Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1960, arbeitete seit dem 1. Januar 2012 zu einem Pensum von 50 % als Aktivierungstherapeutin/diplomierte Pflegefachfrau beim Y.___ (Urk. 2/2) und war damit bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Sammelstiftung) vorsorgeversichert ( Urk. 2/4). Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 löste das Y.___ den Arbeits vertrag per 3 1. März
2013 auf ( Urk. 2/3). Wegen den Folgen eines am 20. Septem ber 2012 erlittenen Reitunfalles meldete sich X.___ am 12. März
2013 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor - unter anderem holte sie das bidisziplinäre (rheumatologisch, neuropsychologisch) m edizinische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaer krankun gen , und von Dr. phil. A.___ , Psychologin FSP, vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 10/75-78) ein - und sprach der Versicherten schliesslich mit Ver fügung vom 3. Mai 2016 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 basierend auf einem In va liditätsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 10/106, Urk. 10/115). Diese Verfügung wurde auch der Sammelstiftung eröffnet (Urk. 10/113). Die Sammelstiftung verneinte in der Folge eine n Anspruch auf Invalidenleistungen von X.___ und teilte ihr mit Schreiben vom 2. Juni 2016 mit, dass sie ihr Beitragsbefreiung b is zum 3 1. März 2013 gewähre und im Übrigen das Versi cherungsverhältnis per 3 1. März 2013 infolge Austritt beendet sei ( Urk. 2/18). 2.
Am 2 9. August 2016 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Michael B. Graf gegen die Sammelstiftung Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. September 2014 eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von mindestens 25 % und ab dem 1. Januar 2015 bei einem IV-Grad von 51 % aus der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. September 201 4. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwST ) zulasten der Beklag ten.“
Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 7. Dezember 2016 den Antrag auf Abweisung der Klage ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2016 ( Urk.
8) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen ( Urk. 10/1-129). Die Klägerin verzichtete mit Eingabe vom 5. Januar 2017 auf Replik, was der Be klagten am 1 6. Januar 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von der jenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitli chen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorge verhältnis ses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestande nen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis he rigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275). 1.2
Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Ar beitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22). 1.3
Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die ver sicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos ti sche Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Ar beitslo sen versicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeu tung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Be zug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine an spruchsbeein flus s ende Verbesserung der Erwerbs fähigkeit in jedem Fall zu be rücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich weiterhin an dauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiederer langung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewich tiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Ein gliederungsversuch zu werten ist oder massge blich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr schein lich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorge recht lic h bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgever hält nis s es bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Ver si che rungsdeckung angedauert (Urteil 9C_273/2012 vom 20. November
2012 E.
4.1.2 mit Hinweis). 1.4
Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall , zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer be rufs vorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungs vermö gen
verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September
2009 E. 5 und 9C_96/2008 vom 1 1. Juni 2008 E.
3.2.2). Immerhin reichen nachträgli che An nahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit nicht aus (Bun des gerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinwei sen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S.
143 [9C_127/200 8 E.
2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S.
32 [I 687/06 E.
5.1]; Bun des ge richtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis).
1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Inva li denversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG er gibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Über legung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vor sorge ein richtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundes gerichts in Sachen R. vom 23. Februar 2010, 9C_49/2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, E. 3.1, mit Hin weisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen , ist die IV-rechtliche Festset zung des Invaliditätsgrades (grundsätz lich, masslich und zeitlich) berufsvorsor gerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In va liditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1
Die Klägerin lässt zur Begründung ihrer Klage geltend machen, sie habe am 20. September 2012 bei einem Sturz von einem aufbockenden Pferd unter an derem ein Schädelhirntrauma erlitten. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Mai 2016 habe ihr die Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Es sei erkannt worden, dass es im Verlauf des Jahres 2014 zunehmend zu neu ropsychologischen Auffälligkeiten gekommen sei und das Wartejahr sei auf den 1. Januar 2014 eröffnet worden. Das Vorsorgereglement der Beklagten regle ne ben einer Nachdeckung auch eine Nachhaftung. Demnach habe eine bei Auflö sung des Vorsorgeverhältnisses oder bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeitsfähige versicherte Person Anspruch auf Invaliditätsleistungen, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 360 Tagen zur Invalidität führe. Das Vor sorgeverhältnis habe am 3 1. März
2013 geendet, womit die Nachhaftungs frist bis zum 2 6. März 2014 laufe. Die Klägerin sei bei Beendigung des Vorsorgever hält nisses arbeitsunfähig gewesen, weshalb die reglementarische Nachhaf tungs frist zur Anwendung komme. Bei den invalidisierenden neuro psychologi schen Einschränkungen handle es sich nicht um ein völlig anderes , neues Be schwerde bild . Die neuropsychologischen Einschränkungen hätten sich vielmehr bereits während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten mani festiert. Der sachliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität sei nicht unter brochen. Gemäss dem für die Beklagte verbindlichen Entscheid der Invaliden versicherung sei die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar 2014 und somit noch während der reglementarischen Nachhaftungsfrist einge treten. Es könne ausserdem aus dem Umstand, dass die Invalidenversicherung den Beginn der Wart e frist auf den 1. Januar 2014 festgesetzt habe, nicht geschlossen wer den, dass in der Zeit davor keine relevanten neuropsycho logischen Einschrän kungen vorgelegen hätten. Der zeitliche Zusammenhang sei ebenfalls nicht un terbrochen, da die Klägerin zwischenzeitlich ihre volle Arbeitsfähigkeit nicht wieder erreicht habe. Die Beklagte habe deshalb Invalidenleistungen zu erbrin gen ( Urk. 1). 2.2
Demgegenüber führte die Beklagte aus, nach dem Unfall vom 2 0. September 2012 habe eine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischen Gründen bestanden. Die rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sei aber nicht invaliditäts rele vant , sondern lediglich jene aus neuropsychologischen Gründen. Eine medizi nisch begründete Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Erkrankung sei frühestens ab Anfang 2014 (eher erst ab Mitte 2014) eingetreten. Wenn das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ zum Schluss komme, dass vor 2014 keine medizi nisch begründete Arbeits unfähigkeit bestanden habe, dann habe auch keine sol che bestanden, auch keine 20%ige. Die Klägerin habe im invalidenversiche rungs recht lichen Verfahren anerkannt, dass der Beginn der relevanten Arbeits un fä hig keit auf den 1. Januar 2014 festgelegt worden sei. Da die Versiche rungs deckung per 3 0. April 2013 geendet habe, sei die Beklagte nicht leistungs pflichtig . Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass ab Unfallzeitpunkt eine Arbeitsun fähigkeit von mindestens 20 % bestanden hätte, so wäre damit aber noch keine Er werbsunfähigkeit von mindestens 25 % belegt. Und selbst wenn eine solche belegt werden könnte, dann wäre diese auf das Unfallereignis zu rückzuführen. Bei Unfall seien reglementarische Leistungen ausgeschlossen. Ginge man davon aus, die von der Klägerin monierte Erhöhung der Arbeitsun fähigkeit wäre als krankheitsbedingt anzusehen, so würde der Invaliditätsan spruch erst per 1. Janu ar
2015 und somit über 360 Tage nach der Auflösung des Vorsorge ver hält nisses entstehen. Somit wären auch in diesem Fall nur die BVG-Mini mal leistungen geschuldet. Schliesslich sei der geltend gemachte Verzugs zins höchs tens ab Klageeinleitung (3 1. August 2016) bis zum Überweisungszeit punkt ge schuldet ( Urk. 7). 3. 3.1
Laut der bidisziplinären Zusammenfassung de s rheumatologischen Gutachten s von Dr. Z.___ und des neuropsychologischen Gutachtens von Dr. A.___ vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 10/78) bes teht bei der Klägerin eine leichte kognitive Störung mit im Vordergrund einem leicht bis mittelschweren dysexekutiven Syndrom und leichten Störungen der Aufmerksamkeit (ICD-10: F06.7). Eine rheu ma tologische Diagnose habe nicht gestellt werden können. In der ange stammten Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau DN II bestehe eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 40 % . In der Tätigkeit als Musikthera peutin , in welcher sich die Klägerin in Ausbildung befunden habe, betrage die Arbeits fähigkeit maximal 50 % . In einer ideal adaptierten Tätigkeit könne die Klägerin eine Leistungsfähigkeit von 80 % erbringen. Aus neuro psychologischer Sicht könne der Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht genau bezeichnet werden. Am ehesten dürfte es im Verlauf des Jahres 2014 zunehmend zu neuropsycho logischen Auffälligkeiten gekommen sein. 3.2
Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 3. September 2015 (Urk. 10/75/126-138) führte Dr. A.___ aus, es bestünden bei der Klägerin leichte kognitive Funktionsstörungen sowie Auffälligkeiten in Emotiona li tät/Selbstregulation. Auf dem Hintergrund von durchschnittlichen intellek tuel len Fähigkeiten komme es im Vordergrund zu einem leicht bis mittelschweren dysexekutiven Syndrom mit Störungen des auditiven Arbeits gedächtnisses , der exekutiv-sprachlichen Fähig keiten und des folgerichtigen Denkens. Die kom munikative Kompetenz sei redu ziert. Im Weiteren zeigten sich leichte Störungen der Aufmerksamkeit in allen Reiz-Reaktionszeiten mit mangelnder tonischer und phasischer Aktivierung sowie Störungen der selek tiven und der geteilten Aufmerksamkeit. In der ange stammten Tätigkeit als Pflegefachfrau DN II be stünden aus neuropsycho lo gi scher Sicht aufgrund des leicht bis mittelschweren dysexekutiven Syndroms und der Auffälligkeiten in der Emotions-/Selbstregulation Einschränkungen bei er höh ten Anforderungen an psychophy sische Belastbarkeit, an organisatorische und denkerische Flexibilität im Hand lungsbereich und in sozial komplexeren Situationen. Die praktischen Tätigkei ten und Handlungsroutinen könnten soweit bekannt und eingeübt, ausgeführt werden. Komplexe und mehrschrittige neue Handlungs abläufe seien nur er schwert möglich. Zusatzaufg aben oder die Verar beitung von N euartigem dürf ten psychisch kaum bewältigbar sein. Es bestehe aus neuropsychologischer Sicht eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau DN II von 30 bis 40 % . Es sei darauf hinzuweisen, dass bereits die Ausbildung im Pflege fachbereich etappenweise habe durchgeführt werden müssen. Die Kompetenzen seien von einer einfachen Ausbildung im Pflege bereich zunehmend zu komple xeren erweitert worden. Die Ausbildung auf komplexestem Niveau (Stufe DN II) habe erst im Alter von 43 bis 44 Jahren stattgefunden. Dies entspreche nicht ei nem beruflichen Ausbildungsverlauf wie er aufgrund der schulischen Voraus setzungen mit Maturität erwartet würde. Die Arbeitsfähigkeit als Musikthera peutin könne schlecht beurteilt werden, da die Klägerin diese Arbeit noch nie selbständig und als Fachperson ausgeübt habe. Sie erscheine jedoch eher un günstig, da in einer therapeutischen Tätigkeit soziale Kompetenzen, emotionale Stabilität und Selbst-/Verhaltensregulation in höherem Masse gefordert seien. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit liege deshalb maximal bei 50 % . Die besten Leistungen könne die Klägerin in vorstrukturierten Tätigkeiten und gleich bleibenden Handlungsabläufen erbrin gen. In bekannten pflegerischen Tätigkeiten, welche auf Wahrnehmungs- und Handlungsroutinen gründeten, könne die Klägerin aus neuropsycholo gischer Sicht eine Leistungsfähigkeit von 80 % erbringen. Dazu gehörten am ehesten Tätigkeiten aus dem Bereich Pfle gefachfrau DN I und Routinetätigkeiten aus dem Bereich Pflegefachfrau DN II. Eine genügende emotionale und kognitive Stabilität habe die Klägerin bei wie derkehrenden gleichbleibenden Aufgaben, in denen sie sich nicht verzetteln könne, keine Entscheidungen, keine effiziente n
Handlungsorganisations fähig keiten und keine höheren sprachlich-sozialen Kom pe tenzen gefordert seien. Der Beginn der Arbeitsun fähigkeit könn e nicht genau bezeichnet werden. Am ehes ten dürfte es im Verlauf des Jahres 2014 zunehmend zu neuropsychologischen Auffälligkeiten gekommen sein . 3.3
Am 1 7. Dezember 2015 hielt Dr. Z.___ auf Rückfrage der IV-Stelle fest, ge mäss der Einschätzung von Dr. A.___ könne der Beginn der Arbeitsun fähigkeit nicht genau bezeichnet werden. Am ehesten dürfte es im Laufe des Jahres 2014 zunehmend zu neuropsychologischen Auffälligkeiten gekommen sein. Daher sei die Wartefrist frühestens am 1. Januar 2014 zu eröffnen, jedoch keinesfalls be reits im September 2012 (Zeitpunkt des Reitunfalls). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beklagten, bei welcher die Klägerin als Arbeitnehmer in des Y.___ s
vom 1. Januar 2012 bis zum Ablauf der Nachdeckungsfrist per Ende April 2013 unter anderem für das Invaliditätsrisiko vorsorgeversichert war ( Urk. 2/2-4). Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, stellt sich hier bei vorab die Frage der Bindungswirkung (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 f.) an die von der IV-Stelle im Rahmen ihres Rentenentscheids getroffenen Feststellungen. 4.2
Sowohl die Klägerin ( Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 25 und 27 , S. 9 Ziff. 29 ) als auch die Beklagte ( Urk. 7 S. 6 Ziff. 3) berufen sich auf die Bindungswirkung des IV-Ent schei des vom 3. Ma i 2016 ( Urk. 10/112). Die Klägerin macht aber dazu in wi der sprüchlicher Weise geltend, sie sei nach Beendigung des Vorsorgeverhält nis ses mit der Beklagten bis zur Eröffnung der Wartezeit durch die Invaliden ver sicherung per 1. Januar 2014 durchgehend ar beitsunfähig gewesen ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 17). Sie hat denn auch im IV-Verfahren entsprechend Einwand erho ben und die Ausrichtung der Invalidenrente ab September 2013 und damit die Eröffnung der Wartezeit per Datum des Reitunfalles vom 20. September 2012 verlangt ( Urk. 10/88). Mit diesem Einwand ist sie jedoch nur insoweit durchge drungen, als die IV-Stelle die Wartezeit - statt wie im Vorbescheid vom 2 6. Oktober 2015 ( Urk. 10/84) per 1. Juni 2014 - in der Verfügung vom 3. Mai 2016 ( Urk. 8/106, Urk. 8/112-117) per 1. Januar 2014 eröffnet hat. Dabei hat die IV-Stelle ausdrücklich angemerkt, dass es sich um den frühesten Zeitpunkt handle, mit welchem die Wartezeit eröffnet werden könne (Urk. 8/106/2). D ie se Verfügung der IV-Stelle ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4.3
Die Anmeldung bei der IV-Stelle Zürich ging am 1 2. März 2013 ein ( Urk. 10/2). Wie die Klägeri n im IV-Verfahren selbst geltend machte, hätten ihr damit frü hestens ab September 2013 Invalidenleistungen ausgerichtet werden können. Hätte seit September 2012 - wie von der Klägerin behauptet - eine durch ge hende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden, hätten ihr Renten leistungen bereits ab einem früheren Zeitpunkt zugestanden. Bei Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar
2014 und einer vorbestehenden 20%igen Arbeits unfähigkeit, wäre eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % im Sinne von Art. 2 8
lit . b IVG per 1. September 2014 gegeben gewesen (4 Monate à 20 % und 8 Monate à 50 % ). Die
– mithin im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren entscheidwesentlichen (E. 1.5) - Festlegungen der IV-Stelle beruhen auf den medizinischen Einschätzungen v on Dr. Z.___ und Dr. A.___ . Dr. Z.___ hat auf Rückfrage der IV-Stelle noch ein Mal aus drücklich fest gehalten, dass die Wartefrist keinesfalls bereits im September 2012 zu eröffnen sei ( Urk. 10/98). Wohl könnte aufgrund der Berichte der behandeln den Ärzte auch zu einem anderen Ergebnis gelangt werden, als offensichtlich unhaltbar erweist sich der Entscheid der IV-Stelle aber nicht. Dies führt dazu, dass aufgrund der Bindungswirkung des IV-Entscheides im vorliegenden Ver fahren davon auszugehen ist, dass die Klägerin in der Zeit vor dem 1. Januar 2014 nicht in relevanter Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. 4.4
Soweit die Klägerin geltend macht, es sei der sachliche und zeitliche Zusammen hang zwischen der ab 1. Januar 2014 bestehenden und der während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen, so ist festzuhalten, dass der behandelnde Neurologe Dr. med. B.___ ihr ab dem 1 0. Februar 2013 eine volle Arbeitsfähig ke it bescheinigt hat (vgl. Bericht vom 6. Mai 2013, Urk. 10/21/5-8). Die neu ropsychologische Untersuchung durch dipl. -psych. C.___ vom 23. November 2012 ( Urk. 10/21/9-11) zeigte eine minimale, klinisch nicht rele vante Beeinträchtigung der verbalen Encodierungsleistung bei ansonsten durch schnittlichen bis überdurch schnittlichen Ergebnissen. Es ist somit keine Arbeitsunfähigkeit aus neuro-psychologischen Gründen während dem Vorsor ge verhältnis mit der Beklagten ausgewiesen. Der sachliche und zeitliche Zu sam menhang zwischen der während dem Vorsorgeverhältnis bestehenden Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit und d er invalidisierenden Arbeitsunfähig keit ist damit unterbrochen . Hernach bestand bei Eintritt der zur Invalidität führen den Arbeitsunfähigkeit kein Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten mehr, so dass weder gesetzliche noch reglementarische Invaliden leistungen geschuldet sind. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 6.
Würde nicht von der Bindungswirkung des IV-Entscheides ausgegangen, wäre im Übrigen auch die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang würde sich durchaus die Frage aufdrängen, ob angesichts von einer der Klägerin von den Gutachter innen bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau DN II ein Invaliditätsgrad von 51 % besteht. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % liess e sich sodann laut Dr. A.___ in be kannten pflegerischen Tätigkeiten, bestehend aus Tätigkeiten aus dem Bereich Pflegefachfrau DN I und Routinetätigkeiten aus dem Bereich Pflegefachfrau DN II verwerten. Die Klägerin könnte mithin weiterhin Tätigkeiten in ihrem ange stammten Beruf ausüben, in welchem sie über eine langjährige Erfahrung ver fügt. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens könnte sodann entgegen der IV-Stelle (vgl. Urk. 10/80) statt auf den Durchschnittslohn gemäss LSE 2012, Tabelle 1 (TA1), Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Total Frau en, von Fr. 4‘112.-- , zumindest auf den Durch schnittslohn in der Branche Gesundheits- und Sozialwesen für Frauen von Fr. 4‘610.--, ebenfalls auf Kompetenzniveau 1 oder angesichts der grossen be ruflichen Erfahrung der Klägerin sachgerechter auf jenen auf Kompetenz niveau 2 (Praktische Tätigkeiten in der Pflege) von Fr. 5‘084.-- abgestellt werden. Dies würden dazu führen, dass sich der Invaliditätsgrad der Klägerin jedenfalls auf weniger als 50 % bzw. unter Umständen gar auf weniger als 40 % belaufen würde. 7 . 7 .1
Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren ga rantiert und de r unterliegenden Kläger in keine mut willige oder leichtsin nige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer ) sind keine Gerichtskosten zu erheben. 7 .2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be stimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungs an stalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen ab gesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizie ren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trä gerin nen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Par teient schädigung zu Lasten de r Kläger in zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael B. Graf - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1960, arbeitete seit dem 1. Januar 2012 zu einem Pensum von 50 % als Aktivierungstherapeutin/diplomierte Pflegefachfrau beim Y.___ (Urk. 2/2) und war damit bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Sammelstiftung) vorsorgeversichert ( Urk. 2/4). Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 löste das Y.___ den Arbeits vertrag per 3 1. März
2013 auf ( Urk. 2/3). Wegen den Folgen eines am 20. Septem ber 2012 erlittenen Reitunfalles meldete sich X.___ am 12. März
2013 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor - unter anderem holte sie das bidisziplinäre (rheumatologisch, neuropsychologisch) m edizinische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaer krankun gen , und von Dr. phil. A.___ , Psychologin FSP, vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 10/75-78) ein - und sprach der Versicherten schliesslich mit Ver fügung vom 3. Mai 2016 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 basierend auf einem In va liditätsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 10/106, Urk. 10/115). Diese Verfügung wurde auch der Sammelstiftung eröffnet (Urk. 10/113). Die Sammelstiftung verneinte in der Folge eine n Anspruch auf Invalidenleistungen von X.___ und teilte ihr mit Schreiben vom 2. Juni 2016 mit, dass sie ihr Beitragsbefreiung b is zum 3 1. März 2013 gewähre und im Übrigen das Versi cherungsverhältnis per 3 1. März 2013 infolge Austritt beendet sei ( Urk. 2/18).
E. 1.1 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von der jenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitli chen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorge verhältnis ses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestande nen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis he rigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275).
E. 1.2 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Ar beitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).
E. 1.3 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die ver sicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos ti sche Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Ar beitslo sen versicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeu tung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Be zug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine an spruchsbeein flus s ende Verbesserung der Erwerbs fähigkeit in jedem Fall zu be rücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich weiterhin an dauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiederer langung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewich tiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Ein gliederungsversuch zu werten ist oder massge blich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr schein lich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorge recht lic h bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgever hält nis s es bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Ver si che rungsdeckung angedauert (Urteil 9C_273/2012 vom 20. November
2012 E.
4.1.2 mit Hinweis).
E. 1.4 Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall , zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer be rufs vorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungs vermö gen
verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September
2009 E. 5 und 9C_96/2008 vom 1 1. Juni 2008 E.
3.2.2). Immerhin reichen nachträgli che An nahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit nicht aus (Bun des gerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinwei sen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S.
143 [9C_127/200
E. 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Inva li denversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG er gibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Über legung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vor sorge ein richtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundes gerichts in Sachen R. vom 23. Februar 2010, 9C_49/2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, E. 3.1, mit Hin weisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen , ist die IV-rechtliche Festset zung des Invaliditätsgrades (grundsätz lich, masslich und zeitlich) berufsvorsor gerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In va liditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwST ) zulasten der Beklag ten.“
Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 7. Dezember 2016 den Antrag auf Abweisung der Klage ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2016 ( Urk.
8) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen ( Urk. 10/1-129). Die Klägerin verzichtete mit Eingabe vom 5. Januar 2017 auf Replik, was der Be klagten am 1 6. Januar 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 14).
E. 2.1 Die Klägerin lässt zur Begründung ihrer Klage geltend machen, sie habe am 20. September 2012 bei einem Sturz von einem aufbockenden Pferd unter an derem ein Schädelhirntrauma erlitten. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Mai 2016 habe ihr die Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Es sei erkannt worden, dass es im Verlauf des Jahres 2014 zunehmend zu neu ropsychologischen Auffälligkeiten gekommen sei und das Wartejahr sei auf den 1. Januar 2014 eröffnet worden. Das Vorsorgereglement der Beklagten regle ne ben einer Nachdeckung auch eine Nachhaftung. Demnach habe eine bei Auflö sung des Vorsorgeverhältnisses oder bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeitsfähige versicherte Person Anspruch auf Invaliditätsleistungen, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 360 Tagen zur Invalidität führe. Das Vor sorgeverhältnis habe am 3 1. März
2013 geendet, womit die Nachhaftungs frist bis zum 2 6. März 2014 laufe. Die Klägerin sei bei Beendigung des Vorsorgever hält nisses arbeitsunfähig gewesen, weshalb die reglementarische Nachhaf tungs frist zur Anwendung komme. Bei den invalidisierenden neuro psychologi schen Einschränkungen handle es sich nicht um ein völlig anderes , neues Be schwerde bild . Die neuropsychologischen Einschränkungen hätten sich vielmehr bereits während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten mani festiert. Der sachliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität sei nicht unter brochen. Gemäss dem für die Beklagte verbindlichen Entscheid der Invaliden versicherung sei die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar 2014 und somit noch während der reglementarischen Nachhaftungsfrist einge treten. Es könne ausserdem aus dem Umstand, dass die Invalidenversicherung den Beginn der Wart e frist auf den 1. Januar 2014 festgesetzt habe, nicht geschlossen wer den, dass in der Zeit davor keine relevanten neuropsycho logischen Einschrän kungen vorgelegen hätten. Der zeitliche Zusammenhang sei ebenfalls nicht un terbrochen, da die Klägerin zwischenzeitlich ihre volle Arbeitsfähigkeit nicht wieder erreicht habe. Die Beklagte habe deshalb Invalidenleistungen zu erbrin gen ( Urk. 1).
E. 2.2 Demgegenüber führte die Beklagte aus, nach dem Unfall vom 2 0. September 2012 habe eine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischen Gründen bestanden. Die rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sei aber nicht invaliditäts rele vant , sondern lediglich jene aus neuropsychologischen Gründen. Eine medizi nisch begründete Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Erkrankung sei frühestens ab Anfang 2014 (eher erst ab Mitte 2014) eingetreten. Wenn das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ zum Schluss komme, dass vor 2014 keine medizi nisch begründete Arbeits unfähigkeit bestanden habe, dann habe auch keine sol che bestanden, auch keine 20%ige. Die Klägerin habe im invalidenversiche rungs recht lichen Verfahren anerkannt, dass der Beginn der relevanten Arbeits un fä hig keit auf den 1. Januar 2014 festgelegt worden sei. Da die Versiche rungs deckung per 3 0. April 2013 geendet habe, sei die Beklagte nicht leistungs pflichtig . Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass ab Unfallzeitpunkt eine Arbeitsun fähigkeit von mindestens 20 % bestanden hätte, so wäre damit aber noch keine Er werbsunfähigkeit von mindestens 25 % belegt. Und selbst wenn eine solche belegt werden könnte, dann wäre diese auf das Unfallereignis zu rückzuführen. Bei Unfall seien reglementarische Leistungen ausgeschlossen. Ginge man davon aus, die von der Klägerin monierte Erhöhung der Arbeitsun fähigkeit wäre als krankheitsbedingt anzusehen, so würde der Invaliditätsan spruch erst per 1. Janu ar
2015 und somit über 360 Tage nach der Auflösung des Vorsorge ver hält nisses entstehen. Somit wären auch in diesem Fall nur die BVG-Mini mal leistungen geschuldet. Schliesslich sei der geltend gemachte Verzugs zins höchs tens ab Klageeinleitung (3 1. August 2016) bis zum Überweisungszeit punkt ge schuldet ( Urk. 7). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Laut der bidisziplinären Zusammenfassung de s rheumatologischen Gutachten s von Dr. Z.___ und des neuropsychologischen Gutachtens von Dr. A.___ vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 10/78) bes teht bei der Klägerin eine leichte kognitive Störung mit im Vordergrund einem leicht bis mittelschweren dysexekutiven Syndrom und leichten Störungen der Aufmerksamkeit (ICD-10: F06.7). Eine rheu ma tologische Diagnose habe nicht gestellt werden können. In der ange stammten Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau DN II bestehe eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 40 % . In der Tätigkeit als Musikthera peutin , in welcher sich die Klägerin in Ausbildung befunden habe, betrage die Arbeits fähigkeit maximal 50 % . In einer ideal adaptierten Tätigkeit könne die Klägerin eine Leistungsfähigkeit von 80 % erbringen. Aus neuro psychologischer Sicht könne der Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht genau bezeichnet werden. Am ehesten dürfte es im Verlauf des Jahres 2014 zunehmend zu neuropsycho logischen Auffälligkeiten gekommen sein.
E. 3.2 Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 3. September 2015 (Urk. 10/75/126-138) führte Dr. A.___ aus, es bestünden bei der Klägerin leichte kognitive Funktionsstörungen sowie Auffälligkeiten in Emotiona li tät/Selbstregulation. Auf dem Hintergrund von durchschnittlichen intellek tuel len Fähigkeiten komme es im Vordergrund zu einem leicht bis mittelschweren dysexekutiven Syndrom mit Störungen des auditiven Arbeits gedächtnisses , der exekutiv-sprachlichen Fähig keiten und des folgerichtigen Denkens. Die kom munikative Kompetenz sei redu ziert. Im Weiteren zeigten sich leichte Störungen der Aufmerksamkeit in allen Reiz-Reaktionszeiten mit mangelnder tonischer und phasischer Aktivierung sowie Störungen der selek tiven und der geteilten Aufmerksamkeit. In der ange stammten Tätigkeit als Pflegefachfrau DN II be stünden aus neuropsycho lo gi scher Sicht aufgrund des leicht bis mittelschweren dysexekutiven Syndroms und der Auffälligkeiten in der Emotions-/Selbstregulation Einschränkungen bei er höh ten Anforderungen an psychophy sische Belastbarkeit, an organisatorische und denkerische Flexibilität im Hand lungsbereich und in sozial komplexeren Situationen. Die praktischen Tätigkei ten und Handlungsroutinen könnten soweit bekannt und eingeübt, ausgeführt werden. Komplexe und mehrschrittige neue Handlungs abläufe seien nur er schwert möglich. Zusatzaufg aben oder die Verar beitung von N euartigem dürf ten psychisch kaum bewältigbar sein. Es bestehe aus neuropsychologischer Sicht eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau DN II von 30 bis 40 % . Es sei darauf hinzuweisen, dass bereits die Ausbildung im Pflege fachbereich etappenweise habe durchgeführt werden müssen. Die Kompetenzen seien von einer einfachen Ausbildung im Pflege bereich zunehmend zu komple xeren erweitert worden. Die Ausbildung auf komplexestem Niveau (Stufe DN II) habe erst im Alter von 43 bis 44 Jahren stattgefunden. Dies entspreche nicht ei nem beruflichen Ausbildungsverlauf wie er aufgrund der schulischen Voraus setzungen mit Maturität erwartet würde. Die Arbeitsfähigkeit als Musikthera peutin könne schlecht beurteilt werden, da die Klägerin diese Arbeit noch nie selbständig und als Fachperson ausgeübt habe. Sie erscheine jedoch eher un günstig, da in einer therapeutischen Tätigkeit soziale Kompetenzen, emotionale Stabilität und Selbst-/Verhaltensregulation in höherem Masse gefordert seien. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit liege deshalb maximal bei 50 % . Die besten Leistungen könne die Klägerin in vorstrukturierten Tätigkeiten und gleich bleibenden Handlungsabläufen erbrin gen. In bekannten pflegerischen Tätigkeiten, welche auf Wahrnehmungs- und Handlungsroutinen gründeten, könne die Klägerin aus neuropsycholo gischer Sicht eine Leistungsfähigkeit von 80 % erbringen. Dazu gehörten am ehesten Tätigkeiten aus dem Bereich Pfle gefachfrau DN I und Routinetätigkeiten aus dem Bereich Pflegefachfrau DN II. Eine genügende emotionale und kognitive Stabilität habe die Klägerin bei wie derkehrenden gleichbleibenden Aufgaben, in denen sie sich nicht verzetteln könne, keine Entscheidungen, keine effiziente n
Handlungsorganisations fähig keiten und keine höheren sprachlich-sozialen Kom pe tenzen gefordert seien. Der Beginn der Arbeitsun fähigkeit könn e nicht genau bezeichnet werden. Am ehes ten dürfte es im Verlauf des Jahres 2014 zunehmend zu neuropsychologischen Auffälligkeiten gekommen sein .
E. 3.3 Am 1 7. Dezember 2015 hielt Dr. Z.___ auf Rückfrage der IV-Stelle fest, ge mäss der Einschätzung von Dr. A.___ könne der Beginn der Arbeitsun fähigkeit nicht genau bezeichnet werden. Am ehesten dürfte es im Laufe des Jahres 2014 zunehmend zu neuropsychologischen Auffälligkeiten gekommen sein. Daher sei die Wartefrist frühestens am 1. Januar 2014 zu eröffnen, jedoch keinesfalls be reits im September 2012 (Zeitpunkt des Reitunfalls). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beklagten, bei welcher die Klägerin als Arbeitnehmer in des Y.___ s
vom 1. Januar 2012 bis zum Ablauf der Nachdeckungsfrist per Ende April 2013 unter anderem für das Invaliditätsrisiko vorsorgeversichert war ( Urk. 2/2-4). Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, stellt sich hier bei vorab die Frage der Bindungswirkung (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 f.) an die von der IV-Stelle im Rahmen ihres Rentenentscheids getroffenen Feststellungen. 4.2
Sowohl die Klägerin ( Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 25 und 27 , S. 9 Ziff. 29 ) als auch die Beklagte ( Urk. 7 S. 6 Ziff. 3) berufen sich auf die Bindungswirkung des IV-Ent schei des vom 3. Ma i 2016 ( Urk. 10/112). Die Klägerin macht aber dazu in wi der sprüchlicher Weise geltend, sie sei nach Beendigung des Vorsorgeverhält nis ses mit der Beklagten bis zur Eröffnung der Wartezeit durch die Invaliden ver sicherung per 1. Januar 2014 durchgehend ar beitsunfähig gewesen ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 17). Sie hat denn auch im IV-Verfahren entsprechend Einwand erho ben und die Ausrichtung der Invalidenrente ab September 2013 und damit die Eröffnung der Wartezeit per Datum des Reitunfalles vom 20. September 2012 verlangt ( Urk. 10/88). Mit diesem Einwand ist sie jedoch nur insoweit durchge drungen, als die IV-Stelle die Wartezeit - statt wie im Vorbescheid vom 2 6. Oktober 2015 ( Urk. 10/84) per 1. Juni 2014 - in der Verfügung vom 3. Mai 2016 ( Urk. 8/106, Urk. 8/112-117) per 1. Januar 2014 eröffnet hat. Dabei hat die IV-Stelle ausdrücklich angemerkt, dass es sich um den frühesten Zeitpunkt handle, mit welchem die Wartezeit eröffnet werden könne (Urk. 8/106/2). D ie se Verfügung der IV-Stelle ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4.3
Die Anmeldung bei der IV-Stelle Zürich ging am 1 2. März 2013 ein ( Urk. 10/2). Wie die Klägeri n im IV-Verfahren selbst geltend machte, hätten ihr damit frü hestens ab September 2013 Invalidenleistungen ausgerichtet werden können. Hätte seit September 2012 - wie von der Klägerin behauptet - eine durch ge hende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden, hätten ihr Renten leistungen bereits ab einem früheren Zeitpunkt zugestanden. Bei Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar
2014 und einer vorbestehenden 20%igen Arbeits unfähigkeit, wäre eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % im Sinne von Art. 2
E. 8 lit . b IVG per 1. September 2014 gegeben gewesen (4 Monate à 20 % und 8 Monate à 50 % ). Die
– mithin im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren entscheidwesentlichen (E. 1.5) - Festlegungen der IV-Stelle beruhen auf den medizinischen Einschätzungen v on Dr. Z.___ und Dr. A.___ . Dr. Z.___ hat auf Rückfrage der IV-Stelle noch ein Mal aus drücklich fest gehalten, dass die Wartefrist keinesfalls bereits im September 2012 zu eröffnen sei ( Urk. 10/98). Wohl könnte aufgrund der Berichte der behandeln den Ärzte auch zu einem anderen Ergebnis gelangt werden, als offensichtlich unhaltbar erweist sich der Entscheid der IV-Stelle aber nicht. Dies führt dazu, dass aufgrund der Bindungswirkung des IV-Entscheides im vorliegenden Ver fahren davon auszugehen ist, dass die Klägerin in der Zeit vor dem 1. Januar 2014 nicht in relevanter Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. 4.4
Soweit die Klägerin geltend macht, es sei der sachliche und zeitliche Zusammen hang zwischen der ab 1. Januar 2014 bestehenden und der während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen, so ist festzuhalten, dass der behandelnde Neurologe Dr. med. B.___ ihr ab dem 1 0. Februar 2013 eine volle Arbeitsfähig ke it bescheinigt hat (vgl. Bericht vom 6. Mai 2013, Urk. 10/21/5-8). Die neu ropsychologische Untersuchung durch dipl. -psych. C.___ vom 23. November 2012 ( Urk. 10/21/9-11) zeigte eine minimale, klinisch nicht rele vante Beeinträchtigung der verbalen Encodierungsleistung bei ansonsten durch schnittlichen bis überdurch schnittlichen Ergebnissen. Es ist somit keine Arbeitsunfähigkeit aus neuro-psychologischen Gründen während dem Vorsor ge verhältnis mit der Beklagten ausgewiesen. Der sachliche und zeitliche Zu sam menhang zwischen der während dem Vorsorgeverhältnis bestehenden Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit und d er invalidisierenden Arbeitsunfähig keit ist damit unterbrochen . Hernach bestand bei Eintritt der zur Invalidität führen den Arbeitsunfähigkeit kein Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten mehr, so dass weder gesetzliche noch reglementarische Invaliden leistungen geschuldet sind. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 6.
Würde nicht von der Bindungswirkung des IV-Entscheides ausgegangen, wäre im Übrigen auch die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang würde sich durchaus die Frage aufdrängen, ob angesichts von einer der Klägerin von den Gutachter innen bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau DN II ein Invaliditätsgrad von 51 % besteht. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % liess e sich sodann laut Dr. A.___ in be kannten pflegerischen Tätigkeiten, bestehend aus Tätigkeiten aus dem Bereich Pflegefachfrau DN I und Routinetätigkeiten aus dem Bereich Pflegefachfrau DN II verwerten. Die Klägerin könnte mithin weiterhin Tätigkeiten in ihrem ange stammten Beruf ausüben, in welchem sie über eine langjährige Erfahrung ver fügt. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens könnte sodann entgegen der IV-Stelle (vgl. Urk. 10/80) statt auf den Durchschnittslohn gemäss LSE 2012, Tabelle 1 (TA1), Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Total Frau en, von Fr. 4‘112.-- , zumindest auf den Durch schnittslohn in der Branche Gesundheits- und Sozialwesen für Frauen von Fr. 4‘610.--, ebenfalls auf Kompetenzniveau 1 oder angesichts der grossen be ruflichen Erfahrung der Klägerin sachgerechter auf jenen auf Kompetenz niveau 2 (Praktische Tätigkeiten in der Pflege) von Fr. 5‘084.-- abgestellt werden. Dies würden dazu führen, dass sich der Invaliditätsgrad der Klägerin jedenfalls auf weniger als 50 % bzw. unter Umständen gar auf weniger als 40 % belaufen würde. 7 . 7 .1
Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren ga rantiert und de r unterliegenden Kläger in keine mut willige oder leichtsin nige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer ) sind keine Gerichtskosten zu erheben. 7 .2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be stimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungs an stalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen ab gesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizie ren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trä gerin nen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Par teient schädigung zu Lasten de r Kläger in zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael B. Graf - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00075
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
23. August 2017 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf GN Rechtsanwälte St. Leonhard-Strasse 20, 9001 St. Gallen gegen BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1960, arbeitete seit dem 1. Januar 2012 zu einem Pensum von 50 % als Aktivierungstherapeutin/diplomierte Pflegefachfrau beim Y.___ (Urk. 2/2) und war damit bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Sammelstiftung) vorsorgeversichert ( Urk. 2/4). Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 löste das Y.___ den Arbeits vertrag per 3 1. März
2013 auf ( Urk. 2/3). Wegen den Folgen eines am 20. Septem ber 2012 erlittenen Reitunfalles meldete sich X.___ am 12. März
2013 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor - unter anderem holte sie das bidisziplinäre (rheumatologisch, neuropsychologisch) m edizinische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaer krankun gen , und von Dr. phil. A.___ , Psychologin FSP, vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 10/75-78) ein - und sprach der Versicherten schliesslich mit Ver fügung vom 3. Mai 2016 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 basierend auf einem In va liditätsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 10/106, Urk. 10/115). Diese Verfügung wurde auch der Sammelstiftung eröffnet (Urk. 10/113). Die Sammelstiftung verneinte in der Folge eine n Anspruch auf Invalidenleistungen von X.___ und teilte ihr mit Schreiben vom 2. Juni 2016 mit, dass sie ihr Beitragsbefreiung b is zum 3 1. März 2013 gewähre und im Übrigen das Versi cherungsverhältnis per 3 1. März 2013 infolge Austritt beendet sei ( Urk. 2/18). 2.
Am 2 9. August 2016 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Michael B. Graf gegen die Sammelstiftung Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. September 2014 eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von mindestens 25 % und ab dem 1. Januar 2015 bei einem IV-Grad von 51 % aus der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. September 201 4. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwST ) zulasten der Beklag ten.“
Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 7. Dezember 2016 den Antrag auf Abweisung der Klage ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2016 ( Urk.
8) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen ( Urk. 10/1-129). Die Klägerin verzichtete mit Eingabe vom 5. Januar 2017 auf Replik, was der Be klagten am 1 6. Januar 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von der jenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitli chen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorge verhältnis ses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestande nen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis he rigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275). 1.2
Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Ar beitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22). 1.3
Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die ver sicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos ti sche Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Ar beitslo sen versicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeu tung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Be zug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine an spruchsbeein flus s ende Verbesserung der Erwerbs fähigkeit in jedem Fall zu be rücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich weiterhin an dauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiederer langung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewich tiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Ein gliederungsversuch zu werten ist oder massge blich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr schein lich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorge recht lic h bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgever hält nis s es bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Ver si che rungsdeckung angedauert (Urteil 9C_273/2012 vom 20. November
2012 E.
4.1.2 mit Hinweis). 1.4
Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall , zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer be rufs vorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungs vermö gen
verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September
2009 E. 5 und 9C_96/2008 vom 1 1. Juni 2008 E.
3.2.2). Immerhin reichen nachträgli che An nahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit nicht aus (Bun des gerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinwei sen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S.
143 [9C_127/200 8 E.
2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S.
32 [I 687/06 E.
5.1]; Bun des ge richtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis).
1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Inva li denversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG er gibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Über legung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vor sorge ein richtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundes gerichts in Sachen R. vom 23. Februar 2010, 9C_49/2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, E. 3.1, mit Hin weisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen , ist die IV-rechtliche Festset zung des Invaliditätsgrades (grundsätz lich, masslich und zeitlich) berufsvorsor gerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In va liditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1
Die Klägerin lässt zur Begründung ihrer Klage geltend machen, sie habe am 20. September 2012 bei einem Sturz von einem aufbockenden Pferd unter an derem ein Schädelhirntrauma erlitten. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Mai 2016 habe ihr die Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Es sei erkannt worden, dass es im Verlauf des Jahres 2014 zunehmend zu neu ropsychologischen Auffälligkeiten gekommen sei und das Wartejahr sei auf den 1. Januar 2014 eröffnet worden. Das Vorsorgereglement der Beklagten regle ne ben einer Nachdeckung auch eine Nachhaftung. Demnach habe eine bei Auflö sung des Vorsorgeverhältnisses oder bei Ablauf der Nachdeckungsfrist nicht voll arbeitsfähige versicherte Person Anspruch auf Invaliditätsleistungen, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 360 Tagen zur Invalidität führe. Das Vor sorgeverhältnis habe am 3 1. März
2013 geendet, womit die Nachhaftungs frist bis zum 2 6. März 2014 laufe. Die Klägerin sei bei Beendigung des Vorsorgever hält nisses arbeitsunfähig gewesen, weshalb die reglementarische Nachhaf tungs frist zur Anwendung komme. Bei den invalidisierenden neuro psychologi schen Einschränkungen handle es sich nicht um ein völlig anderes , neues Be schwerde bild . Die neuropsychologischen Einschränkungen hätten sich vielmehr bereits während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten mani festiert. Der sachliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität sei nicht unter brochen. Gemäss dem für die Beklagte verbindlichen Entscheid der Invaliden versicherung sei die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar 2014 und somit noch während der reglementarischen Nachhaftungsfrist einge treten. Es könne ausserdem aus dem Umstand, dass die Invalidenversicherung den Beginn der Wart e frist auf den 1. Januar 2014 festgesetzt habe, nicht geschlossen wer den, dass in der Zeit davor keine relevanten neuropsycho logischen Einschrän kungen vorgelegen hätten. Der zeitliche Zusammenhang sei ebenfalls nicht un terbrochen, da die Klägerin zwischenzeitlich ihre volle Arbeitsfähigkeit nicht wieder erreicht habe. Die Beklagte habe deshalb Invalidenleistungen zu erbrin gen ( Urk. 1). 2.2
Demgegenüber führte die Beklagte aus, nach dem Unfall vom 2 0. September 2012 habe eine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischen Gründen bestanden. Die rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sei aber nicht invaliditäts rele vant , sondern lediglich jene aus neuropsychologischen Gründen. Eine medizi nisch begründete Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Erkrankung sei frühestens ab Anfang 2014 (eher erst ab Mitte 2014) eingetreten. Wenn das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ zum Schluss komme, dass vor 2014 keine medizi nisch begründete Arbeits unfähigkeit bestanden habe, dann habe auch keine sol che bestanden, auch keine 20%ige. Die Klägerin habe im invalidenversiche rungs recht lichen Verfahren anerkannt, dass der Beginn der relevanten Arbeits un fä hig keit auf den 1. Januar 2014 festgelegt worden sei. Da die Versiche rungs deckung per 3 0. April 2013 geendet habe, sei die Beklagte nicht leistungs pflichtig . Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass ab Unfallzeitpunkt eine Arbeitsun fähigkeit von mindestens 20 % bestanden hätte, so wäre damit aber noch keine Er werbsunfähigkeit von mindestens 25 % belegt. Und selbst wenn eine solche belegt werden könnte, dann wäre diese auf das Unfallereignis zu rückzuführen. Bei Unfall seien reglementarische Leistungen ausgeschlossen. Ginge man davon aus, die von der Klägerin monierte Erhöhung der Arbeitsun fähigkeit wäre als krankheitsbedingt anzusehen, so würde der Invaliditätsan spruch erst per 1. Janu ar
2015 und somit über 360 Tage nach der Auflösung des Vorsorge ver hält nisses entstehen. Somit wären auch in diesem Fall nur die BVG-Mini mal leistungen geschuldet. Schliesslich sei der geltend gemachte Verzugs zins höchs tens ab Klageeinleitung (3 1. August 2016) bis zum Überweisungszeit punkt ge schuldet ( Urk. 7). 3. 3.1
Laut der bidisziplinären Zusammenfassung de s rheumatologischen Gutachten s von Dr. Z.___ und des neuropsychologischen Gutachtens von Dr. A.___ vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 10/78) bes teht bei der Klägerin eine leichte kognitive Störung mit im Vordergrund einem leicht bis mittelschweren dysexekutiven Syndrom und leichten Störungen der Aufmerksamkeit (ICD-10: F06.7). Eine rheu ma tologische Diagnose habe nicht gestellt werden können. In der ange stammten Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau DN II bestehe eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 40 % . In der Tätigkeit als Musikthera peutin , in welcher sich die Klägerin in Ausbildung befunden habe, betrage die Arbeits fähigkeit maximal 50 % . In einer ideal adaptierten Tätigkeit könne die Klägerin eine Leistungsfähigkeit von 80 % erbringen. Aus neuro psychologischer Sicht könne der Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht genau bezeichnet werden. Am ehesten dürfte es im Verlauf des Jahres 2014 zunehmend zu neuropsycho logischen Auffälligkeiten gekommen sein. 3.2
Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 3. September 2015 (Urk. 10/75/126-138) führte Dr. A.___ aus, es bestünden bei der Klägerin leichte kognitive Funktionsstörungen sowie Auffälligkeiten in Emotiona li tät/Selbstregulation. Auf dem Hintergrund von durchschnittlichen intellek tuel len Fähigkeiten komme es im Vordergrund zu einem leicht bis mittelschweren dysexekutiven Syndrom mit Störungen des auditiven Arbeits gedächtnisses , der exekutiv-sprachlichen Fähig keiten und des folgerichtigen Denkens. Die kom munikative Kompetenz sei redu ziert. Im Weiteren zeigten sich leichte Störungen der Aufmerksamkeit in allen Reiz-Reaktionszeiten mit mangelnder tonischer und phasischer Aktivierung sowie Störungen der selek tiven und der geteilten Aufmerksamkeit. In der ange stammten Tätigkeit als Pflegefachfrau DN II be stünden aus neuropsycho lo gi scher Sicht aufgrund des leicht bis mittelschweren dysexekutiven Syndroms und der Auffälligkeiten in der Emotions-/Selbstregulation Einschränkungen bei er höh ten Anforderungen an psychophy sische Belastbarkeit, an organisatorische und denkerische Flexibilität im Hand lungsbereich und in sozial komplexeren Situationen. Die praktischen Tätigkei ten und Handlungsroutinen könnten soweit bekannt und eingeübt, ausgeführt werden. Komplexe und mehrschrittige neue Handlungs abläufe seien nur er schwert möglich. Zusatzaufg aben oder die Verar beitung von N euartigem dürf ten psychisch kaum bewältigbar sein. Es bestehe aus neuropsychologischer Sicht eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau DN II von 30 bis 40 % . Es sei darauf hinzuweisen, dass bereits die Ausbildung im Pflege fachbereich etappenweise habe durchgeführt werden müssen. Die Kompetenzen seien von einer einfachen Ausbildung im Pflege bereich zunehmend zu komple xeren erweitert worden. Die Ausbildung auf komplexestem Niveau (Stufe DN II) habe erst im Alter von 43 bis 44 Jahren stattgefunden. Dies entspreche nicht ei nem beruflichen Ausbildungsverlauf wie er aufgrund der schulischen Voraus setzungen mit Maturität erwartet würde. Die Arbeitsfähigkeit als Musikthera peutin könne schlecht beurteilt werden, da die Klägerin diese Arbeit noch nie selbständig und als Fachperson ausgeübt habe. Sie erscheine jedoch eher un günstig, da in einer therapeutischen Tätigkeit soziale Kompetenzen, emotionale Stabilität und Selbst-/Verhaltensregulation in höherem Masse gefordert seien. Die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit liege deshalb maximal bei 50 % . Die besten Leistungen könne die Klägerin in vorstrukturierten Tätigkeiten und gleich bleibenden Handlungsabläufen erbrin gen. In bekannten pflegerischen Tätigkeiten, welche auf Wahrnehmungs- und Handlungsroutinen gründeten, könne die Klägerin aus neuropsycholo gischer Sicht eine Leistungsfähigkeit von 80 % erbringen. Dazu gehörten am ehesten Tätigkeiten aus dem Bereich Pfle gefachfrau DN I und Routinetätigkeiten aus dem Bereich Pflegefachfrau DN II. Eine genügende emotionale und kognitive Stabilität habe die Klägerin bei wie derkehrenden gleichbleibenden Aufgaben, in denen sie sich nicht verzetteln könne, keine Entscheidungen, keine effiziente n
Handlungsorganisations fähig keiten und keine höheren sprachlich-sozialen Kom pe tenzen gefordert seien. Der Beginn der Arbeitsun fähigkeit könn e nicht genau bezeichnet werden. Am ehes ten dürfte es im Verlauf des Jahres 2014 zunehmend zu neuropsychologischen Auffälligkeiten gekommen sein . 3.3
Am 1 7. Dezember 2015 hielt Dr. Z.___ auf Rückfrage der IV-Stelle fest, ge mäss der Einschätzung von Dr. A.___ könne der Beginn der Arbeitsun fähigkeit nicht genau bezeichnet werden. Am ehesten dürfte es im Laufe des Jahres 2014 zunehmend zu neuropsychologischen Auffälligkeiten gekommen sein. Daher sei die Wartefrist frühestens am 1. Januar 2014 zu eröffnen, jedoch keinesfalls be reits im September 2012 (Zeitpunkt des Reitunfalls). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beklagten, bei welcher die Klägerin als Arbeitnehmer in des Y.___ s
vom 1. Januar 2012 bis zum Ablauf der Nachdeckungsfrist per Ende April 2013 unter anderem für das Invaliditätsrisiko vorsorgeversichert war ( Urk. 2/2-4). Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, stellt sich hier bei vorab die Frage der Bindungswirkung (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 f.) an die von der IV-Stelle im Rahmen ihres Rentenentscheids getroffenen Feststellungen. 4.2
Sowohl die Klägerin ( Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 25 und 27 , S. 9 Ziff. 29 ) als auch die Beklagte ( Urk. 7 S. 6 Ziff. 3) berufen sich auf die Bindungswirkung des IV-Ent schei des vom 3. Ma i 2016 ( Urk. 10/112). Die Klägerin macht aber dazu in wi der sprüchlicher Weise geltend, sie sei nach Beendigung des Vorsorgeverhält nis ses mit der Beklagten bis zur Eröffnung der Wartezeit durch die Invaliden ver sicherung per 1. Januar 2014 durchgehend ar beitsunfähig gewesen ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 17). Sie hat denn auch im IV-Verfahren entsprechend Einwand erho ben und die Ausrichtung der Invalidenrente ab September 2013 und damit die Eröffnung der Wartezeit per Datum des Reitunfalles vom 20. September 2012 verlangt ( Urk. 10/88). Mit diesem Einwand ist sie jedoch nur insoweit durchge drungen, als die IV-Stelle die Wartezeit - statt wie im Vorbescheid vom 2 6. Oktober 2015 ( Urk. 10/84) per 1. Juni 2014 - in der Verfügung vom 3. Mai 2016 ( Urk. 8/106, Urk. 8/112-117) per 1. Januar 2014 eröffnet hat. Dabei hat die IV-Stelle ausdrücklich angemerkt, dass es sich um den frühesten Zeitpunkt handle, mit welchem die Wartezeit eröffnet werden könne (Urk. 8/106/2). D ie se Verfügung der IV-Stelle ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4.3
Die Anmeldung bei der IV-Stelle Zürich ging am 1 2. März 2013 ein ( Urk. 10/2). Wie die Klägeri n im IV-Verfahren selbst geltend machte, hätten ihr damit frü hestens ab September 2013 Invalidenleistungen ausgerichtet werden können. Hätte seit September 2012 - wie von der Klägerin behauptet - eine durch ge hende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden, hätten ihr Renten leistungen bereits ab einem früheren Zeitpunkt zugestanden. Bei Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar
2014 und einer vorbestehenden 20%igen Arbeits unfähigkeit, wäre eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % im Sinne von Art. 2 8
lit . b IVG per 1. September 2014 gegeben gewesen (4 Monate à 20 % und 8 Monate à 50 % ). Die
– mithin im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren entscheidwesentlichen (E. 1.5) - Festlegungen der IV-Stelle beruhen auf den medizinischen Einschätzungen v on Dr. Z.___ und Dr. A.___ . Dr. Z.___ hat auf Rückfrage der IV-Stelle noch ein Mal aus drücklich fest gehalten, dass die Wartefrist keinesfalls bereits im September 2012 zu eröffnen sei ( Urk. 10/98). Wohl könnte aufgrund der Berichte der behandeln den Ärzte auch zu einem anderen Ergebnis gelangt werden, als offensichtlich unhaltbar erweist sich der Entscheid der IV-Stelle aber nicht. Dies führt dazu, dass aufgrund der Bindungswirkung des IV-Entscheides im vorliegenden Ver fahren davon auszugehen ist, dass die Klägerin in der Zeit vor dem 1. Januar 2014 nicht in relevanter Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. 4.4
Soweit die Klägerin geltend macht, es sei der sachliche und zeitliche Zusammen hang zwischen der ab 1. Januar 2014 bestehenden und der während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen, so ist festzuhalten, dass der behandelnde Neurologe Dr. med. B.___ ihr ab dem 1 0. Februar 2013 eine volle Arbeitsfähig ke it bescheinigt hat (vgl. Bericht vom 6. Mai 2013, Urk. 10/21/5-8). Die neu ropsychologische Untersuchung durch dipl. -psych. C.___ vom 23. November 2012 ( Urk. 10/21/9-11) zeigte eine minimale, klinisch nicht rele vante Beeinträchtigung der verbalen Encodierungsleistung bei ansonsten durch schnittlichen bis überdurch schnittlichen Ergebnissen. Es ist somit keine Arbeitsunfähigkeit aus neuro-psychologischen Gründen während dem Vorsor ge verhältnis mit der Beklagten ausgewiesen. Der sachliche und zeitliche Zu sam menhang zwischen der während dem Vorsorgeverhältnis bestehenden Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit und d er invalidisierenden Arbeitsunfähig keit ist damit unterbrochen . Hernach bestand bei Eintritt der zur Invalidität führen den Arbeitsunfähigkeit kein Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten mehr, so dass weder gesetzliche noch reglementarische Invaliden leistungen geschuldet sind. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 6.
Würde nicht von der Bindungswirkung des IV-Entscheides ausgegangen, wäre im Übrigen auch die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang würde sich durchaus die Frage aufdrängen, ob angesichts von einer der Klägerin von den Gutachter innen bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau DN II ein Invaliditätsgrad von 51 % besteht. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % liess e sich sodann laut Dr. A.___ in be kannten pflegerischen Tätigkeiten, bestehend aus Tätigkeiten aus dem Bereich Pflegefachfrau DN I und Routinetätigkeiten aus dem Bereich Pflegefachfrau DN II verwerten. Die Klägerin könnte mithin weiterhin Tätigkeiten in ihrem ange stammten Beruf ausüben, in welchem sie über eine langjährige Erfahrung ver fügt. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens könnte sodann entgegen der IV-Stelle (vgl. Urk. 10/80) statt auf den Durchschnittslohn gemäss LSE 2012, Tabelle 1 (TA1), Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Total Frau en, von Fr. 4‘112.-- , zumindest auf den Durch schnittslohn in der Branche Gesundheits- und Sozialwesen für Frauen von Fr. 4‘610.--, ebenfalls auf Kompetenzniveau 1 oder angesichts der grossen be ruflichen Erfahrung der Klägerin sachgerechter auf jenen auf Kompetenz niveau 2 (Praktische Tätigkeiten in der Pflege) von Fr. 5‘084.-- abgestellt werden. Dies würden dazu führen, dass sich der Invaliditätsgrad der Klägerin jedenfalls auf weniger als 50 % bzw. unter Umständen gar auf weniger als 40 % belaufen würde. 7 . 7 .1
Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren ga rantiert und de r unterliegenden Kläger in keine mut willige oder leichtsin nige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer ) sind keine Gerichtskosten zu erheben. 7 .2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be stimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungs an stalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen ab gesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizie ren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trä gerin nen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Par teient schädigung zu Lasten de r Kläger in zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael B. Graf - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger