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BV.2017.00027

Beiträge. Unbelegte Behauptung der Beklagten, die Ausstände seien bezahlt. Die Forderung ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Keine Zusprache von Betreibungskosten.

Zürich SozVersG · 2017-07-07 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00027 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 7. Juli 2017 in Sachen X.___ Klägerin gegen Y.___ Beklagte Nach Einsicht in die Klage vom 23. März 2017, mit welcher die X.___ beantragte, es sei die Y.___

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 31‘778.55 abzüglich der Zahlung vom 6. Februar 2017 von Fr. 5‘150.-- zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag vom 20. Februar 2017 in der Betreibung Z.___ des Betreibungsamtes Seuzach aufzuheben und ihr die Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S. 2), unter Hinweis, dass die Beklagte mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 ohne Auflage von Belegen behauptete, die ausstehenden Beiträge seien bezahlt (Urk. 6), woraufhin die Klägerin am 13.

Juni 2017 ausführte, sie habe bislang keine Zahlung der Be klagten erhalten (Urk. 9), dass die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 16 . Juni 2017 angesetzten Frist (Urk. 10) keine weitere Stellungnahme einreichte, weshalb androhungsgemäss Verzicht darauf an zu neh men und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin aufgelegten Akten zu fällen ist (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 28.

März 2017 [Urk. 3]), in Erwägung, d ass

- da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (vgl. Handels register des Kantons Zürich) - das angerufene Gericht für die Beur teilung der vorlie gen den Klage örtlich und sachlich zustän dig ist (Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen und Invaliden vorsorge [BVG]), dass gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver zugszinsen ver langen kann, dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführt, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 20./24. Juli 2012 (Urk. 2/3) per 1. Janu ar 2013 zur Durchführung der beruflichen Vor sorge angeschlos sen (Urk. 1 S. 2), dass gemäss den weiteren Ausführungen der Klägerin und dem von ihr eingereichten Konto-Auszug vom 22. März 2017 per 30. Dezember 2016 Beiträge für das 2. bis

4. Quartal 2016 inklusive Verzugszin sen in der Höhe von total Fr. 31‘778.55 ausstanden (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2/6), welche sie mit Zah lungsbefehl vom 3. Februar 2017 in der Be trei bung Z.___ des Betreibungsamtes Seuzach

in Betrei bung setzte (vgl. Urk. 2/ 10 ), dass die Klägerin weiter vorbringt, die Beklagte habe am 6. Februar 2017 Fr. 5‘150.-- bezahlt, weshalb sich die Betreibungsforderung auf Fr. 26‘628.55 reduziere. Zuzüglich der Kosten für den Zahlungsbefehl betrage der Forderungsbetrag Fr. 26‘768.45 (Urk. 1 S. 2, 3; Urk. 2/6), dass die Beklagte - soweit ersichtlich und abgese hen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2 /10 S. 2 ) - vor- beziehungsweise ausserprozessual nie m als Bestand und/oder Höhe der ein geklagten Forde rung in Zweifel gezogen hat (vgl. Urk. 2/8), dass sie im vorliegenden Verfahren aber geltend machte, die ausstehenden Beiträge seien bezahlt und die Klägerin habe ihre Forderung aufgrund unklarer Ver rech nungen und nicht aktualisierten Daten erhoben (Urk. 6), dass die Forderung über Fr. 26‘628.55 (Saldo zu Gunsten der Klägerin per 30. Dezem ber 2016 von Fr. 31‘778.55 minus der Zahlung der Beklagten vom 6. Februar 2017 von Fr. 5‘150.--, Urk. 2/6) jedoch durch d ie Akten ausgewiesen ist, wobei

insbesondere auf den Anschlussvertrag vom 20./24. Juli 2012 (Urk. 2/2) , die Akon torechnungen für das 2. bis 4. Quartal 2016 (Urk. 2/11-13) sowie den Konto-Auszug vom 22. März 2017 (Urk. 2/6) hinzuweisen ist, dass die Beklagte demgegenüber für ihre Behauptungen weder Beweismittel einreichte noch solche bezeichnet hat, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann, dass die Klägerin für die Abrechnung von Beiträgen und Verwaltungskosten ein ver zinsliches Prämienkontokorrent führte (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Kassenreglements der Klägerin [Urk. 2/15] und den Konto-Auszug vom 22. März 2017 (Urk. 2/6), was unbestritten blieb, dass die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 139.90 (vgl. Urk. 2/10 S. 1-2) gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des da mali gen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5)

nicht im vorliegenden Verfahren zuzusprechen sind , weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zah lungen des Schuldners vorab zu erheben ( Art. 68 Abs.

2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), dass die Beklagte demnach in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Kläge rin Fr. 26‘628.55 zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der Betrei bung Z.___ des Betreibungsamtes Seuzach (Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2017) in diesem Umfang aufzuheben ist, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säu migkeit im nach folgenden Prozess nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts als mutwil liges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetz über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb es sich rechtfertigt, der Be klag ten, deren unbelegte Behauptungen das vor liegende Verfahren nur ver zöger ten, die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von Fr. 1‘000.-- auf zuerlegen (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]), dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grund sätzlich kein en Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 1 43 E. 4a mit Hinweisen ) , vorliegend jedoch das Verhalten der Be klagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu ver pflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Aufwand ange messene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1 ‘0 00.-- (inkl. Baraus la gen und MWSt) zu bezahlen, erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 26‘628.55 zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Z.___ des Betrei bungsamtes Seuzach (Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2017) in diesem Umfang aufge hoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher