrund der Aktenlage plausibel und des Weiteren unbestritten ist entsprechend, dass die invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit spätestens per 1. Juli 2012 eingetreten ist.
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die invaliditätsbegründende Arbeits un fähigkeit bereits früher eingetreten ist und allenfalls, ob der zeitliche und sach liche Zusammenhang gegeben ist .
E. 6.1 Vorab zu prüfen ist, wann sich eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsun fähigkeit erstmals manifestierte.
Im Arbeitgeberfragebogen der A.___ vom 9. April 2013 wurde ver merkt, dass während der Zeit der Anstellung keine gesundheitlichen Einschrän kungen vermerkt seien ( Urk. 18/20.1/5). Im E-Mail vom 1 5. November 2017 führte die Personalverantwortliche der A.___ aus, dass die A.___ keine Kenntnis von einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit in der Zeit zwischen Ende 2010 und anfangs 2011 gehabt habe. Der Kläger habe auf eigenen Wunsch hin sein Pensum ab Januar
2011 von 90 % auf 80 % reduziert ( Urk. 24/2).
Dem steht die echtzeitliche Bestätigung von Dr. F.___ vom 4. Januar 2011 entgegen, worin er
dem Kläger e ine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. Dezember 2010 bis zum 1 4. Januar 2011 attestierte (vgl. E. 4.1). Dr. F.___ konstatierte dazu im Bericht vom 1 9. November 2012, dass der Kläger seit Oktober 2010 im Zusammenhang mit der HIV-Erkrankung und immer wieder rezidivierenden depressiven Symptome in psychologischer Behandlung bei Dr.
E.___ sei (E.
4.2). Dr. E.___ erläuterte im Bericht vom 7. Februar 2013 die Anamnese ausführlich und schilderte, dass der Vorgesetzte bei der A.___ vollständig mit der Leistung des Kl ägers zufrieden ge wesen sei, die Massnahmen unterstützt habe, welche in der Therapie e rarbeitet worden seien und die psychischen Symptome bedauert habe . So seien rasch Mass nahmen zur Entlastung umgesetzt worden, die leider nur kurze Erfolge aufge wiesen hätten. Als nächste Massnahme sei eine Reduktion der Arbeitszeit auf 80 % eingeleitet worden, womit der Arbeitgeber wieder einverstanden gewesen sei. Trotzdem sei der Kläger weiter dekompensiert und man habe ihn sofort wieder 100 % krankschreiben müssen. Nach einer Verbesserung des Zustandes sei im Februar 2011 ein Arbeitsversuch erfolgt, welcher allerdings wieder habe abge brochen werden müssen und sie hätten ihn wieder per sofort krankgeschrieben. Der Kläger habe dann von sich aus gekündigt, da nicht mehr an Arbeit zu denken gewesen sei (E. 4.3). Dies wurde seitens Dr. E.___ im Bericht vom 7. April
2017 dahingehend präzisiert, dass der Kläger im Zeitraum vom 2 4. Febru ar bis zum 1 8. März 2011 wiederum krankgeschrieben worden sei ( Urk. 2/15).
E. 6.2 Unter Berücksichtigung der Pensumsreduktion von 1 0 % , der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten und den zusammen mit Dr. E.___ und dem Vorgesetzten umgesetzten Massnahmen zur Entlastung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass erstmals eine relevante Arbeitsun fähigkeit von mindestens 20 % während den letzten Monaten des Anstellungs verhältnisses bei der A.___ aufgetreten ist.
E. 7 3
Die Beklagte 1 brachte dagegen vor, dass erst die Hepatit i s C-Therapie und die Arbeitssituation bei der C.___ AG zur Einbusse im Leistungsvermögen geführt hätten. Richtig ist, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers während der Interferon-Therapie verschlechterte, allerdings bestand der zur Invalidität führende Gesundheitsschaden – wie gezeigt (vgl. E. 4; vgl. E. 6-7 )
- bereits zuvor. Der sachliche Zusammenhang ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
E. 8 7 3 .62 + Fr. 3‘150.-- = 4‘023.62).
Im Jahr 2010, das heisst noch vor der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesundheitlich begründeten Pensumsreduktion auf 80 % (vgl. E. 6), erzielte der Kläger bei einem Pensum von 90 % ein Bruttoeinkommen in Höhe von Fr. 82‘147.-- (vgl. Urk. 18/13/5; Urk. 18/20.1). Dies entspricht einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 6‘845.5 8.
Stellt man das Einkommen in den Monaten Februar bis August 2012 in Höhe von Fr. 4‘023.62 dem Einkommen bei der A.___ gegenüber, so resultiert daraus eine Einkommenseinbusse von Fr. 2‘821.96 ( Fr. 6‘845.58 – Fr. 4‘023.62) bzw. rund 41 % .
E. 8.1 .2
Der Kläger bezog von Juni 2011 bis Januar 2012 Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % und arbeitete daneben stundenweise für B.___ , wobei er vom 2 7. Juni bis Dezember 2011 ein Einkommen in Höhe von Fr. 15'124.--
erwi rtschaftete (vgl. Urk. 18/13/5). Dies entspricht einem durch schnittlichen Einkommen von monatlich Fr. 2 '520.65 (ohne Berücksichtigung der drei Tage im Juni 2011; Fr. 15'124. -- : 6 = Fr. 2'520.65). Unter Berücksichtigung eines Stunde n lohnes von Fr. 26.90 resultieren daraus durchschnittlich 93.7
Stunden monatlich, was – ausgehend von 22 Arbeitstagen im Monat und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden (vgl. Urk. 18/7.1) – rund einem 50 %-Pensum entspricht. Die A usführung der Tätigkeit bei B.___ in einem ca. 50%-Pensum ist dem Kläger auch nach Eintritt der Invalidität bis heute noch möglich
– was auch seitens der Beklagten unbestritten blieb . Damit vermag diese Tätigkeit den zeitlichen Zusammenhang nicht zu unterbrechen.
E. 8.1.3 Zu prüfen bleibt, ob der Bezug der Arbeitslosentschädigung von Juni 2011 bis Januar 2012 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % den zeitlichen Zusammen hang unterbrach.
Zur Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges sind neben den ärztlichen Attesten vor allem auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse zu berücksichtigen, so zum Beispiel die Angaben der ver sicherten Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung. Zwar kann dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender nicht die gleiche Bedeutung zugemessen werden wie der Zeit, während welcher die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird, da im Bereich der Arbeitslosenversicherung für körperlich oder geistig Behinderte ein weiter Begriff der Vermittlungsfähigkeit festgelegt wird, was auch bei der Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges berücksichtigt werden muss. Doch gibt der Leistungsansprecher durch seine eigene Bezeichnung der vollstän digen Vermittlungsfähigkeit das Bestehen einer uneingeschränkten Arbeitsfähig keit nach aussen unmissverständlich kund, worauf er gegebenenfalls zu behaften ist. Wenn die versicherte Person bloss auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage keine neue Anstellung findet, darf sich dies nicht zu Lasten der Vorsorge einrichtung auswirken. Einem Bezug von Arbeitslosentaggeldern bei voller Ver mittlungsfähigkeit sollte in Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang jedenfalls dann erhöhte Bedeutung zugemessen werden, wenn er sich an eine Erwerbs tätigkeit anschliesst und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ver sicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit erneut arbeitsunfähig geworden wäre. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn sich die versicherte Person kurz nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung in einen länger dau ernden Spitalaufenthalt begeben muss und bereits während des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses in ihrer Leistungsfähigkeit teilweise eingeschränkt war ( Hürzeler in: Schneider/Geiser/ Gächter , BVG und FZG, 2010, Art. 23 N 30).
In casu kündigte der Kläger die letzte in hohem Pensum ausgeübte Arbeitsstelle bei der A.___ überwiegend wahrscheinlich aufgrund seines Gesund heits zustandes und war die letzten Monate seiner Anstellung zweimal während mehrerer Wochen krankgeschrieben (vgl. E. 6.1). Hinzu kommt, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Kläger
– hätte er wiederum eine ähnliche Tätigkeit wie bei der A.___ in einem 80%-Pensum aufgenommen – erneut arbeitsunfähig geworden wäre (vgl. E. 4). Dafür spricht auch, dass die D.___ -Gutachter eine durchgehende 50%ige Arbeitsun fähig keit seit Oktober 2010 attestierten (vgl. E. 4.8).
Zusammenfassend vermögen damit weder die in kleinem Pensum ausgeübten Tätigkeit en im Jahr 2011 als auch der Bezug von Arbeitslosentaggeldern bei einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % den zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen.
E. 8.2 Ab dem 1. Februar bis zum 3 1. Oktober 2012 war d er Kläger
in einem Pensum von 70 %
bei der C.___
AG angestellt. Seinen letzten Arbeitstag hatte der Kläger am 2 7. August 2012, danach war er krankgeschrieben und hatte Ferien (vgl. Urk. 18/18.1/2). Gleic hzeitig arbeitete er noch für B.___ ( Urk. 18/7.1) .
E. 8.2.1 In den Monaten Februar bis August 2012 erzielte der Kläger bei B.___ ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 873.62 ( [ Fr. 1‘941.60 + Fr. 456.60 + Fr. 596.50+ Fr. 878.40 + Fr. 848.80 + Fr. 206.40 + Fr. 1‘187.05 ] : 7 = Fr. 873.62), was unter Annahme eines Bruttostundenlohnes von Fr. 26.90 durch schnittlich 32.47 Stunden monatlich entspricht (vgl. Urk. 18/7.1). Unter Annahme einer üblichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden und 22 Arbeitstagen pro Monat entspricht dies einem Pensum von rund 18 % .
Bei der C.___ AG arbeitete der Kläger in einem Pensum von 70 % . Dabei erzielte er ein Einkommen von Fr. 3‘150.-- brutto. Zusammen mit dem du rch schnittlichen Einkommen bei B.___ erzielte er damit in den Monaten Februar bis August 2012 ein durchschnittliches Bruttoeinkommen in Höhe von Fr. 4‘023.62 ( Fr.
E. 8.2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die angepasste Tätigkeit, in wel cher Arbeitsfähigkeit besteht, ein rentenausschliessendes Einkommen erlau ben, damit von einer Unterbrechung des zeitlichen Zusamm enhanges gesprochen werden kann, wobei eine Erwerbseinbusse nicht einfach mit einer entsprechenden Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt werden kann . Auch in diesem Fall ist vielmehr für die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit verlangt, dass die Einschränkung durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar durch Krankheit verursacht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2009 vom 2 8. Mai 2009 E. 3.3).
In casu erzielte der Kläger mit den beiden Tätigkeiten bei der C.___ AG und der B.___ kein rentenausschliessendes Einkommen. Des Weiteren hielt Dr. E.___
in seinem Bericht vom 7. Februar 2013 fest, dass der Kläger geglaubt habe, dass er als Verkäufer von Hörgeräten eine sinnvolle, seinen Fähigkeiten angepasste Tätigkeit gefunden habe. Da die Entlöhnung extrem tief gewesen sei, habe er weiterhin bei der Firma B.___ ein Zusatzgeld verdient. Der Kläger sei allerdings schnell wieder überfordert gewesen und die üblichen Symptome seien wieder aufgetreten. Wiederum sei der Arbeitgeber zufrieden gewesen mit Leistung und Qualität der Arbeit. Nach den Sommerferien 2012 sei er trotz Einsatz von Beruhigungsmitteln, Antidepressiva und massiver Psychotherapie derart de pressiv und verängstigt gewesen, dass sie ihn per sofort wiede r hätten krankschreiben müssen (vgl. E. 4.3 und E. 4.2).
Unter Berücksichtigung des Berichts von
Dr. E.___ vom 7. Februar 2013 als auch der weiteren medizinischen Unterlagen (vgl. E. 4) , ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger infolge seines Gesund heits zustandes eine Tätigkeit annahm, welche seines Erachtens eine leidensange passte Tätigkeit darstellte, wofür er auch eine erhebliche Erwerbseinbusse in Kauf nahm (vgl. E. 8.2.1).
E. 8.2.3 Hinzu kommt, dass g estützt auf die bundesgerich tliche Rechtsprechung selbst die im Rahmen einer Selbsteingliederung an einer neuen Arbeitsstelle in einer leidensangepassten Tätigkeit während einem Jahr erreichte volle Arbeitsfähigkeit den zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der Invalidität im Verlauf eines späteren Arbeits- und Vor sorge verhältnisses nicht zu durchbrechen vermag (Stauffer, Rechtsprechung des Bun des gerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 75).
Der Kläger war lediglich während rund 7 Monaten in der Lage, die vermeintlich angepassten Tätigkeiten bei der C.___ AG sowie der B.___ AG in einem Pensum von rund 90 % , auszuführen, bevor er erneut dekompensierte und krankgeschrieben werden musste (vgl. E. 4.2). Entsprechend vermag auch die Tatsache des hohen Pensums des Klägers, welches aus der kumulativen Tätigkeit für die C.___ AG und die B.___ resultierte, den zeit lichen Zusammenhang nicht zu unterbrechen.
E. 8.3 Nach dem Gesagten und in Anbetracht dessen, dass die Parteien zu Recht nicht in Frage stellen, dass der zeitliche Zusammenhang ab Beendigung der Anstellung bei der C.___ AG nicht mehr unterbrochen wurde, steht mit dem Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit fest, dass
weder d er zeitliche noch der sachliche Zusammenhang
(vgl. E. 7) zwischen der im Oktober 2010 eingetretenen Arbeits unfähigkeit und der Invalidität unterbrochen wurde .
Die Beklagte 1 ist dementsprechend leistungspflichtig.
E. 9 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c ; vgl. Urk. 30/1 ). Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 2. Mai 2017 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugs zinsen von 5 % zuzusprechen.
E. 10 Zusammenfassend ist die Beklagte 1 in Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Juli 2013 eine Invalidenrent e basierend a uf einem Invaliditätsgrad von 58 % auszurichten, jeweils zuzüglich Verzugszins wie vorstehend dargelegt.
Die Klage gegen die Beklagte 2 ist abzuweisen.
E. 11 .
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Die Beklagte 1 ist deshalb zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juli 2013 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 %
auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 2. Mai 2017 geschul deten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum.
D ie Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aids-Hilfe Schweiz unter Beilage eine s Doppels von Urk. 29 und je einer Kopie von Urk. 30/1-3 - O.___ - AXA Leben AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 29 und Urk. 30/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00040
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
13. Dezember 2018 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz Y.___ Stauffacherstrasse 101, Postfach 9870, 8036 Zürich gegen 1.
Pensionskasse der Bank Z.___ AG Elisabethenstrasse 62, 4051 Basel 2.
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Beklagte 1 vertreten durch O.___ Libera AG Stockerstrasse 34, Postfach, 8022 Zürich Beklagte 2 Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964, infizierte sich in den frühen 90iger Jahren mit HIV. Vom 1. Juli 2008 bis zum 3 1. März 2011 arbeitete er bei der B ank A.___ und war damit be i der Pensionskasse der Bank Z.___ AG (folgend: Beklagte 1) berufsvorsorgeversichert (Fragebogen für Arbeitgebende vom
9. April 2013, Urk. 18/20.1) . Danach übte er verschiedene Tätigkeiten aus, bezog von Juni 2011 bis Januar 2012 Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 18/24 ; vgl. Urk. 14/9 ) und arbeitete seit dem 2 7. Juni 2011 auf Abruf bei der B.___ AG ( Urk. 18/7.1). Ab Februar 2012 arbeitete er nebst der Tätigkeit bei
B.___
beim Hörgerätehersteller C.___ AG in einem Pensum von 70 % und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (folgend: Beklagte 2) berufsvorsorgeversichert ( Urk. 18/18.1) .
Am 1 7. Januar 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt Aargau, IV-Stelle, unter Hinweis auf HIV, eine chronische Leberentzündung, Diabetes und chronisch wiederkehrende Depressionen und Ang st zustände zum Leistungsbezug an ( Urk. 18/4). Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ( Urk. 18/26). Nachdem die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt und insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 2 0. Okto ber 2015 ( Urk. 18/80.1) eingeholt hatte, sprach sie dem V ersicherten mit Ver fügung vom 2 9. April 2016 ab dem 1. Juli 2013 eine hal be Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 %
zu ( Urk. 18/101; vgl. auch Verfügung vom 1 3. April 2016, Urk. 18/96 ). 2.
Am 2. Mai 2017 reichte der Versicherte Klage gegen die Beklagte 1 und 2 ein und stellte den Antrag, dass ihm eine halbe Invalidenrente der beruflichen Vorsorge rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 samt Zinsen auszurichten sei ( Urk. 1). Mit Klage antwort vom 7. Juli 2017 schloss die Beklagte 2 auf Abweisung der Klage gegen sie ( Urk. 11). Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 8. Septem ber 2017 ( Urk. 13), dass nicht auf die Klage einzutreten sei. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen ( Urk. 13). Nach Beizug der Akten der Sozialver sicherungsanstalt Aargau, IV-Stelle ( Urk. 18 /1-107 ), hielt der Kläger mit Replik vom 2 6. Oktober 2017 an seinen Anträgen fest ( Urk. 20). Die Beklagte 1 hielt duplicando an ihren Anträgen fest ( Urk.
23) und die Beklagte 2 verzichtete auf Einreichen einer Duplik ( Urk. 25). Hierüber wurde der Kläger am 9. Januar 2018 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 26). Die Beklagte 1 reichte auf Aufforderung des Ge richtes vom 4. September 2018 ( Urk.
27) mit Eingabe vom 1 7. September 2018 die anwendbaren Statuten und Reglemente ein ( Urk. 29 und Urk. 30/1-3). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Kläg er brachte vor ( Urk. 1 ), dass er – gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle bzw. das Gutachten des D.___
- seit Oktober 2010 seine bisherige Tätigkeit als Bank mitarbeiter nur noch eingeschränkt bzw. zu 50 % ausüben könne. Auch eine angepasste Tätigkeit sei ihm nur noch zu 50 % zumutbar. Aus dem D.___ -Gutachten gehe klar hervor, dass die gesundheitlichen Probleme, welche zur Invalidität geführt hätten, im Oktober 2010 bego nnen hätten. Der Kläger habe Dr. E.___ wegen Angstzuständen, Zitteranfällen und Schlafstörungen konsultiert, die zeitweilig zu einer Blockierung seiner Arbeit geführt hätten. Zum damaligen Zeitpunkt sei sein Pensum mit Unters tützung der Vorgesetzten auf 80 % reduziert worden, um ihn zu entlasten. Diese Massnahmen hätten allerdings nur kurzzeitige Verbesserung gebracht. Ein Arbeitsversuch im Februar 2011 habe abgebrochen werden müssen, woraufhin er sich zur Kündigung entschieden habe. Er habe dann eine neue Anstellung im Call-Center bei B.___ gefunden, wo er bis heute im Stundeinsatz tätig sei und ab Februar 2012 habe er bei C.___ in einem Pensum von 70 % begonnen zu arbeiten, woraus ein Pensum von total 80-90 % resultiert habe . Bereits im Sommer 2012 seien dann wieder die gleichen Symptome wie im Oktober 2010 aufgetreten und er sei nicht mehr in der Lage gewesen, weiter zu arbeiten. Er habe daraufhin die Stell e bei der C.___
AG gekündigt. Nach der gesundheitlichen Stabilisierung habe er wieder begonnen beim B.___ Call-Center in einem Pensum von 50 % zu arbeiten. Damit sei die zur Invalidität führende Arbeitsunfähi gkeit während der Zeit bei der A.___ eingetreten, womit die Beklagte 1 leistungspflichtig sei.
Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die invaliditätsbegründende Ar beits unfähigkeit nicht zum Zeitpunkt der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 eingetreten sei, so sei die die nachfolgende Vorsorgeeinrichtung zur Entrichtung der Invalidenrente zu verpflichten. Die Arbeitsunfähigkeit sei spätestens im Zeitpunkt erfolgt, bei dem der Kläger bei der Beklagten 2 versichert gewesen sei. Eventualiter sei somit die Beklagte 2 zur Ausrichtung einer Invalidenrente zu verpflichten. 1.2
Die Beklagte 1 führte demgegenüber aus ( Urk. 13), dass der Kläger eine unbe zifferte Forderungsklage gestellt habe, welche nur möglich sei, wenn es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar sei, seine Forderung bereits zu Beginn des Pro zesses zu beziffern. Zudem müsste er einen Mindestwert angeben, der als vor läufiger Streitwert gelte. Da der Kläger das Rechtsbegehren nicht beziffere, sei auf seine Klage nicht einzutreten.
Der Arbeitgeber des Klägers, die A.___ , sei mit dem Leistungs vermögen des Klägers vollständig zufrieden gewesen und habe keine Defizite gesehen. Diese Tatsache sei wiederholt festgehalten worden. Das Arbeitspensum sei auf Gesuch des Klägers reduziert worden und kurz darauf sei per 3 1. März 2011 die Kündigung seitens des Klägers erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber eine Einbusse hätte feststellen können. Die rückwirkend attestierte Arbeitsunfähigkeit durch das D.___ sei spekulativ und könne gestützt auf die Aktenlage nicht bestätigt werden. Echtzeitliche Arztberichte würden dies auch nicht bestätigen. Selbst unter Annahme der Reduktion des Pensums um 10 %
aus gesundheitlichen Gründen würde dies die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreichen.
Selbst wenn eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit bei der A.___ bejaht würde, wäre eine Leistungspflicht der Beklagten 1 infolge mangelnden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zu verneinen: Nach der Kündigung habe der Kläger verschiedene Arbeitsstellen innegehabt und habe nebst der Tätigkeit bei B.___ für die Zeit von September 2011 bis Januar 2012 Arbeitslosenentschädigung bezogen bei einer verbleibenden Vermittel bar keit von 80 % . Ab Februar habe er nebst der T ä t igkeit bei der B.___
AG noch bei der C.___ AG in einem Pensum von 70 % gearbeitet. Damit sei der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden. Sachlich sei der Zusammenhang ebenfalls unterbrochen, da erst die Auswirkungen der Hepatitis C-Therapie sowie die Arbeitssituation bei der C.___ AG im Jahr 2012 zur Einbusse im Arbeitsvermögen geführt hätten. 1.3
Die Beklagte 2 führte aus ( Urk. 11) , dass der sachliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Anstellungsverhältnisses bei der A.___
und der eingetretenen Invalidität zu bejahen sei, da jeweils eine Kombination aus somatischen und psychischen Gegebenheiten zur reduzierten Leistungs fähig keit geführt h ab e. Auch der zeitliche Konnex sei zu bejahen, da die Reduktion des Pensums nach dem Auftreten der Beschwerden nicht erfolgreich gewesen und es beim Versuch geblieben sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei dadurch nicht unter brochen worden. Deshalb sei auch davon auszugehen, dass der Kläger bei der freiwilligen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im März 2011 immer noch arbeitsunfähig gewesen sei. Auch die Zeit, in welcher er Arbeitslosentaggelder bezogen habe, habe den zeitlichen Zusammenhang nicht unterbrochen, weil der Kläger in dieser Zeit nicht mit den Anforderungen der Arbeitswelt konfrontiert gewesen sei. Der Krankheitsverlauf zeige klar, dass er sich nach seinem Zu sammenbruch im Oktober 2010 nie mehr vollständig erholt habe. Damit sei der sachliche und zeitliche Zusammenhang seit Oktober 2010 nie unterbrochen worden, so dass die Beklagte 2 nicht leistungspflichtig sei. 1.4
Der Kläger führte replicando ergänzend aus ( Urk. 20), dass der Beginn der rentenbegründenden Invalidität von der IV-Stelle festgesetzt worden sei und es bestehe kein Anlass, diese Beurteilung zu bezweifeln. Auch sei er entgegen den Ausführungen der Beklagten 1 zwischen Dezember 2010 und März 2011 krank geschrieben gewesen, woraufhin ein Arbeitsversuch stattgefunden habe, der kurz darauf wieder habe abgebrochen werden müssen. 1.5
Mit Duplik vom 4. Dezember 2017 ergänzte die Beklagte
1 ( Urk. 23) , dass die ehemalige Arbeitgeberin A.___
gestützt auf die Personalakte keine Kenntnis einer Arbeitsunfähigkeit gehabt habe. Es seien im Dossier keine Arzt besuche, Abwesenheiten etc. vermerkt. Auch sei die Pensumsreduktion von 10 % nicht gesundheitsbedingt erfolgt und sie erreiche die Erheblichkeitsschwelle von 20 % ohnehin nicht. 2.
Vorab ist zu prüfen, ob auf die Klage ein zu treten ist . Die Beklagte 1 führte dies bezüglich aus, dass der Kläger eine unbezifferte Forderungsklage gestellt habe, welche allerdings lediglich bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beziffe rung der Forderung zulässig sei. Zudem müsste der Kläger zumindest einen Min destwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gelte ( Urk. 13; Urk.
23).
Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht es in berufsvor sorge rechtlichen Verfahren aufgrund der Dispositionsmaxime im Belieben der kläge rischen Partei, den Streit zu definieren, den sie vortragen will. Dabei ist es dem Kläger unbenommen, mittels Klage einen berufsvorsorgerechtlichen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung dem Grundsatz nach geltend zu machen, ohne eine Bezifferung dessen vorzunehmen. Entsprechend besteht für das Gericht keine Möglichkeit, den Streit auf nicht eingeklagte Punkte, wie die franken mässige Bezifferung des allenfalls bejahten Anspruchs, auszudehnen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3).
Das vom Kläger gestellte Rechtsbegehren auf Zusprache einer halben Inva liden rente rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 samt Zinsen ist somit ohne Weiteres zulässig und es ist auf die Klage einzutreten. 3. 3.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alter-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestim mungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den An spruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Ver bindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat ( BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 3.2
Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu gehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeits verhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leis tungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jah ren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorge rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 3.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam men hangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zu sammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (ana loger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbe einflus sende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 3.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rung en freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis
der Verordnung über die Invalidenver siche rung, IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Ein beziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Inva liditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 4 .
Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 4 .1
Dr. F.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin und Delegierte Psychotherapie (FMPP), attestierte dem Kläger mit Arbeitsunfähigkeit-Zeugnis vom 4. Januar 2011 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. Dezember 2010 bis zum 1 4. Januar 2011 ( Urk. 2/7). 4.2
Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 1 9. November 2012 zuhanden der Krankentaggeldversicherung folgende Diagnosen fest ( Urk. 18/9): - Schwere depressive Episode mit ausgeprägter Angstsymptomatik (ICD-10 F32.3) im Zusammenhang mit Problemen am Arbeitsplatz - HIV-Infektion CDC-Stadium A1 - Chronische Hepatitis C - Diabetes mellitus, Erstdiagnose April 2006 - Leichte Niereninsuffizienz
Vom
3. September 2012 bis zum 3 1. Oktober 2012 habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. November 2012 sei mit einem 30%igen Arbeitsversuch begonnen worden.
Der Kläger werde seit 1991 wegen einer AIDS-Erkrankung mit einer anti re tro viralen Therapie behandelt. Seit Oktober 2010 sei er im Zusammenhang mit dieser HIV-Erkrankung und immer wieder rezidivierenden depressiven Symptome n in psychologischer Behandlung bei Dr. E.___ . Im Zusammenhang mit einer neuen Arbeitsstelle sei es zu einer Überforderung am Arbeitsplatz mit konsekutiver Exazerbation der angstbetonten Depression gekommen, weshalb der Kläger die Stelle per 3 1. Oktober 2012 beim jetzigen Arbeitgeber gekündigt habe. 4 .3
Dr. E.___ diagnostizierte in seinem zuhanden der IV-Stelle erstellten Bericht vom 7. Februar 2013 ( Urk. 18/14)
1) eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), 2) eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und 3) ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0).
Der Kläger sei im Jahr 1992 bereits bei ihm in Behandlung gewesen. Für viele Jahre hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Er habe sich anfangs Oktober 2010 wieder zur medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung gemeldet. Er habe auf einer Bank im unteren Kader gearbeitet und sich von der Hektik und Leistungserwartung stark überfordert gefühlt. Er habe über Angstzustände, Zitter anfälle und Schlafstörungen geklagt, die zeitweilig zu einer Blockierung seiner beruflichen Arbeit geführt hätten. Er habe sich nicht mehr in der Lage gesehen, die anfallenden Probleme schnell genug erledigen zu können , und habe geglaubt, im Stapel des Unerledigten ertrinken zu müssen.
In der Psychotherapie seien Strategien entwickelt worden, mit dieser Situation besser umgehen zu können. Das habe neben einer klareren Strukturierung der Arbeit, vermehrter Abgrenzung gegenüber zu grosser Arbeitsübergaben und eine realistischere Einstellung gegenüber dem, was er an Arbeitsvolumen überhaupt leisten könne, beinhaltet. Mit psychotherapeutischer Unterstützung sei auch das Gespräch mit dem Vorgesetzten gesucht worden. Dieser sei mit der Leistung voll ständig zufrieden gewesen und habe keine Defizite gesehen. Er habe die Mass nahmen unterstützt, die sie in der Therapie erarbeitet gehabt hätten , und habe die psychischen Symptome sehr bedauert. Im Rahmen seiner Möglichkeiten habe er weitere Hilfestellung seitens der Bank angeboten.
Es seien mit Unterstützung seiner Vorgesetzten rasch Massnahmen zur Entlastung eingeleitet worden, die leider nur kurze Erfolge aufgewiesen hätten. Schnell seien die ursprünglichen Symptome wieder da gewesen. Die Situation habe sich immer weiter zugespitzt und es seie n gar neue, typische Symptome von Burn out au f getreten, wie völlig überraschende Panikattacken, Handlungsunfähigkeit mit Weinen und Schweissausbrüchen. Er habe berichtet, manchmal stundenlang zu Hause grübelnd auf dem Stuhl gesessen zu haben. Dabei hätten seine Beine unkontrolliert so stark gezittert, dass es bald eher ein Schütteln gewesen sei. Auch in der Sitzung habe es geschehen können, dass er nicht mehr habe reden können, seine Beine so stark gezittert hätten und es kaum mehr habe unter Kontrolle gebracht werden können.
Als nächste Massnahme hätten sie eine Reduktion der Arbeitszeit auf 80 % eingeleitet. Auch damit sei sein Arbeitgeber sofort einverstanden gewesen. Der Kläger sei bereit gewesen, eine entsprechende Lohnreduktion hinzunehmen.
Leider habe auch das nur zu einer kurzen Verbesserung geführt. Schnell hätten sich wieder starke psychische Symptome gezeigt. Zudem habe ein Trend einge setzt, die Angst zu generalisieren. Er habe nicht nur Angst vor Depression, Arbeitsunfähigkeit und körperlichem Zerfall gehabt, sondern auch vor dem Untergang der Gesellschaft und der Welt. Alte Glaubenskonzepte seien wieder ins Bewusstsein durchgedrungen und hätten Verunsicherung bis zu Momenten grosser Verstörung und Verzweiflung gebracht.
Der Lebenspartner habe sich dann bei ihm gemeldet und erklärt, dass er nicht mehr wisse, wie er mit den Situationen zu Hause umgehen solle. Sie hätten ihn zu einer Sitzung eingeladen, wo sie gemeinsam für beide hilfreiche Strategien entwickelt hätten. Es habe sich aber nicht mehr abwenden lassen, den Kläger sofort wieder 100 % krank zu schreiben.
Nach einer Verbesserung des psychischen Zustandes sei im Februar 2011 ein Arbeits versuch erfolgt. Dieser habe aber bereits im folgenden März wieder abge brochen werden müssen. Dieselben Symptome hätten sich wieder gemeldet, zur Überraschung eher noch stärker. Sie hätten ihn per sofort wieder krankschreiben müssen. Der Kläger habe sich dann entschlossen, die Anstellung bei der Bank sofort zu kündigen. Obwohl das Bankinstitut und seine Vertreter freundlich und sehr hilfsbereit agiert hätten, sei nicht mehr an Arbeit zu denken gewesen. Sowohl seine Vorgesetzten wie auch er selbst hätten dies sehr bedauert.
Ab Mai 2011 habe er vom Ersparten gelebt, ab Juni habe er begonnen bei der Versandfirma B.___ im Stundeneinsat z Geld zu verdienen. Er habe von der Unter stützung des RAV und diesem Zwischenverdienst gelebt.
Eine neue vielversprechende Arbeit habe er ab Februar 2012 bei der C.___ AG gefunden gehabt. Er habe geglaubt, als Berater und Verkäufer von Geräten für Hörbehinderte eine sinnvolle, seinen Fähigkeiten angepasste Arbeit gefunden zu haben. Er habe sich sicher vor Überforderung gefühlt und dies als sinnvolle Tätigkeit gesehen. Sie hätten darauf geachtet, dass er von Anfang an nur 70 % gearbeitet habe. Da die Entlöhnung extrem tief gewesen sei , habe er bei der Firma B.___ weiterhin ein Zusatzgeld verdient (ca. 10 % ).
Er sei aber schnell wieder überfordert gewesen und die üblichen Symptome seien wieder aufgetreten. Wiederum sei der Arbeitgeber zufrieden gewesen mit Leistung und Qualität der Arbeit. Nach den Sommerferien 2012 sei er trotz Einsatz von Beruhigungsmitteln, Antidepressiva und massiver Psychotherapie derart depressiv und verängstigt gewesen, dass sie ihn per sofort wieder hätten krankschreiben müssen.
Nun arbeite er zu 50 % bei B.___ . Da fühle er sich wohl und es gelinge ihm, eine psychische Balance (mit Antidepressiva aber ohne Xanax ) aufrecht zu erhalten. 4 .4
Dr. F.___ führte in seinem zuhanden der IV-Stelle erstellten Bericht vom 1 5. Februar 2013 aus, dass sich der Kläger seit Oktober 2010 im Zusammenhang mit der HIV-Erkrankung und immer wieder rezidivierenden depressiven Symp tomen, meist in Begleitung mit Überlastung bei der Arbeit in psychothe ra peu tischer Behandlung bei Dr. E.___ befinde. Im Zusammenhang mit einer neuen Arbeitsstelle sei es im Herbst 2012 zu einer Überforderung mit konse kutiver Exacerbation der angstbetonten Depression gekommen, weshalb der Kläger die Stelle per 3 1. Oktober 2012 gekündigt habe. Vom 3. September bis zum 3 1. Oktober 2012 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nur d ank ausgedehnter Psychopharmaka- Therapie und intensiver Psychotherapie, zeitweise zwei - bis dreimal wöchentlich habe eine psychiatrische Hospitalisation abge wendet werden können. Zwischenzeitlich habe sich das psychische Zustandsbild stabilisiert. Seit dem 1. November 2012 habe er seine Arbeitstätigkeit langsam wiederaufgenommen und bestreite zurzeit ein 50%-Pensum an einer anderen Stelle (Telefondienst bei B.___ Versand). Daneben werde die intensive psycho the rapeutische Behandlung mindestens einmal wöchentlich, die Psychopharmaka- und HIV-Therapie sowie die Behandlung des Diabetes Mellitus und der Pankreas Insuffizienz weitergeführt.
Aufgrund der chronischen Hepatitis C mit zurzeit hohen Transaminasen habe er den Kläger an einen Hepatologen zwecks Beurteilung der Therapiemöglichkeiten der chronischen Hepatitis C überwiesen, welche auch einen gewissen Anteil am chronischen Erschöpfungszustand beitrage ( Urk. 18/15).
In Anbetracht der langjährigen rezidivierenden depressiven Störungen, welche meist im Zusammenhang mit der Überlastung bei der Arbeit stünden, sei eine 50%ige Invalidenrente unumgänglich, damit er im Arbeitsprozess bleiben könne. 4.5
Die Ärzte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des Universi tätsspitals G.___
hielten in ihrem zuhanden der IV-Stelle erstellten Bericht vom 1 4. Oktober 2013 fo l gende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen mit Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 18/35): - Depressive Episoden - Leberfibrose bei chronischer Hepatitis C, Genotyp 2B, Erstdiagnose 1996
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie 1) eine HIV-Infektion und 2) einen Diabetes mellitus Typ 2.
Der Kläger befinde sich aufgrund einer HIV- und HCV-Coinfektion in ih rer ambulanten Behandlung. Bei nachgewiesener Leberfibrose , steigenden Leber werten und zunehmend eingeschränkter Nierenfunktion sei am 2 0. Juni 2013 eine Therapie der HCV-Infektion mit Interferon-Injektionen und Ribavirin -Tab letten etabliert worden . Im Vorfeld sei die HIV-Therapie angepasst worden , um die Nierenfunktion zusätzlich zu verbessern und Interaktionen mit der HCV-The rapie zu vermeiden. Der Kläger nehme die HCV-Therapie konsequent ein und stelle sich zu wöchentlichen Kontrollen des Blutbildes bei ihnen vor. Bisher sei die Verträglichkeit akzeptabel. Er gebe Müdigkeit und Schwäche sowie intermit tierend Nausea an, was bekannte Nebenwirkungen der Therapie darstellten und zumeist eine normale Arbeitsfähigkeit unter Therapie erschwerten. Zu Beginn der Therapie sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, aktuell arbeite er 70 % .
Vom 1. Juli bis zum 3 1. August 2013 sei er zu 100 % arbeitsunfähig durch Nausea mit Erbrechen, Schwäche und Kraflosigkeit bei HCV -Therapie gewesen, ab dem 1. September 2013 sei er aus den gleichen Gründen zu 80 % arbeits un fähig gewesen und aktuell arbeite er 30 % seit dem 1. Oktober 201 3. Der Verlauf bleibe abzuwarten. Nach Abschluss der Therapie sei aus infektiologischer Sicht nicht mit einer weiteren Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, allerdings bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, welche sie nachvollziehen könnten. 4.6
Dr. E.___ führte in seinem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 8. April 2014 aus ( Urk. 18/44), dass der Therapieverlauf in diesem Jahr stark ge prägt gewesen sei von den massiven Nebenwirkungen der Hepatitis-C-Therapie. Die Erschöpfungszustände hätten einen so destruktiven Einfluss auf di e psy chische Befindlichkeit des Klägers ausgeübt, dass zeitweise kaum andere Themen hätten bearbeitet werden können. Zudem habe er auch unter der Tatsache ge litten, dass er kaum mehr Geld in den gemeinsamen Haushalt mit seinem Partner habe einspeisen können und dabei nicht mehr in der Lage gewesen sei, die geringsten Haushaltsarbeiten auszuführen. In der Therapie sei es wieder wichtig geworden, an seiner Selbstwertthematik zu arbeiten.
Eine grosse Belastung bleibe die Tatsache, dass er nach dem zweiten Burn out viel längere Erholungszeiten benötige nach seinen Arbeitseinsätzen. Stress könne er kaum mehr bewältigen, aber dank seines ausserordentlichen Leistungs be dürf nisses sei er imstande, im vorgeschlagenen beschränkten Rahmen zu arbeiten. 4.7
In der Nacht vom 11.-1 2. Oktober 2014 wurde der Kläger mit stechenden Schmerzen ins Kantonsspital H.___ zugewiesen. In einem vorgängigen Koro -CT wurde bereits eine koronare Herzkrankheit (KHK) beschrieben. Dr. I.__ _ , Oberarzt Kardiologie des Kantonsspitals H.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 3. Oktober 2014 eine koronare 3-Gefässerkrankung, NSTEMI. Als Ursache des aktuellen NSTEMI zeige sich eine subtotale proximale RCX-Läsion, welche mit einem DES erfolgreich habe behandelt werden können. Der RIVA zeige eine 30-50%ige Stenose, welche hämodynamisch nicht relevant sei (FFR 0.89). Die signifikante ACD-Stenose werde elektiv behandelt werden. Die LV-EF sei normal ( Urk. 18/48). 4.8
Die Ärzte des D.___ hielten im Gutachten vom 2 0. Oktober 2015 folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 18/80.1/27 f.): - Er schöpfungssyndrom, ICD-10 Z73.0 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert , ICD-10 F33.4 - Zustand nach mittelgradiger bis schwerer Panikstörung, ICD-10 F41.0 - HIV- lnfektion ,
CDC
A2, Erstdiagnose 1993 - Infektion via ungeschützten Geschlechtsverkehr, MSM - Lipodystrophie mit Status nach operativer Versorgung faszial 09/14 - antiretrovirale Therapie: 05/97-10/99 3TC, Zerit , Viracept ( Lipodystrophie ), 11/99-05/00 3TC, Zerit ( Lipodystrophie ), Efavirenz (Schwindel), 05/00 -01/01 3TC, AZT, Viramune ( Lipo dystrophie ), 01/08-04/13 Viramune , Truvada ( TDF -assoziierte Tubulopathie , steigende Tran sa minasen), 04/13-08/13 Prezista , Norvir , Kivexa (gastro inte sti nale Beschwerden), 08/13-ca. 02/15 Isentress , Kivexa ( KHK ) - aktuell seit ca. 02/15: Tivicay , Edurant , Emtriva
- aktuell: Virusl ast < 20 Kopien/ml, CD4-Zellzahl 917 Zellen/ ul (32%) - Chroni sche Hepatitis C, Genotyp 2b (Erstdiagnose
1996) mit Leberfibrose
METAVIR -Stadium F2 - Status nach erfolgreicher Therapie mit Interferon und Ribavirin 2013 - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose 04/2006 - unter oralen Antidiabetika und Insulin - Spätkomplikationen: leichte, nicht proliferative Retinopathie - aktuell: HbA1c 8.7%
Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende: - Koronare Herzkrankheit - Status nach NSTEMI 10/2014 - Status nach DES subtotale RCX-Stenose 10/12 und DES proximale ACD-Stenose 12/12 - c vRF : Diabetes mellitus, Ni kotinabusus, Dyslipidämie , HIV-I nfektion - Chronische Niereninsuffizienz - aktuell: Kreatinin 130 umol /l, GFR 54ml/min - Status nach Ulcus ventriculi (nach Angaben des Klägers ) - Status nach Analfissur (vor ca. 20 Jahren)
Die Gutachter führten aus, dass in der angestammten Tätigkeit aus gesamtme dizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Diese Einschränkung ergebe sich aus dem Erschöp fungssyndrom, welches durch ver schiedene soma tische und psychische Faktoren bedingt sei . Ebenso schränke die rezidivierende depressive Störung die Arbeitsfähigkeit ein. Die Symptome reduzier t en die Durch haltefähigkeit, Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit des Kläger s stark. Bei einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50 % sei davon auszugeh en, dass die Symptome zun ä hmen und eine erneute depressive Episo de und/oder eine erneute Panik-Störung auftrete und es zu einer psychischen Dekompensation komme .
Auch i n jeder Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Im Rahmen einer Ver weistätigkeit sollten Tätigkeiten mit hohem Arbeitsdruck ver mieden werden. Auf Grund des Diabetes mellitus mit anamnestisch rezidivie renden Hypoglykämien sollten Tätigkeiten mit Eigen-
oder Fremdgefährdung (z.B. Arbeit auf Gerüsten, Personentransport) vermieden werden.
Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe seit mindestens Oktober 201 0. Die Beschwerden des Kläger s bestünden seit mindestens 5 Jahren. Im Oktober 2010 habe er wegen Symptomen eines Erschöpfungssyndroms erstmals psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Anpassungen der Arbeitszeit seien vorgenommen worden , Arbeitsversuche seien jedoch nach kurzer Zeit gescheitert . Erst eine neue Tätigkeit in einem reduzierten Arbeitspensum an einer Arbeitsstelle ohne grosse Verantwortung und ohne Pendenzen sei für den Kläger nachvollziehbar möglich gewesen . Im Rahmen einer schweren depressiven Episode habe zusätzlich respek tive zwischenzeitlich eine vollst ändige Arbeitsunfähigkeit von September 2012 bis Oktober 2012 bestanden . Zudem habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Juli und August 2013 auf Grund schwerer Nebenwirkungen der Hepatitis-C-The rapie bestanden . 5.
Es gilt vorab zu prüfen, ob im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle vom 2 9. April 2016 (Urk. 18/101) besteht, mit welchen de m Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 basierend auf einem In validitätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente zuge sprochen worden ist. Die Verfügung wurde den Beklagten eröffnet (Urk. 18/101 ).
Nachdem sich der Kläger im Januar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 18/4 ), ein Rentenanspruch somit früh es tens per Juli 2013 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), war die IV-Stelle einzig verpflichtet zu prüfen, ob das Erfordernis einer durchschnittlich 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) im Zeitpunkt des frühest möglichen Renten beginns erfüllt war. Eine Notwendigkeit, eine frühere Eröffnung des Wartejahrs zu prüfen, bestand nicht. Eine Bindungswirkung des IV-Entscheides entfällt damit und d er Eintritt der für die berufliche Vorsorge massgebenden Arbeitsunfähigkeit ist dementsprechend frei zu prüfen. 6.
Von den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten schlüssig nachvollziehbar ist, dass dem Kläger gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine Inva lidenrente ab dem 1. Juli 2013 zusteht. Aufgrund der Aktenlage plausibel und des Weiteren unbestritten ist entsprechend, dass die invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit spätestens per 1. Juli 2012 eingetreten ist.
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die invaliditätsbegründende Arbeits un fähigkeit bereits früher eingetreten ist und allenfalls, ob der zeitliche und sach liche Zusammenhang gegeben ist . 6.1
Vorab zu prüfen ist, wann sich eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsun fähigkeit erstmals manifestierte.
Im Arbeitgeberfragebogen der A.___ vom 9. April 2013 wurde ver merkt, dass während der Zeit der Anstellung keine gesundheitlichen Einschrän kungen vermerkt seien ( Urk. 18/20.1/5). Im E-Mail vom 1 5. November 2017 führte die Personalverantwortliche der A.___ aus, dass die A.___ keine Kenntnis von einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit in der Zeit zwischen Ende 2010 und anfangs 2011 gehabt habe. Der Kläger habe auf eigenen Wunsch hin sein Pensum ab Januar
2011 von 90 % auf 80 % reduziert ( Urk. 24/2).
Dem steht die echtzeitliche Bestätigung von Dr. F.___ vom 4. Januar 2011 entgegen, worin er
dem Kläger e ine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 2 7. Dezember 2010 bis zum 1 4. Januar 2011 attestierte (vgl. E. 4.1). Dr. F.___ konstatierte dazu im Bericht vom 1 9. November 2012, dass der Kläger seit Oktober 2010 im Zusammenhang mit der HIV-Erkrankung und immer wieder rezidivierenden depressiven Symptome in psychologischer Behandlung bei Dr.
E.___ sei (E.
4.2). Dr. E.___ erläuterte im Bericht vom 7. Februar 2013 die Anamnese ausführlich und schilderte, dass der Vorgesetzte bei der A.___ vollständig mit der Leistung des Kl ägers zufrieden ge wesen sei, die Massnahmen unterstützt habe, welche in der Therapie e rarbeitet worden seien und die psychischen Symptome bedauert habe . So seien rasch Mass nahmen zur Entlastung umgesetzt worden, die leider nur kurze Erfolge aufge wiesen hätten. Als nächste Massnahme sei eine Reduktion der Arbeitszeit auf 80 % eingeleitet worden, womit der Arbeitgeber wieder einverstanden gewesen sei. Trotzdem sei der Kläger weiter dekompensiert und man habe ihn sofort wieder 100 % krankschreiben müssen. Nach einer Verbesserung des Zustandes sei im Februar 2011 ein Arbeitsversuch erfolgt, welcher allerdings wieder habe abge brochen werden müssen und sie hätten ihn wieder per sofort krankgeschrieben. Der Kläger habe dann von sich aus gekündigt, da nicht mehr an Arbeit zu denken gewesen sei (E. 4.3). Dies wurde seitens Dr. E.___ im Bericht vom 7. April
2017 dahingehend präzisiert, dass der Kläger im Zeitraum vom 2 4. Febru ar bis zum 1 8. März 2011 wiederum krankgeschrieben worden sei ( Urk. 2/15). 6.2
Unter Berücksichtigung der Pensumsreduktion von 1 0 % , der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten und den zusammen mit Dr. E.___ und dem Vorgesetzten umgesetzten Massnahmen zur Entlastung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass erstmals eine relevante Arbeitsun fähigkeit von mindestens 20 % während den letzten Monaten des Anstellungs verhältnisses bei der A.___ aufgetreten ist.
7 .
Zu prüfen ist , ob der sachliche Zusammenhang zur berufsvorsorgerechtlich rele vanten Arbeitsunfähigkeit während des Anstellungsverhältnisses bei der A.___ und der eingetretenen Invalidität mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt ist. 7 .1
Das D.___ -Gutachten vom 2 0. Oktober 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ents cheidungs grund lagen (vgl. E. 3.5 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gut achter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig , berücksichtigt die vom Kläger geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig . 7 .2
Gestützt auf das D.___ -Gutachten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch das Erschöpfungssyndrom und die rezidivierende depressive Störung bedingt ist (vgl. E. 4.8). Ursächlich für das Erschöpfungssyndrom seien einerseits die seit 1996 bestehende chronische Hepatitis C. Unter der Interferontherapie hätten sich die depressiven Symptome, wegen welchen sich der Kläger seit 2010 in Behandlung befand, verstärkt. Nach Stoppen der Interferontherapie habe sich die depressive Symptomatik gebessert und die rezidivierende depressive Störung sei aktuell teilremittiert. Z um Erschöpfungssyndrom trügen ferner die HIV-Infektion sowie in geringerem Masse die weiteren somatischen Erkrankungen wie der Diabetes mellitus und die chronische Niereninsuffizienz bei . Neben der zumindest teilre mittierten Depression als psychischer Faktor des Erschöpfungssyndroms bestehe aus psychiatrischer Sicht zudem ein Status nach mittelschwerer bis schwerer Panikstörung. Eine klare Abgrenzung zwischen somatischen und psychischen Faktoren des Erschöpfungssyndroms sei nicht möglich, es schränke die Arbeits fähigkeit in jedem Falle aber deutlich ein. Es bestehe ferner kein Zweifel, dass sich die depressiven Symptome wieder verschlechtern würden, wenn die Arbeits tätigkeit gesteigert würde, was bereits mehrfach versucht worden sei ( Urk. 18/80.1/30 f.).
Die chronischen somatischen Erkrankungen wie auch die rezidivierende depres sive Störung bestanden nachweislich bereits im Jahr 2010 (vgl. E. 4) , womit der sachliche Zusammenhang zu bejahen ist.
7. 3
Die Beklagte 1 brachte dagegen vor, dass erst die Hepatit i s C-Therapie und die Arbeitssituation bei der C.___ AG zur Einbusse im Leistungsvermögen geführt hätten. Richtig ist, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers während der Interferon-Therapie verschlechterte, allerdings bestand der zur Invalidität führende Gesundheitsschaden – wie gezeigt (vgl. E. 4; vgl. E. 6-7 )
- bereits zuvor. Der sachliche Zusammenhang ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 8.
Z u prüfen bleibt , ob ein zeitliche r Zusammenhang zwischen der berufs vorsorge rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit während der Anstellung bei der A.___
und der eingetretenen Invalidität besteht oder dieser allenfalls unterbrochen wurde. 8 .1
Der Kläger arbeitete von Mai bis J uli 2011 beim Obsthaus
J.___ , von Mai bis Juni 2011 bei der Personalberatung
K.___ AG, ab Juni 2011 bei B.___ ( Urk. 14/9 ) und bezog von Juni 2011 bis Januar 2012 Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % (vgl. Urk. 18/24). 8.1.1
Vorab ist festzuhalten, dass der Kläger ausweislich des IK -Auszugs beim Obsthaus
J.___ in zwei Monaten Fr. 1'920.-- und bei der Perso nalberatung K.___ AG Fr. 65.-- verdiente ( Urk. 14/9). Diese zwei kurzen und wohl nur in einem äusserst niedrigen Pensum ausgeführten Tätigkeiten sind als Arbeitsversuche zu werten und vermögen den zeitlichen Zusammenhang zweifelsohne nicht zu unter brechen . 8.1 .2
Der Kläger bezog von Juni 2011 bis Januar 2012 Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % und arbeitete daneben stundenweise für B.___ , wobei er vom 2 7. Juni bis Dezember 2011 ein Einkommen in Höhe von Fr. 15'124.--
erwi rtschaftete (vgl. Urk. 18/13/5). Dies entspricht einem durch schnittlichen Einkommen von monatlich Fr. 2 '520.65 (ohne Berücksichtigung der drei Tage im Juni 2011; Fr. 15'124. -- : 6 = Fr. 2'520.65). Unter Berücksichtigung eines Stunde n lohnes von Fr. 26.90 resultieren daraus durchschnittlich 93.7
Stunden monatlich, was – ausgehend von 22 Arbeitstagen im Monat und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden (vgl. Urk. 18/7.1) – rund einem 50 %-Pensum entspricht. Die A usführung der Tätigkeit bei B.___ in einem ca. 50%-Pensum ist dem Kläger auch nach Eintritt der Invalidität bis heute noch möglich
– was auch seitens der Beklagten unbestritten blieb . Damit vermag diese Tätigkeit den zeitlichen Zusammenhang nicht zu unterbrechen. 8.1.3
Zu prüfen bleibt, ob der Bezug der Arbeitslosentschädigung von Juni 2011 bis Januar 2012 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % den zeitlichen Zusammen hang unterbrach.
Zur Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges sind neben den ärztlichen Attesten vor allem auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse zu berücksichtigen, so zum Beispiel die Angaben der ver sicherten Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung. Zwar kann dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender nicht die gleiche Bedeutung zugemessen werden wie der Zeit, während welcher die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird, da im Bereich der Arbeitslosenversicherung für körperlich oder geistig Behinderte ein weiter Begriff der Vermittlungsfähigkeit festgelegt wird, was auch bei der Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges berücksichtigt werden muss. Doch gibt der Leistungsansprecher durch seine eigene Bezeichnung der vollstän digen Vermittlungsfähigkeit das Bestehen einer uneingeschränkten Arbeitsfähig keit nach aussen unmissverständlich kund, worauf er gegebenenfalls zu behaften ist. Wenn die versicherte Person bloss auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage keine neue Anstellung findet, darf sich dies nicht zu Lasten der Vorsorge einrichtung auswirken. Einem Bezug von Arbeitslosentaggeldern bei voller Ver mittlungsfähigkeit sollte in Bezug auf den zeitlichen Zusammenhang jedenfalls dann erhöhte Bedeutung zugemessen werden, wenn er sich an eine Erwerbs tätigkeit anschliesst und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ver sicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit erneut arbeitsunfähig geworden wäre. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn sich die versicherte Person kurz nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung in einen länger dau ernden Spitalaufenthalt begeben muss und bereits während des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses in ihrer Leistungsfähigkeit teilweise eingeschränkt war ( Hürzeler in: Schneider/Geiser/ Gächter , BVG und FZG, 2010, Art. 23 N 30).
In casu kündigte der Kläger die letzte in hohem Pensum ausgeübte Arbeitsstelle bei der A.___ überwiegend wahrscheinlich aufgrund seines Gesund heits zustandes und war die letzten Monate seiner Anstellung zweimal während mehrerer Wochen krankgeschrieben (vgl. E. 6.1). Hinzu kommt, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Kläger
– hätte er wiederum eine ähnliche Tätigkeit wie bei der A.___ in einem 80%-Pensum aufgenommen – erneut arbeitsunfähig geworden wäre (vgl. E. 4). Dafür spricht auch, dass die D.___ -Gutachter eine durchgehende 50%ige Arbeitsun fähig keit seit Oktober 2010 attestierten (vgl. E. 4.8).
Zusammenfassend vermögen damit weder die in kleinem Pensum ausgeübten Tätigkeit en im Jahr 2011 als auch der Bezug von Arbeitslosentaggeldern bei einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % den zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen. 8.2
Ab dem 1. Februar bis zum 3 1. Oktober 2012 war d er Kläger
in einem Pensum von 70 %
bei der C.___
AG angestellt. Seinen letzten Arbeitstag hatte der Kläger am 2 7. August 2012, danach war er krankgeschrieben und hatte Ferien (vgl. Urk. 18/18.1/2). Gleic hzeitig arbeitete er noch für B.___ ( Urk. 18/7.1) .
8.2.1
In den Monaten Februar bis August 2012 erzielte der Kläger bei B.___ ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 873.62 ( [ Fr. 1‘941.60 + Fr. 456.60 + Fr. 596.50+ Fr. 878.40 + Fr. 848.80 + Fr. 206.40 + Fr. 1‘187.05 ] : 7 = Fr. 873.62), was unter Annahme eines Bruttostundenlohnes von Fr. 26.90 durch schnittlich 32.47 Stunden monatlich entspricht (vgl. Urk. 18/7.1). Unter Annahme einer üblichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden und 22 Arbeitstagen pro Monat entspricht dies einem Pensum von rund 18 % .
Bei der C.___ AG arbeitete der Kläger in einem Pensum von 70 % . Dabei erzielte er ein Einkommen von Fr. 3‘150.-- brutto. Zusammen mit dem du rch schnittlichen Einkommen bei B.___ erzielte er damit in den Monaten Februar bis August 2012 ein durchschnittliches Bruttoeinkommen in Höhe von Fr. 4‘023.62 ( Fr. 8 7 3 .62 + Fr. 3‘150.-- = 4‘023.62).
Im Jahr 2010, das heisst noch vor der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesundheitlich begründeten Pensumsreduktion auf 80 % (vgl. E. 6), erzielte der Kläger bei einem Pensum von 90 % ein Bruttoeinkommen in Höhe von Fr. 82‘147.-- (vgl. Urk. 18/13/5; Urk. 18/20.1). Dies entspricht einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 6‘845.5 8.
Stellt man das Einkommen in den Monaten Februar bis August 2012 in Höhe von Fr. 4‘023.62 dem Einkommen bei der A.___ gegenüber, so resultiert daraus eine Einkommenseinbusse von Fr. 2‘821.96 ( Fr. 6‘845.58 – Fr. 4‘023.62) bzw. rund 41 % . 8.2.2
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die angepasste Tätigkeit, in wel cher Arbeitsfähigkeit besteht, ein rentenausschliessendes Einkommen erlau ben, damit von einer Unterbrechung des zeitlichen Zusamm enhanges gesprochen werden kann, wobei eine Erwerbseinbusse nicht einfach mit einer entsprechenden Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt werden kann . Auch in diesem Fall ist vielmehr für die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit verlangt, dass die Einschränkung durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar durch Krankheit verursacht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2009 vom 2 8. Mai 2009 E. 3.3).
In casu erzielte der Kläger mit den beiden Tätigkeiten bei der C.___ AG und der B.___ kein rentenausschliessendes Einkommen. Des Weiteren hielt Dr. E.___
in seinem Bericht vom 7. Februar 2013 fest, dass der Kläger geglaubt habe, dass er als Verkäufer von Hörgeräten eine sinnvolle, seinen Fähigkeiten angepasste Tätigkeit gefunden habe. Da die Entlöhnung extrem tief gewesen sei, habe er weiterhin bei der Firma B.___ ein Zusatzgeld verdient. Der Kläger sei allerdings schnell wieder überfordert gewesen und die üblichen Symptome seien wieder aufgetreten. Wiederum sei der Arbeitgeber zufrieden gewesen mit Leistung und Qualität der Arbeit. Nach den Sommerferien 2012 sei er trotz Einsatz von Beruhigungsmitteln, Antidepressiva und massiver Psychotherapie derart de pressiv und verängstigt gewesen, dass sie ihn per sofort wiede r hätten krankschreiben müssen (vgl. E. 4.3 und E. 4.2).
Unter Berücksichtigung des Berichts von
Dr. E.___ vom 7. Februar 2013 als auch der weiteren medizinischen Unterlagen (vgl. E. 4) , ist mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger infolge seines Gesund heits zustandes eine Tätigkeit annahm, welche seines Erachtens eine leidensange passte Tätigkeit darstellte, wofür er auch eine erhebliche Erwerbseinbusse in Kauf nahm (vgl. E. 8.2.1). 8.2.3
Hinzu kommt, dass g estützt auf die bundesgerich tliche Rechtsprechung selbst die im Rahmen einer Selbsteingliederung an einer neuen Arbeitsstelle in einer leidensangepassten Tätigkeit während einem Jahr erreichte volle Arbeitsfähigkeit den zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der Invalidität im Verlauf eines späteren Arbeits- und Vor sorge verhältnisses nicht zu durchbrechen vermag (Stauffer, Rechtsprechung des Bun des gerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 75).
Der Kläger war lediglich während rund 7 Monaten in der Lage, die vermeintlich angepassten Tätigkeiten bei der C.___ AG sowie der B.___ AG in einem Pensum von rund 90 % , auszuführen, bevor er erneut dekompensierte und krankgeschrieben werden musste (vgl. E. 4.2). Entsprechend vermag auch die Tatsache des hohen Pensums des Klägers, welches aus der kumulativen Tätigkeit für die C.___ AG und die B.___ resultierte, den zeit lichen Zusammenhang nicht zu unterbrechen. 8.3
Nach dem Gesagten und in Anbetracht dessen, dass die Parteien zu Recht nicht in Frage stellen, dass der zeitliche Zusammenhang ab Beendigung der Anstellung bei der C.___ AG nicht mehr unterbrochen wurde, steht mit dem Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit fest, dass
weder d er zeitliche noch der sachliche Zusammenhang
(vgl. E. 7) zwischen der im Oktober 2010 eingetretenen Arbeits unfähigkeit und der Invalidität unterbrochen wurde .
Die Beklagte 1 ist dementsprechend leistungspflichtig. 9.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c ; vgl. Urk. 30/1 ). Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 2. Mai 2017 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugs zinsen von 5 % zuzusprechen. 10.
Zusammenfassend ist die Beklagte 1 in Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Juli 2013 eine Invalidenrent e basierend a uf einem Invaliditätsgrad von 58 % auszurichten, jeweils zuzüglich Verzugszins wie vorstehend dargelegt.
Die Klage gegen die Beklagte 2 ist abzuweisen. 11 .
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Die Beklagte 1 ist deshalb zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juli 2013 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 %
auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 2. Mai 2017 geschul deten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum.
D ie Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aids-Hilfe Schweiz unter Beilage eine s Doppels von Urk. 29 und je einer Kopie von Urk. 30/1-3 - O.___ - AXA Leben AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 29 und Urk. 30/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova