Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968, verheiratet und Mutter zweier Söhne, Jahrgang 1991 und 1994 , ist als zeichnungsberechtigte Gesellschafterin und vorsitzende Geschäftsführer in der Y.___
( Urk. 7/1 und Urk. 10/16) angestellt und ü ber das Anstellungsverhältnis bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
berufsvorsorgeversichert ( vgl. Urk. 2/2/6 ). Unter Angabe von seit Juni 2013 bestehenden Schulterbeschwerden meldete sie sich im April 2014 zum Bezug von Leistungen bei der Eidge nössische n Invalidenversicherung
an ( Urk. 10/16 Ziff. 6.3). Diese sprach ihr m it Verfügung vom 2 1. Juni 2015 eine halbe Rente zuzüglich Kinderrenten ab 1. Oktober 2014 b ei einem Invaliditätsgrad von 50 %
zu ( Urk. 10 / 6 2 und Urk. 10 /65 ). 1.2
Mit Mitteilung vom 3 1. Mai 2016 ( Urk. 2/12) anerkannte die
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft ihre Leistungspflicht aus der beruflichen Vorsorge bei ein em Invaliditätsgrad von 50 % und einen jährlichen Rentenanspruch auf der Basis der Minimalleistungen nach BVG von jährlich Fr. 2'190.90 ab 16. Oktober 201 5. Am 1 1. Juli 2016 teilte sie einen Anspruch auf Kinderrenten von
jährlich Fr. 438.20
für den Zeitraum vom 1 6. Oktober 2015 bis 3 1. Juli 2016 und vom 1. Februar
bis 3 0. September 2016 mit ( Urk. 2/13). 2.
Mit Eingabe vom 2 8. Februar
2017
erhob die Versicherte Klage gegen die Sammel stiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten der Klägerin ab 1. März 2017 jährliche Invaliditätsleistungen in der Höhe von Fr. 6 ’ 345.-- (Invalidenrente von Fr. 5'287.50 plus eine Kinderrente von Fr. 1'057.50) zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, f ür die Zeit zwischen 1 6. Oktob er 2015 und 28. Februar 2017 einen Rentenbetrag in der Höhe von Fr. 5'372.80 nachzuzahlen; zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage. Die bei Einreichung der Klage noch nicht fälligen Rentenbetreffnisse seien zuzüglich 5 % Verzugszins ab jeweiliger Fälligkeit nachzuzahlen. Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
schloss am 2 1. April 2017
( Urk. 6 )
auf Abweisung der Klage , eventualiter sei die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin die Ausrichtung höherer Leistungen als die gesetzlichen BVG-Mindestleistungen beantrag e , bestehend aus einer (jährlichen) halben Invalidenrente von Fr 2’190.90 sowie einer (jährlichen) halben Kinder rente von Fr. 438.2 0. Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 26 . April 2017 ( Urk. 8 ) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren ( Urk. 10/1-11 8 ), hiel ten die Parteien mit Replik vom 1 7. August 2017 ( Urk.
14) und Duplik vom 2 1. September 2017 ( Urk. 18) an ihren Anträgen fest. Nach Aufforderung des Gerichts vom 2 5. Oktober 2018 ( Urk.
21) reichte die Klägerin am 2 8. Februar 2017 weitere Unterlagen ein ( Urk. 25 und Urk. 26/1-8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Die Beklagte anerkennt ihre grundsätzliche Leistung spflicht ab dem 1 6. Oktober 201 5. Unbestritten ist der festgesetzte Invaliditätsgrad von 50 % wie auch die berechnete Höhe der (u ngekürzten) Invalidenleistungen gemäss Vorsorgeausweis (vgl. Urk. 1 Ziff. 2 und Ziff. 7, Urk. 2/7 S. 2 und Urk. 7/11 ). Streitig ist indes , ob die Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zu kürzen ist. Im Vordergrund steht dabei die Frage ,
auf welcher Bezugsgrösse
die
Überentschädigungsgrenze festzulegen ist . 1.2 .
Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1. S. 3) , sie habe seit 1. Januar 2009 für die Reinigungsfirma Y.___
gearbeitet. G emäss dem Arbeitsvertrag sei ein Bruttolohn von 13 x Fr. 4'200. -- respektive ein Jahres lohn
von Fr. 54'600. -- vereinbart worden. Tatsächlich sei ihr aber zunächst ein anderer Lohn entrichtet worden, ohne dass darüber eine neue schriftliche Verein barung getroffen worden sei . Das AHV-pflichtige Einkommen, das sie bei der Y.___ erzielt habe, habe sich gemäss IK-Auszügen im Jahr 2010 auf Fr. 35'240.-- , 2011 auf
Fr. 60'OO0.--, 2012 auf Fr. 62'381. -- und 2013 auf Fr. 59'337.-- belaufen. Demgegenüber habe der Arbeitgeber der Pensions kasse für die Jahre 2012, 2013 und 2014 trotz des viel höheren Einkommens nur je einen Jahreslohn von Fr. 35'249.40 gemeldet.
Mit der Bestimmung in Ziff. 2.3.3 Abs. 2 des Reglements wolle die Beklagte unge rechtfertigte Vorteile verhindern ,
indem aufgrund der Vordeklaration des Jahres lohnes nach Eintritt eines Ereignisses ein höherer Lohn nachgemeldet werde, um allfällige Versicherungsleistungen zu erhöhen. Dass eine nachweislich falsche Lohnmeldung aber zu einer doppelten Benachteiligung, n ämlich einmal beim ver sicherten Lohn und einmal bei der Koordinationsberechnung führen solle, sei
nicht gewollt. Dies ergebe sich aus der reglementari schen Bestimmung in Ziff. 2 .3.1 , wonach der „gemeldete Jahreslohn" grundsätzlich den vom „Arbeit ge ber ausgerichteten AHV - Lohn" umfasse. Korrekterweise sei daher die regle men tarische Koordinationsberechnung bei einer Falschdeklaration des Arbeitge bers mit dem tatsächlich vor dem Ereignis erzielten Jahreslohn, vorliegend in der Höhe von Fr. 62'381.-- (AHV-pflichtiges Einkommen im Jahre 2012), vorzuneh men. Die Koordinationsberechnung für das Jahr 2015 (Oktober bis Dezember) ergebe einen e ntgangenen Verdienst von Fr. 2'6 19.-- , für das Jahr 2016 einen solchen von Fr. 5'567.-- und für das Jahr 2017 einen entga ngenen Verdienst von Fr. 8'671.-- und damit sei für die laufend e Rente kein Tatbestand der Ü ber ver sicherung gegeben (S. 8 f.).
Replicando führte die Klägerin aus, anlässlich einer Arbei tgeberkontrolle sei bestätigt worden, dass die Abrechnungen ordnungsgemäss erstellt worden seien , wes halb nicht von fiktiven Löhnen die Rede sein könne. Die Kinderrente sei für den ersten Sohn per 30. September 2016 erloschen und für den zweiten Sohn sei per 1. Januar 2017 keine Kinderrente mehr ausgerichtet worden ( Urk. 14).
Anlässlich des gerichtlichen Beweisverfahrens machte die Klägerin im Weiteren geltend, die Löhne seien jeweils in bar bezogen worden ( Urk. 25) . 1.3
D ie Beklagte hielt demgegenüber fest ( Urk. 6 S. 4), die Klägerin habe vor Eintritt der Invalidität einen bestehenden Verdienst von Fr. 35’249.40 gemeldet, was auf den Vorsorgeausweisen bescheinigt worden sei. Auf dieser Basis seien die Bei träge sowie die Altersgutschriften berechnet worden. Aus den Lohnabrechnungen ergebe sich, dass abweichend von den Lohnmeldungen, im Jahr 2011 effek tiv ein Jahresgehalt von Fr. 42’ 000.-- ausbezahlt und ab dem Jahr 2012 das effektiv aus gezahlte Gehalt dem arbeitsvertra glich vereinbarten Lohn von Fr. 50'400. — ent sprochen habe. Demgegenüber habe die Arbeitgeberin der Klägerin mit der AHV-Ausgleichskasse einen viel höheren als den tatsächlich ausbezahlten Lohn abgerechnet.
I n Bezug auf die Leistungs koordination sei die im Vorsorgereglement getroffene Regelung, Art. 4.7 ARB (Ausgabe 07/2015) bzw. Art. 4.8 ARB (Ausgaben 07.20 1 6 und 01.2017) massgebend . Die Überentschädigungsgrenze entspreche danach 90 Prozent des vor Eintritt des versicherten Ereignisses gemeldeten Jahreslohnes. Wie sich der gemeldete Jahreslohn zusammensetze , sei in Artikel 2.3.1 Absatz 3 ARB definiert
und entspreche dem „ vom Arbeitgeber ausgerichteten AHV-Lohn", a lso dem Lohn, wie er korrekterweise nach der AHV-Gesetzgebung mit der Aus gleichskasse abzurechnen wäre. Nicht massgebend sei der von der Arbeitgeberin der Kl ägerin bei der AHV-Ausgleichsk asse deklarierte und aus den IK-Auszügen ersichtliche Lohn (S. 8 f.). Ab Oktober 2015 ergebe sich ein über der Überen t schädigungs grenze liegender Verdienst von Fr. 2'040.--, aufgrund der zusätz li chen Kinderrente ab 1. Feb ruar 2016 ein solcher von Fr. 6'768.-- und nach Weg fall einer der beiden Kinderrenten per 1. Oktober 2016 ein entgangener Verdienst von Fr. 2'112.--. Es bestehe somit kein Anspruch auf Auszahlung der regle men tarischen Leistungen und keine Nachforderung, aufgrund einer Differenz zwischen den reglementarischen Leistungen und den bis dato tatsächlich ausgerichteten BVG-Mindestleistungen (S. 11 f f.) .
Im Bereich der BVG-Mindestleistungen gelte
als Überentschädigungsgrenze nicht 90 Prozent des vor Eintritt des versicherten Ereig nisses gemeldeten Jahreslohnes, sondern 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes . Konkret sei somit von dem vor Oktober 2013 von der Klägerin erzielten Jahresverd ienst von Fr. 50’400.-- auszugeh en; zusätzlich seien die seitherige Entwicklung der Teue rung und die Reallohnerhöhung zu berücksichtigen. 90 Proze nt dieses Werts, das heisse Fr. 46’206.65 , bilde damit die massgebende Überentschädigungsgrenze. D a raus resultierten
anrechenbare
über der Überentschädigungsgrenze liegen de Einkünfte von
Fr. 1’ 265.35 , weshalb auch die gesetzlichen BVG-Mindestleis tungen vollständig zu kürzen seien (S. 13 ff.) . 2 .
2.1
2.1.1
Nach Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BV G) in der bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung unge recht fertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leis tungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) in der bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Inva lidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach Abs. 2 Satz 2 erster Teil wird Bezügern von Invalidenleistungen überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatz einkommen angerechnet.
2.1.2
Gemäss Art. 34a BVG in der seit 1. Janua r 2017 geltenden Fassung kann d ie Vor sorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit dies e zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung.
Art. 24 BVV 2 in der seit Januar 2017 geltenden Fassung sieht vor, dass die Vor sorgeeinrichtung bei der Kürzung von In validenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassene nleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann:
a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinricht ungen der leistungsberechtigten Person aufgru nd des schädigenden Ereig nisses aus rich ten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Ren tenumwandlungswert ange rechnet;
b. Taggelder aus obligatorisch en Versicherungen;
c. Taggelder aus frei willigen Versicheru ngen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finan ziert werden;
d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. 2.1.3
Art. 24 BVV2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereic h können die Vorsorgeeinrichtun gen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beach tung des ver fassungsmässigen Minimalstandards (recht sgleiche Behandlung, Willkürver bot, Ver hältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen An sprüche gewahrt bleiben (Bundesgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 5.2). 2.2
Von der Möglichkeit , von Art. 24 BVV2 abzuweichen und in ihrem Vor sorge reg le ment (ARB) eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte Gebrauch ge macht, wobei vorab zu untersuchen ist, welche Fassung des Vorsorgeregle ments anwendbar ist.
2.3
D er Vorsorgefall Inva lidität ist bei der Kläger in im Jahr 2014 eingetreten (vgl. IV-Verfügung, Urk. 12/62 und Urk. 12/65). F ür die Bestimmung der ihr zustehenden Invali denleistungen aus der beruflichen Vorsorge ist damit das Vorsorge regle ment in der Fassung 01/ 2013 ( Urk. 7/3 ) einschlägig , welches im Jahr 2014 nach wie vor galt.
R echtsprechungsge mäss ist demgegenüber die Frage nach der Überentschädi gung jeweils nach jenem Reglement zu beurteilen, welches im Zeitpunkt gilt, in dem sich die Frage nach der Überversicherung stellt (BGE 134 V 64 E. 2.3.1, 126 V 96 E. 3, 122 V 316 E. 3c). Vorliegend stellt s ich diese Frage erstmals mit der Aus richtung der Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab Oktober 2015 , weshalb zur Berechnung der Bezugsgrössen grundsätzlich die Fassung des Reglements 0 7 / 2015
( Urk. 7 /4) einschlägig ist . Damit übereinstimmend sieht das Reglement gemäss Ziff. 6.9.1 Abs. 7 zweiter S atz teil
vor, dass bei m Zusammen treffen mehrerer Leistungen in allen Fällen die Koordinationsbestimmungen des jenigen Reglements anwendbar ist , das im Zeitpunkt Gültigkeit hat, in dem sich die Koordinationsfrage stellt.
Da sich mit dem Hinzukommen
und Wegfall
der Kinderrenten im Februar und Oktober 2016
sowie im Januar 2017
Änderu n gen der Bezugsgrössen ergeben haben und sich die Koordinationsfrage erneut stellt , sind zur Feststellung der Überentschädi gung
auch
die
Vorsorgereglem ent e in den Fassung en
0 7/ 2016 ( Urk. 7 / 5 ) und 01/2017 ( Urk. 7/6)
einschlägig . 2.4
2.4.1
Ziff. 4.7.1 Abs. 6 Ausgabe
0 7/2015 ( Urk. 7/4) des Vorsorgereglements hält über einstimmend mit Ziff. 4.8.1 Abs. 6 der Ausgaben 07/2016 und 01/2017 ( Urk. 7/5 und 7/6) fest ,
dass zur Verhinder ung ungerechtfertigter Vorteile
die versicherten Leistungen in Ergänzung zu den anrechenbaren Leistungen erbracht werden , ins besondere zu den entsprechenden Leistungen der AHV/IV und jenen der UV/MV gemäss Artikel 66 ATSG, bis höchstens zur Grenze von 90 Prozent des vor Eintritt des versicherten Ereignisses gemeldeten Jahreslohnes . Die Mindestleistungen im Rahmen des BVG dürfen dabei nur gekürzt werden, soweit sie zusammen mit den anrechenbaren Leistungen die Grenze von 90 Prozent des mutmasslich entgan g enen Verdienstes überschreiten würden. 2.4.2
Ziff. 4.7.1 Abs. 3 der Ausgabe 07/2015 respektive Ziff. 4.8.1 Abs. 3 der Ausgabe n 07/2016 und 01/2017
definiert , was als anrechenbare Leistungen zu gelten hat. Dazu zählen solche gleicher Art und Zweckbestimmung , welche der a nspruchs berechtigten Person zustehen. A ls anrechenbare Einkünfte gelten unter anderem auch das tatsächlich erzielte oder zumutbarerweise
noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Versicherten, die Invaliditäts leistungen beziehen. Zulässig ist auch der Einbezug von Leistungen, welche der anspruchsberechtigten Person nicht aufgrund des gleichen Ereignisses zustehen, sowie der Einbezug der Haft pflichtansprüche, die jedoch nicht zu einer Kürzung der Mindestleistungen im Rahmen des BVG führen. 2.4.3
In
Ziff. 2.3.1 Abs. 1 erster Satz des Reglements 07/2015, 07/2016 und 01/2017 gilt als gemeldeter Jahreslohn der vom Arbeitgeber mitgeteilte jährliche Lohn der versicherten Person bei Aufnahme in das Vorsorgewerk bzw. am Stichtag. Der gemeldete Jahreslohn gilt für das ganze Versicherungsjahr. Nach Abs. 3 der entsprechenden Bestimmung umfasst der gemeldete Jahreslohn grundsätzlich alle für geleistete Arbeit regelmässig aus b ezahlten Entgelte und vertraglich zuge si cherte oder regelmässig ausgerichtete Bonuszahlungen und Entgelt für bereits zu Beginn des Versicherungsjahres mit der versicherten Person vereinbarte ausser gewöhnliche Arbeitspensen (wie beispielsweise Überzeit- und Nachtarbeit) und andere vertraglich zugesicherte oder regelmässig ausgerichtete Lohnneben leis tungen, die zum massgebenden AHV-Lohn zählen. 3 .
3.1 3.1.1
Gemäss den hiervor erwähnten reglementarischen Bestimmungen gilt a ls mass gebende Bezugsgrösse zur Ermittlung der Ü berentschädigung im überobligato ri schen Bereich der vor Eintritt des versicherten Ereignisses „ gemeldete Jahreslohn ” (E. 2 .4.1) . Nach dem Wortlaut des Reglements
entspricht der „ gemeldet e Lohn ”
grundsätzlich dem massgebenden AHV-Lohn (E. 2.4.3).
Sowohl die Klägerin
als auch die
Beklagte
stimmen darin überein, dass
wenn der Arbeit geber ein falsches Einkommen gemeldet hat, auf den tatsächlich ausge richteten AHV-Lohn abzustellen ist (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 16 u nd Urk. 6 S. 3 Ziff. 2). Während die Beklagte gestützt auf die
monatlichen Lohnabrechnungen von einem tatsächlich erzielten jährlichen Einkommen im Jahr 2012 und 2013 ( Urk. 7/9 und Urk. 7/10) von
Fr. 50'400. -- (12 x Fr. 4'200. --
[ Urk. 6 S. 11 ] ) ausgeht , vertritt die Klägerin die Auffassung, ihr
tatsächlich erzieltes jähr liche s
Ein kommen im Jahr 2012 betrage gestützt auf die Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK)
Fr. 62'381. -- ( Urk. 1 S. 8). 3.1.2
D em Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Klägerin vom 2 2. Mai 2014 ( 2/3 ) ist zu entnehmen, dass für das Beitragsjahr 2012 eine gegenüber der Aus gleichskasse gemeldete Lohnsumme der Y.___ von Fr. 59'716.-- und gemäss Auszug vom 2 6. November 2015 für das gleiche Jahr 2012 nach Korrekturbuchungen eine gemeldet e Lohnsumme von
Fr. 57'899. -- ein getragen wurde .
Gemäss den der Beklagten zug e stellten Monatslohnabrechnungen der Y.___
wurde der Klägerin im Jahr 2012 u nd 2013 ein AHV-pflichtiger monatlicher Lohn von Fr. 4'200.-- ( Urk. 7/9 und Urk. 7/10)
ausge richtet , was einem Jahreslohn von Fr. 50'400.-- entspricht . Gemäss dem der Steuererklärung 2012 beigelegten Lohnausweis bescheinig te die Y.___ im Jahr 2012 einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 48 ' 000 . -- respektive einen Nettolohn von Fr. 42'076.-- zuzüglich Kinderzu lagen von Fr. 6'000.-- , wohingegen die Kägerin einen Nettolohn von Fr. 48'076. --
am 2. April 2013 in ihrer Steuererklärung gegenüber der Steuerbehörde dekla rierte
( Urk. 26/1
unverbindlicher Einzelblattausdruck ). 3.2
3.2.1
Mit Blick darauf, dass der Klägerin grundsätzlich entgegenzuhalten ist, was sie im steuerrechtlichen Verfahren vorgekehrt hat , kann
nicht davon ausgegangen werden, dass sie
ein höheres jährliches Einkommen als Fr. 48'076 . -- erzielt hat . Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sie als zeichnungsberechtigte Gesell schafterin und Vorsitzende der Geschäftsleitung der Y.___
– sie besitzt überdies den überwiegenden Teil der Stammanteile der GmbH – gegenüber der Beklagten im vorprozessualen Verfahren lediglich einen Jahres lohn von jeweils Fr. 35'249.40 meldete, was ihr in den Vorsorgeausweisen bestä tigt wurde ( Urk. 2/6 und Urk. 2/7) , und später noch das jährliche Einkommen mit Fr. 50'400.-- deklariert e und mittels Lohnausweise n belegt e ( vgl. Urk. 26 /8). Zur Ermittlung der massgebenden Bezugsgrösse des „ gemeldeten Jahreslohns ” ist damit jedenfalls nicht auf die Einträge im individuell en Konto abzustellen , zumal auch offensichtlich ist, dass neben einem gemeldeten Einkommen von Fr. 47’909.-- zusätzliche Buchungen und Korre kturbuchungen vorgenommen wor den sind , die nachträgliche Änderungen aus versicherungsrechtlichen Über legungen nicht aus schliessen. Unerklärlich sind in diesem Zusammenhang auch die späteren Deklaration en gegenüber der Ausgleichskasse, welche mit abge rechneten Einkommen im Jahr 2014 von Fr. 56'614. -- und Fr. 41'158. -- im Jahr 2015 (vgl. Urk. 10/108 IK-Auszug vom 2 1. November 2016 ) mit einer invalidi täts bedingten Erwer bseinbusse von 50 %
nicht in Einklang zu bringen sind . 3.2.2
Mit Blick auf die Angaben der Klägerin gegenüber der Steuerbehörde ist damit jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beklagte gemäss ihren reglemen ta rischen Bestimmungen den „ gemeldete n Jahreslohn ”
zu Gunsten der Klägerin auf ein jährliches Einkommen von Fr. 50'400. -- festlegte. Diese Angaben stimmen zumindest mit den faktisch eigens erstellten und deklarierten Monatslohnab rech nungen ( Urk. 26/7 -8 ) und den a rbeitsvertraglichen Vereinbarungen ( Urk. 2/2) überein . Damit rechtfertigt es sich jedenfalls nicht , die Überentschädigungsgrenze höher als mit Fr. 45'360.-- (90 % von Fr. 50'400.--) anzusetzen. 3. 2. 3
Zur Ermittlung der anrechenbaren Leistungen (vgl. E. 2.4.2 hiervor)
sind
das zumutbare respektive das tatsächlich erzielte Einkommen
der Klägerin sowie die Invalidenrente zuzüglich der beiden K inderrenten
in die Berechnung einzube ziehen .
Den Angaben der Klägerin zufolge (Urk. 1 Ziff. 16) erzielte sie 2015
ein Ein kommen von 13 x Fr. 2'100. -- und seit
2016 ein solches von 13 x
Fr. 2'400. --. Weiter erhält sie seit Januar 2015 Rentenleistungen der IV von monatlich Fr. 968. -- . Zusätzlich hat sie für das Kind Z.___
von Januar 2015 bis September 2016 eine Kinderrente von monatlich Fr. 388.--
erhalten. Seit Februar 2016 erhält sie zudem ein e Kinderrente für den Sohn A.___ von Fr. 388 . -- (vgl. Urk. 10/76 , Urk. 10/92 und Urk. 2/9 S. 2 ). 3.2.4
Im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs am 1 6. Oktober 2015, bei welchem sich die Koordinationsfrage erstmals stellte, ergibt die Überent schädi gungsberechnung gestützt auf E. 3.2 .2 und E. 3.2.3 (vgl. auch Urk. 6 Ziff. 28-30)
F olgendes : Überentschädigungsgrenze Fr. 45’360.-- Anrechenbare Leistungen: - Tatsächliches Einkommen Fr. 27'3 0 0 . -- ( 13
x
Fr. 2 '1 00 .-- ) - Invalidenrente Fr. 11’ 616 .-- (12 x Fr. 968 .-- ) - Kinderrente 1 Fr. 4'656 .-- (12 x Fr. 388.--) - Anrechenbare Leistungen Total Fr. 43’ 572 .-- Entgangener Verdienst (jährlich) Fr. 1’ 788 . -- 3.2.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt der Wegfall oder das Hinzu kommen einer Kinderrente zu einer neuen Leistungskoordination (Urteil des Bun desgerichts 9C_865/2008 vom 3 0. Dezember 2008 E. 2. 3). Mit dem hinzu kommen der Kinderrente im Februar 2016 sind die Leistungen neu zu koordi nieren. Die diesbezüglichen Zahlen ergeben : Überentschädigungsgrenze Fr. 45’360 .-- Anrechenbare Leistungen: - Tatsächliches Einkommen Fr. 31 ' 20 0 . -- (13 x Fr. 2'400.--)
- Invalidenrente Fr. 11’ 616 .-- (12 x Fr. 968 .-- ) - Kinderrente 1 Fr. 4'656.-- (12 x Fr. 388.--) - Kinderrente 2 Fr. 4'656.-- (12 x Fr. 388.--) - Anrechenbare Leistungen Total Fr. 52 ’ 128 .-- Entgangener Verdienst (jährlich) -
Fr. 6’768 .-- 3.2.6
Eine neue Koordination ergibt sich aufgrund des Wegfalls der einen der beiden Kin derrente ab
1. Oktober 2016: Überentschädigungsgrenze Fr. 45’360.-- Anrechenbare Leistungen: - Tatsächliches Einkommen Fr. 31'200.-- (13 x Fr. 2'400.--) - Invalidenrente Fr. 11’616.-- (12 x Fr. 968 .-- ) - Kinderrente 1 Fr. 4'656.-- (12 x Fr. 388.--) - Anrechenbare Leistungen Total Fr. 47’472 .-- Entgangener Verdienst (jährlich) -
Fr. 2’112 .-- 3.3
Aufgrund d er Überentschädigungsberechnung besteht damit einzig für den Zeit raum vom 1 6. Oktober 2015 bis Ende 2015 ein e ntgangener Verdienst von Fr. 372 .50 ( Fr. 1’788. -- : 12 x 2 .5) , während im Übrigen die reglementarischen Leistungen vollständig zu kürzen sind und kein Anspruch auf deren Ausrichtung besteht . 4.
Im Bereich des BVG- Obligatoriums gilt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Inva lidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entg angenen Verdienstes übersteigen (vgl. E. 2.1 und E. 2. 4.1 und E. 2.4.2 ). Die Beklagte stellte diesbezüglich auf den vor Oktober 2013 deklarierten Jahreslohn von Fr. 50'400. --
sowie auf die Anga ben der Klägerin in ihren Lohnabrechnungen ab . Zur Berücksichtigung mut masslicher einkommensrelevanter Veränderungen rechnete sie dieses Einkommen der Nominallohnentwicklun g entsprechend auf Fr. 51'340.70 hoch und legte die Überentschädigungsgrenze von Fr. 46 '206.65 (90 % von Fr. 51'340.70) fest. Dieser Bezugsgrösse stellte sie das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 31'200. -- (13 x Fr. 2'400.--) zuzüglich Invalidenrente von Fr. 11'616. -- (12 x Fr. 968.--) und Kinderrente von Fr. 4'656. -- (12 x Fr. 388.--) gegenüber, wobei eine Überversicherung von Fr. 1'265.37 resultierte.
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und damit sind die gesetzlichen BVG-Mindestle istungen vollständig zu kürzen. 5.
5.1
Damit
resultiert einzig
für den im Zeitraum vom 1 6. Oktober 2015 bis Ende 2015 ein entgangener Verdienst von Fr. 372 .50 , während i m Übrigen die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge vollständig zu kürzen sind. 5.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen gesch uldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Gemäss Vorsorgereglement der Beklagte n (Ausgabe 01.2017, Urk. 7/6) ist ein geschuldeter Verzugszins entsprechend dem BVG-Mindestzinssatz höchstens jedoch 5 Prozent vorgesehen (Ziffer 4.9.4 Abs. 8 des Reglements) . Der Bundesrat hat den Mindestzinssatz im Jahr 2017 mit 1 % festgelegt ( Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . BVV2 12
lit . j und Anhang 2). Der Kläger in sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 28 . Februar 2017 (vgl. Urk.
1) fällig gewordenen Rentenbe treffnisse
von Fr. 372 .50
ab diesem Zeitpunkt Verzugszinse n geschuldet.
In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen. 6.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und in Anbetracht dessen, dass es sich nur um ein sehr geringes , nur teilweises Obsiegen handelt, ist der Klägerin keine Entschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet , der Klägerin
den Betrag von Fr. 372 .50 inklusive Zins von 1 % ab 2 8. Februar 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Allianz Suisse unter Beilage einer Kopie von Urk. 25
- Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1968, verheiratet und Mutter zweier Söhne, Jahrgang 1991 und 1994 , ist als zeichnungsberechtigte Gesellschafterin und vorsitzende Geschäftsführer in der Y.___
( Urk. 7/1 und Urk. 10/16) angestellt und ü ber das Anstellungsverhältnis bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
berufsvorsorgeversichert ( vgl. Urk. 2/2/6 ). Unter Angabe von seit Juni 2013 bestehenden Schulterbeschwerden meldete sie sich im April 2014 zum Bezug von Leistungen bei der Eidge nössische n Invalidenversicherung
an ( Urk. 10/16 Ziff. 6.3). Diese sprach ihr m it Verfügung vom 2 1. Juni 2015 eine halbe Rente zuzüglich Kinderrenten ab 1. Oktober 2014 b ei einem Invaliditätsgrad von 50 %
zu ( Urk. 10 /
E. 1.2 .
Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1. S. 3) , sie habe seit 1. Januar 2009 für die Reinigungsfirma Y.___
gearbeitet. G emäss dem Arbeitsvertrag sei ein Bruttolohn von 13 x Fr. 4'200. -- respektive ein Jahres lohn
von Fr. 54'600. -- vereinbart worden. Tatsächlich sei ihr aber zunächst ein anderer Lohn entrichtet worden, ohne dass darüber eine neue schriftliche Verein barung getroffen worden sei . Das AHV-pflichtige Einkommen, das sie bei der Y.___ erzielt habe, habe sich gemäss IK-Auszügen im Jahr 2010 auf Fr. 35'240.-- , 2011 auf
Fr. 60'OO0.--, 2012 auf Fr. 62'381. -- und 2013 auf Fr. 59'337.-- belaufen. Demgegenüber habe der Arbeitgeber der Pensions kasse für die Jahre 2012, 2013 und 2014 trotz des viel höheren Einkommens nur je einen Jahreslohn von Fr. 35'249.40 gemeldet.
Mit der Bestimmung in Ziff. 2.3.3 Abs. 2 des Reglements wolle die Beklagte unge rechtfertigte Vorteile verhindern ,
indem aufgrund der Vordeklaration des Jahres lohnes nach Eintritt eines Ereignisses ein höherer Lohn nachgemeldet werde, um allfällige Versicherungsleistungen zu erhöhen. Dass eine nachweislich falsche Lohnmeldung aber zu einer doppelten Benachteiligung, n ämlich einmal beim ver sicherten Lohn und einmal bei der Koordinationsberechnung führen solle, sei
nicht gewollt. Dies ergebe sich aus der reglementari schen Bestimmung in Ziff. 2 .3.1 , wonach der „gemeldete Jahreslohn" grundsätzlich den vom „Arbeit ge ber ausgerichteten AHV - Lohn" umfasse. Korrekterweise sei daher die regle men tarische Koordinationsberechnung bei einer Falschdeklaration des Arbeitge bers mit dem tatsächlich vor dem Ereignis erzielten Jahreslohn, vorliegend in der Höhe von Fr. 62'381.-- (AHV-pflichtiges Einkommen im Jahre 2012), vorzuneh men. Die Koordinationsberechnung für das Jahr 2015 (Oktober bis Dezember) ergebe einen e ntgangenen Verdienst von Fr. 2'6 19.-- , für das Jahr 2016 einen solchen von Fr. 5'567.-- und für das Jahr 2017 einen entga ngenen Verdienst von Fr. 8'671.-- und damit sei für die laufend e Rente kein Tatbestand der Ü ber ver sicherung gegeben (S. 8 f.).
Replicando führte die Klägerin aus, anlässlich einer Arbei tgeberkontrolle sei bestätigt worden, dass die Abrechnungen ordnungsgemäss erstellt worden seien , wes halb nicht von fiktiven Löhnen die Rede sein könne. Die Kinderrente sei für den ersten Sohn per 30. September 2016 erloschen und für den zweiten Sohn sei per 1. Januar 2017 keine Kinderrente mehr ausgerichtet worden ( Urk. 14).
Anlässlich des gerichtlichen Beweisverfahrens machte die Klägerin im Weiteren geltend, die Löhne seien jeweils in bar bezogen worden ( Urk. 25) .
E. 1.3 D ie Beklagte hielt demgegenüber fest ( Urk. 6 S. 4), die Klägerin habe vor Eintritt der Invalidität einen bestehenden Verdienst von Fr. 35’249.40 gemeldet, was auf den Vorsorgeausweisen bescheinigt worden sei. Auf dieser Basis seien die Bei träge sowie die Altersgutschriften berechnet worden. Aus den Lohnabrechnungen ergebe sich, dass abweichend von den Lohnmeldungen, im Jahr 2011 effek tiv ein Jahresgehalt von Fr. 42’ 000.-- ausbezahlt und ab dem Jahr 2012 das effektiv aus gezahlte Gehalt dem arbeitsvertra glich vereinbarten Lohn von Fr. 50'400. — ent sprochen habe. Demgegenüber habe die Arbeitgeberin der Klägerin mit der AHV-Ausgleichskasse einen viel höheren als den tatsächlich ausbezahlten Lohn abgerechnet.
I n Bezug auf die Leistungs koordination sei die im Vorsorgereglement getroffene Regelung, Art. 4.7 ARB (Ausgabe 07/2015) bzw. Art. 4.8 ARB (Ausgaben 07.20 1 6 und 01.2017) massgebend . Die Überentschädigungsgrenze entspreche danach 90 Prozent des vor Eintritt des versicherten Ereignisses gemeldeten Jahreslohnes. Wie sich der gemeldete Jahreslohn zusammensetze , sei in Artikel 2.3.1 Absatz 3 ARB definiert
und entspreche dem „ vom Arbeitgeber ausgerichteten AHV-Lohn", a lso dem Lohn, wie er korrekterweise nach der AHV-Gesetzgebung mit der Aus gleichskasse abzurechnen wäre. Nicht massgebend sei der von der Arbeitgeberin der Kl ägerin bei der AHV-Ausgleichsk asse deklarierte und aus den IK-Auszügen ersichtliche Lohn (S. 8 f.). Ab Oktober 2015 ergebe sich ein über der Überen t schädigungs grenze liegender Verdienst von Fr. 2'040.--, aufgrund der zusätz li chen Kinderrente ab 1. Feb ruar 2016 ein solcher von Fr. 6'768.-- und nach Weg fall einer der beiden Kinderrenten per 1. Oktober 2016 ein entgangener Verdienst von Fr. 2'112.--. Es bestehe somit kein Anspruch auf Auszahlung der regle men tarischen Leistungen und keine Nachforderung, aufgrund einer Differenz zwischen den reglementarischen Leistungen und den bis dato tatsächlich ausgerichteten BVG-Mindestleistungen (S. 11 f f.) .
Im Bereich der BVG-Mindestleistungen gelte
als Überentschädigungsgrenze nicht 90 Prozent des vor Eintritt des versicherten Ereig nisses gemeldeten Jahreslohnes, sondern 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes . Konkret sei somit von dem vor Oktober 2013 von der Klägerin erzielten Jahresverd ienst von Fr. 50’400.-- auszugeh en; zusätzlich seien die seitherige Entwicklung der Teue rung und die Reallohnerhöhung zu berücksichtigen. 90 Proze nt dieses Werts, das heisse Fr. 46’206.65 , bilde damit die massgebende Überentschädigungsgrenze. D a raus resultierten
anrechenbare
über der Überentschädigungsgrenze liegen de Einkünfte von
Fr. 1’ 265.35 , weshalb auch die gesetzlichen BVG-Mindestleis tungen vollständig zu kürzen seien (S. 13 ff.) . 2 .
2.1
2.1.1
Nach Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BV G) in der bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung unge recht fertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leis tungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) in der bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Inva lidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach Abs. 2 Satz 2 erster Teil wird Bezügern von Invalidenleistungen überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatz einkommen angerechnet.
2.1.2
Gemäss Art. 34a BVG in der seit 1. Janua r 2017 geltenden Fassung kann d ie Vor sorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit dies e zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung.
Art. 24 BVV 2 in der seit Januar 2017 geltenden Fassung sieht vor, dass die Vor sorgeeinrichtung bei der Kürzung von In validenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassene nleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann:
a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinricht ungen der leistungsberechtigten Person aufgru nd des schädigenden Ereig nisses aus rich ten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Ren tenumwandlungswert ange rechnet;
b. Taggelder aus obligatorisch en Versicherungen;
c. Taggelder aus frei willigen Versicheru ngen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finan ziert werden;
d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. 2.1.3
Art. 24 BVV2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereic h können die Vorsorgeeinrichtun gen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beach tung des ver fassungsmässigen Minimalstandards (recht sgleiche Behandlung, Willkürver bot, Ver hältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen An sprüche gewahrt bleiben (Bundesgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 5.2). 2.2
Von der Möglichkeit , von Art. 24 BVV2 abzuweichen und in ihrem Vor sorge reg le ment (ARB) eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte Gebrauch ge macht, wobei vorab zu untersuchen ist, welche Fassung des Vorsorgeregle ments anwendbar ist.
2.3
D er Vorsorgefall Inva lidität ist bei der Kläger in im Jahr 2014 eingetreten (vgl. IV-Verfügung, Urk. 12/62 und Urk. 12/65). F ür die Bestimmung der ihr zustehenden Invali denleistungen aus der beruflichen Vorsorge ist damit das Vorsorge regle ment in der Fassung 01/ 2013 ( Urk. 7/3 ) einschlägig , welches im Jahr 2014 nach wie vor galt.
R echtsprechungsge mäss ist demgegenüber die Frage nach der Überentschädi gung jeweils nach jenem Reglement zu beurteilen, welches im Zeitpunkt gilt, in dem sich die Frage nach der Überversicherung stellt (BGE 134 V 64 E. 2.3.1, 126 V 96 E. 3, 122 V 316 E. 3c). Vorliegend stellt s ich diese Frage erstmals mit der Aus richtung der Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab Oktober 2015 , weshalb zur Berechnung der Bezugsgrössen grundsätzlich die Fassung des Reglements 0 7 / 2015
( Urk. 7 /4) einschlägig ist . Damit übereinstimmend sieht das Reglement gemäss Ziff. 6.9.1 Abs. 7 zweiter S atz teil
vor, dass bei m Zusammen treffen mehrerer Leistungen in allen Fällen die Koordinationsbestimmungen des jenigen Reglements anwendbar ist , das im Zeitpunkt Gültigkeit hat, in dem sich die Koordinationsfrage stellt.
Da sich mit dem Hinzukommen
und Wegfall
der Kinderrenten im Februar und Oktober 2016
sowie im Januar 2017
Änderu n gen der Bezugsgrössen ergeben haben und sich die Koordinationsfrage erneut stellt , sind zur Feststellung der Überentschädi gung
auch
die
Vorsorgereglem ent e in den Fassung en
0 7/ 2016 ( Urk. 7 / 5 ) und 01/2017 ( Urk. 7/6)
einschlägig . 2.4
2.4.1
Ziff. 4.7.1 Abs. 6 Ausgabe
0 7/2015 ( Urk. 7/4) des Vorsorgereglements hält über einstimmend mit Ziff. 4.8.1 Abs. 6 der Ausgaben 07/2016 und 01/2017 ( Urk. 7/5 und 7/6) fest ,
dass zur Verhinder ung ungerechtfertigter Vorteile
die versicherten Leistungen in Ergänzung zu den anrechenbaren Leistungen erbracht werden , ins besondere zu den entsprechenden Leistungen der AHV/IV und jenen der UV/MV gemäss Artikel 66 ATSG, bis höchstens zur Grenze von 90 Prozent des vor Eintritt des versicherten Ereignisses gemeldeten Jahreslohnes . Die Mindestleistungen im Rahmen des BVG dürfen dabei nur gekürzt werden, soweit sie zusammen mit den anrechenbaren Leistungen die Grenze von 90 Prozent des mutmasslich entgan g enen Verdienstes überschreiten würden. 2.4.2
Ziff. 4.7.1 Abs. 3 der Ausgabe 07/2015 respektive Ziff. 4.8.1 Abs. 3 der Ausgabe n 07/2016 und 01/2017
definiert , was als anrechenbare Leistungen zu gelten hat. Dazu zählen solche gleicher Art und Zweckbestimmung , welche der a nspruchs berechtigten Person zustehen. A ls anrechenbare Einkünfte gelten unter anderem auch das tatsächlich erzielte oder zumutbarerweise
noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Versicherten, die Invaliditäts leistungen beziehen. Zulässig ist auch der Einbezug von Leistungen, welche der anspruchsberechtigten Person nicht aufgrund des gleichen Ereignisses zustehen, sowie der Einbezug der Haft pflichtansprüche, die jedoch nicht zu einer Kürzung der Mindestleistungen im Rahmen des BVG führen. 2.4.3
In
Ziff. 2.3.1 Abs. 1 erster Satz des Reglements 07/2015, 07/2016 und 01/2017 gilt als gemeldeter Jahreslohn der vom Arbeitgeber mitgeteilte jährliche Lohn der versicherten Person bei Aufnahme in das Vorsorgewerk bzw. am Stichtag. Der gemeldete Jahreslohn gilt für das ganze Versicherungsjahr. Nach Abs. 3 der entsprechenden Bestimmung umfasst der gemeldete Jahreslohn grundsätzlich alle für geleistete Arbeit regelmässig aus b ezahlten Entgelte und vertraglich zuge si cherte oder regelmässig ausgerichtete Bonuszahlungen und Entgelt für bereits zu Beginn des Versicherungsjahres mit der versicherten Person vereinbarte ausser gewöhnliche Arbeitspensen (wie beispielsweise Überzeit- und Nachtarbeit) und andere vertraglich zugesicherte oder regelmässig ausgerichtete Lohnneben leis tungen, die zum massgebenden AHV-Lohn zählen. 3 .
3.1 3.1.1
Gemäss den hiervor erwähnten reglementarischen Bestimmungen gilt a ls mass gebende Bezugsgrösse zur Ermittlung der Ü berentschädigung im überobligato ri schen Bereich der vor Eintritt des versicherten Ereignisses „ gemeldete Jahreslohn ” (E. 2 .4.1) . Nach dem Wortlaut des Reglements
entspricht der „ gemeldet e Lohn ”
grundsätzlich dem massgebenden AHV-Lohn (E. 2.4.3).
Sowohl die Klägerin
als auch die
Beklagte
stimmen darin überein, dass
wenn der Arbeit geber ein falsches Einkommen gemeldet hat, auf den tatsächlich ausge richteten AHV-Lohn abzustellen ist (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 16 u nd Urk. 6 S. 3 Ziff. 2). Während die Beklagte gestützt auf die
monatlichen Lohnabrechnungen von einem tatsächlich erzielten jährlichen Einkommen im Jahr 2012 und 2013 ( Urk. 7/9 und Urk. 7/10) von
Fr. 50'400. -- (12 x Fr. 4'200. --
[ Urk. 6 S. 11 ] ) ausgeht , vertritt die Klägerin die Auffassung, ihr
tatsächlich erzieltes jähr liche s
Ein kommen im Jahr 2012 betrage gestützt auf die Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK)
Fr. 62'381. -- ( Urk. 1 S. 8). 3.1.2
D em Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Klägerin vom 2 2. Mai 2014 ( 2/3 ) ist zu entnehmen, dass für das Beitragsjahr 2012 eine gegenüber der Aus gleichskasse gemeldete Lohnsumme der Y.___ von Fr. 59'716.-- und gemäss Auszug vom 2 6. November 2015 für das gleiche Jahr 2012 nach Korrekturbuchungen eine gemeldet e Lohnsumme von
Fr. 57'899. -- ein getragen wurde .
Gemäss den der Beklagten zug e stellten Monatslohnabrechnungen der Y.___
wurde der Klägerin im Jahr 2012 u nd 2013 ein AHV-pflichtiger monatlicher Lohn von Fr. 4'200.-- ( Urk. 7/9 und Urk. 7/10)
ausge richtet , was einem Jahreslohn von Fr. 50'400.-- entspricht . Gemäss dem der Steuererklärung 2012 beigelegten Lohnausweis bescheinig te die Y.___ im Jahr 2012 einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 48 ' 000 . -- respektive einen Nettolohn von Fr. 42'076.-- zuzüglich Kinderzu lagen von Fr. 6'000.-- , wohingegen die Kägerin einen Nettolohn von Fr. 48'076. --
am 2. April 2013 in ihrer Steuererklärung gegenüber der Steuerbehörde dekla rierte
( Urk. 26/1
unverbindlicher Einzelblattausdruck ). 3.2
3.2.1
Mit Blick darauf, dass der Klägerin grundsätzlich entgegenzuhalten ist, was sie im steuerrechtlichen Verfahren vorgekehrt hat , kann
nicht davon ausgegangen werden, dass sie
ein höheres jährliches Einkommen als Fr. 48'076 . -- erzielt hat . Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sie als zeichnungsberechtigte Gesell schafterin und Vorsitzende der Geschäftsleitung der Y.___
– sie besitzt überdies den überwiegenden Teil der Stammanteile der GmbH – gegenüber der Beklagten im vorprozessualen Verfahren lediglich einen Jahres lohn von jeweils Fr. 35'249.40 meldete, was ihr in den Vorsorgeausweisen bestä tigt wurde ( Urk. 2/6 und Urk. 2/7) , und später noch das jährliche Einkommen mit Fr. 50'400.-- deklariert e und mittels Lohnausweise n belegt e ( vgl. Urk. 26 /8). Zur Ermittlung der massgebenden Bezugsgrösse des „ gemeldeten Jahreslohns ” ist damit jedenfalls nicht auf die Einträge im individuell en Konto abzustellen , zumal auch offensichtlich ist, dass neben einem gemeldeten Einkommen von Fr. 47’909.-- zusätzliche Buchungen und Korre kturbuchungen vorgenommen wor den sind , die nachträgliche Änderungen aus versicherungsrechtlichen Über legungen nicht aus schliessen. Unerklärlich sind in diesem Zusammenhang auch die späteren Deklaration en gegenüber der Ausgleichskasse, welche mit abge rechneten Einkommen im Jahr 2014 von Fr. 56'614. -- und Fr. 41'158. -- im Jahr 2015 (vgl. Urk. 10/108 IK-Auszug vom 2 1. November 2016 ) mit einer invalidi täts bedingten Erwer bseinbusse von 50 %
nicht in Einklang zu bringen sind . 3.2.2
Mit Blick auf die Angaben der Klägerin gegenüber der Steuerbehörde ist damit jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beklagte gemäss ihren reglemen ta rischen Bestimmungen den „ gemeldete n Jahreslohn ”
zu Gunsten der Klägerin auf ein jährliches Einkommen von Fr. 50'400. -- festlegte. Diese Angaben stimmen zumindest mit den faktisch eigens erstellten und deklarierten Monatslohnab rech nungen ( Urk. 26/7 -8 ) und den a rbeitsvertraglichen Vereinbarungen ( Urk. 2/2) überein . Damit rechtfertigt es sich jedenfalls nicht , die Überentschädigungsgrenze höher als mit Fr. 45'360.-- (90 % von Fr. 50'400.--) anzusetzen. 3. 2. 3
Zur Ermittlung der anrechenbaren Leistungen (vgl. E. 2.4.2 hiervor)
sind
das zumutbare respektive das tatsächlich erzielte Einkommen
der Klägerin sowie die Invalidenrente zuzüglich der beiden K inderrenten
in die Berechnung einzube ziehen .
Den Angaben der Klägerin zufolge (Urk. 1 Ziff. 16) erzielte sie 2015
ein Ein kommen von
E. 6 2 und Urk.
E. 10 /65 ).
E. 13 x
Fr. 2 '1 00 .-- ) - Invalidenrente Fr. 11’ 616 .-- (12 x Fr. 968 .-- ) - Kinderrente 1 Fr. 4'656 .-- (12 x Fr. 388.--) - Anrechenbare Leistungen Total Fr. 43’ 572 .-- Entgangener Verdienst (jährlich) Fr. 1’ 788 . -- 3.2.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt der Wegfall oder das Hinzu kommen einer Kinderrente zu einer neuen Leistungskoordination (Urteil des Bun desgerichts 9C_865/2008 vom 3 0. Dezember 2008 E. 2. 3). Mit dem hinzu kommen der Kinderrente im Februar 2016 sind die Leistungen neu zu koordi nieren. Die diesbezüglichen Zahlen ergeben : Überentschädigungsgrenze Fr. 45’360 .-- Anrechenbare Leistungen: - Tatsächliches Einkommen Fr. 31 ' 20 0 . -- (13 x Fr. 2'400.--)
- Invalidenrente Fr. 11’ 616 .-- (12 x Fr. 968 .-- ) - Kinderrente 1 Fr. 4'656.-- (12 x Fr. 388.--) - Kinderrente 2 Fr. 4'656.-- (12 x Fr. 388.--) - Anrechenbare Leistungen Total Fr. 52 ’ 128 .-- Entgangener Verdienst (jährlich) -
Fr. 6’768 .-- 3.2.6
Eine neue Koordination ergibt sich aufgrund des Wegfalls der einen der beiden Kin derrente ab
1. Oktober 2016: Überentschädigungsgrenze Fr. 45’360.-- Anrechenbare Leistungen: - Tatsächliches Einkommen Fr. 31'200.-- (13 x Fr. 2'400.--) - Invalidenrente Fr. 11’616.-- (12 x Fr. 968 .-- ) - Kinderrente 1 Fr. 4'656.-- (12 x Fr. 388.--) - Anrechenbare Leistungen Total Fr. 47’472 .-- Entgangener Verdienst (jährlich) -
Fr. 2’112 .-- 3.3
Aufgrund d er Überentschädigungsberechnung besteht damit einzig für den Zeit raum vom 1 6. Oktober 2015 bis Ende 2015 ein e ntgangener Verdienst von Fr. 372 .50 ( Fr. 1’788. -- : 12 x 2 .5) , während im Übrigen die reglementarischen Leistungen vollständig zu kürzen sind und kein Anspruch auf deren Ausrichtung besteht . 4.
Im Bereich des BVG- Obligatoriums gilt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Inva lidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entg angenen Verdienstes übersteigen (vgl. E. 2.1 und E. 2. 4.1 und E. 2.4.2 ). Die Beklagte stellte diesbezüglich auf den vor Oktober 2013 deklarierten Jahreslohn von Fr. 50'400. --
sowie auf die Anga ben der Klägerin in ihren Lohnabrechnungen ab . Zur Berücksichtigung mut masslicher einkommensrelevanter Veränderungen rechnete sie dieses Einkommen der Nominallohnentwicklun g entsprechend auf Fr. 51'340.70 hoch und legte die Überentschädigungsgrenze von Fr. 46 '206.65 (90 % von Fr. 51'340.70) fest. Dieser Bezugsgrösse stellte sie das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 31'200. -- (13 x Fr. 2'400.--) zuzüglich Invalidenrente von Fr. 11'616. -- (12 x Fr. 968.--) und Kinderrente von Fr. 4'656. -- (12 x Fr. 388.--) gegenüber, wobei eine Überversicherung von Fr. 1'265.37 resultierte.
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und damit sind die gesetzlichen BVG-Mindestle istungen vollständig zu kürzen. 5.
5.1
Damit
resultiert einzig
für den im Zeitraum vom 1 6. Oktober 2015 bis Ende 2015 ein entgangener Verdienst von Fr. 372 .50 , während i m Übrigen die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge vollständig zu kürzen sind. 5.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen gesch uldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Gemäss Vorsorgereglement der Beklagte n (Ausgabe 01.2017, Urk. 7/6) ist ein geschuldeter Verzugszins entsprechend dem BVG-Mindestzinssatz höchstens jedoch 5 Prozent vorgesehen (Ziffer 4.9.4 Abs. 8 des Reglements) . Der Bundesrat hat den Mindestzinssatz im Jahr 2017 mit 1 % festgelegt ( Art.
E. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . BVV2 12
lit . j und Anhang 2). Der Kläger in sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 28 . Februar 2017 (vgl. Urk.
1) fällig gewordenen Rentenbe treffnisse
von Fr. 372 .50
ab diesem Zeitpunkt Verzugszinse n geschuldet.
In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen. 6.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und in Anbetracht dessen, dass es sich nur um ein sehr geringes , nur teilweises Obsiegen handelt, ist der Klägerin keine Entschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet , der Klägerin
den Betrag von Fr. 372 .50 inklusive Zins von 1 % ab 2 8. Februar 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Allianz Suisse unter Beilage einer Kopie von Urk. 25
- Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1968, verheiratet und Mutter zweier Söhne, Jahrgang 1991 und 1994 , ist als zeichnungsberechtigte Gesellschafterin und vorsitzende Geschäftsführer in der Y.___ ( Urk. 7/1 und Urk. 10/16) angestellt und ü ber das Anstellungsverhältnis bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft berufsvorsorgeversichert ( vgl. Urk. 2/2/6 ). Unter Angabe von seit Juni 2013 bestehenden Schulterbeschwerden meldete sie sich im April 2014 zum Bezug von Leistungen bei der Eidge nössische n Invalidenversicherung an ( Urk. 10/16 Ziff. 6.3). Diese sprach ihr m it Verfügung vom 2
- Juni 2015 eine halbe Rente zuzüglich Kinderrenten ab
- Oktober 2014 b ei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu ( Urk. 10 / 6 2 und Urk. 10 /65 ). 1.2 Mit Mitteilung vom 3
- Mai 2016 ( Urk. 2/12) anerkannte die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft ihre Leistungspflicht aus der beruflichen Vorsorge bei ein em Invaliditätsgrad von 50 % und einen jährlichen Rentenanspruch auf der Basis der Minimalleistungen nach BVG von jährlich Fr. 2'190.90 ab 16. Oktober 201
- Am 1
- Juli 2016 teilte sie einen Anspruch auf Kinderrenten von jährlich Fr. 438.20 für den Zeitraum vom 1
- Oktober 2015 bis 3
- Juli 2016 und vom
- Februar bis 3
- September 2016 mit ( Urk. 2/13).
- Mit Eingabe vom 2
- Februar 2017 erhob die Versicherte Klage gegen die Sammel stiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2):
- Es sei die Beklagte zu verpflichten der Klägerin ab
- März 2017 jährliche Invaliditätsleistungen in der Höhe von Fr. 6 ’ 345.-- (Invalidenrente von Fr. 5'287.50 plus eine Kinderrente von Fr. 1'057.50) zu bezahlen.
- Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, f ür die Zeit zwischen 1
- Oktob er 2015 und 28. Februar 2017 einen Rentenbetrag in der Höhe von Fr. 5'372.80 nachzuzahlen; zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage. Die bei Einreichung der Klage noch nicht fälligen Rentenbetreffnisse seien zuzüglich 5 % Verzugszins ab jeweiliger Fälligkeit nachzuzahlen. Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft schloss am 2
- April 2017 ( Urk. 6 ) auf Abweisung der Klage , eventualiter sei die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin die Ausrichtung höherer Leistungen als die gesetzlichen BVG-Mindestleistungen beantrag e , bestehend aus einer (jährlichen) halben Invalidenrente von Fr 2’190.90 sowie einer (jährlichen) halben Kinder rente von Fr. 438.2
- Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 26 . April 2017 ( Urk. 8 ) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren ( Urk. 10/1-11 8 ), hiel ten die Parteien mit Replik vom 1
- August 2017 ( Urk. 14) und Duplik vom 2
- September 2017 ( Urk. 18) an ihren Anträgen fest. Nach Aufforderung des Gerichts vom 2
- Oktober 2018 ( Urk. 21) reichte die Klägerin am 2
- Februar 2017 weitere Unterlagen ein ( Urk. 25 und Urk. 26/1-8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1 Die Beklagte anerkennt ihre grundsätzliche Leistung spflicht ab dem 1
- Oktober 201
- Unbestritten ist der festgesetzte Invaliditätsgrad von 50 % wie auch die berechnete Höhe der (u ngekürzten) Invalidenleistungen gemäss Vorsorgeausweis (vgl. Urk. 1 Ziff. 2 und Ziff. 7, Urk. 2/7 S. 2 und Urk. 7/11 ). Streitig ist indes , ob die Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zu kürzen ist. Im Vordergrund steht dabei die Frage , auf welcher Bezugsgrösse die Überentschädigungsgrenze festzulegen ist . 1.2 . Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1. S. 3) , sie habe seit
- Januar 2009 für die Reinigungsfirma Y.___ gearbeitet. G emäss dem Arbeitsvertrag sei ein Bruttolohn von 13 x Fr. 4'200. -- respektive ein Jahres lohn von Fr. 54'600. -- vereinbart worden. Tatsächlich sei ihr aber zunächst ein anderer Lohn entrichtet worden, ohne dass darüber eine neue schriftliche Verein barung getroffen worden sei . Das AHV-pflichtige Einkommen, das sie bei der Y.___ erzielt habe, habe sich gemäss IK-Auszügen im Jahr 2010 auf Fr. 35'240.-- , 2011 auf Fr. 60'OO0.--, 2012 auf Fr. 62'381. -- und 2013 auf Fr. 59'337.-- belaufen. Demgegenüber habe der Arbeitgeber der Pensions kasse für die Jahre 2012, 2013 und 2014 trotz des viel höheren Einkommens nur je einen Jahreslohn von Fr. 35'249.40 gemeldet. Mit der Bestimmung in Ziff. 2.3.3 Abs. 2 des Reglements wolle die Beklagte unge rechtfertigte Vorteile verhindern , indem aufgrund der Vordeklaration des Jahres lohnes nach Eintritt eines Ereignisses ein höherer Lohn nachgemeldet werde, um allfällige Versicherungsleistungen zu erhöhen. Dass eine nachweislich falsche Lohnmeldung aber zu einer doppelten Benachteiligung, n ämlich einmal beim ver sicherten Lohn und einmal bei der Koordinationsberechnung führen solle, sei nicht gewollt. Dies ergebe sich aus der reglementari schen Bestimmung in Ziff. 2 .3.1 , wonach der „gemeldete Jahreslohn" grundsätzlich den vom „Arbeit ge ber ausgerichteten AHV - Lohn" umfasse. Korrekterweise sei daher die regle men tarische Koordinationsberechnung bei einer Falschdeklaration des Arbeitge bers mit dem tatsächlich vor dem Ereignis erzielten Jahreslohn, vorliegend in der Höhe von Fr. 62'381.-- (AHV-pflichtiges Einkommen im Jahre 2012), vorzuneh men. Die Koordinationsberechnung für das Jahr 2015 (Oktober bis Dezember) ergebe einen e ntgangenen Verdienst von Fr. 2'6 19.-- , für das Jahr 2016 einen solchen von Fr. 5'567.-- und für das Jahr 2017 einen entga ngenen Verdienst von Fr. 8'671.-- und damit sei für die laufend e Rente kein Tatbestand der Ü ber ver sicherung gegeben (S. 8 f.). Replicando führte die Klägerin aus, anlässlich einer Arbei tgeberkontrolle sei bestätigt worden, dass die Abrechnungen ordnungsgemäss erstellt worden seien , wes halb nicht von fiktiven Löhnen die Rede sein könne. Die Kinderrente sei für den ersten Sohn per 30. September 2016 erloschen und für den zweiten Sohn sei per
- Januar 2017 keine Kinderrente mehr ausgerichtet worden ( Urk. 14). Anlässlich des gerichtlichen Beweisverfahrens machte die Klägerin im Weiteren geltend, die Löhne seien jeweils in bar bezogen worden ( Urk. 25) . 1.3 D ie Beklagte hielt demgegenüber fest ( Urk. 6 S. 4), die Klägerin habe vor Eintritt der Invalidität einen bestehenden Verdienst von Fr. 35’249.40 gemeldet, was auf den Vorsorgeausweisen bescheinigt worden sei. Auf dieser Basis seien die Bei träge sowie die Altersgutschriften berechnet worden. Aus den Lohnabrechnungen ergebe sich, dass abweichend von den Lohnmeldungen, im Jahr 2011 effek tiv ein Jahresgehalt von Fr. 42’ 000.-- ausbezahlt und ab dem Jahr 2012 das effektiv aus gezahlte Gehalt dem arbeitsvertra glich vereinbarten Lohn von Fr. 50'400. — ent sprochen habe. Demgegenüber habe die Arbeitgeberin der Klägerin mit der AHV-Ausgleichskasse einen viel höheren als den tatsächlich ausbezahlten Lohn abgerechnet. I n Bezug auf die Leistungs koordination sei die im Vorsorgereglement getroffene Regelung, Art. 4.7 ARB (Ausgabe 07/2015) bzw. Art. 4.8 ARB (Ausgaben 07.20 1 6 und 01.2017) massgebend . Die Überentschädigungsgrenze entspreche danach 90 Prozent des vor Eintritt des versicherten Ereignisses gemeldeten Jahreslohnes. Wie sich der gemeldete Jahreslohn zusammensetze , sei in Artikel 2.3.1 Absatz 3 ARB definiert und entspreche dem „ vom Arbeitgeber ausgerichteten AHV-Lohn", a lso dem Lohn, wie er korrekterweise nach der AHV-Gesetzgebung mit der Aus gleichskasse abzurechnen wäre. Nicht massgebend sei der von der Arbeitgeberin der Kl ägerin bei der AHV-Ausgleichsk asse deklarierte und aus den IK-Auszügen ersichtliche Lohn (S. 8 f.). Ab Oktober 2015 ergebe sich ein über der Überen t schädigungs grenze liegender Verdienst von Fr. 2'040.--, aufgrund der zusätz li chen Kinderrente ab
- Feb ruar 2016 ein solcher von Fr. 6'768.-- und nach Weg fall einer der beiden Kinderrenten per
- Oktober 2016 ein entgangener Verdienst von Fr. 2'112.--. Es bestehe somit kein Anspruch auf Auszahlung der regle men tarischen Leistungen und keine Nachforderung, aufgrund einer Differenz zwischen den reglementarischen Leistungen und den bis dato tatsächlich ausgerichteten BVG-Mindestleistungen (S. 11 f f.) . Im Bereich der BVG-Mindestleistungen gelte als Überentschädigungsgrenze nicht 90 Prozent des vor Eintritt des versicherten Ereig nisses gemeldeten Jahreslohnes, sondern 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes . Konkret sei somit von dem vor Oktober 2013 von der Klägerin erzielten Jahresverd ienst von Fr. 50’400.-- auszugeh en; zusätzlich seien die seitherige Entwicklung der Teue rung und die Reallohnerhöhung zu berücksichtigen. 90 Proze nt dieses Werts, das heisse Fr. 46’206.65 , bilde damit die massgebende Überentschädigungsgrenze. D a raus resultierten anrechenbare über der Überentschädigungsgrenze liegen de Einkünfte von Fr. 1’ 265.35 , weshalb auch die gesetzlichen BVG-Mindestleis tungen vollständig zu kürzen seien (S. 13 ff.) . 2 . 2.1 2.1.1 Nach Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BV G) in der bis 3
- Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung unge recht fertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leis tungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) in der bis 3
- Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Inva lidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach Abs. 2 Satz 2 erster Teil wird Bezügern von Invalidenleistungen überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatz einkommen angerechnet. 2.1.2 Gemäss Art. 34a BVG in der seit
- Janua r 2017 geltenden Fassung kann d ie Vor sorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit dies e zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung. Art. 24 BVV 2 in der seit Januar 2017 geltenden Fassung sieht vor, dass die Vor sorgeeinrichtung bei der Kürzung von In validenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassene nleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann: a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinricht ungen der leistungsberechtigten Person aufgru nd des schädigenden Ereig nisses aus rich ten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Ren tenumwandlungswert ange rechnet; b. Taggelder aus obligatorisch en Versicherungen; c. Taggelder aus frei willigen Versicheru ngen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finan ziert werden; d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. 2.1.3 Art. 24 BVV2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereic h können die Vorsorgeeinrichtun gen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beach tung des ver fassungsmässigen Minimalstandards (recht sgleiche Behandlung, Willkürver bot, Ver hältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen An sprüche gewahrt bleiben (Bundesgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 2
- Februar 2014 E. 5.2). 2.2 Von der Möglichkeit , von Art. 24 BVV2 abzuweichen und in ihrem Vor sorge reg le ment (ARB) eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte Gebrauch ge macht, wobei vorab zu untersuchen ist, welche Fassung des Vorsorgeregle ments anwendbar ist. 2.3 D er Vorsorgefall Inva lidität ist bei der Kläger in im Jahr 2014 eingetreten (vgl. IV-Verfügung, Urk. 12/62 und Urk. 12/65). F ür die Bestimmung der ihr zustehenden Invali denleistungen aus der beruflichen Vorsorge ist damit das Vorsorge regle ment in der Fassung 01/ 2013 ( Urk. 7/3 ) einschlägig , welches im Jahr 2014 nach wie vor galt. R echtsprechungsge mäss ist demgegenüber die Frage nach der Überentschädi gung jeweils nach jenem Reglement zu beurteilen, welches im Zeitpunkt gilt, in dem sich die Frage nach der Überversicherung stellt (BGE 134 V 64 E. 2.3.1, 126 V 96 E. 3, 122 V 316 E. 3c). Vorliegend stellt s ich diese Frage erstmals mit der Aus richtung der Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab Oktober 2015 , weshalb zur Berechnung der Bezugsgrössen grundsätzlich die Fassung des Reglements 0 7 / 2015 ( Urk. 7 /4) einschlägig ist . Damit übereinstimmend sieht das Reglement gemäss Ziff. 6.9.1 Abs. 7 zweiter S atz teil vor, dass bei m Zusammen treffen mehrerer Leistungen in allen Fällen die Koordinationsbestimmungen des jenigen Reglements anwendbar ist , das im Zeitpunkt Gültigkeit hat, in dem sich die Koordinationsfrage stellt. Da sich mit dem Hinzukommen und Wegfall der Kinderrenten im Februar und Oktober 2016 sowie im Januar 2017 Änderu n gen der Bezugsgrössen ergeben haben und sich die Koordinationsfrage erneut stellt , sind zur Feststellung der Überentschädi gung auch die Vorsorgereglem ent e in den Fassung en 0 7/ 2016 ( Urk. 7 / 5 ) und 01/2017 ( Urk. 7/6) einschlägig . 2.4 2.4.1 Ziff. 4.7.1 Abs. 6 Ausgabe 0 7/2015 ( Urk. 7/4) des Vorsorgereglements hält über einstimmend mit Ziff. 4.8.1 Abs. 6 der Ausgaben 07/2016 und 01/2017 ( Urk. 7/5 und 7/6) fest , dass zur Verhinder ung ungerechtfertigter Vorteile die versicherten Leistungen in Ergänzung zu den anrechenbaren Leistungen erbracht werden , ins besondere zu den entsprechenden Leistungen der AHV/IV und jenen der UV/MV gemäss Artikel 66 ATSG, bis höchstens zur Grenze von 90 Prozent des vor Eintritt des versicherten Ereignisses gemeldeten Jahreslohnes . Die Mindestleistungen im Rahmen des BVG dürfen dabei nur gekürzt werden, soweit sie zusammen mit den anrechenbaren Leistungen die Grenze von 90 Prozent des mutmasslich entgan g enen Verdienstes überschreiten würden. 2.4.2 Ziff. 4.7.1 Abs. 3 der Ausgabe 07/2015 respektive Ziff. 4.8.1 Abs. 3 der Ausgabe n 07/2016 und 01/2017 definiert , was als anrechenbare Leistungen zu gelten hat. Dazu zählen solche gleicher Art und Zweckbestimmung , welche der a nspruchs berechtigten Person zustehen. A ls anrechenbare Einkünfte gelten unter anderem auch das tatsächlich erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Versicherten, die Invaliditäts leistungen beziehen. Zulässig ist auch der Einbezug von Leistungen, welche der anspruchsberechtigten Person nicht aufgrund des gleichen Ereignisses zustehen, sowie der Einbezug der Haft pflichtansprüche, die jedoch nicht zu einer Kürzung der Mindestleistungen im Rahmen des BVG führen. 2.4.3 In Ziff. 2.3.1 Abs. 1 erster Satz des Reglements 07/2015, 07/2016 und 01/2017 gilt als gemeldeter Jahreslohn der vom Arbeitgeber mitgeteilte jährliche Lohn der versicherten Person bei Aufnahme in das Vorsorgewerk bzw. am Stichtag. Der gemeldete Jahreslohn gilt für das ganze Versicherungsjahr. Nach Abs. 3 der entsprechenden Bestimmung umfasst der gemeldete Jahreslohn grundsätzlich alle für geleistete Arbeit regelmässig aus b ezahlten Entgelte und vertraglich zuge si cherte oder regelmässig ausgerichtete Bonuszahlungen und Entgelt für bereits zu Beginn des Versicherungsjahres mit der versicherten Person vereinbarte ausser gewöhnliche Arbeitspensen (wie beispielsweise Überzeit- und Nachtarbeit) und andere vertraglich zugesicherte oder regelmässig ausgerichtete Lohnneben leis tungen, die zum massgebenden AHV-Lohn zählen. 3 . 3.1 3.1.1 Gemäss den hiervor erwähnten reglementarischen Bestimmungen gilt a ls mass gebende Bezugsgrösse zur Ermittlung der Ü berentschädigung im überobligato ri schen Bereich der vor Eintritt des versicherten Ereignisses „ gemeldete Jahreslohn ” (E. 2 .4.1) . Nach dem Wortlaut des Reglements entspricht der „ gemeldet e Lohn ” grundsätzlich dem massgebenden AHV-Lohn (E. 2.4.3). Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte stimmen darin überein, dass wenn der Arbeit geber ein falsches Einkommen gemeldet hat, auf den tatsächlich ausge richteten AHV-Lohn abzustellen ist (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 16 u nd Urk. 6 S. 3 Ziff. 2). Während die Beklagte gestützt auf die monatlichen Lohnabrechnungen von einem tatsächlich erzielten jährlichen Einkommen im Jahr 2012 und 2013 ( Urk. 7/9 und Urk. 7/10) von Fr. 50'400. -- (12 x Fr. 4'200. -- [ Urk. 6 S. 11 ] ) ausgeht , vertritt die Klägerin die Auffassung, ihr tatsächlich erzieltes jähr liche s Ein kommen im Jahr 2012 betrage gestützt auf die Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK) Fr. 62'381. -- ( Urk. 1 S. 8). 3.1.2 D em Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Klägerin vom 2
- Mai 2014 ( 2/3 ) ist zu entnehmen, dass für das Beitragsjahr 2012 eine gegenüber der Aus gleichskasse gemeldete Lohnsumme der Y.___ von Fr. 59'716.-- und gemäss Auszug vom 2
- November 2015 für das gleiche Jahr 2012 nach Korrekturbuchungen eine gemeldet e Lohnsumme von Fr. 57'899. -- ein getragen wurde . Gemäss den der Beklagten zug e stellten Monatslohnabrechnungen der Y.___ wurde der Klägerin im Jahr 2012 u nd 2013 ein AHV-pflichtiger monatlicher Lohn von Fr. 4'200.-- ( Urk. 7/9 und Urk. 7/10) ausge richtet , was einem Jahreslohn von Fr. 50'400.-- entspricht . Gemäss dem der Steuererklärung 2012 beigelegten Lohnausweis bescheinig te die Y.___ im Jahr 2012 einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 48 ' 000 . -- respektive einen Nettolohn von Fr. 42'076.-- zuzüglich Kinderzu lagen von Fr. 6'000.-- , wohingegen die Kägerin einen Nettolohn von Fr. 48'076. -- am
- April 2013 in ihrer Steuererklärung gegenüber der Steuerbehörde dekla rierte ( Urk. 26/1 unverbindlicher Einzelblattausdruck ). 3.2 3.2.1 Mit Blick darauf, dass der Klägerin grundsätzlich entgegenzuhalten ist, was sie im steuerrechtlichen Verfahren vorgekehrt hat , kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie ein höheres jährliches Einkommen als Fr. 48'076 . -- erzielt hat . Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sie als zeichnungsberechtigte Gesell schafterin und Vorsitzende der Geschäftsleitung der Y.___ – sie besitzt überdies den überwiegenden Teil der Stammanteile der GmbH – gegenüber der Beklagten im vorprozessualen Verfahren lediglich einen Jahres lohn von jeweils Fr. 35'249.40 meldete, was ihr in den Vorsorgeausweisen bestä tigt wurde ( Urk. 2/6 und Urk. 2/7) , und später noch das jährliche Einkommen mit Fr. 50'400.-- deklariert e und mittels Lohnausweise n belegt e ( vgl. Urk. 26 /8). Zur Ermittlung der massgebenden Bezugsgrösse des „ gemeldeten Jahreslohns ” ist damit jedenfalls nicht auf die Einträge im individuell en Konto abzustellen , zumal auch offensichtlich ist, dass neben einem gemeldeten Einkommen von Fr. 47’909.-- zusätzliche Buchungen und Korre kturbuchungen vorgenommen wor den sind , die nachträgliche Änderungen aus versicherungsrechtlichen Über legungen nicht aus schliessen. Unerklärlich sind in diesem Zusammenhang auch die späteren Deklaration en gegenüber der Ausgleichskasse, welche mit abge rechneten Einkommen im Jahr 2014 von Fr. 56'614. -- und Fr. 41'158. -- im Jahr 2015 (vgl. Urk. 10/108 IK-Auszug vom 2
- November 2016 ) mit einer invalidi täts bedingten Erwer bseinbusse von 50 % nicht in Einklang zu bringen sind . 3.2.2 Mit Blick auf die Angaben der Klägerin gegenüber der Steuerbehörde ist damit jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beklagte gemäss ihren reglemen ta rischen Bestimmungen den „ gemeldete n Jahreslohn ” zu Gunsten der Klägerin auf ein jährliches Einkommen von Fr. 50'400. -- festlegte. Diese Angaben stimmen zumindest mit den faktisch eigens erstellten und deklarierten Monatslohnab rech nungen ( Urk. 26/7 -8 ) und den a rbeitsvertraglichen Vereinbarungen ( Urk. 2/2) überein . Damit rechtfertigt es sich jedenfalls nicht , die Überentschädigungsgrenze höher als mit Fr. 45'360.-- (90 % von Fr. 50'400.--) anzusetzen.
- 2. 3 Zur Ermittlung der anrechenbaren Leistungen (vgl. E. 2.4.2 hiervor) sind das zumutbare respektive das tatsächlich erzielte Einkommen der Klägerin sowie die Invalidenrente zuzüglich der beiden K inderrenten in die Berechnung einzube ziehen . Den Angaben der Klägerin zufolge (Urk. 1 Ziff. 16) erzielte sie 2015 ein Ein kommen von 13 x Fr. 2'100. -- und seit 2016 ein solches von 13 x Fr. 2'400. --. Weiter erhält sie seit Januar 2015 Rentenleistungen der IV von monatlich Fr.
- -- . Zusätzlich hat sie für das Kind Z.___ von Januar 2015 bis September 2016 eine Kinderrente von monatlich Fr. 388.-- erhalten. Seit Februar 2016 erhält sie zudem ein e Kinderrente für den Sohn A.___ von Fr. 388 . -- (vgl. Urk. 10/76 , Urk. 10/92 und Urk. 2/9 S. 2 ). 3.2.4 Im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs am 1
- Oktober 2015, bei welchem sich die Koordinationsfrage erstmals stellte, ergibt die Überent schädi gungsberechnung gestützt auf E. 3.2 .2 und E. 3.2.3 (vgl. auch Urk. 6 Ziff. 28-30) F olgendes : Überentschädigungsgrenze Fr. 45’360.-- Anrechenbare Leistungen: - Tatsächliches Einkommen Fr. 27'3 0 0 . -- ( 13 x Fr. 2 '1 00 .-- ) - Invalidenrente Fr. 11’ 616 .-- (12 x Fr. 968 .-- ) - Kinderrente 1 Fr. 4'656 .-- (12 x Fr. 388.--) - Anrechenbare Leistungen Total Fr. 43’ 572 .-- Entgangener Verdienst (jährlich) Fr. 1’ 788 . -- 3.2.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt der Wegfall oder das Hinzu kommen einer Kinderrente zu einer neuen Leistungskoordination (Urteil des Bun desgerichts 9C_865/2008 vom 3
- Dezember 2008 E. 2. 3). Mit dem hinzu kommen der Kinderrente im Februar 2016 sind die Leistungen neu zu koordi nieren. Die diesbezüglichen Zahlen ergeben : Überentschädigungsgrenze Fr. 45’360 .-- Anrechenbare Leistungen: - Tatsächliches Einkommen Fr. 31 ' 20 0 . -- (13 x Fr. 2'400.--) - Invalidenrente Fr. 11’ 616 .-- (12 x Fr. 968 .-- ) - Kinderrente 1 Fr. 4'656.-- (12 x Fr. 388.--) - Kinderrente 2 Fr. 4'656.-- (12 x Fr. 388.--) - Anrechenbare Leistungen Total Fr. 52 ’ 128 .-- Entgangener Verdienst (jährlich) - Fr. 6’768 .-- 3.2.6 Eine neue Koordination ergibt sich aufgrund des Wegfalls der einen der beiden Kin derrente ab
- Oktober 2016: Überentschädigungsgrenze Fr. 45’360.-- Anrechenbare Leistungen: - Tatsächliches Einkommen Fr. 31'200.-- (13 x Fr. 2'400.--) - Invalidenrente Fr. 11’616.-- (12 x Fr. 968 .-- ) - Kinderrente 1 Fr. 4'656.-- (12 x Fr. 388.--) - Anrechenbare Leistungen Total Fr. 47’472 .-- Entgangener Verdienst (jährlich) - Fr. 2’112 .-- 3.3 Aufgrund d er Überentschädigungsberechnung besteht damit einzig für den Zeit raum vom 1
- Oktober 2015 bis Ende 2015 ein e ntgangener Verdienst von Fr. 372 .50 ( Fr. 1’788. -- : 12 x 2 .5) , während im Übrigen die reglementarischen Leistungen vollständig zu kürzen sind und kein Anspruch auf deren Ausrichtung besteht .
- Im Bereich des BVG- Obligatoriums gilt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Inva lidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entg angenen Verdienstes übersteigen (vgl. E. 2.1 und E. 2. 4.1 und E. 2.4.2 ). Die Beklagte stellte diesbezüglich auf den vor Oktober 2013 deklarierten Jahreslohn von Fr. 50'400. -- sowie auf die Anga ben der Klägerin in ihren Lohnabrechnungen ab . Zur Berücksichtigung mut masslicher einkommensrelevanter Veränderungen rechnete sie dieses Einkommen der Nominallohnentwicklun g entsprechend auf Fr. 51'340.70 hoch und legte die Überentschädigungsgrenze von Fr. 46 '206.65 (90 % von Fr. 51'340.70) fest. Dieser Bezugsgrösse stellte sie das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 31'200. -- (13 x Fr. 2'400.--) zuzüglich Invalidenrente von Fr. 11'616. -- (12 x Fr. 968.--) und Kinderrente von Fr. 4'656. -- (12 x Fr. 388.--) gegenüber, wobei eine Überversicherung von Fr. 1'265.37 resultierte. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und damit sind die gesetzlichen BVG-Mindestle istungen vollständig zu kürzen.
- 5.1 Damit resultiert einzig für den im Zeitraum vom 1
- Oktober 2015 bis Ende 2015 ein entgangener Verdienst von Fr. 372 .50 , während i m Übrigen die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge vollständig zu kürzen sind. 5.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen gesch uldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Gemäss Vorsorgereglement der Beklagte n (Ausgabe 01.2017, Urk. 7/6) ist ein geschuldeter Verzugszins entsprechend dem BVG-Mindestzinssatz höchstens jedoch 5 Prozent vorgesehen (Ziffer 4.9.4 Abs. 8 des Reglements) . Der Bundesrat hat den Mindestzinssatz im Jahr 2017 mit 1 % festgelegt ( Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . BVV2 12 lit . j und Anhang 2). Der Kläger in sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 28 . Februar 2017 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbe treffnisse von Fr. 372 .50 ab diesem Zeitpunkt Verzugszinse n geschuldet. In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen.
- Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und in Anbetracht dessen, dass es sich nur um ein sehr geringes , nur teilweises Obsiegen handelt, ist der Klägerin keine Entschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet , der Klägerin den Betrag von Fr. 372 .50 inklusive Zins von 1 % ab 2
- Februar 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Es wird keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Allianz Suisse unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00017
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
4. Februar 2019 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, O BT IB Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte Zustelladresse: Allianz Suisse Rechtsdienst LRD Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968, verheiratet und Mutter zweier Söhne, Jahrgang 1991 und 1994 , ist als zeichnungsberechtigte Gesellschafterin und vorsitzende Geschäftsführer in der Y.___
( Urk. 7/1 und Urk. 10/16) angestellt und ü ber das Anstellungsverhältnis bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
berufsvorsorgeversichert ( vgl. Urk. 2/2/6 ). Unter Angabe von seit Juni 2013 bestehenden Schulterbeschwerden meldete sie sich im April 2014 zum Bezug von Leistungen bei der Eidge nössische n Invalidenversicherung
an ( Urk. 10/16 Ziff. 6.3). Diese sprach ihr m it Verfügung vom 2 1. Juni 2015 eine halbe Rente zuzüglich Kinderrenten ab 1. Oktober 2014 b ei einem Invaliditätsgrad von 50 %
zu ( Urk. 10 / 6 2 und Urk. 10 /65 ). 1.2
Mit Mitteilung vom 3 1. Mai 2016 ( Urk. 2/12) anerkannte die
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft ihre Leistungspflicht aus der beruflichen Vorsorge bei ein em Invaliditätsgrad von 50 % und einen jährlichen Rentenanspruch auf der Basis der Minimalleistungen nach BVG von jährlich Fr. 2'190.90 ab 16. Oktober 201 5. Am 1 1. Juli 2016 teilte sie einen Anspruch auf Kinderrenten von
jährlich Fr. 438.20
für den Zeitraum vom 1 6. Oktober 2015 bis 3 1. Juli 2016 und vom 1. Februar
bis 3 0. September 2016 mit ( Urk. 2/13). 2.
Mit Eingabe vom 2 8. Februar
2017
erhob die Versicherte Klage gegen die Sammel stiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten der Klägerin ab 1. März 2017 jährliche Invaliditätsleistungen in der Höhe von Fr. 6 ’ 345.-- (Invalidenrente von Fr. 5'287.50 plus eine Kinderrente von Fr. 1'057.50) zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, f ür die Zeit zwischen 1 6. Oktob er 2015 und 28. Februar 2017 einen Rentenbetrag in der Höhe von Fr. 5'372.80 nachzuzahlen; zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage. Die bei Einreichung der Klage noch nicht fälligen Rentenbetreffnisse seien zuzüglich 5 % Verzugszins ab jeweiliger Fälligkeit nachzuzahlen. Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
schloss am 2 1. April 2017
( Urk. 6 )
auf Abweisung der Klage , eventualiter sei die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin die Ausrichtung höherer Leistungen als die gesetzlichen BVG-Mindestleistungen beantrag e , bestehend aus einer (jährlichen) halben Invalidenrente von Fr 2’190.90 sowie einer (jährlichen) halben Kinder rente von Fr. 438.2 0. Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 26 . April 2017 ( Urk. 8 ) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren ( Urk. 10/1-11 8 ), hiel ten die Parteien mit Replik vom 1 7. August 2017 ( Urk.
14) und Duplik vom 2 1. September 2017 ( Urk. 18) an ihren Anträgen fest. Nach Aufforderung des Gerichts vom 2 5. Oktober 2018 ( Urk.
21) reichte die Klägerin am 2 8. Februar 2017 weitere Unterlagen ein ( Urk. 25 und Urk. 26/1-8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Die Beklagte anerkennt ihre grundsätzliche Leistung spflicht ab dem 1 6. Oktober 201 5. Unbestritten ist der festgesetzte Invaliditätsgrad von 50 % wie auch die berechnete Höhe der (u ngekürzten) Invalidenleistungen gemäss Vorsorgeausweis (vgl. Urk. 1 Ziff. 2 und Ziff. 7, Urk. 2/7 S. 2 und Urk. 7/11 ). Streitig ist indes , ob die Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zu kürzen ist. Im Vordergrund steht dabei die Frage ,
auf welcher Bezugsgrösse
die
Überentschädigungsgrenze festzulegen ist . 1.2 .
Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1. S. 3) , sie habe seit 1. Januar 2009 für die Reinigungsfirma Y.___
gearbeitet. G emäss dem Arbeitsvertrag sei ein Bruttolohn von 13 x Fr. 4'200. -- respektive ein Jahres lohn
von Fr. 54'600. -- vereinbart worden. Tatsächlich sei ihr aber zunächst ein anderer Lohn entrichtet worden, ohne dass darüber eine neue schriftliche Verein barung getroffen worden sei . Das AHV-pflichtige Einkommen, das sie bei der Y.___ erzielt habe, habe sich gemäss IK-Auszügen im Jahr 2010 auf Fr. 35'240.-- , 2011 auf
Fr. 60'OO0.--, 2012 auf Fr. 62'381. -- und 2013 auf Fr. 59'337.-- belaufen. Demgegenüber habe der Arbeitgeber der Pensions kasse für die Jahre 2012, 2013 und 2014 trotz des viel höheren Einkommens nur je einen Jahreslohn von Fr. 35'249.40 gemeldet.
Mit der Bestimmung in Ziff. 2.3.3 Abs. 2 des Reglements wolle die Beklagte unge rechtfertigte Vorteile verhindern ,
indem aufgrund der Vordeklaration des Jahres lohnes nach Eintritt eines Ereignisses ein höherer Lohn nachgemeldet werde, um allfällige Versicherungsleistungen zu erhöhen. Dass eine nachweislich falsche Lohnmeldung aber zu einer doppelten Benachteiligung, n ämlich einmal beim ver sicherten Lohn und einmal bei der Koordinationsberechnung führen solle, sei
nicht gewollt. Dies ergebe sich aus der reglementari schen Bestimmung in Ziff. 2 .3.1 , wonach der „gemeldete Jahreslohn" grundsätzlich den vom „Arbeit ge ber ausgerichteten AHV - Lohn" umfasse. Korrekterweise sei daher die regle men tarische Koordinationsberechnung bei einer Falschdeklaration des Arbeitge bers mit dem tatsächlich vor dem Ereignis erzielten Jahreslohn, vorliegend in der Höhe von Fr. 62'381.-- (AHV-pflichtiges Einkommen im Jahre 2012), vorzuneh men. Die Koordinationsberechnung für das Jahr 2015 (Oktober bis Dezember) ergebe einen e ntgangenen Verdienst von Fr. 2'6 19.-- , für das Jahr 2016 einen solchen von Fr. 5'567.-- und für das Jahr 2017 einen entga ngenen Verdienst von Fr. 8'671.-- und damit sei für die laufend e Rente kein Tatbestand der Ü ber ver sicherung gegeben (S. 8 f.).
Replicando führte die Klägerin aus, anlässlich einer Arbei tgeberkontrolle sei bestätigt worden, dass die Abrechnungen ordnungsgemäss erstellt worden seien , wes halb nicht von fiktiven Löhnen die Rede sein könne. Die Kinderrente sei für den ersten Sohn per 30. September 2016 erloschen und für den zweiten Sohn sei per 1. Januar 2017 keine Kinderrente mehr ausgerichtet worden ( Urk. 14).
Anlässlich des gerichtlichen Beweisverfahrens machte die Klägerin im Weiteren geltend, die Löhne seien jeweils in bar bezogen worden ( Urk. 25) . 1.3
D ie Beklagte hielt demgegenüber fest ( Urk. 6 S. 4), die Klägerin habe vor Eintritt der Invalidität einen bestehenden Verdienst von Fr. 35’249.40 gemeldet, was auf den Vorsorgeausweisen bescheinigt worden sei. Auf dieser Basis seien die Bei träge sowie die Altersgutschriften berechnet worden. Aus den Lohnabrechnungen ergebe sich, dass abweichend von den Lohnmeldungen, im Jahr 2011 effek tiv ein Jahresgehalt von Fr. 42’ 000.-- ausbezahlt und ab dem Jahr 2012 das effektiv aus gezahlte Gehalt dem arbeitsvertra glich vereinbarten Lohn von Fr. 50'400. — ent sprochen habe. Demgegenüber habe die Arbeitgeberin der Klägerin mit der AHV-Ausgleichskasse einen viel höheren als den tatsächlich ausbezahlten Lohn abgerechnet.
I n Bezug auf die Leistungs koordination sei die im Vorsorgereglement getroffene Regelung, Art. 4.7 ARB (Ausgabe 07/2015) bzw. Art. 4.8 ARB (Ausgaben 07.20 1 6 und 01.2017) massgebend . Die Überentschädigungsgrenze entspreche danach 90 Prozent des vor Eintritt des versicherten Ereignisses gemeldeten Jahreslohnes. Wie sich der gemeldete Jahreslohn zusammensetze , sei in Artikel 2.3.1 Absatz 3 ARB definiert
und entspreche dem „ vom Arbeitgeber ausgerichteten AHV-Lohn", a lso dem Lohn, wie er korrekterweise nach der AHV-Gesetzgebung mit der Aus gleichskasse abzurechnen wäre. Nicht massgebend sei der von der Arbeitgeberin der Kl ägerin bei der AHV-Ausgleichsk asse deklarierte und aus den IK-Auszügen ersichtliche Lohn (S. 8 f.). Ab Oktober 2015 ergebe sich ein über der Überen t schädigungs grenze liegender Verdienst von Fr. 2'040.--, aufgrund der zusätz li chen Kinderrente ab 1. Feb ruar 2016 ein solcher von Fr. 6'768.-- und nach Weg fall einer der beiden Kinderrenten per 1. Oktober 2016 ein entgangener Verdienst von Fr. 2'112.--. Es bestehe somit kein Anspruch auf Auszahlung der regle men tarischen Leistungen und keine Nachforderung, aufgrund einer Differenz zwischen den reglementarischen Leistungen und den bis dato tatsächlich ausgerichteten BVG-Mindestleistungen (S. 11 f f.) .
Im Bereich der BVG-Mindestleistungen gelte
als Überentschädigungsgrenze nicht 90 Prozent des vor Eintritt des versicherten Ereig nisses gemeldeten Jahreslohnes, sondern 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes . Konkret sei somit von dem vor Oktober 2013 von der Klägerin erzielten Jahresverd ienst von Fr. 50’400.-- auszugeh en; zusätzlich seien die seitherige Entwicklung der Teue rung und die Reallohnerhöhung zu berücksichtigen. 90 Proze nt dieses Werts, das heisse Fr. 46’206.65 , bilde damit die massgebende Überentschädigungsgrenze. D a raus resultierten
anrechenbare
über der Überentschädigungsgrenze liegen de Einkünfte von
Fr. 1’ 265.35 , weshalb auch die gesetzlichen BVG-Mindestleis tungen vollständig zu kürzen seien (S. 13 ff.) . 2 .
2.1
2.1.1
Nach Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BV G) in der bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung unge recht fertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leis tungen. Gestützt darauf ist in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) in der bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Inva lidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach Abs. 2 Satz 2 erster Teil wird Bezügern von Invalidenleistungen überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatz einkommen angerechnet.
2.1.2
Gemäss Art. 34a BVG in der seit 1. Janua r 2017 geltenden Fassung kann d ie Vor sorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit dies e zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung.
Art. 24 BVV 2 in der seit Januar 2017 geltenden Fassung sieht vor, dass die Vor sorgeeinrichtung bei der Kürzung von In validenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassene nleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen kann:
a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinricht ungen der leistungsberechtigten Person aufgru nd des schädigenden Ereig nisses aus rich ten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Ren tenumwandlungswert ange rechnet;
b. Taggelder aus obligatorisch en Versicherungen;
c. Taggelder aus frei willigen Versicheru ngen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finan ziert werden;
d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. 2.1.3
Art. 24 BVV2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereic h können die Vorsorgeeinrichtun gen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beach tung des ver fassungsmässigen Minimalstandards (recht sgleiche Behandlung, Willkürver bot, Ver hältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen An sprüche gewahrt bleiben (Bundesgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 5.2). 2.2
Von der Möglichkeit , von Art. 24 BVV2 abzuweichen und in ihrem Vor sorge reg le ment (ARB) eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte Gebrauch ge macht, wobei vorab zu untersuchen ist, welche Fassung des Vorsorgeregle ments anwendbar ist.
2.3
D er Vorsorgefall Inva lidität ist bei der Kläger in im Jahr 2014 eingetreten (vgl. IV-Verfügung, Urk. 12/62 und Urk. 12/65). F ür die Bestimmung der ihr zustehenden Invali denleistungen aus der beruflichen Vorsorge ist damit das Vorsorge regle ment in der Fassung 01/ 2013 ( Urk. 7/3 ) einschlägig , welches im Jahr 2014 nach wie vor galt.
R echtsprechungsge mäss ist demgegenüber die Frage nach der Überentschädi gung jeweils nach jenem Reglement zu beurteilen, welches im Zeitpunkt gilt, in dem sich die Frage nach der Überversicherung stellt (BGE 134 V 64 E. 2.3.1, 126 V 96 E. 3, 122 V 316 E. 3c). Vorliegend stellt s ich diese Frage erstmals mit der Aus richtung der Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab Oktober 2015 , weshalb zur Berechnung der Bezugsgrössen grundsätzlich die Fassung des Reglements 0 7 / 2015
( Urk. 7 /4) einschlägig ist . Damit übereinstimmend sieht das Reglement gemäss Ziff. 6.9.1 Abs. 7 zweiter S atz teil
vor, dass bei m Zusammen treffen mehrerer Leistungen in allen Fällen die Koordinationsbestimmungen des jenigen Reglements anwendbar ist , das im Zeitpunkt Gültigkeit hat, in dem sich die Koordinationsfrage stellt.
Da sich mit dem Hinzukommen
und Wegfall
der Kinderrenten im Februar und Oktober 2016
sowie im Januar 2017
Änderu n gen der Bezugsgrössen ergeben haben und sich die Koordinationsfrage erneut stellt , sind zur Feststellung der Überentschädi gung
auch
die
Vorsorgereglem ent e in den Fassung en
0 7/ 2016 ( Urk. 7 / 5 ) und 01/2017 ( Urk. 7/6)
einschlägig . 2.4
2.4.1
Ziff. 4.7.1 Abs. 6 Ausgabe
0 7/2015 ( Urk. 7/4) des Vorsorgereglements hält über einstimmend mit Ziff. 4.8.1 Abs. 6 der Ausgaben 07/2016 und 01/2017 ( Urk. 7/5 und 7/6) fest ,
dass zur Verhinder ung ungerechtfertigter Vorteile
die versicherten Leistungen in Ergänzung zu den anrechenbaren Leistungen erbracht werden , ins besondere zu den entsprechenden Leistungen der AHV/IV und jenen der UV/MV gemäss Artikel 66 ATSG, bis höchstens zur Grenze von 90 Prozent des vor Eintritt des versicherten Ereignisses gemeldeten Jahreslohnes . Die Mindestleistungen im Rahmen des BVG dürfen dabei nur gekürzt werden, soweit sie zusammen mit den anrechenbaren Leistungen die Grenze von 90 Prozent des mutmasslich entgan g enen Verdienstes überschreiten würden. 2.4.2
Ziff. 4.7.1 Abs. 3 der Ausgabe 07/2015 respektive Ziff. 4.8.1 Abs. 3 der Ausgabe n 07/2016 und 01/2017
definiert , was als anrechenbare Leistungen zu gelten hat. Dazu zählen solche gleicher Art und Zweckbestimmung , welche der a nspruchs berechtigten Person zustehen. A ls anrechenbare Einkünfte gelten unter anderem auch das tatsächlich erzielte oder zumutbarerweise
noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Versicherten, die Invaliditäts leistungen beziehen. Zulässig ist auch der Einbezug von Leistungen, welche der anspruchsberechtigten Person nicht aufgrund des gleichen Ereignisses zustehen, sowie der Einbezug der Haft pflichtansprüche, die jedoch nicht zu einer Kürzung der Mindestleistungen im Rahmen des BVG führen. 2.4.3
In
Ziff. 2.3.1 Abs. 1 erster Satz des Reglements 07/2015, 07/2016 und 01/2017 gilt als gemeldeter Jahreslohn der vom Arbeitgeber mitgeteilte jährliche Lohn der versicherten Person bei Aufnahme in das Vorsorgewerk bzw. am Stichtag. Der gemeldete Jahreslohn gilt für das ganze Versicherungsjahr. Nach Abs. 3 der entsprechenden Bestimmung umfasst der gemeldete Jahreslohn grundsätzlich alle für geleistete Arbeit regelmässig aus b ezahlten Entgelte und vertraglich zuge si cherte oder regelmässig ausgerichtete Bonuszahlungen und Entgelt für bereits zu Beginn des Versicherungsjahres mit der versicherten Person vereinbarte ausser gewöhnliche Arbeitspensen (wie beispielsweise Überzeit- und Nachtarbeit) und andere vertraglich zugesicherte oder regelmässig ausgerichtete Lohnneben leis tungen, die zum massgebenden AHV-Lohn zählen. 3 .
3.1 3.1.1
Gemäss den hiervor erwähnten reglementarischen Bestimmungen gilt a ls mass gebende Bezugsgrösse zur Ermittlung der Ü berentschädigung im überobligato ri schen Bereich der vor Eintritt des versicherten Ereignisses „ gemeldete Jahreslohn ” (E. 2 .4.1) . Nach dem Wortlaut des Reglements
entspricht der „ gemeldet e Lohn ”
grundsätzlich dem massgebenden AHV-Lohn (E. 2.4.3).
Sowohl die Klägerin
als auch die
Beklagte
stimmen darin überein, dass
wenn der Arbeit geber ein falsches Einkommen gemeldet hat, auf den tatsächlich ausge richteten AHV-Lohn abzustellen ist (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 16 u nd Urk. 6 S. 3 Ziff. 2). Während die Beklagte gestützt auf die
monatlichen Lohnabrechnungen von einem tatsächlich erzielten jährlichen Einkommen im Jahr 2012 und 2013 ( Urk. 7/9 und Urk. 7/10) von
Fr. 50'400. -- (12 x Fr. 4'200. --
[ Urk. 6 S. 11 ] ) ausgeht , vertritt die Klägerin die Auffassung, ihr
tatsächlich erzieltes jähr liche s
Ein kommen im Jahr 2012 betrage gestützt auf die Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK)
Fr. 62'381. -- ( Urk. 1 S. 8). 3.1.2
D em Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Klägerin vom 2 2. Mai 2014 ( 2/3 ) ist zu entnehmen, dass für das Beitragsjahr 2012 eine gegenüber der Aus gleichskasse gemeldete Lohnsumme der Y.___ von Fr. 59'716.-- und gemäss Auszug vom 2 6. November 2015 für das gleiche Jahr 2012 nach Korrekturbuchungen eine gemeldet e Lohnsumme von
Fr. 57'899. -- ein getragen wurde .
Gemäss den der Beklagten zug e stellten Monatslohnabrechnungen der Y.___
wurde der Klägerin im Jahr 2012 u nd 2013 ein AHV-pflichtiger monatlicher Lohn von Fr. 4'200.-- ( Urk. 7/9 und Urk. 7/10)
ausge richtet , was einem Jahreslohn von Fr. 50'400.-- entspricht . Gemäss dem der Steuererklärung 2012 beigelegten Lohnausweis bescheinig te die Y.___ im Jahr 2012 einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 48 ' 000 . -- respektive einen Nettolohn von Fr. 42'076.-- zuzüglich Kinderzu lagen von Fr. 6'000.-- , wohingegen die Kägerin einen Nettolohn von Fr. 48'076. --
am 2. April 2013 in ihrer Steuererklärung gegenüber der Steuerbehörde dekla rierte
( Urk. 26/1
unverbindlicher Einzelblattausdruck ). 3.2
3.2.1
Mit Blick darauf, dass der Klägerin grundsätzlich entgegenzuhalten ist, was sie im steuerrechtlichen Verfahren vorgekehrt hat , kann
nicht davon ausgegangen werden, dass sie
ein höheres jährliches Einkommen als Fr. 48'076 . -- erzielt hat . Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sie als zeichnungsberechtigte Gesell schafterin und Vorsitzende der Geschäftsleitung der Y.___
– sie besitzt überdies den überwiegenden Teil der Stammanteile der GmbH – gegenüber der Beklagten im vorprozessualen Verfahren lediglich einen Jahres lohn von jeweils Fr. 35'249.40 meldete, was ihr in den Vorsorgeausweisen bestä tigt wurde ( Urk. 2/6 und Urk. 2/7) , und später noch das jährliche Einkommen mit Fr. 50'400.-- deklariert e und mittels Lohnausweise n belegt e ( vgl. Urk. 26 /8). Zur Ermittlung der massgebenden Bezugsgrösse des „ gemeldeten Jahreslohns ” ist damit jedenfalls nicht auf die Einträge im individuell en Konto abzustellen , zumal auch offensichtlich ist, dass neben einem gemeldeten Einkommen von Fr. 47’909.-- zusätzliche Buchungen und Korre kturbuchungen vorgenommen wor den sind , die nachträgliche Änderungen aus versicherungsrechtlichen Über legungen nicht aus schliessen. Unerklärlich sind in diesem Zusammenhang auch die späteren Deklaration en gegenüber der Ausgleichskasse, welche mit abge rechneten Einkommen im Jahr 2014 von Fr. 56'614. -- und Fr. 41'158. -- im Jahr 2015 (vgl. Urk. 10/108 IK-Auszug vom 2 1. November 2016 ) mit einer invalidi täts bedingten Erwer bseinbusse von 50 %
nicht in Einklang zu bringen sind . 3.2.2
Mit Blick auf die Angaben der Klägerin gegenüber der Steuerbehörde ist damit jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beklagte gemäss ihren reglemen ta rischen Bestimmungen den „ gemeldete n Jahreslohn ”
zu Gunsten der Klägerin auf ein jährliches Einkommen von Fr. 50'400. -- festlegte. Diese Angaben stimmen zumindest mit den faktisch eigens erstellten und deklarierten Monatslohnab rech nungen ( Urk. 26/7 -8 ) und den a rbeitsvertraglichen Vereinbarungen ( Urk. 2/2) überein . Damit rechtfertigt es sich jedenfalls nicht , die Überentschädigungsgrenze höher als mit Fr. 45'360.-- (90 % von Fr. 50'400.--) anzusetzen. 3. 2. 3
Zur Ermittlung der anrechenbaren Leistungen (vgl. E. 2.4.2 hiervor)
sind
das zumutbare respektive das tatsächlich erzielte Einkommen
der Klägerin sowie die Invalidenrente zuzüglich der beiden K inderrenten
in die Berechnung einzube ziehen .
Den Angaben der Klägerin zufolge (Urk. 1 Ziff. 16) erzielte sie 2015
ein Ein kommen von 13 x Fr. 2'100. -- und seit
2016 ein solches von 13 x
Fr. 2'400. --. Weiter erhält sie seit Januar 2015 Rentenleistungen der IV von monatlich Fr. 968. -- . Zusätzlich hat sie für das Kind Z.___
von Januar 2015 bis September 2016 eine Kinderrente von monatlich Fr. 388.--
erhalten. Seit Februar 2016 erhält sie zudem ein e Kinderrente für den Sohn A.___ von Fr. 388 . -- (vgl. Urk. 10/76 , Urk. 10/92 und Urk. 2/9 S. 2 ). 3.2.4
Im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs am 1 6. Oktober 2015, bei welchem sich die Koordinationsfrage erstmals stellte, ergibt die Überent schädi gungsberechnung gestützt auf E. 3.2 .2 und E. 3.2.3 (vgl. auch Urk. 6 Ziff. 28-30)
F olgendes : Überentschädigungsgrenze Fr. 45’360.-- Anrechenbare Leistungen: - Tatsächliches Einkommen Fr. 27'3 0 0 . -- ( 13
x
Fr. 2 '1 00 .-- ) - Invalidenrente Fr. 11’ 616 .-- (12 x Fr. 968 .-- ) - Kinderrente 1 Fr. 4'656 .-- (12 x Fr. 388.--) - Anrechenbare Leistungen Total Fr. 43’ 572 .-- Entgangener Verdienst (jährlich) Fr. 1’ 788 . -- 3.2.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt der Wegfall oder das Hinzu kommen einer Kinderrente zu einer neuen Leistungskoordination (Urteil des Bun desgerichts 9C_865/2008 vom 3 0. Dezember 2008 E. 2. 3). Mit dem hinzu kommen der Kinderrente im Februar 2016 sind die Leistungen neu zu koordi nieren. Die diesbezüglichen Zahlen ergeben : Überentschädigungsgrenze Fr. 45’360 .-- Anrechenbare Leistungen: - Tatsächliches Einkommen Fr. 31 ' 20 0 . -- (13 x Fr. 2'400.--)
- Invalidenrente Fr. 11’ 616 .-- (12 x Fr. 968 .-- ) - Kinderrente 1 Fr. 4'656.-- (12 x Fr. 388.--) - Kinderrente 2 Fr. 4'656.-- (12 x Fr. 388.--) - Anrechenbare Leistungen Total Fr. 52 ’ 128 .-- Entgangener Verdienst (jährlich) -
Fr. 6’768 .-- 3.2.6
Eine neue Koordination ergibt sich aufgrund des Wegfalls der einen der beiden Kin derrente ab
1. Oktober 2016: Überentschädigungsgrenze Fr. 45’360.-- Anrechenbare Leistungen: - Tatsächliches Einkommen Fr. 31'200.-- (13 x Fr. 2'400.--) - Invalidenrente Fr. 11’616.-- (12 x Fr. 968 .-- ) - Kinderrente 1 Fr. 4'656.-- (12 x Fr. 388.--) - Anrechenbare Leistungen Total Fr. 47’472 .-- Entgangener Verdienst (jährlich) -
Fr. 2’112 .-- 3.3
Aufgrund d er Überentschädigungsberechnung besteht damit einzig für den Zeit raum vom 1 6. Oktober 2015 bis Ende 2015 ein e ntgangener Verdienst von Fr. 372 .50 ( Fr. 1’788. -- : 12 x 2 .5) , während im Übrigen die reglementarischen Leistungen vollständig zu kürzen sind und kein Anspruch auf deren Ausrichtung besteht . 4.
Im Bereich des BVG- Obligatoriums gilt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Inva lidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entg angenen Verdienstes übersteigen (vgl. E. 2.1 und E. 2. 4.1 und E. 2.4.2 ). Die Beklagte stellte diesbezüglich auf den vor Oktober 2013 deklarierten Jahreslohn von Fr. 50'400. --
sowie auf die Anga ben der Klägerin in ihren Lohnabrechnungen ab . Zur Berücksichtigung mut masslicher einkommensrelevanter Veränderungen rechnete sie dieses Einkommen der Nominallohnentwicklun g entsprechend auf Fr. 51'340.70 hoch und legte die Überentschädigungsgrenze von Fr. 46 '206.65 (90 % von Fr. 51'340.70) fest. Dieser Bezugsgrösse stellte sie das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 31'200. -- (13 x Fr. 2'400.--) zuzüglich Invalidenrente von Fr. 11'616. -- (12 x Fr. 968.--) und Kinderrente von Fr. 4'656. -- (12 x Fr. 388.--) gegenüber, wobei eine Überversicherung von Fr. 1'265.37 resultierte.
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und damit sind die gesetzlichen BVG-Mindestle istungen vollständig zu kürzen. 5.
5.1
Damit
resultiert einzig
für den im Zeitraum vom 1 6. Oktober 2015 bis Ende 2015 ein entgangener Verdienst von Fr. 372 .50 , während i m Übrigen die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge vollständig zu kürzen sind. 5.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen gesch uldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Gemäss Vorsorgereglement der Beklagte n (Ausgabe 01.2017, Urk. 7/6) ist ein geschuldeter Verzugszins entsprechend dem BVG-Mindestzinssatz höchstens jedoch 5 Prozent vorgesehen (Ziffer 4.9.4 Abs. 8 des Reglements) . Der Bundesrat hat den Mindestzinssatz im Jahr 2017 mit 1 % festgelegt ( Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . BVV2 12
lit . j und Anhang 2). Der Kläger in sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 28 . Februar 2017 (vgl. Urk.
1) fällig gewordenen Rentenbe treffnisse
von Fr. 372 .50
ab diesem Zeitpunkt Verzugszinse n geschuldet.
In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen. 6.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und in Anbetracht dessen, dass es sich nur um ein sehr geringes , nur teilweises Obsiegen handelt, ist der Klägerin keine Entschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet , der Klägerin
den Betrag von Fr. 372 .50 inklusive Zins von 1 % ab 2 8. Februar 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Allianz Suisse unter Beilage einer Kopie von Urk. 25
- Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef