Sachverhalt
1.
1.1
D ie 19 55 geborene X.___ absolvierte nach der Grundschule in Bosnien keine Berufslehre ( Urk. 17/2, Urk. 17/7/5) . Im Jahr 1973 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie unter anderem im Gastgewerbe und für Reinigungsdienst e
tätig war ( Urk. 17/2 , Urk. 17/7/1 , Urk. 17/15 -16 , Urk. 17/23/6 ).
Ab 1 . Januar
1998 arbei tete sie als Maschinen- und Anlagebedienerin für die A.___ ( Urk. 17/14/3 ) und war i n dieser Eigenschaft bei der Z.___ berufs vorsorge ver sichert (Urk. 2 / 6 S. 1 , Urk. 17/14 /3 ) .
A m 4. September 2009
meldete sie sich u nter Hinweis auf die Folgen eines am
8. April 2009 erlittenen Betriebsunfalls mit minimaler Teilamputation des fünf ten Fingers der linken Hand
(Urk.
17/22/6-7, Urk. 17/22/ 12,
Urk. 17/22/34) bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an ( Urk. 17/7, 9).
Alsdann unternahm sie bei der A.___
ab 1. Dezember 2009 einen Arbeitsversuch und war dort
a b Anfangs 2010 wieder in einem 100% -Pensum tätig
(vgl. Urk. 17/25, Urk. 17/28/2).
D ie IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente, da ihr die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab 2 9. Dezember 2009 wie der zu 100 % zumutbar sei ( Urk. 17/38).
In der Folge
orientierte die A.___ die IV-Stelle m it einem von X.___ mitunterzeichneten Schrei ben vom 1 3. Januar 2011 darüber, dass die se ab Juli 2010 erneut arbeitsunfähig ge wesen sei ( Urk. 17/39). Die IV-Stelle nahm dieses Schreiben als Neuanmeldung zum Leistungsbezug entgegen (Urk.
17/40).
Vom 1 7. Januar bis 1 5. Februar 2011 be fand sich X.___ zur stationären psychiatrischen Behandlung im B.___ ( Urk. 17/59/1). Am 3 1. Mai 2011 kündigte die A.___ das Arbeitsver hältnis mit X.___ per 3 1. August 2011 ( vgl. Urk. 1 S.
5 , Urk. 2/6 S. 1 ). Bei ihren Abklärungen holte
die IV-Stelle namentlich das Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 1. Oktober 2011 ( Urk. 17/74) ein . Dr. C.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gra dige Episode, mit Anteilen einer Anpassungsstörung sowie einer dissoziativen Sensi bilitäts
- und Empfindungsstörung ( Urk. 17/74/11).
Gestützt auf diese Einschätzung sprach d ie IV-Stelle
X.___ mit Verfügung vom 3. April 2012 mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende halbe Rente der Invaliden ver sicherung zu (Urk. 17/97 ). 1.2
In der Folge wurde mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 5. September 2012 für X.___ eine Beistandschaft (ab 1. Januar 2013: Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung) angeord net (Urk. 2/21). Nach einer fürsorgerischen Unterbringung im B.___ v om
20. September 2013 bis 11. November 2013
lebte
X.___ im
D.___
( Urk. 2/10 S. 2,
Urk. 2/27 S. 6,
Urk. 17 /120/24, 28 ).
Zuvor hatte sie a m 1 4 . Oktober 2013 bei der IV-Stelle eine Erhöhung der Invaliden rente beantragen lassen (Urk.
17/106 , Aktenverzeichnis zu Urk.
17/1-156).
Im Zuge ihre r Abklärungen gab d ie IV-Stelle unter anderem das Gutachten von
E.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , vom 2 8. März 2014 ( Urk. 17/120) in Auftrag , welcher eine Demenz vom Alzheimer-Typ diagnostizierte ( Urk. 17/120/21).
Hernach kündigte die IV-Stelle X.___ mit Vor bescheid vom 11. April 2014 die Erhöhung der bisherigen halben Invaliden rente auf eine ganze Invalidenrente an (Urk. 17/124 ). Diesen Vorbescheid stellte sie auch der Z.___ zu . Diese teilte X.___ daraufhin mit Schreiben vom 4. August 2014 mit, dass sie ihre Invalidenleistungen rück wirkend per 30. November 2013 ein stellen werde, weil gemäss den Abklärungen ihres Vertrauensarztes die ur sprüngliche Erkrankung, welche zu diesen In vali denleistungen geführt habe, vollständig verschwunden sei (Urk. 2/1). Die IV-Stelle sprach X.___ wie vorbeschieden mit Verfügung vom 7. Januar 2015 mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 17/148 ). 1.3
X.___
gelangte sodann an die Z.___ und ersuchte sie um eine Neubeurteilung ihres Anspruchs auf Invalidenleistungen. Mit Schreiben vom 1 6. November 2015 liess sie der Z.___ den Bericht des F.___ , Klinik für Neurologie, zur neuropsycho logischen Untersuchung vom 2 1. März 2011 ( Urk. 2/17) und weitere Unterlagen zur Prüfung einreichen ( Urk. 2/37 ).
Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 teilte
die Z.___
X.___ unter Hinweis auf eine weitere Beur teilung ihres Ve rtrauensarztes mit, dass sie an der rückwirkenden Einstellung der Invalidenleistungen per 3 0. November 2013 festhalte ( Urk. 2/2). 2.
Am 18. August 2016 liess X.___ gegen die Z.___ Klage erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2): “1. Es sei die beklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei seit ihrer Er krankung, spätestens jedoch ab 3 0. November 2013 eine ganze BVG-Rente zuzüglich Zins zu 100 % (richtig: 5 % ) seit 3 0. November 2013 zu be zahlen. 2. Eventualiter sei ein Obergutachten zu erstellen, sofern dieses von der unentgeltlichen Rechtspflege mitumfasst ist. 3. Es sei ein zweiter Schriften wechsel anzuordnen . 4. Es sei der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren . 5. Unter Kostenfolge zu Lasten der beklagten Partei . “ Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 4 . Januar 2017 Abweisung der Klage (Urk. 13 S. 2).
Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 12 . Januar 2017 (Urk. 15) die Akten der Eidgenössische n Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin (Urk. 17 /1- 156 ) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 2 0 ) und duplicando (Urk. 2 6 ) an ihren Rechtsbegehren fest.
Am 2 9. Mai 2017 wurde d er Klägeri n das Doppel der Duplik der Beklagten vom 2 4. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 27). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen - und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit Hinwei sen). 1.2
Die Beklagte hat ihren Sitz in Schlieren (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2/2). Das ange rufene Gericht ist für die Beur tei lung der vorliegenden Klage daher örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) sachlich zu ständig. 2 . 2.1 2.1.1
Anspruch auf Invaliden leistungen haben gemäss Art. 23 lit . a BVG Personen, die im Sinne der Invali denversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicher ten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ge geben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer auf ge tretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorge einrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.1.2
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.1.3
Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie mithin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine ge sundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist mit aller Sorgfalt zu prü fen . Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistun gen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_849/2012 vom 18. März 2013 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.1.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinrei chend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative An nahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hin weis auf BGE 126 V 360 E. 5b). 2.2
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzu grenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invaliden leistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsun fähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeits fähig wurde . Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiederer langung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unter brechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsun fähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2. 3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Über legung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete An meldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungs gemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_8 1/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ( IVG ) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Fest setzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvor sorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten hat. 3 .2
Die Klägerin lässt im Wesentlichen vorbringen,
dass sich ihre Demenz-Erkran kung bereits während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten vom 1. April 1998 bis 3 0. September 2011 auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Zudem seien die depressiven Beschwerden, welche zur halben Pensions kassenrente ge führt hätten, immer noch nicht abgeklungen. Hinzuweisen sei namentlich da rauf, dass
d ie Ärzte des B.___ , wo sie vom 1 7. Januar bis 1 5. Februar 2011 hospitalisiert gewesen sei, auf grund der psychopathologischen Befunde bei der Aufnahme und der fremd anamnestischen Angaben eine um fas sende neurologische und neuro psychologische Untersuchung zur Demenzab klä rung und Neueinschätzung der Arbeitsfähigkeit empfohlen
hätten ( Urk. 1 S.
10-11). Diese Untersuchung habe am 2 1. März 2011 in der Klinik für Neurologie des F.___ stattgefunden, wo unter anderem eine reduzierte allgemeine Auf merk samkeit sowie eine deutlich reduzierte Verarbeitungsgeschwindigkeit mit mittel schweren bis schweren Beeinträchtigungen im Bereich der exekutiven und mnestischen Tei lf unktionen festgestellt worden seien
(Urk. 1 S. 11). Am 6. Okto ber 2011, mithin nur wenige Tage nach dem Ende der Nachdeckungsfrist bei der Beklagten per 3 0. September 2011 , habe sie (die Klägerin) bei einem Beratungs gespräch beim G.___ den Eindruck hinterlassen, dass sie orientierungslos und in örtlicher Hinsicht verwirrt sei ( Urk. 1 S. 11-12 , 17 ). I n seinem psychiat rischen Gutachten vom 2 1. Oktober 2011 habe Dr. C.___ sodann festge halten, dass ihre Gedächtnisfunktionen sowie ihre Aufmerksamkeit und Kon zentra tion deutlich beeinträchtig t gewesen seien. Diese Befunde würden auf eine Demenzerkrankung zutreffen (Urk. 1 S. 12).
Weil sie in der Folge nicht mehr in der Lage ge wesen sei, ihre finanziellen und admi nistrativen Angelegen heiten selbst zu be sorgen, sei mit Beschluss der damaligen Vormund schafts behörde der Stadt Zürich vom 5. September 2012 eine Beistandschaft angeord net worden (Urk. 1 S. 12). Alsdann sei wäh rend der Hospitalisation im B.___ vom 2 0. September bis 1 1. November 2013 eine Demenz vom Alzheimertyp mit mittelgradiger Aus prä gung diagnostiziert worden ( Urk. 1 S.
13).
Der Psychiater E.___ habe die Diagnose Alzheimerer krankung gestellt und zudem festgehalten, dass die Demenz aufgrund der Hinweise in den Akten bereits im Jahr 2011 eingetreten sei. Auch lic . phil. H.___ , bei welcher die Versicherte vom 5. August 2009 bis 3 1. Oktober 2013 in Behandlung gewesen sei, habe die Auf fas sung vertreten, dass die Demenz vom Alzheimer-Typ bereits im Jahr 2010 oder sogar früher eingesetzt habe ( Urk. 1 S. 14) . Die Diagnose “Alzheimer“ sei jedoch noch nicht erkannt worden, weil die depressive Problematik im Fokus gestan den habe (Urk. 1 S. 14-15) . Sodann würden auch ihre Hausärztin und die leitende Ärztin des D.___ davon ausgehen, dass eine Alzheimer er krankung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Ende des Versicherungs ver hält nisses mit der Beklagten vorgelegen habe . Die depressive Problematik und die Alzheimerer krankung würden gemäss der leitenden Ärztin des D.___
nebeneinander vorliegen ( Urk. 1 S. 16 , 18 , Urk. 20 S. 3 ). 3 .3
Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin am 8. April 2009 eine Mittelhandverletzung erlitten habe und in der Folge ab 2. Juni 2009 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 13 S. 3). In der Folge habe sie psychisch dekompensiert , sei aber vorübergehend ab dem 2 9. Dezember 2009 wieder voll arbeitsfähig gewesen ( Urk. 13 S. 3-4). Nach dem Tod ihrer Tochter im Juli 2010 sei es zu einer erneuten depressiven Dekompensation ge kommen. Im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung in der Klinik für Neurologie des F.___ vom 2 1. März 2011 sei festgehalten worden, dass eine neurodegenerative Ätiologie der Einschränkungen eher unwahrscheinlich sei (Urk. 13 S. 4, 9; Urk. 26 S. 4) . Es sei ferner ausgeführt worden, dass die aus ge prägte depressive Affektlage und die reduzierte Anstrengungsbereitschaft sowie weitere aggravierende Faktoren die kognitiven Minderleistungen mit beeinflusst
haben dürften ( Urk. 13 S. 4 , 9 ). Die k ognitive n Defizite während dem Vorsorge verhältnis mit der Beklagten seien damals fachärztlich klar der Depres sion zugeordnet worden ( Urk. 26 S. 5).
Die aktuelle Arbeits un fähigkeit werde dem gegenüber durch die Demenz verursacht und nicht mehr durch die depressive Störung (Urk. 13 S. 6, Urk. 26 S. 4). Es gehe nicht an, retrospektiv und im Gegen satz zu den echtzeitlichen fachärztlichen Feststellungen, diese Defizite mit über wiegender Wahrscheinlichkeit der Demenz zuzuordnen ( Urk. 26 S. 4 -5 ).
Der Gutachter Dr. C.___ habe nicht einmal erwogen, dass eine Demenz vor liegen könnte. Dies obwohl ihm der Bericht zur neuropsychologischen Unter suchung vom 21. März 2011 vorgelegen habe (Urk. 13 S. 8, 9-10). Im Gutachten des Psychiaters E.___ werde festgehalten, dass die Demenz möglicherweise schon 2011 vorgelegen habe. Einer solche n Aussage fehle der im Sozialversicherungs recht notwendige Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit. So oder anders sei nicht entscheidend, ab wann sich ein patho logisches Geschehen zu entwickeln begonnen habe, sondern wann dieses eine Schwelle erreicht habe, die eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsun fähig keit begründet habe ( Urk. 13 S. 7 , 10 ). G emäss Austrittsbericht des B.___ vom 4. März 2011 habe sich nach dem Absetzen der Antidepressiva rasch eine Besserung der Aufmerksamkeits- und Gedächtnis leistungen gezeigt. Hinzu komme, dass die Klägerin von Dezember 2009 bis Juni 2010 trotz Auffäl ligkeiten am Arbeitsplatz voll arbeits fähig gewesen sei ( Urk. 13 S. 8). Die s belege, dass sich allfällige Alzheimer-Symptome noch nicht auf die Arbeits fähigkeit ausgewirkt hätten ( Urk. 13 S. 9). Sie hätten damals nicht zu einer vor sorge rechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % geführt ( Urk. 26 S. 3).
Die leitende Ärztin des D.___ habe am 2 8. April 2015 sodann aus geführt, dass die Symptome einer depres siven Erkrankung (sollten solche tatsächlich noch be standen haben) medi kamentös erfolgreich behandelt worden sei en . Angesichts des Krank heitsbildes der Klägerin sei zudem offen sichtlich, dass allfällige depressive Symptome heute nur noch eine völlig unter geordnete Rolle spielen würden ( Urk. 26 S. 3). 4. 4.1
4.1.1
In den Akten lassen sich folgende entscheidrelevante medizinische Unterlagen finden: 4.1.2
Im Bericht vom 5. Oktober 2009 stellte die Dr. I.___ , Allgemeine Medi zin FMH, die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit: - Reaktive depressive Entwicklung mit muskulärem Schmerzsyndrom am linken Arm - Status nach Teilamputation distale Phalanx Dig V links 9. (richtig: 8.) 4.09 - Status nach Schnittverletzung am Handgelenk links und Oberarm, Sehnenverletzung 20-jährig
Dr. I.___ attestierte der Klägerin eine ab 24. Juli 2009 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Dazu führte sie aus, dass der linke Kleinfinger wegen einer Bewegungsempfindlichkeit nicht vollständig eingesetzt werden könne. Geistig würden keine Einschränkungen bestehen (Urk. 17/18/3). Die Klägerin fühle sich psychisch instabil und sei am Arbeits platz rasch überfordert ( Urk. 17/18/3-4). 4.1.3
Dr. med. J.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Be richt vom 1 9. November 2009 die Diagnosen Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22) sowie Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F41.2), welche seit April 2009 bestehen würden, und attestierte der Klägerin eine seit 5. August 2009 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 17/23/2). 4.1.4
Im Bericht des B.___ vom 4. März 2011 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10) gestellt (Urk. 17/59/1). Aktuell sei von einer Arbeits fähigkeit von ca. 50 bis 60 %, verteilt auf 5 Wo chen tage aus zugehen (Urk. 17/59/4). 4 .1. 5
Dem Bericht Klinik für Neurologie des F.___ vom 21. März 2011 ist zu ent nehmen, dass sich im Rahmen der ausführlichen neuropsychologischen Unter suchung neben einer reduzierten allgemeinen Aufmerksamkeit und einer deutlich verlangsamten kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit mittelschwer e bis schwere Beeinträchtigungen im Bereich der exekutiven und mnestischen Teilfunktionen ergeben hätten. Die übrigen kognitiven Domänen seien dagegen vergleichsweise gut erhalten. Aufgrund der anamnestischen Schilderungen und des klinischen Eindrucks würden sich zudem Hinweise auf eine mindestens mittelschwer ausgeprägte depressive Affektlage er ge ben, die , neben der mit dieser möglicherweise in Zusammenhang stehenden reduzi erten Anstrengungs bereit schaf t , die mitunter schweren kognitiven Minderleistungen massgeblich beein flussen dürfte. Als weitere aggravierende Faktoren dürften sicherlich auch die Fremdsprachigkeit sowie der geringe Bildungsgrad der Klägerin zum Tragen kommen. Insgesamt würden sich die im Rahmen der Untersuchung vom 21. März 2011 objektivierbaren kognitiven Defizite somit nur eingeschränkt be urteilen lassen. Eine neurodegenerative Ätiologie sei jedoch eher unwahr schein lich ( Urk. 17/3). 4.1.6
Im Bericht vom 24. August 2011 nannte Dr. J.___ als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) sowie Anpassungsstörung (ICD-10: 43.22). Ab 17. Februar 2011 attestierte sie der Klägerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/70/2). 4 .1. 7
Dr. C.___
stellte in seinem Gutachten vom 2 1. Oktober 2011 die folgende Diagnose (Urk.
17/74/11): rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradig Episode (ICD-10: F33.1), mit Anteilen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) sowie
einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10: F44.6).
In seiner versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Beurteilung führte Dr.
C.___ unter anderem aus, dass bei der Klägerin im Rahmen der aktuel len psychiatrischen Abklärung ein ängstlich-depressiver Affekt, mit einge schränkter Schwingungsfähigkeit, imponiert habe. Sie habe verunsichert ge wirkt, mit Gefühlen der Hilflosigkeit und Scham. Eine Tendenz zur bewusst seinsfernen Symptomausweitung, mit Anteilen einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, sei erkennbar gewesen. Die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit und Konzentration seien klinisch zudem deutlich beein trächtigt gewesen ( Urk. 17/74/12). Des Weiter e n hätten sich Hinweise auf eine pathologische Trauerreaktion beziehungsweise auf Schwierigkeiten bei der Traumabewältigung der Klägerin ergeben, was jedoch vor dem Hintergrund ihrer nur spärlichen Ressourcen zur Bewältigung der belastenden Ereignisse nicht verwunderlich sei . In diagnostischer Hinsicht könne die Einschätzung der Voruntersucher weitestgehend bestätigt werden, wenngleich die beschriebenen dissoziativen Anteile bisher nicht erwähnt worden seien und die depressive Störung nicht mehr als leichtgradig zu werten sei, wie dies noch im Bericht von Dr. J.___ vom 2 4. August 2011 der Fall gewesen sei ( Urk. 17/74/13).
Sodann hielt Dr.
C.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin seit Juli 2010 (Suizid der Tochter) mit 50 % zu beziffern sei ( Urk. 17/74/14). 4.1.8
Nach der Konsultation vom 2 3. August 2013 stellte Dr. J.___ die Diag nosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22) und nannte einen Verdacht auf Demenz (Urk.
17/105/1). Die kognitiven Einschränkungen seien markant. Die Klägerin sei oft verwirrt und immer mehr auf Hilfe angewiesen. Sie finde zum Beispiel die Praxis nicht und sei mit Zahlungen, Einkäufen, Abmachungen etc. über fordert . Die Konzentration und das Gedächtnis seien eingeschränkt. Die Ver schlechterung sei vor allem bei der Sprache erkennbar. Habe si ch die Klägerin früher ganz gut in der deutschen Sprache verständigen können, so würden ihr nun immer öfter die Wörter fehlen oder sie wechsle in ihre Muttersprache ohne es zu merken. Die depressive Symptomatik sowie die Ängste würden immer wieder auftreten. Im Denken sei sie sehr auf die somatischen Beschwerden eingeengt ( Urk. 17/105/2). 4.1.9
Dem Austrittsbericht des B.___ vom 2 7. November 2013 zur stationär-psychiatrischen Behandlung vom 2 0. September bis 1 1. November 2013 ist zu entnehmen, dass die durchgeführten Untersuchungen (u.a. geronto psychiatrisches Assessment , Mini Mental State [MMS] auf Deutsch und Serbo kroatisch, CERAD-Untersuchung sowie andere testpsychologische Unter suchun gen) eine deutliche Verschlechterung der kognitiven Leistungen gezeigt hätten ( Urk. 17/120/28). Zudem habe sich im kurz vor Eintritt durchgeführten Schädel-CT eine zu nehmende Atrophie vor allem der Hippocampusregion gefunden. Aufgrund dieser Befunde werde von einer mittelgradigen Demenz vom Alzheimer Typus ausgegangen ( Urk. 17/120/28).
4.1.10
Der Psychiater
E.___ stellte die Diagnose Demenz vom Alzheimer-Typ (ICD-10: F00). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: Status nach zweimaliger mittelgradiger depressiver Störung (ICD-10: F32.1) , aktuell völlig remittiert ( Urk. 17/120/21).
Zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin hielt er fest, dass aktuell und in Zukunft sicher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für allfällige Verweisungstätigkeiten bestehe. Der exakte Beginn der 100%igen Arbeitsun fähigkeit sei nicht sicher zu bestimmen. Er sei aber spätestens auf den zweiten Eintritt in das B.___ am 2 0. September 2013 festzulegen ( Urk. 17/120/21).
Der Psychiater E.___ führte aus, dass aufgrund des Berichtes des B.___
aus dem Jahr 2013 der kognitiven Einschränkungen im Explorations gespräch und des gesamten klinischen Eindrucks bestehe kein Zweifel daran, dass die Klägerin an einer fortgeschrittenen Demenz leide. Es gebe in den Akten Hinweise darauf, dass diese Demenz möglicherweise bereits früher begonnen haben könnte. So habe die Klägerin bei der Begutachtung durch Dr. C.___ im Jahr 2011 weder das Geburtsjahr n o ch das Alter der Eltern angeben können. Sodann habe sie dort angegeben, dass sie noch nie in stationärer psychia trischer Behandlung gewesen sei. Sie sei aber im Januar und Februar 2011 be reits im B.___ hospitalisiert gewesen ( Urk. 17/120/20). Möglicherweise habe die Demenz auch schon vorgelegen, als die Klägerin im Jahr 2011 im F.___ neuropsychologisch abgeklärt worden sei. Damals sei die Beurteilung erschwert gewesen, da gleichzeitig eine mittelgradige depressive Störung nach dem Tod der Tochter vorgelegen habe, welche die Symptomatik überlagert haben könnte und eine eindeutige neuropsychologische Abklärung erschwert habe. Auch die Tatsache, dass die Klägerin bei dem Ver such der Wiederaufnahme der Arbeit auch bei sehr leichten Arbeiten im Rahmen eines 50%-Pensums nur Leistungen von 25 bis 30 % habe erbringen können, könnte ein Hinweis auf die demen tielle Entwicklung sein, wie auch ihre Einlassungen gegenüber dem Suva-Kreisarzt, dass sie manchmal örtlich des orientiert sei ( Urk. 17/120/21). 4.1.11
Der beratende Arzt der Beklagten Dr. med. K.___ hielt am 2 2. Juli 2014 fest, dass die Alzheimer Demenz die Ursache für die Erhöhung des Invaliditäts grades auf 100 % sei. Die Ursachen des früheren IV-Grades von 50 % seien die depressive Störung und Anteile einer Anpassungsstörung gewesen. Die neue Erkrankung Demenz sei heute vollumfänglich für die Arbeitsunfähigkeit verant wortlich. Aus den Akten gehe hervor, dass die Klägerin heute keine depressiven Symptome mehr zeige und auch keine dissoziative Sensibilitäts- und Empfin dungsstörung mehr diagnostiziert worden sei ( Urk. 2/6 S. 2).
In seiner Stellungnahme vom 2 8. Dezember 2015 führte Dr. K.___ im Wesent lichen aus, zwar könne retrospektiv vermutet werden, dass ein Teil der im September 2011 vorliegenden Symptome nicht ausschliesslich der Depression, sondern möglicherweise auch einer beginnenden Demenz zugeschrieben werden könnte. Dies weil die Alzheimer-Demenz schleichend beginne und eventuell mit einzelnen Symptomen schon jahrelang vor einem die Arbeitsfähigkeit beein flussenden Krankheitsgrad vorliegend könne. Die IV-Stelle habe den Zeitpunkt, ab welchem die erhöhte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf die Alzheimer-Demenz zurückzuführen sei, auf den 2 0. September 2013 festgelegt. Dem gegenüber sei die frühere Invalidität bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auf die depressive Störung und nicht auf eine Alzheimer-Demenz zurückzuführen gewesen (Urk. 2/39 S. 4). 4.2
4.2.1
Sodann liegen folgende Unterlagen der früheren Arbeitgeber der Klägerin vor, welche für die Beurteilung der streitgegenständlichen Fragen relevant sind: 4.2.2
L.___ , Gesundheit und Soziales, A.___ ,
schrieb in ihrer E-Mail vom 1 7. Februar 2011, dass die Klägerin
kaum den Namen schreiben
könne. Ihre U nterschrift habe sich seit 2005 wesentlich ver schlechtert. Zudem vergesse und verliere sie ständig Sachen ( Urk. 17/48/1).
In ihrer E-Mail-Nachricht vom 2 2. Februar 2011 schrieb sie sodann, dass die Klägerin seit 1 8. Februar 2011 stundenweise arbeite . Sie sei zwar anwesend, jedoch sei die Leistung sehr eingeschränkt ( Urk. 17/53). 4.2.3
Beim Gespräch vom 2 0. April 2011 mit dem Job Coach der IV-Stelle führte der Arbeitgeber der Klägerin aus , dass diese beim gegenwärtigen 50%-Pensum regelmässig am Arbeitsplatz anwesend sei, wenn auch bei reduzierte Leistungs fähigkeit ( Urk. 17/65) . Der Job Coach der IV-Stelle hielt in
ihrem Protokoll zum Ergebnis des Job Coaching sodann fest, dass die Klägerin laut ihrem Arbeitgeber bei einem 50%-Pensum nur ca. 25 bis 30 % leistungsfähig gewesen sei (Urk. 17/65/1). 5 . 5 .1
Mit Verfügung
vom 7. Januar 2015 (Urk. 17/148) führte die IV-Stelle aus, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit dem 2 0. September 2013 wesent lich verschlechtert habe (vgl. S. 1 des Verfügungsteils 2 [ Urk. 17/135/1]) . Ge stützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV , wonach eine Verschlechterung der Erwerbs fähig keit zu berücksichtigen ist, so bald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, sprach die IV-Stelle der Klägerin mit Wirkung ab 1. De zember 2013 eine ganze Invaliden rente zu ( vgl. S. 1 des Verfügungsteils 2 [ Urk. 17/135/1]; Urk. 17/148/2) .
Die IV-Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde der Beklagten eröffnet (Urk. 17/148/3), indes entfällt eine Bindungswirkung für die Beklage aus den folgenden Grün den: Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit während der Versiche rungsdeckung bei der Beklagten ge führt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist , wie der , welcher der Invalidität zur Grunde liegt (sachlicher Zusammenhang; E.
2.2 vor stehend; Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2007 vom 2 6. Februar 2008 E.
3.2). Vor Erlass der Ver fügung vom
7. Januar 2015 (Urk. 17/148) musste die IV-Stelle dieser Frage nicht nachgehen , zumal sie als finale Versicherung kon zipiert ist, welche - sofern die gesetzliche Anspruchs voraussetzungen gegeben sind - das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmen versicherten Ereignisses wie Krankheit oder Unfall deckt (statt vieler: BGE 124 V 174 E. 3a mit weiteren Hinweisen). 5 .2
5 .2.1
Zu prüfen ist zunächst, ob zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und ihrer späteren In validität auf grund der Demenzerkrankung ein sachlicher Zusammenhang besteht. 5 .2.2
Laut den Ärzten, welche die Klägerin vom 2 0. September bis 1
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 . Januar
1998 arbei tete sie als Maschinen- und Anlagebedienerin für die A.___ ( Urk. 17/14/3 ) und war i n dieser Eigenschaft bei der Z.___ berufs vorsorge ver sichert (Urk.
E. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen - und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit Hinwei sen).
E. 1.2 Die Beklagte hat ihren Sitz in Schlieren (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2/2). Das ange rufene Gericht ist für die Beur tei lung der vorliegenden Klage daher örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) sachlich zu ständig. 2 .
E. 1.3 X.___
gelangte sodann an die Z.___ und ersuchte sie um eine Neubeurteilung ihres Anspruchs auf Invalidenleistungen. Mit Schreiben vom 1 6. November 2015 liess sie der Z.___ den Bericht des F.___ , Klinik für Neurologie, zur neuropsycho logischen Untersuchung vom 2 1. März 2011 ( Urk. 2/17) und weitere Unterlagen zur Prüfung einreichen ( Urk. 2/37 ).
Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 teilte
die Z.___
X.___ unter Hinweis auf eine weitere Beur teilung ihres Ve rtrauensarztes mit, dass sie an der rückwirkenden Einstellung der Invalidenleistungen per 3 0. November 2013 festhalte ( Urk. 2/2). 2.
Am 18. August 2016 liess X.___ gegen die Z.___ Klage erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2): “1. Es sei die beklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei seit ihrer Er krankung, spätestens jedoch ab 3 0. November 2013 eine ganze BVG-Rente zuzüglich Zins zu 100 % (richtig: 5 % ) seit 3 0. November 2013 zu be zahlen. 2. Eventualiter sei ein Obergutachten zu erstellen, sofern dieses von der unentgeltlichen Rechtspflege mitumfasst ist. 3. Es sei ein zweiter Schriften wechsel anzuordnen . 4. Es sei der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren . 5. Unter Kostenfolge zu Lasten der beklagten Partei . “ Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 4 . Januar 2017 Abweisung der Klage (Urk. 13 S. 2).
Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 12 . Januar 2017 (Urk. 15) die Akten der Eidgenössische n Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin (Urk. 17 /1- 156 ) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 2 0 ) und duplicando (Urk. 2
E. 2 /
E. 2.1.1 Anspruch auf Invaliden leistungen haben gemäss Art. 23 lit . a BVG Personen, die im Sinne der Invali denversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicher ten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ge geben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer auf ge tretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorge einrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
E. 2.1.2 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.1.3 Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie mithin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine ge sundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist mit aller Sorgfalt zu prü fen . Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistun gen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_849/2012 vom 18. März 2013 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.1.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinrei chend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative An nahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hin weis auf BGE 126 V 360 E. 5b).
E. 2.2 vor stehend; Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2007 vom 2 6. Februar 2008 E.
3.2). Vor Erlass der Ver fügung vom
7. Januar 2015 (Urk. 17/148) musste die IV-Stelle dieser Frage nicht nachgehen , zumal sie als finale Versicherung kon zipiert ist, welche - sofern die gesetzliche Anspruchs voraussetzungen gegeben sind - das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmen versicherten Ereignisses wie Krankheit oder Unfall deckt (statt vieler: BGE 124 V 174 E. 3a mit weiteren Hinweisen). 5 .2
5 .2.1
Zu prüfen ist zunächst, ob zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und ihrer späteren In validität auf grund der Demenzerkrankung ein sachlicher Zusammenhang besteht. 5 .2.2
Laut den Ärzten, welche die Klägerin vom 2 0. September bis 1
E. 6 ) an ihren Rechtsbegehren fest.
Am 2 9. Mai 2017 wurde d er Klägeri n das Doppel der Duplik der Beklagten vom 2 4. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 27). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 Dr. C.___
stellte in seinem Gutachten vom 2 1. Oktober 2011 die folgende Diagnose (Urk.
17/74/11): rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradig Episode (ICD-10: F33.1), mit Anteilen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) sowie
einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10: F44.6).
In seiner versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Beurteilung führte Dr.
C.___ unter anderem aus, dass bei der Klägerin im Rahmen der aktuel len psychiatrischen Abklärung ein ängstlich-depressiver Affekt, mit einge schränkter Schwingungsfähigkeit, imponiert habe. Sie habe verunsichert ge wirkt, mit Gefühlen der Hilflosigkeit und Scham. Eine Tendenz zur bewusst seinsfernen Symptomausweitung, mit Anteilen einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, sei erkennbar gewesen. Die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit und Konzentration seien klinisch zudem deutlich beein trächtigt gewesen ( Urk. 17/74/12). Des Weiter e n hätten sich Hinweise auf eine pathologische Trauerreaktion beziehungsweise auf Schwierigkeiten bei der Traumabewältigung der Klägerin ergeben, was jedoch vor dem Hintergrund ihrer nur spärlichen Ressourcen zur Bewältigung der belastenden Ereignisse nicht verwunderlich sei . In diagnostischer Hinsicht könne die Einschätzung der Voruntersucher weitestgehend bestätigt werden, wenngleich die beschriebenen dissoziativen Anteile bisher nicht erwähnt worden seien und die depressive Störung nicht mehr als leichtgradig zu werten sei, wie dies noch im Bericht von Dr. J.___ vom 2 4. August 2011 der Fall gewesen sei ( Urk. 17/74/13).
Sodann hielt Dr.
C.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin seit Juli 2010 (Suizid der Tochter) mit 50 % zu beziffern sei ( Urk. 17/74/14). 4.1.8
Nach der Konsultation vom 2 3. August 2013 stellte Dr. J.___ die Diag nosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22) und nannte einen Verdacht auf Demenz (Urk.
17/105/1). Die kognitiven Einschränkungen seien markant. Die Klägerin sei oft verwirrt und immer mehr auf Hilfe angewiesen. Sie finde zum Beispiel die Praxis nicht und sei mit Zahlungen, Einkäufen, Abmachungen etc. über fordert . Die Konzentration und das Gedächtnis seien eingeschränkt. Die Ver schlechterung sei vor allem bei der Sprache erkennbar. Habe si ch die Klägerin früher ganz gut in der deutschen Sprache verständigen können, so würden ihr nun immer öfter die Wörter fehlen oder sie wechsle in ihre Muttersprache ohne es zu merken. Die depressive Symptomatik sowie die Ängste würden immer wieder auftreten. Im Denken sei sie sehr auf die somatischen Beschwerden eingeengt ( Urk. 17/105/2). 4.1.9
Dem Austrittsbericht des B.___ vom 2 7. November 2013 zur stationär-psychiatrischen Behandlung vom 2 0. September bis 1 1. November 2013 ist zu entnehmen, dass die durchgeführten Untersuchungen (u.a. geronto psychiatrisches Assessment , Mini Mental State [MMS] auf Deutsch und Serbo kroatisch, CERAD-Untersuchung sowie andere testpsychologische Unter suchun gen) eine deutliche Verschlechterung der kognitiven Leistungen gezeigt hätten ( Urk. 17/120/28). Zudem habe sich im kurz vor Eintritt durchgeführten Schädel-CT eine zu nehmende Atrophie vor allem der Hippocampusregion gefunden. Aufgrund dieser Befunde werde von einer mittelgradigen Demenz vom Alzheimer Typus ausgegangen ( Urk. 17/120/28).
4.1.10
Der Psychiater
E.___ stellte die Diagnose Demenz vom Alzheimer-Typ (ICD-10: F00). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: Status nach zweimaliger mittelgradiger depressiver Störung (ICD-10: F32.1) , aktuell völlig remittiert ( Urk. 17/120/21).
Zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin hielt er fest, dass aktuell und in Zukunft sicher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für allfällige Verweisungstätigkeiten bestehe. Der exakte Beginn der 100%igen Arbeitsun fähigkeit sei nicht sicher zu bestimmen. Er sei aber spätestens auf den zweiten Eintritt in das B.___ am 2 0. September 2013 festzulegen ( Urk. 17/120/21).
Der Psychiater E.___ führte aus, dass aufgrund des Berichtes des B.___
aus dem Jahr 2013 der kognitiven Einschränkungen im Explorations gespräch und des gesamten klinischen Eindrucks bestehe kein Zweifel daran, dass die Klägerin an einer fortgeschrittenen Demenz leide. Es gebe in den Akten Hinweise darauf, dass diese Demenz möglicherweise bereits früher begonnen haben könnte. So habe die Klägerin bei der Begutachtung durch Dr. C.___ im Jahr 2011 weder das Geburtsjahr n o ch das Alter der Eltern angeben können. Sodann habe sie dort angegeben, dass sie noch nie in stationärer psychia trischer Behandlung gewesen sei. Sie sei aber im Januar und Februar 2011 be reits im B.___ hospitalisiert gewesen ( Urk. 17/120/20). Möglicherweise habe die Demenz auch schon vorgelegen, als die Klägerin im Jahr 2011 im F.___ neuropsychologisch abgeklärt worden sei. Damals sei die Beurteilung erschwert gewesen, da gleichzeitig eine mittelgradige depressive Störung nach dem Tod der Tochter vorgelegen habe, welche die Symptomatik überlagert haben könnte und eine eindeutige neuropsychologische Abklärung erschwert habe. Auch die Tatsache, dass die Klägerin bei dem Ver such der Wiederaufnahme der Arbeit auch bei sehr leichten Arbeiten im Rahmen eines 50%-Pensums nur Leistungen von 25 bis 30 % habe erbringen können, könnte ein Hinweis auf die demen tielle Entwicklung sein, wie auch ihre Einlassungen gegenüber dem Suva-Kreisarzt, dass sie manchmal örtlich des orientiert sei ( Urk. 17/120/21). 4.1.11
Der beratende Arzt der Beklagten Dr. med. K.___ hielt am 2 2. Juli 2014 fest, dass die Alzheimer Demenz die Ursache für die Erhöhung des Invaliditäts grades auf 100 % sei. Die Ursachen des früheren IV-Grades von 50 % seien die depressive Störung und Anteile einer Anpassungsstörung gewesen. Die neue Erkrankung Demenz sei heute vollumfänglich für die Arbeitsunfähigkeit verant wortlich. Aus den Akten gehe hervor, dass die Klägerin heute keine depressiven Symptome mehr zeige und auch keine dissoziative Sensibilitäts- und Empfin dungsstörung mehr diagnostiziert worden sei ( Urk. 2/6 S. 2).
In seiner Stellungnahme vom 2 8. Dezember 2015 führte Dr. K.___ im Wesent lichen aus, zwar könne retrospektiv vermutet werden, dass ein Teil der im September 2011 vorliegenden Symptome nicht ausschliesslich der Depression, sondern möglicherweise auch einer beginnenden Demenz zugeschrieben werden könnte. Dies weil die Alzheimer-Demenz schleichend beginne und eventuell mit einzelnen Symptomen schon jahrelang vor einem die Arbeitsfähigkeit beein flussenden Krankheitsgrad vorliegend könne. Die IV-Stelle habe den Zeitpunkt, ab welchem die erhöhte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf die Alzheimer-Demenz zurückzuführen sei, auf den 2 0. September 2013 festgelegt. Dem gegenüber sei die frühere Invalidität bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auf die depressive Störung und nicht auf eine Alzheimer-Demenz zurückzuführen gewesen (Urk. 2/39 S. 4). 4.2
4.2.1
Sodann liegen folgende Unterlagen der früheren Arbeitgeber der Klägerin vor, welche für die Beurteilung der streitgegenständlichen Fragen relevant sind: 4.2.2
L.___ , Gesundheit und Soziales, A.___ ,
schrieb in ihrer E-Mail vom 1 7. Februar 2011, dass die Klägerin
kaum den Namen schreiben
könne. Ihre U nterschrift habe sich seit 2005 wesentlich ver schlechtert. Zudem vergesse und verliere sie ständig Sachen ( Urk. 17/48/1).
In ihrer E-Mail-Nachricht vom 2 2. Februar 2011 schrieb sie sodann, dass die Klägerin seit 1 8. Februar 2011 stundenweise arbeite . Sie sei zwar anwesend, jedoch sei die Leistung sehr eingeschränkt ( Urk. 17/53). 4.2.3
Beim Gespräch vom 2 0. April 2011 mit dem Job Coach der IV-Stelle führte der Arbeitgeber der Klägerin aus , dass diese beim gegenwärtigen 50%-Pensum regelmässig am Arbeitsplatz anwesend sei, wenn auch bei reduzierte Leistungs fähigkeit ( Urk. 17/65) . Der Job Coach der IV-Stelle hielt in
ihrem Protokoll zum Ergebnis des Job Coaching sodann fest, dass die Klägerin laut ihrem Arbeitgeber bei einem 50%-Pensum nur ca. 25 bis 30 % leistungsfähig gewesen sei (Urk. 17/65/1). 5 . 5 .1
Mit Verfügung
vom 7. Januar 2015 (Urk. 17/148) führte die IV-Stelle aus, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit dem 2 0. September 2013 wesent lich verschlechtert habe (vgl. S. 1 des Verfügungsteils 2 [ Urk. 17/135/1]) . Ge stützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV , wonach eine Verschlechterung der Erwerbs fähig keit zu berücksichtigen ist, so bald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, sprach die IV-Stelle der Klägerin mit Wirkung ab 1. De zember 2013 eine ganze Invaliden rente zu ( vgl. S. 1 des Verfügungsteils 2 [ Urk. 17/135/1]; Urk. 17/148/2) .
Die IV-Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde der Beklagten eröffnet (Urk. 17/148/3), indes entfällt eine Bindungswirkung für die Beklage aus den folgenden Grün den: Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit während der Versiche rungsdeckung bei der Beklagten ge führt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist , wie der , welcher der Invalidität zur Grunde liegt (sachlicher Zusammenhang; E.
Dispositiv
- November 2013 im B.___ behandelt haben ( Urk. 17/120/24) , und dem Psychiater E.___ , welcher sie am 2
- März 2014 untersucht hat (Urk. 17/120/3), leidet die Klägerin an Demenz vom Alzheimer-Typ (Urk. 17/120/21, 24). Die Alzheimer-Krankheit wird zu den primär degenera tiven Demenzerkrankungen gezählt, welche wiederum als die Alltagsaktivi täten beein träch tigende, erworbene Störungen des Gedächtnisses und weitere r kog nitiver Funktionen, die über mindestens sechs Monate und nicht im Rahmen eines Delirs bestehen, definiert werden (Simone Witzel [et. al.], Psychrembel : Klinisches Wörterbuch, 26
- Aufl., Berlin 2014, S. 455) . Sie ist eine Krankheit mit unbekannter Ätiologie und charakteristischen neuropathologischen und neurochemischen Merkmalen, welche gewöhnlich schleichend beginnt und sich langsam, aber stetig über Jahre entwickelt (Horst Dilling /Werner Mombour / Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] klinisch-diagnostische Leitlinien, 1
- Auflage, Bern 2015, S. 75 f.). Die wesentliche Voraus setzung für die Diagnose Demenz ist der Nach weis einer Abnahme des Gedächtnisses und des Denkvermögens mit beträcht licher Beein trächtigung der Aktivitäten des täglichen Lebens ( Dilling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 74 f. ). Bei der Diagnosestellung gilt es indes zu berücksichtigen, dass eine depressive Störung Merkmale einer frühen Demenz, besonders Gedächtnisstörung, Verlangsamung des Denkens und Mangel an Spontaneität, zeigen kann ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 75) . 5 .2.3 Gemäss der behandelnden Psychiaterin Dr. J.___ reagierte die Klägerin auf den Betriebsunfall vom
- April 2009 mit einer depressiven und ängstlichen Symptomatik ( Urk. 17/23/3) . Zum ärztlichen Befund hielt sie fest, die Klägerin sei wach, allseitsorientiert , im Affekt labil, in Antrieb, Gedächtnis und Konzen tration ge stört, im Denken eingeengt auf ihren labilen Gesundheits zustand, Grü beln und Gedankenkreisen und auf die somatischen Beschwerden fixiert. Ferner bestünden Zukunftsängste und im Alltag Ängste vor neuen Heraus for de rungen, Aggressionshemmungen und Durchbrüche ( Urk. 17/23/3). Dr. J.___ at tes tierte der Klägerin ab
- August 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/23/2). Durch den Einsatz von Antidepressiva kam es ab Dezember 2009 zu einer raschen Besserung (vgl. den Arztbericht von Dr. I.___ vom 3. Mai 2010 [Urk. 17/29/2]) und die Klägerin war ab 29. Dezember 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 17/29/2; gemäss Dr. J.___ bestand ab
- Januar 2010 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit [ Urk. 17/28/2]). Es liegen keine Berichte der ehemalgien Arbeitgeberin der Klägerin vor, wonach damals deren Leistung trotz des von ihr versehenen 100%-Pensums nicht genügend gewesen sei. Demnach ist davon auszugehen, dass sich die später diagnostizierte Demenzerkrankung der Klägerin zu Beginn des Jahres 2010 noch nicht auf deren Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte. Nach dem Tod ihrer Tochter im Juli 2010 verschlechterte sich der Gesundheits zustand der Klägerin wieder. Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom
- April 2012 fest, dass die Klägerin seit dem 1
- Juli 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit er heblich eingeschränkt sei ( Urk. 17/97/3). Den Ärzte n des B.___ , wo sich die Klägerin vom
- Januar bis 15. Februar 2011 zur stationären psy chiatrischen Behandlung aufgehalten hatte, berichtete die Klägerin bei Ein tritt, dass es ihr seit dem “vermuteten“ Suizid der Tochter (Überdosis Heroin) im Juli 2010 zunehmend schlechter gehe. Sie leide unter starken Einschlaf- und Durch schlafstörungen, die sie nur mit der aktuellen Medikation zu bekämpfen wisse. Weiter leide sie unter Niedergeschlagenheit, Gedankenkreisen, Konzentrations störungen, Traurigkeit und Vergesslichkeit. Vorangehend zum Tod der Tochter sei der Betriebsunfall vom
- April 2009 ein weiteres, für sie belastendes Ereignis gewesen ( Urk. 17/59/2). Die Ärzte des B.___ führten in ihrem Bericht vom
- März 2011 unter anderem aus , obwohl die Klägerin medikamen tös gegen ihre depressive Sympto matik und ihre Schlafstörungen gut habe eingestellt werden können und sich eine rasche Remission der depres siven Symptomatik ergeben habe, habe die Ätiologie der kognitive n Defizite noch nicht umfassend abgeklärt werden können (Urk. 17/59/3). Bei Klinik austritt habe noch immer eine Verminderung der Aufmerksamkeits- und Kon zentrations leistungen, leicht deprimiert im Affekt, mit in der Folge resultierend einge schränkter Belastbarkeit vorgelegen. Weiter habe noch immer eine starke Be schäf tigung mit den Um ständen des Todes ihrer Tochter im vergangenen Jahr bestanden. Es werde dringend die Aufrechterhaltung der ambu lanten psychia trisch-psycho therapeutischen Behandlung sowie eine umfassende neurologische und neuropsychologische Untersuchung zur Abklärung der kognitiven Defizite sowie, bei allfälligen Befunden, eine ergänzende Therapie empfohlen (Urk. 17/59/3, 4). I n der Folge wurde am 21. März 2011 in der Klinik für Neurologie des F.___ eine neuropsychologische Untersuchung durch ge führt, mit welcher die Frage geklärt werden sollte, ob es bei der Klägerin H i n weise auf eine demenzielle Entwicklung gebe ( Urk. 17/1). Dem Bericht zu dieser Unter suchung i st zu entnehmen, dass d as vergleichsweise junge Alter der Klägerin, der anamnes tisch geschilderte zeitliche Zusammenhang zwischen dem Beginn der kognitiven Beschwerde symptomatik und dem Suizid der Tochter sowie der von Beginn an stabile Verlauf der Symptome eine neuro degenerative Ätiologie eher unwahrscheinlich erscheinen lassen würden . Eine alternative Ätiologie sei zudem durch eine erst vor kurzem durchgeführte cerebrale Bild gebung ausge schlossen worden. Bei dieser hätten sich gemäss eigenanam nes tischer Schilde rungen keine weg weisenden pathologischen Befunde ergeben (Urk. 17/3). Zum Vergleich ist auf die während des Aufenthalts im B.___ vom 2
- September bis 1
- November 2013 erhobenen Befunde , welche eine deut liche Verschlechterung der kognitiven Leistungen gezeigt hät ten, sowie auf den Befund der kurz vor Ein tritt durchgeführten Schädel-CT , bei welcher eine Atrophie vor allem der Hippocampusregion gefunden worden sei, hinzuweisen (E. 4.1.9 ). Aufgrund dieser Befunde gingen die Ärzte des B.___ von einer mittelgradigen Demenz vom Alzheimer-Typ aus (Urk. 17/120/28). Weil aber zuvor im März 2011 gemäss dem Bericht der Klinik für Neurologie des F.___ eine neurodegenerative Ätiologie der kognitiven Einschränkungen eher unwahrscheinlich erschien, ist es nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die von den Ärzten des B.___ bei Austritt aus der Klinik am 1
- Februar 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von ca. 40 bis 50 % ( Urk. 17/59/4) bereits auf eine Demenzerkrankung zurückzuführen war. Es kommt hinzu, dass Dr. J.___ am 24. August 2011 zwar berichtete , dass bei der Klägerin kognitive Einschränkungen - als Beisp iel nannte sie das Vergessen vo n Arbeitsschritten - bestünden (Urk. 17/70/3) . Als Diagnosen mit Aus wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie jedoch nicht etwa Verdacht auf Demenz, so wie sie es in ihrem späteren Bericht nach Konsultation vom 23. August 2013 getan hatte ( Urk. 17/105/1), sondern eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, sowie eine Anpassungsstörung (Urk. 17/70/2). Dr. C.___ stellte am 1
- Oktober 2011 unter anderem fest, dass die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit und Konzentration der Klägerin klinisch beeinträchtigt seien ( Urk. 17/74/1; Urk. 17/74/11). Es ist davon auszu gehen, dass Dr. C.___ diese Einschränkungen als Teil der depressiven Erkrankung der Klägerin ansah. Er führte in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2011 aus, dass der Suizid der Tochter der Klägerin im Juli 2010 den Beginn ihrer eigentlichen psychiatrischen Problematik markiert habe, wobei der Arbeitsunfall vom 8. April 2009 sie in psychischer Hinsicht bereits destabilisiert haben könnte. Die Klägerin habe angeben, seit dem Arbeitsunfall im April 2009 beziehungsweise seit dem Tod der Tochter im Jahr 2010 unter einem “Durch einander im Kopf“ zu leiden, was aktuell im Vordergrund der Beschwerden st ünde . Insbesondere seit dem Tod ihrer Tochter stehe sie “unter Schock“ und müsse ständig weinen. Es fühle sich an, als wenn sie neben sich stehen würde und gar nicht sie selbst sei. Sie sei zudem vergesslich geworden, schaffe den Haushalt nicht mehr alleine und könne nur mit Medikamenten einigermassen schlafen (Urk. 17/74/12). Vor diesem Hintergrund vermögen weder di e Ausfüh rungen des Psychiaters E.___ , wonach die Tat sache, dass die Klägerin beim Versuch der Wiederaufnahme der Arbeit (im Frühjahr 2011) auch bei sehr leichten Arbeiten im Rahmen eines 50%-Pensums nur Leistungen von 25 bis 30 % habe erbringen können (vgl. E. 4.2.3), ein Hinweis auf eine demen tielle Entwicklung sein könnte ( Urk. 17/120/21), noch dessen Feststellung, es gebe (weitere) Hinweise darauf, dass die Demenz mög licherweise bereits früher begonnen haben könnte, für den Nachweis des sachlichen Zusammenhangs zu genügen, müsste ein solcher doch mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (E. 2.1.4). Im Gegenteil war gemäss den echt zeit lichen Feststellungen der Ärzte des B.___ und von Dr. C.___ das Krankheitsbild im Jahr 2011 und bis zum Ende der Versicherungsdeckung bei der Beklagten am 30. September 2011 (Urk. 1 S. 6, Urk. 2/6 S. 1) von der depressiven Erkrankung der Klägerin geprägt. Zudem war gemäss den neuropsychologischen Ab klä run gen im F.___ vom 2
- März 2011 eine neurodegenerative Ätiologie der kogniti ven Einschränkungen der Klägerin eher unwahrscheinlich. Wie festgehalten, kann eine depressive Störung Merkmale einer frühen Demenz haben (E. 5.2.2 vorstehend). Lic . phil. H.___ , Psychotherapeutin FSP, Praxis Dr. J.___ , schrieb in ihrer Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters der Klägerin vom 2
- Dezember 2014, dass die Klägerin bereits im Jahr 2010 immer wieder über “Blockaden“ berichtet habe. Sie habe die richtigen Worte nicht finden können und habe Gegenstände verloren und vergessen. Zudem habe sich zunehmend im Verkehr und überhaupt in der Stadt nicht mehr zu Recht gefunden ( Urk. 2/34 S. 3). Obwohl die Klägerin damals in der Praxis von Dr. J.___ auch wegen depressiven Störungen behandelt wurde (vgl. E. 4.1.3 und 4.1.6 vorstehend), setze sich l ic . phil. H.___ , in ihrer Stellungnahme vom 2
- Dezember 2014 nicht damit auseinander, ob die von ihr beschriebenen Einschränkungen der Klägerin allenfalls von deren depressiven Erkrankung verursacht gewesen sein könnten. Auf diese Stellungnahme ist aus diesem Grund nicht abzustellen. Zudem ist auch bei Psychologinnen und Psychologen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Auftraggeber aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die Hausärztin der Klägerin hat sich gemäss ihrer Nachricht an den Rechtsvertreter der Klägerin vom 1
- Januar 2015 den Ausführungen von lic . phil. H.___ ange schlossen, ohne dies zu begründen oder ihre eigenen Wahrnehmungen der Klägerin zu beschreiben (vgl. Urk. 2/35). Die Klägerin kann daraus ebenfalls nicht zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich sah sich der Gutachter E.___ nicht in der Lage, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit sicher zu bestimmen, wes halb er diesen auf (spätestens) den 2
- September 2013 festlegte ( Urk. 17/120/21). Nachdem er es sodann als sicher erachtete, dass die Klägerin zwei depressive Störungen, welche sehr wahrscheinlich jeweils durch äussere Ereignisse ausgelöst worden seien, erlitten habe ( Urk. 17/120/22), ist zusam menfassend ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten und der Invalidität ab 1. Dezember 2013, welche wegen der Demenz vom Alzheimer-Typ besteht, zu verneinen. 5 .3 5.3.1 Ebenso wenig kann d em Vorbringen der Klägerin, wonach neben der von den behandelnden Ärzten im B.___ und dem psychia trischen Gutachter E.___ diagnostizierten Demenz vom Alzheimer-Typ nach wie vor auch eine depressive Erkrankung bestehe (E. 3.2) , gefolgt werden. 5.3.2 Eine psychia trische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher prak tisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizi nisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen). Die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits, lässt es sodann nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be handelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts I 663/05 v om 2 7 . November 2006 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen ). 5.3.3 Nach der Konsultation vom 2
- August 2013 hielt Dr. J.___ in ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle fest, dass die depressive Störung gegenwärtig re mittiert sei ( Urk. 17/105/2). Wohl wurde während des Aufenthalts der Klägerin im B.___ vom
- September bis 11. November 2013 be richtet, dass bei ihr ebenfalls eine depressive Störung vorliege, welche zusätz lich zu Antriebslosigkeit und bedrückter Stimmung führe ( vgl. Protokoll vom 28. Oktober 2013, Urk. 2/27 S. 9 ). Der psychiatrische Gutachter E.___ diagnostizierte am 2
- März 2014 indes einen Status nach zwei maliger mittel gradiger depressiver Störung, welche aktuell völlig remittiert sei ( Urk. 17/120/21). Er hielt weiter fest, dass er bei der Klägerin nicht von einer rezidivierenden depressiven Störung sprechen würde, da zwei völlig unter schiedliche Ereignisse - der Arbeitsunfall vom
- April 2009 einerseits und der Tod der Tochter im Juli 2010 andererseits - zu einer klar reaktiven Depression ge führt hätten und es keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer endogenen De pression gebe ( Urk. 17/120/22). Die aktuelle Situation sei insofern eindeutig, als dass eine Demenz vom Alzheimer-Typ bestehe ( Urk. 17/120/23). Die leitende Ärztin des D.___ , M.___ , auf welche die Klägerin Bezug nimmt (Urk. 1 S. 16, Urk. 20 S. 3) , führte in ihrer Stellungnahme vom 2
- April 2015 aus, dass die Depression weiter bestehend und behand lungs bedürf t ig sei. Sie verweist darauf, dass ein Versuch das Antidepressivum Cymbalta ® während des Hospitalistation im B.___ vom 20. Sep tember bis 11. November 2013 nach vier Wochen bei der Klägerin zu einem schweren Stimmungseinbruch und totaler Rückzugstendenz geführt habe (Urk. 2/ 36 S. 1 ). Hierzu ist festzuhal ten, dass dem Gutachter E.___ der Austrittsbericht des B.___ vom 27. November 2013 (Urk. 17/120/24-29) vorlag ( vgl. Urk. 17/120/13) . Zudem hatte er Kenntnis von der ak tuellen Medikation der Klägerin, welche gemäss dem Medikationsblatt des Pflegezentrums vom
- März 2014 auch Cymbalta ® respektive laut der Auskunft der Betreuerin der Klägerin das Antidepressivum Citalopram® um fasste (Urk. 17/120/29, 37). Die Ärztin M.___ nannte mithin keine Tatsachen, welche vom ps ychiatrischen Gutachter E.___ un berück sichtigt geblieben wären . Dass Psychiater dabei im Gegensatz zur All gemein medizinerin zum Schluss gelangte, dass die Depression völlig remittiert sei, ist mit Blick auf das Vorgenannte nicht zu beanstanden . Gestützt auf die Aus führungen des psy chiatrischen Gutachters E.___ ist daher davon auszugehen, dass im vorliegend zu prüfenden Zeitraum ab 1. Dezember 2013 die depressive Störung der Klägerin völlig remittiert war. Die Klägerin hat mithin auch deswegen keinen Anspruch auf weitere Invalidenleistungen der Be klagten. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es nicht mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit erstellt ist, dass sich die Demenz-Erkrankung der Klägerin während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten vom 1. April 1998 bis zum Ende der Nachdeckungsfrist am 30. September 2011 (Urk. 1 S. 6, Urk. 2/6 S. 1, Urk. 13 S. 3) bereits massgeblich auf ihre Arbeitsfähigkeit, welche gemäss den fachärzt lichen Feststellungen von einer depressiven Störung verursacht wurde, und der Invalidität ab 1. Dezember 2013, welche wegen der Demenz vom Alzheimertyp besteht, ist daher zu verneinen. Abstellend auf das psych iatrische Gutachten von E.___ vom 28. März 2014 (Urk. 17/120) kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass ab dem 1. Dezember 2013 weiterhin eine de pressive Erkrankung besteht, weshalb die Beklagte ab diesem Datum keine weiteren Invalidenleistungen zu erbringen hat. Von weiteren Abklärungen sind keine entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.
- 6.1 Das Gesuch der Kläger in um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und 3) erweist sich als gegenstandslos, weil Klage verfahren im Bereich der beruflichen Vorsorge in der Regel kostenlos sind (Art. 73 Abs. 2 B VG). 6.2 Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00073
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
21. März 2018 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Z.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
D ie 19 55 geborene X.___ absolvierte nach der Grundschule in Bosnien keine Berufslehre ( Urk. 17/2, Urk. 17/7/5) . Im Jahr 1973 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie unter anderem im Gastgewerbe und für Reinigungsdienst e
tätig war ( Urk. 17/2 , Urk. 17/7/1 , Urk. 17/15 -16 , Urk. 17/23/6 ).
Ab 1 . Januar
1998 arbei tete sie als Maschinen- und Anlagebedienerin für die A.___ ( Urk. 17/14/3 ) und war i n dieser Eigenschaft bei der Z.___ berufs vorsorge ver sichert (Urk. 2 / 6 S. 1 , Urk. 17/14 /3 ) .
A m 4. September 2009
meldete sie sich u nter Hinweis auf die Folgen eines am
8. April 2009 erlittenen Betriebsunfalls mit minimaler Teilamputation des fünf ten Fingers der linken Hand
(Urk.
17/22/6-7, Urk. 17/22/ 12,
Urk. 17/22/34) bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an ( Urk. 17/7, 9).
Alsdann unternahm sie bei der A.___
ab 1. Dezember 2009 einen Arbeitsversuch und war dort
a b Anfangs 2010 wieder in einem 100% -Pensum tätig
(vgl. Urk. 17/25, Urk. 17/28/2).
D ie IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente, da ihr die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab 2 9. Dezember 2009 wie der zu 100 % zumutbar sei ( Urk. 17/38).
In der Folge
orientierte die A.___ die IV-Stelle m it einem von X.___ mitunterzeichneten Schrei ben vom 1 3. Januar 2011 darüber, dass die se ab Juli 2010 erneut arbeitsunfähig ge wesen sei ( Urk. 17/39). Die IV-Stelle nahm dieses Schreiben als Neuanmeldung zum Leistungsbezug entgegen (Urk.
17/40).
Vom 1 7. Januar bis 1 5. Februar 2011 be fand sich X.___ zur stationären psychiatrischen Behandlung im B.___ ( Urk. 17/59/1). Am 3 1. Mai 2011 kündigte die A.___ das Arbeitsver hältnis mit X.___ per 3 1. August 2011 ( vgl. Urk. 1 S.
5 , Urk. 2/6 S. 1 ). Bei ihren Abklärungen holte
die IV-Stelle namentlich das Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 1. Oktober 2011 ( Urk. 17/74) ein . Dr. C.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gra dige Episode, mit Anteilen einer Anpassungsstörung sowie einer dissoziativen Sensi bilitäts
- und Empfindungsstörung ( Urk. 17/74/11).
Gestützt auf diese Einschätzung sprach d ie IV-Stelle
X.___ mit Verfügung vom 3. April 2012 mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende halbe Rente der Invaliden ver sicherung zu (Urk. 17/97 ). 1.2
In der Folge wurde mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 5. September 2012 für X.___ eine Beistandschaft (ab 1. Januar 2013: Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung) angeord net (Urk. 2/21). Nach einer fürsorgerischen Unterbringung im B.___ v om
20. September 2013 bis 11. November 2013
lebte
X.___ im
D.___
( Urk. 2/10 S. 2,
Urk. 2/27 S. 6,
Urk. 17 /120/24, 28 ).
Zuvor hatte sie a m 1 4 . Oktober 2013 bei der IV-Stelle eine Erhöhung der Invaliden rente beantragen lassen (Urk.
17/106 , Aktenverzeichnis zu Urk.
17/1-156).
Im Zuge ihre r Abklärungen gab d ie IV-Stelle unter anderem das Gutachten von
E.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , vom 2 8. März 2014 ( Urk. 17/120) in Auftrag , welcher eine Demenz vom Alzheimer-Typ diagnostizierte ( Urk. 17/120/21).
Hernach kündigte die IV-Stelle X.___ mit Vor bescheid vom 11. April 2014 die Erhöhung der bisherigen halben Invaliden rente auf eine ganze Invalidenrente an (Urk. 17/124 ). Diesen Vorbescheid stellte sie auch der Z.___ zu . Diese teilte X.___ daraufhin mit Schreiben vom 4. August 2014 mit, dass sie ihre Invalidenleistungen rück wirkend per 30. November 2013 ein stellen werde, weil gemäss den Abklärungen ihres Vertrauensarztes die ur sprüngliche Erkrankung, welche zu diesen In vali denleistungen geführt habe, vollständig verschwunden sei (Urk. 2/1). Die IV-Stelle sprach X.___ wie vorbeschieden mit Verfügung vom 7. Januar 2015 mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 17/148 ). 1.3
X.___
gelangte sodann an die Z.___ und ersuchte sie um eine Neubeurteilung ihres Anspruchs auf Invalidenleistungen. Mit Schreiben vom 1 6. November 2015 liess sie der Z.___ den Bericht des F.___ , Klinik für Neurologie, zur neuropsycho logischen Untersuchung vom 2 1. März 2011 ( Urk. 2/17) und weitere Unterlagen zur Prüfung einreichen ( Urk. 2/37 ).
Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 teilte
die Z.___
X.___ unter Hinweis auf eine weitere Beur teilung ihres Ve rtrauensarztes mit, dass sie an der rückwirkenden Einstellung der Invalidenleistungen per 3 0. November 2013 festhalte ( Urk. 2/2). 2.
Am 18. August 2016 liess X.___ gegen die Z.___ Klage erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S. 2): “1. Es sei die beklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei seit ihrer Er krankung, spätestens jedoch ab 3 0. November 2013 eine ganze BVG-Rente zuzüglich Zins zu 100 % (richtig: 5 % ) seit 3 0. November 2013 zu be zahlen. 2. Eventualiter sei ein Obergutachten zu erstellen, sofern dieses von der unentgeltlichen Rechtspflege mitumfasst ist. 3. Es sei ein zweiter Schriften wechsel anzuordnen . 4. Es sei der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren . 5. Unter Kostenfolge zu Lasten der beklagten Partei . “ Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 4 . Januar 2017 Abweisung der Klage (Urk. 13 S. 2).
Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 12 . Januar 2017 (Urk. 15) die Akten der Eidgenössische n Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin (Urk. 17 /1- 156 ) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 2 0 ) und duplicando (Urk. 2 6 ) an ihren Rechtsbegehren fest.
Am 2 9. Mai 2017 wurde d er Klägeri n das Doppel der Duplik der Beklagten vom 2 4. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 27). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen - und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit Hinwei sen). 1.2
Die Beklagte hat ihren Sitz in Schlieren (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2/2). Das ange rufene Gericht ist für die Beur tei lung der vorliegenden Klage daher örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) sachlich zu ständig. 2 . 2.1 2.1.1
Anspruch auf Invaliden leistungen haben gemäss Art. 23 lit . a BVG Personen, die im Sinne der Invali denversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicher ten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ge geben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer auf ge tretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorge einrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.1.2
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.1.3
Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie mithin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine ge sundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist mit aller Sorgfalt zu prü fen . Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistun gen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_849/2012 vom 18. März 2013 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.1.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinrei chend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative An nahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hin weis auf BGE 126 V 360 E. 5b). 2.2
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzu grenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invaliden leistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsun fähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeits fähig wurde . Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiederer langung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unter brechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsun fähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2. 3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Über legung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete An meldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungs gemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_8 1/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ( IVG ) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Fest setzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvor sorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten hat. 3 .2
Die Klägerin lässt im Wesentlichen vorbringen,
dass sich ihre Demenz-Erkran kung bereits während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten vom 1. April 1998 bis 3 0. September 2011 auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Zudem seien die depressiven Beschwerden, welche zur halben Pensions kassenrente ge führt hätten, immer noch nicht abgeklungen. Hinzuweisen sei namentlich da rauf, dass
d ie Ärzte des B.___ , wo sie vom 1 7. Januar bis 1 5. Februar 2011 hospitalisiert gewesen sei, auf grund der psychopathologischen Befunde bei der Aufnahme und der fremd anamnestischen Angaben eine um fas sende neurologische und neuro psychologische Untersuchung zur Demenzab klä rung und Neueinschätzung der Arbeitsfähigkeit empfohlen
hätten ( Urk. 1 S.
10-11). Diese Untersuchung habe am 2 1. März 2011 in der Klinik für Neurologie des F.___ stattgefunden, wo unter anderem eine reduzierte allgemeine Auf merk samkeit sowie eine deutlich reduzierte Verarbeitungsgeschwindigkeit mit mittel schweren bis schweren Beeinträchtigungen im Bereich der exekutiven und mnestischen Tei lf unktionen festgestellt worden seien
(Urk. 1 S. 11). Am 6. Okto ber 2011, mithin nur wenige Tage nach dem Ende der Nachdeckungsfrist bei der Beklagten per 3 0. September 2011 , habe sie (die Klägerin) bei einem Beratungs gespräch beim G.___ den Eindruck hinterlassen, dass sie orientierungslos und in örtlicher Hinsicht verwirrt sei ( Urk. 1 S. 11-12 , 17 ). I n seinem psychiat rischen Gutachten vom 2 1. Oktober 2011 habe Dr. C.___ sodann festge halten, dass ihre Gedächtnisfunktionen sowie ihre Aufmerksamkeit und Kon zentra tion deutlich beeinträchtig t gewesen seien. Diese Befunde würden auf eine Demenzerkrankung zutreffen (Urk. 1 S. 12).
Weil sie in der Folge nicht mehr in der Lage ge wesen sei, ihre finanziellen und admi nistrativen Angelegen heiten selbst zu be sorgen, sei mit Beschluss der damaligen Vormund schafts behörde der Stadt Zürich vom 5. September 2012 eine Beistandschaft angeord net worden (Urk. 1 S. 12). Alsdann sei wäh rend der Hospitalisation im B.___ vom 2 0. September bis 1 1. November 2013 eine Demenz vom Alzheimertyp mit mittelgradiger Aus prä gung diagnostiziert worden ( Urk. 1 S.
13).
Der Psychiater E.___ habe die Diagnose Alzheimerer krankung gestellt und zudem festgehalten, dass die Demenz aufgrund der Hinweise in den Akten bereits im Jahr 2011 eingetreten sei. Auch lic . phil. H.___ , bei welcher die Versicherte vom 5. August 2009 bis 3 1. Oktober 2013 in Behandlung gewesen sei, habe die Auf fas sung vertreten, dass die Demenz vom Alzheimer-Typ bereits im Jahr 2010 oder sogar früher eingesetzt habe ( Urk. 1 S. 14) . Die Diagnose “Alzheimer“ sei jedoch noch nicht erkannt worden, weil die depressive Problematik im Fokus gestan den habe (Urk. 1 S. 14-15) . Sodann würden auch ihre Hausärztin und die leitende Ärztin des D.___ davon ausgehen, dass eine Alzheimer er krankung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Ende des Versicherungs ver hält nisses mit der Beklagten vorgelegen habe . Die depressive Problematik und die Alzheimerer krankung würden gemäss der leitenden Ärztin des D.___
nebeneinander vorliegen ( Urk. 1 S. 16 , 18 , Urk. 20 S. 3 ). 3 .3
Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin am 8. April 2009 eine Mittelhandverletzung erlitten habe und in der Folge ab 2. Juni 2009 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 13 S. 3). In der Folge habe sie psychisch dekompensiert , sei aber vorübergehend ab dem 2 9. Dezember 2009 wieder voll arbeitsfähig gewesen ( Urk. 13 S. 3-4). Nach dem Tod ihrer Tochter im Juli 2010 sei es zu einer erneuten depressiven Dekompensation ge kommen. Im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung in der Klinik für Neurologie des F.___ vom 2 1. März 2011 sei festgehalten worden, dass eine neurodegenerative Ätiologie der Einschränkungen eher unwahrscheinlich sei (Urk. 13 S. 4, 9; Urk. 26 S. 4) . Es sei ferner ausgeführt worden, dass die aus ge prägte depressive Affektlage und die reduzierte Anstrengungsbereitschaft sowie weitere aggravierende Faktoren die kognitiven Minderleistungen mit beeinflusst
haben dürften ( Urk. 13 S. 4 , 9 ). Die k ognitive n Defizite während dem Vorsorge verhältnis mit der Beklagten seien damals fachärztlich klar der Depres sion zugeordnet worden ( Urk. 26 S. 5).
Die aktuelle Arbeits un fähigkeit werde dem gegenüber durch die Demenz verursacht und nicht mehr durch die depressive Störung (Urk. 13 S. 6, Urk. 26 S. 4). Es gehe nicht an, retrospektiv und im Gegen satz zu den echtzeitlichen fachärztlichen Feststellungen, diese Defizite mit über wiegender Wahrscheinlichkeit der Demenz zuzuordnen ( Urk. 26 S. 4 -5 ).
Der Gutachter Dr. C.___ habe nicht einmal erwogen, dass eine Demenz vor liegen könnte. Dies obwohl ihm der Bericht zur neuropsychologischen Unter suchung vom 21. März 2011 vorgelegen habe (Urk. 13 S. 8, 9-10). Im Gutachten des Psychiaters E.___ werde festgehalten, dass die Demenz möglicherweise schon 2011 vorgelegen habe. Einer solche n Aussage fehle der im Sozialversicherungs recht notwendige Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit. So oder anders sei nicht entscheidend, ab wann sich ein patho logisches Geschehen zu entwickeln begonnen habe, sondern wann dieses eine Schwelle erreicht habe, die eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsun fähig keit begründet habe ( Urk. 13 S. 7 , 10 ). G emäss Austrittsbericht des B.___ vom 4. März 2011 habe sich nach dem Absetzen der Antidepressiva rasch eine Besserung der Aufmerksamkeits- und Gedächtnis leistungen gezeigt. Hinzu komme, dass die Klägerin von Dezember 2009 bis Juni 2010 trotz Auffäl ligkeiten am Arbeitsplatz voll arbeits fähig gewesen sei ( Urk. 13 S. 8). Die s belege, dass sich allfällige Alzheimer-Symptome noch nicht auf die Arbeits fähigkeit ausgewirkt hätten ( Urk. 13 S. 9). Sie hätten damals nicht zu einer vor sorge rechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % geführt ( Urk. 26 S. 3).
Die leitende Ärztin des D.___ habe am 2 8. April 2015 sodann aus geführt, dass die Symptome einer depres siven Erkrankung (sollten solche tatsächlich noch be standen haben) medi kamentös erfolgreich behandelt worden sei en . Angesichts des Krank heitsbildes der Klägerin sei zudem offen sichtlich, dass allfällige depressive Symptome heute nur noch eine völlig unter geordnete Rolle spielen würden ( Urk. 26 S. 3). 4. 4.1
4.1.1
In den Akten lassen sich folgende entscheidrelevante medizinische Unterlagen finden: 4.1.2
Im Bericht vom 5. Oktober 2009 stellte die Dr. I.___ , Allgemeine Medi zin FMH, die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit: - Reaktive depressive Entwicklung mit muskulärem Schmerzsyndrom am linken Arm - Status nach Teilamputation distale Phalanx Dig V links 9. (richtig: 8.) 4.09 - Status nach Schnittverletzung am Handgelenk links und Oberarm, Sehnenverletzung 20-jährig
Dr. I.___ attestierte der Klägerin eine ab 24. Juli 2009 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Dazu führte sie aus, dass der linke Kleinfinger wegen einer Bewegungsempfindlichkeit nicht vollständig eingesetzt werden könne. Geistig würden keine Einschränkungen bestehen (Urk. 17/18/3). Die Klägerin fühle sich psychisch instabil und sei am Arbeits platz rasch überfordert ( Urk. 17/18/3-4). 4.1.3
Dr. med. J.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Be richt vom 1 9. November 2009 die Diagnosen Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22) sowie Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F41.2), welche seit April 2009 bestehen würden, und attestierte der Klägerin eine seit 5. August 2009 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 17/23/2). 4.1.4
Im Bericht des B.___ vom 4. März 2011 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10) gestellt (Urk. 17/59/1). Aktuell sei von einer Arbeits fähigkeit von ca. 50 bis 60 %, verteilt auf 5 Wo chen tage aus zugehen (Urk. 17/59/4). 4 .1. 5
Dem Bericht Klinik für Neurologie des F.___ vom 21. März 2011 ist zu ent nehmen, dass sich im Rahmen der ausführlichen neuropsychologischen Unter suchung neben einer reduzierten allgemeinen Aufmerksamkeit und einer deutlich verlangsamten kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit mittelschwer e bis schwere Beeinträchtigungen im Bereich der exekutiven und mnestischen Teilfunktionen ergeben hätten. Die übrigen kognitiven Domänen seien dagegen vergleichsweise gut erhalten. Aufgrund der anamnestischen Schilderungen und des klinischen Eindrucks würden sich zudem Hinweise auf eine mindestens mittelschwer ausgeprägte depressive Affektlage er ge ben, die , neben der mit dieser möglicherweise in Zusammenhang stehenden reduzi erten Anstrengungs bereit schaf t , die mitunter schweren kognitiven Minderleistungen massgeblich beein flussen dürfte. Als weitere aggravierende Faktoren dürften sicherlich auch die Fremdsprachigkeit sowie der geringe Bildungsgrad der Klägerin zum Tragen kommen. Insgesamt würden sich die im Rahmen der Untersuchung vom 21. März 2011 objektivierbaren kognitiven Defizite somit nur eingeschränkt be urteilen lassen. Eine neurodegenerative Ätiologie sei jedoch eher unwahr schein lich ( Urk. 17/3). 4.1.6
Im Bericht vom 24. August 2011 nannte Dr. J.___ als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) sowie Anpassungsstörung (ICD-10: 43.22). Ab 17. Februar 2011 attestierte sie der Klägerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/70/2). 4 .1. 7
Dr. C.___
stellte in seinem Gutachten vom 2 1. Oktober 2011 die folgende Diagnose (Urk.
17/74/11): rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradig Episode (ICD-10: F33.1), mit Anteilen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) sowie
einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10: F44.6).
In seiner versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Beurteilung führte Dr.
C.___ unter anderem aus, dass bei der Klägerin im Rahmen der aktuel len psychiatrischen Abklärung ein ängstlich-depressiver Affekt, mit einge schränkter Schwingungsfähigkeit, imponiert habe. Sie habe verunsichert ge wirkt, mit Gefühlen der Hilflosigkeit und Scham. Eine Tendenz zur bewusst seinsfernen Symptomausweitung, mit Anteilen einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, sei erkennbar gewesen. Die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit und Konzentration seien klinisch zudem deutlich beein trächtigt gewesen ( Urk. 17/74/12). Des Weiter e n hätten sich Hinweise auf eine pathologische Trauerreaktion beziehungsweise auf Schwierigkeiten bei der Traumabewältigung der Klägerin ergeben, was jedoch vor dem Hintergrund ihrer nur spärlichen Ressourcen zur Bewältigung der belastenden Ereignisse nicht verwunderlich sei . In diagnostischer Hinsicht könne die Einschätzung der Voruntersucher weitestgehend bestätigt werden, wenngleich die beschriebenen dissoziativen Anteile bisher nicht erwähnt worden seien und die depressive Störung nicht mehr als leichtgradig zu werten sei, wie dies noch im Bericht von Dr. J.___ vom 2 4. August 2011 der Fall gewesen sei ( Urk. 17/74/13).
Sodann hielt Dr.
C.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin seit Juli 2010 (Suizid der Tochter) mit 50 % zu beziffern sei ( Urk. 17/74/14). 4.1.8
Nach der Konsultation vom 2 3. August 2013 stellte Dr. J.___ die Diag nosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22) und nannte einen Verdacht auf Demenz (Urk.
17/105/1). Die kognitiven Einschränkungen seien markant. Die Klägerin sei oft verwirrt und immer mehr auf Hilfe angewiesen. Sie finde zum Beispiel die Praxis nicht und sei mit Zahlungen, Einkäufen, Abmachungen etc. über fordert . Die Konzentration und das Gedächtnis seien eingeschränkt. Die Ver schlechterung sei vor allem bei der Sprache erkennbar. Habe si ch die Klägerin früher ganz gut in der deutschen Sprache verständigen können, so würden ihr nun immer öfter die Wörter fehlen oder sie wechsle in ihre Muttersprache ohne es zu merken. Die depressive Symptomatik sowie die Ängste würden immer wieder auftreten. Im Denken sei sie sehr auf die somatischen Beschwerden eingeengt ( Urk. 17/105/2). 4.1.9
Dem Austrittsbericht des B.___ vom 2 7. November 2013 zur stationär-psychiatrischen Behandlung vom 2 0. September bis 1 1. November 2013 ist zu entnehmen, dass die durchgeführten Untersuchungen (u.a. geronto psychiatrisches Assessment , Mini Mental State [MMS] auf Deutsch und Serbo kroatisch, CERAD-Untersuchung sowie andere testpsychologische Unter suchun gen) eine deutliche Verschlechterung der kognitiven Leistungen gezeigt hätten ( Urk. 17/120/28). Zudem habe sich im kurz vor Eintritt durchgeführten Schädel-CT eine zu nehmende Atrophie vor allem der Hippocampusregion gefunden. Aufgrund dieser Befunde werde von einer mittelgradigen Demenz vom Alzheimer Typus ausgegangen ( Urk. 17/120/28).
4.1.10
Der Psychiater
E.___ stellte die Diagnose Demenz vom Alzheimer-Typ (ICD-10: F00). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: Status nach zweimaliger mittelgradiger depressiver Störung (ICD-10: F32.1) , aktuell völlig remittiert ( Urk. 17/120/21).
Zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin hielt er fest, dass aktuell und in Zukunft sicher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für allfällige Verweisungstätigkeiten bestehe. Der exakte Beginn der 100%igen Arbeitsun fähigkeit sei nicht sicher zu bestimmen. Er sei aber spätestens auf den zweiten Eintritt in das B.___ am 2 0. September 2013 festzulegen ( Urk. 17/120/21).
Der Psychiater E.___ führte aus, dass aufgrund des Berichtes des B.___
aus dem Jahr 2013 der kognitiven Einschränkungen im Explorations gespräch und des gesamten klinischen Eindrucks bestehe kein Zweifel daran, dass die Klägerin an einer fortgeschrittenen Demenz leide. Es gebe in den Akten Hinweise darauf, dass diese Demenz möglicherweise bereits früher begonnen haben könnte. So habe die Klägerin bei der Begutachtung durch Dr. C.___ im Jahr 2011 weder das Geburtsjahr n o ch das Alter der Eltern angeben können. Sodann habe sie dort angegeben, dass sie noch nie in stationärer psychia trischer Behandlung gewesen sei. Sie sei aber im Januar und Februar 2011 be reits im B.___ hospitalisiert gewesen ( Urk. 17/120/20). Möglicherweise habe die Demenz auch schon vorgelegen, als die Klägerin im Jahr 2011 im F.___ neuropsychologisch abgeklärt worden sei. Damals sei die Beurteilung erschwert gewesen, da gleichzeitig eine mittelgradige depressive Störung nach dem Tod der Tochter vorgelegen habe, welche die Symptomatik überlagert haben könnte und eine eindeutige neuropsychologische Abklärung erschwert habe. Auch die Tatsache, dass die Klägerin bei dem Ver such der Wiederaufnahme der Arbeit auch bei sehr leichten Arbeiten im Rahmen eines 50%-Pensums nur Leistungen von 25 bis 30 % habe erbringen können, könnte ein Hinweis auf die demen tielle Entwicklung sein, wie auch ihre Einlassungen gegenüber dem Suva-Kreisarzt, dass sie manchmal örtlich des orientiert sei ( Urk. 17/120/21). 4.1.11
Der beratende Arzt der Beklagten Dr. med. K.___ hielt am 2 2. Juli 2014 fest, dass die Alzheimer Demenz die Ursache für die Erhöhung des Invaliditäts grades auf 100 % sei. Die Ursachen des früheren IV-Grades von 50 % seien die depressive Störung und Anteile einer Anpassungsstörung gewesen. Die neue Erkrankung Demenz sei heute vollumfänglich für die Arbeitsunfähigkeit verant wortlich. Aus den Akten gehe hervor, dass die Klägerin heute keine depressiven Symptome mehr zeige und auch keine dissoziative Sensibilitäts- und Empfin dungsstörung mehr diagnostiziert worden sei ( Urk. 2/6 S. 2).
In seiner Stellungnahme vom 2 8. Dezember 2015 führte Dr. K.___ im Wesent lichen aus, zwar könne retrospektiv vermutet werden, dass ein Teil der im September 2011 vorliegenden Symptome nicht ausschliesslich der Depression, sondern möglicherweise auch einer beginnenden Demenz zugeschrieben werden könnte. Dies weil die Alzheimer-Demenz schleichend beginne und eventuell mit einzelnen Symptomen schon jahrelang vor einem die Arbeitsfähigkeit beein flussenden Krankheitsgrad vorliegend könne. Die IV-Stelle habe den Zeitpunkt, ab welchem die erhöhte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf die Alzheimer-Demenz zurückzuführen sei, auf den 2 0. September 2013 festgelegt. Dem gegenüber sei die frühere Invalidität bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auf die depressive Störung und nicht auf eine Alzheimer-Demenz zurückzuführen gewesen (Urk. 2/39 S. 4). 4.2
4.2.1
Sodann liegen folgende Unterlagen der früheren Arbeitgeber der Klägerin vor, welche für die Beurteilung der streitgegenständlichen Fragen relevant sind: 4.2.2
L.___ , Gesundheit und Soziales, A.___ ,
schrieb in ihrer E-Mail vom 1 7. Februar 2011, dass die Klägerin
kaum den Namen schreiben
könne. Ihre U nterschrift habe sich seit 2005 wesentlich ver schlechtert. Zudem vergesse und verliere sie ständig Sachen ( Urk. 17/48/1).
In ihrer E-Mail-Nachricht vom 2 2. Februar 2011 schrieb sie sodann, dass die Klägerin seit 1 8. Februar 2011 stundenweise arbeite . Sie sei zwar anwesend, jedoch sei die Leistung sehr eingeschränkt ( Urk. 17/53). 4.2.3
Beim Gespräch vom 2 0. April 2011 mit dem Job Coach der IV-Stelle führte der Arbeitgeber der Klägerin aus , dass diese beim gegenwärtigen 50%-Pensum regelmässig am Arbeitsplatz anwesend sei, wenn auch bei reduzierte Leistungs fähigkeit ( Urk. 17/65) . Der Job Coach der IV-Stelle hielt in
ihrem Protokoll zum Ergebnis des Job Coaching sodann fest, dass die Klägerin laut ihrem Arbeitgeber bei einem 50%-Pensum nur ca. 25 bis 30 % leistungsfähig gewesen sei (Urk. 17/65/1). 5 . 5 .1
Mit Verfügung
vom 7. Januar 2015 (Urk. 17/148) führte die IV-Stelle aus, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit dem 2 0. September 2013 wesent lich verschlechtert habe (vgl. S. 1 des Verfügungsteils 2 [ Urk. 17/135/1]) . Ge stützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV , wonach eine Verschlechterung der Erwerbs fähig keit zu berücksichtigen ist, so bald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, sprach die IV-Stelle der Klägerin mit Wirkung ab 1. De zember 2013 eine ganze Invaliden rente zu ( vgl. S. 1 des Verfügungsteils 2 [ Urk. 17/135/1]; Urk. 17/148/2) .
Die IV-Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde der Beklagten eröffnet (Urk. 17/148/3), indes entfällt eine Bindungswirkung für die Beklage aus den folgenden Grün den: Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit während der Versiche rungsdeckung bei der Beklagten ge führt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist , wie der , welcher der Invalidität zur Grunde liegt (sachlicher Zusammenhang; E.
2.2 vor stehend; Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2007 vom 2 6. Februar 2008 E.
3.2). Vor Erlass der Ver fügung vom
7. Januar 2015 (Urk. 17/148) musste die IV-Stelle dieser Frage nicht nachgehen , zumal sie als finale Versicherung kon zipiert ist, welche - sofern die gesetzliche Anspruchs voraussetzungen gegeben sind - das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmen versicherten Ereignisses wie Krankheit oder Unfall deckt (statt vieler: BGE 124 V 174 E. 3a mit weiteren Hinweisen). 5 .2
5 .2.1
Zu prüfen ist zunächst, ob zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und ihrer späteren In validität auf grund der Demenzerkrankung ein sachlicher Zusammenhang besteht. 5 .2.2
Laut den Ärzten, welche die Klägerin vom 2 0. September bis 1 1. November 2013 im B.___ behandelt haben ( Urk. 17/120/24) , und dem Psychiater
E.___ , welcher sie am 2 0. März 2014 untersucht hat (Urk.
17/120/3), leidet die Klägerin an Demenz vom Alzheimer-Typ (Urk.
17/120/21, 24). Die Alzheimer-Krankheit wird zu den primär degenera tiven Demenzerkrankungen gezählt, welche wiederum als die Alltagsaktivi täten beein träch tigende, erworbene Störungen des Gedächtnisses und weitere r kog nitiver Funktionen, die über mindestens sechs Monate und nicht im Rahmen eines Delirs bestehen, definiert werden (Simone Witzel [et. al.], Psychrembel : Klinisches Wörterbuch, 26 6. Aufl., Berlin 2014, S. 455) .
Sie ist eine Krankheit mit unbekannter Ätiologie und charakteristischen neuropathologischen und neurochemischen Merkmalen, welche gewöhnlich schleichend beginnt und sich langsam, aber stetig über Jahre entwickelt (Horst Dilling /Werner Mombour / Martin H.
Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, Bern 2015, S. 75 f.).
Die wesentliche Voraus setzung für die Diagnose Demenz ist der Nach weis einer Abnahme des Gedächtnisses und des Denkvermögens mit beträcht licher Beein trächtigung der Aktivitäten des täglichen Lebens ( Dilling /
Mombour / Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 74 f. ). Bei der Diagnosestellung gilt es indes zu berücksichtigen, dass eine depressive Störung Merkmale einer frühen Demenz, besonders Gedächtnisstörung, Verlangsamung des Denkens und Mangel an Spontaneität, zeigen kann ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 75) . 5 .2.3
Gemäss der behandelnden Psychiaterin Dr. J.___ reagierte die Klägerin auf den Betriebsunfall vom 8. April 2009 mit einer depressiven und ängstlichen Symptomatik ( Urk. 17/23/3) . Zum ärztlichen Befund hielt sie fest, die Klägerin sei wach, allseitsorientiert , im Affekt labil, in Antrieb, Gedächtnis und Konzen tration ge stört, im Denken eingeengt auf ihren labilen Gesundheits zustand, Grü beln und Gedankenkreisen und auf die somatischen Beschwerden fixiert. Ferner bestünden Zukunftsängste und im Alltag Ängste vor neuen Heraus for de rungen, Aggressionshemmungen und Durchbrüche ( Urk. 17/23/3). Dr. J.___ at tes tierte der Klägerin ab 5. August 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/23/2). Durch den Einsatz von Antidepressiva kam es ab Dezember 2009 zu einer raschen Besserung (vgl. den Arztbericht von
Dr. I.___ vom 3. Mai 2010 [Urk. 17/29/2]) und die Klägerin war ab 29. Dezember 2009 wieder zu 100 %
arbeitsfähig ( Urk. 17/29/2; gemäss Dr. J.___ bestand ab 1. Januar 2010 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit [ Urk. 17/28/2]).
Es liegen keine Berichte der ehemalgien Arbeitgeberin der Klägerin vor, wonach damals deren Leistung trotz des von ihr versehenen 100%-Pensums nicht genügend gewesen sei. Demnach ist davon auszugehen, dass sich die später diagnostizierte Demenzerkrankung der Klägerin zu Beginn des Jahres 2010 noch nicht auf deren Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte.
Nach dem Tod ihrer Tochter im Juli 2010 verschlechterte sich der Gesundheits zustand der Klägerin wieder. Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 3. April 2012 fest, dass die Klägerin seit dem 1 2. Juli 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit er heblich eingeschränkt sei ( Urk. 17/97/3).
Den Ärzte n des B.___ , wo sich die Klägerin vom
17. Januar bis 15. Februar 2011 zur stationären psy chiatrischen Behandlung aufgehalten hatte, berichtete die Klägerin bei Ein tritt, dass es ihr seit dem “vermuteten“ Suizid der Tochter (Überdosis Heroin) im Juli 2010 zunehmend schlechter gehe. Sie leide unter starken Einschlaf- und Durch schlafstörungen, die sie nur mit der aktuellen Medikation zu bekämpfen wisse. Weiter leide sie unter Niedergeschlagenheit, Gedankenkreisen, Konzentrations störungen, Traurigkeit und Vergesslichkeit. Vorangehend zum Tod der Tochter sei der Betriebsunfall vom 8. April 2009 ein weiteres, für sie belastendes Ereignis gewesen ( Urk. 17/59/2). Die Ärzte des B.___
führten in ihrem Bericht vom
4. März 2011 unter anderem aus , obwohl die Klägerin medikamen tös gegen ihre depressive Sympto matik und ihre Schlafstörungen gut habe eingestellt werden können und sich eine rasche Remission der depres siven Symptomatik ergeben
habe, habe die Ätiologie der kognitive n Defizite noch nicht umfassend abgeklärt werden können (Urk. 17/59/3).
Bei Klinik austritt habe noch immer eine Verminderung der Aufmerksamkeits- und Kon zentrations leistungen, leicht deprimiert im Affekt, mit in der Folge resultierend einge schränkter Belastbarkeit vorgelegen. Weiter habe noch immer eine starke Be schäf tigung mit den Um ständen des Todes ihrer Tochter im vergangenen Jahr bestanden. Es werde dringend die Aufrechterhaltung der ambu lanten psychia trisch-psycho therapeutischen Behandlung sowie eine umfassende neurologische und neuropsychologische Untersuchung zur Abklärung der kognitiven Defizite sowie, bei allfälligen Befunden, eine ergänzende Therapie empfohlen (Urk. 17/59/3, 4). I n der Folge wurde am 21. März 2011 in der Klinik für Neurologie des F.___
eine neuropsychologische Untersuchung durch ge führt, mit welcher die Frage geklärt werden sollte, ob es bei der Klägerin H i n weise auf eine demenzielle Entwicklung gebe ( Urk. 17/1). Dem Bericht zu dieser Unter suchung i st zu entnehmen, dass d as vergleichsweise junge Alter der Klägerin, der anamnes tisch geschilderte zeitliche Zusammenhang zwischen dem Beginn der kognitiven Beschwerde symptomatik und dem Suizid der Tochter sowie der von Beginn an stabile Verlauf der Symptome eine neuro degenerative Ätiologie eher unwahrscheinlich erscheinen lassen
würden . Eine alternative Ätiologie sei zudem durch eine erst vor kurzem durchgeführte cerebrale Bild gebung ausge schlossen worden. Bei dieser hätten sich gemäss eigenanam nes tischer Schilde rungen keine weg weisenden pathologischen Befunde ergeben (Urk. 17/3).
Zum Vergleich ist auf die während des Aufenthalts im B.___ vom 2 0. September bis 1 1. November 2013 erhobenen Befunde , welche eine deut liche Verschlechterung der kognitiven Leistungen gezeigt hät ten, sowie auf den Befund der kurz vor Ein tritt durchgeführten Schädel-CT , bei welcher eine
Atrophie vor allem der Hippocampusregion gefunden worden sei, hinzuweisen (E.
4.1.9 ). Aufgrund dieser Befunde gingen die Ärzte des B.___ von einer mittelgradigen Demenz vom Alzheimer-Typ aus (Urk. 17/120/28).
Weil aber zuvor im März 2011 gemäss dem Bericht der Klinik für Neurologie des F.___ eine neurodegenerative Ätiologie der kognitiven Einschränkungen eher unwahrscheinlich erschien, ist es nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die von den Ärzten des B.___ bei Austritt aus der Klinik am 1 5. Februar 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von ca. 40 bis 50 % ( Urk. 17/59/4) bereits auf eine Demenzerkrankung zurückzuführen war. Es kommt hinzu, dass Dr. J.___ am 24.
August 2011 zwar berichtete , dass bei der Klägerin kognitive Einschränkungen - als Beisp iel nannte sie das Vergessen vo n Arbeitsschritten - bestünden
(Urk. 17/70/3) . Als Diagnosen mit Aus wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie jedoch nicht etwa Verdacht auf Demenz, so wie sie es in ihrem späteren Bericht nach Konsultation vom 23. August 2013 getan hatte ( Urk. 17/105/1), sondern eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, sowie eine Anpassungsstörung (Urk. 17/70/2). Dr. C.___
stellte am 1 3. Oktober 2011 unter anderem fest, dass die Gedächtnisfunktionen sowie Aufmerksamkeit und Konzentration der Klägerin klinisch beeinträchtigt seien ( Urk. 17/74/1; Urk. 17/74/11). Es ist davon auszu gehen, dass Dr. C.___ diese Einschränkungen
als Teil der depressiven Erkrankung der Klägerin ansah. Er führte in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2011 aus, dass der Suizid der Tochter der Klägerin im Juli 2010 den Beginn ihrer eigentlichen psychiatrischen Problematik markiert habe, wobei der Arbeitsunfall vom 8. April 2009 sie in psychischer Hinsicht bereits destabilisiert haben könnte. Die Klägerin habe angeben, seit dem Arbeitsunfall im April 2009 beziehungsweise seit dem Tod der Tochter im Jahr 2010 unter einem “Durch einander im Kopf“ zu leiden, was aktuell im Vordergrund der Beschwerden st ünde . Insbesondere seit dem Tod ihrer Tochter stehe sie “unter Schock“ und müsse ständig weinen. Es fühle sich an, als wenn sie neben sich stehen würde und gar nicht sie selbst sei. Sie sei zudem vergesslich geworden, schaffe den Haushalt nicht mehr alleine und könne nur mit Medikamenten einigermassen schlafen (Urk. 17/74/12).
Vor diesem Hintergrund vermögen weder di e Ausfüh rungen des Psychiaters
E.___ , wonach die Tat sache, dass die Klägerin beim Versuch der Wiederaufnahme der Arbeit (im Frühjahr 2011) auch bei sehr leichten Arbeiten im Rahmen eines 50%-Pensums nur Leistungen von 25 bis 30 % habe erbringen können (vgl. E. 4.2.3), ein Hinweis auf eine demen tielle Entwicklung sein könnte ( Urk. 17/120/21), noch dessen Feststellung, es gebe (weitere) Hinweise darauf, dass die Demenz mög licherweise bereits früher begonnen haben könnte, für den Nachweis des sachlichen Zusammenhangs zu genügen, müsste ein solcher doch mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (E. 2.1.4). Im Gegenteil
war gemäss den echt zeit lichen Feststellungen der Ärzte des B.___ und von Dr. C.___ das Krankheitsbild im Jahr 2011 und bis zum Ende der Versicherungsdeckung bei der Beklagten am 30. September 2011 (Urk. 1 S. 6, Urk. 2/6 S. 1) von der depressiven Erkrankung der Klägerin geprägt. Zudem war gemäss den neuropsychologischen Ab klä run gen im F.___ vom 2 1. März 2011 eine neurodegenerative Ätiologie der kogniti ven Einschränkungen der Klägerin eher unwahrscheinlich. Wie festgehalten, kann eine depressive Störung Merkmale einer frühen Demenz haben (E. 5.2.2 vorstehend).
Lic . phil. H.___ , Psychotherapeutin FSP, Praxis Dr. J.___ , schrieb in ihrer Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters der Klägerin vom 2 2. Dezember 2014, dass die Klägerin bereits im Jahr 2010 immer wieder über “Blockaden“ berichtet habe. Sie habe die richtigen Worte nicht finden können und habe Gegenstände verloren und vergessen. Zudem habe sich zunehmend im Verkehr und überhaupt in der Stadt nicht mehr zu Recht gefunden ( Urk. 2/34 S. 3). Obwohl die Klägerin damals in der Praxis von Dr. J.___ auch wegen depressiven Störungen behandelt wurde (vgl. E. 4.1.3 und 4.1.6 vorstehend), setze sich
l ic . phil. H.___ , in ihrer Stellungnahme vom 2 2. Dezember 2014 nicht damit auseinander, ob die von ihr beschriebenen Einschränkungen der Klägerin allenfalls von deren depressiven Erkrankung verursacht gewesen sein könnten. Auf diese Stellungnahme ist aus diesem Grund nicht abzustellen. Zudem ist auch bei Psychologinnen und Psychologen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Auftraggeber aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die Hausärztin der Klägerin hat sich gemäss ihrer Nachricht an den Rechtsvertreter der Klägerin vom 1 6. Januar 2015 den Ausführungen von lic . phil. H.___ ange schlossen, ohne dies zu begründen oder ihre eigenen Wahrnehmungen der Klägerin zu beschreiben (vgl. Urk. 2/35). Die Klägerin kann daraus ebenfalls nicht zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich sah sich der Gutachter E.___
nicht in der Lage, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit sicher zu bestimmen, wes halb er diesen auf (spätestens) den 2 0. September 2013 festlegte ( Urk. 17/120/21). Nachdem er es sodann als sicher erachtete, dass die Klägerin zwei depressive Störungen, welche sehr wahrscheinlich jeweils durch äussere Ereignisse ausgelöst worden seien, erlitten habe ( Urk. 17/120/22), ist zusam menfassend ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten und der Invalidität ab 1.
Dezember 2013, welche wegen der Demenz vom Alzheimer-Typ besteht, zu verneinen. 5 .3
5.3.1
Ebenso wenig kann d em Vorbringen der Klägerin, wonach neben der von den behandelnden Ärzten im B.___ und dem psychia trischen Gutachter E.___ diagnostizierten Demenz vom Alzheimer-Typ nach wie vor auch eine depressive Erkrankung bestehe (E. 3.2) , gefolgt werden. 5.3.2
Eine psychia trische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher prak tisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizi nisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen). Die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits, lässt es sodann nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln den Ärzte später zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vor gängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be handelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts I 663/05
v om 2 7 . November 2006 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen ). 5.3.3
Nach der Konsultation vom 2 3. August 2013 hielt Dr. J.___ in ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle fest, dass die depressive Störung gegenwärtig re mittiert sei ( Urk. 17/105/2). Wohl wurde während des Aufenthalts der Klägerin im B.___ vom
20. September bis 11. November 2013 be richtet, dass bei ihr ebenfalls eine depressive Störung vorliege, welche zusätz lich zu Antriebslosigkeit und bedrückter Stimmung führe ( vgl. Protokoll vom 28. Oktober 2013, Urk. 2/27 S. 9 ). Der psychiatrische Gutachter E.___ diagnostizierte am 2 8. März 2014 indes einen Status nach zwei maliger mittel gradiger depressiver Störung, welche aktuell völlig remittiert sei ( Urk. 17/120/21). Er hielt weiter fest, dass er bei der Klägerin nicht von einer rezidivierenden depressiven Störung sprechen würde, da zwei völlig unter schiedliche Ereignisse - der Arbeitsunfall vom 8. April 2009 einerseits und der Tod der Tochter im Juli 2010 andererseits - zu einer klar reaktiven Depression ge führt hätten und es keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer endogenen De pression gebe ( Urk. 17/120/22). Die aktuelle Situation sei insofern eindeutig, als dass eine Demenz vom Alzheimer-Typ bestehe ( Urk. 17/120/23). Die leitende Ärztin des D.___ , M.___ , auf welche die Klägerin Bezug nimmt (Urk. 1 S. 16, Urk. 20 S. 3) , führte in ihrer Stellungnahme vom 2 8. April 2015 aus, dass die Depression weiter bestehend und behand lungs bedürf t ig sei. Sie verweist darauf, dass ein Versuch das Antidepressivum Cymbalta ® während des Hospitalistation im B.___ vom 20. Sep tember bis 11. November 2013 nach vier Wochen bei der Klägerin zu einem schweren Stimmungseinbruch und totaler Rückzugstendenz geführt habe (Urk.
2/ 36 S. 1 ). Hierzu ist festzuhal ten, dass dem Gutachter E.___ der Austrittsbericht des B.___ vom 27.
November 2013 (Urk. 17/120/24-29) vorlag ( vgl. Urk. 17/120/13) . Zudem hatte er Kenntnis von der ak tuellen Medikation der Klägerin, welche gemäss dem Medikationsblatt des Pflegezentrums vom 7. März 2014 auch Cymbalta ® respektive laut der Auskunft der Betreuerin der Klägerin das Antidepressivum Citalopram®
um fasste (Urk. 17/120/29, 37). Die Ärztin M.___ nannte mithin keine Tatsachen, welche vom ps ychiatrischen Gutachter E.___ un berück sichtigt geblieben wären . Dass Psychiater dabei im Gegensatz zur All gemein medizinerin zum Schluss gelangte, dass die Depression völlig remittiert sei, ist mit Blick auf das Vorgenannte nicht zu beanstanden . Gestützt auf die Aus führungen des psy chiatrischen Gutachters E.___ ist daher davon auszugehen, dass im vorliegend zu prüfenden Zeitraum ab 1. Dezember 2013 die depressive Störung der Klägerin völlig remittiert war. Die Klägerin hat mithin auch deswegen keinen Anspruch auf weitere Invalidenleistungen der Be klagten. 5.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es nicht mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit erstellt ist, dass sich die Demenz-Erkrankung der Klägerin während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten vom 1. April 1998 bis zum Ende der Nachdeckungsfrist am 30. September 2011 (Urk. 1 S. 6, Urk. 2/6 S. 1, Urk. 13 S.
3) bereits massgeblich auf ihre Arbeitsfähigkeit, welche gemäss den fachärzt lichen Feststellungen von einer depressiven Störung verursacht wurde, und der Invalidität ab 1. Dezember 2013, welche wegen der Demenz vom Alzheimertyp besteht, ist daher zu verneinen. Abstellend auf das psych iatrische Gutachten von E.___ vom 28. März 2014 (Urk. 17/120) kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass ab dem 1. Dezember 2013 weiterhin eine de pressive Erkrankung besteht, weshalb die Beklagte ab diesem Datum keine weiteren Invalidenleistungen zu erbringen hat. Von weiteren Abklärungen sind keine entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 6. 6.1
Das Gesuch der Kläger in um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und
3) erweist sich als gegenstandslos, weil Klage verfahren im Bereich der beruflichen Vorsorge
in der Regel kostenlos sind (Art. 73 Abs. 2 B VG). 6.2
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten
wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher