Sachverhalt
1.
X.___ , geboren am 1. März 1956, war bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG berufsvorsorgeversichert. Ab 1 0. November 2014 war er krank geschrieben (Urk. 1 S. 3) . Mit Vereinbarung vom 1 7. Juni 2015 re gelten die Y.___ AG (als Arbeitgeberin) und der Kläger (als Arbeitnehmer) die Modalitäten betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. März 201 6. Dabei wurde festgehalten, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitneh mer im Sinne einer teilweisen Ausfinanzierung der dadurch entstandenen Vor sorgelücke eine einmalige Einla ge in der Höhe von Fr. 161'000.-- entrichte, wel che per 3 1. März 2016 direkt auf das Konto des Arbeitnehmers bei der Personal vorsorgestiftung der Y.___
AG einbezahlt werde ( Urk. 2/5).
Mit Schreiben vom 2 8. Juli 2015 stellte X.___ bei der Perso nalvorsorgestiftung der Y.___ AG den Antrag, ab dem Zeit punkt der vorzeitigen Pensionierung (also per 1. April 2016) eine Überbrückungs rente bis Alter 65 (60 x Fr. 2'350.-- ) sowie einen Teil der Altersleistun gen in der Höhe von Fr. 75'000.-- in Kapitalform und den Rest der Altersleistungen in Ren tenform als lebenslängliche Altersrente zu beziehen ( Urk. 2/6). Mit Schreiben vom 2 0. August 2015 bes tätigte die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG die Auszahlung eines Teils der A ltersleistungen von Fr. 75'000.-- in Kapitalform sowie die Ausz ahlung von monatlich Fr. 2'350.-- als AHV-Überbrückungsrente ( Urk. 10/2).
Nachdem X.___ am 2 3. März 2016 von der Ausgleichskasse IV-Stelle Schwyz rückwirkend ab 1. November 2015 eine unbefristete ganze In validenrente zugesprochen worden war ( Urk. 2/4), teilte die Personalvorsorgestif tung der Y.___ AG mit, dass er Anspruch auf eine (ganze) In validenrente der beruflichen Vorsorge habe und dass sich die Vereinbarung vom 1 7. Juni 2015 als gegenstandslos erweise. Die Pensionierung per 3 1. März 2016 werde deshalb nicht vollzogen und rückabg ewickelt (vgl. Schreiben vom 1. Sep tember 2016, Urk. 2/13). 2 .
Mit Eingabe vom 3 0. März 2017 liess X.___ Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG erheben und beantra gen, die Beklagte sei zu verpflichten, die von der Y.___ AG im März 2015 getätigte Einlage von Fr. 161'000. -- seinem Alterskapital gutzuschr ei ben und mit dem anwendbaren Satz zu verzinsen . Eventualiter sei festzustellen, dass sich sein Sparguthaben per 3 1. Dezember 2016 auf Fr. 666'220.95 belaufe ( Urk. 1 S. 2). Die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG schloss in der Klageantwort vom 1 4. Juli 2017 auf Abweisung der Klage ( Urk. 9 S. 2). Mit Replik vom 1. September 2017 liess X.___ an seinen Anträgen festhalten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beiladung der Y.___ AG ( Urk. 18 S. 2). Mit Verfügung vom 6. September 2017 holte das Gericht bei der Y.___ AG einen Bericht zur Frage ein, ob sie den Betrag von Fr. 161'000.-- an die Beklagte überwiesen habe ( Urk. 20). Der Bericht wurde am 2. Oktober 2017 erstattet ( Urk. 22, 23/1-8). Dazu nahm der Kläger mit Eingabe vom 9. November 2017 Stellung ( Urk. 27). Die Be klagte liess sich dazu nicht verlauten (vgl. Urk. 29). Mit Verfügung vom 1 4. No vember 2017 wurde ihr Gelegenheit zur Duplik gegeben, wovon sie mit Eingabe vom 1 2. Januar 2018 Gebrauch machte ( Urk. 33). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Kläger beantragt e in der Klage zur Hauptsache , die Beklagte sei zu verpflich ten, die von der Y.___ AG im März 2016 getätigte Einlage von Fr. 161’000.-- seinem Alterskapital gutzusch reiben ( Urk. 1 S. 2). Dabei ging er davon aus, dass der Beklagten die entsprechende Einlage effektiv überwiesen worden war ( Urk. 1 S. 5). 1.2
Demgegenüber stellt e sich die Beklagte in ihren Rechtsschriften auf den Stand punkt, dass sie von der Y.___ AG lediglich eine Einlage von Fr. 20‘000.-- erhalten habe. Diese habe sie per 1. April 2016 dem Konto des Klä gers gutgeschrieben. Bei arbeitgeberfinanzierten AHV-Überbrückungsrenten sei es zwischen der Y.___ AG und der Beklagten üblich, dass die Beklagten nie den gesamten Betrag, welcher für die Fin anzierung der AHV-Überbrückungs renten notwendig wäre, sondern lediglich m onatlich die jeweilige AHV-Über brückungsreserve überwiesen erhalte. Aus diesem Grunde seien auch die AHV-Überbrückungsrenten des Klägers monatlich und nicht als Einmalein lage durch die Arbeitgeberin eingebracht worden. Gesamthaft seien so Fr. 11‘750.-- an AHV-Überbrückungsrenten von der Y.___ AG an die Beklagte bezahlt worden, welche die Beklagte an den Kl äger weiterüber wiesen habe. Ins gesamt habe die Y.___ AG also Überweisungen von Fr. 31‘750.-- an die Beklagte zu Gunsten des Klägers getätigt ( Urk. 9 S. 3 f). 2.
Strittig zwischen den Parteien ist, ob die Summe von Fr. 161'000.-- von der ehe maligen Arbeitgeberin des Klägers, der Y.___ AG, an die Beklagte überwiesen wurde. 3. 3.1
Mit Verfügung vom 6. September 2017 holte das Gericht bei der Y.___ AG dazu einen Bericht ein ( Urk. 20). Mit Einga be vom 2. Oktober 2017 bestätigte diese, dass der Beklagten die Einmaleinlage i m Umfang von Fr. 20'000. -- sowie Ü berbrückungsrenten von April 2016 bis August 2016 von Fr. 11'750. -- (5 x Fr. 2'350. -- ), insgesamt als o Fr. 31'750. -- überwiesen worden seien . Bei arbeitgeberfinanzierten Überbrückungsrenten würden der Pensions kasse nicht der gesamte Betrag, sondern lediglich die monatlich fälligen Über brü ckungsreserven überwiesen. Arbeitgeberseitig sei en dann die Auszahlungen unter der Annahme gestoppt worden, dass die Grundlage, welche zur Auszahlung der Überbrückungsrente geführt habe, hinfällig geworden sei ( Urk. 22). 3.2
Von diesem Sachverhalt ist auszugehen. Zwar mag es personelle Verflechtungen zwischen der Y.___ AG und der Beklagten geben (vgl. Urk. 18 S. 5) , jedoch handelt es sich dabei um zwei selbständige juristische Pe rsonen. Auch erwies sich
die vorprozessuale Korrespon denz der Beteiligten als t eilweise widersprüchlich, w eshalb keine Klarheit über die getätigten Überweisungen be stand (vgl. Urk. 2/8, 2/9, 2/12, 2/16, 10/7 ). J edoch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Y.___ AG in diesem Verfahren falsche Angaben ge macht hätte. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme dazu vom 2. Oktober 2017 etwas anderes behauptet, ist ihm nicht zu folgen. Soweit er geltend macht, dass ihn die allfällige interne Abrede zwischen der Y.___ AG und der Beklagten, wonach Überbrückungsrenten monatlich zu bezahlen seien, nicht berühre ( Urk. 18 S. 5, Urk. 27 S. 2) , verkennt er, dass sich die Höhe der Leistungen der Beklagten an seinem Pensionskassenguthaben orientieren und e s deshalb sehr wohl von Belang ist, ob und in welcher Höhe effektiv Einlagen ge tätigt und so seinem Konto gutgeschrieben wurden. 4.
Die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die Vereinbarung vom 1 7. Juni 2015 zwischen der Y.___ AG und dem Kläger zu erfüllen ist, hat , wie erwähnt, Auswirkungen auf die Leistungen der Beklagten. Bei dieser Frage han delt es sich jedoch um eine arbeitsrechtliche Frage, zu deren Beurteilung das Be rufsvorsorgegericht nicht zuständig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf die beantragte Beiladung der Y.___ AG zu verzichten. 5.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beklagten von der Y.___ AG insgesamt
Fr. 31'750. -- überwiesen worden sind . In diesem Umfang hat diese entsprechende Gutschriften zu Gunsten des Klägers vorgenom men. Hingegen besteht keine Grundlage für die Annahme, dass die Y.___ AG über den Betrag von Fr. 31'750.-- hinaus Einlagen von Fr. 161'000.--
bei der Beklagten zu Gunsten des Klägers
getätigt hat. Dement sprechend kann die Beklagte auch nicht verpflichtet werden, den entsprechenden Betrag von Fr. 161'000.-- dem Alterskapital respektive dem Sparguthaben des Klägers gutzuschr ei ben. Dies führt zur Abweisung der Klage.
Anzufügen ist, dass nach einer allfälligen künftigen Gutschrift der Einlage von Fr. 161'000.-- (etwa infolge einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung ; vgl. zur Zuständigkeit der Zivilgerichte Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2012, N 1930 ) bei Streitigkeiten zwischen dem Kläger und der Be klagten der Klageweg nach wie vor offen steht (BGE 142 III 210 E. 2). 6.
Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 72 Abs. 2 BVG). Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschä digung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge ge mäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Or ganisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bun desrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteient schädigungen zugesprochen. Es best eht kein Grund, bei der Beklagten
- trotz ih res entsprechenden Antrages ( Urk. 9 S. 2)
- anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Towers Watson AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren am 1. März 1956, war bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG berufsvorsorgeversichert. Ab 1 0. November 2014 war er krank geschrieben (Urk. 1 S. 3) . Mit Vereinbarung vom 1 7. Juni 2015 re gelten die Y.___ AG (als Arbeitgeberin) und der Kläger (als Arbeitnehmer) die Modalitäten betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. März 201 6. Dabei wurde festgehalten, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitneh mer im Sinne einer teilweisen Ausfinanzierung der dadurch entstandenen Vor sorgelücke eine einmalige Einla ge in der Höhe von Fr. 161'000.-- entrichte, wel che per 3 1. März 2016 direkt auf das Konto des Arbeitnehmers bei der Personal vorsorgestiftung der Y.___
AG einbezahlt werde ( Urk. 2/5).
Mit Schreiben vom 2 8. Juli 2015 stellte X.___ bei der Perso nalvorsorgestiftung der Y.___ AG den Antrag, ab dem Zeit punkt der vorzeitigen Pensionierung (also per 1. April 2016) eine Überbrückungs rente bis Alter 65 (60 x Fr. 2'350.-- ) sowie einen Teil der Altersleistun gen in der Höhe von Fr. 75'000.-- in Kapitalform und den Rest der Altersleistungen in Ren tenform als lebenslängliche Altersrente zu beziehen ( Urk. 2/6). Mit Schreiben vom 2 0. August 2015 bes tätigte die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG die Auszahlung eines Teils der A ltersleistungen von Fr. 75'000.-- in Kapitalform sowie die Ausz ahlung von monatlich Fr. 2'350.-- als AHV-Überbrückungsrente ( Urk. 10/2).
Nachdem X.___ am 2 3. März 2016 von der Ausgleichskasse IV-Stelle Schwyz rückwirkend ab 1. November 2015 eine unbefristete ganze In validenrente zugesprochen worden war ( Urk. 2/4), teilte die Personalvorsorgestif tung der Y.___ AG mit, dass er Anspruch auf eine (ganze) In validenrente der beruflichen Vorsorge habe und dass sich die Vereinbarung vom 1 7. Juni 2015 als gegenstandslos erweise. Die Pensionierung per 3 1. März 2016 werde deshalb nicht vollzogen und rückabg ewickelt (vgl. Schreiben vom 1. Sep tember 2016, Urk. 2/13).
E. 1.1 Der Kläger beantragt e in der Klage zur Hauptsache , die Beklagte sei zu verpflich ten, die von der Y.___ AG im März 2016 getätigte Einlage von Fr. 161’000.-- seinem Alterskapital gutzusch reiben ( Urk. 1 S. 2). Dabei ging er davon aus, dass der Beklagten die entsprechende Einlage effektiv überwiesen worden war ( Urk. 1 S. 5).
E. 1.2 Demgegenüber stellt e sich die Beklagte in ihren Rechtsschriften auf den Stand punkt, dass sie von der Y.___ AG lediglich eine Einlage von Fr. 20‘000.-- erhalten habe. Diese habe sie per 1. April 2016 dem Konto des Klä gers gutgeschrieben. Bei arbeitgeberfinanzierten AHV-Überbrückungsrenten sei es zwischen der Y.___ AG und der Beklagten üblich, dass die Beklagten nie den gesamten Betrag, welcher für die Fin anzierung der AHV-Überbrückungs renten notwendig wäre, sondern lediglich m onatlich die jeweilige AHV-Über brückungsreserve überwiesen erhalte. Aus diesem Grunde seien auch die AHV-Überbrückungsrenten des Klägers monatlich und nicht als Einmalein lage durch die Arbeitgeberin eingebracht worden. Gesamthaft seien so Fr. 11‘750.-- an AHV-Überbrückungsrenten von der Y.___ AG an die Beklagte bezahlt worden, welche die Beklagte an den Kl äger weiterüber wiesen habe. Ins gesamt habe die Y.___ AG also Überweisungen von Fr. 31‘750.-- an die Beklagte zu Gunsten des Klägers getätigt ( Urk. 9 S. 3 f).
E. 2 Strittig zwischen den Parteien ist, ob die Summe von Fr. 161'000.-- von der ehe maligen Arbeitgeberin des Klägers, der Y.___ AG, an die Beklagte überwiesen wurde.
E. 3.1 Mit Verfügung vom 6. September 2017 holte das Gericht bei der Y.___ AG dazu einen Bericht ein ( Urk. 20). Mit Einga be vom 2. Oktober 2017 bestätigte diese, dass der Beklagten die Einmaleinlage i m Umfang von Fr. 20'000. -- sowie Ü berbrückungsrenten von April 2016 bis August 2016 von Fr. 11'750. -- (5 x Fr. 2'350. -- ), insgesamt als o Fr. 31'750. -- überwiesen worden seien . Bei arbeitgeberfinanzierten Überbrückungsrenten würden der Pensions kasse nicht der gesamte Betrag, sondern lediglich die monatlich fälligen Über brü ckungsreserven überwiesen. Arbeitgeberseitig sei en dann die Auszahlungen unter der Annahme gestoppt worden, dass die Grundlage, welche zur Auszahlung der Überbrückungsrente geführt habe, hinfällig geworden sei ( Urk. 22).
E. 3.2 Von diesem Sachverhalt ist auszugehen. Zwar mag es personelle Verflechtungen zwischen der Y.___ AG und der Beklagten geben (vgl. Urk. 18 S. 5) , jedoch handelt es sich dabei um zwei selbständige juristische Pe rsonen. Auch erwies sich
die vorprozessuale Korrespon denz der Beteiligten als t eilweise widersprüchlich, w eshalb keine Klarheit über die getätigten Überweisungen be stand (vgl. Urk. 2/8, 2/9, 2/12, 2/16, 10/7 ). J edoch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Y.___ AG in diesem Verfahren falsche Angaben ge macht hätte. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme dazu vom 2. Oktober 2017 etwas anderes behauptet, ist ihm nicht zu folgen. Soweit er geltend macht, dass ihn die allfällige interne Abrede zwischen der Y.___ AG und der Beklagten, wonach Überbrückungsrenten monatlich zu bezahlen seien, nicht berühre ( Urk. 18 S. 5, Urk. 27 S. 2) , verkennt er, dass sich die Höhe der Leistungen der Beklagten an seinem Pensionskassenguthaben orientieren und e s deshalb sehr wohl von Belang ist, ob und in welcher Höhe effektiv Einlagen ge tätigt und so seinem Konto gutgeschrieben wurden.
E. 4 Die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die Vereinbarung vom 1 7. Juni 2015 zwischen der Y.___ AG und dem Kläger zu erfüllen ist, hat , wie erwähnt, Auswirkungen auf die Leistungen der Beklagten. Bei dieser Frage han delt es sich jedoch um eine arbeitsrechtliche Frage, zu deren Beurteilung das Be rufsvorsorgegericht nicht zuständig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf die beantragte Beiladung der Y.___ AG zu verzichten.
E. 5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beklagten von der Y.___ AG insgesamt
Fr. 31'750. -- überwiesen worden sind . In diesem Umfang hat diese entsprechende Gutschriften zu Gunsten des Klägers vorgenom men. Hingegen besteht keine Grundlage für die Annahme, dass die Y.___ AG über den Betrag von Fr. 31'750.-- hinaus Einlagen von Fr. 161'000.--
bei der Beklagten zu Gunsten des Klägers
getätigt hat. Dement sprechend kann die Beklagte auch nicht verpflichtet werden, den entsprechenden Betrag von Fr. 161'000.-- dem Alterskapital respektive dem Sparguthaben des Klägers gutzuschr ei ben. Dies führt zur Abweisung der Klage.
Anzufügen ist, dass nach einer allfälligen künftigen Gutschrift der Einlage von Fr. 161'000.-- (etwa infolge einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung ; vgl. zur Zuständigkeit der Zivilgerichte Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2012, N 1930 ) bei Streitigkeiten zwischen dem Kläger und der Be klagten der Klageweg nach wie vor offen steht (BGE 142 III 210 E. 2).
E. 6 Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 72 Abs. 2 BVG). Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschä digung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge ge mäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Or ganisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bun desrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteient schädigungen zugesprochen. Es best eht kein Grund, bei der Beklagten
- trotz ih res entsprechenden Antrages ( Urk.
E. 9 S. 2)
- anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Towers Watson AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00029
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
24. Oktober 2018 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Leimbacher
Cerletti , Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Personalvorsorgestiftung der
Y.___ AG Beklagte vertreten durch Towers Watson AG Talstrasse 62, Postfach, 8021 Zürich 1 Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren am 1. März 1956, war bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG berufsvorsorgeversichert. Ab 1 0. November 2014 war er krank geschrieben (Urk. 1 S. 3) . Mit Vereinbarung vom 1 7. Juni 2015 re gelten die Y.___ AG (als Arbeitgeberin) und der Kläger (als Arbeitnehmer) die Modalitäten betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. März 201 6. Dabei wurde festgehalten, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitneh mer im Sinne einer teilweisen Ausfinanzierung der dadurch entstandenen Vor sorgelücke eine einmalige Einla ge in der Höhe von Fr. 161'000.-- entrichte, wel che per 3 1. März 2016 direkt auf das Konto des Arbeitnehmers bei der Personal vorsorgestiftung der Y.___
AG einbezahlt werde ( Urk. 2/5).
Mit Schreiben vom 2 8. Juli 2015 stellte X.___ bei der Perso nalvorsorgestiftung der Y.___ AG den Antrag, ab dem Zeit punkt der vorzeitigen Pensionierung (also per 1. April 2016) eine Überbrückungs rente bis Alter 65 (60 x Fr. 2'350.-- ) sowie einen Teil der Altersleistun gen in der Höhe von Fr. 75'000.-- in Kapitalform und den Rest der Altersleistungen in Ren tenform als lebenslängliche Altersrente zu beziehen ( Urk. 2/6). Mit Schreiben vom 2 0. August 2015 bes tätigte die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG die Auszahlung eines Teils der A ltersleistungen von Fr. 75'000.-- in Kapitalform sowie die Ausz ahlung von monatlich Fr. 2'350.-- als AHV-Überbrückungsrente ( Urk. 10/2).
Nachdem X.___ am 2 3. März 2016 von der Ausgleichskasse IV-Stelle Schwyz rückwirkend ab 1. November 2015 eine unbefristete ganze In validenrente zugesprochen worden war ( Urk. 2/4), teilte die Personalvorsorgestif tung der Y.___ AG mit, dass er Anspruch auf eine (ganze) In validenrente der beruflichen Vorsorge habe und dass sich die Vereinbarung vom 1 7. Juni 2015 als gegenstandslos erweise. Die Pensionierung per 3 1. März 2016 werde deshalb nicht vollzogen und rückabg ewickelt (vgl. Schreiben vom 1. Sep tember 2016, Urk. 2/13). 2 .
Mit Eingabe vom 3 0. März 2017 liess X.___ Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG erheben und beantra gen, die Beklagte sei zu verpflichten, die von der Y.___ AG im März 2015 getätigte Einlage von Fr. 161'000. -- seinem Alterskapital gutzuschr ei ben und mit dem anwendbaren Satz zu verzinsen . Eventualiter sei festzustellen, dass sich sein Sparguthaben per 3 1. Dezember 2016 auf Fr. 666'220.95 belaufe ( Urk. 1 S. 2). Die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG schloss in der Klageantwort vom 1 4. Juli 2017 auf Abweisung der Klage ( Urk. 9 S. 2). Mit Replik vom 1. September 2017 liess X.___ an seinen Anträgen festhalten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beiladung der Y.___ AG ( Urk. 18 S. 2). Mit Verfügung vom 6. September 2017 holte das Gericht bei der Y.___ AG einen Bericht zur Frage ein, ob sie den Betrag von Fr. 161'000.-- an die Beklagte überwiesen habe ( Urk. 20). Der Bericht wurde am 2. Oktober 2017 erstattet ( Urk. 22, 23/1-8). Dazu nahm der Kläger mit Eingabe vom 9. November 2017 Stellung ( Urk. 27). Die Be klagte liess sich dazu nicht verlauten (vgl. Urk. 29). Mit Verfügung vom 1 4. No vember 2017 wurde ihr Gelegenheit zur Duplik gegeben, wovon sie mit Eingabe vom 1 2. Januar 2018 Gebrauch machte ( Urk. 33). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Kläger beantragt e in der Klage zur Hauptsache , die Beklagte sei zu verpflich ten, die von der Y.___ AG im März 2016 getätigte Einlage von Fr. 161’000.-- seinem Alterskapital gutzusch reiben ( Urk. 1 S. 2). Dabei ging er davon aus, dass der Beklagten die entsprechende Einlage effektiv überwiesen worden war ( Urk. 1 S. 5). 1.2
Demgegenüber stellt e sich die Beklagte in ihren Rechtsschriften auf den Stand punkt, dass sie von der Y.___ AG lediglich eine Einlage von Fr. 20‘000.-- erhalten habe. Diese habe sie per 1. April 2016 dem Konto des Klä gers gutgeschrieben. Bei arbeitgeberfinanzierten AHV-Überbrückungsrenten sei es zwischen der Y.___ AG und der Beklagten üblich, dass die Beklagten nie den gesamten Betrag, welcher für die Fin anzierung der AHV-Überbrückungs renten notwendig wäre, sondern lediglich m onatlich die jeweilige AHV-Über brückungsreserve überwiesen erhalte. Aus diesem Grunde seien auch die AHV-Überbrückungsrenten des Klägers monatlich und nicht als Einmalein lage durch die Arbeitgeberin eingebracht worden. Gesamthaft seien so Fr. 11‘750.-- an AHV-Überbrückungsrenten von der Y.___ AG an die Beklagte bezahlt worden, welche die Beklagte an den Kl äger weiterüber wiesen habe. Ins gesamt habe die Y.___ AG also Überweisungen von Fr. 31‘750.-- an die Beklagte zu Gunsten des Klägers getätigt ( Urk. 9 S. 3 f). 2.
Strittig zwischen den Parteien ist, ob die Summe von Fr. 161'000.-- von der ehe maligen Arbeitgeberin des Klägers, der Y.___ AG, an die Beklagte überwiesen wurde. 3. 3.1
Mit Verfügung vom 6. September 2017 holte das Gericht bei der Y.___ AG dazu einen Bericht ein ( Urk. 20). Mit Einga be vom 2. Oktober 2017 bestätigte diese, dass der Beklagten die Einmaleinlage i m Umfang von Fr. 20'000. -- sowie Ü berbrückungsrenten von April 2016 bis August 2016 von Fr. 11'750. -- (5 x Fr. 2'350. -- ), insgesamt als o Fr. 31'750. -- überwiesen worden seien . Bei arbeitgeberfinanzierten Überbrückungsrenten würden der Pensions kasse nicht der gesamte Betrag, sondern lediglich die monatlich fälligen Über brü ckungsreserven überwiesen. Arbeitgeberseitig sei en dann die Auszahlungen unter der Annahme gestoppt worden, dass die Grundlage, welche zur Auszahlung der Überbrückungsrente geführt habe, hinfällig geworden sei ( Urk. 22). 3.2
Von diesem Sachverhalt ist auszugehen. Zwar mag es personelle Verflechtungen zwischen der Y.___ AG und der Beklagten geben (vgl. Urk. 18 S. 5) , jedoch handelt es sich dabei um zwei selbständige juristische Pe rsonen. Auch erwies sich
die vorprozessuale Korrespon denz der Beteiligten als t eilweise widersprüchlich, w eshalb keine Klarheit über die getätigten Überweisungen be stand (vgl. Urk. 2/8, 2/9, 2/12, 2/16, 10/7 ). J edoch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Y.___ AG in diesem Verfahren falsche Angaben ge macht hätte. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme dazu vom 2. Oktober 2017 etwas anderes behauptet, ist ihm nicht zu folgen. Soweit er geltend macht, dass ihn die allfällige interne Abrede zwischen der Y.___ AG und der Beklagten, wonach Überbrückungsrenten monatlich zu bezahlen seien, nicht berühre ( Urk. 18 S. 5, Urk. 27 S. 2) , verkennt er, dass sich die Höhe der Leistungen der Beklagten an seinem Pensionskassenguthaben orientieren und e s deshalb sehr wohl von Belang ist, ob und in welcher Höhe effektiv Einlagen ge tätigt und so seinem Konto gutgeschrieben wurden. 4.
Die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die Vereinbarung vom 1 7. Juni 2015 zwischen der Y.___ AG und dem Kläger zu erfüllen ist, hat , wie erwähnt, Auswirkungen auf die Leistungen der Beklagten. Bei dieser Frage han delt es sich jedoch um eine arbeitsrechtliche Frage, zu deren Beurteilung das Be rufsvorsorgegericht nicht zuständig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf die beantragte Beiladung der Y.___ AG zu verzichten. 5.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beklagten von der Y.___ AG insgesamt
Fr. 31'750. -- überwiesen worden sind . In diesem Umfang hat diese entsprechende Gutschriften zu Gunsten des Klägers vorgenom men. Hingegen besteht keine Grundlage für die Annahme, dass die Y.___ AG über den Betrag von Fr. 31'750.-- hinaus Einlagen von Fr. 161'000.--
bei der Beklagten zu Gunsten des Klägers
getätigt hat. Dement sprechend kann die Beklagte auch nicht verpflichtet werden, den entsprechenden Betrag von Fr. 161'000.-- dem Alterskapital respektive dem Sparguthaben des Klägers gutzuschr ei ben. Dies führt zur Abweisung der Klage.
Anzufügen ist, dass nach einer allfälligen künftigen Gutschrift der Einlage von Fr. 161'000.-- (etwa infolge einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung ; vgl. zur Zuständigkeit der Zivilgerichte Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2012, N 1930 ) bei Streitigkeiten zwischen dem Kläger und der Be klagten der Klageweg nach wie vor offen steht (BGE 142 III 210 E. 2). 6.
Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 72 Abs. 2 BVG). Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschä digung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge ge mäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Or ganisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bun desrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteient schädigungen zugesprochen. Es best eht kein Grund, bei der Beklagten
- trotz ih res entsprechenden Antrages ( Urk. 9 S. 2)
- anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Towers Watson AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger