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BV.2017.00030

Voraussetzungen für Versicherungspflicht gemäss BVG-Obligatorium nicht gegeben

Zürich SozVersG · 2018-04-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

Mit Eingabe vom 3 1. März 2017 liess X.___ Klage gegen die « Pensionskasse der Y.___ » erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr die Pensionskassenleistungen und die Prämienbefreiung im Umfang von 50 % samt 5 % Zins ab 7. April 2016 zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht liess sie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Nachdem von der Y.___ die zuständige Pensionskasse nicht in Erfah rung zu bringen war (vgl. 13, 17, 21), traf das Gericht selber Abklärungen. Diese ergaben, dass es sich bei der Pensionskasse der Y.___ um die BVG-Sammelstiftung Swiss Life handelt (Urk. 23, 25, 26, 30, 35). Diese schloss in der Klageantwort vom 1 5. November 2017 auf Abweisung der Klage (Urk. 33 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträ gen fest (Urk. 37, 42). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach Art. 2

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge

(BVG) in der im Jahr 2012 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung unterstehen der obligatorischen Versicherung Ar beitnehmer, die das 1 7. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber eine n Jahreslohn von mehr als Fr. 20'8 80.-- beziehen (Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatori schen Versicherung unterstellt sind (Abs. 4).

Gemäss

Art. 1 j

Abs. 1 lit . b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (BVV2) in der im Jahr 2012 gültig gewe senen und hier anwendbaren Fassung sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten der obligatorischen V ersicherung nicht unterstellt. I m Falle der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Dauer von drei Monaten hinaus sind sie von dem Zeitpunkt an versichert, in welchem die Verlängerung vereinbart wurde (Art. 1k lit . a BVV2). Im Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (Stand 2 1. Dezember 2011, Urk. 2/5 Anhang) wird ebenfalls festgehalten, dass Arbeitnehmende mit zeitlich be schränkten Verträgen bis zu drei Monaten nicht versicherungspflichtig sind (Art. 31 Abs. 2).

Im Rahmenarbeitsvertrag (Urk. 14/2; vgl. hierzu nachfolgend E. 2) wird festge legt, dass die Arbeitnehmer/innen nur in Falle eines unbefristeten oder über drei Monate hinaus befristeten Einsatzvertrages vom ersten Tag an der BVG-Pflicht unterstehen (Ziff. C. 14). 2.

Gestützt auf einen Rahmenarbeitsvertrag (datiert auf den 2 9. November 2011, Urk. 14/2) schloss en die Klägerin und die

Y.___ am 2 8. November 2011 den Einsatzvertrag Nr. 70376 (temporärer befristeter Einsatz) ab (Urk. 2/4). Als Arbeitsbeginn wurde der 1. Dezember 2011 festgelegt. Laut dem Rahmenar beitsvertrag, der integrierender Bestandteil des Einsatzvertrags bildet, gelten beim ersten Einsatz die ersten drei Monate effektiver Arbeitszeit als Probezeit . Weiter wird darin bestimmt, dass der erste Einsatzvertrag auf eine Maximaldau e r von drei Monaten befristet ist, jedoch vorzeitig aufgelö st werden kann (Urk. 14/2

Ziff. B.1). Dieser von der Klägerin ins Feld geführte Einsatzvertrag, welcher als Arbeitsende den «00.00.0000» nennt, kann nicht als unbefristeter Einsatzvertrag gefasst werden, war doch im Rahmen des ersten Einsatzvertrages eine Anstellung über drei Monate gar nicht möglich.

Der Einsatzvertrag Nr. 70376 wurde in der Folge vorzeitig bee ndet, indem die Klägerin und die

Y.___ per 1. Januar 2012 einen neuen, auf einen Monat (bis 3 1. Januar 2012) befristeten Einsatzvertrag (Einsatzvertrag Nr. 72531) ab schloss en (Urk. 14/3). 3.

Nicht der abgeschlossene Rahmenarbeitsvertrag bestimmt die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses, so ndern die individuellen Arbeitsvertr äge (Bundesge richtsurteil 8C_403/09 vom 1. September 2009 E. 3). Vorliegend bestanden zwei Arbeitsverhältnisse von je einem Monat . Ob es sich dabei um «unerlaubte Kettenverträge» handelte, kann offen bleiben, denn die Dauer mehrerer Einsätze wird laut Rahmenarbeitsvertrag ohnehin zusammengezählt (Ziff. C. 14). Aller dings wird auch bei gesamthafter Betrachtung keine Anstellungsdauer von drei Monaten erreicht. Damit ist erstellt, dass die Voraussetzungen für Versiche rungspflicht gemäss BVG - Obligatorium nicht gegeben waren . Die Kl age ist folg lich abzuweisen. Im Übrigen besteht für die Feststellung der Leistungspflicht ei ner am Verfahren nicht beteiligten Partei, wie vom Kläger weiter g ewünscht (Urk. 37 S. 3), keine rechtliche Grundlage. 4.

Die Klage war von Vornherein aussichtslos. Daran ändert nichts, dass es die Y.___ (auch vorprozessual) unterliess, die zuständige Pensionskasse mitzu teilen (vgl. dazu Urk. 26). Die genaue Kenntnis der zuständigen Pensionskasse hätte am Ausgang des Verfahrens nichts geändert. Für die blosse Durchsetzung des Anspruchs auf Auskunftserteilung gegenüber der Arbei tgeberin (vgl. Art. 331

Abs. 4 des Obligationenrechts, OR) wäre das Arbeitsgericht zuständig gewesen . Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens traf das So zialversicherungs gericht die nötigen Abklärungen. Insofern hatte die Klägerin keine zusätzlichen Aufwendungen. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Klage ist das Begehren um unentgeltli che Rechtsvertretung abzuweisen (vgl. dazu bereits Urk. 16, 35).

Soweit die Beklagte eine Entschädigung beantragt (Urk. 33 S. 2) ist festzuhalten, dass den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG b eziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen praxisgemäss

keine

Parteientschädigung zugesprochen wird . Das Gericht beschliesst :

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Nach Art.

E. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge

(BVG) in der im Jahr 2012 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung unterstehen der obligatorischen Versicherung Ar beitnehmer, die das 1 7. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber eine n Jahreslohn von mehr als Fr. 20'8 80.-- beziehen (Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatori schen Versicherung unterstellt sind (Abs.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00030

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

26. April 2018 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 3 1. März 2017 liess X.___ Klage gegen die « Pensionskasse der Y.___ » erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr die Pensionskassenleistungen und die Prämienbefreiung im Umfang von 50 % samt 5 % Zins ab 7. April 2016 zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht liess sie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Nachdem von der Y.___ die zuständige Pensionskasse nicht in Erfah rung zu bringen war (vgl. 13, 17, 21), traf das Gericht selber Abklärungen. Diese ergaben, dass es sich bei der Pensionskasse der Y.___ um die BVG-Sammelstiftung Swiss Life handelt (Urk. 23, 25, 26, 30, 35). Diese schloss in der Klageantwort vom 1 5. November 2017 auf Abweisung der Klage (Urk. 33 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträ gen fest (Urk. 37, 42). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach Art. 2

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge

(BVG) in der im Jahr 2012 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung unterstehen der obligatorischen Versicherung Ar beitnehmer, die das 1 7. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber eine n Jahreslohn von mehr als Fr. 20'8 80.-- beziehen (Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatori schen Versicherung unterstellt sind (Abs. 4).

Gemäss

Art. 1 j

Abs. 1 lit . b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (BVV2) in der im Jahr 2012 gültig gewe senen und hier anwendbaren Fassung sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten der obligatorischen V ersicherung nicht unterstellt. I m Falle der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Dauer von drei Monaten hinaus sind sie von dem Zeitpunkt an versichert, in welchem die Verlängerung vereinbart wurde (Art. 1k lit . a BVV2). Im Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (Stand 2 1. Dezember 2011, Urk. 2/5 Anhang) wird ebenfalls festgehalten, dass Arbeitnehmende mit zeitlich be schränkten Verträgen bis zu drei Monaten nicht versicherungspflichtig sind (Art. 31 Abs. 2).

Im Rahmenarbeitsvertrag (Urk. 14/2; vgl. hierzu nachfolgend E. 2) wird festge legt, dass die Arbeitnehmer/innen nur in Falle eines unbefristeten oder über drei Monate hinaus befristeten Einsatzvertrages vom ersten Tag an der BVG-Pflicht unterstehen (Ziff. C. 14). 2.

Gestützt auf einen Rahmenarbeitsvertrag (datiert auf den 2 9. November 2011, Urk. 14/2) schloss en die Klägerin und die

Y.___ am 2 8. November 2011 den Einsatzvertrag Nr. 70376 (temporärer befristeter Einsatz) ab (Urk. 2/4). Als Arbeitsbeginn wurde der 1. Dezember 2011 festgelegt. Laut dem Rahmenar beitsvertrag, der integrierender Bestandteil des Einsatzvertrags bildet, gelten beim ersten Einsatz die ersten drei Monate effektiver Arbeitszeit als Probezeit . Weiter wird darin bestimmt, dass der erste Einsatzvertrag auf eine Maximaldau e r von drei Monaten befristet ist, jedoch vorzeitig aufgelö st werden kann (Urk. 14/2

Ziff. B.1). Dieser von der Klägerin ins Feld geführte Einsatzvertrag, welcher als Arbeitsende den «00.00.0000» nennt, kann nicht als unbefristeter Einsatzvertrag gefasst werden, war doch im Rahmen des ersten Einsatzvertrages eine Anstellung über drei Monate gar nicht möglich.

Der Einsatzvertrag Nr. 70376 wurde in der Folge vorzeitig bee ndet, indem die Klägerin und die

Y.___ per 1. Januar 2012 einen neuen, auf einen Monat (bis 3 1. Januar 2012) befristeten Einsatzvertrag (Einsatzvertrag Nr. 72531) ab schloss en (Urk. 14/3). 3.

Nicht der abgeschlossene Rahmenarbeitsvertrag bestimmt die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses, so ndern die individuellen Arbeitsvertr äge (Bundesge richtsurteil 8C_403/09 vom 1. September 2009 E. 3). Vorliegend bestanden zwei Arbeitsverhältnisse von je einem Monat . Ob es sich dabei um «unerlaubte Kettenverträge» handelte, kann offen bleiben, denn die Dauer mehrerer Einsätze wird laut Rahmenarbeitsvertrag ohnehin zusammengezählt (Ziff. C. 14). Aller dings wird auch bei gesamthafter Betrachtung keine Anstellungsdauer von drei Monaten erreicht. Damit ist erstellt, dass die Voraussetzungen für Versiche rungspflicht gemäss BVG - Obligatorium nicht gegeben waren . Die Kl age ist folg lich abzuweisen. Im Übrigen besteht für die Feststellung der Leistungspflicht ei ner am Verfahren nicht beteiligten Partei, wie vom Kläger weiter g ewünscht (Urk. 37 S. 3), keine rechtliche Grundlage. 4.

Die Klage war von Vornherein aussichtslos. Daran ändert nichts, dass es die Y.___ (auch vorprozessual) unterliess, die zuständige Pensionskasse mitzu teilen (vgl. dazu Urk. 26). Die genaue Kenntnis der zuständigen Pensionskasse hätte am Ausgang des Verfahrens nichts geändert. Für die blosse Durchsetzung des Anspruchs auf Auskunftserteilung gegenüber der Arbei tgeberin (vgl. Art. 331

Abs. 4 des Obligationenrechts, OR) wäre das Arbeitsgericht zuständig gewesen . Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens traf das So zialversicherungs gericht die nötigen Abklärungen. Insofern hatte die Klägerin keine zusätzlichen Aufwendungen. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Klage ist das Begehren um unentgeltli che Rechtsvertretung abzuweisen (vgl. dazu bereits Urk. 16, 35).

Soweit die Beklagte eine Entschädigung beantragt (Urk. 33 S. 2) ist festzuhalten, dass den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG b eziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen praxisgemäss

keine

Parteientschädigung zugesprochen wird . Das Gericht beschliesst :

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger