Sachverhalt
1. 1.1
Der 1953 geborene X.___
war seit August 2009 als Lehrperson der Primarstufe beim Kanton Zürich angestellt und dadurch bei der BVK Perso nalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvor sor geversichert, als ihn d er Arbeitgeber am 9. Januar 2013 unter Hinweis auf psychische Probleme bzw. Depressionen bei der IV-Stelle Kanton Bern zur Früherfassung meldet e ( 17/19 ). Am 1 9. März 2013 meldete sich der Versicherte bei der I V-Stelle zum Leis tungsbezug an ( Urk. 1 7 /22 ). Nach Einholung diverser medizinischer und erwerblicher Unterlagen gewährte die IV-Stelle
dem Versicherten am 1 5. Juli 2013 Beratung und Unterstützung bei de r Stellensuche ( Urk. 1 7 /3 8). Mit Einga be vom 2 1. März 2014 ( Urk. 17 /51.1)
wurden der IV-Stelle zwei von der BVK in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Ps ychiatrie und Psychotherapie , vom 2 3. Juni 2013 ( Urk. 1 7 /51.3) und vom 4. März 2014 ( Urk. 1 7 /51.2)
eingereicht. A m 2 5. März 2014 verfügte die IV-Stelle den Absc hluss der Arbeitsvermittlung ( Urk. 1 7 /53 ).
Nach Einholung unter anderem von Stellungnahmen von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 27. März 2014, Urk. 17/54) und von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin (Bericht vom 1 1. September 2014 , Urk. 17/69) , beide Ärzte
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , und eines Haushaltsabklä rungsbericht s (Bericht vom 1 7. September 2014, Urk. 1 7 /71) stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 2 6. September 2014 die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht ( Urk. 17/72 ). Infolge des hiergegen erhobenen Einwands ( Urk. 17/79 ) holte die I V-Stelle zwei weitere Berichte von Dr. A.___ (Bericht vom 2 1. Januar, Urk. 17/97) und von Dr. Z.___ (Bericht vom 1 2. Februar 2015, Urk. 17/1
01) ein und stellte mit neuem Vorbescheid vom 2 5. Februar 2015 mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 17/ 103). Auf den dagegen erhobenen Einwand ( Urk. 17/106 ) hin bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai 2015 die Able hnung des Leistungs be gehrens ( Urk. 17/108 ). Dagegen l iess X.___ am 3. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben ( Urk. 17/111), welche mit Urteil vom 2 2. Febr uar 2016 abgewiesen wurde (Urk. 17/124). Die dagegen beim Bundesgericht geführte Beschwerde (Urk. 17/126) wies das Bun desgericht mit Ur teil vom 1 7. Juni 2016 ab (Urk. 17/128). 1.2
Noch während des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfah rens hatte der Versicherte die BVK um Ausrichtung von Leistungen ersucht. Die BVK teilte ihm am 1 7. Juni 2014 mit, dass sie keine Leistungen ausrichte , da die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vor ihrer Versicherungszeit eingetreten sei ( Urk. 13/7). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache, worauf die BVK ihren Entscheid bis zum Vorliegen des Entscheides der Invalidenversicherung auf schob ( Urk. 13/8). Nachdem die Invalidenversicherung das Leistungsbegehren des Versicherten abgelehnt hatte, verneinte die BVK mit Einspracheentscheid vom 2 6. September 2016 ( Urk. 13/9 ) mit der Begründung, es liege k ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor, ihre Leistungspflicht.
2.
Am 2 5. Oktober 2016 erhob X.___ Klage gegen die BVK ( Urk. 1). Da der Kläger in seiner Klage nicht hinreichend klar darlegte, welche Ansprüche aus welchen Gründe n er von der Beklagten verlangt , wurde ihm mit Verfügung vom 4. November 2016 ( Urk.
3) Frist angesetzt, um anzugeben, welche Ent scheidung er aus welchen Gründen beantragt . Der Kläger wurde zudem aufge fordert, die Klageschrift dem Gericht eigenhändig original unterzeichnet zurückzusenden. Am 1 9. November 2016 reichte der Kläger eine eigenhändig unterzeichnete Klageschrift ein, mit welcher er sinngemäss Leistungen der Beklagten verlangte ( Urk. 5).
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 1 7. März 2017 die Abweisung der Klage ( Urk. 12).
Nachdem mit Verfügung vom 2 0. März 2017 ( Urk. 14) die Akten der Eidgenös sischen Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Ur. 17/1-134), hielt en der Kläger mit Replik vom 1 9. Juni 2017 ( Urk. 21/1) und die Beklagte mit Dup lik vom 1 9. September 2017 ( Urk.
24) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 2 5. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 26) 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge , BVG , in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach § 19 Abs. 1 der hier anwendbaren Statuten der Beklagten ( Version 2013 ; Urk. 13/10)
haben versicherte Personen, welche vor Vollendung des 6 5 . Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 6 5 . Altersjahr ausgerichtet.
Gemäss § 2 0 Abs. 2 der BVK -Statuten wird bei teilweiser Berufsinvalidität die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: bis 24 %
Berufs unfähigkeit in % eines Vollamtes keine Rente, von 25 bis 59 % eine Rente gemäss IV-Grad, bei 60 bis 69 % eine Dreiviertelrente und bei 70 % und mehr eine volle Rente. 1. 3
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein - flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind viel mehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veran lasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge (vgl. Hürzeler in: Schneider/Geiser/ Gächter , BVG und FZG, 2010, Art. 23 N 5 mit Hinweisen). 2.
2.1
Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor ( Urk. 6 und Urk. 21/1) , er leide an eine m Anfallsleiden, welches in der Zeit der Anstel lung beim Kanton Zürich als Nebenwirkung zu Valdoxa n
aufgetreten sei. Dieses Anfallsleiden trete weiterhin etwa halbstündlich auf . Im Rahmen dieser Anfäll e komme es nicht nur zu schmerzhaften Missempfindun g en, sondern auch zu Einschränkungen der Konzentrat ion und des Gedächtnis ses . Weiter führe es zu Störungen der Motorik beim Sprechen, sodass eine Tätigkeit als Lehrperson wie auch eine vergleichb are Täti g k eit nicht mehr möglich sei. Dieses chronische Anfallsleiden sei nie korrekt diagnostisch erfasst und entsprechend auch nicht korrekt von einem Gericht gewürdigt worden.
Die von der Beklagten und der IV-Stelle veranlassten Abklärungen seien unhaltbar, weshalb die darauf basierenden Entscheide willkürlich seien. Dr. Y.___ unterstelle ihm generelle Verhaltens - und Arbeitsweisen ohne diese konkret zu begründen und zu belegen. Ents prechend unterstelle er ihm bez ü g lich Persönlichkeit auch Störungen, deren sachlicher Beweis an den Haaren her beigezogen sei. Dr. Y.___ verfremde Informationen, damit sie seiner vorgefass ten Meinung entsprächen. Das Gutachten enthalte auch abschätzige Ausführun gen zu seiner Berufsausübung und seinem Arbeitsverhalten, obwohl er sehr gute Zeugnisse erhalten habe. Die Behauptung, dass eine psychisch bedingte Somati sierungsstörung durch das chemisch wirkend e Medikament Valdoxan ausgelöst worden sei, sei unhaltbar . Zur Stütze seiner unhaltbaren Argumentation habe Dr. Y.___ unter anderem auch e ine Umschulung durch die IV erf u nde n . Das Gutachten von Dr. Y.___ enthalte derart gravierende Mängel, dass es nicht massgebend sein könne.
RAD-Ärztin Dr. A.___
stütze ihre unzulässige Beurteilung auf die Angaben von Dr. Y.___ . Sie übe r n ehme dabei die falschen Angaben und führe in ihrer Stel lungnahme vom 1 1. September 2014 zusätzlich eine Ausbildung (1 997-1999) an, die so nicht stattgefunden habe . Diese sei erfunden worden , um Diagnosen zu stützen. 2.2
Die Beklagte erklärte zur Verneinung ihrer Leistungspflicht im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass der Kläger, sollte er für seine bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sein, gemäss § 19 Abs. 1 ihrer Statuten Anspruch auf eine unbefristete Berufsinvalidenrente bis zum vollenden 6 5. Altersjahr hätte.
Die Invalidenver s icherung habe das Rentenbegehren des Klägers mangels Vor liegen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens abgelehnt. Hiernach liege somit weder eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch eine solche in der bisherigen Tätigkeit vor. Mit dem Ur teil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2016 sei der Entscheid der Invalidenversicherung in Rechtskraft erwach sen.
D as sinngemäss e Vorbringen des Klägers, dass die Zulässigkeit der Gutachten von Dr. Y.___ sowie die Verfahren zur Abklärung der Invalidität als nicht ig erklärt werden solle n , sei nicht zu hören. Das Bundesgericht habe in seinem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil vom 1 7. Juni 2016 die Beweistauglich keit der vorgenommenen Abklärungen bestätigt . Mangels Vorliegen eines IV-relevant en Gesundheitsschadens bestehe kein Anspruch des Klägers auf (Berufs-)Invalidenleistungen ( Urk. 12 und Urk. 24 ) . 3. 3.1
Dr. Y.___
nannte mit Gutachten zu Händen der Beklagten vom 2 3. Juni 2013 ( Urk. 17/51.3) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit länger dauernder depres siver Reaktion ( ICD-10 F43.2) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und narziss tischen Anteilen ( ICD-10 Z73.1)
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lehrer sei noch kein Endzustand erreicht. Die Weiterführung des aktuellen Arbeitsversu ches mit sieben Wochenlektionen und bei erfolgreicher Therapie mit langsamer Steigerung bis auf die angesta mmten zwölf Wochenlektionen (46, 15%) im Zeit raum des nächsten Schuljahres 2013/2014 sei möglich ( Urk. 17/51.3 /20 ). Tätig keiten , welche nicht so hohe Anforderungen an die Konfliktfähigkeit stellten wie die angestammte Tätigkeit als Lehrer , wären für den Kläger besser geeignet, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Hierbei wäre in Anbetracht seiner Res sourcen ein vielseitiger Einsatz möglich. Dazu gehöre unter anderem der Einsatz in der integrierten Förderung, wo der Kläger schon im Rahmen der aktuellen Einstellung gemäss Aktenlage eingesetzt gewesen sei. Ferner schulische Situati onen in einem eher ruhigen Umfeld mit jüngeren, vorpubertären Schülern, administrative Tätigkeiten oder jegliche Tätigkeiten, welche den reichhaltigen Ressourcen und Neigungen des Kläger s entsprächen. Auf die Übernahme einer Klassenverantwortung, welche der Kläger in der angestammte n Tätigkeit auch gar nicht inne gehabt habe, sollte verzichtet werden ( Urk. 17/ 51.3 /21- 22). 3. 2
In seinem Gutachten vom 4. März 2014 ( Urk. 17/51.2) führte
Dr. Y.___ als Diagnosen an: - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Epi sode ( ICD-10 F33.0) - undifferenzierte Somatisierungsstörung ( ICD-10 F45.1) - akzentuierte Persönlichkeit mit ausgeprägt narzisstischen und rigid zwanghaften Zügen ( ICD-10 F73.1; richtig Z73.1)
Trotz nahezu optimalen Bedingungen im Rahmen des Arbeitsversuches sei es zu einer erneuten Dekompensation gekommen. Bei der Tätigkeit als Lehrer
bestehe in absehbarer Zeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Geeignet seien für den Kläger stabile Situationen, zum Beispiel als Assistenz eines Lehrers. Auch die integrierte Förderung mit einzelnen Kindern, nicht in der Gruppe, käme in Fra ge. Eine angepasste Tätigkeit sei im Rahmen einer Halbtagstätigkeit bzw. eines 50%-Pensums bei voller Leistungsfähigkeit zumutbar. 4. 4.1
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verneinte im invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren mit Urteil vo m 2 2. Februar 2016 ( Urk. 17/124) einen invalidisierenden Gesundhei tsschaden des Klägers (insb. E. 3.6). Diese Einschät zung bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 1 7. Juni 2016 ( Urk. 17/128). Das Bundesgericht hielt dabei jedoch ausdrücklich fest, dass die Frage der Berufsinvalidität, namentlich die Arbeitsfähigkeit des Klägers an den letzten Arbeitsstellen, im invalidenversicherungs rechtlichen V erfahren nicht geprüft worden seien (E. 3.3).
Am 3 0. November 2017 sind die Urteil e des Bundesgerichts 8C_130/2017 und 8C_841/2016 ergangen (BGE 143 V 409; 143 V 418 ) , mit welchen das Bundes gericht entschied, dass invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren entsprechend der mit BGE 141 V 281 für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung zu unterziehen sind. Diese geänderte Rechtsprechung hat grundsätzlich auch berufsvorsorgerechtlich Gül tigkeit .
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 4.2
Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in seinem invalidenversiche rungsrechtlichen Urteil vom 2 2. Februar 2016 ( Urk. 17/124), welches vom Bun desgericht mit Urteil vom 1 7. Juni 2016 bestätigt wurde (U r k. 17/128), einge hend darlegte, erfüllen die Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Juni 2013 (E. 3.1) und vom 4. März 2014 (E. 3.2) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen , weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt.
Dies
gilt auch in Anwendung der mit BGE 143 V 409 und 143 V 418
geänderte n Rechtsprechung , war doch bereits der invalidenversiche r u ngsrechtliche Leistungsanspruch aufgrund der – neben anderen Diagnosen – erhobene n
undifferenzierte n Somatisierungsstörung ( ICD-10 F45.1) anhand des strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen.
Hinsichtlich der Rüge des Kläger s, Dr. Y.___
führe unzutreffenderweise eine Umschulung weg von der Tätigkeit als Schreiner an (vgl. Urk. 6 S. 14 und Urk. 17/85/2) , ist festzuhalten, dass der Kläger sich ab Herbst 1999 tatsächlich nicht umschulen liess. Es steht aber fest, dass der Kläger ab 1999 wieder in der Pflege arbeitete (vgl. Urk. 17/77). Auch wenn es sich hierbei nicht um eine Umschulung handelte, so nahm der Kläger doch eine berufliche Um- bzw. Rückorientierung vor. Im Übrigen führte Dr. Y.___ in seinem Gutachten nicht an, der Kläger sei bei der
„ Umschulung “ durch die IV unterstützt worden (vgl. die ablehnende Verfügung der IV vom 1 8. Juni 2001, Urk. 17/18).
Hinsichtlich der Frag e, ob die vom Kläger geklagten „ Anfälle “ eine Nebenfolge von Valdoxan seien, erklärte Dr. Y.___ , dass eine direkte Kausalität kaum nach zuvollziehen sei ( Urk. 17/51.2/24). Dr. Y.___
schloss die Möglichkeit einer Kau salität nicht aus, er erachtet diese einfach nicht für wahrscheinlich (vgl. Urk. 17/51.2/2 8, Urk. 17/51.2/2 9 , Urk. 17/51.2/33) . Im Sozialversicherungsge richt ist jedoch grundsätzlich vom Beweisgrad der überwiegenden Wahr - schein lichkeit auszugehen ( BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) . Es ist nicht ersichtlich, und wird vom Kläger auch nicht darge tan, inwie weit die Ursache der geklagten „ Anfälle “ , welche unbestrittenermas sen bestehen, weiter ermittelt werden könnte, wurde der Kläger doch bereits einge hend untersucht ( Urk. 17/51.2/21 , Urk. 17/62/3-5,
Urk. 17/102/5 ). Zudem erachteten auch die behandelnden Ärzte die „Anfälle“ am ehes ten im Rahmen einer Somatisieru n g sstörung ( Urk. 17/47, Urk. 17/62/3- 5, U rk. 17/ Urk. 17/102/4 ) . D ie Formel „ post hoc ergo propter hoc“ , das heisst, die Folgerung aus dem Fehlen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor einem Ereignis auf eine Kausalität für ein später auftretendes Leiden , vermag im Übri gen den Beweisanforderungen nicht zu genügen ( beispielsweise Urteil des Bun desgerichts 8F_7/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4 ) .
Anzufügen bleibt, dass der Kläger z u Recht rügt , dass RAD-Ärztin A.___ in ihrem Bericht vom 1 1. September 2014 ( Urk. 17/69) eine von 1997 bis 1999 andauernde Ausbildung anführt. Diese unzutreffende Angabe ist jedoch von vornherein ohne Auswirkungen auf die Beweistauglichkeit d er Gutachten von Dr. Y.___ , wurde sie doch erst nach de ss en Erstattung verfasst. 4.3 4. 3 .1 4. 3 .1.1
Bei der Prüfung der Standardindikatoren ist i m Rahmen der Kategor ie „funktio neller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu würdigen ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.). Hin sichtlich der Diagnose undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) legte Dr. Y.___ schlüssig dar, d ass aufgrund der kürzeren Dauer (weniger als zwei Jahre) nicht eine somatoforme Schmerzstörung, sondern eine undifferen zierte Somatisierungsstörung zu diagnostizieren sei . Diese Diagnose kann dann gestellt werden kann, wenn die körperlichen Beschwerden zahlreich, unter schiedlich und hartnäckig sind, aber das vollständige und typische klinische Bild einer Somatisierungsstörung nicht erfüllt ist ( Urk. 17/51.2/25).
Die Diagno se Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) wurde von den behandelnden Ärzten bestätigt ( Urk. 17/102/4).
Bei den von Dr. Y.___ weiter gestellten Diagnose Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion ( ICD-10 F43.2) bzw. rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Episode ( ICD-10 F33.0) handelt es sich definitionsgemäss um Erkrankungen von leichtem Schweregrad. Anpassungs störung mit länger dauernder depressiver Reaktion ( ICD-10 F43.2) bzw. rezidi vierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Episode ( ICD-10 F33.0) sind grundsätzlich gut therapiebar (vgl. u.a. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 ).
Di e von Dr. Y.___ weiter erhobene Diagnose akzent uierte Persönlichkeitszüge ( ICD-10 Z73.1)
besitz t per definitionem keine eigenständige klinische Krank heitsrelevanz. Diese Diagnose vermag daher – für sich alleine (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1)
- keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinwei sen).
Betreffend den Aspekt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit vielen Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steh t und er – zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___
– konsequent und adäquat pharmakologisch mit Antidepressiva behandelt w u r d e . D er Kläger nahm die Medikamente zuverlässig ein, worunter sich die depressive Symptomatik in Bezug auf Grübeln und Schlafstörungen etwas zurückbildete ( Urk. 17/51.2/28). Gemäss Dr. Y.___ kann bzw. konnte jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Erwerbsfä higkeit des Klägers durch eine Weiterführung der Therapie – und berufliche r Massnahmen – noch gesteigert werden kann ( Urk. 17/51.2/33).
Hinsichtlich des Aspekts „Komorbiditäten“ hat das Bundesgericht festgehalten, dass die psychische Komorbidität nicht mehr generell vorrangig, sondern ledig lich gemäss ihrer konkreten Bedeutung im Einzelfall beachtlich ist, so nament lich als Gradmesser dafür, ob sie der versicherten Person Ressourcen raubt ( BGE 141 V 281
E. 4.3.1.3). Vorliegend bestehen beim Kläger aus psychiatrischer Sicht die genannten Diagnosen undifferenziert e Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bzw. rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.0). Somatische Komorbiditäten bestehen hingegen nicht. 4. 3 . 1. 2
Was den Komplex „Persönlichkeit“ anbelangt ist festzuhalten, dass der Kläger – neben der undifferenziert en Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), und der Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bzw. rezidivierende n depressive n Störung,
akzentuierte Persönlichkeitszüge ( ICD-10 Z73.1)
aufweist. D er Psychostatus des Klägers
ist zwar unauffällig ( Urk. 17/51.2/13 f. Urk. 17/51.2/22) und der Kläger verfügt weiterhin über eine ausserordentlich hoh e Motivation ( Urk. 17/51.2/ 29), einschränkend wirken aber die narzisstischen sowie ridig -zwanghaften Persönlichkeitszüge, durch welche der Kläger schnell aus dem Konzept gerät, wenn es nicht so läuft wie er möchte (vgl. Urk. 17/51.2 /25-27 ). 4. 3.1. 3
Wie bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im invalidenversiche rungsrechtlichen Entscheid dargelegt hat ( Urk. 17/124/18) , zei g t der Komplex „sozialer Kontext“ ( BGE 141 V 281
E. 4.3.3), dass ein Beziehungsnetz besteht. Der Kläger hat eine Tochter und drei Enkelkinder, welche in der Nähe wohnen. Im Rahmen der Haushaltabklärung im Mai 2014 führte er aus, dass er die Betreuung seiner Enkel bei Bedarf übernehmen kann. Zudem gab er an, dass er einen Freund in Zürich hat, welcher spät ein Kind hatte. Dieses Kind, welches für ihn wie ein Leihenkel sei, habe ihm in der durch die Krise belasteten Zeit sehr gut getan. Weiter pflegt de r Kläger Freundschaften mit seinen Musikerkol legen, mit welchen er sich auch regelmässig trifft . Aus dem Musizieren habe er Kraft geschöpft ( Urk. 17/71 /5 , Urk. 17/51.2 / 8 , Urk. 17/51.3/5 ). 4. 3.2
Unter der Kategorie „ Konsistenz “ sind verhaltensbezogene Aspekte zu prüfen ( BGE 141 V 281 E. 4.4). Das Niveau sozialer Aktivität des Klägers ist nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens im Vergleich zu vorher zwar reduziert, gab der Kläger doch zumindest an, in seiner Musikgruppe sowie im Tangoverein kürzer getreten zu sein (insbesondere bei administrativen Aufgaben; 17/71/5 ). Auch sei es ihm wegen seines Gesundheitszustandes nicht möglich, seine Enkel zu hüten ( Urk. 17/51.2/8 , Urk. 17/71/5 ). Es ergeben sich aber nicht in allen vergleichba ren Lebensbereichen gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus. Dem Kläger ist es immer noch möglich, die wesentlichen Sachen im Haushalt zu erledigen ( Urk. 17/51.2/9 ) und im Garten zu arbeiten ( Urk. 17/71/5 ). Auch geht Kläger nach wie vor (wieder) zu Tanzveranstaltungen, trifft sich mit seiner Musikgruppe und geht wandern ( Urk. 17/51.2/8 ).
Was den Indikator der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen anbe langt (vgl. BGE 141 V 281
E. 4.4.2), ist festzuhalten, dass sich der Kläger seit Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. B.___ befindet (vgl. Urk. 17/51.3/6 ), was für einen tatsächlichen Leidensdruck spricht. 4. 3.3
Aus den vorerwähnten Indikatoren ist zu schliessen, dass der Kläger nach wie vor über genügend Ressourcen verfügt, um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Für den Leistungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten genügt jedoch, wenn d er Kläger "wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden" ( § 19 Abs. 1 der Statuten der Beklagten) ist . Damit ist Berufsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt losgelöst von e inem kon kreten Betrieb gemeint , wobei als Beruf die bei bzw. zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit zu verstehen ist ( Urteil des Bundesge richts 9C_766/2014 vom 6. März 2015 E. 5.1 ).
Der Klä ger arbeitete im Rahmen seiner Anstellung beim Kanton Zürich als Leh rer . Er hatte dabei keine eigene Klasse, er erteilte jedoch Stunden in ganzen Klassen ( Urk. 17/32/2 , Urk. 17/51.2/2-3 und Urk. 17/51.3/ 5 und U rk. 17/51.3/ 14 ) . Wie sich
aus dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 4. März 2014 bzw. den vorstehend geprüften Indikatoren (E. 4.3.1 und E. 4.3.2) ergibt , dürfte der Kläger aufgrund seinen psychischen Erkrankungen in Verbund mit seinen akzentuierten Persönlichkeitszügen bei Wiederaufnahme dieser bzw. einer ver gleichbaren Tätigkeit bei geringen Anforde rungen an seine Flexibilität in adä q u a t reagieren und psychisch dekompensieren ( Urk. 17/51.2/31) . Diese Dekom pensation trat beim Kläger trotz idealen Umständen auch im Rahmen seiner Tätigkeit für die Schule C.___ auf ( Urk. 17/51.2/31), weshalb von einer generellen Unfähigkeit zur Erteilung von Unterricht im Klassenverbund auszu gehen ist. Eine Tätigkeit mit einzelnen Kindern käme für den Kläger aufgrund der reduzierten psychischen Anforderungen zwar wohl in Frage (vgl. auch Urk. 17/51.2/31-32) , diese entspricht aber nicht de r zuletzt ausgeübten Tätig keit. Der Kläger ist somit zu 100 % berufsunfähig im Sinne von § 19 Abs. 1 der Statuten der Beklagten. 5.
Zu prüfen bleibt, ob die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits vor Beginn der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eingetreten ist, ohne dass hernach der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden wäre.
Der Kläger trat seine Stelle beim Kanton Zürich im August 2009 an. Vor
Eintritt bei der Beklagten litt der Kläger an gesundheitliche n Probleme n
und war teil weise arbeitsunfähig ( Urk. 17/51.3/4) .
N ach Eintritt bei der Beklagten im August 2009 trat jedoch erst ab September 2012 e ine länger andauernde Arbeitsunfä higkeit auf ( Urk. 17/32) . Der Kläger arbeitete ab Versicherungsbeginn bei der Beklagten bis zum Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit somit während rund drei Jahren , wobei er
– zumindest zu Beginn – auch (sehr) gute Leistungen erbrachte (vgl. Arbeitszeugnis vom 8. September 2011, Urk. 17/76/4). Der zeitli che Zusammenhang zu einer allfälligen vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit ist da her unterbrochen, weshalb die Beklagte leistungspflichtig ist. 6.
6.1
Nach dem Gesagten hat der Kläger Anspruch auf eine volle Berufsinvali d enren te der Beklagten , wel che ab dem 1. April 2013 – und grundsätzlich bis zum vollendeten 6 5. Altersjahr - auszur ichten ist ( § 53 Abs. 1 der Statuten, Urk. 13/10; Urk. 17/30.3) . 6.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Dem Kläger
sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 2 5. Oktober 201 6 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugs zinsen zuzusprechen. Gemäss Anhang II lit . C des Vorsorgereglements der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2016 ) werden sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten im Verzugsfall zum jeweiligen Mindestzinssatz plus 1 % verzinst (Urk. 13/11 ). Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung bis zum 31. Dezember 2016 ein Verzugszins von 2,25 % und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 ein Verzugszins von 2 % geschuldet (vgl. Art. 15 Ab
s. 2 BVG i.V.m . Art. 12 BVV 2 in der im jeweiligen Zeitraum gültigen Fassung ). 7.
S oweit der Kläger sinngemäss weitere Rechtsansprüche geltend macht, nament lich Vergütung einer Ausbildung, erweist sich die Klage offensichtlich als unbe gründet.
Die Klage ist somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beklagte ver pflichtet wird, dem Kläger ab 1. April 2013 eine volle Berufsinvalidenrente zuzüglich Verzugszinsen für die bis zum 2 6. Oktober 2016 (Datum Poststempel, Urk. 1) fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Datum und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten, wobei die Verzugszins en bis 31. Dezember 2016 2,25 % und ab 1. Januar 2017 2 % betr agen . Im Mehrbetrag ist die Klage ab zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. April 2013 eine volle Berufsinvalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 2,25 % bis Ende Dezember 2016 und von 2 % ab dem 1. Januar 2017 für die bis zum 2 6. Oktober 2016 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Datum, für die übrigen ab dem jewei ligen Fälligkeitsdatum auszurichten . Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 2. Februar 2015, Urk. 17/1
01) ein und stellte mit neuem Vorbescheid vom 2 5. Februar 2015 mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 17/ 103). Auf den dagegen erhobenen Einwand ( Urk. 17/106 ) hin bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai 2015 die Able hnung des Leistungs be gehrens ( Urk. 17/108 ). Dagegen l iess X.___ am 3. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben ( Urk. 17/111), welche mit Urteil vom 2 2. Febr uar 2016 abgewiesen wurde (Urk. 17/124). Die dagegen beim Bundesgericht geführte Beschwerde (Urk. 17/126) wies das Bun desgericht mit Ur teil vom 1 7. Juni 2016 ab (Urk. 17/128).
E. 1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge , BVG , in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Nach § 19 Abs. 1 der hier anwendbaren Statuten der Beklagten ( Version 2013 ; Urk. 13/10)
haben versicherte Personen, welche vor Vollendung des 6
E. 2 Am 2 5. Oktober 2016 erhob X.___ Klage gegen die BVK ( Urk. 1). Da der Kläger in seiner Klage nicht hinreichend klar darlegte, welche Ansprüche aus welchen Gründe n er von der Beklagten verlangt , wurde ihm mit Verfügung vom 4. November 2016 ( Urk.
3) Frist angesetzt, um anzugeben, welche Ent scheidung er aus welchen Gründen beantragt . Der Kläger wurde zudem aufge fordert, die Klageschrift dem Gericht eigenhändig original unterzeichnet zurückzusenden. Am 1 9. November 2016 reichte der Kläger eine eigenhändig unterzeichnete Klageschrift ein, mit welcher er sinngemäss Leistungen der Beklagten verlangte ( Urk. 5).
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 1 7. März 2017 die Abweisung der Klage ( Urk. 12).
Nachdem mit Verfügung vom 2 0. März 2017 ( Urk. 14) die Akten der Eidgenös sischen Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Ur. 17/1-134), hielt en der Kläger mit Replik vom 1 9. Juni 2017 ( Urk. 21/1) und die Beklagte mit Dup lik vom 1 9. September 2017 ( Urk.
24) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 2 5. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 26)
E. 2.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor ( Urk.
E. 2.2 Die Beklagte erklärte zur Verneinung ihrer Leistungspflicht im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass der Kläger, sollte er für seine bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sein, gemäss § 19 Abs. 1 ihrer Statuten Anspruch auf eine unbefristete Berufsinvalidenrente bis zum vollenden 6 5. Altersjahr hätte.
Die Invalidenver s icherung habe das Rentenbegehren des Klägers mangels Vor liegen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens abgelehnt. Hiernach liege somit weder eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch eine solche in der bisherigen Tätigkeit vor. Mit dem Ur teil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2016 sei der Entscheid der Invalidenversicherung in Rechtskraft erwach sen.
D as sinngemäss e Vorbringen des Klägers, dass die Zulässigkeit der Gutachten von Dr. Y.___ sowie die Verfahren zur Abklärung der Invalidität als nicht ig erklärt werden solle n , sei nicht zu hören. Das Bundesgericht habe in seinem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil vom 1 7. Juni 2016 die Beweistauglich keit der vorgenommenen Abklärungen bestätigt . Mangels Vorliegen eines IV-relevant en Gesundheitsschadens bestehe kein Anspruch des Klägers auf (Berufs-)Invalidenleistungen ( Urk. 12 und Urk. 24 ) . 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 3
Wie bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im invalidenversiche rungsrechtlichen Entscheid dargelegt hat ( Urk. 17/124/18) , zei g t der Komplex „sozialer Kontext“ ( BGE 141 V 281
E. 4.3.3), dass ein Beziehungsnetz besteht. Der Kläger hat eine Tochter und drei Enkelkinder, welche in der Nähe wohnen. Im Rahmen der Haushaltabklärung im Mai 2014 führte er aus, dass er die Betreuung seiner Enkel bei Bedarf übernehmen kann. Zudem gab er an, dass er einen Freund in Zürich hat, welcher spät ein Kind hatte. Dieses Kind, welches für ihn wie ein Leihenkel sei, habe ihm in der durch die Krise belasteten Zeit sehr gut getan. Weiter pflegt de r Kläger Freundschaften mit seinen Musikerkol legen, mit welchen er sich auch regelmässig trifft . Aus dem Musizieren habe er Kraft geschöpft ( Urk. 17/71 /5 , Urk. 17/51.2 / 8 , Urk. 17/51.3/5 ). 4.
E. 3.2 Unter der Kategorie „ Konsistenz “ sind verhaltensbezogene Aspekte zu prüfen ( BGE 141 V 281 E. 4.4). Das Niveau sozialer Aktivität des Klägers ist nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens im Vergleich zu vorher zwar reduziert, gab der Kläger doch zumindest an, in seiner Musikgruppe sowie im Tangoverein kürzer getreten zu sein (insbesondere bei administrativen Aufgaben; 17/71/5 ). Auch sei es ihm wegen seines Gesundheitszustandes nicht möglich, seine Enkel zu hüten ( Urk. 17/51.2/8 , Urk. 17/71/5 ). Es ergeben sich aber nicht in allen vergleichba ren Lebensbereichen gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus. Dem Kläger ist es immer noch möglich, die wesentlichen Sachen im Haushalt zu erledigen ( Urk. 17/51.2/9 ) und im Garten zu arbeiten ( Urk. 17/71/5 ). Auch geht Kläger nach wie vor (wieder) zu Tanzveranstaltungen, trifft sich mit seiner Musikgruppe und geht wandern ( Urk. 17/51.2/8 ).
Was den Indikator der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen anbe langt (vgl. BGE 141 V 281
E. 4.4.2), ist festzuhalten, dass sich der Kläger seit Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. B.___ befindet (vgl. Urk. 17/51.3/6 ), was für einen tatsächlichen Leidensdruck spricht. 4.
E. 3.3 Aus den vorerwähnten Indikatoren ist zu schliessen, dass der Kläger nach wie vor über genügend Ressourcen verfügt, um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Für den Leistungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten genügt jedoch, wenn d er Kläger "wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden" ( § 19 Abs. 1 der Statuten der Beklagten) ist . Damit ist Berufsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt losgelöst von e inem kon kreten Betrieb gemeint , wobei als Beruf die bei bzw. zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit zu verstehen ist ( Urteil des Bundesge richts 9C_766/2014 vom 6. März 2015 E. 5.1 ).
Der Klä ger arbeitete im Rahmen seiner Anstellung beim Kanton Zürich als Leh rer . Er hatte dabei keine eigene Klasse, er erteilte jedoch Stunden in ganzen Klassen ( Urk. 17/32/2 , Urk. 17/51.2/2-3 und Urk. 17/51.3/ 5 und U rk. 17/51.3/
E. 5 . Altersjahr ausgerichtet.
Gemäss § 2 0 Abs. 2 der BVK -Statuten wird bei teilweiser Berufsinvalidität die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: bis 24 %
Berufs unfähigkeit in % eines Vollamtes keine Rente, von 25 bis 59 % eine Rente gemäss IV-Grad, bei 60 bis 69 % eine Dreiviertelrente und bei 70 % und mehr eine volle Rente. 1. 3
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein - flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind viel mehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veran lasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge (vgl. Hürzeler in: Schneider/Geiser/ Gächter , BVG und FZG, 2010, Art. 23 N 5 mit Hinweisen). 2.
E. 6 S. 14 und Urk. 17/85/2) , ist festzuhalten, dass der Kläger sich ab Herbst 1999 tatsächlich nicht umschulen liess. Es steht aber fest, dass der Kläger ab 1999 wieder in der Pflege arbeitete (vgl. Urk. 17/77). Auch wenn es sich hierbei nicht um eine Umschulung handelte, so nahm der Kläger doch eine berufliche Um- bzw. Rückorientierung vor. Im Übrigen führte Dr. Y.___ in seinem Gutachten nicht an, der Kläger sei bei der
„ Umschulung “ durch die IV unterstützt worden (vgl. die ablehnende Verfügung der IV vom 1 8. Juni 2001, Urk. 17/18).
Hinsichtlich der Frag e, ob die vom Kläger geklagten „ Anfälle “ eine Nebenfolge von Valdoxan seien, erklärte Dr. Y.___ , dass eine direkte Kausalität kaum nach zuvollziehen sei ( Urk. 17/51.2/24). Dr. Y.___
schloss die Möglichkeit einer Kau salität nicht aus, er erachtet diese einfach nicht für wahrscheinlich (vgl. Urk. 17/51.2/2 8, Urk. 17/51.2/2
E. 6.1 Nach dem Gesagten hat der Kläger Anspruch auf eine volle Berufsinvali d enren te der Beklagten , wel che ab dem 1. April 2013 – und grundsätzlich bis zum vollendeten 6 5. Altersjahr - auszur ichten ist ( § 53 Abs. 1 der Statuten, Urk. 13/10; Urk. 17/30.3) .
E. 6.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Dem Kläger
sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 2 5. Oktober 201 6 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugs zinsen zuzusprechen. Gemäss Anhang II lit . C des Vorsorgereglements der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2016 ) werden sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten im Verzugsfall zum jeweiligen Mindestzinssatz plus 1 % verzinst (Urk. 13/11 ). Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung bis zum 31. Dezember 2016 ein Verzugszins von 2,25 % und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 ein Verzugszins von 2 % geschuldet (vgl. Art. 15 Ab
s. 2 BVG i.V.m . Art. 12 BVV 2 in der im jeweiligen Zeitraum gültigen Fassung ). 7.
S oweit der Kläger sinngemäss weitere Rechtsansprüche geltend macht, nament lich Vergütung einer Ausbildung, erweist sich die Klage offensichtlich als unbe gründet.
Die Klage ist somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beklagte ver pflichtet wird, dem Kläger ab 1. April 2013 eine volle Berufsinvalidenrente zuzüglich Verzugszinsen für die bis zum 2 6. Oktober 2016 (Datum Poststempel, Urk. 1) fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Datum und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten, wobei die Verzugszins en bis 31. Dezember 2016 2,25 % und ab 1. Januar 2017 2 % betr agen . Im Mehrbetrag ist die Klage ab zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. April 2013 eine volle Berufsinvalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 2,25 % bis Ende Dezember 2016 und von 2 % ab dem 1. Januar 2017 für die bis zum 2 6. Oktober 2016 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Datum, für die übrigen ab dem jewei ligen Fälligkeitsdatum auszurichten . Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
E. 9 , Urk. 17/51.2/33) . Im Sozialversicherungsge richt ist jedoch grundsätzlich vom Beweisgrad der überwiegenden Wahr - schein lichkeit auszugehen ( BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) . Es ist nicht ersichtlich, und wird vom Kläger auch nicht darge tan, inwie weit die Ursache der geklagten „ Anfälle “ , welche unbestrittenermas sen bestehen, weiter ermittelt werden könnte, wurde der Kläger doch bereits einge hend untersucht ( Urk. 17/51.2/21 , Urk. 17/62/3-5,
Urk. 17/102/5 ). Zudem erachteten auch die behandelnden Ärzte die „Anfälle“ am ehes ten im Rahmen einer Somatisieru n g sstörung ( Urk. 17/47, Urk. 17/62/3- 5, U rk. 17/ Urk. 17/102/4 ) . D ie Formel „ post hoc ergo propter hoc“ , das heisst, die Folgerung aus dem Fehlen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor einem Ereignis auf eine Kausalität für ein später auftretendes Leiden , vermag im Übri gen den Beweisanforderungen nicht zu genügen ( beispielsweise Urteil des Bun desgerichts 8F_7/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4 ) .
Anzufügen bleibt, dass der Kläger z u Recht rügt , dass RAD-Ärztin A.___ in ihrem Bericht vom 1 1. September 2014 ( Urk. 17/69) eine von 1997 bis 1999 andauernde Ausbildung anführt. Diese unzutreffende Angabe ist jedoch von vornherein ohne Auswirkungen auf die Beweistauglichkeit d er Gutachten von Dr. Y.___ , wurde sie doch erst nach de ss en Erstattung verfasst. 4.3 4. 3 .1 4. 3 .1.1
Bei der Prüfung der Standardindikatoren ist i m Rahmen der Kategor ie „funktio neller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu würdigen ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.). Hin sichtlich der Diagnose undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) legte Dr. Y.___ schlüssig dar, d ass aufgrund der kürzeren Dauer (weniger als zwei Jahre) nicht eine somatoforme Schmerzstörung, sondern eine undifferen zierte Somatisierungsstörung zu diagnostizieren sei . Diese Diagnose kann dann gestellt werden kann, wenn die körperlichen Beschwerden zahlreich, unter schiedlich und hartnäckig sind, aber das vollständige und typische klinische Bild einer Somatisierungsstörung nicht erfüllt ist ( Urk. 17/51.2/25).
Die Diagno se Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) wurde von den behandelnden Ärzten bestätigt ( Urk. 17/102/4).
Bei den von Dr. Y.___ weiter gestellten Diagnose Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion ( ICD-10 F43.2) bzw. rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Episode ( ICD-10 F33.0) handelt es sich definitionsgemäss um Erkrankungen von leichtem Schweregrad. Anpassungs störung mit länger dauernder depressiver Reaktion ( ICD-10 F43.2) bzw. rezidi vierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Episode ( ICD-10 F33.0) sind grundsätzlich gut therapiebar (vgl. u.a. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 ).
Di e von Dr. Y.___ weiter erhobene Diagnose akzent uierte Persönlichkeitszüge ( ICD-10 Z73.1)
besitz t per definitionem keine eigenständige klinische Krank heitsrelevanz. Diese Diagnose vermag daher – für sich alleine (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1)
- keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinwei sen).
Betreffend den Aspekt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit vielen Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steh t und er – zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___
– konsequent und adäquat pharmakologisch mit Antidepressiva behandelt w u r d e . D er Kläger nahm die Medikamente zuverlässig ein, worunter sich die depressive Symptomatik in Bezug auf Grübeln und Schlafstörungen etwas zurückbildete ( Urk. 17/51.2/28). Gemäss Dr. Y.___ kann bzw. konnte jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Erwerbsfä higkeit des Klägers durch eine Weiterführung der Therapie – und berufliche r Massnahmen – noch gesteigert werden kann ( Urk. 17/51.2/33).
Hinsichtlich des Aspekts „Komorbiditäten“ hat das Bundesgericht festgehalten, dass die psychische Komorbidität nicht mehr generell vorrangig, sondern ledig lich gemäss ihrer konkreten Bedeutung im Einzelfall beachtlich ist, so nament lich als Gradmesser dafür, ob sie der versicherten Person Ressourcen raubt ( BGE 141 V 281
E. 4.3.1.3). Vorliegend bestehen beim Kläger aus psychiatrischer Sicht die genannten Diagnosen undifferenziert e Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bzw. rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.0). Somatische Komorbiditäten bestehen hingegen nicht. 4. 3 . 1. 2
Was den Komplex „Persönlichkeit“ anbelangt ist festzuhalten, dass der Kläger – neben der undifferenziert en Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), und der Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bzw. rezidivierende n depressive n Störung,
akzentuierte Persönlichkeitszüge ( ICD-10 Z73.1)
aufweist. D er Psychostatus des Klägers
ist zwar unauffällig ( Urk. 17/51.2/13 f. Urk. 17/51.2/22) und der Kläger verfügt weiterhin über eine ausserordentlich hoh e Motivation ( Urk. 17/51.2/ 29), einschränkend wirken aber die narzisstischen sowie ridig -zwanghaften Persönlichkeitszüge, durch welche der Kläger schnell aus dem Konzept gerät, wenn es nicht so läuft wie er möchte (vgl. Urk. 17/51.2 /25-27 ). 4.
E. 14 ) . Wie sich
aus dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 4. März 2014 bzw. den vorstehend geprüften Indikatoren (E. 4.3.1 und E. 4.3.2) ergibt , dürfte der Kläger aufgrund seinen psychischen Erkrankungen in Verbund mit seinen akzentuierten Persönlichkeitszügen bei Wiederaufnahme dieser bzw. einer ver gleichbaren Tätigkeit bei geringen Anforde rungen an seine Flexibilität in adä q u a t reagieren und psychisch dekompensieren ( Urk. 17/51.2/31) . Diese Dekom pensation trat beim Kläger trotz idealen Umständen auch im Rahmen seiner Tätigkeit für die Schule C.___ auf ( Urk. 17/51.2/31), weshalb von einer generellen Unfähigkeit zur Erteilung von Unterricht im Klassenverbund auszu gehen ist. Eine Tätigkeit mit einzelnen Kindern käme für den Kläger aufgrund der reduzierten psychischen Anforderungen zwar wohl in Frage (vgl. auch Urk. 17/51.2/31-32) , diese entspricht aber nicht de r zuletzt ausgeübten Tätig keit. Der Kläger ist somit zu 100 % berufsunfähig im Sinne von §
E. 19 Abs. 1 der Statuten der Beklagten. 5.
Zu prüfen bleibt, ob die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits vor Beginn der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eingetreten ist, ohne dass hernach der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden wäre.
Der Kläger trat seine Stelle beim Kanton Zürich im August 2009 an. Vor
Eintritt bei der Beklagten litt der Kläger an gesundheitliche n Probleme n
und war teil weise arbeitsunfähig ( Urk. 17/51.3/4) .
N ach Eintritt bei der Beklagten im August 2009 trat jedoch erst ab September 2012 e ine länger andauernde Arbeitsunfä higkeit auf ( Urk. 17/32) . Der Kläger arbeitete ab Versicherungsbeginn bei der Beklagten bis zum Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit somit während rund drei Jahren , wobei er
– zumindest zu Beginn – auch (sehr) gute Leistungen erbrachte (vgl. Arbeitszeugnis vom 8. September 2011, Urk. 17/76/4). Der zeitli che Zusammenhang zu einer allfälligen vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit ist da her unterbrochen, weshalb die Beklagte leistungspflichtig ist. 6.
Dispositiv
- 1.1 Der 1953 geborene X.___ war seit August 2009 als Lehrperson der Primarstufe beim Kanton Zürich angestellt und dadurch bei der BVK Perso nalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvor sor geversichert, als ihn d er Arbeitgeber am
- Januar 2013 unter Hinweis auf psychische Probleme bzw. Depressionen bei der IV-Stelle Kanton Bern zur Früherfassung meldet e ( 17/19 ). Am 1
- März 2013 meldete sich der Versicherte bei der I V-Stelle zum Leis tungsbezug an ( Urk. 1 7 /22 ). Nach Einholung diverser medizinischer und erwerblicher Unterlagen gewährte die IV-Stelle dem Versicherten am 1
- Juli 2013 Beratung und Unterstützung bei de r Stellensuche ( Urk. 1 7 /3 8). Mit Einga be vom 2
- März 2014 ( Urk. 17 /51.1) wurden der IV-Stelle zwei von der BVK in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Ps ychiatrie und Psychotherapie , vom 2
- Juni 2013 ( Urk. 1 7 /51.3) und vom
- März 2014 ( Urk. 1 7 /51.2) eingereicht. A m 2
- März 2014 verfügte die IV-Stelle den Absc hluss der Arbeitsvermittlung ( Urk. 1 7 /53 ). Nach Einholung unter anderem von Stellungnahmen von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom
- März 2014, Urk. 17/54) und von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin (Bericht vom 1
- September 2014 , Urk. 17/69) , beide Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , und eines Haushaltsabklä rungsbericht s (Bericht vom 1
- September 2014, Urk. 1 7 /71) stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 2
- September 2014 die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht ( Urk. 17/72 ). Infolge des hiergegen erhobenen Einwands ( Urk. 17/79 ) holte die I V-Stelle zwei weitere Berichte von Dr. A.___ (Bericht vom 2
- Januar, Urk. 17/97) und von Dr. Z.___ (Bericht vom 1
- Februar 2015, Urk. 17/1 01) ein und stellte mit neuem Vorbescheid vom 2
- Februar 2015 mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 17/ 103). Auf den dagegen erhobenen Einwand ( Urk. 17/106 ) hin bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom
- Mai 2015 die Able hnung des Leistungs be gehrens ( Urk. 17/108 ). Dagegen l iess X.___ am 3. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben ( Urk. 17/111), welche mit Urteil vom 2
- Febr uar 2016 abgewiesen wurde (Urk. 17/124). Die dagegen beim Bundesgericht geführte Beschwerde (Urk. 17/126) wies das Bun desgericht mit Ur teil vom 1
- Juni 2016 ab (Urk. 17/128). 1.2 Noch während des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfah rens hatte der Versicherte die BVK um Ausrichtung von Leistungen ersucht. Die BVK teilte ihm am 1
- Juni 2014 mit, dass sie keine Leistungen ausrichte , da die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vor ihrer Versicherungszeit eingetreten sei ( Urk. 13/7). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache, worauf die BVK ihren Entscheid bis zum Vorliegen des Entscheides der Invalidenversicherung auf schob ( Urk. 13/8). Nachdem die Invalidenversicherung das Leistungsbegehren des Versicherten abgelehnt hatte, verneinte die BVK mit Einspracheentscheid vom 2
- September 2016 ( Urk. 13/9 ) mit der Begründung, es liege k ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor, ihre Leistungspflicht.
- Am 2
- Oktober 2016 erhob X.___ Klage gegen die BVK ( Urk. 1). Da der Kläger in seiner Klage nicht hinreichend klar darlegte, welche Ansprüche aus welchen Gründe n er von der Beklagten verlangt , wurde ihm mit Verfügung vom
- November 2016 ( Urk. 3) Frist angesetzt, um anzugeben, welche Ent scheidung er aus welchen Gründen beantragt . Der Kläger wurde zudem aufge fordert, die Klageschrift dem Gericht eigenhändig original unterzeichnet zurückzusenden. Am 1
- November 2016 reichte der Kläger eine eigenhändig unterzeichnete Klageschrift ein, mit welcher er sinngemäss Leistungen der Beklagten verlangte ( Urk. 5). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 1
- März 2017 die Abweisung der Klage ( Urk. 12). Nachdem mit Verfügung vom 2
- März 2017 ( Urk. 14) die Akten der Eidgenös sischen Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Ur. 17/1-134), hielt en der Kläger mit Replik vom 1
- Juni 2017 ( Urk. 21/1) und die Beklagte mit Dup lik vom 1
- September 2017 ( Urk. 24) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 2
- September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 26)
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge , BVG , in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2 Nach § 19 Abs. 1 der hier anwendbaren Statuten der Beklagten ( Version 2013 ; Urk. 13/10) haben versicherte Personen, welche vor Vollendung des 6 5 . Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 6 5 . Altersjahr ausgerichtet. Gemäss § 2 0 Abs. 2 der BVK -Statuten wird bei teilweiser Berufsinvalidität die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: bis 24 % Berufs unfähigkeit in % eines Vollamtes keine Rente, von 25 bis 59 % eine Rente gemäss IV-Grad, bei 60 bis 69 % eine Dreiviertelrente und bei 70 % und mehr eine volle Rente.
- 3 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein - flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind viel mehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veran lasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge (vgl. Hürzeler in: Schneider/Geiser/ Gächter , BVG und FZG, 2010, Art. 23 N 5 mit Hinweisen).
- 2.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor ( Urk. 6 und Urk. 21/1) , er leide an eine m Anfallsleiden, welches in der Zeit der Anstel lung beim Kanton Zürich als Nebenwirkung zu Valdoxa n aufgetreten sei. Dieses Anfallsleiden trete weiterhin etwa halbstündlich auf . Im Rahmen dieser Anfäll e komme es nicht nur zu schmerzhaften Missempfindun g en, sondern auch zu Einschränkungen der Konzentrat ion und des Gedächtnis ses . Weiter führe es zu Störungen der Motorik beim Sprechen, sodass eine Tätigkeit als Lehrperson wie auch eine vergleichb are Täti g k eit nicht mehr möglich sei. Dieses chronische Anfallsleiden sei nie korrekt diagnostisch erfasst und entsprechend auch nicht korrekt von einem Gericht gewürdigt worden. Die von der Beklagten und der IV-Stelle veranlassten Abklärungen seien unhaltbar, weshalb die darauf basierenden Entscheide willkürlich seien. Dr. Y.___ unterstelle ihm generelle Verhaltens - und Arbeitsweisen ohne diese konkret zu begründen und zu belegen. Ents prechend unterstelle er ihm bez ü g lich Persönlichkeit auch Störungen, deren sachlicher Beweis an den Haaren her beigezogen sei. Dr. Y.___ verfremde Informationen, damit sie seiner vorgefass ten Meinung entsprächen. Das Gutachten enthalte auch abschätzige Ausführun gen zu seiner Berufsausübung und seinem Arbeitsverhalten, obwohl er sehr gute Zeugnisse erhalten habe. Die Behauptung, dass eine psychisch bedingte Somati sierungsstörung durch das chemisch wirkend e Medikament Valdoxan ausgelöst worden sei, sei unhaltbar . Zur Stütze seiner unhaltbaren Argumentation habe Dr. Y.___ unter anderem auch e ine Umschulung durch die IV erf u nde n . Das Gutachten von Dr. Y.___ enthalte derart gravierende Mängel, dass es nicht massgebend sein könne. RAD-Ärztin Dr. A.___ stütze ihre unzulässige Beurteilung auf die Angaben von Dr. Y.___ . Sie übe r n ehme dabei die falschen Angaben und führe in ihrer Stel lungnahme vom 1
- September 2014 zusätzlich eine Ausbildung (1 997-1999) an, die so nicht stattgefunden habe . Diese sei erfunden worden , um Diagnosen zu stützen. 2.2 Die Beklagte erklärte zur Verneinung ihrer Leistungspflicht im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass der Kläger, sollte er für seine bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sein, gemäss § 19 Abs. 1 ihrer Statuten Anspruch auf eine unbefristete Berufsinvalidenrente bis zum vollenden 6
- Altersjahr hätte. Die Invalidenver s icherung habe das Rentenbegehren des Klägers mangels Vor liegen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens abgelehnt. Hiernach liege somit weder eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch eine solche in der bisherigen Tätigkeit vor. Mit dem Ur teil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2016 sei der Entscheid der Invalidenversicherung in Rechtskraft erwach sen. D as sinngemäss e Vorbringen des Klägers, dass die Zulässigkeit der Gutachten von Dr. Y.___ sowie die Verfahren zur Abklärung der Invalidität als nicht ig erklärt werden solle n , sei nicht zu hören. Das Bundesgericht habe in seinem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil vom 1
- Juni 2016 die Beweistauglich keit der vorgenommenen Abklärungen bestätigt . Mangels Vorliegen eines IV-relevant en Gesundheitsschadens bestehe kein Anspruch des Klägers auf (Berufs-)Invalidenleistungen ( Urk. 12 und Urk. 24 ) .
- 3.1 Dr. Y.___ nannte mit Gutachten zu Händen der Beklagten vom 2
- Juni 2013 ( Urk. 17/51.3) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit länger dauernder depres siver Reaktion ( ICD-10 F43.2) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und narziss tischen Anteilen ( ICD-10 Z73.1) Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lehrer sei noch kein Endzustand erreicht. Die Weiterführung des aktuellen Arbeitsversu ches mit sieben Wochenlektionen und bei erfolgreicher Therapie mit langsamer Steigerung bis auf die angesta mmten zwölf Wochenlektionen (46, 15%) im Zeit raum des nächsten Schuljahres 2013/2014 sei möglich ( Urk. 17/51.3 /20 ). Tätig keiten , welche nicht so hohe Anforderungen an die Konfliktfähigkeit stellten wie die angestammte Tätigkeit als Lehrer , wären für den Kläger besser geeignet, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Hierbei wäre in Anbetracht seiner Res sourcen ein vielseitiger Einsatz möglich. Dazu gehöre unter anderem der Einsatz in der integrierten Förderung, wo der Kläger schon im Rahmen der aktuellen Einstellung gemäss Aktenlage eingesetzt gewesen sei. Ferner schulische Situati onen in einem eher ruhigen Umfeld mit jüngeren, vorpubertären Schülern, administrative Tätigkeiten oder jegliche Tätigkeiten, welche den reichhaltigen Ressourcen und Neigungen des Kläger s entsprächen. Auf die Übernahme einer Klassenverantwortung, welche der Kläger in der angestammte n Tätigkeit auch gar nicht inne gehabt habe, sollte verzichtet werden ( Urk. 17/ 51.3 /21- 22).
- 2 In seinem Gutachten vom
- März 2014 ( Urk. 17/51.2) führte Dr. Y.___ als Diagnosen an: - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Epi sode ( ICD-10 F33.0) - undifferenzierte Somatisierungsstörung ( ICD-10 F45.1) - akzentuierte Persönlichkeit mit ausgeprägt narzisstischen und rigid zwanghaften Zügen ( ICD-10 F73.1; richtig Z73.1) Trotz nahezu optimalen Bedingungen im Rahmen des Arbeitsversuches sei es zu einer erneuten Dekompensation gekommen. Bei der Tätigkeit als Lehrer bestehe in absehbarer Zeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Geeignet seien für den Kläger stabile Situationen, zum Beispiel als Assistenz eines Lehrers. Auch die integrierte Förderung mit einzelnen Kindern, nicht in der Gruppe, käme in Fra ge. Eine angepasste Tätigkeit sei im Rahmen einer Halbtagstätigkeit bzw. eines 50%-Pensums bei voller Leistungsfähigkeit zumutbar.
- 4.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verneinte im invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren mit Urteil vo m 2
- Februar 2016 ( Urk. 17/124) einen invalidisierenden Gesundhei tsschaden des Klägers (insb. E. 3.6). Diese Einschät zung bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 1
- Juni 2016 ( Urk. 17/128). Das Bundesgericht hielt dabei jedoch ausdrücklich fest, dass die Frage der Berufsinvalidität, namentlich die Arbeitsfähigkeit des Klägers an den letzten Arbeitsstellen, im invalidenversicherungs rechtlichen V erfahren nicht geprüft worden seien (E. 3.3). Am 3
- November 2017 sind die Urteil e des Bundesgerichts 8C_130/2017 und 8C_841/2016 ergangen (BGE 143 V 409; 143 V 418 ) , mit welchen das Bundes gericht entschied, dass invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren entsprechend der mit BGE 141 V 281 für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung zu unterziehen sind. Diese geänderte Rechtsprechung hat grundsätzlich auch berufsvorsorgerechtlich Gül tigkeit . Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom
- Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 4.2 Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in seinem invalidenversiche rungsrechtlichen Urteil vom 2
- Februar 2016 ( Urk. 17/124), welches vom Bun desgericht mit Urteil vom 1
- Juni 2016 bestätigt wurde (U r k. 17/128), einge hend darlegte, erfüllen die Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Juni 2013 (E. 3.1) und vom
- März 2014 (E. 3.2) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen , weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Dies gilt auch in Anwendung der mit BGE 143 V 409 und 143 V 418 geänderte n Rechtsprechung , war doch bereits der invalidenversiche r u ngsrechtliche Leistungsanspruch aufgrund der – neben anderen Diagnosen – erhobene n undifferenzierte n Somatisierungsstörung ( ICD-10 F45.1) anhand des strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen. Hinsichtlich der Rüge des Kläger s, Dr. Y.___ führe unzutreffenderweise eine Umschulung weg von der Tätigkeit als Schreiner an (vgl. Urk. 6 S. 14 und Urk. 17/85/2) , ist festzuhalten, dass der Kläger sich ab Herbst 1999 tatsächlich nicht umschulen liess. Es steht aber fest, dass der Kläger ab 1999 wieder in der Pflege arbeitete (vgl. Urk. 17/77). Auch wenn es sich hierbei nicht um eine Umschulung handelte, so nahm der Kläger doch eine berufliche Um- bzw. Rückorientierung vor. Im Übrigen führte Dr. Y.___ in seinem Gutachten nicht an, der Kläger sei bei der „ Umschulung “ durch die IV unterstützt worden (vgl. die ablehnende Verfügung der IV vom 1
- Juni 2001, Urk. 17/18). Hinsichtlich der Frag e, ob die vom Kläger geklagten „ Anfälle “ eine Nebenfolge von Valdoxan seien, erklärte Dr. Y.___ , dass eine direkte Kausalität kaum nach zuvollziehen sei ( Urk. 17/51.2/24). Dr. Y.___ schloss die Möglichkeit einer Kau salität nicht aus, er erachtet diese einfach nicht für wahrscheinlich (vgl. Urk. 17/51.2/2 8, Urk. 17/51.2/2 9 , Urk. 17/51.2/33) . Im Sozialversicherungsge richt ist jedoch grundsätzlich vom Beweisgrad der überwiegenden Wahr - schein lichkeit auszugehen ( BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) . Es ist nicht ersichtlich, und wird vom Kläger auch nicht darge tan, inwie weit die Ursache der geklagten „ Anfälle “ , welche unbestrittenermas sen bestehen, weiter ermittelt werden könnte, wurde der Kläger doch bereits einge hend untersucht ( Urk. 17/51.2/21 , Urk. 17/62/3-5, Urk. 17/102/5 ). Zudem erachteten auch die behandelnden Ärzte die „Anfälle“ am ehes ten im Rahmen einer Somatisieru n g sstörung ( Urk. 17/47, Urk. 17/62/3- 5, U rk. 17/ Urk. 17/102/4 ) . D ie Formel „ post hoc ergo propter hoc“ , das heisst, die Folgerung aus dem Fehlen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor einem Ereignis auf eine Kausalität für ein später auftretendes Leiden , vermag im Übri gen den Beweisanforderungen nicht zu genügen ( beispielsweise Urteil des Bun desgerichts 8F_7/2014 vom 2
- Januar 2015 E. 4 ) . Anzufügen bleibt, dass der Kläger z u Recht rügt , dass RAD-Ärztin A.___ in ihrem Bericht vom 1
- September 2014 ( Urk. 17/69) eine von 1997 bis 1999 andauernde Ausbildung anführt. Diese unzutreffende Angabe ist jedoch von vornherein ohne Auswirkungen auf die Beweistauglichkeit d er Gutachten von Dr. Y.___ , wurde sie doch erst nach de ss en Erstattung verfasst. 4.3
- 3 .1
- 3 .1.1 Bei der Prüfung der Standardindikatoren ist i m Rahmen der Kategor ie „funktio neller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu würdigen ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.). Hin sichtlich der Diagnose undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) legte Dr. Y.___ schlüssig dar, d ass aufgrund der kürzeren Dauer (weniger als zwei Jahre) nicht eine somatoforme Schmerzstörung, sondern eine undifferen zierte Somatisierungsstörung zu diagnostizieren sei . Diese Diagnose kann dann gestellt werden kann, wenn die körperlichen Beschwerden zahlreich, unter schiedlich und hartnäckig sind, aber das vollständige und typische klinische Bild einer Somatisierungsstörung nicht erfüllt ist ( Urk. 17/51.2/25). Die Diagno se Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) wurde von den behandelnden Ärzten bestätigt ( Urk. 17/102/4). Bei den von Dr. Y.___ weiter gestellten Diagnose Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion ( ICD-10 F43.2) bzw. rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Episode ( ICD-10 F33.0) handelt es sich definitionsgemäss um Erkrankungen von leichtem Schweregrad. Anpassungs störung mit länger dauernder depressiver Reaktion ( ICD-10 F43.2) bzw. rezidi vierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Episode ( ICD-10 F33.0) sind grundsätzlich gut therapiebar (vgl. u.a. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 ). Di e von Dr. Y.___ weiter erhobene Diagnose akzent uierte Persönlichkeitszüge ( ICD-10 Z73.1) besitz t per definitionem keine eigenständige klinische Krank heitsrelevanz. Diese Diagnose vermag daher – für sich alleine (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1) - keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinwei sen). Betreffend den Aspekt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit vielen Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steh t und er – zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ – konsequent und adäquat pharmakologisch mit Antidepressiva behandelt w u r d e . D er Kläger nahm die Medikamente zuverlässig ein, worunter sich die depressive Symptomatik in Bezug auf Grübeln und Schlafstörungen etwas zurückbildete ( Urk. 17/51.2/28). Gemäss Dr. Y.___ kann bzw. konnte jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Erwerbsfä higkeit des Klägers durch eine Weiterführung der Therapie – und berufliche r Massnahmen – noch gesteigert werden kann ( Urk. 17/51.2/33). Hinsichtlich des Aspekts „Komorbiditäten“ hat das Bundesgericht festgehalten, dass die psychische Komorbidität nicht mehr generell vorrangig, sondern ledig lich gemäss ihrer konkreten Bedeutung im Einzelfall beachtlich ist, so nament lich als Gradmesser dafür, ob sie der versicherten Person Ressourcen raubt ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Vorliegend bestehen beim Kläger aus psychiatrischer Sicht die genannten Diagnosen undifferenziert e Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bzw. rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.0). Somatische Komorbiditäten bestehen hingegen nicht.
- 3 .
- 2 Was den Komplex „Persönlichkeit“ anbelangt ist festzuhalten, dass der Kläger – neben der undifferenziert en Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), und der Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bzw. rezidivierende n depressive n Störung, akzentuierte Persönlichkeitszüge ( ICD-10 Z73.1) aufweist. D er Psychostatus des Klägers ist zwar unauffällig ( Urk. 17/51.2/13 f. Urk. 17/51.2/22) und der Kläger verfügt weiterhin über eine ausserordentlich hoh e Motivation ( Urk. 17/51.2/ 29), einschränkend wirken aber die narzisstischen sowie ridig -zwanghaften Persönlichkeitszüge, durch welche der Kläger schnell aus dem Konzept gerät, wenn es nicht so läuft wie er möchte (vgl. Urk. 17/51.2 /25-27 ).
- 3.1. 3 Wie bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im invalidenversiche rungsrechtlichen Entscheid dargelegt hat ( Urk. 17/124/18) , zei g t der Komplex „sozialer Kontext“ ( BGE 141 V 281 E. 4.3.3), dass ein Beziehungsnetz besteht. Der Kläger hat eine Tochter und drei Enkelkinder, welche in der Nähe wohnen. Im Rahmen der Haushaltabklärung im Mai 2014 führte er aus, dass er die Betreuung seiner Enkel bei Bedarf übernehmen kann. Zudem gab er an, dass er einen Freund in Zürich hat, welcher spät ein Kind hatte. Dieses Kind, welches für ihn wie ein Leihenkel sei, habe ihm in der durch die Krise belasteten Zeit sehr gut getan. Weiter pflegt de r Kläger Freundschaften mit seinen Musikerkol legen, mit welchen er sich auch regelmässig trifft . Aus dem Musizieren habe er Kraft geschöpft ( Urk. 17/71 /5 , Urk. 17/51.2 / 8 , Urk. 17/51.3/5 ).
- 3.2 Unter der Kategorie „ Konsistenz “ sind verhaltensbezogene Aspekte zu prüfen ( BGE 141 V 281 E. 4.4). Das Niveau sozialer Aktivität des Klägers ist nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens im Vergleich zu vorher zwar reduziert, gab der Kläger doch zumindest an, in seiner Musikgruppe sowie im Tangoverein kürzer getreten zu sein (insbesondere bei administrativen Aufgaben; 17/71/5 ). Auch sei es ihm wegen seines Gesundheitszustandes nicht möglich, seine Enkel zu hüten ( Urk. 17/51.2/8 , Urk. 17/71/5 ). Es ergeben sich aber nicht in allen vergleichba ren Lebensbereichen gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus. Dem Kläger ist es immer noch möglich, die wesentlichen Sachen im Haushalt zu erledigen ( Urk. 17/51.2/9 ) und im Garten zu arbeiten ( Urk. 17/71/5 ). Auch geht Kläger nach wie vor (wieder) zu Tanzveranstaltungen, trifft sich mit seiner Musikgruppe und geht wandern ( Urk. 17/51.2/8 ). Was den Indikator der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen anbe langt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2), ist festzuhalten, dass sich der Kläger seit Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. B.___ befindet (vgl. Urk. 17/51.3/6 ), was für einen tatsächlichen Leidensdruck spricht.
- 3.3 Aus den vorerwähnten Indikatoren ist zu schliessen, dass der Kläger nach wie vor über genügend Ressourcen verfügt, um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Für den Leistungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten genügt jedoch, wenn d er Kläger "wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden" ( § 19 Abs. 1 der Statuten der Beklagten) ist . Damit ist Berufsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt losgelöst von e inem kon kreten Betrieb gemeint , wobei als Beruf die bei bzw. zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit zu verstehen ist ( Urteil des Bundesge richts 9C_766/2014 vom
- März 2015 E. 5.1 ). Der Klä ger arbeitete im Rahmen seiner Anstellung beim Kanton Zürich als Leh rer . Er hatte dabei keine eigene Klasse, er erteilte jedoch Stunden in ganzen Klassen ( Urk. 17/32/2 , Urk. 17/51.2/2-3 und Urk. 17/51.3/ 5 und U rk. 17/51.3/ 14 ) . Wie sich aus dem Gutachten von Dr. Y.___ vom
- März 2014 bzw. den vorstehend geprüften Indikatoren (E. 4.3.1 und E. 4.3.2) ergibt , dürfte der Kläger aufgrund seinen psychischen Erkrankungen in Verbund mit seinen akzentuierten Persönlichkeitszügen bei Wiederaufnahme dieser bzw. einer ver gleichbaren Tätigkeit bei geringen Anforde rungen an seine Flexibilität in adä q u a t reagieren und psychisch dekompensieren ( Urk. 17/51.2/31) . Diese Dekom pensation trat beim Kläger trotz idealen Umständen auch im Rahmen seiner Tätigkeit für die Schule C.___ auf ( Urk. 17/51.2/31), weshalb von einer generellen Unfähigkeit zur Erteilung von Unterricht im Klassenverbund auszu gehen ist. Eine Tätigkeit mit einzelnen Kindern käme für den Kläger aufgrund der reduzierten psychischen Anforderungen zwar wohl in Frage (vgl. auch Urk. 17/51.2/31-32) , diese entspricht aber nicht de r zuletzt ausgeübten Tätig keit. Der Kläger ist somit zu 100 % berufsunfähig im Sinne von § 19 Abs. 1 der Statuten der Beklagten.
- Zu prüfen bleibt, ob die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits vor Beginn der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eingetreten ist, ohne dass hernach der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden wäre. Der Kläger trat seine Stelle beim Kanton Zürich im August 2009 an. Vor Eintritt bei der Beklagten litt der Kläger an gesundheitliche n Probleme n und war teil weise arbeitsunfähig ( Urk. 17/51.3/4) . N ach Eintritt bei der Beklagten im August 2009 trat jedoch erst ab September 2012 e ine länger andauernde Arbeitsunfä higkeit auf ( Urk. 17/32) . Der Kläger arbeitete ab Versicherungsbeginn bei der Beklagten bis zum Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit somit während rund drei Jahren , wobei er – zumindest zu Beginn – auch (sehr) gute Leistungen erbrachte (vgl. Arbeitszeugnis vom
- September 2011, Urk. 17/76/4). Der zeitli che Zusammenhang zu einer allfälligen vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit ist da her unterbrochen, weshalb die Beklagte leistungspflichtig ist.
- 6.1 Nach dem Gesagten hat der Kläger Anspruch auf eine volle Berufsinvali d enren te der Beklagten , wel che ab dem
- April 2013 – und grundsätzlich bis zum vollendeten 6
- Altersjahr - auszur ichten ist ( § 53 Abs. 1 der Statuten, Urk. 13/10; Urk. 17/30.3) . 6.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 2
- Oktober 201 6 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugs zinsen zuzusprechen. Gemäss Anhang II lit . C des Vorsorgereglements der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2016 ) werden sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten im Verzugsfall zum jeweiligen Mindestzinssatz plus 1 % verzinst (Urk. 13/11 ). Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung bis zum 31. Dezember 2016 ein Verzugszins von 2,25 % und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 ein Verzugszins von 2 % geschuldet (vgl. Art. 15 Ab s. 2 BVG i.V.m . Art. 12 BVV 2 in der im jeweiligen Zeitraum gültigen Fassung ).
- S oweit der Kläger sinngemäss weitere Rechtsansprüche geltend macht, nament lich Vergütung einer Ausbildung, erweist sich die Klage offensichtlich als unbe gründet. Die Klage ist somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beklagte ver pflichtet wird, dem Kläger ab
- April 2013 eine volle Berufsinvalidenrente zuzüglich Verzugszinsen für die bis zum 2
- Oktober 2016 (Datum Poststempel, Urk. 1) fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Datum und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten, wobei die Verzugszins en bis 31. Dezember 2016 2,25 % und ab
- Januar 2017 2 % betr agen . Im Mehrbetrag ist die Klage ab zuweisen. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. April 2013 eine volle Berufsinvalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 2,25 % bis Ende Dezember 2016 und von 2 % ab dem
- Januar 2017 für die bis zum 2
- Oktober 2016 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Datum, für die übrigen ab dem jewei ligen Fälligkeitsdatum auszurichten . Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00095
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
26. März 2018 in Sachen X.___ Kläger gegen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1953 geborene X.___
war seit August 2009 als Lehrperson der Primarstufe beim Kanton Zürich angestellt und dadurch bei der BVK Perso nalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvor sor geversichert, als ihn d er Arbeitgeber am 9. Januar 2013 unter Hinweis auf psychische Probleme bzw. Depressionen bei der IV-Stelle Kanton Bern zur Früherfassung meldet e ( 17/19 ). Am 1 9. März 2013 meldete sich der Versicherte bei der I V-Stelle zum Leis tungsbezug an ( Urk. 1 7 /22 ). Nach Einholung diverser medizinischer und erwerblicher Unterlagen gewährte die IV-Stelle
dem Versicherten am 1 5. Juli 2013 Beratung und Unterstützung bei de r Stellensuche ( Urk. 1 7 /3 8). Mit Einga be vom 2 1. März 2014 ( Urk. 17 /51.1)
wurden der IV-Stelle zwei von der BVK in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Ps ychiatrie und Psychotherapie , vom 2 3. Juni 2013 ( Urk. 1 7 /51.3) und vom 4. März 2014 ( Urk. 1 7 /51.2)
eingereicht. A m 2 5. März 2014 verfügte die IV-Stelle den Absc hluss der Arbeitsvermittlung ( Urk. 1 7 /53 ).
Nach Einholung unter anderem von Stellungnahmen von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 27. März 2014, Urk. 17/54) und von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin (Bericht vom 1 1. September 2014 , Urk. 17/69) , beide Ärzte
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , und eines Haushaltsabklä rungsbericht s (Bericht vom 1 7. September 2014, Urk. 1 7 /71) stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 2 6. September 2014 die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht ( Urk. 17/72 ). Infolge des hiergegen erhobenen Einwands ( Urk. 17/79 ) holte die I V-Stelle zwei weitere Berichte von Dr. A.___ (Bericht vom 2 1. Januar, Urk. 17/97) und von Dr. Z.___ (Bericht vom 1 2. Februar 2015, Urk. 17/1
01) ein und stellte mit neuem Vorbescheid vom 2 5. Februar 2015 mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 17/ 103). Auf den dagegen erhobenen Einwand ( Urk. 17/106 ) hin bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai 2015 die Able hnung des Leistungs be gehrens ( Urk. 17/108 ). Dagegen l iess X.___ am 3. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben ( Urk. 17/111), welche mit Urteil vom 2 2. Febr uar 2016 abgewiesen wurde (Urk. 17/124). Die dagegen beim Bundesgericht geführte Beschwerde (Urk. 17/126) wies das Bun desgericht mit Ur teil vom 1 7. Juni 2016 ab (Urk. 17/128). 1.2
Noch während des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfah rens hatte der Versicherte die BVK um Ausrichtung von Leistungen ersucht. Die BVK teilte ihm am 1 7. Juni 2014 mit, dass sie keine Leistungen ausrichte , da die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vor ihrer Versicherungszeit eingetreten sei ( Urk. 13/7). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache, worauf die BVK ihren Entscheid bis zum Vorliegen des Entscheides der Invalidenversicherung auf schob ( Urk. 13/8). Nachdem die Invalidenversicherung das Leistungsbegehren des Versicherten abgelehnt hatte, verneinte die BVK mit Einspracheentscheid vom 2 6. September 2016 ( Urk. 13/9 ) mit der Begründung, es liege k ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor, ihre Leistungspflicht.
2.
Am 2 5. Oktober 2016 erhob X.___ Klage gegen die BVK ( Urk. 1). Da der Kläger in seiner Klage nicht hinreichend klar darlegte, welche Ansprüche aus welchen Gründe n er von der Beklagten verlangt , wurde ihm mit Verfügung vom 4. November 2016 ( Urk.
3) Frist angesetzt, um anzugeben, welche Ent scheidung er aus welchen Gründen beantragt . Der Kläger wurde zudem aufge fordert, die Klageschrift dem Gericht eigenhändig original unterzeichnet zurückzusenden. Am 1 9. November 2016 reichte der Kläger eine eigenhändig unterzeichnete Klageschrift ein, mit welcher er sinngemäss Leistungen der Beklagten verlangte ( Urk. 5).
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 1 7. März 2017 die Abweisung der Klage ( Urk. 12).
Nachdem mit Verfügung vom 2 0. März 2017 ( Urk. 14) die Akten der Eidgenös sischen Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Ur. 17/1-134), hielt en der Kläger mit Replik vom 1 9. Juni 2017 ( Urk. 21/1) und die Beklagte mit Dup lik vom 1 9. September 2017 ( Urk.
24) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 2 5. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 26) 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge , BVG , in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach § 19 Abs. 1 der hier anwendbaren Statuten der Beklagten ( Version 2013 ; Urk. 13/10)
haben versicherte Personen, welche vor Vollendung des 6 5 . Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 6 5 . Altersjahr ausgerichtet.
Gemäss § 2 0 Abs. 2 der BVK -Statuten wird bei teilweiser Berufsinvalidität die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: bis 24 %
Berufs unfähigkeit in % eines Vollamtes keine Rente, von 25 bis 59 % eine Rente gemäss IV-Grad, bei 60 bis 69 % eine Dreiviertelrente und bei 70 % und mehr eine volle Rente. 1. 3
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein - flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind viel mehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veran lasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge (vgl. Hürzeler in: Schneider/Geiser/ Gächter , BVG und FZG, 2010, Art. 23 N 5 mit Hinweisen). 2.
2.1
Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor ( Urk. 6 und Urk. 21/1) , er leide an eine m Anfallsleiden, welches in der Zeit der Anstel lung beim Kanton Zürich als Nebenwirkung zu Valdoxa n
aufgetreten sei. Dieses Anfallsleiden trete weiterhin etwa halbstündlich auf . Im Rahmen dieser Anfäll e komme es nicht nur zu schmerzhaften Missempfindun g en, sondern auch zu Einschränkungen der Konzentrat ion und des Gedächtnis ses . Weiter führe es zu Störungen der Motorik beim Sprechen, sodass eine Tätigkeit als Lehrperson wie auch eine vergleichb are Täti g k eit nicht mehr möglich sei. Dieses chronische Anfallsleiden sei nie korrekt diagnostisch erfasst und entsprechend auch nicht korrekt von einem Gericht gewürdigt worden.
Die von der Beklagten und der IV-Stelle veranlassten Abklärungen seien unhaltbar, weshalb die darauf basierenden Entscheide willkürlich seien. Dr. Y.___ unterstelle ihm generelle Verhaltens - und Arbeitsweisen ohne diese konkret zu begründen und zu belegen. Ents prechend unterstelle er ihm bez ü g lich Persönlichkeit auch Störungen, deren sachlicher Beweis an den Haaren her beigezogen sei. Dr. Y.___ verfremde Informationen, damit sie seiner vorgefass ten Meinung entsprächen. Das Gutachten enthalte auch abschätzige Ausführun gen zu seiner Berufsausübung und seinem Arbeitsverhalten, obwohl er sehr gute Zeugnisse erhalten habe. Die Behauptung, dass eine psychisch bedingte Somati sierungsstörung durch das chemisch wirkend e Medikament Valdoxan ausgelöst worden sei, sei unhaltbar . Zur Stütze seiner unhaltbaren Argumentation habe Dr. Y.___ unter anderem auch e ine Umschulung durch die IV erf u nde n . Das Gutachten von Dr. Y.___ enthalte derart gravierende Mängel, dass es nicht massgebend sein könne.
RAD-Ärztin Dr. A.___
stütze ihre unzulässige Beurteilung auf die Angaben von Dr. Y.___ . Sie übe r n ehme dabei die falschen Angaben und führe in ihrer Stel lungnahme vom 1 1. September 2014 zusätzlich eine Ausbildung (1 997-1999) an, die so nicht stattgefunden habe . Diese sei erfunden worden , um Diagnosen zu stützen. 2.2
Die Beklagte erklärte zur Verneinung ihrer Leistungspflicht im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass der Kläger, sollte er für seine bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sein, gemäss § 19 Abs. 1 ihrer Statuten Anspruch auf eine unbefristete Berufsinvalidenrente bis zum vollenden 6 5. Altersjahr hätte.
Die Invalidenver s icherung habe das Rentenbegehren des Klägers mangels Vor liegen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens abgelehnt. Hiernach liege somit weder eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch eine solche in der bisherigen Tätigkeit vor. Mit dem Ur teil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2016 sei der Entscheid der Invalidenversicherung in Rechtskraft erwach sen.
D as sinngemäss e Vorbringen des Klägers, dass die Zulässigkeit der Gutachten von Dr. Y.___ sowie die Verfahren zur Abklärung der Invalidität als nicht ig erklärt werden solle n , sei nicht zu hören. Das Bundesgericht habe in seinem invalidenversicherungsrechtlichen Urteil vom 1 7. Juni 2016 die Beweistauglich keit der vorgenommenen Abklärungen bestätigt . Mangels Vorliegen eines IV-relevant en Gesundheitsschadens bestehe kein Anspruch des Klägers auf (Berufs-)Invalidenleistungen ( Urk. 12 und Urk. 24 ) . 3. 3.1
Dr. Y.___
nannte mit Gutachten zu Händen der Beklagten vom 2 3. Juni 2013 ( Urk. 17/51.3) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit länger dauernder depres siver Reaktion ( ICD-10 F43.2) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und narziss tischen Anteilen ( ICD-10 Z73.1)
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lehrer sei noch kein Endzustand erreicht. Die Weiterführung des aktuellen Arbeitsversu ches mit sieben Wochenlektionen und bei erfolgreicher Therapie mit langsamer Steigerung bis auf die angesta mmten zwölf Wochenlektionen (46, 15%) im Zeit raum des nächsten Schuljahres 2013/2014 sei möglich ( Urk. 17/51.3 /20 ). Tätig keiten , welche nicht so hohe Anforderungen an die Konfliktfähigkeit stellten wie die angestammte Tätigkeit als Lehrer , wären für den Kläger besser geeignet, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Hierbei wäre in Anbetracht seiner Res sourcen ein vielseitiger Einsatz möglich. Dazu gehöre unter anderem der Einsatz in der integrierten Förderung, wo der Kläger schon im Rahmen der aktuellen Einstellung gemäss Aktenlage eingesetzt gewesen sei. Ferner schulische Situati onen in einem eher ruhigen Umfeld mit jüngeren, vorpubertären Schülern, administrative Tätigkeiten oder jegliche Tätigkeiten, welche den reichhaltigen Ressourcen und Neigungen des Kläger s entsprächen. Auf die Übernahme einer Klassenverantwortung, welche der Kläger in der angestammte n Tätigkeit auch gar nicht inne gehabt habe, sollte verzichtet werden ( Urk. 17/ 51.3 /21- 22). 3. 2
In seinem Gutachten vom 4. März 2014 ( Urk. 17/51.2) führte
Dr. Y.___ als Diagnosen an: - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Epi sode ( ICD-10 F33.0) - undifferenzierte Somatisierungsstörung ( ICD-10 F45.1) - akzentuierte Persönlichkeit mit ausgeprägt narzisstischen und rigid zwanghaften Zügen ( ICD-10 F73.1; richtig Z73.1)
Trotz nahezu optimalen Bedingungen im Rahmen des Arbeitsversuches sei es zu einer erneuten Dekompensation gekommen. Bei der Tätigkeit als Lehrer
bestehe in absehbarer Zeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Geeignet seien für den Kläger stabile Situationen, zum Beispiel als Assistenz eines Lehrers. Auch die integrierte Förderung mit einzelnen Kindern, nicht in der Gruppe, käme in Fra ge. Eine angepasste Tätigkeit sei im Rahmen einer Halbtagstätigkeit bzw. eines 50%-Pensums bei voller Leistungsfähigkeit zumutbar. 4. 4.1
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verneinte im invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren mit Urteil vo m 2 2. Februar 2016 ( Urk. 17/124) einen invalidisierenden Gesundhei tsschaden des Klägers (insb. E. 3.6). Diese Einschät zung bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 1 7. Juni 2016 ( Urk. 17/128). Das Bundesgericht hielt dabei jedoch ausdrücklich fest, dass die Frage der Berufsinvalidität, namentlich die Arbeitsfähigkeit des Klägers an den letzten Arbeitsstellen, im invalidenversicherungs rechtlichen V erfahren nicht geprüft worden seien (E. 3.3).
Am 3 0. November 2017 sind die Urteil e des Bundesgerichts 8C_130/2017 und 8C_841/2016 ergangen (BGE 143 V 409; 143 V 418 ) , mit welchen das Bundes gericht entschied, dass invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren entsprechend der mit BGE 141 V 281 für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psycho somatische Leiden entwickelten Rechtsprechung zu unterziehen sind. Diese geänderte Rechtsprechung hat grundsätzlich auch berufsvorsorgerechtlich Gül tigkeit .
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 4.2
Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in seinem invalidenversiche rungsrechtlichen Urteil vom 2 2. Februar 2016 ( Urk. 17/124), welches vom Bun desgericht mit Urteil vom 1 7. Juni 2016 bestätigt wurde (U r k. 17/128), einge hend darlegte, erfüllen die Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Juni 2013 (E. 3.1) und vom 4. März 2014 (E. 3.2) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen , weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt.
Dies
gilt auch in Anwendung der mit BGE 143 V 409 und 143 V 418
geänderte n Rechtsprechung , war doch bereits der invalidenversiche r u ngsrechtliche Leistungsanspruch aufgrund der – neben anderen Diagnosen – erhobene n
undifferenzierte n Somatisierungsstörung ( ICD-10 F45.1) anhand des strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen.
Hinsichtlich der Rüge des Kläger s, Dr. Y.___
führe unzutreffenderweise eine Umschulung weg von der Tätigkeit als Schreiner an (vgl. Urk. 6 S. 14 und Urk. 17/85/2) , ist festzuhalten, dass der Kläger sich ab Herbst 1999 tatsächlich nicht umschulen liess. Es steht aber fest, dass der Kläger ab 1999 wieder in der Pflege arbeitete (vgl. Urk. 17/77). Auch wenn es sich hierbei nicht um eine Umschulung handelte, so nahm der Kläger doch eine berufliche Um- bzw. Rückorientierung vor. Im Übrigen führte Dr. Y.___ in seinem Gutachten nicht an, der Kläger sei bei der
„ Umschulung “ durch die IV unterstützt worden (vgl. die ablehnende Verfügung der IV vom 1 8. Juni 2001, Urk. 17/18).
Hinsichtlich der Frag e, ob die vom Kläger geklagten „ Anfälle “ eine Nebenfolge von Valdoxan seien, erklärte Dr. Y.___ , dass eine direkte Kausalität kaum nach zuvollziehen sei ( Urk. 17/51.2/24). Dr. Y.___
schloss die Möglichkeit einer Kau salität nicht aus, er erachtet diese einfach nicht für wahrscheinlich (vgl. Urk. 17/51.2/2 8, Urk. 17/51.2/2 9 , Urk. 17/51.2/33) . Im Sozialversicherungsge richt ist jedoch grundsätzlich vom Beweisgrad der überwiegenden Wahr - schein lichkeit auszugehen ( BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) . Es ist nicht ersichtlich, und wird vom Kläger auch nicht darge tan, inwie weit die Ursache der geklagten „ Anfälle “ , welche unbestrittenermas sen bestehen, weiter ermittelt werden könnte, wurde der Kläger doch bereits einge hend untersucht ( Urk. 17/51.2/21 , Urk. 17/62/3-5,
Urk. 17/102/5 ). Zudem erachteten auch die behandelnden Ärzte die „Anfälle“ am ehes ten im Rahmen einer Somatisieru n g sstörung ( Urk. 17/47, Urk. 17/62/3- 5, U rk. 17/ Urk. 17/102/4 ) . D ie Formel „ post hoc ergo propter hoc“ , das heisst, die Folgerung aus dem Fehlen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor einem Ereignis auf eine Kausalität für ein später auftretendes Leiden , vermag im Übri gen den Beweisanforderungen nicht zu genügen ( beispielsweise Urteil des Bun desgerichts 8F_7/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4 ) .
Anzufügen bleibt, dass der Kläger z u Recht rügt , dass RAD-Ärztin A.___ in ihrem Bericht vom 1 1. September 2014 ( Urk. 17/69) eine von 1997 bis 1999 andauernde Ausbildung anführt. Diese unzutreffende Angabe ist jedoch von vornherein ohne Auswirkungen auf die Beweistauglichkeit d er Gutachten von Dr. Y.___ , wurde sie doch erst nach de ss en Erstattung verfasst. 4.3 4. 3 .1 4. 3 .1.1
Bei der Prüfung der Standardindikatoren ist i m Rahmen der Kategor ie „funktio neller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu würdigen ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.). Hin sichtlich der Diagnose undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) legte Dr. Y.___ schlüssig dar, d ass aufgrund der kürzeren Dauer (weniger als zwei Jahre) nicht eine somatoforme Schmerzstörung, sondern eine undifferen zierte Somatisierungsstörung zu diagnostizieren sei . Diese Diagnose kann dann gestellt werden kann, wenn die körperlichen Beschwerden zahlreich, unter schiedlich und hartnäckig sind, aber das vollständige und typische klinische Bild einer Somatisierungsstörung nicht erfüllt ist ( Urk. 17/51.2/25).
Die Diagno se Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) wurde von den behandelnden Ärzten bestätigt ( Urk. 17/102/4).
Bei den von Dr. Y.___ weiter gestellten Diagnose Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion ( ICD-10 F43.2) bzw. rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Episode ( ICD-10 F33.0) handelt es sich definitionsgemäss um Erkrankungen von leichtem Schweregrad. Anpassungs störung mit länger dauernder depressiver Reaktion ( ICD-10 F43.2) bzw. rezidi vierende depressive Störung, aktuell leichtgradige depressive Episode ( ICD-10 F33.0) sind grundsätzlich gut therapiebar (vgl. u.a. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 ).
Di e von Dr. Y.___ weiter erhobene Diagnose akzent uierte Persönlichkeitszüge ( ICD-10 Z73.1)
besitz t per definitionem keine eigenständige klinische Krank heitsrelevanz. Diese Diagnose vermag daher – für sich alleine (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1)
- keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinwei sen).
Betreffend den Aspekt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit vielen Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steh t und er – zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___
– konsequent und adäquat pharmakologisch mit Antidepressiva behandelt w u r d e . D er Kläger nahm die Medikamente zuverlässig ein, worunter sich die depressive Symptomatik in Bezug auf Grübeln und Schlafstörungen etwas zurückbildete ( Urk. 17/51.2/28). Gemäss Dr. Y.___ kann bzw. konnte jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Erwerbsfä higkeit des Klägers durch eine Weiterführung der Therapie – und berufliche r Massnahmen – noch gesteigert werden kann ( Urk. 17/51.2/33).
Hinsichtlich des Aspekts „Komorbiditäten“ hat das Bundesgericht festgehalten, dass die psychische Komorbidität nicht mehr generell vorrangig, sondern ledig lich gemäss ihrer konkreten Bedeutung im Einzelfall beachtlich ist, so nament lich als Gradmesser dafür, ob sie der versicherten Person Ressourcen raubt ( BGE 141 V 281
E. 4.3.1.3). Vorliegend bestehen beim Kläger aus psychiatrischer Sicht die genannten Diagnosen undifferenziert e Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bzw. rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.0). Somatische Komorbiditäten bestehen hingegen nicht. 4. 3 . 1. 2
Was den Komplex „Persönlichkeit“ anbelangt ist festzuhalten, dass der Kläger – neben der undifferenziert en Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), und der Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bzw. rezidivierende n depressive n Störung,
akzentuierte Persönlichkeitszüge ( ICD-10 Z73.1)
aufweist. D er Psychostatus des Klägers
ist zwar unauffällig ( Urk. 17/51.2/13 f. Urk. 17/51.2/22) und der Kläger verfügt weiterhin über eine ausserordentlich hoh e Motivation ( Urk. 17/51.2/ 29), einschränkend wirken aber die narzisstischen sowie ridig -zwanghaften Persönlichkeitszüge, durch welche der Kläger schnell aus dem Konzept gerät, wenn es nicht so läuft wie er möchte (vgl. Urk. 17/51.2 /25-27 ). 4. 3.1. 3
Wie bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im invalidenversiche rungsrechtlichen Entscheid dargelegt hat ( Urk. 17/124/18) , zei g t der Komplex „sozialer Kontext“ ( BGE 141 V 281
E. 4.3.3), dass ein Beziehungsnetz besteht. Der Kläger hat eine Tochter und drei Enkelkinder, welche in der Nähe wohnen. Im Rahmen der Haushaltabklärung im Mai 2014 führte er aus, dass er die Betreuung seiner Enkel bei Bedarf übernehmen kann. Zudem gab er an, dass er einen Freund in Zürich hat, welcher spät ein Kind hatte. Dieses Kind, welches für ihn wie ein Leihenkel sei, habe ihm in der durch die Krise belasteten Zeit sehr gut getan. Weiter pflegt de r Kläger Freundschaften mit seinen Musikerkol legen, mit welchen er sich auch regelmässig trifft . Aus dem Musizieren habe er Kraft geschöpft ( Urk. 17/71 /5 , Urk. 17/51.2 / 8 , Urk. 17/51.3/5 ). 4. 3.2
Unter der Kategorie „ Konsistenz “ sind verhaltensbezogene Aspekte zu prüfen ( BGE 141 V 281 E. 4.4). Das Niveau sozialer Aktivität des Klägers ist nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens im Vergleich zu vorher zwar reduziert, gab der Kläger doch zumindest an, in seiner Musikgruppe sowie im Tangoverein kürzer getreten zu sein (insbesondere bei administrativen Aufgaben; 17/71/5 ). Auch sei es ihm wegen seines Gesundheitszustandes nicht möglich, seine Enkel zu hüten ( Urk. 17/51.2/8 , Urk. 17/71/5 ). Es ergeben sich aber nicht in allen vergleichba ren Lebensbereichen gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus. Dem Kläger ist es immer noch möglich, die wesentlichen Sachen im Haushalt zu erledigen ( Urk. 17/51.2/9 ) und im Garten zu arbeiten ( Urk. 17/71/5 ). Auch geht Kläger nach wie vor (wieder) zu Tanzveranstaltungen, trifft sich mit seiner Musikgruppe und geht wandern ( Urk. 17/51.2/8 ).
Was den Indikator der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen anbe langt (vgl. BGE 141 V 281
E. 4.4.2), ist festzuhalten, dass sich der Kläger seit Jahren in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. B.___ befindet (vgl. Urk. 17/51.3/6 ), was für einen tatsächlichen Leidensdruck spricht. 4. 3.3
Aus den vorerwähnten Indikatoren ist zu schliessen, dass der Kläger nach wie vor über genügend Ressourcen verfügt, um einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Für den Leistungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten genügt jedoch, wenn d er Kläger "wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden" ( § 19 Abs. 1 der Statuten der Beklagten) ist . Damit ist Berufsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt losgelöst von e inem kon kreten Betrieb gemeint , wobei als Beruf die bei bzw. zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit zu verstehen ist ( Urteil des Bundesge richts 9C_766/2014 vom 6. März 2015 E. 5.1 ).
Der Klä ger arbeitete im Rahmen seiner Anstellung beim Kanton Zürich als Leh rer . Er hatte dabei keine eigene Klasse, er erteilte jedoch Stunden in ganzen Klassen ( Urk. 17/32/2 , Urk. 17/51.2/2-3 und Urk. 17/51.3/ 5 und U rk. 17/51.3/ 14 ) . Wie sich
aus dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 4. März 2014 bzw. den vorstehend geprüften Indikatoren (E. 4.3.1 und E. 4.3.2) ergibt , dürfte der Kläger aufgrund seinen psychischen Erkrankungen in Verbund mit seinen akzentuierten Persönlichkeitszügen bei Wiederaufnahme dieser bzw. einer ver gleichbaren Tätigkeit bei geringen Anforde rungen an seine Flexibilität in adä q u a t reagieren und psychisch dekompensieren ( Urk. 17/51.2/31) . Diese Dekom pensation trat beim Kläger trotz idealen Umständen auch im Rahmen seiner Tätigkeit für die Schule C.___ auf ( Urk. 17/51.2/31), weshalb von einer generellen Unfähigkeit zur Erteilung von Unterricht im Klassenverbund auszu gehen ist. Eine Tätigkeit mit einzelnen Kindern käme für den Kläger aufgrund der reduzierten psychischen Anforderungen zwar wohl in Frage (vgl. auch Urk. 17/51.2/31-32) , diese entspricht aber nicht de r zuletzt ausgeübten Tätig keit. Der Kläger ist somit zu 100 % berufsunfähig im Sinne von § 19 Abs. 1 der Statuten der Beklagten. 5.
Zu prüfen bleibt, ob die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits vor Beginn der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eingetreten ist, ohne dass hernach der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden wäre.
Der Kläger trat seine Stelle beim Kanton Zürich im August 2009 an. Vor
Eintritt bei der Beklagten litt der Kläger an gesundheitliche n Probleme n
und war teil weise arbeitsunfähig ( Urk. 17/51.3/4) .
N ach Eintritt bei der Beklagten im August 2009 trat jedoch erst ab September 2012 e ine länger andauernde Arbeitsunfä higkeit auf ( Urk. 17/32) . Der Kläger arbeitete ab Versicherungsbeginn bei der Beklagten bis zum Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit somit während rund drei Jahren , wobei er
– zumindest zu Beginn – auch (sehr) gute Leistungen erbrachte (vgl. Arbeitszeugnis vom 8. September 2011, Urk. 17/76/4). Der zeitli che Zusammenhang zu einer allfälligen vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit ist da her unterbrochen, weshalb die Beklagte leistungspflichtig ist. 6.
6.1
Nach dem Gesagten hat der Kläger Anspruch auf eine volle Berufsinvali d enren te der Beklagten , wel che ab dem 1. April 2013 – und grundsätzlich bis zum vollendeten 6 5. Altersjahr - auszur ichten ist ( § 53 Abs. 1 der Statuten, Urk. 13/10; Urk. 17/30.3) . 6.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Dem Kläger
sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 2 5. Oktober 201 6 (vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugs zinsen zuzusprechen. Gemäss Anhang II lit . C des Vorsorgereglements der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2016 ) werden sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten im Verzugsfall zum jeweiligen Mindestzinssatz plus 1 % verzinst (Urk. 13/11 ). Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung bis zum 31. Dezember 2016 ein Verzugszins von 2,25 % und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 ein Verzugszins von 2 % geschuldet (vgl. Art. 15 Ab
s. 2 BVG i.V.m . Art. 12 BVV 2 in der im jeweiligen Zeitraum gültigen Fassung ). 7.
S oweit der Kläger sinngemäss weitere Rechtsansprüche geltend macht, nament lich Vergütung einer Ausbildung, erweist sich die Klage offensichtlich als unbe gründet.
Die Klage ist somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beklagte ver pflichtet wird, dem Kläger ab 1. April 2013 eine volle Berufsinvalidenrente zuzüglich Verzugszinsen für die bis zum 2 6. Oktober 2016 (Datum Poststempel, Urk. 1) fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Datum und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten, wobei die Verzugszins en bis 31. Dezember 2016 2,25 % und ab 1. Januar 2017 2 % betr agen . Im Mehrbetrag ist die Klage ab zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. April 2013 eine volle Berufsinvalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 2,25 % bis Ende Dezember 2016 und von 2 % ab dem 1. Januar 2017 für die bis zum 2 6. Oktober 2016 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Datum, für die übrigen ab dem jewei ligen Fälligkeitsdatum auszurichten . Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.