Sachverhalt
1.
A.___, geboren 1930, war bei der Personalvorsorge Y.___ berufsvorsorgeversichert und bezog ab 1. März 1995 eine Altersrente aus der Vorsorgeeinrichtung (Urk. 5/3). Er verstarb am 2 4. Oktober 2016
(Urk. 5/4).
Mit Schreiben vom 1 4. November 2016
(Urk. 2/5) ersuchte X.___ (geb. 1940), welche vom 2 6. Oktober 1963 bis zur Scheidung am 3. Sep tember 1998 mit dem Verstorbenen verheiratet war (Urk. 2.1), die Personal vorsorge Y.___, ihre Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen als geschiedene Ehegattin von A.___
zu prüfen . Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016
(Urk. 2/6) teilte diese mit, dass e in jähr licher Anspruch auf Hinterlassenen leistungen von Fr. 26'542.20 bestehe . Dagegen erhob die Versi cherte am 2 9. Dezember 2016 (Urk. 2/7) Einsprache und machte geltend, es bestehe ein
Anspruch auf 2/3 der Altersrente des geschiedenen Ehegatten. Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 hielt die Y.___
am berechneten jährli chen Anspruch auf Hi nterlass enenleistungen von Fr. 26'542.20 fest und wies die Einsprache ab (Urk. 2/8). 2.
Mit Eingabe vom 5. März 2017 (Urk. 1) erhob
die Versicherte
Klage gegen die Y.___
mit folgendem Rechtsbegehren :
« Die Beamtenversicherungskasse Y.___ sei anzuweisen, mir
- der Witwe des A.___, verstorben am 2 4. Oktober 2016
- die ordentliche Witwenrente von derzeit 2/3 der letzten Altersrente von CHF 5'153.95, wie im Y.___ Vorsor gereglement, gültig seit 1. Sept. 2014, Art. 48 Absatz 1 vorgesehen, auszurich ten.»
Die Y.___
schloss i n ihrer Klageantwort vom 2 6. April 2017 (Urk. 4) auf Abweisung der Klage unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 8 un d 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 18 Abs. 1 lit a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter l assenen- und Invalidenvorsorge (BVG) besteht ein Anspruch auf Hinterlassenen leistungen aus beruflicher Vorsorge nur, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder b ei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, versichert war. 1 .2
Gemäss Art. 19 BVG
hat d er überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a. für den Unterhalt mindes tens eines Kindes aufkommen muss; oder b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Gemäss Abs. 3 regelt der Bundesrat den An spruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen .
Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 19 Abs. 3 BVG h at der Bundesrat in Art. 20 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (BVV 2)
die Bestimmungen über den Anspruch der geschiedenen Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen erlassen. In der hier anwendbaren, bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung von Art. 20 BVV 2 (vgl. dazu E. 4.1 nach folgend) ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit . a) und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsfall eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (lit . b). Weiter bestimmt
Abs. 2 : Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. 1.3
Das Vorsorgereglement der Beklagten (Ausgabe 1. Januar 2016, Urk. 5/6) sieht unter dem Titel «Rente an den geschiedenen Ehegatten» in
Art. 48
vor :
1
Der geschiedene Ehegatte ist dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, wenn er das 4 5. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens 10 Jahre ge dauert hat und er durch den Tod der versicherten Person einer im Schei dungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente oder einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente verlustig geht . 2
Die Leistungen an den geschiedenen Ehegatten entsprechen höchstens dem Anspruch aus dem Scheidung surt eil, abzüglich der Hinterbliebenen leistun gen der übrigen Versicherer, namentlich der AHV/IV.
1.4
Unter Art. 100 hält das Reglement fest, dass jene Fassung dieses Reglements oder der Statuten anwendbar ist, die im Zeitpunkt des Eintritts des Ve rsicherungsfalles gegolten hat . 2.
2.1
Die Beklagte stellte folgende Berechnung der Hinterlassenen leistungen an : Letzte versicherte Besoldung: Fr.
103'158.00 Reglementarische Ehegattenrente pro Jahr Fr. 41'263.20 (40 % der letzten versicherten Besoldung) Unterhaltsbeitrag Fr. 26'542.00 (gemäss Scheidungsurteil vom 3. September 1998 pro Jahr) Todesfallleistungen der SVA pro Jahr Fr. 0.00 Total Anspruch pro Jahr Fr. 26'542.20 Die monatlichen Leistungen von Fr. 2'211.85 richtete sie ab 1. November 2016 aus (Urk. 2/6 S. 2). 2.2 Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit,
dass ihr eine ordent liche Witwenrente von 2/3 der letzten Alter srente von A.___ von Fr. 5'135.95 zu stehe . Bei den Erwägungen der Scheidungsrichter, ob die Schei dungsklage nach dem alten Scheidungsrecht abzuweisen sei, seien noch die vor herigen Statuten der Y.___ mit dem Art. 32 Abs. 1 massgebend gewesen. Darin sei festgeschrieben, dass im Scheidungsfalle eine Witwenrente von 5/6 der letzten Altersrente fällig würde, wenn der geschiedene Ehegatte vorversterben sollte. Im Scheidungsurteil seien ihr als geschiedene Witwe die gleichen Ansprüche auf Hinterlassenenrente zugesichert worden, wie einer ehelichen Witwe. Im Mai 2010 sei en die Unterhaltsbeiträg e neu angepasst und
eine a ussergerichtlich e Vereinba rung getroffen worden, welche mit dem To d von A.___ erloschen sei (Urk. 1). Die Feststellungen im Scheidungsu rteil seien massgebend und Art. 48 Abs. 2 (des Reglements) für die geschiedenen Witwen komme vorliegend nicht zum T ragen (Urk. 8). 2.3
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der ab 1. November 2016 der Klägerin zuge sprochenen Hinterlassenenleistungen, wobei im Vordergrund d ie für die Berech nung anwendbaren (Reglements-)Bestimmungen stehen. 3. 3.1
Aufgrund der Akten steht fest, dass A.___
am 2 4. Oktober 2016 ver storben ist und zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten versichert war (Urk. 5/4 und Urk. 5/3). 3.2
Aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. September 1998 (Urk. 2 /1) ergibt sich, dass
die Klägerin mit dem Verstorbenen vom 2 6. Oktober 1963 bis zur Scheidung vom 3. September 1998 verheiratet war .
Im Scheidungsurteil wurde der Verstorbene verpflichtet,
der Klägerin in - dexierte monatliche Unterhaltsbeiträge bis zu deren Eintritt in s AHV-Alter von Fr. 1'600. -- zu entrichten. V on da an sei lebenslänglich die Hälfte der Differenz zwischen dem Einkommen, welches der Verstorbene aus der AHV und seine m Pensions kassenguthaben erziele, und dem Einkommen, welches die Klägerin aus der AHV und ihren Pensionskassenguthaben (bei einer Weiterbeschäftigung im Umfang von Ende 1996 und dem damaligen Lohn bei ihrem damaligen Arbeitgeber) erzielt hätte, geschuldet . Erziele die Klägerin ein niedrigeres Pensionskassenguthaben, so bleibe dieses unabhängig von den Ursachen, die zu einer Reduktion geführt hätten, unberücksichtigt. E rziele die Klägerin dagegen ein höheres Pensionskas senguthaben, so sei dieses zu berücksichtigen (Urk. 2/1 S. 25 f.). 3.3
Im Weiteren ist ein Schreiben der Rech tsvertreterin des Verstorbenen a ktenkun dig, wonach sich der Verstorbene bereit erklärte,
ab 1. November 2010 monatli che Unterhaltsbeiträge an die Klägerin von Fr. 2'211.85 zu leisten (Urk. 5/5/11) . 4. 4.1
Die berufliche Vorsorge versichert die Risiken Alter, Tod und Invalidität (Art. 1 Abs. 1 BVG).
Versichertes Ereignis in Bezug auf Hinterlassenenleistungen
ist der Todesfall der bis dahin ver sicherten Person (vgl. E. 1.1 hiervor).
Vorliegend
ist
der Todesfall
und
damit der V orsorgef all am
2 4. Oktober 2016 eingetreten . A n wendbar sind grundsätzlich die im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses gelten den Bestimmungen . Damit übereinstimmend erklärt das Reglement der Beklagten jenes Reglement für anwendbar, das im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungs falles gegolten hat (vgl. E. 1.4) . Insofern die Klägerin einen früheren Zeitpunkt (Scheidungsurteil im Jahr 1998) geltend macht, kann ihr nicht gefolgt
werden, da der Versicherungsfall
in diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war . 4.2
Die Klägerin ist unter Berufung auf das Scheidungsurteil aus dem Jahr 1998 der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente von
der Beklag ten zustehe . N ach dem hiervor Gesagten (E. 4.1) kann dem nicht beigepflichtet werden. Bei Eintritt des Versicherungsfalls war die Klägerin bereits seit rund 18 Jahren vom Verstorbenen geschieden. Eine Anspruchsberechtigung als überle bende Ehegattin fällt damit nicht in Betracht. Diesbezüglich lässt sich auch nichts a us den Erwägungen im Scheidungsurteil vom 3. September 1998
ableiten,
in denen sich das Obergericht des Kantons Zürich mit der Thematik der rechtsmiss bräuchlichen Verweigerung einer Scheidung nach langjähriger Trennung aus einandersetzte und in diesem Zusammenhang Überlegung en zur mutmasslichen finanziellen Situation der Klägerin im Falle der Scheidung und in jenem des wei teren Getrenntlebens anstellte (vgl. Urk. 2/1 S. 17 f
f. und S. 22 E. dd des Urteils) . Im Scheidungsurteil könnten ohnehin keine Regelungen getroffen werden, die sich zu Lasten der gar nicht als Partei einbezogenen Pensionskasse auswirken respektive dem Reglement widersprechen. Fakt ist, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht mehr Ehegattin des Verstorbenen war. 4.3
Art. 48 des Vorsorgereglement s der Beklagten (Ausgabe 1. Januar 2016) sieht un ter dem Titel «Rente an den geschiedenen Ehegatten» eine Gleichstellung gegen über dem überlebenden Ehegatten vor, wenn bestimmte Kriterien, nämlich 4 5. Altersjahr vollendet, die Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert und durch den Tod der versicherten Person erfolgt ein Verlust einer im Scheidungsurteil zuge sprochenen Unterhaltsrente oder einer Kapitalabfindung für eine lebe nslängliche Rente,
erfüllt sind . Überdies hält das Reglement fest, dass d ie Leistungen an den geschiedenen Ehegatten höchstens dem Anspruch aus dem Scheidungsurteil, ab züglich der Hin terbliebenen leistungen der übrigen Ver sicherer, namentlich der AHV/IV, entsprechen (Urk. 5/6, vgl. E. 1.3 hiervor) .
Die reglementarische Bestimmung deckt sich damit mit der gesetzlichen Vorgabe (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Interpretation der Klägerin, wonach
Art. 48 Abs. 2 des Reglements nur für geschie den e Witwen zum Tragen komme, die keine der fest gelegten Bedingungen — gemeint wohl die in Art. 48 Abs. 1 festgelegten Kriterien —
erfüllen und deshalb in ihrem Fall nicht anwendbar
sei (vgl. Urk. 8 S. 2), kann
weder dem Wortlaut des Gesetzes
noch jenem der reglementarischen Bestimmung entnommen werden . 4.4
4.4.1
D ie Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für Hinterlassenenleistungen gemäss Art 48 Abs. 1 des Reglements (Ausgabe 2016), was unbestritten ist, und wofür die Akten auch keine anderen Anhaltspunkte liefern. Zu prüfen bleibt da mit die Höhe der Leistungen nach den Vorgaben von Art. 48 Abs. 2 des Regle ments, wonach die Leistungen an den geschiedenen Ehegatten höchstens dem Anspruch aus dem Scheidungsurteil, abzüglich der Hinterbliebenen leistungen der übrigen Versicherer, namentlich der AHV/IV ent s p rechen . 4.4.2
Die Klägerin war
im Zeitpunkt des Todes ihres geschiedenen Ehegatten 76jährig und im AHV-Rentenalter.
Gemäss Scheidungsurteil vom 3. September 1998 wurde der Verstorbene verpflichtet, der Klägerin ab ihrem Eintritt ins AHV-Rentenalter lebenslänglich monatliche Unterhaltsbeiträge zu entrichten,
deren Höhe im Urte il wie folgt umschrieben wurde (Urk. 2/1 S. 25 f.) : « b)
Von da an lebenslänglich die Hälfte der Differenz, zwischen dem Einkom men, welches der Kläger [Ehegatte] aus der AHV und seine m Pensionskas senguthaben erzielt, und dem Einkommen, welches die Beklagte [Ehegattin]
aus der AHV und ihren Pensionskassenguthaben (bei einer Weiterbeschäf tigung im Umfang von Ende 1996 und dem damaligen Lohn bei ihrem da maligen Arbeitgeber) erzielt hätte. Erzielt die Beklagte ein niedrigeres P en sionskassenguthaben, so bleibt dieses unabhängig von den Ursachen, die z u einer Reduktion geführt haben, unberücksichtigt. Erzielt die Beklagte dagegen ein höheres Pen sionskassenguthaben, so ist dieses zu berücksich tigen .» 4.4.3
Gemäss Schreiben vom 1 3. September 2010
(Urk. 2/4) berechnete die damalige Rechtsvertreterin der Klägerin die auszugleichende Differenz der Einkommen und bezifferte die vom geschiedenen Ehegatten geschuldeten monatlichen Unterhalts beiträge mit Fr. 2'211. 85, was diese r gemäss Schreiben vom 1 5. Oktober 2010 akzeptiert e (vgl. Urk. 5/5/11). M onatliche Zahlungen in entsprechender Höhe sind zudem mit Postkontoauszügen der Klägerin belegt (Urk. 5/5/7, 5/5/9, 5/5/12) . Die Höhe der monatlichen Unterhaltsbeiträge vor Eintritt des Versicherungsfalls sind
damit ausgewiesen und blieben überdies un bestritten . Gestützt auf diese Grund lage legte die Beklagte den
jährlichen Anspruch auf Fr. 26'542.20
(12 x Fr. 2'211.85) fest. Die Berechnung der Beklagten ist somit ebenfalls nicht zu be anstanden.
Die Klage ist damit unbegründet und folglich abzuweisen. 5 .
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Personalvorsorge Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 A.___, geboren 1930, war bei der Personalvorsorge Y.___ berufsvorsorgeversichert und bezog ab 1. März 1995 eine Altersrente aus der Vorsorgeeinrichtung (Urk. 5/3). Er verstarb am 2 4. Oktober 2016
(Urk. 5/4).
Mit Schreiben vom 1 4. November 2016
(Urk. 2/5) ersuchte X.___ (geb. 1940), welche vom 2 6. Oktober 1963 bis zur Scheidung am 3. Sep tember 1998 mit dem Verstorbenen verheiratet war (Urk. 2.1), die Personal vorsorge Y.___, ihre Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen als geschiedene Ehegattin von A.___
zu prüfen . Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016
(Urk. 2/6) teilte diese mit, dass e in jähr licher Anspruch auf Hinterlassenen leistungen von Fr. 26'542.20 bestehe . Dagegen erhob die Versi cherte am 2 9. Dezember 2016 (Urk. 2/7) Einsprache und machte geltend, es bestehe ein
Anspruch auf 2/3 der Altersrente des geschiedenen Ehegatten. Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 hielt die Y.___
am berechneten jährli chen Anspruch auf Hi nterlass enenleistungen von Fr. 26'542.20 fest und wies die Einsprache ab (Urk. 2/8).
E. 1.1 Nach Art. 18 Abs. 1 lit a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter l assenen- und Invalidenvorsorge (BVG) besteht ein Anspruch auf Hinterlassenen leistungen aus beruflicher Vorsorge nur, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder b ei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, versichert war. 1 .2
Gemäss Art. 19 BVG
hat d er überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a. für den Unterhalt mindes tens eines Kindes aufkommen muss; oder b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Gemäss Abs. 3 regelt der Bundesrat den An spruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen .
Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 19 Abs. 3 BVG h at der Bundesrat in Art. 20 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (BVV 2)
die Bestimmungen über den Anspruch der geschiedenen Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen erlassen. In der hier anwendbaren, bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung von Art. 20 BVV 2 (vgl. dazu E. 4.1 nach folgend) ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit . a) und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsfall eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (lit . b). Weiter bestimmt
Abs. 2 : Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen.
E. 1.3 Das Vorsorgereglement der Beklagten (Ausgabe 1. Januar 2016, Urk. 5/6) sieht unter dem Titel «Rente an den geschiedenen Ehegatten» in
Art. 48
vor :
1
Der geschiedene Ehegatte ist dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, wenn er das 4 5. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens 10 Jahre ge dauert hat und er durch den Tod der versicherten Person einer im Schei dungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente oder einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente verlustig geht . 2
Die Leistungen an den geschiedenen Ehegatten entsprechen höchstens dem Anspruch aus dem Scheidung surt eil, abzüglich der Hinterbliebenen leistun gen der übrigen Versicherer, namentlich der AHV/IV.
E. 1.4 Unter Art. 100 hält das Reglement fest, dass jene Fassung dieses Reglements oder der Statuten anwendbar ist, die im Zeitpunkt des Eintritts des Ve rsicherungsfalles gegolten hat . 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 5. März 2017 (Urk. 1) erhob
die Versicherte
Klage gegen die Y.___
mit folgendem Rechtsbegehren :
« Die Beamtenversicherungskasse Y.___ sei anzuweisen, mir
- der Witwe des A.___, verstorben am 2 4. Oktober 2016
- die ordentliche Witwenrente von derzeit 2/3 der letzten Altersrente von CHF 5'153.95, wie im Y.___ Vorsor gereglement, gültig seit 1. Sept. 2014, Art. 48 Absatz 1 vorgesehen, auszurich ten.»
Die Y.___
schloss i n ihrer Klageantwort vom 2 6. April 2017 (Urk.
E. 2.1 Die Beklagte stellte folgende Berechnung der Hinterlassenen leistungen an : Letzte versicherte Besoldung: Fr.
103'158.00 Reglementarische Ehegattenrente pro Jahr Fr. 41'263.20 (40 % der letzten versicherten Besoldung) Unterhaltsbeitrag Fr. 26'542.00 (gemäss Scheidungsurteil vom 3. September 1998 pro Jahr) Todesfallleistungen der SVA pro Jahr Fr. 0.00 Total Anspruch pro Jahr Fr. 26'542.20 Die monatlichen Leistungen von Fr. 2'211.85 richtete sie ab 1. November 2016 aus (Urk. 2/6 S. 2).
E. 2.2 Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit,
dass ihr eine ordent liche Witwenrente von 2/3 der letzten Alter srente von A.___ von Fr. 5'135.95 zu stehe . Bei den Erwägungen der Scheidungsrichter, ob die Schei dungsklage nach dem alten Scheidungsrecht abzuweisen sei, seien noch die vor herigen Statuten der Y.___ mit dem Art. 32 Abs. 1 massgebend gewesen. Darin sei festgeschrieben, dass im Scheidungsfalle eine Witwenrente von 5/6 der letzten Altersrente fällig würde, wenn der geschiedene Ehegatte vorversterben sollte. Im Scheidungsurteil seien ihr als geschiedene Witwe die gleichen Ansprüche auf Hinterlassenenrente zugesichert worden, wie einer ehelichen Witwe. Im Mai 2010 sei en die Unterhaltsbeiträg e neu angepasst und
eine a ussergerichtlich e Vereinba rung getroffen worden, welche mit dem To d von A.___ erloschen sei (Urk. 1). Die Feststellungen im Scheidungsu rteil seien massgebend und Art. 48 Abs. 2 (des Reglements) für die geschiedenen Witwen komme vorliegend nicht zum T ragen (Urk. 8).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist die Höhe der ab 1. November 2016 der Klägerin zuge sprochenen Hinterlassenenleistungen, wobei im Vordergrund d ie für die Berech nung anwendbaren (Reglements-)Bestimmungen stehen. 3. 3.1
Aufgrund der Akten steht fest, dass A.___
am 2 4. Oktober 2016 ver storben ist und zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten versichert war (Urk. 5/4 und Urk. 5/3). 3.2
Aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. September 1998 (Urk. 2 /1) ergibt sich, dass
die Klägerin mit dem Verstorbenen vom 2 6. Oktober 1963 bis zur Scheidung vom 3. September 1998 verheiratet war .
Im Scheidungsurteil wurde der Verstorbene verpflichtet,
der Klägerin in - dexierte monatliche Unterhaltsbeiträge bis zu deren Eintritt in s AHV-Alter von Fr. 1'600. -- zu entrichten. V on da an sei lebenslänglich die Hälfte der Differenz zwischen dem Einkommen, welches der Verstorbene aus der AHV und seine m Pensions kassenguthaben erziele, und dem Einkommen, welches die Klägerin aus der AHV und ihren Pensionskassenguthaben (bei einer Weiterbeschäftigung im Umfang von Ende 1996 und dem damaligen Lohn bei ihrem damaligen Arbeitgeber) erzielt hätte, geschuldet . Erziele die Klägerin ein niedrigeres Pensionskassenguthaben, so bleibe dieses unabhängig von den Ursachen, die zu einer Reduktion geführt hätten, unberücksichtigt. E rziele die Klägerin dagegen ein höheres Pensionskas senguthaben, so sei dieses zu berücksichtigen (Urk. 2/1 S. 25 f.). 3.3
Im Weiteren ist ein Schreiben der Rech tsvertreterin des Verstorbenen a ktenkun dig, wonach sich der Verstorbene bereit erklärte,
ab 1. November 2010 monatli che Unterhaltsbeiträge an die Klägerin von Fr. 2'211.85 zu leisten (Urk. 5/5/11) . 4.
E. 4 ) auf Abweisung der Klage unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk.
E. 4.1 Die berufliche Vorsorge versichert die Risiken Alter, Tod und Invalidität (Art. 1 Abs. 1 BVG).
Versichertes Ereignis in Bezug auf Hinterlassenenleistungen
ist der Todesfall der bis dahin ver sicherten Person (vgl. E. 1.1 hiervor).
Vorliegend
ist
der Todesfall
und
damit der V orsorgef all am
2 4. Oktober 2016 eingetreten . A n wendbar sind grundsätzlich die im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses gelten den Bestimmungen . Damit übereinstimmend erklärt das Reglement der Beklagten jenes Reglement für anwendbar, das im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungs falles gegolten hat (vgl. E. 1.4) . Insofern die Klägerin einen früheren Zeitpunkt (Scheidungsurteil im Jahr 1998) geltend macht, kann ihr nicht gefolgt
werden, da der Versicherungsfall
in diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war .
E. 4.2 Die Klägerin ist unter Berufung auf das Scheidungsurteil aus dem Jahr 1998 der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente von
der Beklag ten zustehe . N ach dem hiervor Gesagten (E. 4.1) kann dem nicht beigepflichtet werden. Bei Eintritt des Versicherungsfalls war die Klägerin bereits seit rund 18 Jahren vom Verstorbenen geschieden. Eine Anspruchsberechtigung als überle bende Ehegattin fällt damit nicht in Betracht. Diesbezüglich lässt sich auch nichts a us den Erwägungen im Scheidungsurteil vom 3. September 1998
ableiten,
in denen sich das Obergericht des Kantons Zürich mit der Thematik der rechtsmiss bräuchlichen Verweigerung einer Scheidung nach langjähriger Trennung aus einandersetzte und in diesem Zusammenhang Überlegung en zur mutmasslichen finanziellen Situation der Klägerin im Falle der Scheidung und in jenem des wei teren Getrenntlebens anstellte (vgl. Urk. 2/1 S. 17 f
f. und S. 22 E. dd des Urteils) . Im Scheidungsurteil könnten ohnehin keine Regelungen getroffen werden, die sich zu Lasten der gar nicht als Partei einbezogenen Pensionskasse auswirken respektive dem Reglement widersprechen. Fakt ist, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht mehr Ehegattin des Verstorbenen war.
E. 4.3 Art. 48 des Vorsorgereglement s der Beklagten (Ausgabe 1. Januar 2016) sieht un ter dem Titel «Rente an den geschiedenen Ehegatten» eine Gleichstellung gegen über dem überlebenden Ehegatten vor, wenn bestimmte Kriterien, nämlich 4 5. Altersjahr vollendet, die Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert und durch den Tod der versicherten Person erfolgt ein Verlust einer im Scheidungsurteil zuge sprochenen Unterhaltsrente oder einer Kapitalabfindung für eine lebe nslängliche Rente,
erfüllt sind . Überdies hält das Reglement fest, dass d ie Leistungen an den geschiedenen Ehegatten höchstens dem Anspruch aus dem Scheidungsurteil, ab züglich der Hin terbliebenen leistungen der übrigen Ver sicherer, namentlich der AHV/IV, entsprechen (Urk. 5/6, vgl. E. 1.3 hiervor) .
Die reglementarische Bestimmung deckt sich damit mit der gesetzlichen Vorgabe (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Interpretation der Klägerin, wonach
Art. 48 Abs. 2 des Reglements nur für geschie den e Witwen zum Tragen komme, die keine der fest gelegten Bedingungen — gemeint wohl die in Art. 48 Abs. 1 festgelegten Kriterien —
erfüllen und deshalb in ihrem Fall nicht anwendbar
sei (vgl. Urk.
E. 4.4.1 D ie Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für Hinterlassenenleistungen gemäss Art 48 Abs. 1 des Reglements (Ausgabe 2016), was unbestritten ist, und wofür die Akten auch keine anderen Anhaltspunkte liefern. Zu prüfen bleibt da mit die Höhe der Leistungen nach den Vorgaben von Art. 48 Abs. 2 des Regle ments, wonach die Leistungen an den geschiedenen Ehegatten höchstens dem Anspruch aus dem Scheidungsurteil, abzüglich der Hinterbliebenen leistungen der übrigen Versicherer, namentlich der AHV/IV ent s p rechen .
E. 4.4.2 Die Klägerin war
im Zeitpunkt des Todes ihres geschiedenen Ehegatten 76jährig und im AHV-Rentenalter.
Gemäss Scheidungsurteil vom 3. September 1998 wurde der Verstorbene verpflichtet, der Klägerin ab ihrem Eintritt ins AHV-Rentenalter lebenslänglich monatliche Unterhaltsbeiträge zu entrichten,
deren Höhe im Urte il wie folgt umschrieben wurde (Urk. 2/1 S. 25 f.) : « b)
Von da an lebenslänglich die Hälfte der Differenz, zwischen dem Einkom men, welches der Kläger [Ehegatte] aus der AHV und seine m Pensionskas senguthaben erzielt, und dem Einkommen, welches die Beklagte [Ehegattin]
aus der AHV und ihren Pensionskassenguthaben (bei einer Weiterbeschäf tigung im Umfang von Ende 1996 und dem damaligen Lohn bei ihrem da maligen Arbeitgeber) erzielt hätte. Erzielt die Beklagte ein niedrigeres P en sionskassenguthaben, so bleibt dieses unabhängig von den Ursachen, die z u einer Reduktion geführt haben, unberücksichtigt. Erzielt die Beklagte dagegen ein höheres Pen sionskassenguthaben, so ist dieses zu berücksich tigen .»
E. 4.4.3 Gemäss Schreiben vom 1 3. September 2010
(Urk. 2/4) berechnete die damalige Rechtsvertreterin der Klägerin die auszugleichende Differenz der Einkommen und bezifferte die vom geschiedenen Ehegatten geschuldeten monatlichen Unterhalts beiträge mit Fr. 2'211. 85, was diese r gemäss Schreiben vom 1 5. Oktober 2010 akzeptiert e (vgl. Urk. 5/5/11). M onatliche Zahlungen in entsprechender Höhe sind zudem mit Postkontoauszügen der Klägerin belegt (Urk. 5/5/7, 5/5/9, 5/5/12) . Die Höhe der monatlichen Unterhaltsbeiträge vor Eintritt des Versicherungsfalls sind
damit ausgewiesen und blieben überdies un bestritten . Gestützt auf diese Grund lage legte die Beklagte den
jährlichen Anspruch auf Fr. 26'542.20
(12 x Fr. 2'211.85) fest. Die Berechnung der Beklagten ist somit ebenfalls nicht zu be anstanden.
Die Klage ist damit unbegründet und folglich abzuweisen. 5 .
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Personalvorsorge Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 8 S. 2), kann
weder dem Wortlaut des Gesetzes
noch jenem der reglementarischen Bestimmung entnommen werden .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00021
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
8. November 2018 in Sachen X.___ Klägerin gegen Personalvorsorge Y.___ Beklagte Sachverhalt: 1.
A.___, geboren 1930, war bei der Personalvorsorge Y.___ berufsvorsorgeversichert und bezog ab 1. März 1995 eine Altersrente aus der Vorsorgeeinrichtung (Urk. 5/3). Er verstarb am 2 4. Oktober 2016
(Urk. 5/4).
Mit Schreiben vom 1 4. November 2016
(Urk. 2/5) ersuchte X.___ (geb. 1940), welche vom 2 6. Oktober 1963 bis zur Scheidung am 3. Sep tember 1998 mit dem Verstorbenen verheiratet war (Urk. 2.1), die Personal vorsorge Y.___, ihre Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen als geschiedene Ehegattin von A.___
zu prüfen . Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016
(Urk. 2/6) teilte diese mit, dass e in jähr licher Anspruch auf Hinterlassenen leistungen von Fr. 26'542.20 bestehe . Dagegen erhob die Versi cherte am 2 9. Dezember 2016 (Urk. 2/7) Einsprache und machte geltend, es bestehe ein
Anspruch auf 2/3 der Altersrente des geschiedenen Ehegatten. Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 hielt die Y.___
am berechneten jährli chen Anspruch auf Hi nterlass enenleistungen von Fr. 26'542.20 fest und wies die Einsprache ab (Urk. 2/8). 2.
Mit Eingabe vom 5. März 2017 (Urk. 1) erhob
die Versicherte
Klage gegen die Y.___
mit folgendem Rechtsbegehren :
« Die Beamtenversicherungskasse Y.___ sei anzuweisen, mir
- der Witwe des A.___, verstorben am 2 4. Oktober 2016
- die ordentliche Witwenrente von derzeit 2/3 der letzten Altersrente von CHF 5'153.95, wie im Y.___ Vorsor gereglement, gültig seit 1. Sept. 2014, Art. 48 Absatz 1 vorgesehen, auszurich ten.»
Die Y.___
schloss i n ihrer Klageantwort vom 2 6. April 2017 (Urk. 4) auf Abweisung der Klage unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 8 un d 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 18 Abs. 1 lit a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter l assenen- und Invalidenvorsorge (BVG) besteht ein Anspruch auf Hinterlassenen leistungen aus beruflicher Vorsorge nur, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder b ei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, versichert war. 1 .2
Gemäss Art. 19 BVG
hat d er überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a. für den Unterhalt mindes tens eines Kindes aufkommen muss; oder b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Gemäss Abs. 3 regelt der Bundesrat den An spruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen .
Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 19 Abs. 3 BVG h at der Bundesrat in Art. 20 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (BVV 2)
die Bestimmungen über den Anspruch der geschiedenen Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen erlassen. In der hier anwendbaren, bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung von Art. 20 BVV 2 (vgl. dazu E. 4.1 nach folgend) ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit . a) und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsfall eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (lit . b). Weiter bestimmt
Abs. 2 : Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung können jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. 1.3
Das Vorsorgereglement der Beklagten (Ausgabe 1. Januar 2016, Urk. 5/6) sieht unter dem Titel «Rente an den geschiedenen Ehegatten» in
Art. 48
vor :
1
Der geschiedene Ehegatte ist dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, wenn er das 4 5. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens 10 Jahre ge dauert hat und er durch den Tod der versicherten Person einer im Schei dungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente oder einer Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente verlustig geht . 2
Die Leistungen an den geschiedenen Ehegatten entsprechen höchstens dem Anspruch aus dem Scheidung surt eil, abzüglich der Hinterbliebenen leistun gen der übrigen Versicherer, namentlich der AHV/IV.
1.4
Unter Art. 100 hält das Reglement fest, dass jene Fassung dieses Reglements oder der Statuten anwendbar ist, die im Zeitpunkt des Eintritts des Ve rsicherungsfalles gegolten hat . 2.
2.1
Die Beklagte stellte folgende Berechnung der Hinterlassenen leistungen an : Letzte versicherte Besoldung: Fr.
103'158.00 Reglementarische Ehegattenrente pro Jahr Fr. 41'263.20 (40 % der letzten versicherten Besoldung) Unterhaltsbeitrag Fr. 26'542.00 (gemäss Scheidungsurteil vom 3. September 1998 pro Jahr) Todesfallleistungen der SVA pro Jahr Fr. 0.00 Total Anspruch pro Jahr Fr. 26'542.20 Die monatlichen Leistungen von Fr. 2'211.85 richtete sie ab 1. November 2016 aus (Urk. 2/6 S. 2). 2.2 Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit,
dass ihr eine ordent liche Witwenrente von 2/3 der letzten Alter srente von A.___ von Fr. 5'135.95 zu stehe . Bei den Erwägungen der Scheidungsrichter, ob die Schei dungsklage nach dem alten Scheidungsrecht abzuweisen sei, seien noch die vor herigen Statuten der Y.___ mit dem Art. 32 Abs. 1 massgebend gewesen. Darin sei festgeschrieben, dass im Scheidungsfalle eine Witwenrente von 5/6 der letzten Altersrente fällig würde, wenn der geschiedene Ehegatte vorversterben sollte. Im Scheidungsurteil seien ihr als geschiedene Witwe die gleichen Ansprüche auf Hinterlassenenrente zugesichert worden, wie einer ehelichen Witwe. Im Mai 2010 sei en die Unterhaltsbeiträg e neu angepasst und
eine a ussergerichtlich e Vereinba rung getroffen worden, welche mit dem To d von A.___ erloschen sei (Urk. 1). Die Feststellungen im Scheidungsu rteil seien massgebend und Art. 48 Abs. 2 (des Reglements) für die geschiedenen Witwen komme vorliegend nicht zum T ragen (Urk. 8). 2.3
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der ab 1. November 2016 der Klägerin zuge sprochenen Hinterlassenenleistungen, wobei im Vordergrund d ie für die Berech nung anwendbaren (Reglements-)Bestimmungen stehen. 3. 3.1
Aufgrund der Akten steht fest, dass A.___
am 2 4. Oktober 2016 ver storben ist und zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten versichert war (Urk. 5/4 und Urk. 5/3). 3.2
Aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. September 1998 (Urk. 2 /1) ergibt sich, dass
die Klägerin mit dem Verstorbenen vom 2 6. Oktober 1963 bis zur Scheidung vom 3. September 1998 verheiratet war .
Im Scheidungsurteil wurde der Verstorbene verpflichtet,
der Klägerin in - dexierte monatliche Unterhaltsbeiträge bis zu deren Eintritt in s AHV-Alter von Fr. 1'600. -- zu entrichten. V on da an sei lebenslänglich die Hälfte der Differenz zwischen dem Einkommen, welches der Verstorbene aus der AHV und seine m Pensions kassenguthaben erziele, und dem Einkommen, welches die Klägerin aus der AHV und ihren Pensionskassenguthaben (bei einer Weiterbeschäftigung im Umfang von Ende 1996 und dem damaligen Lohn bei ihrem damaligen Arbeitgeber) erzielt hätte, geschuldet . Erziele die Klägerin ein niedrigeres Pensionskassenguthaben, so bleibe dieses unabhängig von den Ursachen, die zu einer Reduktion geführt hätten, unberücksichtigt. E rziele die Klägerin dagegen ein höheres Pensionskas senguthaben, so sei dieses zu berücksichtigen (Urk. 2/1 S. 25 f.). 3.3
Im Weiteren ist ein Schreiben der Rech tsvertreterin des Verstorbenen a ktenkun dig, wonach sich der Verstorbene bereit erklärte,
ab 1. November 2010 monatli che Unterhaltsbeiträge an die Klägerin von Fr. 2'211.85 zu leisten (Urk. 5/5/11) . 4. 4.1
Die berufliche Vorsorge versichert die Risiken Alter, Tod und Invalidität (Art. 1 Abs. 1 BVG).
Versichertes Ereignis in Bezug auf Hinterlassenenleistungen
ist der Todesfall der bis dahin ver sicherten Person (vgl. E. 1.1 hiervor).
Vorliegend
ist
der Todesfall
und
damit der V orsorgef all am
2 4. Oktober 2016 eingetreten . A n wendbar sind grundsätzlich die im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses gelten den Bestimmungen . Damit übereinstimmend erklärt das Reglement der Beklagten jenes Reglement für anwendbar, das im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungs falles gegolten hat (vgl. E. 1.4) . Insofern die Klägerin einen früheren Zeitpunkt (Scheidungsurteil im Jahr 1998) geltend macht, kann ihr nicht gefolgt
werden, da der Versicherungsfall
in diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war . 4.2
Die Klägerin ist unter Berufung auf das Scheidungsurteil aus dem Jahr 1998 der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente von
der Beklag ten zustehe . N ach dem hiervor Gesagten (E. 4.1) kann dem nicht beigepflichtet werden. Bei Eintritt des Versicherungsfalls war die Klägerin bereits seit rund 18 Jahren vom Verstorbenen geschieden. Eine Anspruchsberechtigung als überle bende Ehegattin fällt damit nicht in Betracht. Diesbezüglich lässt sich auch nichts a us den Erwägungen im Scheidungsurteil vom 3. September 1998
ableiten,
in denen sich das Obergericht des Kantons Zürich mit der Thematik der rechtsmiss bräuchlichen Verweigerung einer Scheidung nach langjähriger Trennung aus einandersetzte und in diesem Zusammenhang Überlegung en zur mutmasslichen finanziellen Situation der Klägerin im Falle der Scheidung und in jenem des wei teren Getrenntlebens anstellte (vgl. Urk. 2/1 S. 17 f
f. und S. 22 E. dd des Urteils) . Im Scheidungsurteil könnten ohnehin keine Regelungen getroffen werden, die sich zu Lasten der gar nicht als Partei einbezogenen Pensionskasse auswirken respektive dem Reglement widersprechen. Fakt ist, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht mehr Ehegattin des Verstorbenen war. 4.3
Art. 48 des Vorsorgereglement s der Beklagten (Ausgabe 1. Januar 2016) sieht un ter dem Titel «Rente an den geschiedenen Ehegatten» eine Gleichstellung gegen über dem überlebenden Ehegatten vor, wenn bestimmte Kriterien, nämlich 4 5. Altersjahr vollendet, die Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert und durch den Tod der versicherten Person erfolgt ein Verlust einer im Scheidungsurteil zuge sprochenen Unterhaltsrente oder einer Kapitalabfindung für eine lebe nslängliche Rente,
erfüllt sind . Überdies hält das Reglement fest, dass d ie Leistungen an den geschiedenen Ehegatten höchstens dem Anspruch aus dem Scheidungsurteil, ab züglich der Hin terbliebenen leistungen der übrigen Ver sicherer, namentlich der AHV/IV, entsprechen (Urk. 5/6, vgl. E. 1.3 hiervor) .
Die reglementarische Bestimmung deckt sich damit mit der gesetzlichen Vorgabe (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Interpretation der Klägerin, wonach
Art. 48 Abs. 2 des Reglements nur für geschie den e Witwen zum Tragen komme, die keine der fest gelegten Bedingungen — gemeint wohl die in Art. 48 Abs. 1 festgelegten Kriterien —
erfüllen und deshalb in ihrem Fall nicht anwendbar
sei (vgl. Urk. 8 S. 2), kann
weder dem Wortlaut des Gesetzes
noch jenem der reglementarischen Bestimmung entnommen werden . 4.4
4.4.1
D ie Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für Hinterlassenenleistungen gemäss Art 48 Abs. 1 des Reglements (Ausgabe 2016), was unbestritten ist, und wofür die Akten auch keine anderen Anhaltspunkte liefern. Zu prüfen bleibt da mit die Höhe der Leistungen nach den Vorgaben von Art. 48 Abs. 2 des Regle ments, wonach die Leistungen an den geschiedenen Ehegatten höchstens dem Anspruch aus dem Scheidungsurteil, abzüglich der Hinterbliebenen leistungen der übrigen Versicherer, namentlich der AHV/IV ent s p rechen . 4.4.2
Die Klägerin war
im Zeitpunkt des Todes ihres geschiedenen Ehegatten 76jährig und im AHV-Rentenalter.
Gemäss Scheidungsurteil vom 3. September 1998 wurde der Verstorbene verpflichtet, der Klägerin ab ihrem Eintritt ins AHV-Rentenalter lebenslänglich monatliche Unterhaltsbeiträge zu entrichten,
deren Höhe im Urte il wie folgt umschrieben wurde (Urk. 2/1 S. 25 f.) : « b)
Von da an lebenslänglich die Hälfte der Differenz, zwischen dem Einkom men, welches der Kläger [Ehegatte] aus der AHV und seine m Pensionskas senguthaben erzielt, und dem Einkommen, welches die Beklagte [Ehegattin]
aus der AHV und ihren Pensionskassenguthaben (bei einer Weiterbeschäf tigung im Umfang von Ende 1996 und dem damaligen Lohn bei ihrem da maligen Arbeitgeber) erzielt hätte. Erzielt die Beklagte ein niedrigeres P en sionskassenguthaben, so bleibt dieses unabhängig von den Ursachen, die z u einer Reduktion geführt haben, unberücksichtigt. Erzielt die Beklagte dagegen ein höheres Pen sionskassenguthaben, so ist dieses zu berücksich tigen .» 4.4.3
Gemäss Schreiben vom 1 3. September 2010
(Urk. 2/4) berechnete die damalige Rechtsvertreterin der Klägerin die auszugleichende Differenz der Einkommen und bezifferte die vom geschiedenen Ehegatten geschuldeten monatlichen Unterhalts beiträge mit Fr. 2'211. 85, was diese r gemäss Schreiben vom 1 5. Oktober 2010 akzeptiert e (vgl. Urk. 5/5/11). M onatliche Zahlungen in entsprechender Höhe sind zudem mit Postkontoauszügen der Klägerin belegt (Urk. 5/5/7, 5/5/9, 5/5/12) . Die Höhe der monatlichen Unterhaltsbeiträge vor Eintritt des Versicherungsfalls sind
damit ausgewiesen und blieben überdies un bestritten . Gestützt auf diese Grund lage legte die Beklagte den
jährlichen Anspruch auf Fr. 26'542.20
(12 x Fr. 2'211.85) fest. Die Berechnung der Beklagten ist somit ebenfalls nicht zu be anstanden.
Die Klage ist damit unbegründet und folglich abzuweisen. 5 .
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Personalvorsorge Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef