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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00010 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Beschluss vom
9. Februar 2017 in Sachen 1.
X.___ Klägerin gegen 1.1
Y.___ 1.2
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich 1.3
avenirplus Freizügigkeitsstiftung Marktgasse 37, 3011 Bern Beklagte sowie 2.
Y.___ Kläger gegen 2.1
X.___ 2.2
Pensionskasse Stadt Zürich Geschäftsbereich Versicherung Morgartenstrasse 30, Postfach, 8026 Zürich Beklagte 1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 2 8. November 2016 wurde die am 1 4. Juni 1996 geschlossene Ehe zwischen X.___ (geboren 1971 ) und Y.___ (geboren 1971 ) geschieden. Nachdem das Scheidungsurteil am
5. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen war, überwies das Bezirksgericht Z.___ die Angelegenheit mit Verfügung vom 1 6. Januar 2017 ( Urk.
1) zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. 2. 2.1
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) legt in Art. 122 ff. die Grundsätze über den Ausgleich der während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vor sorge im Scheidungs fall fest. Gemäss Art. 123
Abs. 1 ZGB (in der seit dem 1. Januar 2017 anwendbaren Fassung) werden die erworbenen Austrittsleis tungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt. 2.2
Das Gericht genehmigt gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO (in der seit dem 1. Januar 2017 anwendbaren Fassung) eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche au s der beruflichen Vorsorge, wenn die Ehegatten sich über den Ausgleich und des sen Durchführung geeinigt haben ( lit . a), die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Gu thaben oder der Renten vorlegen ( lit . b) und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Ver einbarung dem Gesetz entspricht ( lit . c). 2.2
Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Gut haben und Renten fest, so entscheidet das (Scheidungs-) Gericht nach den Vorschri ften des ZGB und des Freizügigkeit sgesetzes vom 1 7. Dezember 1993 (FZG) über das Teilungsverhältnis ( Art. 122-124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22-22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein ( Art. 281 Abs. 1 ZPO in der seit dem 1. Januar 2017 anwend baren Fassung) . 2.3
In den übrigen Fällen ,
in denen keine Vereinbarung zustande kommt, über weist das ( Scheidungs -)G ericht nach Art. 281 Abs. 3 ZPO bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht. Diesfalls sind diesem Gericht insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis ( lit . a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung ( lit . b), die Ein richtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussicht lich Guthaben zustehen, und die Höhe dieser Guthaben ( lit . c) sowie die Ein richtungen der beruflichen Vorsorge, die den Ehegatten Renten ausrichten, die Höhe dieser Renten und die zugesprochenen Rentenanteile ( lit . d) mitzu teilen. 3. 3.1
D ie Klägerin X.___ hat im Scheidungsverfahren den Antrag gestellt, „dass mein Ehemann mir einen zu vereinbarenden Betrag seiner Pensions kasse auf meine Pensionskasse überweist“ ( Urk. 2/16). D as Bezirksgericht Z.___
hat hierzu im Urteil vom 2 8. November 2016 Fol gendes entschieden (Urk. 2/ 44 S. 4 ): „ 7 . a) Das Verhältnis der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge wird wie folgt festgelegt:
- Klägerin: ½
- Beklagter: ½ b) Nach Eintritt der Rechtskraft von Urteilsdispositiv-Ziffer 7. a werden die Akten zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit separater Ver fügung überwiesen .“
Der gerichtliche Entscheid wurde zufolge des unbekannten Aufenthaltes von Y.___ am 9. Dezember 2016 öffentlich publiziert (Urk. 2/ 47 ).
In der Überweisungsverfügung des Bezirksgerichts Z.___ vom 1 6. Januar 2017 wurde festgehalten, da keine Einigung der Parteien über die Teilung der Austrittsleistung zustande gekommen sei, sei das Teilungsverhältnis vom Ge richt festgelegt worden. Dieser Entscheid sei rechtskräftig und die Streitsache sei von Amtes wegen dem zus tändigen Sozialversicherungsge richt des Kan tons Zürich zu überweisen (Urk. 1 S. 2). 3.2
Voraussetzung für die Überweisung der Streitsache zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Berufsvorsorgegericht ist unter ande rem
- wie ausgeführt (E. 2) - eine fehlende Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen. Dies ist selbstredend der Fall, wenn sich die Eheleute über die Teilung oder deren Durchführung nicht einig sind. Erfasst sind aber auch weitere Fälle: Fehlende Einigung im Sinne der Nichtanwendbarkeit von Art. 280 ZPO ist auch gegeben, wenn mindestens ein Ehegatte die Angaben der Vorsorgeeinrichtungen in Frage stellt, bei fehlender oder mangelhafter Durchführbarkeitserklärung, wenn eine Vereinbarung nicht genehmigt wird, weil sie dem Gesetz nicht entspricht, und wenn ein Verzicht den Anforde rungen nicht genügt (BGE 130 III 336 E. 2.5; Hans-Jakob Mosimann , in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011,
N. 6 zu Art. 281 ZPO).
Sodann ist Voraussetzung für eine Überweisung an das
Berufsvorsorgege richt , dass die massgeblichen Austrittsle istungen nicht feststehen, ansonsten das Scheidungsgericht die Teilung gemäss Art. 281 Abs. 1 ZPO durchzufüh ren hat. 3.3
Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Abklärungen des Bezirksgerichts Z.___ haben ergeben, dass Y.___ per 30. November
2016 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG über ein e
während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung von Fr. 4‘466.50 (Urk. 2/41) und bei der avenirplus Freizügigkeitsstiftung über eine solche von Fr. 59‘748.05 ( act . 2/43) verfügte. Weitere Austrittsleistungen von Y.___ konnten nicht eruiert werden, die Nachfrage bei der Zentralstelle 2. Säule ergab lediglich den Hinweis auf das Guthaben bei der avenirplus Freizügigkeitsstiftung (Urk. 2/38). X.___ reichte dem Bezirksgericht Z.___ die Bestätigung der Pensionskasse Stadt Zürich vom 2 1. Oktober 2016 ein, wonach sie per 3 1. Oktober 2016 über eine während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung von Fr. 23‘407.05 verfügte (Urk. 2/34). 3.4
Dass das Scheidungsgericht den zu überweisenden Betrag nicht selbst fest legte, ist demnach nicht auf eine fehlende Einigung der Scheidungsparteien über die Teilung der Austrittsleistungen samt Streitigkeiten betreffend die Höhe der zu teilenden Vorsorgeguthaben (Behauptung des Fehlens von Bestand teilen oder Geltendmachung von Fehlern in den Berechnungen) beziehungsweise auf das Fehlen der Durchführbarkeitsbestätigungen (trotz entsprechender Bemühungen) zurückzuführen. Es ist vielmehr gar nicht ersichtlich, weshalb das Scheidungsgericht zum Ergebnis gelangt ist, dass vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 281 Abs. 1 ZPO gegeben ist, zumal ihm die Durchführbarkeitserklärungen der beteiligten Vorsorgeeinricht ungen vorlagen. E s gehen aus den Akten ausserdem keine konkreten Hinweise her vor, welche darauf schliessen lassen, dass weitere während der Ehe geäuf neten Vorsorgeguthaben vorhanden sind. Soweit das Scheidungsgericht seine Abklärungen nicht für vollständig erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass es das Verfahren selbst bei fehlender Einigung über die Teilung der Austritts leistung en nicht weiter«delegieren » darf , ohne selbständig umfassende Ab klärungen zu den vorhandenen Guthaben getroffen zu haben (vgl. Spycher , Berner Kommentar, ZPO, Band I: Art. 1-149 ZPO; Band II: Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO ; Bern 2012, Rz . 6 zu Art. 181) . 3.5
Es ist demnach auf die überwiesene Sache nicht einzutreten, und das Ge schäft ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bezirksge richt Z.___ zu überweisen, damit dieses die Teilung der Austrittsleistungen durchführe.
Das Gericht beschliess t: 1.
Auf das Begehren, die Austrittsleistungen der Scheidungsparteien nach Art. 122 ff. ZGB zu teilen, wird nicht eingetreten.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Z.___ überwie sen, damit dieses die Teilung der Leistungen durchführe. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - avenirplus Freizügigkeitsstiftung - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie nach Eintritt der Rechtskraft : - Bezirksgericht Z.___ unter Beilage von Urk. 2/1-58 (Akten des Geschäfts F E 160154-C) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Brügger