Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1953, war vom 5. Juni 2004 bis 15. Juli 2008 bei der Y.___ SA als Sicherheitsmitarbeiter angestellt, wobei sein letzter effektiver Arbeitstag am 17. Juli 2006 war (Urk. 10/B/2 Ziff. 2.1 + 2.7 f., Urk. 2/8). Mit Ver sicherungsbeginn per 1. Dezember 2005 schloss er bei der Zürich Lebensversiche rungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) eine Risikoversicherung bei Er werbsunfähigkeit im Rahmen einer gebundenen Vorsorgeversicherung nach der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) ab (Urk. 2/3). Am 13. Oktober 2006 ging bei der Zürich eine Krankheits- und Unfallmeldung des Versicherten ein. Damit meldete er eine seit dem 17. Juli 2006 bestehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Weiter wies er auf einen am 25. Mai 2006 (in den Akten wird teilweise auch der 15. Mai 2006 als Unfalldatum genannt, vgl. Urk. 10/B/4 Ziff. 4) erlittenen Bagatellunfall (Treppensturz) hin und führte aus, er habe nach dem Sturz zu 100 % weitergear beitet (Urk. 2/9). Mit Schreiben vom 27. April 2009 lehnte die Zürich einen Leis tungsanspruch des Versicherten ab (Urk. 2/13), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 28. September 2009 opponierte (Urk. 2/14). Die Zürich hielt an ihrer Leistungsablehnung fest (Schreiben vom 6. Oktober 2009, Urk. 2/15).
Aus einem Schreiben vom 16. Juni 2015 geht hervor, dass der Versicherte die Zürich erneut um eine Leistungsbeurteilung aus der obengenannten Versicherung ersuchte (Urk. 2/16). Die Zürich hielt am 12. Januar 2016 fest, aufgrund der ihr vorliegenden IV-Akten und den darin enthaltenen medizinischen Abklärungen liege keine Erwerbsunfähigkeit in anspruchsbegründender Höhe vor (Urk. 2/17). 2.
Am 26. Oktober 2016 erhob der Versicherte Klage gegen die Zürich und stellte folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aus der Police Nr. O.___ CHF 272'870.95 nebst Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2016 zu bezahlen. 2. Es sei der Kläger mit Wirkung ab 18. Juli 2008 von der Prämienzah lungspflicht betreffend die Police Nr. O.___ zu befreien. 3. Es sei ein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen. 4. Es sei eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzuführen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.”
Mit Klageantwort vom 14. Februar 2017 beantragte die Zürich die Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Replik vom 4. Mai 2017 (Urk. 13) hielt der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest. Die Duplik vom 20. Juni 2017 (Urk. 19), womit die Beklagte ebenfalls an ihrem Standpunkt festhielt, wurde dem Kläger am 21. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20). Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 zog der Klä ger sein Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vorbehaltlos zurück (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Kläger stellte sich in seiner Klageschrift (Urk. 1) auf den Standpunkt, gestützt auf diverse medizinische Berichte und Arztzeugnisse sei eine seit dem 17. Juli 2006 anhaltende krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bishe rigen sowie einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen (S. 7 ff. Ziff. 2.1 ff., S. 20 f. Ziff. 5.3 ff.). In den Jahren 2006 bis 2013 seien fünf Arbeitsversuche gescheitert. Die bestehenden Einschränkungen würden sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern lassen und es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der be ruflichen Tätigkeit gerechnet werden (S. 15 f. Ziff. 2.15, S. 21 Ziff. 5.7). Der Klä ger weise eine langjährige äusserst komplexe Schmerzproblematik der linken Körperseite auf. Er sei äusserst schmerzgeplagt und habe eine Opioid-Dauerme dikation. Es bestehe eine langjährige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkei ten. Eine weiterführende Idee zum Vorgehen bezüglich der langjährigen Schmerz problematik im linken Bein bestehe nicht. Für eine genaue Wertung und Gewich tung inklusive aller Vorbefunde müsse eine neue polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt werden (S. 18 Ziff. 2.20). Aufgrund des bereits im Zeitpunkt der Erkrankung (17. Juli 2006) fortgeschrittenen Alters von 53 Jahren würde der aus geglichene Arbeitsmarkt ohnehin keine Stelle für den Kläger bereithalten. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit betrage somit 100 % (S. 22 f. Ziff. 6.4).
Sodann hätte die Beklagte den Kläger allenfalls beim Suchen einer zumutbaren Erwerbstätigkeit unterstützen und während einer allenfalls erforderlichen Um schulungszeit die Erwerbsunfähigkeitsleistungen erbringen müssen (S. 23 Ziff. 7). Weiter hätte die Beklagte dem Kläger ab dem 18. Juli 2006 Prämienbefreiung gewähren müssen (S. 24 Ziff. 9.3).
Daran hielt der Kläger mit Replik vom 4. Mai 2017 fest (Urk. 13). 1.2
Demgegenüber führte die Beklagte aus (Urk. 9), vorliegend fehle es am Erforder nis des Vorliegens einer Krankheit. Die angebliche und bestrittene Erwerbsunfä higkeit beruhe auf dem am 25. Mai 2006 erlittenen Unfall. Leistungen bei Er werbsunfähigkeit infolge eines Unfalles seien jedoch in der vom Kläger abge schlossenen Risikoversicherung ausgenommen worden (S. 14 ff. Ziff. 46 ff.).
Selbst wenn gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten von einer gerin gen krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % auszuge hen wäre, fehlte es an einer anspruchsbegründenden Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 % (S. 17 ff. Ziff. 59 ff.).
Sodann machte die Beklagte geltend, bis zum Einreichen der vorliegenden Klage seien keine rechtsgenügenden verjährungsunterbrechenden Handlungen vorge nommen worden. Der Kläger könne höchstens für die zwei Jahre vor der Klage einreichung betreffende Zeit Rentenleistungen verlangen. Darüberhinausge hende, von ihm geltend gemachte Ansprüche seien gestützt auf Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) in Verbindung mit Art. 128 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi vilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) verjährt (S. 12 ff. Ziff. 39 ff.). 1.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger einen Leistungsanspruch aufgrund der bei der Beklagten mit Police-Nr. O.___ abgeschlossenen Risikoversicherung bei Erwerbsunfähigkeit hat. 2.
2.1
Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Risikoversicherung bei Erwerbsunfä higkeit im Rahmen einer gebundenen Vorsorgeversicherung nach BVV 3 ab. Als Versicherungsbeginn wurde der 1. Dezember 2005 festgelegt. Bei Erwerbsunfä higkeit infolge Krankheit wird nach einer Wartefrist von 24 Monaten als Versi cherungsleistung eine jährliche Rente von Fr. 33'000.-- ausbezahlt. Bei Erwerbs unfähigkeit infolge eines Unfalles wird keine Leistung fällig. Ebenfalls tritt im Falle einer Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartefrist von 24 Monaten eine Prä mienbefreiung ein (Police-Nr. O.___; Urk. 2/3). 2.2
2.2.1
Aus den Bedingungen für die Rente bei Erwerbsunfähigkeit (Ausgabe August 2004; nachfolgend: AVB-Rente; Urk. 2/52) gehen folgende Definitionen und Re gelungen hervor: 2.2.2
Eine erwerbstätige Person ist erwerbsunfähig, wenn sie wegen medizinisch ob jektiv feststellbaren Krankheits- oder Unfallfolgen vollständig oder teilweise aus serstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszu üben. Zumutbar ist eine andere Tätigkeit, wenn sie den Fähigkeiten und der bis herigen Lebensstellung der versicherten Person entspricht, auch wenn die hierfür benötigten Kenntnisse erst durch eine Umschulung erworben werden müssen. Während der erforderlichen Umschulungszeit werden Erwerbsunfähigkeitsleis tungen erbracht (Ziff. 2 Abschnitt 1).
Als Beginn der Erwerbsunfähigkeit gilt der Tag, an dem diese ärztlich festgestellt wurde (= Datum des Arztbesuches; Ziff. 2 Abschnitt 4). 2.3
Gemäss den Bedingungen für die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (nachfolgend: AVB-Prämienbefreiung; Urk. 2/2) übernimmt die Beklagte bei mindestens 25%iger Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person während der vereinbarten Wartezeit für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit ganz oder teilweise die Prämienzahlung (Ziff. 3 Abschnitt 1).
Die Höhe der Prämienbefreiung richtet sich nach dem Grad der Erwerbsunfähig keit. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf Prämienbefreiung (Ziff. 3 Abschnitt 2). 2.4
Gemäss Ziff. 26 in Verbindung mit Ziff. 22 der Allgemeinen Versicherungsbedin gungen (nachfolgend: AVB; Ausgabe August 2004, Urk. 2/4) kommen ergänzend die Regelungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG), der Verordnung über die steuerliche Abzugsbe rechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) sowie die Best im mungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zur Anwen dung, falls etwas nicht ausdrücklich geregelt ist. 2.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.
3.1
Es ist unbestritten, dass der Kläger im Jahr 2006 bei der Y.___ SA angestellt war und damit als erwerbstätige Person im Sinne der AVB gilt. Fraglich und streitig ist, ob beim Kläger eine mindestens 25%ige Erwerbsunfähigkeit vorliegt und diese krankheitsbedingt ist. 3.2
Dem Bericht von prakt. med. Z.___ vom 25. August 2006 (Urk. 2/38) ist zu entnehmen, dass sich der Kläger seit dem 17. Juli 2006 bei ihm in Behandlung befindet (Ziff. 1) aufgrund eines Femoropatellarsyndrom rechts und einer Lum boischialgie bei Status nach Re-Hemilaminektomie L5/S1 links (Ziff. 2). Seit der Operation im Jahr 1997 bestünden Exazerbationen mit lumbospondylogenem Syndrom, meist ohne radikuläre Ausfälle. Seit dem 17. Juli 2006 hätten die Be schwerden derart zugenommen, dass der Kläger ab dem 22. August 2006 habe hospitalisiert werden müssen (Ziff. 7). Es handle sich um keinen Unfall (Ziff. 3). Dem Kläger wurde ab dem 17. Juli 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert (Ziff. 4; vgl. auch Arztzeugnisse Urk. 2/36-37+39-40). 3.3
Vom 22. August bis 9. September 2006 war der Kläger im Stadtspital A.___ hos pitalisiert (Bericht vom 21. September 2006; Urk. 2/18). Die Ärzte führten aus, der Kläger habe am 15. (richtig: 25.; vgl. auch Diagnoseliste) Mai 2006 während der Arbeit einen Treppensturz aufs Gesäss erlitten. Im Anschluss daran habe er Schmerzen im Hals- und Nackenbereich sowie eine Schwellung der linken Schul terseite und später progrediente Schmerzen im Lumbalbereich gehabt. Am 17. Juli 2006 habe er die Arbeit abbrechen müssen wegen Lumbalgien mit Radiatio ins linke Knie, linker Unterschenkel, Fuss und Grosszehe links (S. 1 unten).
Es wurde folgende Diagnose gestellt (S. 1 Mitte): - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierend radikulärer Reizung L5 links bei - leichter epiduraler Narbenbildung rezessal L4/5 links - Status nach Diskushernienoperation L4/5 links - Status nach Rezidivhernienoperation 1997 L5/S1 - Status nach Arbeitsunfall am 25. Mai 2006 - deutlicher vegetativer Reaktion bei physiotherapeutisch provozierten Schmerzen - Schmerzgebietsausdehnung im Lendenwirbelsäulen (LWS)-Bereich
Vom 22. August bis 22. September 2006 wurde dem Kläger eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit attestiert (S. 2 unten). 3.4
Auf Anfrage der Beklagten führten die Ärzte des Stadtspitals A.___ mit Bericht vom 8. November 2006 (Urk. 10/B/3) aus, Ursache der Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei ein Unfall (S. 1 Ad 1). Weiter hielten sie Folgendes fest (S. 2 Ad 4): „Die Prognose dieser Erkrankung bei schon voroperiertem Patienten ist eher schlecht.”
Ab dem 22. September 2006 solle ein 50%iger Wiedereinstieg ins Arbeitsleben möglich sein (S. 2 Ad 6+8). 3.5
Prakt. med. Z.___ hielt gegenüber der Beklagten am 8. Dezember 2006 (Urk. 10/B/4) fest, der Kläger habe seit Mitte Mai 2006 zunehmende Schmerzen im Rückenbereich und sei seit dem 17. Juli 2006 deswegen arbeitsunfähig. Als mitauslösender Faktor komme möglicherweise auch ein Treppensturz aufs Gesäss während der Arbeit am 15. (richtig: 25.) Mai 2006 in Frage (Ziff. 4). Er attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6). 3.6
Am 16. Dezember 2014 (Urk. 10/B/10) erstatteten die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ GmbH im Auftrag der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) .
Im Rahmen der Konsensbeurteilung mas sen die Gutachter einzig den vom ortho pädischen Gutachter gestellten Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, mithin der linken Gonarthrose, dem chronischen lumbovertebralen und lum bospondylogenen Schmerzsyndrom und dem Zervikalsyndrom (S. 28 f. ). Sie hiel ten fest, gewisse geklagte Schmerzen seien nachvollziehbar. Einerseits aufgrund einer reduzierten Rückenbelastbarkeit bei fortgeschrittener Osteochondrose L4/5, andererseits wegen einer mittelgradigen Gonarthrose des linken Knies. Rein so matisch betrachtet ergebe dies in einer leidensangepassten Tätigkeit eine voll schichtige Arbeitsfähigkeit mit um rund 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit. Diese Einschränkung sei durch einen schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf res pektive ein möglicherweise reduziertes Arbeitstempo begründet
(S. 28 oben ). Sie beurteilten dabei alle körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten unter Vermeidung von Wirbelsäulenzwangshaltungen, längeren Gehstrecken, längerem Stehen und längerem Sitzen als leidensangepasst. Als nicht geeignet erachteten sie Arbeiten mit Begehen von Gerüsten, gehen auf unebenem Boden und ständi gem Treppensteigen oder dem Hantieren mit schlagenden und vibrierenden Ma schinen. Betreffend Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und Überkopf arbeiten hielten die medizinischen Sachverständigen fest, diese seien selten zumutbar (S . 30 oben ). Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gelte retro spektiv seit dem Sturzereignis im Jahr 2006. Die Tätigkeit als Sicherheitsbeamter mit hoher Gehstrecke und der allfällig nötigen Einsatzbereitschaft auch für theo retisch denkbare körperliche Auseinandersetzung im Dienst sei ab dem Sturzer eignis im Jahr 2006 nicht mehr zumutbar. Diese Tätigkeit sei auch durch die Kniepathologie beeinträchtigt. Eine Tätigkeit im Innendienst wäre möglich und als Verweistätigkeit zu werten (S. 29 unten).
Aus psychiatrischer Sicht hätten sich keine Hinweise für eine versicherungsme dizinisch relevante Erkrankung ergeben. Betreffend die chronische Schmerzstö rung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) seien die Förs ter-Ausnahmekriterien nur tei lweise erfüllt. Die Behandlungs möglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft worden, die Behandlungsversuche seien noch nicht kon sequent genug und bisher ohne entsprechend hohe Behandlungsaktivität gewe sen. Auch bestehe kein sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens. Aus psy chiatrischer Sicht sei deshalb nicht von einer zusätzlichen Einschränkung der Ar beitsfähigkeit auszugehen (S . 28 ). 4. 4.1
Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, es liege keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor. Die angeblichen Einschränkungen des Klägers seien auf das Unfallereignis vom 25. Mai 2006 zurückzuführen (vgl. vorstehend E. 1.2). 4.2
Im Untersuchungsbericht vom 16. Dezember 2005 (Urk. 10/B/1), welcher prakt. med. Z.___ im Vorfeld des Versicherungsabschlusses zuhanden der Beklagten ausfüllte, wurden die früheren Probleme am Bewegungsapparat und dabei insbe sondere im Bereich der Wirbelsäule erwähnt. So nannte er die beiden Diskusher nienoperationen der Jahre 1983 und 1997 (Ziff. 3i). Auf die Frage, ob Anzeichen für eine Erkrankung der Wirbelsäule bestehen würden, gab prakt. med. Z.___ un ter erneutem Hinweis auf den Status nach zweimaliger Diskushernienoperation an, die LWS sei derzeit praktisch voll beweglich bei einem Finger-Boden-Abstand (FBA) von 10 cm (Ziff. 19b). Aus dem Bericht vom 25. August 2006 von pract. med. Z.___ geht hervor, dass der Kläger seit der Operation 1997 an Exazerbationen mit lumbospondylogenem Syndrom leidet, wobei die Beschwerden seit dem 17. Juli 2006 stark zugenommen und eine Hospitalisierung notwendig gemacht hätten. Es handelt sich gemäss med. pract. Z.___ um keine unfallbedingten Beschwerden (vorstehend E. 3.2). Die Ärzte des Stadtspitals A.___ wiesen auf „im Anschluss” an einen Treppensturz bestehende Schmerzbeschwerden hin (vorstehend E. 3.3) und hielten später ex plizit fest, Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei ein Unfall (vorstehend E. 3.4). So dann erwähnten dieselben Ärzte allerdings auch, dass die Prognose der Erkran kung beim schon voroperierten Kläger eher schlecht sei. Dies wiederum spricht nicht dafür, dass die Beschwerden vollumfänglich und überwiegend wahrschein lich auf das Ereignis vom 25. Mai 2006 zurückzuführen sind. Aufgrund der Akten ist nicht auszuschliessen, dass der besagte Treppensturz vom 25. Mai 2006 ein mitauslösender Faktor (vgl. dazu auch vorstehend E. 3.5) für die Schmerzbeschwerden im Rückenbereich war. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist es praxisgemäss zwar ausreichend , wenn das schädi gende Geschehen eine Teilursache bildet. Allerdings genügt die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs für die Frage, ob zwischen einem schädigenden Er eignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Die Argumentation der Beklagten mittels ärztlicher Berichte nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheit liche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Da insbesondere bereits im Vorfeld an das Ereignis vom 25. Mai 2006 auf die Vorschäden am Rücken hingewiesen wurde, der Kläger sodann im Anschluss an das besagte Ereignis mehrere Wochen weitergearbeitet hat und eine einge schränkte Arbeitsfähigkeit erst ab dem 17. Juli 2006 dokumentiert ist sowie den medizinischen Akten lediglich der Hinweis auf eine mögliche Teilursache des Un falles für die Beschwerden zu entnehmen ist, ist vorliegend nicht davon auszu gehen, dass die strittige Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlich keit infolge eines Unfalles eintrat. Als weiteres Indiz für eine weitgehend dege nerative und krankheitsbedingte Einschränkung ist die Tatsache zu werten, dass offenbar aufgrund des Unfalles vom 25. Mai 2006 kein unfallversicherungsrecht liches Verwaltungsverfahren eröffnet wurde. 4.3
Nach dem Gesagten ist eine allfällige Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt. Dementsprechend greift vorliegend der Leis tungsausschluss für eine allfällige Erwerbsunfähigkeit infolge Unfall nicht. 5. 5.1
Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, es sei gestützt auf die Berichte und Zeugnisse verschiedener Ärzte eine seit dem 17. Juli 2006 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vorstehend E. 2.1). Dahingegen machte die Be klagte geltend, gestützt auf das MEDAS-Gutachten sei lediglich eine höchstens 20%ige Arbeitsunfähigkeit belegt (vorstehend E. 2.2). 5.2 5.2.1
Der Kläger stützte sich für seine Argumentation auf Berichte diverser Ärzte (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 2.2-2.16 sowie S. 20 f. Ziff. 5.4 ff.), welche allesamt den MEDAS-Gutachtern vorlagen. Die Gutachter führten die vom Kläger im Einzelnen erwähnten Berichte und Zeugnisse in ihrer Aktenanalyse auf und berücksichtig ten diese demzufolge bei ihrer Beurteilung (vgl. Urk. 10/B/10 S. 8 ff.).
Sowohl das hiesige Gericht (Urteil vom 14. Juli 2017 im Prozess IV.2016.00961 E. 5; beigezogen als Urk. 25) als auch das Bundesgericht (Urteil 9C_650/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 4) haben bereits rechtskräftig - im Rahmen des invalidenver sicherungsrechtlichen Verfahrens - festgehalten, dass das MEDAS-Gutachten den erforderlichen Kriterien (vgl. vorstehend E. 2.5) entspricht und darauf abgestellt werden kann.
Vorliegend kann nichts anderes gelten, zumal der Kläger weitgehend Mängel am MEDAS-Gutachten geltend macht, welche bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Juli 2017 entkräftet wurden. So bemängelte der Kläger, das MEDAS-Gutachten nehme Bezug auf die veraltete Überwindbarkeits-Rechtsprechung und tauge bereits deswegen nicht zur Beurteilung der Arbeits- beziehungsweise Er werbsunfähigkeit. Sodann habe Dr. med. C.___ mit Kommentar vom 24. April 2015 zum MEDAS-Gutachten (vgl. Urk. 14/5) zentrale Mängel des Gut achtens aufgezeigt, worauf zu verweisen sei. Im MEDAS-Gutachten sei nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb sich die festgestellten Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nur auf die angestammte Tätig keit beziehen sollen. Genauso wenig nachvollziehbar sei, weshalb die auf Seite 29 des Gutachtens gestellten Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit sein sollen. Schliesslich setze sich das MEDAS-Gutachten in Widerspruch zu den vom Kläger eingereichten Unterlagen. Daher könne das besagte Gutachten nicht als Beweismittel zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gelten (Urk. 13 S. 6 f. Ziff. 8.5). 5.2.2 5.2.2.1
Zu diesen Kritikpunkten sowie zu den im Nachgang an das Gutachten erstellten ärztlichen Berichten nahm das hiesige Gericht bereits Stellung (vgl. IV.2016.00961 E. 5.2.1, Urk. 25): „[…] Der Hausarzt Dr. C.___ brachte in seiner Stellungnahme vom 24. April 2015 (…) nichts vor, was dazu geeignet wäre, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Er verwies einzig vage darauf, dass sich die Schmerzsymptomatik im Bereich der LWS immer wie der verschlechtere, ohne dies durch Nennung von Befunden zu substantiieren (…). Auch aus den weiteren nach der Begutachtung datierenden ärztlichen Berichten erge ben sich keine neuen Erkenntnisse bezüglich Ursache der somatisch nicht erklärbaren Schmerzen oder Anhaltspunkte für relevante neu aufgetretene oder exazerbierte soma tische Beschwerden: Die MRI-Untersuchungen vom 25. Januar 2016 (…) zeigten im Vergleich zu denjenigen vom 5. und 18. Februar 2014 (…) keine wesentliche Verände rung. Dies kommt auch i m Bericht der Rheumatologie des D.___ vom 6. Mai 2016 , in welchem diese aktuelle Bildgebung berücksichtigt wurde,
zum Ausdruck. Darin wurde von einer Ausstrahlung der zervikalen Schmerzen in den linken Arm berichtet. Die die sen Schmerzen zugrunde liegende morphostrukturelle Pathologie wurde jedoch als nicht evident beurteilt und - ohne entsprechende Bildgebung - eine mögliche Ursache im Segment C5-C7 angenommen und von einem Einfluss psychischer Faktoren ausge gangen (…). Dies steht im Einklang mit der von den MEDAS-Gutachtern festgestellten Kompression der Nervenwurzel C4 rechts und Tangierung von C5 rechts und C6 links sowie der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somati schen Faktoren (ICD-10: F45.41, …). Die Radiologie des D.___ überwies den Beschwer deführer sodann mit Bericht vom 20. Juni 2016 spitalintern an das Schmerzzentrum, nachdem keine Ursache für die grossflächige Schmerzproblematik gefunden worden war und ebenso wenig wie vom Neurologen Dr. E.___ eine gezielte Behandlungsmög lichkeit angeboten werden konnte (…). […] Auch eine am 21. März 2017 im D.___ durchgeführte CT-Myelographie der LWS lieferte keine neuen Erkenntnisse (…). Damit ist durch die nach der Begutachtung erstellten ärztlichen Berichte keine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen, womit die Rüge der fehlenden Aktualität des Gutachtens (…) ins Leere geht. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ist entsprechend vom Gesundheitszustand gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 2014 (…) auszugehen. […]” 5.2.2.2
Aufgrund der festgestellten, objektivierbaren körperlichen Einschränkungen leg ten die MEDAS-Gutachter ein Belastungsprofil für eine leidensangepasste Tätig keit fest und führten aus, die bisherige Tätigkeit als Sicherheitsbeamter sei wegen de r erforderlichen Gehstrecke sowie der möglichen körperlichen Auseinanderset zungen nicht mehr zumutbar. Die quantitative Einschränkung der vollschichtig verwertbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit begründeten sie mit einem schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf und einem allenfalls reduzierten Arbeitstempo und bezifferten d ie Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit 20 % (vgl. vorstehend E. 3.6). Aufgrund der gestützt auf die erhobenen Befunde und die medizinischen Vorakten gestellten Diagnosen ist es - entgegen den Ausfüh rungen des Klägers (vorstehend E. 5.2.1) - nachvollziehbar, dass die MEDAS-Gutachter zwar von einer Unzumutbarkeit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, aber von einer vollschichtigen Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit bei ei ner 80%igen Leistungsfähigkeit ausgehen. 5.2.2.3
Schliesslich führt der Umstand, dass das MEDAS-Gutachten noch unter Geltung der Überwindbarkeits-Rechtsprechung erstellt wurde, nicht dazu, dass die Exper tise per se ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 4.2.3). Die vom hiesigen Gericht durchgeführte Prüfung der Standardindikatoren (vgl. IV.2016.00961 E. 5.3.4, Urk. 25) wurde vom Bun desgericht geschützt, weshalb das MEDAS-Gutachten auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist und auf die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, welche sich für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausspricht, abgestellt werden kann.
Es geht nicht an, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher auf der gleichen Befundgrundlage zu bloss unterschiedlichen Einschät zungen gelangen oder an vorgängig geäusserten Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn - was hier nicht der Fall ist - objektiv feststellbare Gesichtspunkte (reproduzierbare Befunde und überprüfbare anamnestische An gaben) vorgebracht werden, welche im Rahmen der Administrativbegutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. Novem ber 2015 E. 4.1 unter Hinweis auf die Urteile 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2 und 9 C_853/2015 vom 23. Juni 2014 E. 3.1.2). 5.3
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit seit dem 17. Juli 2006 auszuge hen.
Soweit der Kläger verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen (vgl. vorstehend E. 1.1), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wer den (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die me dizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkennt nisse zu erwarten. 6.
6.1
Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der 20%igen Arbeitsunfähigkeit zu prüfen.
Gemäss Ziff. 4 AVB-Rente (Urk. 2/52) wird bei Personen, die eine Erwerbstätig keit ausüben, der Grad der Erwerbsunfähigkeit ermittelt, indem das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt hat, mit demjenigen verglichen wird, das sie bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt nach Ablauf der Wartefrist noch erzielt beziehungsweise noch erzielen könnte. Die Differenz, ausgedrückt in Prozenten des bisherigen Einkommens, ergibt den Grad der Erwerbsunfähigkeit.
Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % ergibt keinen Anspruch auf Ren ten (Ziff. 3 AVB-Rente). 6.2
Die Beklagte lehnte bereits im Jahr 2009 das Leistungsgesuch des Klägers ab (Schreiben vom 6. Oktober 2009, Urk. 2/15). Danach ersuchte der Kläger die Be klagte erst im Juni 2015 erneut um eine Leistungsbeurteilung (Urk. 2/16). Im Zeitpunkt der ersten Leistungsablehnung war der Kläger 56 Jahre alt. Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit noch knapp 9 Jahre, weshalb entgegen der Ansicht des Klägers (vorstehend E. 1.1) zweifelsohne von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt auszugehen war. 6.3
Gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin des Klägers, der Y.___ SA, ging die Beklagte von einem Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- aus (vgl. Urk. 10/B/2 Ziff. 2.10). Dieses Einkommen hätte der Kläger gemäss der Arbeitge berin im Jahr 2008 ohne Eintritt eines Gesundheitsschadens erzielt (Urk. 10/B/2 Ziff. 2.11; vgl. dazu auch schon IV.2016.00961 E. 6.2). 6.4
6.4.1
Hinsichtlich Invalideneinkommen führte die Beklagte aus, aufgrund der Erfah rung des Klägers im Sicherheitsbereich, komme beispielsweise eine Arbeit im Empfangsbereich einer Bank, Versicherung oder einer anderen Dienstleistungs gesellschaft in Frage. Mit Blick auf seine früheren Tätigkeiten sei ebenfalls eine Kombination von Chauffeur- und anderen Dienstleistungen, beispielsweise als Chauffeur der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates sowie Verantwortlicher für den Fuhrpark eines grösseren Unternehmens, möglich. Auch Funktionen als Telefonist in Kombination mit einer Tätigkeit am Empfang kämen zweifelsfrei in Frage, da auch hier die Möglichkeit der Wechselbelastung bestehen würde (Urk. 9 S. 18 Ziff. 64). Der von einem Schweizer durchschnittlich erzielbare Medianlohn liege für die ausgewählten Berufsgruppen (ohne Kaderfunktion, ohne abgeschlos sene Berufsbildung) zwischen Fr. 4'169.-- (für Reinigungspersonal und Hilfs kräfte im Dienstleistungsbereich) und Fr. 5'840.-- (für Hilfskräfte im Finanz- und Versicherungsdienstleistungsbereich; S. 19 Ziff. 65).
Demgegenüber stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, es sei ihm unmöglich und nicht zumutbar, irgendeine Tätigkeit auszuüben (Urk. 13 S. 8 Ziff. 8.6). 6.4.2
Das Invalideneinkom men ist entgegen der Ansicht der
Beklagten nicht gestützt auf branchenspezifische Tabellenlö hn e zu ermitteln , da dem Kläger eine Vielzahl an körperlich leichte n , wechselbelastende n Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 3.6) in sämtlichen Branchen zumutbar ist.
Tätigkeiten mit einem nicht allzu eingeschränkten Anforderungsprofil, wie sie dem Kläger zumutbar sind, sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausrei chend vorhanden, wobei an leichte Montagetätigkeiten oder Kontroll- und Über wachungstätigkeiten, leichte Magazinerarbeiten oder Archivarbeiten oder fir meninterne Briefpostverteilung oder auch - wie von der Beklagten angeführt (vgl. vorstehend E. 6.4.1 ) - an diverse Hilfstätigkeiten im Dienstleistungssektor zu den ken ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmen dem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungs funktionen wie auch Hilfstätigkeiten im Dienstleistungsbereich grosse und wach sende Bedeutung zukommt. Insgesamt besteht auf dem ausgeglichenen Arbeits markt durchaus die entsprechende Nachfrage für den gesundheitlichen Ein schränkungen des Klägers angepasste Tätigkeiten.
Es ist daher das durchschnittliche Monatseinkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten ( Anforderungsniveau 4 ) in sämtlichen Wirtschaftszweigen des priva ten Sektors (Totalwert) gemäss Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008
in der Höhe von Fr. 4'806.-- heranzuziehen . Unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl . www.bfs.admin.ch
, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, 2004-2017, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, Total, 2008) sowie bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ist für das Jahr 2008 von einem hypothetischen Invalideneinkommen von rund Fr. 47'983.-- auszugehen (Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.8). 6.4.3
Die Beklagte führte weiter aus, es resultiere - bei ihrer Berechnung - selbst bei Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzuges kein leistungsbegründender Erwerbsunfähigkeitsgrad (Urk. 9 S. 19 Ziff. 66).
Eine eigentliche Prüfung der persönliche n und berufliche n Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Auf enthaltsk ategorie und Beschäftigungsgrad, welche Auswirkungen auf die Lohn höhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa), führte sie allerdings nicht durch. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren wurde eine solche Prüfung bis her ebenfalls nicht durchgeführt, da die Höhe eines allenfalls zu gewährenden Abzuges nicht entscheidend war (vgl. IV.2016.00961 E. 6.3 sowie 9C_650/2017 E. 4.4).
Die Überprüfung der besagten Merkmale, welche für die Gewährung eines lei densbedingten Abzuges relevant sind, ergibt Folgendes:
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (bis LSE 2010 ; danach Kompetenzniveau 1 ) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).
Da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersun abhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8 C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) , recht fertigt das Merkmal „Alter“ keinen Abzug vom Tabellenlohn. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E.
3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).
Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungs profil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsni veau 4) kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E . 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_ 351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).
Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig se in können, ist unter dem Titel „ Beschäftigungsgrad" ein Abzug vom Ta bellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigk eit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist (wie vorliegend, vgl. vorstehend E. 3.6) , grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. J anuar 2017 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1).
Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich beim Kläger nicht, einen leidensbedingten Abzug zu gewähren. 6.5
Der Vergleich des Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 58'500.-- mit dem In valideneinkommen von Fr. 47'983.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'517.--, was einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von aufgerundet 18 % ergibt.
Dementsprechend hat die Beklagte ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Die Klage ist vollumfänglich abzuweisen.
Bei diesen Erwägungen erübrigt sich die Prüfung der Prämienbefreiung (vgl. vor stehend E. 2.3) sowie der Frage der Verjährung allfälliger Ansprüche. Ebenfalls sind weder Bemühungen des Klägers, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu suchen und finden, noch Anstrengungen seinerseits, sich um eine Umschulung zu kümmern, aktenkundig. Daher gehen seine Vorwürfe an die Beklagte fehl, sie hätte ihn bei der Stellensuche unterstützen oder Erwerbsunfähigkeitsleistungen während einer allfälligen Umschulungszeit erbringen müssen (vgl. vorstehend E. 1.1). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler unter Beilage je einer Kopie von Urk. 24 und Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1953, war vom 5. Juni 2004 bis 15. Juli 2008 bei der Y.___ SA als Sicherheitsmitarbeiter angestellt, wobei sein letzter effektiver Arbeitstag am 17. Juli 2006 war (Urk. 10/B/2 Ziff. 2.1 + 2.7 f., Urk. 2/8). Mit Ver sicherungsbeginn per 1. Dezember 2005 schloss er bei der Zürich Lebensversiche rungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) eine Risikoversicherung bei Er werbsunfähigkeit im Rahmen einer gebundenen Vorsorgeversicherung nach der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) ab (Urk. 2/3). Am 13. Oktober 2006 ging bei der Zürich eine Krankheits- und Unfallmeldung des Versicherten ein. Damit meldete er eine seit dem 17. Juli 2006 bestehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Weiter wies er auf einen am 25. Mai 2006 (in den Akten wird teilweise auch der 15. Mai 2006 als Unfalldatum genannt, vgl. Urk. 10/B/4 Ziff. 4) erlittenen Bagatellunfall (Treppensturz) hin und führte aus, er habe nach dem Sturz zu 100 % weitergear beitet (Urk. 2/9). Mit Schreiben vom 27. April 2009 lehnte die Zürich einen Leis tungsanspruch des Versicherten ab (Urk. 2/13), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 28. September 2009 opponierte (Urk. 2/14). Die Zürich hielt an ihrer Leistungsablehnung fest (Schreiben vom 6. Oktober 2009, Urk. 2/15).
Aus einem Schreiben vom 16. Juni 2015 geht hervor, dass der Versicherte die Zürich erneut um eine Leistungsbeurteilung aus der obengenannten Versicherung ersuchte (Urk. 2/16). Die Zürich hielt am 12. Januar 2016 fest, aufgrund der ihr vorliegenden IV-Akten und den darin enthaltenen medizinischen Abklärungen liege keine Erwerbsunfähigkeit in anspruchsbegründender Höhe vor (Urk. 2/17).
E. 1.1 Der Kläger stellte sich in seiner Klageschrift (Urk. 1) auf den Standpunkt, gestützt auf diverse medizinische Berichte und Arztzeugnisse sei eine seit dem 17. Juli 2006 anhaltende krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bishe rigen sowie einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen (S. 7 ff. Ziff. 2.1 ff., S. 20 f. Ziff. 5.3 ff.). In den Jahren 2006 bis 2013 seien fünf Arbeitsversuche gescheitert. Die bestehenden Einschränkungen würden sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern lassen und es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der be ruflichen Tätigkeit gerechnet werden (S. 15 f. Ziff. 2.15, S. 21 Ziff. 5.7). Der Klä ger weise eine langjährige äusserst komplexe Schmerzproblematik der linken Körperseite auf. Er sei äusserst schmerzgeplagt und habe eine Opioid-Dauerme dikation. Es bestehe eine langjährige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkei ten. Eine weiterführende Idee zum Vorgehen bezüglich der langjährigen Schmerz problematik im linken Bein bestehe nicht. Für eine genaue Wertung und Gewich tung inklusive aller Vorbefunde müsse eine neue polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt werden (S. 18 Ziff. 2.20). Aufgrund des bereits im Zeitpunkt der Erkrankung (17. Juli 2006) fortgeschrittenen Alters von 53 Jahren würde der aus geglichene Arbeitsmarkt ohnehin keine Stelle für den Kläger bereithalten. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit betrage somit 100 % (S. 22 f. Ziff. 6.4).
Sodann hätte die Beklagte den Kläger allenfalls beim Suchen einer zumutbaren Erwerbstätigkeit unterstützen und während einer allenfalls erforderlichen Um schulungszeit die Erwerbsunfähigkeitsleistungen erbringen müssen (S. 23 Ziff. 7). Weiter hätte die Beklagte dem Kläger ab dem 18. Juli 2006 Prämienbefreiung gewähren müssen (S. 24 Ziff. 9.3).
Daran hielt der Kläger mit Replik vom 4. Mai 2017 fest (Urk. 13).
E. 1.2 Demgegenüber führte die Beklagte aus (Urk. 9), vorliegend fehle es am Erforder nis des Vorliegens einer Krankheit. Die angebliche und bestrittene Erwerbsunfä higkeit beruhe auf dem am 25. Mai 2006 erlittenen Unfall. Leistungen bei Er werbsunfähigkeit infolge eines Unfalles seien jedoch in der vom Kläger abge schlossenen Risikoversicherung ausgenommen worden (S. 14 ff. Ziff. 46 ff.).
Selbst wenn gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten von einer gerin gen krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % auszuge hen wäre, fehlte es an einer anspruchsbegründenden Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 % (S. 17 ff. Ziff. 59 ff.).
Sodann machte die Beklagte geltend, bis zum Einreichen der vorliegenden Klage seien keine rechtsgenügenden verjährungsunterbrechenden Handlungen vorge nommen worden. Der Kläger könne höchstens für die zwei Jahre vor der Klage einreichung betreffende Zeit Rentenleistungen verlangen. Darüberhinausge hende, von ihm geltend gemachte Ansprüche seien gestützt auf Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) in Verbindung mit Art. 128 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi vilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) verjährt (S. 12 ff. Ziff. 39 ff.).
E. 1.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger einen Leistungsanspruch aufgrund der bei der Beklagten mit Police-Nr. O.___ abgeschlossenen Risikoversicherung bei Erwerbsunfähigkeit hat. 2.
E. 2 Es sei der Kläger mit Wirkung ab 18. Juli 2008 von der Prämienzah lungspflicht betreffend die Police Nr. O.___ zu befreien.
E. 2.1 Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Risikoversicherung bei Erwerbsunfä higkeit im Rahmen einer gebundenen Vorsorgeversicherung nach BVV 3 ab. Als Versicherungsbeginn wurde der 1. Dezember 2005 festgelegt. Bei Erwerbsunfä higkeit infolge Krankheit wird nach einer Wartefrist von 24 Monaten als Versi cherungsleistung eine jährliche Rente von Fr. 33'000.-- ausbezahlt. Bei Erwerbs unfähigkeit infolge eines Unfalles wird keine Leistung fällig. Ebenfalls tritt im Falle einer Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartefrist von 24 Monaten eine Prä mienbefreiung ein (Police-Nr. O.___; Urk. 2/3).
E. 2.2.1 Aus den Bedingungen für die Rente bei Erwerbsunfähigkeit (Ausgabe August 2004; nachfolgend: AVB-Rente; Urk. 2/52) gehen folgende Definitionen und Re gelungen hervor:
E. 2.2.2 Eine erwerbstätige Person ist erwerbsunfähig, wenn sie wegen medizinisch ob jektiv feststellbaren Krankheits- oder Unfallfolgen vollständig oder teilweise aus serstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszu üben. Zumutbar ist eine andere Tätigkeit, wenn sie den Fähigkeiten und der bis herigen Lebensstellung der versicherten Person entspricht, auch wenn die hierfür benötigten Kenntnisse erst durch eine Umschulung erworben werden müssen. Während der erforderlichen Umschulungszeit werden Erwerbsunfähigkeitsleis tungen erbracht (Ziff. 2 Abschnitt 1).
Als Beginn der Erwerbsunfähigkeit gilt der Tag, an dem diese ärztlich festgestellt wurde (= Datum des Arztbesuches; Ziff. 2 Abschnitt 4).
E. 2.3 Gemäss den Bedingungen für die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (nachfolgend: AVB-Prämienbefreiung; Urk. 2/2) übernimmt die Beklagte bei mindestens 25%iger Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person während der vereinbarten Wartezeit für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit ganz oder teilweise die Prämienzahlung (Ziff. 3 Abschnitt 1).
Die Höhe der Prämienbefreiung richtet sich nach dem Grad der Erwerbsunfähig keit. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf Prämienbefreiung (Ziff. 3 Abschnitt 2).
E. 2.4 Gemäss Ziff. 26 in Verbindung mit Ziff. 22 der Allgemeinen Versicherungsbedin gungen (nachfolgend: AVB; Ausgabe August 2004, Urk. 2/4) kommen ergänzend die Regelungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG), der Verordnung über die steuerliche Abzugsbe rechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) sowie die Best im mungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zur Anwen dung, falls etwas nicht ausdrücklich geregelt ist.
E. 2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.
E. 3 Es sei ein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen.
E. 3.1 Es ist unbestritten, dass der Kläger im Jahr 2006 bei der Y.___ SA angestellt war und damit als erwerbstätige Person im Sinne der AVB gilt. Fraglich und streitig ist, ob beim Kläger eine mindestens 25%ige Erwerbsunfähigkeit vorliegt und diese krankheitsbedingt ist.
E. 3.2 mit Hinweisen). Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist (wie vorliegend, vgl. vorstehend E. 3.6) , grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. J anuar 2017 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1).
Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich beim Kläger nicht, einen leidensbedingten Abzug zu gewähren. 6.5
Der Vergleich des Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 58'500.-- mit dem In valideneinkommen von Fr. 47'983.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'517.--, was einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von aufgerundet 18 % ergibt.
Dementsprechend hat die Beklagte ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Die Klage ist vollumfänglich abzuweisen.
Bei diesen Erwägungen erübrigt sich die Prüfung der Prämienbefreiung (vgl. vor stehend E. 2.3) sowie der Frage der Verjährung allfälliger Ansprüche. Ebenfalls sind weder Bemühungen des Klägers, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu suchen und finden, noch Anstrengungen seinerseits, sich um eine Umschulung zu kümmern, aktenkundig. Daher gehen seine Vorwürfe an die Beklagte fehl, sie hätte ihn bei der Stellensuche unterstützen oder Erwerbsunfähigkeitsleistungen während einer allfälligen Umschulungszeit erbringen müssen (vgl. vorstehend E. 1.1). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler unter Beilage je einer Kopie von Urk. 24 und Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_ 351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).
Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig se in können, ist unter dem Titel „ Beschäftigungsgrad" ein Abzug vom Ta bellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigk eit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.
E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).
Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungs profil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsni veau 4) kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E . 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.
E. 3.4 Auf Anfrage der Beklagten führten die Ärzte des Stadtspitals A.___ mit Bericht vom 8. November 2006 (Urk. 10/B/3) aus, Ursache der Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei ein Unfall (S. 1 Ad 1). Weiter hielten sie Folgendes fest (S. 2 Ad 4): „Die Prognose dieser Erkrankung bei schon voroperiertem Patienten ist eher schlecht.”
Ab dem 22. September 2006 solle ein 50%iger Wiedereinstieg ins Arbeitsleben möglich sein (S. 2 Ad 6+8).
E. 3.5 Prakt. med. Z.___ hielt gegenüber der Beklagten am 8. Dezember 2006 (Urk. 10/B/4) fest, der Kläger habe seit Mitte Mai 2006 zunehmende Schmerzen im Rückenbereich und sei seit dem 17. Juli 2006 deswegen arbeitsunfähig. Als mitauslösender Faktor komme möglicherweise auch ein Treppensturz aufs Gesäss während der Arbeit am 15. (richtig: 25.) Mai 2006 in Frage (Ziff. 4). Er attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6).
E. 3.6 Am 16. Dezember 2014 (Urk. 10/B/10) erstatteten die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ GmbH im Auftrag der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) .
Im Rahmen der Konsensbeurteilung mas sen die Gutachter einzig den vom ortho pädischen Gutachter gestellten Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, mithin der linken Gonarthrose, dem chronischen lumbovertebralen und lum bospondylogenen Schmerzsyndrom und dem Zervikalsyndrom (S. 28 f. ). Sie hiel ten fest, gewisse geklagte Schmerzen seien nachvollziehbar. Einerseits aufgrund einer reduzierten Rückenbelastbarkeit bei fortgeschrittener Osteochondrose L4/5, andererseits wegen einer mittelgradigen Gonarthrose des linken Knies. Rein so matisch betrachtet ergebe dies in einer leidensangepassten Tätigkeit eine voll schichtige Arbeitsfähigkeit mit um rund 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit. Diese Einschränkung sei durch einen schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf res pektive ein möglicherweise reduziertes Arbeitstempo begründet
(S. 28 oben ). Sie beurteilten dabei alle körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten unter Vermeidung von Wirbelsäulenzwangshaltungen, längeren Gehstrecken, längerem Stehen und längerem Sitzen als leidensangepasst. Als nicht geeignet erachteten sie Arbeiten mit Begehen von Gerüsten, gehen auf unebenem Boden und ständi gem Treppensteigen oder dem Hantieren mit schlagenden und vibrierenden Ma schinen. Betreffend Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und Überkopf arbeiten hielten die medizinischen Sachverständigen fest, diese seien selten zumutbar (S . 30 oben ). Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gelte retro spektiv seit dem Sturzereignis im Jahr 2006. Die Tätigkeit als Sicherheitsbeamter mit hoher Gehstrecke und der allfällig nötigen Einsatzbereitschaft auch für theo retisch denkbare körperliche Auseinandersetzung im Dienst sei ab dem Sturzer eignis im Jahr 2006 nicht mehr zumutbar. Diese Tätigkeit sei auch durch die Kniepathologie beeinträchtigt. Eine Tätigkeit im Innendienst wäre möglich und als Verweistätigkeit zu werten (S. 29 unten).
Aus psychiatrischer Sicht hätten sich keine Hinweise für eine versicherungsme dizinisch relevante Erkrankung ergeben. Betreffend die chronische Schmerzstö rung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) seien die Förs ter-Ausnahmekriterien nur tei lweise erfüllt. Die Behandlungs möglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft worden, die Behandlungsversuche seien noch nicht kon sequent genug und bisher ohne entsprechend hohe Behandlungsaktivität gewe sen. Auch bestehe kein sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens. Aus psy chiatrischer Sicht sei deshalb nicht von einer zusätzlichen Einschränkung der Ar beitsfähigkeit auszugehen (S . 28 ). 4.
E. 4 Es sei eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzuführen.
E. 4.1 Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, es liege keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor. Die angeblichen Einschränkungen des Klägers seien auf das Unfallereignis vom 25. Mai 2006 zurückzuführen (vgl. vorstehend E. 1.2).
E. 4.2 Im Untersuchungsbericht vom 16. Dezember 2005 (Urk. 10/B/1), welcher prakt. med. Z.___ im Vorfeld des Versicherungsabschlusses zuhanden der Beklagten ausfüllte, wurden die früheren Probleme am Bewegungsapparat und dabei insbe sondere im Bereich der Wirbelsäule erwähnt. So nannte er die beiden Diskusher nienoperationen der Jahre 1983 und 1997 (Ziff. 3i). Auf die Frage, ob Anzeichen für eine Erkrankung der Wirbelsäule bestehen würden, gab prakt. med. Z.___ un ter erneutem Hinweis auf den Status nach zweimaliger Diskushernienoperation an, die LWS sei derzeit praktisch voll beweglich bei einem Finger-Boden-Abstand (FBA) von 10 cm (Ziff. 19b). Aus dem Bericht vom 25. August 2006 von pract. med. Z.___ geht hervor, dass der Kläger seit der Operation 1997 an Exazerbationen mit lumbospondylogenem Syndrom leidet, wobei die Beschwerden seit dem 17. Juli 2006 stark zugenommen und eine Hospitalisierung notwendig gemacht hätten. Es handelt sich gemäss med. pract. Z.___ um keine unfallbedingten Beschwerden (vorstehend E. 3.2). Die Ärzte des Stadtspitals A.___ wiesen auf „im Anschluss” an einen Treppensturz bestehende Schmerzbeschwerden hin (vorstehend E. 3.3) und hielten später ex plizit fest, Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei ein Unfall (vorstehend E. 3.4). So dann erwähnten dieselben Ärzte allerdings auch, dass die Prognose der Erkran kung beim schon voroperierten Kläger eher schlecht sei. Dies wiederum spricht nicht dafür, dass die Beschwerden vollumfänglich und überwiegend wahrschein lich auf das Ereignis vom 25. Mai 2006 zurückzuführen sind. Aufgrund der Akten ist nicht auszuschliessen, dass der besagte Treppensturz vom 25. Mai 2006 ein mitauslösender Faktor (vgl. dazu auch vorstehend E. 3.5) für die Schmerzbeschwerden im Rückenbereich war. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist es praxisgemäss zwar ausreichend , wenn das schädi gende Geschehen eine Teilursache bildet. Allerdings genügt die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs für die Frage, ob zwischen einem schädigenden Er eignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Die Argumentation der Beklagten mittels ärztlicher Berichte nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheit liche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Da insbesondere bereits im Vorfeld an das Ereignis vom 25. Mai 2006 auf die Vorschäden am Rücken hingewiesen wurde, der Kläger sodann im Anschluss an das besagte Ereignis mehrere Wochen weitergearbeitet hat und eine einge schränkte Arbeitsfähigkeit erst ab dem 17. Juli 2006 dokumentiert ist sowie den medizinischen Akten lediglich der Hinweis auf eine mögliche Teilursache des Un falles für die Beschwerden zu entnehmen ist, ist vorliegend nicht davon auszu gehen, dass die strittige Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlich keit infolge eines Unfalles eintrat. Als weiteres Indiz für eine weitgehend dege nerative und krankheitsbedingte Einschränkung ist die Tatsache zu werten, dass offenbar aufgrund des Unfalles vom 25. Mai 2006 kein unfallversicherungsrecht liches Verwaltungsverfahren eröffnet wurde.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist eine allfällige Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt. Dementsprechend greift vorliegend der Leis tungsausschluss für eine allfällige Erwerbsunfähigkeit infolge Unfall nicht.
E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.”
Mit Klageantwort vom 14. Februar 2017 beantragte die Zürich die Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Replik vom 4. Mai 2017 (Urk. 13) hielt der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest. Die Duplik vom 20. Juni 2017 (Urk. 19), womit die Beklagte ebenfalls an ihrem Standpunkt festhielt, wurde dem Kläger am 21. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20). Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 zog der Klä ger sein Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vorbehaltlos zurück (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, es sei gestützt auf die Berichte und Zeugnisse verschiedener Ärzte eine seit dem 17. Juli 2006 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vorstehend E. 2.1). Dahingegen machte die Be klagte geltend, gestützt auf das MEDAS-Gutachten sei lediglich eine höchstens 20%ige Arbeitsunfähigkeit belegt (vorstehend E. 2.2).
E. 5.2.1 Der Kläger stützte sich für seine Argumentation auf Berichte diverser Ärzte (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 2.2-2.16 sowie S. 20 f. Ziff. 5.4 ff.), welche allesamt den MEDAS-Gutachtern vorlagen. Die Gutachter führten die vom Kläger im Einzelnen erwähnten Berichte und Zeugnisse in ihrer Aktenanalyse auf und berücksichtig ten diese demzufolge bei ihrer Beurteilung (vgl. Urk. 10/B/10 S. 8 ff.).
Sowohl das hiesige Gericht (Urteil vom 14. Juli 2017 im Prozess IV.2016.00961 E. 5; beigezogen als Urk. 25) als auch das Bundesgericht (Urteil 9C_650/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 4) haben bereits rechtskräftig - im Rahmen des invalidenver sicherungsrechtlichen Verfahrens - festgehalten, dass das MEDAS-Gutachten den erforderlichen Kriterien (vgl. vorstehend E. 2.5) entspricht und darauf abgestellt werden kann.
Vorliegend kann nichts anderes gelten, zumal der Kläger weitgehend Mängel am MEDAS-Gutachten geltend macht, welche bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Juli 2017 entkräftet wurden. So bemängelte der Kläger, das MEDAS-Gutachten nehme Bezug auf die veraltete Überwindbarkeits-Rechtsprechung und tauge bereits deswegen nicht zur Beurteilung der Arbeits- beziehungsweise Er werbsunfähigkeit. Sodann habe Dr. med. C.___ mit Kommentar vom 24. April 2015 zum MEDAS-Gutachten (vgl. Urk. 14/5) zentrale Mängel des Gut achtens aufgezeigt, worauf zu verweisen sei. Im MEDAS-Gutachten sei nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb sich die festgestellten Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nur auf die angestammte Tätig keit beziehen sollen. Genauso wenig nachvollziehbar sei, weshalb die auf Seite 29 des Gutachtens gestellten Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit sein sollen. Schliesslich setze sich das MEDAS-Gutachten in Widerspruch zu den vom Kläger eingereichten Unterlagen. Daher könne das besagte Gutachten nicht als Beweismittel zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gelten (Urk. 13 S. 6 f. Ziff. 8.5).
E. 5.2.2.1 Zu diesen Kritikpunkten sowie zu den im Nachgang an das Gutachten erstellten ärztlichen Berichten nahm das hiesige Gericht bereits Stellung (vgl. IV.2016.00961 E. 5.2.1, Urk. 25): „[…] Der Hausarzt Dr. C.___ brachte in seiner Stellungnahme vom 24. April 2015 (…) nichts vor, was dazu geeignet wäre, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Er verwies einzig vage darauf, dass sich die Schmerzsymptomatik im Bereich der LWS immer wie der verschlechtere, ohne dies durch Nennung von Befunden zu substantiieren (…). Auch aus den weiteren nach der Begutachtung datierenden ärztlichen Berichten erge ben sich keine neuen Erkenntnisse bezüglich Ursache der somatisch nicht erklärbaren Schmerzen oder Anhaltspunkte für relevante neu aufgetretene oder exazerbierte soma tische Beschwerden: Die MRI-Untersuchungen vom 25. Januar 2016 (…) zeigten im Vergleich zu denjenigen vom 5. und 18. Februar 2014 (…) keine wesentliche Verände rung. Dies kommt auch i m Bericht der Rheumatologie des D.___ vom 6. Mai 2016 , in welchem diese aktuelle Bildgebung berücksichtigt wurde,
zum Ausdruck. Darin wurde von einer Ausstrahlung der zervikalen Schmerzen in den linken Arm berichtet. Die die sen Schmerzen zugrunde liegende morphostrukturelle Pathologie wurde jedoch als nicht evident beurteilt und - ohne entsprechende Bildgebung - eine mögliche Ursache im Segment C5-C7 angenommen und von einem Einfluss psychischer Faktoren ausge gangen (…). Dies steht im Einklang mit der von den MEDAS-Gutachtern festgestellten Kompression der Nervenwurzel C4 rechts und Tangierung von C5 rechts und C6 links sowie der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somati schen Faktoren (ICD-10: F45.41, …). Die Radiologie des D.___ überwies den Beschwer deführer sodann mit Bericht vom 20. Juni 2016 spitalintern an das Schmerzzentrum, nachdem keine Ursache für die grossflächige Schmerzproblematik gefunden worden war und ebenso wenig wie vom Neurologen Dr. E.___ eine gezielte Behandlungsmög lichkeit angeboten werden konnte (…). […] Auch eine am 21. März 2017 im D.___ durchgeführte CT-Myelographie der LWS lieferte keine neuen Erkenntnisse (…). Damit ist durch die nach der Begutachtung erstellten ärztlichen Berichte keine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen, womit die Rüge der fehlenden Aktualität des Gutachtens (…) ins Leere geht. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ist entsprechend vom Gesundheitszustand gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 2014 (…) auszugehen. […]”
E. 5.2.2.2 Aufgrund der festgestellten, objektivierbaren körperlichen Einschränkungen leg ten die MEDAS-Gutachter ein Belastungsprofil für eine leidensangepasste Tätig keit fest und führten aus, die bisherige Tätigkeit als Sicherheitsbeamter sei wegen de r erforderlichen Gehstrecke sowie der möglichen körperlichen Auseinanderset zungen nicht mehr zumutbar. Die quantitative Einschränkung der vollschichtig verwertbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit begründeten sie mit einem schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf und einem allenfalls reduzierten Arbeitstempo und bezifferten d ie Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit 20 % (vgl. vorstehend E. 3.6). Aufgrund der gestützt auf die erhobenen Befunde und die medizinischen Vorakten gestellten Diagnosen ist es - entgegen den Ausfüh rungen des Klägers (vorstehend E. 5.2.1) - nachvollziehbar, dass die MEDAS-Gutachter zwar von einer Unzumutbarkeit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, aber von einer vollschichtigen Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit bei ei ner 80%igen Leistungsfähigkeit ausgehen.
E. 5.2.2.3 Schliesslich führt der Umstand, dass das MEDAS-Gutachten noch unter Geltung der Überwindbarkeits-Rechtsprechung erstellt wurde, nicht dazu, dass die Exper tise per se ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 4.2.3). Die vom hiesigen Gericht durchgeführte Prüfung der Standardindikatoren (vgl. IV.2016.00961 E. 5.3.4, Urk. 25) wurde vom Bun desgericht geschützt, weshalb das MEDAS-Gutachten auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist und auf die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, welche sich für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausspricht, abgestellt werden kann.
Es geht nicht an, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher auf der gleichen Befundgrundlage zu bloss unterschiedlichen Einschät zungen gelangen oder an vorgängig geäusserten Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn - was hier nicht der Fall ist - objektiv feststellbare Gesichtspunkte (reproduzierbare Befunde und überprüfbare anamnestische An gaben) vorgebracht werden, welche im Rahmen der Administrativbegutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. Novem ber 2015 E. 4.1 unter Hinweis auf die Urteile 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2 und
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit seit dem 17. Juli 2006 auszuge hen.
Soweit der Kläger verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen (vgl. vorstehend E. 1.1), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wer den (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die me dizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkennt nisse zu erwarten. 6.
6.1
Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der 20%igen Arbeitsunfähigkeit zu prüfen.
Gemäss Ziff. 4 AVB-Rente (Urk. 2/52) wird bei Personen, die eine Erwerbstätig keit ausüben, der Grad der Erwerbsunfähigkeit ermittelt, indem das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt hat, mit demjenigen verglichen wird, das sie bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt nach Ablauf der Wartefrist noch erzielt beziehungsweise noch erzielen könnte. Die Differenz, ausgedrückt in Prozenten des bisherigen Einkommens, ergibt den Grad der Erwerbsunfähigkeit.
Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % ergibt keinen Anspruch auf Ren ten (Ziff. 3 AVB-Rente). 6.2
Die Beklagte lehnte bereits im Jahr 2009 das Leistungsgesuch des Klägers ab (Schreiben vom 6. Oktober 2009, Urk. 2/15). Danach ersuchte der Kläger die Be klagte erst im Juni 2015 erneut um eine Leistungsbeurteilung (Urk. 2/16). Im Zeitpunkt der ersten Leistungsablehnung war der Kläger 56 Jahre alt. Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit noch knapp 9 Jahre, weshalb entgegen der Ansicht des Klägers (vorstehend E. 1.1) zweifelsohne von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt auszugehen war. 6.3
Gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin des Klägers, der Y.___ SA, ging die Beklagte von einem Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- aus (vgl. Urk. 10/B/2 Ziff. 2.10). Dieses Einkommen hätte der Kläger gemäss der Arbeitge berin im Jahr 2008 ohne Eintritt eines Gesundheitsschadens erzielt (Urk. 10/B/2 Ziff. 2.11; vgl. dazu auch schon IV.2016.00961 E. 6.2). 6.4
6.4.1
Hinsichtlich Invalideneinkommen führte die Beklagte aus, aufgrund der Erfah rung des Klägers im Sicherheitsbereich, komme beispielsweise eine Arbeit im Empfangsbereich einer Bank, Versicherung oder einer anderen Dienstleistungs gesellschaft in Frage. Mit Blick auf seine früheren Tätigkeiten sei ebenfalls eine Kombination von Chauffeur- und anderen Dienstleistungen, beispielsweise als Chauffeur der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates sowie Verantwortlicher für den Fuhrpark eines grösseren Unternehmens, möglich. Auch Funktionen als Telefonist in Kombination mit einer Tätigkeit am Empfang kämen zweifelsfrei in Frage, da auch hier die Möglichkeit der Wechselbelastung bestehen würde (Urk. 9 S. 18 Ziff. 64). Der von einem Schweizer durchschnittlich erzielbare Medianlohn liege für die ausgewählten Berufsgruppen (ohne Kaderfunktion, ohne abgeschlos sene Berufsbildung) zwischen Fr. 4'169.-- (für Reinigungspersonal und Hilfs kräfte im Dienstleistungsbereich) und Fr. 5'840.-- (für Hilfskräfte im Finanz- und Versicherungsdienstleistungsbereich; S. 19 Ziff. 65).
Demgegenüber stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, es sei ihm unmöglich und nicht zumutbar, irgendeine Tätigkeit auszuüben (Urk. 13 S. 8 Ziff. 8.6). 6.4.2
Das Invalideneinkom men ist entgegen der Ansicht der
Beklagten nicht gestützt auf branchenspezifische Tabellenlö hn e zu ermitteln , da dem Kläger eine Vielzahl an körperlich leichte n , wechselbelastende n Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 3.6) in sämtlichen Branchen zumutbar ist.
Tätigkeiten mit einem nicht allzu eingeschränkten Anforderungsprofil, wie sie dem Kläger zumutbar sind, sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausrei chend vorhanden, wobei an leichte Montagetätigkeiten oder Kontroll- und Über wachungstätigkeiten, leichte Magazinerarbeiten oder Archivarbeiten oder fir meninterne Briefpostverteilung oder auch - wie von der Beklagten angeführt (vgl. vorstehend E. 6.4.1 ) - an diverse Hilfstätigkeiten im Dienstleistungssektor zu den ken ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmen dem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungs funktionen wie auch Hilfstätigkeiten im Dienstleistungsbereich grosse und wach sende Bedeutung zukommt. Insgesamt besteht auf dem ausgeglichenen Arbeits markt durchaus die entsprechende Nachfrage für den gesundheitlichen Ein schränkungen des Klägers angepasste Tätigkeiten.
Es ist daher das durchschnittliche Monatseinkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten ( Anforderungsniveau 4 ) in sämtlichen Wirtschaftszweigen des priva ten Sektors (Totalwert) gemäss Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008
in der Höhe von Fr. 4'806.-- heranzuziehen . Unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl . www.bfs.admin.ch
, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, 2004-2017, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, Total, 2008) sowie bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ist für das Jahr 2008 von einem hypothetischen Invalideneinkommen von rund Fr. 47'983.-- auszugehen (Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.8). 6.4.3
Die Beklagte führte weiter aus, es resultiere - bei ihrer Berechnung - selbst bei Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzuges kein leistungsbegründender Erwerbsunfähigkeitsgrad (Urk. 9 S. 19 Ziff. 66).
Eine eigentliche Prüfung der persönliche n und berufliche n Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Auf enthaltsk ategorie und Beschäftigungsgrad, welche Auswirkungen auf die Lohn höhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa), führte sie allerdings nicht durch. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren wurde eine solche Prüfung bis her ebenfalls nicht durchgeführt, da die Höhe eines allenfalls zu gewährenden Abzuges nicht entscheidend war (vgl. IV.2016.00961 E. 6.3 sowie 9C_650/2017 E. 4.4).
Die Überprüfung der besagten Merkmale, welche für die Gewährung eines lei densbedingten Abzuges relevant sind, ergibt Folgendes:
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (bis LSE 2010 ; danach Kompetenzniveau 1 ) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).
Da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersun abhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8 C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) , recht fertigt das Merkmal „Alter“ keinen Abzug vom Tabellenlohn. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E.
E. 9 C_853/2015 vom 23. Juni 2014 E. 3.1.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00092
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 19. Juli 2018 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Hauptsitz Austrasse 46, Postfach, 8085 Zürich Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler Buis Bürgi AG Mühlebachstrasse 8, Postfach 672, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1953, war vom 5. Juni 2004 bis 15. Juli 2008 bei der Y.___ SA als Sicherheitsmitarbeiter angestellt, wobei sein letzter effektiver Arbeitstag am 17. Juli 2006 war (Urk. 10/B/2 Ziff. 2.1 + 2.7 f., Urk. 2/8). Mit Ver sicherungsbeginn per 1. Dezember 2005 schloss er bei der Zürich Lebensversiche rungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) eine Risikoversicherung bei Er werbsunfähigkeit im Rahmen einer gebundenen Vorsorgeversicherung nach der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) ab (Urk. 2/3). Am 13. Oktober 2006 ging bei der Zürich eine Krankheits- und Unfallmeldung des Versicherten ein. Damit meldete er eine seit dem 17. Juli 2006 bestehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Weiter wies er auf einen am 25. Mai 2006 (in den Akten wird teilweise auch der 15. Mai 2006 als Unfalldatum genannt, vgl. Urk. 10/B/4 Ziff. 4) erlittenen Bagatellunfall (Treppensturz) hin und führte aus, er habe nach dem Sturz zu 100 % weitergear beitet (Urk. 2/9). Mit Schreiben vom 27. April 2009 lehnte die Zürich einen Leis tungsanspruch des Versicherten ab (Urk. 2/13), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 28. September 2009 opponierte (Urk. 2/14). Die Zürich hielt an ihrer Leistungsablehnung fest (Schreiben vom 6. Oktober 2009, Urk. 2/15).
Aus einem Schreiben vom 16. Juni 2015 geht hervor, dass der Versicherte die Zürich erneut um eine Leistungsbeurteilung aus der obengenannten Versicherung ersuchte (Urk. 2/16). Die Zürich hielt am 12. Januar 2016 fest, aufgrund der ihr vorliegenden IV-Akten und den darin enthaltenen medizinischen Abklärungen liege keine Erwerbsunfähigkeit in anspruchsbegründender Höhe vor (Urk. 2/17). 2.
Am 26. Oktober 2016 erhob der Versicherte Klage gegen die Zürich und stellte folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aus der Police Nr. O.___ CHF 272'870.95 nebst Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2016 zu bezahlen. 2. Es sei der Kläger mit Wirkung ab 18. Juli 2008 von der Prämienzah lungspflicht betreffend die Police Nr. O.___ zu befreien. 3. Es sei ein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen. 4. Es sei eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzuführen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.”
Mit Klageantwort vom 14. Februar 2017 beantragte die Zürich die Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Replik vom 4. Mai 2017 (Urk. 13) hielt der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest. Die Duplik vom 20. Juni 2017 (Urk. 19), womit die Beklagte ebenfalls an ihrem Standpunkt festhielt, wurde dem Kläger am 21. Juni 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20). Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 zog der Klä ger sein Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vorbehaltlos zurück (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Kläger stellte sich in seiner Klageschrift (Urk. 1) auf den Standpunkt, gestützt auf diverse medizinische Berichte und Arztzeugnisse sei eine seit dem 17. Juli 2006 anhaltende krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bishe rigen sowie einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen (S. 7 ff. Ziff. 2.1 ff., S. 20 f. Ziff. 5.3 ff.). In den Jahren 2006 bis 2013 seien fünf Arbeitsversuche gescheitert. Die bestehenden Einschränkungen würden sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern lassen und es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der be ruflichen Tätigkeit gerechnet werden (S. 15 f. Ziff. 2.15, S. 21 Ziff. 5.7). Der Klä ger weise eine langjährige äusserst komplexe Schmerzproblematik der linken Körperseite auf. Er sei äusserst schmerzgeplagt und habe eine Opioid-Dauerme dikation. Es bestehe eine langjährige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkei ten. Eine weiterführende Idee zum Vorgehen bezüglich der langjährigen Schmerz problematik im linken Bein bestehe nicht. Für eine genaue Wertung und Gewich tung inklusive aller Vorbefunde müsse eine neue polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt werden (S. 18 Ziff. 2.20). Aufgrund des bereits im Zeitpunkt der Erkrankung (17. Juli 2006) fortgeschrittenen Alters von 53 Jahren würde der aus geglichene Arbeitsmarkt ohnehin keine Stelle für den Kläger bereithalten. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit betrage somit 100 % (S. 22 f. Ziff. 6.4).
Sodann hätte die Beklagte den Kläger allenfalls beim Suchen einer zumutbaren Erwerbstätigkeit unterstützen und während einer allenfalls erforderlichen Um schulungszeit die Erwerbsunfähigkeitsleistungen erbringen müssen (S. 23 Ziff. 7). Weiter hätte die Beklagte dem Kläger ab dem 18. Juli 2006 Prämienbefreiung gewähren müssen (S. 24 Ziff. 9.3).
Daran hielt der Kläger mit Replik vom 4. Mai 2017 fest (Urk. 13). 1.2
Demgegenüber führte die Beklagte aus (Urk. 9), vorliegend fehle es am Erforder nis des Vorliegens einer Krankheit. Die angebliche und bestrittene Erwerbsunfä higkeit beruhe auf dem am 25. Mai 2006 erlittenen Unfall. Leistungen bei Er werbsunfähigkeit infolge eines Unfalles seien jedoch in der vom Kläger abge schlossenen Risikoversicherung ausgenommen worden (S. 14 ff. Ziff. 46 ff.).
Selbst wenn gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten von einer gerin gen krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % auszuge hen wäre, fehlte es an einer anspruchsbegründenden Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 % (S. 17 ff. Ziff. 59 ff.).
Sodann machte die Beklagte geltend, bis zum Einreichen der vorliegenden Klage seien keine rechtsgenügenden verjährungsunterbrechenden Handlungen vorge nommen worden. Der Kläger könne höchstens für die zwei Jahre vor der Klage einreichung betreffende Zeit Rentenleistungen verlangen. Darüberhinausge hende, von ihm geltend gemachte Ansprüche seien gestützt auf Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) in Verbindung mit Art. 128 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zi vilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) verjährt (S. 12 ff. Ziff. 39 ff.). 1.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger einen Leistungsanspruch aufgrund der bei der Beklagten mit Police-Nr. O.___ abgeschlossenen Risikoversicherung bei Erwerbsunfähigkeit hat. 2.
2.1
Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Risikoversicherung bei Erwerbsunfä higkeit im Rahmen einer gebundenen Vorsorgeversicherung nach BVV 3 ab. Als Versicherungsbeginn wurde der 1. Dezember 2005 festgelegt. Bei Erwerbsunfä higkeit infolge Krankheit wird nach einer Wartefrist von 24 Monaten als Versi cherungsleistung eine jährliche Rente von Fr. 33'000.-- ausbezahlt. Bei Erwerbs unfähigkeit infolge eines Unfalles wird keine Leistung fällig. Ebenfalls tritt im Falle einer Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartefrist von 24 Monaten eine Prä mienbefreiung ein (Police-Nr. O.___; Urk. 2/3). 2.2
2.2.1
Aus den Bedingungen für die Rente bei Erwerbsunfähigkeit (Ausgabe August 2004; nachfolgend: AVB-Rente; Urk. 2/52) gehen folgende Definitionen und Re gelungen hervor: 2.2.2
Eine erwerbstätige Person ist erwerbsunfähig, wenn sie wegen medizinisch ob jektiv feststellbaren Krankheits- oder Unfallfolgen vollständig oder teilweise aus serstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszu üben. Zumutbar ist eine andere Tätigkeit, wenn sie den Fähigkeiten und der bis herigen Lebensstellung der versicherten Person entspricht, auch wenn die hierfür benötigten Kenntnisse erst durch eine Umschulung erworben werden müssen. Während der erforderlichen Umschulungszeit werden Erwerbsunfähigkeitsleis tungen erbracht (Ziff. 2 Abschnitt 1).
Als Beginn der Erwerbsunfähigkeit gilt der Tag, an dem diese ärztlich festgestellt wurde (= Datum des Arztbesuches; Ziff. 2 Abschnitt 4). 2.3
Gemäss den Bedingungen für die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (nachfolgend: AVB-Prämienbefreiung; Urk. 2/2) übernimmt die Beklagte bei mindestens 25%iger Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person während der vereinbarten Wartezeit für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit ganz oder teilweise die Prämienzahlung (Ziff. 3 Abschnitt 1).
Die Höhe der Prämienbefreiung richtet sich nach dem Grad der Erwerbsunfähig keit. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf Prämienbefreiung (Ziff. 3 Abschnitt 2). 2.4
Gemäss Ziff. 26 in Verbindung mit Ziff. 22 der Allgemeinen Versicherungsbedin gungen (nachfolgend: AVB; Ausgabe August 2004, Urk. 2/4) kommen ergänzend die Regelungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG), der Verordnung über die steuerliche Abzugsbe rechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) sowie die Best im mungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zur Anwen dung, falls etwas nicht ausdrücklich geregelt ist. 2.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.
3.1
Es ist unbestritten, dass der Kläger im Jahr 2006 bei der Y.___ SA angestellt war und damit als erwerbstätige Person im Sinne der AVB gilt. Fraglich und streitig ist, ob beim Kläger eine mindestens 25%ige Erwerbsunfähigkeit vorliegt und diese krankheitsbedingt ist. 3.2
Dem Bericht von prakt. med. Z.___ vom 25. August 2006 (Urk. 2/38) ist zu entnehmen, dass sich der Kläger seit dem 17. Juli 2006 bei ihm in Behandlung befindet (Ziff. 1) aufgrund eines Femoropatellarsyndrom rechts und einer Lum boischialgie bei Status nach Re-Hemilaminektomie L5/S1 links (Ziff. 2). Seit der Operation im Jahr 1997 bestünden Exazerbationen mit lumbospondylogenem Syndrom, meist ohne radikuläre Ausfälle. Seit dem 17. Juli 2006 hätten die Be schwerden derart zugenommen, dass der Kläger ab dem 22. August 2006 habe hospitalisiert werden müssen (Ziff. 7). Es handle sich um keinen Unfall (Ziff. 3). Dem Kläger wurde ab dem 17. Juli 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert (Ziff. 4; vgl. auch Arztzeugnisse Urk. 2/36-37+39-40). 3.3
Vom 22. August bis 9. September 2006 war der Kläger im Stadtspital A.___ hos pitalisiert (Bericht vom 21. September 2006; Urk. 2/18). Die Ärzte führten aus, der Kläger habe am 15. (richtig: 25.; vgl. auch Diagnoseliste) Mai 2006 während der Arbeit einen Treppensturz aufs Gesäss erlitten. Im Anschluss daran habe er Schmerzen im Hals- und Nackenbereich sowie eine Schwellung der linken Schul terseite und später progrediente Schmerzen im Lumbalbereich gehabt. Am 17. Juli 2006 habe er die Arbeit abbrechen müssen wegen Lumbalgien mit Radiatio ins linke Knie, linker Unterschenkel, Fuss und Grosszehe links (S. 1 unten).
Es wurde folgende Diagnose gestellt (S. 1 Mitte): - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierend radikulärer Reizung L5 links bei - leichter epiduraler Narbenbildung rezessal L4/5 links - Status nach Diskushernienoperation L4/5 links - Status nach Rezidivhernienoperation 1997 L5/S1 - Status nach Arbeitsunfall am 25. Mai 2006 - deutlicher vegetativer Reaktion bei physiotherapeutisch provozierten Schmerzen - Schmerzgebietsausdehnung im Lendenwirbelsäulen (LWS)-Bereich
Vom 22. August bis 22. September 2006 wurde dem Kläger eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit attestiert (S. 2 unten). 3.4
Auf Anfrage der Beklagten führten die Ärzte des Stadtspitals A.___ mit Bericht vom 8. November 2006 (Urk. 10/B/3) aus, Ursache der Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei ein Unfall (S. 1 Ad 1). Weiter hielten sie Folgendes fest (S. 2 Ad 4): „Die Prognose dieser Erkrankung bei schon voroperiertem Patienten ist eher schlecht.”
Ab dem 22. September 2006 solle ein 50%iger Wiedereinstieg ins Arbeitsleben möglich sein (S. 2 Ad 6+8). 3.5
Prakt. med. Z.___ hielt gegenüber der Beklagten am 8. Dezember 2006 (Urk. 10/B/4) fest, der Kläger habe seit Mitte Mai 2006 zunehmende Schmerzen im Rückenbereich und sei seit dem 17. Juli 2006 deswegen arbeitsunfähig. Als mitauslösender Faktor komme möglicherweise auch ein Treppensturz aufs Gesäss während der Arbeit am 15. (richtig: 25.) Mai 2006 in Frage (Ziff. 4). Er attestierte weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6). 3.6
Am 16. Dezember 2014 (Urk. 10/B/10) erstatteten die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ GmbH im Auftrag der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) .
Im Rahmen der Konsensbeurteilung mas sen die Gutachter einzig den vom ortho pädischen Gutachter gestellten Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, mithin der linken Gonarthrose, dem chronischen lumbovertebralen und lum bospondylogenen Schmerzsyndrom und dem Zervikalsyndrom (S. 28 f. ). Sie hiel ten fest, gewisse geklagte Schmerzen seien nachvollziehbar. Einerseits aufgrund einer reduzierten Rückenbelastbarkeit bei fortgeschrittener Osteochondrose L4/5, andererseits wegen einer mittelgradigen Gonarthrose des linken Knies. Rein so matisch betrachtet ergebe dies in einer leidensangepassten Tätigkeit eine voll schichtige Arbeitsfähigkeit mit um rund 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit. Diese Einschränkung sei durch einen schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf res pektive ein möglicherweise reduziertes Arbeitstempo begründet
(S. 28 oben ). Sie beurteilten dabei alle körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten unter Vermeidung von Wirbelsäulenzwangshaltungen, längeren Gehstrecken, längerem Stehen und längerem Sitzen als leidensangepasst. Als nicht geeignet erachteten sie Arbeiten mit Begehen von Gerüsten, gehen auf unebenem Boden und ständi gem Treppensteigen oder dem Hantieren mit schlagenden und vibrierenden Ma schinen. Betreffend Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und Überkopf arbeiten hielten die medizinischen Sachverständigen fest, diese seien selten zumutbar (S . 30 oben ). Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gelte retro spektiv seit dem Sturzereignis im Jahr 2006. Die Tätigkeit als Sicherheitsbeamter mit hoher Gehstrecke und der allfällig nötigen Einsatzbereitschaft auch für theo retisch denkbare körperliche Auseinandersetzung im Dienst sei ab dem Sturzer eignis im Jahr 2006 nicht mehr zumutbar. Diese Tätigkeit sei auch durch die Kniepathologie beeinträchtigt. Eine Tätigkeit im Innendienst wäre möglich und als Verweistätigkeit zu werten (S. 29 unten).
Aus psychiatrischer Sicht hätten sich keine Hinweise für eine versicherungsme dizinisch relevante Erkrankung ergeben. Betreffend die chronische Schmerzstö rung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) seien die Förs ter-Ausnahmekriterien nur tei lweise erfüllt. Die Behandlungs möglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft worden, die Behandlungsversuche seien noch nicht kon sequent genug und bisher ohne entsprechend hohe Behandlungsaktivität gewe sen. Auch bestehe kein sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens. Aus psy chiatrischer Sicht sei deshalb nicht von einer zusätzlichen Einschränkung der Ar beitsfähigkeit auszugehen (S . 28 ). 4. 4.1
Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, es liege keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor. Die angeblichen Einschränkungen des Klägers seien auf das Unfallereignis vom 25. Mai 2006 zurückzuführen (vgl. vorstehend E. 1.2). 4.2
Im Untersuchungsbericht vom 16. Dezember 2005 (Urk. 10/B/1), welcher prakt. med. Z.___ im Vorfeld des Versicherungsabschlusses zuhanden der Beklagten ausfüllte, wurden die früheren Probleme am Bewegungsapparat und dabei insbe sondere im Bereich der Wirbelsäule erwähnt. So nannte er die beiden Diskusher nienoperationen der Jahre 1983 und 1997 (Ziff. 3i). Auf die Frage, ob Anzeichen für eine Erkrankung der Wirbelsäule bestehen würden, gab prakt. med. Z.___ un ter erneutem Hinweis auf den Status nach zweimaliger Diskushernienoperation an, die LWS sei derzeit praktisch voll beweglich bei einem Finger-Boden-Abstand (FBA) von 10 cm (Ziff. 19b). Aus dem Bericht vom 25. August 2006 von pract. med. Z.___ geht hervor, dass der Kläger seit der Operation 1997 an Exazerbationen mit lumbospondylogenem Syndrom leidet, wobei die Beschwerden seit dem 17. Juli 2006 stark zugenommen und eine Hospitalisierung notwendig gemacht hätten. Es handelt sich gemäss med. pract. Z.___ um keine unfallbedingten Beschwerden (vorstehend E. 3.2). Die Ärzte des Stadtspitals A.___ wiesen auf „im Anschluss” an einen Treppensturz bestehende Schmerzbeschwerden hin (vorstehend E. 3.3) und hielten später ex plizit fest, Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei ein Unfall (vorstehend E. 3.4). So dann erwähnten dieselben Ärzte allerdings auch, dass die Prognose der Erkran kung beim schon voroperierten Kläger eher schlecht sei. Dies wiederum spricht nicht dafür, dass die Beschwerden vollumfänglich und überwiegend wahrschein lich auf das Ereignis vom 25. Mai 2006 zurückzuführen sind. Aufgrund der Akten ist nicht auszuschliessen, dass der besagte Treppensturz vom 25. Mai 2006 ein mitauslösender Faktor (vgl. dazu auch vorstehend E. 3.5) für die Schmerzbeschwerden im Rückenbereich war. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist es praxisgemäss zwar ausreichend , wenn das schädi gende Geschehen eine Teilursache bildet. Allerdings genügt die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs für die Frage, ob zwischen einem schädigenden Er eignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Die Argumentation der Beklagten mittels ärztlicher Berichte nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheit liche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Da insbesondere bereits im Vorfeld an das Ereignis vom 25. Mai 2006 auf die Vorschäden am Rücken hingewiesen wurde, der Kläger sodann im Anschluss an das besagte Ereignis mehrere Wochen weitergearbeitet hat und eine einge schränkte Arbeitsfähigkeit erst ab dem 17. Juli 2006 dokumentiert ist sowie den medizinischen Akten lediglich der Hinweis auf eine mögliche Teilursache des Un falles für die Beschwerden zu entnehmen ist, ist vorliegend nicht davon auszu gehen, dass die strittige Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlich keit infolge eines Unfalles eintrat. Als weiteres Indiz für eine weitgehend dege nerative und krankheitsbedingte Einschränkung ist die Tatsache zu werten, dass offenbar aufgrund des Unfalles vom 25. Mai 2006 kein unfallversicherungsrecht liches Verwaltungsverfahren eröffnet wurde. 4.3
Nach dem Gesagten ist eine allfällige Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt. Dementsprechend greift vorliegend der Leis tungsausschluss für eine allfällige Erwerbsunfähigkeit infolge Unfall nicht. 5. 5.1
Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, es sei gestützt auf die Berichte und Zeugnisse verschiedener Ärzte eine seit dem 17. Juli 2006 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vorstehend E. 2.1). Dahingegen machte die Be klagte geltend, gestützt auf das MEDAS-Gutachten sei lediglich eine höchstens 20%ige Arbeitsunfähigkeit belegt (vorstehend E. 2.2). 5.2 5.2.1
Der Kläger stützte sich für seine Argumentation auf Berichte diverser Ärzte (vgl. Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 2.2-2.16 sowie S. 20 f. Ziff. 5.4 ff.), welche allesamt den MEDAS-Gutachtern vorlagen. Die Gutachter führten die vom Kläger im Einzelnen erwähnten Berichte und Zeugnisse in ihrer Aktenanalyse auf und berücksichtig ten diese demzufolge bei ihrer Beurteilung (vgl. Urk. 10/B/10 S. 8 ff.).
Sowohl das hiesige Gericht (Urteil vom 14. Juli 2017 im Prozess IV.2016.00961 E. 5; beigezogen als Urk. 25) als auch das Bundesgericht (Urteil 9C_650/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 4) haben bereits rechtskräftig - im Rahmen des invalidenver sicherungsrechtlichen Verfahrens - festgehalten, dass das MEDAS-Gutachten den erforderlichen Kriterien (vgl. vorstehend E. 2.5) entspricht und darauf abgestellt werden kann.
Vorliegend kann nichts anderes gelten, zumal der Kläger weitgehend Mängel am MEDAS-Gutachten geltend macht, welche bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Juli 2017 entkräftet wurden. So bemängelte der Kläger, das MEDAS-Gutachten nehme Bezug auf die veraltete Überwindbarkeits-Rechtsprechung und tauge bereits deswegen nicht zur Beurteilung der Arbeits- beziehungsweise Er werbsunfähigkeit. Sodann habe Dr. med. C.___ mit Kommentar vom 24. April 2015 zum MEDAS-Gutachten (vgl. Urk. 14/5) zentrale Mängel des Gut achtens aufgezeigt, worauf zu verweisen sei. Im MEDAS-Gutachten sei nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb sich die festgestellten Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nur auf die angestammte Tätig keit beziehen sollen. Genauso wenig nachvollziehbar sei, weshalb die auf Seite 29 des Gutachtens gestellten Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit sein sollen. Schliesslich setze sich das MEDAS-Gutachten in Widerspruch zu den vom Kläger eingereichten Unterlagen. Daher könne das besagte Gutachten nicht als Beweismittel zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gelten (Urk. 13 S. 6 f. Ziff. 8.5). 5.2.2 5.2.2.1
Zu diesen Kritikpunkten sowie zu den im Nachgang an das Gutachten erstellten ärztlichen Berichten nahm das hiesige Gericht bereits Stellung (vgl. IV.2016.00961 E. 5.2.1, Urk. 25): „[…] Der Hausarzt Dr. C.___ brachte in seiner Stellungnahme vom 24. April 2015 (…) nichts vor, was dazu geeignet wäre, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Er verwies einzig vage darauf, dass sich die Schmerzsymptomatik im Bereich der LWS immer wie der verschlechtere, ohne dies durch Nennung von Befunden zu substantiieren (…). Auch aus den weiteren nach der Begutachtung datierenden ärztlichen Berichten erge ben sich keine neuen Erkenntnisse bezüglich Ursache der somatisch nicht erklärbaren Schmerzen oder Anhaltspunkte für relevante neu aufgetretene oder exazerbierte soma tische Beschwerden: Die MRI-Untersuchungen vom 25. Januar 2016 (…) zeigten im Vergleich zu denjenigen vom 5. und 18. Februar 2014 (…) keine wesentliche Verände rung. Dies kommt auch i m Bericht der Rheumatologie des D.___ vom 6. Mai 2016 , in welchem diese aktuelle Bildgebung berücksichtigt wurde,
zum Ausdruck. Darin wurde von einer Ausstrahlung der zervikalen Schmerzen in den linken Arm berichtet. Die die sen Schmerzen zugrunde liegende morphostrukturelle Pathologie wurde jedoch als nicht evident beurteilt und - ohne entsprechende Bildgebung - eine mögliche Ursache im Segment C5-C7 angenommen und von einem Einfluss psychischer Faktoren ausge gangen (…). Dies steht im Einklang mit der von den MEDAS-Gutachtern festgestellten Kompression der Nervenwurzel C4 rechts und Tangierung von C5 rechts und C6 links sowie der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somati schen Faktoren (ICD-10: F45.41, …). Die Radiologie des D.___ überwies den Beschwer deführer sodann mit Bericht vom 20. Juni 2016 spitalintern an das Schmerzzentrum, nachdem keine Ursache für die grossflächige Schmerzproblematik gefunden worden war und ebenso wenig wie vom Neurologen Dr. E.___ eine gezielte Behandlungsmög lichkeit angeboten werden konnte (…). […] Auch eine am 21. März 2017 im D.___ durchgeführte CT-Myelographie der LWS lieferte keine neuen Erkenntnisse (…). Damit ist durch die nach der Begutachtung erstellten ärztlichen Berichte keine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen, womit die Rüge der fehlenden Aktualität des Gutachtens (…) ins Leere geht. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ist entsprechend vom Gesundheitszustand gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 2014 (…) auszugehen. […]” 5.2.2.2
Aufgrund der festgestellten, objektivierbaren körperlichen Einschränkungen leg ten die MEDAS-Gutachter ein Belastungsprofil für eine leidensangepasste Tätig keit fest und führten aus, die bisherige Tätigkeit als Sicherheitsbeamter sei wegen de r erforderlichen Gehstrecke sowie der möglichen körperlichen Auseinanderset zungen nicht mehr zumutbar. Die quantitative Einschränkung der vollschichtig verwertbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit begründeten sie mit einem schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf und einem allenfalls reduzierten Arbeitstempo und bezifferten d ie Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit 20 % (vgl. vorstehend E. 3.6). Aufgrund der gestützt auf die erhobenen Befunde und die medizinischen Vorakten gestellten Diagnosen ist es - entgegen den Ausfüh rungen des Klägers (vorstehend E. 5.2.1) - nachvollziehbar, dass die MEDAS-Gutachter zwar von einer Unzumutbarkeit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, aber von einer vollschichtigen Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit bei ei ner 80%igen Leistungsfähigkeit ausgehen. 5.2.2.3
Schliesslich führt der Umstand, dass das MEDAS-Gutachten noch unter Geltung der Überwindbarkeits-Rechtsprechung erstellt wurde, nicht dazu, dass die Exper tise per se ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 4.2.3). Die vom hiesigen Gericht durchgeführte Prüfung der Standardindikatoren (vgl. IV.2016.00961 E. 5.3.4, Urk. 25) wurde vom Bun desgericht geschützt, weshalb das MEDAS-Gutachten auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist und auf die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, welche sich für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausspricht, abgestellt werden kann.
Es geht nicht an, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher auf der gleichen Befundgrundlage zu bloss unterschiedlichen Einschät zungen gelangen oder an vorgängig geäusserten Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn - was hier nicht der Fall ist - objektiv feststellbare Gesichtspunkte (reproduzierbare Befunde und überprüfbare anamnestische An gaben) vorgebracht werden, welche im Rahmen der Administrativbegutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. Novem ber 2015 E. 4.1 unter Hinweis auf die Urteile 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2 und 9 C_853/2015 vom 23. Juni 2014 E. 3.1.2). 5.3
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit seit dem 17. Juli 2006 auszuge hen.
Soweit der Kläger verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen (vgl. vorstehend E. 1.1), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wer den (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die me dizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkennt nisse zu erwarten. 6.
6.1
Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der 20%igen Arbeitsunfähigkeit zu prüfen.
Gemäss Ziff. 4 AVB-Rente (Urk. 2/52) wird bei Personen, die eine Erwerbstätig keit ausüben, der Grad der Erwerbsunfähigkeit ermittelt, indem das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt hat, mit demjenigen verglichen wird, das sie bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt nach Ablauf der Wartefrist noch erzielt beziehungsweise noch erzielen könnte. Die Differenz, ausgedrückt in Prozenten des bisherigen Einkommens, ergibt den Grad der Erwerbsunfähigkeit.
Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % ergibt keinen Anspruch auf Ren ten (Ziff. 3 AVB-Rente). 6.2
Die Beklagte lehnte bereits im Jahr 2009 das Leistungsgesuch des Klägers ab (Schreiben vom 6. Oktober 2009, Urk. 2/15). Danach ersuchte der Kläger die Be klagte erst im Juni 2015 erneut um eine Leistungsbeurteilung (Urk. 2/16). Im Zeitpunkt der ersten Leistungsablehnung war der Kläger 56 Jahre alt. Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit noch knapp 9 Jahre, weshalb entgegen der Ansicht des Klägers (vorstehend E. 1.1) zweifelsohne von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt auszugehen war. 6.3
Gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin des Klägers, der Y.___ SA, ging die Beklagte von einem Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- aus (vgl. Urk. 10/B/2 Ziff. 2.10). Dieses Einkommen hätte der Kläger gemäss der Arbeitge berin im Jahr 2008 ohne Eintritt eines Gesundheitsschadens erzielt (Urk. 10/B/2 Ziff. 2.11; vgl. dazu auch schon IV.2016.00961 E. 6.2). 6.4
6.4.1
Hinsichtlich Invalideneinkommen führte die Beklagte aus, aufgrund der Erfah rung des Klägers im Sicherheitsbereich, komme beispielsweise eine Arbeit im Empfangsbereich einer Bank, Versicherung oder einer anderen Dienstleistungs gesellschaft in Frage. Mit Blick auf seine früheren Tätigkeiten sei ebenfalls eine Kombination von Chauffeur- und anderen Dienstleistungen, beispielsweise als Chauffeur der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates sowie Verantwortlicher für den Fuhrpark eines grösseren Unternehmens, möglich. Auch Funktionen als Telefonist in Kombination mit einer Tätigkeit am Empfang kämen zweifelsfrei in Frage, da auch hier die Möglichkeit der Wechselbelastung bestehen würde (Urk. 9 S. 18 Ziff. 64). Der von einem Schweizer durchschnittlich erzielbare Medianlohn liege für die ausgewählten Berufsgruppen (ohne Kaderfunktion, ohne abgeschlos sene Berufsbildung) zwischen Fr. 4'169.-- (für Reinigungspersonal und Hilfs kräfte im Dienstleistungsbereich) und Fr. 5'840.-- (für Hilfskräfte im Finanz- und Versicherungsdienstleistungsbereich; S. 19 Ziff. 65).
Demgegenüber stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, es sei ihm unmöglich und nicht zumutbar, irgendeine Tätigkeit auszuüben (Urk. 13 S. 8 Ziff. 8.6). 6.4.2
Das Invalideneinkom men ist entgegen der Ansicht der
Beklagten nicht gestützt auf branchenspezifische Tabellenlö hn e zu ermitteln , da dem Kläger eine Vielzahl an körperlich leichte n , wechselbelastende n Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 3.6) in sämtlichen Branchen zumutbar ist.
Tätigkeiten mit einem nicht allzu eingeschränkten Anforderungsprofil, wie sie dem Kläger zumutbar sind, sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausrei chend vorhanden, wobei an leichte Montagetätigkeiten oder Kontroll- und Über wachungstätigkeiten, leichte Magazinerarbeiten oder Archivarbeiten oder fir meninterne Briefpostverteilung oder auch - wie von der Beklagten angeführt (vgl. vorstehend E. 6.4.1 ) - an diverse Hilfstätigkeiten im Dienstleistungssektor zu den ken ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmen dem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungs funktionen wie auch Hilfstätigkeiten im Dienstleistungsbereich grosse und wach sende Bedeutung zukommt. Insgesamt besteht auf dem ausgeglichenen Arbeits markt durchaus die entsprechende Nachfrage für den gesundheitlichen Ein schränkungen des Klägers angepasste Tätigkeiten.
Es ist daher das durchschnittliche Monatseinkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten ( Anforderungsniveau 4 ) in sämtlichen Wirtschaftszweigen des priva ten Sektors (Totalwert) gemäss Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008
in der Höhe von Fr. 4'806.-- heranzuziehen . Unter Berücksichtigung der betriebs üblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl . www.bfs.admin.ch
, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, 2004-2017, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, Total, 2008) sowie bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ist für das Jahr 2008 von einem hypothetischen Invalideneinkommen von rund Fr. 47'983.-- auszugehen (Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.8). 6.4.3
Die Beklagte führte weiter aus, es resultiere - bei ihrer Berechnung - selbst bei Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzuges kein leistungsbegründender Erwerbsunfähigkeitsgrad (Urk. 9 S. 19 Ziff. 66).
Eine eigentliche Prüfung der persönliche n und berufliche n Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Auf enthaltsk ategorie und Beschäftigungsgrad, welche Auswirkungen auf die Lohn höhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa), führte sie allerdings nicht durch. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren wurde eine solche Prüfung bis her ebenfalls nicht durchgeführt, da die Höhe eines allenfalls zu gewährenden Abzuges nicht entscheidend war (vgl. IV.2016.00961 E. 6.3 sowie 9C_650/2017 E. 4.4).
Die Überprüfung der besagten Merkmale, welche für die Gewährung eines lei densbedingten Abzuges relevant sind, ergibt Folgendes:
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (bis LSE 2010 ; danach Kompetenzniveau 1 ) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).
Da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersun abhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8 C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) , recht fertigt das Merkmal „Alter“ keinen Abzug vom Tabellenlohn. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E.
3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).
Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungs profil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsni veau 4) kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E . 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_ 351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).
Bei Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig se in können, ist unter dem Titel „ Beschäftigungsgrad" ein Abzug vom Ta bellenlohn vorzunehmen, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall an wendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeit tätigk eit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist (wie vorliegend, vgl. vorstehend E. 3.6) , grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. J anuar 2017 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1).
Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich beim Kläger nicht, einen leidensbedingten Abzug zu gewähren. 6.5
Der Vergleich des Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 58'500.-- mit dem In valideneinkommen von Fr. 47'983.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'517.--, was einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von aufgerundet 18 % ergibt.
Dementsprechend hat die Beklagte ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Die Klage ist vollumfänglich abzuweisen.
Bei diesen Erwägungen erübrigt sich die Prüfung der Prämienbefreiung (vgl. vor stehend E. 2.3) sowie der Frage der Verjährung allfälliger Ansprüche. Ebenfalls sind weder Bemühungen des Klägers, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu suchen und finden, noch Anstrengungen seinerseits, sich um eine Umschulung zu kümmern, aktenkundig. Daher gehen seine Vorwürfe an die Beklagte fehl, sie hätte ihn bei der Stellensuche unterstützen oder Erwerbsunfähigkeitsleistungen während einer allfälligen Umschulungszeit erbringen müssen (vgl. vorstehend E. 1.1). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler unter Beilage je einer Kopie von Urk. 24 und Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti