Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1965 , war vom 13. März 1990 b i s 30. Juni 2006 bei der A.___ AG a ls Fassadenisoleur angestellt ( Urk. 15/9 S. 3 ) und im Rah men dieses Anstellungsverhältnisses bei der Pensionskasse
der A.___
( heute:
Y.___ Vorsorge ) berufsvorsorgeversichert. Am 22. Mai 2006 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf Rückenbeschwerden (Diskushernie) bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 15/4).
Nach medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicher ten mi t Verfügung vom 6. April 2007 ( Urk. 15/44 ) gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 66 % eine vom 1. September 2006 bis 31. Januar 2007 be fristete Dreiviertelsrente zu. 1.2
Ab dem 1. September 2006 war der Versicherte als arbeitslos gemeldet und bezog bis am
14. März 2008 Taggelder der Unia Arbeitslosenkasse ( Urk. 15/70 S. 1, S. 5). Am 22. August 2008 ( Urk. 15/52) meldete er sich unter Hinweis auf schwere Rücken - und Kopf schmerzen
sowie Schlaflosigkeit infolge Schmerzen und De pression , bestehend seit 2003, zum zweiten Mal bei der IV -Stelle zum Leistungs bezug an.
Wiederum folgten insbes ondere medizinische Abklärungen .
M it Verfü gung vom 4. Juni 2014 ( Urk. 15/251)
verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 15/261 /3-13 ) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00714 vom 24. September 2015 ( Urk. 15/265)
in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Juni 2014 aufgehoben und festgestellt wurde , dass der Versicherte ab dem 1. Feb ruar 2009 Anspruch auf eine halb e Invalidenrente hat.
M it Urteil des Bun desgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 ( Urk. 15/272) wurde die seitens des Versicherten gegen das kantonale Urteil erhobene Beschwerde teilweise gutge heissen und der Entscheid des hiesigen Gerichts vom 24. September 2015 dahin gehend abgeändert, dass dem Versicherten ab 1. Februar 2009 eine Dreiviertels-Invalidenrente zugesprochen wurde. 2. 2.1
Am 15. November 2016 ( Urk.
1) erhob der Versicherte gegen die Y.___ Vor sorge (Beklagte 1) sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) Klage und stellte folgende Anträge (S. 2 f.) : « I Gegen die Beklagte 1 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte 1 gegenüber dem Kläger aus dem bis zum 30.06.2006 bestandenen Vorsorgeverhältnis leistungspflichtig ist. 2. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgever hältnis gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 66 % eine befristete Invaliden Dreiviertel-Rente, sowie allfällige Kinderrent en und weitere überobligat o rische Leistungen zu bezahlen, für die Zeit vom 28.09.2005 bis 31.10.2006; zuzüglich 5 % Verzugszins. 3. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgever hältnis gemäss den gesetzlichen und reglementaris c hen Bestimmungen eine unbefristete Invaliden-Rente, sowie allfällige Kinderrenten und wei tere überobligatorische Leistungen zu bezahlen, frühestens ab 01.01.2007 und spätestens ab 01.02.2008, für eine unbestimmte Dauer, auf der Basis von abzuklärenden Invaliditätsgraden (und deren Eintritt) von mindestens 40 % im Jahre 2007 und mindestens 60 % ab 2008, zuzüglich Verzugszi ns zu 5 % für die bis zum Z eitpunkt der Nachzahlung geschuldeten Betreffnisse . 4. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger aufgrund gesetzlicher und reglementarischer Beitragsbefreiung seine Vorsorge-Beitragsleistun gen in der Zeit ab 28.09.2005 und bis zum A usscheiden aus der Vorsor geeinrichtung der Beklagten 1 am 30.06.2006 zurück zu erstatten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 1 . II Gegen die Beklagte 2 Soweit eine Leistungspflicht der Beklagten 1 fehlt, sei 1. festzustellen, dass die Beklagte 2 gegenüber dem Kläger leistungspflich tig ist; 2. die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis gemäss den gesetzlichen und reglementaris c hen Bestimmungen eine un befristete Invaliden-Rente, sowie allfällige Kinderrenten und weitere über obligatorische Leistungen zu bezahlen, frühestens ab 01.01.2007 und spätestens ab 01.02.2008, für eine unbestimmte Dauer, auf der Basis von abzuklärenden Invaliditätsgraden (und der Zeitpunkte von deren Eintritt) von mindestens 40 % im Jahre 2007 und mindestens 60 % ab 2008, zuzüglich Verz ugszins zu 5 % für die bis zum Z eitpunkt der Nachzahlung geschuldeten Betreffnisse ; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 2 .» 2.2
I n ihrer Klageantwort vom 3. Februar 2017 ( Urk. 9) stellte die Beklagte 2 folgende Anträge (S. 2): « 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit sie gegen die Beklagte 2 gerichtet ist. 2. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten betreffend die gesund heitlichen Beeinträchtigungen und der daraus resultierenden Arbeitsunfä higkeit einzuholen und den Parteien in einem zweiten Schriftenwechsel Gelegenheit zu geben, zum polydisziplinären G utach t en Stellung zu neh men. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der unterliegenden Partei.» 2.3
Mit Klageantwort vom 13. Februar 2017 ( Urk.
11) stellte die Beklagte 1 folgende Rechtsbegehren (S. 2) : « 1. Soweit der Kläger beantragt, es sei festzustellen, dass die Beklagte 1 gegenüber dem Kläger aus dem bis zum 30. Juni 2006 bestandenen Vor sorgeverhältnis leistungspflichtig ist, sei auf die Klage nicht einzutreten. Im übrigen sei die Klage abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädig ungsfolge zu Lasten des Klägers.» 2.4
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 19 und Urk. 27-28). Mit Eingabe vom 9. November 2017 ( Urk.
33) nahm die Beklagte 1 zur Duplik der Beklagten 2 Stellung , was den üb rigen Verfahrensparteien am 1 0. November 2017 ( Urk.
35) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge
(BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusam men, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versichertenei genschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus
während der Versicherungsdauer aufgetrete ne
A rbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 1. 5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen , und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhalt bar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.6
Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invali denversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen ge knüpft . Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss gera dezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Si tuation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum stritte nen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsge danken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Ent scheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler , BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversiche rung sowie über die Frei zügigkeit in der beruflichen Al ters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherun g, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler , Invali di tätsproble ma ti ken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Mo ser, Die berufs vor sorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: „Ruhe kissen“ oder „ Pro krustesbett “?, in: AJP 2002 S. 927). 2 . 2 .1
Seitens der IV wurde dem Kläger mit Verfügung vom 6. April 20 0 7 ( Urk. 15/44) für den Zeitraum vom 1 . September 200 6 bis
31. Januar 2007
eine befristete
Drei viertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % zu gesprochen .
2 .1.1
Diesbezüglich
brachte der Kläger in seiner Klageschrift vom 15. November 2016 ( Urk. 1) vor, in der IV-Verfügung vom 6. April 2007 sei für den Zeitraum ab Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit (am 28. September 2005) bis am 13. Oktober 2006 ein Invaliditätsgrad von 66 % festgestellt worden. Somit sei am 28. September 2005 der (erste) vorsorgerechtliche Versicherungsfall eingetreten. Unter der vom Ge richt von Amtes wegen zu überprüfenden Annahme, dass die Ermittlung des In validitätsgrades von 66 % gemäss IV-Verfügung vom 6. April 2007 zutreffend gewesen sei (was der Kläger geltend mache), stehe ihm also für den Zeitraum vom 28. September 2005 bis 31. Oktober 2006 ein Rentenanspruch aus Vorsorge auf der Basis dieses Invaliditätsgrades zu, somit eine Dreiviertelsrente . Überdies habe er für diesen Zeitraum Anspruch auf Beitragsbefreiung respektive Rückerstattung der geleisteten Beiträge, deren Umfang aufgrund der zu edierenden Akten fest zustellen sei ( S. 12 f.). 2 .1.2
Mit Klageantwort vom 13. Februar 2017 ( Urk. 11) legte die Beklagte 1 da gegen dar, gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 A bs. 1 IVG entstehe der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruc h es. Der Kläger habe seinen Leistungsan spruch erstmals am 22. Mai 2006 geltend gemacht. Damit hätte er frühestens ab 1. November 2006 einen Rentenanspruch gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe sein Invaliditätsgrad indes nur noch 32 % betragen, weshalb der Kläger entgegen sei nem Antrag keinen befristeten Rentenanspruch habe
(S. 4). Ein Anspruch auf Rückerstattung der in der Zeit ab 28. September 2005 bis zum Ausscheiden bei der Vorsorgeeinrichtung der Beklagten 1 am 30. Juni 2006 erbrachten Vorsorge beitrags leistungen bestehe nicht . Überdies wär e ein Rückerstattungsanspruch ge mäss Art. 25 Abs. 3 ATSG verjährt (S. 7).
Replicando erhob die Beklagte 1 die Einrede der Verjährung betreffend sämtliche Leistungen, die vor ihrem am 6. Feb ruar 2013 erklärten «Verjährungsverzicht» bereits verjährt waren ( Urk. 27 S. 3). 2.2
Nach Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR sind anwendbar. 2.3
Sofern dem Kläger für die Periode bis Oktober 2006 respektive (nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) Januar 2007 Rentenleistungen der Beklagten 1 zustehen sollten, was aufgrund der entsprechenden Zusprache einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ( Urk. 15/44) nicht auszuschliessen ist, sind diese allesamt verjährt.
Die Beklagte 1 erklärte erstmals am 6. Februar 2013 ( Urk. 2/12/1) einen Verzicht der Einrede der Verjährung, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten ist. Angesichts der geltenden Frist von fünf Jahren für periodische Leistungen war die Verjährung spätestens im Januar 2012 für das letzte eingeklagte Rentenbe treffnis eingetreten, mithin vor Erklärung des Verzichts. Dem Kläger stehen unter diesem Titel demgemäss keine Leistungen zu. Auch für eine Beitragsbefreiung besteht bereits unter Berücksichtigung der Verjährungsregeln kein Raum. 2.4
Angesichts des fehlenden Rentenanspruchs ab Februar 2007 gegenüber der Inva lidenversicherung, welchen sich der Kläger entgegenhalten lassen muss, besteht für eine Rentenzusprache im vorsorgerechtlichen Prozess über diesen Zeitpunkt hinaus kein Raum. Eine freie Würdigung fällt ausser Betracht und eine offen sichtliche Unrichtigkeit liegt nicht vor. 3 .
3 .1
Zu prüfen bleibt, ob und falls ja, in welchem Umfang eine Leistungspflicht der Beklagten 1 oder 2 im Zusammenhang mit der zugesprochenen unbefristeten Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2009 ( Urk. 15/272)
besteht. 3 .1.1
Der Kläger führte in seinen Rechtsschriften vom 15. November 20 1 6 ( Urk. 1 , Kla g eschrift ) sowie 15. Mai 2017 ( Urk. 19, Replik) h insichtlich der Leistungspflicht der Beklagten 1 im Wesentlichen aus , die ab 28. September 2005 eingetretenen Rückenschmerzen , die eine Arbeitsunfähigkeit verursachten, hätten letztlich zur festgestellten rentenbegründenden
psychischen Invalidität geführt. Sowohl der sachliche als auch der zeitliche Zusammenhang seien erfüllt. Es sei überwiegend wahrscheinlich im Laufe des Jahres 2007 zu einer (erweiterten) Arbeitsunfähig keit mit Invalidität von mindestens 40 % gekommen, die in der Folge auf (min destens) 6 0 % angewachsen sei. Damit bestünden entsprechende Rentenansprü che gegenüber der Beklagten 1 ( Urk. 1 S. 6 ff.; Urk. 19 S. 2 f .).
Hinsichtlich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeiten respektive Invalidität sei ein Gutachten einzu holen respektive das Gutachten der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 3. Dezember 201 3 sei zu ergänzen ( Urk. 1 S. 6 , S. 10 f. )
Im Zusammenhang mit der Leistungspflicht der Beklagten 2 machte der Kläger geltend, soweit sich die Leistungspflicht der Beklagten 1 nicht erstellen lasse, be stehe eine Leistungspflicht der Beklagten 2. Dies folge ohne W eiteres aus dem B.___ -Gutachten, das den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psy chiat rischem Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Frühjahr 20 08 festlege. Dies könne nichts a nderes bedeuten, als dass eine solche Arbeitsunfähi gkeit mit über wiegender Wahrsch e i nlichkeit im Jahre 2007 eingetreten sein müsse, in einem Zeitraum, in welchem der K läger bei der Beklagten 2 versichert gewesen sei. Dies sei nötigenfalls durch das G eri c h t von Amtes wegen abzuklären. Es sei von einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % im Jahre 2007 auszugehen, der in der Folge bis Frühjahr 2008 auf mindestens 60 % gestiegen sei. Dies bedeute, dass ein wachsender Rentenanspruch von einer Viertelsrente über eine halbe zu einer Dreiviertelsrente bestehe ( Urk. 1 S. 13 ; Urk. 19 S. 3 ). 3 .1.2
In ihrer Klageantwort vom 13. Februar 2017 ( Urk. 11) führte di e
Beklagte 1 im Wesentlichen aus, d ie Ursache der bestehenden Invalidität sei ausschliesslich psy chischer Natur und dem B.___ -Gutachten zu entnehmen. Dies gehe aus den Urtei len des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sowie des Bundesgerichts hervor. Gemäss gutachterlicher Beurteilung sei der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf das Frühjahr 2008 zu terminieren. Die somatische Problematik sei nicht kau sal gewesen für das spätere psychische Krankheitsbild. Dies finde in den medizi nischen Akten keine Stütze. Auf die beantragte polydisziplinäre Begutachtung des Klägers respektive Ergänzung des B.___ -Gutachtens könne daher verzichtet werden . Sowohl die Voraussetzung der sachlichen als auch der zeitlichen Kon nexität seien zu verneinen (S. 5 ff . ).
Mit Duplik vom 21. August 2017 ( Urk. 27) nahm die Beklagte 1 ergänzend zur Voraussetzung der zeitlichen Konnexität Stellung und legte dar, dass aufgrund der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werd e n könne, dass diese erfüllt sei.
Weiter führte sie unter Verweis auf die bun desgerichtliche Rechtsprechung aus, vorliegend habe sich die ps y chiatri s che Problematik des Klägers erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 überhaupt auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Entscheidend sei und bleibe einzig , ob der invalidisierende psychische Gesundheit sschaden auch Ursa che einer Arb e i tsunfähigke it während des V orsorgeverhältnisses mit der Beklag ten 1 gewesen sei. Dies sei vorliegend offensichtlich nicht der Fall, sei die U rsache der befristeten Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Be klagten 1 doch einzig die somatische Rü ckenproblematik gewesen (S. 2).
Mit Stellungnahme vom 9. November 2017 zur Duplik der Beklagten 2 ( Urk. 33) begründete die Beklagte 1 erneut, weshalb die Voraussetzung der zeitlichen Kon nexität nicht gegeben sei . Weiter legte sie unter Verweis auf das Urteil des Bun desgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 ( Urk. 1 5/272) im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren des Klägers
dar, dass nicht darauf geschlossen werden könne, dass das Bundesgericht die Ursache für die Rentenzusprache ab 1. Februar 2009 in einer Kombination von Rücken- und psychischen Beschwerden gesehen habe (S. 2). 3 .1.3
In ihrer Klageantwort vom 3. Februar 2017 ( Urk. 9) sowie der Dup l ik vom 25. Au gust 2017 ( Urk. 28) machte die Beklagte 2 unter Verweis auf die medizinische Aktenlage im Wesentlichen einen Zusammenhang zwischen den Rückenbe schwerden und dem psychischen Gesundheitsschaden geltend. Die Rücken schmerzen und die psychischen E inschränku ngen hätten zusammen zum gerich t l ich festgestellten Invaliditätsgrad von 60 % geführt . Die massgebliche Arbeits unfähigkeit sowie di e einjährige W artezeit hätten am 28. September 2005 begon nen und seien schwankend gewesen, nie jedoch unter 32 %.
Der zeitliche Zusam menhang sei nie unterbrochen worden. Sollte der Beginn der massgeblichen Ar beitsunfähigkeit nicht aus den Akten zu entnehmen sein, wären diesbezüglich weitere Abklärungen zur Erstellung des Sachverhalts vorzunehmen ( Urk. 9 S. 3 f f . ; Urk. 28 S.
2, S. 4 ff. ).
Die Versicherungsdeckung der Beklagten 2 habe vom 1. September 2006 bis 14. März 2008 bestanden. Die Beklagte 2 sei nicht zuständig, da die massgebliche Arbeitsunfähigkeit vor ihrer Versicherungszeit be gonnen habe. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Rückenschmerzen und die psychischen Bes chwerden je einzeln zur T eilinvalidität des Klägers führ te n , wäre zu prüfen, wann die psychisch bedingte Teilarbeitsunfähigkeit begon nen habe und ab wann sie echtzeitlich dokumentiert sei. Diesbezüglich sei die Aussage im Gutachten, wonach der Kläger seit Frühjahr 2008 aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig sei , zu vage . Echtzeitlich sei die psychisch bedingte Arb eitsunfähigke i t erst ab dem 21. April 2008 belegt . Damit bestehe keine Zu ständigkeit der Beklagten 2. Sollte der Beginn der psychisch bedingten Arbeits unfähigkeit in die Versicherungszeit der Beklagten 2 fallen, wäre n der korrekte Invaliditätsgrad und die Teilrente zu bestimmen. Für die körperlich bedingte
Tei linvalidität aufgrund der Rückenschmerzen sei die Beklagte 2 nicht zuständig ( Urk. 28 S. 3 ff. ). 3 .2
3 .2.1
Die Zusprache einer unbefristeten Dreiviertelsrente an den Kläger erfolgte ausge wiesenermassen aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens. So wurde im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014. 00 714 vom
24. September 2015
( Urk. 15/265) ausgeführt, in somatischer H insicht sei keine anspruchserhebliche Veränderung seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 6. April 2007 aus gewiesen, so dass weiterhin von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit auszugehen sei. Auf die eventualiter beantragte po lydisziplinäre Begutachtung des Klägers könne i n antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden ( S. 16 f.). Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 9C_846/2015 vom 2. März 2016 ( Urk. 15/272) für angepasste körperlich leichte Tätigkeiten ein volles somatisches Leistungsvermögen und hielt weiter fest, es gebe keine An haltspunkte dafür, dass das somatische Leistungsvermögen für angepasste kör perlich leichte Arbeiten durch die psychischen Störungen weiter eingeschränkt werde als es Letztere bewirkten (S. 3 f.). Gemäss Verfügung vom
6. April 2007 ( Urk. 15/ 44 ) resultierte ab 1. November 2006 infolge eines vollen Leistungsver mögen s aus somatischer Sicht in angepasster Tätigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr (S. 7 f.) . Dies gilt somit auch für den weitergehenden Ver lauf, insbesondere auch ab 1. Februar 200 7 (E. 2.4) .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird in Konstellationen, in denen die eingetretene Arbeitsunfähigkeit bei bestehender Versicherungsdeckung soma tisch, die de n Anspruch auf eine Rente der IV begründende Invalidität jedoch psychisch bedingt war, verlangt, dass sich grundsätzlich aus echtzeitlichen Bele gen, allenfalls im Verbund mit späteren fachärztlichen Berichten , gewichtige An haltspunkte ergeben, wonach bei noch bestehender Versicherungsdeckung psy chische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf das Krankheitsgeschehen be standen (Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Vorbringen des Kläger s sowie der Beklagten 2, wonach die psy chischen Beschwerden mit den Rückenbeschwerden verknüpft seien respektive Folge der Rückenbeschwerden seien und zusammen die Ursache für die renten begründende Invalidität bildeten ( Urk. 1 S. 6 ff. , S. 12; Urk. 9 S. 3 ff.; Urk. 19 S. 2 f.; Urk. 28 S. 4 ff.) , ziel en somit ins Leere. Die Rechtsprechung verlangt eine sinnfällige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus dem sachlich konnexen Grund, nicht das Setzen einer Ursache mit sich entwickelnder Kausalkette. Fest zustellen ist nachfolgend, wann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit vom Eintritt einer Einschränkung aus psychischen Gründen aus z ugehen ist . 3 .2.2
Der Vorbescheid vom 13. Mai 2011 ( Urk. 15/132) wurde der Beklagten 1 zuge stellt ( vg l. Urk. 15/187, 15/192, 15/204 ), nicht jedoch der Beklagten 2 ( Urk. 15/131 f.). Damit würden die Entscheide der IV grundsätzlich gegenüber der Beklagten 1 Bindungswirkung entfalten und gegenüber der Beklagten 2 nicht. Im IV-Verfahren war die Frage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri scher Sicht jedoch nicht von entscheidender Bedeutung , weil das Wartejahr ge mäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG bereits aufgrund der somatischen Beschwerden des Klägers ab 28. September 2005 zu laufen begonnen hatte und damit im Zeitpunkt der Anmeldung des Klägers zum erneuten Leistungsbezug vom
22. August 2008 (Urk. 15/52) unbestrittenermassen erfüllt war. Die Rentenzusprache erfolgte ge stützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG sechs Monate nach Anmeldung zum Leistungsbezug per 1. Februar 2009 (vgl. Urk. 15/265 S. 20). Die Frage, ab wann aus psychiatri scher Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von min destens 20 % auszugehen ist (E. 1.4 ), ist daher nachfolgend mit Blick auf die me dizinische Aktenlage frei zu prüfen . 3 . 3
Zu m
psychiatrischen Gesundheitszustand ist der medizinischen Aktenlage Fol gendes zu entnehmen: 3 . 3 .1
Am 14. März 2008 ( Urk. 15/61 S. 14) diagnostizierte Dr. C.___ , Facharzt für Radio-Onkologie/Strahlentherapie, ein chronisches lumbovertebrales Syn drom (Diskushernie) und schloss ab dem
15. Februar 2008 für etwa 6 Wochen auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3 . 3 .2
Am 21. April 2008 ( Urk. 15/61 S. 13) hielt Dr. C.___
fest, der Kläger leide seit Jahren an einem lumbovertebralen Syndrom. In der letzten Zeit sei eine schwere depressive Stimmung dazugekommen, die eigentlich das Bild beherrsche. Der Klä ger könne nicht schlafen, sei zu Hause auch gewalttätig und nervös, habe einen Tremor. Seine Ehefrau habe sich an den Hausarzt gewandt mit der Bitte, den Kläger auch für eine psychiatrische Behandlung anzumelde n , was er heute getan habe. Der Kläger sei zurzeit aus psychischen Gründen 100 % arbeitsunfähig. 3 . 3 . 3
Dr. D.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy chotherapie , diagnostizierte am 2 1. Juli 2008 zuhanden der IV ( Urk. 15/60 S. 7 ff. ) schwere anhaltende Anpassungsschwierigkeit en mit einem agitierten de pressiven Zustandsbild, wobei zusätzlich eine Angstsymptomatik vorhanden sei (S. 8) . Der Kläger sei ihr im April 2008 von Dr. C.___
wegen einer agitierten, depressiven Erkra n kung zugewiesen worden. Hintergrund der psychischen Er krankung sei die seelische und psychische Belastung durch die langandauernde, erfolglose Behandlung der somatischen Beschwerden . Aus somatischer Sicht sollte er ab 1. November 2006 100 % arbeitsfähig sein für eine leichte Tätigkeit. Folglich habe er sich ab November 2006 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum angemeldet. Bis Anfang 2008 habe er nicht vermittelt werden können. Seine Schmerzsymptomatik habe jedoch persistiert und es hätten sich psychische Symptome entwickelt. Am 15. Februar 2008 sei er wegen dieser doppelten Symp tomatik erneut krankgeschrieben worden (S. 7 f.). Die psychische Erkrankung rei che aus, um eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Hätte der Kläger keine somatischen Probleme, wäre er unter Behandlung innert nützlicher Frist wieder in der Lage zu arbeiten. Unter den gegebenen Umständen sei dies aller dings um ein Vielfaches schwieriger. Daher sei eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit zu attestieren (S. 9 ). 3 . 3 . 4
Dem Zwischenb ericht von Dr. C.___ v om 30. Juli 2008 ( Urk. 15/61 S . 9) ist die Diagnose einer mittelschweren Depre ssion zu entnehmen. Ab dem 1 5. Februar 2008 bis auf weiteres attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3 . 3. 5
In seiner Stellungnahme vom 14. August 2008 ( Urk. 15/61 S. 4 f.) hielt der bera tende Arzt der Krankentaggeldversicherung fest, ein erstes Arztzeugnis von Dr. C.___ datiere vom 19. März 200 8. Er attestiere eine Arbeitsunfähigkei t von 100 % ab 15. Februar 2008 für etwa sechs Wochen bei der Diagnose eines chro nische n
Lumbovertebralsyndrom s (Diskushernie). Am 21. April 2008 schreibe Dr. C.___ von einer das Bild eigentlich beherrschenden depressiven Stimmung, weshalb er den Kläger bei der Psychiaterin Dr. D.___ angemeldet habe (S. 13) . Als einzige Diagnose führe Dr. C.___ am 30. Juli 2008 ( E. 3 .3.4 ) nun eine mit telschwere Depression auf. Weiter hielt der beratende Arzt der Krankentaggeld versicherung fest, offensichtlich stehe jetzt eine psychische Problematik im Vor dergrund, die Anlass für die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei. Klage der Kläger jetzt über Schmerzen im B e reiche der ganzen rechten Körperseite, dann handle es sich phänomenologisch um eine Symptomausweitung, die keinem organischen Problem entspreche, sondern auf der Verhaltensebene ablaufe. Beschreibe die Psychiaterin minutiös die psychischen Befunde, so seien die somatischen Befunde nicht dokumentiert. Eine Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens sei daher auf grund der Akten nicht nachvollziehbar, aber auch nicht zu erwarten. Aus ortho pädisch-rheumatologische r Sicht sei eine Arbeitsunfähigke it nicht ausgewiesen und nicht nachvollziehbar. 3 . 3 . 6
Mit Bericht vom 1 5. September 2008 (Urk. 15/62 ) führte Dr. E.___ , Fach ärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2 ): - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits mit - sensomotorischem Ausfall S1 rechts bei medialer Diskusprotrusion L5/S1 mit Kontakt zu den Nervenwurzeln S1 beidseits - Spondylarthrose L5/S1 beidseits - beginnender ventraler Spondylose - chronisches Zervikothorakovertebralsyndrom bei ventraler Spondylose der Halswirbelsäule ( HWS ) , linkskonvexe r Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) - Status nach Morbus Scheuermann der mittleren BWS - Status nach Nierenstein links - schwere depressive Entwicklung
Der Kläger sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 1 0. Feb ruar 2008 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). Es bestehe ein deutlich depressives Zustandsbild, wobei der Kläger auf konservative Massnahmen nur wenig anspre che. 3 .3 .7
Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 1 0. Oktober 2008 (Urk. 15 /65) folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 ): - schweres lumbovertebrales Syndrom mit Diskushernie L5/S1 - schweres Zervikothorakovertebralsyndrom - schwere depressive Verstimmung in ständiger psychiatrischer Behand lung - Verdacht auf Meniskus links - Deformation der linken Kleinzehe mit Dysästhesien im Bereich des Fusses links bei Verbrennung vor 20 Jahren
Seit dem 1 0. Februar 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zu letzt ausgeübten Tätigkeit (S. 2). 3 .3 .8
Die Ärzte der B.___ erstatteten ihr psychiatrisches Gutachten zuhanden der IV am 3. Dezember 2013 (Urk. 1 5/234). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit führten sie Folgendes auf (S. 20): - depressive Störung, derzeit mittelgradige Epis ode, chronifiziert mit soma tischem Syndrom - psychosoziale Belastungsfaktoren: - Persönlichkeitsakzentuierung mit misstrauisch-paranoiden und im pul si ven Zügen
In angepasster Tätigkeit beurteilten die Gutachter den Kläger zu 50 % arbeitsfä hig . Die ange stammte Tätigkeit als Arbeiter im Fassadenbau sei aus rein psy chiatrischer Sicht als nicht mehr leidensge recht einzustufen. Die qualitativen und quantitativen Einschränkungen würden aus der geschilderten depressiven Symp tomatik, insbesondere den Konzentrationsdefiziten, dem Antriebsmangel, dem verminderten Durchhaltevermögen, den eingeschränkten Kontakt- und Konflikt lösefähigkeiten sowie der Reduktion der allgemeinen psychischen Sta bilität des Klägers bei weitgehendem Fehlen von Ressourcen und Bewältigungsmöglichkei ten resultieren (S. 24).
Die affektive Erkrankung habe sich über die Jahre langsam verschlechternd ent wickelt , weshalb der Zeitpunkt, an dem die nun festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkei t erstmals eingetreten sei, nur schwer bestimmt werden könne . Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei aber davon auszugehen, dass die jetzige Einschät zung ab Frühjahr 2008 gelte , als die Überweisung des Klägers in die ambulante psychiatrische Behandlung erfolgt sei (S. 25). 3 .4
Im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00714 vom
24. September 2015
( Urk. 15/265) wurde darauf geschlossen, dass ab dem Frühjahr 2008 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (aus psychiatrischer Sicht) in einer behinderungsange passten Tätigkeit auszugehen sei (S. 19). Eine Rentenzusprache erfolgte ab 1. Feb ruar 200 9.
Mit Blick auf die dargelegte medizinische Aktenlage erscheint überwiegend wahr scheinlich, dass die psychiatrische Symptomatik den Kläger bereits vor Ende der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 2 per 1 4. März 2008 zu mindestens 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkte : Zwar wurde durch Dr. C.___ an fänglich auf eine somatische Problematik geschlossen ( Lumbovertebralsynd r om ) und der Kläger wurde ab dem
15. Februar 2008 für sechs Wochen zu 100 % ar beitsunfähig geschrieben (E. 3 .3.1). Bereits im April 2008 hielt der Hausarzt je doch fest , dass eine in der letzten Zeit dazugekommene schwere depressive Stim mung das Beschwerdebild beherrsche und den Kläger zu 100 % in seiner Arbeits fähigkeit einschränke (E. 3 .3.2). Im Juli 2008 sprach der Hausarzt nur noch von der depressiven Symptomatik und beurteilte den Kläger gestützt hierauf ab 15. Februar 2008 als vollst ändig arbeitsunfähig (E. 3 .3.4) . Die behandelnde Psy chiaterin schloss darauf, dass eine Kombination aus somatischer und psychischer Beschwerdeproblematik für die ab 15. Februar 2008 erfolgte Krankschreibung ur sächlich war, wobei die psychische Erkrankung ausreiche, um eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu attestieren (E. 3 .3.3). Somatischerseits wurde derweil darauf geschlossen, dass eine Arbeitsun f ähigkeit nicht ausgewiesen res pektive nachvollziehbar sei (E. 3 .3.5). Auch in den nachfolgenden Berichten (E. 3 .3.6) wurde neben somatischen Diagnosen auf eine sch w ere depressive Ent wicklung /Verstimmung
geschlossen und der Kläger wurde ab Februar 2008 für 100 % arbeitsunfähig beurteilt . Es wurde von einem «deutlichen depressiven Zu standsbild» gesprochen.
Von einer Einschränkung von 20 % ist mit Blick auf das Darge legte überwiegend wahrscheinlich ab Februar 2008 auszugehen.
Hinweise darauf, dass eine psychische Komponente das Krankheitsgeschehen vor diesem Zeitpunkt - insbesondere während der Anstellung bei der A.___ AG - mitprägte, sind den Akten keine zu entnehmen . Auch dem Urteil des Bundesge richts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 ( Urk. 15/272) sind keine Aspekte z u ent nehmen, die auf den Eintritt der Ursache der rentenbegründenden Invalidität schon während des Arbeitsverhältnisses mit der A.___
schliessen lassen . So hielt das Bundesgericht in de r vom Kläger zitierten Erwägung lediglich fest, dass der Kläger ohne den somatischen Gesundheitsschaden überwiegend wahrschein lich noch in seinem angestammten Beruf weitergearbeitet hätte. Dies war für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ( Urk. 15/272 S. 5). Da vorlie gend keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür sprechen , dass die psychischen Be einträchtigungen mit Auswirkung auf das Krankheitsgeschehen vor Februar 2008 eingetreten sind, ist der sachliche Zusammenhang zwischen der während der Ver sichertenzeit bei der Beklagten 1 eingetretenen Erkrankung und derjenigen, wel che ab Februar 2009 zur Ausrichtung einer Dreiviertelsrente der Invalidenversi cherung geführt hat, zu verneinen.
A ufgrund der Aktenlage kann auch nicht erst per April 2008 von einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ausgegangen werden. So wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei im V ordergrund stehender psy chischer Beschwerdeproblematik ab Februar 2008 attestiert. Damit
ist überwie gend wahrscheinlich ab diesem Zeitpunkt von einer zumindest 20%igen Ein schränkung aus psychiatrischer Sicht auszugehen .
Da von diesbezüglichen weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu er warten sind, kann i n antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden. 3.5
Im Februar 2008 war der Kläger unbestrittenermassen bei der Beklagten 2 vor sorgeversichert. Damit ist diese leistungspflichtig. Der vom Bundesgericht im in validenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellte Invaliditätsgrad von 60 % wurde zu Recht nicht bestritten. Die Beklagte 2 hat dem Kläger demgemäss eine Dreiviertelsrente auszurichten. Der Leistungsbeginn fällt - bei identischem Invaliditätsbegriff wie in der Invalidenversicherung («im Sinne der IV zu mindes tens 40 Prozent invalid»; Art. 14 lit . a des Reglements, Urk. 10/5) - grundsätzlich auf den 1. Februar 200 9.
Bei erhobener Verjährungseinrede ( Urk. 9 S. 11 Ziff. 44a) und am 1 4. Dezember 2015 ( Urk. 10/2) erstmals erklärtem Verzicht hierauf, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten ist, sind alle vor 1 4. Dezember 2010 fällig gewordenen Renten betreffnisse verjährt.
Nach Art. 30 Abs. 1 des Reglements 2005 der Beklagten 2 ( Urk. 10/5) werden die Renten in vierteljährlichen Beträgen je anfangs eines Kalenderquartals ausgerich tet. Damit hat der Kläger ab 1. Januar 2011 (Zeitpunkt der ersten Fälligkeit nach Forderungsverjährung) Anrecht auf eine Dreiviertelsrente der Beklagten 2. 4 .
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Da nach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der ge richt lichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c) , was vorliegend der Fall ist.
Der Kläger erhob am 1 5. November 2016 ( Urk. 1) Klage, womit ihm ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse
und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzu sprechen sind. 5 . 5.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspru ch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) und sind vorliegend auf Fr. 3'300.-- festzulegen. 5.2
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trä ge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 1
– trotz ihres Antrags
– anders zu ver fahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E.
7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger ab 1. Januar 2011 eine Dreiviertelsrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis am 1 5. November 2016 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von
Fr. 3'300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
Der Beklagten 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker - Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge
(BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusam men, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versichertenei genschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus
während der Versicherungsdauer aufgetrete ne
A rbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs.
E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
E. 1.4 ), ist daher nachfolgend mit Blick auf die me dizinische Aktenlage frei zu prüfen . 3 . 3
Zu m
psychiatrischen Gesundheitszustand ist der medizinischen Aktenlage Fol gendes zu entnehmen: 3 . 3 .1
Am 14. März 2008 ( Urk. 15/61 S. 14) diagnostizierte Dr. C.___ , Facharzt für Radio-Onkologie/Strahlentherapie, ein chronisches lumbovertebrales Syn drom (Diskushernie) und schloss ab dem
15. Februar 2008 für etwa 6 Wochen auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3 . 3 .2
Am 21. April 2008 ( Urk. 15/61 S. 13) hielt Dr. C.___
fest, der Kläger leide seit Jahren an einem lumbovertebralen Syndrom. In der letzten Zeit sei eine schwere depressive Stimmung dazugekommen, die eigentlich das Bild beherrsche. Der Klä ger könne nicht schlafen, sei zu Hause auch gewalttätig und nervös, habe einen Tremor. Seine Ehefrau habe sich an den Hausarzt gewandt mit der Bitte, den Kläger auch für eine psychiatrische Behandlung anzumelde n , was er heute getan habe. Der Kläger sei zurzeit aus psychischen Gründen 100 % arbeitsunfähig. 3 . 3 . 3
Dr. D.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy chotherapie , diagnostizierte am 2 1. Juli 2008 zuhanden der IV ( Urk. 15/60 S. 7 ff. ) schwere anhaltende Anpassungsschwierigkeit en mit einem agitierten de pressiven Zustandsbild, wobei zusätzlich eine Angstsymptomatik vorhanden sei (S. 8) . Der Kläger sei ihr im April 2008 von Dr. C.___
wegen einer agitierten, depressiven Erkra n kung zugewiesen worden. Hintergrund der psychischen Er krankung sei die seelische und psychische Belastung durch die langandauernde, erfolglose Behandlung der somatischen Beschwerden . Aus somatischer Sicht sollte er ab 1. November 2006 100 % arbeitsfähig sein für eine leichte Tätigkeit. Folglich habe er sich ab November 2006 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum angemeldet. Bis Anfang 2008 habe er nicht vermittelt werden können. Seine Schmerzsymptomatik habe jedoch persistiert und es hätten sich psychische Symptome entwickelt. Am 15. Februar 2008 sei er wegen dieser doppelten Symp tomatik erneut krankgeschrieben worden (S. 7 f.). Die psychische Erkrankung rei che aus, um eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Hätte der Kläger keine somatischen Probleme, wäre er unter Behandlung innert nützlicher Frist wieder in der Lage zu arbeiten. Unter den gegebenen Umständen sei dies aller dings um ein Vielfaches schwieriger. Daher sei eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit zu attestieren (S. 9 ). 3 . 3 . 4
Dem Zwischenb ericht von Dr. C.___ v om 30. Juli 2008 ( Urk. 15/61 S . 9) ist die Diagnose einer mittelschweren Depre ssion zu entnehmen. Ab dem 1 5. Februar 2008 bis auf weiteres attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3 . 3. 5
In seiner Stellungnahme vom 14. August 2008 ( Urk. 15/61 S. 4 f.) hielt der bera tende Arzt der Krankentaggeldversicherung fest, ein erstes Arztzeugnis von Dr. C.___ datiere vom 19. März 200 8. Er attestiere eine Arbeitsunfähigkei t von 100 % ab 15. Februar 2008 für etwa sechs Wochen bei der Diagnose eines chro nische n
Lumbovertebralsyndrom s (Diskushernie). Am 21. April 2008 schreibe Dr. C.___ von einer das Bild eigentlich beherrschenden depressiven Stimmung, weshalb er den Kläger bei der Psychiaterin Dr. D.___ angemeldet habe (S. 13) . Als einzige Diagnose führe Dr. C.___ am 30. Juli 2008 ( E. 3 .3.4 ) nun eine mit telschwere Depression auf. Weiter hielt der beratende Arzt der Krankentaggeld versicherung fest, offensichtlich stehe jetzt eine psychische Problematik im Vor dergrund, die Anlass für die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei. Klage der Kläger jetzt über Schmerzen im B e reiche der ganzen rechten Körperseite, dann handle es sich phänomenologisch um eine Symptomausweitung, die keinem organischen Problem entspreche, sondern auf der Verhaltensebene ablaufe. Beschreibe die Psychiaterin minutiös die psychischen Befunde, so seien die somatischen Befunde nicht dokumentiert. Eine Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens sei daher auf grund der Akten nicht nachvollziehbar, aber auch nicht zu erwarten. Aus ortho pädisch-rheumatologische r Sicht sei eine Arbeitsunfähigke it nicht ausgewiesen und nicht nachvollziehbar. 3 . 3 . 6
Mit Bericht vom 1 5. September 2008 (Urk. 15/62 ) führte Dr. E.___ , Fach ärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2 ): - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits mit - sensomotorischem Ausfall S1 rechts bei medialer Diskusprotrusion L5/S1 mit Kontakt zu den Nervenwurzeln S1 beidseits - Spondylarthrose L5/S1 beidseits - beginnender ventraler Spondylose - chronisches Zervikothorakovertebralsyndrom bei ventraler Spondylose der Halswirbelsäule ( HWS ) , linkskonvexe r Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) - Status nach Morbus Scheuermann der mittleren BWS - Status nach Nierenstein links - schwere depressive Entwicklung
Der Kläger sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 1 0. Feb ruar 2008 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). Es bestehe ein deutlich depressives Zustandsbild, wobei der Kläger auf konservative Massnahmen nur wenig anspre che. 3 .3 .7
Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 1 0. Oktober 2008 (Urk.
E. 1.6 Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invali denversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen ge knüpft . Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss gera dezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Si tuation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum stritte nen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsge danken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Ent scheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler , BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversiche rung sowie über die Frei zügigkeit in der beruflichen Al ters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherun g, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler , Invali di tätsproble ma ti ken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Mo ser, Die berufs vor sorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: „Ruhe kissen“ oder „ Pro krustesbett “?, in: AJP 2002 S. 927). 2 . 2 .1
Seitens der IV wurde dem Kläger mit Verfügung vom 6. April 20 0
E. 2.1 Am 15. November 2016 ( Urk.
1) erhob der Versicherte gegen die Y.___ Vor sorge (Beklagte 1) sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) Klage und stellte folgende Anträge (S. 2 f.) : « I Gegen die Beklagte 1 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte 1 gegenüber dem Kläger aus dem bis zum 30.06.2006 bestandenen Vorsorgeverhältnis leistungspflichtig ist. 2. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgever hältnis gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 66 % eine befristete Invaliden Dreiviertel-Rente, sowie allfällige Kinderrent en und weitere überobligat o rische Leistungen zu bezahlen, für die Zeit vom 28.09.2005 bis 31.10.2006; zuzüglich 5 % Verzugszins. 3. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgever hältnis gemäss den gesetzlichen und reglementaris c hen Bestimmungen eine unbefristete Invaliden-Rente, sowie allfällige Kinderrenten und wei tere überobligatorische Leistungen zu bezahlen, frühestens ab 01.01.2007 und spätestens ab 01.02.2008, für eine unbestimmte Dauer, auf der Basis von abzuklärenden Invaliditätsgraden (und deren Eintritt) von mindestens 40 % im Jahre 2007 und mindestens 60 % ab 2008, zuzüglich Verzugszi ns zu 5 % für die bis zum Z eitpunkt der Nachzahlung geschuldeten Betreffnisse . 4. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger aufgrund gesetzlicher und reglementarischer Beitragsbefreiung seine Vorsorge-Beitragsleistun gen in der Zeit ab 28.09.2005 und bis zum A usscheiden aus der Vorsor geeinrichtung der Beklagten 1 am 30.06.2006 zurück zu erstatten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 1 . II Gegen die Beklagte 2 Soweit eine Leistungspflicht der Beklagten 1 fehlt, sei 1. festzustellen, dass die Beklagte 2 gegenüber dem Kläger leistungspflich tig ist; 2. die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis gemäss den gesetzlichen und reglementaris c hen Bestimmungen eine un befristete Invaliden-Rente, sowie allfällige Kinderrenten und weitere über obligatorische Leistungen zu bezahlen, frühestens ab 01.01.2007 und spätestens ab 01.02.2008, für eine unbestimmte Dauer, auf der Basis von abzuklärenden Invaliditätsgraden (und der Zeitpunkte von deren Eintritt) von mindestens 40 % im Jahre 2007 und mindestens 60 % ab 2008, zuzüglich Verz ugszins zu 5 % für die bis zum Z eitpunkt der Nachzahlung geschuldeten Betreffnisse ; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 2 .»
E. 2.2 Nach Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR sind anwendbar.
E. 2.3 Sofern dem Kläger für die Periode bis Oktober 2006 respektive (nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) Januar 2007 Rentenleistungen der Beklagten 1 zustehen sollten, was aufgrund der entsprechenden Zusprache einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ( Urk. 15/44) nicht auszuschliessen ist, sind diese allesamt verjährt.
Die Beklagte 1 erklärte erstmals am 6. Februar 2013 ( Urk. 2/12/1) einen Verzicht der Einrede der Verjährung, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten ist. Angesichts der geltenden Frist von fünf Jahren für periodische Leistungen war die Verjährung spätestens im Januar 2012 für das letzte eingeklagte Rentenbe treffnis eingetreten, mithin vor Erklärung des Verzichts. Dem Kläger stehen unter diesem Titel demgemäss keine Leistungen zu. Auch für eine Beitragsbefreiung besteht bereits unter Berücksichtigung der Verjährungsregeln kein Raum.
E. 2.4 Angesichts des fehlenden Rentenanspruchs ab Februar 2007 gegenüber der Inva lidenversicherung, welchen sich der Kläger entgegenhalten lassen muss, besteht für eine Rentenzusprache im vorsorgerechtlichen Prozess über diesen Zeitpunkt hinaus kein Raum. Eine freie Würdigung fällt ausser Betracht und eine offen sichtliche Unrichtigkeit liegt nicht vor. 3 .
3 .1
Zu prüfen bleibt, ob und falls ja, in welchem Umfang eine Leistungspflicht der Beklagten 1 oder 2 im Zusammenhang mit der zugesprochenen unbefristeten Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2009 ( Urk. 15/272)
besteht. 3 .1.1
Der Kläger führte in seinen Rechtsschriften vom 15. November 20 1 6 ( Urk. 1 , Kla g eschrift ) sowie 15. Mai 2017 ( Urk. 19, Replik) h insichtlich der Leistungspflicht der Beklagten 1 im Wesentlichen aus , die ab 28. September 2005 eingetretenen Rückenschmerzen , die eine Arbeitsunfähigkeit verursachten, hätten letztlich zur festgestellten rentenbegründenden
psychischen Invalidität geführt. Sowohl der sachliche als auch der zeitliche Zusammenhang seien erfüllt. Es sei überwiegend wahrscheinlich im Laufe des Jahres 2007 zu einer (erweiterten) Arbeitsunfähig keit mit Invalidität von mindestens 40 % gekommen, die in der Folge auf (min destens) 6 0 % angewachsen sei. Damit bestünden entsprechende Rentenansprü che gegenüber der Beklagten 1 ( Urk. 1 S. 6 ff.; Urk. 19 S. 2 f .).
Hinsichtlich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeiten respektive Invalidität sei ein Gutachten einzu holen respektive das Gutachten der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 3. Dezember 201 3 sei zu ergänzen ( Urk. 1 S. 6 , S.
E. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
E. 3.5 Im Februar 2008 war der Kläger unbestrittenermassen bei der Beklagten 2 vor sorgeversichert. Damit ist diese leistungspflichtig. Der vom Bundesgericht im in validenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellte Invaliditätsgrad von 60 % wurde zu Recht nicht bestritten. Die Beklagte 2 hat dem Kläger demgemäss eine Dreiviertelsrente auszurichten. Der Leistungsbeginn fällt - bei identischem Invaliditätsbegriff wie in der Invalidenversicherung («im Sinne der IV zu mindes tens 40 Prozent invalid»; Art. 14 lit . a des Reglements, Urk. 10/5) - grundsätzlich auf den 1. Februar 200 9.
Bei erhobener Verjährungseinrede ( Urk. 9 S. 11 Ziff. 44a) und am 1 4. Dezember 2015 ( Urk. 10/2) erstmals erklärtem Verzicht hierauf, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten ist, sind alle vor 1 4. Dezember 2010 fällig gewordenen Renten betreffnisse verjährt.
Nach Art. 30 Abs. 1 des Reglements 2005 der Beklagten 2 ( Urk. 10/5) werden die Renten in vierteljährlichen Beträgen je anfangs eines Kalenderquartals ausgerich tet. Damit hat der Kläger ab 1. Januar 2011 (Zeitpunkt der ersten Fälligkeit nach Forderungsverjährung) Anrecht auf eine Dreiviertelsrente der Beklagten 2. 4 .
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Da nach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der ge richt lichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c) , was vorliegend der Fall ist.
Der Kläger erhob am 1 5. November 2016 ( Urk. 1) Klage, womit ihm ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse
und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzu sprechen sind. 5 .
E. 5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.
E. 5.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspru ch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) und sind vorliegend auf Fr. 3'300.-- festzulegen.
E. 5.2 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trä ge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 1
– trotz ihres Antrags
– anders zu ver fahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E.
7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger ab 1. Januar 2011 eine Dreiviertelsrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis am 1 5. November 2016 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von
Fr. 3'300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
Der Beklagten 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker - Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist
E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen , und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhalt bar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
E. 7 ( Urk. 15/44) für den Zeitraum vom 1 . September 200 6 bis
31. Januar 2007
eine befristete
Drei viertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % zu gesprochen .
2 .1.1
Diesbezüglich
brachte der Kläger in seiner Klageschrift vom 15. November 2016 ( Urk. 1) vor, in der IV-Verfügung vom 6. April 2007 sei für den Zeitraum ab Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit (am 28. September 2005) bis am 13. Oktober 2006 ein Invaliditätsgrad von 66 % festgestellt worden. Somit sei am 28. September 2005 der (erste) vorsorgerechtliche Versicherungsfall eingetreten. Unter der vom Ge richt von Amtes wegen zu überprüfenden Annahme, dass die Ermittlung des In validitätsgrades von 66 % gemäss IV-Verfügung vom 6. April 2007 zutreffend gewesen sei (was der Kläger geltend mache), stehe ihm also für den Zeitraum vom 28. September 2005 bis 31. Oktober 2006 ein Rentenanspruch aus Vorsorge auf der Basis dieses Invaliditätsgrades zu, somit eine Dreiviertelsrente . Überdies habe er für diesen Zeitraum Anspruch auf Beitragsbefreiung respektive Rückerstattung der geleisteten Beiträge, deren Umfang aufgrund der zu edierenden Akten fest zustellen sei ( S. 12 f.). 2 .1.2
Mit Klageantwort vom 13. Februar 2017 ( Urk. 11) legte die Beklagte 1 da gegen dar, gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 A bs. 1 IVG entstehe der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruc h es. Der Kläger habe seinen Leistungsan spruch erstmals am 22. Mai 2006 geltend gemacht. Damit hätte er frühestens ab 1. November 2006 einen Rentenanspruch gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe sein Invaliditätsgrad indes nur noch 32 % betragen, weshalb der Kläger entgegen sei nem Antrag keinen befristeten Rentenanspruch habe
(S. 4). Ein Anspruch auf Rückerstattung der in der Zeit ab 28. September 2005 bis zum Ausscheiden bei der Vorsorgeeinrichtung der Beklagten 1 am 30. Juni 2006 erbrachten Vorsorge beitrags leistungen bestehe nicht . Überdies wär e ein Rückerstattungsanspruch ge mäss Art. 25 Abs. 3 ATSG verjährt (S. 7).
Replicando erhob die Beklagte 1 die Einrede der Verjährung betreffend sämtliche Leistungen, die vor ihrem am 6. Feb ruar 2013 erklärten «Verjährungsverzicht» bereits verjährt waren ( Urk. 27 S. 3).
E. 10 f. )
Im Zusammenhang mit der Leistungspflicht der Beklagten 2 machte der Kläger geltend, soweit sich die Leistungspflicht der Beklagten 1 nicht erstellen lasse, be stehe eine Leistungspflicht der Beklagten 2. Dies folge ohne W eiteres aus dem B.___ -Gutachten, das den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psy chiat rischem Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Frühjahr 20 08 festlege. Dies könne nichts a nderes bedeuten, als dass eine solche Arbeitsunfähi gkeit mit über wiegender Wahrsch e i nlichkeit im Jahre 2007 eingetreten sein müsse, in einem Zeitraum, in welchem der K läger bei der Beklagten 2 versichert gewesen sei. Dies sei nötigenfalls durch das G eri c h t von Amtes wegen abzuklären. Es sei von einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % im Jahre 2007 auszugehen, der in der Folge bis Frühjahr 2008 auf mindestens 60 % gestiegen sei. Dies bedeute, dass ein wachsender Rentenanspruch von einer Viertelsrente über eine halbe zu einer Dreiviertelsrente bestehe ( Urk. 1 S. 13 ; Urk. 19 S. 3 ). 3 .1.2
In ihrer Klageantwort vom 13. Februar 2017 ( Urk. 11) führte di e
Beklagte 1 im Wesentlichen aus, d ie Ursache der bestehenden Invalidität sei ausschliesslich psy chischer Natur und dem B.___ -Gutachten zu entnehmen. Dies gehe aus den Urtei len des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sowie des Bundesgerichts hervor. Gemäss gutachterlicher Beurteilung sei der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf das Frühjahr 2008 zu terminieren. Die somatische Problematik sei nicht kau sal gewesen für das spätere psychische Krankheitsbild. Dies finde in den medizi nischen Akten keine Stütze. Auf die beantragte polydisziplinäre Begutachtung des Klägers respektive Ergänzung des B.___ -Gutachtens könne daher verzichtet werden . Sowohl die Voraussetzung der sachlichen als auch der zeitlichen Kon nexität seien zu verneinen (S. 5 ff . ).
Mit Duplik vom 21. August 2017 ( Urk. 27) nahm die Beklagte 1 ergänzend zur Voraussetzung der zeitlichen Konnexität Stellung und legte dar, dass aufgrund der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werd e n könne, dass diese erfüllt sei.
Weiter führte sie unter Verweis auf die bun desgerichtliche Rechtsprechung aus, vorliegend habe sich die ps y chiatri s che Problematik des Klägers erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 überhaupt auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Entscheidend sei und bleibe einzig , ob der invalidisierende psychische Gesundheit sschaden auch Ursa che einer Arb e i tsunfähigke it während des V orsorgeverhältnisses mit der Beklag ten 1 gewesen sei. Dies sei vorliegend offensichtlich nicht der Fall, sei die U rsache der befristeten Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Be klagten 1 doch einzig die somatische Rü ckenproblematik gewesen (S. 2).
Mit Stellungnahme vom 9. November 2017 zur Duplik der Beklagten 2 ( Urk. 33) begründete die Beklagte 1 erneut, weshalb die Voraussetzung der zeitlichen Kon nexität nicht gegeben sei . Weiter legte sie unter Verweis auf das Urteil des Bun desgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 ( Urk. 1 5/272) im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren des Klägers
dar, dass nicht darauf geschlossen werden könne, dass das Bundesgericht die Ursache für die Rentenzusprache ab 1. Februar 2009 in einer Kombination von Rücken- und psychischen Beschwerden gesehen habe (S. 2). 3 .1.3
In ihrer Klageantwort vom 3. Februar 2017 ( Urk. 9) sowie der Dup l ik vom 25. Au gust 2017 ( Urk. 28) machte die Beklagte 2 unter Verweis auf die medizinische Aktenlage im Wesentlichen einen Zusammenhang zwischen den Rückenbe schwerden und dem psychischen Gesundheitsschaden geltend. Die Rücken schmerzen und die psychischen E inschränku ngen hätten zusammen zum gerich t l ich festgestellten Invaliditätsgrad von 60 % geführt . Die massgebliche Arbeits unfähigkeit sowie di e einjährige W artezeit hätten am 28. September 2005 begon nen und seien schwankend gewesen, nie jedoch unter 32 %.
Der zeitliche Zusam menhang sei nie unterbrochen worden. Sollte der Beginn der massgeblichen Ar beitsunfähigkeit nicht aus den Akten zu entnehmen sein, wären diesbezüglich weitere Abklärungen zur Erstellung des Sachverhalts vorzunehmen ( Urk. 9 S. 3 f f . ; Urk. 28 S.
2, S. 4 ff. ).
Die Versicherungsdeckung der Beklagten 2 habe vom 1. September 2006 bis 14. März 2008 bestanden. Die Beklagte 2 sei nicht zuständig, da die massgebliche Arbeitsunfähigkeit vor ihrer Versicherungszeit be gonnen habe. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Rückenschmerzen und die psychischen Bes chwerden je einzeln zur T eilinvalidität des Klägers führ te n , wäre zu prüfen, wann die psychisch bedingte Teilarbeitsunfähigkeit begon nen habe und ab wann sie echtzeitlich dokumentiert sei. Diesbezüglich sei die Aussage im Gutachten, wonach der Kläger seit Frühjahr 2008 aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig sei , zu vage . Echtzeitlich sei die psychisch bedingte Arb eitsunfähigke i t erst ab dem 21. April 2008 belegt . Damit bestehe keine Zu ständigkeit der Beklagten 2. Sollte der Beginn der psychisch bedingten Arbeits unfähigkeit in die Versicherungszeit der Beklagten 2 fallen, wäre n der korrekte Invaliditätsgrad und die Teilrente zu bestimmen. Für die körperlich bedingte
Tei linvalidität aufgrund der Rückenschmerzen sei die Beklagte 2 nicht zuständig ( Urk. 28 S. 3 ff. ). 3 .2
3 .2.1
Die Zusprache einer unbefristeten Dreiviertelsrente an den Kläger erfolgte ausge wiesenermassen aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens. So wurde im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014. 00 714 vom
24. September 2015
( Urk. 15/265) ausgeführt, in somatischer H insicht sei keine anspruchserhebliche Veränderung seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 6. April 2007 aus gewiesen, so dass weiterhin von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit auszugehen sei. Auf die eventualiter beantragte po lydisziplinäre Begutachtung des Klägers könne i n antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden ( S. 16 f.). Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 9C_846/2015 vom 2. März 2016 ( Urk. 15/272) für angepasste körperlich leichte Tätigkeiten ein volles somatisches Leistungsvermögen und hielt weiter fest, es gebe keine An haltspunkte dafür, dass das somatische Leistungsvermögen für angepasste kör perlich leichte Arbeiten durch die psychischen Störungen weiter eingeschränkt werde als es Letztere bewirkten (S. 3 f.). Gemäss Verfügung vom
6. April 2007 ( Urk. 15/ 44 ) resultierte ab 1. November 2006 infolge eines vollen Leistungsver mögen s aus somatischer Sicht in angepasster Tätigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr (S. 7 f.) . Dies gilt somit auch für den weitergehenden Ver lauf, insbesondere auch ab 1. Februar 200 7 (E. 2.4) .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird in Konstellationen, in denen die eingetretene Arbeitsunfähigkeit bei bestehender Versicherungsdeckung soma tisch, die de n Anspruch auf eine Rente der IV begründende Invalidität jedoch psychisch bedingt war, verlangt, dass sich grundsätzlich aus echtzeitlichen Bele gen, allenfalls im Verbund mit späteren fachärztlichen Berichten , gewichtige An haltspunkte ergeben, wonach bei noch bestehender Versicherungsdeckung psy chische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf das Krankheitsgeschehen be standen (Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Vorbringen des Kläger s sowie der Beklagten 2, wonach die psy chischen Beschwerden mit den Rückenbeschwerden verknüpft seien respektive Folge der Rückenbeschwerden seien und zusammen die Ursache für die renten begründende Invalidität bildeten ( Urk. 1 S. 6 ff. , S. 12; Urk. 9 S. 3 ff.; Urk. 19 S. 2 f.; Urk. 28 S. 4 ff.) , ziel en somit ins Leere. Die Rechtsprechung verlangt eine sinnfällige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus dem sachlich konnexen Grund, nicht das Setzen einer Ursache mit sich entwickelnder Kausalkette. Fest zustellen ist nachfolgend, wann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit vom Eintritt einer Einschränkung aus psychischen Gründen aus z ugehen ist . 3 .2.2
Der Vorbescheid vom 13. Mai 2011 ( Urk. 15/132) wurde der Beklagten 1 zuge stellt ( vg l. Urk. 15/187, 15/192, 15/204 ), nicht jedoch der Beklagten 2 ( Urk. 15/131 f.). Damit würden die Entscheide der IV grundsätzlich gegenüber der Beklagten 1 Bindungswirkung entfalten und gegenüber der Beklagten 2 nicht. Im IV-Verfahren war die Frage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri scher Sicht jedoch nicht von entscheidender Bedeutung , weil das Wartejahr ge mäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG bereits aufgrund der somatischen Beschwerden des Klägers ab 28. September 2005 zu laufen begonnen hatte und damit im Zeitpunkt der Anmeldung des Klägers zum erneuten Leistungsbezug vom
22. August 2008 (Urk. 15/52) unbestrittenermassen erfüllt war. Die Rentenzusprache erfolgte ge stützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG sechs Monate nach Anmeldung zum Leistungsbezug per 1. Februar 2009 (vgl. Urk. 15/265 S. 20). Die Frage, ab wann aus psychiatri scher Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von min destens 20 % auszugehen ist (E.
E. 15 /65) folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 ): - schweres lumbovertebrales Syndrom mit Diskushernie L5/S1 - schweres Zervikothorakovertebralsyndrom - schwere depressive Verstimmung in ständiger psychiatrischer Behand lung - Verdacht auf Meniskus links - Deformation der linken Kleinzehe mit Dysästhesien im Bereich des Fusses links bei Verbrennung vor 20 Jahren
Seit dem 1 0. Februar 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zu letzt ausgeübten Tätigkeit (S. 2). 3 .3 .8
Die Ärzte der B.___ erstatteten ihr psychiatrisches Gutachten zuhanden der IV am 3. Dezember 2013 (Urk. 1 5/234). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit führten sie Folgendes auf (S. 20): - depressive Störung, derzeit mittelgradige Epis ode, chronifiziert mit soma tischem Syndrom - psychosoziale Belastungsfaktoren: - Persönlichkeitsakzentuierung mit misstrauisch-paranoiden und im pul si ven Zügen
In angepasster Tätigkeit beurteilten die Gutachter den Kläger zu 50 % arbeitsfä hig . Die ange stammte Tätigkeit als Arbeiter im Fassadenbau sei aus rein psy chiatrischer Sicht als nicht mehr leidensge recht einzustufen. Die qualitativen und quantitativen Einschränkungen würden aus der geschilderten depressiven Symp tomatik, insbesondere den Konzentrationsdefiziten, dem Antriebsmangel, dem verminderten Durchhaltevermögen, den eingeschränkten Kontakt- und Konflikt lösefähigkeiten sowie der Reduktion der allgemeinen psychischen Sta bilität des Klägers bei weitgehendem Fehlen von Ressourcen und Bewältigungsmöglichkei ten resultieren (S. 24).
Die affektive Erkrankung habe sich über die Jahre langsam verschlechternd ent wickelt , weshalb der Zeitpunkt, an dem die nun festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkei t erstmals eingetreten sei, nur schwer bestimmt werden könne . Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei aber davon auszugehen, dass die jetzige Einschät zung ab Frühjahr 2008 gelte , als die Überweisung des Klägers in die ambulante psychiatrische Behandlung erfolgt sei (S. 25). 3 .4
Im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00714 vom
24. September 2015
( Urk. 15/265) wurde darauf geschlossen, dass ab dem Frühjahr 2008 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (aus psychiatrischer Sicht) in einer behinderungsange passten Tätigkeit auszugehen sei (S. 19). Eine Rentenzusprache erfolgte ab 1. Feb ruar 200 9.
Mit Blick auf die dargelegte medizinische Aktenlage erscheint überwiegend wahr scheinlich, dass die psychiatrische Symptomatik den Kläger bereits vor Ende der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 2 per 1 4. März 2008 zu mindestens 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkte : Zwar wurde durch Dr. C.___ an fänglich auf eine somatische Problematik geschlossen ( Lumbovertebralsynd r om ) und der Kläger wurde ab dem
15. Februar 2008 für sechs Wochen zu 100 % ar beitsunfähig geschrieben (E. 3 .3.1). Bereits im April 2008 hielt der Hausarzt je doch fest , dass eine in der letzten Zeit dazugekommene schwere depressive Stim mung das Beschwerdebild beherrsche und den Kläger zu 100 % in seiner Arbeits fähigkeit einschränke (E. 3 .3.2). Im Juli 2008 sprach der Hausarzt nur noch von der depressiven Symptomatik und beurteilte den Kläger gestützt hierauf ab 15. Februar 2008 als vollst ändig arbeitsunfähig (E. 3 .3.4) . Die behandelnde Psy chiaterin schloss darauf, dass eine Kombination aus somatischer und psychischer Beschwerdeproblematik für die ab 15. Februar 2008 erfolgte Krankschreibung ur sächlich war, wobei die psychische Erkrankung ausreiche, um eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu attestieren (E. 3 .3.3). Somatischerseits wurde derweil darauf geschlossen, dass eine Arbeitsun f ähigkeit nicht ausgewiesen res pektive nachvollziehbar sei (E. 3 .3.5). Auch in den nachfolgenden Berichten (E. 3 .3.6) wurde neben somatischen Diagnosen auf eine sch w ere depressive Ent wicklung /Verstimmung
geschlossen und der Kläger wurde ab Februar 2008 für 100 % arbeitsunfähig beurteilt . Es wurde von einem «deutlichen depressiven Zu standsbild» gesprochen.
Von einer Einschränkung von 20 % ist mit Blick auf das Darge legte überwiegend wahrscheinlich ab Februar 2008 auszugehen.
Hinweise darauf, dass eine psychische Komponente das Krankheitsgeschehen vor diesem Zeitpunkt - insbesondere während der Anstellung bei der A.___ AG - mitprägte, sind den Akten keine zu entnehmen . Auch dem Urteil des Bundesge richts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 ( Urk. 15/272) sind keine Aspekte z u ent nehmen, die auf den Eintritt der Ursache der rentenbegründenden Invalidität schon während des Arbeitsverhältnisses mit der A.___
schliessen lassen . So hielt das Bundesgericht in de r vom Kläger zitierten Erwägung lediglich fest, dass der Kläger ohne den somatischen Gesundheitsschaden überwiegend wahrschein lich noch in seinem angestammten Beruf weitergearbeitet hätte. Dies war für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ( Urk. 15/272 S. 5). Da vorlie gend keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür sprechen , dass die psychischen Be einträchtigungen mit Auswirkung auf das Krankheitsgeschehen vor Februar 2008 eingetreten sind, ist der sachliche Zusammenhang zwischen der während der Ver sichertenzeit bei der Beklagten 1 eingetretenen Erkrankung und derjenigen, wel che ab Februar 2009 zur Ausrichtung einer Dreiviertelsrente der Invalidenversi cherung geführt hat, zu verneinen.
A ufgrund der Aktenlage kann auch nicht erst per April 2008 von einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ausgegangen werden. So wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei im V ordergrund stehender psy chischer Beschwerdeproblematik ab Februar 2008 attestiert. Damit
ist überwie gend wahrscheinlich ab diesem Zeitpunkt von einer zumindest 20%igen Ein schränkung aus psychiatrischer Sicht auszugehen .
Da von diesbezüglichen weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu er warten sind, kann i n antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00099
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Nünlist Urteil vom
26. November 2018 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker Advokaturen im Rabenhaus Hechtplatz/ Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich gegen 1.
Y.___ Vorsorge 2.
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg Poststrasse 9, 6300 Zug Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1965 , war vom 13. März 1990 b i s 30. Juni 2006 bei der A.___ AG a ls Fassadenisoleur angestellt ( Urk. 15/9 S. 3 ) und im Rah men dieses Anstellungsverhältnisses bei der Pensionskasse
der A.___
( heute:
Y.___ Vorsorge ) berufsvorsorgeversichert. Am 22. Mai 2006 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf Rückenbeschwerden (Diskushernie) bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 15/4).
Nach medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicher ten mi t Verfügung vom 6. April 2007 ( Urk. 15/44 ) gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 66 % eine vom 1. September 2006 bis 31. Januar 2007 be fristete Dreiviertelsrente zu. 1.2
Ab dem 1. September 2006 war der Versicherte als arbeitslos gemeldet und bezog bis am
14. März 2008 Taggelder der Unia Arbeitslosenkasse ( Urk. 15/70 S. 1, S. 5). Am 22. August 2008 ( Urk. 15/52) meldete er sich unter Hinweis auf schwere Rücken - und Kopf schmerzen
sowie Schlaflosigkeit infolge Schmerzen und De pression , bestehend seit 2003, zum zweiten Mal bei der IV -Stelle zum Leistungs bezug an.
Wiederum folgten insbes ondere medizinische Abklärungen .
M it Verfü gung vom 4. Juni 2014 ( Urk. 15/251)
verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 15/261 /3-13 ) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00714 vom 24. September 2015 ( Urk. 15/265)
in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Juni 2014 aufgehoben und festgestellt wurde , dass der Versicherte ab dem 1. Feb ruar 2009 Anspruch auf eine halb e Invalidenrente hat.
M it Urteil des Bun desgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 ( Urk. 15/272) wurde die seitens des Versicherten gegen das kantonale Urteil erhobene Beschwerde teilweise gutge heissen und der Entscheid des hiesigen Gerichts vom 24. September 2015 dahin gehend abgeändert, dass dem Versicherten ab 1. Februar 2009 eine Dreiviertels-Invalidenrente zugesprochen wurde. 2. 2.1
Am 15. November 2016 ( Urk.
1) erhob der Versicherte gegen die Y.___ Vor sorge (Beklagte 1) sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) Klage und stellte folgende Anträge (S. 2 f.) : « I Gegen die Beklagte 1 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte 1 gegenüber dem Kläger aus dem bis zum 30.06.2006 bestandenen Vorsorgeverhältnis leistungspflichtig ist. 2. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgever hältnis gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 66 % eine befristete Invaliden Dreiviertel-Rente, sowie allfällige Kinderrent en und weitere überobligat o rische Leistungen zu bezahlen, für die Zeit vom 28.09.2005 bis 31.10.2006; zuzüglich 5 % Verzugszins. 3. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgever hältnis gemäss den gesetzlichen und reglementaris c hen Bestimmungen eine unbefristete Invaliden-Rente, sowie allfällige Kinderrenten und wei tere überobligatorische Leistungen zu bezahlen, frühestens ab 01.01.2007 und spätestens ab 01.02.2008, für eine unbestimmte Dauer, auf der Basis von abzuklärenden Invaliditätsgraden (und deren Eintritt) von mindestens 40 % im Jahre 2007 und mindestens 60 % ab 2008, zuzüglich Verzugszi ns zu 5 % für die bis zum Z eitpunkt der Nachzahlung geschuldeten Betreffnisse . 4. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger aufgrund gesetzlicher und reglementarischer Beitragsbefreiung seine Vorsorge-Beitragsleistun gen in der Zeit ab 28.09.2005 und bis zum A usscheiden aus der Vorsor geeinrichtung der Beklagten 1 am 30.06.2006 zurück zu erstatten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 1 . II Gegen die Beklagte 2 Soweit eine Leistungspflicht der Beklagten 1 fehlt, sei 1. festzustellen, dass die Beklagte 2 gegenüber dem Kläger leistungspflich tig ist; 2. die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis gemäss den gesetzlichen und reglementaris c hen Bestimmungen eine un befristete Invaliden-Rente, sowie allfällige Kinderrenten und weitere über obligatorische Leistungen zu bezahlen, frühestens ab 01.01.2007 und spätestens ab 01.02.2008, für eine unbestimmte Dauer, auf der Basis von abzuklärenden Invaliditätsgraden (und der Zeitpunkte von deren Eintritt) von mindestens 40 % im Jahre 2007 und mindestens 60 % ab 2008, zuzüglich Verz ugszins zu 5 % für die bis zum Z eitpunkt der Nachzahlung geschuldeten Betreffnisse ; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 2 .» 2.2
I n ihrer Klageantwort vom 3. Februar 2017 ( Urk. 9) stellte die Beklagte 2 folgende Anträge (S. 2): « 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit sie gegen die Beklagte 2 gerichtet ist. 2. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten betreffend die gesund heitlichen Beeinträchtigungen und der daraus resultierenden Arbeitsunfä higkeit einzuholen und den Parteien in einem zweiten Schriftenwechsel Gelegenheit zu geben, zum polydisziplinären G utach t en Stellung zu neh men. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der unterliegenden Partei.» 2.3
Mit Klageantwort vom 13. Februar 2017 ( Urk.
11) stellte die Beklagte 1 folgende Rechtsbegehren (S. 2) : « 1. Soweit der Kläger beantragt, es sei festzustellen, dass die Beklagte 1 gegenüber dem Kläger aus dem bis zum 30. Juni 2006 bestandenen Vor sorgeverhältnis leistungspflichtig ist, sei auf die Klage nicht einzutreten. Im übrigen sei die Klage abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädig ungsfolge zu Lasten des Klägers.» 2.4
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 19 und Urk. 27-28). Mit Eingabe vom 9. November 2017 ( Urk.
33) nahm die Beklagte 1 zur Duplik der Beklagten 2 Stellung , was den üb rigen Verfahrensparteien am 1 0. November 2017 ( Urk.
35) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge
(BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusam men, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versichertenei genschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus
während der Versicherungsdauer aufgetrete ne
A rbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 1. 5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen , und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhalt bar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.6
Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invali denversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen ge knüpft . Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss gera dezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Si tuation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum stritte nen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsge danken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Ent scheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler , BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversiche rung sowie über die Frei zügigkeit in der beruflichen Al ters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherun g, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler , Invali di tätsproble ma ti ken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Mo ser, Die berufs vor sorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: „Ruhe kissen“ oder „ Pro krustesbett “?, in: AJP 2002 S. 927). 2 . 2 .1
Seitens der IV wurde dem Kläger mit Verfügung vom 6. April 20 0 7 ( Urk. 15/44) für den Zeitraum vom 1 . September 200 6 bis
31. Januar 2007
eine befristete
Drei viertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % zu gesprochen .
2 .1.1
Diesbezüglich
brachte der Kläger in seiner Klageschrift vom 15. November 2016 ( Urk. 1) vor, in der IV-Verfügung vom 6. April 2007 sei für den Zeitraum ab Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit (am 28. September 2005) bis am 13. Oktober 2006 ein Invaliditätsgrad von 66 % festgestellt worden. Somit sei am 28. September 2005 der (erste) vorsorgerechtliche Versicherungsfall eingetreten. Unter der vom Ge richt von Amtes wegen zu überprüfenden Annahme, dass die Ermittlung des In validitätsgrades von 66 % gemäss IV-Verfügung vom 6. April 2007 zutreffend gewesen sei (was der Kläger geltend mache), stehe ihm also für den Zeitraum vom 28. September 2005 bis 31. Oktober 2006 ein Rentenanspruch aus Vorsorge auf der Basis dieses Invaliditätsgrades zu, somit eine Dreiviertelsrente . Überdies habe er für diesen Zeitraum Anspruch auf Beitragsbefreiung respektive Rückerstattung der geleisteten Beiträge, deren Umfang aufgrund der zu edierenden Akten fest zustellen sei ( S. 12 f.). 2 .1.2
Mit Klageantwort vom 13. Februar 2017 ( Urk. 11) legte die Beklagte 1 da gegen dar, gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 A bs. 1 IVG entstehe der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruc h es. Der Kläger habe seinen Leistungsan spruch erstmals am 22. Mai 2006 geltend gemacht. Damit hätte er frühestens ab 1. November 2006 einen Rentenanspruch gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe sein Invaliditätsgrad indes nur noch 32 % betragen, weshalb der Kläger entgegen sei nem Antrag keinen befristeten Rentenanspruch habe
(S. 4). Ein Anspruch auf Rückerstattung der in der Zeit ab 28. September 2005 bis zum Ausscheiden bei der Vorsorgeeinrichtung der Beklagten 1 am 30. Juni 2006 erbrachten Vorsorge beitrags leistungen bestehe nicht . Überdies wär e ein Rückerstattungsanspruch ge mäss Art. 25 Abs. 3 ATSG verjährt (S. 7).
Replicando erhob die Beklagte 1 die Einrede der Verjährung betreffend sämtliche Leistungen, die vor ihrem am 6. Feb ruar 2013 erklärten «Verjährungsverzicht» bereits verjährt waren ( Urk. 27 S. 3). 2.2
Nach Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR sind anwendbar. 2.3
Sofern dem Kläger für die Periode bis Oktober 2006 respektive (nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) Januar 2007 Rentenleistungen der Beklagten 1 zustehen sollten, was aufgrund der entsprechenden Zusprache einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ( Urk. 15/44) nicht auszuschliessen ist, sind diese allesamt verjährt.
Die Beklagte 1 erklärte erstmals am 6. Februar 2013 ( Urk. 2/12/1) einen Verzicht der Einrede der Verjährung, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten ist. Angesichts der geltenden Frist von fünf Jahren für periodische Leistungen war die Verjährung spätestens im Januar 2012 für das letzte eingeklagte Rentenbe treffnis eingetreten, mithin vor Erklärung des Verzichts. Dem Kläger stehen unter diesem Titel demgemäss keine Leistungen zu. Auch für eine Beitragsbefreiung besteht bereits unter Berücksichtigung der Verjährungsregeln kein Raum. 2.4
Angesichts des fehlenden Rentenanspruchs ab Februar 2007 gegenüber der Inva lidenversicherung, welchen sich der Kläger entgegenhalten lassen muss, besteht für eine Rentenzusprache im vorsorgerechtlichen Prozess über diesen Zeitpunkt hinaus kein Raum. Eine freie Würdigung fällt ausser Betracht und eine offen sichtliche Unrichtigkeit liegt nicht vor. 3 .
3 .1
Zu prüfen bleibt, ob und falls ja, in welchem Umfang eine Leistungspflicht der Beklagten 1 oder 2 im Zusammenhang mit der zugesprochenen unbefristeten Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2009 ( Urk. 15/272)
besteht. 3 .1.1
Der Kläger führte in seinen Rechtsschriften vom 15. November 20 1 6 ( Urk. 1 , Kla g eschrift ) sowie 15. Mai 2017 ( Urk. 19, Replik) h insichtlich der Leistungspflicht der Beklagten 1 im Wesentlichen aus , die ab 28. September 2005 eingetretenen Rückenschmerzen , die eine Arbeitsunfähigkeit verursachten, hätten letztlich zur festgestellten rentenbegründenden
psychischen Invalidität geführt. Sowohl der sachliche als auch der zeitliche Zusammenhang seien erfüllt. Es sei überwiegend wahrscheinlich im Laufe des Jahres 2007 zu einer (erweiterten) Arbeitsunfähig keit mit Invalidität von mindestens 40 % gekommen, die in der Folge auf (min destens) 6 0 % angewachsen sei. Damit bestünden entsprechende Rentenansprü che gegenüber der Beklagten 1 ( Urk. 1 S. 6 ff.; Urk. 19 S. 2 f .).
Hinsichtlich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeiten respektive Invalidität sei ein Gutachten einzu holen respektive das Gutachten der Psychiatrischen Klinik B.___ vom 3. Dezember 201 3 sei zu ergänzen ( Urk. 1 S. 6 , S. 10 f. )
Im Zusammenhang mit der Leistungspflicht der Beklagten 2 machte der Kläger geltend, soweit sich die Leistungspflicht der Beklagten 1 nicht erstellen lasse, be stehe eine Leistungspflicht der Beklagten 2. Dies folge ohne W eiteres aus dem B.___ -Gutachten, das den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psy chiat rischem Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Frühjahr 20 08 festlege. Dies könne nichts a nderes bedeuten, als dass eine solche Arbeitsunfähi gkeit mit über wiegender Wahrsch e i nlichkeit im Jahre 2007 eingetreten sein müsse, in einem Zeitraum, in welchem der K läger bei der Beklagten 2 versichert gewesen sei. Dies sei nötigenfalls durch das G eri c h t von Amtes wegen abzuklären. Es sei von einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % im Jahre 2007 auszugehen, der in der Folge bis Frühjahr 2008 auf mindestens 60 % gestiegen sei. Dies bedeute, dass ein wachsender Rentenanspruch von einer Viertelsrente über eine halbe zu einer Dreiviertelsrente bestehe ( Urk. 1 S. 13 ; Urk. 19 S. 3 ). 3 .1.2
In ihrer Klageantwort vom 13. Februar 2017 ( Urk. 11) führte di e
Beklagte 1 im Wesentlichen aus, d ie Ursache der bestehenden Invalidität sei ausschliesslich psy chischer Natur und dem B.___ -Gutachten zu entnehmen. Dies gehe aus den Urtei len des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sowie des Bundesgerichts hervor. Gemäss gutachterlicher Beurteilung sei der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf das Frühjahr 2008 zu terminieren. Die somatische Problematik sei nicht kau sal gewesen für das spätere psychische Krankheitsbild. Dies finde in den medizi nischen Akten keine Stütze. Auf die beantragte polydisziplinäre Begutachtung des Klägers respektive Ergänzung des B.___ -Gutachtens könne daher verzichtet werden . Sowohl die Voraussetzung der sachlichen als auch der zeitlichen Kon nexität seien zu verneinen (S. 5 ff . ).
Mit Duplik vom 21. August 2017 ( Urk. 27) nahm die Beklagte 1 ergänzend zur Voraussetzung der zeitlichen Konnexität Stellung und legte dar, dass aufgrund der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werd e n könne, dass diese erfüllt sei.
Weiter führte sie unter Verweis auf die bun desgerichtliche Rechtsprechung aus, vorliegend habe sich die ps y chiatri s che Problematik des Klägers erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 überhaupt auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Entscheidend sei und bleibe einzig , ob der invalidisierende psychische Gesundheit sschaden auch Ursa che einer Arb e i tsunfähigke it während des V orsorgeverhältnisses mit der Beklag ten 1 gewesen sei. Dies sei vorliegend offensichtlich nicht der Fall, sei die U rsache der befristeten Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Be klagten 1 doch einzig die somatische Rü ckenproblematik gewesen (S. 2).
Mit Stellungnahme vom 9. November 2017 zur Duplik der Beklagten 2 ( Urk. 33) begründete die Beklagte 1 erneut, weshalb die Voraussetzung der zeitlichen Kon nexität nicht gegeben sei . Weiter legte sie unter Verweis auf das Urteil des Bun desgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 ( Urk. 1 5/272) im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren des Klägers
dar, dass nicht darauf geschlossen werden könne, dass das Bundesgericht die Ursache für die Rentenzusprache ab 1. Februar 2009 in einer Kombination von Rücken- und psychischen Beschwerden gesehen habe (S. 2). 3 .1.3
In ihrer Klageantwort vom 3. Februar 2017 ( Urk. 9) sowie der Dup l ik vom 25. Au gust 2017 ( Urk. 28) machte die Beklagte 2 unter Verweis auf die medizinische Aktenlage im Wesentlichen einen Zusammenhang zwischen den Rückenbe schwerden und dem psychischen Gesundheitsschaden geltend. Die Rücken schmerzen und die psychischen E inschränku ngen hätten zusammen zum gerich t l ich festgestellten Invaliditätsgrad von 60 % geführt . Die massgebliche Arbeits unfähigkeit sowie di e einjährige W artezeit hätten am 28. September 2005 begon nen und seien schwankend gewesen, nie jedoch unter 32 %.
Der zeitliche Zusam menhang sei nie unterbrochen worden. Sollte der Beginn der massgeblichen Ar beitsunfähigkeit nicht aus den Akten zu entnehmen sein, wären diesbezüglich weitere Abklärungen zur Erstellung des Sachverhalts vorzunehmen ( Urk. 9 S. 3 f f . ; Urk. 28 S.
2, S. 4 ff. ).
Die Versicherungsdeckung der Beklagten 2 habe vom 1. September 2006 bis 14. März 2008 bestanden. Die Beklagte 2 sei nicht zuständig, da die massgebliche Arbeitsunfähigkeit vor ihrer Versicherungszeit be gonnen habe. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Rückenschmerzen und die psychischen Bes chwerden je einzeln zur T eilinvalidität des Klägers führ te n , wäre zu prüfen, wann die psychisch bedingte Teilarbeitsunfähigkeit begon nen habe und ab wann sie echtzeitlich dokumentiert sei. Diesbezüglich sei die Aussage im Gutachten, wonach der Kläger seit Frühjahr 2008 aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig sei , zu vage . Echtzeitlich sei die psychisch bedingte Arb eitsunfähigke i t erst ab dem 21. April 2008 belegt . Damit bestehe keine Zu ständigkeit der Beklagten 2. Sollte der Beginn der psychisch bedingten Arbeits unfähigkeit in die Versicherungszeit der Beklagten 2 fallen, wäre n der korrekte Invaliditätsgrad und die Teilrente zu bestimmen. Für die körperlich bedingte
Tei linvalidität aufgrund der Rückenschmerzen sei die Beklagte 2 nicht zuständig ( Urk. 28 S. 3 ff. ). 3 .2
3 .2.1
Die Zusprache einer unbefristeten Dreiviertelsrente an den Kläger erfolgte ausge wiesenermassen aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens. So wurde im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014. 00 714 vom
24. September 2015
( Urk. 15/265) ausgeführt, in somatischer H insicht sei keine anspruchserhebliche Veränderung seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 6. April 2007 aus gewiesen, so dass weiterhin von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten Tätigkeit auszugehen sei. Auf die eventualiter beantragte po lydisziplinäre Begutachtung des Klägers könne i n antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden ( S. 16 f.). Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 9C_846/2015 vom 2. März 2016 ( Urk. 15/272) für angepasste körperlich leichte Tätigkeiten ein volles somatisches Leistungsvermögen und hielt weiter fest, es gebe keine An haltspunkte dafür, dass das somatische Leistungsvermögen für angepasste kör perlich leichte Arbeiten durch die psychischen Störungen weiter eingeschränkt werde als es Letztere bewirkten (S. 3 f.). Gemäss Verfügung vom
6. April 2007 ( Urk. 15/ 44 ) resultierte ab 1. November 2006 infolge eines vollen Leistungsver mögen s aus somatischer Sicht in angepasster Tätigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr (S. 7 f.) . Dies gilt somit auch für den weitergehenden Ver lauf, insbesondere auch ab 1. Februar 200 7 (E. 2.4) .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird in Konstellationen, in denen die eingetretene Arbeitsunfähigkeit bei bestehender Versicherungsdeckung soma tisch, die de n Anspruch auf eine Rente der IV begründende Invalidität jedoch psychisch bedingt war, verlangt, dass sich grundsätzlich aus echtzeitlichen Bele gen, allenfalls im Verbund mit späteren fachärztlichen Berichten , gewichtige An haltspunkte ergeben, wonach bei noch bestehender Versicherungsdeckung psy chische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf das Krankheitsgeschehen be standen (Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Vorbringen des Kläger s sowie der Beklagten 2, wonach die psy chischen Beschwerden mit den Rückenbeschwerden verknüpft seien respektive Folge der Rückenbeschwerden seien und zusammen die Ursache für die renten begründende Invalidität bildeten ( Urk. 1 S. 6 ff. , S. 12; Urk. 9 S. 3 ff.; Urk. 19 S. 2 f.; Urk. 28 S. 4 ff.) , ziel en somit ins Leere. Die Rechtsprechung verlangt eine sinnfällige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus dem sachlich konnexen Grund, nicht das Setzen einer Ursache mit sich entwickelnder Kausalkette. Fest zustellen ist nachfolgend, wann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit vom Eintritt einer Einschränkung aus psychischen Gründen aus z ugehen ist . 3 .2.2
Der Vorbescheid vom 13. Mai 2011 ( Urk. 15/132) wurde der Beklagten 1 zuge stellt ( vg l. Urk. 15/187, 15/192, 15/204 ), nicht jedoch der Beklagten 2 ( Urk. 15/131 f.). Damit würden die Entscheide der IV grundsätzlich gegenüber der Beklagten 1 Bindungswirkung entfalten und gegenüber der Beklagten 2 nicht. Im IV-Verfahren war die Frage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri scher Sicht jedoch nicht von entscheidender Bedeutung , weil das Wartejahr ge mäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG bereits aufgrund der somatischen Beschwerden des Klägers ab 28. September 2005 zu laufen begonnen hatte und damit im Zeitpunkt der Anmeldung des Klägers zum erneuten Leistungsbezug vom
22. August 2008 (Urk. 15/52) unbestrittenermassen erfüllt war. Die Rentenzusprache erfolgte ge stützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG sechs Monate nach Anmeldung zum Leistungsbezug per 1. Februar 2009 (vgl. Urk. 15/265 S. 20). Die Frage, ab wann aus psychiatri scher Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von min destens 20 % auszugehen ist (E. 1.4 ), ist daher nachfolgend mit Blick auf die me dizinische Aktenlage frei zu prüfen . 3 . 3
Zu m
psychiatrischen Gesundheitszustand ist der medizinischen Aktenlage Fol gendes zu entnehmen: 3 . 3 .1
Am 14. März 2008 ( Urk. 15/61 S. 14) diagnostizierte Dr. C.___ , Facharzt für Radio-Onkologie/Strahlentherapie, ein chronisches lumbovertebrales Syn drom (Diskushernie) und schloss ab dem
15. Februar 2008 für etwa 6 Wochen auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3 . 3 .2
Am 21. April 2008 ( Urk. 15/61 S. 13) hielt Dr. C.___
fest, der Kläger leide seit Jahren an einem lumbovertebralen Syndrom. In der letzten Zeit sei eine schwere depressive Stimmung dazugekommen, die eigentlich das Bild beherrsche. Der Klä ger könne nicht schlafen, sei zu Hause auch gewalttätig und nervös, habe einen Tremor. Seine Ehefrau habe sich an den Hausarzt gewandt mit der Bitte, den Kläger auch für eine psychiatrische Behandlung anzumelde n , was er heute getan habe. Der Kläger sei zurzeit aus psychischen Gründen 100 % arbeitsunfähig. 3 . 3 . 3
Dr. D.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy chotherapie , diagnostizierte am 2 1. Juli 2008 zuhanden der IV ( Urk. 15/60 S. 7 ff. ) schwere anhaltende Anpassungsschwierigkeit en mit einem agitierten de pressiven Zustandsbild, wobei zusätzlich eine Angstsymptomatik vorhanden sei (S. 8) . Der Kläger sei ihr im April 2008 von Dr. C.___
wegen einer agitierten, depressiven Erkra n kung zugewiesen worden. Hintergrund der psychischen Er krankung sei die seelische und psychische Belastung durch die langandauernde, erfolglose Behandlung der somatischen Beschwerden . Aus somatischer Sicht sollte er ab 1. November 2006 100 % arbeitsfähig sein für eine leichte Tätigkeit. Folglich habe er sich ab November 2006 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum angemeldet. Bis Anfang 2008 habe er nicht vermittelt werden können. Seine Schmerzsymptomatik habe jedoch persistiert und es hätten sich psychische Symptome entwickelt. Am 15. Februar 2008 sei er wegen dieser doppelten Symp tomatik erneut krankgeschrieben worden (S. 7 f.). Die psychische Erkrankung rei che aus, um eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Hätte der Kläger keine somatischen Probleme, wäre er unter Behandlung innert nützlicher Frist wieder in der Lage zu arbeiten. Unter den gegebenen Umständen sei dies aller dings um ein Vielfaches schwieriger. Daher sei eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit zu attestieren (S. 9 ). 3 . 3 . 4
Dem Zwischenb ericht von Dr. C.___ v om 30. Juli 2008 ( Urk. 15/61 S . 9) ist die Diagnose einer mittelschweren Depre ssion zu entnehmen. Ab dem 1 5. Februar 2008 bis auf weiteres attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3 . 3. 5
In seiner Stellungnahme vom 14. August 2008 ( Urk. 15/61 S. 4 f.) hielt der bera tende Arzt der Krankentaggeldversicherung fest, ein erstes Arztzeugnis von Dr. C.___ datiere vom 19. März 200 8. Er attestiere eine Arbeitsunfähigkei t von 100 % ab 15. Februar 2008 für etwa sechs Wochen bei der Diagnose eines chro nische n
Lumbovertebralsyndrom s (Diskushernie). Am 21. April 2008 schreibe Dr. C.___ von einer das Bild eigentlich beherrschenden depressiven Stimmung, weshalb er den Kläger bei der Psychiaterin Dr. D.___ angemeldet habe (S. 13) . Als einzige Diagnose führe Dr. C.___ am 30. Juli 2008 ( E. 3 .3.4 ) nun eine mit telschwere Depression auf. Weiter hielt der beratende Arzt der Krankentaggeld versicherung fest, offensichtlich stehe jetzt eine psychische Problematik im Vor dergrund, die Anlass für die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei. Klage der Kläger jetzt über Schmerzen im B e reiche der ganzen rechten Körperseite, dann handle es sich phänomenologisch um eine Symptomausweitung, die keinem organischen Problem entspreche, sondern auf der Verhaltensebene ablaufe. Beschreibe die Psychiaterin minutiös die psychischen Befunde, so seien die somatischen Befunde nicht dokumentiert. Eine Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens sei daher auf grund der Akten nicht nachvollziehbar, aber auch nicht zu erwarten. Aus ortho pädisch-rheumatologische r Sicht sei eine Arbeitsunfähigke it nicht ausgewiesen und nicht nachvollziehbar. 3 . 3 . 6
Mit Bericht vom 1 5. September 2008 (Urk. 15/62 ) führte Dr. E.___ , Fach ärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2 ): - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits mit - sensomotorischem Ausfall S1 rechts bei medialer Diskusprotrusion L5/S1 mit Kontakt zu den Nervenwurzeln S1 beidseits - Spondylarthrose L5/S1 beidseits - beginnender ventraler Spondylose - chronisches Zervikothorakovertebralsyndrom bei ventraler Spondylose der Halswirbelsäule ( HWS ) , linkskonvexe r Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) - Status nach Morbus Scheuermann der mittleren BWS - Status nach Nierenstein links - schwere depressive Entwicklung
Der Kläger sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 1 0. Feb ruar 2008 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). Es bestehe ein deutlich depressives Zustandsbild, wobei der Kläger auf konservative Massnahmen nur wenig anspre che. 3 .3 .7
Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 1 0. Oktober 2008 (Urk. 15 /65) folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 ): - schweres lumbovertebrales Syndrom mit Diskushernie L5/S1 - schweres Zervikothorakovertebralsyndrom - schwere depressive Verstimmung in ständiger psychiatrischer Behand lung - Verdacht auf Meniskus links - Deformation der linken Kleinzehe mit Dysästhesien im Bereich des Fusses links bei Verbrennung vor 20 Jahren
Seit dem 1 0. Februar 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zu letzt ausgeübten Tätigkeit (S. 2). 3 .3 .8
Die Ärzte der B.___ erstatteten ihr psychiatrisches Gutachten zuhanden der IV am 3. Dezember 2013 (Urk. 1 5/234). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit führten sie Folgendes auf (S. 20): - depressive Störung, derzeit mittelgradige Epis ode, chronifiziert mit soma tischem Syndrom - psychosoziale Belastungsfaktoren: - Persönlichkeitsakzentuierung mit misstrauisch-paranoiden und im pul si ven Zügen
In angepasster Tätigkeit beurteilten die Gutachter den Kläger zu 50 % arbeitsfä hig . Die ange stammte Tätigkeit als Arbeiter im Fassadenbau sei aus rein psy chiatrischer Sicht als nicht mehr leidensge recht einzustufen. Die qualitativen und quantitativen Einschränkungen würden aus der geschilderten depressiven Symp tomatik, insbesondere den Konzentrationsdefiziten, dem Antriebsmangel, dem verminderten Durchhaltevermögen, den eingeschränkten Kontakt- und Konflikt lösefähigkeiten sowie der Reduktion der allgemeinen psychischen Sta bilität des Klägers bei weitgehendem Fehlen von Ressourcen und Bewältigungsmöglichkei ten resultieren (S. 24).
Die affektive Erkrankung habe sich über die Jahre langsam verschlechternd ent wickelt , weshalb der Zeitpunkt, an dem die nun festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkei t erstmals eingetreten sei, nur schwer bestimmt werden könne . Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei aber davon auszugehen, dass die jetzige Einschät zung ab Frühjahr 2008 gelte , als die Überweisung des Klägers in die ambulante psychiatrische Behandlung erfolgt sei (S. 25). 3 .4
Im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2014.00714 vom
24. September 2015
( Urk. 15/265) wurde darauf geschlossen, dass ab dem Frühjahr 2008 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (aus psychiatrischer Sicht) in einer behinderungsange passten Tätigkeit auszugehen sei (S. 19). Eine Rentenzusprache erfolgte ab 1. Feb ruar 200 9.
Mit Blick auf die dargelegte medizinische Aktenlage erscheint überwiegend wahr scheinlich, dass die psychiatrische Symptomatik den Kläger bereits vor Ende der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 2 per 1 4. März 2008 zu mindestens 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkte : Zwar wurde durch Dr. C.___ an fänglich auf eine somatische Problematik geschlossen ( Lumbovertebralsynd r om ) und der Kläger wurde ab dem
15. Februar 2008 für sechs Wochen zu 100 % ar beitsunfähig geschrieben (E. 3 .3.1). Bereits im April 2008 hielt der Hausarzt je doch fest , dass eine in der letzten Zeit dazugekommene schwere depressive Stim mung das Beschwerdebild beherrsche und den Kläger zu 100 % in seiner Arbeits fähigkeit einschränke (E. 3 .3.2). Im Juli 2008 sprach der Hausarzt nur noch von der depressiven Symptomatik und beurteilte den Kläger gestützt hierauf ab 15. Februar 2008 als vollst ändig arbeitsunfähig (E. 3 .3.4) . Die behandelnde Psy chiaterin schloss darauf, dass eine Kombination aus somatischer und psychischer Beschwerdeproblematik für die ab 15. Februar 2008 erfolgte Krankschreibung ur sächlich war, wobei die psychische Erkrankung ausreiche, um eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu attestieren (E. 3 .3.3). Somatischerseits wurde derweil darauf geschlossen, dass eine Arbeitsun f ähigkeit nicht ausgewiesen res pektive nachvollziehbar sei (E. 3 .3.5). Auch in den nachfolgenden Berichten (E. 3 .3.6) wurde neben somatischen Diagnosen auf eine sch w ere depressive Ent wicklung /Verstimmung
geschlossen und der Kläger wurde ab Februar 2008 für 100 % arbeitsunfähig beurteilt . Es wurde von einem «deutlichen depressiven Zu standsbild» gesprochen.
Von einer Einschränkung von 20 % ist mit Blick auf das Darge legte überwiegend wahrscheinlich ab Februar 2008 auszugehen.
Hinweise darauf, dass eine psychische Komponente das Krankheitsgeschehen vor diesem Zeitpunkt - insbesondere während der Anstellung bei der A.___ AG - mitprägte, sind den Akten keine zu entnehmen . Auch dem Urteil des Bundesge richts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 ( Urk. 15/272) sind keine Aspekte z u ent nehmen, die auf den Eintritt der Ursache der rentenbegründenden Invalidität schon während des Arbeitsverhältnisses mit der A.___
schliessen lassen . So hielt das Bundesgericht in de r vom Kläger zitierten Erwägung lediglich fest, dass der Kläger ohne den somatischen Gesundheitsschaden überwiegend wahrschein lich noch in seinem angestammten Beruf weitergearbeitet hätte. Dies war für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ( Urk. 15/272 S. 5). Da vorlie gend keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür sprechen , dass die psychischen Be einträchtigungen mit Auswirkung auf das Krankheitsgeschehen vor Februar 2008 eingetreten sind, ist der sachliche Zusammenhang zwischen der während der Ver sichertenzeit bei der Beklagten 1 eingetretenen Erkrankung und derjenigen, wel che ab Februar 2009 zur Ausrichtung einer Dreiviertelsrente der Invalidenversi cherung geführt hat, zu verneinen.
A ufgrund der Aktenlage kann auch nicht erst per April 2008 von einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ausgegangen werden. So wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei im V ordergrund stehender psy chischer Beschwerdeproblematik ab Februar 2008 attestiert. Damit
ist überwie gend wahrscheinlich ab diesem Zeitpunkt von einer zumindest 20%igen Ein schränkung aus psychiatrischer Sicht auszugehen .
Da von diesbezüglichen weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu er warten sind, kann i n antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden. 3.5
Im Februar 2008 war der Kläger unbestrittenermassen bei der Beklagten 2 vor sorgeversichert. Damit ist diese leistungspflichtig. Der vom Bundesgericht im in validenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellte Invaliditätsgrad von 60 % wurde zu Recht nicht bestritten. Die Beklagte 2 hat dem Kläger demgemäss eine Dreiviertelsrente auszurichten. Der Leistungsbeginn fällt - bei identischem Invaliditätsbegriff wie in der Invalidenversicherung («im Sinne der IV zu mindes tens 40 Prozent invalid»; Art. 14 lit . a des Reglements, Urk. 10/5) - grundsätzlich auf den 1. Februar 200 9.
Bei erhobener Verjährungseinrede ( Urk. 9 S. 11 Ziff. 44a) und am 1 4. Dezember 2015 ( Urk. 10/2) erstmals erklärtem Verzicht hierauf, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten ist, sind alle vor 1 4. Dezember 2010 fällig gewordenen Renten betreffnisse verjährt.
Nach Art. 30 Abs. 1 des Reglements 2005 der Beklagten 2 ( Urk. 10/5) werden die Renten in vierteljährlichen Beträgen je anfangs eines Kalenderquartals ausgerich tet. Damit hat der Kläger ab 1. Januar 2011 (Zeitpunkt der ersten Fälligkeit nach Forderungsverjährung) Anrecht auf eine Dreiviertelsrente der Beklagten 2. 4 .
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Da nach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der ge richt lichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c) , was vorliegend der Fall ist.
Der Kläger erhob am 1 5. November 2016 ( Urk. 1) Klage, womit ihm ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse
und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzu sprechen sind. 5 . 5.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspru ch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) und sind vorliegend auf Fr. 3'300.-- festzulegen. 5.2
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trä ge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 1
– trotz ihres Antrags
– anders zu ver fahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E.
7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger ab 1. Januar 2011 eine Dreiviertelsrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis am 1 5. November 2016 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von
Fr. 3'300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
Der Beklagten 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker - Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist