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BV.2016.00088

Beitragsforderung, Gutheissung

Zürich SozVersG · 2017-07-13 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk.

1) im Wesentlichen ausführte, die — ihr mit Anschlussvert rag vom 1 8. Juni 2014 (Urk. 2/2) rückwirkend ab dem 1. Mai 2014 (Urk. 2/2

Ziff. 6.1 und Urk. 2/3

Ziff.

E. 6 00.-- (Um triebsspesen für die Einleitung der Betreibung) zu bezahlen,

der in der Betreibung Nr. 151045 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechts v or schlag (Zahlungsbefehl vom 1 9. November 2015 Urk. 2/17) aufzuhe ben ist, in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunde n mit der Säumigkeit im nachfol genden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesig en Gerichts re gelmässig als mutwilliges Ver halten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) qualifizier t

wird,

vorliegend die Beklagte gegen die offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderung unbegründet Rechtsvorschlag erhoben hat (siehe Urk. 5) und es ihr im hiesigen Prozess offensichtlich lediglich darum ging, eine Zahlungs vereinbarung mit der Klägerin zu erzielen, was diese

jedoch bereits zweimal ab gelehnt hat (vgl. Urk. 2/12.2 und Urk. 2/2/16) und worüber das Gericht im Übri gen gar nicht entscheiden kann,

damit d em Verhalten der Beklagten kein a nderer Stellenwert zuzumessen ist

als wenn sie im vorliegenden Prozess säumig geblieben wäre,

das Verhalten somit als mutwillig

zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘2 00.-- aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Prozess entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 35‘497.30 nebst Zins zu 5 % seit 2 7. Oktober 2015 sowie Fr. 600.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___

(Zah lungsbefehl vom 1 9. November 2015) aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘2 00 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - X.___ GmbH, unter Beilage eines Doppels von Urk.

E. 7 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00088

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

13. Juli 2017 in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur gegen X.___ GmbH Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe vom 2 0. Oktober 2016, mit der die AXA Stiftung Berufli che Vorsorge, Winterthur mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob (Urk. 1 S. 1

f): „1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 35'497.30 nebst Zins zu 5% seit 2 7. Oktober 2015 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen.

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ vom 27.11.2015 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter Hinweis, dass

die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 4. Dezember 2016 (Urk.

5) die Höhe der Forderung anerkannt hat und darauf hinwies, sie sei sich ihres Versäumnisses bewusst und wolle mit der Klägerin eine Zahlungsvereinbarung erzielen, da sie den Gesamtbetrag nicht auf einmal begleichen könne,

die Klägerin mit Eingabe vom 5. Januar 2017 an ihrer Klage festhielt (Urk. 7), in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinte r lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlt e Beiträge Verzugszinsen verlan gen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk.

1) im Wesentlichen ausführte, die — ihr mit Anschlussvert rag vom 1 8. Juni 2014 (Urk. 2/2) rückwirkend ab dem 1. Mai 2014 (Urk. 2/2

Ziff. 6.1 und Urk. 2/3

Ziff. 6) zur Durchführung der be rufli chen Vorsorge angeschlossene — Beklagte habe seit Vertragsbeginn die fäl ligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt und sie sei ihr die Prämie n für das Jahr 2014 und 2015 zuzüglich Zins sowie Mahn-, Betreibungs- und V ertragsauflö sungskosten, gesamthaft Fr. 35‘497.30 schuldig geblieben, weshalb diese zu verpflichten sei, ihr diese n Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 27 . Oktober 2015 zu bezahlen,

die eingeklagte

– und von der Beklagten anerkannte (Urk.

5) - Beitragsforde rung (inklusive Nebenkosten) durch die Klägerin detailliert dargelegt sowie be legt wird,

wobei insbesondere auf den Kontoauszug mit Saldo

per 3 1. Dezember 2015 (Urk. 2/ 20 S. 2 f.), die Mahnungen vom 19 . Februar 2015 (Urk. 2/8) und vom 4. August 2015 (Urk. 2/13), die Schlussabrechnung vom 24.

September 2015 (Urk. 2/14) sowie auf den Zahlungsbefehl vom 1 9. November 2015 (Urk. 2/17) hinzuweisen ist,

es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren weiter geforderten „ Bearbeitungsgebühren “ offensichtlich um die gemäss Kostenreglement (Urk. 2/4

Ziff. 2) geschuldete Summe von Fr. 6 00.-- für Betreibungsbegehren bei einem Mahnbetrag zwischen Fr. 10‘000.00 und Fr. 50‘000.00 han delt (vgl. d azu den Zahlungsbefehl vom 2 2. April 2015 und vom

29. November 2015, Urk. 2/9 und Urk. 2/17) und die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,

namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen beste hen,

die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu ver pflichten ist, der Klägerin Fr. 35‘497.30 nebst Zins zu 5 % seit 2 7. Oktober 2015 sowie Fr. 6 00.-- (Um triebsspesen für die Einleitung der Betreibung) zu bezahlen,

der in der Betreibung Nr. 151045 des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechts v or schlag (Zahlungsbefehl vom 1 9. November 2015 Urk. 2/17) aufzuhe ben ist, in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunde n mit der Säumigkeit im nachfol genden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesig en Gerichts re gelmässig als mutwilliges Ver halten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) qualifizier t

wird,

vorliegend die Beklagte gegen die offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderung unbegründet Rechtsvorschlag erhoben hat (siehe Urk. 5) und es ihr im hiesigen Prozess offensichtlich lediglich darum ging, eine Zahlungs vereinbarung mit der Klägerin zu erzielen, was diese

jedoch bereits zweimal ab gelehnt hat (vgl. Urk. 2/12.2 und Urk. 2/2/16) und worüber das Gericht im Übri gen gar nicht entscheiden kann,

damit d em Verhalten der Beklagten kein a nderer Stellenwert zuzumessen ist

als wenn sie im vorliegenden Prozess säumig geblieben wäre,

das Verhalten somit als mutwillig

zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘2 00.-- aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Prozess entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 35‘497.30 nebst Zins zu 5 % seit 2 7. Oktober 2015 sowie Fr. 600.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___

(Zah lungsbefehl vom 1 9. November 2015) aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘2 00 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - X.___ GmbH, unter Beilage eines Doppels von Urk. 7 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef