Erwägungen (3 Absätze)
E. 11 November 2016 in Sachen X.___ Kläger gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte 1.
X.___, welcher in Y.___ wohnt und in der Schweiz arbeitet,
erhob am 2 9. Oktober 2016 beim hiesigen Gericht Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 1) . Er machte dabei geltend, per Ende Februar 2017 sei ihm von seinem Arbeitgeber gekündigt worden. Er sei nicht sicher, ob er in seinem Alter noch eine neue Anstellung erhalten werde. Da er die Alters leistungen aus der Pensionskasse in Rentenform beziehen möchte, werde er sich per 1. März 2017 bei der Beklagten zur freiwilligen Weiterführung der Alters vorsorge ohne Risikoleistungen anmelden. Nach Anfrage
des
Versicherungs maklers seines Arbeitgebers bei der Beklagten habe dies e mit Schreiben vom 2 7. Oktober 2016 informiert, dass sie den Antrag auf Aufnahme ablehnen würde, da er nicht mehr der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) unterstehen werde. Diese Einschätzung der Beklagten sei aus seiner Sicht nicht korrekt und benachteilige Grenzgänger. Er beantrage die Weiterführung der Altersvorsorge bei der Beklagten gemäss Vorsorgeplan
- Weite r führung Alters vorsorge ohne Risikoleistungen (WO) . 2.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann ein Versicherter, der aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, die Vorsorge oder bloss die Alters vorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen.
Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchs berechtigten entscheidet. Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung sind grundsätzlich nicht nur Leistungs-, sondern auch Feststellungs- und Unterlassungsklagen zulässig (BGE 112 IA 180 E. 2b). Das Verfahren richtet sich in den bundesrechtlichen Schranken nach kantonalem Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 115/05 vom 1 0. April 2005 E. 2.1; Stauffer, Berufliche Vor sorge, 2. Auflage, Rz . 1941) . 3.
Gestützt auf die Ausführungen des Klägers steht fest, dass er im Zeitpunkt der Klageerhebung noch obligatorisch berufsvorsorgeversichert war. Mit seiner Klage verlang t er dem entsprechend auch lediglich eine zukünftige Aufnahme bei der Beklagten.
Eine solche setzt aber jedenfalls die Anmeldung der um Weiterversicherung ersu chenden Person voraus (vgl. Art. 2 des Vorsorgereglements, Vorsorgeplan - Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen, WO, gültig ab 01.01.2016), woran es vorliegend mangelt. Der Kläger hat es bislang unterlas sen, sich bei der Beklagten zur Weiterführung der Vorsorge anzumelden, womit es dem Kläger offensichtlich am schutzwürdigen Interesse fehlt. Auf die Klage ist daher nicht einzutreten. 4.
Zu prüfen bleibt, ob die Klage des Klägers im Sinne einer Feststellungsklage zulässig ist (vgl. Staehelin, Staehelin, Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, §
E. 14 N 21). Es muss dabei eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien herrschen und diese Ungewissheit mit einem Feststellungsurteil beseitigt werden können (Weber in: Spühler, Tenchio, Infanger [Hrsg.], ZPO, 2. Auflage, Art. 88 N 9) .
Die Klage des Klägers hat nicht Bestand und Inhalt einer allfälligen Rechtsbeziehung mit der Beklagten zum Gegenstand, sondern die im Moment noch theoretische Möglichkeit des Klägers, sich nach Ausscheiden aus der obli gatorischen Vorsorge
bei der Beklagten zu
versichern.
Eine blosse Rechtsfrage ohne die an sie zu knüpfende Rechtsfolge kann jedoch nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung g emacht werden. Denn damit wäre noch nicht über Rechte und Pflichten entschieden, also kein materiellrechtliches Urteil gefällt, wie es auch das Feststellungsurteil sein muss (BGE 80 II E. 3) .
Dement sprechend fehlt es auch am Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungsklage umso mehr, als dem Kläger eine Leistungsklage offensteht. 5 .
Nach dem Gesagten ist auf die Klage ohne Anhörung der Gegenpartei (vgl. §
E. 19 Abs. 2 GSVGer) nicht einzutreten . Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass er sich bereits vor seinem Ausscheiden aus der obligatorischen Vorsorge bei der Beklagten anmelden kann, beginnt die Vorsorge doch an dem Tag, an welchem er aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung bei der Beklagten (Art. 2 WO).
Falls die Beklagte eine Aufnahme des Klägers ablehnt und der Kläger tatsächlich aus der obligatori schen Vorsorge ausscheidet, steht es ihm offen, erneut Klage zu erheben. Das Gericht beschliess t: 1.
Auf d ie Klage wird nicht eingetreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00097 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Beschluss vom
11. November 2016 in Sachen X.___ Kläger gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte 1.
X.___, welcher in Y.___ wohnt und in der Schweiz arbeitet,
erhob am 2 9. Oktober 2016 beim hiesigen Gericht Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 1) . Er machte dabei geltend, per Ende Februar 2017 sei ihm von seinem Arbeitgeber gekündigt worden. Er sei nicht sicher, ob er in seinem Alter noch eine neue Anstellung erhalten werde. Da er die Alters leistungen aus der Pensionskasse in Rentenform beziehen möchte, werde er sich per 1. März 2017 bei der Beklagten zur freiwilligen Weiterführung der Alters vorsorge ohne Risikoleistungen anmelden. Nach Anfrage
des
Versicherungs maklers seines Arbeitgebers bei der Beklagten habe dies e mit Schreiben vom 2 7. Oktober 2016 informiert, dass sie den Antrag auf Aufnahme ablehnen würde, da er nicht mehr der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) unterstehen werde. Diese Einschätzung der Beklagten sei aus seiner Sicht nicht korrekt und benachteilige Grenzgänger. Er beantrage die Weiterführung der Altersvorsorge bei der Beklagten gemäss Vorsorgeplan
- Weite r führung Alters vorsorge ohne Risikoleistungen (WO) . 2.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann ein Versicherter, der aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, die Vorsorge oder bloss die Alters vorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen.
Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchs berechtigten entscheidet. Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung sind grundsätzlich nicht nur Leistungs-, sondern auch Feststellungs- und Unterlassungsklagen zulässig (BGE 112 IA 180 E. 2b). Das Verfahren richtet sich in den bundesrechtlichen Schranken nach kantonalem Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 115/05 vom 1 0. April 2005 E. 2.1; Stauffer, Berufliche Vor sorge, 2. Auflage, Rz . 1941) . 3.
Gestützt auf die Ausführungen des Klägers steht fest, dass er im Zeitpunkt der Klageerhebung noch obligatorisch berufsvorsorgeversichert war. Mit seiner Klage verlang t er dem entsprechend auch lediglich eine zukünftige Aufnahme bei der Beklagten.
Eine solche setzt aber jedenfalls die Anmeldung der um Weiterversicherung ersu chenden Person voraus (vgl. Art. 2 des Vorsorgereglements, Vorsorgeplan - Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen, WO, gültig ab 01.01.2016), woran es vorliegend mangelt. Der Kläger hat es bislang unterlas sen, sich bei der Beklagten zur Weiterführung der Vorsorge anzumelden, womit es dem Kläger offensichtlich am schutzwürdigen Interesse fehlt. Auf die Klage ist daher nicht einzutreten. 4.
Zu prüfen bleibt, ob die Klage des Klägers im Sinne einer Feststellungsklage zulässig ist (vgl. Staehelin, Staehelin, Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, § 14 N 25a) . Gegenstand einer Feststellungsklage können subjektive Recht e und Pflichten wie auch Rechtsverhältnisse im umfassenden Sinne sein (vgl. Staehelin, Staeh elin, Grolimund, a.a.O.,
§ 14 N 21). Es muss dabei eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien herrschen und diese Ungewissheit mit einem Feststellungsurteil beseitigt werden können (Weber in: Spühler, Tenchio, Infanger [Hrsg.], ZPO, 2. Auflage, Art. 88 N 9) .
Die Klage des Klägers hat nicht Bestand und Inhalt einer allfälligen Rechtsbeziehung mit der Beklagten zum Gegenstand, sondern die im Moment noch theoretische Möglichkeit des Klägers, sich nach Ausscheiden aus der obli gatorischen Vorsorge
bei der Beklagten zu
versichern.
Eine blosse Rechtsfrage ohne die an sie zu knüpfende Rechtsfolge kann jedoch nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung g emacht werden. Denn damit wäre noch nicht über Rechte und Pflichten entschieden, also kein materiellrechtliches Urteil gefällt, wie es auch das Feststellungsurteil sein muss (BGE 80 II E. 3) .
Dement sprechend fehlt es auch am Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungsklage umso mehr, als dem Kläger eine Leistungsklage offensteht. 5 .
Nach dem Gesagten ist auf die Klage ohne Anhörung der Gegenpartei (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer) nicht einzutreten . Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass er sich bereits vor seinem Ausscheiden aus der obligatorischen Vorsorge bei der Beklagten anmelden kann, beginnt die Vorsorge doch an dem Tag, an welchem er aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung bei der Beklagten (Art. 2 WO).
Falls die Beklagte eine Aufnahme des Klägers ablehnt und der Kläger tatsächlich aus der obligatori schen Vorsorge ausscheidet, steht es ihm offen, erneut Klage zu erheben. Das Gericht beschliess t: 1.
Auf d ie Klage wird nicht eingetreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wyler