opencaselaw.ch

BV.2017.00022

Bindungswirkung des IV-Entscheides, IV-rechtliche Betrachtung nicht offensichtlich unhaltbar

Zürich SozVersG · 2018-10-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, g eboren 1970, absolvierte von April 1987 bis April 1991 eine Ausbildung als Elektromonteur . Nach einer Umschulung zum Technischen Kauf mann durch die Eidgenössische Invalidenversicherung (Urk. 10/1-6) war der Ver sicherte vom 1. Juli 2006 bis zum 3 0. Juni 2013 als Geschäftsleiter bei der Z.___ (vormals: A.___) angestellt und dadurch bei der BVG-Sammel - stiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert (Urk. 6/1, Urk. 6/19 und Urk. 10/17 .1). Ab Mai 2 012 war er zu 50 % und ab Juni 2013 zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 10/131.1/14). 1.2

Am 1 0. Dezember 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf diverse Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau,

IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/9).

Die IV-Stelle nahm beruf lich-erwerbliche un d medizinische Abklärungen vor und zog das von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der Swiss Life AG am 1 2. April 2013

erstattete Gutachten (Urk. 10/44) bei . Am 8. Mai 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass er Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der beruflichen Integration erhalte (Urk. 10/48). In der Folge nahm die IV-Stelle die von der Swiss Life AG veran lasste Expertise von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychothera p ie, vom 1 1. Dezember 2013 zu den Akten (Urk. 10/80; vgl . auch ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 2. Januar 2014, Urk. 10/83). Der Versicherte reichte der IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. D.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 7. Januar 2013 (richtig: 2014) ein (Urk. 10/85). Am 1 2. Februar 2014 nahm Dr. C.___

zu diesem Gutachten von Dr. D.___

Stellung (Urk. 10/88). Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnah men möglich seien (Urk. 10/99).

Daraufhin veranlasste sie bei der E.___ Begutachtung des F.___ ein polydi sziplinäres Gutachten, das am 3 0. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 10/131). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 2 3. Juli 2015 (Urk. 10/134) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 0. November 2015 (Urk. 10/144) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 79 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 eine ganz e Invalidenrente zu. Gestützt auf diese Verfügung der IV-Stelle richtete die BVG-Sammelstiftung Swiss Life dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 (nach Ablauf d er zw eijähri gen Wartefrist) eine volle Invalidenrente aus (Urk. 2/14 und Urk. 5 S. 4). 1.3

Am 1 4. März 2016 gab Dr. C.___ zum Gutachten des E.___ vom 3 0. Juni 2015 eine Stellungnahme ab (Urk. 2/18). Mit Schreiben vom 1

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 X.___, g eboren 1970, absolvierte von April 1987 bis April 1991 eine Ausbildung als Elektromonteur . Nach einer Umschulung zum Technischen Kauf mann durch die Eidgenössische Invalidenversicherung (Urk. 10/1-6) war der Ver sicherte vom 1. Juli 2006 bis zum 3 0. Juni 2013 als Geschäftsleiter bei der Z.___ (vormals: A.___) angestellt und dadurch bei der BVG-Sammel - stiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert (Urk. 6/1, Urk. 6/19 und Urk. 10/17 .1). Ab Mai 2 012 war er zu 50 % und ab Juni 2013 zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 10/131.1/14).

E. 1.2 Am 1 0. Dezember 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf diverse Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau,

IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/9).

Die IV-Stelle nahm beruf lich-erwerbliche un d medizinische Abklärungen vor und zog das von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der Swiss Life AG am 1 2. April 2013

erstattete Gutachten (Urk. 10/44) bei . Am 8. Mai 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass er Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der beruflichen Integration erhalte (Urk. 10/48). In der Folge nahm die IV-Stelle die von der Swiss Life AG veran lasste Expertise von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychothera p ie, vom 1 1. Dezember 2013 zu den Akten (Urk. 10/80; vgl . auch ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 2. Januar 2014, Urk. 10/83). Der Versicherte reichte der IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. D.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 7. Januar 2013 (richtig: 2014) ein (Urk. 10/85). Am 1 2. Februar 2014 nahm Dr. C.___

zu diesem Gutachten von Dr. D.___

Stellung (Urk. 10/88). Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnah men möglich seien (Urk. 10/99).

Daraufhin veranlasste sie bei der E.___ Begutachtung des F.___ ein polydi sziplinäres Gutachten, das am 3 0. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 10/131). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 2 3. Juli 2015 (Urk. 10/134) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 0. November 2015 (Urk. 10/144) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 79 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 eine ganz e Invalidenrente zu. Gestützt auf diese Verfügung der IV-Stelle richtete die BVG-Sammelstiftung Swiss Life dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 (nach Ablauf d er zw eijähri gen Wartefrist) eine volle Invalidenrente aus (Urk. 2/14 und Urk.

E. 1.3 Am 1 4. März 2016 gab Dr. C.___ zum Gutachten des E.___ vom 3 0. Juni 2015 eine Stellungnahme ab (Urk. 2/18). Mit Schreiben vom 1

E. 5 S. 4).

Dispositiv
  1. M ai 2016 teilte die Swiss Life AG dem Versicherten mit, dass sie die Invalidität unabhängig von der IV-Stelle mit 50  % bemesse und die Leistungen ab dem
  2. Septemb er 2016 ent sprechend reduziere ( Urk.  2/15 ). Mit Schreiben vom 2
  3. Juli 2016 machte der Versicherte dagegen Einwendungen geltend ( Urk.  2/16). Im Rahmen der darauf folgenden Korrespondenz hielten die Swiss Life AG mit Schreiben vom 11.   Oktober 2016 ( Urk.  2/17) und vom 1
  4. Januar 2017 ( Urk.  2/20) sowie der Ver sicherte mit Schreiben vom
  5. November 2016 ( Urk.  2/19) je an ihren Standpunk t en fest.
  6. Am 1
  7. März 2017 erhob der Versicherte Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte, es sei ihm ab dem
  8. September 2016 weiterhin eine ganze Invalide nrente auszurichten ( Urk.  1 ). Die Beklagte beantragte mit Kla geantwort vom
  9. Mai 2017 die Abweisung der Klage ( Urk.  5 ). Nachdem das Gericht mit Verfügung vom
  10. Mai 2017 ( Urk.  7) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers ( Urk.  10) beig ezogen hatte, hielten der Kläger mit Replik vom 2
  11. Juni 2017 ( Urk.  12 ) und die Beklagte mit Duplik vom 1
  12. Juli 2017 (Urk. 15 ) je an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 1
  13. Juli 2017 zugestellt (Urk. 16 ) . Mit Eingabe vom
  14. September 2018 ( Urk.  19) reichte der Kläger die Mitteilung der IV-Stelle vom 1
  15. August 2018 ( Urk.  20) ein, mit welcher dessen Anspruch auf eine ganze Invalide nrente bestä tigt wurde . Dies wurde der Beklagten am 1
  16. Septe mber 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  21).
  17. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindes tens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 1.2      Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.  6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsor geeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2
  19. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art.  73 ter der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1
  20. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ( IVG ) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerecht lich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.3      Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invali denversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler , BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler , Invali ditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindu ngswirkung von IV-Entscheiden: « Ruhekis sen » oder « Prokru stesbett » ?, in: AJP 2002 S. 927).
  21. 2.1      Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass die Beklagte an die Feststellungen der I V-Stelle in der Verfügung vom 1
  22. November 2015 grund sätzlich gebunden sei. Die IV- Stelle habe sich in medizinischer Hinsicht auf das beweiskräftige polydiszipli näre Gutachten des E.___ vom 3
  23. Juni 2015 gestützt , das durch deren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) überprüft worden sei. Eben falls nicht zu beanstanden sei der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommens vergleich, der einen Invaliditätsgrad von 79  % ergeben habe. Die IV-rechtliche Betrachtung sei damit nicht offensichtlic h unhaltbar ( Urk.  1 und Urk.  12 ). 2.2      Die Beklagte machte demg egenüber geltend , dass die Invaliditätsbemess ung durch die IV-Stelle unhaltbar sei. Aus medizinsicher Sicht sei das neuropsycho logische Teilgutachten des E.___ vom
  24. März 2015 insofern nic ht schlüssig, als die festgestellte leichtgradige neuropsychologische Störung keine Arbeitsunfä higkeit von 100  % bewirken könne. Diese Beurteilung des neuropsychologischen Gutachters sei von der IV-Stelle jedoch unkritisch übernommen worden. Hinzu komme, dass die IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleich s bei der Ermitt lung des Invalideneinkommens den Tabellenlohn eines ungelernten Hilfsarbeiter s gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen habe . Da der Kläger im Jahr 1999 eine Umschulung zum Technischen Kaufmann abgeschlossen und danach während mindest ens zehn Jahren auf diesem Beruf gearbeitet habe, hätte indes auf den Tabellenlohn eines Technischen Kaufmanns abgestellt werden müssen ( Urk.  5 und Urk.  15).
  25. 3.1      Dr.  B.___ stellte im Gutachten vom 1
  26. April 2013 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syn drom bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.11). Diagnosen ohne Einfluss au f die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. Dr.  B.___ erklärte, dass der Kläger in der Tätigkeit als Geschäftsleiter aktuell zu 50  % arbeitsunfähig sei ( Urk.  10/44/9-10 ). 3.2      Dr.  C.___ nannte im Gutachten vom 1
  27. Dezember 2013 als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig ausgeprägte depressive Epi sode ohne somatisches Syndrom im Rahmen eines rezidivierenden de pressiven Geschehens (ICD-10 F 33.10). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit führte er (1) anamnestisch Lese- und Rechtschreibstörung («Legasthenie»; ICD-10 F81.0) und (2) einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 ) an ( Urk.  10/80/26 ). Dr.  C.___ hielt fest , dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine Arbeitsun fähigkeit von 50  % (von 100  % ) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäfts leiter anzunehmen sei. In einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfäh igkeit von 60  % (von 100  % ; Urk.  10/80/52). 3.3      Dr.  D.___ diagnostizierte im Gutachten vom
  28. Januar 2013 (richtig: 2014) (1) eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit protrahiertem Verlauf (ICD-10 F33.2) , Rezidiv, erste Episode 1995 , (2) chronische Schmerzen aufgrund eines Lumbovertebralsyndroms , Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung , und (3) eine akzentuierte Persönlichkeit mit hoher Leistungsorientierung und Hang zum Perfektionismus. Dr.  D.___ erklärte , dass der Kläger aktuell zu 100  % arbeitsunfähig sei ( Urk.  10/85/5-6). 3.4      Prof. Dr.  med. G.___ , Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom
  29. März 2014 aus , dass der Kläger an einer schweren depres siven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) leide. Nach den diagnosti schen Leitlinien von ICD-10 sei es sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient wäh rend einer schweren depressiven Episode in der L age sei, soziale, häusliche und berufliche Tätigkeiten fortzuführen ( Urk.  10/93/6). 3.5      Die Ärzte des E.___ hielten im polydisziplinären Gutachten vom 3
  30. Juni 2015 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk.  10/131 .1 /28): (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) (2) eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) bei - akzentuierter Persönlichkeitsorganisation (narzisstisch; ICD-10 F71.1) (3) eine leichte neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.7) - multifaktoriell bedingt      Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit nannten sie (Urk.  10/131/28): (1) ein ch ronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei multisegmentalen lumba len Diskopathien ( Osteochondrose Lendenwirbelkör per [ LWK ] 2/3, Diskushernien LWK3/4, LWK4/5 und Diskusprotrusion LWK5/S1 sowie Spondylarthrosen LWK2 bis S1, gemäss MRI der Lendenwirbelsäule vom 2
  31. Januar 2014) - in termittierendes radikuläres S1-Schmerzsyndrom rechts, ohn e nachweisbarem sensomotorischem Ausfall, vermutlich bei chronisch-degenerativ veränderter Wirbe l säule mit mechanischer intermittierender Irritation der S1-Wurzel rechts (2) Status nach zervikospondylogenem Schmerzsyndrom bei geringgradigen degen era tiven Halswirbelsäule- Veränderungen laut Akten (3) unspezifische Knieschmerzen (4) eine muskuläre Dysbalance am Beckengürtel ( Rectus femoris und Knieflexoren beidseits) (5) ein leichter Knick-Senkfuss links - Spreizfüsse (6) eine e pisodische Migräne ohne Aura Die Gutachter des E.___ erklärten, dass im angestammten Beruf als T echnischer Kaufmann in leitender Funktion aufgrund der neuropsychologisch festgestellten Defizite keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Es handle sich hier jedoch nicht um e inen Endzustand. Durch eine B esserung der depressiven Symptomatik, aber auch durch neuropsychologisches Training sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % . Für kognitiv einfache, strukturierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40  % , welche in einem zeitlichen Arbeitspensum von 60  % ausgeübt werden sollten. Auch bei der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei eine Verbesserung möglich. Mit Ausnahme der Zeit räume der stationären Behandlung habe seit Stellung des IV-Antrages in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40  % bestanden . Unter Berücksichti gung der vo rhandenen Arztberichte sei am wahrscheinlichsten davon auszuge hen, dass die im Vordergrund stehende depressive Erkrankung seit Oktober 2012 in – mit für diese Erkrankung üblichen kleineren Schwankungen – unveränder tem Schweregrad als mittelschwere Depression vorliege ( Urk.  10/131 .1 /30). 4 . 4 .1      Fest steht, dass die Beklagte ins Vorbescheidverfahren der IV-Stelle einbezogen und ihr die Rentenverfügung vom 1
  32. November 2015 formgülti g eröffnet wurde ( Urk.  10/134 und Urk.  10/ 1 44), wobei sie diese Verfügung nicht angefochten hat.      Die Beklagte ist demnach unbestrittenermassen an den Entscheid der IV-Ste lle gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (vgl. E. 1.2 ).      Die Fra ge, ob die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle offensichtlich unhaltbar und daher für die berufliche Vorsorge nicht verbindlich ist, beurteilt sich nach der Aktenlage bei Erlass der Rentenverfügung. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche die IV-Stelle nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nur beachtlich, sofern sie im Rahmen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zu berücksichtigen wären (Urteil des Bundes gerichts 9 C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.2 mit Verweis auf BGE 126 V 308 E. 2a). 4.2      Die IV-Stelle stützte sich in der Verfügung vom 1
  33. November 2015 ( Urk.  10/144) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 30.  Juni 2015 ( Urk.  10/131).      Die Gutachter des E.___ legten i n dieser Expertise der Fachdisziplinen Innere Medizin , Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie , die sie in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgaben, im Wesent lichen dar, dass aktuell eine depressive Erkrankung im Vordergrund stehe, welche im Ausprägungsgrad als mittelschwer einzustufen sei . Zusätzlich bestehe eine Dysthymie bei einer narzisstisch gefärbten , akzentuierten Persönlichkeit. Da sich bereits in den vergangenen Jahren Hinweise auf relevante neurokognitive Beein trächtigungen bei Schlafstörung mit exzessiver Tagesschläfrigkeit und Hyper somnie ergeben hätten, sei eine neuropsychologische Beurteilung durchgeführt worden. Diese habe Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, des ver balen Gedächtnisses sowie in den Teilbereichen der Exekutivfunktionen ergeben . Bei erhalte ner Validität der Befunde habe sich beim Lösen der psychologischen Fragestellung eine verminderte Belastbarkeit und eine erhöhte Ermüdbarkeit gezeigt . Als Ursache für die neuropsychologischen Beeinträchtigungen würden sie am ehesten von einem multifaktoriellen Geschehen ausgehen, welches sich neben den üblichen, bei einer depressiven Erkrankung vorliegenden Defiziten, auch aus weiteren Anteilen zusammensetze . Differenzialdiagnostisch seien diese am ehesten als Medikamenten-Nebenwirkungen zu verstehen. Möglich sei auch ein Zusammenhang mit dem Schmerzsyndrom der Wirbelsä ule, der Migräneer krankung oder einer allfälligen neurodegenerativen Erkrankung (Urk.  10/131.1/29). 4.3      Dass die Gutachter des E.___ den Kläger in der zuletzt ausgeübten geistig bzw. kognitiv anspruchsvollen Tätigkeit als Geschäftsleiter einer Firma mit mehreren Angestellten , im Rahmen derer er für das Personalwesen, die interne Organisa tion, EDV und Projektleitung zuständig war ( Urk.  10/17.1 ) , als zu 100  % arbeits unfähig einstuften , ist angesichts der genannten psychiatrischen und neuropsy chologischen Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen - jedenfalls - nicht offensichtlich unhaltba r. Dasselbe gilt auch für die von den Gutachtern des E.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 40  % in einer angepassten Tätigkeit mit dem nachvollziehbar umschriebenen Belastungsprofil. Dies auch vor dem Hinter grund, dass der neuropsychologische Gutachter des E.___ zwei verschiedene Beschwerdevalidierungstests (DMT und TBFN) durchgeführt hatte, dere n Ergeb nisse – ebenso wie die aufgrund von Verhaltensbeobachtungen festgestellte Leis tungsbereitschaft - unauffällig gewesen seien . Im Übrigen sprach der neuropsy chologische Gutachter mit Blick auf die eigenanamnestisch beschriebene Alltag s- und Berufsfunktionalität auch von konsistenten kognitiven Testb efunden und hielt explizit fest, dass nicht von einer Symptomverdeutlichung oder Aggravation ausgegangen werden müsse (Urk.  10/131.6/17-18). 4.4      Was die Beklagte gegen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter des E.___ respektive der IV-Stelle vorbrachte, ist nicht stichhaltig. So haben die Gut achter des E.___ ihre Schlussfolgerungen – entgegen der Behauptung der Beklag ten ( Urk.  5 S. 9 ) – sehr wohl konsensual besprochen ( Urk.  10/131/28-32 ). Dass der Kläger zum ersten Mal neuropsychologisch begutachtet wurde, weshalb die Angabe einer Arbeitsunfähigkeit von 60  % in diesem Bereich von keinem ande ren A rzt bestätigt wurde ( Urk.  5 S. 10), vermag den Beweiswert des Gutachtens des E.___ nicht in Zwei fel zu ziehen. Im Weiteren erging die Beurteilung der Gut achter des E.___ insbesondere auch in Kenntnis des Gutachten s von Dr.  C.___ vom 1
  34. Dezember 2013 ( Urk.  10/131.1/10-11 ), wobei der psychiatrische Guta ch ter des E.___ in Übereinstimmung mit Dr.  C.___ von einer aus rein psychiatrischer Sicht bestehenden 50%igen Arbeits fähigkeit ausging ( Urk.  10/131.3/12). Die von Dr.  C.___ erst am 1
  35. März 2016, das heisst nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 1
  36. November 2015 ( Urk.  10/144) verfasste Stellungnahme zum Gut achten des E.___ ( Urk.  2/18) ist im Zusammenhang mit der Frage, ob die damalige IV-rechtliche Betrachtung offensichtlich unhaltbar war, sodann unbeachtlich (vgl. E. 4.1 ). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten des E.___ v on den RAD-Ärzten med. pract . H.___ , Fach arzt für Allgemeine Medizin, und med. pract . I.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eingehend geprüft und als nachvollziehbar erachtet wurde ( Urk.  10/132-133). Dass die IV-Stelle die Beurteilung durch den neuropsychologischen Gutachter des E.___ unkritisch übernommen habe ( Urk.  5 S. 9), erweist sich aufgrund des Gesagten als unzutreffend.
  37. 5.1      Nicht offensichtlich unhaltbar ist auch der von der IV-Stelle vorgenommene Ein kommensvergleich ( Urk.  10/144). 5.2      Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son i m Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).      Angesichts des von Juli 2006 bis Juni 2013, das heisst insgesamt sieben Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ ( Urk.  10/17.1 und Urk.  6/19) kann davon ausgegangen werden, dass der Verwaltungsrat d er Firma mit der Arbeit sleistung des Klägers offenbar zufrieden war und dieser – entgegen dem Vorbringen der Beklagten ( Urk.  5 S. 8 f. ) – mit dieser Tätigkeit nicht überfordert war. Mit Blick au f die vom Kläger in den Jahren 2006 bis 2011 vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Jahrese inkommen zwischen Fr.  108'000.-- un d Fr.  120'237.-- ( Urk.  6/1 und Urk.  10/23) ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom Lohn in der Höhe von Fr.  126'000.-- ausging, den der Kläger im Jahr 2012 bei der Z.___ zuletzt erzielte ( Urk.  10/17.1 ). 5.3      Da der Kläger nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumut bare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, zog die IV-Stelle bei der Bemessung des Invalideneinkommens die Löhne gemäss LSE 2012 heran. Dass sie dabei aufgrund der von den Gutachtern des E.___ umschriebenen psychiatrischen und neuropsy chologischen Einschränkungen ( Urk.  10/131.1/29 ) nicht auf den Tabellenlohn eines T echnischen Kaufmann s , sondern auf denjenigen eines Hilfsarbeiters (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, M änner) in der Höhe von Fr.  26'091. -- abstellte (ohne einen Leidensabzug zu gewähren), ist ebenfalls nicht zu beanstan den. 5.4      Bei einem Valideneinkommen von Fr.  126‘000.-- und e inem Invalideneinkom men von Fr.  26‘091.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.  99‘929.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 79  % (Fr.  99‘929. -- : Fr .  126‘000.-- ). 5.5      Die Bindungswirkung der Verfüg ung der IV-Ste lle vom 1
  38. November 2015 (Urk.  10/144 ) ist demzufolge zu bejahen. 6 .      6 .1      Die von der Beklagten per
  39. September 2016 vorgeno mmene Reduktion der vol len auf eine halbe Rente erfolgte damit zu Unrecht. Der Kläger hat mit Wirkung ab dem
  40. September 2016 basierend auf e inem Invaliditätsgrad von 79  % wei terhin Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten. 6.2      Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Der Kläger erhob am 1
  41. März 2017 Klage gegen die Beklagte (Urk.   1) . Mangels einer anderslautenden reglementarischen Regelung sind ihm somit ab dem 1
  42. März 2017 Verzugszinsen von 5 % pro Jahr für die bis zu die sem Zeitpunkt fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jewei ligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen. 6.3      In Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem
  43. September 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 79  % weiterhin eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 1
  44. März 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbet reffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 7 .      Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung für den vertretenen Kläger von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen. Das Gericht erkennt:
  45. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem
  46. September 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 79   % weiterhin eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 5  % seit dem 1
  47. März 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbet reffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
  48. Das Verfahren ist kostenlos.
  49. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr.  1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  50. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen
  51. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  52. Juli bis und mit 1
  53. August sowie vom 1
  54. Dezember bis und mit dem
  55. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyen bühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00022

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

31. Oktober 2018 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Y.___ Case Management & Sozialversicherungsrecht Augustin Keller-Strasse 32, Postfach 538, 5600 Lenzburg gegen BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, g eboren 1970, absolvierte von April 1987 bis April 1991 eine Ausbildung als Elektromonteur . Nach einer Umschulung zum Technischen Kauf mann durch die Eidgenössische Invalidenversicherung (Urk. 10/1-6) war der Ver sicherte vom 1. Juli 2006 bis zum 3 0. Juni 2013 als Geschäftsleiter bei der Z.___ (vormals: A.___) angestellt und dadurch bei der BVG-Sammel - stiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert (Urk. 6/1, Urk. 6/19 und Urk. 10/17 .1). Ab Mai 2 012 war er zu 50 % und ab Juni 2013 zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 10/131.1/14). 1.2

Am 1 0. Dezember 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf diverse Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau,

IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/9).

Die IV-Stelle nahm beruf lich-erwerbliche un d medizinische Abklärungen vor und zog das von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der Swiss Life AG am 1 2. April 2013

erstattete Gutachten (Urk. 10/44) bei . Am 8. Mai 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass er Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der beruflichen Integration erhalte (Urk. 10/48). In der Folge nahm die IV-Stelle die von der Swiss Life AG veran lasste Expertise von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychothera p ie, vom 1 1. Dezember 2013 zu den Akten (Urk. 10/80; vgl . auch ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 2. Januar 2014, Urk. 10/83). Der Versicherte reichte der IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. D.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 7. Januar 2013 (richtig: 2014) ein (Urk. 10/85). Am 1 2. Februar 2014 nahm Dr. C.___

zu diesem Gutachten von Dr. D.___

Stellung (Urk. 10/88). Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnah men möglich seien (Urk. 10/99).

Daraufhin veranlasste sie bei der E.___ Begutachtung des F.___ ein polydi sziplinäres Gutachten, das am 3 0. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 10/131). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 2 3. Juli 2015 (Urk. 10/134) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 0. November 2015 (Urk. 10/144) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 79 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 eine ganz e Invalidenrente zu. Gestützt auf diese Verfügung der IV-Stelle richtete die BVG-Sammelstiftung Swiss Life dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 (nach Ablauf d er zw eijähri gen Wartefrist) eine volle Invalidenrente aus (Urk. 2/14 und Urk. 5 S. 4). 1.3

Am 1 4. März 2016 gab Dr. C.___ zum Gutachten des E.___ vom 3 0. Juni 2015 eine Stellungnahme ab (Urk. 2/18). Mit Schreiben vom 1 1. M ai 2016 teilte die Swiss Life AG dem Versicherten mit, dass sie die Invalidität unabhängig von der IV-Stelle mit 50 % bemesse und die Leistungen ab dem 1. Septemb er 2016 ent sprechend reduziere (Urk. 2/15). Mit Schreiben vom 2 0. Juli 2016 machte der Versicherte dagegen Einwendungen geltend (Urk. 2/16). Im Rahmen der darauf folgenden Korrespondenz hielten die Swiss Life AG mit Schreiben vom 11.

Oktober 2016 (Urk. 2/17) und vom 1 8. Januar 2017 (Urk. 2/20) sowie der Ver sicherte mit Schreiben vom 8. November 2016 (Urk. 2/19) je an ihren Standpunk t en fest. 2.

Am 1 0. März

2017 erhob der Versicherte Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte, es sei ihm ab dem 1. September 2016 weiterhin eine ganze Invalide nrente auszurichten (Urk. 1). Die Beklagte beantragte mit Kla geantwort vom 2. Mai 2017 die Abweisung der Klage (Urk. 5). Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 3. Mai 2017 (Urk. 7) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 10) beig ezogen hatte, hielten der Kläger mit Replik vom 2 0. Juni 2017 (Urk. 12) und die Beklagte mit Duplik vom 1 3. Juli 2017 (Urk. 15) je an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 1 8. Juli 2017

zugestellt (Urk. 16) . Mit Eingabe vom 4. September 2018 (Urk.

19) reichte der Kläger die Mitteilung der IV-Stelle vom 1 4. August 2018 (Urk. 20)

ein, mit welcher dessen Anspruch auf eine ganze Invalide nrente bestä tigt wurde . Dies wurde der Beklagten am 1 0. Septe mber 2018 zur Kenntnis gebracht

(Urk. 21). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindes tens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 1.2

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsor geeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerecht lich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.3

Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invali denversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler, BVG und FZG

– Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler, Invali ditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindu ngswirkung von IV-Entscheiden: « Ruhekis sen » oder

« Prokru stesbett » ?, in: AJP 2002 S. 927).

2. 2.1

Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass die Beklagte an die Feststellungen der I V-Stelle in der Verfügung vom 1 0. November 2015 grund sätzlich

gebunden sei. Die IV- Stelle habe sich in medizinischer Hinsicht auf das beweiskräftige polydiszipli näre Gutachten des E.___ vom 3 0. Juni 2015 gestützt, das durch deren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) überprüft worden sei. Eben falls nicht zu beanstanden sei der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommens vergleich, der einen Invaliditätsgrad von 79 % ergeben habe. Die IV-rechtliche Betrachtung sei damit nicht offensichtlic h unhaltbar (Urk. 1 und Urk. 12). 2.2

Die Beklagte machte demg egenüber geltend, dass die Invaliditätsbemess ung durch die IV-Stelle unhaltbar sei. Aus medizinsicher Sicht sei das neuropsycho logische Teilgutachten des E.___ vom 9. März 2015 insofern nic ht schlüssig, als die festgestellte leichtgradige neuropsychologische Störung keine Arbeitsunfä higkeit von 100 % bewirken könne. Diese Beurteilung des neuropsychologischen Gutachters sei von der IV-Stelle jedoch unkritisch übernommen worden. Hinzu komme, dass die IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleich s bei der Ermitt lung des Invalideneinkommens den Tabellenlohn eines ungelernten Hilfsarbeiter s gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen habe . Da der Kläger im Jahr 1999 eine Umschulung zum Technischen Kaufmann abgeschlossen und danach während mindest ens zehn Jahren auf diesem Beruf gearbeitet habe, hätte indes

auf den Tabellenlohn eines Technischen Kaufmanns abgestellt werden müssen (Urk. 5 und Urk. 15). 3. 3.1

Dr. B.___ stellte im Gutachten vom 1 2. April 2013 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syn drom bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.11). Diagnosen ohne Einfluss au f die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. Dr. B.___

erklärte, dass der Kläger in der Tätigkeit als Geschäftsleiter aktuell zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 10/44/9-10). 3.2

Dr. C.___ nannte im Gutachten vom 1 1. Dezember 2013 als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig ausgeprägte depressive Epi sode ohne somatisches Syndrom im Rahmen eines rezidivierenden de pressiven Geschehens (ICD-10 F 33.10). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit führte er (1) anamnestisch Lese- und Rechtschreibstörung («Legasthenie»; ICD-10 F81.0) und (2) einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) an (Urk. 10/80/26). Dr. C.___ hielt fest, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % (von 100 %) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäfts leiter anzunehmen sei. In einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfäh igkeit von 60 % (von 100 %; Urk. 10/80/52). 3.3

Dr. D.___

diagnostizierte im Gutachten vom 7. Januar 2013 (richtig: 2014) (1) eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit protrahiertem Verlauf (ICD-10 F33.2), Rezidiv, erste Episode 1995, (2) chronische Schmerzen aufgrund eines Lumbovertebralsyndroms, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung, und (3) eine akzentuierte Persönlichkeit mit hoher Leistungsorientierung und Hang zum Perfektionismus. Dr. D.___ erklärte, dass der Kläger aktuell zu 100 % arbeitsunfähig sei

(Urk. 10/85/5-6). 3.4

Prof. Dr. med. G.___, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 6. März 2014 aus, dass der Kläger an einer schweren depres siven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) leide. Nach den diagnosti schen Leitlinien von ICD-10 sei es sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient wäh rend einer schweren depressiven Episode in der L age sei, soziale, häusliche und berufliche Tätigkeiten fortzuführen (Urk. 10/93/6). 3.5

Die Ärzte des E.___ hielten im polydisziplinären Gutachten vom 3 0. Juni 2015 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/131 .1 /28): (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) (2) eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) bei - akzentuierter Persönlichkeitsorganisation (narzisstisch; ICD-10 F71.1) (3) eine leichte neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.7) - multifaktoriell bedingt

Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit nannten sie (Urk. 10/131/28): (1) ein ch ronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei multisegmentalen lumba len Diskopathien (Osteochondrose Lendenwirbelkör per [ LWK ] 2/3, Diskushernien LWK3/4, LWK4/5 und Diskusprotrusion LWK5/S1 sowie Spondylarthrosen LWK2 bis S1, gemäss MRI der Lendenwirbelsäule vom 2 0. Januar 2014) - in termittierendes radikuläres S1-Schmerzsyndrom rechts, ohn e nachweisbarem sensomotorischem Ausfall, vermutlich bei chronisch-degenerativ veränderter Wirbe l säule mit mechanischer intermittierender Irritation der S1-Wurzel rechts (2) Status nach zervikospondylogenem Schmerzsyndrom bei geringgradigen degen era tiven Halswirbelsäule- Veränderungen laut Akten (3) unspezifische Knieschmerzen (4) eine muskuläre Dysbalance am Beckengürtel (Rectus

femoris und Knieflexoren beidseits) (5) ein leichter Knick-Senkfuss links - Spreizfüsse (6) eine e pisodische Migräne ohne Aura Die Gutachter des E.___ erklärten, dass im angestammten Beruf als T echnischer Kaufmann in leitender Funktion aufgrund der neuropsychologisch festgestellten Defizite keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Es handle sich hier jedoch nicht um e inen Endzustand. Durch eine B esserung der depressiven Symptomatik, aber auch durch neuropsychologisches Training sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Für kognitiv einfache, strukturierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, welche in einem zeitlichen Arbeitspensum von 60 % ausgeübt werden sollten. Auch bei der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei eine Verbesserung möglich. Mit Ausnahme der Zeit räume der stationären Behandlung habe seit Stellung des IV-Antrages in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 %

bestanden . Unter Berücksichti gung der vo rhandenen Arztberichte sei am wahrscheinlichsten davon auszuge hen, dass die im Vordergrund stehende depressive Erkrankung seit Oktober 2012 in – mit für diese Erkrankung üblichen kleineren Schwankungen – unveränder tem Schweregrad als mittelschwere Depression vorliege (Urk. 10/131 .1 /30). 4 . 4 .1

Fest steht, dass die Beklagte ins Vorbescheidverfahren der IV-Stelle einbezogen und ihr die Rentenverfügung vom 1 0. November 2015 formgülti g eröffnet wurde (Urk. 10/134 und Urk. 10/ 1 44), wobei sie diese Verfügung nicht angefochten hat.

Die Beklagte ist demnach unbestrittenermassen an den Entscheid der IV-Ste lle gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (vgl. E. 1.2).

Die Fra ge, ob die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle offensichtlich unhaltbar und daher für die berufliche Vorsorge nicht verbindlich ist, beurteilt sich nach der Aktenlage bei Erlass der Rentenverfügung. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche die IV-Stelle nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nur beachtlich, sofern sie im Rahmen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zu berücksichtigen wären (Urteil des Bundes gerichts 9 C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.2 mit Verweis auf BGE 126 V 308 E. 2a). 4.2

Die IV-Stelle stützte sich in der Verfügung vom 1 0. November 2015 (Urk. 10/144) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre

Gutachten des E.___ vom 30. Juni 2015 (Urk. 10/131).

Die Gutachter des E.___ legten i n dieser Expertise der Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie, die sie in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgaben, im Wesent lichen dar,

dass aktuell eine depressive Erkrankung im Vordergrund stehe, welche im Ausprägungsgrad als mittelschwer einzustufen sei . Zusätzlich bestehe eine Dysthymie bei einer narzisstisch gefärbten, akzentuierten Persönlichkeit. Da sich bereits in den vergangenen Jahren Hinweise auf relevante neurokognitive Beein trächtigungen bei Schlafstörung mit exzessiver Tagesschläfrigkeit und Hyper somnie ergeben hätten, sei eine neuropsychologische Beurteilung durchgeführt worden. Diese habe Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, des ver balen Gedächtnisses sowie in den Teilbereichen der Exekutivfunktionen ergeben . Bei erhalte ner Validität der Befunde habe sich beim Lösen der psychologischen Fragestellung eine verminderte Belastbarkeit und eine erhöhte Ermüdbarkeit gezeigt . Als Ursache für die neuropsychologischen Beeinträchtigungen würden sie am ehesten von einem multifaktoriellen Geschehen ausgehen, welches sich neben den üblichen, bei einer depressiven Erkrankung vorliegenden Defiziten, auch aus weiteren Anteilen zusammensetze . Differenzialdiagnostisch seien diese am ehesten als Medikamenten-Nebenwirkungen zu verstehen. Möglich sei auch ein Zusammenhang mit dem Schmerzsyndrom der Wirbelsä ule, der Migräneer krankung oder einer allfälligen neurodegenerativen Erkrankung (Urk. 10/131.1/29). 4.3

Dass die Gutachter des E.___ den Kläger in der zuletzt ausgeübten

geistig bzw. kognitiv anspruchsvollen Tätigkeit als Geschäftsleiter einer Firma mit mehreren Angestellten, im Rahmen derer er für das

Personalwesen, die interne Organisa tion, EDV und Projektleitung zuständig war (Urk. 10/17.1), als zu 100 % arbeits unfähig einstuften, ist angesichts der genannten psychiatrischen und neuropsy chologischen Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen - jedenfalls

- nicht offensichtlich unhaltba r. Dasselbe gilt auch für die von den Gutachtern des E.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit mit dem nachvollziehbar umschriebenen Belastungsprofil. Dies auch vor dem Hinter grund, dass der neuropsychologische Gutachter des E.___ zwei verschiedene Beschwerdevalidierungstests (DMT und TBFN) durchgeführt hatte, dere n Ergeb nisse

– ebenso wie die aufgrund von Verhaltensbeobachtungen festgestellte

Leis tungsbereitschaft

- unauffällig gewesen seien . Im Übrigen sprach der neuropsy chologische Gutachter mit Blick auf die eigenanamnestisch beschriebene Alltag s- und Berufsfunktionalität

auch von konsistenten kognitiven Testb efunden und hielt explizit fest, dass nicht von einer Symptomverdeutlichung oder Aggravation ausgegangen werden müsse (Urk. 10/131.6/17-18). 4.4

Was die Beklagte gegen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter des E.___ respektive der IV-Stelle vorbrachte, ist nicht stichhaltig. So haben die Gut achter des E.___ ihre Schlussfolgerungen

– entgegen der Behauptung der Beklag ten (Urk. 5 S. 9) –

sehr wohl konsensual besprochen (Urk. 10/131/28-32). Dass der Kläger zum ersten Mal neuropsychologisch begutachtet wurde, weshalb die Angabe einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % in diesem Bereich von keinem ande ren A rzt bestätigt wurde (Urk. 5 S. 10), vermag den

Beweiswert des Gutachtens des E.___ nicht in Zwei fel zu ziehen. Im Weiteren erging die Beurteilung der Gut achter des E.___ insbesondere auch in Kenntnis des Gutachten s von Dr. C.___ vom 1 1. Dezember 2013 (Urk. 10/131.1/10-11), wobei der psychiatrische Guta ch ter des E.___ in Übereinstimmung mit Dr. C.___

von einer aus rein psychiatrischer Sicht bestehenden 50%igen

Arbeits fähigkeit ausging (Urk. 10/131.3/12). Die von Dr. C.___

erst am 1 4. März 2016, das heisst nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 1 0. November 2015 (Urk. 10/144)

verfasste Stellungnahme zum Gut achten des E.___ (Urk. 2/18) ist im Zusammenhang mit der Frage, ob die damalige IV-rechtliche Betrachtung offensichtlich unhaltbar war,

sodann unbeachtlich (vgl. E. 4.1). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten des E.___ v on den RAD-Ärzten

med. pract . H.___, Fach arzt für Allgemeine Medizin, und med. pract . I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eingehend geprüft und als nachvollziehbar erachtet

wurde (Urk. 10/132-133). Dass die IV-Stelle die Beurteilung durch den neuropsychologischen Gutachter des E.___

unkritisch übernommen habe (Urk. 5 S. 9), erweist sich aufgrund des Gesagten als unzutreffend. 5. 5.1

Nicht offensichtlich unhaltbar ist auch der von der IV-Stelle vorgenommene Ein kommensvergleich (Urk. 10/144). 5.2

Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per son i m Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.).

Angesichts des

von Juli 2006 bis Juni 2013, das heisst insgesamt sieben Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses

bei der Z.___ (Urk. 10/17.1 und Urk. 6/19) kann davon ausgegangen werden, dass der Verwaltungsrat d er Firma mit der Arbeit sleistung des Klägers

offenbar zufrieden war und

dieser

– entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Urk. 5 S. 8 f.) – mit dieser

Tätigkeit nicht überfordert war. Mit Blick au f die vom Kläger in den Jahren 2006 bis 2011 vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Jahrese inkommen zwischen Fr. 108'000.-- un d Fr. 120'237.-- (Urk. 6/1 und Urk. 10/23) ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom Lohn in der Höhe von Fr. 126'000.-- ausging, den der Kläger im Jahr 2012 bei der Z.___

zuletzt erzielte

(Urk. 10/17.1). 5.3

Da der Kläger nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumut bare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, zog die IV-Stelle bei der Bemessung des Invalideneinkommens

die Löhne gemäss LSE 2012 heran. Dass sie dabei aufgrund der von den Gutachtern des E.___

umschriebenen psychiatrischen und neuropsy chologischen Einschränkungen (Urk. 10/131.1/29)

nicht auf den Tabellenlohn eines T echnischen Kaufmann s, sondern auf denjenigen eines Hilfsarbeiters (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, M änner) in der Höhe von

Fr. 26'091. -- abstellte (ohne einen Leidensabzug zu gewähren), ist ebenfalls nicht zu beanstan den. 5.4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 126‘000.-- und e inem Invalideneinkom men von Fr. 26‘091.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 99‘929.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 79 % (Fr. 99‘929. -- : Fr . 126‘000.--). 5.5

Die Bindungswirkung der Verfüg ung der IV-Ste lle vom 1 0. November 2015 (Urk. 10/144) ist demzufolge zu bejahen. 6 .

6 .1

Die von der Beklagten per 1. September 2016 vorgeno mmene Reduktion der vol len auf eine halbe Rente erfolgte damit zu Unrecht. Der Kläger hat mit Wirkung ab dem 1. September 2016 basierend auf e inem Invaliditätsgrad von 79 % wei terhin Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten. 6.2

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Der Kläger erhob am 1 0. März 2017 Klage gegen die Beklagte (Urk.

1) . Mangels einer anderslautenden reglementarischen Regelung sind ihm somit ab dem 1 0. März 2017 Verzugszinsen von 5 % pro Jahr für die bis zu die sem Zeitpunkt fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jewei ligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen. 6.3

In Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 79 %

weiterhin eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 1 0. März 2017

für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbet reffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 7 .

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung für den vertretenen Kläger von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung

der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 79

%

weiterhin eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 1 0. März 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbet reffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird

verpflichtet, dem Kläger

eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyen bühl