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BV.2016.00093

Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit; Bindungswirkung, da Rentenverfügung der IV-Stelle nicht offensichtlich unhaltbar

Zürich SozVersG · 2018-05-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1970 geborene X.___

verfügt über keine abgeschlossene Berufslehre und war seit dem Jahr 1996 in verschiedenen Bereichen der Informatik tätig (vgl. Lebenslauf; Urk. 22/15). Von August 2007 bis 3

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 Der 1970 geborene X.___

verfügt über keine abgeschlossene Berufslehre und war seit dem Jahr 1996 in verschiedenen Bereichen der Informatik tätig (vgl. Lebenslauf; Urk. 22/15). Von August 2007 bis 3

Dispositiv
  1. August 2010 war er als System Engineer bei der Y.___ AG angestellt ( Urk.  22/2/2) und aufgrund dieser Anstellung bei der Personalvorsorgestiftung SIX Group vorsor geversichert ( Urk.  2/3 ). V on Oktober 2011 bis Ende März 2012 war er in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Projektleiter bei der Z.___ AG an gestellt ( Urk.  22/2/1) . 1.2      Am 2
  2. Juli 2012 meldete er sich zum Bezug von Leistungen bei der E idgenössi schen Invalidenversicherung an ( Urk.  22/3). Noch während hängigem Abklä rungsverfahren durch die zuständige Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, trat er ab 2
  3. Oktober 2012 eine Anstellung als Informatikspe zialist beim Institut für Rechtsmedizin an der A.___ an , die ihm per 1
  4. Dezember 2012 wieder gekündigt wurde ( Urk.  22/30/5 und Urk.  22/11 ). Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich vorsorgeversichert ( Urk.  15/8). 1.3      Im Juni 2013 erteilte die IV-Stelle eine Kosten gutsprache für einen IT Kurs ( Urk.  22/33 ) und sprach ihm Taggelder im Rahmen eines Arbeitsversuchs bei der B.___ AG vom
  5. Juli bis 30.  Sep tember mit Verlängerung vom 11.  November 2013 bis 1
  6. Februar 2014 zu ( Urk.  22/34 und Urk.  22/54 ). Mit Mitteilung vom 2
  7. Februar 2014 ( Urk.  22/62) hielt die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung fest und wies auf eine separate Verfügung betreffend Rente hin. 1.4      Während hängigem Abklärungsverfahren bezüglich der Invalidenrente trat der Versicherte a m
  8. Juni 2014 eine Anstellung als Project Manager (Gesamtkoor dination und Organisation von IT-Infrastrukturprojekten) bei der C.___ AG an, wobei die Anstellung am 2
  9. Oktober 2014 gekündigt und das Arbeitsver hältnis per 3
  10. Dezember 2014 beendet wurde ( Urk.  22/74/3-7, Urk.  22/76 und Urk.  2/ 2 ). Über die C.___ AG war er bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken vorsorgeversichert ( Urk.  2/8 ). 1.5      Mit Verfügung vom
  11. März 2016 sprach die IV-Stelle basierend a uf einem In validitätsgrad von 100  % eine ganze Rente mit Wirkung ab
  12. Oktober 2015 zu ( Urk.  2 2/ 115 und Urk.  22/117 ). 1.6      M it Schreiben vom 2
  13. April und 2
  14. August 2016 ( Urk.  2/8 und Urk.  2/ 10) lehnte die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken Leistungen aus der Vorsorgevers icherung ab mit der Begründung , die Ursache, die zur Invalidität geführt habe , sei die gleich e , die bereits ab Januar 2013 Arbeitsunfähigkeiten verursacht habe und der zeitliche Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität sei durch die Tätigkeit bei der C.___ AG nicht unterbro chen worden. Die Personalvorsorgestiftung SIX Group lehnte mit Schreiben vom 2
  15. Juni 2016 Leistungen aus der Vorsorgeversiche rung mit der Begrün dung ab, während des Vorsorgeverhältnisses sei keine vorsorg e rechtlich rele vante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen ( Urk.  2/3 ) .
  16. Am 2
  17. Oktober 2016 erhob der Versicherte mit folgenden Rechtsbegehren Kla ge gegen die drei Vorsorgeeinrichtungen Swisscanto Sammelstiftung der Kan tonalbanken (Beklagte 1) , Personalvorsorgestiftung SIX Group (Beklagte 2) und BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Beklagte 3 [ Urk.  1 S. 2 ] ):
  18. Die Beklagte 1 sei zur Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge rückwirkend seit Beginn der IV-Rente zu verpflichten. 2 . Eventualiter sei einer der alternativ beklagten Vorsorgeeinrichtungen (Be klagte 2 oder 3) zur Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge rückwirkend seit Beginn der IV-Rente zu verpflichten. 3 . Unter Ko sten- und Entschädigungsfolge.      Die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken ersuchte am 2
  19. Januar 2017 um Abweisung der gegen sie gerichte ten Klage (Klageantwort, Urk.  12). Mit Klageantwort vom
  20. Februar 2014 ( Urk.  14 ) beantragte die BVK Personal vorsorge des Kantons Zürich die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage ; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers . Sodann schloss auch d ie Personalvorsorgestiftung SIX Group mit Klageantwort vom 1
  21. Februar 2017 ( Urk.  17 ) auf Abweisung der gegen sie gerichteten Kla ge unter Kosten- und allfälliger Entschädigungsfolge zulasten des Klägers . Nachdem mit Verfügung vom 2
  22. Februar 2017 ( Urk.  20) die Akten der IV-Stelle beige zogen worden waren ( Urk.  22 ), hielten die Parteien replicando ( Urk.  25) und duplican do ( Urk.  30, Urk.  34 und Urk.  35 ) an ihren Rechtsbegehren fest; letzteres wurde dem Kläger am 2
  23. August 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  36 ).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  24. 1.1      Nach Art.  24 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen - und Invalidenvorsorge, BVG , hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs.  1 von Art.  26 BVG gelten für den Be ginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art.  29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeein richtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art.  23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von ei nem Jahr gemäss Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG in Verbindung mit Art.  26 BVG) in valid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2      Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art.  23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40  % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art.  23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeein richtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art.  26 Abs.  3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3      Art.  23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art.  23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeits fähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spät folgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art.  88a Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1 .4      Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.  6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2
  25. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art .  73 bis IVV; seit
  26. Juli 2006: Art.  73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1
  27. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). 1.5      Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Inva lidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen ge knüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom
  28. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler , BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Bern 2010, Art.  23 N 14; Hürzeler , Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: „Ruhekissen“ oder „ Prokrustesbett “?, in: AJP 2002 S. 927).
  29. 2.1      Der Kläger füh rte zur Klagebegründung aus ( Urk.  1 S. 13), i n der Verfügung der Invalidenversicherung vom
  30. März 2016 sei eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 2
  31. Oktober 2014 festgestellt worden. Diese Verfügung sei der Beklagten 1 eröffnet worden und entfalte in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit Bindungswirkung .      Selbst im Falle der fehlenden Bindungswirkung erg ebe die Einzelfallprüfung, dass er erst während der Anstellung bei der C.___ AG per 2
  32. Oktober 2014 dauerhaft in seiner L eistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen war und dies medizinisch (durchgehend) festgestellt worden sei . Vorher sei die Entwick lung respektive die Auswirkungen der krankheitsbedingten E inschränkungen nicht anders als in de n Jahren zuvor gewesen. Da er b ei Aufnahme in die Vor sorge der Beklagten 1 vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig gewesen sei, seien auch die überobl igatorischen Vorsorgeleistungen ohne Vorbehalt geschuldet ( S. 17) .      Sofern der Eintritt der massgebenden dauernden Arbeitsunfähigkeit bereits frü her gewesen sein sollte , sei nicht auf den von der Beklagten 1 definierten Zeit punkt per l. Januar 2013 abzustellen , sondern es sei, nachdem ihm am D.___ die Arbeitsstelle noch während der Probezeit gekündigt w orden sei, er zwei Tage später einen Zusammenbruch erlitten habe und in der Folge krankgeschrieben worden sei, die Beklagte 2 zu verpflichten. Alternativ sei der Zeitpunkt des Eintritts während der Anstellung bei der Y.___ AG zu prüfen , da er während dieser Anstellungszeit ein sehr de stabilisierend wirkendes Trauma erlitten habe, welches mehrere Arbeit sausfälle und Krankschreibungen durch den Hausarzt zur Folge gehabt habe, womit die Beklagte 3 zu verpflichten wäre (S. 17 f.). 2.2 2.2.1      Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk.  12) , d ie IV-Stelle habe den Beginn der Wartezeit auf den 2
  33. Oktober 2014 (Datum der Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses) gelegt, da der Kläger während rund vier Monaten arbeitsfähig gewesen sei. Die Berücksichtigung der Arbeitsunfä higkeit vom
  34. Januar 2013 bis zum 3
  35. Mai 2014 führe durch den Un terbruch von vier Monaten im Dispositiv der Verfügung der IV-Stelle zu keinem anderen Ergebnis, weshalb kein Rechtschutzinteresse zur Anfechtung des Entscheides bestanden habe (S. 6).      Mit Arztbericht des psychotherapeutischen A mbulatoriums vom 1
  36. Februar 2013 sei dem Kläger echtzeitlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom
  37. Januar bis 2
  38. Februar 2013 aufgrund einer rezidivierende n depressive n Stö rung, gegenwärtig mittelgrad ige Episode und eine r andauernde n Persönlich ke itsstörung a ttestiert worden. Diese Angaben seien massgebend . Die lediglich prognostizierte Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100  % sei von einer angepassten Tätigkeit abhängig gemacht worden , da krankheitsbe ding t eine reduzierte Belastbarkeit bestanden habe und a nlässlich der späteren Arztberichte dies e Diagnosen stets bestätigt worden seien , ohne dass sich eine Änderung der Befunde ergeben habe . Im Zusammenhang mit der Integration des Klägers habe die IV-Stelle Arbeitsversuche bei der B.___ AG un terstützt, die vom 2
  39. Juni 2013 bis zum 1
  40. Februar 2014 gedauert hätten . Vor aussetzung dafür sei eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von mindestens 50  % gewesen. Nachdem diese gescheitert seien, habe die IV-Stelle die Einglie derung abgeschlossen und einen Rentenanspruch in Aussicht gestellt . Vom
  41. März bis 1
  42. Mai 2014 sei der Kläger vollständig arbeitsunfähig gewesen. Der Kläger sei damit während einer mindestens anderthalbjährigen ununterbroche nen Zeitspanne arbeitsunfähig im Rahmen von mindestens 50  % gew esen und alleine die nach rund vier Monaten geschei terte Anstellung bei der C.___ AG am
  43. Juni 2014 sei der Grund dafür gewesen, wieso die IV-Stelle nicht schon für den genannten Zeitraum von eineinhalb Jahren die Rentenfrage habe prüfen können. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der eineinhalb Jahre an dauernden Arbeitsunfähi gkeit und der Invalidität ab 1.  Oktober 2015 sei durch den Arbeitsversuch bei der C.___ AG nicht unterbrochen worden (S. 7) . 2.2.2      Die Beklagte 2 machte geltend ( Urk.  17 S. 2 f.) , dass ihr weder der Vorbescheid noch die Verfügung der IV-Stelle eröffnet worden seien. Daher bestehe für sie keine Bindung an die iv-rechtliche n Feststellungen. Der Kläger sei erstmals im Bericht der E.___ AG vom 3
  44. Juli 2015 seit Oktober 2014 als dauer haft arbeitsunfähig erachtet worden. Eine vorherige Arbeitsunfähigkeit im er forderlichen Ausmass sei insbesondere nicht während des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Y.___ AG vorgelegen. Der Kläger sei n ach Aufgabe dieser Stelle Ende August 2010 zu 100  % arbeitsfähig gewesen und habe Arbeitslosenentschädigung bezogen. Überdies habe er mehrere Anstellun gen von längerer Dauer inne gehabt , weshalb ein zeitliche r Zusammenhang un terbrochen wäre. Mangels Vorliegen der relevanten vorsorgerechtlichen Ar beitsunfähigkeit im Zeitraum der Anstellung des Klägers bei der Y.___ AG bis August 2010 und der Nachdeckungsfrist sei sie nicht leistungs pflichtig. 2.2.3      Die Beklagte 3 führte schliesslich aus ( Urk.  14 S. 12 f.) , die IV-Verfügung vom
  45. März 2016 sei ihr nicht eröffnet worden. Der Kläger habe vom 2
  46. Oktober bis zum 1
  47. De zember 2012 beim D.___ gearbeitet. Der Grund für die Kündigung seitens des Arbeitgebers sei eine schwierige Situation mit einem anderen Mitar beiter gewesen, weshalb das Ar beitsverhältnis schon nach zwei Monaten un d noch in der Probezeit beendet worden sei . Am 1
  48. Dezember 2012 habe der Klä ger einen Unfall erlitten, aufgrund dessen ihm eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1
  49. bis zum 2
  50. Dezember 2012 und für die Zeit vom
  51. Januar bis zum 2
  52. Februar 2013 attestiert worden sei. Die für die Zeit von Anfang Januar bis Ende Feb ruar 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit hätten dem Kläger eine Verschnaufpause ermögli chen sollen , damit er sich von seinem Unfall vollstän dig erhole und ihm der Druck aufgrund des erneute n Stellenverlustes genom men werde. Damit hätten beide in die Nachdeckungsfrist der Beklagten 3 fal lenden Arbeitsunfähigkeiten - anders als d ie übrigen Arbeitsunfähigkeiten - nicht die zur Invalidität führende Krankheit zum Inhalt, sondern die im Januar 2013 bestehend e besondere Belastungssituation nach der erhaltenen Kündigung und dem erlittenen Unfall. Der sachliche Zusammenh ang zwischen dem der In validität zugrundeliegenden Gesundheitsschaden und dem aufgru nd des Unfalls vom 1
  53. Dezember 2012 erlittenen Gesundheitsschaden sei nicht gegeben. Vom
  54. Juli bis zum 3
  55. September 2013 habe der Kläger mit einem Pensum von 80 Prozent (20 Pr ozent verwendete er auf die Stell ensuche) bei der B.___ AG gearbeitet . N achdem er eine bereits auf den
  56. November 2013 zugesagte Stelle nicht habe antreten könne, habe er bei der B.___ AG bis Ende Februar 2014 weiter gearbeitet . Vom
  57. Juni bis zum 2
  58. Oktober 2014 sei er bei der C.___ AG mit einem Pensum von 100 Prozent tätig gewesen. D er Kläger habe damit während elf Monaten (bei zwei Arbeitgebern) zur Zufriedenheit sei ner Vorgesetzten gearbeitet . Damit sei auch der zeitli c he Zusammenhang zwi schen dem der Invalidität zug rundeliegenden und dem aufgrund des Unfalls vom 1
  59. Dezember 2012 erlittenen Ge sundheitsschaden nicht gegeben. Di e Kla ge gegen die Beklagte 3 sei folgli ch abzuweisen.
  60. 3.1      Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbe langt, stellt sich vorab die Frage der Bindungswirkung (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 f.) an die von der IV-Stelle im Rahmen ihres Rentenentscheids getroffenen Feststellungen. 3.2      Der Beklagten 1 , über welche der Kläger zuletzt aufgrund seiner Anstellung bei der C.___ AG vom
  61. Juni 2014 bis Ende Dezember 2014 unter anderem für das Invaliditätsrisiko vorsorgeversichert war (vgl. Urk.  2/2 und Urk.  2/8) , wurde die Verfügung der IV-Stelle vom
  62. März 2016 ( Urk.  22/115 und Urk.  22/117) , mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab
  63. Oktober 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, zugestellt (vgl. Urk.  22/11 4 /2 und Urk.  22 /1 17/2 ). Die Beklagte 1 wurde von der IV-Stelle zu dem auch ins Vorbescheidverfahren mit einbezogen ( Urk.  9/8 und Urk.  22/109/3) und hatte zudem aufgrund eines Akteneinsichtsbegehren s ( Urk.  22/110) die Ak ten der IV-Stelle erhalten ( Urk.  22/112) . Die formelle Voraussetzung für eine Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für di e Vorsorge einrichtung (vgl. E. 1 . 4 ) ist somit erfüllt.           Eine verspätete Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug liegt nicht vor, sprach die IV-Stelle nach der bereits im Juli 2012 erfolgten Anmel dung ( Urk.  12/3 ) , womit ein frühest möglicher Rentenanspruch ab Januar 2013 in Be tracht fiel (vgl. Art.  29 IVG) , doch erst mit Wirkung ab
  64. Oktober 2015 Renten leistungen zu ( Urk.  13/120). Was d en Zeitpunkt des Eintritts der invalidisieren den Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf den 2
  65. Oktober 2014 fest (vgl. Urk.  22 / 117 ).      Insofern die Beklagte 1 geltend macht , in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung hätte sie kein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der IV-Verfügung gehabt, da die Berücksichtigung bzw. Erwähnung der Arbeitsunfä higkeit des Klägers vom
  66. Januar 2013 bis zum 3
  67. Mai 2014 durch den Unter bruch von 4 Monaten – womit die Arbeitstätigkeit bei der C.___ AG ge meint ist – zu keinem anderen Dispositiv der IV-Stelle hätte führen können ( Urk.  12 S. 6 und 7), kann ihr nicht gefolgt werden. Angesichts der Anmeldung des Klägers für IV-Leistungen am 2
  68. Juli 2012 hätte nach Abschluss der Inte grationsmassnahmen der IV-Stelle im Februar 2014 (vgl. Urk.  22/58/5-6 und Urk.  22/62) durchaus bereits ein früherer (befristeter) Rentenanspruch zum Ge genstand einer prozessualen Beurteilung gemacht werden können . Folglich be stand i m Verfahren der Invalidenversicherung – angesichts der gesetzlichen Re gelung von Art.  29 bis IVV - in Bezug auf die Feststellung frühere r Arbeitsunfä higkeiten e in Rechtsschutzinteresse , da dies für den Entscheid der Invalidenver sicherung relevant war. Nachdem die Beklagte 1 auf eine Anfechtung d es IV-Entscheids verzichtet hat , besteht im Sinne des in E. 1.4 und E. 1.5 Ausgeführ ten für sie somit eine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle (vorbehältlich offensichtlicher Unhaltbarkeit). 3.3 3.3 .1      Nach dem hiervor Gesagten ist der Entscheid der IV-Stelle und dabei insbeson dere die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbe itsunfähigkeit nicht frei , sondern im Lichte offensichtlich unhaltbare r , geradezu willkürlicher Feststel lungen der IV-Organe und einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides zu prüfen (E. 1.4 hie r vor) . 3.3.2      Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen der Invalidenversicherung offen sichtlich unhaltbar sind, finden sich keine in den Akten. Vielmehr ergibt sich, dass der Kläger , nachdem er die Anstellung bei der C.___ AG am
  69. Juni 2014 aufgenommen hatte , bis zur Kündigung Ende Oktober 2014 — während rund fünf Monaten — die geforderte n Leistungen erbrachte ( Urk.  12/76 und Urk.  2/2). Auch davor gab die Leistungsfähigkeit des Klägers im Rahmen des Arbeitsversuchs bei der B.___ AG vom Juli 2013 bis (schliesslich) Feb ruar 2014 keinen Anlass zu Beanstandungen und der Arbeitgeber hielt konstant gute Leistung en f est ( Urk.  12/63/5) .      Gemäss den medizinischen Berichten befand sich der Kläger vom
  70. November bis
  71. Deze mber 2014 in stationär er Behandlung in der F.___ und vom
  72. Januar bis 2
  73. Februar 2015 in stationärer Behandlung in der E.___ (vgl. Urk.  12/84 und Urk.  12/96/7-10) , weshalb in diesem Zeitraum nachvollziehbar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist . Im Juli 2015 attestierte Dr.  med. G.___ des Psychiatriezentrums H.___ , welche den Kläger seit März 2015 ambulant behandelte, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, stellte mit dem Hinweis auf eine Chronifizierung vo m d ysfunktionalen Verhal tensmus ter eine schlechte Prognose und wies im Verlaufsbericht vom 2
  74. November 2015 auf einen seither stationären Verlauf hin ( Urk.  12/102 und Urk.  12/105/2 Ziff.  1.1 ).      Der regionale ärztl iche Dienst (RAD) der IV-Stelle bzw. Dr.  med. I.___ , Fachärztin für Psychotherapie , hielt in ihrer Stellungnahme vom
  75. August 2015 ( Urk.  12/106/5 f.) unter Bezugnahme auf die medizinischen Akten als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit vielen Jahren bestehend e kombinierte und sonstige Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F 61) und eine seit mindestens Oktober 2014 be stehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1) fest. Beim Kläger bestünden e in selbstunsicheres Auftreten. I m Denken sei er teilweise eingeengt auf seine schwierige Situation, im Affekt nie dergestimmt mit schweren Insuffizienzgefühlen und emotionaler Instabilität mit impulsiven, verbal aggressiven Affektdurchbrüchen, insbesondere in Belas tungssituationen. Die v erb alaggressiven Impulsdurchbrüche und zwis chen menschliche Konflikte führten zu Schuld- und Schamgefühlen und aufgrund der Insuffizienzgefühle fühle er sich unter Druck gesetzt, sich keiner Arbeit ge wachsen und bleibe dann von der Arbeit fern (Vermeidungsverhalten). Die Kon zentrationsfähigkeit, die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien schwer eingeschränkt. Beim Kläger müsse von einem bereits chronifizierten Gesund heitsschaden ausgegangen werden und es hätten bereits mehrere Hospitalisatio nen und weiterführende ambulante Therapien stattgefunden, ohne dass eine we sentliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die dysfunktio nale Verhaltensweise habe bisher nicht verändert werden können und eine wei tere Teilnahme an einer Stabilisierungsgruppe für Traumafolgestörungen sei im August 2015 für ca. 3 Monate geplant. Es sei jedoch nicht zu erwarten, dass dadurch kurzfristig die Arbeitsfähigkeit erhöht werden könne und es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem längerdauernden und höhergradi gen Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % seit Oktober 2014 in bisheriger und einer angepassten Tätigkeit fest gehalten. 3.3.3      Eine qualifizierte Unrichtigkeit des IV-Entscheids ist damit nicht zu sehen und solches wird den von der Beklagten 1 auch nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist zudem in Erinnerung zu rufen, dass es für eine offensichtli che Unhaltbarkeit des Entscheids der IV-Stelle nicht genügt, wenn eine andere Lösung – so auch der Eintritt der massgeblichen Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt – ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint. Nach dem Gesagten ist die Eröffnung des Wartejahrs per 2
  76. Oktober 2014 und die Zusprache einer ganzen Rente per
  77. Oktober 2015 durch die IV-Stelle je denfalls nicht offensichtlich unhaltbar. 4 . 4.1      Demzufolge ist die Beklagte 1 in Bindung an den invalidenversicherungsrechtli chen Entscheid zu verpflichten , dem Kläger mit Wirkung ab
  78. Oktober 2015 ei ne voll e Invalidenrente auszurichten (vgl. Ziff.  18.5.1 i.V.m . Ziff.  18.2.3 lit . a des Personalvorsorgereglements [ Urk.  2/11 ]). Mit Blick darauf, dass sich der Kläger in seinem Rechtsbegehren eines (ziffernmässig) konkreten Antrags be treffend Leistungsumfang – der Kläger beantragte darin einzig die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge rückwir kend seit Beginn der IV- R ente ( Urk.  1 S. 2) – enthalten hat, bleibt die Festset zung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hins icht einstweilen der Beklagten 1 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).      Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleis tungen gegenüber der Beklagten 2 und der Beklagten 3 ausser Betracht fällt. 4.2      Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art.  105 Abs.  1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der ge richtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5  % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 2
  79. Oktober 2016 (vgl. Urk.  1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum – ange sichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung – Ver zugszinsen von 5  % zuzusprechen. 5 . 5 .1      A usgangsgemäss ist die Beklagte 1 gestützt auf §  34 Abs.  1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entricht en, wobei ein Betrag von Fr.  3‘6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen erscheint. 5 .2      Art.  73 Abs.  2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art.  159 Abs.  2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 2 und der Beklagten 3 – trotz ihres Antrags – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen).      Der Beklagten 1 steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt:
  80. In Gutheissung der Klage wird die Bekla gte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab
  81. Oktober 2015 eine volle Invalidenrente nebst Zins zu 5  % seit 2
  82. Oktober 2016 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweili gem Fälligkeitsdatum auszurichten.      Die Klage n gegen die Beklagte 2 und die Beklagte 3 werden abgewiesen .
  83. Das Verfahren ist kostenlos.
  84. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr.  3’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.      Der Beklagten 2 und der Beklagten 3 werden keine Prozessentschädigungen zugespro chen.
  85. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ines Stocker - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Rechtsanwältin Dr.  Elisabeth Glättli - Rechtsanwalt Dr.  Erich Peter - Bundesamt für Sozialversicherungen
  86. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  87. Juli bis und mit 1
  88. August sowie vom 1
  89. Dezember bis und mit dem
  90. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00093

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

18. Mai 2018 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Ines Stocker Schibli & Partner, Advokatur und Notariat Cordulaplatz 1, Postfach 2050, 5402 Baden gegen 1.

Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel 2.

Personalvorsorgestiftung SIX Group c/o Y.___ AG Hardturmstrasse 201, 8005 Zürich 3.

BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Beklagte Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli glättli

partner Anwaltskanzlei Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur Beklagte 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Peter VIALEX Rechtsanwälte AG Pfingstweidstrasse 31, 8005 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1970 geborene X.___

verfügt über keine abgeschlossene Berufslehre und war seit dem Jahr 1996 in verschiedenen Bereichen der Informatik tätig (vgl. Lebenslauf; Urk. 22/15). Von August 2007 bis 3 1. August 2010 war er als System Engineer bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 22/2/2) und aufgrund dieser Anstellung bei der Personalvorsorgestiftung SIX Group vorsor geversichert (Urk. 2/3). V on Oktober 2011 bis Ende März 2012 war er in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Projektleiter bei der Z.___ AG an gestellt (Urk. 22/2/1) . 1.2

Am 2 6. Juli 2012 meldete er sich zum Bezug von Leistungen bei der E idgenössi schen Invalidenversicherung an (Urk. 22/3). Noch während hängigem Abklä rungsverfahren durch die zuständige Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

trat er ab 2 2. Oktober 2012 eine Anstellung als Informatikspe zialist beim Institut für Rechtsmedizin an der A.___ an, die ihm per 1 3. Dezember 2012 wieder gekündigt wurde (Urk. 22/30/5 und

Urk. 22/11). Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich vorsorgeversichert (Urk. 15/8). 1.3

Im Juni 2013 erteilte die IV-Stelle

eine Kosten gutsprache für einen IT Kurs (Urk. 22/33)

und sprach ihm

Taggelder im Rahmen eines Arbeitsversuchs bei der B.___ AG vom

1. Juli bis 30. Sep tember mit Verlängerung vom 11. November 2013 bis 1 1. Februar 2014 zu (Urk. 22/34 und Urk. 22/54). Mit Mitteilung vom

2 1. Februar 2014 (Urk. 22/62) hielt die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung fest und wies auf eine separate Verfügung betreffend Rente hin. 1.4

Während hängigem Abklärungsverfahren bezüglich der Invalidenrente trat der Versicherte a m 1. Juni 2014 eine Anstellung als Project Manager (Gesamtkoor dination und Organisation von IT-Infrastrukturprojekten) bei der C.___ AG an, wobei die Anstellung am 2 7. Oktober 2014 gekündigt und das Arbeitsver hältnis per

3 1. Dezember 2014 beendet wurde

(Urk. 22/74/3-7, Urk. 22/76 und Urk. 2/ 2).

Über die C.___ AG war er bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken vorsorgeversichert (Urk. 2/8). 1.5

Mit Verfügung vom 8. März 2016 sprach die IV-Stelle basierend a uf einem In validitätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 zu (Urk. 2 2/ 115 und Urk. 22/117).

1.6

M it Schreiben vom 2 5. April und 2 9. August 2016 (Urk. 2/8 und Urk. 2/

10) lehnte die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken Leistungen aus der Vorsorgevers icherung ab mit der Begründung, die Ursache, die zur Invalidität geführt habe, sei die gleich e, die bereits ab Januar 2013 Arbeitsunfähigkeiten verursacht habe und der zeitliche Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität sei durch die Tätigkeit bei der C.___ AG nicht unterbro chen worden. Die Personalvorsorgestiftung SIX Group lehnte mit Schreiben vom 2 7. Juni 2016 Leistungen aus der Vorsorgeversiche rung mit der Begrün dung ab, während des Vorsorgeverhältnisses sei keine vorsorg e rechtlich rele vante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen (Urk. 2/3) . 2.

Am 2 5. Oktober 2016 erhob der Versicherte mit folgenden Rechtsbegehren Kla ge gegen die drei Vorsorgeeinrichtungen Swisscanto Sammelstiftung der Kan tonalbanken (Beklagte 1), Personalvorsorgestiftung SIX Group (Beklagte 2) und BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Beklagte 3 [ Urk. 1 S. 2 ]): 1. Die Beklagte 1 sei zur Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge rückwirkend seit Beginn der IV-Rente zu verpflichten. 2 . Eventualiter sei einer der alternativ beklagten Vorsorgeeinrichtungen (Be klagte 2 oder 3) zur Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge rückwirkend seit Beginn der IV-Rente zu verpflichten. 3 . Unter Ko sten- und Entschädigungsfolge.

Die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken ersuchte am 2 0. Januar 2017 um Abweisung der gegen sie gerichte ten Klage (Klageantwort, Urk. 12). Mit Klageantwort vom 3. Februar 2014 (Urk. 14) beantragte die BVK Personal vorsorge des Kantons Zürich die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers . Sodann schloss auch d ie Personalvorsorgestiftung SIX Group mit Klageantwort vom 1 6. Februar 2017 (Urk. 17) auf Abweisung der gegen sie gerichteten Kla ge unter Kosten- und allfälliger Entschädigungsfolge zulasten des Klägers . Nachdem mit Verfügung vom 2 7. Februar 2017 (Urk.

20) die Akten der IV-Stelle beige zogen worden waren (Urk. 22), hielten die Parteien replicando (Urk.

25) und duplican do (Urk. 30, Urk. 34 und Urk. 35) an ihren Rechtsbegehren fest; letzteres wurde dem Kläger am 2 1. August 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 36).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen - und Invalidenvorsorge, BVG,

hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Be ginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeein richtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von ei nem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) in valid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeein richtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeits fähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spät folgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1 .4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). 1.5

Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Inva lidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen ge knüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hürzeler, BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006,

S. 202 f. und Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: „Ruhekissen“ oder „ Prokrustesbett “?, in: AJP 2002 S. 927). 2.

2.1

Der Kläger füh rte zur Klagebegründung aus (Urk. 1 S. 13),

i n der Verfügung der Invalidenversicherung vom 8. März 2016 sei eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit 2 7. Oktober 2014 festgestellt worden. Diese Verfügung sei der Beklagten 1 eröffnet worden und entfalte in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit Bindungswirkung .

Selbst im Falle der fehlenden Bindungswirkung erg ebe die Einzelfallprüfung, dass er erst während der Anstellung bei der C.___ AG per 2 7. Oktober 2014 dauerhaft in seiner L eistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen war und dies medizinisch (durchgehend) festgestellt worden sei . Vorher sei die Entwick lung respektive die Auswirkungen der krankheitsbedingten E inschränkungen nicht anders als in de n Jahren zuvor gewesen. Da er b ei Aufnahme in die Vor sorge der Beklagten 1 vollständig arbeits- bzw. erwerbsfähig gewesen sei, seien auch die überobl igatorischen Vorsorgeleistungen ohne Vorbehalt geschuldet

(S. 17) .

Sofern der Eintritt der massgebenden dauernden Arbeitsunfähigkeit bereits frü her gewesen sein sollte, sei nicht auf den von der Beklagten 1 definierten Zeit punkt per l. Januar 2013 abzustellen, sondern es sei, nachdem ihm am D.___ die Arbeitsstelle noch während der Probezeit gekündigt w orden sei, er zwei Tage später einen Zusammenbruch erlitten habe und in der Folge krankgeschrieben worden sei, die Beklagte 2 zu verpflichten. Alternativ sei der Zeitpunkt des Eintritts während der Anstellung bei der Y.___ AG zu prüfen, da er während dieser Anstellungszeit ein sehr de stabilisierend wirkendes Trauma erlitten habe, welches mehrere Arbeit sausfälle und Krankschreibungen durch den Hausarzt zur Folge gehabt habe, womit die Beklagte 3 zu verpflichten wäre (S. 17 f.).

2.2 2.2.1

Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 12), d ie IV-Stelle habe den Beginn der Wartezeit auf den 2 7. Oktober 2014 (Datum der Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses) gelegt, da der Kläger während rund vier Monaten arbeitsfähig gewesen sei. Die Berücksichtigung der Arbeitsunfä higkeit vom 1. Januar 2013 bis zum 3 1. Mai 2014 führe durch den Un terbruch von vier Monaten im Dispositiv der Verfügung der IV-Stelle zu keinem anderen Ergebnis, weshalb kein Rechtschutzinteresse zur Anfechtung des Entscheides bestanden habe (S. 6).

Mit Arztbericht des psychotherapeutischen A mbulatoriums vom 1 1. Februar 2013 sei dem Kläger echtzeitlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2013 aufgrund einer rezidivierende n depressive n Stö rung, gegenwärtig mittelgrad ige Episode und eine r andauernde n

Persönlich ke itsstörung a ttestiert worden. Diese Angaben seien massgebend . Die lediglich prognostizierte Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % sei von einer angepassten Tätigkeit abhängig gemacht worden, da krankheitsbe ding t eine reduzierte Belastbarkeit bestanden habe und a nlässlich der späteren Arztberichte dies e Diagnosen stets bestätigt worden seien, ohne dass

sich eine Änderung der Befunde ergeben habe . Im Zusammenhang mit der Integration des Klägers habe die IV-Stelle Arbeitsversuche bei der B.___ AG un terstützt, die vom 2 8. Juni 2013 bis zum 1 1. Februar 2014 gedauert hätten . Vor aussetzung dafür sei eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von mindestens 50 % gewesen. Nachdem diese gescheitert seien, habe die IV-Stelle die Einglie derung abgeschlossen und einen Rentenanspruch in Aussicht gestellt . Vom 4. März bis 1 1. Mai 2014 sei der Kläger vollständig arbeitsunfähig gewesen. Der Kläger sei damit während einer mindestens anderthalbjährigen ununterbroche nen Zeitspanne arbeitsunfähig im Rahmen von mindestens 50 % gew esen und alleine die nach rund vier Monaten geschei terte Anstellung bei der C.___ AG am 1. Juni 2014 sei der Grund dafür gewesen, wieso die IV-Stelle nicht schon für den genannten Zeitraum von eineinhalb Jahren die Rentenfrage habe prüfen können. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der eineinhalb Jahre an dauernden Arbeitsunfähi gkeit und der Invalidität ab 1. Oktober 2015 sei durch den Arbeitsversuch bei der C.___ AG nicht unterbrochen worden (S. 7) . 2.2.2

Die Beklagte 2 machte geltend (Urk. 17 S. 2 f.), dass ihr weder der Vorbescheid noch die Verfügung der IV-Stelle eröffnet worden seien. Daher bestehe für sie keine Bindung an die iv-rechtliche n Feststellungen. Der Kläger sei erstmals im Bericht der E.___ AG vom 3 0. Juli 2015 seit Oktober 2014 als dauer haft arbeitsunfähig erachtet worden. Eine vorherige Arbeitsunfähigkeit im er forderlichen Ausmass sei insbesondere nicht während des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Y.___

AG vorgelegen. Der Kläger sei n ach Aufgabe dieser Stelle Ende August 2010 zu 100 % arbeitsfähig gewesen und habe Arbeitslosenentschädigung bezogen. Überdies habe er mehrere Anstellun gen von längerer Dauer

inne gehabt, weshalb ein zeitliche r Zusammenhang un terbrochen wäre. Mangels Vorliegen der relevanten vorsorgerechtlichen Ar beitsunfähigkeit im Zeitraum der Anstellung des Klägers bei der Y.___ AG bis August 2010 und der Nachdeckungsfrist sei sie nicht leistungs pflichtig. 2.2.3

Die Beklagte 3 führte schliesslich aus (Urk. 14 S. 12 f.), die IV-Verfügung vom 8. März 2016 sei ihr nicht eröffnet worden. Der Kläger habe vom 2 2. Oktober bis zum 1 3. De zember 2012 beim D.___

gearbeitet. Der Grund für die Kündigung seitens des Arbeitgebers sei eine schwierige Situation mit einem anderen Mitar beiter gewesen, weshalb das Ar beitsverhältnis schon nach zwei Monaten un d noch in der Probezeit beendet worden sei . Am 1 5. Dezember 2012 habe der Klä ger einen Unfall erlitten, aufgrund dessen ihm eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1 4. bis zum 2 3. Dezember 2012 und für die Zeit vom 1. Januar bis zum 2 8. Februar 2013 attestiert worden sei. Die für die Zeit von Anfang Januar bis Ende Feb ruar 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit hätten dem Kläger eine Verschnaufpause ermögli chen sollen, damit er sich von seinem Unfall vollstän dig erhole und ihm der Druck aufgrund des erneute n Stellenverlustes genom men werde. Damit hätten beide in die Nachdeckungsfrist der Beklagten 3 fal lenden Arbeitsunfähigkeiten - anders als d ie übrigen Arbeitsunfähigkeiten

- nicht die zur Invalidität führende Krankheit zum Inhalt, sondern die im Januar 2013 bestehend e besondere Belastungssituation nach der erhaltenen Kündigung und dem erlittenen Unfall. Der sachliche Zusammenh ang zwischen dem der

In validität zugrundeliegenden Gesundheitsschaden und dem aufgru nd des Unfalls vom 1 5. Dezember 2012 erlittenen Gesundheitsschaden sei nicht gegeben. Vom 1. Juli bis zum 3 0. September 2013 habe der Kläger mit einem Pensum von 80 Prozent (20 Pr ozent verwendete er auf die Stell ensuche) bei der B.___ AG gearbeitet . N achdem er eine bereits auf den 1. November 2013 zugesagte Stelle nicht habe antreten könne, habe er bei der B.___ AG bis Ende Februar 2014 weiter gearbeitet . Vom 1. Juni bis zum 2 7. Oktober 2014 sei er bei der C.___ AG mit einem Pensum von 100 Prozent tätig gewesen. D er Kläger habe damit während elf Monaten (bei zwei Arbeitgebern) zur Zufriedenheit sei ner Vorgesetzten gearbeitet . Damit sei auch der zeitli c he Zusammenhang zwi schen dem der Invalidität zug rundeliegenden und dem aufgrund des Unfalls vom 1 5. Dezember 2012 erlittenen Ge sundheitsschaden nicht gegeben. Di e Kla ge gegen die Beklagte 3 sei folgli ch abzuweisen. 3. 3.1

Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbe langt, stellt sich vorab die Frage der Bindungswirkung (vgl. BGE 130 V 270

E. 3.1 f.) an die von der IV-Stelle im Rahmen ihres Rentenentscheids getroffenen Feststellungen. 3.2

Der Beklagten 1,

über welche der Kläger zuletzt aufgrund seiner Anstellung bei der C.___ AG vom 1. Juni 2014 bis Ende Dezember 2014 unter anderem für das Invaliditätsrisiko vorsorgeversichert war (vgl. Urk. 2/2 und

Urk. 2/8),

wurde die Verfügung der IV-Stelle vom 8. März 2016 (Urk. 22/115 und Urk. 22/117), mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, zugestellt (vgl. Urk. 22/11 4 /2 und Urk. 22 /1 17/2). Die Beklagte 1 wurde von der IV-Stelle zu dem auch ins Vorbescheidverfahren mit einbezogen (Urk. 9/8 und Urk. 22/109/3) und hatte zudem aufgrund eines Akteneinsichtsbegehren s (Urk. 22/110) die Ak ten der IV-Stelle erhalten (Urk. 22/112) . Die formelle Voraussetzung für eine Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für di e Vorsorge einrichtung (vgl. E. 1 . 4) ist somit erfüllt.

Eine verspätete Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug liegt nicht vor, sprach die IV-Stelle nach

der bereits im Juli 2012

erfolgten Anmel dung (Urk. 12/3),

womit ein frühest möglicher Rentenanspruch ab Januar 2013 in Be tracht fiel (vgl. Art. 29 IVG),

doch erst mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 Renten leistungen zu (Urk. 13/120). Was d en Zeitpunkt des Eintritts der invalidisieren den Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf den 2 7. Oktober 2014 fest (vgl. Urk. 22 / 117).

Insofern die Beklagte 1 geltend macht,

in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung hätte sie kein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der IV-Verfügung gehabt, da die Berücksichtigung bzw. Erwähnung der Arbeitsunfä higkeit des Klägers vom 1. Januar 2013 bis zum 3 1. Mai 2014 durch den Unter bruch von 4 Monaten – womit die Arbeitstätigkeit bei der C.___ AG ge meint ist – zu keinem anderen Dispositiv der IV-Stelle hätte führen können (Urk. 12 S. 6 und 7), kann ihr nicht gefolgt werden. Angesichts der Anmeldung des Klägers für IV-Leistungen am 2 6. Juli 2012 hätte nach Abschluss der Inte grationsmassnahmen der IV-Stelle im Februar 2014 (vgl. Urk. 22/58/5-6 und Urk. 22/62) durchaus

bereits ein früherer (befristeter) Rentenanspruch zum Ge genstand einer prozessualen Beurteilung gemacht werden können . Folglich be stand i m Verfahren der Invalidenversicherung

– angesichts der gesetzlichen Re gelung von Art. 29 bis IVV - in Bezug auf die Feststellung frühere r Arbeitsunfä higkeiten e in Rechtsschutzinteresse,

da dies für den Entscheid der Invalidenver sicherung relevant war. Nachdem die Beklagte 1 auf eine Anfechtung d es IV-Entscheids verzichtet hat,

besteht im Sinne des in E. 1.4 und E. 1.5 Ausgeführ ten für sie somit eine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle (vorbehältlich offensichtlicher Unhaltbarkeit). 3.3 3.3 .1

Nach dem hiervor Gesagten

ist der Entscheid der IV-Stelle und dabei insbeson dere die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbe itsunfähigkeit nicht frei, sondern im Lichte

offensichtlich unhaltbare r,

geradezu willkürlicher Feststel lungen der IV-Organe und einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides zu prüfen (E. 1.4 hie r vor) . 3.3.2

Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen der Invalidenversicherung offen sichtlich unhaltbar sind, finden sich keine in den Akten. Vielmehr ergibt sich, dass der Kläger,

nachdem er die Anstellung bei der C.___ AG am 1. Juni 2014 aufgenommen hatte,

bis zur Kündigung Ende Oktober 2014 —

während rund fünf Monaten — die geforderte n Leistungen

erbrachte (Urk. 12/76 und Urk. 2/2). Auch davor gab die Leistungsfähigkeit des Klägers im Rahmen des Arbeitsversuchs bei der B.___ AG

vom Juli 2013 bis (schliesslich) Feb ruar 2014 keinen Anlass zu Beanstandungen und

der Arbeitgeber hielt konstant gute Leistung en

f est (Urk. 12/63/5) .

Gemäss den medizinischen Berichten befand sich der Kläger vom 5. November bis 9. Deze mber 2014

in stationär er Behandlung in der F.___ und vom 5. Januar bis 2 7. Februar 2015 in stationärer Behandlung in der E.___ (vgl. Urk. 12/84 und Urk. 12/96/7-10), weshalb in diesem Zeitraum nachvollziehbar

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist . Im Juli 2015 attestierte Dr. med. G.___ des Psychiatriezentrums H.___, welche den Kläger seit März 2015 ambulant behandelte, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, stellte mit dem Hinweis auf eine Chronifizierung vo m

d ysfunktionalen Verhal tensmus ter eine schlechte Prognose und wies im Verlaufsbericht vom 2 6. November 2015 auf einen seither stationären Verlauf hin

(Urk. 12/102 und Urk. 12/105/2 Ziff. 1.1).

Der regionale ärztl iche Dienst (RAD) der IV-Stelle

bzw. Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2015 (Urk. 12/106/5 f.) unter Bezugnahme auf die medizinischen Akten als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit vielen Jahren bestehend e kombinierte und sonstige Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F 61) und eine seit mindestens Oktober 2014 be stehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1) fest. Beim Kläger bestünden e in selbstunsicheres Auftreten. I m Denken sei er teilweise eingeengt auf seine schwierige Situation, im Affekt nie dergestimmt mit schweren Insuffizienzgefühlen und emotionaler Instabilität mit impulsiven, verbal aggressiven Affektdurchbrüchen, insbesondere in Belas tungssituationen. Die v erb alaggressiven Impulsdurchbrüche und zwis chen menschliche Konflikte führten zu Schuld- und Schamgefühlen und aufgrund der Insuffizienzgefühle fühle er sich unter Druck gesetzt, sich keiner Arbeit ge wachsen und bleibe dann von der Arbeit fern (Vermeidungsverhalten). Die Kon zentrationsfähigkeit, die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien schwer eingeschränkt. Beim Kläger müsse von einem bereits chronifizierten Gesund heitsschaden ausgegangen werden und es hätten bereits mehrere Hospitalisatio nen und weiterführende ambulante Therapien stattgefunden, ohne dass eine we sentliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die dysfunktio nale Verhaltensweise habe bisher nicht verändert werden können und eine wei tere Teilnahme an einer Stabilisierungsgruppe für Traumafolgestörungen sei im August 2015 für ca. 3 Monate geplant. Es sei jedoch nicht zu erwarten, dass dadurch kurzfristig die Arbeitsfähigkeit erhöht werden könne und es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem längerdauernden und höhergradi gen Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 2014 in bisheriger und einer angepassten Tätigkeit fest gehalten. 3.3.3

Eine qualifizierte Unrichtigkeit des IV-Entscheids ist damit nicht zu sehen und solches wird den von der Beklagten 1 auch nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist zudem in Erinnerung zu rufen, dass es für eine offensichtli che Unhaltbarkeit des Entscheids der IV-Stelle nicht genügt, wenn eine andere Lösung – so auch der Eintritt der massgeblichen Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt – ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint. Nach dem Gesagten ist die Eröffnung des Wartejahrs per 2 7. Oktober 2014 und die Zusprache einer ganzen Rente per 1. Oktober 2015 durch die IV-Stelle je denfalls nicht offensichtlich unhaltbar. 4 . 4.1

Demzufolge ist die Beklagte 1 in Bindung an den invalidenversicherungsrechtli chen Entscheid zu verpflichten,

dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 ei ne voll e Invalidenrente auszurichten (vgl. Ziff. 18.5.1 i.V.m . Ziff. 18.2.3 lit . a des Personalvorsorgereglements [ Urk. 2/11 ]). Mit Blick darauf, dass sich der Kläger in seinem Rechtsbegehren eines (ziffernmässig) konkreten Antrags be treffend Leistungsumfang – der Kläger beantragte darin einzig die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge rückwir kend seit Beginn der IV- R ente (Urk. 1 S. 2) – enthalten hat, bleibt die Festset zung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hins icht einstweilen der Beklagten 1 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).

Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleis tungen gegenüber der Beklagten 2 und der Beklagten 3 ausser Betracht fällt. 4.2

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der ge richtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 2 5. Oktober 2016 (vgl. Urk.

1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum – ange sichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung – Ver zugszinsen von 5 % zuzusprechen. 5 . 5 .1

A usgangsgemäss ist die Beklagte 1 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entricht en, wobei ein Betrag von Fr. 3‘6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint. 5 .2

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 2 und der Beklagten 3

– trotz ihres Antrags – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349

E. 8, je mit Hinweisen).

Der Beklagten 1 steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Bekla gte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine volle Invalidenrente nebst Zins zu 5 % seit 2 5. Oktober 2016 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweili gem Fälligkeitsdatum auszurichten.

Die Klage n gegen die Beklagte 2 und die Beklagte 3 werden abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 1 wird

verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Der Beklagten 2 und der Beklagten 3 werden keine Prozessentschädigungen zugespro chen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ines Stocker - Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Rechtsanwalt Dr. Erich Peter - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef