Sachverhalt
1.
Die 1965 geborene X.___ war seit dem
1. September
2010
als Mitarbeiterin des Betreibungsamtes in einem 100%-Pensum bei der Gemeinde Y.___ angestellt ( Urk. 2/3 ) und dadurch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorge versichert ( Urk. 9/2 , 9/ 3 ) . Ab dem 8. April 2014 wurde X.___
krankgeschrieben ( Urk. 2/6 und Urk. 9/5).
Am 7. August
201 4 meldete sich X.___
unter Hinweis auf ein duktales
Carcinoma in situ (DCIS; Brustoperation und Totaloperation 2013), Breast Cancer (BRCA) 1 positiv (Befund 2013) und einen Erschöpfungszustand sowie psychische Probleme seit April 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/11) . Nach Durchfüh rung eines Sta nd ortgesprächs ( Urk. 12/15) holte die IV- Stelle Arztberichte von Dr. med. Z.___ , Fachärz t in FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, (Bericht vom 4. September 2014, Urk. 12/18) und von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , (Bericht vom 2 2. Oktober 2014, Urk. 12/23) ein . Am 2 3. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine be ruflichen Eingliederungsm assnahmen angezeigt seien (Urk. 12/24). In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem einen Arbeitgeberbericht der Gemeinde Y.___ (Bericht v om 1 2. Januar 2015, Urk. 12/25) sowie Arztberichte von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie , (Bericht vom 2 9. Mai 2015, Urk. 12/33) und
Dr. A.___ ( Verlaufsb ericht vom 1 5. Mai 2015, Urk. 12/34) ein, gab bei Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 12/37) und zog die Akten der Krankentag geld versicherung der Versicherten bei ( Urk. 12/41) .
Die Versicherte wurde am 1 2. August 2015 von Dr. med. D.___ , Spezialar zt FMH für Innere Medizin, spez . Herz-, Kreislaufkrankheiten , im Auftrag der BVK vertrauensärztlich untersucht (Guta chten vom 2 7. August 2015, Urk. 12/50). Mit Schreiben vom 1. September 2015 ( Urk. 2/10) an die Arbeitgeberin kündigte die BVK an, dass sie ges tützt auf das Gutachten von Dr. D.___ die Beruf s invalidität der Versicherten auf 50 % festsetze n und ihr damit eine Teilrente zuspreche n werde . In der Folge verfügte die Arbeitgeberin mit Änderungsverfügu n g vom 23. Oktober 2015 per 1. April 2016 eine Reduktion des Beschäftigungsgrades der Versicherten auf 50 % ( Urk. 2/12).
Am 9. November 2015 erstattet Dr. C.___ sein Gutachten zu Händen der IV-Stelle ( Urk. 12/44 ). Die IV-Stelle stellte daraufhin mit Vorbescheid vom 1 9. November 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 12/46). Dagegen erhob die
BVK mit Eingabe vom 1 1. Dezember 2015 ( Urk. 12/51) unter Ein reichung des Gutach tens von Dr. D.___
( Urk. 12/50) Einwand und beantragte, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Versicherte erhob am 5. Januar
2016 ebenfalls Einwand und beantragte die Ausrichtung einer halben Inv aliden rente ( Urk. 12/54 und Urk. 12/63).
Am 2 9. März
2016 teilte die BVK der Versicherten mit, dass sie ab dem 1. April
2016 Anspruch a uf eine Berufsinvalidenrente ba s i erend auf einem Invaliditäts grad von 50 % , das heiss t Fr. 16'528 .-- pro Jahr , und auf einen Überbrückungs zuschuss in Höhe von Fr. 13'748.-- pro Jahr habe ( Urk. 2/11) .
Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab ( Urk. 12/65). Nach Erhalt dieser Verfügung teilte die BVK der Versicherten m it Schreiben vom 2 7. Mai 2016 mit, sie werde die Invalidenleis tungen per 3 0. Juni 2016 einstellen ( Urk. 2/17).
Die Versicherte erhob gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2 3. Mai 2016 am 20. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 12/69/3-21) und beantragte, ihr sei eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 2.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 ( Urk. 1) liess
X.___ Klage gegen die BVK erheben und beantragen: „1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, de r Klägerin rückwirkend ab 1. Jul i
2016 eine jährliche Berufsinvalidenrente basierend auf einem Inva li ditäts grad von 50 % gemäss anwendbaren reglementarischen Bestim mun gen, demnach Fr. 16‘528.
pro Jahr, zuzüglich 5 % Zins der ver fallenen Leis tungen, zu bezahlen. 2.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Juli 2016 einen jährlichen Überbrückungszuschuss zur Invalidenrente von Fr. 13‘748.
zuzüglich 5 %
Zins der verfallenen Leistungen, zu bezahlen. 3.
Es sei die Beklage zu verpflichten, das Sparguthaben der Klägerin rück wirkend ab 1. April 2016 auf der Ba s is des letzten versicherten Lohnes gemäss reglementarischer Bestimmung weiterzuführen. 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt ) zulasten der Beklagten.“
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 3 0. Januar 2017 ( Urk. 8) die Ab weisung der Klage. In prozessualer Hinsicht beantragte si e , das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwer deverfahrens zu sistieren.
Mit Urteil vom 1. Februar 2017
( Urk. 12/73)
hiess das hiesige Gericht die invali denversicherungsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. Mai 2016 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben, und di e
Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wu rde, damit diese ergänzende psychiatrische Abklärungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch neu verfüge .
Nachdem die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) beigezogen worden waren (Verfügung vom 7. März 2017, Urk. 10, IV-Akten, Urk. 12/1-73) , hielt die Klägerin mit Stellungnahme vom 8. Mai 2017 ( Urk.
14) an ihren mate riellen Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei auf den Ver fahrensantrag der Beklagten, wonach das Verfahren bis zum rechtskräftigen Ab schluss des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu sistieren sei, nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. Die Beklagte hielt daraufhin mit Stellungnahme vom 1 5. November 2017 ( Urk. 19) an ihrem materiellen An trag auf Abweisung der Klage fest und änderte ihren prozessualen Antrag inso weit, als sie d ie Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rentenanspruch im IV-Verfahren beantragte.
In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gericht s vom 1. Februar 2017 gab die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , in Auf t rag, welches dieser am 2 8. Febru ar
2018 erstattete ( Urk. 27/26).
Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
23) wurden von der IV-Stelle die seit dem 1. Februar 2017 ergangenen Akten der IV in Sachen der Klägerin beigezogen ( Urk. 25/1-100 bzw. Urk. 27/1-32) und diese den Parteien zur Stellungnahme zu gestellt ( Urk. 28). Die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 1 2. September
2018 ( Urk.
31) und die Klägerin mit Eingabe vom 5. November 2018 ( Urk. 34) verneh men .
Die Beklagte beantragte weiterhin die Abweisung der Klage bzw. den Ver lauf der Arbeitsunfähigkeit durch Rückfrage bei Dr. E.___ klären zu lassen. D ie Klägerin änderte ihre Klageanträge 1 und 2 insoweit ab, als sie neu
Verzugszinsen für das Jahr 2016 in Höhe von 2,25 % und ab dem Jahr 20 17 von 2 % beantragte. Ihren Klageantrag 3 führte sie nicht mehr an. Im Eventualstandpun kt beantragte die Klägerin neu, es sie die Beklagte zu verpfl i c hten, ihr vom 1. Juli 2016 bis 1. März 2018 eine Berufsinvalidenrente sowie einen Überbrückungszuschuss zur Rente basierend au f einem Invaliditätsgrad von 40 % gemäss den anwendbaren reg lementarischen Bestimmungen, zuzüglich Verzugszins von 2,25 % im Jahr 2016 sowie 2 % ab dem Jahr 2017 auf die verfallenen Lei stungen zu bezahlen. Die Angelegenheit sei zur Durchführung einer vertrauensär z tlichen Untersuchung be züglich der cancer-related
fatigue gemäss Art. 37 Abs. 2 des anwendbaren Reg lements an die Beklagte zurückzuweisen. Subeventualiter beantrag t e die Klägerin , es sei die Angelegenheit zur Durchführung einer Oberexpertise gemäss Art. 37 Abs. 3 des anwendbaren Reglements an die Beklagte zurückzuweisen.
Mit Verfü gung vom 2 7. November 2018 ( Urk.
35) wurden die Stellungnahmen der Parteien der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).
1 .2
Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Vorsorger eglements der Beklagten ( Urk. 2/20, Urk. 9/4) haben versicherte Personen, die vor Vollendung des 6 5. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird während der Dauer der Berufsin validität oder bis zum Tod, längstens aber für 2 Jahre ausgerichtet. Für über 50 jährige Personen entfällt die 2-jährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollendeten 6 5. Altersjahr ausgerichtet.
Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des l etzten versicher ten Lohnes ( Art. 38 Abs. 1 des Vorsorgereglements). Bei teilweiser Berufsinvali dität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: Berufsinvalidität bis 24 % : keine Ren te, Berufsinvalidität 25 bis 59 % : Rente ge mäss Grad der Invalidität, Berufsinvalidität 60 bis 69
% :
Dreiviertelsrente , Berufs invalidität 70 % und mehr : Vollrente ( Art. 38 Abs. 2). 1 .3
Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten wird v ollinvaliden Personen neben der Invalidenrente ein Zuschuss von 75 % der maximalen vollen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausgerichtet, bis die Leistungen der IV einsetzen oder bis zum ordentlichen Rentenalter der AHV. Bei teilinvaliden Personen wird der Zuschuss analog Art. 38 entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. 1 .4 1 .4.1
Eine Vorsorgeeinrichtung - selbst wenn sie ei nen im Vergleich zum BVG resp. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) weiteren Invaliditätsbegriff verwendet und nicht an die Entscheidungen der Organe der Invalidenversiche rung gebunden ist - hat auch im Rahmen der weitergehenden Vorsorge die bisher ausgerichtete Rente mangels andersl autender reglementarischer respektive statu tarischer Anordnung nach den invalidenversicherungsrechtlich en Regeln anzu passen (BGE 143 V 434 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheb lich
ändert (Revision) .
Der Versicherungsträger kann zudem auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) . 1 .4.3
Gemäss Art. 36 Abs. 3 des Vorsorger eglements der Beklagten ( Urk. 9/4) führen dauerhafte und wesentliche Änderungen des Grades der Invalidität zu einer An passung der Invalidenrente. Dauerhaft ist die Änderung, wenn sie voraussichtlich mehr als ein Jahr besteht, wesentlich, wenn sich der Grad der Invalidität um mehr als 10 Prozentpunkte verändert. 2 . 2 .1
Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ( Urk. 1 und Urk. 14 ) , die Beklagte habe sich bei der mit Wirkung ab 1. April 2016 erfolg t e n
Leistungszusprache
auf das in Übereinstimmung mit den reglementarischen Best immungen eingeholte Gutachten von Dr. D.___ vom 2 7. August 2015 gestützt. Dr. D.___ habe ihr für sämtliche Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Es sei seit der Leistungszusprache keine im Sinne von Art. 36 Abs. 3 des Vorsor gereglements erforderliche wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten. Ihr Gesundheitszustand sei unverändert . Sie habe daher weiterhin Anspruch auf die mit Entscheid vom 2 9. März 2016 zugesprochenen Leistungen in Form einer jährlichen Berufsinvalidenrente von Fr. 16'528.--, einen jährlichen Überbrü ckungszuschuss von Fr. 13'748.-- und der gemäss Art. 48 des Vorsorgeregle ments gewährten Weiterführung der Sparguthaben.
Die Behauptung der Beklagten, sie habe erst nach Einsicht in die IV-Akten ihren Entscheid abgeändert, sei falsch. Mit Schreiben vom 2 0. November 2015 habe die Beklagte bei der Invalidenversicherung vorsorglich Einwand erhoben und Akten einsicht verlangt. Die Akten, inklusive das Gutachten von Dr. C.___ vom 9. November 2015, seien ihr am 2 5. November 2015 zugestellt worden. Sie habe somit alle Informationen der Invalidenversicherung vorliegen gehabt, als sie ihr am 2 9. März 2016 eine halbe Berufsinvalidenrente zugesprochen habe.
Mit ihrer Stellungnahme vom 5. November 2018 ( Urk.
34) erklärte die Klägerin im Wesentlichen, aus dem Gutachten von Dr. E.___ ergebe sich, dass sie auch im Juli 2016 noch zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei somit klar, dass der Entscheid der Beklagten, die Rente ab Juli 2016 einzustellen falsch gewesen sei. Es sei jedenfalls eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, weshalb sie min destens Anspruch auf Leistungen basierend auf einer Berufsunfähigkeit in diesem Umfang habe. Diese seien mindestens bis ein Jahr nach Eintritt der relevanten Besserung des Gesundheitszustandes, das heiss e bis März 2018 auszurichten.
Sie selber gehe jedoch weiterhin von eine r 50%igen Berufsunfähigkeit aus. So äussere Dr. E.___ in seinem Gutachten den Verdacht, dass ihre Müdigkeit auf einer krebsbezogenen Müdigkeit basieren könnte. Dies könne er, Dr. E.___ , fachfremd jedoch nicht beurteilen. Der medizinische Sachverhalt sei somit nicht vollständig abgeklärt. Soll t e demnach die Klage im Hauptstandpunkt nicht gut geheissen werden, sei die Beklagten zu verpflichten, in diesem Punkt, entspre chend Art. 37 Abs. 2 ihres Vorsorgereglements eine vertrauensärztliche Untersu chung durchzuführen . 2 .2
Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 8 und Urk. 19) , es sei unstrittig, dass die Klägerin, soll t e sie fü r ihre bisherige Berufstätigkeit inval id
geworden sei, gestützt auf Art. 37 in Verbindung mit
Art. 65 ihres Vorsorgereg lements Anspruch auf eine unbefristete Berufsinvalidenrente bi s zum 6 5. Alters jahr hätte.
Sie sei aufgrund der Verfügung der IV-Stelle zum Schluss gekommen, dass ihr ursprünglicher Entscheid, der Klägerin Berufsinvalidenleistungen zuzusprechen, mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens, falsch gewesen sei. Die Renteneinstellung stelle dabei – entgegen der Begründung in ihrem Schreiben vom 2 7. Mai 2016 – keine Revision infolge eines veränderten Gesundheitszustan des gemäss Art. 36 Abs. 3 des Vorsorgereglements dar. Vielmehr habe sie auf grund der IV-Akten erkannt, dass ihre Rentenzusprache von vornherein falsch gewesen sei. Eine solche Renteneinstellung sei zulässig .
Mit Stellungnahme vom 1 2. September 2018 ( Urk. 31) ergänzte die Beklagte, auf das Gutachten von Dr. E.___ könne grundsätz lich abgestellt werden. Da Dr. E.___
bestätige , dass ursprünglich (ab April 2014) durchaus eine 50%ige Arbeits unfähigkeit vorgelegen habe, erscheine die Zusprache der halben Berufs invali denrente seitens der Beklagten angesicht s der damaligen Aktenlage aus heutiger Sicht grund sätzlich gerechtfertigt. Dr. E.___ habe aber festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Zeitverlauf erheblich verbessert habe, sodass seit April 2016, jedenfalls ab September 2017 eine vollständige Arbeitsfä higkeit aus psychiatrischer Sicht vorliege. Die Renteneinstellung basiere somit auf einem Revisionsgrund. Fraglich sei lediglich, ob die Anpassungsstörung be reits im April 2016 entfallen sei, womit die Renteneinstellung per 3 0. Juni 2016 gerechtfertigt gewesen sei, oder ob erst ab September 2017 eine vollständige Remission der Anpassungsstörung eingetreten sei. Diese Diskrepanz sei durch Rück frage beim Gutachter zu beantworten. 3. 3.1
Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang: 3.2
Dr. Z.___ nannte mit ihrem Bericht an die IV-Stelle vom 4. September
2014 (Urk. 12 /18) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - DCIS Mamma rechts, sowie klassische lobuläre
Neoplasie
- BRCA 1 positiv - reaktive depressive Verstimmung
Sie führte aus, dass sie die Klägerin seit 2010 betreffend Vorsorge und seit April
2013 regelmässig wegen d er Diagnose behandle . Seit 8. April 2014 sei die Kläge rin in ih rer Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu 50 % arbeitsunfähig. Aufgrund reduzierter Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen und schneller Ermüdung sei es ihr unmöglich, ein Vollzeitpensum zu leisten. Ein Pensum von täglich 50 %, was 4 Stunden 12 Minuten entspreche, sei aktuell möglich. 3.3
Dr. A.___ führte mit Bericht an die IV-Stelle vom 22. Oktober 2014 (Urk. 12 /23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an : - Depression - BRCA 1-Positivität, Mammakarzinom rechts - Mastektomie beidseits und Rekonstruktion am 26. August 2013 - Hysterektomie und Ovarektomie beidseits am 13. Dezember 2013
Seit 8. April 2014 sei die Klägerin in ihrer Tätigkeit als kauf männi sche Angestellte zu 50 % arbeitsunfähig. Es bestünden eine redu zierte psychische Belastbarkeit, Kon zentra tionsstörungen und ein Aufmerk samkeitsdefizit. 3. 4
Dr. A.___
hielt mit Verlaufsb ericht an die IV-Stelle vom 15. Mai
2015 (Urk. 12 /34) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit eine Depres sion fest. Die bis herige, beziehungsweise eine angepasste Tätigkeit, könne von der Klägerin zu 50 % ausgeübt werden . 3.5
Dr. B.___ erklärte mit Bericht an die IV-Stelle vom 29. Mai
2015 (Urk. 12 /33) , dass er die Klägerin seit Ma i 2014 behandle. Er nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - andauernde Persönlichkeitsän derung bei Status nach Mamma k ar z i nom in situ mit Mammaresektion beidseits 2013 (ICD-10 F62.88) - re z idivierende depressive Störung (ICD-10 F32.00 gegenwärtig) - chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0)
Alle Diagnosen würden seit mindestens April 2014 gelten.
Eine Veränderung der Persönlichkeit habe sich nach dem Tod der Schwester 1997 aufgrund eines Uteruskarzino ms und der Diagnose eines Mamma karzinoms bei der jüngeren Schwester sowie nach eigener Diagnose eines Mammakarzinoms 2012 beziehungs weise 2013 entwickelt. Darüber hinaus bestünden rezidivierende depressive Phasen und eine anhaltende Reduktion des Leistungs- und Energieni veaus. Es bestehe ein instabiler Affekt mit rezidivierenden depressiven Einbrü chen, allgemein erheblich reduziertem Funktions-, Leistungs-, Antriebs- und Energieniveau, eine rasche Erschöpfbarkeit psycho-psychisch mit seit der M am ma resektion bestehendem erhöh tem Erholungsbedarf. Oft bestehe eine An he donie und ein Gefühl der Überforderung. Die Klägerin sei vom
13. Dezember 2013 bis am 9. Januar
2014 zu 100 % arbeitsun fähig gewesen. Vo m
8. April
2014 bis heute sei sie zu 50 % arbeitsunfähig . Die Klägerin könne m aximal vier Stunden hintereinan der eine berufliche Tätigkeit ausüben. Danach sei sie erschöpft und benötige entsprechend lange Erho lungs- und Ruhephasen . 3.6
Am 27. August 2015 erstattete Dr. D.___
das von der Beklagten in Auftrag ge gebene Gutachten (Urk. 12 /50). Er nannte dabei folgende Diagnosen (Urk. 12/50/8 -9) : - high grade Mammakarzinom rechts, Typ DCIS mit Kalk und Nekrosen - der vorliegende genetisch vermitte lte Karzinomtyp führt zur siche ren Erkrankung Mammakarzinom - Status nach stereotaktischer Vakuumbiopsie rechts am 17. Mai 2013, DCIS, BRCA1 positiv - positive Familienanamnese, Sc hwester 44-jährig an Mammakarzi nom erkrankt (BRCA positiv), an dere Schwester 42-jährig an Ova rialkarzi nom verstorben - Status nach Skin- Sparing Mastektomie bei dseits und sentinel l
Lym phonodektomie beidseits am 26. August 2013 - Status nach laparoskopischer Hysterektomie und Adnexektomie , Ma millenrekonstruktion beidseits am 13. Dezember 2013 - psychiatrische Diagnose: anhaltende, chronifizierte psychische Asthe nie, kombiniert mit depre ssivem Zustandsbild unter regel mässiger psy chotherapeutischer Betreuung und Antidepressiva - anhaltender , im Verlauf stationärer Rekonvaleszenzzustand mit Müdigkeit, Adynamie, körperlic her Schwäche, verlängertem Erho lungsbedürfnis, Schlaflosigkeit
Die Klägerin habe sich von den Eingriffen sowohl körperlich als au ch psy chisch nie mehr richtig erholt. Es persistier e seither trotz aktuell dokumen tierter Tumor freiheit ein anhaltender Rekonvaleszenzzustand . Die Klägerin leide unter einer verminderten körperlichen und emotionalen Belastbarkeit, es fänden sich inter mittierend auftretende Schwäche/Erschöpfungszustände, ein deutlich gesteigertes Erholungsbedürfnis sowie Schlafstörungen. Mehrmals habe die Klägerin , welche seit dem 8. April 2014 krankheitsbedingt als 50 % arbeitsunfähig eingestuft sei, versucht, das Arbeitspensum wieder zu steigern. Jedes Mal sei es zu Erschöp fungszuständen und psychophysischen Einbrüchen gekommen, weswegen aktuell nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit resultiere. Die Klägerin stehe sei ther auch in regelmässiger, kon tinuierlicher psychotherapeutischer Betr euung. Medika mente würden einge setzt und vom behandelnden Psychiater werde die Diagnose psychische Asthenie überlagert von einer anhaltenden bis anhin therapierefrak tären depressiven Symptomatik gestellt ( Urk. 12/50/7 ). Die Klägerin sei aktuell in der Lage, im bis anhin ausgeübten Tätigkeitsbereich im Um fang von 50 % wei terhin arbeits tätig zu bleiben ( Urk. 12/50/9 ). 3. 7
Am 9. November 2015 erstattete Dr. C.___ das von der IV-Stelle in Auftrag ge ge bene Gutachten (Urk. 12/44 ). Er nannte die folgenden Diagnosen ( Urk. 12/44/10 ): - protrahiertes neurasthenisches Erschöpfungssyndrom ( ICD-10 F48.0 ) - Status nach Operationen im August
2013 und Dezember
2013 wegen Mammakarzinom und positivem Gentest
Die Klägerin habe ihre Arbeit nach de n Operationen jeweils nach einer Erholungs phase problemlos wieder aufgenommen, so auch am 6. Janu ar 2014 zu 100 %. Eigentliche depressive Symptome seien bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu er kennen . Der später behandelnde Psychi ater Dr. B.___ habe eine Persönlich keitsänderung beim Status nach dem Mammakarzinom
diagn ostiziert. Er selbst sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Persönlichkeit der Klägeri n geän dert hätte. Seines Erachtens sei es auch zu früh, eine solche Diagnose zu stellen ( Urk. 12/44/11 ).
In den Monaten ab Januar 2014 habe der Arbeitsstress zugenommen. Schlaf- und Konzentrationsstörungen seien aufgetreten. Die Klägerin sei in eine Müdigkeit und Energielosigkeit geraten. Der psychische Zustand sei exazerbiert , als sie Ende März noch bei einer Abstimmung in der Gemeinde habe mithelfen müssen. Die teilweise Krankschreibung im April 2014 sei aus heutiger Sicht nachvollziehbar. Dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin heute noch nur 50 % betrage, sei seines Erachtens nicht ausgeschlossen, aber weniger verständlich: Die Situation am Ar beitsplatz habe sich bald entspannt. Der psychische Zustand habe sich insgesamt verbessert. Er müsse die heutige Einschätzung der behan delnden Ärzte einer 50%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit offenlassen. Falls die aktuelle teilweise Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestätigt wer den sollte, schlage er eine Verlaufskon trolle in einem halben Jahr vor ( 12/44/1 1 -13 ) . 3. 8
Dr. B.___
erklärte mit Bericht an die Rechtsvertreterin der Klägerin vom 31. März 2016 (Urk.
12 /62), d er Bericht von Dr. C.___ sei nicht nachvoll ziehbar. Di e Klägerin zeige unverändert eine intermittierend gedrückte Stim mungslage mit Antriebsmangel und erhöhter Ermüdbarkeit und öfters eine ein geschränkte Fähigkeit, Freude zu empfinden. Intermittierend bestünden zudem Schlafstörungen, die die Klägerin
mittels eines schlafinduzie ren den Antidepres sivums kupiere . Darüber hinaus liege ein chronisches Erschöpfungssyndrom vor , welches die dep ressive Komponente perpetuiere. Bei der Klägerin sei zudem eine Persönlichkeitsänderung feststellbar ( Urk. 12/62/3 ).
Die Klägerin sei aufgrund der vorliegenden psychischen Erkrankung aus psychiatrisch-medizinische r Sicht zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 12/62/4 ). 3. 9
Mit Bericht an die IV-Stelle vom 2 0. Jul i 2017 ( Urk. 27/15) nannte Dr. B.___ die gleichen Diagnosen wie in seinem Be richt vom 2 9. Mai 2015 (vgl. E. 3.5) und hielt eine dauerhafte 50 %ige Arbeitsunfähigkeit fest . 3.1 0
Dr. A.___
attestierte der Klägerin mit Berichte an die IV-Stelle vom 1 9. August
2017 ( Urk. 27/17) ebenfalls weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.1 1
Dr. E.___ konnte im Gutachtenszeitpunkt keine psychiatrische Diag n ose mehr feststellen und attestierte in seinem Gutachten vom 2 8. Februar 2018 ( Urk. 27/26)
der Klägerin dementsprechend aus psychiatrischer Sicht im Gutachtenszeitpunkt auch keine Ar beitsunfähigkeit mehr ( Urk. 2 7/26/1) .
Betreffend Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigk eit hielt Dr. E.___ fest, p sychiatrisch sei eine P räsenzzeit von täglich mindeste ns 80 % möglich, wobei eine übliche Leistung erbracht w erden könne. Im zeitlichen Verlau f habe ab dem 8. April 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab dem 9. November 2015, das heisst dem Datum des Gutachtens von Dr. C.___ , sei die Alltagsperfor mance bereits so gewesen, dass man ab da eine 60%ige Arbeitsfähigkeit anneh men müsse. Weitere Verbesserungen des Gesundheitszustandes könnten an der von der Klägerin beschriebenen Verb esserung nach März 2017 und nach Septem ber 2017 festgemacht werden. Ab März 2017 lasse sich deshalb eine Arbeitsfä higkeit von 70 % begründen und ab September 2017 von mindestens 80 % . Spätestens ab September
2017 sei die ursprünglich diagnostizierte Anpassungs stö rung vollständig remittiert gewesen ( Urk. 27/26/47-48).
Weiter erklärte Dr. E.___ , er habe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit belegen können. Mit seinen Befunden bezüglich Aktivitäts niveau wäre jedoch eine Einschränkung von bis zu weniger als 20 % durch eine somatische Störung vereinbar. N e ben Schlafapnoe, Übergewicht und anderen möglichen somatischen Ursachen, die die subjektive Müd i gkeit der Klägerin plau sibilisieren könnten, komme insbesondere eine krebsbezogene Müd igk e i t infrage , die er aber, weil fachfremd, nicht beurteilen könne . Allenfalls empfehle er noch eine onkologische Beurteilung dieses Aspekts ( Urk. 27/26/49). 4.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beklagte die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rentenanspruch im IV-Verfahren (Urk.
19 S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass die Beklagte insbesondere hinsichtlich der vorliegend strittigen Leistungen bei Berufsinvalidität von einem vom IVG abweichenden Invaliditätsbegriff ausgeht, weshalb eine Bindungswirkung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid von vornherein entfällt (vgl. bei spielsweise Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2018 vom 2 2. November 2018 E.
5.1). Da zudem – wie nachfolgend zu zeigen ist
(E. 5)
– der massgebliche Sach verhalt rechtsgenügend abgeklärt wurde, besteht kein Anlass, das vorliegenden Verfahren bis zum rechtkräftigen Entscheid über den Rentenanspruch im IV Verfahren zu sistieren. 5 . 5 .1
Das Gutachten von Dr. E.___ erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderun gen an beweista ugliche medizinische Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; E.
1.3).
Dr. E.___ legt e insbesondere in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Klägerin ab Ende März/Anfang April 2014 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist ( Urk. 27/26/37-38), war die Klägerin mit den Krebserkrankungen ihrer Geschwister und dann mit der eigenen bedrohlichen Krebsdiagnose überfordert. Subjektiv musste sie in dieser Situation befürchten, als Nächste zu erkranken und an der Krebserkrankung zu versterben oder doch mindestens einen leidvollen Weg mit Operation, Chemotherapie und Bestrahlung durchstehen zu müssen. Die Krebserkrankung und die damit verbundenen Ope rationen und Veränderungen können laut
Dr. E.___ als „entscheiden de Lebens veränderung“ gemäss dem Konzept der Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.2 verstanden werden. Vorherrschende Symptome bei Krankheitsbeginn seien krebs bezogene Ängste und Sorgen, konsekutive Schlafstörungen als Folge nächtlichen ängstlichen Grübelns, Konzentrationsstörungen durch innere Absorption mit Ängsten und Sorgen sowie eine angst-stressbedingte Ermüdung durch die mona telange Sympathikus-Überaktivierung gewesen . Eine eigentliche depressive Symptomatik habe damals nicht vorgelegen. Die Klägerin wies gemäss Dr. E.___
trotzdem ein hohes Aktivitätsniveau auf. Die eigentliche Dekompensation nach dem Wahlsonntag Ende März 2014 sei aufgrund der gesundheitlichen, berufli chen und privaten Belastung nicht überraschen d gewesen. Die Klägerin habe trotz der beschriebenen Anpassungsstörung mit Ängsten und Schlafstörungen ein übermässiges Arbeitspensum leisten müssen und sei weiterhin für Haushalt und Kochen zuständig gewesen. Der Hausarzt habe richtig reagiert und habe durch seine 50%-Krankschreibung für Entlastung gesorgt.
Weiter legte Dr. E.___ schlüssig dar, dass sich der Gesundheitszustand der Klä gerin nach der Dekompensation Ende März 2014 im Laufe der Zeit besserte. So konnte die Klägerin im Verlauf auch verschiedene Aktivitäten wieder
aufnehmen
(Urk. 27/26/42). Wie von Dr. E.___ festgehalten, kann eine Anpassungsstörung grundsätzlich längstens zwei Jahre andauern ( Urk. 27/26/38; vgl. auch Dilling / Mambour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl. 2015, S. 209 f.). Dr. E.___ legt e jedoch schlüssig dar, dass dies bei der Klägerin aufgrund der fortbestehenden Krebsangst, welche durch die Auffälligkeiten in den Screenings jeweils angeheizt wurde ( Urk. 27/26/38), nicht der Fall war. Es er w eist sich daher als schlüssig , dass
Dr. E.___ die Klägerin – erst – im September 2017 wieder als zu 80 % arbeitsfähig erachtete .
Die von Dr. E.___ ab September 2017 attestierte Arbeitsfähigkeit von mindes tens 80 % erweist sich insbesondere auch deshalb als nachvollziehbar, weil er in seinem Gutachten eingehend darlegt e , weshalb die theoretisch infrage kommen den Diagnosen Depression, Neurasthenie und Persönlichkeitsänderung von ihm nicht gestellt werden konnten .
So verneinte er hinsichtlich Depression eine de pressive Stimmung. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten zwar von einer «Niedergeschlagenheit» vor den Vorsorgeuntersuchungen berichtet . Es sei jedoch, so fern keine besorgniserregende n Befunde vorhanden gewesen seien , zu einer deut lichen Aufhellung der Stimmung direkt danach gekommen . Die Klägeri n sei dann gelöst und entspannt gewesen wie früher auch ( Urk. 27/26/39; vgl. Dilling / Mambour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O , S. 164 f f . ). Einen Intere sse- und Freudever lust stellte Dr. E.___ ebenfalls nicht fest, war die Klägerin doch weiterhin in erheblichem Masse aktiv. Dr. E.___ stell t e lediglich situativ be gründete Beein trächtigungen, wie sie jeder andere Mensch mit einer Krebs erkrankung auch er lebt, fest ( Urk. 27/26/39).
Betreffend Neurasthenie erklärte Dr. E.___ ( Urk. 27/26/39-40), die Klägerin be schreibe zwar eine vorzeitige Ermüdbarkeit, diese lasse sich aber in den Alltags schilderungen nur geringfügig nachvollziehen, insbesondere nicht während ihrer Ferien und sozialen Aktivitäten, zumal die Klägerin nach dem Mittagsschlaf wieder aktiv sei. Müdigkeit am Nachmittag, in s besonder e nach 4,5 Stunden an stren gender Arbeit und einem Mittagessen, die man über einen Mittagsschlaf kom pensiere, sei ni chts Ungewöhnliches. Die Nachmittagsmüdigkeit wie auch die ver stärkte Einschlafneigung am Abend nehme mit dem Alter zu. Es sei ver ständ lich, dass die Klägerin diese physiologische Verä n derung der Krebs er k r ankung zu schreibe, im Kern sei es aber ein normaler physiologischer Prozess. Des Wei teren hielt Dr. E.___
fest , dass die Klägerin betreffend Leistungsfähigkeit einen fal schen Massstab anlege. Ihr Aktivitätsniveau entspreche dem üblichen ( Urk. 27/26/42-43).
Hinsichtlich Persönlichkeitsänderung wies Dr. E.___ darauf hin ( Urk. 27/26/40-41), dass die Grundvoraussetzung starkes, dysfunktionales Erleben/Verhalten nicht gegeben sei. Eine Persönlichkeitsänderung von krankheitswerti g er Schwe re hätte auch dem Ehemann auffallen müssen, er sei jedoch von der Dekompensa tion im März 2014 überrascht worden. Zuvor sei die Klägerin für ihn psychisch unauffällig gewesen.
Hinsichtlich der von Dr. E.___ für möglich gehaltenen krebsbezogenen somati schen Störung gilt es festzuhalten, dass die von Dr. E.___
erhobenen Befunde einer Einschränkung von weniger als 20 % entsprechen ( Urk. 27/26/49). Eine sol che Erkrankung, deren Symptome von Dr. E.___ bereits im Rahmen der von ihm attestierten maximal 20%igen Arbeitsunfähigkeit aufgehen, ist nicht geeignet, einen Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu begründen, setzt ein solcher doch eine mindestens 25%ige Arbeitsunfähigkeit voraus (vgl. E.
1.2). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht im invali denversicherungsrechtlichen Verfahren mit Urteil vom 1. Februar
2017 ( Urk. 12/73) bereits festgestellt hat, dass der somatische Gesundheitszus tand kei ner weiteren Abklärung bedarf. 5 .2
Die Berichte von Dr. Z.___ vom 4. September 2014 (E. 3.2), von Dr. A.___ vom 2 2. Oktober 2014 (E. 3.3) und vom 1 5. Mai 2015 (E. 3. 4),
von Dr. B.___
vom 2 9. Mai 2015 (E. 3. 5 ) und Dr. D.___
vom 2 7. August 2015 (E. 3. 6 ) ste h en
betreffend attestierte
Arbeits un fähigkeit nicht im Widersp ruch zur Beurtei lung von Dr. E.___ , attestierte n
die genannten Ärzte der Klägerin doch eine 50%ige Arbeits un fähigkeit , was von Dr. E.___ für den jeweiligen Zeit punkt der Bericht e bestätigt wurde .
Dr. C.___ nahm in seinem Gutachten vom 9. November 2015 (E. 3.7) keine selb ständige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, weshalb , wie vom hiesigen Gericht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellt ( Urk. 12/73 E. 4.3 und E. 4.4), nicht auf sein Gutachten abgestellt werden kann und dieses daher auch nicht geeignet ist, die Einschätzung von Dr. E.___ infrage zu stellen.
Hinsichtlich der Einschätzung von Dr. B.___ , welcher eine andau ernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F32.00 gegenwärtig) und ein chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) diagnostiziert und der Klägerin eine dauerhafte 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert hatte (vgl. E. 3.5, E. 3.8 und E. 3.9), erklärte Dr. E.___ ( Urk. 27/26/43-44), die Einschätzung der Persönlichkeitsänderung könne er nicht nachvollziehen. Er verwies dabei auf seine schlüssigen Ausführungen hinsichtlich dies er Diagnose (vgl. vorstehend E. 5.1). Betreffend die Depressionsdiagnose er klärte Dr. E.___ , ihm scheine das Problem in der Unterscheidung von normalen depressiv gefärbten Befindlichkeitsstörungen als Folge von situativer Belastung gegenüber der eigentlichen Krankheit Depression mit störungsspezifischer situa tiv unbeeinfluss ter Eigendynamik zu liegen. Dr. B.___ schein e die se Unterscheidung nicht zu machen. Für eine Depressionsdiagnose nach ICD wäre sie gemäss Dr. E.___ ab er notwendig und führ t e zur Verneinung einer depres siven Störung nach ICD-10 F3 2. Darüber hinaus machte
Dr. E.___ darauf auf merksam , dass sich die Diagnosen Depression und chronisches Erschöpfungs syndrom gemäss ICD-10-Kriteren gegenseitig ausschliessen (vgl. Dilling / Mambour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O , S. 236). Hinsichtlich der von Dr. B.___
auch im Juli 2017 (vgl. E. 3.9) attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit wies Dr. E.___ darauf hin, dass dabei die doch erhebliche Alltagsperformance unberücksichtigt bleibe. Diese Ausführungen von Dr. E.___ erweisen sich als schlüssig, weshalb die Berichte von Dr. B.___ das Gutachten von Dr. E.___
ebenfalls nicht infrage zu stellen vermögen .
Dem Bericht vom 1 9. August 2017 von Dr. A.___ (E. 3.10), welcher im Gegen satz zu Dr. E.___ kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, sind kei nerlei Befunde zu entnehmen. Der Bericht ist daher von vornherein nicht geeig net, die Einschätzung von Dr. E.___ infrage zu stellen. 5 .3
Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit davon auszugehen, dass die Klägerin auch nach dem 3 0. Juni 2016 erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, weshalb sie auch ab dem 1. Juli 2016 weiterhin Anspruch auf Berufsinvalidenleistungen basierend auf einer Arbeits unfähigkeit von 50 % hat (vgl. Art. 36 Abs. 3 des Vorsorger eglements der Be klagten). Ein e wesentliche Besserung trat mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im September 2017 ein, war die Klägerin ab diesem Zeitpunkt doch wieder zu mindestens 80 % arbeitsfähig . Da ab diesem Zeitpunkt die Ver besserung voraussichtlich auch mehr als ein Jahr bestand , hat die Klägerin ab 1. Oktober 2017 keinen Anspruch auf Leistungen der Beklagten mehr (vgl. zum vergleichbar formulierten Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ü ber die Invalidenver sicherung, IVV , Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH,
Rz . 4015 ff.). 6 . 6 .1
Der Klägerin wurden bisher keine Leistungen der Invalidenversicherung zuge sprochen. Sie hat daher Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss gemäss Art. 41 des Vorsorger eglements der Beklagten.
Die Höhe der von der Klägerin eingeklagten Berufsinvalidenrente von Fr. 16'528. -- und des Überbrückungszuschusses von Fr. 13'748.-- wurde von der Beklagten nicht infrage gestellt und entspricht der mit Wirkung ab 1. April 2016 ausgerichteten Leistungen ( v gl. 2/11) . 6 .2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätz lich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Da nach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gericht lichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 4. Oktober 2016 (vgl. Urk.
1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen zuzusprechen. Gemäss Anhang II lit . C des Vorsorgereglements der Beklagten ( Urk. 9/4 ) werden sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten im Verzugsfall zum jeweiligen Min destzinssatz plus 1 % verzinst . Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung bis zum 3 1. Dezember 2016 ein Verzugszins von 2,25 % und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 ein Verzugszins von 2 % geschuldet (vgl.
Art. 1 5 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVV 2). 7 .
Zusammenfassend ist die Beklagte somit zu verpflichten, der Klägerin über den 3 0. Juni 2016 hinaus bis am 3 0. September 201 7 eine Berufsinvalidenrente sowie einen Überbrückungszuschuss basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % , mithin Fr. 16'528. -- bzw. Fr. 13'748.-- pro Jahr, zuzüglich Verzugszins für die bis zum 4. Oktober 2016 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Datum und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsda t um auszurichten, wobei die Verzugs zinsen bis 3 1. Dezember 2016 2,25 % und ab dem 1. Januar 2017 2 % betragen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen. 8 .
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Krite rie n erscheint die Zusprache eine r reduzierten Prozessentschädigung für d ie an waltlich vertretene Kläger in von Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, de r Kläger in über den 3 0. Juni 2016 hinaus bis am 3 0. September 2017 basierend auf einem Invaliditäts grad von 50 % eine Berufsinvalidenrente und einen Überbrückungszuschuss zuzüglich Verzugszinsen von 2,25 % bis Ende Dezember 2016 und von 2 % ab dem 1. Januar 2017 für die bis zum 4. Oktober 2016 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’500. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1965 geborene X.___ war seit dem
1. September
2010
als Mitarbeiterin des Betreibungsamtes in einem 100%-Pensum bei der Gemeinde Y.___ angestellt ( Urk. 2/3 ) und dadurch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorge versichert ( Urk. 9/2 , 9/
E. 3.1 1
Dr. E.___ konnte im Gutachtenszeitpunkt keine psychiatrische Diag n ose mehr feststellen und attestierte in seinem Gutachten vom 2 8. Februar 2018 ( Urk. 27/26)
der Klägerin dementsprechend aus psychiatrischer Sicht im Gutachtenszeitpunkt auch keine Ar beitsunfähigkeit mehr ( Urk. 2 7/26/1) .
Betreffend Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigk eit hielt Dr. E.___ fest, p sychiatrisch sei eine P räsenzzeit von täglich mindeste ns 80 % möglich, wobei eine übliche Leistung erbracht w erden könne. Im zeitlichen Verlau f habe ab dem 8. April 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab dem 9. November 2015, das heisst dem Datum des Gutachtens von Dr. C.___ , sei die Alltagsperfor mance bereits so gewesen, dass man ab da eine 60%ige Arbeitsfähigkeit anneh men müsse. Weitere Verbesserungen des Gesundheitszustandes könnten an der von der Klägerin beschriebenen Verb esserung nach März 2017 und nach Septem ber 2017 festgemacht werden. Ab März 2017 lasse sich deshalb eine Arbeitsfä higkeit von 70 % begründen und ab September 2017 von mindestens 80 % . Spätestens ab September
2017 sei die ursprünglich diagnostizierte Anpassungs stö rung vollständig remittiert gewesen ( Urk. 27/26/47-48).
Weiter erklärte Dr. E.___ , er habe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit belegen können. Mit seinen Befunden bezüglich Aktivitäts niveau wäre jedoch eine Einschränkung von bis zu weniger als 20 % durch eine somatische Störung vereinbar. N e ben Schlafapnoe, Übergewicht und anderen möglichen somatischen Ursachen, die die subjektive Müd i gkeit der Klägerin plau sibilisieren könnten, komme insbesondere eine krebsbezogene Müd igk e i t infrage , die er aber, weil fachfremd, nicht beurteilen könne . Allenfalls empfehle er noch eine onkologische Beurteilung dieses Aspekts ( Urk. 27/26/49). 4.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beklagte die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rentenanspruch im IV-Verfahren (Urk.
19 S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass die Beklagte insbesondere hinsichtlich der vorliegend strittigen Leistungen bei Berufsinvalidität von einem vom IVG abweichenden Invaliditätsbegriff ausgeht, weshalb eine Bindungswirkung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid von vornherein entfällt (vgl. bei spielsweise Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2018 vom 2 2. November 2018 E.
5.1). Da zudem – wie nachfolgend zu zeigen ist
(E. 5)
– der massgebliche Sach verhalt rechtsgenügend abgeklärt wurde, besteht kein Anlass, das vorliegenden Verfahren bis zum rechtkräftigen Entscheid über den Rentenanspruch im IV Verfahren zu sistieren. 5 . 5 .1
Das Gutachten von Dr. E.___ erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderun gen an beweista ugliche medizinische Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; E.
1.3).
Dr. E.___ legt e insbesondere in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Klägerin ab Ende März/Anfang April 2014 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist ( Urk. 27/26/37-38), war die Klägerin mit den Krebserkrankungen ihrer Geschwister und dann mit der eigenen bedrohlichen Krebsdiagnose überfordert. Subjektiv musste sie in dieser Situation befürchten, als Nächste zu erkranken und an der Krebserkrankung zu versterben oder doch mindestens einen leidvollen Weg mit Operation, Chemotherapie und Bestrahlung durchstehen zu müssen. Die Krebserkrankung und die damit verbundenen Ope rationen und Veränderungen können laut
Dr. E.___ als „entscheiden de Lebens veränderung“ gemäss dem Konzept der Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.2 verstanden werden. Vorherrschende Symptome bei Krankheitsbeginn seien krebs bezogene Ängste und Sorgen, konsekutive Schlafstörungen als Folge nächtlichen ängstlichen Grübelns, Konzentrationsstörungen durch innere Absorption mit Ängsten und Sorgen sowie eine angst-stressbedingte Ermüdung durch die mona telange Sympathikus-Überaktivierung gewesen . Eine eigentliche depressive Symptomatik habe damals nicht vorgelegen. Die Klägerin wies gemäss Dr. E.___
trotzdem ein hohes Aktivitätsniveau auf. Die eigentliche Dekompensation nach dem Wahlsonntag Ende März 2014 sei aufgrund der gesundheitlichen, berufli chen und privaten Belastung nicht überraschen d gewesen. Die Klägerin habe trotz der beschriebenen Anpassungsstörung mit Ängsten und Schlafstörungen ein übermässiges Arbeitspensum leisten müssen und sei weiterhin für Haushalt und Kochen zuständig gewesen. Der Hausarzt habe richtig reagiert und habe durch seine 50%-Krankschreibung für Entlastung gesorgt.
Weiter legte Dr. E.___ schlüssig dar, dass sich der Gesundheitszustand der Klä gerin nach der Dekompensation Ende März 2014 im Laufe der Zeit besserte. So konnte die Klägerin im Verlauf auch verschiedene Aktivitäten wieder
aufnehmen
(Urk. 27/26/42). Wie von Dr. E.___ festgehalten, kann eine Anpassungsstörung grundsätzlich längstens zwei Jahre andauern ( Urk. 27/26/38; vgl. auch Dilling / Mambour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl. 2015, S. 209 f.). Dr. E.___ legt e jedoch schlüssig dar, dass dies bei der Klägerin aufgrund der fortbestehenden Krebsangst, welche durch die Auffälligkeiten in den Screenings jeweils angeheizt wurde ( Urk. 27/26/38), nicht der Fall war. Es er w eist sich daher als schlüssig , dass
Dr. E.___ die Klägerin – erst – im September 2017 wieder als zu 80 % arbeitsfähig erachtete .
Die von Dr. E.___ ab September 2017 attestierte Arbeitsfähigkeit von mindes tens 80 % erweist sich insbesondere auch deshalb als nachvollziehbar, weil er in seinem Gutachten eingehend darlegt e , weshalb die theoretisch infrage kommen den Diagnosen Depression, Neurasthenie und Persönlichkeitsänderung von ihm nicht gestellt werden konnten .
So verneinte er hinsichtlich Depression eine de pressive Stimmung. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten zwar von einer «Niedergeschlagenheit» vor den Vorsorgeuntersuchungen berichtet . Es sei jedoch, so fern keine besorgniserregende n Befunde vorhanden gewesen seien , zu einer deut lichen Aufhellung der Stimmung direkt danach gekommen . Die Klägeri n sei dann gelöst und entspannt gewesen wie früher auch ( Urk. 27/26/39; vgl. Dilling / Mambour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O , S. 164 f f . ). Einen Intere sse- und Freudever lust stellte Dr. E.___ ebenfalls nicht fest, war die Klägerin doch weiterhin in erheblichem Masse aktiv. Dr. E.___ stell t e lediglich situativ be gründete Beein trächtigungen, wie sie jeder andere Mensch mit einer Krebs erkrankung auch er lebt, fest ( Urk. 27/26/39).
Betreffend Neurasthenie erklärte Dr. E.___ ( Urk. 27/26/39-40), die Klägerin be schreibe zwar eine vorzeitige Ermüdbarkeit, diese lasse sich aber in den Alltags schilderungen nur geringfügig nachvollziehen, insbesondere nicht während ihrer Ferien und sozialen Aktivitäten, zumal die Klägerin nach dem Mittagsschlaf wieder aktiv sei. Müdigkeit am Nachmittag, in s besonder e nach 4,5 Stunden an stren gender Arbeit und einem Mittagessen, die man über einen Mittagsschlaf kom pensiere, sei ni chts Ungewöhnliches. Die Nachmittagsmüdigkeit wie auch die ver stärkte Einschlafneigung am Abend nehme mit dem Alter zu. Es sei ver ständ lich, dass die Klägerin diese physiologische Verä n derung der Krebs er k r ankung zu schreibe, im Kern sei es aber ein normaler physiologischer Prozess. Des Wei teren hielt Dr. E.___
fest , dass die Klägerin betreffend Leistungsfähigkeit einen fal schen Massstab anlege. Ihr Aktivitätsniveau entspreche dem üblichen ( Urk. 27/26/42-43).
Hinsichtlich Persönlichkeitsänderung wies Dr. E.___ darauf hin ( Urk. 27/26/40-41), dass die Grundvoraussetzung starkes, dysfunktionales Erleben/Verhalten nicht gegeben sei. Eine Persönlichkeitsänderung von krankheitswerti g er Schwe re hätte auch dem Ehemann auffallen müssen, er sei jedoch von der Dekompensa tion im März 2014 überrascht worden. Zuvor sei die Klägerin für ihn psychisch unauffällig gewesen.
Hinsichtlich der von Dr. E.___ für möglich gehaltenen krebsbezogenen somati schen Störung gilt es festzuhalten, dass die von Dr. E.___
erhobenen Befunde einer Einschränkung von weniger als 20 % entsprechen ( Urk. 27/26/49). Eine sol che Erkrankung, deren Symptome von Dr. E.___ bereits im Rahmen der von ihm attestierten maximal 20%igen Arbeitsunfähigkeit aufgehen, ist nicht geeignet, einen Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu begründen, setzt ein solcher doch eine mindestens 25%ige Arbeitsunfähigkeit voraus (vgl. E.
1.2). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht im invali denversicherungsrechtlichen Verfahren mit Urteil vom 1. Februar
2017 ( Urk. 12/73) bereits festgestellt hat, dass der somatische Gesundheitszus tand kei ner weiteren Abklärung bedarf. 5 .2
Die Berichte von Dr. Z.___ vom 4. September 2014 (E. 3.2), von Dr. A.___ vom 2 2. Oktober 2014 (E. 3.3) und vom 1 5. Mai 2015 (E. 3. 4),
von Dr. B.___
vom 2 9. Mai 2015 (E. 3. 5 ) und Dr. D.___
vom 2 7. August 2015 (E. 3. 6 ) ste h en
betreffend attestierte
Arbeits un fähigkeit nicht im Widersp ruch zur Beurtei lung von Dr. E.___ , attestierte n
die genannten Ärzte der Klägerin doch eine 50%ige Arbeits un fähigkeit , was von Dr. E.___ für den jeweiligen Zeit punkt der Bericht e bestätigt wurde .
Dr. C.___ nahm in seinem Gutachten vom 9. November 2015 (E. 3.7) keine selb ständige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, weshalb , wie vom hiesigen Gericht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellt ( Urk. 12/73 E. 4.3 und E. 4.4), nicht auf sein Gutachten abgestellt werden kann und dieses daher auch nicht geeignet ist, die Einschätzung von Dr. E.___ infrage zu stellen.
Hinsichtlich der Einschätzung von Dr. B.___ , welcher eine andau ernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F32.00 gegenwärtig) und ein chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) diagnostiziert und der Klägerin eine dauerhafte 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert hatte (vgl. E. 3.5, E. 3.8 und E. 3.9), erklärte Dr. E.___ ( Urk. 27/26/43-44), die Einschätzung der Persönlichkeitsänderung könne er nicht nachvollziehen. Er verwies dabei auf seine schlüssigen Ausführungen hinsichtlich dies er Diagnose (vgl. vorstehend E. 5.1). Betreffend die Depressionsdiagnose er klärte Dr. E.___ , ihm scheine das Problem in der Unterscheidung von normalen depressiv gefärbten Befindlichkeitsstörungen als Folge von situativer Belastung gegenüber der eigentlichen Krankheit Depression mit störungsspezifischer situa tiv unbeeinfluss ter Eigendynamik zu liegen. Dr. B.___ schein e die se Unterscheidung nicht zu machen. Für eine Depressionsdiagnose nach ICD wäre sie gemäss Dr. E.___ ab er notwendig und führ t e zur Verneinung einer depres siven Störung nach ICD-10 F3 2. Darüber hinaus machte
Dr. E.___ darauf auf merksam , dass sich die Diagnosen Depression und chronisches Erschöpfungs syndrom gemäss ICD-10-Kriteren gegenseitig ausschliessen (vgl. Dilling / Mambour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O , S. 236). Hinsichtlich der von Dr. B.___
auch im Juli 2017 (vgl. E. 3.9) attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit wies Dr. E.___ darauf hin, dass dabei die doch erhebliche Alltagsperformance unberücksichtigt bleibe. Diese Ausführungen von Dr. E.___ erweisen sich als schlüssig, weshalb die Berichte von Dr. B.___ das Gutachten von Dr. E.___
ebenfalls nicht infrage zu stellen vermögen .
Dem Bericht vom 1 9. August 2017 von Dr. A.___ (E. 3.10), welcher im Gegen satz zu Dr. E.___ kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, sind kei nerlei Befunde zu entnehmen. Der Bericht ist daher von vornherein nicht geeig net, die Einschätzung von Dr. E.___ infrage zu stellen. 5 .3
Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit davon auszugehen, dass die Klägerin auch nach dem 3 0. Juni 2016 erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, weshalb sie auch ab dem 1. Juli 2016 weiterhin Anspruch auf Berufsinvalidenleistungen basierend auf einer Arbeits unfähigkeit von 50 % hat (vgl. Art. 36 Abs. 3 des Vorsorger eglements der Be klagten). Ein e wesentliche Besserung trat mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im September 2017 ein, war die Klägerin ab diesem Zeitpunkt doch wieder zu mindestens 80 % arbeitsfähig . Da ab diesem Zeitpunkt die Ver besserung voraussichtlich auch mehr als ein Jahr bestand , hat die Klägerin ab 1. Oktober 2017 keinen Anspruch auf Leistungen der Beklagten mehr (vgl. zum vergleichbar formulierten Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ü ber die Invalidenver sicherung, IVV , Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH,
Rz . 4015 ff.). 6 . 6 .1
Der Klägerin wurden bisher keine Leistungen der Invalidenversicherung zuge sprochen. Sie hat daher Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss gemäss Art. 41 des Vorsorger eglements der Beklagten.
Die Höhe der von der Klägerin eingeklagten Berufsinvalidenrente von Fr. 16'528. -- und des Überbrückungszuschusses von Fr. 13'748.-- wurde von der Beklagten nicht infrage gestellt und entspricht der mit Wirkung ab 1. April 2016 ausgerichteten Leistungen ( v gl. 2/11) . 6 .2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätz lich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Da nach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gericht lichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 4. Oktober 2016 (vgl. Urk.
1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen zuzusprechen. Gemäss Anhang II lit . C des Vorsorgereglements der Beklagten ( Urk. 9/4 ) werden sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten im Verzugsfall zum jeweiligen Min destzinssatz plus 1 % verzinst . Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung bis zum 3 1. Dezember 2016 ein Verzugszins von 2,25 % und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 ein Verzugszins von 2 % geschuldet (vgl.
Art. 1 5 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art.
E. 3.2 Dr. Z.___ nannte mit ihrem Bericht an die IV-Stelle vom 4. September
2014 (Urk.
E. 3.3 Dr. A.___ führte mit Bericht an die IV-Stelle vom 22. Oktober 2014 (Urk.
E. 3.5 Dr. B.___ erklärte mit Bericht an die IV-Stelle vom 29. Mai
2015 (Urk.
E. 3.6 Am 27. August 2015 erstattete Dr. D.___
das von der Beklagten in Auftrag ge gebene Gutachten (Urk.
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt ) zulasten der Beklagten.“
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 3 0. Januar 2017 ( Urk. 8) die Ab weisung der Klage. In prozessualer Hinsicht beantragte si e , das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwer deverfahrens zu sistieren.
Mit Urteil vom 1. Februar 2017
( Urk. 12/73)
hiess das hiesige Gericht die invali denversicherungsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. Mai 2016 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben, und di e
Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wu rde, damit diese ergänzende psychiatrische Abklärungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch neu verfüge .
Nachdem die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) beigezogen worden waren (Verfügung vom 7. März 2017, Urk. 10, IV-Akten, Urk. 12/1-73) , hielt die Klägerin mit Stellungnahme vom 8. Mai 2017 ( Urk.
14) an ihren mate riellen Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei auf den Ver fahrensantrag der Beklagten, wonach das Verfahren bis zum rechtskräftigen Ab schluss des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu sistieren sei, nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. Die Beklagte hielt daraufhin mit Stellungnahme vom 1 5. November 2017 ( Urk. 19) an ihrem materiellen An trag auf Abweisung der Klage fest und änderte ihren prozessualen Antrag inso weit, als sie d ie Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rentenanspruch im IV-Verfahren beantragte.
In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gericht s vom 1. Februar 2017 gab die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , in Auf t rag, welches dieser am 2 8. Febru ar
2018 erstattete ( Urk. 27/26).
Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
23) wurden von der IV-Stelle die seit dem 1. Februar 2017 ergangenen Akten der IV in Sachen der Klägerin beigezogen ( Urk. 25/1-100 bzw. Urk. 27/1-32) und diese den Parteien zur Stellungnahme zu gestellt ( Urk. 28). Die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 1 2. September
2018 ( Urk.
31) und die Klägerin mit Eingabe vom 5. November 2018 ( Urk. 34) verneh men .
Die Beklagte beantragte weiterhin die Abweisung der Klage bzw. den Ver lauf der Arbeitsunfähigkeit durch Rückfrage bei Dr. E.___ klären zu lassen. D ie Klägerin änderte ihre Klageanträge 1 und 2 insoweit ab, als sie neu
Verzugszinsen für das Jahr 2016 in Höhe von 2,25 % und ab dem Jahr 20 17 von 2 % beantragte. Ihren Klageantrag 3 führte sie nicht mehr an. Im Eventualstandpun kt beantragte die Klägerin neu, es sie die Beklagte zu verpfl i c hten, ihr vom 1. Juli 2016 bis 1. März 2018 eine Berufsinvalidenrente sowie einen Überbrückungszuschuss zur Rente basierend au f einem Invaliditätsgrad von 40 % gemäss den anwendbaren reg lementarischen Bestimmungen, zuzüglich Verzugszins von 2,25 % im Jahr 2016 sowie 2 % ab dem Jahr 2017 auf die verfallenen Lei stungen zu bezahlen. Die Angelegenheit sei zur Durchführung einer vertrauensär z tlichen Untersuchung be züglich der cancer-related
fatigue gemäss Art. 37 Abs. 2 des anwendbaren Reg lements an die Beklagte zurückzuweisen. Subeventualiter beantrag t e die Klägerin , es sei die Angelegenheit zur Durchführung einer Oberexpertise gemäss Art. 37 Abs. 3 des anwendbaren Reglements an die Beklagte zurückzuweisen.
Mit Verfü gung vom 2 7. November 2018 ( Urk.
35) wurden die Stellungnahmen der Parteien der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).
1 .2
Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Vorsorger eglements der Beklagten ( Urk. 2/20, Urk. 9/4) haben versicherte Personen, die vor Vollendung des 6 5. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird während der Dauer der Berufsin validität oder bis zum Tod, längstens aber für 2 Jahre ausgerichtet. Für über 50 jährige Personen entfällt die 2-jährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollendeten 6 5. Altersjahr ausgerichtet.
Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des l etzten versicher ten Lohnes ( Art. 38 Abs. 1 des Vorsorgereglements). Bei teilweiser Berufsinvali dität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: Berufsinvalidität bis 24 % : keine Ren te, Berufsinvalidität 25 bis 59 % : Rente ge mäss Grad der Invalidität, Berufsinvalidität 60 bis 69
% :
Dreiviertelsrente , Berufs invalidität 70 % und mehr : Vollrente ( Art. 38 Abs. 2). 1 .3
Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten wird v ollinvaliden Personen neben der Invalidenrente ein Zuschuss von 75 % der maximalen vollen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausgerichtet, bis die Leistungen der IV einsetzen oder bis zum ordentlichen Rentenalter der AHV. Bei teilinvaliden Personen wird der Zuschuss analog Art. 38 entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. 1 .4 1 .4.1
Eine Vorsorgeeinrichtung - selbst wenn sie ei nen im Vergleich zum BVG resp. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) weiteren Invaliditätsbegriff verwendet und nicht an die Entscheidungen der Organe der Invalidenversiche rung gebunden ist - hat auch im Rahmen der weitergehenden Vorsorge die bisher ausgerichtete Rente mangels andersl autender reglementarischer respektive statu tarischer Anordnung nach den invalidenversicherungsrechtlich en Regeln anzu passen (BGE 143 V 434 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheb lich
ändert (Revision) .
Der Versicherungsträger kann zudem auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) . 1 .4.3
Gemäss Art. 36 Abs. 3 des Vorsorger eglements der Beklagten ( Urk. 9/4) führen dauerhafte und wesentliche Änderungen des Grades der Invalidität zu einer An passung der Invalidenrente. Dauerhaft ist die Änderung, wenn sie voraussichtlich mehr als ein Jahr besteht, wesentlich, wenn sich der Grad der Invalidität um mehr als 10 Prozentpunkte verändert. 2 . 2 .1
Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ( Urk. 1 und Urk. 14 ) , die Beklagte habe sich bei der mit Wirkung ab 1. April 2016 erfolg t e n
Leistungszusprache
auf das in Übereinstimmung mit den reglementarischen Best immungen eingeholte Gutachten von Dr. D.___ vom 2 7. August 2015 gestützt. Dr. D.___ habe ihr für sämtliche Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Es sei seit der Leistungszusprache keine im Sinne von Art. 36 Abs. 3 des Vorsor gereglements erforderliche wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten. Ihr Gesundheitszustand sei unverändert . Sie habe daher weiterhin Anspruch auf die mit Entscheid vom 2 9. März 2016 zugesprochenen Leistungen in Form einer jährlichen Berufsinvalidenrente von Fr. 16'528.--, einen jährlichen Überbrü ckungszuschuss von Fr. 13'748.-- und der gemäss Art. 48 des Vorsorgeregle ments gewährten Weiterführung der Sparguthaben.
Die Behauptung der Beklagten, sie habe erst nach Einsicht in die IV-Akten ihren Entscheid abgeändert, sei falsch. Mit Schreiben vom 2 0. November 2015 habe die Beklagte bei der Invalidenversicherung vorsorglich Einwand erhoben und Akten einsicht verlangt. Die Akten, inklusive das Gutachten von Dr. C.___ vom 9. November 2015, seien ihr am 2 5. November 2015 zugestellt worden. Sie habe somit alle Informationen der Invalidenversicherung vorliegen gehabt, als sie ihr am 2 9. März 2016 eine halbe Berufsinvalidenrente zugesprochen habe.
Mit ihrer Stellungnahme vom 5. November 2018 ( Urk.
34) erklärte die Klägerin im Wesentlichen, aus dem Gutachten von Dr. E.___ ergebe sich, dass sie auch im Juli 2016 noch zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei somit klar, dass der Entscheid der Beklagten, die Rente ab Juli 2016 einzustellen falsch gewesen sei. Es sei jedenfalls eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, weshalb sie min destens Anspruch auf Leistungen basierend auf einer Berufsunfähigkeit in diesem Umfang habe. Diese seien mindestens bis ein Jahr nach Eintritt der relevanten Besserung des Gesundheitszustandes, das heiss e bis März 2018 auszurichten.
Sie selber gehe jedoch weiterhin von eine r 50%igen Berufsunfähigkeit aus. So äussere Dr. E.___ in seinem Gutachten den Verdacht, dass ihre Müdigkeit auf einer krebsbezogenen Müdigkeit basieren könnte. Dies könne er, Dr. E.___ , fachfremd jedoch nicht beurteilen. Der medizinische Sachverhalt sei somit nicht vollständig abgeklärt. Soll t e demnach die Klage im Hauptstandpunkt nicht gut geheissen werden, sei die Beklagten zu verpflichten, in diesem Punkt, entspre chend Art. 37 Abs. 2 ihres Vorsorgereglements eine vertrauensärztliche Untersu chung durchzuführen . 2 .2
Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk.
E. 8 und Urk. 19) , es sei unstrittig, dass die Klägerin, soll t e sie fü r ihre bisherige Berufstätigkeit inval id
geworden sei, gestützt auf Art. 37 in Verbindung mit
Art. 65 ihres Vorsorgereg lements Anspruch auf eine unbefristete Berufsinvalidenrente bi s zum 6 5. Alters jahr hätte.
Sie sei aufgrund der Verfügung der IV-Stelle zum Schluss gekommen, dass ihr ursprünglicher Entscheid, der Klägerin Berufsinvalidenleistungen zuzusprechen, mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens, falsch gewesen sei. Die Renteneinstellung stelle dabei – entgegen der Begründung in ihrem Schreiben vom 2 7. Mai 2016 – keine Revision infolge eines veränderten Gesundheitszustan des gemäss Art. 36 Abs. 3 des Vorsorgereglements dar. Vielmehr habe sie auf grund der IV-Akten erkannt, dass ihre Rentenzusprache von vornherein falsch gewesen sei. Eine solche Renteneinstellung sei zulässig .
Mit Stellungnahme vom 1 2. September 2018 ( Urk. 31) ergänzte die Beklagte, auf das Gutachten von Dr. E.___ könne grundsätz lich abgestellt werden. Da Dr. E.___
bestätige , dass ursprünglich (ab April 2014) durchaus eine 50%ige Arbeits unfähigkeit vorgelegen habe, erscheine die Zusprache der halben Berufs invali denrente seitens der Beklagten angesicht s der damaligen Aktenlage aus heutiger Sicht grund sätzlich gerechtfertigt. Dr. E.___ habe aber festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Zeitverlauf erheblich verbessert habe, sodass seit April 2016, jedenfalls ab September 2017 eine vollständige Arbeitsfä higkeit aus psychiatrischer Sicht vorliege. Die Renteneinstellung basiere somit auf einem Revisionsgrund. Fraglich sei lediglich, ob die Anpassungsstörung be reits im April 2016 entfallen sei, womit die Renteneinstellung per 3 0. Juni 2016 gerechtfertigt gewesen sei, oder ob erst ab September 2017 eine vollständige Remission der Anpassungsstörung eingetreten sei. Diese Diskrepanz sei durch Rück frage beim Gutachter zu beantworten. 3.
E. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVV 2). 7 .
Zusammenfassend ist die Beklagte somit zu verpflichten, der Klägerin über den 3 0. Juni 2016 hinaus bis am 3 0. September 201 7 eine Berufsinvalidenrente sowie einen Überbrückungszuschuss basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % , mithin Fr. 16'528. -- bzw. Fr. 13'748.-- pro Jahr, zuzüglich Verzugszins für die bis zum 4. Oktober 2016 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Datum und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsda t um auszurichten, wobei die Verzugs zinsen bis 3 1. Dezember 2016 2,25 % und ab dem 1. Januar 2017 2 % betragen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen. 8 .
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Krite rie n erscheint die Zusprache eine r reduzierten Prozessentschädigung für d ie an waltlich vertretene Kläger in von Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, de r Kläger in über den 3 0. Juni 2016 hinaus bis am 3 0. September 2017 basierend auf einem Invaliditäts grad von 50 % eine Berufsinvalidenrente und einen Überbrückungszuschuss zuzüglich Verzugszinsen von 2,25 % bis Ende Dezember 2016 und von 2 % ab dem 1. Januar 2017 für die bis zum 4. Oktober 2016 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’500. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00081
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 7. Februar 2019 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Leimbacher
Cerletti , Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.
Die 1965 geborene X.___ war seit dem
1. September
2010
als Mitarbeiterin des Betreibungsamtes in einem 100%-Pensum bei der Gemeinde Y.___ angestellt ( Urk. 2/3 ) und dadurch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorge versichert ( Urk. 9/2 , 9/ 3 ) . Ab dem 8. April 2014 wurde X.___
krankgeschrieben ( Urk. 2/6 und Urk. 9/5).
Am 7. August
201 4 meldete sich X.___
unter Hinweis auf ein duktales
Carcinoma in situ (DCIS; Brustoperation und Totaloperation 2013), Breast Cancer (BRCA) 1 positiv (Befund 2013) und einen Erschöpfungszustand sowie psychische Probleme seit April 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/11) . Nach Durchfüh rung eines Sta nd ortgesprächs ( Urk. 12/15) holte die IV- Stelle Arztberichte von Dr. med. Z.___ , Fachärz t in FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, (Bericht vom 4. September 2014, Urk. 12/18) und von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , (Bericht vom 2 2. Oktober 2014, Urk. 12/23) ein . Am 2 3. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine be ruflichen Eingliederungsm assnahmen angezeigt seien (Urk. 12/24). In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem einen Arbeitgeberbericht der Gemeinde Y.___ (Bericht v om 1 2. Januar 2015, Urk. 12/25) sowie Arztberichte von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie , (Bericht vom 2 9. Mai 2015, Urk. 12/33) und
Dr. A.___ ( Verlaufsb ericht vom 1 5. Mai 2015, Urk. 12/34) ein, gab bei Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 12/37) und zog die Akten der Krankentag geld versicherung der Versicherten bei ( Urk. 12/41) .
Die Versicherte wurde am 1 2. August 2015 von Dr. med. D.___ , Spezialar zt FMH für Innere Medizin, spez . Herz-, Kreislaufkrankheiten , im Auftrag der BVK vertrauensärztlich untersucht (Guta chten vom 2 7. August 2015, Urk. 12/50). Mit Schreiben vom 1. September 2015 ( Urk. 2/10) an die Arbeitgeberin kündigte die BVK an, dass sie ges tützt auf das Gutachten von Dr. D.___ die Beruf s invalidität der Versicherten auf 50 % festsetze n und ihr damit eine Teilrente zuspreche n werde . In der Folge verfügte die Arbeitgeberin mit Änderungsverfügu n g vom 23. Oktober 2015 per 1. April 2016 eine Reduktion des Beschäftigungsgrades der Versicherten auf 50 % ( Urk. 2/12).
Am 9. November 2015 erstattet Dr. C.___ sein Gutachten zu Händen der IV-Stelle ( Urk. 12/44 ). Die IV-Stelle stellte daraufhin mit Vorbescheid vom 1 9. November 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 12/46). Dagegen erhob die
BVK mit Eingabe vom 1 1. Dezember 2015 ( Urk. 12/51) unter Ein reichung des Gutach tens von Dr. D.___
( Urk. 12/50) Einwand und beantragte, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Versicherte erhob am 5. Januar
2016 ebenfalls Einwand und beantragte die Ausrichtung einer halben Inv aliden rente ( Urk. 12/54 und Urk. 12/63).
Am 2 9. März
2016 teilte die BVK der Versicherten mit, dass sie ab dem 1. April
2016 Anspruch a uf eine Berufsinvalidenrente ba s i erend auf einem Invaliditäts grad von 50 % , das heiss t Fr. 16'528 .-- pro Jahr , und auf einen Überbrückungs zuschuss in Höhe von Fr. 13'748.-- pro Jahr habe ( Urk. 2/11) .
Mit Verfügung vom 2 3. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab ( Urk. 12/65). Nach Erhalt dieser Verfügung teilte die BVK der Versicherten m it Schreiben vom 2 7. Mai 2016 mit, sie werde die Invalidenleis tungen per 3 0. Juni 2016 einstellen ( Urk. 2/17).
Die Versicherte erhob gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2 3. Mai 2016 am 20. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 12/69/3-21) und beantragte, ihr sei eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 2.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 ( Urk. 1) liess
X.___ Klage gegen die BVK erheben und beantragen: „1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, de r Klägerin rückwirkend ab 1. Jul i
2016 eine jährliche Berufsinvalidenrente basierend auf einem Inva li ditäts grad von 50 % gemäss anwendbaren reglementarischen Bestim mun gen, demnach Fr. 16‘528.
pro Jahr, zuzüglich 5 % Zins der ver fallenen Leis tungen, zu bezahlen. 2.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Juli 2016 einen jährlichen Überbrückungszuschuss zur Invalidenrente von Fr. 13‘748.
zuzüglich 5 %
Zins der verfallenen Leistungen, zu bezahlen. 3.
Es sei die Beklage zu verpflichten, das Sparguthaben der Klägerin rück wirkend ab 1. April 2016 auf der Ba s is des letzten versicherten Lohnes gemäss reglementarischer Bestimmung weiterzuführen. 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt ) zulasten der Beklagten.“
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 3 0. Januar 2017 ( Urk. 8) die Ab weisung der Klage. In prozessualer Hinsicht beantragte si e , das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwer deverfahrens zu sistieren.
Mit Urteil vom 1. Februar 2017
( Urk. 12/73)
hiess das hiesige Gericht die invali denversicherungsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. Mai 2016 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben, und di e
Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wu rde, damit diese ergänzende psychiatrische Abklärungen vornehme und danach über den Leistungsanspruch neu verfüge .
Nachdem die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) beigezogen worden waren (Verfügung vom 7. März 2017, Urk. 10, IV-Akten, Urk. 12/1-73) , hielt die Klägerin mit Stellungnahme vom 8. Mai 2017 ( Urk.
14) an ihren mate riellen Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei auf den Ver fahrensantrag der Beklagten, wonach das Verfahren bis zum rechtskräftigen Ab schluss des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu sistieren sei, nicht einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. Die Beklagte hielt daraufhin mit Stellungnahme vom 1 5. November 2017 ( Urk. 19) an ihrem materiellen An trag auf Abweisung der Klage fest und änderte ihren prozessualen Antrag inso weit, als sie d ie Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rentenanspruch im IV-Verfahren beantragte.
In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gericht s vom 1. Februar 2017 gab die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , in Auf t rag, welches dieser am 2 8. Febru ar
2018 erstattete ( Urk. 27/26).
Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
23) wurden von der IV-Stelle die seit dem 1. Februar 2017 ergangenen Akten der IV in Sachen der Klägerin beigezogen ( Urk. 25/1-100 bzw. Urk. 27/1-32) und diese den Parteien zur Stellungnahme zu gestellt ( Urk. 28). Die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 1 2. September
2018 ( Urk.
31) und die Klägerin mit Eingabe vom 5. November 2018 ( Urk. 34) verneh men .
Die Beklagte beantragte weiterhin die Abweisung der Klage bzw. den Ver lauf der Arbeitsunfähigkeit durch Rückfrage bei Dr. E.___ klären zu lassen. D ie Klägerin änderte ihre Klageanträge 1 und 2 insoweit ab, als sie neu
Verzugszinsen für das Jahr 2016 in Höhe von 2,25 % und ab dem Jahr 20 17 von 2 % beantragte. Ihren Klageantrag 3 führte sie nicht mehr an. Im Eventualstandpun kt beantragte die Klägerin neu, es sie die Beklagte zu verpfl i c hten, ihr vom 1. Juli 2016 bis 1. März 2018 eine Berufsinvalidenrente sowie einen Überbrückungszuschuss zur Rente basierend au f einem Invaliditätsgrad von 40 % gemäss den anwendbaren reg lementarischen Bestimmungen, zuzüglich Verzugszins von 2,25 % im Jahr 2016 sowie 2 % ab dem Jahr 2017 auf die verfallenen Lei stungen zu bezahlen. Die Angelegenheit sei zur Durchführung einer vertrauensär z tlichen Untersuchung be züglich der cancer-related
fatigue gemäss Art. 37 Abs. 2 des anwendbaren Reg lements an die Beklagte zurückzuweisen. Subeventualiter beantrag t e die Klägerin , es sei die Angelegenheit zur Durchführung einer Oberexpertise gemäss Art. 37 Abs. 3 des anwendbaren Reglements an die Beklagte zurückzuweisen.
Mit Verfü gung vom 2 7. November 2018 ( Urk.
35) wurden die Stellungnahmen der Parteien der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).
1 .2
Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Vorsorger eglements der Beklagten ( Urk. 2/20, Urk. 9/4) haben versicherte Personen, die vor Vollendung des 6 5. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird während der Dauer der Berufsin validität oder bis zum Tod, längstens aber für 2 Jahre ausgerichtet. Für über 50 jährige Personen entfällt die 2-jährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollendeten 6 5. Altersjahr ausgerichtet.
Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des l etzten versicher ten Lohnes ( Art. 38 Abs. 1 des Vorsorgereglements). Bei teilweiser Berufsinvali dität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: Berufsinvalidität bis 24 % : keine Ren te, Berufsinvalidität 25 bis 59 % : Rente ge mäss Grad der Invalidität, Berufsinvalidität 60 bis 69
% :
Dreiviertelsrente , Berufs invalidität 70 % und mehr : Vollrente ( Art. 38 Abs. 2). 1 .3
Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten wird v ollinvaliden Personen neben der Invalidenrente ein Zuschuss von 75 % der maximalen vollen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausgerichtet, bis die Leistungen der IV einsetzen oder bis zum ordentlichen Rentenalter der AHV. Bei teilinvaliden Personen wird der Zuschuss analog Art. 38 entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. 1 .4 1 .4.1
Eine Vorsorgeeinrichtung - selbst wenn sie ei nen im Vergleich zum BVG resp. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) weiteren Invaliditätsbegriff verwendet und nicht an die Entscheidungen der Organe der Invalidenversiche rung gebunden ist - hat auch im Rahmen der weitergehenden Vorsorge die bisher ausgerichtete Rente mangels andersl autender reglementarischer respektive statu tarischer Anordnung nach den invalidenversicherungsrechtlich en Regeln anzu passen (BGE 143 V 434 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .4.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheb lich
ändert (Revision) .
Der Versicherungsträger kann zudem auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) . 1 .4.3
Gemäss Art. 36 Abs. 3 des Vorsorger eglements der Beklagten ( Urk. 9/4) führen dauerhafte und wesentliche Änderungen des Grades der Invalidität zu einer An passung der Invalidenrente. Dauerhaft ist die Änderung, wenn sie voraussichtlich mehr als ein Jahr besteht, wesentlich, wenn sich der Grad der Invalidität um mehr als 10 Prozentpunkte verändert. 2 . 2 .1
Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ( Urk. 1 und Urk. 14 ) , die Beklagte habe sich bei der mit Wirkung ab 1. April 2016 erfolg t e n
Leistungszusprache
auf das in Übereinstimmung mit den reglementarischen Best immungen eingeholte Gutachten von Dr. D.___ vom 2 7. August 2015 gestützt. Dr. D.___ habe ihr für sämtliche Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Es sei seit der Leistungszusprache keine im Sinne von Art. 36 Abs. 3 des Vorsor gereglements erforderliche wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten. Ihr Gesundheitszustand sei unverändert . Sie habe daher weiterhin Anspruch auf die mit Entscheid vom 2 9. März 2016 zugesprochenen Leistungen in Form einer jährlichen Berufsinvalidenrente von Fr. 16'528.--, einen jährlichen Überbrü ckungszuschuss von Fr. 13'748.-- und der gemäss Art. 48 des Vorsorgeregle ments gewährten Weiterführung der Sparguthaben.
Die Behauptung der Beklagten, sie habe erst nach Einsicht in die IV-Akten ihren Entscheid abgeändert, sei falsch. Mit Schreiben vom 2 0. November 2015 habe die Beklagte bei der Invalidenversicherung vorsorglich Einwand erhoben und Akten einsicht verlangt. Die Akten, inklusive das Gutachten von Dr. C.___ vom 9. November 2015, seien ihr am 2 5. November 2015 zugestellt worden. Sie habe somit alle Informationen der Invalidenversicherung vorliegen gehabt, als sie ihr am 2 9. März 2016 eine halbe Berufsinvalidenrente zugesprochen habe.
Mit ihrer Stellungnahme vom 5. November 2018 ( Urk.
34) erklärte die Klägerin im Wesentlichen, aus dem Gutachten von Dr. E.___ ergebe sich, dass sie auch im Juli 2016 noch zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei somit klar, dass der Entscheid der Beklagten, die Rente ab Juli 2016 einzustellen falsch gewesen sei. Es sei jedenfalls eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, weshalb sie min destens Anspruch auf Leistungen basierend auf einer Berufsunfähigkeit in diesem Umfang habe. Diese seien mindestens bis ein Jahr nach Eintritt der relevanten Besserung des Gesundheitszustandes, das heiss e bis März 2018 auszurichten.
Sie selber gehe jedoch weiterhin von eine r 50%igen Berufsunfähigkeit aus. So äussere Dr. E.___ in seinem Gutachten den Verdacht, dass ihre Müdigkeit auf einer krebsbezogenen Müdigkeit basieren könnte. Dies könne er, Dr. E.___ , fachfremd jedoch nicht beurteilen. Der medizinische Sachverhalt sei somit nicht vollständig abgeklärt. Soll t e demnach die Klage im Hauptstandpunkt nicht gut geheissen werden, sei die Beklagten zu verpflichten, in diesem Punkt, entspre chend Art. 37 Abs. 2 ihres Vorsorgereglements eine vertrauensärztliche Untersu chung durchzuführen . 2 .2
Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 8 und Urk. 19) , es sei unstrittig, dass die Klägerin, soll t e sie fü r ihre bisherige Berufstätigkeit inval id
geworden sei, gestützt auf Art. 37 in Verbindung mit
Art. 65 ihres Vorsorgereg lements Anspruch auf eine unbefristete Berufsinvalidenrente bi s zum 6 5. Alters jahr hätte.
Sie sei aufgrund der Verfügung der IV-Stelle zum Schluss gekommen, dass ihr ursprünglicher Entscheid, der Klägerin Berufsinvalidenleistungen zuzusprechen, mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens, falsch gewesen sei. Die Renteneinstellung stelle dabei – entgegen der Begründung in ihrem Schreiben vom 2 7. Mai 2016 – keine Revision infolge eines veränderten Gesundheitszustan des gemäss Art. 36 Abs. 3 des Vorsorgereglements dar. Vielmehr habe sie auf grund der IV-Akten erkannt, dass ihre Rentenzusprache von vornherein falsch gewesen sei. Eine solche Renteneinstellung sei zulässig .
Mit Stellungnahme vom 1 2. September 2018 ( Urk. 31) ergänzte die Beklagte, auf das Gutachten von Dr. E.___ könne grundsätz lich abgestellt werden. Da Dr. E.___
bestätige , dass ursprünglich (ab April 2014) durchaus eine 50%ige Arbeits unfähigkeit vorgelegen habe, erscheine die Zusprache der halben Berufs invali denrente seitens der Beklagten angesicht s der damaligen Aktenlage aus heutiger Sicht grund sätzlich gerechtfertigt. Dr. E.___ habe aber festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Zeitverlauf erheblich verbessert habe, sodass seit April 2016, jedenfalls ab September 2017 eine vollständige Arbeitsfä higkeit aus psychiatrischer Sicht vorliege. Die Renteneinstellung basiere somit auf einem Revisionsgrund. Fraglich sei lediglich, ob die Anpassungsstörung be reits im April 2016 entfallen sei, womit die Renteneinstellung per 3 0. Juni 2016 gerechtfertigt gewesen sei, oder ob erst ab September 2017 eine vollständige Remission der Anpassungsstörung eingetreten sei. Diese Diskrepanz sei durch Rück frage beim Gutachter zu beantworten. 3. 3.1
Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang: 3.2
Dr. Z.___ nannte mit ihrem Bericht an die IV-Stelle vom 4. September
2014 (Urk. 12 /18) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - DCIS Mamma rechts, sowie klassische lobuläre
Neoplasie
- BRCA 1 positiv - reaktive depressive Verstimmung
Sie führte aus, dass sie die Klägerin seit 2010 betreffend Vorsorge und seit April
2013 regelmässig wegen d er Diagnose behandle . Seit 8. April 2014 sei die Kläge rin in ih rer Tätigkeit als Sachbearbeiterin zu 50 % arbeitsunfähig. Aufgrund reduzierter Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen und schneller Ermüdung sei es ihr unmöglich, ein Vollzeitpensum zu leisten. Ein Pensum von täglich 50 %, was 4 Stunden 12 Minuten entspreche, sei aktuell möglich. 3.3
Dr. A.___ führte mit Bericht an die IV-Stelle vom 22. Oktober 2014 (Urk. 12 /23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an : - Depression - BRCA 1-Positivität, Mammakarzinom rechts - Mastektomie beidseits und Rekonstruktion am 26. August 2013 - Hysterektomie und Ovarektomie beidseits am 13. Dezember 2013
Seit 8. April 2014 sei die Klägerin in ihrer Tätigkeit als kauf männi sche Angestellte zu 50 % arbeitsunfähig. Es bestünden eine redu zierte psychische Belastbarkeit, Kon zentra tionsstörungen und ein Aufmerk samkeitsdefizit. 3. 4
Dr. A.___
hielt mit Verlaufsb ericht an die IV-Stelle vom 15. Mai
2015 (Urk. 12 /34) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeit sfähigkeit eine Depres sion fest. Die bis herige, beziehungsweise eine angepasste Tätigkeit, könne von der Klägerin zu 50 % ausgeübt werden . 3.5
Dr. B.___ erklärte mit Bericht an die IV-Stelle vom 29. Mai
2015 (Urk. 12 /33) , dass er die Klägerin seit Ma i 2014 behandle. Er nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - andauernde Persönlichkeitsän derung bei Status nach Mamma k ar z i nom in situ mit Mammaresektion beidseits 2013 (ICD-10 F62.88) - re z idivierende depressive Störung (ICD-10 F32.00 gegenwärtig) - chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0)
Alle Diagnosen würden seit mindestens April 2014 gelten.
Eine Veränderung der Persönlichkeit habe sich nach dem Tod der Schwester 1997 aufgrund eines Uteruskarzino ms und der Diagnose eines Mamma karzinoms bei der jüngeren Schwester sowie nach eigener Diagnose eines Mammakarzinoms 2012 beziehungs weise 2013 entwickelt. Darüber hinaus bestünden rezidivierende depressive Phasen und eine anhaltende Reduktion des Leistungs- und Energieni veaus. Es bestehe ein instabiler Affekt mit rezidivierenden depressiven Einbrü chen, allgemein erheblich reduziertem Funktions-, Leistungs-, Antriebs- und Energieniveau, eine rasche Erschöpfbarkeit psycho-psychisch mit seit der M am ma resektion bestehendem erhöh tem Erholungsbedarf. Oft bestehe eine An he donie und ein Gefühl der Überforderung. Die Klägerin sei vom
13. Dezember 2013 bis am 9. Januar
2014 zu 100 % arbeitsun fähig gewesen. Vo m
8. April
2014 bis heute sei sie zu 50 % arbeitsunfähig . Die Klägerin könne m aximal vier Stunden hintereinan der eine berufliche Tätigkeit ausüben. Danach sei sie erschöpft und benötige entsprechend lange Erho lungs- und Ruhephasen . 3.6
Am 27. August 2015 erstattete Dr. D.___
das von der Beklagten in Auftrag ge gebene Gutachten (Urk. 12 /50). Er nannte dabei folgende Diagnosen (Urk. 12/50/8 -9) : - high grade Mammakarzinom rechts, Typ DCIS mit Kalk und Nekrosen - der vorliegende genetisch vermitte lte Karzinomtyp führt zur siche ren Erkrankung Mammakarzinom - Status nach stereotaktischer Vakuumbiopsie rechts am 17. Mai 2013, DCIS, BRCA1 positiv - positive Familienanamnese, Sc hwester 44-jährig an Mammakarzi nom erkrankt (BRCA positiv), an dere Schwester 42-jährig an Ova rialkarzi nom verstorben - Status nach Skin- Sparing Mastektomie bei dseits und sentinel l
Lym phonodektomie beidseits am 26. August 2013 - Status nach laparoskopischer Hysterektomie und Adnexektomie , Ma millenrekonstruktion beidseits am 13. Dezember 2013 - psychiatrische Diagnose: anhaltende, chronifizierte psychische Asthe nie, kombiniert mit depre ssivem Zustandsbild unter regel mässiger psy chotherapeutischer Betreuung und Antidepressiva - anhaltender , im Verlauf stationärer Rekonvaleszenzzustand mit Müdigkeit, Adynamie, körperlic her Schwäche, verlängertem Erho lungsbedürfnis, Schlaflosigkeit
Die Klägerin habe sich von den Eingriffen sowohl körperlich als au ch psy chisch nie mehr richtig erholt. Es persistier e seither trotz aktuell dokumen tierter Tumor freiheit ein anhaltender Rekonvaleszenzzustand . Die Klägerin leide unter einer verminderten körperlichen und emotionalen Belastbarkeit, es fänden sich inter mittierend auftretende Schwäche/Erschöpfungszustände, ein deutlich gesteigertes Erholungsbedürfnis sowie Schlafstörungen. Mehrmals habe die Klägerin , welche seit dem 8. April 2014 krankheitsbedingt als 50 % arbeitsunfähig eingestuft sei, versucht, das Arbeitspensum wieder zu steigern. Jedes Mal sei es zu Erschöp fungszuständen und psychophysischen Einbrüchen gekommen, weswegen aktuell nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit resultiere. Die Klägerin stehe sei ther auch in regelmässiger, kon tinuierlicher psychotherapeutischer Betr euung. Medika mente würden einge setzt und vom behandelnden Psychiater werde die Diagnose psychische Asthenie überlagert von einer anhaltenden bis anhin therapierefrak tären depressiven Symptomatik gestellt ( Urk. 12/50/7 ). Die Klägerin sei aktuell in der Lage, im bis anhin ausgeübten Tätigkeitsbereich im Um fang von 50 % wei terhin arbeits tätig zu bleiben ( Urk. 12/50/9 ). 3. 7
Am 9. November 2015 erstattete Dr. C.___ das von der IV-Stelle in Auftrag ge ge bene Gutachten (Urk. 12/44 ). Er nannte die folgenden Diagnosen ( Urk. 12/44/10 ): - protrahiertes neurasthenisches Erschöpfungssyndrom ( ICD-10 F48.0 ) - Status nach Operationen im August
2013 und Dezember
2013 wegen Mammakarzinom und positivem Gentest
Die Klägerin habe ihre Arbeit nach de n Operationen jeweils nach einer Erholungs phase problemlos wieder aufgenommen, so auch am 6. Janu ar 2014 zu 100 %. Eigentliche depressive Symptome seien bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu er kennen . Der später behandelnde Psychi ater Dr. B.___ habe eine Persönlich keitsänderung beim Status nach dem Mammakarzinom
diagn ostiziert. Er selbst sehe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Persönlichkeit der Klägeri n geän dert hätte. Seines Erachtens sei es auch zu früh, eine solche Diagnose zu stellen ( Urk. 12/44/11 ).
In den Monaten ab Januar 2014 habe der Arbeitsstress zugenommen. Schlaf- und Konzentrationsstörungen seien aufgetreten. Die Klägerin sei in eine Müdigkeit und Energielosigkeit geraten. Der psychische Zustand sei exazerbiert , als sie Ende März noch bei einer Abstimmung in der Gemeinde habe mithelfen müssen. Die teilweise Krankschreibung im April 2014 sei aus heutiger Sicht nachvollziehbar. Dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin heute noch nur 50 % betrage, sei seines Erachtens nicht ausgeschlossen, aber weniger verständlich: Die Situation am Ar beitsplatz habe sich bald entspannt. Der psychische Zustand habe sich insgesamt verbessert. Er müsse die heutige Einschätzung der behan delnden Ärzte einer 50%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit offenlassen. Falls die aktuelle teilweise Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestätigt wer den sollte, schlage er eine Verlaufskon trolle in einem halben Jahr vor ( 12/44/1 1 -13 ) . 3. 8
Dr. B.___
erklärte mit Bericht an die Rechtsvertreterin der Klägerin vom 31. März 2016 (Urk.
12 /62), d er Bericht von Dr. C.___ sei nicht nachvoll ziehbar. Di e Klägerin zeige unverändert eine intermittierend gedrückte Stim mungslage mit Antriebsmangel und erhöhter Ermüdbarkeit und öfters eine ein geschränkte Fähigkeit, Freude zu empfinden. Intermittierend bestünden zudem Schlafstörungen, die die Klägerin
mittels eines schlafinduzie ren den Antidepres sivums kupiere . Darüber hinaus liege ein chronisches Erschöpfungssyndrom vor , welches die dep ressive Komponente perpetuiere. Bei der Klägerin sei zudem eine Persönlichkeitsänderung feststellbar ( Urk. 12/62/3 ).
Die Klägerin sei aufgrund der vorliegenden psychischen Erkrankung aus psychiatrisch-medizinische r Sicht zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 12/62/4 ). 3. 9
Mit Bericht an die IV-Stelle vom 2 0. Jul i 2017 ( Urk. 27/15) nannte Dr. B.___ die gleichen Diagnosen wie in seinem Be richt vom 2 9. Mai 2015 (vgl. E. 3.5) und hielt eine dauerhafte 50 %ige Arbeitsunfähigkeit fest . 3.1 0
Dr. A.___
attestierte der Klägerin mit Berichte an die IV-Stelle vom 1 9. August
2017 ( Urk. 27/17) ebenfalls weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.1 1
Dr. E.___ konnte im Gutachtenszeitpunkt keine psychiatrische Diag n ose mehr feststellen und attestierte in seinem Gutachten vom 2 8. Februar 2018 ( Urk. 27/26)
der Klägerin dementsprechend aus psychiatrischer Sicht im Gutachtenszeitpunkt auch keine Ar beitsunfähigkeit mehr ( Urk. 2 7/26/1) .
Betreffend Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigk eit hielt Dr. E.___ fest, p sychiatrisch sei eine P räsenzzeit von täglich mindeste ns 80 % möglich, wobei eine übliche Leistung erbracht w erden könne. Im zeitlichen Verlau f habe ab dem 8. April 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab dem 9. November 2015, das heisst dem Datum des Gutachtens von Dr. C.___ , sei die Alltagsperfor mance bereits so gewesen, dass man ab da eine 60%ige Arbeitsfähigkeit anneh men müsse. Weitere Verbesserungen des Gesundheitszustandes könnten an der von der Klägerin beschriebenen Verb esserung nach März 2017 und nach Septem ber 2017 festgemacht werden. Ab März 2017 lasse sich deshalb eine Arbeitsfä higkeit von 70 % begründen und ab September 2017 von mindestens 80 % . Spätestens ab September
2017 sei die ursprünglich diagnostizierte Anpassungs stö rung vollständig remittiert gewesen ( Urk. 27/26/47-48).
Weiter erklärte Dr. E.___ , er habe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit belegen können. Mit seinen Befunden bezüglich Aktivitäts niveau wäre jedoch eine Einschränkung von bis zu weniger als 20 % durch eine somatische Störung vereinbar. N e ben Schlafapnoe, Übergewicht und anderen möglichen somatischen Ursachen, die die subjektive Müd i gkeit der Klägerin plau sibilisieren könnten, komme insbesondere eine krebsbezogene Müd igk e i t infrage , die er aber, weil fachfremd, nicht beurteilen könne . Allenfalls empfehle er noch eine onkologische Beurteilung dieses Aspekts ( Urk. 27/26/49). 4.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beklagte die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rentenanspruch im IV-Verfahren (Urk.
19 S. 2). Dazu ist festzuhalten, dass die Beklagte insbesondere hinsichtlich der vorliegend strittigen Leistungen bei Berufsinvalidität von einem vom IVG abweichenden Invaliditätsbegriff ausgeht, weshalb eine Bindungswirkung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid von vornherein entfällt (vgl. bei spielsweise Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2018 vom 2 2. November 2018 E.
5.1). Da zudem – wie nachfolgend zu zeigen ist
(E. 5)
– der massgebliche Sach verhalt rechtsgenügend abgeklärt wurde, besteht kein Anlass, das vorliegenden Verfahren bis zum rechtkräftigen Entscheid über den Rentenanspruch im IV Verfahren zu sistieren. 5 . 5 .1
Das Gutachten von Dr. E.___ erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderun gen an beweista ugliche medizinische Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; E.
1.3).
Dr. E.___ legt e insbesondere in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Klägerin ab Ende März/Anfang April 2014 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist ( Urk. 27/26/37-38), war die Klägerin mit den Krebserkrankungen ihrer Geschwister und dann mit der eigenen bedrohlichen Krebsdiagnose überfordert. Subjektiv musste sie in dieser Situation befürchten, als Nächste zu erkranken und an der Krebserkrankung zu versterben oder doch mindestens einen leidvollen Weg mit Operation, Chemotherapie und Bestrahlung durchstehen zu müssen. Die Krebserkrankung und die damit verbundenen Ope rationen und Veränderungen können laut
Dr. E.___ als „entscheiden de Lebens veränderung“ gemäss dem Konzept der Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.2 verstanden werden. Vorherrschende Symptome bei Krankheitsbeginn seien krebs bezogene Ängste und Sorgen, konsekutive Schlafstörungen als Folge nächtlichen ängstlichen Grübelns, Konzentrationsstörungen durch innere Absorption mit Ängsten und Sorgen sowie eine angst-stressbedingte Ermüdung durch die mona telange Sympathikus-Überaktivierung gewesen . Eine eigentliche depressive Symptomatik habe damals nicht vorgelegen. Die Klägerin wies gemäss Dr. E.___
trotzdem ein hohes Aktivitätsniveau auf. Die eigentliche Dekompensation nach dem Wahlsonntag Ende März 2014 sei aufgrund der gesundheitlichen, berufli chen und privaten Belastung nicht überraschen d gewesen. Die Klägerin habe trotz der beschriebenen Anpassungsstörung mit Ängsten und Schlafstörungen ein übermässiges Arbeitspensum leisten müssen und sei weiterhin für Haushalt und Kochen zuständig gewesen. Der Hausarzt habe richtig reagiert und habe durch seine 50%-Krankschreibung für Entlastung gesorgt.
Weiter legte Dr. E.___ schlüssig dar, dass sich der Gesundheitszustand der Klä gerin nach der Dekompensation Ende März 2014 im Laufe der Zeit besserte. So konnte die Klägerin im Verlauf auch verschiedene Aktivitäten wieder
aufnehmen
(Urk. 27/26/42). Wie von Dr. E.___ festgehalten, kann eine Anpassungsstörung grundsätzlich längstens zwei Jahre andauern ( Urk. 27/26/38; vgl. auch Dilling / Mambour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl. 2015, S. 209 f.). Dr. E.___ legt e jedoch schlüssig dar, dass dies bei der Klägerin aufgrund der fortbestehenden Krebsangst, welche durch die Auffälligkeiten in den Screenings jeweils angeheizt wurde ( Urk. 27/26/38), nicht der Fall war. Es er w eist sich daher als schlüssig , dass
Dr. E.___ die Klägerin – erst – im September 2017 wieder als zu 80 % arbeitsfähig erachtete .
Die von Dr. E.___ ab September 2017 attestierte Arbeitsfähigkeit von mindes tens 80 % erweist sich insbesondere auch deshalb als nachvollziehbar, weil er in seinem Gutachten eingehend darlegt e , weshalb die theoretisch infrage kommen den Diagnosen Depression, Neurasthenie und Persönlichkeitsänderung von ihm nicht gestellt werden konnten .
So verneinte er hinsichtlich Depression eine de pressive Stimmung. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten zwar von einer «Niedergeschlagenheit» vor den Vorsorgeuntersuchungen berichtet . Es sei jedoch, so fern keine besorgniserregende n Befunde vorhanden gewesen seien , zu einer deut lichen Aufhellung der Stimmung direkt danach gekommen . Die Klägeri n sei dann gelöst und entspannt gewesen wie früher auch ( Urk. 27/26/39; vgl. Dilling / Mambour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O , S. 164 f f . ). Einen Intere sse- und Freudever lust stellte Dr. E.___ ebenfalls nicht fest, war die Klägerin doch weiterhin in erheblichem Masse aktiv. Dr. E.___ stell t e lediglich situativ be gründete Beein trächtigungen, wie sie jeder andere Mensch mit einer Krebs erkrankung auch er lebt, fest ( Urk. 27/26/39).
Betreffend Neurasthenie erklärte Dr. E.___ ( Urk. 27/26/39-40), die Klägerin be schreibe zwar eine vorzeitige Ermüdbarkeit, diese lasse sich aber in den Alltags schilderungen nur geringfügig nachvollziehen, insbesondere nicht während ihrer Ferien und sozialen Aktivitäten, zumal die Klägerin nach dem Mittagsschlaf wieder aktiv sei. Müdigkeit am Nachmittag, in s besonder e nach 4,5 Stunden an stren gender Arbeit und einem Mittagessen, die man über einen Mittagsschlaf kom pensiere, sei ni chts Ungewöhnliches. Die Nachmittagsmüdigkeit wie auch die ver stärkte Einschlafneigung am Abend nehme mit dem Alter zu. Es sei ver ständ lich, dass die Klägerin diese physiologische Verä n derung der Krebs er k r ankung zu schreibe, im Kern sei es aber ein normaler physiologischer Prozess. Des Wei teren hielt Dr. E.___
fest , dass die Klägerin betreffend Leistungsfähigkeit einen fal schen Massstab anlege. Ihr Aktivitätsniveau entspreche dem üblichen ( Urk. 27/26/42-43).
Hinsichtlich Persönlichkeitsänderung wies Dr. E.___ darauf hin ( Urk. 27/26/40-41), dass die Grundvoraussetzung starkes, dysfunktionales Erleben/Verhalten nicht gegeben sei. Eine Persönlichkeitsänderung von krankheitswerti g er Schwe re hätte auch dem Ehemann auffallen müssen, er sei jedoch von der Dekompensa tion im März 2014 überrascht worden. Zuvor sei die Klägerin für ihn psychisch unauffällig gewesen.
Hinsichtlich der von Dr. E.___ für möglich gehaltenen krebsbezogenen somati schen Störung gilt es festzuhalten, dass die von Dr. E.___
erhobenen Befunde einer Einschränkung von weniger als 20 % entsprechen ( Urk. 27/26/49). Eine sol che Erkrankung, deren Symptome von Dr. E.___ bereits im Rahmen der von ihm attestierten maximal 20%igen Arbeitsunfähigkeit aufgehen, ist nicht geeignet, einen Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu begründen, setzt ein solcher doch eine mindestens 25%ige Arbeitsunfähigkeit voraus (vgl. E.
1.2). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht im invali denversicherungsrechtlichen Verfahren mit Urteil vom 1. Februar
2017 ( Urk. 12/73) bereits festgestellt hat, dass der somatische Gesundheitszus tand kei ner weiteren Abklärung bedarf. 5 .2
Die Berichte von Dr. Z.___ vom 4. September 2014 (E. 3.2), von Dr. A.___ vom 2 2. Oktober 2014 (E. 3.3) und vom 1 5. Mai 2015 (E. 3. 4),
von Dr. B.___
vom 2 9. Mai 2015 (E. 3. 5 ) und Dr. D.___
vom 2 7. August 2015 (E. 3. 6 ) ste h en
betreffend attestierte
Arbeits un fähigkeit nicht im Widersp ruch zur Beurtei lung von Dr. E.___ , attestierte n
die genannten Ärzte der Klägerin doch eine 50%ige Arbeits un fähigkeit , was von Dr. E.___ für den jeweiligen Zeit punkt der Bericht e bestätigt wurde .
Dr. C.___ nahm in seinem Gutachten vom 9. November 2015 (E. 3.7) keine selb ständige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, weshalb , wie vom hiesigen Gericht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellt ( Urk. 12/73 E. 4.3 und E. 4.4), nicht auf sein Gutachten abgestellt werden kann und dieses daher auch nicht geeignet ist, die Einschätzung von Dr. E.___ infrage zu stellen.
Hinsichtlich der Einschätzung von Dr. B.___ , welcher eine andau ernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F32.00 gegenwärtig) und ein chronisches Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F48.0) diagnostiziert und der Klägerin eine dauerhafte 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert hatte (vgl. E. 3.5, E. 3.8 und E. 3.9), erklärte Dr. E.___ ( Urk. 27/26/43-44), die Einschätzung der Persönlichkeitsänderung könne er nicht nachvollziehen. Er verwies dabei auf seine schlüssigen Ausführungen hinsichtlich dies er Diagnose (vgl. vorstehend E. 5.1). Betreffend die Depressionsdiagnose er klärte Dr. E.___ , ihm scheine das Problem in der Unterscheidung von normalen depressiv gefärbten Befindlichkeitsstörungen als Folge von situativer Belastung gegenüber der eigentlichen Krankheit Depression mit störungsspezifischer situa tiv unbeeinfluss ter Eigendynamik zu liegen. Dr. B.___ schein e die se Unterscheidung nicht zu machen. Für eine Depressionsdiagnose nach ICD wäre sie gemäss Dr. E.___ ab er notwendig und führ t e zur Verneinung einer depres siven Störung nach ICD-10 F3 2. Darüber hinaus machte
Dr. E.___ darauf auf merksam , dass sich die Diagnosen Depression und chronisches Erschöpfungs syndrom gemäss ICD-10-Kriteren gegenseitig ausschliessen (vgl. Dilling / Mambour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O , S. 236). Hinsichtlich der von Dr. B.___
auch im Juli 2017 (vgl. E. 3.9) attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit wies Dr. E.___ darauf hin, dass dabei die doch erhebliche Alltagsperformance unberücksichtigt bleibe. Diese Ausführungen von Dr. E.___ erweisen sich als schlüssig, weshalb die Berichte von Dr. B.___ das Gutachten von Dr. E.___
ebenfalls nicht infrage zu stellen vermögen .
Dem Bericht vom 1 9. August 2017 von Dr. A.___ (E. 3.10), welcher im Gegen satz zu Dr. E.___ kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, sind kei nerlei Befunde zu entnehmen. Der Bericht ist daher von vornherein nicht geeig net, die Einschätzung von Dr. E.___ infrage zu stellen. 5 .3
Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit davon auszugehen, dass die Klägerin auch nach dem 3 0. Juni 2016 erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, weshalb sie auch ab dem 1. Juli 2016 weiterhin Anspruch auf Berufsinvalidenleistungen basierend auf einer Arbeits unfähigkeit von 50 % hat (vgl. Art. 36 Abs. 3 des Vorsorger eglements der Be klagten). Ein e wesentliche Besserung trat mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im September 2017 ein, war die Klägerin ab diesem Zeitpunkt doch wieder zu mindestens 80 % arbeitsfähig . Da ab diesem Zeitpunkt die Ver besserung voraussichtlich auch mehr als ein Jahr bestand , hat die Klägerin ab 1. Oktober 2017 keinen Anspruch auf Leistungen der Beklagten mehr (vgl. zum vergleichbar formulierten Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ü ber die Invalidenver sicherung, IVV , Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH,
Rz . 4015 ff.). 6 . 6 .1
Der Klägerin wurden bisher keine Leistungen der Invalidenversicherung zuge sprochen. Sie hat daher Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss gemäss Art. 41 des Vorsorger eglements der Beklagten.
Die Höhe der von der Klägerin eingeklagten Berufsinvalidenrente von Fr. 16'528. -- und des Überbrückungszuschusses von Fr. 13'748.-- wurde von der Beklagten nicht infrage gestellt und entspricht der mit Wirkung ab 1. April 2016 ausgerichteten Leistungen ( v gl. 2/11) . 6 .2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätz lich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Da nach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gericht lichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 4. Oktober 2016 (vgl. Urk.
1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen zuzusprechen. Gemäss Anhang II lit . C des Vorsorgereglements der Beklagten ( Urk. 9/4 ) werden sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten im Verzugsfall zum jeweiligen Min destzinssatz plus 1 % verzinst . Damit ist für den Zeitraum ab Klageerhebung bis zum 3 1. Dezember 2016 ein Verzugszins von 2,25 % und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 ein Verzugszins von 2 % geschuldet (vgl.
Art. 1 5 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVV 2). 7 .
Zusammenfassend ist die Beklagte somit zu verpflichten, der Klägerin über den 3 0. Juni 2016 hinaus bis am 3 0. September 201 7 eine Berufsinvalidenrente sowie einen Überbrückungszuschuss basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % , mithin Fr. 16'528. -- bzw. Fr. 13'748.-- pro Jahr, zuzüglich Verzugszins für die bis zum 4. Oktober 2016 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Datum und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsda t um auszurichten, wobei die Verzugs zinsen bis 3 1. Dezember 2016 2,25 % und ab dem 1. Januar 2017 2 % betragen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen. 8 .
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Krite rie n erscheint die Zusprache eine r reduzierten Prozessentschädigung für d ie an waltlich vertretene Kläger in von Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, de r Kläger in über den 3 0. Juni 2016 hinaus bis am 3 0. September 2017 basierend auf einem Invaliditäts grad von 50 % eine Berufsinvalidenrente und einen Überbrückungszuschuss zuzüglich Verzugszinsen von 2,25 % bis Ende Dezember 2016 und von 2 % ab dem 1. Januar 2017 für die bis zum 4. Oktober 2016 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’500. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler