Sachverhalt
1.
1.1
Der mazedonische Staatsangehörige X.___ ,
geboren 1981, ist verheiratet und Vater dreier Kinder ( Urk. 13/1/1-2). N ach der Grundschule wurde er in Mazedonien zu m
Automechaniker ausgebildet ( Urk. 9/10 S. 34 ). Nachdem er in Mazedonien und Österreich als Automechaniker gearbeitet hatte, reiste er im Jahr 2005 in die Schweiz ein ( Urk. 9/10 S. 35, Urk. 13/1/1), wo er ab dem 1. August 2006 für die A.___
AG als Wagenparkbetreuer im Bereich Autoservice und -unterhaltung tätig war (Urk.
2/2 , Urk.
13/3.1/253 ,
Urk. 13/13,
Urk. 13/77.1/39 ). In dieser Eigen schaft war er bei der Careal Holding BVG-Kasse vorsorgeversichert (Urk. 2/5 ). Am
14. September 2012 erlitt der Versicherte auf der Autobahn vor der Verzweigung Wankdorf einen Verkehrsun fall, als er aufgrund eines Staus abbremsen musste und der nach folgende Lenker auf sein Fahrzeug auffuhr (Urk.
13/3.1/99). Der Ver sicherte wurde ins S pital B.___ gebracht, wo ein leichtes Schädelhirn trauma, Prellungen des Thorax, der linken Schulter, der Lendenwirbelsäule und des rech ten Unterschenkels sowie eine Riss quetsch wunde an der Stirn links diagnostiziert wurden ( Urk. 13 /3.1/120 ). Die zuständige Unfallversicherung erbrachte Versiche rungsleistungen ( Urk. 9/7 S. 2). 1.2
Am 15 . M ärz 20 13 meldete sich X.___
unter Hinweis auf eine
seit dem Unfall vom 1 4. September 2012 bestehende posttraumatische Belastungsstörung bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an (Urk. 13 / 1/5). Die Unfall ver siche rung stellte ihre Versicherungsleistungen per 3 1. Dezember 2013 ein ( Urk. 9/7 S.
2 ). Alsdann
löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit X.___ per 3 0. April 2014 auf ( Urk. 13/83/ 6 ). Die IV-Stelle Bern sprach ihm - nach ein schlä gigen Abklärungen - mit Verfügung vom 24 . Februar 2016 mit Wirkung ab 1. September 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung sowie Kinderrenten zu (Urk. 1 3 / 8 2 ). 2.
Am 20. Dezember 2016 erhob X.___ gegen die Careal Holding BVG-Kasse Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): “ 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten . 2. Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für seine drei Kinder auf der Basis seiner Invalidenrente folgende Kinderrenten auszurichten: - für C.___ ab 1. September 2013, - für D.___ ab 1. September 2013 und - für E.___ ab 1. Mai 2015. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, auf den Invalidenrenten für den Kläger und die Kinder ab 2 0. Dezember 2016 den Verzugszins von 5 % zu bezahlen. 4. Es seien die Akten der IV- St e lle Bern beizuziehen. 5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen . Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 17. Juli 201 7 , die Klage sei voll umfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 8 S. 2).
Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 23 . Februar 2017 (Urk. 1 0 ) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 13 /1-9 2 ) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 16 ) und duplicando (Urk. 21 ) an ihren Rechtsbegehren fest. Am 8. August 2017 wurde dem Kläger eine Kopie der Duplik der Beklagten vom 7. August 2017 zugestellt ( Urk. 22). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann ( BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis).
Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat ( Urk. 2/4) ist das angerufene Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ( GSVGer ) sachlich zuständig. 2. 2.1
Anspruch auf Invali denleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invaliden versicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsun fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art.
23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele van ten Arbeits un fähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicher ten eigen schaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlim me rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsun fähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge einrichtung somit leistungs pflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgever hält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Ver sicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE
123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2. 2
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter
der Verordnung über die Invalidenver siche rung , IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3 .
3.1
Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, die IV-Stelle Bern habe ihm gestützt auf das Gutachten des F.___ vom 5 . November 2015 (nachfolgend: F.___ -Gutachten) mit Verfügung vom 2 4. Februar 2016 ab 1. September 2013 eine ganze Invali denrente sowie drei Kinderrenten zugespro chen ( Urk. 1 S. 6). Diese Ver fügung sei der Beklagten vorers t nicht eröffnet wor den, weshalb seine Rechts vertreterin mit Schreiben vom 8. März 2016 darauf hin gewiesen habe, dass eine Zustellung auch an die Beklagte zu erfolgen habe ( Urk. 1 S. 6-7). Die IV-Stelle Bern habe der Beklagen sodann mit Schreiben vom 1 5. März 2016 sowohl den Vorbescheid vom 2. Dezember 201 5 als auch die Verfügung vom 2 4. Februar 2016 zugestellt. Weil die Beklagte auf die Erhebung einer Beschwerde gegen diese Verfügung verzichtet habe, sei sie grundsätzlich daran gebunden, denn der Entscheid der IV-Stelle Bern sei nicht offensichtlich falsch . Aufgrund dessen habe sie ihm - gleich wie die Eidge nös sische Invalidenversiche rung - eine ganze Invalidenren te sowie daran gebun dene Kinderrenten auszu richten (Urk. 1 S. 7 , Urk. 16 S. 6 ). Nebst den von den F.___ -Gutachter n festge stellten psychischen Ein schränkungen seien sie auch a us neuro logischer Sicht von einer 40%igen Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen und in einer angepasste n Tätigkeit ab Mitte März 2013 ausgegangen (Urk. 16 S.
12).
Die Beklagte verweise mehrfach auf Ausführungen der F.___ -Gutachter, welche eine inkonsistente und aggravatorische Beschwerde schilderung (des Klägers) be schreiben würden. Daraus könne die Beklagte jedoch nichts zu ihren Gunsten ab leiten, weil d ie Gut achter allfällige Unstimmigkeiten bemerkt hätten ( Urk. 1 6 S. 5). Die Beklagte nehme sodann Bezug auf das Gutachten von Dr. G.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Februar 201 4. Dieses Gutachten sei von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegeben worden und für die vorliegend zu prüfenden Fragen völlig unbrauchbar ( Urk. 16 S. 12). 3.2
Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend , dass sie an den von der IV-Stelle Bern festgelegten Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden sei, weil ihr der Vorbescheid vom 2. Dezember 2015 und die Ver fügung vom 2 4. Februar 2016 nicht rechtsgenüglich
eröffnet worden seien. Sie (die Beklagte) könne damit ihre Leistungspflicht gänzlich frei prüfen . Im Übrigen bestehe so oder anders kein e Bindung an den im IV-Verfahren festgelegten Inva liditätsgrad, weil der IV Entscheid offensichtlich unrichtig sei ( Urk. 8 S. 11). Wenn nämlich die Leistungs einschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruhe, liege rechtsprechungsgemäss kein sozialversicherungs rechtlich mass ge bender Gesund heitsschaden vor. Aus fast allen Teilgutachten
des F.___ -Gutachtens sei zu ent nehmen, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten gesund he itlichen Einschränkungen und des vom Kläger gezeig ten Verhalten s bestehe ( Urk. 8 S. 12). Die Ausführungen der F.___ - G utachter würden be legen, dass die Symptomschilderungen des Klägers in sich schlichtweg nicht nachvollziehbar und die geklagten Leiden eindeutig nicht mit dem übrigen Gesamtverhalten vereinbar gewesen seien (Urk. 8 S. 13) . Insbesondere bestehe eine verbale Über zeichnung der geklagten Kopfschmerzen. Namentlich sei weder die vom Kläger geltend gemachte Invalidi sierung beziehungsweise Arbeitsun fä higkeit noch die vollkommene Inaktivität und der soziale Rückzug im privaten Alltag mit den Kopfschmerzen begründbar (Urk. 21 S. 10). Sodann habe Dr. G.___ in seinem Gutachten vom 2. Juni 2014 unter Bezugnahme auf des sen klini sche Unter suchung und test psychologische Befunde ausgeführt, dass beim Kläger von einer erheblichen Aggravation bis hin zur Simulation aus zugehen sei (Urk. 8 S.
13) .
Eine invalidisierende Beeinträchtigung der Gesundheit sei somit zu ver neinen, weshalb sie nicht l eistungspflicht ig
sei ( Urk. 8 S.
13-14) .
4. 4.1
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 führte die IV-Stelle Bern aus, dass der Klä ger seit dem Unfall vom 1 4. September 2012 (Beginn der einjährigen Warte zeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei (Urk. 13/82/5). Dem nach wäre grundsätzlich von einem Beginn der mass geben den Arbeitsunfä higkeit des Klägers während des Versicherungsverhältnis mit der Beklagten aus zugehen (Urk. 2/2, Urk. 2/5, Urk. 13/3.1/253, Urk. 13/77.1/39). Allerdings ist vorab zu prüfen, ob im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Februar 2016 (Urk. 13/82) besteht, mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente sowie Kinderrenten zugesprochen wurde n . 4.2
Ein Rechtssubjekt muss eine von einer Behörde verfügte Rechtsfolge nur dann gegen sich gelten lassen, wenn es vorgängig dazu angehört worden ist. Mit dieser rechtsstaatlichen Minimalanforderung eines fairen Verfahrens ist es nicht verein bar, dass eine Vorsorgeeinrichtung die von der IV-Stelle vorgenommene Festle gung des Invaliditätsgrades und des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsun fä higkeit im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge kraft Verbind lich keitswirkung (vgl. BGE 126 V 308 E. 1) grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss, ohne im Verfahren vor der IV-Stelle einbezogen worden zu sein. Das auf fehlende Bindung bei offensichtlicher Unhaltbarkeit lautende Korrektiv (vgl. BGE 126 V 308 E. 1) ändert an der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Miss achtung der daraus fliessenden Mitwirkungsrechte nichts. Denn es macht einen wesentlichen Unterschied aus, ob die Vorsorgeeinrichtung am IV-Verfahren, das zum verbindlichen Entscheid führt, teilnehmen kann mit der Möglichkeit, auf jeden tatsächlichen oder rechtlichen Fehler hinzuweisen oder ob sie der Verbind lichkeitswirkung als grundsätzlichen fait accompli nur bei erstellter offen sichtli cher Unhaltbarkeit entgeht (BGE 129 V 73 E. 4.1). 4.3
Daraus folgt, dass die Vorsorgeeinrichtung spätestens im Vorbescheidsverfahren (Art. 73 bis IVV) in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einzubeziehen ist (BGE 130 V 270 E. 3.1, 129 V 73 E. 4.2.2). Dies war vorliegend nicht der Fall. Stattdessen versandte die IV-Stelle Bern den Vorbescheid vom 2. Dezember 201 5 ( Urk. 13/78) und die Rentenverfügung vom 24. Februar 2016 ( Urk. 13/82) erst mit Schreiben vom 15. März 2016 an die Beklagte (Urk. 13/86). Daraufhin ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 1 8. März 2016 bei der IV-Stelle Bern um Zustellung der IV-Akten zur Prüfung eines allfälligen Invalidenrenten anspruchs des Klägers (Urk. 13/87). Die IV-Stelle stellte der Beklagten die IV-Akten erst mit Schreiben vom 8. Juni 2016 zu ( Urk. 13/88). Dies e nachträgliche Zustellung von Vorbescheid und Rentenverfügung ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagte nicht in das IV-Verfahren einbezogen worden war. Die Beklagte war nach Treu und Glauben auch nicht gehalten, Beschwerde gegen die Verfügung zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2011 vom 28. Februar 2011 E. 3. 2 ). Die Beklagte ist daher an den Entscheid der IV-Stelle Bern nicht gebun den, weshalb d ie Frage, ob sie dem Kläger Invaliden leistungen auszurichten hat, frei geprüft werden kann . 5 . 5.1
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und
E. 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seit s erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ein zu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie “ funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex “ Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex “ Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex “ Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie “ Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.3
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Ein schrän kungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Ein schränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggrava torische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 5.4
Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit sei nen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ist entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 ). In sinngemässer Anwendung auf die materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigen gut achten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19.
Oktober 2016 E. 5 ) . 5.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist - , in Kenntnis der und gegeben enfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe n en falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 6 . 6 .1
Am F.___ -Gutachten vom 5. November 2015 waren die Dres . H.___ , F M H für Allgemeine Innere Medizin, I.___ , FMH für Neuro logie, J.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, K.___ , FMH für Dermatologie, L.___ , FMH für Endokrinologie, und M.___ , FMH für Otorhinolaryngologie, sowie N.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, beteiligt ( Urk. 13/77.1/ 77).
Die F.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/77.1/68): - Chronifizierte depressive Störung (ICD-10: F32.1) Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.1) - Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) - Tinnitus links (ICD-10: H93.1) - Aktuell kompensiert - Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10: H81.3) bei - Verdacht auf periphere verstibuläre Funktionsstörung links - Status nach Verkehrsunfall ( Heckkollison ) vom 1 4. September 2012 - leichtes Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri (leichte traumatische Hirnverletzung) - chronischer posttraumatischer Kopfschmerz, mit Spannungskopf schmerz , migräniformem Kopfschmerz, Medikamentenübergebrauchs kopfschmerz ( MÜKS ) sowie funktioneller Überlagerung
Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die F.___ -Gutachter
(Urk. 13/77.1/68 -69 ) : - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Mehrfaktoriell bedingte geringe Testleistungen - Hidraden itis
suppurativa - Psoriasis vulgaris - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose März 2013) - Metabolisches Syndrom
6 .2
Zur Arbeitsfähigkeit des Kläger s hielten die F.___ -Gutachter im Wesentlichen fest, dass er
aufgrund der psychischen Problematik in keiner Weise belast bar und im zwischenmenschlichen Kontaktverhalten beeinträchtigt sei . Unter den gege benen Umständen sei daher weiterhin von einer vollen Arbeits un fähigkeit für jede Tätigkeit auszugehen. Aus rein dermatologischer und endo krinolo gischer Sicht sei der Kläger
demgegenüber zu 100
% arbeitsfähig (Urk.
13/77.1/72 -73 ). Aus otoneurologischer
Sicht würden sich sodann - unter Berück sichtigung der qualitativen Einschränkungen aufgrund der inter mit tierenden Schwindel sympto matik bei Verdacht auf leichtgradige periphere vesti buläre Funktionsstörung links
in einer angepassten Tätigkeit keine Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit ergeben ( Urk. 13/77.1/74). A ufgrund der Kopf schmerzproblematik sei a us neuro logischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % zu beziffern.
Schliesslich seien d ie bei der neuropsychologischen Untersuchungen festgestellten Leistungsdefizite in diesem Zusammenhang sowie als Ausdruck einer verminderten Anstrengungs fähigkeit/-bereitschaft ein zuordnen und wür den keine zusätzlichen Ein schrän kungen der Arbeits fähigkeit ergeben. Gesamt medizinisch sei daher weiterhin von einer vollen Arbeitsun fähigkeit für jede Tätigkeit auszugehen. Diese Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem Unfall im September 2012 ( Urk. 13/77.1/75). 7. 7.1
7.1.1
Wie festge halten liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstel lation beruht. Das strukturierte Beweisverfahren muss in einem solchen Fall nicht durchgeführt werden (vgl. E. 5.3 vorstehend). 7. 1. 2
Die Beklagte macht unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 2. Juni 2014 ( Urk. 9/10) geltend, dass beim Kläger von einer er heblichen Aggravation bis hin zur Simulation auszugehen sei (Urk. 8 S. 13). Dr.
G.___ hielt in seinem Gutachten unter anderem fest, das s
im Rahmen
seiner Untersuchung des Klägers ein Leidensdruck trotz teils dramatisch geschilderter Beschwerden und der Angabe einer vollständigen Arbeitsun fähig keit nicht erkennbar gewesen sei . Die Schilderung des Ereignisses und der Beschwerden (“Kopfweh“) sei “dramatisch“ gewesen. Sie sei ausführlich und oftmals ohne ent sprechende Nach frage erfolgt . Die von ihm durchgeführten
Beschwerdevali dierungs stests ( SFSS resp. MENT) würden in der Gesamtschau auf ein ab sicht li ches Erzeugen respek tive starke s Übertreiben körperl icher oder psychischer Symptome hinweise n ( Urk. 9/10 S. 45 und S. 55) . Klinisch - phänomenologisch hätten allerdings keine rele vanten, psychopathologisch objektivierbare n Auf fäl lig keit en bestanden und d er Psychostatus sei unauffällig gewesen (Urk. 9/10 S.
55- 56). Dr. G.___ gelangte zum Schluss, dass beim Kläger gegenwärtig keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würde (Urk. 9/10 S. 60). Bezüglich des F.___ -Gutachtens vom 5. November 2015 ist auf die Beurteilung des Neuropsychologen hinzuweisen, wonach die bei seiner Untersuchung festge stellten Leistungsdefizite als Ausdruck einer verminderten Anstrengungsfähig keit/-bereitschaft einzuordnen seien ( Urk. 13/77.1/67). In ihrer Gesamtbeur tei lung hielten die F.___ -Gutachter sodann fest, dass die Konsistenz äussert schwierig zu beantworten sei. Diesbezüglich werde auf die Feststellungen in den einzelnen Gutachten verwiesen. Dies ändere jedoch nichts an der Sch luss konklusion (Urk. 13/77.1/71).
Dr. O.___ , Facharzt für Neurologie FMH, führte nach der Untersuchung des Klägers vom 2 3. Januar 2013 aber aus , dass ihm keinerlei Zeichen einer Beschwerdeaggravation und keine inkonsistenten Befunde auf ge fallen seien (Urk.
13/3.1/85) Am 1. Februar 2013 wies der behan delnde Arzt
Dr.
P.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, wiederum darauf hin , dass er zunehmend Probleme bekommen
habe , dem Kläger zu glau ben, da dessen Aussagen sehr inkon sistent seien ( Urk. 13/3.1/77). Unmittelbar danach begab sich der Kläger zu Dr. Q.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung ( Urk. 13/3.1/75, 77).
Einige der untersuchenden Fachärzte sprachen somit von einem aggravatorischen Verhalten des Klägers. Die Fra ge, ob aufgrund dessen von einer den Anspruch auf Invalidenleistungen ausschliessenden Aggravation oder gar Simulation des Klägers auszugehen ist,
kann jedoch offenbleiben, weil aufgrund der nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung zu beachtenden Standardindikatoren eine
relevante Arbeits un fähigkeit des Klägers zu verneinen ist. 7.2 7.2.1
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf den funk tio nellen Schweregrad einzugehen. Diesbezüglich ist zum Komplex “ Gesundheits schädigung" zur “ Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde “ insbesondere festzuhalten, dass laut Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Septem ber 2013 n eben der inzwischen teilremittierten posttraumatischen Belastungs störung sich schlei chend eine depressive Symptomatik entwickelt
habe, die zu nächst durch die im Lindenhofspital begonnene Medikation mit Cipralex ®
anbe handelt
worden sei , mit einem unplanmässigen Unterbruch der Medikation - und wohl auch im Rahmen der Verunsicherung wegen der wiederholten Abszessbildung -
im Sinne einer larvierten Depression inzwischen jedoch wieder manifest gewor den sei ( Urk.
13/27 ) . In ihren Zwischenbericht vom 2. Juli 2014 hielt Dr.
Q.___ sodann fest, dass der Kläger in erster Linie noch unter Kopfschmerzen leide, die einschiessend oder anhaltend auftreten könn t en bis hin zu begleitender Übel keit, Kreislaufproblemen, Schwitzen. Auslösend könnten Situationen mit subjek tivem Kontrollverlust sein und in dem Sinne auch aktuelle Konflikte, die bei ihm Angst vor seiner aufsteigenden Wut hervorrufen würden, die er als bedrohlich, als schlecht kontrollierbar erlebe (Korrelat zum Unfallhergang). Andere körperli che (auch psychosomatische) Reaktionen oder Symptome (wie Kribbeln im Arm) würden beim Kläger hypochon drische Ängste (Körper als vulnerabel, nicht ver lässlich) auslösen . Die Grundanspannung sei weiter erhöht. Ohne Medikation sei der Schlaf stark gestört. Der Kläger sei in seinem Selbstvertrauen gänzlich ver unsichert ( Urk. 13/38/3). Für die Unter su chung durch den psychiatrischen F.___ -Gutachter
Dr. J.___ vom 25. Juni 2015 brachte der Kläger einen im Voraus ausgefüllten Fragebogen mit, wo er die meisten Beschwerden aufgelistet hat te . Dr. J.___ befragte den Kläger deshalb zu den einzelnen Beschwerden, die er nur teilweise spontan erzählt oder aufgeführt habe ( Urk. 13/77.1/21).
Dr. J.___
hielt nach seiner Unter su chung des Klägers fest , dass d ies er in der psychiatrischen Problematik, bedingt durch die depressive Störung mit aus ge sprochener Somatisierungsneigung , noch stark gefangen sei, wodurch er immer wieder in Zustände ger a t e , die er nicht mehr selber steuern könne . Es bestehe auch eine psycho motorische Beeinträchtigung und allgemeine Verlangsamung ( Urk.
13/77.1/16, Urk.
13/77.1/72) . Der neurolo gische F.___ -Gutachter Dr. I.___ führte
aus , dass sich in der klinisch-neurologischen Unter suchung kein pathologischer Befund habe erheben lassen (Urk.
13/77.1/53)
sowie, dass die Angaben des Klägers zum Kopfwehverlauf etwas diskrepant seien. So schildere er einerseits einen immer gleichbleibenden Kopf wehverlauf. Danach lasse sich aber eine Kopfwehreduktion unter der Intervall medikation mit einem Betablocker eruieren ( Urk. 13/77.1/52).
Weiter schrieb
Dr. I.___ , dass der Klä ger seit dem Verkehrsun fall vom 1 4. September 2012 arbeitsunfähig sei. Ein Arbeitsversuch sei gemäss seinen Angaben wegen Kopf schmerzen, Schwindel und Schlafstörungen gescheitert. Dieses hohe Aus mass der Arbeitsunfähigkeit könne nicht mit neurologischen Faktoren begründet werden. Die bisherige Tätig keit des Klägers an sich sei angepasst. Es könnten keine rele vanten qualita tiven Einschränkungen be nannt werden (Urk.
13/77.1/74). Auf grund der inter mit tierenden Kopfwehspitzen mit migräniformen Begleiterschei nungen seien aber auch inter mittierende Arbeits zeit aus fälle einzuräumen. Er schwerend komme hinzu, dass diese in der Regel un berechenbar auftreten würden. Aus neuro logi scher Sicht sei aufgrund der Kopfschmerz pro ble matik eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % zu be ziffern (Urk.
13/77.1/75).
Dr. Q.___ ihre r seits sprach von somatoformen fluk tuieren den, teils massive n Kopfschmerzen ( Urk. 13/53/10 ) . 7.2.2
Alsdann sind “ Behandlungserfolg oder - resistenz “, mithin Verlauf und Ausgang von Therapien, wichtige Schweregradindikatoren. Das definitive Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Versicherten durch ge führten Thera pie wei s t auf eine negative Prognose hin (BGE 141 V 281 E.
4.3.1.2). Laut Dr.
J.___
habe trotz intensiven therapeutischen Massnahmen im halb statio nären und ambulanten Bereich keine durchschlagende Besserung erzielt werden können ( Urk. 13/77.1/24) .
Dazu ist den IV-Akten namentlich zu ent nehmen, dass der Kläger v om 1 8. August 2014 bis 1 0. Oktober 2014 in der Tages klinik der psychiatrischen Dienste Spital R.___ behandelt
worden war . Im Bericht des Spitals
R.___ vom 2. Oktober 2014 wurde ausgeführt , dass zu Beginn der Eintrittstermin auf Wunsch des Klägers wegen familiärer Angelegen heiten zwei Mal habe verschoben werden müssen. Nach Eintritt am 1 8. August 2014 sei mit ihm zunächst ein Halbtagesprogramm vereinbart worden mit der Aussicht, bei gutem Verlauf eine Steigerung vorzunehmen. Der weitere Verlauf sei geprägt gewesen von körperlichen Beschwerden, vor allem im Sinne von massiven Kopfschmerzen, welche dazu geführt hätten, dass der Kläger durch schnittlich ein bis zwei Tage pro Woche nicht in die Tagesklinik habe kommen können. Immer wieder habe er sich bemüht, trotz der Schmerzen die Tagesklinik zu besuchen, habe dann häufig liegen müssen und zum Teil nur sehr einge schränkt am Pro gramm teilnehmen können ( Urk. 13/49/3). Themen wie Medi ka men ten fragen und psychosoziale Probleme hätten aufgrund der häufigen Abwe sen heiten des Klägers nicht besprochen werden können. Auch ein geplantes Paargespräch habe auf grund einer kurzfristigen Erkrankung der Ehefrau nicht durchgeführt werden können ( Urk. 13/49/4). Von einer optimalen Kooperation des Klägers bei thera peutischen Massnahmen ist gestützt darauf nicht auszu gehen.
Dasselbe muss zu seinem Verhalten in der beruflichen Eingliederung gesagt werden.
Dazu wurde in den IV-Akten namentlich fest ge halten, dass der Kläger zu Beginn kooperativ und offen mit dem Job Coach der IV-Stelle Bern zusam men gearbeitet habe. Mit der Verschlechterung der gesund heitlichen Situation sei die Zusammenarbeit jedoch rasch schwierig geworden. In der zweiten Coaching woche sei der Kläger nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen. Nach eigenen Aussagen habe er unter starken Kopfschmerzen und Schwindel an fällen gelitten. Ausgelöst durch starke Schmerzen einer eiternden Zyste am Gesäss habe ein zweiter Arbeits versuch ein weiteres Mal nach wenigen Tagen abge brochen werden müssen. In Absprache mit der behandelnden Psychiaterin habe ein weiterer Start auf den 2. September 2013 verschoben werden müssen. Die Zyste habe zum zwei ten Mal operiert werden müssen. Der Kläger sei bis min destens Mitte Oktober 2013 ausgefallen. Dr. Q.___ habe betont, dass nebst einer körperlichen Beein trächtigung auch psychosomatische Schmerzen vorhan den seien. Sie stehe mit dem Kläger in den Anfängen des medizinischen und therapeutischen Prozesses. Am 1 1. September 2013 habe ein ausserordentliches Standortgespräch mit allen in den Integrationsprozess beteiligten Personen statt gefunden. Der Klä ger habe aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können. Infolge Ent zündungen im Gesässbereich habe eine weitere Operation an gestanden. Das Coaching sei schliesslich per 1 0. Oktober 2013 beendet worden ( Urk. 13/29/2).
Dr. Q.___ teilte der IV-Stelle Bern am 6. Februar 2014 mit, dass grundsätzlich eine Ent wicklung stattfinde und der Kläger “auf gutem Weg“ sei, doch bestehe kein Zeithorizont für berufliche Massnahmen. Ihr Ziel sei es, den Kläger zu befä higen , für sich und seine Familie Verantwortung zu über nehmen (vgl. S. 7 des Protokolls der IV-Stelle Bern [ Urk. 13] ) . Gemäss Mitteilung der IV-Stelle Bern vom 13. März 2014 wurden die berufliche Eingliederung in der Folge abge schlossen, weil aufgrund der gesundheitlichen Situation des Klägers keine beruf liche Mass nahmen möglich waren (Urk. 13/32/1). 7.2.3
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hem mende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Zu erwähnen sind dies bezüglich die wiederkehrenden Abszesse im Gesässbereich des Klägers, aufgrund der er
s e ine berufliche Wiedereingliederung mehrfach ver schoben werden musste (E. 7.2.2) . Dies
auch wenn der Kläger selbst bei der F.___ -Be gut achtung davon sprach, dass seine dermatologischen Probleme keinen Einfluss auf seine Arbeits fähigkeit hätten ( Urk. 13/77.1/28). 7.2.4
Zum K omplex “ Persönlichkeit" ist sodann festzuhalten, dass Dr. J.___ beim Kläger keine Hinweise auf Zwänge, Wahn und psychotische Phänomene fest stel len konnte. Der Kläger habe affektiv wenig spürbar gewirkt. Die affektive Kon taktaufnahme seit etwas reduziert gewesen. Er habe insgesamt eher indifferent, nicht eigentlich gedrückt, gewirkt. Er habe bestätigt, dass er keine Gefühle empfinde, kein Interesse habe , er spüre sein Gegenüber nicht richtig. Er stehe teilweise in einer heftigen inneren Anspannung, habe je nach Beschwerden auch teilweise heftige Ängste. Es habe das Gefühl von Wertlosigkeit bestanden und der Kläger habe passive Sterbewünsche geäussert. Die affektive Modulation sei ein geschränkt gewesen, ebenfalls die gestische und mimische Mitbeteiligung, psycho motorisch sei er verlangsamt gewesen. Es habe immer einige Zeit gedauert, bis er auf eine Frage eine Antwort gegeben habe. Er habe allgemein einen gebremsten Eindruck hinterlassen ( Urk. 13/77.1/21 ) .
Zudem hielt Dr. J.___ fest, dass Dr. Q.___ wohl eine gewisse Besserung beschreibe, was aber vor wiegend die Sympto matik der posttraumatischen Belastungsstörung betreffe. Anderseits sei es zu einer deutlichen Veränderung der Persönlich keitsstruktur im Sinne einer Abflachung gekommen. Erschwerend mache sich die grosse Passivität mit Lustlosigkeit bemerkbar, so dass nur sehr geringe Res sourcen vorhanden seien, die ausgenützt werden könnten (Urk. 13/77.1/24). 7.2.5
Bei der Prüfung des sozialen Kontextes sind soziale Belastungen nicht zu berück sichtigen, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Der Lebenskontext der versicherten Person kann indes auch (mobilisier bare) Ressourcen bereithalten , weil sie von ihrem sozialen Umfeld unterstützt werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Beim Kläger sind psycho so ziale Belastungsfaktoren vorhanden. Im Spital R.___ wurde am 2.
Oktober 2014 unter anderem eine m ittelgradige depressive Episode bei multiplen psycho so zialen Problemen (Schul d en, Arbeitslosigkeit, zunehmende soziale Isolation) diagnostiziert ( Urk. 13/ 49 / 3) .
Gemäss den Akten bestanden sodann psychosoziale Belastungsfaktoren, weil die Familie des Kläger s nach de m Ende der Versiche rungsleistungen der Unfallversicherung und der Kranken taggeldversicherung vom Sozialamt unterstützt wurde und der Kläger über Fr. 100‘000.-- S chulden hatte ( Urk. 13/77.1/19 ). Anderseits gilt es her vor zuheben, dass d er Kläger auf einen guten familiäre n Zusammenhalt
zählen kann , nebst der Unterstützung durch die Ehefrau ist namentlich zu erwähnen, dass ihn ein Cousin für die Untersuchung durch Dr. J.___
begleitet hat ( Urk. 13/77.1/20) , und er weiterhin Kontakt mit seinen Kollegen hat
( Urk. 9/10 S. 42). 7.3 7.3.1
Was die Kategorie „Konsistenz" betrifft, so kann nicht von einer gleichmässige n Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen werden. Diesbezüglich ist dem Gutachten von Dr. G.___ zu ent nehmen, dass der Kläger bei der Untersuchung vom 5. Mai 2014 (Urk. 9/10 S. 2) ihm gegenüber ohne entsprechende Nachfrage erklärt habe, dass er sich gegen wärtig keine Arbeit zutraue ( Urk. 9/10 S. 42). Eine erhebliche Einschränkung im “Alltag“ sei jedoch nicht beschrieben worden , wenngleich die Angaben dies be züglich vage und ausweichend gewesen seien (Urk. 9/10 S. 58). Der Kläger gab an, dass er fast jeden Tag gegen 5.30 Uhr aufstehe n würde ( Urk. 9/10 S. 40). Durch den Tag hindurch sei er vor allem zu Hause. Er bereite sich kleinere Speisen zu. Er werde beim Haushalt von der Ehefrau unterstützt, welche den Hauptteil des Haushaltes besorg e . Er beteilige sich jedoch mittlerweile vermehrt. Zudem kümmer e er sich um seine Kinder ( Urk. 9/10 S. 41) . Er gehe mit seinem Sohn “ab und zu spielen“. Er kümmere sich sehr gut um seinen Sohn und schaue, dass es ihm gut gehe ( Urk. 9/10 S. 42). Gelegentlich gehe er mit dem Auto in die Migros oder den Denner einkaufen. Er gehe auch gerne in einen “türkischen Laden“ ein kaufen. Er bekomme “ab und zu“ Besuch von Seiten der Familie der Ehefrau. Insbesondere eine Schwester komme regelmässig. Seine Familie komme ihn auch besuchen, wenn es finanziell “drin liege“. Es bestehe ein guter familiärer Zusam menhalt. Gelegentlich telefoniere er mit einem guten Kollegen, mit dem er sich auch gelegentlich treffe ( Urk. 9/10 S. 42). Das Essen bereite ihm “keine Problem e “. Im Fernsehen schau e er sich Fussball-Spiele an ( Urk. 9/10 S. 41). Im Jahr 2015 ist der Kläger noch ein mal Vater geworden (Urk. 13/77.1/11) . Die Untersu chungen im F.___ fanden am 1 7. Juni, 2 5. Juni, 2. Juli, 7. Juli, 1.
September
und 2 1. September 2015 statt (Urk.
13/77.1/5) . Den vom neuro psycho logischen Gutachter eingeholten fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau ist zu ent nehmen, dass sich diese bitter über die familiäre Situation be klagte habe. Die Situation sei völlig hoffnungslos. Sie selbst und die Kinder müss ten sich ganz nach ihrem Ehemann richten und Rücksicht nehmen (z.B. kein Lärm etc.). Er habe jegliche Initiative verloren, kümmere sich um nichts, sei passiv und übernehme keine Verantwortung ( Urk. 13/77.1/59). Bei der endokrinologischen Evaluation gab d er Kläger namentlich an, dass er sich ganz zurück gezogen habe. Er sitze den ganzen Tag still zu Hause und trinke drei bis fünf Flaschen Mineralwas ser. Er könne mit den Kindern nicht spielen, obwohl er dies möchte und auch seinen Kindern verspreche. Er habe oft Kopfschmerzen und sei blockiert und verwirrt. An manchen Tagen gehe es wieder ganz gut, dann verschlechtere sich die Situa tion sogleich wieder ( Urk. 13/77.1/34). Die Gutachterin hielt jedoch fest, dass eine auffällige Diskrepanz zwischen der anamnestisch totalen Ein schränkung der kör perlichen Aktivität (sitzt den ganzen Tag zu Hause und trinkt Mineralwasser) und der allseits sehr kräftigen Muskulatur des Klägers bestehe ( Urk. 13/77.1/38). Der Kläger mache den Eindruck eine s eher kräftigen und körperlich gesunden jungen Mannes ( Urk. 13/77.1/39).
Dr. I.___
führte aus , dass die Exploration der All tagsstruktur des Klägers “wenig Greifbar es“ ergebe n habe ( Urk. 13/77.1/48) . Das Verhalten des Klägers während der Abklärung sei zwar kooperativ und im Wesentlichen adäquat. Es bestünden aber doch auch Hinweise auf eine gewisse verbale Überzeichnung der Kopfschmerzen. Die geltend gemachte vollständige Invalidisierung, nicht nur mit Arbeitsunfähigkeit, sondern auch mit vollkomme ner Inaktivität und sozialem Rückzug im privaten Alltag , sei in diesem Ausmass mit dem Kopfschmerz nicht begründbar. Es bestehe hier eine funktionelle Über lagerung ( Urk. 13/77.1/53). Der
Kläg er sei zur Untersuchung mit dem Auto ge fahren . Dazu habe er ausgeführt, d as Auto fahren sei “schwierig, aber es gehe“ . Beim Abbremsen werde ihm schwindlig, auch bekomme er dann Kopfweh. Er müsse dann hinausfahren und anhalten ( Urk. 13/77.1/48). Trotzdem legte der Kläger mit dem Auto selbständig eine S trecke von rund 120
km pro Weg zurück. Dies, obwohl seine Leistungen bei der neuropsycho logischen Unter su chung im F.___ im Bereich Aufmerksamkeit/
Konzentrations fähigkeit allesamt ,
teilweise sehr deutlich, unter der Norm waren
( Urk. 13/77.1/65) und er nach eigenen Angaben bei den -
un berechenbar auf treten den
-
Kopf wehattacken unkonzen triert und in der Wahrnehmung stark eingeengt ( Urk. 13/38/3) sei . 7.3.2
Zum Indikator “ behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck “ ist schliesslich festzuhalten, dass ge mäss den Aussagen des Klägers
die Kopfschmerzen
s ein Hauptproblem
seien
( Urk. 13/3.1/85 , Urk. 13/3.1/129) . Er brauche keinen Psychiater, sondern jemanden, der ihm “mit diesen Kopf schmer zen“ helfe ( Urk. 13/3.1/185) . Dr. I.___ hielt fest, dass bezüglich der Kopf schmerzen die vorhanden en Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien ( Urk. 13/77.1/53). Bei der geltend gemachten invalidisierenden Kopfweh prob le matik wäre eine weiterführende neurologische Begleittherapie wünschens wert ( Urk. 13/77.1/53-54). Ein Neurologe sei bislang nur einmal konsiliarisch bei ge zogen worden. Neben der anzustrebenden Reduktion des Schmerz mittel ge brauchs bestünden auch in der Inter vall medikation brachliegende Verbes serungs möglich keiten ( Urk. 13/77.1/54). Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Klä ger gegen die Kopfschmerzen Medikamente einnimmt ( Urk. 13/77.1/47) und die Kopf schmerzproblematik nunmehr ausschliesslich bei
Dr. Q.___ behandelt
(Urk. 13/53/13 ) . Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestischer Leidens druck ist damit nicht ausgewiesen. 7.4
In der Gesamtschau sind unter Berücksichtigung der massgeblichen Standard in di katoren (insbesondere auffällige Indikatoren in der Kategorie Konsistenz) mit dem im Sozialver sicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit keine erheblichen funk tionel len Auswirkungen der vom Klä ger als invalidisierend empfundenen psychischen Beschwerden und Kopfschmer zen erstellt.
Zwar geht Dr. J.___ davon aus, dass der Kläger
aufgrund seiner psychischen Einschränkungen keine genügenden Ressourcen mobilisieren kann, weil aber auf grund der zahlreichen - auch aus dem F.___ -Gutachten vom 5. November 2015 ( Urk. 13/77.1) ersichtlichen - Inkonsistenzen nicht von einer gleich mäs sige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus und einem ausgewiesenen Leidensdruck ausgegangen werden kann, kann auf dessen Einschätzung nicht abgestellt werden.
Ein Abweichen von den durch die Ärzte gezogenen Schluss folgerungen ist möglich, wenn sich aus rechtlicher Sicht eine andere Ein schätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E.
3.3).
Ein Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen der Beklagten besteht daher nicht (vgl. Art. 27 des Vorsorgereglements der Beklagten, Stand 3 1. Dezember 2014). 8.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 9.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführer s oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der mazedonische Staatsangehörige X.___ ,
geboren 1981, ist verheiratet und Vater dreier Kinder ( Urk. 13/1/1-2). N ach der Grundschule wurde er in Mazedonien zu m
Automechaniker ausgebildet ( Urk. 9/10 S. 34 ). Nachdem er in Mazedonien und Österreich als Automechaniker gearbeitet hatte, reiste er im Jahr 2005 in die Schweiz ein ( Urk. 9/10 S. 35, Urk. 13/1/1), wo er ab dem 1. August 2006 für die A.___
AG als Wagenparkbetreuer im Bereich Autoservice und -unterhaltung tätig war (Urk.
2/2 , Urk.
13/3.1/253 ,
Urk. 13/13,
Urk. 13/77.1/39 ). In dieser Eigen schaft war er bei der Careal Holding BVG-Kasse vorsorgeversichert (Urk. 2/5 ). Am
14. September 2012 erlitt der Versicherte auf der Autobahn vor der Verzweigung Wankdorf einen Verkehrsun fall, als er aufgrund eines Staus abbremsen musste und der nach folgende Lenker auf sein Fahrzeug auffuhr (Urk.
13/3.1/99). Der Ver sicherte wurde ins S pital B.___ gebracht, wo ein leichtes Schädelhirn trauma, Prellungen des Thorax, der linken Schulter, der Lendenwirbelsäule und des rech ten Unterschenkels sowie eine Riss quetsch wunde an der Stirn links diagnostiziert wurden ( Urk. 13 /3.1/120 ). Die zuständige Unfallversicherung erbrachte Versiche rungsleistungen ( Urk. 9/7 S. 2).
E. 1.2 Am 15 . M ärz 20 13 meldete sich X.___
unter Hinweis auf eine
seit dem Unfall vom 1 4. September 2012 bestehende posttraumatische Belastungsstörung bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an (Urk. 13 / 1/5). Die Unfall ver siche rung stellte ihre Versicherungsleistungen per 3 1. Dezember 2013 ein ( Urk. 9/7 S.
E. 2 ). Alsdann
löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit X.___ per 3 0. April 2014 auf ( Urk. 13/83/
E. 2.1 Anspruch auf Invali denleistungen haben gemäss Art.
E. 6 ). Die IV-Stelle Bern sprach ihm - nach ein schlä gigen Abklärungen - mit Verfügung vom 24 . Februar 2016 mit Wirkung ab 1. September 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung sowie Kinderrenten zu (Urk. 1 3 /
E. 8 S. 2).
Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 23 . Februar 2017 (Urk. 1 0 ) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk.
E. 13 /1-9 2 ) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk.
E. 16 ) und duplicando (Urk.
E. 21 ) an ihren Rechtsbegehren fest. Am 8. August 2017 wurde dem Kläger eine Kopie der Duplik der Beklagten vom 7. August 2017 zugestellt ( Urk. 22). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann ( BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis).
Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat ( Urk. 2/4) ist das angerufene Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ( GSVGer ) sachlich zuständig. 2.
E. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele van ten Arbeits un fähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicher ten eigen schaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlim me rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsun fähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge einrichtung somit leistungs pflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgever hält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Ver sicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art.
E. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE
123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2. 2
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter
der Verordnung über die Invalidenver siche rung , IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3 .
3.1
Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, die IV-Stelle Bern habe ihm gestützt auf das Gutachten des F.___ vom 5 . November 2015 (nachfolgend: F.___ -Gutachten) mit Verfügung vom 2 4. Februar 2016 ab 1. September 2013 eine ganze Invali denrente sowie drei Kinderrenten zugespro chen ( Urk. 1 S. 6). Diese Ver fügung sei der Beklagten vorers t nicht eröffnet wor den, weshalb seine Rechts vertreterin mit Schreiben vom 8. März 2016 darauf hin gewiesen habe, dass eine Zustellung auch an die Beklagte zu erfolgen habe ( Urk. 1 S. 6-7). Die IV-Stelle Bern habe der Beklagen sodann mit Schreiben vom 1 5. März 2016 sowohl den Vorbescheid vom 2. Dezember 201 5 als auch die Verfügung vom 2 4. Februar 2016 zugestellt. Weil die Beklagte auf die Erhebung einer Beschwerde gegen diese Verfügung verzichtet habe, sei sie grundsätzlich daran gebunden, denn der Entscheid der IV-Stelle Bern sei nicht offensichtlich falsch . Aufgrund dessen habe sie ihm - gleich wie die Eidge nös sische Invalidenversiche rung - eine ganze Invalidenren te sowie daran gebun dene Kinderrenten auszu richten (Urk. 1 S. 7 , Urk. 16 S. 6 ). Nebst den von den F.___ -Gutachter n festge stellten psychischen Ein schränkungen seien sie auch a us neuro logischer Sicht von einer 40%igen Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen und in einer angepasste n Tätigkeit ab Mitte März 2013 ausgegangen (Urk. 16 S.
12).
Die Beklagte verweise mehrfach auf Ausführungen der F.___ -Gutachter, welche eine inkonsistente und aggravatorische Beschwerde schilderung (des Klägers) be schreiben würden. Daraus könne die Beklagte jedoch nichts zu ihren Gunsten ab leiten, weil d ie Gut achter allfällige Unstimmigkeiten bemerkt hätten ( Urk. 1 6 S. 5). Die Beklagte nehme sodann Bezug auf das Gutachten von Dr. G.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Februar 201 4. Dieses Gutachten sei von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegeben worden und für die vorliegend zu prüfenden Fragen völlig unbrauchbar ( Urk. 16 S. 12). 3.2
Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend , dass sie an den von der IV-Stelle Bern festgelegten Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden sei, weil ihr der Vorbescheid vom 2. Dezember 2015 und die Ver fügung vom 2 4. Februar 2016 nicht rechtsgenüglich
eröffnet worden seien. Sie (die Beklagte) könne damit ihre Leistungspflicht gänzlich frei prüfen . Im Übrigen bestehe so oder anders kein e Bindung an den im IV-Verfahren festgelegten Inva liditätsgrad, weil der IV Entscheid offensichtlich unrichtig sei ( Urk. 8 S. 11). Wenn nämlich die Leistungs einschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruhe, liege rechtsprechungsgemäss kein sozialversicherungs rechtlich mass ge bender Gesund heitsschaden vor. Aus fast allen Teilgutachten
des F.___ -Gutachtens sei zu ent nehmen, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten gesund he itlichen Einschränkungen und des vom Kläger gezeig ten Verhalten s bestehe ( Urk. 8 S. 12). Die Ausführungen der F.___ - G utachter würden be legen, dass die Symptomschilderungen des Klägers in sich schlichtweg nicht nachvollziehbar und die geklagten Leiden eindeutig nicht mit dem übrigen Gesamtverhalten vereinbar gewesen seien (Urk. 8 S. 13) . Insbesondere bestehe eine verbale Über zeichnung der geklagten Kopfschmerzen. Namentlich sei weder die vom Kläger geltend gemachte Invalidi sierung beziehungsweise Arbeitsun fä higkeit noch die vollkommene Inaktivität und der soziale Rückzug im privaten Alltag mit den Kopfschmerzen begründbar (Urk. 21 S. 10). Sodann habe Dr. G.___ in seinem Gutachten vom 2. Juni 2014 unter Bezugnahme auf des sen klini sche Unter suchung und test psychologische Befunde ausgeführt, dass beim Kläger von einer erheblichen Aggravation bis hin zur Simulation aus zugehen sei (Urk. 8 S.
13) .
Eine invalidisierende Beeinträchtigung der Gesundheit sei somit zu ver neinen, weshalb sie nicht l eistungspflicht ig
sei ( Urk. 8 S.
13-14) .
4. 4.1
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 führte die IV-Stelle Bern aus, dass der Klä ger seit dem Unfall vom 1 4. September 2012 (Beginn der einjährigen Warte zeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei (Urk. 13/82/5). Dem nach wäre grundsätzlich von einem Beginn der mass geben den Arbeitsunfä higkeit des Klägers während des Versicherungsverhältnis mit der Beklagten aus zugehen (Urk. 2/2, Urk. 2/5, Urk. 13/3.1/253, Urk. 13/77.1/39). Allerdings ist vorab zu prüfen, ob im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Februar 2016 (Urk. 13/82) besteht, mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente sowie Kinderrenten zugesprochen wurde n . 4.2
Ein Rechtssubjekt muss eine von einer Behörde verfügte Rechtsfolge nur dann gegen sich gelten lassen, wenn es vorgängig dazu angehört worden ist. Mit dieser rechtsstaatlichen Minimalanforderung eines fairen Verfahrens ist es nicht verein bar, dass eine Vorsorgeeinrichtung die von der IV-Stelle vorgenommene Festle gung des Invaliditätsgrades und des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsun fä higkeit im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge kraft Verbind lich keitswirkung (vgl. BGE 126 V 308 E. 1) grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss, ohne im Verfahren vor der IV-Stelle einbezogen worden zu sein. Das auf fehlende Bindung bei offensichtlicher Unhaltbarkeit lautende Korrektiv (vgl. BGE 126 V 308 E. 1) ändert an der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Miss achtung der daraus fliessenden Mitwirkungsrechte nichts. Denn es macht einen wesentlichen Unterschied aus, ob die Vorsorgeeinrichtung am IV-Verfahren, das zum verbindlichen Entscheid führt, teilnehmen kann mit der Möglichkeit, auf jeden tatsächlichen oder rechtlichen Fehler hinzuweisen oder ob sie der Verbind lichkeitswirkung als grundsätzlichen fait accompli nur bei erstellter offen sichtli cher Unhaltbarkeit entgeht (BGE 129 V 73 E. 4.1). 4.3
Daraus folgt, dass die Vorsorgeeinrichtung spätestens im Vorbescheidsverfahren (Art. 73 bis IVV) in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einzubeziehen ist (BGE 130 V 270 E. 3.1, 129 V 73 E. 4.2.2). Dies war vorliegend nicht der Fall. Stattdessen versandte die IV-Stelle Bern den Vorbescheid vom 2. Dezember 201 5 ( Urk. 13/78) und die Rentenverfügung vom 24. Februar 2016 ( Urk. 13/82) erst mit Schreiben vom 15. März 2016 an die Beklagte (Urk. 13/86). Daraufhin ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 1 8. März 2016 bei der IV-Stelle Bern um Zustellung der IV-Akten zur Prüfung eines allfälligen Invalidenrenten anspruchs des Klägers (Urk. 13/87). Die IV-Stelle stellte der Beklagten die IV-Akten erst mit Schreiben vom 8. Juni 2016 zu ( Urk. 13/88). Dies e nachträgliche Zustellung von Vorbescheid und Rentenverfügung ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagte nicht in das IV-Verfahren einbezogen worden war. Die Beklagte war nach Treu und Glauben auch nicht gehalten, Beschwerde gegen die Verfügung zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2011 vom 28. Februar 2011 E. 3. 2 ). Die Beklagte ist daher an den Entscheid der IV-Stelle Bern nicht gebun den, weshalb d ie Frage, ob sie dem Kläger Invaliden leistungen auszurichten hat, frei geprüft werden kann . 5 . 5.1
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und
E. 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seit s erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ein zu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie “ funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex “ Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex “ Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex “ Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie “ Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.3
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Ein schrän kungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Ein schränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggrava torische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 5.4
Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit sei nen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ist entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 ). In sinngemässer Anwendung auf die materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigen gut achten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19.
Oktober 2016 E. 5 ) . 5.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist - , in Kenntnis der und gegeben enfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe n en falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 6 . 6 .1
Am F.___ -Gutachten vom 5. November 2015 waren die Dres . H.___ , F M H für Allgemeine Innere Medizin, I.___ , FMH für Neuro logie, J.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, K.___ , FMH für Dermatologie, L.___ , FMH für Endokrinologie, und M.___ , FMH für Otorhinolaryngologie, sowie N.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, beteiligt ( Urk. 13/77.1/ 77).
Die F.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/77.1/68): - Chronifizierte depressive Störung (ICD-10: F32.1) Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.1) - Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) - Tinnitus links (ICD-10: H93.1) - Aktuell kompensiert - Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10: H81.3) bei - Verdacht auf periphere verstibuläre Funktionsstörung links - Status nach Verkehrsunfall ( Heckkollison ) vom 1 4. September 2012 - leichtes Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri (leichte traumatische Hirnverletzung) - chronischer posttraumatischer Kopfschmerz, mit Spannungskopf schmerz , migräniformem Kopfschmerz, Medikamentenübergebrauchs kopfschmerz ( MÜKS ) sowie funktioneller Überlagerung
Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die F.___ -Gutachter
(Urk. 13/77.1/68 -69 ) : - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Mehrfaktoriell bedingte geringe Testleistungen - Hidraden itis
suppurativa - Psoriasis vulgaris - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose März 2013) - Metabolisches Syndrom
6 .2
Zur Arbeitsfähigkeit des Kläger s hielten die F.___ -Gutachter im Wesentlichen fest, dass er
aufgrund der psychischen Problematik in keiner Weise belast bar und im zwischenmenschlichen Kontaktverhalten beeinträchtigt sei . Unter den gege benen Umständen sei daher weiterhin von einer vollen Arbeits un fähigkeit für jede Tätigkeit auszugehen. Aus rein dermatologischer und endo krinolo gischer Sicht sei der Kläger
demgegenüber zu 100
% arbeitsfähig (Urk.
13/77.1/72 -73 ). Aus otoneurologischer
Sicht würden sich sodann - unter Berück sichtigung der qualitativen Einschränkungen aufgrund der inter mit tierenden Schwindel sympto matik bei Verdacht auf leichtgradige periphere vesti buläre Funktionsstörung links
in einer angepassten Tätigkeit keine Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit ergeben ( Urk. 13/77.1/74). A ufgrund der Kopf schmerzproblematik sei a us neuro logischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % zu beziffern.
Schliesslich seien d ie bei der neuropsychologischen Untersuchungen festgestellten Leistungsdefizite in diesem Zusammenhang sowie als Ausdruck einer verminderten Anstrengungs fähigkeit/-bereitschaft ein zuordnen und wür den keine zusätzlichen Ein schrän kungen der Arbeits fähigkeit ergeben. Gesamt medizinisch sei daher weiterhin von einer vollen Arbeitsun fähigkeit für jede Tätigkeit auszugehen. Diese Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem Unfall im September 2012 ( Urk. 13/77.1/75). 7. 7.1
7.1.1
Wie festge halten liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstel lation beruht. Das strukturierte Beweisverfahren muss in einem solchen Fall nicht durchgeführt werden (vgl. E. 5.3 vorstehend). 7. 1. 2
Die Beklagte macht unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 2. Juni 2014 ( Urk. 9/10) geltend, dass beim Kläger von einer er heblichen Aggravation bis hin zur Simulation auszugehen sei (Urk. 8 S. 13). Dr.
G.___ hielt in seinem Gutachten unter anderem fest, das s
im Rahmen
seiner Untersuchung des Klägers ein Leidensdruck trotz teils dramatisch geschilderter Beschwerden und der Angabe einer vollständigen Arbeitsun fähig keit nicht erkennbar gewesen sei . Die Schilderung des Ereignisses und der Beschwerden (“Kopfweh“) sei “dramatisch“ gewesen. Sie sei ausführlich und oftmals ohne ent sprechende Nach frage erfolgt . Die von ihm durchgeführten
Beschwerdevali dierungs stests ( SFSS resp. MENT) würden in der Gesamtschau auf ein ab sicht li ches Erzeugen respek tive starke s Übertreiben körperl icher oder psychischer Symptome hinweise n ( Urk. 9/10 S. 45 und S. 55) . Klinisch - phänomenologisch hätten allerdings keine rele vanten, psychopathologisch objektivierbare n Auf fäl lig keit en bestanden und d er Psychostatus sei unauffällig gewesen (Urk. 9/10 S.
55- 56). Dr. G.___ gelangte zum Schluss, dass beim Kläger gegenwärtig keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würde (Urk. 9/10 S. 60). Bezüglich des F.___ -Gutachtens vom 5. November 2015 ist auf die Beurteilung des Neuropsychologen hinzuweisen, wonach die bei seiner Untersuchung festge stellten Leistungsdefizite als Ausdruck einer verminderten Anstrengungsfähig keit/-bereitschaft einzuordnen seien ( Urk. 13/77.1/67). In ihrer Gesamtbeur tei lung hielten die F.___ -Gutachter sodann fest, dass die Konsistenz äussert schwierig zu beantworten sei. Diesbezüglich werde auf die Feststellungen in den einzelnen Gutachten verwiesen. Dies ändere jedoch nichts an der Sch luss konklusion (Urk. 13/77.1/71).
Dr. O.___ , Facharzt für Neurologie FMH, führte nach der Untersuchung des Klägers vom 2 3. Januar 2013 aber aus , dass ihm keinerlei Zeichen einer Beschwerdeaggravation und keine inkonsistenten Befunde auf ge fallen seien (Urk.
13/3.1/85) Am 1. Februar 2013 wies der behan delnde Arzt
Dr.
P.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, wiederum darauf hin , dass er zunehmend Probleme bekommen
habe , dem Kläger zu glau ben, da dessen Aussagen sehr inkon sistent seien ( Urk. 13/3.1/77). Unmittelbar danach begab sich der Kläger zu Dr. Q.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung ( Urk. 13/3.1/75, 77).
Einige der untersuchenden Fachärzte sprachen somit von einem aggravatorischen Verhalten des Klägers. Die Fra ge, ob aufgrund dessen von einer den Anspruch auf Invalidenleistungen ausschliessenden Aggravation oder gar Simulation des Klägers auszugehen ist,
kann jedoch offenbleiben, weil aufgrund der nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung zu beachtenden Standardindikatoren eine
relevante Arbeits un fähigkeit des Klägers zu verneinen ist. 7.2 7.2.1
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf den funk tio nellen Schweregrad einzugehen. Diesbezüglich ist zum Komplex “ Gesundheits schädigung" zur “ Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde “ insbesondere festzuhalten, dass laut Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Septem ber 2013 n eben der inzwischen teilremittierten posttraumatischen Belastungs störung sich schlei chend eine depressive Symptomatik entwickelt
habe, die zu nächst durch die im Lindenhofspital begonnene Medikation mit Cipralex ®
anbe handelt
worden sei , mit einem unplanmässigen Unterbruch der Medikation - und wohl auch im Rahmen der Verunsicherung wegen der wiederholten Abszessbildung -
im Sinne einer larvierten Depression inzwischen jedoch wieder manifest gewor den sei ( Urk.
13/27 ) . In ihren Zwischenbericht vom 2. Juli 2014 hielt Dr.
Q.___ sodann fest, dass der Kläger in erster Linie noch unter Kopfschmerzen leide, die einschiessend oder anhaltend auftreten könn t en bis hin zu begleitender Übel keit, Kreislaufproblemen, Schwitzen. Auslösend könnten Situationen mit subjek tivem Kontrollverlust sein und in dem Sinne auch aktuelle Konflikte, die bei ihm Angst vor seiner aufsteigenden Wut hervorrufen würden, die er als bedrohlich, als schlecht kontrollierbar erlebe (Korrelat zum Unfallhergang). Andere körperli che (auch psychosomatische) Reaktionen oder Symptome (wie Kribbeln im Arm) würden beim Kläger hypochon drische Ängste (Körper als vulnerabel, nicht ver lässlich) auslösen . Die Grundanspannung sei weiter erhöht. Ohne Medikation sei der Schlaf stark gestört. Der Kläger sei in seinem Selbstvertrauen gänzlich ver unsichert ( Urk. 13/38/3). Für die Unter su chung durch den psychiatrischen F.___ -Gutachter
Dr. J.___ vom 25. Juni 2015 brachte der Kläger einen im Voraus ausgefüllten Fragebogen mit, wo er die meisten Beschwerden aufgelistet hat te . Dr. J.___ befragte den Kläger deshalb zu den einzelnen Beschwerden, die er nur teilweise spontan erzählt oder aufgeführt habe ( Urk. 13/77.1/21).
Dr. J.___
hielt nach seiner Unter su chung des Klägers fest , dass d ies er in der psychiatrischen Problematik, bedingt durch die depressive Störung mit aus ge sprochener Somatisierungsneigung , noch stark gefangen sei, wodurch er immer wieder in Zustände ger a t e , die er nicht mehr selber steuern könne . Es bestehe auch eine psycho motorische Beeinträchtigung und allgemeine Verlangsamung ( Urk.
13/77.1/16, Urk.
13/77.1/72) . Der neurolo gische F.___ -Gutachter Dr. I.___ führte
aus , dass sich in der klinisch-neurologischen Unter suchung kein pathologischer Befund habe erheben lassen (Urk.
13/77.1/53)
sowie, dass die Angaben des Klägers zum Kopfwehverlauf etwas diskrepant seien. So schildere er einerseits einen immer gleichbleibenden Kopf wehverlauf. Danach lasse sich aber eine Kopfwehreduktion unter der Intervall medikation mit einem Betablocker eruieren ( Urk. 13/77.1/52).
Weiter schrieb
Dr. I.___ , dass der Klä ger seit dem Verkehrsun fall vom 1 4. September 2012 arbeitsunfähig sei. Ein Arbeitsversuch sei gemäss seinen Angaben wegen Kopf schmerzen, Schwindel und Schlafstörungen gescheitert. Dieses hohe Aus mass der Arbeitsunfähigkeit könne nicht mit neurologischen Faktoren begründet werden. Die bisherige Tätig keit des Klägers an sich sei angepasst. Es könnten keine rele vanten qualita tiven Einschränkungen be nannt werden (Urk.
13/77.1/74). Auf grund der inter mit tierenden Kopfwehspitzen mit migräniformen Begleiterschei nungen seien aber auch inter mittierende Arbeits zeit aus fälle einzuräumen. Er schwerend komme hinzu, dass diese in der Regel un berechenbar auftreten würden. Aus neuro logi scher Sicht sei aufgrund der Kopfschmerz pro ble matik eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % zu be ziffern (Urk.
13/77.1/75).
Dr. Q.___ ihre r seits sprach von somatoformen fluk tuieren den, teils massive n Kopfschmerzen ( Urk. 13/53/10 ) . 7.2.2
Alsdann sind “ Behandlungserfolg oder - resistenz “, mithin Verlauf und Ausgang von Therapien, wichtige Schweregradindikatoren. Das definitive Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Versicherten durch ge führten Thera pie wei s t auf eine negative Prognose hin (BGE 141 V 281 E.
4.3.1.2). Laut Dr.
J.___
habe trotz intensiven therapeutischen Massnahmen im halb statio nären und ambulanten Bereich keine durchschlagende Besserung erzielt werden können ( Urk. 13/77.1/24) .
Dazu ist den IV-Akten namentlich zu ent nehmen, dass der Kläger v om 1 8. August 2014 bis 1 0. Oktober 2014 in der Tages klinik der psychiatrischen Dienste Spital R.___ behandelt
worden war . Im Bericht des Spitals
R.___ vom 2. Oktober 2014 wurde ausgeführt , dass zu Beginn der Eintrittstermin auf Wunsch des Klägers wegen familiärer Angelegen heiten zwei Mal habe verschoben werden müssen. Nach Eintritt am 1 8. August 2014 sei mit ihm zunächst ein Halbtagesprogramm vereinbart worden mit der Aussicht, bei gutem Verlauf eine Steigerung vorzunehmen. Der weitere Verlauf sei geprägt gewesen von körperlichen Beschwerden, vor allem im Sinne von massiven Kopfschmerzen, welche dazu geführt hätten, dass der Kläger durch schnittlich ein bis zwei Tage pro Woche nicht in die Tagesklinik habe kommen können. Immer wieder habe er sich bemüht, trotz der Schmerzen die Tagesklinik zu besuchen, habe dann häufig liegen müssen und zum Teil nur sehr einge schränkt am Pro gramm teilnehmen können ( Urk. 13/49/3). Themen wie Medi ka men ten fragen und psychosoziale Probleme hätten aufgrund der häufigen Abwe sen heiten des Klägers nicht besprochen werden können. Auch ein geplantes Paargespräch habe auf grund einer kurzfristigen Erkrankung der Ehefrau nicht durchgeführt werden können ( Urk. 13/49/4). Von einer optimalen Kooperation des Klägers bei thera peutischen Massnahmen ist gestützt darauf nicht auszu gehen.
Dasselbe muss zu seinem Verhalten in der beruflichen Eingliederung gesagt werden.
Dazu wurde in den IV-Akten namentlich fest ge halten, dass der Kläger zu Beginn kooperativ und offen mit dem Job Coach der IV-Stelle Bern zusam men gearbeitet habe. Mit der Verschlechterung der gesund heitlichen Situation sei die Zusammenarbeit jedoch rasch schwierig geworden. In der zweiten Coaching woche sei der Kläger nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen. Nach eigenen Aussagen habe er unter starken Kopfschmerzen und Schwindel an fällen gelitten. Ausgelöst durch starke Schmerzen einer eiternden Zyste am Gesäss habe ein zweiter Arbeits versuch ein weiteres Mal nach wenigen Tagen abge brochen werden müssen. In Absprache mit der behandelnden Psychiaterin habe ein weiterer Start auf den 2. September 2013 verschoben werden müssen. Die Zyste habe zum zwei ten Mal operiert werden müssen. Der Kläger sei bis min destens Mitte Oktober 2013 ausgefallen. Dr. Q.___ habe betont, dass nebst einer körperlichen Beein trächtigung auch psychosomatische Schmerzen vorhan den seien. Sie stehe mit dem Kläger in den Anfängen des medizinischen und therapeutischen Prozesses. Am 1 1. September 2013 habe ein ausserordentliches Standortgespräch mit allen in den Integrationsprozess beteiligten Personen statt gefunden. Der Klä ger habe aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können. Infolge Ent zündungen im Gesässbereich habe eine weitere Operation an gestanden. Das Coaching sei schliesslich per 1 0. Oktober 2013 beendet worden ( Urk. 13/29/2).
Dr. Q.___ teilte der IV-Stelle Bern am 6. Februar 2014 mit, dass grundsätzlich eine Ent wicklung stattfinde und der Kläger “auf gutem Weg“ sei, doch bestehe kein Zeithorizont für berufliche Massnahmen. Ihr Ziel sei es, den Kläger zu befä higen , für sich und seine Familie Verantwortung zu über nehmen (vgl. S. 7 des Protokolls der IV-Stelle Bern [ Urk. 13] ) . Gemäss Mitteilung der IV-Stelle Bern vom 13. März 2014 wurden die berufliche Eingliederung in der Folge abge schlossen, weil aufgrund der gesundheitlichen Situation des Klägers keine beruf liche Mass nahmen möglich waren (Urk. 13/32/1). 7.2.3
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hem mende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Zu erwähnen sind dies bezüglich die wiederkehrenden Abszesse im Gesässbereich des Klägers, aufgrund der er
s e ine berufliche Wiedereingliederung mehrfach ver schoben werden musste (E. 7.2.2) . Dies
auch wenn der Kläger selbst bei der F.___ -Be gut achtung davon sprach, dass seine dermatologischen Probleme keinen Einfluss auf seine Arbeits fähigkeit hätten ( Urk. 13/77.1/28). 7.2.4
Zum K omplex “ Persönlichkeit" ist sodann festzuhalten, dass Dr. J.___ beim Kläger keine Hinweise auf Zwänge, Wahn und psychotische Phänomene fest stel len konnte. Der Kläger habe affektiv wenig spürbar gewirkt. Die affektive Kon taktaufnahme seit etwas reduziert gewesen. Er habe insgesamt eher indifferent, nicht eigentlich gedrückt, gewirkt. Er habe bestätigt, dass er keine Gefühle empfinde, kein Interesse habe , er spüre sein Gegenüber nicht richtig. Er stehe teilweise in einer heftigen inneren Anspannung, habe je nach Beschwerden auch teilweise heftige Ängste. Es habe das Gefühl von Wertlosigkeit bestanden und der Kläger habe passive Sterbewünsche geäussert. Die affektive Modulation sei ein geschränkt gewesen, ebenfalls die gestische und mimische Mitbeteiligung, psycho motorisch sei er verlangsamt gewesen. Es habe immer einige Zeit gedauert, bis er auf eine Frage eine Antwort gegeben habe. Er habe allgemein einen gebremsten Eindruck hinterlassen ( Urk. 13/77.1/21 ) .
Zudem hielt Dr. J.___ fest, dass Dr. Q.___ wohl eine gewisse Besserung beschreibe, was aber vor wiegend die Sympto matik der posttraumatischen Belastungsstörung betreffe. Anderseits sei es zu einer deutlichen Veränderung der Persönlich keitsstruktur im Sinne einer Abflachung gekommen. Erschwerend mache sich die grosse Passivität mit Lustlosigkeit bemerkbar, so dass nur sehr geringe Res sourcen vorhanden seien, die ausgenützt werden könnten (Urk. 13/77.1/24). 7.2.5
Bei der Prüfung des sozialen Kontextes sind soziale Belastungen nicht zu berück sichtigen, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Der Lebenskontext der versicherten Person kann indes auch (mobilisier bare) Ressourcen bereithalten , weil sie von ihrem sozialen Umfeld unterstützt werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Beim Kläger sind psycho so ziale Belastungsfaktoren vorhanden. Im Spital R.___ wurde am 2.
Oktober 2014 unter anderem eine m ittelgradige depressive Episode bei multiplen psycho so zialen Problemen (Schul d en, Arbeitslosigkeit, zunehmende soziale Isolation) diagnostiziert ( Urk. 13/ 49 / 3) .
Gemäss den Akten bestanden sodann psychosoziale Belastungsfaktoren, weil die Familie des Kläger s nach de m Ende der Versiche rungsleistungen der Unfallversicherung und der Kranken taggeldversicherung vom Sozialamt unterstützt wurde und der Kläger über Fr. 100‘000.-- S chulden hatte ( Urk. 13/77.1/19 ). Anderseits gilt es her vor zuheben, dass d er Kläger auf einen guten familiäre n Zusammenhalt
zählen kann , nebst der Unterstützung durch die Ehefrau ist namentlich zu erwähnen, dass ihn ein Cousin für die Untersuchung durch Dr. J.___
begleitet hat ( Urk. 13/77.1/20) , und er weiterhin Kontakt mit seinen Kollegen hat
( Urk. 9/10 S. 42). 7.3 7.3.1
Was die Kategorie „Konsistenz" betrifft, so kann nicht von einer gleichmässige n Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen werden. Diesbezüglich ist dem Gutachten von Dr. G.___ zu ent nehmen, dass der Kläger bei der Untersuchung vom 5. Mai 2014 (Urk. 9/10 S. 2) ihm gegenüber ohne entsprechende Nachfrage erklärt habe, dass er sich gegen wärtig keine Arbeit zutraue ( Urk. 9/10 S. 42). Eine erhebliche Einschränkung im “Alltag“ sei jedoch nicht beschrieben worden , wenngleich die Angaben dies be züglich vage und ausweichend gewesen seien (Urk. 9/10 S. 58). Der Kläger gab an, dass er fast jeden Tag gegen 5.30 Uhr aufstehe n würde ( Urk. 9/10 S. 40). Durch den Tag hindurch sei er vor allem zu Hause. Er bereite sich kleinere Speisen zu. Er werde beim Haushalt von der Ehefrau unterstützt, welche den Hauptteil des Haushaltes besorg e . Er beteilige sich jedoch mittlerweile vermehrt. Zudem kümmer e er sich um seine Kinder ( Urk. 9/10 S. 41) . Er gehe mit seinem Sohn “ab und zu spielen“. Er kümmere sich sehr gut um seinen Sohn und schaue, dass es ihm gut gehe ( Urk. 9/10 S. 42). Gelegentlich gehe er mit dem Auto in die Migros oder den Denner einkaufen. Er gehe auch gerne in einen “türkischen Laden“ ein kaufen. Er bekomme “ab und zu“ Besuch von Seiten der Familie der Ehefrau. Insbesondere eine Schwester komme regelmässig. Seine Familie komme ihn auch besuchen, wenn es finanziell “drin liege“. Es bestehe ein guter familiärer Zusam menhalt. Gelegentlich telefoniere er mit einem guten Kollegen, mit dem er sich auch gelegentlich treffe ( Urk. 9/10 S. 42). Das Essen bereite ihm “keine Problem e “. Im Fernsehen schau e er sich Fussball-Spiele an ( Urk. 9/10 S. 41). Im Jahr 2015 ist der Kläger noch ein mal Vater geworden (Urk. 13/77.1/11) . Die Untersu chungen im F.___ fanden am 1 7. Juni, 2 5. Juni, 2. Juli, 7. Juli, 1.
September
und 2 1. September 2015 statt (Urk.
13/77.1/5) . Den vom neuro psycho logischen Gutachter eingeholten fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau ist zu ent nehmen, dass sich diese bitter über die familiäre Situation be klagte habe. Die Situation sei völlig hoffnungslos. Sie selbst und die Kinder müss ten sich ganz nach ihrem Ehemann richten und Rücksicht nehmen (z.B. kein Lärm etc.). Er habe jegliche Initiative verloren, kümmere sich um nichts, sei passiv und übernehme keine Verantwortung ( Urk. 13/77.1/59). Bei der endokrinologischen Evaluation gab d er Kläger namentlich an, dass er sich ganz zurück gezogen habe. Er sitze den ganzen Tag still zu Hause und trinke drei bis fünf Flaschen Mineralwas ser. Er könne mit den Kindern nicht spielen, obwohl er dies möchte und auch seinen Kindern verspreche. Er habe oft Kopfschmerzen und sei blockiert und verwirrt. An manchen Tagen gehe es wieder ganz gut, dann verschlechtere sich die Situa tion sogleich wieder ( Urk. 13/77.1/34). Die Gutachterin hielt jedoch fest, dass eine auffällige Diskrepanz zwischen der anamnestisch totalen Ein schränkung der kör perlichen Aktivität (sitzt den ganzen Tag zu Hause und trinkt Mineralwasser) und der allseits sehr kräftigen Muskulatur des Klägers bestehe ( Urk. 13/77.1/38). Der Kläger mache den Eindruck eine s eher kräftigen und körperlich gesunden jungen Mannes ( Urk. 13/77.1/39).
Dr. I.___
führte aus , dass die Exploration der All tagsstruktur des Klägers “wenig Greifbar es“ ergebe n habe ( Urk. 13/77.1/48) . Das Verhalten des Klägers während der Abklärung sei zwar kooperativ und im Wesentlichen adäquat. Es bestünden aber doch auch Hinweise auf eine gewisse verbale Überzeichnung der Kopfschmerzen. Die geltend gemachte vollständige Invalidisierung, nicht nur mit Arbeitsunfähigkeit, sondern auch mit vollkomme ner Inaktivität und sozialem Rückzug im privaten Alltag , sei in diesem Ausmass mit dem Kopfschmerz nicht begründbar. Es bestehe hier eine funktionelle Über lagerung ( Urk. 13/77.1/53). Der
Kläg er sei zur Untersuchung mit dem Auto ge fahren . Dazu habe er ausgeführt, d as Auto fahren sei “schwierig, aber es gehe“ . Beim Abbremsen werde ihm schwindlig, auch bekomme er dann Kopfweh. Er müsse dann hinausfahren und anhalten ( Urk. 13/77.1/48). Trotzdem legte der Kläger mit dem Auto selbständig eine S trecke von rund 120
km pro Weg zurück. Dies, obwohl seine Leistungen bei der neuropsycho logischen Unter su chung im F.___ im Bereich Aufmerksamkeit/
Konzentrations fähigkeit allesamt ,
teilweise sehr deutlich, unter der Norm waren
( Urk. 13/77.1/65) und er nach eigenen Angaben bei den -
un berechenbar auf treten den
-
Kopf wehattacken unkonzen triert und in der Wahrnehmung stark eingeengt ( Urk. 13/38/3) sei . 7.3.2
Zum Indikator “ behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck “ ist schliesslich festzuhalten, dass ge mäss den Aussagen des Klägers
die Kopfschmerzen
s ein Hauptproblem
seien
( Urk. 13/3.1/85 , Urk. 13/3.1/129) . Er brauche keinen Psychiater, sondern jemanden, der ihm “mit diesen Kopf schmer zen“ helfe ( Urk. 13/3.1/185) . Dr. I.___ hielt fest, dass bezüglich der Kopf schmerzen die vorhanden en Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien ( Urk. 13/77.1/53). Bei der geltend gemachten invalidisierenden Kopfweh prob le matik wäre eine weiterführende neurologische Begleittherapie wünschens wert ( Urk. 13/77.1/53-54). Ein Neurologe sei bislang nur einmal konsiliarisch bei ge zogen worden. Neben der anzustrebenden Reduktion des Schmerz mittel ge brauchs bestünden auch in der Inter vall medikation brachliegende Verbes serungs möglich keiten ( Urk. 13/77.1/54). Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Klä ger gegen die Kopfschmerzen Medikamente einnimmt ( Urk. 13/77.1/47) und die Kopf schmerzproblematik nunmehr ausschliesslich bei
Dr. Q.___ behandelt
(Urk. 13/53/13 ) . Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestischer Leidens druck ist damit nicht ausgewiesen. 7.4
In der Gesamtschau sind unter Berücksichtigung der massgeblichen Standard in di katoren (insbesondere auffällige Indikatoren in der Kategorie Konsistenz) mit dem im Sozialver sicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit keine erheblichen funk tionel len Auswirkungen der vom Klä ger als invalidisierend empfundenen psychischen Beschwerden und Kopfschmer zen erstellt.
Zwar geht Dr. J.___ davon aus, dass der Kläger
aufgrund seiner psychischen Einschränkungen keine genügenden Ressourcen mobilisieren kann, weil aber auf grund der zahlreichen - auch aus dem F.___ -Gutachten vom 5. November 2015 ( Urk. 13/77.1) ersichtlichen - Inkonsistenzen nicht von einer gleich mäs sige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus und einem ausgewiesenen Leidensdruck ausgegangen werden kann, kann auf dessen Einschätzung nicht abgestellt werden.
Ein Abweichen von den durch die Ärzte gezogenen Schluss folgerungen ist möglich, wenn sich aus rechtlicher Sicht eine andere Ein schätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E.
3.3).
Ein Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen der Beklagten besteht daher nicht (vgl. Art.
E. 27 des Vorsorgereglements der Beklagten, Stand 3 1. Dezember 2014). 8.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 9.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführer s oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Dispositiv
- 1.1 Der mazedonische Staatsangehörige X.___ , geboren 1981, ist verheiratet und Vater dreier Kinder ( Urk. 13/1/1-2). N ach der Grundschule wurde er in Mazedonien zu m Automechaniker ausgebildet ( Urk. 9/10 S. 34 ). Nachdem er in Mazedonien und Österreich als Automechaniker gearbeitet hatte, reiste er im Jahr 2005 in die Schweiz ein ( Urk. 9/10 S. 35, Urk. 13/1/1), wo er ab dem
- August 2006 für die A.___ AG als Wagenparkbetreuer im Bereich Autoservice und -unterhaltung tätig war (Urk. 2/2 , Urk. 13/3.1/253 , Urk. 13/13, Urk. 13/77.1/39 ). In dieser Eigen schaft war er bei der Careal Holding BVG-Kasse vorsorgeversichert (Urk. 2/5 ). Am
- September 2012 erlitt der Versicherte auf der Autobahn vor der Verzweigung Wankdorf einen Verkehrsun fall, als er aufgrund eines Staus abbremsen musste und der nach folgende Lenker auf sein Fahrzeug auffuhr (Urk. 13/3.1/99). Der Ver sicherte wurde ins S pital B.___ gebracht, wo ein leichtes Schädelhirn trauma, Prellungen des Thorax, der linken Schulter, der Lendenwirbelsäule und des rech ten Unterschenkels sowie eine Riss quetsch wunde an der Stirn links diagnostiziert wurden ( Urk. 13 /3.1/120 ). Die zuständige Unfallversicherung erbrachte Versiche rungsleistungen ( Urk. 9/7 S. 2). 1.2 Am 15 . M ärz 20 13 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit dem Unfall vom 1
- September 2012 bestehende posttraumatische Belastungsstörung bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an (Urk. 13 / 1/5). Die Unfall ver siche rung stellte ihre Versicherungsleistungen per 3
- Dezember 2013 ein ( Urk. 9/7 S. 2 ). Alsdann löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit X.___ per 3
- April 2014 auf ( Urk. 13/83/ 6 ). Die IV-Stelle Bern sprach ihm - nach ein schlä gigen Abklärungen - mit Verfügung vom 24 . Februar 2016 mit Wirkung ab 1. September 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung sowie Kinderrenten zu (Urk. 1 3 / 8 2 ).
- Am 20. Dezember 2016 erhob X.___ gegen die Careal Holding BVG-Kasse Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): “
- Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab
- September 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten .
- Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für seine drei Kinder auf der Basis seiner Invalidenrente folgende Kinderrenten auszurichten: - für C.___ ab
- September 2013, - für D.___ ab
- September 2013 und - für E.___ ab
- Mai 2015.
- Die Beklagte sei zu verpflichten, auf den Invalidenrenten für den Kläger und die Kinder ab 2
- Dezember 2016 den Verzugszins von 5 % zu bezahlen.
- Es seien die Akten der IV- St e lle Bern beizuziehen.
- Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen . Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 17. Juli 201 7 , die Klage sei voll umfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 8 S. 2). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 23 . Februar 2017 (Urk. 1 0 ) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 13 /1-9 2 ) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 16 ) und duplicando (Urk. 21 ) an ihren Rechtsbegehren fest. Am
- August 2017 wurde dem Kläger eine Kopie der Duplik der Beklagten vom
- August 2017 zugestellt ( Urk. 22).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann ( BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis). Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat ( Urk. 2/4) ist das angerufene Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ( GSVGer ) sachlich zuständig.
- 2.1 Anspruch auf Invali denleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invaliden versicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsun fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele van ten Arbeits un fähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicher ten eigen schaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlim me rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsun fähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge einrichtung somit leistungs pflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgever hält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Ver sicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
- 2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2
- Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenver siche rung , IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1
- Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3 . 3.1 Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, die IV-Stelle Bern habe ihm gestützt auf das Gutachten des F.___ vom 5 . November 2015 (nachfolgend: F.___ -Gutachten) mit Verfügung vom 2
- Februar 2016 ab
- September 2013 eine ganze Invali denrente sowie drei Kinderrenten zugespro chen ( Urk. 1 S. 6). Diese Ver fügung sei der Beklagten vorers t nicht eröffnet wor den, weshalb seine Rechts vertreterin mit Schreiben vom
- März 2016 darauf hin gewiesen habe, dass eine Zustellung auch an die Beklagte zu erfolgen habe ( Urk. 1 S. 6-7). Die IV-Stelle Bern habe der Beklagen sodann mit Schreiben vom 1
- März 2016 sowohl den Vorbescheid vom
- Dezember 201 5 als auch die Verfügung vom 2
- Februar 2016 zugestellt. Weil die Beklagte auf die Erhebung einer Beschwerde gegen diese Verfügung verzichtet habe, sei sie grundsätzlich daran gebunden, denn der Entscheid der IV-Stelle Bern sei nicht offensichtlich falsch . Aufgrund dessen habe sie ihm - gleich wie die Eidge nös sische Invalidenversiche rung - eine ganze Invalidenren te sowie daran gebun dene Kinderrenten auszu richten (Urk. 1 S. 7 , Urk. 16 S. 6 ). Nebst den von den F.___ -Gutachter n festge stellten psychischen Ein schränkungen seien sie auch a us neuro logischer Sicht von einer 40%igen Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen und in einer angepasste n Tätigkeit ab Mitte März 2013 ausgegangen (Urk. 16 S. 12). Die Beklagte verweise mehrfach auf Ausführungen der F.___ -Gutachter, welche eine inkonsistente und aggravatorische Beschwerde schilderung (des Klägers) be schreiben würden. Daraus könne die Beklagte jedoch nichts zu ihren Gunsten ab leiten, weil d ie Gut achter allfällige Unstimmigkeiten bemerkt hätten ( Urk. 1 6 S. 5). Die Beklagte nehme sodann Bezug auf das Gutachten von Dr. G.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
- Februar 201
- Dieses Gutachten sei von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegeben worden und für die vorliegend zu prüfenden Fragen völlig unbrauchbar ( Urk. 16 S. 12). 3.2 Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend , dass sie an den von der IV-Stelle Bern festgelegten Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden sei, weil ihr der Vorbescheid vom
- Dezember 2015 und die Ver fügung vom 2
- Februar 2016 nicht rechtsgenüglich eröffnet worden seien. Sie (die Beklagte) könne damit ihre Leistungspflicht gänzlich frei prüfen . Im Übrigen bestehe so oder anders kein e Bindung an den im IV-Verfahren festgelegten Inva liditätsgrad, weil der IV Entscheid offensichtlich unrichtig sei ( Urk. 8 S. 11). Wenn nämlich die Leistungs einschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruhe, liege rechtsprechungsgemäss kein sozialversicherungs rechtlich mass ge bender Gesund heitsschaden vor. Aus fast allen Teilgutachten des F.___ -Gutachtens sei zu ent nehmen, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten gesund he itlichen Einschränkungen und des vom Kläger gezeig ten Verhalten s bestehe ( Urk. 8 S. 12). Die Ausführungen der F.___ - G utachter würden be legen, dass die Symptomschilderungen des Klägers in sich schlichtweg nicht nachvollziehbar und die geklagten Leiden eindeutig nicht mit dem übrigen Gesamtverhalten vereinbar gewesen seien (Urk. 8 S. 13) . Insbesondere bestehe eine verbale Über zeichnung der geklagten Kopfschmerzen. Namentlich sei weder die vom Kläger geltend gemachte Invalidi sierung beziehungsweise Arbeitsun fä higkeit noch die vollkommene Inaktivität und der soziale Rückzug im privaten Alltag mit den Kopfschmerzen begründbar (Urk. 21 S. 10). Sodann habe Dr. G.___ in seinem Gutachten vom
- Juni 2014 unter Bezugnahme auf des sen klini sche Unter suchung und test psychologische Befunde ausgeführt, dass beim Kläger von einer erheblichen Aggravation bis hin zur Simulation aus zugehen sei (Urk. 8 S. 13) . Eine invalidisierende Beeinträchtigung der Gesundheit sei somit zu ver neinen, weshalb sie nicht l eistungspflicht ig sei ( Urk. 8 S. 13-14) .
- 4.1 Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 führte die IV-Stelle Bern aus, dass der Klä ger seit dem Unfall vom 1
- September 2012 (Beginn der einjährigen Warte zeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei (Urk. 13/82/5). Dem nach wäre grundsätzlich von einem Beginn der mass geben den Arbeitsunfä higkeit des Klägers während des Versicherungsverhältnis mit der Beklagten aus zugehen (Urk. 2/2, Urk. 2/5, Urk. 13/3.1/253, Urk. 13/77.1/39). Allerdings ist vorab zu prüfen, ob im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Februar 2016 (Urk. 13/82) besteht, mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente sowie Kinderrenten zugesprochen wurde n . 4.2 Ein Rechtssubjekt muss eine von einer Behörde verfügte Rechtsfolge nur dann gegen sich gelten lassen, wenn es vorgängig dazu angehört worden ist. Mit dieser rechtsstaatlichen Minimalanforderung eines fairen Verfahrens ist es nicht verein bar, dass eine Vorsorgeeinrichtung die von der IV-Stelle vorgenommene Festle gung des Invaliditätsgrades und des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsun fä higkeit im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge kraft Verbind lich keitswirkung (vgl. BGE 126 V 308 E. 1) grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss, ohne im Verfahren vor der IV-Stelle einbezogen worden zu sein. Das auf fehlende Bindung bei offensichtlicher Unhaltbarkeit lautende Korrektiv (vgl. BGE 126 V 308 E. 1) ändert an der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Miss achtung der daraus fliessenden Mitwirkungsrechte nichts. Denn es macht einen wesentlichen Unterschied aus, ob die Vorsorgeeinrichtung am IV-Verfahren, das zum verbindlichen Entscheid führt, teilnehmen kann mit der Möglichkeit, auf jeden tatsächlichen oder rechtlichen Fehler hinzuweisen oder ob sie der Verbind lichkeitswirkung als grundsätzlichen fait accompli nur bei erstellter offen sichtli cher Unhaltbarkeit entgeht (BGE 129 V 73 E. 4.1). 4.3 Daraus folgt, dass die Vorsorgeeinrichtung spätestens im Vorbescheidsverfahren (Art. 73 bis IVV) in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einzubeziehen ist (BGE 130 V 270 E. 3.1, 129 V 73 E. 4.2.2). Dies war vorliegend nicht der Fall. Stattdessen versandte die IV-Stelle Bern den Vorbescheid vom 2. Dezember 201 5 ( Urk. 13/78) und die Rentenverfügung vom 24. Februar 2016 ( Urk. 13/82) erst mit Schreiben vom 15. März 2016 an die Beklagte (Urk. 13/86). Daraufhin ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 1
- März 2016 bei der IV-Stelle Bern um Zustellung der IV-Akten zur Prüfung eines allfälligen Invalidenrenten anspruchs des Klägers (Urk. 13/87). Die IV-Stelle stellte der Beklagten die IV-Akten erst mit Schreiben vom
- Juni 2016 zu ( Urk. 13/88). Dies e nachträgliche Zustellung von Vorbescheid und Rentenverfügung ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagte nicht in das IV-Verfahren einbezogen worden war. Die Beklagte war nach Treu und Glauben auch nicht gehalten, Beschwerde gegen die Verfügung zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2011 vom 28. Februar 2011 E. 3. 2 ). Die Beklagte ist daher an den Entscheid der IV-Stelle Bern nicht gebun den, weshalb d ie Frage, ob sie dem Kläger Invaliden leistungen auszurichten hat, frei geprüft werden kann . 5 . 5.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und E. 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seit s erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ein zu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 1
- Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie “ funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex “ Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex “ Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex “ Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie “ Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 5.3 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Ein schrän kungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Ein schränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2
- Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggrava torische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 2
- Juni 2015 E. 4.2). Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2
- Juni 2015 E. 4.4). 5.4 Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit sei nen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ist entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 ). In sinngemässer Anwendung auf die materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigen gut achten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 5 ) . 5.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist - , in Kenntnis der und gegeben enfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe n en falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 6 . 6 .1 Am F.___ -Gutachten vom
- November 2015 waren die Dres . H.___ , F M H für Allgemeine Innere Medizin, I.___ , FMH für Neuro logie, J.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, K.___ , FMH für Dermatologie, L.___ , FMH für Endokrinologie, und M.___ , FMH für Otorhinolaryngologie, sowie N.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, beteiligt ( Urk. 13/77.1/ 77). Die F.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/77.1/68): - Chronifizierte depressive Störung (ICD-10: F32.1) Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.1) - Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) - Tinnitus links (ICD-10: H93.1) - Aktuell kompensiert - Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10: H81.3) bei - Verdacht auf periphere verstibuläre Funktionsstörung links - Status nach Verkehrsunfall ( Heckkollison ) vom 1
- September 2012 - leichtes Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri (leichte traumatische Hirnverletzung) - chronischer posttraumatischer Kopfschmerz, mit Spannungskopf schmerz , migräniformem Kopfschmerz, Medikamentenübergebrauchs kopfschmerz ( MÜKS ) sowie funktioneller Überlagerung Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die F.___ -Gutachter (Urk. 13/77.1/68 -69 ) : - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Mehrfaktoriell bedingte geringe Testleistungen - Hidraden itis suppurativa - Psoriasis vulgaris - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose März 2013) - Metabolisches Syndrom 6 .2 Zur Arbeitsfähigkeit des Kläger s hielten die F.___ -Gutachter im Wesentlichen fest, dass er aufgrund der psychischen Problematik in keiner Weise belast bar und im zwischenmenschlichen Kontaktverhalten beeinträchtigt sei . Unter den gege benen Umständen sei daher weiterhin von einer vollen Arbeits un fähigkeit für jede Tätigkeit auszugehen. Aus rein dermatologischer und endo krinolo gischer Sicht sei der Kläger demgegenüber zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/77.1/72 -73 ). Aus otoneurologischer Sicht würden sich sodann - unter Berück sichtigung der qualitativen Einschränkungen aufgrund der inter mit tierenden Schwindel sympto matik bei Verdacht auf leichtgradige periphere vesti buläre Funktionsstörung links in einer angepassten Tätigkeit keine Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit ergeben ( Urk. 13/77.1/74). A ufgrund der Kopf schmerzproblematik sei a us neuro logischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % zu beziffern. Schliesslich seien d ie bei der neuropsychologischen Untersuchungen festgestellten Leistungsdefizite in diesem Zusammenhang sowie als Ausdruck einer verminderten Anstrengungs fähigkeit/-bereitschaft ein zuordnen und wür den keine zusätzlichen Ein schrän kungen der Arbeits fähigkeit ergeben. Gesamt medizinisch sei daher weiterhin von einer vollen Arbeitsun fähigkeit für jede Tätigkeit auszugehen. Diese Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem Unfall im September 2012 ( Urk. 13/77.1/75).
- 7.1 7.1.1 Wie festge halten liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstel lation beruht. Das strukturierte Beweisverfahren muss in einem solchen Fall nicht durchgeführt werden (vgl. E. 5.3 vorstehend).
- 1. 2 Die Beklagte macht unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 2. Juni 2014 ( Urk. 9/10) geltend, dass beim Kläger von einer er heblichen Aggravation bis hin zur Simulation auszugehen sei (Urk. 8 S. 13). Dr. G.___ hielt in seinem Gutachten unter anderem fest, das s im Rahmen seiner Untersuchung des Klägers ein Leidensdruck trotz teils dramatisch geschilderter Beschwerden und der Angabe einer vollständigen Arbeitsun fähig keit nicht erkennbar gewesen sei . Die Schilderung des Ereignisses und der Beschwerden (“Kopfweh“) sei “dramatisch“ gewesen. Sie sei ausführlich und oftmals ohne ent sprechende Nach frage erfolgt . Die von ihm durchgeführten Beschwerdevali dierungs stests ( SFSS resp. MENT) würden in der Gesamtschau auf ein ab sicht li ches Erzeugen respek tive starke s Übertreiben körperl icher oder psychischer Symptome hinweise n ( Urk. 9/10 S. 45 und S. 55) . Klinisch - phänomenologisch hätten allerdings keine rele vanten, psychopathologisch objektivierbare n Auf fäl lig keit en bestanden und d er Psychostatus sei unauffällig gewesen (Urk. 9/10 S. 55- 56). Dr. G.___ gelangte zum Schluss, dass beim Kläger gegenwärtig keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würde (Urk. 9/10 S. 60). Bezüglich des F.___ -Gutachtens vom
- November 2015 ist auf die Beurteilung des Neuropsychologen hinzuweisen, wonach die bei seiner Untersuchung festge stellten Leistungsdefizite als Ausdruck einer verminderten Anstrengungsfähig keit/-bereitschaft einzuordnen seien ( Urk. 13/77.1/67). In ihrer Gesamtbeur tei lung hielten die F.___ -Gutachter sodann fest, dass die Konsistenz äussert schwierig zu beantworten sei. Diesbezüglich werde auf die Feststellungen in den einzelnen Gutachten verwiesen. Dies ändere jedoch nichts an der Sch luss konklusion (Urk. 13/77.1/71). Dr. O.___ , Facharzt für Neurologie FMH, führte nach der Untersuchung des Klägers vom 2
- Januar 2013 aber aus , dass ihm keinerlei Zeichen einer Beschwerdeaggravation und keine inkonsistenten Befunde auf ge fallen seien (Urk. 13/3.1/85) Am 1. Februar 2013 wies der behan delnde Arzt Dr. P.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, wiederum darauf hin , dass er zunehmend Probleme bekommen habe , dem Kläger zu glau ben, da dessen Aussagen sehr inkon sistent seien ( Urk. 13/3.1/77). Unmittelbar danach begab sich der Kläger zu Dr. Q.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung ( Urk. 13/3.1/75, 77). Einige der untersuchenden Fachärzte sprachen somit von einem aggravatorischen Verhalten des Klägers. Die Fra ge, ob aufgrund dessen von einer den Anspruch auf Invalidenleistungen ausschliessenden Aggravation oder gar Simulation des Klägers auszugehen ist, kann jedoch offenbleiben, weil aufgrund der nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung zu beachtenden Standardindikatoren eine relevante Arbeits un fähigkeit des Klägers zu verneinen ist. 7.2 7.2.1 Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf den funk tio nellen Schweregrad einzugehen. Diesbezüglich ist zum Komplex “ Gesundheits schädigung" zur “ Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde “ insbesondere festzuhalten, dass laut Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1
- Septem ber 2013 n eben der inzwischen teilremittierten posttraumatischen Belastungs störung sich schlei chend eine depressive Symptomatik entwickelt habe, die zu nächst durch die im Lindenhofspital begonnene Medikation mit Cipralex ® anbe handelt worden sei , mit einem unplanmässigen Unterbruch der Medikation - und wohl auch im Rahmen der Verunsicherung wegen der wiederholten Abszessbildung - im Sinne einer larvierten Depression inzwischen jedoch wieder manifest gewor den sei ( Urk. 13/27 ) . In ihren Zwischenbericht vom
- Juli 2014 hielt Dr. Q.___ sodann fest, dass der Kläger in erster Linie noch unter Kopfschmerzen leide, die einschiessend oder anhaltend auftreten könn t en bis hin zu begleitender Übel keit, Kreislaufproblemen, Schwitzen. Auslösend könnten Situationen mit subjek tivem Kontrollverlust sein und in dem Sinne auch aktuelle Konflikte, die bei ihm Angst vor seiner aufsteigenden Wut hervorrufen würden, die er als bedrohlich, als schlecht kontrollierbar erlebe (Korrelat zum Unfallhergang). Andere körperli che (auch psychosomatische) Reaktionen oder Symptome (wie Kribbeln im Arm) würden beim Kläger hypochon drische Ängste (Körper als vulnerabel, nicht ver lässlich) auslösen . Die Grundanspannung sei weiter erhöht. Ohne Medikation sei der Schlaf stark gestört. Der Kläger sei in seinem Selbstvertrauen gänzlich ver unsichert ( Urk. 13/38/3). Für die Unter su chung durch den psychiatrischen F.___ -Gutachter Dr. J.___ vom 25. Juni 2015 brachte der Kläger einen im Voraus ausgefüllten Fragebogen mit, wo er die meisten Beschwerden aufgelistet hat te . Dr. J.___ befragte den Kläger deshalb zu den einzelnen Beschwerden, die er nur teilweise spontan erzählt oder aufgeführt habe ( Urk. 13/77.1/21). Dr. J.___ hielt nach seiner Unter su chung des Klägers fest , dass d ies er in der psychiatrischen Problematik, bedingt durch die depressive Störung mit aus ge sprochener Somatisierungsneigung , noch stark gefangen sei, wodurch er immer wieder in Zustände ger a t e , die er nicht mehr selber steuern könne . Es bestehe auch eine psycho motorische Beeinträchtigung und allgemeine Verlangsamung ( Urk. 13/77.1/16, Urk. 13/77.1/72) . Der neurolo gische F.___ -Gutachter Dr. I.___ führte aus , dass sich in der klinisch-neurologischen Unter suchung kein pathologischer Befund habe erheben lassen (Urk. 13/77.1/53) sowie, dass die Angaben des Klägers zum Kopfwehverlauf etwas diskrepant seien. So schildere er einerseits einen immer gleichbleibenden Kopf wehverlauf. Danach lasse sich aber eine Kopfwehreduktion unter der Intervall medikation mit einem Betablocker eruieren ( Urk. 13/77.1/52). Weiter schrieb Dr. I.___ , dass der Klä ger seit dem Verkehrsun fall vom 1
- September 2012 arbeitsunfähig sei. Ein Arbeitsversuch sei gemäss seinen Angaben wegen Kopf schmerzen, Schwindel und Schlafstörungen gescheitert. Dieses hohe Aus mass der Arbeitsunfähigkeit könne nicht mit neurologischen Faktoren begründet werden. Die bisherige Tätig keit des Klägers an sich sei angepasst. Es könnten keine rele vanten qualita tiven Einschränkungen be nannt werden (Urk. 13/77.1/74). Auf grund der inter mit tierenden Kopfwehspitzen mit migräniformen Begleiterschei nungen seien aber auch inter mittierende Arbeits zeit aus fälle einzuräumen. Er schwerend komme hinzu, dass diese in der Regel un berechenbar auftreten würden. Aus neuro logi scher Sicht sei aufgrund der Kopfschmerz pro ble matik eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % zu be ziffern (Urk. 13/77.1/75). Dr. Q.___ ihre r seits sprach von somatoformen fluk tuieren den, teils massive n Kopfschmerzen ( Urk. 13/53/10 ) . 7.2.2 Alsdann sind “ Behandlungserfolg oder - resistenz “, mithin Verlauf und Ausgang von Therapien, wichtige Schweregradindikatoren. Das definitive Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Versicherten durch ge führten Thera pie wei s t auf eine negative Prognose hin (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Laut Dr. J.___ habe trotz intensiven therapeutischen Massnahmen im halb statio nären und ambulanten Bereich keine durchschlagende Besserung erzielt werden können ( Urk. 13/77.1/24) . Dazu ist den IV-Akten namentlich zu ent nehmen, dass der Kläger v om 1
- August 2014 bis 1
- Oktober 2014 in der Tages klinik der psychiatrischen Dienste Spital R.___ behandelt worden war . Im Bericht des Spitals R.___ vom
- Oktober 2014 wurde ausgeführt , dass zu Beginn der Eintrittstermin auf Wunsch des Klägers wegen familiärer Angelegen heiten zwei Mal habe verschoben werden müssen. Nach Eintritt am 1
- August 2014 sei mit ihm zunächst ein Halbtagesprogramm vereinbart worden mit der Aussicht, bei gutem Verlauf eine Steigerung vorzunehmen. Der weitere Verlauf sei geprägt gewesen von körperlichen Beschwerden, vor allem im Sinne von massiven Kopfschmerzen, welche dazu geführt hätten, dass der Kläger durch schnittlich ein bis zwei Tage pro Woche nicht in die Tagesklinik habe kommen können. Immer wieder habe er sich bemüht, trotz der Schmerzen die Tagesklinik zu besuchen, habe dann häufig liegen müssen und zum Teil nur sehr einge schränkt am Pro gramm teilnehmen können ( Urk. 13/49/3). Themen wie Medi ka men ten fragen und psychosoziale Probleme hätten aufgrund der häufigen Abwe sen heiten des Klägers nicht besprochen werden können. Auch ein geplantes Paargespräch habe auf grund einer kurzfristigen Erkrankung der Ehefrau nicht durchgeführt werden können ( Urk. 13/49/4). Von einer optimalen Kooperation des Klägers bei thera peutischen Massnahmen ist gestützt darauf nicht auszu gehen. Dasselbe muss zu seinem Verhalten in der beruflichen Eingliederung gesagt werden. Dazu wurde in den IV-Akten namentlich fest ge halten, dass der Kläger zu Beginn kooperativ und offen mit dem Job Coach der IV-Stelle Bern zusam men gearbeitet habe. Mit der Verschlechterung der gesund heitlichen Situation sei die Zusammenarbeit jedoch rasch schwierig geworden. In der zweiten Coaching woche sei der Kläger nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen. Nach eigenen Aussagen habe er unter starken Kopfschmerzen und Schwindel an fällen gelitten. Ausgelöst durch starke Schmerzen einer eiternden Zyste am Gesäss habe ein zweiter Arbeits versuch ein weiteres Mal nach wenigen Tagen abge brochen werden müssen. In Absprache mit der behandelnden Psychiaterin habe ein weiterer Start auf den 2. September 2013 verschoben werden müssen. Die Zyste habe zum zwei ten Mal operiert werden müssen. Der Kläger sei bis min destens Mitte Oktober 2013 ausgefallen. Dr. Q.___ habe betont, dass nebst einer körperlichen Beein trächtigung auch psychosomatische Schmerzen vorhan den seien. Sie stehe mit dem Kläger in den Anfängen des medizinischen und therapeutischen Prozesses. Am 1
- September 2013 habe ein ausserordentliches Standortgespräch mit allen in den Integrationsprozess beteiligten Personen statt gefunden. Der Klä ger habe aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können. Infolge Ent zündungen im Gesässbereich habe eine weitere Operation an gestanden. Das Coaching sei schliesslich per 1
- Oktober 2013 beendet worden ( Urk. 13/29/2). Dr. Q.___ teilte der IV-Stelle Bern am
- Februar 2014 mit, dass grundsätzlich eine Ent wicklung stattfinde und der Kläger “auf gutem Weg“ sei, doch bestehe kein Zeithorizont für berufliche Massnahmen. Ihr Ziel sei es, den Kläger zu befä higen , für sich und seine Familie Verantwortung zu über nehmen (vgl. S. 7 des Protokolls der IV-Stelle Bern [ Urk. 13] ) . Gemäss Mitteilung der IV-Stelle Bern vom 13. März 2014 wurden die berufliche Eingliederung in der Folge abge schlossen, weil aufgrund der gesundheitlichen Situation des Klägers keine beruf liche Mass nahmen möglich waren (Urk. 13/32/1). 7.2.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hem mende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Zu erwähnen sind dies bezüglich die wiederkehrenden Abszesse im Gesässbereich des Klägers, aufgrund der er s e ine berufliche Wiedereingliederung mehrfach ver schoben werden musste (E. 7.2.2) . Dies auch wenn der Kläger selbst bei der F.___ -Be gut achtung davon sprach, dass seine dermatologischen Probleme keinen Einfluss auf seine Arbeits fähigkeit hätten ( Urk. 13/77.1/28). 7.2.4 Zum K omplex “ Persönlichkeit" ist sodann festzuhalten, dass Dr. J.___ beim Kläger keine Hinweise auf Zwänge, Wahn und psychotische Phänomene fest stel len konnte. Der Kläger habe affektiv wenig spürbar gewirkt. Die affektive Kon taktaufnahme seit etwas reduziert gewesen. Er habe insgesamt eher indifferent, nicht eigentlich gedrückt, gewirkt. Er habe bestätigt, dass er keine Gefühle empfinde, kein Interesse habe , er spüre sein Gegenüber nicht richtig. Er stehe teilweise in einer heftigen inneren Anspannung, habe je nach Beschwerden auch teilweise heftige Ängste. Es habe das Gefühl von Wertlosigkeit bestanden und der Kläger habe passive Sterbewünsche geäussert. Die affektive Modulation sei ein geschränkt gewesen, ebenfalls die gestische und mimische Mitbeteiligung, psycho motorisch sei er verlangsamt gewesen. Es habe immer einige Zeit gedauert, bis er auf eine Frage eine Antwort gegeben habe. Er habe allgemein einen gebremsten Eindruck hinterlassen ( Urk. 13/77.1/21 ) . Zudem hielt Dr. J.___ fest, dass Dr. Q.___ wohl eine gewisse Besserung beschreibe, was aber vor wiegend die Sympto matik der posttraumatischen Belastungsstörung betreffe. Anderseits sei es zu einer deutlichen Veränderung der Persönlich keitsstruktur im Sinne einer Abflachung gekommen. Erschwerend mache sich die grosse Passivität mit Lustlosigkeit bemerkbar, so dass nur sehr geringe Res sourcen vorhanden seien, die ausgenützt werden könnten (Urk. 13/77.1/24). 7.2.5 Bei der Prüfung des sozialen Kontextes sind soziale Belastungen nicht zu berück sichtigen, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Der Lebenskontext der versicherten Person kann indes auch (mobilisier bare) Ressourcen bereithalten , weil sie von ihrem sozialen Umfeld unterstützt werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Beim Kläger sind psycho so ziale Belastungsfaktoren vorhanden. Im Spital R.___ wurde am 2. Oktober 2014 unter anderem eine m ittelgradige depressive Episode bei multiplen psycho so zialen Problemen (Schul d en, Arbeitslosigkeit, zunehmende soziale Isolation) diagnostiziert ( Urk. 13/ 49 / 3) . Gemäss den Akten bestanden sodann psychosoziale Belastungsfaktoren, weil die Familie des Kläger s nach de m Ende der Versiche rungsleistungen der Unfallversicherung und der Kranken taggeldversicherung vom Sozialamt unterstützt wurde und der Kläger über Fr. 100‘000.-- S chulden hatte ( Urk. 13/77.1/19 ). Anderseits gilt es her vor zuheben, dass d er Kläger auf einen guten familiäre n Zusammenhalt zählen kann , nebst der Unterstützung durch die Ehefrau ist namentlich zu erwähnen, dass ihn ein Cousin für die Untersuchung durch Dr. J.___ begleitet hat ( Urk. 13/77.1/20) , und er weiterhin Kontakt mit seinen Kollegen hat ( Urk. 9/10 S. 42). 7.3 7.3.1 Was die Kategorie „Konsistenz" betrifft, so kann nicht von einer gleichmässige n Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen werden. Diesbezüglich ist dem Gutachten von Dr. G.___ zu ent nehmen, dass der Kläger bei der Untersuchung vom
- Mai 2014 (Urk. 9/10 S. 2) ihm gegenüber ohne entsprechende Nachfrage erklärt habe, dass er sich gegen wärtig keine Arbeit zutraue ( Urk. 9/10 S. 42). Eine erhebliche Einschränkung im “Alltag“ sei jedoch nicht beschrieben worden , wenngleich die Angaben dies be züglich vage und ausweichend gewesen seien (Urk. 9/10 S. 58). Der Kläger gab an, dass er fast jeden Tag gegen 5.30 Uhr aufstehe n würde ( Urk. 9/10 S. 40). Durch den Tag hindurch sei er vor allem zu Hause. Er bereite sich kleinere Speisen zu. Er werde beim Haushalt von der Ehefrau unterstützt, welche den Hauptteil des Haushaltes besorg e . Er beteilige sich jedoch mittlerweile vermehrt. Zudem kümmer e er sich um seine Kinder ( Urk. 9/10 S. 41) . Er gehe mit seinem Sohn “ab und zu spielen“. Er kümmere sich sehr gut um seinen Sohn und schaue, dass es ihm gut gehe ( Urk. 9/10 S. 42). Gelegentlich gehe er mit dem Auto in die Migros oder den Denner einkaufen. Er gehe auch gerne in einen “türkischen Laden“ ein kaufen. Er bekomme “ab und zu“ Besuch von Seiten der Familie der Ehefrau. Insbesondere eine Schwester komme regelmässig. Seine Familie komme ihn auch besuchen, wenn es finanziell “drin liege“. Es bestehe ein guter familiärer Zusam menhalt. Gelegentlich telefoniere er mit einem guten Kollegen, mit dem er sich auch gelegentlich treffe ( Urk. 9/10 S. 42). Das Essen bereite ihm “keine Problem e “. Im Fernsehen schau e er sich Fussball-Spiele an ( Urk. 9/10 S. 41). Im Jahr 2015 ist der Kläger noch ein mal Vater geworden (Urk. 13/77.1/11) . Die Untersu chungen im F.___ fanden am 1
- Juni, 2
- Juni,
- Juli,
- Juli,
- September und 2
- September 2015 statt (Urk. 13/77.1/5) . Den vom neuro psycho logischen Gutachter eingeholten fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau ist zu ent nehmen, dass sich diese bitter über die familiäre Situation be klagte habe. Die Situation sei völlig hoffnungslos. Sie selbst und die Kinder müss ten sich ganz nach ihrem Ehemann richten und Rücksicht nehmen (z.B. kein Lärm etc.). Er habe jegliche Initiative verloren, kümmere sich um nichts, sei passiv und übernehme keine Verantwortung ( Urk. 13/77.1/59). Bei der endokrinologischen Evaluation gab d er Kläger namentlich an, dass er sich ganz zurück gezogen habe. Er sitze den ganzen Tag still zu Hause und trinke drei bis fünf Flaschen Mineralwas ser. Er könne mit den Kindern nicht spielen, obwohl er dies möchte und auch seinen Kindern verspreche. Er habe oft Kopfschmerzen und sei blockiert und verwirrt. An manchen Tagen gehe es wieder ganz gut, dann verschlechtere sich die Situa tion sogleich wieder ( Urk. 13/77.1/34). Die Gutachterin hielt jedoch fest, dass eine auffällige Diskrepanz zwischen der anamnestisch totalen Ein schränkung der kör perlichen Aktivität (sitzt den ganzen Tag zu Hause und trinkt Mineralwasser) und der allseits sehr kräftigen Muskulatur des Klägers bestehe ( Urk. 13/77.1/38). Der Kläger mache den Eindruck eine s eher kräftigen und körperlich gesunden jungen Mannes ( Urk. 13/77.1/39). Dr. I.___ führte aus , dass die Exploration der All tagsstruktur des Klägers “wenig Greifbar es“ ergebe n habe ( Urk. 13/77.1/48) . Das Verhalten des Klägers während der Abklärung sei zwar kooperativ und im Wesentlichen adäquat. Es bestünden aber doch auch Hinweise auf eine gewisse verbale Überzeichnung der Kopfschmerzen. Die geltend gemachte vollständige Invalidisierung, nicht nur mit Arbeitsunfähigkeit, sondern auch mit vollkomme ner Inaktivität und sozialem Rückzug im privaten Alltag , sei in diesem Ausmass mit dem Kopfschmerz nicht begründbar. Es bestehe hier eine funktionelle Über lagerung ( Urk. 13/77.1/53). Der Kläg er sei zur Untersuchung mit dem Auto ge fahren . Dazu habe er ausgeführt, d as Auto fahren sei “schwierig, aber es gehe“ . Beim Abbremsen werde ihm schwindlig, auch bekomme er dann Kopfweh. Er müsse dann hinausfahren und anhalten ( Urk. 13/77.1/48). Trotzdem legte der Kläger mit dem Auto selbständig eine S trecke von rund 120 km pro Weg zurück. Dies, obwohl seine Leistungen bei der neuropsycho logischen Unter su chung im F.___ im Bereich Aufmerksamkeit/ Konzentrations fähigkeit allesamt , teilweise sehr deutlich, unter der Norm waren ( Urk. 13/77.1/65) und er nach eigenen Angaben bei den - un berechenbar auf treten den - Kopf wehattacken unkonzen triert und in der Wahrnehmung stark eingeengt ( Urk. 13/38/3) sei . 7.3.2 Zum Indikator “ behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck “ ist schliesslich festzuhalten, dass ge mäss den Aussagen des Klägers die Kopfschmerzen s ein Hauptproblem seien ( Urk. 13/3.1/85 , Urk. 13/3.1/129) . Er brauche keinen Psychiater, sondern jemanden, der ihm “mit diesen Kopf schmer zen“ helfe ( Urk. 13/3.1/185) . Dr. I.___ hielt fest, dass bezüglich der Kopf schmerzen die vorhanden en Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien ( Urk. 13/77.1/53). Bei der geltend gemachten invalidisierenden Kopfweh prob le matik wäre eine weiterführende neurologische Begleittherapie wünschens wert ( Urk. 13/77.1/53-54). Ein Neurologe sei bislang nur einmal konsiliarisch bei ge zogen worden. Neben der anzustrebenden Reduktion des Schmerz mittel ge brauchs bestünden auch in der Inter vall medikation brachliegende Verbes serungs möglich keiten ( Urk. 13/77.1/54). Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Klä ger gegen die Kopfschmerzen Medikamente einnimmt ( Urk. 13/77.1/47) und die Kopf schmerzproblematik nunmehr ausschliesslich bei Dr. Q.___ behandelt (Urk. 13/53/13 ) . Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestischer Leidens druck ist damit nicht ausgewiesen. 7.4 In der Gesamtschau sind unter Berücksichtigung der massgeblichen Standard in di katoren (insbesondere auffällige Indikatoren in der Kategorie Konsistenz) mit dem im Sozialver sicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit keine erheblichen funk tionel len Auswirkungen der vom Klä ger als invalidisierend empfundenen psychischen Beschwerden und Kopfschmer zen erstellt. Zwar geht Dr. J.___ davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Einschränkungen keine genügenden Ressourcen mobilisieren kann, weil aber auf grund der zahlreichen - auch aus dem F.___ -Gutachten vom
- November 2015 ( Urk. 13/77.1) ersichtlichen - Inkonsistenzen nicht von einer gleich mäs sige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus und einem ausgewiesenen Leidensdruck ausgegangen werden kann, kann auf dessen Einschätzung nicht abgestellt werden. Ein Abweichen von den durch die Ärzte gezogenen Schluss folgerungen ist möglich, wenn sich aus rechtlicher Sicht eine andere Ein schätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E. 3.3). Ein Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen der Beklagten besteht daher nicht (vgl. Art. 27 des Vorsorgereglements der Beklagten, Stand 3
- Dezember 2014).
- Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.
- Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführer s oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00109
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
7. November 2018 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Careal Holding BVG-Kasse c/o Careal Holding AG Utoquai 49, Postfach, 8022 Zürich Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Thurgauerstrasse 54, Postfach, 8050 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
Der mazedonische Staatsangehörige X.___ ,
geboren 1981, ist verheiratet und Vater dreier Kinder ( Urk. 13/1/1-2). N ach der Grundschule wurde er in Mazedonien zu m
Automechaniker ausgebildet ( Urk. 9/10 S. 34 ). Nachdem er in Mazedonien und Österreich als Automechaniker gearbeitet hatte, reiste er im Jahr 2005 in die Schweiz ein ( Urk. 9/10 S. 35, Urk. 13/1/1), wo er ab dem 1. August 2006 für die A.___
AG als Wagenparkbetreuer im Bereich Autoservice und -unterhaltung tätig war (Urk.
2/2 , Urk.
13/3.1/253 ,
Urk. 13/13,
Urk. 13/77.1/39 ). In dieser Eigen schaft war er bei der Careal Holding BVG-Kasse vorsorgeversichert (Urk. 2/5 ). Am
14. September 2012 erlitt der Versicherte auf der Autobahn vor der Verzweigung Wankdorf einen Verkehrsun fall, als er aufgrund eines Staus abbremsen musste und der nach folgende Lenker auf sein Fahrzeug auffuhr (Urk.
13/3.1/99). Der Ver sicherte wurde ins S pital B.___ gebracht, wo ein leichtes Schädelhirn trauma, Prellungen des Thorax, der linken Schulter, der Lendenwirbelsäule und des rech ten Unterschenkels sowie eine Riss quetsch wunde an der Stirn links diagnostiziert wurden ( Urk. 13 /3.1/120 ). Die zuständige Unfallversicherung erbrachte Versiche rungsleistungen ( Urk. 9/7 S. 2). 1.2
Am 15 . M ärz 20 13 meldete sich X.___
unter Hinweis auf eine
seit dem Unfall vom 1 4. September 2012 bestehende posttraumatische Belastungsstörung bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an (Urk. 13 / 1/5). Die Unfall ver siche rung stellte ihre Versicherungsleistungen per 3 1. Dezember 2013 ein ( Urk. 9/7 S.
2 ). Alsdann
löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit X.___ per 3 0. April 2014 auf ( Urk. 13/83/ 6 ). Die IV-Stelle Bern sprach ihm - nach ein schlä gigen Abklärungen - mit Verfügung vom 24 . Februar 2016 mit Wirkung ab 1. September 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung sowie Kinderrenten zu (Urk. 1 3 / 8 2 ). 2.
Am 20. Dezember 2016 erhob X.___ gegen die Careal Holding BVG-Kasse Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): “ 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten . 2. Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für seine drei Kinder auf der Basis seiner Invalidenrente folgende Kinderrenten auszurichten: - für C.___ ab 1. September 2013, - für D.___ ab 1. September 2013 und - für E.___ ab 1. Mai 2015. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, auf den Invalidenrenten für den Kläger und die Kinder ab 2 0. Dezember 2016 den Verzugszins von 5 % zu bezahlen. 4. Es seien die Akten der IV- St e lle Bern beizuziehen. 5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen . Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 17. Juli 201 7 , die Klage sei voll umfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 8 S. 2).
Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 23 . Februar 2017 (Urk. 1 0 ) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 13 /1-9 2 ) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 16 ) und duplicando (Urk. 21 ) an ihren Rechtsbegehren fest. Am 8. August 2017 wurde dem Kläger eine Kopie der Duplik der Beklagten vom 7. August 2017 zugestellt ( Urk. 22). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann ( BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis).
Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat ( Urk. 2/4) ist das angerufene Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ( GSVGer ) sachlich zuständig. 2. 2.1
Anspruch auf Invali denleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invaliden versicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsun fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art.
23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele van ten Arbeits un fähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicher ten eigen schaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlim me rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsun fähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge einrichtung somit leistungs pflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgever hält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Ver sicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE
123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2. 2
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter
der Verordnung über die Invalidenver siche rung , IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3 .
3.1
Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, die IV-Stelle Bern habe ihm gestützt auf das Gutachten des F.___ vom 5 . November 2015 (nachfolgend: F.___ -Gutachten) mit Verfügung vom 2 4. Februar 2016 ab 1. September 2013 eine ganze Invali denrente sowie drei Kinderrenten zugespro chen ( Urk. 1 S. 6). Diese Ver fügung sei der Beklagten vorers t nicht eröffnet wor den, weshalb seine Rechts vertreterin mit Schreiben vom 8. März 2016 darauf hin gewiesen habe, dass eine Zustellung auch an die Beklagte zu erfolgen habe ( Urk. 1 S. 6-7). Die IV-Stelle Bern habe der Beklagen sodann mit Schreiben vom 1 5. März 2016 sowohl den Vorbescheid vom 2. Dezember 201 5 als auch die Verfügung vom 2 4. Februar 2016 zugestellt. Weil die Beklagte auf die Erhebung einer Beschwerde gegen diese Verfügung verzichtet habe, sei sie grundsätzlich daran gebunden, denn der Entscheid der IV-Stelle Bern sei nicht offensichtlich falsch . Aufgrund dessen habe sie ihm - gleich wie die Eidge nös sische Invalidenversiche rung - eine ganze Invalidenren te sowie daran gebun dene Kinderrenten auszu richten (Urk. 1 S. 7 , Urk. 16 S. 6 ). Nebst den von den F.___ -Gutachter n festge stellten psychischen Ein schränkungen seien sie auch a us neuro logischer Sicht von einer 40%igen Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen und in einer angepasste n Tätigkeit ab Mitte März 2013 ausgegangen (Urk. 16 S.
12).
Die Beklagte verweise mehrfach auf Ausführungen der F.___ -Gutachter, welche eine inkonsistente und aggravatorische Beschwerde schilderung (des Klägers) be schreiben würden. Daraus könne die Beklagte jedoch nichts zu ihren Gunsten ab leiten, weil d ie Gut achter allfällige Unstimmigkeiten bemerkt hätten ( Urk. 1 6 S. 5). Die Beklagte nehme sodann Bezug auf das Gutachten von Dr. G.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Februar 201 4. Dieses Gutachten sei von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegeben worden und für die vorliegend zu prüfenden Fragen völlig unbrauchbar ( Urk. 16 S. 12). 3.2
Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend , dass sie an den von der IV-Stelle Bern festgelegten Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden sei, weil ihr der Vorbescheid vom 2. Dezember 2015 und die Ver fügung vom 2 4. Februar 2016 nicht rechtsgenüglich
eröffnet worden seien. Sie (die Beklagte) könne damit ihre Leistungspflicht gänzlich frei prüfen . Im Übrigen bestehe so oder anders kein e Bindung an den im IV-Verfahren festgelegten Inva liditätsgrad, weil der IV Entscheid offensichtlich unrichtig sei ( Urk. 8 S. 11). Wenn nämlich die Leistungs einschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruhe, liege rechtsprechungsgemäss kein sozialversicherungs rechtlich mass ge bender Gesund heitsschaden vor. Aus fast allen Teilgutachten
des F.___ -Gutachtens sei zu ent nehmen, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten gesund he itlichen Einschränkungen und des vom Kläger gezeig ten Verhalten s bestehe ( Urk. 8 S. 12). Die Ausführungen der F.___ - G utachter würden be legen, dass die Symptomschilderungen des Klägers in sich schlichtweg nicht nachvollziehbar und die geklagten Leiden eindeutig nicht mit dem übrigen Gesamtverhalten vereinbar gewesen seien (Urk. 8 S. 13) . Insbesondere bestehe eine verbale Über zeichnung der geklagten Kopfschmerzen. Namentlich sei weder die vom Kläger geltend gemachte Invalidi sierung beziehungsweise Arbeitsun fä higkeit noch die vollkommene Inaktivität und der soziale Rückzug im privaten Alltag mit den Kopfschmerzen begründbar (Urk. 21 S. 10). Sodann habe Dr. G.___ in seinem Gutachten vom 2. Juni 2014 unter Bezugnahme auf des sen klini sche Unter suchung und test psychologische Befunde ausgeführt, dass beim Kläger von einer erheblichen Aggravation bis hin zur Simulation aus zugehen sei (Urk. 8 S.
13) .
Eine invalidisierende Beeinträchtigung der Gesundheit sei somit zu ver neinen, weshalb sie nicht l eistungspflicht ig
sei ( Urk. 8 S.
13-14) .
4. 4.1
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 führte die IV-Stelle Bern aus, dass der Klä ger seit dem Unfall vom 1 4. September 2012 (Beginn der einjährigen Warte zeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei (Urk. 13/82/5). Dem nach wäre grundsätzlich von einem Beginn der mass geben den Arbeitsunfä higkeit des Klägers während des Versicherungsverhältnis mit der Beklagten aus zugehen (Urk. 2/2, Urk. 2/5, Urk. 13/3.1/253, Urk. 13/77.1/39). Allerdings ist vorab zu prüfen, ob im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Februar 2016 (Urk. 13/82) besteht, mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 2013 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente sowie Kinderrenten zugesprochen wurde n . 4.2
Ein Rechtssubjekt muss eine von einer Behörde verfügte Rechtsfolge nur dann gegen sich gelten lassen, wenn es vorgängig dazu angehört worden ist. Mit dieser rechtsstaatlichen Minimalanforderung eines fairen Verfahrens ist es nicht verein bar, dass eine Vorsorgeeinrichtung die von der IV-Stelle vorgenommene Festle gung des Invaliditätsgrades und des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsun fä higkeit im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge kraft Verbind lich keitswirkung (vgl. BGE 126 V 308 E. 1) grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss, ohne im Verfahren vor der IV-Stelle einbezogen worden zu sein. Das auf fehlende Bindung bei offensichtlicher Unhaltbarkeit lautende Korrektiv (vgl. BGE 126 V 308 E. 1) ändert an der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Miss achtung der daraus fliessenden Mitwirkungsrechte nichts. Denn es macht einen wesentlichen Unterschied aus, ob die Vorsorgeeinrichtung am IV-Verfahren, das zum verbindlichen Entscheid führt, teilnehmen kann mit der Möglichkeit, auf jeden tatsächlichen oder rechtlichen Fehler hinzuweisen oder ob sie der Verbind lichkeitswirkung als grundsätzlichen fait accompli nur bei erstellter offen sichtli cher Unhaltbarkeit entgeht (BGE 129 V 73 E. 4.1). 4.3
Daraus folgt, dass die Vorsorgeeinrichtung spätestens im Vorbescheidsverfahren (Art. 73 bis IVV) in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einzubeziehen ist (BGE 130 V 270 E. 3.1, 129 V 73 E. 4.2.2). Dies war vorliegend nicht der Fall. Stattdessen versandte die IV-Stelle Bern den Vorbescheid vom 2. Dezember 201 5 ( Urk. 13/78) und die Rentenverfügung vom 24. Februar 2016 ( Urk. 13/82) erst mit Schreiben vom 15. März 2016 an die Beklagte (Urk. 13/86). Daraufhin ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 1 8. März 2016 bei der IV-Stelle Bern um Zustellung der IV-Akten zur Prüfung eines allfälligen Invalidenrenten anspruchs des Klägers (Urk. 13/87). Die IV-Stelle stellte der Beklagten die IV-Akten erst mit Schreiben vom 8. Juni 2016 zu ( Urk. 13/88). Dies e nachträgliche Zustellung von Vorbescheid und Rentenverfügung ändert jedoch nichts daran, dass die Beklagte nicht in das IV-Verfahren einbezogen worden war. Die Beklagte war nach Treu und Glauben auch nicht gehalten, Beschwerde gegen die Verfügung zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2011 vom 28. Februar 2011 E. 3. 2 ). Die Beklagte ist daher an den Entscheid der IV-Stelle Bern nicht gebun den, weshalb d ie Frage, ob sie dem Kläger Invaliden leistungen auszurichten hat, frei geprüft werden kann . 5 . 5.1
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und
E. 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seit s erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ein zu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie “ funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex “ Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex “ Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex “ Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie “ Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.3
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Ein schrän kungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Ein schränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggrava torische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Stö rung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 5.4
Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit sei nen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ist entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 ). In sinngemässer Anwendung auf die materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigen gut achten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 19.
Oktober 2016 E. 5 ) . 5.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist - , in Kenntnis der und gegeben enfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe n en falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 6 . 6 .1
Am F.___ -Gutachten vom 5. November 2015 waren die Dres . H.___ , F M H für Allgemeine Innere Medizin, I.___ , FMH für Neuro logie, J.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, K.___ , FMH für Dermatologie, L.___ , FMH für Endokrinologie, und M.___ , FMH für Otorhinolaryngologie, sowie N.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie, beteiligt ( Urk. 13/77.1/ 77).
Die F.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13/77.1/68): - Chronifizierte depressive Störung (ICD-10: F32.1) Differentialdiagnose: andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.1) - Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) - Tinnitus links (ICD-10: H93.1) - Aktuell kompensiert - Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10: H81.3) bei - Verdacht auf periphere verstibuläre Funktionsstörung links - Status nach Verkehrsunfall ( Heckkollison ) vom 1 4. September 2012 - leichtes Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri (leichte traumatische Hirnverletzung) - chronischer posttraumatischer Kopfschmerz, mit Spannungskopf schmerz , migräniformem Kopfschmerz, Medikamentenübergebrauchs kopfschmerz ( MÜKS ) sowie funktioneller Überlagerung
Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die F.___ -Gutachter
(Urk. 13/77.1/68 -69 ) : - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - Mehrfaktoriell bedingte geringe Testleistungen - Hidraden itis
suppurativa - Psoriasis vulgaris - Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose März 2013) - Metabolisches Syndrom
6 .2
Zur Arbeitsfähigkeit des Kläger s hielten die F.___ -Gutachter im Wesentlichen fest, dass er
aufgrund der psychischen Problematik in keiner Weise belast bar und im zwischenmenschlichen Kontaktverhalten beeinträchtigt sei . Unter den gege benen Umständen sei daher weiterhin von einer vollen Arbeits un fähigkeit für jede Tätigkeit auszugehen. Aus rein dermatologischer und endo krinolo gischer Sicht sei der Kläger
demgegenüber zu 100
% arbeitsfähig (Urk.
13/77.1/72 -73 ). Aus otoneurologischer
Sicht würden sich sodann - unter Berück sichtigung der qualitativen Einschränkungen aufgrund der inter mit tierenden Schwindel sympto matik bei Verdacht auf leichtgradige periphere vesti buläre Funktionsstörung links
in einer angepassten Tätigkeit keine Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit ergeben ( Urk. 13/77.1/74). A ufgrund der Kopf schmerzproblematik sei a us neuro logischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % zu beziffern.
Schliesslich seien d ie bei der neuropsychologischen Untersuchungen festgestellten Leistungsdefizite in diesem Zusammenhang sowie als Ausdruck einer verminderten Anstrengungs fähigkeit/-bereitschaft ein zuordnen und wür den keine zusätzlichen Ein schrän kungen der Arbeits fähigkeit ergeben. Gesamt medizinisch sei daher weiterhin von einer vollen Arbeitsun fähigkeit für jede Tätigkeit auszugehen. Diese Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem Unfall im September 2012 ( Urk. 13/77.1/75). 7. 7.1
7.1.1
Wie festge halten liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstel lation beruht. Das strukturierte Beweisverfahren muss in einem solchen Fall nicht durchgeführt werden (vgl. E. 5.3 vorstehend). 7. 1. 2
Die Beklagte macht unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 2. Juni 2014 ( Urk. 9/10) geltend, dass beim Kläger von einer er heblichen Aggravation bis hin zur Simulation auszugehen sei (Urk. 8 S. 13). Dr.
G.___ hielt in seinem Gutachten unter anderem fest, das s
im Rahmen
seiner Untersuchung des Klägers ein Leidensdruck trotz teils dramatisch geschilderter Beschwerden und der Angabe einer vollständigen Arbeitsun fähig keit nicht erkennbar gewesen sei . Die Schilderung des Ereignisses und der Beschwerden (“Kopfweh“) sei “dramatisch“ gewesen. Sie sei ausführlich und oftmals ohne ent sprechende Nach frage erfolgt . Die von ihm durchgeführten
Beschwerdevali dierungs stests ( SFSS resp. MENT) würden in der Gesamtschau auf ein ab sicht li ches Erzeugen respek tive starke s Übertreiben körperl icher oder psychischer Symptome hinweise n ( Urk. 9/10 S. 45 und S. 55) . Klinisch - phänomenologisch hätten allerdings keine rele vanten, psychopathologisch objektivierbare n Auf fäl lig keit en bestanden und d er Psychostatus sei unauffällig gewesen (Urk. 9/10 S.
55- 56). Dr. G.___ gelangte zum Schluss, dass beim Kläger gegenwärtig keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würde (Urk. 9/10 S. 60). Bezüglich des F.___ -Gutachtens vom 5. November 2015 ist auf die Beurteilung des Neuropsychologen hinzuweisen, wonach die bei seiner Untersuchung festge stellten Leistungsdefizite als Ausdruck einer verminderten Anstrengungsfähig keit/-bereitschaft einzuordnen seien ( Urk. 13/77.1/67). In ihrer Gesamtbeur tei lung hielten die F.___ -Gutachter sodann fest, dass die Konsistenz äussert schwierig zu beantworten sei. Diesbezüglich werde auf die Feststellungen in den einzelnen Gutachten verwiesen. Dies ändere jedoch nichts an der Sch luss konklusion (Urk. 13/77.1/71).
Dr. O.___ , Facharzt für Neurologie FMH, führte nach der Untersuchung des Klägers vom 2 3. Januar 2013 aber aus , dass ihm keinerlei Zeichen einer Beschwerdeaggravation und keine inkonsistenten Befunde auf ge fallen seien (Urk.
13/3.1/85) Am 1. Februar 2013 wies der behan delnde Arzt
Dr.
P.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, wiederum darauf hin , dass er zunehmend Probleme bekommen
habe , dem Kläger zu glau ben, da dessen Aussagen sehr inkon sistent seien ( Urk. 13/3.1/77). Unmittelbar danach begab sich der Kläger zu Dr. Q.___ , Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung ( Urk. 13/3.1/75, 77).
Einige der untersuchenden Fachärzte sprachen somit von einem aggravatorischen Verhalten des Klägers. Die Fra ge, ob aufgrund dessen von einer den Anspruch auf Invalidenleistungen ausschliessenden Aggravation oder gar Simulation des Klägers auszugehen ist,
kann jedoch offenbleiben, weil aufgrund der nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung zu beachtenden Standardindikatoren eine
relevante Arbeits un fähigkeit des Klägers zu verneinen ist. 7.2 7.2.1
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf den funk tio nellen Schweregrad einzugehen. Diesbezüglich ist zum Komplex “ Gesundheits schädigung" zur “ Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde “ insbesondere festzuhalten, dass laut Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Septem ber 2013 n eben der inzwischen teilremittierten posttraumatischen Belastungs störung sich schlei chend eine depressive Symptomatik entwickelt
habe, die zu nächst durch die im Lindenhofspital begonnene Medikation mit Cipralex ®
anbe handelt
worden sei , mit einem unplanmässigen Unterbruch der Medikation - und wohl auch im Rahmen der Verunsicherung wegen der wiederholten Abszessbildung -
im Sinne einer larvierten Depression inzwischen jedoch wieder manifest gewor den sei ( Urk.
13/27 ) . In ihren Zwischenbericht vom 2. Juli 2014 hielt Dr.
Q.___ sodann fest, dass der Kläger in erster Linie noch unter Kopfschmerzen leide, die einschiessend oder anhaltend auftreten könn t en bis hin zu begleitender Übel keit, Kreislaufproblemen, Schwitzen. Auslösend könnten Situationen mit subjek tivem Kontrollverlust sein und in dem Sinne auch aktuelle Konflikte, die bei ihm Angst vor seiner aufsteigenden Wut hervorrufen würden, die er als bedrohlich, als schlecht kontrollierbar erlebe (Korrelat zum Unfallhergang). Andere körperli che (auch psychosomatische) Reaktionen oder Symptome (wie Kribbeln im Arm) würden beim Kläger hypochon drische Ängste (Körper als vulnerabel, nicht ver lässlich) auslösen . Die Grundanspannung sei weiter erhöht. Ohne Medikation sei der Schlaf stark gestört. Der Kläger sei in seinem Selbstvertrauen gänzlich ver unsichert ( Urk. 13/38/3). Für die Unter su chung durch den psychiatrischen F.___ -Gutachter
Dr. J.___ vom 25. Juni 2015 brachte der Kläger einen im Voraus ausgefüllten Fragebogen mit, wo er die meisten Beschwerden aufgelistet hat te . Dr. J.___ befragte den Kläger deshalb zu den einzelnen Beschwerden, die er nur teilweise spontan erzählt oder aufgeführt habe ( Urk. 13/77.1/21).
Dr. J.___
hielt nach seiner Unter su chung des Klägers fest , dass d ies er in der psychiatrischen Problematik, bedingt durch die depressive Störung mit aus ge sprochener Somatisierungsneigung , noch stark gefangen sei, wodurch er immer wieder in Zustände ger a t e , die er nicht mehr selber steuern könne . Es bestehe auch eine psycho motorische Beeinträchtigung und allgemeine Verlangsamung ( Urk.
13/77.1/16, Urk.
13/77.1/72) . Der neurolo gische F.___ -Gutachter Dr. I.___ führte
aus , dass sich in der klinisch-neurologischen Unter suchung kein pathologischer Befund habe erheben lassen (Urk.
13/77.1/53)
sowie, dass die Angaben des Klägers zum Kopfwehverlauf etwas diskrepant seien. So schildere er einerseits einen immer gleichbleibenden Kopf wehverlauf. Danach lasse sich aber eine Kopfwehreduktion unter der Intervall medikation mit einem Betablocker eruieren ( Urk. 13/77.1/52).
Weiter schrieb
Dr. I.___ , dass der Klä ger seit dem Verkehrsun fall vom 1 4. September 2012 arbeitsunfähig sei. Ein Arbeitsversuch sei gemäss seinen Angaben wegen Kopf schmerzen, Schwindel und Schlafstörungen gescheitert. Dieses hohe Aus mass der Arbeitsunfähigkeit könne nicht mit neurologischen Faktoren begründet werden. Die bisherige Tätig keit des Klägers an sich sei angepasst. Es könnten keine rele vanten qualita tiven Einschränkungen be nannt werden (Urk.
13/77.1/74). Auf grund der inter mit tierenden Kopfwehspitzen mit migräniformen Begleiterschei nungen seien aber auch inter mittierende Arbeits zeit aus fälle einzuräumen. Er schwerend komme hinzu, dass diese in der Regel un berechenbar auftreten würden. Aus neuro logi scher Sicht sei aufgrund der Kopfschmerz pro ble matik eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % zu be ziffern (Urk.
13/77.1/75).
Dr. Q.___ ihre r seits sprach von somatoformen fluk tuieren den, teils massive n Kopfschmerzen ( Urk. 13/53/10 ) . 7.2.2
Alsdann sind “ Behandlungserfolg oder - resistenz “, mithin Verlauf und Ausgang von Therapien, wichtige Schweregradindikatoren. Das definitive Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Versicherten durch ge führten Thera pie wei s t auf eine negative Prognose hin (BGE 141 V 281 E.
4.3.1.2). Laut Dr.
J.___
habe trotz intensiven therapeutischen Massnahmen im halb statio nären und ambulanten Bereich keine durchschlagende Besserung erzielt werden können ( Urk. 13/77.1/24) .
Dazu ist den IV-Akten namentlich zu ent nehmen, dass der Kläger v om 1 8. August 2014 bis 1 0. Oktober 2014 in der Tages klinik der psychiatrischen Dienste Spital R.___ behandelt
worden war . Im Bericht des Spitals
R.___ vom 2. Oktober 2014 wurde ausgeführt , dass zu Beginn der Eintrittstermin auf Wunsch des Klägers wegen familiärer Angelegen heiten zwei Mal habe verschoben werden müssen. Nach Eintritt am 1 8. August 2014 sei mit ihm zunächst ein Halbtagesprogramm vereinbart worden mit der Aussicht, bei gutem Verlauf eine Steigerung vorzunehmen. Der weitere Verlauf sei geprägt gewesen von körperlichen Beschwerden, vor allem im Sinne von massiven Kopfschmerzen, welche dazu geführt hätten, dass der Kläger durch schnittlich ein bis zwei Tage pro Woche nicht in die Tagesklinik habe kommen können. Immer wieder habe er sich bemüht, trotz der Schmerzen die Tagesklinik zu besuchen, habe dann häufig liegen müssen und zum Teil nur sehr einge schränkt am Pro gramm teilnehmen können ( Urk. 13/49/3). Themen wie Medi ka men ten fragen und psychosoziale Probleme hätten aufgrund der häufigen Abwe sen heiten des Klägers nicht besprochen werden können. Auch ein geplantes Paargespräch habe auf grund einer kurzfristigen Erkrankung der Ehefrau nicht durchgeführt werden können ( Urk. 13/49/4). Von einer optimalen Kooperation des Klägers bei thera peutischen Massnahmen ist gestützt darauf nicht auszu gehen.
Dasselbe muss zu seinem Verhalten in der beruflichen Eingliederung gesagt werden.
Dazu wurde in den IV-Akten namentlich fest ge halten, dass der Kläger zu Beginn kooperativ und offen mit dem Job Coach der IV-Stelle Bern zusam men gearbeitet habe. Mit der Verschlechterung der gesund heitlichen Situation sei die Zusammenarbeit jedoch rasch schwierig geworden. In der zweiten Coaching woche sei der Kläger nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen. Nach eigenen Aussagen habe er unter starken Kopfschmerzen und Schwindel an fällen gelitten. Ausgelöst durch starke Schmerzen einer eiternden Zyste am Gesäss habe ein zweiter Arbeits versuch ein weiteres Mal nach wenigen Tagen abge brochen werden müssen. In Absprache mit der behandelnden Psychiaterin habe ein weiterer Start auf den 2. September 2013 verschoben werden müssen. Die Zyste habe zum zwei ten Mal operiert werden müssen. Der Kläger sei bis min destens Mitte Oktober 2013 ausgefallen. Dr. Q.___ habe betont, dass nebst einer körperlichen Beein trächtigung auch psychosomatische Schmerzen vorhan den seien. Sie stehe mit dem Kläger in den Anfängen des medizinischen und therapeutischen Prozesses. Am 1 1. September 2013 habe ein ausserordentliches Standortgespräch mit allen in den Integrationsprozess beteiligten Personen statt gefunden. Der Klä ger habe aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können. Infolge Ent zündungen im Gesässbereich habe eine weitere Operation an gestanden. Das Coaching sei schliesslich per 1 0. Oktober 2013 beendet worden ( Urk. 13/29/2).
Dr. Q.___ teilte der IV-Stelle Bern am 6. Februar 2014 mit, dass grundsätzlich eine Ent wicklung stattfinde und der Kläger “auf gutem Weg“ sei, doch bestehe kein Zeithorizont für berufliche Massnahmen. Ihr Ziel sei es, den Kläger zu befä higen , für sich und seine Familie Verantwortung zu über nehmen (vgl. S. 7 des Protokolls der IV-Stelle Bern [ Urk. 13] ) . Gemäss Mitteilung der IV-Stelle Bern vom 13. März 2014 wurden die berufliche Eingliederung in der Folge abge schlossen, weil aufgrund der gesundheitlichen Situation des Klägers keine beruf liche Mass nahmen möglich waren (Urk. 13/32/1). 7.2.3
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hem mende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Zu erwähnen sind dies bezüglich die wiederkehrenden Abszesse im Gesässbereich des Klägers, aufgrund der er
s e ine berufliche Wiedereingliederung mehrfach ver schoben werden musste (E. 7.2.2) . Dies
auch wenn der Kläger selbst bei der F.___ -Be gut achtung davon sprach, dass seine dermatologischen Probleme keinen Einfluss auf seine Arbeits fähigkeit hätten ( Urk. 13/77.1/28). 7.2.4
Zum K omplex “ Persönlichkeit" ist sodann festzuhalten, dass Dr. J.___ beim Kläger keine Hinweise auf Zwänge, Wahn und psychotische Phänomene fest stel len konnte. Der Kläger habe affektiv wenig spürbar gewirkt. Die affektive Kon taktaufnahme seit etwas reduziert gewesen. Er habe insgesamt eher indifferent, nicht eigentlich gedrückt, gewirkt. Er habe bestätigt, dass er keine Gefühle empfinde, kein Interesse habe , er spüre sein Gegenüber nicht richtig. Er stehe teilweise in einer heftigen inneren Anspannung, habe je nach Beschwerden auch teilweise heftige Ängste. Es habe das Gefühl von Wertlosigkeit bestanden und der Kläger habe passive Sterbewünsche geäussert. Die affektive Modulation sei ein geschränkt gewesen, ebenfalls die gestische und mimische Mitbeteiligung, psycho motorisch sei er verlangsamt gewesen. Es habe immer einige Zeit gedauert, bis er auf eine Frage eine Antwort gegeben habe. Er habe allgemein einen gebremsten Eindruck hinterlassen ( Urk. 13/77.1/21 ) .
Zudem hielt Dr. J.___ fest, dass Dr. Q.___ wohl eine gewisse Besserung beschreibe, was aber vor wiegend die Sympto matik der posttraumatischen Belastungsstörung betreffe. Anderseits sei es zu einer deutlichen Veränderung der Persönlich keitsstruktur im Sinne einer Abflachung gekommen. Erschwerend mache sich die grosse Passivität mit Lustlosigkeit bemerkbar, so dass nur sehr geringe Res sourcen vorhanden seien, die ausgenützt werden könnten (Urk. 13/77.1/24). 7.2.5
Bei der Prüfung des sozialen Kontextes sind soziale Belastungen nicht zu berück sichtigen, soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Der Lebenskontext der versicherten Person kann indes auch (mobilisier bare) Ressourcen bereithalten , weil sie von ihrem sozialen Umfeld unterstützt werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Beim Kläger sind psycho so ziale Belastungsfaktoren vorhanden. Im Spital R.___ wurde am 2.
Oktober 2014 unter anderem eine m ittelgradige depressive Episode bei multiplen psycho so zialen Problemen (Schul d en, Arbeitslosigkeit, zunehmende soziale Isolation) diagnostiziert ( Urk. 13/ 49 / 3) .
Gemäss den Akten bestanden sodann psychosoziale Belastungsfaktoren, weil die Familie des Kläger s nach de m Ende der Versiche rungsleistungen der Unfallversicherung und der Kranken taggeldversicherung vom Sozialamt unterstützt wurde und der Kläger über Fr. 100‘000.-- S chulden hatte ( Urk. 13/77.1/19 ). Anderseits gilt es her vor zuheben, dass d er Kläger auf einen guten familiäre n Zusammenhalt
zählen kann , nebst der Unterstützung durch die Ehefrau ist namentlich zu erwähnen, dass ihn ein Cousin für die Untersuchung durch Dr. J.___
begleitet hat ( Urk. 13/77.1/20) , und er weiterhin Kontakt mit seinen Kollegen hat
( Urk. 9/10 S. 42). 7.3 7.3.1
Was die Kategorie „Konsistenz" betrifft, so kann nicht von einer gleichmässige n Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen werden. Diesbezüglich ist dem Gutachten von Dr. G.___ zu ent nehmen, dass der Kläger bei der Untersuchung vom 5. Mai 2014 (Urk. 9/10 S. 2) ihm gegenüber ohne entsprechende Nachfrage erklärt habe, dass er sich gegen wärtig keine Arbeit zutraue ( Urk. 9/10 S. 42). Eine erhebliche Einschränkung im “Alltag“ sei jedoch nicht beschrieben worden , wenngleich die Angaben dies be züglich vage und ausweichend gewesen seien (Urk. 9/10 S. 58). Der Kläger gab an, dass er fast jeden Tag gegen 5.30 Uhr aufstehe n würde ( Urk. 9/10 S. 40). Durch den Tag hindurch sei er vor allem zu Hause. Er bereite sich kleinere Speisen zu. Er werde beim Haushalt von der Ehefrau unterstützt, welche den Hauptteil des Haushaltes besorg e . Er beteilige sich jedoch mittlerweile vermehrt. Zudem kümmer e er sich um seine Kinder ( Urk. 9/10 S. 41) . Er gehe mit seinem Sohn “ab und zu spielen“. Er kümmere sich sehr gut um seinen Sohn und schaue, dass es ihm gut gehe ( Urk. 9/10 S. 42). Gelegentlich gehe er mit dem Auto in die Migros oder den Denner einkaufen. Er gehe auch gerne in einen “türkischen Laden“ ein kaufen. Er bekomme “ab und zu“ Besuch von Seiten der Familie der Ehefrau. Insbesondere eine Schwester komme regelmässig. Seine Familie komme ihn auch besuchen, wenn es finanziell “drin liege“. Es bestehe ein guter familiärer Zusam menhalt. Gelegentlich telefoniere er mit einem guten Kollegen, mit dem er sich auch gelegentlich treffe ( Urk. 9/10 S. 42). Das Essen bereite ihm “keine Problem e “. Im Fernsehen schau e er sich Fussball-Spiele an ( Urk. 9/10 S. 41). Im Jahr 2015 ist der Kläger noch ein mal Vater geworden (Urk. 13/77.1/11) . Die Untersu chungen im F.___ fanden am 1 7. Juni, 2 5. Juni, 2. Juli, 7. Juli, 1.
September
und 2 1. September 2015 statt (Urk.
13/77.1/5) . Den vom neuro psycho logischen Gutachter eingeholten fremdanamnestischen Angaben der Ehefrau ist zu ent nehmen, dass sich diese bitter über die familiäre Situation be klagte habe. Die Situation sei völlig hoffnungslos. Sie selbst und die Kinder müss ten sich ganz nach ihrem Ehemann richten und Rücksicht nehmen (z.B. kein Lärm etc.). Er habe jegliche Initiative verloren, kümmere sich um nichts, sei passiv und übernehme keine Verantwortung ( Urk. 13/77.1/59). Bei der endokrinologischen Evaluation gab d er Kläger namentlich an, dass er sich ganz zurück gezogen habe. Er sitze den ganzen Tag still zu Hause und trinke drei bis fünf Flaschen Mineralwas ser. Er könne mit den Kindern nicht spielen, obwohl er dies möchte und auch seinen Kindern verspreche. Er habe oft Kopfschmerzen und sei blockiert und verwirrt. An manchen Tagen gehe es wieder ganz gut, dann verschlechtere sich die Situa tion sogleich wieder ( Urk. 13/77.1/34). Die Gutachterin hielt jedoch fest, dass eine auffällige Diskrepanz zwischen der anamnestisch totalen Ein schränkung der kör perlichen Aktivität (sitzt den ganzen Tag zu Hause und trinkt Mineralwasser) und der allseits sehr kräftigen Muskulatur des Klägers bestehe ( Urk. 13/77.1/38). Der Kläger mache den Eindruck eine s eher kräftigen und körperlich gesunden jungen Mannes ( Urk. 13/77.1/39).
Dr. I.___
führte aus , dass die Exploration der All tagsstruktur des Klägers “wenig Greifbar es“ ergebe n habe ( Urk. 13/77.1/48) . Das Verhalten des Klägers während der Abklärung sei zwar kooperativ und im Wesentlichen adäquat. Es bestünden aber doch auch Hinweise auf eine gewisse verbale Überzeichnung der Kopfschmerzen. Die geltend gemachte vollständige Invalidisierung, nicht nur mit Arbeitsunfähigkeit, sondern auch mit vollkomme ner Inaktivität und sozialem Rückzug im privaten Alltag , sei in diesem Ausmass mit dem Kopfschmerz nicht begründbar. Es bestehe hier eine funktionelle Über lagerung ( Urk. 13/77.1/53). Der
Kläg er sei zur Untersuchung mit dem Auto ge fahren . Dazu habe er ausgeführt, d as Auto fahren sei “schwierig, aber es gehe“ . Beim Abbremsen werde ihm schwindlig, auch bekomme er dann Kopfweh. Er müsse dann hinausfahren und anhalten ( Urk. 13/77.1/48). Trotzdem legte der Kläger mit dem Auto selbständig eine S trecke von rund 120
km pro Weg zurück. Dies, obwohl seine Leistungen bei der neuropsycho logischen Unter su chung im F.___ im Bereich Aufmerksamkeit/
Konzentrations fähigkeit allesamt ,
teilweise sehr deutlich, unter der Norm waren
( Urk. 13/77.1/65) und er nach eigenen Angaben bei den -
un berechenbar auf treten den
-
Kopf wehattacken unkonzen triert und in der Wahrnehmung stark eingeengt ( Urk. 13/38/3) sei . 7.3.2
Zum Indikator “ behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck “ ist schliesslich festzuhalten, dass ge mäss den Aussagen des Klägers
die Kopfschmerzen
s ein Hauptproblem
seien
( Urk. 13/3.1/85 , Urk. 13/3.1/129) . Er brauche keinen Psychiater, sondern jemanden, der ihm “mit diesen Kopf schmer zen“ helfe ( Urk. 13/3.1/185) . Dr. I.___ hielt fest, dass bezüglich der Kopf schmerzen die vorhanden en Therapiemöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien ( Urk. 13/77.1/53). Bei der geltend gemachten invalidisierenden Kopfweh prob le matik wäre eine weiterführende neurologische Begleittherapie wünschens wert ( Urk. 13/77.1/53-54). Ein Neurologe sei bislang nur einmal konsiliarisch bei ge zogen worden. Neben der anzustrebenden Reduktion des Schmerz mittel ge brauchs bestünden auch in der Inter vall medikation brachliegende Verbes serungs möglich keiten ( Urk. 13/77.1/54). Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Klä ger gegen die Kopfschmerzen Medikamente einnimmt ( Urk. 13/77.1/47) und die Kopf schmerzproblematik nunmehr ausschliesslich bei
Dr. Q.___ behandelt
(Urk. 13/53/13 ) . Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestischer Leidens druck ist damit nicht ausgewiesen. 7.4
In der Gesamtschau sind unter Berücksichtigung der massgeblichen Standard in di katoren (insbesondere auffällige Indikatoren in der Kategorie Konsistenz) mit dem im Sozialver sicherungsrecht massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit keine erheblichen funk tionel len Auswirkungen der vom Klä ger als invalidisierend empfundenen psychischen Beschwerden und Kopfschmer zen erstellt.
Zwar geht Dr. J.___ davon aus, dass der Kläger
aufgrund seiner psychischen Einschränkungen keine genügenden Ressourcen mobilisieren kann, weil aber auf grund der zahlreichen - auch aus dem F.___ -Gutachten vom 5. November 2015 ( Urk. 13/77.1) ersichtlichen - Inkonsistenzen nicht von einer gleich mäs sige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus und einem ausgewiesenen Leidensdruck ausgegangen werden kann, kann auf dessen Einschätzung nicht abgestellt werden.
Ein Abweichen von den durch die Ärzte gezogenen Schluss folgerungen ist möglich, wenn sich aus rechtlicher Sicht eine andere Ein schätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E.
3.3).
Ein Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen der Beklagten besteht daher nicht (vgl. Art. 27 des Vorsorgereglements der Beklagten, Stand 3 1. Dezember 2014). 8.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 9.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführer s oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher