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BV.2016.00096

Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, kein Sachlicher Zusammenhang gegeben, da Jahre später erfolgte Berentung aus anderen Gründen

Zürich SozVersG · 2018-09-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1956, war vom 15. Mai 2002 bis 31. Juli 2006 bei der Y.___ als angelernte Speditionsmitarbeiterin tätig (Urk. 9/3) und im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses bei der Progressa Sammelstiftung BVG beziehungsweise bei der Sammelstiftung Vita berufsvorsorgeversichert (Urk. 9/4-6, Urk. 9/11).

Am 4. Dezember 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Schmerzen in der linken Schulter, einem Sehnenriss sowie aufgrund Muskelschmerzen im Hals-Nacken-Schulter-Armbereich zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Gestützt auf das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 16. Mai 2008 (Urk. 12/23) sowie die eingeholte Ergänzung vom 12. Juni 2008 (Urk. 12/25) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Renten an spruch (Urk. 12/42). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 12/48/4-7) wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2010 ab, wobei ein Invaliditätsgrad von 21 % errechnet wurde (Prozess IV.2008.01150; Urk. 12/63). 2.

Am 26. Oktober 2016 (Urk. 1) erhob die Versicherte Klage gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2) : „1. Es sei der Klägerin zulasten der Beklagten die gesetzlich und regle men tarisch geschuldeten Leistungen inkl. Zins zu 5 % aufgrund der seit Juni 2006 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr vollständiges Dossier mit den Be rechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reglementarische Rente zu edieren und detailliert zu begründen. 3. Es sei das IV-Dossier der Klägerin beizuziehen. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“

Mit Klageantwort vom 9. Januar 2017 beantragte die Sammelstiftung Vita die Abweisung der Klage sowie die Vornahme eines Parteiwechsels respektive einer Berichtigung der beklagten Partei (Urk. 8 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 wurde auf die Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten hingewiesen und die IV-Akten der Klägerin wurden beigezogen (Urk. 10). Repli cando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 17) verzichteten die Parteien auf weitere Stellungnahmen, was der Klägerin am 28. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimm ungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den An spruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits unfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene

– Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zu sam men hangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Hingegen wird d er zeitliche Konnex zwischen ur sprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität d urch eine Arbeits fäh ig keit von über 80

% unterbrochen, wenn die Einsatzfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 und 4.5). 1.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Inva liden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der inva lidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ein er gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter

der Verordnung über die Invaliden versiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.

2.1

Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus (Urk. 1), sie sei während des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ erkrankt. Diese Erkrankung habe eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG ausgelöst (100 % arbeitsunfähig). Da gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts nur ein Inva liditätsgrad von 21 % resultiert sei (vgl. zum i nvalidenversicherungsrechtlichen Verfahren E. 3.1), sei es nicht zu Rentenleistungen gekommen. Bereits damals seien neben den somatischen auch psychische Probleme bei der MEDAS gutach terlich abgeklärt worden. Die psychischen Beschwerden seien aber fälschlicher weise „nicht diagnostiziert” worden (S. 3 Ziff. 7). Nachdem sich die Klägerin bei der IV-Stelle erneut angemeldet habe, habe letztere anerkannt, dass die frühere Einschätzung der psychischen Beschwerden falsch gewesen sei und auch dies bezüglich eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Ziff. 8). Da es sich um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle und der sachliche Zusammen hang gegeben sei, sei die Beklagte leistungspflichtig (S. 4 Ziff. 9).

Auch der erforderliche zeitliche Zusammenhang sei gegeben. Die Klägerin habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nie wieder eine verwertbare Arbeits fähigkeit erreicht (Ziff. 11). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt (Urk. 8), es stehe fest, dass während der Dauer der Anstellung bei der Y.___ keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Bei Austritt aus der Personalvorsorge per 31. Juli 2006 habe die Klägerin an Schulter problemen und B eschwerden der Halswirbelsäule gelitten. IV-Leistungen seien ab 1. November 2011 aufgrund psychischer Beschwerden gesprochen worden. Der sachliche Zusammenhang sei somit nicht gegeben (S. 8 Ziff. 18). Im Übrigen sei bei einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 21 % während mindestens eineinhalb Jahren auch der zeitliche Zusammenhang nicht gegeben (S. 9 Ziff. 19). 3. 3.1

3.1.1

Hinsichtlich dem bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Oktober 2008 der IV-Stelle vor gelegenen medizinischen Sachverhalt wurde die Sache bereits mit Urteil vom 10. Mai 2010 im Prozess IV.2008.01150 (Urk. 12/63) rechtskräftig und für die

Parteien bindend entschieden (vgl. diesbezüglich Vorbescheid der IV-Stelle vom 21. Juli 2008, Urk. 12/33, sowie Verfügung vom 10. Oktober 2008, Urk. 12/42; bezüglich Liquidation der Progressa Sammelstiftung BVG und Übertragung auf die Beklagte vgl. Urk. 9/4-6) :

Aus rheumatologischen Gründen ist die Klägerin seit dem 2. Dezember 2005 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Speditionsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsun fähig. Hingegen ist i n einer leidensangepassten Tätigkeit ab 2. Dezember 2005 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Erwägung 4.3 des besagten Urteils) . 3.1.2

Den psychischen Gesundheitszustand betreffend wurde Folgendes ausgeführt (Erwägung 4.2 des besagten Urteils):

„Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag das Gutachten auch in psy chiatrischer Hinsicht den von der Recht sprechung aufgestellten Anforde rungen an die Beweiskraft von medizinischen Gutachten zu genügen. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ dahingehend Kritik am Gutachten üben lässt, als dieses ange sichts der komplexen Symptomatik ihrem Leiden nicht gerecht werde, nament lich in ungenügender Weise auf die Symp tomengruppe 'kognitive Störungen' (Merkfähigkeit) und die Symptomengruppe 'Sinnes täuschungen' eingegangen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. So hatte der psychia trische Gutachter anlässlich der Untersuchung durchaus eine Merkfähigkeitsstörung objektiviert, welcher er jedoch (gleich wie die von der Versicherten geklagte erhöhte Ver gesslichkeit) mangels feststellbarer weiterer kognitiver Beeinträchtigungen sowie mit Blick auf auch anderweitig festgestellte Anhaltspunkte für leichte disso ziative Zu stände als Artefakt bezeichnet, allenfalls auf dissoziative Faktoren zurückführt, welchen er angesichts des Ausprägungsgrads und Intensität kei nen Krankheitswert zuzuer kennen vermochte (…). Diese Beur teilung erscheint für den medizinischen Laien nachvoll zieh bar, weshalb dar auf abgestellt werden kann. Ebenso fanden die von der Versicherten be schrie benen, von Zeit zu Zeit auftretenden Sinneswahrnehmungen (… [Sirenen], … [ männl . Stimme], … [Martinshorn]) Berück sichtigung. Soweit dazu geltend gemacht wird, Befunderhebung und Beurtei lung ("Keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen") stünden zueinander im Widerspruch (…) ist anzumerken, dass sich die Versicherte offenbar des fehlenden Realitätscharakters dieser Sinneswahrnehmungen bewusst war (vgl. denn auch die später von der C.___ gestellte Diagnose "Pseudohalluzination"), in welchem Sinne die Verneinung einer (eigentlichen) Sinnestäuschung nachvollzogen werden kann. Hinsichtlich der festgestellten Sinnes wahrnehmungen ist im Übrigen zu bemerken, dass der Gutachter sich in der Beur teilung, zwar - wie zu Recht geltend gemacht wird - nicht einlässlich mit der dies bezüglichen Symptomatik auseinandergesetzt hat. Mit Blick auf die Akten ergibt sich jedoch, dass sich die Versicherte aufgrund dieser - zeitweise auftretenden – Wahr nehmungen zwar Sorgen um ihren psy chischen Zustand machte und sie befürchtete, nicht normal zu sein (…). Die Akten und namentlich auch die Angaben der Versicherten enthalten indes keine Hinweise darauf, dass die Versicherte infolge dieser Wahrneh mungen (aufgrund ihrer Häufigkeit oder Intensität) im hier relevanten Zeitraum in der Ausübung ihren alltäglichen Verrichtungen und somit allenfalls auch der Arbeitsfähig keit eingeschränkt gewesen wäre, weshalb die Schlüssig keit des Gutachtens aufgrund der fehlenden Ausführlichkeit der Diskussion der betreffenden Symptomatik nicht in Frage zu stellen ist. Soweit replicando ge stützt auf die abweichende Beurteilung von Dr. A.___ und Dr. B.___ aus geführt wird, die depressive Symptomatik sei zu wenig berücksichtigt worden und dass - den zu explorierenden Symptomen adäquat Rechnung tragend - sich in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer schweren de pressiven Episode mit psychotischen Symptomen (IDC 10 F32.3) als zutreffend erweise (…), aufgrund welcher Befunde die Versicherte seit Mitte 2007 aus psychiatrischen-psychologischen Gründen vollständig arbeitsunfähig sei, vermag auch dies die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. So ist nicht nur festzu stellen, dass der Gutachter bei der Versicherten durchaus entsprechende Sym ptome (Traurig keitsgefühle, Rückzugstendenzen oder Gefühle der Lustlosigkeit) berücksichtigte. Wenn die Versicherte indes aber auch angab, die Traurig keits gefühle würden sie nicht allzu sehr belasten und dass sie auch Lebensfreude verspüre (…), erscheint die im MEDAS-Gutachten erhobene Diagnose (einer reaktiven depressiven Störung, deren Intensität und Aus prä gung einer leichten depressiven Episode entspricht) nachvollziehbar. Die Diag nose einer schweren depressiven Episode überzeugt demgegenüber schon daher nicht, als sich selbst den Angaben der behandelnden Ärzte - jedenfalls in Bezug auf den vorliegend streitigen Zeitraum bis zum 10. Oktober 2008 - keine Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik ergeben. So hatte Dr. D.___ noch im August 2008 in seinem Bericht an die Hausärztin Dr. E.___ die Versicherte lediglich als "stimmungsmässig etwas depressiv wirkend" und affektiv labil be zeichnet, im Übrigen jedoch im Gespräch als unauffällig (…). Auch die Hausärztin Dr. E.___ wies in dem von ihr für die Versicherte ver fassten Einwand vom 14. August 2008 nicht auf eine (schon gar nicht erhebli che) Depressivität hin (…).

Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Versicherte denn auch erst seit dem 7. November 2008 und mithin erst seit einem Zeitpunkt nach Ergehen der ange fochtenen Verfügung in psychotherapeutischer Behandlung (de legierte Psychotherapie) steht (…). Soweit daher die von Dr. A.___ und Dr. B.___ gestellten Diagnosen auf eigenen ab diesem Zeitpunkt erhobenen psychopathologischen Befunde beruhen und Dr. A.___ im Januar 2009 die Hospitalisation der Versicherten veranlasst hat, handelt es sich Umstände, die nicht den hier massgeblichen Beurteilungsraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 10. Oktober 2008) beschlagen, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend sein kön nen. Allenfalls kö nnen sie Anlass für eine Neuanmeldung bei der Invaliden ver sicherung bilden.”

Demzufolge wurde im damaligen Urteil rechtskräftig festgehalten, dass kein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt . 3.2

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Mai 2010 davon auszugehen, dass die Klägerin aus somatischen Gründen in ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Y.___ seit dem 2. Dezember 2005 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Eine angepasste Tätigkeit war ihr ab dem 2. Dezember 2005 zu 100 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestand zu diesem Zeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus dem durchgeführten Ein kommen s vergleich ergab sich ein Invaliditätsgrad von 21 % (Erwägung 5.1-4 des besagten Urteils) .

Ein A nspruch auf eine Rente der Beklagten entsteht erst ab einem Erwerbs un fähigkeitsgrad von 25 % (Reglement „BVG-Pool” vom 1. J anuar 2005, Urk. 9/9 Art. 18.4), weshalb eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Verfügung der IV-Stelle vom 10. Oktober 2008 respektive mit dem Urteil vom 19. Mai 2010 ausser Betracht fällt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 7) .

3.3

Soweit die Klägerin geltend macht (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 8 f.), es sei gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, datierend vom

6. Mai 2011 (vgl. Urk. 12/75/1-27), sow ie die Verfügung der IV-Stelle vom

12. Oktober 2011 (Urk. 12/91; Verfügungsteil 2 Urk. 12/81), welche ihr ab dem

1. Januar 2011 gestützt auf ein e 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrisch er Sicht eine ganze Rente zusprach, von einer Leistungspflicht der Beklagten auszugehen, kann ihr nicht gefolgt werden.

Im besagten Gutachten von Dr. F.___ attestierte dieser der Klägerin rück wirkend ab dem 1. Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 12/75/19 Ziff. 7.4). Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin jedoch lange aus der Beklagten ausgeschieden und hatte diese für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr einzustehen. Selbst im vom hiesigen Gericht ver worfenen Bericht von Dr. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. B.___, Klinische Psychologin, vom 23. Januar 2009 (Urk. 12/56/9-20) wurde eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erst ab Mitte 2007 attestiert (S. 7). Ein Arbeitsunfähigkeitsattest aus psychischen Gründen im Zeitpunkt der Versicherungsdeckung bei der Beklagten (Nachdeckung bis August 2006) findet sich in den Akten nicht. 3.4

Damit ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen der während der Versicher tenzeit bei der Beklagten (bis August 2006) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und jener, welche zur Berentung der Klägerin (ab Januar 2011) führte (einzig psychische Gründe; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 12/77/5), nicht gegeben. Die Beklagte ist demnach nicht leistungspflichtig, was zur Abweisung der Klage führt. 4.

Im Übrigen ist die von der Beklagten monierte (Urk. 8 S.

3)

Vertretung der Klägerin vor Gericht durch Rechtsanwältin Diana Berger- Aschwanden, Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich, nicht zu beanstanden: Die Klägerin reichte eine gültige Vollmacht ein (Urk. 3), womit die Formerfordernisse erfüllt sind. Es ist nicht einleuchtend, weshalb und inwiefern bei Rechtsanwältin Diana Berger- Aschwanden ein Interessenskonflikt vorliegen sollte aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin und deren Ehemann Ergänzungsleistungen beziehen. 5 .

A rt. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versiche rungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich recht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss

keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1956, war vom 15. Mai 2002 bis 31. Juli 2006 bei der Y.___ als angelernte Speditionsmitarbeiterin tätig (Urk. 9/3) und im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses bei der Progressa Sammelstiftung BVG beziehungsweise bei der Sammelstiftung Vita berufsvorsorgeversichert (Urk. 9/4-6, Urk. 9/11).

Am 4. Dezember 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Schmerzen in der linken Schulter, einem Sehnenriss sowie aufgrund Muskelschmerzen im Hals-Nacken-Schulter-Armbereich zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Gestützt auf das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 16. Mai 2008 (Urk. 12/23) sowie die eingeholte Ergänzung vom 12. Juni 2008 (Urk. 12/25) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Renten an spruch (Urk. 12/42). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 12/48/4-7) wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2010 ab, wobei ein Invaliditätsgrad von 21 % errechnet wurde (Prozess IV.2008.01150; Urk. 12/63).

E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimm ungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den An spruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits unfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene

– Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs.

E. 1.3 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zu sam men hangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Hingegen wird d er zeitliche Konnex zwischen ur sprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität d urch eine Arbeits fäh ig keit von über 80

% unterbrochen, wenn die Einsatzfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 und 4.5).

E. 1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Inva liden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art.

E. 2 Am 26. Oktober 2016 (Urk. 1) erhob die Versicherte Klage gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2) : „1. Es sei der Klägerin zulasten der Beklagten die gesetzlich und regle men tarisch geschuldeten Leistungen inkl. Zins zu 5 % aufgrund der seit Juni 2006 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr vollständiges Dossier mit den Be rechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reglementarische Rente zu edieren und detailliert zu begründen. 3. Es sei das IV-Dossier der Klägerin beizuziehen. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“

Mit Klageantwort vom 9. Januar 2017 beantragte die Sammelstiftung Vita die Abweisung der Klage sowie die Vornahme eines Parteiwechsels respektive einer Berichtigung der beklagten Partei (Urk. 8 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 wurde auf die Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten hingewiesen und die IV-Akten der Klägerin wurden beigezogen (Urk. 10). Repli cando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 17) verzichteten die Parteien auf weitere Stellungnahmen, was der Klägerin am 28. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus (Urk. 1), sie sei während des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ erkrankt. Diese Erkrankung habe eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG ausgelöst (100 % arbeitsunfähig). Da gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts nur ein Inva liditätsgrad von 21 % resultiert sei (vgl. zum i nvalidenversicherungsrechtlichen Verfahren E. 3.1), sei es nicht zu Rentenleistungen gekommen. Bereits damals seien neben den somatischen auch psychische Probleme bei der MEDAS gutach terlich abgeklärt worden. Die psychischen Beschwerden seien aber fälschlicher weise „nicht diagnostiziert” worden (S. 3 Ziff. 7). Nachdem sich die Klägerin bei der IV-Stelle erneut angemeldet habe, habe letztere anerkannt, dass die frühere Einschätzung der psychischen Beschwerden falsch gewesen sei und auch dies bezüglich eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Ziff. 8). Da es sich um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle und der sachliche Zusammen hang gegeben sei, sei die Beklagte leistungspflichtig (S. 4 Ziff. 9).

Auch der erforderliche zeitliche Zusammenhang sei gegeben. Die Klägerin habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nie wieder eine verwertbare Arbeits fähigkeit erreicht (Ziff. 11).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt (Urk. 8), es stehe fest, dass während der Dauer der Anstellung bei der Y.___ keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Bei Austritt aus der Personalvorsorge per 31. Juli 2006 habe die Klägerin an Schulter problemen und B eschwerden der Halswirbelsäule gelitten. IV-Leistungen seien ab 1. November 2011 aufgrund psychischer Beschwerden gesprochen worden. Der sachliche Zusammenhang sei somit nicht gegeben (S. 8 Ziff. 18). Im Übrigen sei bei einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 21 % während mindestens eineinhalb Jahren auch der zeitliche Zusammenhang nicht gegeben (S. 9 Ziff. 19). 3.

E. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

E. 3.1.1 Hinsichtlich dem bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Oktober 2008 der IV-Stelle vor gelegenen medizinischen Sachverhalt wurde die Sache bereits mit Urteil vom 10. Mai 2010 im Prozess IV.2008.01150 (Urk. 12/63) rechtskräftig und für die

Parteien bindend entschieden (vgl. diesbezüglich Vorbescheid der IV-Stelle vom 21. Juli 2008, Urk. 12/33, sowie Verfügung vom 10. Oktober 2008, Urk. 12/42; bezüglich Liquidation der Progressa Sammelstiftung BVG und Übertragung auf die Beklagte vgl. Urk. 9/4-6) :

Aus rheumatologischen Gründen ist die Klägerin seit dem 2. Dezember 2005 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Speditionsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsun fähig. Hingegen ist i n einer leidensangepassten Tätigkeit ab 2. Dezember 2005 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Erwägung 4.3 des besagten Urteils) .

E. 3.1.2 Den psychischen Gesundheitszustand betreffend wurde Folgendes ausgeführt (Erwägung 4.2 des besagten Urteils):

„Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag das Gutachten auch in psy chiatrischer Hinsicht den von der Recht sprechung aufgestellten Anforde rungen an die Beweiskraft von medizinischen Gutachten zu genügen. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ dahingehend Kritik am Gutachten üben lässt, als dieses ange sichts der komplexen Symptomatik ihrem Leiden nicht gerecht werde, nament lich in ungenügender Weise auf die Symp tomengruppe 'kognitive Störungen' (Merkfähigkeit) und die Symptomengruppe 'Sinnes täuschungen' eingegangen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. So hatte der psychia trische Gutachter anlässlich der Untersuchung durchaus eine Merkfähigkeitsstörung objektiviert, welcher er jedoch (gleich wie die von der Versicherten geklagte erhöhte Ver gesslichkeit) mangels feststellbarer weiterer kognitiver Beeinträchtigungen sowie mit Blick auf auch anderweitig festgestellte Anhaltspunkte für leichte disso ziative Zu stände als Artefakt bezeichnet, allenfalls auf dissoziative Faktoren zurückführt, welchen er angesichts des Ausprägungsgrads und Intensität kei nen Krankheitswert zuzuer kennen vermochte (…). Diese Beur teilung erscheint für den medizinischen Laien nachvoll zieh bar, weshalb dar auf abgestellt werden kann. Ebenso fanden die von der Versicherten be schrie benen, von Zeit zu Zeit auftretenden Sinneswahrnehmungen (… [Sirenen], … [ männl . Stimme], … [Martinshorn]) Berück sichtigung. Soweit dazu geltend gemacht wird, Befunderhebung und Beurtei lung ("Keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen") stünden zueinander im Widerspruch (…) ist anzumerken, dass sich die Versicherte offenbar des fehlenden Realitätscharakters dieser Sinneswahrnehmungen bewusst war (vgl. denn auch die später von der C.___ gestellte Diagnose "Pseudohalluzination"), in welchem Sinne die Verneinung einer (eigentlichen) Sinnestäuschung nachvollzogen werden kann. Hinsichtlich der festgestellten Sinnes wahrnehmungen ist im Übrigen zu bemerken, dass der Gutachter sich in der Beur teilung, zwar - wie zu Recht geltend gemacht wird - nicht einlässlich mit der dies bezüglichen Symptomatik auseinandergesetzt hat. Mit Blick auf die Akten ergibt sich jedoch, dass sich die Versicherte aufgrund dieser - zeitweise auftretenden – Wahr nehmungen zwar Sorgen um ihren psy chischen Zustand machte und sie befürchtete, nicht normal zu sein (…). Die Akten und namentlich auch die Angaben der Versicherten enthalten indes keine Hinweise darauf, dass die Versicherte infolge dieser Wahrneh mungen (aufgrund ihrer Häufigkeit oder Intensität) im hier relevanten Zeitraum in der Ausübung ihren alltäglichen Verrichtungen und somit allenfalls auch der Arbeitsfähig keit eingeschränkt gewesen wäre, weshalb die Schlüssig keit des Gutachtens aufgrund der fehlenden Ausführlichkeit der Diskussion der betreffenden Symptomatik nicht in Frage zu stellen ist. Soweit replicando ge stützt auf die abweichende Beurteilung von Dr. A.___ und Dr. B.___ aus geführt wird, die depressive Symptomatik sei zu wenig berücksichtigt worden und dass - den zu explorierenden Symptomen adäquat Rechnung tragend - sich in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer schweren de pressiven Episode mit psychotischen Symptomen (IDC 10 F32.3) als zutreffend erweise (…), aufgrund welcher Befunde die Versicherte seit Mitte 2007 aus psychiatrischen-psychologischen Gründen vollständig arbeitsunfähig sei, vermag auch dies die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. So ist nicht nur festzu stellen, dass der Gutachter bei der Versicherten durchaus entsprechende Sym ptome (Traurig keitsgefühle, Rückzugstendenzen oder Gefühle der Lustlosigkeit) berücksichtigte. Wenn die Versicherte indes aber auch angab, die Traurig keits gefühle würden sie nicht allzu sehr belasten und dass sie auch Lebensfreude verspüre (…), erscheint die im MEDAS-Gutachten erhobene Diagnose (einer reaktiven depressiven Störung, deren Intensität und Aus prä gung einer leichten depressiven Episode entspricht) nachvollziehbar. Die Diag nose einer schweren depressiven Episode überzeugt demgegenüber schon daher nicht, als sich selbst den Angaben der behandelnden Ärzte - jedenfalls in Bezug auf den vorliegend streitigen Zeitraum bis zum 10. Oktober 2008 - keine Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik ergeben. So hatte Dr. D.___ noch im August 2008 in seinem Bericht an die Hausärztin Dr. E.___ die Versicherte lediglich als "stimmungsmässig etwas depressiv wirkend" und affektiv labil be zeichnet, im Übrigen jedoch im Gespräch als unauffällig (…). Auch die Hausärztin Dr. E.___ wies in dem von ihr für die Versicherte ver fassten Einwand vom 14. August 2008 nicht auf eine (schon gar nicht erhebli che) Depressivität hin (…).

Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Versicherte denn auch erst seit dem 7. November 2008 und mithin erst seit einem Zeitpunkt nach Ergehen der ange fochtenen Verfügung in psychotherapeutischer Behandlung (de legierte Psychotherapie) steht (…). Soweit daher die von Dr. A.___ und Dr. B.___ gestellten Diagnosen auf eigenen ab diesem Zeitpunkt erhobenen psychopathologischen Befunde beruhen und Dr. A.___ im Januar 2009 die Hospitalisation der Versicherten veranlasst hat, handelt es sich Umstände, die nicht den hier massgeblichen Beurteilungsraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 10. Oktober 2008) beschlagen, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend sein kön nen. Allenfalls kö nnen sie Anlass für eine Neuanmeldung bei der Invaliden ver sicherung bilden.”

Demzufolge wurde im damaligen Urteil rechtskräftig festgehalten, dass kein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt .

E. 3.2 Nach dem Gesagten ist gestützt auf das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Mai 2010 davon auszugehen, dass die Klägerin aus somatischen Gründen in ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Y.___ seit dem 2. Dezember 2005 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Eine angepasste Tätigkeit war ihr ab dem 2. Dezember 2005 zu 100 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestand zu diesem Zeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus dem durchgeführten Ein kommen s vergleich ergab sich ein Invaliditätsgrad von 21 % (Erwägung 5.1-4 des besagten Urteils) .

Ein A nspruch auf eine Rente der Beklagten entsteht erst ab einem Erwerbs un fähigkeitsgrad von 25 % (Reglement „BVG-Pool” vom 1. J anuar 2005, Urk. 9/9 Art. 18.4), weshalb eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Verfügung der IV-Stelle vom 10. Oktober 2008 respektive mit dem Urteil vom 19. Mai 2010 ausser Betracht fällt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 7) .

E. 3.3 Soweit die Klägerin geltend macht (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 8 f.), es sei gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, datierend vom

6. Mai 2011 (vgl. Urk. 12/75/1-27), sow ie die Verfügung der IV-Stelle vom

12. Oktober 2011 (Urk. 12/91; Verfügungsteil 2 Urk. 12/81), welche ihr ab dem

1. Januar 2011 gestützt auf ein e 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrisch er Sicht eine ganze Rente zusprach, von einer Leistungspflicht der Beklagten auszugehen, kann ihr nicht gefolgt werden.

Im besagten Gutachten von Dr. F.___ attestierte dieser der Klägerin rück wirkend ab dem 1. Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 12/75/19 Ziff. 7.4). Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin jedoch lange aus der Beklagten ausgeschieden und hatte diese für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr einzustehen. Selbst im vom hiesigen Gericht ver worfenen Bericht von Dr. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. B.___, Klinische Psychologin, vom 23. Januar 2009 (Urk. 12/56/9-20) wurde eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erst ab Mitte 2007 attestiert (S. 7). Ein Arbeitsunfähigkeitsattest aus psychischen Gründen im Zeitpunkt der Versicherungsdeckung bei der Beklagten (Nachdeckung bis August 2006) findet sich in den Akten nicht.

E. 3.4 Damit ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen der während der Versicher tenzeit bei der Beklagten (bis August 2006) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und jener, welche zur Berentung der Klägerin (ab Januar 2011) führte (einzig psychische Gründe; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 12/77/5), nicht gegeben. Die Beklagte ist demnach nicht leistungspflichtig, was zur Abweisung der Klage führt. 4.

Im Übrigen ist die von der Beklagten monierte (Urk. 8 S.

3)

Vertretung der Klägerin vor Gericht durch Rechtsanwältin Diana Berger- Aschwanden, Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich, nicht zu beanstanden: Die Klägerin reichte eine gültige Vollmacht ein (Urk. 3), womit die Formerfordernisse erfüllt sind. Es ist nicht einleuchtend, weshalb und inwiefern bei Rechtsanwältin Diana Berger- Aschwanden ein Interessenskonflikt vorliegen sollte aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin und deren Ehemann Ergänzungsleistungen beziehen. 5 .

A rt. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versiche rungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich recht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss

keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der inva lidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ein er gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter

der Verordnung über die Invaliden versiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00096

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

24. September 2018 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Rechtsanwältin Diana Berger- Aschwanden Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich gegen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1956, war vom 15. Mai 2002 bis 31. Juli 2006 bei der Y.___ als angelernte Speditionsmitarbeiterin tätig (Urk. 9/3) und im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses bei der Progressa Sammelstiftung BVG beziehungsweise bei der Sammelstiftung Vita berufsvorsorgeversichert (Urk. 9/4-6, Urk. 9/11).

Am 4. Dezember 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Schmerzen in der linken Schulter, einem Sehnenriss sowie aufgrund Muskelschmerzen im Hals-Nacken-Schulter-Armbereich zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Gestützt auf das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 16. Mai 2008 (Urk. 12/23) sowie die eingeholte Ergänzung vom 12. Juni 2008 (Urk. 12/25) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Renten an spruch (Urk. 12/42). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 12/48/4-7) wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2010 ab, wobei ein Invaliditätsgrad von 21 % errechnet wurde (Prozess IV.2008.01150; Urk. 12/63). 2.

Am 26. Oktober 2016 (Urk. 1) erhob die Versicherte Klage gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2) : „1. Es sei der Klägerin zulasten der Beklagten die gesetzlich und regle men tarisch geschuldeten Leistungen inkl. Zins zu 5 % aufgrund der seit Juni 2006 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr vollständiges Dossier mit den Be rechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reglementarische Rente zu edieren und detailliert zu begründen. 3. Es sei das IV-Dossier der Klägerin beizuziehen. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“

Mit Klageantwort vom 9. Januar 2017 beantragte die Sammelstiftung Vita die Abweisung der Klage sowie die Vornahme eines Parteiwechsels respektive einer Berichtigung der beklagten Partei (Urk. 8 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 wurde auf die Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten hingewiesen und die IV-Akten der Klägerin wurden beigezogen (Urk. 10). Repli cando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 17) verzichteten die Parteien auf weitere Stellungnahmen, was der Klägerin am 28. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimm ungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den An spruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeits unfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene

– Arbeits unfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zu sam men hangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Hingegen wird d er zeitliche Konnex zwischen ur sprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität d urch eine Arbeits fäh ig keit von über 80

% unterbrochen, wenn die Einsatzfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 und 4.5). 1.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Inva liden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der inva lidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ein er gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter

der Verordnung über die Invaliden versiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.

2.1

Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus (Urk. 1), sie sei während des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ erkrankt. Diese Erkrankung habe eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG ausgelöst (100 % arbeitsunfähig). Da gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts nur ein Inva liditätsgrad von 21 % resultiert sei (vgl. zum i nvalidenversicherungsrechtlichen Verfahren E. 3.1), sei es nicht zu Rentenleistungen gekommen. Bereits damals seien neben den somatischen auch psychische Probleme bei der MEDAS gutach terlich abgeklärt worden. Die psychischen Beschwerden seien aber fälschlicher weise „nicht diagnostiziert” worden (S. 3 Ziff. 7). Nachdem sich die Klägerin bei der IV-Stelle erneut angemeldet habe, habe letztere anerkannt, dass die frühere Einschätzung der psychischen Beschwerden falsch gewesen sei und auch dies bezüglich eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Ziff. 8). Da es sich um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle und der sachliche Zusammen hang gegeben sei, sei die Beklagte leistungspflichtig (S. 4 Ziff. 9).

Auch der erforderliche zeitliche Zusammenhang sei gegeben. Die Klägerin habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nie wieder eine verwertbare Arbeits fähigkeit erreicht (Ziff. 11). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt (Urk. 8), es stehe fest, dass während der Dauer der Anstellung bei der Y.___ keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Bei Austritt aus der Personalvorsorge per 31. Juli 2006 habe die Klägerin an Schulter problemen und B eschwerden der Halswirbelsäule gelitten. IV-Leistungen seien ab 1. November 2011 aufgrund psychischer Beschwerden gesprochen worden. Der sachliche Zusammenhang sei somit nicht gegeben (S. 8 Ziff. 18). Im Übrigen sei bei einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 21 % während mindestens eineinhalb Jahren auch der zeitliche Zusammenhang nicht gegeben (S. 9 Ziff. 19). 3. 3.1

3.1.1

Hinsichtlich dem bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Oktober 2008 der IV-Stelle vor gelegenen medizinischen Sachverhalt wurde die Sache bereits mit Urteil vom 10. Mai 2010 im Prozess IV.2008.01150 (Urk. 12/63) rechtskräftig und für die

Parteien bindend entschieden (vgl. diesbezüglich Vorbescheid der IV-Stelle vom 21. Juli 2008, Urk. 12/33, sowie Verfügung vom 10. Oktober 2008, Urk. 12/42; bezüglich Liquidation der Progressa Sammelstiftung BVG und Übertragung auf die Beklagte vgl. Urk. 9/4-6) :

Aus rheumatologischen Gründen ist die Klägerin seit dem 2. Dezember 2005 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Speditionsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsun fähig. Hingegen ist i n einer leidensangepassten Tätigkeit ab 2. Dezember 2005 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Erwägung 4.3 des besagten Urteils) . 3.1.2

Den psychischen Gesundheitszustand betreffend wurde Folgendes ausgeführt (Erwägung 4.2 des besagten Urteils):

„Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag das Gutachten auch in psy chiatrischer Hinsicht den von der Recht sprechung aufgestellten Anforde rungen an die Beweiskraft von medizinischen Gutachten zu genügen. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ dahingehend Kritik am Gutachten üben lässt, als dieses ange sichts der komplexen Symptomatik ihrem Leiden nicht gerecht werde, nament lich in ungenügender Weise auf die Symp tomengruppe 'kognitive Störungen' (Merkfähigkeit) und die Symptomengruppe 'Sinnes täuschungen' eingegangen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. So hatte der psychia trische Gutachter anlässlich der Untersuchung durchaus eine Merkfähigkeitsstörung objektiviert, welcher er jedoch (gleich wie die von der Versicherten geklagte erhöhte Ver gesslichkeit) mangels feststellbarer weiterer kognitiver Beeinträchtigungen sowie mit Blick auf auch anderweitig festgestellte Anhaltspunkte für leichte disso ziative Zu stände als Artefakt bezeichnet, allenfalls auf dissoziative Faktoren zurückführt, welchen er angesichts des Ausprägungsgrads und Intensität kei nen Krankheitswert zuzuer kennen vermochte (…). Diese Beur teilung erscheint für den medizinischen Laien nachvoll zieh bar, weshalb dar auf abgestellt werden kann. Ebenso fanden die von der Versicherten be schrie benen, von Zeit zu Zeit auftretenden Sinneswahrnehmungen (… [Sirenen], … [ männl . Stimme], … [Martinshorn]) Berück sichtigung. Soweit dazu geltend gemacht wird, Befunderhebung und Beurtei lung ("Keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen") stünden zueinander im Widerspruch (…) ist anzumerken, dass sich die Versicherte offenbar des fehlenden Realitätscharakters dieser Sinneswahrnehmungen bewusst war (vgl. denn auch die später von der C.___ gestellte Diagnose "Pseudohalluzination"), in welchem Sinne die Verneinung einer (eigentlichen) Sinnestäuschung nachvollzogen werden kann. Hinsichtlich der festgestellten Sinnes wahrnehmungen ist im Übrigen zu bemerken, dass der Gutachter sich in der Beur teilung, zwar - wie zu Recht geltend gemacht wird - nicht einlässlich mit der dies bezüglichen Symptomatik auseinandergesetzt hat. Mit Blick auf die Akten ergibt sich jedoch, dass sich die Versicherte aufgrund dieser - zeitweise auftretenden – Wahr nehmungen zwar Sorgen um ihren psy chischen Zustand machte und sie befürchtete, nicht normal zu sein (…). Die Akten und namentlich auch die Angaben der Versicherten enthalten indes keine Hinweise darauf, dass die Versicherte infolge dieser Wahrneh mungen (aufgrund ihrer Häufigkeit oder Intensität) im hier relevanten Zeitraum in der Ausübung ihren alltäglichen Verrichtungen und somit allenfalls auch der Arbeitsfähig keit eingeschränkt gewesen wäre, weshalb die Schlüssig keit des Gutachtens aufgrund der fehlenden Ausführlichkeit der Diskussion der betreffenden Symptomatik nicht in Frage zu stellen ist. Soweit replicando ge stützt auf die abweichende Beurteilung von Dr. A.___ und Dr. B.___ aus geführt wird, die depressive Symptomatik sei zu wenig berücksichtigt worden und dass - den zu explorierenden Symptomen adäquat Rechnung tragend - sich in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer schweren de pressiven Episode mit psychotischen Symptomen (IDC 10 F32.3) als zutreffend erweise (…), aufgrund welcher Befunde die Versicherte seit Mitte 2007 aus psychiatrischen-psychologischen Gründen vollständig arbeitsunfähig sei, vermag auch dies die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. So ist nicht nur festzu stellen, dass der Gutachter bei der Versicherten durchaus entsprechende Sym ptome (Traurig keitsgefühle, Rückzugstendenzen oder Gefühle der Lustlosigkeit) berücksichtigte. Wenn die Versicherte indes aber auch angab, die Traurig keits gefühle würden sie nicht allzu sehr belasten und dass sie auch Lebensfreude verspüre (…), erscheint die im MEDAS-Gutachten erhobene Diagnose (einer reaktiven depressiven Störung, deren Intensität und Aus prä gung einer leichten depressiven Episode entspricht) nachvollziehbar. Die Diag nose einer schweren depressiven Episode überzeugt demgegenüber schon daher nicht, als sich selbst den Angaben der behandelnden Ärzte - jedenfalls in Bezug auf den vorliegend streitigen Zeitraum bis zum 10. Oktober 2008 - keine Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik ergeben. So hatte Dr. D.___ noch im August 2008 in seinem Bericht an die Hausärztin Dr. E.___ die Versicherte lediglich als "stimmungsmässig etwas depressiv wirkend" und affektiv labil be zeichnet, im Übrigen jedoch im Gespräch als unauffällig (…). Auch die Hausärztin Dr. E.___ wies in dem von ihr für die Versicherte ver fassten Einwand vom 14. August 2008 nicht auf eine (schon gar nicht erhebli che) Depressivität hin (…).

Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Versicherte denn auch erst seit dem 7. November 2008 und mithin erst seit einem Zeitpunkt nach Ergehen der ange fochtenen Verfügung in psychotherapeutischer Behandlung (de legierte Psychotherapie) steht (…). Soweit daher die von Dr. A.___ und Dr. B.___ gestellten Diagnosen auf eigenen ab diesem Zeitpunkt erhobenen psychopathologischen Befunde beruhen und Dr. A.___ im Januar 2009 die Hospitalisation der Versicherten veranlasst hat, handelt es sich Umstände, die nicht den hier massgeblichen Beurteilungsraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 10. Oktober 2008) beschlagen, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend sein kön nen. Allenfalls kö nnen sie Anlass für eine Neuanmeldung bei der Invaliden ver sicherung bilden.”

Demzufolge wurde im damaligen Urteil rechtskräftig festgehalten, dass kein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt . 3.2

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Mai 2010 davon auszugehen, dass die Klägerin aus somatischen Gründen in ihrer bisherigen Tätigkeit bei der Y.___ seit dem 2. Dezember 2005 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Eine angepasste Tätigkeit war ihr ab dem 2. Dezember 2005 zu 100 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestand zu diesem Zeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus dem durchgeführten Ein kommen s vergleich ergab sich ein Invaliditätsgrad von 21 % (Erwägung 5.1-4 des besagten Urteils) .

Ein A nspruch auf eine Rente der Beklagten entsteht erst ab einem Erwerbs un fähigkeitsgrad von 25 % (Reglement „BVG-Pool” vom 1. J anuar 2005, Urk. 9/9 Art. 18.4), weshalb eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Verfügung der IV-Stelle vom 10. Oktober 2008 respektive mit dem Urteil vom 19. Mai 2010 ausser Betracht fällt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 7) .

3.3

Soweit die Klägerin geltend macht (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 8 f.), es sei gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, datierend vom

6. Mai 2011 (vgl. Urk. 12/75/1-27), sow ie die Verfügung der IV-Stelle vom

12. Oktober 2011 (Urk. 12/91; Verfügungsteil 2 Urk. 12/81), welche ihr ab dem

1. Januar 2011 gestützt auf ein e 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrisch er Sicht eine ganze Rente zusprach, von einer Leistungspflicht der Beklagten auszugehen, kann ihr nicht gefolgt werden.

Im besagten Gutachten von Dr. F.___ attestierte dieser der Klägerin rück wirkend ab dem 1. Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 12/75/19 Ziff. 7.4). Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin jedoch lange aus der Beklagten ausgeschieden und hatte diese für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr einzustehen. Selbst im vom hiesigen Gericht ver worfenen Bericht von Dr. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. B.___, Klinische Psychologin, vom 23. Januar 2009 (Urk. 12/56/9-20) wurde eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erst ab Mitte 2007 attestiert (S. 7). Ein Arbeitsunfähigkeitsattest aus psychischen Gründen im Zeitpunkt der Versicherungsdeckung bei der Beklagten (Nachdeckung bis August 2006) findet sich in den Akten nicht. 3.4

Damit ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen der während der Versicher tenzeit bei der Beklagten (bis August 2006) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und jener, welche zur Berentung der Klägerin (ab Januar 2011) führte (einzig psychische Gründe; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 12/77/5), nicht gegeben. Die Beklagte ist demnach nicht leistungspflichtig, was zur Abweisung der Klage führt. 4.

Im Übrigen ist die von der Beklagten monierte (Urk. 8 S.

3)

Vertretung der Klägerin vor Gericht durch Rechtsanwältin Diana Berger- Aschwanden, Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich, nicht zu beanstanden: Die Klägerin reichte eine gültige Vollmacht ein (Urk. 3), womit die Formerfordernisse erfüllt sind. Es ist nicht einleuchtend, weshalb und inwiefern bei Rechtsanwältin Diana Berger- Aschwanden ein Interessenskonflikt vorliegen sollte aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin und deren Ehemann Ergänzungsleistungen beziehen. 5 .

A rt. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versiche rungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich recht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss

keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti