Sachverhalt
1.
A.___ , geboren 1961, war bei der Pensionskasse der Y.___ -Ge sellschaften in der Schweiz berufsvorsorg eversichert. Er verstarb am 11. Dezem ber 2014 und hinterliess als einzigen Erben Z.___ , geboren 1996 ( Urk. 24/3).
Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 ersuchte X.___ die Pen sionskasse der Y.___ -Gesellschaften in der Schweiz ,
ihre Ansprüche auf Hin terlassenenleistungen als langjährige Konkubinatspartnerin von A.___ zu prüfen ( Urk. 2/10). Diese teilte a m 9. Februar 2015 mit, dass vor Eintritt des Versicherungsfalls eine Lebenspartnerin nicht angemeldet worden sei , wes halb ein Anspruch auf die Lebenspartnerrente entfalle und für den Anspruch auf das Todesfallkapital der einzige Sohn, Z.___ ,
vorrangig an spruchsberechtigt sei ( Urk. 2/11). 2.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 ( Urk.
1) liess X.___ Klage gegen die Pensionskasse der Y.___ -Gesellschaften in der Schweiz mit folgen dem Rechtsbegehren erheben : 1. Di e Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2015 die gesetzliche und reglementarische Lebenspartnerrente zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten. 2. Unter o/e-Kostenfolge
Die Pensionskasse der Y.___ -Gesellschaften in der Schweiz
schloss in ihrer Klageantwort vom 1. März
2017 ( Urk. 6 ) auf Abweisung der Klage unter Entschä digungsfolge n .
Replicando und duplicando
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 11 und 15).
Der mit gerichtlicher Verfügung vom 1 7. Mai 2017 ( Urk. 16 ) beigeladene Z.___ beantragte in der Eingabe vom 2 1. August 2017 ( Urk. 23),
es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen unter Kosten - und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Dies wurde den Parteien am 2 2. August 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 25 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (BVG) in der Gestal tung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei ( Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 B VG die in dieser Bestimmung aufge zählten Vor schriften. Dies bedeutet indes sen nicht, dass Vorsorgeeinrich tungen, die über das Obligatorium hinausgehe nde Leistungen erbringen (umhül lende Vorsorgeeinrich tungen), in der weiterg ehenden Vorsorge nur die in die sem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorsc hriften des BVG zu beachten hät ten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürver bots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E. 6.4 mit Hinwei sen). 1.2
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eige ner Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationen rechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages be ziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27
E.
2.1, 122 V 142 E. 4b). 1.3
Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzu stellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklä rende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsre geln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c). 1.4
Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement ne ben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte) und Art. 20 (Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: a.
natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unter stützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft ge führt hat oder die für den Unterha lt eines oder mehrerer gemeinsa mer Kinder aufkommen muss; b.
beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht er füllen, die Eltern oder die Geschwister; c.
beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1.
der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2.
von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. 1.5
Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG in Art. 14
ff. ihres ab Januar 2011 gülti gen Reglements (Urk. 2/2) folgende Regelungen statuiert: « 14.1 Lebte ein unverheirateter Versicherter oder Invaliden-Rentner mit ei nem unverheirateten,
nicht verwandten und nicht von ihm geschiede nen Lebenspartner bis zu seinem Tod
mindestens 5 Jahre nachweisbar ununterbrochen im gleichen Haushalt und ist seit
mindestens 5 Jahren an derselben Adresse wie der Versicherte angemeldet, so hat der
Le benspartner Anspruch auf die gleichen Leistungen wie ein Ehegatte, sofern im Zeitpunkt
des Todes mindestens eines der folgenden 2 Krite rien erfüllt ist: - entweder er hat für den Unterhalt 1 oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufzukommen - oder er hat das 4 0. Altersjahr vollendet. … 14.3
Erfüllt der
Lebenspartner die Voraussetzungen für eine Lebens partnerrente nicht, dauerte die Lebenspartnerschaft jedoch mindes tens 5 Jahre gemäss A nforderungen in Art. 14.1, wird eine Abfin dung gemäss Art. 13.2 ausgerichtet. Die Rente g emäss vorliegendem Artikel wird um den Betrag einer allfälligen Ehegatten- oder Lebensp artnerrente aus der beruflichen Vorsorge gekürzt, welche der über lebende Lebenspartner anderweitig bezieht. 14.4
Der Versicherte oder Rentenbezüger muss die Lebenspartnerschaft mit dem Anmeldeformul ar der Stiftung melden; das Gesuch für eine Lebenspartnerrente muss jedoch spätestens 3 Monate nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden . … 16.1
Stirbt eine versicherte Person, ohne dass eine Ehegatten- od er Le benspartnerleistung fällig wird, oder ist das erworbene Spargutha ben grösser als di e Einmalprämie zur Finanzierung der Hinterlassenenleistungen , so wird ein Todesfallk apital fällig. Anspruch auf das Todesfallkapital haben die Hinterbliebenen, unabhäng ig vom Erb recht, nach folgender
Rangordnung: - Ehegatte und Kinder unter 25 Jahren in vollem Umfang; bei deren Fehlen - natürliche Personen, die vom verstorbenen Versicherten vor seinem Tod in erheblichem Masse unterstützt worden sind, der Lebenspartner, mit dem die verstorbene versicherte Person mindestens in den letzten 5 Jahren vor dem Tod ununter brochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, oder …» 2.
2.1
Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit ( Urk. 1 S. 2 ff. ) , dass der am 1 1. Dezember 2014 verstorbene Versicherte aufgrund eines Invaliditäts grads von 79 % seit dem 1. März 2004 eine Invalidenrente der Beklagten bezogen habe. Die Klägerin habe seit März 2007 eine feste Lebensgemeinschaft in gemein samem Haushalt mi t dem Verstorbenen geführt. I m Konkubinatsvertrag vom 1 2. März 2008 sei festgehalten worden , das
Konkubinatsverhältnis , welches seit dem 2 3. März 2007 bestehe , auf unbestimmte Zeit beibehalten zu wollen. Die gemeinsame Wohnung an der B.___
in C.___ hätten sie (der verstor bene Versicherte und die Klägerin) s eit Januar 2009 bewohnt und die Hausge meinschaft sei von den Nachbarn bestätigt
wo rden . Am 3 1. Januar 2012 habe der Verstorbene bei der Beklagten gemeldet, dass er seit mehr als fünf Jahren in einer Lebensgemeinschaft lebe , und angefragt wie hoch voraussichtlich seine Alters rente sein werde. Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 habe die Beklagte die An frage beantwortet.
Bereits die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Pensionskasse des neuen Arbeitge bers seit 1. November 2011, Urk. 2/12 S. 1) habe sich zunächst geweiger t , der Klägerin die ihr zustehenden Leistungen als Lebenspartnerin auszuricht en. Mit Urteil vom 1 2. Mai 2016 habe das Kantonsgericht K._ __ die entspre c hende Klage der Klägerin jedoch gutgeheissen und die B VG-Sammelstiftung Swiss Life habe dieses Urteil akzeptiert (S. 5).
Zwischen den Parteien sei unbestritten, d ass bei der Klägerin sämtliche Voraus setzungen zum Bezug einer Lebenspartnerrente gegeben seien . Umstritten sei ein zig, ob eine Meldung der Lebenspartnerin in anderer Form als mittels dem For mular der Stiftung dazu führe, dass die Leb enspartnerrente wegfalle. Art. 14.4 des Reglements sehe vor, dass die Lebenspartnerschaft der Stiftung mit dem Anmel deformular mitgeteilt werden müsse, knüpfe jedoch keinerlei direkte Folgen an das Unterlassen dieser Meldung mit dem Anmeldeformular. Indem die Beklagte dem Versicherten als Antwort auf seine Meldung der Lebenspartnerin mit Schrei ben vom 9. Februar 2012 die Rente berechnet und auf Art. 14 des Reglements verwiesen habe, habe sie den Anschein erweckt, dass die Meldung korrekt erfolgt sei. Dass sie in diesem S chreiben nicht auf das fehlende Formular hingewiesen habe und später gestützt auf diese s Ar gument die ganze Rente entziehen wolle, stelle eine Irreführung des Versicherten d ar, welche nicht zu schützen sei . Das Verhalten der Beklagten sei willkürlich und überspitzt formalistisch (S. 7 f.). 2.2
D ie Beklagte stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 6 S. 5) , für einen Rentenan spruch der Lebenspartnerin seien kumulativ zu erfüllen: a)
dass die Partner nicht verheiratet und nicht verwandt bzw. voneinander geschieden waren, b)
dass sie bis zum Tod des Versicherten mindestens 5 Jahre nachweisbar ununterbrochen im gleichen Haushalt lebten, c)
dass sie seit mindestens 5 Jahren an derselben Adresse gemeldet waren, d)
dass der Lebenspartner für den Unterhalt von gemeinsamen Kindern auf zukommen hatte oder mindestens 40 Jahre alt war, e)
dass die Lebenspartnerschaft mit dem Anmeldeformular der Beklagten ge meldet wurde, und f)
dass das Gesuch um Gewährung der Lebenspartnerrente spätestens 3 Mo nate nach dem Tod des Versicherten eingereicht worden sei. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei dav on auszugeh en, dass die Klägerin
mit dem Verstorbenen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt ge führt habe, sodass die Voraussetzungen a ) und b )
erfüllt sei e
n. Erstellt sei auch , dass die Klägerin beim Tod des Versicherten über 40 Jahre alt
gewesen und d as Leistungsgesuch
rechtzeitig eingereicht worden sei , weshalb auch die Vorausset zung en
d) und f ) erfüllt sei en . Strittig sei hingegen nicht nur die Voraussetzung e ) , sondern auch die Voraussetzung c ), die nicht erfüllt seien . D er im Reglement vorgesehenen Meldung der Lebenspartnerschaft komme konstitutiver Charakter im Sinn e einer Anspruchsv oraussetzung zu. Dies sei mit dem E-Mailschreiben des Verstorbenen vom 3 1. Januar 2012 nicht erfüllt, liege doch mit diesem Schreiben nicht nur keine formgültige, sondern überhaupt keine Begünstigungserklärung vor .
N eben der Lebenspartnerin habe der Verstorbene
seinen Soh n, Z.___ , welcher Tetraplegiker sei und eine Hilflo senentschädigung schweren Grades erhalte , gehabt . Es sei
möglich und nachvoll ziehbar, dass der Verstorbene seinen Sohn habe begünstigen wollen und er das Todesfallkapital
diesem habe zukommen lassen wollen
und er deshalb von einer Begünstig ung seiner Lebenspartnerin abgesehen habe .
Die reglementarischen Voraussetzung en
seien aber auch anderweitig nicht erfüllt, da nicht nur ein gemeinsam er Haushalt vorliegen , sondern zusätzlich beide Part ner seit mindestens 5 Jahren an derselben Adresse gemeldet gewes en sein müss t en. Die Meldung an derselben Adresse stelle ein Zusatzerfordernis dar und sei nicht dem Erfordernis des gemeinsamen Haushalts gleichzusetzen. Im ins Recht gelegten Urteil des Kantonsgerichts K.___ vom 1 2. Mai 2016 ( Urk. 2/12) sei lediglich geprüft worden, ob die Klägerin mit dem Verstorbenen eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt während den letzten 5 Jahren vor seinem Tod geführt habe. Gemäss dem Reglement der Swiss L ife sei ei ne gemeinsame gemeldete Adresse, im Gegensatz zur Regelung bei der Beklagten, nicht erforderlich gewesen. Dem Urteil l as se sich aber entneh men, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod in D.___ angemeldet gewesen sei. In C.___ habe er zwar zusammen mit der Klägerin eine Wohnung gemietet , er sei aber an dieser Adresse nie angemeldet
gewesen , weshalb die se Voraussetzung nicht erfüllt sei (S. 10). 2.3
Der Beigeladene machte geltend ( Urk. 23) , entscheidend sei, dass die Klägerin und der Versicherte nicht mindestens während 5 Jahren vor dessen Tod am 11. De zember 2014 an derselben Adresse angemeldet gewesen seien und der Verstor bene zu Lebzeiten die Klägerin auch nicht als seine Lebenspartnerin bei der Be klagten gemäss den reglementarischen Bestimmungen begünstigt habe (S. 5). Er (der Beigeladene) sei seit einem Sturz ins untiefe Wasser im Jahr 2011 Tetraplegiker und schwerstbehinder t.
Der verstorbene Versicherte sei in diesem Zeitpunkt längst selber von einer schweren und progredienten MS-Erkrankung betroffen gewesen und habe am Unfall d es Sohnes emotional sehr Anteil genommen. Durch seine eigene schwere Behinderung sei ihm auch klar gewesen, welche Kosten die Behinderung verursacht h ab e (S. 8 ff). Falls der Verstorbene im Sinne eines posi tiven Willensaktes die Klägerin mit den Mitteln aus seiner Pensionskasse bei der Beklagten hätte begünstigen wollen, so hätte er dies vor seinem Suizid am 1 1. De zember 2014, da er sich mit d iesem Entscheid sicher immer wieder auseinander gesetzt habe , wenigstens durch Meldung bei der Pensionskasse beantragt. Die Unterlassung der Anmeldung der Klägerin bei der Beklagten sei als Ausdruck eines positiven Wil lensaktes des Verstorbenen zu verstehen, dem Beigeladenen die Leistungen der Beklagten zukommen zu lassen. 2 .4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine Lebenspartnerrente von A.___
sel. hat. 3. 3.1
Kommt es zu einem Leistungsfall, richtet sich der Anspruch nach demjenigen Reglement, das im Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsanspruchs in Kraft steht (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1580; vgl. auch BGE 122 V 316 E. 3c, 121 V 97). In diesem Zusammenhang, ist unbestritten, dass grundsätzlich das Reg le ment der Beklagten in der ab 1. Ja nuar 2011 gültigen Fassung ( Urk. 2/2 ), mit den oben in E. 1.5 wiedergegebenen ( Form -) V orschriften, anzuwenden ist. 3.2
Der Gesetzeswortlaut lässt zwar offen, ob zusätzliche formelle Voraussetzungen im Rahmen von Art. 20a BVG erlaubt sind, sie liegen aber in der überobligatori schen Rechtsnatur der Bestimmung und den vertraglichen Verhältnissen begrün det, die den Vorsorgeeinrichtungen entsprechende Gestaltungsrechte einräumen. Das Bundesgericht hat denn auch ihre Zulässigkeit sowohl vor als auch nach der 1. BVG-Revision mehrfach bestätigt. Formelle Zusatzvoraussetzungen sind - so fern sachgerecht, sinnvoll und zweckmässig - grundsätzlich erlaubt (Esther Am stutz, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, Diss . Zürich 2014, S.
231 Rz . 624 mit Hinweisen). Namentlich ist das Erfordernis der Einreichung einer Begünstigtenerklärung an die Vorsorgeeinrichtung zu Lebzeiten gemäss höchst richterlicher Praxis ein zulässiges kon stitutives Element. So reicht etwa eine tes tamentarische Begünstigung nicht aus , eine reglementarische Begünstigungsord nung abzuändern (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht ; Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 53 mit Hinweisen ) . Begründet wird diese Zulässigkeit in Praxis und Lehre insbesondere mit den erheblichen Risiken, denen sich eine Vorsorgeeinrichtung aussetzt. Es dürfen deshalb zumutbare Anforderungen aufgestellt werden, die verlangen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten für den Eintritt der gewünschten Rechtsfolge dokumentiert sein müssen (Amstutz, a.a.O., S. 233 N. 624).
Den Vorsorgeeinrichtungen ist es somit erlaubt, die Erfüllung von reglementa ri schen (Zusatz- ) Erfordernisse n und die Geltendmachung des An spruchs an be stimmte Formen und Fristen zu binden. Von der versicherten Person wird in der Praxis häufig eine Anzeige gewisser Sachverhalte oder d ie Einrei chung bestimm ter Unt erlagen „zu Lebzeiten“ verlangt . Da nach deren Tod das Nachholen der Handlung unmögl ich wird, haben lebzeitige Fris ten stets verwirkungsrechtlichen Charakter (Amstutz, a.a.O., S. 235, Rz . 632 mit Hinweisen).
Bei formellen Zusatzvoraussetzungen stellen insbesondere die unangemessene Formstrenge und der überspitzte Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV die Grenzen dar. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechts verweigerung. Er äussert sich in rigorosen Formvorschriften, ohne dass deren Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, in der Handhabung formeller Vorschriften mit übertriebener Schärfe oder in übertrieben en Anforderungen an eine Rechts norm (Amstutz, a.a.O., S. 241 Rz . 648 f. mit Hinweisen). 3.3 3.3.1
Die Ausführungen in E. 3.2 machen deutlich, dass in der Praxis oft Zusatzvoraus setzungen formeller Natur in die Reglemente von Vorsorgeeinrichtungen aufge nommen werden und dass diese Regelungen grundsätzlich zulässig sind. Dies gilt neben zeitlich angemessenen Fristen grundsätzlich auch für das Erfordernis der Schriftlichkeit. Auch dass eine Vorsorgeeinrichtung für die abzugebende Erklä rung ein Formular vorsieht beziehungsweise vorschreibt, ist an sich nicht unge wöhnlich. Demzufolge ist der sinngemässen Rüge der Klägerin, dass die entspre chenden Reglementsbe stimmungen der Beklagten (vgl. oben E. 1.5) ungewöhn lich seien und die meisten Vorsorgeeinrichtungen darauf verzichte te n , ni cht stich haltig. Sie sind vielmeh r in der Praxis weit verbreitet und d ie Beklagte hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, eine eindeutige sch riftliche Erklä rung auf einem hierfür vorgesehenen Formular zu erhalten, um spätere n Auslegungs- und Beweisschwierigkeiten vorzubeugen. So auch das Bundesgericht in seinem neueren Urteil 9C_196/2018 vom 2 0. Juli 2018 (mit weiteren Hinweisen).
Auch der Einwand, dass die von der Beklagten getroffenen Regelungen nur zu lässig sei en , wenn ausdrücklich auf die Re chtsfolgen, die Nichtverwendung des Formulars führe zum Verlust de r Rente, hingewiesen werde, ist nicht stichhaltig. So wie das Reglem ent formuliert ist, kann nur ge meint sein, dass eine Lebens partnerschaft in jedem Fall mit dem entsprechenden Formular anzumelden und bei der Pensio nskasse einzureichen ist . Die Regelung ist klar und eind eutig und weist unmissverständlich auf die konstitutive Wirkung der Verwendung des For mulars zur Anmeldung einer Lebenspartnerrente
hin . Einer weitergehenden Kon kretisierung oder eines expliziten Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf es nicht. Der Formularzwang rechtfertigt sich auch , als ein entsprechender Willensakt die Rangordnung der Leistungsberechtigten beeinflusst
und sich die Vorsorgeeinrich tung mit entsprechenden Formerforder nissen darüber Klarheit verschaffen will, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen
(vgl. hernach).
Es ist auch ke ine Irreführung d arin zu erkennen, dass die Beklagte in ihrer brief lichen A ntwort vom 9. Februar 2012 ( Urk. 2/9) auf das Email des Versicherten vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 7/4) hin, diesen
auf den massgebenden Artikel 14 im Reglement hingewiesen hatte, wobei sie das Reglement ihrem Schreiben sogar beilegt e . A ufgrund der entsprechenden Emailanfrage vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 7/4) mit dem Betreff «div. Fragen» kann auch nicht geschlossen werden , dass der Versicherte tatsächlich den Willen hatte , seine « neue Lebenspartnerin» als Rentenberechtigte definitiv anzumelden , nachdem er diese nicht einmal na mentlich erwähnt e . Das besagte Emailschreiben vom 31. Januar 2012
erfüllt da mit weder die formell en Voraussetzungen einer Anmeldung zum Bezug einer Le benspartnerrente , noch kommt darin der unmissverständliche Wille des Versi cherten zum Ausdruck, dass er sich definitiv zu einer entsprechenden Anmeldung entschlossen hatte. Wie die Beklagte zu Recht ausführte, hätte die entsprechend formgültige un missverständliche Willenskundgebung nämlich auch dazu geführt, dass der schwer st behinderte Sohn des Versicherten zufolge der Ausrichtung einer
Lebenspartnerleistung s einen Anspruch auf das Todesfallkapital verloren hätte (vg l. Art. 16 des Reglements E. 1.5 hiervor). 3.3.2
D ie Beklagte hält überdies zu Recht fest, dass vorliegend
auch die re glemen tari sche Voraussetzu ng ,
« … und seit mindestens 5 Jahren an derselben Adresse wie der Versicherte angemeldet … » (vgl. E. 1.5 hiervor), nicht erfüllt ist. Dem Wortlaut der Bestimmung nach stellt die Meldung an derselben Adresse
ein eigenes Krite rium dar, welches neben dem nachzuweisenden Erfordernis des ununterbroche n en
gemeinsamen Haushalts während fünf Jahren zu erfüllen ist. Dass der Versi cherte bis zu seinem Tod bei seiner Mutter in D.___
und nicht bei der Klägerin in
C.___
angemeldet war, ergibt sich unter anderem aus dem Urteil vom 1 2. Mai 2016 des Kantonsgericht
K.___
( vgl. Urk. 2/12 S . 4) und wird im Üb rigen von der Klägerin zu Recht nicht bestritten.
Aus dem Gesagten folgt, dass die reglementarischen Voraussetzungen zum Bezug einer Lebenspartnerrente nicht erfüllt sind, weshalb die Klage abzuweisen ist. 4.
4.1
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs-trä gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisat ionen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2 006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der B undesrechtspflege (Bundesrechts pflege ge setz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). 4.2
Der obsiegende Beigeladene hat jedoch Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Volz in: Zünd/Pfiffner Rauber , GSVGer , 2. Auflage, § 14 N 34; BGE 1 26 V 143 E. 4b e contrario ).
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ge mäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird na mentlich für unnötig en Aufwand kein Ersatz gewährt.
Die Rechtsvertreter des Beigeladenen, Advokat Dr. Pfeiffer und Advokatin Lucic, machten mit Honorarnote vom 2 1. August 2017 einen zeitlichen Aufwand von 47.80 Stunden und Barauslagen von Fr. 315.48, gesamthaft ein en Betrag von Fr. 11'705.-- geltend ( Urk. 24/4). Dieser Aufwand erweist sich als der Streitsache nicht angemessen. Wie sich aus den geltend gemachten Aufwandpositionen ergibt, wird bereits für das Verfassen der rund 16-seitigen Rechtsschrift (inklusive gewisse Abklärungen) ein Aufwand v on über 30 Stunden geltend gemacht . Rechtskenntnisse im entsprechenden Fachgebiet werden voraus gesetzt und recht liche Abklärungen sind grundsätzlich nicht zu entschädigen . In Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren ist sodann die Notwen digkeit der diversen Besprechungen zwischen dem Beigeladene n respektive seiner Mutter und ihres Lebenspartners mit den Rechtsvertretern nicht nachvollziehbar . Aufgrund der Ausführungen der Rechtsvertreterin der Beklagten in ihrer Kla geantwort ( Urk.
6) und in ihrer Replik ( Urk. 6) , war en der entscheidrelevante Sachverhalt und die rechtlichen Überlegungen abgehandelt und der Beigeladene konnte weitgehend darauf abstellen. Überdies zeigte sich die Fallkonstellation weder schwierig noch waren Aktenmengen von grösserem Umfang zu bearbeiten oder umfangreichere eigene Abklärungen zu tätigen. Mit Blick auf die rund 16-seitige Rechtschrift ( Urk. 23), die - wie bereits ausgeführt - in weiten Teilen auf die Ausführungen der Beklagten abstellen konnte ,
sowie dass eine einmalige Kon sultation zur Instruktion d urch den Beigeladenen genügt hätte und sich auch die nicht ausgewiesenen Spesen von Pauschal 3 % bei überhöhtem Stundenaufwand nicht begründen
lassen, ist im Abgleich mit ähnlich gelagerten Fällen der Auf wand ermessensweise mit Fr. 2'200.-- ( inkl. Barauslagen und MWSt ) zu entschä digen und von der unterliegenden Klägerin zu bezahlen .
Der unterliegenden Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Klägerin wird
verpflichtet, dem Beigeladenen
ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier - Rechtsanwältin Marta Mozar - Rechtsanwalt Dr. Michael Pfeifer - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 A.___ , geboren 1961, war bei der Pensionskasse der Y.___ -Ge sellschaften in der Schweiz berufsvorsorg eversichert. Er verstarb am 11. Dezem ber 2014 und hinterliess als einzigen Erben Z.___ , geboren 1996 ( Urk. 24/3).
Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 ersuchte X.___ die Pen sionskasse der Y.___ -Gesellschaften in der Schweiz ,
ihre Ansprüche auf Hin terlassenenleistungen als langjährige Konkubinatspartnerin von A.___ zu prüfen ( Urk. 2/10). Diese teilte a m 9. Februar 2015 mit, dass vor Eintritt des Versicherungsfalls eine Lebenspartnerin nicht angemeldet worden sei , wes halb ein Anspruch auf die Lebenspartnerrente entfalle und für den Anspruch auf das Todesfallkapital der einzige Sohn, Z.___ ,
vorrangig an spruchsberechtigt sei ( Urk. 2/11).
E. 1.1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (BVG) in der Gestal tung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei ( Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 B VG die in dieser Bestimmung aufge zählten Vor schriften. Dies bedeutet indes sen nicht, dass Vorsorgeeinrich tungen, die über das Obligatorium hinausgehe nde Leistungen erbringen (umhül lende Vorsorgeeinrich tungen), in der weiterg ehenden Vorsorge nur die in die sem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorsc hriften des BVG zu beachten hät ten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürver bots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E. 6.4 mit Hinwei sen).
E. 1.2 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eige ner Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationen rechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages be ziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27
E.
2.1, 122 V 142 E. 4b).
E. 1.3 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzu stellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklä rende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsre geln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).
E. 1.4 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement ne ben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte) und Art. 20 (Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: a.
natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unter stützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft ge führt hat oder die für den Unterha lt eines oder mehrerer gemeinsa mer Kinder aufkommen muss; b.
beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht er füllen, die Eltern oder die Geschwister; c.
beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1.
der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2.
von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
E. 1.5 Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG in Art. 14
ff. ihres ab Januar 2011 gülti gen Reglements (Urk. 2/2) folgende Regelungen statuiert: « 14.1 Lebte ein unverheirateter Versicherter oder Invaliden-Rentner mit ei nem unverheirateten,
nicht verwandten und nicht von ihm geschiede nen Lebenspartner bis zu seinem Tod
mindestens 5 Jahre nachweisbar ununterbrochen im gleichen Haushalt und ist seit
mindestens 5 Jahren an derselben Adresse wie der Versicherte angemeldet, so hat der
Le benspartner Anspruch auf die gleichen Leistungen wie ein Ehegatte, sofern im Zeitpunkt
des Todes mindestens eines der folgenden 2 Krite rien erfüllt ist: - entweder er hat für den Unterhalt 1 oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufzukommen - oder er hat das 4 0. Altersjahr vollendet. … 14.3
Erfüllt der
Lebenspartner die Voraussetzungen für eine Lebens partnerrente nicht, dauerte die Lebenspartnerschaft jedoch mindes tens 5 Jahre gemäss A nforderungen in Art. 14.1, wird eine Abfin dung gemäss Art. 13.2 ausgerichtet. Die Rente g emäss vorliegendem Artikel wird um den Betrag einer allfälligen Ehegatten- oder Lebensp artnerrente aus der beruflichen Vorsorge gekürzt, welche der über lebende Lebenspartner anderweitig bezieht. 14.4
Der Versicherte oder Rentenbezüger muss die Lebenspartnerschaft mit dem Anmeldeformul ar der Stiftung melden; das Gesuch für eine Lebenspartnerrente muss jedoch spätestens 3 Monate nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden . …
E. 2 Unter o/e-Kostenfolge
Die Pensionskasse der Y.___ -Gesellschaften in der Schweiz
schloss in ihrer Klageantwort vom 1. März
2017 ( Urk.
E. 2.1 Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit ( Urk. 1 S. 2 ff. ) , dass der am 1 1. Dezember 2014 verstorbene Versicherte aufgrund eines Invaliditäts grads von 79 % seit dem 1. März 2004 eine Invalidenrente der Beklagten bezogen habe. Die Klägerin habe seit März 2007 eine feste Lebensgemeinschaft in gemein samem Haushalt mi t dem Verstorbenen geführt. I m Konkubinatsvertrag vom 1 2. März 2008 sei festgehalten worden , das
Konkubinatsverhältnis , welches seit dem 2 3. März 2007 bestehe , auf unbestimmte Zeit beibehalten zu wollen. Die gemeinsame Wohnung an der B.___
in C.___ hätten sie (der verstor bene Versicherte und die Klägerin) s eit Januar 2009 bewohnt und die Hausge meinschaft sei von den Nachbarn bestätigt
wo rden . Am 3 1. Januar 2012 habe der Verstorbene bei der Beklagten gemeldet, dass er seit mehr als fünf Jahren in einer Lebensgemeinschaft lebe , und angefragt wie hoch voraussichtlich seine Alters rente sein werde. Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 habe die Beklagte die An frage beantwortet.
Bereits die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Pensionskasse des neuen Arbeitge bers seit 1. November 2011, Urk. 2/12 S. 1) habe sich zunächst geweiger t , der Klägerin die ihr zustehenden Leistungen als Lebenspartnerin auszuricht en. Mit Urteil vom 1 2. Mai 2016 habe das Kantonsgericht K._ __ die entspre c hende Klage der Klägerin jedoch gutgeheissen und die B VG-Sammelstiftung Swiss Life habe dieses Urteil akzeptiert (S. 5).
Zwischen den Parteien sei unbestritten, d ass bei der Klägerin sämtliche Voraus setzungen zum Bezug einer Lebenspartnerrente gegeben seien . Umstritten sei ein zig, ob eine Meldung der Lebenspartnerin in anderer Form als mittels dem For mular der Stiftung dazu führe, dass die Leb enspartnerrente wegfalle. Art. 14.4 des Reglements sehe vor, dass die Lebenspartnerschaft der Stiftung mit dem Anmel deformular mitgeteilt werden müsse, knüpfe jedoch keinerlei direkte Folgen an das Unterlassen dieser Meldung mit dem Anmeldeformular. Indem die Beklagte dem Versicherten als Antwort auf seine Meldung der Lebenspartnerin mit Schrei ben vom 9. Februar 2012 die Rente berechnet und auf Art. 14 des Reglements verwiesen habe, habe sie den Anschein erweckt, dass die Meldung korrekt erfolgt sei. Dass sie in diesem S chreiben nicht auf das fehlende Formular hingewiesen habe und später gestützt auf diese s Ar gument die ganze Rente entziehen wolle, stelle eine Irreführung des Versicherten d ar, welche nicht zu schützen sei . Das Verhalten der Beklagten sei willkürlich und überspitzt formalistisch (S. 7 f.).
E. 2.2 D ie Beklagte stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 6 S. 5) , für einen Rentenan spruch der Lebenspartnerin seien kumulativ zu erfüllen: a)
dass die Partner nicht verheiratet und nicht verwandt bzw. voneinander geschieden waren, b)
dass sie bis zum Tod des Versicherten mindestens 5 Jahre nachweisbar ununterbrochen im gleichen Haushalt lebten, c)
dass sie seit mindestens 5 Jahren an derselben Adresse gemeldet waren, d)
dass der Lebenspartner für den Unterhalt von gemeinsamen Kindern auf zukommen hatte oder mindestens 40 Jahre alt war, e)
dass die Lebenspartnerschaft mit dem Anmeldeformular der Beklagten ge meldet wurde, und f)
dass das Gesuch um Gewährung der Lebenspartnerrente spätestens 3 Mo nate nach dem Tod des Versicherten eingereicht worden sei. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei dav on auszugeh en, dass die Klägerin
mit dem Verstorbenen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt ge führt habe, sodass die Voraussetzungen a ) und b )
erfüllt sei e
n. Erstellt sei auch , dass die Klägerin beim Tod des Versicherten über 40 Jahre alt
gewesen und d as Leistungsgesuch
rechtzeitig eingereicht worden sei , weshalb auch die Vorausset zung en
d) und f ) erfüllt sei en . Strittig sei hingegen nicht nur die Voraussetzung e ) , sondern auch die Voraussetzung c ), die nicht erfüllt seien . D er im Reglement vorgesehenen Meldung der Lebenspartnerschaft komme konstitutiver Charakter im Sinn e einer Anspruchsv oraussetzung zu. Dies sei mit dem E-Mailschreiben des Verstorbenen vom 3 1. Januar 2012 nicht erfüllt, liege doch mit diesem Schreiben nicht nur keine formgültige, sondern überhaupt keine Begünstigungserklärung vor .
N eben der Lebenspartnerin habe der Verstorbene
seinen Soh n, Z.___ , welcher Tetraplegiker sei und eine Hilflo senentschädigung schweren Grades erhalte , gehabt . Es sei
möglich und nachvoll ziehbar, dass der Verstorbene seinen Sohn habe begünstigen wollen und er das Todesfallkapital
diesem habe zukommen lassen wollen
und er deshalb von einer Begünstig ung seiner Lebenspartnerin abgesehen habe .
Die reglementarischen Voraussetzung en
seien aber auch anderweitig nicht erfüllt, da nicht nur ein gemeinsam er Haushalt vorliegen , sondern zusätzlich beide Part ner seit mindestens 5 Jahren an derselben Adresse gemeldet gewes en sein müss t en. Die Meldung an derselben Adresse stelle ein Zusatzerfordernis dar und sei nicht dem Erfordernis des gemeinsamen Haushalts gleichzusetzen. Im ins Recht gelegten Urteil des Kantonsgerichts K.___ vom 1 2. Mai 2016 ( Urk. 2/12) sei lediglich geprüft worden, ob die Klägerin mit dem Verstorbenen eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt während den letzten 5 Jahren vor seinem Tod geführt habe. Gemäss dem Reglement der Swiss L ife sei ei ne gemeinsame gemeldete Adresse, im Gegensatz zur Regelung bei der Beklagten, nicht erforderlich gewesen. Dem Urteil l as se sich aber entneh men, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod in D.___ angemeldet gewesen sei. In C.___ habe er zwar zusammen mit der Klägerin eine Wohnung gemietet , er sei aber an dieser Adresse nie angemeldet
gewesen , weshalb die se Voraussetzung nicht erfüllt sei (S. 10).
E. 2.3 Der Beigeladene machte geltend ( Urk. 23) , entscheidend sei, dass die Klägerin und der Versicherte nicht mindestens während 5 Jahren vor dessen Tod am 11. De zember 2014 an derselben Adresse angemeldet gewesen seien und der Verstor bene zu Lebzeiten die Klägerin auch nicht als seine Lebenspartnerin bei der Be klagten gemäss den reglementarischen Bestimmungen begünstigt habe (S. 5). Er (der Beigeladene) sei seit einem Sturz ins untiefe Wasser im Jahr 2011 Tetraplegiker und schwerstbehinder t.
Der verstorbene Versicherte sei in diesem Zeitpunkt längst selber von einer schweren und progredienten MS-Erkrankung betroffen gewesen und habe am Unfall d es Sohnes emotional sehr Anteil genommen. Durch seine eigene schwere Behinderung sei ihm auch klar gewesen, welche Kosten die Behinderung verursacht h ab e (S. 8 ff). Falls der Verstorbene im Sinne eines posi tiven Willensaktes die Klägerin mit den Mitteln aus seiner Pensionskasse bei der Beklagten hätte begünstigen wollen, so hätte er dies vor seinem Suizid am 1 1. De zember 2014, da er sich mit d iesem Entscheid sicher immer wieder auseinander gesetzt habe , wenigstens durch Meldung bei der Pensionskasse beantragt. Die Unterlassung der Anmeldung der Klägerin bei der Beklagten sei als Ausdruck eines positiven Wil lensaktes des Verstorbenen zu verstehen, dem Beigeladenen die Leistungen der Beklagten zukommen zu lassen. 2 .4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine Lebenspartnerrente von A.___
sel. hat. 3. 3.1
Kommt es zu einem Leistungsfall, richtet sich der Anspruch nach demjenigen Reglement, das im Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsanspruchs in Kraft steht (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1580; vgl. auch BGE 122 V 316 E. 3c, 121 V 97). In diesem Zusammenhang, ist unbestritten, dass grundsätzlich das Reg le ment der Beklagten in der ab 1. Ja nuar 2011 gültigen Fassung ( Urk. 2/2 ), mit den oben in E. 1.5 wiedergegebenen ( Form -) V orschriften, anzuwenden ist. 3.2
Der Gesetzeswortlaut lässt zwar offen, ob zusätzliche formelle Voraussetzungen im Rahmen von Art. 20a BVG erlaubt sind, sie liegen aber in der überobligatori schen Rechtsnatur der Bestimmung und den vertraglichen Verhältnissen begrün det, die den Vorsorgeeinrichtungen entsprechende Gestaltungsrechte einräumen. Das Bundesgericht hat denn auch ihre Zulässigkeit sowohl vor als auch nach der 1. BVG-Revision mehrfach bestätigt. Formelle Zusatzvoraussetzungen sind - so fern sachgerecht, sinnvoll und zweckmässig - grundsätzlich erlaubt (Esther Am stutz, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, Diss . Zürich 2014, S.
231 Rz . 624 mit Hinweisen). Namentlich ist das Erfordernis der Einreichung einer Begünstigtenerklärung an die Vorsorgeeinrichtung zu Lebzeiten gemäss höchst richterlicher Praxis ein zulässiges kon stitutives Element. So reicht etwa eine tes tamentarische Begünstigung nicht aus , eine reglementarische Begünstigungsord nung abzuändern (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht ; Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 53 mit Hinweisen ) . Begründet wird diese Zulässigkeit in Praxis und Lehre insbesondere mit den erheblichen Risiken, denen sich eine Vorsorgeeinrichtung aussetzt. Es dürfen deshalb zumutbare Anforderungen aufgestellt werden, die verlangen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten für den Eintritt der gewünschten Rechtsfolge dokumentiert sein müssen (Amstutz, a.a.O., S. 233 N. 624).
Den Vorsorgeeinrichtungen ist es somit erlaubt, die Erfüllung von reglementa ri schen (Zusatz- ) Erfordernisse n und die Geltendmachung des An spruchs an be stimmte Formen und Fristen zu binden. Von der versicherten Person wird in der Praxis häufig eine Anzeige gewisser Sachverhalte oder d ie Einrei chung bestimm ter Unt erlagen „zu Lebzeiten“ verlangt . Da nach deren Tod das Nachholen der Handlung unmögl ich wird, haben lebzeitige Fris ten stets verwirkungsrechtlichen Charakter (Amstutz, a.a.O., S. 235, Rz . 632 mit Hinweisen).
Bei formellen Zusatzvoraussetzungen stellen insbesondere die unangemessene Formstrenge und der überspitzte Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV die Grenzen dar. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechts verweigerung. Er äussert sich in rigorosen Formvorschriften, ohne dass deren Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, in der Handhabung formeller Vorschriften mit übertriebener Schärfe oder in übertrieben en Anforderungen an eine Rechts norm (Amstutz, a.a.O., S. 241 Rz . 648 f. mit Hinweisen). 3.3 3.3.1
Die Ausführungen in E. 3.2 machen deutlich, dass in der Praxis oft Zusatzvoraus setzungen formeller Natur in die Reglemente von Vorsorgeeinrichtungen aufge nommen werden und dass diese Regelungen grundsätzlich zulässig sind. Dies gilt neben zeitlich angemessenen Fristen grundsätzlich auch für das Erfordernis der Schriftlichkeit. Auch dass eine Vorsorgeeinrichtung für die abzugebende Erklä rung ein Formular vorsieht beziehungsweise vorschreibt, ist an sich nicht unge wöhnlich. Demzufolge ist der sinngemässen Rüge der Klägerin, dass die entspre chenden Reglementsbe stimmungen der Beklagten (vgl. oben E. 1.5) ungewöhn lich seien und die meisten Vorsorgeeinrichtungen darauf verzichte te n , ni cht stich haltig. Sie sind vielmeh r in der Praxis weit verbreitet und d ie Beklagte hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, eine eindeutige sch riftliche Erklä rung auf einem hierfür vorgesehenen Formular zu erhalten, um spätere n Auslegungs- und Beweisschwierigkeiten vorzubeugen. So auch das Bundesgericht in seinem neueren Urteil 9C_196/2018 vom 2 0. Juli 2018 (mit weiteren Hinweisen).
Auch der Einwand, dass die von der Beklagten getroffenen Regelungen nur zu lässig sei en , wenn ausdrücklich auf die Re chtsfolgen, die Nichtverwendung des Formulars führe zum Verlust de r Rente, hingewiesen werde, ist nicht stichhaltig. So wie das Reglem ent formuliert ist, kann nur ge meint sein, dass eine Lebens partnerschaft in jedem Fall mit dem entsprechenden Formular anzumelden und bei der Pensio nskasse einzureichen ist . Die Regelung ist klar und eind eutig und weist unmissverständlich auf die konstitutive Wirkung der Verwendung des For mulars zur Anmeldung einer Lebenspartnerrente
hin . Einer weitergehenden Kon kretisierung oder eines expliziten Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf es nicht. Der Formularzwang rechtfertigt sich auch , als ein entsprechender Willensakt die Rangordnung der Leistungsberechtigten beeinflusst
und sich die Vorsorgeeinrich tung mit entsprechenden Formerforder nissen darüber Klarheit verschaffen will, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen
(vgl. hernach).
Es ist auch ke ine Irreführung d arin zu erkennen, dass die Beklagte in ihrer brief lichen A ntwort vom 9. Februar 2012 ( Urk. 2/9) auf das Email des Versicherten vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 7/4) hin, diesen
auf den massgebenden Artikel 14 im Reglement hingewiesen hatte, wobei sie das Reglement ihrem Schreiben sogar beilegt e . A ufgrund der entsprechenden Emailanfrage vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 7/4) mit dem Betreff «div. Fragen» kann auch nicht geschlossen werden , dass der Versicherte tatsächlich den Willen hatte , seine « neue Lebenspartnerin» als Rentenberechtigte definitiv anzumelden , nachdem er diese nicht einmal na mentlich erwähnt e . Das besagte Emailschreiben vom 31. Januar 2012
erfüllt da mit weder die formell en Voraussetzungen einer Anmeldung zum Bezug einer Le benspartnerrente , noch kommt darin der unmissverständliche Wille des Versi cherten zum Ausdruck, dass er sich definitiv zu einer entsprechenden Anmeldung entschlossen hatte. Wie die Beklagte zu Recht ausführte, hätte die entsprechend formgültige un missverständliche Willenskundgebung nämlich auch dazu geführt, dass der schwer st behinderte Sohn des Versicherten zufolge der Ausrichtung einer
Lebenspartnerleistung s einen Anspruch auf das Todesfallkapital verloren hätte (vg l. Art.
E. 6 ) auf Abweisung der Klage unter Entschä digungsfolge n .
Replicando und duplicando
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk.
E. 11 und 15).
Der mit gerichtlicher Verfügung vom 1 7. Mai 2017 ( Urk.
E. 16 des Reglements E. 1.5 hiervor). 3.3.2
D ie Beklagte hält überdies zu Recht fest, dass vorliegend
auch die re glemen tari sche Voraussetzu ng ,
« … und seit mindestens 5 Jahren an derselben Adresse wie der Versicherte angemeldet … » (vgl. E. 1.5 hiervor), nicht erfüllt ist. Dem Wortlaut der Bestimmung nach stellt die Meldung an derselben Adresse
ein eigenes Krite rium dar, welches neben dem nachzuweisenden Erfordernis des ununterbroche n en
gemeinsamen Haushalts während fünf Jahren zu erfüllen ist. Dass der Versi cherte bis zu seinem Tod bei seiner Mutter in D.___
und nicht bei der Klägerin in
C.___
angemeldet war, ergibt sich unter anderem aus dem Urteil vom 1 2. Mai 2016 des Kantonsgericht
K.___
( vgl. Urk. 2/12 S . 4) und wird im Üb rigen von der Klägerin zu Recht nicht bestritten.
Aus dem Gesagten folgt, dass die reglementarischen Voraussetzungen zum Bezug einer Lebenspartnerrente nicht erfüllt sind, weshalb die Klage abzuweisen ist. 4.
4.1
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs-trä gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisat ionen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2 006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der B undesrechtspflege (Bundesrechts pflege ge setz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). 4.2
Der obsiegende Beigeladene hat jedoch Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Volz in: Zünd/Pfiffner Rauber , GSVGer , 2. Auflage, § 14 N 34; BGE 1 26 V 143 E. 4b e contrario ).
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ge mäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird na mentlich für unnötig en Aufwand kein Ersatz gewährt.
Die Rechtsvertreter des Beigeladenen, Advokat Dr. Pfeiffer und Advokatin Lucic, machten mit Honorarnote vom 2 1. August 2017 einen zeitlichen Aufwand von 47.80 Stunden und Barauslagen von Fr. 315.48, gesamthaft ein en Betrag von Fr. 11'705.-- geltend ( Urk. 24/4). Dieser Aufwand erweist sich als der Streitsache nicht angemessen. Wie sich aus den geltend gemachten Aufwandpositionen ergibt, wird bereits für das Verfassen der rund 16-seitigen Rechtsschrift (inklusive gewisse Abklärungen) ein Aufwand v on über 30 Stunden geltend gemacht . Rechtskenntnisse im entsprechenden Fachgebiet werden voraus gesetzt und recht liche Abklärungen sind grundsätzlich nicht zu entschädigen . In Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren ist sodann die Notwen digkeit der diversen Besprechungen zwischen dem Beigeladene n respektive seiner Mutter und ihres Lebenspartners mit den Rechtsvertretern nicht nachvollziehbar . Aufgrund der Ausführungen der Rechtsvertreterin der Beklagten in ihrer Kla geantwort ( Urk.
6) und in ihrer Replik ( Urk. 6) , war en der entscheidrelevante Sachverhalt und die rechtlichen Überlegungen abgehandelt und der Beigeladene konnte weitgehend darauf abstellen. Überdies zeigte sich die Fallkonstellation weder schwierig noch waren Aktenmengen von grösserem Umfang zu bearbeiten oder umfangreichere eigene Abklärungen zu tätigen. Mit Blick auf die rund 16-seitige Rechtschrift ( Urk. 23), die - wie bereits ausgeführt - in weiten Teilen auf die Ausführungen der Beklagten abstellen konnte ,
sowie dass eine einmalige Kon sultation zur Instruktion d urch den Beigeladenen genügt hätte und sich auch die nicht ausgewiesenen Spesen von Pauschal 3 % bei überhöhtem Stundenaufwand nicht begründen
lassen, ist im Abgleich mit ähnlich gelagerten Fällen der Auf wand ermessensweise mit Fr. 2'200.-- ( inkl. Barauslagen und MWSt ) zu entschä digen und von der unterliegenden Klägerin zu bezahlen .
Der unterliegenden Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Klägerin wird
verpflichtet, dem Beigeladenen
ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier - Rechtsanwältin Marta Mozar - Rechtsanwalt Dr. Michael Pfeifer - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 16.1 Stirbt eine versicherte Person, ohne dass eine Ehegatten- od er Le benspartnerleistung fällig wird, oder ist das erworbene Spargutha ben grösser als di e Einmalprämie zur Finanzierung der Hinterlassenenleistungen , so wird ein Todesfallk apital fällig. Anspruch auf das Todesfallkapital haben die Hinterbliebenen, unabhäng ig vom Erb recht, nach folgender
Rangordnung: - Ehegatte und Kinder unter 25 Jahren in vollem Umfang; bei deren Fehlen - natürliche Personen, die vom verstorbenen Versicherten vor seinem Tod in erheblichem Masse unterstützt worden sind, der Lebenspartner, mit dem die verstorbene versicherte Person mindestens in den letzten 5 Jahren vor dem Tod ununter brochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, oder …» 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00015
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
26. September 2018 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel gegen Pensionskasse der Y.___ -Gesellschaften in der Schweiz c/o Y.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladener vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Pfeifer VISCHER AG Aeschenvorstadt 4, Postfach 526, 4010 Basel Sachverhalt: 1.
A.___ , geboren 1961, war bei der Pensionskasse der Y.___ -Ge sellschaften in der Schweiz berufsvorsorg eversichert. Er verstarb am 11. Dezem ber 2014 und hinterliess als einzigen Erben Z.___ , geboren 1996 ( Urk. 24/3).
Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 ersuchte X.___ die Pen sionskasse der Y.___ -Gesellschaften in der Schweiz ,
ihre Ansprüche auf Hin terlassenenleistungen als langjährige Konkubinatspartnerin von A.___ zu prüfen ( Urk. 2/10). Diese teilte a m 9. Februar 2015 mit, dass vor Eintritt des Versicherungsfalls eine Lebenspartnerin nicht angemeldet worden sei , wes halb ein Anspruch auf die Lebenspartnerrente entfalle und für den Anspruch auf das Todesfallkapital der einzige Sohn, Z.___ ,
vorrangig an spruchsberechtigt sei ( Urk. 2/11). 2.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 ( Urk.
1) liess X.___ Klage gegen die Pensionskasse der Y.___ -Gesellschaften in der Schweiz mit folgen dem Rechtsbegehren erheben : 1. Di e Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2015 die gesetzliche und reglementarische Lebenspartnerrente zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten. 2. Unter o/e-Kostenfolge
Die Pensionskasse der Y.___ -Gesellschaften in der Schweiz
schloss in ihrer Klageantwort vom 1. März
2017 ( Urk. 6 ) auf Abweisung der Klage unter Entschä digungsfolge n .
Replicando und duplicando
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 11 und 15).
Der mit gerichtlicher Verfügung vom 1 7. Mai 2017 ( Urk. 16 ) beigeladene Z.___ beantragte in der Eingabe vom 2 1. August 2017 ( Urk. 23),
es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen unter Kosten - und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Dies wurde den Parteien am 2 2. August 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 25 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge (BVG) in der Gestal tung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei ( Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 B VG die in dieser Bestimmung aufge zählten Vor schriften. Dies bedeutet indes sen nicht, dass Vorsorgeeinrich tungen, die über das Obligatorium hinausgehe nde Leistungen erbringen (umhül lende Vorsorgeeinrich tungen), in der weiterg ehenden Vorsorge nur die in die sem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorsc hriften des BVG zu beachten hät ten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürver bots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E. 6.4 mit Hinwei sen). 1.2
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eige ner Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationen rechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages be ziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27
E.
2.1, 122 V 142 E. 4b). 1.3
Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzu stellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklä rende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsre geln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c). 1.4
Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement ne ben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte) und Art. 20 (Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: a.
natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unter stützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft ge führt hat oder die für den Unterha lt eines oder mehrerer gemeinsa mer Kinder aufkommen muss; b.
beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht er füllen, die Eltern oder die Geschwister; c.
beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1.
der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2.
von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. 1.5
Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG in Art. 14
ff. ihres ab Januar 2011 gülti gen Reglements (Urk. 2/2) folgende Regelungen statuiert: « 14.1 Lebte ein unverheirateter Versicherter oder Invaliden-Rentner mit ei nem unverheirateten,
nicht verwandten und nicht von ihm geschiede nen Lebenspartner bis zu seinem Tod
mindestens 5 Jahre nachweisbar ununterbrochen im gleichen Haushalt und ist seit
mindestens 5 Jahren an derselben Adresse wie der Versicherte angemeldet, so hat der
Le benspartner Anspruch auf die gleichen Leistungen wie ein Ehegatte, sofern im Zeitpunkt
des Todes mindestens eines der folgenden 2 Krite rien erfüllt ist: - entweder er hat für den Unterhalt 1 oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufzukommen - oder er hat das 4 0. Altersjahr vollendet. … 14.3
Erfüllt der
Lebenspartner die Voraussetzungen für eine Lebens partnerrente nicht, dauerte die Lebenspartnerschaft jedoch mindes tens 5 Jahre gemäss A nforderungen in Art. 14.1, wird eine Abfin dung gemäss Art. 13.2 ausgerichtet. Die Rente g emäss vorliegendem Artikel wird um den Betrag einer allfälligen Ehegatten- oder Lebensp artnerrente aus der beruflichen Vorsorge gekürzt, welche der über lebende Lebenspartner anderweitig bezieht. 14.4
Der Versicherte oder Rentenbezüger muss die Lebenspartnerschaft mit dem Anmeldeformul ar der Stiftung melden; das Gesuch für eine Lebenspartnerrente muss jedoch spätestens 3 Monate nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden . … 16.1
Stirbt eine versicherte Person, ohne dass eine Ehegatten- od er Le benspartnerleistung fällig wird, oder ist das erworbene Spargutha ben grösser als di e Einmalprämie zur Finanzierung der Hinterlassenenleistungen , so wird ein Todesfallk apital fällig. Anspruch auf das Todesfallkapital haben die Hinterbliebenen, unabhäng ig vom Erb recht, nach folgender
Rangordnung: - Ehegatte und Kinder unter 25 Jahren in vollem Umfang; bei deren Fehlen - natürliche Personen, die vom verstorbenen Versicherten vor seinem Tod in erheblichem Masse unterstützt worden sind, der Lebenspartner, mit dem die verstorbene versicherte Person mindestens in den letzten 5 Jahren vor dem Tod ununter brochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, oder …» 2.
2.1
Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit ( Urk. 1 S. 2 ff. ) , dass der am 1 1. Dezember 2014 verstorbene Versicherte aufgrund eines Invaliditäts grads von 79 % seit dem 1. März 2004 eine Invalidenrente der Beklagten bezogen habe. Die Klägerin habe seit März 2007 eine feste Lebensgemeinschaft in gemein samem Haushalt mi t dem Verstorbenen geführt. I m Konkubinatsvertrag vom 1 2. März 2008 sei festgehalten worden , das
Konkubinatsverhältnis , welches seit dem 2 3. März 2007 bestehe , auf unbestimmte Zeit beibehalten zu wollen. Die gemeinsame Wohnung an der B.___
in C.___ hätten sie (der verstor bene Versicherte und die Klägerin) s eit Januar 2009 bewohnt und die Hausge meinschaft sei von den Nachbarn bestätigt
wo rden . Am 3 1. Januar 2012 habe der Verstorbene bei der Beklagten gemeldet, dass er seit mehr als fünf Jahren in einer Lebensgemeinschaft lebe , und angefragt wie hoch voraussichtlich seine Alters rente sein werde. Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 habe die Beklagte die An frage beantwortet.
Bereits die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Pensionskasse des neuen Arbeitge bers seit 1. November 2011, Urk. 2/12 S. 1) habe sich zunächst geweiger t , der Klägerin die ihr zustehenden Leistungen als Lebenspartnerin auszuricht en. Mit Urteil vom 1 2. Mai 2016 habe das Kantonsgericht K._ __ die entspre c hende Klage der Klägerin jedoch gutgeheissen und die B VG-Sammelstiftung Swiss Life habe dieses Urteil akzeptiert (S. 5).
Zwischen den Parteien sei unbestritten, d ass bei der Klägerin sämtliche Voraus setzungen zum Bezug einer Lebenspartnerrente gegeben seien . Umstritten sei ein zig, ob eine Meldung der Lebenspartnerin in anderer Form als mittels dem For mular der Stiftung dazu führe, dass die Leb enspartnerrente wegfalle. Art. 14.4 des Reglements sehe vor, dass die Lebenspartnerschaft der Stiftung mit dem Anmel deformular mitgeteilt werden müsse, knüpfe jedoch keinerlei direkte Folgen an das Unterlassen dieser Meldung mit dem Anmeldeformular. Indem die Beklagte dem Versicherten als Antwort auf seine Meldung der Lebenspartnerin mit Schrei ben vom 9. Februar 2012 die Rente berechnet und auf Art. 14 des Reglements verwiesen habe, habe sie den Anschein erweckt, dass die Meldung korrekt erfolgt sei. Dass sie in diesem S chreiben nicht auf das fehlende Formular hingewiesen habe und später gestützt auf diese s Ar gument die ganze Rente entziehen wolle, stelle eine Irreführung des Versicherten d ar, welche nicht zu schützen sei . Das Verhalten der Beklagten sei willkürlich und überspitzt formalistisch (S. 7 f.). 2.2
D ie Beklagte stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 6 S. 5) , für einen Rentenan spruch der Lebenspartnerin seien kumulativ zu erfüllen: a)
dass die Partner nicht verheiratet und nicht verwandt bzw. voneinander geschieden waren, b)
dass sie bis zum Tod des Versicherten mindestens 5 Jahre nachweisbar ununterbrochen im gleichen Haushalt lebten, c)
dass sie seit mindestens 5 Jahren an derselben Adresse gemeldet waren, d)
dass der Lebenspartner für den Unterhalt von gemeinsamen Kindern auf zukommen hatte oder mindestens 40 Jahre alt war, e)
dass die Lebenspartnerschaft mit dem Anmeldeformular der Beklagten ge meldet wurde, und f)
dass das Gesuch um Gewährung der Lebenspartnerrente spätestens 3 Mo nate nach dem Tod des Versicherten eingereicht worden sei. Aufgrund der eingereichten Unterlagen sei dav on auszugeh en, dass die Klägerin
mit dem Verstorbenen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt ge führt habe, sodass die Voraussetzungen a ) und b )
erfüllt sei e
n. Erstellt sei auch , dass die Klägerin beim Tod des Versicherten über 40 Jahre alt
gewesen und d as Leistungsgesuch
rechtzeitig eingereicht worden sei , weshalb auch die Vorausset zung en
d) und f ) erfüllt sei en . Strittig sei hingegen nicht nur die Voraussetzung e ) , sondern auch die Voraussetzung c ), die nicht erfüllt seien . D er im Reglement vorgesehenen Meldung der Lebenspartnerschaft komme konstitutiver Charakter im Sinn e einer Anspruchsv oraussetzung zu. Dies sei mit dem E-Mailschreiben des Verstorbenen vom 3 1. Januar 2012 nicht erfüllt, liege doch mit diesem Schreiben nicht nur keine formgültige, sondern überhaupt keine Begünstigungserklärung vor .
N eben der Lebenspartnerin habe der Verstorbene
seinen Soh n, Z.___ , welcher Tetraplegiker sei und eine Hilflo senentschädigung schweren Grades erhalte , gehabt . Es sei
möglich und nachvoll ziehbar, dass der Verstorbene seinen Sohn habe begünstigen wollen und er das Todesfallkapital
diesem habe zukommen lassen wollen
und er deshalb von einer Begünstig ung seiner Lebenspartnerin abgesehen habe .
Die reglementarischen Voraussetzung en
seien aber auch anderweitig nicht erfüllt, da nicht nur ein gemeinsam er Haushalt vorliegen , sondern zusätzlich beide Part ner seit mindestens 5 Jahren an derselben Adresse gemeldet gewes en sein müss t en. Die Meldung an derselben Adresse stelle ein Zusatzerfordernis dar und sei nicht dem Erfordernis des gemeinsamen Haushalts gleichzusetzen. Im ins Recht gelegten Urteil des Kantonsgerichts K.___ vom 1 2. Mai 2016 ( Urk. 2/12) sei lediglich geprüft worden, ob die Klägerin mit dem Verstorbenen eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt während den letzten 5 Jahren vor seinem Tod geführt habe. Gemäss dem Reglement der Swiss L ife sei ei ne gemeinsame gemeldete Adresse, im Gegensatz zur Regelung bei der Beklagten, nicht erforderlich gewesen. Dem Urteil l as se sich aber entneh men, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod in D.___ angemeldet gewesen sei. In C.___ habe er zwar zusammen mit der Klägerin eine Wohnung gemietet , er sei aber an dieser Adresse nie angemeldet
gewesen , weshalb die se Voraussetzung nicht erfüllt sei (S. 10). 2.3
Der Beigeladene machte geltend ( Urk. 23) , entscheidend sei, dass die Klägerin und der Versicherte nicht mindestens während 5 Jahren vor dessen Tod am 11. De zember 2014 an derselben Adresse angemeldet gewesen seien und der Verstor bene zu Lebzeiten die Klägerin auch nicht als seine Lebenspartnerin bei der Be klagten gemäss den reglementarischen Bestimmungen begünstigt habe (S. 5). Er (der Beigeladene) sei seit einem Sturz ins untiefe Wasser im Jahr 2011 Tetraplegiker und schwerstbehinder t.
Der verstorbene Versicherte sei in diesem Zeitpunkt längst selber von einer schweren und progredienten MS-Erkrankung betroffen gewesen und habe am Unfall d es Sohnes emotional sehr Anteil genommen. Durch seine eigene schwere Behinderung sei ihm auch klar gewesen, welche Kosten die Behinderung verursacht h ab e (S. 8 ff). Falls der Verstorbene im Sinne eines posi tiven Willensaktes die Klägerin mit den Mitteln aus seiner Pensionskasse bei der Beklagten hätte begünstigen wollen, so hätte er dies vor seinem Suizid am 1 1. De zember 2014, da er sich mit d iesem Entscheid sicher immer wieder auseinander gesetzt habe , wenigstens durch Meldung bei der Pensionskasse beantragt. Die Unterlassung der Anmeldung der Klägerin bei der Beklagten sei als Ausdruck eines positiven Wil lensaktes des Verstorbenen zu verstehen, dem Beigeladenen die Leistungen der Beklagten zukommen zu lassen. 2 .4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine Lebenspartnerrente von A.___
sel. hat. 3. 3.1
Kommt es zu einem Leistungsfall, richtet sich der Anspruch nach demjenigen Reglement, das im Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsanspruchs in Kraft steht (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1580; vgl. auch BGE 122 V 316 E. 3c, 121 V 97). In diesem Zusammenhang, ist unbestritten, dass grundsätzlich das Reg le ment der Beklagten in der ab 1. Ja nuar 2011 gültigen Fassung ( Urk. 2/2 ), mit den oben in E. 1.5 wiedergegebenen ( Form -) V orschriften, anzuwenden ist. 3.2
Der Gesetzeswortlaut lässt zwar offen, ob zusätzliche formelle Voraussetzungen im Rahmen von Art. 20a BVG erlaubt sind, sie liegen aber in der überobligatori schen Rechtsnatur der Bestimmung und den vertraglichen Verhältnissen begrün det, die den Vorsorgeeinrichtungen entsprechende Gestaltungsrechte einräumen. Das Bundesgericht hat denn auch ihre Zulässigkeit sowohl vor als auch nach der 1. BVG-Revision mehrfach bestätigt. Formelle Zusatzvoraussetzungen sind - so fern sachgerecht, sinnvoll und zweckmässig - grundsätzlich erlaubt (Esther Am stutz, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, Diss . Zürich 2014, S.
231 Rz . 624 mit Hinweisen). Namentlich ist das Erfordernis der Einreichung einer Begünstigtenerklärung an die Vorsorgeeinrichtung zu Lebzeiten gemäss höchst richterlicher Praxis ein zulässiges kon stitutives Element. So reicht etwa eine tes tamentarische Begünstigung nicht aus , eine reglementarische Begünstigungsord nung abzuändern (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht ; Die berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 53 mit Hinweisen ) . Begründet wird diese Zulässigkeit in Praxis und Lehre insbesondere mit den erheblichen Risiken, denen sich eine Vorsorgeeinrichtung aussetzt. Es dürfen deshalb zumutbare Anforderungen aufgestellt werden, die verlangen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten für den Eintritt der gewünschten Rechtsfolge dokumentiert sein müssen (Amstutz, a.a.O., S. 233 N. 624).
Den Vorsorgeeinrichtungen ist es somit erlaubt, die Erfüllung von reglementa ri schen (Zusatz- ) Erfordernisse n und die Geltendmachung des An spruchs an be stimmte Formen und Fristen zu binden. Von der versicherten Person wird in der Praxis häufig eine Anzeige gewisser Sachverhalte oder d ie Einrei chung bestimm ter Unt erlagen „zu Lebzeiten“ verlangt . Da nach deren Tod das Nachholen der Handlung unmögl ich wird, haben lebzeitige Fris ten stets verwirkungsrechtlichen Charakter (Amstutz, a.a.O., S. 235, Rz . 632 mit Hinweisen).
Bei formellen Zusatzvoraussetzungen stellen insbesondere die unangemessene Formstrenge und der überspitzte Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV die Grenzen dar. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechts verweigerung. Er äussert sich in rigorosen Formvorschriften, ohne dass deren Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, in der Handhabung formeller Vorschriften mit übertriebener Schärfe oder in übertrieben en Anforderungen an eine Rechts norm (Amstutz, a.a.O., S. 241 Rz . 648 f. mit Hinweisen). 3.3 3.3.1
Die Ausführungen in E. 3.2 machen deutlich, dass in der Praxis oft Zusatzvoraus setzungen formeller Natur in die Reglemente von Vorsorgeeinrichtungen aufge nommen werden und dass diese Regelungen grundsätzlich zulässig sind. Dies gilt neben zeitlich angemessenen Fristen grundsätzlich auch für das Erfordernis der Schriftlichkeit. Auch dass eine Vorsorgeeinrichtung für die abzugebende Erklä rung ein Formular vorsieht beziehungsweise vorschreibt, ist an sich nicht unge wöhnlich. Demzufolge ist der sinngemässen Rüge der Klägerin, dass die entspre chenden Reglementsbe stimmungen der Beklagten (vgl. oben E. 1.5) ungewöhn lich seien und die meisten Vorsorgeeinrichtungen darauf verzichte te n , ni cht stich haltig. Sie sind vielmeh r in der Praxis weit verbreitet und d ie Beklagte hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, eine eindeutige sch riftliche Erklä rung auf einem hierfür vorgesehenen Formular zu erhalten, um spätere n Auslegungs- und Beweisschwierigkeiten vorzubeugen. So auch das Bundesgericht in seinem neueren Urteil 9C_196/2018 vom 2 0. Juli 2018 (mit weiteren Hinweisen).
Auch der Einwand, dass die von der Beklagten getroffenen Regelungen nur zu lässig sei en , wenn ausdrücklich auf die Re chtsfolgen, die Nichtverwendung des Formulars führe zum Verlust de r Rente, hingewiesen werde, ist nicht stichhaltig. So wie das Reglem ent formuliert ist, kann nur ge meint sein, dass eine Lebens partnerschaft in jedem Fall mit dem entsprechenden Formular anzumelden und bei der Pensio nskasse einzureichen ist . Die Regelung ist klar und eind eutig und weist unmissverständlich auf die konstitutive Wirkung der Verwendung des For mulars zur Anmeldung einer Lebenspartnerrente
hin . Einer weitergehenden Kon kretisierung oder eines expliziten Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf es nicht. Der Formularzwang rechtfertigt sich auch , als ein entsprechender Willensakt die Rangordnung der Leistungsberechtigten beeinflusst
und sich die Vorsorgeeinrich tung mit entsprechenden Formerforder nissen darüber Klarheit verschaffen will, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen
(vgl. hernach).
Es ist auch ke ine Irreführung d arin zu erkennen, dass die Beklagte in ihrer brief lichen A ntwort vom 9. Februar 2012 ( Urk. 2/9) auf das Email des Versicherten vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 7/4) hin, diesen
auf den massgebenden Artikel 14 im Reglement hingewiesen hatte, wobei sie das Reglement ihrem Schreiben sogar beilegt e . A ufgrund der entsprechenden Emailanfrage vom 3 1. Januar 2012 ( Urk. 7/4) mit dem Betreff «div. Fragen» kann auch nicht geschlossen werden , dass der Versicherte tatsächlich den Willen hatte , seine « neue Lebenspartnerin» als Rentenberechtigte definitiv anzumelden , nachdem er diese nicht einmal na mentlich erwähnt e . Das besagte Emailschreiben vom 31. Januar 2012
erfüllt da mit weder die formell en Voraussetzungen einer Anmeldung zum Bezug einer Le benspartnerrente , noch kommt darin der unmissverständliche Wille des Versi cherten zum Ausdruck, dass er sich definitiv zu einer entsprechenden Anmeldung entschlossen hatte. Wie die Beklagte zu Recht ausführte, hätte die entsprechend formgültige un missverständliche Willenskundgebung nämlich auch dazu geführt, dass der schwer st behinderte Sohn des Versicherten zufolge der Ausrichtung einer
Lebenspartnerleistung s einen Anspruch auf das Todesfallkapital verloren hätte (vg l. Art. 16 des Reglements E. 1.5 hiervor). 3.3.2
D ie Beklagte hält überdies zu Recht fest, dass vorliegend
auch die re glemen tari sche Voraussetzu ng ,
« … und seit mindestens 5 Jahren an derselben Adresse wie der Versicherte angemeldet … » (vgl. E. 1.5 hiervor), nicht erfüllt ist. Dem Wortlaut der Bestimmung nach stellt die Meldung an derselben Adresse
ein eigenes Krite rium dar, welches neben dem nachzuweisenden Erfordernis des ununterbroche n en
gemeinsamen Haushalts während fünf Jahren zu erfüllen ist. Dass der Versi cherte bis zu seinem Tod bei seiner Mutter in D.___
und nicht bei der Klägerin in
C.___
angemeldet war, ergibt sich unter anderem aus dem Urteil vom 1 2. Mai 2016 des Kantonsgericht
K.___
( vgl. Urk. 2/12 S . 4) und wird im Üb rigen von der Klägerin zu Recht nicht bestritten.
Aus dem Gesagten folgt, dass die reglementarischen Voraussetzungen zum Bezug einer Lebenspartnerrente nicht erfüllt sind, weshalb die Klage abzuweisen ist. 4.
4.1
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs-trä gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisat ionen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2 006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der B undesrechtspflege (Bundesrechts pflege ge setz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). 4.2
Der obsiegende Beigeladene hat jedoch Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Volz in: Zünd/Pfiffner Rauber , GSVGer , 2. Auflage, § 14 N 34; BGE 1 26 V 143 E. 4b e contrario ).
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ge mäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird na mentlich für unnötig en Aufwand kein Ersatz gewährt.
Die Rechtsvertreter des Beigeladenen, Advokat Dr. Pfeiffer und Advokatin Lucic, machten mit Honorarnote vom 2 1. August 2017 einen zeitlichen Aufwand von 47.80 Stunden und Barauslagen von Fr. 315.48, gesamthaft ein en Betrag von Fr. 11'705.-- geltend ( Urk. 24/4). Dieser Aufwand erweist sich als der Streitsache nicht angemessen. Wie sich aus den geltend gemachten Aufwandpositionen ergibt, wird bereits für das Verfassen der rund 16-seitigen Rechtsschrift (inklusive gewisse Abklärungen) ein Aufwand v on über 30 Stunden geltend gemacht . Rechtskenntnisse im entsprechenden Fachgebiet werden voraus gesetzt und recht liche Abklärungen sind grundsätzlich nicht zu entschädigen . In Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren ist sodann die Notwen digkeit der diversen Besprechungen zwischen dem Beigeladene n respektive seiner Mutter und ihres Lebenspartners mit den Rechtsvertretern nicht nachvollziehbar . Aufgrund der Ausführungen der Rechtsvertreterin der Beklagten in ihrer Kla geantwort ( Urk.
6) und in ihrer Replik ( Urk. 6) , war en der entscheidrelevante Sachverhalt und die rechtlichen Überlegungen abgehandelt und der Beigeladene konnte weitgehend darauf abstellen. Überdies zeigte sich die Fallkonstellation weder schwierig noch waren Aktenmengen von grösserem Umfang zu bearbeiten oder umfangreichere eigene Abklärungen zu tätigen. Mit Blick auf die rund 16-seitige Rechtschrift ( Urk. 23), die - wie bereits ausgeführt - in weiten Teilen auf die Ausführungen der Beklagten abstellen konnte ,
sowie dass eine einmalige Kon sultation zur Instruktion d urch den Beigeladenen genügt hätte und sich auch die nicht ausgewiesenen Spesen von Pauschal 3 % bei überhöhtem Stundenaufwand nicht begründen
lassen, ist im Abgleich mit ähnlich gelagerten Fällen der Auf wand ermessensweise mit Fr. 2'200.-- ( inkl. Barauslagen und MWSt ) zu entschä digen und von der unterliegenden Klägerin zu bezahlen .
Der unterliegenden Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Klägerin wird
verpflichtet, dem Beigeladenen
ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier - Rechtsanwältin Marta Mozar - Rechtsanwalt Dr. Michael Pfeifer - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef