opencaselaw.ch

BV.2017.00003

Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit bei langsamer progredienter Erkrankung. Freie Prüfung da keine Bindungswirkung an den IV-Entscheid.

Zürich SozVersG · 2018-07-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1969 geborene X.___ leidet seit Kindheit an einer hereditären motori schen sensiblen Neuropathie Typ 1 (Charcot-Marie- Tooth), weswegen es bereits im Vorschulalter zu motorischen Schwierigkeiten an den unteren Extremitäten

kam (Urk. 13/5.1 S. 37 -38 und S. 41). Im Jahr 1989 schloss er eine Berufslehre als Lastwagenführer mit Fähigkeitsausweis ab (Urk. 13/28/5).

Unter Angabe von Schmerzen in den Beinen meldete er sich im Mai 1997 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 13/5.1 S. 70 bis S. 75). D ie zuständige IV-Stelle Y.___

gewährte in den Jahren 1998 bis 2000 berufliche Massnahmen im Sinne eines Eingliederungsversuch s als Transport-Disponent (Urk. 13 /5.1 S. 7 und S. 14)

sowie eine berufsbegleit ende Handelsschule (Urk. 13/4) und erteilte Kostengutsprachen für orthopädi sche Hilfsmittel (Serienschuhe und Orthesen; Urk. 13/5.1 S. 25, Urk. 13/20).

In der Folge war er bis Dezember 2001 als Chaffeur bei Z.___ AG (Urk. 13/28/14) angestellt.

Von

Januar 2002 bis Januar 2009 arbeitete er bei der O.___ als Projektleiter in den Bereichen, Verkehrssicherheit, Weiterbil dung, Mitgliederberatung und Auss tellungen (Urk. 13/28/ 11- 13 und Urk. 13/26/3).

Von

1. Februar bis 3 1. Juli 2009 war er bei der A.___ AG als Disponent im Inlandverkehr (Urk. 13/28/10) und

von 2 4. August 2009 bis 3 1. Mai 2011 beim B.___

als Kundenbera ter mit Zusatzaufgaben (Urk. 13/28/8) angestellt (vgl. auch Urk. 13/28 S. 2 f.; Lebenslauf) .

Ab 4. Juli 2011 trat der Versicherte eine Anstellung als Technischer Instruktor bei der C.___ AG an und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensions kasse der Scania Schweiz AG gegen die Risiken Tod und Invalidität b erufsvor sorgeversichert. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per Ende Januar 2012 gekündigt

(Urk. 13/34, Urk. 13/16/3 f. und Urk. 2/7) .

1.2

Mittels amtliche n Formular s meldete sich der Versicherte am 1 2. Februar 2012 erneut

zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Y.___

an (Urk. 13/40) .

Die IV-Stelle

gewährte Integrationsmassnahmen im Sinne eines Aufbautraining s vom 1 2. März bis 3. Juni 2012 (Urk. 13/51) und ein Arbeitstraining mit Coaching in der freien Wirtschaft vom 4. Juni bis 30. November 2012 bei der D.___ (Urk. 13/65) und vom

1. Dezember 2012 bis 2 8. Februar

mit Verlängerung

bis 3 1. März 2013 bei der E.___ AG (Urk. 13/76 und Urk. 13/ 86). Im Weiteren sprach die IV-Stelle verschiedene Hilfsmittel wie Orthesenschuhe (Urk. 13/62), h öhenver stellbarer Arbeitstisch (Urk. 13/82), Rollstuhl mit Hilfsantrieb (Urk. 13/96 und Urk. 13/97) und

Aufsteh- und Transferhilfen (Urk. 13/98) zu .

Nachdem der Versicherte einen Arbeitsvertrag bei der E.___ AG als Sachbearbeiter in einem Beschäftigungsgrad von 40 %

ab 1. April 2013 unter zeichnet hatte (Urk. 13/101 /2), teilte die IV-Stelle am 2 3. April 2013 den Ab schluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 13/103). Im Zusammenhang mit der Rentenabklärung liess sie d en medizinischen Sachverhalt mittels

eines bid iszipli nären (neurologisch/psychiatrischen) Gutachten s abklären (Expertise vom 28. Ap ril 2013, Urk. 13/105). M it Vorbescheid vom 2 8. Mai 2013 (Urk. 13/106) stellte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 64 %

die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2013 in Aussicht. D agegen erhob die Pensionskasse der Scania Schweiz AG am 2 8. Juni 2013 (13/118)

Einwände. Mit Verfügung vom 1 3. September 2013 hielt die IV-Stelle bei einem Inv aliditätsgrad von 64 % einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

fest und sprach mit Wirkung ab 1. April 2013 die Rentenleistungen zu (Urk. 13/128) . Im Dezember 2014 leitete die IV-Stelle ein e

Rentenrevision

ein (vgl. Urk. 13/161) u nd schloss diese mit der Feststellung eines unveränderten Anspruchs auf die bisherige Rente ab (Mittei lung vom 2 2. April 2015, Urk. 13/173). 1.2

Eine n An trag

von X.___

um Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge der Pensionskasse der Scania Schweiz AG lehnte diese

mit Schreiben vom 2 0. November 2013 ab (vgl. Urk. 2/11).

2.

Mit Eingabe vom 1 0. Januar 2017 erhob X.___ Klage gegen die Pensions kasse der Scania Schweiz AG

mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

« Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die gesetzlichen und reglementa rischen Leistungen aus der Berufsvorsorgeversicherung zu erbringen und ihm insbesondere ab 1. März 2013 basierend auf einem IV-Grad von 64 % eine Er werbsunfähigkeitsrente auszurichten nebst 5 % Zins ab 1. März 2013 . »

Die Pensionskasse der Scania Schweiz AG schloss am 2 4. März 2017 auf Abwei sung der Klage (Urk. 8 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 2 8. März 2017 (Urk. 10) die Akten de r Invalidenversicherung (Urk. 13/1-195) beigezogen und den Parteien zugestellt worden waren, h ielten diese replicando (Urk. 16) und duplicando (Urk. 1 8) an ihren Rechtsbegehren fest.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität ge führt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung ge tragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsri siko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unter standen hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Ar beitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versichertenei genschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4

Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt wer den (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hin weisen). 1.5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Der Kläger führte zur Begründung seiner Anträge aus (Urk. 1 S. 17 ff.), er sei einschliesslich der einmonatigen Nachdeckung bis 2 9. Februar 2012 bei der Be klagten versichert gewesen. Spätestens ab Dezember 2011 sei

die relevante Ar beitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten. Die danach durchgeführten verschiedenen Arbeitstrainings und Abklärungen hätten eine effektiv noch zu mutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % bei reduzierter Leistungsfähigkeit ergeben. Es könne im Zeitpunkt, da der Kläger bei der Beklagten versichert gewesen sei, da von ausgegangen werden, dass die in den beruflichen Massnahmen gewonnenen Erkenntnisse bezüglich der tatsächlichen Leistungsfähigkeit bereits vor der Been digung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten vorgelegen hätten . Der der In validität zugrunde liegende Gesundheitsschaden, die sensomotorische axonale Polyneuropathie, sei derselbe, wie jener, der zur Arbeitsunfähigkeit im Novem ber/Dezember 2011 geführt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger stets zu 100 %

gearbeitet und danach habe er das Arbeitspe nsum nie mehr über 50 % steigern können.

Heute arbeite er mit einem Arbeitspensum von 40 % bei der E.___. Der Invaliditätsgrad betrage 64 % . Der Rentenentscheid der IV-Stelle sei für die B eklagte bindend, nachdem sie in das Verfahren einbezogen worden sei und gegen d ie Verfügung nichts unternommen habe. Die Invaliden ente betrage 50 % des v ersicherten Jahreslohnes von Fr. 28'128.-- . Der Anspruch des Klägers entstehe analog der IV-Rente per 1. März 2013 und für die ausste hende Rente sei ein Verzugszins von 5 % geschuldet.

Replicando

ergänzte der Kläger (Urk. 16 S. 8 f f .), auch die freie Prüfung ergebe, dass die relevante Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit bereits während des Anstell ungsverhältnisses bei der C.___ AG eingetreten sei. Dass er bis im Dezember (2012) keine Krankheitsabsenzen gehabt habe, ändere nichts daran, dass er zunehmend ermüdet, immer mehr an seine Grenzen gelangt sei und sich kaum mehr habe erholen können . Schliesslich habe er keinen anderen Ausweg gesehen, als das Arbeitsverhältnis zu künden, wobei die vorgängig konsultierten Ärzte eine Teil- (R.___ spital) bzw. ganze Arbeitsun fähigkeit (Hausarzt) bestätigt hätten . Gleichzeitig habe er sich am 3. Dezember 2011 bei der IV zum Leistungs bezug angemeldet, weil es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, wie bisher zu arbeiten . Bei der Rentenberechnung sei eine allfällige Überversicherung selbstre dend zu be rücksichtigen

und bei den in der Klage aufgeführten Zahlen habe sich ein Fehler eingeschlichen. Bei 5 0 % des versicherte n Jahreslohnes von Fr. 28'128.-- erg ebe sich bei einem IV-Grad

von 64 % eine J ahresrente von Fr. 18'002.-- . 2.2

Die Beklagte stellte sich demgege nüber auf den Standpunkt (Urk. 8 S. 5 ff.), der Kläger habe seit dem 4. Juli 2011 als technischer Instruktor bei der C.___ AG gearbeitet und bereits im Rahmen des Bewerbungsgesprächs sei die Arbeitgeberin vom Kläger darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass gewisse kör perliche Einschränkungen im Zusammenhang mit den Füssen bestünden. Der Tä tigkeitsbereich und das Arbeitsprofil sei en entsprechend den körperlichen Ein schränkungen des Klägers optimal angepasst worden. Nach rund fünfmonatiger Anstellungszeit habe der Kläger das Anstellungsverhältnis aufgelöst und erst nachdem er die Kündigung schriftlich mitgeteilt habe, sei er ab dem 3. Januar 2012 von der Arbeit krankheitsbedingt abwesend gewesen; bis dahin hätten kei nerlei Arbeitsunfähigkeitszeiten vorgelegen.

Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe zur Hauptsache da rin bestanden, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten aus Sicht des Klägers als problematisch erwiesen habe. Eine Kündigung seitens der Arbeitge berin sei nicht beabsichtigt worden und die C.___ AG hätte den Kläger in gewohnter Funktion gerne weiterbeschäftigt . W ährend des gesamten Anstel lungsverhältnisses seien auch keine Leistungseinschränkungen festzustellen ge wesen (S. 6 f.). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge der hereditären Neuropathie sei bereits im Oktober 2010 festgestellt worden, weshalb im Rahmen der Tätigkeit bei der C.___ AG die optimal en, den körperli chen Einschränkungen angepasste n, Arbeitsbedingungen für den Kläger geschaf fen worden sei en (S. 8) .

D er Beklagten sei die Verfügung der IV vom

1 3. September 2013 nicht rechts genüglic h zugestellt bzw. eröffnet worden. D eshalb bestehe keine Bindung

an die Feststellungen der Invalidenversicherung und auch die n achträgliche Zustellung der Verfügung vermöge den ursprünglichen Eröffnungsfehler nicht zu

heilen . Überdies sei von der IV-Stelle auch nicht zu prüfen gewesen, ob eine Arbeitsun fähigkeit bereits während der Versicherungszeit der Beklagten vom 4. Juli 2011 bis 3 1. Januar 2012 eingetreten sei, da infolge der Lei stung von Taggeldern der IV festgestanden sei, dass eine Rente frühestens im März 2013 habe f ällig werden können. Im März 2012 sei der Kläger jedoch nicht mehr bei der

Beklagt en vor sorgerechtlich versichert gewesen (S. 13).

Es werde auch die vom Kläger vorgenommene Berechnung einer Invaliditätsrente bestritten, da bei der Berechnung eine Überversicherung zu berücksichtigen sei und sich die Berechnung nicht aus dem Versicherungsausweis des Klägers, son dern aufgrund der reglementarischen Bestimmungen ergäben. Ein Verzugszins wäre nicht per 1. März 2013, sondern frühestens ab dem Tage der Klageanhebung geschuldet (S. 17). 3. 3.1

Die Ärzte der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik der F.___ diagnostizierten im Bericht vom 2 8. April 1997 eine hereditäre motorische sen sibl e Neuropathie Typ l Charcot-Marie- Tooth . Sie führten aus, der Kläger leide s eit dem Vorschulalter zunehmend unter motorische n Schwierigkeiten an den unteren Extremitäten sowie Sensibilitätsstörungen, wobei seit 1986 die Ver dachtsdiagnose einer hereditären motorischen sensiblen Neuropathie Typ l ge stellt worden sei. Es bes tünden unregelmässige stechende Schmerzen im linken Fuss von wechselnder Lokalisation, tags oder nachts, beim Bewegen oder in Ruhe, verstärkt aber beim Autofahren und Treppensteigen, was subjektiv die Arbeitsfä higkeit einschränke. Es zeige sich ein pathologischer Nerv mit fast vollständigem Verlust von Markfasern und das Bild eines langen und chronischen Verlaufs bei fehlenden akuten Zerfallsbildern (Urk. 13/5.2 S. 2 0 f.). 3.2

3.2.1

Im Bericht des R.___ spitals

F.___ vom

1. November 2010 hielt der Oberarzt

aufgrund einer Untersuchung vom 2 8. Oktober 2010 fest, der Kläger sei im Jahre 1997 wegen einer seit der Kindheit zunehmenden Fussproblematik und Ungeschicklichkeit untersucht worden. Er

berichte, sein Zustand habe sich seitdem langsam verschlechtert. Dabei seien die Probleme an den unteren Extre mitäten im Vordergrund. Einerseits bestehe eine Stand- und Gangunsicherheit aufgrund distaler Gefühlsstörungen, und anderseits eine Stolpergefahr durch die bilateralen Fallfüsse. Mühe bereite ihm auch das Aufstehen von einem Stuhl und das Treppensteigen. An den Händen bemerke er nur e ine leichte Ungeschicklich keit, welche ihn jedoc h funktionell kaum einschränke . Er sei durch Dysästhesien im Bereiche der Unterschenkel geplagt, welche in Ruhesituationen betont aufträ ten und den Nachtschlaf erheblich stört en. Dabei beschreibe der Kläger einerseits muskuläre Missempfindu ngen, andererseits aber auch aus der Tiefe her lokali sierte Parästhesien.

Erwartungsgemäss zeige sich bei dieser hereditären Neuropathi e eine schlei chende Zunahme der sensomotorischen Defizite beinbet ont. In diesem Rahmen sei eine s e nsible Ataxie relevant. Hier sei es sinn voll, kei ne Sturzgefahr einzuge hen und vermehrt vorsichtig zu sein . Zusätzliche Gehsicherheit biete auch die Möglichkeit wie ein Nordic-walking-Stock. Sicher indiziert seien bei beidseits plegi schen

Fusshebermuskeln und do ch schon erheblicher Spitzfuss- Stellung das Benutzen von Fussheber-Orthesen. Die nächtlichen Dysästhesien entsprä chen ei nem neuropathischen Schmerzsyndr om auf dem Boden der Polyneuropathie. Hier könne der Einsatz eines Medikaments zur Behan dlung neuropathischer Schmer zen die Schmerzintensität mindern. Es seien Verlaufs k ontrollen in grösseren

Ab ständen, primär alle zwei Jahre, vereinbart worden, um anbahnende Probleme frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls behandeln zu können (Urk. 13/25

S. 6 f.). 3. 2.2

Am 2 1. Dezember 2011 berichteten die Ärzte des R.___ spitals aufgrund der Un tersuchung vom 1 4. Dezember 2011, bei bekannter hereditärer Polyneuropathie bestehe im letzten Jahr subjektiv eine deutliche Progredienz der Fussparesen. Beim Gehen müsse sich der Kläger gut konzentrieren, da es ansonsten g ehäuft zu Stolperstürzen komme. Die angepassten Fussheber-Orthesen würden fast nie ge tragen, da sie nicht gut s ässen und beim Laufen zu brennenden

Missempfindun g en an den Füsse n (nach ca. einer halben Stunde) führ ten. Daneben bestehe kon stant ein Schmerz/Brennen der Fusssohl

e. Die Lyrica -Medikati on habe der Kläger während eines halben Jahres versucht, jedoch in einer ungenügenden Dosier ung und diese m angels Wirkung wieder abgesetzt. Im Bereich der Hände seien keine Sensibilitätsstörungen bemerkt worden, jedoch bestünden Feinmotorikstörungen und eine leichte Kraftmin derung. Aufgrund der belastungsabhängigen Zunahme der Schmerzen und Fussschwäche sei nur noch 15 Minuten Gehen möglich, dann sei eine Pause notwendig. Auch längeres Stehen (15 bis 30 Minuten) führe zu brennenden Missempfindungen und Ermüdungsgefühl. Seit Anpassen von Einla gen sei dies etwas besser. Durch diese Einschränkungen bestehe eine zunehmende Ü berforderung in d er aktuellen Arbeitssituation (Instruktor, mit regelmässige n Kurse n auswärts, welche er mit dem Auto erreiche und mit häufi g stehende r Tä tigkeit).

Aktuell stehe die zunehmende Überforderung bei der Arbeit als Instruktor im Vordergrund. Diesbezüglich sei eine Berufsberatung durch die IV zu befürworten, welche durch den Kläger bereits provisorisch angemeldet worden sei. Bei mögli cher depressiver Entwicklung und Energielosigkeit sei der Hausarzt um ergän zende laborchemische Abklärungen internistischer Müdigkeitsursachen und An meldung einer begleitenden Psychotherapie bei Bedarf zu bitten. Mit dem Kläger sei zur genaueren Festl egung der Arbeitsfähigkeit und einer elektrophysiologi schen Verlaufskontrolle eine Konsult ation in der neur omuskulären Sprechstunde im Febru ar 2012 vereinbart worden. Gl eichentags sei eine Sitzung bei der Phy siotherapeutin des Muskelz entrums geplant zur Besprechung von weiteren Hilfs mitteln und A ufstehtechniken nach Stürzen. Aus medizinischer Sicht sei eine Teilarbe itsunfähigkeit sicherlich angezeigt (Urk. 13/27 S. 2 f.) . 3.3

Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, attestierte im Ärztlichen Zeug nis vom 3. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 3 1. Januar 2012 (Urk. 13/35). 3.4

Anlässlich der neurophysiologischen Untersuchung vom 7. Februar 2012 im R.___ ls pital

F.___ hielten die Ärzte fest, gegenüber den Vorbefun den von 1996 zeige sich eine Verschlechterung der sensomtorischen

axonalen Polyneur opathie, was letztlich mit der vom Kläger beschriebenen klinischen Ver schlechterung vereinbar sei . In Anbetracht der seit längerem bestehenden und i nsgesamt progredienten brennenden

Schmerzen sei ein nochmaliger Therapie versuch mit Lyrica besprochen word en, da die Medikation früher nicht ausrei chend dosiert worden sei (Urk. 13/84 S. 4). 3 .5

Am 1 0. Februar 2012 berichtete Dr. G.___, er bestätige, dass der Kläger vom 3. Januar bis 1 2. Februar 2012 aus medizinischen Gründen zu 100 % ar beitsunfähig sei und dass der Kläger aus medizinischen Gründen gekündigt habe (Urk. 13/46/3 S. 2). 3.6

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Chirurgie FMH, berichtete aufgrund des Eintrittsgesprächs vom 13. Februar 2012, der Kläger kenne seine Erkrankung und wisse auch, dass eine Progredienz der Symptomatik möglich sei, ohne dass man viel dagegen machen könne. Er klage

über Schwierigkeiten beim Gehen, wobei Ataxie, ein Steppergang und eine erheblich erhöhte Sturzgefahr bestünden . Im Moment sei er gerade da bei, neue Orthesen anzupassen. Die Beschwerden seien im linken Bein schlimmer als im rechten. Unangenehm seien die Dysästhesien plantar beidseits. Weiter be stünden Kribbelparästhesien beidseits, etwa vom Knie nach distal. Angesprochen auf die Arme habe er ein e gewisse Schwäche festgestellt, die sich zum Beispiel beim Aufdrehen von Deckeln zeigten und angesprochen auf psychische Probleme im Zusamm enhang mit seiner Krankheit gebe er an, keine solchen zu haben. Es gehe ihm ansonsten recht gut. Unter dem Titel «Provisorisches Zumutbarkeitspro fil», hielt der Arzt fest, der Kläger könne ein volles Pensum erbringen. Das Be steigen von Leitern und langes Treppengehen müsse unterlassen werden. Alle anderen Tätigkeiten seien zumutbar (Urk. 13/54 S. 2) . 3.7

Im B ericht über di e Arbeitsmarktlich-Medizinische -Abklärung (AMA) vom 2 8. März 2012 (Urk. 13/55/2-12), die im Auftrag der IV-Stelle vom 1 3. Februar bis 9. März 2012 durchgeführt wurde, hielten die zuständigen Fachpersonen fest, der Kläger habe zuletzt als Instruktor Fahrerschulung der Q.___ gearbeitet. Durchschnittlich habe er an zwei Kurstagen in der Woche unterrichtet. Die körperliche Belastung sei sehr unterschiedlich gewesen, da auch praktische Anteile von ca. zwei bis drei Stunden pro Woche enthalten gewesen seien. Die restliche Zeit könne als Lehr- und Büroarbeit angesehen werden, welche körper lich kaum anstrengend gewesen sei. Trotz der angepassten Tätigkeit habe er Schmerzen und das Gefühl gehabt, nicht zu genügen. Er sei in einen Loyalitäts konflikt ge genüber dem Arbeitgeber geraten, denn er habe ihm (finanziell) nicht zur Last fallen wollen. Trotz Warnung und Bedenken seitens seiner Schwester, dem Arzt, seines Umfeldes und dem HR von Q.___ habe er diese Anstellung, welche er als « Traumjob » betitelt habe, gekündigt . Der Kläger sei stark verunsi chert und k önne keine eindeutigen Berufswünsche formulieren und die Krank heitseinsicht lasse ihn an seinem Potential und an seinen Wünschen zweifeln

(S. 7).

RAD-Arzt Dr. H.___ ergänzte, der Kläger sei motiviert den ihm gestellten Aufga ben nachgegangen. Auffas sung und Umsetzung seien normal und die Qualität der Arbeit stets gut gewesen. Längere Steh- und Sitzphasen hätten vermehrt zu Schmerzen, vorwiegend in den unteren Extremitäten, geführt. Am besten geeig net seien Büroarbeiten, das heisse, körperlich wenig belastende, vorwiegend sit zende Tätigkeiten. In der dritten und vierten Woche h abe die Leistung aufgrund von vermehrter Ermüdbarkeit und Schwäche in den Armen deutlich abgenom men. Diese Erscheinungen liesse n sich aber nicht mit der Grunderkrankung er klären, da es sich bei der Polyneuropathie um eine langsam progrediente Erkran kung handle und eine deutliche Verschlechterung innerhalb weniger Tage äus serst unwahrscheinlich sei. Zudem zeigten die aktuellsten neurographischen Un tersuchungen der Neurologie des

R.___ spital s vom 7. Februar 2012 keine Pat ho logie, welche die geäusserten Beschwerden erklären könnte.

Die gezeigten Be schwerden der Arme erklär t en sich am ehes ten dadurch, dass der Kläger in den letzten zwei Wochen

einer eher ungewohnten Tätigkeit nachgegangen sei und dabei die Arme vermehrt eingeset zt habe. Zum medizinischen Zumutbarkeitspro fil wurde festgehalten, der Kläger könne in einem vollen Pensum einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit nachgehen, wie etwa Büroarbeiten. Aufgrund der Polyneuropathie sei es medizinisch nachvollziehbar, dass ein Bedarf an vermehr ten Pausen im Rahmen einer Leistungsminderung von 40 % bestehe (S. 10). 3.8

Am 1 7. Januar 2013 hielten die Ärzte des R.___ spitals

F.___ über die Konsultation vom 2 0. Dezember 2012 fest (Urk. 13/81 S. 2 bis S. 3), d ie Krib belparästhesien der Extremitäten hätten unter Einnahme von Lyrica gebessert werden können. Weiterhin trete nach fünf bis zehn Minuten Stehen ein Brennen beider Füsse auf. Insgesamt sei die Situation diesbezüglich für den Kläger aber erträglich. Im letzten halben Jahr habe er über zunehmende Rückenschmerzen, vor allem bei Tätigkeiten, welche das Halten von Gewichten vor dem Rumpf be inhalte te n,

geklagt und er beschreibe bei PC- oder Schreibtischarbeiten nach ei niger Zeit eine Ermüdbarkeit der Finger- und Unterarmmuskulatur, so dass er sich zum Beispiel häufiger vertippe. Treppensteigen funktioniere nur mit Geländer und d raussen könn t en einzelne Stufen allenfalls mit Anlauf erklommen werden. Das Gehen sei für fünf bis zehn Minuten gut möglich, danach ermüde er deutlich. Seit März würden Fussheber-Schienen beidseits verwendet, welche das Laufen etwas verbesserten. Im letzten halben Jahr hätten diverse IV-Abklärungen stattgefun den. Hierbei scheine es, dass die vom Kläger beschriebenen Beschwerden offenbar nicht ernst genug genommen worden seien. So habe man ihm gesagt, dass er zum Beispiel die Ermüdung der Hände beim PC- S chreiben n icht auf seine Krankheit zurück führen soll t e.

Von Seiten der Grunderkrankung zeige sich eine allenfalls minime Progredienz, wie diese auch zu erwarten sei und kurative Massnahmen stünden leider weiter hin nicht zur Verfügung und es bleibe bei unterstützenden Massnahmen. Erfreu licherweise hätten die störenden Parästhesien durch Lyrica vermindert werden können. Das Brennen nach fünf bis zehn Minuten Stehen oder Laufen sei letztlich im Sinne einer Überlastung zu interpretieren und nur schwer medikamentös an zugehen und es werde die Versorgung mittels Rollstuhl s versucht.

Der durchgeführte Arbeitsversuch bei der IV sei sicher sinnvoll, jedoch müssten die vom Kläger angegebenen Beschwerden auch ernst genommen werden. Das von ihm beschriebene Ermüdungsgefühl beim Schreiben mit einer PC-Tastatur und das somit verbundene häufigere Vertippen sowie die Zunahme von Rücken schmerzen bei Tätigkeiten vor dem Rumpf im Stehen oder beim S itzen seien ein deutig auf die Polyneuropathi e zurück zu führen. Dabei seien auch latente Paresen messbar. 3.9

Anlässlich der bidisziplinären Abklärung durch Dr. med. I.___, FMH Neurolo gie/Verhaltensneurologie SGVN und Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten die Experten im Gutachten vom 2 8. April 2013 (Urk. 13/104) eine s chwere sensomotorische axonale Polyneuropathi e und ein leicht es bis höc hstens mä ssig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom (S. 9). Der Kläger sei hauptsächlich durch seine Füsse beeinträchtigt, indem er unter ste chenden, mit der Zeit auch brenne nden Schmerzen im Bereich der Fü sse und Fusssohlen leide. Diese Schmerzen seien zum Teil belastungsabhängig bei länge rem Gehen oder Stehen vorhanden, würden aber auch auftreten, wenn er aus schliesslich sitze. Am wenigsten beeinträchtigt sei er, wenn er liege oder die Beine hochhalten könne. Er denke, dass ihm vielleicht eine Gehstrecke von maximal 300 Meter möglich sei, alles darüber hinaus sei für ihn sehr schwer möglich, weil dann die Schmerzen stark zunehmen würden. Wegen seiner Beschwerden in den Füssen sei ihm auch von der IV ein Rollstuhl zugesprochen worden. Auch habe er sich wegen seiner Fussbeschwerden vor ca. einem Monat ein neues Fahrzeug mit Automat angeschafft, zuvor habe er immer geschaltete Autos gehabt. In den Füssen und Unterschenkeln habe er zum Teil auch ziehende krampfartige Schmerzen, auch seine Hände seien beeinträchtigt, insbesondere, wenn er etwas länger schreiben wolle, dann sei er wie ungeschickt und er vertippe sich dann zunehmend. Das Schreiben auf einer Tastatur gehe etwas besser, wenn er viel von Hand schreiben müsse, werde seine Hand wie kraftlos und schmerze. Überdies leide er vermehrt unter Rückenschmerzen, zum Beispiel nach längerem Sitzen

(S. 7).

Anlässlich der aktuell en klinisch-neurologischen Untersuchung falle eine fortge schrittene sensomotorische Polyneuropathie auf. Bei kräftiger proximaler Mus kulatur fänden sich schmächtige Hände mit Paresen Grad vier bis fünf derselben sowie leichte Sensibilitätsstörung im Bereich der Fingerspitzen und eine gestörte Feinmotorik. Ausgeprägter stellten sich die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten dar mit deutlicher Atrophie der Unterschenkel- und Fussmuskula tur, schweren Paresen der Fussheber und in leicht vermindertem Masse auch der Fusssenker, in fixierter Spitzfussposition mit Dorsalextensionsdefizit von ca. 10° und dadurch im Barfussgang einer Unmöglichkeit, mit flachen Füssen zu gehen, was einen tänzerisch, ausgesprochen unsicher anmutenden Gang zur Folge habe. Die Spitzfussposition sei fix, und könne nicht überwun den werden und dürfte Folge von sich über Jahre aufbauenden ossären Veränderungen im Bereich der Fussgelenke sein . Es komme dadurch beim Gehen und Stehen zu einer chroni schen Überlastung der vorderen Fussabschnitte. Auch das Gehen mit Spezialschu hen und Einlagen sowie Fussheberschienen sei deutlich beeinträchtigt, der Ga ng watschelnd, leicht unsicher. Zusätzlich besteh e ein Lumbovertebralsyndrom, wel ches aktue ll leicht bis m ä ssig ausgeprägt sei (S. 10) .

Unter Berücksichtigung, dass der Kläger zur Bewältigung des Alltags bereits deut lich vermehrt Ressourcen und Energie einsetzen müsse sowie der generell beste henden vermehrten Ermüdbarkeit und der verminderten Belastbarkeit bei chro nischer Schmerzsituation sei eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % gerechtfertigt. Wegen der zusätzlichen Beeinträchtigung der Hände sowie der Geh- und Stehfähigkeit und der vermehrten Notwendigkeit, Pausen einzuschal ten, sei die aktuell ausgeübte Tätigkeit mit 50 % Präsenz und 40 % Leis tung/Effizienz (bezogen auf 100%) als die dem Kläger maximal zumutbare Leis tung anzusehen. Mit einer langsamen weiteren Verschlechterung müsse leider gerechnet werden, so dass der Kläge r im weiteren Verlauf zunehmend auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sein werde (S. 11). Aus psychiatrischer Sicht könne festgestellt werden, dass keine psychiatrische Krankheit vorliege

(S. 14). Die neurologische Beurteilung sei hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgeben d

und unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung bestehe beim Kläger demzufolge eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, dies bei 40 % Leistung/Effizienz bezogen auf 100 % (S. 16). 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass die im Jahr 1997 diagnosti zierte sensomotorische axonale Polyneuropathie nach der «Umschulung» in eine angepasste Tätigkeit im Jahr 2000 durch langsames Fortschreiten den Kläger ver mehrt in einer angepassten Tätigkeit behinderte, so dass Ende Oktober 2010 eine Kadenz der Verlaufskontrollen alle zwei Jahre vorgesehen wurde. Bereits ein Jahr später zeigte sich die Symptomatik derart verändert, dass die behandelnden Ärzte ab 1 4. Dezember 2011 eine Teilarbeitsunfähigkeit in Betracht zogen und der Hausarzt ab Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 3.3). Die späteren Abklärungen ergaben, dass aufgrund der Einschränkungen mittler weile auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt le diglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % Präsenzzeit bei 40 % Leistungsfä higkeit zumutbar ist. E in sachlicher Zusammenhang zwischen der im Jahr 1997 diagnostizierten sensomotorische n

axonale n Polyneuropathie und der eingetre tenen Invalidität ist damit gegeben, was auch von der Beklagten nicht bestritten wurde (vgl. E. 2.2 hiervor) .

Weiter ist festzuhalten, dass

bei diagnostizierter schwere r sensomotorische r

axo nale r Polyneuropathie und ein em leichten bis höchstens mässi g ausgeprägten

Lumbovertebralsyndrom

gemäss dem

bidisziplinären Gutachten vom 2 8. April 2013 (Urk. 13/104)

die chronische Schmerzsituation zu einer vermehrten Ermüd barkeit und verminderte n Belastbarkeit von 50 % führt und aufgrund weiterer

Einschränkungen

an den Hände n sowie in der Geh- und Stehfähigkeit eine Not wendigkeit zusätzlicher Pausen besteht, weshalb eine Leistungsfähigkeit von 40 % als die dem Kläger maxi mal zumutbare Leistung erachtet wurde. Dieser Einschätzung steht keine konträre medizinische Beurteilung gegenüber und sie entspricht den tatsächlichen Gegebenheiten, nachdem der Kläger nach durchge führter Belastungsabklärung (AMA) in eine entsprechende Tätigkeit eingegliedert werden konnte (vgl. E. 3.7 hiervor). Das Gutachten beruht zudem auf allseitigen Untersuchungen,

berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und vermag auch sonst in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinisch en Situation ein zu leuchten, weshalb kein Grund besteht, um davon abzuweichen (zum Beweiswert vgl. hiervor E. 1.6). Sodann wurde d ie Invaliditätsgradbemes sung der IV-Stelle und der ermittelte Invaliditätsgrad von 64 % durch die Be klagte zu Recht nicht in Zweifel gezogen . 4.2

Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbe langt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit in ihrer Rent enverfügung vom 1 3. September 2013 auf den 3. Januar 2012 fest (vgl. Urk. 9 / 23 S. 6) .

Die Anmeldung bei der I V-Stelle Y.___ ging am 2 2. Februar 2012 ein (Urk. 13/40), so dass ein Rentenanspruch frühestens ab August 2012 hätte ent stehen können .

Da die IV-Stelle bis 3 1. März 2013 Taggelder ausrichtete, verschiebt sich der frü hest mögliche Zeitpunkt des Rentenanspruch s

auf April 2013

(vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 IVG). Da d ie IV-Rentenleistungen ab April 2013 zugesprochen wur den, konnte die Beklagte die Frage des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit aus serhalb der Versicherungszeit vom 4. Juli 2011 bis 3 1. Januar 2012 nicht zum Gegensta nd eines Prozesses machen, da dies für den Entscheid der Invalidenver sicherung nicht relevant war und im Verfahren der Invalidenversicherung in Be zug auf eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeiten ausserhalb der Versicherungs zeit bei der Beklagten folglich k ein Rechtsschutzinteresse bestand. Mit Blick auf den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit trifft die Klägerin

somit

auch keine Bindungswirkung und einer freien Überprüfbarkeit steht nichts im Wege (vgl. E. 1.5). 4.3

4.3.1

Nach Lage der Akten steht fest, dass die beim Kläger im Jahr 1997 diagnostizierte

sensomotorische axonale Polyneuropathi e schon im Kindesalter zu motorischen Schwierigkeiten in den unteren Extremitäten führte (E. 3.1). Die langsam progre diente Erkrankung mit zunehmenden Beschwerden in den Beinen führte im wei teren Verlauf dazu, dass die Invalidenversicherung dem Kläger als gelernter Last wagenchauffeur erstmals in den Jahren 1998 bis 2000 berufliche Massnahmen zur Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit (Transport-Disponent) gewährte. In der Folge war er jahrelang ohne grösseren Unterbruch für verschiedene Ar beitgeber, zuletzt bei der C.___ AG vom 4. Juli 2011 bis 3 1. Januar 2012, tätig (vgl. Ziff. 1.1 Sachverhalt und Lebenslauf Urk. 13/28/3).

Ende Oktober 2010 wurde über die schleichende Zunahme der beinbetonten sen som o torischen Defizite berichtet und auf eine sensible Ataxie und eine zuneh mende Sturzgefahr hingewiesen. Die Ärzte hielten auch fest, dass nunmehr Ver laufskontrollen alle zwei Jahre stattfinden sollten, um Probleme frühzeitig zu er kennen (E. 3.2). B ereits nach rund einem Jahr zeigte sich aber in der Untersu chung vom 1 4. Dezember 2011

eine deutliche (subjektive) Progredienz der Fussparesen, wobei angegeben wurde, dass der Kläger sich konzentrieren müsse, ansonsten es gehäuft zu Stolperstürzen komme. Im Weiteren wurde von konstant bestehenden Schmerz en, « Brennen » der Fusssohle und einer belastungsabhängi gen Zunahme der Schmerzen und einer Fussschwäche berichtet, die es verun mögliche, ohne Pausen während mehr als 15 Minuten zu gehe n oder mehr als 15 bis 30 Minuten zu stehen, ohne dass brennende Missempfindungen und Ermü dungsgefühl e auftreten würden .

Sodann wurden Feinmotorikstörungen

und eine leichte Kraftminderung in den Händen beschrieben . Vor diesem Hintergrund hiel ten die Ärzte fest, dass die Einschränkungen zu einer zunehmende n Überforde rung in der akt uellen Arbeitssituation als Instruktor, mit regelmässigen Kursen auswärts und Anreisen mit dem Auto sowie mit häufig stehender Tätigkeit, führ ten und deshalb eine T eilarbeitsunfähigkeit angezeigt sei (E. 3.2.2). Auch wenn die Ärzte des R.___ s pitals nicht das exakte Stellenprofil beschrieben, so schilderten sie objektivierbare Beschwerden, welche den Kläger auch in der angepassten Tä tigkeit einschränkten. Der Hausarzt Dr. G.___ attestierte in der Folge ab 3. Januar bis 1 2. Februar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3 und E. 3.5). Der RAD der IV-Stelle, welcher den Kläge r am 1 3. Februar 2012 sah, schrieb zwar als p rovisorische s Zumutbarkeitsprofil aufgrund der geschilderten Symptomatik, mit Ausnahme von Besteigen von Leitern und ohne langes Treppengehen seien alle anderen Tätigkeiten in einem Vollpensum zumutbar (E. 3.6). An dieser Auffas sung hielt er aber nach der durchgeführten Arbeitsmarktlich-Medizinischen-Ab klärung vom 1 3. Februar bis 9. März 2012 nicht mehr fest, wurde doch durch die Fachpersonen einschliesslich des RAD (vgl. Urk. 13/55 /10) das zumutbare Belas tungsprofil als vollzeitiges Pensum in einer leichten, vorwiege nd sitzenden Tä tigkeit, wie etwa Büroarbeiten umschrieben, wobei a ufgrund der Polyneuropathie a uf vermehrte Pausen hingewiesen und eine Leistungsminderung von 40 %

fest gehalten wurde (E. 3.7).

Ende Dezember 2012 beschrieben die behandelnden Ärzte, dass die Kribbelparäs thesien der Extremitäten sich unter Einnahme von Lyrica gebessert hätten, jedoch nach fünf bis zehn Minuten Stehen weiterhin ein Brennen beider Füsse auftrete. Zudem berichteten sie über zunehmende Rückenschmerzen und dass bei PC- oder Schreibtischarbeiten eine Ermüdbarkeit der Finger- und Unterarmmuskulatur be stehe

und sich der Kläger dadurch häufiger vertippe. Treppensteigen funktioniere nur mit Geländer und das Gehen sei für fünf bis zehn Minuten gut möglich, da nach ermüde er deutlich. Von Seiten der Grunderkrankung zeige sich eine allen falls minime Progredienz (E. 3.8).

Anlässlich der von der IV-Stelle veranlassten bidisziplinären Abklärung im April 2013 ergab die klinisch-neurologische Untersuchung eine fortgeschrittene senso motorische Polyneuropathie und bei kräftiger proximaler Muskulatur zeigten sich schmächtige Hände mit Paresen Grad 4 bis 5 sowie leichte Sensibilitätsstörung en im Bereich der Fingerspitze n und eine gestörte Feinmotorik. Noch ausgeprägter zeigten sich d ie Befunde im Bereich der unteren Extremitäten mit deutlicher Atro phie der Unterschenkel- und Fussmuskulatur mit schweren Paresen der Fussheber und in leicht vermindertem Masse auch der Fusssenker sowie mit fixierter Spitz fussposition. Der Gang wurde als ausgesprochen unsicher und auch mit Spezial schuhen und Einlagen sowie Fussheberschienen als deutlich beeinträchtigt be schrieben. Die Arbeitsfähigkeit bewertete n die Experte n mit 50 % und erachteten aufgrund der Beeinträchtigung en an den Hände n sowie aufgrund der Geh- und Stehfähigkeit und der vermehrten Notwendigkeit, Pausen einzuschalten, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als maximal mit 50 % Präsenz und einer Leistung von 40 %

bezogen auf 100 %

zumutbar (E. 3.9). 4.3.2

A ufgrund des aktenkundigen medizinischen Verlaufs mit

zeitnahen

medizini schen Stellungnahme n zur Arbeits fähigkeit sowie echtzeitlicher Ar be itsunfähig keitsbescheinigungen während des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten ist da mit zu schliessen, dass der Kläger

ab Dezember 2011 seine volle Arbeitsfähigkeit eingebüsst und ab Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, was mit den Feststellung en in der Verfügung der IV-Stelle vom

13. September 2013 übereinstimmt . Damit im Einklang stehen auch die Ausführungen des ehe maligen Arbeitgebers des Klägers im Email vom 9. Januar 2012, welcher gegen über der Belegschaft berichtete, dass der Kläger leider aus gesundheitlichen Grün den (Probleme mit Bein) die Firma verlassen werde (Urk. 2/8) . Die Leistung sein busse respektive der Umstand, dass der Kläger gesundheitsbedingt seine Leis tungsfähigkeit nicht mehr aufrechterhalten konnte, war

dem Arbeitgeber damit bekannt . Z um Nachteil des Kläger s

wirkt sich auch nicht aus, dass er trotz Be schwerden « durchbiss » und letztlich aus Loyalitätsgründen gegenüber dem Ar beitgeber, die Anstellung entgegen den Warnungen seitens seines Umfeldes selber kündigte (vgl. Urk. 13/55/8). 4.3.3

Zusammenfassend

steht fest, dass

die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit wäh rend der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten eingetreten und diese leistungspflichtig ist . 5. 5.1

Der Kläger verlangt die Ausrichtung der Invalidenrente aus der beruflichen Vor sorge ab 1. März 2013 (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle richtete die Rente der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zufolge laufender Taggeldleistungen bis 3 1. März 20 13 ab 1. April 2013 aus (Urk. 13/128).

Gemäss Art. 26 BVG i.V.m . Art. 29 IVG (vgl. E. 1.1 hiervor) ist dem Kläger bei einem Invaliditätsgrad von 64 % somit ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente (vgl. Ziff. 2.3.2 des Vorsorgereglements [ Urk. 9/26 ]) aus der beruflichen Vorsorge auszurichten .

D ie Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt praxisgemäss einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klagew eg offen (vgl. BGE 129 V 450). Dazu gehört auch die Auszahlung der einzelnen Rentenbetreffnisse wegen Forderungsabtretung (vgl. Urk. 9/25).

5.2

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Da nach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gericht lichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 2 0. Januar 201 7 (vgl. Urk.

1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum – angesichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung – Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.

In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen. 6.

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massge blichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung für den an waltlich vertretenen Kläger von Fr. 2‘6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Bekla gte verpflichtet, dem Kläger mit Wir kung ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente nebst Zins zu 5 % seit 2 0. Januar 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird

verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alain Pfulg - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Sachverhalt und Lebenslauf Urk. 13/28/3).

Ende Oktober 2010 wurde über die schleichende Zunahme der beinbetonten sen som o torischen Defizite berichtet und auf eine sensible Ataxie und eine zuneh mende Sturzgefahr hingewiesen. Die Ärzte hielten auch fest, dass nunmehr Ver laufskontrollen alle zwei Jahre stattfinden sollten, um Probleme frühzeitig zu er kennen (E. 3.2). B ereits nach rund einem Jahr zeigte sich aber in der Untersu chung vom 1 4. Dezember 2011

eine deutliche (subjektive) Progredienz der Fussparesen, wobei angegeben wurde, dass der Kläger sich konzentrieren müsse, ansonsten es gehäuft zu Stolperstürzen komme. Im Weiteren wurde von konstant bestehenden Schmerz en, « Brennen » der Fusssohle und einer belastungsabhängi gen Zunahme der Schmerzen und einer Fussschwäche berichtet, die es verun mögliche, ohne Pausen während mehr als 15 Minuten zu gehe n oder mehr als 15 bis 30 Minuten zu stehen, ohne dass brennende Missempfindungen und Ermü dungsgefühl e auftreten würden .

Sodann wurden Feinmotorikstörungen

und eine leichte Kraftminderung in den Händen beschrieben . Vor diesem Hintergrund hiel ten die Ärzte fest, dass die Einschränkungen zu einer zunehmende n Überforde rung in der akt uellen Arbeitssituation als Instruktor, mit regelmässigen Kursen auswärts und Anreisen mit dem Auto sowie mit häufig stehender Tätigkeit, führ ten und deshalb eine T eilarbeitsunfähigkeit angezeigt sei (E. 3.2.2). Auch wenn die Ärzte des R.___ s pitals nicht das exakte Stellenprofil beschrieben, so schilderten sie objektivierbare Beschwerden, welche den Kläger auch in der angepassten Tä tigkeit einschränkten. Der Hausarzt Dr. G.___ attestierte in der Folge ab 3. Januar bis 1 2. Februar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3 und E. 3.5). Der RAD der IV-Stelle, welcher den Kläge r am 1 3. Februar 2012 sah, schrieb zwar als p rovisorische s Zumutbarkeitsprofil aufgrund der geschilderten Symptomatik, mit Ausnahme von Besteigen von Leitern und ohne langes Treppengehen seien alle anderen Tätigkeiten in einem Vollpensum zumutbar (E. 3.6). An dieser Auffas sung hielt er aber nach der durchgeführten Arbeitsmarktlich-Medizinischen-Ab klärung vom 1 3. Februar bis 9. März 2012 nicht mehr fest, wurde doch durch die Fachpersonen einschliesslich des RAD (vgl. Urk. 13/55 /10) das zumutbare Belas tungsprofil als vollzeitiges Pensum in einer leichten, vorwiege nd sitzenden Tä tigkeit, wie etwa Büroarbeiten umschrieben, wobei a ufgrund der Polyneuropathie a uf vermehrte Pausen hingewiesen und eine Leistungsminderung von 40 %

fest gehalten wurde (E. 3.7).

Ende Dezember 2012 beschrieben die behandelnden Ärzte, dass die Kribbelparäs thesien der Extremitäten sich unter Einnahme von Lyrica gebessert hätten, jedoch nach fünf bis zehn Minuten Stehen weiterhin ein Brennen beider Füsse auftrete. Zudem berichteten sie über zunehmende Rückenschmerzen und dass bei PC- oder Schreibtischarbeiten eine Ermüdbarkeit der Finger- und Unterarmmuskulatur be stehe

und sich der Kläger dadurch häufiger vertippe. Treppensteigen funktioniere nur mit Geländer und das Gehen sei für fünf bis zehn Minuten gut möglich, da nach ermüde er deutlich. Von Seiten der Grunderkrankung zeige sich eine allen falls minime Progredienz (E. 3.8).

Anlässlich der von der IV-Stelle veranlassten bidisziplinären Abklärung im April 2013 ergab die klinisch-neurologische Untersuchung eine fortgeschrittene senso motorische Polyneuropathie und bei kräftiger proximaler Muskulatur zeigten sich schmächtige Hände mit Paresen Grad 4 bis 5 sowie leichte Sensibilitätsstörung en im Bereich der Fingerspitze n und eine gestörte Feinmotorik. Noch ausgeprägter zeigten sich d ie Befunde im Bereich der unteren Extremitäten mit deutlicher Atro phie der Unterschenkel- und Fussmuskulatur mit schweren Paresen der Fussheber und in leicht vermindertem Masse auch der Fusssenker sowie mit fixierter Spitz fussposition. Der Gang wurde als ausgesprochen unsicher und auch mit Spezial schuhen und Einlagen sowie Fussheberschienen als deutlich beeinträchtigt be schrieben. Die Arbeitsfähigkeit bewertete n die Experte n mit 50 % und erachteten aufgrund der Beeinträchtigung en an den Hände n sowie aufgrund der Geh- und Stehfähigkeit und der vermehrten Notwendigkeit, Pausen einzuschalten, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als maximal mit 50 % Präsenz und einer Leistung von 40 %

bezogen auf 100 %

zumutbar (E. 3.9). 4.3.2

A ufgrund des aktenkundigen medizinischen Verlaufs mit

zeitnahen

medizini schen Stellungnahme n zur Arbeits fähigkeit sowie echtzeitlicher Ar be itsunfähig keitsbescheinigungen während des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten ist da mit zu schliessen, dass der Kläger

ab Dezember 2011 seine volle Arbeitsfähigkeit eingebüsst und ab Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, was mit den Feststellung en in der Verfügung der IV-Stelle vom

13. September 2013 übereinstimmt . Damit im Einklang stehen auch die Ausführungen des ehe maligen Arbeitgebers des Klägers im Email vom 9. Januar 2012, welcher gegen über der Belegschaft berichtete, dass der Kläger leider aus gesundheitlichen Grün den (Probleme mit Bein) die Firma verlassen werde (Urk. 2/8) . Die Leistung sein busse respektive der Umstand, dass der Kläger gesundheitsbedingt seine Leis tungsfähigkeit nicht mehr aufrechterhalten konnte, war

dem Arbeitgeber damit bekannt . Z um Nachteil des Kläger s

wirkt sich auch nicht aus, dass er trotz Be schwerden « durchbiss » und letztlich aus Loyalitätsgründen gegenüber dem Ar beitgeber, die Anstellung entgegen den Warnungen seitens seines Umfeldes selber kündigte (vgl. Urk. 13/55/8). 4.3.3

Zusammenfassend

steht fest, dass

die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit wäh rend der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten eingetreten und diese leistungspflichtig ist . 5. 5.1

Der Kläger verlangt die Ausrichtung der Invalidenrente aus der beruflichen Vor sorge ab 1. März 2013 (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle richtete die Rente der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zufolge laufender Taggeldleistungen bis 3 1. März 20

E. 1.2 Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Ar beitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versichertenei genschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs.

E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt wer den (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hin weisen).

E. 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Mit Eingabe vom 1 0. Januar 2017 erhob X.___ Klage gegen die Pensions kasse der Scania Schweiz AG

mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

« Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die gesetzlichen und reglementa rischen Leistungen aus der Berufsvorsorgeversicherung zu erbringen und ihm insbesondere ab 1. März 2013 basierend auf einem IV-Grad von 64 % eine Er werbsunfähigkeitsrente auszurichten nebst 5 % Zins ab 1. März 2013 . »

Die Pensionskasse der Scania Schweiz AG schloss am 2 4. März 2017 auf Abwei sung der Klage (Urk. 8 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 2 8. März 2017 (Urk. 10) die Akten de r Invalidenversicherung (Urk. 13/1-195) beigezogen und den Parteien zugestellt worden waren, h ielten diese replicando (Urk. 16) und duplicando (Urk. 1 8) an ihren Rechtsbegehren fest.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Kläger führte zur Begründung seiner Anträge aus (Urk. 1 S. 17 ff.), er sei einschliesslich der einmonatigen Nachdeckung bis 2 9. Februar 2012 bei der Be klagten versichert gewesen. Spätestens ab Dezember 2011 sei

die relevante Ar beitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten. Die danach durchgeführten verschiedenen Arbeitstrainings und Abklärungen hätten eine effektiv noch zu mutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % bei reduzierter Leistungsfähigkeit ergeben. Es könne im Zeitpunkt, da der Kläger bei der Beklagten versichert gewesen sei, da von ausgegangen werden, dass die in den beruflichen Massnahmen gewonnenen Erkenntnisse bezüglich der tatsächlichen Leistungsfähigkeit bereits vor der Been digung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten vorgelegen hätten . Der der In validität zugrunde liegende Gesundheitsschaden, die sensomotorische axonale Polyneuropathie, sei derselbe, wie jener, der zur Arbeitsunfähigkeit im Novem ber/Dezember 2011 geführt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger stets zu 100 %

gearbeitet und danach habe er das Arbeitspe nsum nie mehr über 50 % steigern können.

Heute arbeite er mit einem Arbeitspensum von 40 % bei der E.___. Der Invaliditätsgrad betrage 64 % . Der Rentenentscheid der IV-Stelle sei für die B eklagte bindend, nachdem sie in das Verfahren einbezogen worden sei und gegen d ie Verfügung nichts unternommen habe. Die Invaliden ente betrage 50 % des v ersicherten Jahreslohnes von Fr. 28'128.-- . Der Anspruch des Klägers entstehe analog der IV-Rente per 1. März 2013 und für die ausste hende Rente sei ein Verzugszins von 5 % geschuldet.

Replicando

ergänzte der Kläger (Urk. 16 S. 8 f f .), auch die freie Prüfung ergebe, dass die relevante Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit bereits während des Anstell ungsverhältnisses bei der C.___ AG eingetreten sei. Dass er bis im Dezember (2012) keine Krankheitsabsenzen gehabt habe, ändere nichts daran, dass er zunehmend ermüdet, immer mehr an seine Grenzen gelangt sei und sich kaum mehr habe erholen können . Schliesslich habe er keinen anderen Ausweg gesehen, als das Arbeitsverhältnis zu künden, wobei die vorgängig konsultierten Ärzte eine Teil- (R.___ spital) bzw. ganze Arbeitsun fähigkeit (Hausarzt) bestätigt hätten . Gleichzeitig habe er sich am 3. Dezember 2011 bei der IV zum Leistungs bezug angemeldet, weil es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, wie bisher zu arbeiten . Bei der Rentenberechnung sei eine allfällige Überversicherung selbstre dend zu be rücksichtigen

und bei den in der Klage aufgeführten Zahlen habe sich ein Fehler eingeschlichen. Bei 5 0 % des versicherte n Jahreslohnes von Fr. 28'128.-- erg ebe sich bei einem IV-Grad

von 64 % eine J ahresrente von Fr. 18'002.-- .

E. 2.2 Am 2 1. Dezember 2011 berichteten die Ärzte des R.___ spitals aufgrund der Un tersuchung vom 1 4. Dezember 2011, bei bekannter hereditärer Polyneuropathie bestehe im letzten Jahr subjektiv eine deutliche Progredienz der Fussparesen. Beim Gehen müsse sich der Kläger gut konzentrieren, da es ansonsten g ehäuft zu Stolperstürzen komme. Die angepassten Fussheber-Orthesen würden fast nie ge tragen, da sie nicht gut s ässen und beim Laufen zu brennenden

Missempfindun g en an den Füsse n (nach ca. einer halben Stunde) führ ten. Daneben bestehe kon stant ein Schmerz/Brennen der Fusssohl

e. Die Lyrica -Medikati on habe der Kläger während eines halben Jahres versucht, jedoch in einer ungenügenden Dosier ung und diese m angels Wirkung wieder abgesetzt. Im Bereich der Hände seien keine Sensibilitätsstörungen bemerkt worden, jedoch bestünden Feinmotorikstörungen und eine leichte Kraftmin derung. Aufgrund der belastungsabhängigen Zunahme der Schmerzen und Fussschwäche sei nur noch 15 Minuten Gehen möglich, dann sei eine Pause notwendig. Auch längeres Stehen (15 bis 30 Minuten) führe zu brennenden Missempfindungen und Ermüdungsgefühl. Seit Anpassen von Einla gen sei dies etwas besser. Durch diese Einschränkungen bestehe eine zunehmende Ü berforderung in d er aktuellen Arbeitssituation (Instruktor, mit regelmässige n Kurse n auswärts, welche er mit dem Auto erreiche und mit häufi g stehende r Tä tigkeit).

Aktuell stehe die zunehmende Überforderung bei der Arbeit als Instruktor im Vordergrund. Diesbezüglich sei eine Berufsberatung durch die IV zu befürworten, welche durch den Kläger bereits provisorisch angemeldet worden sei. Bei mögli cher depressiver Entwicklung und Energielosigkeit sei der Hausarzt um ergän zende laborchemische Abklärungen internistischer Müdigkeitsursachen und An meldung einer begleitenden Psychotherapie bei Bedarf zu bitten. Mit dem Kläger sei zur genaueren Festl egung der Arbeitsfähigkeit und einer elektrophysiologi schen Verlaufskontrolle eine Konsult ation in der neur omuskulären Sprechstunde im Febru ar 2012 vereinbart worden. Gl eichentags sei eine Sitzung bei der Phy siotherapeutin des Muskelz entrums geplant zur Besprechung von weiteren Hilfs mitteln und A ufstehtechniken nach Stürzen. Aus medizinischer Sicht sei eine Teilarbe itsunfähigkeit sicherlich angezeigt (Urk. 13/27 S. 2 f.) .

E. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

E. 3.1 Die Ärzte der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik der F.___ diagnostizierten im Bericht vom 2 8. April 1997 eine hereditäre motorische sen sibl e Neuropathie Typ l Charcot-Marie- Tooth . Sie führten aus, der Kläger leide s eit dem Vorschulalter zunehmend unter motorische n Schwierigkeiten an den unteren Extremitäten sowie Sensibilitätsstörungen, wobei seit 1986 die Ver dachtsdiagnose einer hereditären motorischen sensiblen Neuropathie Typ l ge stellt worden sei. Es bes tünden unregelmässige stechende Schmerzen im linken Fuss von wechselnder Lokalisation, tags oder nachts, beim Bewegen oder in Ruhe, verstärkt aber beim Autofahren und Treppensteigen, was subjektiv die Arbeitsfä higkeit einschränke. Es zeige sich ein pathologischer Nerv mit fast vollständigem Verlust von Markfasern und das Bild eines langen und chronischen Verlaufs bei fehlenden akuten Zerfallsbildern (Urk. 13/5.2 S. 2 0 f.).

E. 3.2.1 Im Bericht des R.___ spitals

F.___ vom

1. November 2010 hielt der Oberarzt

aufgrund einer Untersuchung vom 2 8. Oktober 2010 fest, der Kläger sei im Jahre 1997 wegen einer seit der Kindheit zunehmenden Fussproblematik und Ungeschicklichkeit untersucht worden. Er

berichte, sein Zustand habe sich seitdem langsam verschlechtert. Dabei seien die Probleme an den unteren Extre mitäten im Vordergrund. Einerseits bestehe eine Stand- und Gangunsicherheit aufgrund distaler Gefühlsstörungen, und anderseits eine Stolpergefahr durch die bilateralen Fallfüsse. Mühe bereite ihm auch das Aufstehen von einem Stuhl und das Treppensteigen. An den Händen bemerke er nur e ine leichte Ungeschicklich keit, welche ihn jedoc h funktionell kaum einschränke . Er sei durch Dysästhesien im Bereiche der Unterschenkel geplagt, welche in Ruhesituationen betont aufträ ten und den Nachtschlaf erheblich stört en. Dabei beschreibe der Kläger einerseits muskuläre Missempfindu ngen, andererseits aber auch aus der Tiefe her lokali sierte Parästhesien.

Erwartungsgemäss zeige sich bei dieser hereditären Neuropathi e eine schlei chende Zunahme der sensomotorischen Defizite beinbet ont. In diesem Rahmen sei eine s e nsible Ataxie relevant. Hier sei es sinn voll, kei ne Sturzgefahr einzuge hen und vermehrt vorsichtig zu sein . Zusätzliche Gehsicherheit biete auch die Möglichkeit wie ein Nordic-walking-Stock. Sicher indiziert seien bei beidseits plegi schen

Fusshebermuskeln und do ch schon erheblicher Spitzfuss- Stellung das Benutzen von Fussheber-Orthesen. Die nächtlichen Dysästhesien entsprä chen ei nem neuropathischen Schmerzsyndr om auf dem Boden der Polyneuropathie. Hier könne der Einsatz eines Medikaments zur Behan dlung neuropathischer Schmer zen die Schmerzintensität mindern. Es seien Verlaufs k ontrollen in grösseren

Ab ständen, primär alle zwei Jahre, vereinbart worden, um anbahnende Probleme frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls behandeln zu können (Urk. 13/25

S. 6 f.). 3.

E. 3.3 Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, attestierte im Ärztlichen Zeug nis vom 3. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 3 1. Januar 2012 (Urk. 13/35).

E. 3.4 Anlässlich der neurophysiologischen Untersuchung vom 7. Februar 2012 im R.___ ls pital

F.___ hielten die Ärzte fest, gegenüber den Vorbefun den von 1996 zeige sich eine Verschlechterung der sensomtorischen

axonalen Polyneur opathie, was letztlich mit der vom Kläger beschriebenen klinischen Ver schlechterung vereinbar sei . In Anbetracht der seit längerem bestehenden und i nsgesamt progredienten brennenden

Schmerzen sei ein nochmaliger Therapie versuch mit Lyrica besprochen word en, da die Medikation früher nicht ausrei chend dosiert worden sei (Urk. 13/84 S. 4). 3 .5

Am 1 0. Februar 2012 berichtete Dr. G.___, er bestätige, dass der Kläger vom 3. Januar bis 1 2. Februar 2012 aus medizinischen Gründen zu 100 % ar beitsunfähig sei und dass der Kläger aus medizinischen Gründen gekündigt habe (Urk. 13/46/3 S. 2).

E. 3.6 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Chirurgie FMH, berichtete aufgrund des Eintrittsgesprächs vom 13. Februar 2012, der Kläger kenne seine Erkrankung und wisse auch, dass eine Progredienz der Symptomatik möglich sei, ohne dass man viel dagegen machen könne. Er klage

über Schwierigkeiten beim Gehen, wobei Ataxie, ein Steppergang und eine erheblich erhöhte Sturzgefahr bestünden . Im Moment sei er gerade da bei, neue Orthesen anzupassen. Die Beschwerden seien im linken Bein schlimmer als im rechten. Unangenehm seien die Dysästhesien plantar beidseits. Weiter be stünden Kribbelparästhesien beidseits, etwa vom Knie nach distal. Angesprochen auf die Arme habe er ein e gewisse Schwäche festgestellt, die sich zum Beispiel beim Aufdrehen von Deckeln zeigten und angesprochen auf psychische Probleme im Zusamm enhang mit seiner Krankheit gebe er an, keine solchen zu haben. Es gehe ihm ansonsten recht gut. Unter dem Titel «Provisorisches Zumutbarkeitspro fil», hielt der Arzt fest, der Kläger könne ein volles Pensum erbringen. Das Be steigen von Leitern und langes Treppengehen müsse unterlassen werden. Alle anderen Tätigkeiten seien zumutbar (Urk. 13/54 S. 2) .

E. 3.7 Im B ericht über di e Arbeitsmarktlich-Medizinische -Abklärung (AMA) vom 2 8. März 2012 (Urk. 13/55/2-12), die im Auftrag der IV-Stelle vom 1 3. Februar bis 9. März 2012 durchgeführt wurde, hielten die zuständigen Fachpersonen fest, der Kläger habe zuletzt als Instruktor Fahrerschulung der Q.___ gearbeitet. Durchschnittlich habe er an zwei Kurstagen in der Woche unterrichtet. Die körperliche Belastung sei sehr unterschiedlich gewesen, da auch praktische Anteile von ca. zwei bis drei Stunden pro Woche enthalten gewesen seien. Die restliche Zeit könne als Lehr- und Büroarbeit angesehen werden, welche körper lich kaum anstrengend gewesen sei. Trotz der angepassten Tätigkeit habe er Schmerzen und das Gefühl gehabt, nicht zu genügen. Er sei in einen Loyalitäts konflikt ge genüber dem Arbeitgeber geraten, denn er habe ihm (finanziell) nicht zur Last fallen wollen. Trotz Warnung und Bedenken seitens seiner Schwester, dem Arzt, seines Umfeldes und dem HR von Q.___ habe er diese Anstellung, welche er als « Traumjob » betitelt habe, gekündigt . Der Kläger sei stark verunsi chert und k önne keine eindeutigen Berufswünsche formulieren und die Krank heitseinsicht lasse ihn an seinem Potential und an seinen Wünschen zweifeln

(S. 7).

RAD-Arzt Dr. H.___ ergänzte, der Kläger sei motiviert den ihm gestellten Aufga ben nachgegangen. Auffas sung und Umsetzung seien normal und die Qualität der Arbeit stets gut gewesen. Längere Steh- und Sitzphasen hätten vermehrt zu Schmerzen, vorwiegend in den unteren Extremitäten, geführt. Am besten geeig net seien Büroarbeiten, das heisse, körperlich wenig belastende, vorwiegend sit zende Tätigkeiten. In der dritten und vierten Woche h abe die Leistung aufgrund von vermehrter Ermüdbarkeit und Schwäche in den Armen deutlich abgenom men. Diese Erscheinungen liesse n sich aber nicht mit der Grunderkrankung er klären, da es sich bei der Polyneuropathie um eine langsam progrediente Erkran kung handle und eine deutliche Verschlechterung innerhalb weniger Tage äus serst unwahrscheinlich sei. Zudem zeigten die aktuellsten neurographischen Un tersuchungen der Neurologie des

R.___ spital s vom 7. Februar 2012 keine Pat ho logie, welche die geäusserten Beschwerden erklären könnte.

Die gezeigten Be schwerden der Arme erklär t en sich am ehes ten dadurch, dass der Kläger in den letzten zwei Wochen

einer eher ungewohnten Tätigkeit nachgegangen sei und dabei die Arme vermehrt eingeset zt habe. Zum medizinischen Zumutbarkeitspro fil wurde festgehalten, der Kläger könne in einem vollen Pensum einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit nachgehen, wie etwa Büroarbeiten. Aufgrund der Polyneuropathie sei es medizinisch nachvollziehbar, dass ein Bedarf an vermehr ten Pausen im Rahmen einer Leistungsminderung von 40 % bestehe (S.

E. 3.8 Am 1 7. Januar 2013 hielten die Ärzte des R.___ spitals

F.___ über die Konsultation vom 2 0. Dezember 2012 fest (Urk. 13/81 S. 2 bis S. 3), d ie Krib belparästhesien der Extremitäten hätten unter Einnahme von Lyrica gebessert werden können. Weiterhin trete nach fünf bis zehn Minuten Stehen ein Brennen beider Füsse auf. Insgesamt sei die Situation diesbezüglich für den Kläger aber erträglich. Im letzten halben Jahr habe er über zunehmende Rückenschmerzen, vor allem bei Tätigkeiten, welche das Halten von Gewichten vor dem Rumpf be inhalte te n,

geklagt und er beschreibe bei PC- oder Schreibtischarbeiten nach ei niger Zeit eine Ermüdbarkeit der Finger- und Unterarmmuskulatur, so dass er sich zum Beispiel häufiger vertippe. Treppensteigen funktioniere nur mit Geländer und d raussen könn t en einzelne Stufen allenfalls mit Anlauf erklommen werden. Das Gehen sei für fünf bis zehn Minuten gut möglich, danach ermüde er deutlich. Seit März würden Fussheber-Schienen beidseits verwendet, welche das Laufen etwas verbesserten. Im letzten halben Jahr hätten diverse IV-Abklärungen stattgefun den. Hierbei scheine es, dass die vom Kläger beschriebenen Beschwerden offenbar nicht ernst genug genommen worden seien. So habe man ihm gesagt, dass er zum Beispiel die Ermüdung der Hände beim PC- S chreiben n icht auf seine Krankheit zurück führen soll t e.

Von Seiten der Grunderkrankung zeige sich eine allenfalls minime Progredienz, wie diese auch zu erwarten sei und kurative Massnahmen stünden leider weiter hin nicht zur Verfügung und es bleibe bei unterstützenden Massnahmen. Erfreu licherweise hätten die störenden Parästhesien durch Lyrica vermindert werden können. Das Brennen nach fünf bis zehn Minuten Stehen oder Laufen sei letztlich im Sinne einer Überlastung zu interpretieren und nur schwer medikamentös an zugehen und es werde die Versorgung mittels Rollstuhl s versucht.

Der durchgeführte Arbeitsversuch bei der IV sei sicher sinnvoll, jedoch müssten die vom Kläger angegebenen Beschwerden auch ernst genommen werden. Das von ihm beschriebene Ermüdungsgefühl beim Schreiben mit einer PC-Tastatur und das somit verbundene häufigere Vertippen sowie die Zunahme von Rücken schmerzen bei Tätigkeiten vor dem Rumpf im Stehen oder beim S itzen seien ein deutig auf die Polyneuropathi e zurück zu führen. Dabei seien auch latente Paresen messbar.

E. 3.9 Anlässlich der bidisziplinären Abklärung durch Dr. med. I.___, FMH Neurolo gie/Verhaltensneurologie SGVN und Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten die Experten im Gutachten vom 2 8. April 2013 (Urk. 13/104) eine s chwere sensomotorische axonale Polyneuropathi e und ein leicht es bis höc hstens mä ssig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom (S. 9). Der Kläger sei hauptsächlich durch seine Füsse beeinträchtigt, indem er unter ste chenden, mit der Zeit auch brenne nden Schmerzen im Bereich der Fü sse und Fusssohlen leide. Diese Schmerzen seien zum Teil belastungsabhängig bei länge rem Gehen oder Stehen vorhanden, würden aber auch auftreten, wenn er aus schliesslich sitze. Am wenigsten beeinträchtigt sei er, wenn er liege oder die Beine hochhalten könne. Er denke, dass ihm vielleicht eine Gehstrecke von maximal 300 Meter möglich sei, alles darüber hinaus sei für ihn sehr schwer möglich, weil dann die Schmerzen stark zunehmen würden. Wegen seiner Beschwerden in den Füssen sei ihm auch von der IV ein Rollstuhl zugesprochen worden. Auch habe er sich wegen seiner Fussbeschwerden vor ca. einem Monat ein neues Fahrzeug mit Automat angeschafft, zuvor habe er immer geschaltete Autos gehabt. In den Füssen und Unterschenkeln habe er zum Teil auch ziehende krampfartige Schmerzen, auch seine Hände seien beeinträchtigt, insbesondere, wenn er etwas länger schreiben wolle, dann sei er wie ungeschickt und er vertippe sich dann zunehmend. Das Schreiben auf einer Tastatur gehe etwas besser, wenn er viel von Hand schreiben müsse, werde seine Hand wie kraftlos und schmerze. Überdies leide er vermehrt unter Rückenschmerzen, zum Beispiel nach längerem Sitzen

(S. 7).

Anlässlich der aktuell en klinisch-neurologischen Untersuchung falle eine fortge schrittene sensomotorische Polyneuropathie auf. Bei kräftiger proximaler Mus kulatur fänden sich schmächtige Hände mit Paresen Grad vier bis fünf derselben sowie leichte Sensibilitätsstörung im Bereich der Fingerspitzen und eine gestörte Feinmotorik. Ausgeprägter stellten sich die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten dar mit deutlicher Atrophie der Unterschenkel- und Fussmuskula tur, schweren Paresen der Fussheber und in leicht vermindertem Masse auch der Fusssenker, in fixierter Spitzfussposition mit Dorsalextensionsdefizit von ca. 10° und dadurch im Barfussgang einer Unmöglichkeit, mit flachen Füssen zu gehen, was einen tänzerisch, ausgesprochen unsicher anmutenden Gang zur Folge habe. Die Spitzfussposition sei fix, und könne nicht überwun den werden und dürfte Folge von sich über Jahre aufbauenden ossären Veränderungen im Bereich der Fussgelenke sein . Es komme dadurch beim Gehen und Stehen zu einer chroni schen Überlastung der vorderen Fussabschnitte. Auch das Gehen mit Spezialschu hen und Einlagen sowie Fussheberschienen sei deutlich beeinträchtigt, der Ga ng watschelnd, leicht unsicher. Zusätzlich besteh e ein Lumbovertebralsyndrom, wel ches aktue ll leicht bis m ä ssig ausgeprägt sei (S. 10) .

Unter Berücksichtigung, dass der Kläger zur Bewältigung des Alltags bereits deut lich vermehrt Ressourcen und Energie einsetzen müsse sowie der generell beste henden vermehrten Ermüdbarkeit und der verminderten Belastbarkeit bei chro nischer Schmerzsituation sei eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % gerechtfertigt. Wegen der zusätzlichen Beeinträchtigung der Hände sowie der Geh- und Stehfähigkeit und der vermehrten Notwendigkeit, Pausen einzuschal ten, sei die aktuell ausgeübte Tätigkeit mit 50 % Präsenz und 40 % Leis tung/Effizienz (bezogen auf 100%) als die dem Kläger maximal zumutbare Leis tung anzusehen. Mit einer langsamen weiteren Verschlechterung müsse leider gerechnet werden, so dass der Kläge r im weiteren Verlauf zunehmend auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sein werde (S. 11). Aus psychiatrischer Sicht könne festgestellt werden, dass keine psychiatrische Krankheit vorliege

(S. 14). Die neurologische Beurteilung sei hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgeben d

und unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung bestehe beim Kläger demzufolge eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, dies bei 40 % Leistung/Effizienz bezogen auf 100 % (S. 16). 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass die im Jahr 1997 diagnosti zierte sensomotorische axonale Polyneuropathie nach der «Umschulung» in eine angepasste Tätigkeit im Jahr 2000 durch langsames Fortschreiten den Kläger ver mehrt in einer angepassten Tätigkeit behinderte, so dass Ende Oktober 2010 eine Kadenz der Verlaufskontrollen alle zwei Jahre vorgesehen wurde. Bereits ein Jahr später zeigte sich die Symptomatik derart verändert, dass die behandelnden Ärzte ab 1 4. Dezember 2011 eine Teilarbeitsunfähigkeit in Betracht zogen und der Hausarzt ab Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 3.3). Die späteren Abklärungen ergaben, dass aufgrund der Einschränkungen mittler weile auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt le diglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % Präsenzzeit bei 40 % Leistungsfä higkeit zumutbar ist. E in sachlicher Zusammenhang zwischen der im Jahr 1997 diagnostizierten sensomotorische n

axonale n Polyneuropathie und der eingetre tenen Invalidität ist damit gegeben, was auch von der Beklagten nicht bestritten wurde (vgl. E. 2.2 hiervor) .

Weiter ist festzuhalten, dass

bei diagnostizierter schwere r sensomotorische r

axo nale r Polyneuropathie und ein em leichten bis höchstens mässi g ausgeprägten

Lumbovertebralsyndrom

gemäss dem

bidisziplinären Gutachten vom 2 8. April 2013 (Urk. 13/104)

die chronische Schmerzsituation zu einer vermehrten Ermüd barkeit und verminderte n Belastbarkeit von 50 % führt und aufgrund weiterer

Einschränkungen

an den Hände n sowie in der Geh- und Stehfähigkeit eine Not wendigkeit zusätzlicher Pausen besteht, weshalb eine Leistungsfähigkeit von 40 % als die dem Kläger maxi mal zumutbare Leistung erachtet wurde. Dieser Einschätzung steht keine konträre medizinische Beurteilung gegenüber und sie entspricht den tatsächlichen Gegebenheiten, nachdem der Kläger nach durchge führter Belastungsabklärung (AMA) in eine entsprechende Tätigkeit eingegliedert werden konnte (vgl. E. 3.7 hiervor). Das Gutachten beruht zudem auf allseitigen Untersuchungen,

berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und vermag auch sonst in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinisch en Situation ein zu leuchten, weshalb kein Grund besteht, um davon abzuweichen (zum Beweiswert vgl. hiervor E. 1.6). Sodann wurde d ie Invaliditätsgradbemes sung der IV-Stelle und der ermittelte Invaliditätsgrad von 64 % durch die Be klagte zu Recht nicht in Zweifel gezogen . 4.2

Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbe langt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit in ihrer Rent enverfügung vom 1 3. September 2013 auf den 3. Januar 2012 fest (vgl. Urk. 9 / 23 S. 6) .

Die Anmeldung bei der I V-Stelle Y.___ ging am 2 2. Februar 2012 ein (Urk. 13/40), so dass ein Rentenanspruch frühestens ab August 2012 hätte ent stehen können .

Da die IV-Stelle bis 3 1. März 2013 Taggelder ausrichtete, verschiebt sich der frü hest mögliche Zeitpunkt des Rentenanspruch s

auf April 2013

(vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 IVG). Da d ie IV-Rentenleistungen ab April 2013 zugesprochen wur den, konnte die Beklagte die Frage des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit aus serhalb der Versicherungszeit vom 4. Juli 2011 bis 3 1. Januar 2012 nicht zum Gegensta nd eines Prozesses machen, da dies für den Entscheid der Invalidenver sicherung nicht relevant war und im Verfahren der Invalidenversicherung in Be zug auf eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeiten ausserhalb der Versicherungs zeit bei der Beklagten folglich k ein Rechtsschutzinteresse bestand. Mit Blick auf den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit trifft die Klägerin

somit

auch keine Bindungswirkung und einer freien Überprüfbarkeit steht nichts im Wege (vgl. E. 1.5). 4.3

4.3.1

Nach Lage der Akten steht fest, dass die beim Kläger im Jahr 1997 diagnostizierte

sensomotorische axonale Polyneuropathi e schon im Kindesalter zu motorischen Schwierigkeiten in den unteren Extremitäten führte (E. 3.1). Die langsam progre diente Erkrankung mit zunehmenden Beschwerden in den Beinen führte im wei teren Verlauf dazu, dass die Invalidenversicherung dem Kläger als gelernter Last wagenchauffeur erstmals in den Jahren 1998 bis 2000 berufliche Massnahmen zur Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit (Transport-Disponent) gewährte. In der Folge war er jahrelang ohne grösseren Unterbruch für verschiedene Ar beitgeber, zuletzt bei der C.___ AG vom 4. Juli 2011 bis 3 1. Januar 2012, tätig (vgl. Ziff.

E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).

E. 8 S. 5 ff.), der Kläger habe seit dem 4. Juli 2011 als technischer Instruktor bei der C.___ AG gearbeitet und bereits im Rahmen des Bewerbungsgesprächs sei die Arbeitgeberin vom Kläger darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass gewisse kör perliche Einschränkungen im Zusammenhang mit den Füssen bestünden. Der Tä tigkeitsbereich und das Arbeitsprofil sei en entsprechend den körperlichen Ein schränkungen des Klägers optimal angepasst worden. Nach rund fünfmonatiger Anstellungszeit habe der Kläger das Anstellungsverhältnis aufgelöst und erst nachdem er die Kündigung schriftlich mitgeteilt habe, sei er ab dem 3. Januar 2012 von der Arbeit krankheitsbedingt abwesend gewesen; bis dahin hätten kei nerlei Arbeitsunfähigkeitszeiten vorgelegen.

Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe zur Hauptsache da rin bestanden, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten aus Sicht des Klägers als problematisch erwiesen habe. Eine Kündigung seitens der Arbeitge berin sei nicht beabsichtigt worden und die C.___ AG hätte den Kläger in gewohnter Funktion gerne weiterbeschäftigt . W ährend des gesamten Anstel lungsverhältnisses seien auch keine Leistungseinschränkungen festzustellen ge wesen (S. 6 f.). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge der hereditären Neuropathie sei bereits im Oktober 2010 festgestellt worden, weshalb im Rahmen der Tätigkeit bei der C.___ AG die optimal en, den körperli chen Einschränkungen angepasste n, Arbeitsbedingungen für den Kläger geschaf fen worden sei en (S. 8) .

D er Beklagten sei die Verfügung der IV vom

1 3. September 2013 nicht rechts genüglic h zugestellt bzw. eröffnet worden. D eshalb bestehe keine Bindung

an die Feststellungen der Invalidenversicherung und auch die n achträgliche Zustellung der Verfügung vermöge den ursprünglichen Eröffnungsfehler nicht zu

heilen . Überdies sei von der IV-Stelle auch nicht zu prüfen gewesen, ob eine Arbeitsun fähigkeit bereits während der Versicherungszeit der Beklagten vom 4. Juli 2011 bis 3 1. Januar 2012 eingetreten sei, da infolge der Lei stung von Taggeldern der IV festgestanden sei, dass eine Rente frühestens im März 2013 habe f ällig werden können. Im März 2012 sei der Kläger jedoch nicht mehr bei der

Beklagt en vor sorgerechtlich versichert gewesen (S. 13).

Es werde auch die vom Kläger vorgenommene Berechnung einer Invaliditätsrente bestritten, da bei der Berechnung eine Überversicherung zu berücksichtigen sei und sich die Berechnung nicht aus dem Versicherungsausweis des Klägers, son dern aufgrund der reglementarischen Bestimmungen ergäben. Ein Verzugszins wäre nicht per 1. März 2013, sondern frühestens ab dem Tage der Klageanhebung geschuldet (S. 17). 3.

E. 13 ab 1. April 2013 aus (Urk. 13/128).

Gemäss Art. 26 BVG i.V.m . Art. 29 IVG (vgl. E. 1.1 hiervor) ist dem Kläger bei einem Invaliditätsgrad von 64 % somit ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente (vgl. Ziff. 2.3.2 des Vorsorgereglements [ Urk. 9/26 ]) aus der beruflichen Vorsorge auszurichten .

D ie Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt praxisgemäss einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klagew eg offen (vgl. BGE 129 V 450). Dazu gehört auch die Auszahlung der einzelnen Rentenbetreffnisse wegen Forderungsabtretung (vgl. Urk. 9/25).

5.2

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Da nach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gericht lichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 2 0. Januar 201 7 (vgl. Urk.

1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum – angesichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung – Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.

In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen. 6.

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massge blichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung für den an waltlich vertretenen Kläger von Fr. 2‘6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Bekla gte verpflichtet, dem Kläger mit Wir kung ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente nebst Zins zu 5 % seit 2 0. Januar 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird

verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alain Pfulg - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00003

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

31. Juli 2018 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Alain Pfulg Aarbergergasse 21, 3011 Bern gegen Pensionskasse der Scania Schweiz AG Steinackerstrasse 57, 8302 Kloten Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1969 geborene X.___ leidet seit Kindheit an einer hereditären motori schen sensiblen Neuropathie Typ 1 (Charcot-Marie- Tooth), weswegen es bereits im Vorschulalter zu motorischen Schwierigkeiten an den unteren Extremitäten

kam (Urk. 13/5.1 S. 37 -38 und S. 41). Im Jahr 1989 schloss er eine Berufslehre als Lastwagenführer mit Fähigkeitsausweis ab (Urk. 13/28/5).

Unter Angabe von Schmerzen in den Beinen meldete er sich im Mai 1997 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 13/5.1 S. 70 bis S. 75). D ie zuständige IV-Stelle Y.___

gewährte in den Jahren 1998 bis 2000 berufliche Massnahmen im Sinne eines Eingliederungsversuch s als Transport-Disponent (Urk. 13 /5.1 S. 7 und S. 14)

sowie eine berufsbegleit ende Handelsschule (Urk. 13/4) und erteilte Kostengutsprachen für orthopädi sche Hilfsmittel (Serienschuhe und Orthesen; Urk. 13/5.1 S. 25, Urk. 13/20).

In der Folge war er bis Dezember 2001 als Chaffeur bei Z.___ AG (Urk. 13/28/14) angestellt.

Von

Januar 2002 bis Januar 2009 arbeitete er bei der O.___ als Projektleiter in den Bereichen, Verkehrssicherheit, Weiterbil dung, Mitgliederberatung und Auss tellungen (Urk. 13/28/ 11- 13 und Urk. 13/26/3).

Von

1. Februar bis 3 1. Juli 2009 war er bei der A.___ AG als Disponent im Inlandverkehr (Urk. 13/28/10) und

von 2 4. August 2009 bis 3 1. Mai 2011 beim B.___

als Kundenbera ter mit Zusatzaufgaben (Urk. 13/28/8) angestellt (vgl. auch Urk. 13/28 S. 2 f.; Lebenslauf) .

Ab 4. Juli 2011 trat der Versicherte eine Anstellung als Technischer Instruktor bei der C.___ AG an und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensions kasse der Scania Schweiz AG gegen die Risiken Tod und Invalidität b erufsvor sorgeversichert. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per Ende Januar 2012 gekündigt

(Urk. 13/34, Urk. 13/16/3 f. und Urk. 2/7) .

1.2

Mittels amtliche n Formular s meldete sich der Versicherte am 1 2. Februar 2012 erneut

zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Y.___

an (Urk. 13/40) .

Die IV-Stelle

gewährte Integrationsmassnahmen im Sinne eines Aufbautraining s vom 1 2. März bis 3. Juni 2012 (Urk. 13/51) und ein Arbeitstraining mit Coaching in der freien Wirtschaft vom 4. Juni bis 30. November 2012 bei der D.___ (Urk. 13/65) und vom

1. Dezember 2012 bis 2 8. Februar

mit Verlängerung

bis 3 1. März 2013 bei der E.___ AG (Urk. 13/76 und Urk. 13/ 86). Im Weiteren sprach die IV-Stelle verschiedene Hilfsmittel wie Orthesenschuhe (Urk. 13/62), h öhenver stellbarer Arbeitstisch (Urk. 13/82), Rollstuhl mit Hilfsantrieb (Urk. 13/96 und Urk. 13/97) und

Aufsteh- und Transferhilfen (Urk. 13/98) zu .

Nachdem der Versicherte einen Arbeitsvertrag bei der E.___ AG als Sachbearbeiter in einem Beschäftigungsgrad von 40 %

ab 1. April 2013 unter zeichnet hatte (Urk. 13/101 /2), teilte die IV-Stelle am 2 3. April 2013 den Ab schluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 13/103). Im Zusammenhang mit der Rentenabklärung liess sie d en medizinischen Sachverhalt mittels

eines bid iszipli nären (neurologisch/psychiatrischen) Gutachten s abklären (Expertise vom 28. Ap ril 2013, Urk. 13/105). M it Vorbescheid vom 2 8. Mai 2013 (Urk. 13/106) stellte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 64 %

die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2013 in Aussicht. D agegen erhob die Pensionskasse der Scania Schweiz AG am 2 8. Juni 2013 (13/118)

Einwände. Mit Verfügung vom 1 3. September 2013 hielt die IV-Stelle bei einem Inv aliditätsgrad von 64 % einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

fest und sprach mit Wirkung ab 1. April 2013 die Rentenleistungen zu (Urk. 13/128) . Im Dezember 2014 leitete die IV-Stelle ein e

Rentenrevision

ein (vgl. Urk. 13/161) u nd schloss diese mit der Feststellung eines unveränderten Anspruchs auf die bisherige Rente ab (Mittei lung vom 2 2. April 2015, Urk. 13/173). 1.2

Eine n An trag

von X.___

um Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge der Pensionskasse der Scania Schweiz AG lehnte diese

mit Schreiben vom 2 0. November 2013 ab (vgl. Urk. 2/11).

2.

Mit Eingabe vom 1 0. Januar 2017 erhob X.___ Klage gegen die Pensions kasse der Scania Schweiz AG

mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

« Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die gesetzlichen und reglementa rischen Leistungen aus der Berufsvorsorgeversicherung zu erbringen und ihm insbesondere ab 1. März 2013 basierend auf einem IV-Grad von 64 % eine Er werbsunfähigkeitsrente auszurichten nebst 5 % Zins ab 1. März 2013 . »

Die Pensionskasse der Scania Schweiz AG schloss am 2 4. März 2017 auf Abwei sung der Klage (Urk. 8 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 2 8. März 2017 (Urk. 10) die Akten de r Invalidenversicherung (Urk. 13/1-195) beigezogen und den Parteien zugestellt worden waren, h ielten diese replicando (Urk. 16) und duplicando (Urk. 1 8) an ihren Rechtsbegehren fest.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität ge führt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung ge tragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsri siko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unter standen hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Ar beitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versichertenei genschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4

Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt wer den (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hin weisen). 1.5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Der Kläger führte zur Begründung seiner Anträge aus (Urk. 1 S. 17 ff.), er sei einschliesslich der einmonatigen Nachdeckung bis 2 9. Februar 2012 bei der Be klagten versichert gewesen. Spätestens ab Dezember 2011 sei

die relevante Ar beitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten. Die danach durchgeführten verschiedenen Arbeitstrainings und Abklärungen hätten eine effektiv noch zu mutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % bei reduzierter Leistungsfähigkeit ergeben. Es könne im Zeitpunkt, da der Kläger bei der Beklagten versichert gewesen sei, da von ausgegangen werden, dass die in den beruflichen Massnahmen gewonnenen Erkenntnisse bezüglich der tatsächlichen Leistungsfähigkeit bereits vor der Been digung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten vorgelegen hätten . Der der In validität zugrunde liegende Gesundheitsschaden, die sensomotorische axonale Polyneuropathie, sei derselbe, wie jener, der zur Arbeitsunfähigkeit im Novem ber/Dezember 2011 geführt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger stets zu 100 %

gearbeitet und danach habe er das Arbeitspe nsum nie mehr über 50 % steigern können.

Heute arbeite er mit einem Arbeitspensum von 40 % bei der E.___. Der Invaliditätsgrad betrage 64 % . Der Rentenentscheid der IV-Stelle sei für die B eklagte bindend, nachdem sie in das Verfahren einbezogen worden sei und gegen d ie Verfügung nichts unternommen habe. Die Invaliden ente betrage 50 % des v ersicherten Jahreslohnes von Fr. 28'128.-- . Der Anspruch des Klägers entstehe analog der IV-Rente per 1. März 2013 und für die ausste hende Rente sei ein Verzugszins von 5 % geschuldet.

Replicando

ergänzte der Kläger (Urk. 16 S. 8 f f .), auch die freie Prüfung ergebe, dass die relevante Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit bereits während des Anstell ungsverhältnisses bei der C.___ AG eingetreten sei. Dass er bis im Dezember (2012) keine Krankheitsabsenzen gehabt habe, ändere nichts daran, dass er zunehmend ermüdet, immer mehr an seine Grenzen gelangt sei und sich kaum mehr habe erholen können . Schliesslich habe er keinen anderen Ausweg gesehen, als das Arbeitsverhältnis zu künden, wobei die vorgängig konsultierten Ärzte eine Teil- (R.___ spital) bzw. ganze Arbeitsun fähigkeit (Hausarzt) bestätigt hätten . Gleichzeitig habe er sich am 3. Dezember 2011 bei der IV zum Leistungs bezug angemeldet, weil es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, wie bisher zu arbeiten . Bei der Rentenberechnung sei eine allfällige Überversicherung selbstre dend zu be rücksichtigen

und bei den in der Klage aufgeführten Zahlen habe sich ein Fehler eingeschlichen. Bei 5 0 % des versicherte n Jahreslohnes von Fr. 28'128.-- erg ebe sich bei einem IV-Grad

von 64 % eine J ahresrente von Fr. 18'002.-- . 2.2

Die Beklagte stellte sich demgege nüber auf den Standpunkt (Urk. 8 S. 5 ff.), der Kläger habe seit dem 4. Juli 2011 als technischer Instruktor bei der C.___ AG gearbeitet und bereits im Rahmen des Bewerbungsgesprächs sei die Arbeitgeberin vom Kläger darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass gewisse kör perliche Einschränkungen im Zusammenhang mit den Füssen bestünden. Der Tä tigkeitsbereich und das Arbeitsprofil sei en entsprechend den körperlichen Ein schränkungen des Klägers optimal angepasst worden. Nach rund fünfmonatiger Anstellungszeit habe der Kläger das Anstellungsverhältnis aufgelöst und erst nachdem er die Kündigung schriftlich mitgeteilt habe, sei er ab dem 3. Januar 2012 von der Arbeit krankheitsbedingt abwesend gewesen; bis dahin hätten kei nerlei Arbeitsunfähigkeitszeiten vorgelegen.

Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe zur Hauptsache da rin bestanden, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten aus Sicht des Klägers als problematisch erwiesen habe. Eine Kündigung seitens der Arbeitge berin sei nicht beabsichtigt worden und die C.___ AG hätte den Kläger in gewohnter Funktion gerne weiterbeschäftigt . W ährend des gesamten Anstel lungsverhältnisses seien auch keine Leistungseinschränkungen festzustellen ge wesen (S. 6 f.). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge der hereditären Neuropathie sei bereits im Oktober 2010 festgestellt worden, weshalb im Rahmen der Tätigkeit bei der C.___ AG die optimal en, den körperli chen Einschränkungen angepasste n, Arbeitsbedingungen für den Kläger geschaf fen worden sei en (S. 8) .

D er Beklagten sei die Verfügung der IV vom

1 3. September 2013 nicht rechts genüglic h zugestellt bzw. eröffnet worden. D eshalb bestehe keine Bindung

an die Feststellungen der Invalidenversicherung und auch die n achträgliche Zustellung der Verfügung vermöge den ursprünglichen Eröffnungsfehler nicht zu

heilen . Überdies sei von der IV-Stelle auch nicht zu prüfen gewesen, ob eine Arbeitsun fähigkeit bereits während der Versicherungszeit der Beklagten vom 4. Juli 2011 bis 3 1. Januar 2012 eingetreten sei, da infolge der Lei stung von Taggeldern der IV festgestanden sei, dass eine Rente frühestens im März 2013 habe f ällig werden können. Im März 2012 sei der Kläger jedoch nicht mehr bei der

Beklagt en vor sorgerechtlich versichert gewesen (S. 13).

Es werde auch die vom Kläger vorgenommene Berechnung einer Invaliditätsrente bestritten, da bei der Berechnung eine Überversicherung zu berücksichtigen sei und sich die Berechnung nicht aus dem Versicherungsausweis des Klägers, son dern aufgrund der reglementarischen Bestimmungen ergäben. Ein Verzugszins wäre nicht per 1. März 2013, sondern frühestens ab dem Tage der Klageanhebung geschuldet (S. 17). 3. 3.1

Die Ärzte der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik der F.___ diagnostizierten im Bericht vom 2 8. April 1997 eine hereditäre motorische sen sibl e Neuropathie Typ l Charcot-Marie- Tooth . Sie führten aus, der Kläger leide s eit dem Vorschulalter zunehmend unter motorische n Schwierigkeiten an den unteren Extremitäten sowie Sensibilitätsstörungen, wobei seit 1986 die Ver dachtsdiagnose einer hereditären motorischen sensiblen Neuropathie Typ l ge stellt worden sei. Es bes tünden unregelmässige stechende Schmerzen im linken Fuss von wechselnder Lokalisation, tags oder nachts, beim Bewegen oder in Ruhe, verstärkt aber beim Autofahren und Treppensteigen, was subjektiv die Arbeitsfä higkeit einschränke. Es zeige sich ein pathologischer Nerv mit fast vollständigem Verlust von Markfasern und das Bild eines langen und chronischen Verlaufs bei fehlenden akuten Zerfallsbildern (Urk. 13/5.2 S. 2 0 f.). 3.2

3.2.1

Im Bericht des R.___ spitals

F.___ vom

1. November 2010 hielt der Oberarzt

aufgrund einer Untersuchung vom 2 8. Oktober 2010 fest, der Kläger sei im Jahre 1997 wegen einer seit der Kindheit zunehmenden Fussproblematik und Ungeschicklichkeit untersucht worden. Er

berichte, sein Zustand habe sich seitdem langsam verschlechtert. Dabei seien die Probleme an den unteren Extre mitäten im Vordergrund. Einerseits bestehe eine Stand- und Gangunsicherheit aufgrund distaler Gefühlsstörungen, und anderseits eine Stolpergefahr durch die bilateralen Fallfüsse. Mühe bereite ihm auch das Aufstehen von einem Stuhl und das Treppensteigen. An den Händen bemerke er nur e ine leichte Ungeschicklich keit, welche ihn jedoc h funktionell kaum einschränke . Er sei durch Dysästhesien im Bereiche der Unterschenkel geplagt, welche in Ruhesituationen betont aufträ ten und den Nachtschlaf erheblich stört en. Dabei beschreibe der Kläger einerseits muskuläre Missempfindu ngen, andererseits aber auch aus der Tiefe her lokali sierte Parästhesien.

Erwartungsgemäss zeige sich bei dieser hereditären Neuropathi e eine schlei chende Zunahme der sensomotorischen Defizite beinbet ont. In diesem Rahmen sei eine s e nsible Ataxie relevant. Hier sei es sinn voll, kei ne Sturzgefahr einzuge hen und vermehrt vorsichtig zu sein . Zusätzliche Gehsicherheit biete auch die Möglichkeit wie ein Nordic-walking-Stock. Sicher indiziert seien bei beidseits plegi schen

Fusshebermuskeln und do ch schon erheblicher Spitzfuss- Stellung das Benutzen von Fussheber-Orthesen. Die nächtlichen Dysästhesien entsprä chen ei nem neuropathischen Schmerzsyndr om auf dem Boden der Polyneuropathie. Hier könne der Einsatz eines Medikaments zur Behan dlung neuropathischer Schmer zen die Schmerzintensität mindern. Es seien Verlaufs k ontrollen in grösseren

Ab ständen, primär alle zwei Jahre, vereinbart worden, um anbahnende Probleme frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls behandeln zu können (Urk. 13/25

S. 6 f.). 3. 2.2

Am 2 1. Dezember 2011 berichteten die Ärzte des R.___ spitals aufgrund der Un tersuchung vom 1 4. Dezember 2011, bei bekannter hereditärer Polyneuropathie bestehe im letzten Jahr subjektiv eine deutliche Progredienz der Fussparesen. Beim Gehen müsse sich der Kläger gut konzentrieren, da es ansonsten g ehäuft zu Stolperstürzen komme. Die angepassten Fussheber-Orthesen würden fast nie ge tragen, da sie nicht gut s ässen und beim Laufen zu brennenden

Missempfindun g en an den Füsse n (nach ca. einer halben Stunde) führ ten. Daneben bestehe kon stant ein Schmerz/Brennen der Fusssohl

e. Die Lyrica -Medikati on habe der Kläger während eines halben Jahres versucht, jedoch in einer ungenügenden Dosier ung und diese m angels Wirkung wieder abgesetzt. Im Bereich der Hände seien keine Sensibilitätsstörungen bemerkt worden, jedoch bestünden Feinmotorikstörungen und eine leichte Kraftmin derung. Aufgrund der belastungsabhängigen Zunahme der Schmerzen und Fussschwäche sei nur noch 15 Minuten Gehen möglich, dann sei eine Pause notwendig. Auch längeres Stehen (15 bis 30 Minuten) führe zu brennenden Missempfindungen und Ermüdungsgefühl. Seit Anpassen von Einla gen sei dies etwas besser. Durch diese Einschränkungen bestehe eine zunehmende Ü berforderung in d er aktuellen Arbeitssituation (Instruktor, mit regelmässige n Kurse n auswärts, welche er mit dem Auto erreiche und mit häufi g stehende r Tä tigkeit).

Aktuell stehe die zunehmende Überforderung bei der Arbeit als Instruktor im Vordergrund. Diesbezüglich sei eine Berufsberatung durch die IV zu befürworten, welche durch den Kläger bereits provisorisch angemeldet worden sei. Bei mögli cher depressiver Entwicklung und Energielosigkeit sei der Hausarzt um ergän zende laborchemische Abklärungen internistischer Müdigkeitsursachen und An meldung einer begleitenden Psychotherapie bei Bedarf zu bitten. Mit dem Kläger sei zur genaueren Festl egung der Arbeitsfähigkeit und einer elektrophysiologi schen Verlaufskontrolle eine Konsult ation in der neur omuskulären Sprechstunde im Febru ar 2012 vereinbart worden. Gl eichentags sei eine Sitzung bei der Phy siotherapeutin des Muskelz entrums geplant zur Besprechung von weiteren Hilfs mitteln und A ufstehtechniken nach Stürzen. Aus medizinischer Sicht sei eine Teilarbe itsunfähigkeit sicherlich angezeigt (Urk. 13/27 S. 2 f.) . 3.3

Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, attestierte im Ärztlichen Zeug nis vom 3. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 3 1. Januar 2012 (Urk. 13/35). 3.4

Anlässlich der neurophysiologischen Untersuchung vom 7. Februar 2012 im R.___ ls pital

F.___ hielten die Ärzte fest, gegenüber den Vorbefun den von 1996 zeige sich eine Verschlechterung der sensomtorischen

axonalen Polyneur opathie, was letztlich mit der vom Kläger beschriebenen klinischen Ver schlechterung vereinbar sei . In Anbetracht der seit längerem bestehenden und i nsgesamt progredienten brennenden

Schmerzen sei ein nochmaliger Therapie versuch mit Lyrica besprochen word en, da die Medikation früher nicht ausrei chend dosiert worden sei (Urk. 13/84 S. 4). 3 .5

Am 1 0. Februar 2012 berichtete Dr. G.___, er bestätige, dass der Kläger vom 3. Januar bis 1 2. Februar 2012 aus medizinischen Gründen zu 100 % ar beitsunfähig sei und dass der Kläger aus medizinischen Gründen gekündigt habe (Urk. 13/46/3 S. 2). 3.6

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Chirurgie FMH, berichtete aufgrund des Eintrittsgesprächs vom 13. Februar 2012, der Kläger kenne seine Erkrankung und wisse auch, dass eine Progredienz der Symptomatik möglich sei, ohne dass man viel dagegen machen könne. Er klage

über Schwierigkeiten beim Gehen, wobei Ataxie, ein Steppergang und eine erheblich erhöhte Sturzgefahr bestünden . Im Moment sei er gerade da bei, neue Orthesen anzupassen. Die Beschwerden seien im linken Bein schlimmer als im rechten. Unangenehm seien die Dysästhesien plantar beidseits. Weiter be stünden Kribbelparästhesien beidseits, etwa vom Knie nach distal. Angesprochen auf die Arme habe er ein e gewisse Schwäche festgestellt, die sich zum Beispiel beim Aufdrehen von Deckeln zeigten und angesprochen auf psychische Probleme im Zusamm enhang mit seiner Krankheit gebe er an, keine solchen zu haben. Es gehe ihm ansonsten recht gut. Unter dem Titel «Provisorisches Zumutbarkeitspro fil», hielt der Arzt fest, der Kläger könne ein volles Pensum erbringen. Das Be steigen von Leitern und langes Treppengehen müsse unterlassen werden. Alle anderen Tätigkeiten seien zumutbar (Urk. 13/54 S. 2) . 3.7

Im B ericht über di e Arbeitsmarktlich-Medizinische -Abklärung (AMA) vom 2 8. März 2012 (Urk. 13/55/2-12), die im Auftrag der IV-Stelle vom 1 3. Februar bis 9. März 2012 durchgeführt wurde, hielten die zuständigen Fachpersonen fest, der Kläger habe zuletzt als Instruktor Fahrerschulung der Q.___ gearbeitet. Durchschnittlich habe er an zwei Kurstagen in der Woche unterrichtet. Die körperliche Belastung sei sehr unterschiedlich gewesen, da auch praktische Anteile von ca. zwei bis drei Stunden pro Woche enthalten gewesen seien. Die restliche Zeit könne als Lehr- und Büroarbeit angesehen werden, welche körper lich kaum anstrengend gewesen sei. Trotz der angepassten Tätigkeit habe er Schmerzen und das Gefühl gehabt, nicht zu genügen. Er sei in einen Loyalitäts konflikt ge genüber dem Arbeitgeber geraten, denn er habe ihm (finanziell) nicht zur Last fallen wollen. Trotz Warnung und Bedenken seitens seiner Schwester, dem Arzt, seines Umfeldes und dem HR von Q.___ habe er diese Anstellung, welche er als « Traumjob » betitelt habe, gekündigt . Der Kläger sei stark verunsi chert und k önne keine eindeutigen Berufswünsche formulieren und die Krank heitseinsicht lasse ihn an seinem Potential und an seinen Wünschen zweifeln

(S. 7).

RAD-Arzt Dr. H.___ ergänzte, der Kläger sei motiviert den ihm gestellten Aufga ben nachgegangen. Auffas sung und Umsetzung seien normal und die Qualität der Arbeit stets gut gewesen. Längere Steh- und Sitzphasen hätten vermehrt zu Schmerzen, vorwiegend in den unteren Extremitäten, geführt. Am besten geeig net seien Büroarbeiten, das heisse, körperlich wenig belastende, vorwiegend sit zende Tätigkeiten. In der dritten und vierten Woche h abe die Leistung aufgrund von vermehrter Ermüdbarkeit und Schwäche in den Armen deutlich abgenom men. Diese Erscheinungen liesse n sich aber nicht mit der Grunderkrankung er klären, da es sich bei der Polyneuropathie um eine langsam progrediente Erkran kung handle und eine deutliche Verschlechterung innerhalb weniger Tage äus serst unwahrscheinlich sei. Zudem zeigten die aktuellsten neurographischen Un tersuchungen der Neurologie des

R.___ spital s vom 7. Februar 2012 keine Pat ho logie, welche die geäusserten Beschwerden erklären könnte.

Die gezeigten Be schwerden der Arme erklär t en sich am ehes ten dadurch, dass der Kläger in den letzten zwei Wochen

einer eher ungewohnten Tätigkeit nachgegangen sei und dabei die Arme vermehrt eingeset zt habe. Zum medizinischen Zumutbarkeitspro fil wurde festgehalten, der Kläger könne in einem vollen Pensum einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit nachgehen, wie etwa Büroarbeiten. Aufgrund der Polyneuropathie sei es medizinisch nachvollziehbar, dass ein Bedarf an vermehr ten Pausen im Rahmen einer Leistungsminderung von 40 % bestehe (S. 10). 3.8

Am 1 7. Januar 2013 hielten die Ärzte des R.___ spitals

F.___ über die Konsultation vom 2 0. Dezember 2012 fest (Urk. 13/81 S. 2 bis S. 3), d ie Krib belparästhesien der Extremitäten hätten unter Einnahme von Lyrica gebessert werden können. Weiterhin trete nach fünf bis zehn Minuten Stehen ein Brennen beider Füsse auf. Insgesamt sei die Situation diesbezüglich für den Kläger aber erträglich. Im letzten halben Jahr habe er über zunehmende Rückenschmerzen, vor allem bei Tätigkeiten, welche das Halten von Gewichten vor dem Rumpf be inhalte te n,

geklagt und er beschreibe bei PC- oder Schreibtischarbeiten nach ei niger Zeit eine Ermüdbarkeit der Finger- und Unterarmmuskulatur, so dass er sich zum Beispiel häufiger vertippe. Treppensteigen funktioniere nur mit Geländer und d raussen könn t en einzelne Stufen allenfalls mit Anlauf erklommen werden. Das Gehen sei für fünf bis zehn Minuten gut möglich, danach ermüde er deutlich. Seit März würden Fussheber-Schienen beidseits verwendet, welche das Laufen etwas verbesserten. Im letzten halben Jahr hätten diverse IV-Abklärungen stattgefun den. Hierbei scheine es, dass die vom Kläger beschriebenen Beschwerden offenbar nicht ernst genug genommen worden seien. So habe man ihm gesagt, dass er zum Beispiel die Ermüdung der Hände beim PC- S chreiben n icht auf seine Krankheit zurück führen soll t e.

Von Seiten der Grunderkrankung zeige sich eine allenfalls minime Progredienz, wie diese auch zu erwarten sei und kurative Massnahmen stünden leider weiter hin nicht zur Verfügung und es bleibe bei unterstützenden Massnahmen. Erfreu licherweise hätten die störenden Parästhesien durch Lyrica vermindert werden können. Das Brennen nach fünf bis zehn Minuten Stehen oder Laufen sei letztlich im Sinne einer Überlastung zu interpretieren und nur schwer medikamentös an zugehen und es werde die Versorgung mittels Rollstuhl s versucht.

Der durchgeführte Arbeitsversuch bei der IV sei sicher sinnvoll, jedoch müssten die vom Kläger angegebenen Beschwerden auch ernst genommen werden. Das von ihm beschriebene Ermüdungsgefühl beim Schreiben mit einer PC-Tastatur und das somit verbundene häufigere Vertippen sowie die Zunahme von Rücken schmerzen bei Tätigkeiten vor dem Rumpf im Stehen oder beim S itzen seien ein deutig auf die Polyneuropathi e zurück zu führen. Dabei seien auch latente Paresen messbar. 3.9

Anlässlich der bidisziplinären Abklärung durch Dr. med. I.___, FMH Neurolo gie/Verhaltensneurologie SGVN und Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten die Experten im Gutachten vom 2 8. April 2013 (Urk. 13/104) eine s chwere sensomotorische axonale Polyneuropathi e und ein leicht es bis höc hstens mä ssig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom (S. 9). Der Kläger sei hauptsächlich durch seine Füsse beeinträchtigt, indem er unter ste chenden, mit der Zeit auch brenne nden Schmerzen im Bereich der Fü sse und Fusssohlen leide. Diese Schmerzen seien zum Teil belastungsabhängig bei länge rem Gehen oder Stehen vorhanden, würden aber auch auftreten, wenn er aus schliesslich sitze. Am wenigsten beeinträchtigt sei er, wenn er liege oder die Beine hochhalten könne. Er denke, dass ihm vielleicht eine Gehstrecke von maximal 300 Meter möglich sei, alles darüber hinaus sei für ihn sehr schwer möglich, weil dann die Schmerzen stark zunehmen würden. Wegen seiner Beschwerden in den Füssen sei ihm auch von der IV ein Rollstuhl zugesprochen worden. Auch habe er sich wegen seiner Fussbeschwerden vor ca. einem Monat ein neues Fahrzeug mit Automat angeschafft, zuvor habe er immer geschaltete Autos gehabt. In den Füssen und Unterschenkeln habe er zum Teil auch ziehende krampfartige Schmerzen, auch seine Hände seien beeinträchtigt, insbesondere, wenn er etwas länger schreiben wolle, dann sei er wie ungeschickt und er vertippe sich dann zunehmend. Das Schreiben auf einer Tastatur gehe etwas besser, wenn er viel von Hand schreiben müsse, werde seine Hand wie kraftlos und schmerze. Überdies leide er vermehrt unter Rückenschmerzen, zum Beispiel nach längerem Sitzen

(S. 7).

Anlässlich der aktuell en klinisch-neurologischen Untersuchung falle eine fortge schrittene sensomotorische Polyneuropathie auf. Bei kräftiger proximaler Mus kulatur fänden sich schmächtige Hände mit Paresen Grad vier bis fünf derselben sowie leichte Sensibilitätsstörung im Bereich der Fingerspitzen und eine gestörte Feinmotorik. Ausgeprägter stellten sich die Befunde im Bereich der unteren Extremitäten dar mit deutlicher Atrophie der Unterschenkel- und Fussmuskula tur, schweren Paresen der Fussheber und in leicht vermindertem Masse auch der Fusssenker, in fixierter Spitzfussposition mit Dorsalextensionsdefizit von ca. 10° und dadurch im Barfussgang einer Unmöglichkeit, mit flachen Füssen zu gehen, was einen tänzerisch, ausgesprochen unsicher anmutenden Gang zur Folge habe. Die Spitzfussposition sei fix, und könne nicht überwun den werden und dürfte Folge von sich über Jahre aufbauenden ossären Veränderungen im Bereich der Fussgelenke sein . Es komme dadurch beim Gehen und Stehen zu einer chroni schen Überlastung der vorderen Fussabschnitte. Auch das Gehen mit Spezialschu hen und Einlagen sowie Fussheberschienen sei deutlich beeinträchtigt, der Ga ng watschelnd, leicht unsicher. Zusätzlich besteh e ein Lumbovertebralsyndrom, wel ches aktue ll leicht bis m ä ssig ausgeprägt sei (S. 10) .

Unter Berücksichtigung, dass der Kläger zur Bewältigung des Alltags bereits deut lich vermehrt Ressourcen und Energie einsetzen müsse sowie der generell beste henden vermehrten Ermüdbarkeit und der verminderten Belastbarkeit bei chro nischer Schmerzsituation sei eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % gerechtfertigt. Wegen der zusätzlichen Beeinträchtigung der Hände sowie der Geh- und Stehfähigkeit und der vermehrten Notwendigkeit, Pausen einzuschal ten, sei die aktuell ausgeübte Tätigkeit mit 50 % Präsenz und 40 % Leis tung/Effizienz (bezogen auf 100%) als die dem Kläger maximal zumutbare Leis tung anzusehen. Mit einer langsamen weiteren Verschlechterung müsse leider gerechnet werden, so dass der Kläge r im weiteren Verlauf zunehmend auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sein werde (S. 11). Aus psychiatrischer Sicht könne festgestellt werden, dass keine psychiatrische Krankheit vorliege

(S. 14). Die neurologische Beurteilung sei hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgeben d

und unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung bestehe beim Kläger demzufolge eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, dies bei 40 % Leistung/Effizienz bezogen auf 100 % (S. 16). 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass die im Jahr 1997 diagnosti zierte sensomotorische axonale Polyneuropathie nach der «Umschulung» in eine angepasste Tätigkeit im Jahr 2000 durch langsames Fortschreiten den Kläger ver mehrt in einer angepassten Tätigkeit behinderte, so dass Ende Oktober 2010 eine Kadenz der Verlaufskontrollen alle zwei Jahre vorgesehen wurde. Bereits ein Jahr später zeigte sich die Symptomatik derart verändert, dass die behandelnden Ärzte ab 1 4. Dezember 2011 eine Teilarbeitsunfähigkeit in Betracht zogen und der Hausarzt ab Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 3.3). Die späteren Abklärungen ergaben, dass aufgrund der Einschränkungen mittler weile auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt le diglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % Präsenzzeit bei 40 % Leistungsfä higkeit zumutbar ist. E in sachlicher Zusammenhang zwischen der im Jahr 1997 diagnostizierten sensomotorische n

axonale n Polyneuropathie und der eingetre tenen Invalidität ist damit gegeben, was auch von der Beklagten nicht bestritten wurde (vgl. E. 2.2 hiervor) .

Weiter ist festzuhalten, dass

bei diagnostizierter schwere r sensomotorische r

axo nale r Polyneuropathie und ein em leichten bis höchstens mässi g ausgeprägten

Lumbovertebralsyndrom

gemäss dem

bidisziplinären Gutachten vom 2 8. April 2013 (Urk. 13/104)

die chronische Schmerzsituation zu einer vermehrten Ermüd barkeit und verminderte n Belastbarkeit von 50 % führt und aufgrund weiterer

Einschränkungen

an den Hände n sowie in der Geh- und Stehfähigkeit eine Not wendigkeit zusätzlicher Pausen besteht, weshalb eine Leistungsfähigkeit von 40 % als die dem Kläger maxi mal zumutbare Leistung erachtet wurde. Dieser Einschätzung steht keine konträre medizinische Beurteilung gegenüber und sie entspricht den tatsächlichen Gegebenheiten, nachdem der Kläger nach durchge führter Belastungsabklärung (AMA) in eine entsprechende Tätigkeit eingegliedert werden konnte (vgl. E. 3.7 hiervor). Das Gutachten beruht zudem auf allseitigen Untersuchungen,

berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und vermag auch sonst in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinisch en Situation ein zu leuchten, weshalb kein Grund besteht, um davon abzuweichen (zum Beweiswert vgl. hiervor E. 1.6). Sodann wurde d ie Invaliditätsgradbemes sung der IV-Stelle und der ermittelte Invaliditätsgrad von 64 % durch die Be klagte zu Recht nicht in Zweifel gezogen . 4.2

Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbe langt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit in ihrer Rent enverfügung vom 1 3. September 2013 auf den 3. Januar 2012 fest (vgl. Urk. 9 / 23 S. 6) .

Die Anmeldung bei der I V-Stelle Y.___ ging am 2 2. Februar 2012 ein (Urk. 13/40), so dass ein Rentenanspruch frühestens ab August 2012 hätte ent stehen können .

Da die IV-Stelle bis 3 1. März 2013 Taggelder ausrichtete, verschiebt sich der frü hest mögliche Zeitpunkt des Rentenanspruch s

auf April 2013

(vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 IVG). Da d ie IV-Rentenleistungen ab April 2013 zugesprochen wur den, konnte die Beklagte die Frage des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit aus serhalb der Versicherungszeit vom 4. Juli 2011 bis 3 1. Januar 2012 nicht zum Gegensta nd eines Prozesses machen, da dies für den Entscheid der Invalidenver sicherung nicht relevant war und im Verfahren der Invalidenversicherung in Be zug auf eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeiten ausserhalb der Versicherungs zeit bei der Beklagten folglich k ein Rechtsschutzinteresse bestand. Mit Blick auf den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit trifft die Klägerin

somit

auch keine Bindungswirkung und einer freien Überprüfbarkeit steht nichts im Wege (vgl. E. 1.5). 4.3

4.3.1

Nach Lage der Akten steht fest, dass die beim Kläger im Jahr 1997 diagnostizierte

sensomotorische axonale Polyneuropathi e schon im Kindesalter zu motorischen Schwierigkeiten in den unteren Extremitäten führte (E. 3.1). Die langsam progre diente Erkrankung mit zunehmenden Beschwerden in den Beinen führte im wei teren Verlauf dazu, dass die Invalidenversicherung dem Kläger als gelernter Last wagenchauffeur erstmals in den Jahren 1998 bis 2000 berufliche Massnahmen zur Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit (Transport-Disponent) gewährte. In der Folge war er jahrelang ohne grösseren Unterbruch für verschiedene Ar beitgeber, zuletzt bei der C.___ AG vom 4. Juli 2011 bis 3 1. Januar 2012, tätig (vgl. Ziff. 1.1 Sachverhalt und Lebenslauf Urk. 13/28/3).

Ende Oktober 2010 wurde über die schleichende Zunahme der beinbetonten sen som o torischen Defizite berichtet und auf eine sensible Ataxie und eine zuneh mende Sturzgefahr hingewiesen. Die Ärzte hielten auch fest, dass nunmehr Ver laufskontrollen alle zwei Jahre stattfinden sollten, um Probleme frühzeitig zu er kennen (E. 3.2). B ereits nach rund einem Jahr zeigte sich aber in der Untersu chung vom 1 4. Dezember 2011

eine deutliche (subjektive) Progredienz der Fussparesen, wobei angegeben wurde, dass der Kläger sich konzentrieren müsse, ansonsten es gehäuft zu Stolperstürzen komme. Im Weiteren wurde von konstant bestehenden Schmerz en, « Brennen » der Fusssohle und einer belastungsabhängi gen Zunahme der Schmerzen und einer Fussschwäche berichtet, die es verun mögliche, ohne Pausen während mehr als 15 Minuten zu gehe n oder mehr als 15 bis 30 Minuten zu stehen, ohne dass brennende Missempfindungen und Ermü dungsgefühl e auftreten würden .

Sodann wurden Feinmotorikstörungen

und eine leichte Kraftminderung in den Händen beschrieben . Vor diesem Hintergrund hiel ten die Ärzte fest, dass die Einschränkungen zu einer zunehmende n Überforde rung in der akt uellen Arbeitssituation als Instruktor, mit regelmässigen Kursen auswärts und Anreisen mit dem Auto sowie mit häufig stehender Tätigkeit, führ ten und deshalb eine T eilarbeitsunfähigkeit angezeigt sei (E. 3.2.2). Auch wenn die Ärzte des R.___ s pitals nicht das exakte Stellenprofil beschrieben, so schilderten sie objektivierbare Beschwerden, welche den Kläger auch in der angepassten Tä tigkeit einschränkten. Der Hausarzt Dr. G.___ attestierte in der Folge ab 3. Januar bis 1 2. Februar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3 und E. 3.5). Der RAD der IV-Stelle, welcher den Kläge r am 1 3. Februar 2012 sah, schrieb zwar als p rovisorische s Zumutbarkeitsprofil aufgrund der geschilderten Symptomatik, mit Ausnahme von Besteigen von Leitern und ohne langes Treppengehen seien alle anderen Tätigkeiten in einem Vollpensum zumutbar (E. 3.6). An dieser Auffas sung hielt er aber nach der durchgeführten Arbeitsmarktlich-Medizinischen-Ab klärung vom 1 3. Februar bis 9. März 2012 nicht mehr fest, wurde doch durch die Fachpersonen einschliesslich des RAD (vgl. Urk. 13/55 /10) das zumutbare Belas tungsprofil als vollzeitiges Pensum in einer leichten, vorwiege nd sitzenden Tä tigkeit, wie etwa Büroarbeiten umschrieben, wobei a ufgrund der Polyneuropathie a uf vermehrte Pausen hingewiesen und eine Leistungsminderung von 40 %

fest gehalten wurde (E. 3.7).

Ende Dezember 2012 beschrieben die behandelnden Ärzte, dass die Kribbelparäs thesien der Extremitäten sich unter Einnahme von Lyrica gebessert hätten, jedoch nach fünf bis zehn Minuten Stehen weiterhin ein Brennen beider Füsse auftrete. Zudem berichteten sie über zunehmende Rückenschmerzen und dass bei PC- oder Schreibtischarbeiten eine Ermüdbarkeit der Finger- und Unterarmmuskulatur be stehe

und sich der Kläger dadurch häufiger vertippe. Treppensteigen funktioniere nur mit Geländer und das Gehen sei für fünf bis zehn Minuten gut möglich, da nach ermüde er deutlich. Von Seiten der Grunderkrankung zeige sich eine allen falls minime Progredienz (E. 3.8).

Anlässlich der von der IV-Stelle veranlassten bidisziplinären Abklärung im April 2013 ergab die klinisch-neurologische Untersuchung eine fortgeschrittene senso motorische Polyneuropathie und bei kräftiger proximaler Muskulatur zeigten sich schmächtige Hände mit Paresen Grad 4 bis 5 sowie leichte Sensibilitätsstörung en im Bereich der Fingerspitze n und eine gestörte Feinmotorik. Noch ausgeprägter zeigten sich d ie Befunde im Bereich der unteren Extremitäten mit deutlicher Atro phie der Unterschenkel- und Fussmuskulatur mit schweren Paresen der Fussheber und in leicht vermindertem Masse auch der Fusssenker sowie mit fixierter Spitz fussposition. Der Gang wurde als ausgesprochen unsicher und auch mit Spezial schuhen und Einlagen sowie Fussheberschienen als deutlich beeinträchtigt be schrieben. Die Arbeitsfähigkeit bewertete n die Experte n mit 50 % und erachteten aufgrund der Beeinträchtigung en an den Hände n sowie aufgrund der Geh- und Stehfähigkeit und der vermehrten Notwendigkeit, Pausen einzuschalten, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als maximal mit 50 % Präsenz und einer Leistung von 40 %

bezogen auf 100 %

zumutbar (E. 3.9). 4.3.2

A ufgrund des aktenkundigen medizinischen Verlaufs mit

zeitnahen

medizini schen Stellungnahme n zur Arbeits fähigkeit sowie echtzeitlicher Ar be itsunfähig keitsbescheinigungen während des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten ist da mit zu schliessen, dass der Kläger

ab Dezember 2011 seine volle Arbeitsfähigkeit eingebüsst und ab Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, was mit den Feststellung en in der Verfügung der IV-Stelle vom

13. September 2013 übereinstimmt . Damit im Einklang stehen auch die Ausführungen des ehe maligen Arbeitgebers des Klägers im Email vom 9. Januar 2012, welcher gegen über der Belegschaft berichtete, dass der Kläger leider aus gesundheitlichen Grün den (Probleme mit Bein) die Firma verlassen werde (Urk. 2/8) . Die Leistung sein busse respektive der Umstand, dass der Kläger gesundheitsbedingt seine Leis tungsfähigkeit nicht mehr aufrechterhalten konnte, war

dem Arbeitgeber damit bekannt . Z um Nachteil des Kläger s

wirkt sich auch nicht aus, dass er trotz Be schwerden « durchbiss » und letztlich aus Loyalitätsgründen gegenüber dem Ar beitgeber, die Anstellung entgegen den Warnungen seitens seines Umfeldes selber kündigte (vgl. Urk. 13/55/8). 4.3.3

Zusammenfassend

steht fest, dass

die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit wäh rend der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten eingetreten und diese leistungspflichtig ist . 5. 5.1

Der Kläger verlangt die Ausrichtung der Invalidenrente aus der beruflichen Vor sorge ab 1. März 2013 (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle richtete die Rente der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zufolge laufender Taggeldleistungen bis 3 1. März 20 13 ab 1. April 2013 aus (Urk. 13/128).

Gemäss Art. 26 BVG i.V.m . Art. 29 IVG (vgl. E. 1.1 hiervor) ist dem Kläger bei einem Invaliditätsgrad von 64 % somit ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente (vgl. Ziff. 2.3.2 des Vorsorgereglements [ Urk. 9/26 ]) aus der beruflichen Vorsorge auszurichten .

D ie Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt praxisgemäss einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klagew eg offen (vgl. BGE 129 V 450). Dazu gehört auch die Auszahlung der einzelnen Rentenbetreffnisse wegen Forderungsabtretung (vgl. Urk. 9/25).

5.2

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Da nach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gericht lichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 2 0. Januar 201 7 (vgl. Urk.

1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum – angesichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung – Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen.

In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen. 6.

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massge blichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung für den an waltlich vertretenen Kläger von Fr. 2‘6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Bekla gte verpflichtet, dem Kläger mit Wir kung ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente nebst Zins zu 5 % seit 2 0. Januar 2017 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird

verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alain Pfulg - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef