Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1963, absolvierte eine Lehre zur Pharmaassistentin (Urk. 14/2/4). Vom 1. Mai 1984 bis 30. November 2009 war sie bei der Y.___ tätig. Sie war von 1. Januar 1985 bis 30. April 2005 bei der Caisse de pension de la Société
suisse de Pharmacie und nach einem Eigen tümer- beziehungsweise Anschlusswechsel vom 1. Mai 2005 bis 30. No vember 2009 bei der Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (nachfolgend: Bâloise) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 9 S. 2, Urk. 10 S. 3). Seit 1. Dezember 2009 arbeitete sie für die Z.___ Dr. A.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Perso nalvorsorge stif tung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG berufsvorsorge ver sichert (Urk. 14/11/1, 4).
Am 2. Juli 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit dem 7. September 2011 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Multiple Sklerose (MS) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2/4-5, Urk. 14/6). Nach durchgeführten Ab klä rungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2014 mit Wirkung ab dem 1. März 2014 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 14/21).
Nach der Einstellung der Zahlungen durch die Krankentaggeld versicherun g per 27. März 2015 erbrachte
die Personalvorsorge stif tung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG X.___ im Rahmen von Vorleistungen ab 27.
März 2015 Invalidenleistungen (vgl. Urk. 2/6 -7) . Mit Schreiben vom 28.
April 2015 ge langte sie an die Bâloise . Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Bâloise leis tungspflichtig sei, weil eine relevante Arbeitsunfähigkeit von X.___ zumindest seit dem Jahr 2006 bestehe (Urk. 2/ 8 S. 2).
Die Bâloise lehnte ihre Le istungspflicht mit Schreiben vom 2. September 2015 ab, da der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität unterbrochen sei (Urk. 2/10). Eine Einigung konnte nicht erzielt wer den (vgl. Urk. 2/9, Urk. 2/11). 2.
2.1
Mit Eingabe vom 16. August 2016 erhob die Personalvorsorge stif tung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG Klage gegen die Bâloise (Beklagte 1) und die Caisse de pension de la Société
suisse de Pharmacie (Beklagte 2) und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): “ 1. 1.1 Es sei festzustellen, dass die Beklagte 1 die für die Ausrichtung der Invali denleistungen aus beruflicher Vorsorge zuständige Vorsorgeeinrichtung ist. 1.2 Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin die unter dem Titel Vor leistung ab dem 27. März 2015 erbrachten Rentenbetreffnisse (Valuta per 31. Juli 2016: Fr. 8‘760.--) vollumfänglich zurückzuerstatten nebst 5 % Verzugszins spätestens seit Klageeinreichung. 2. 2.1 Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte 2 die für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zuständige Vorsorgeein richtung ist. 2.2 Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin die unter dem Titel Vorleistungen ab dem 27. März 2015 erbrachten Rentenbetreffnisse (Valuta per 31. Juli 2016: Fr. 8‘760.--) vollumfänglich zurückzuerstatten nebst 5 % Verzugszins spätestens seit Klageeinreichung. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“ 2.2
Mit Klageantwort vom 23. September 2016 beantragte die Beklagte 2 Abwei sung der Klage. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte 1 die für die Ausrichtung der Invalidenleistungen zuständige Vorsorgeeinrichtung sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin (Urk. 9 S. 2).
Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 28. Oktober 2016 (Urk. 10 S. 2): “ 1. Die Klage gegen die Beklagte 1 auf Rückzahlung der Vorleistungen der Klä gerin sei abzuweisen. Demgemäss sei die Klage auf Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten 1 zur Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Klä gerin für die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vor sorge zuständig ist. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte 2 die für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zuständige Vorsorge ein richtung ist. 3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, eventualiter der Beklag ten 2.“ 2.3
Mit Verfügung vom 1. November 2016 (Urk. 12) hat das hiesige Gericht die IV-Akten in Sachen X.___ (Urk. 14/1-38) beigezogen. 2.4
Die Klägerin und die Beklagten hielten replicando (Urk. 18) und duplicando (Urk. 23, Urk. 26) jeweils an ihren Anträgen fest. Am 2. Mai 2017 wurde n den Verfahrensbeteiligten die Dupliken je wechselseitig zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 27). 2.5
Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wurde X.___ zum Prozess bei ge laden (Urk. 28). Die Beigeladene liess sich mit Eingabe vom 2. Juli 2017 verneh men (Urk. 30, Urk. 31/1-3). Die Beklagte 1 und die Klägerin nahmen dazu jeweils mit Eingaben vom 1 4. Juli 2017 (Urk.
35) beziehungsweise 2 4. August 2017 (Urk. 38) Stellung. Am 2 2. September 2017 reichte die Beklagte 1 eine Ver nehmlassung zur Stellungnahme der Klägerin vom 2 4. August 2017 ein (Urk. 40). Diese Eingabe wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten am 25. Sep tember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 41). 3.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unter lagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen - und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit Hinwei sen). 1.2
Der Arbeitsort der Beigeladenen war vom 1. Mai 1984 bis 30. November 2009 die Y.___
sowie ab 1. Dezember 2009 die Z.___
(Urk. 2/2-3, 5). Das angerufene Gericht ist für die Beur tei lung der vorliegenden Klage daher örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) sachlich zu ständig. 2.
2.1 2.1.1
Anspruch auf Invaliden leistungen haben gemäss Art. 23 lit . a BVG Personen, die im Sinne der Invali denversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gege ben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Ein klang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer auf ge tretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vor sorge einrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.1.2
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.1.3
Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie mithin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine ge sundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist mit aller Sorgfalt zu prü fen . Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistun gen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_849/2012 vom 18. März 2013 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.1.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinrei chend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative An nahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hin weis auf BGE 126 V 360 E. 5b). 2.2
2.2.1
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V
270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeits fähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spät folgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiederer langung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsun fähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichti gen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, nament lich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurtei lung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2.2.2
Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als Vorausset zung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vor sorgeeinrichtung beurteilt sich nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeits fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zu mutba ren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkom mens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 2. 3
Mit Urteil B 12 / 03 vom 12 . November 2003 führte das Bundesgericht zum zeit li chen Zusammenhang bei Schubkrankheiten
- wie zum Beispiel der Multi ple n Sklerose -
in E. 3 . 2. 1 folgendes aus: Ein allzu strenger Massstab bei der Beurtei lung der zeitlichen Konnexität im Falle einer Schubkrankheit würde dazu füh ren, dass regelmässig jene Vorsorgeeinrichtung, die bei Ausbruch der Krankheit leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben Rentenleistungen zu bezahlen hätte, selbst wenn unter Umständen längere Abschnitte mit wieder hergestellter und in meh reren, wenn auch kurzen, Anstel lungsverhältnissen verwerteter Arbeits fähigkeit dazwischen l äg en. Ein solches Ergebnis wäre unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes in der beruflichen Vorsorge in jenen Fällen unerwünscht und gar als stossend zu bezeichnen, in welchen die Schub krank heit zu einem Zeitpunkt ausbr äche, in welchem eine Versicherungs deckung fehlt. Gerade beim Krankheitsbild der MS, das sich nicht immer gleich manifestier e und unterschiedliche Verläufe aufweise,
komm e
den gesam ten Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. 2. 4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Über legung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete An meldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungs gemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsor geeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Ein beziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Fest setzung des Inva liditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 5
Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeein trichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungs pflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vor sorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 3. 3.1
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, dass d er Anspruch der Beigeladenen auf Leistungen der beruflichen Vorsorge aus den Folgen (Arbeitsun fähigkeit und In vali dität) ihrer MS -Erkrankung resultiere (Urk. 1 S.
5). Die Beigeladene habe im Ju li 1999 einen ersten, im Septem ber 2006 einen zweiten und im April und September 2011 einen dritten beziehungsweise vierten MS-Schub erlitten (Urk. 1 S. 6 ff., S. 20).
Nach dem zweite n MS-Schub im September 200 6
hätten durchgehend erhebliche
gesundheitliche Einschränkun gen des Leistungs ver mögens der Beigeladene bestanden (Urk. 1 S. 8-13, 15, 18-19) . Aus dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Chefarzt Neurologie, C.___, vom 3 1. Juli 2013 gehe hervor, dass bei der Beigeladenen zu mindest seit dem zweiten MS-Schub im Jahr 2006 eine Einbusse der Leistungs fähigkeit von mindestens 20 % bestehe (Urk. 1 S. 17, 19; Urk. 18 S. 17). Den echtzeitlichen medizinischen Berichten sei sodann zu entnehmen, dass die Beigeladene zwar anfangs Dezember 200 6 die 70%ige Arbeitstätigkeit wiederaufgenommen habe, jedoch weiterhin unter starker Er müdbarkeit gelitten und auch längere Erho lungszeiten nach Er schöpfungs zustä nden benötigt habe (Urk. 1 S. 18, 22 -23; Urk. 18 S. 3 -5, 7, 15, 21; Urk. 38 S. 7).
S ie habe
einzig wegen finanziellen Ex is tenz ängsten ihr ange stammtes Arbeits pen sum von 70 % fortgefüh rt (Urk. 1 S.
15, 19).
In der Folge seien die Beschwerden de s zweiten MS-Schube s nicht vollständig abgeklungen und die Beigela dene habe an erheb lichen Rest synd ro men gelitten (Urk. 1 S. 23). Des Weiteren habe die Bei ge ladene versucht, noch wäh rend der Berufsausbildung ihres 1991 gebo renen Sohnes ihr Pensum von 70
% auf 100
% zu steigern (Urk. 1 S.
22; Urk. 18 S.
10; Urk. 38 S.
8). Die se Versuche seien aber wegen der MS-Erkrankung
gescheitert
(Urk. 1 S.
14-15, 19, 22; Urk. 18 S.
8, 12-13, 16, 18; Urk. 38 S.
9). Nach den im Jahre 2011 erlittenen dritten und vierten MS-Schüben sei die Beschwer de symptomatik der Beigelade nen weiter eskaliert (Urk. 1 S.
23).
Wie aufgezeigt, sei d ie vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 20 %
aber schon vor der Zeit des Versiche ru ngsverhältnisses bei der Kläger i n, das heisse vor dem
1. Dezember 2009 eingetreten (Urk. 1 S.
19). Als Mitarbeiterin in der Y.___ sei die Beigeladene vom 1. Mai 2005 bis 30. Novem ber 2009 bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert ge wesen (Urk. 1 S. 13). Daher sei nicht sie (die Kläge rin), sondern die Beklagte 1 die leistungs pflichtige Vorsorgeeinrichtung (Urk. 1 S. 15). Allen falls
wäre, da die Bei geladene nach der ersten MS-Schuber krankung 1999 nie mehr voll leistungs fähig gewesen sei, die Beklagte 2 leis tungspflichtig (Urk. 1 S. 24-25; Urk. 18 S. 21). 3.2
Die Beklagte 1 macht im Wesentlichen geltend, dass die Beigeladene als allein erziehende Mutter jahrelang
freiwillig in einem konstanten Pensum von 70 % gearbeitet habe. So sei dies vor und jewei ls auch nach dem ersten und zweiten MS-Schub gewesen
(Urk. 10 S. 3) . Alsdann habe sie mit dem Stellen wechsel per 1. Dezember 2009 ein Arbeitsverhältnis mit einem 80%-Pensum angetreten . Sie habe ferner beabsichtigt, nach dem Lehrab schluss des im Jahr 1991 geborenen Sohnes das Pensum auf 100 % zu erhöhen. Dies sei nach dem dritten und insbesondere nach dem vierten MS-Schub im Jahr 2011 indes sen nicht mehr möglich gewesen (Urk. 10 S. 3-4, 10 -11, 14-16; Urk. 26 S. 3 -4) . Jedenfalls sei in der Zeit, als die Beigeladene bei ihr (der Beklagten 1) berufs vorsorgeversichert gewesen sei, ke ine länger fristige Arbeits unfähigkeit doku mentiert, auch wenn die Beigelade ne unter Ermüdungser scheinungen gelitten habe (Urk. 10 S. 11, 14). In den echtzeitlichen Akten fän den sich insbesondere keine Hinweise darauf, dass die Beigela dene aus gesundheitlichen Gründen weniger gearbeitet hätte als gewünscht, am Arbeitsplatz überfordert gewesen wäre, Probleme mit dem Arbeit geber gehabt hätte, ihre Arbeit hätte umstellen müssen, die 80%ige Tätig keit beim Stellenwechsel nur als leidensan gepasste Tätigkeit angetreten hätte oder im Arbeitsalltag mehr als
erheblich einge schränkt gewesen wäre (Urk. 26 S. 3).
Aufgrund der Stellungnahme der Beigela denen vom
2. Jul i 2017 stehe sodann fest, dass s ie ihr Arbeitspensum wegen der Betreuungspflichten gegen über dem Sohn auf 70 % be ziehungs weise ab 1. März 2008 auf 80 % begrenzt habe. Das Arbeitspensum sei somit nicht aus gesund heitlichen Gründen reduziert worden (Urk. 35 S. 1). Ferner werde aus den zahl reichen krankheits beding ten Abwesenheiten ab dem Jahr 2011 ersichtlich, dass es der Beige ladenen erst nach dem dritten und insbesondere nach dem vierten MS-Schub im Jahr 2011 nicht mehr möglich gewesen sei, das freiwillig gewähl te Arbeits pensum von 80 % längerfristig aufrechtzuerhalten (Urk. 10 S. 12).
Falls bereits vor dem dritten be ziehungsweise vierten MS-Schub im Jahr 2011 von einer mani festen Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre, wäre jedenfalls zu beachten, dass sich die MS-Diagnose samt Müdigkeit sowie die Migräne und das Zervikal syndrom bereits 1999 leistungs einschränkend ausgewirkt hätten (Urk. 10 S.
10, 18). 3.3
Die Beklagte 2 stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dem Bericht der C.___ vom 3 1. Juli 2013 sei zu entnehmen, dass die ersten Beschwerden der invalidi sierenden MS-Krankheit im Jahr 1999 aufgetreten seien. Damals habe die Beigeladene in einem 70%-Pensum ge arbeitet. Grund für dieses Teilzeitpensum sei nicht die Krankheit der Beige ladenen, sondern ihre persönliche Situation als alleinerziehende Mutter ge wesen. Nach den Aussagen der Ärzte der C.___ sei der Verlauf der MS-Krankheit bis ins Jahr 2006 insgesamt sehr gut gewesen. Die Beigeladene habe ihre Arbeit offenbar trotz der aufgetretenen Symptome gut bewältigen können. Entsprechend seien aus der Zeit bis am 3 0. April 2005 (Austritt bei der Beklagten 2) keine rele van ten, krankheitsbedingten Absenzen dokument iert. Der Beginn der vor sorge rechtlich massgebenden Arbeitsunfähigkeit falle somit in den Zeitraum nach dem 3 0. April 2005, weshalb sie (die Beklagte 2) nicht leistungspflichtig sei (Urk. 9 S. 2; Urk. 23 S. 3).
4.
Dem Bericht von Dr. B.___ vom 3 1. Juli 2013 zuhanden der IV-Stelle sind die folgenden (Haupt-)Diagnosen zu ent nehmen (Urk. 14/10/2-3) :
- Enzephalomyelitis
disseminata (“M ultiple Sklerose“; Erstdiagnose: August 1999, Erstsymptome : Juli 1999;
2. Schub : 1 7. September 2006;
3. Schub: 2. April 2011;
4. Schub :
3. September 2011) - Zervikobrachiales und zervikozephales belastungsabhängig zunehmen des Syndrom - Status nach Zervikalsyndrom links mit linkskranial genau lokalisierten Schluckschmerzen betont für leeres Schlucken und stechende Schmerzen bei Husten
Zur Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen hielt Dr. B.___ fest, dass auch nach dem zweiten MS - Schub nur die Möglichkeit einer MS - bedingten und als alleiner ziehende Mutter (ein Sohn) betreuungsbedingten Tätigkeit von 70 % bestanden habe . Auch hier seien schon für die (Arbeits-) Tätigkeit selbst und insbesondere auch den Haushalt für zwei Personen bezüglich Leistungsfähigkeit und Er müdung Grenzen gesetzt gewesen. Nachdem die Notwendigkeit zur Betreuung des Sohnes während der Lehre abgenommen habe, habe die Beigeladene ver sucht, auch aus finanziellen Gründen, die Arbeitstätigkeit zu steigern, was bis 100 % MS - bedingt nicht möglich gewesen sei. Bei m Stellenwechsel sei dann deswegen eine 80%ige Anstellung realisiert worden, welche bis zum 3. und ins besondere 4. Schub noch habe durchgehalten werden können. Dies mit der Akzeptanz der längeren Erholungszeit, aber noch möglichen Erholung, was nach dem 4. Schub bei doch erheblicher Zunahme der Symptomatik und neuer Symptome, insbesondere im linken Körperbereich, nicht mehr möglich gewesen sei . Mit der nach längerer 100%ige r Arbeitsunfähigkeit realisierten 50%igen Arbeits tätig keit vermehre sich im Rahmen der Arbeit nach Stunden die ständig vorhandene Grundsymptomatik. Die Beigelade ne könne sich aber bei einer 50%-Tätigkeit bis zum anderen Morgen wieder erholen, insbesondere auch von der Ermüdung und der Erschöpfung (Urk. 14/10/1).
Dr. B.___ attestierte der Beigeladenen in ihrem Beruf als Pharmaassistentin ab dem 2 7. März 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (bei einem 100%-Pensum). Dazu hielt er fest, dass b ei sehr günstigem Verlauf vermutlich langfristig eine 50%ige Arbeitstätigkeit möglich sei (Urk. 14/10/5).
5 .
5 .1
Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2014 sprach die IV-Stelle der Beigeladenen mit Wirkung ab 1. März 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Inva lidenrente zu (Urk. 14/21/1, Urk. 14/19/1). Den Beginn der einjähri gen Warte zeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG setzte sie auf den 2 7. März 2013 fest, da die Beigelade ne ab diesem Datum in ihrer Arbeits fähigkeit erheblich einge schränkt gewesen sei (Urk. 14/19/1) . Dem Feststel lungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle vom 7. März 2014 ist zu entnehmen, dass sie dies bezüglich auf die Berichte von Dr. B.___ vom 3 1. Juli und 4.
Dezember 2013 (Urk. 14/10 /1-6, Urk. 14/13/5-8) sowie auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin,
Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychia trie und Psychotherapie, vom 1 8. September 2013 (Urk. 14/12/2) ab gestellt hat (vgl. Urk. 14/15; ins besondere die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 1. März 2014 [ Urk. 14/15/3]).
Die IV- Verfügung vom 1 8. Juni 2014 wurde der Klägerin eröffnet (Urk. 14 /2 1/1).
Mithin ist sie grundsätzlich an die Betrachtungsweise der In vali de n versicherung gebunden (E. 2. 4) . Zu berücksichtigen ist aber, dass sich die Beigeladene, trotz bereits früher bestehenden Gesundheitsstörungen (vgl. Urk. 14/10/2-3), erst a m 2. Juli 2013 bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Sachverhalt,
Ziff. 1). Der Rentenanspruch hätte daher so oder anders frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung entstehen können (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Damit bestand für die IV-Stelle keine Notwendigkeit, den Zeitpunkt, ab welchem sich die gesund heit lichen Beeinträchtigungen der
Beigeladenen auf deren Arbeits fähig keit ausge wirkt haben, präzise festzulegen, weshalb eine Bindungswirkung für die Klägerin entfällt. 5.2
5.2.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte 1 oder die Beklagte 2 eine Leistungspflicht trifft, weil aufgrund der MS-Erkrankung der Beigeladenen eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, als sie bei der Beklagten 1 oder der Beklag ten 2 berufsvorsorgeversichert war. 5.2.2
Die Beigeladene war vo m
1. Januar 1985 bis 30. April 2005 bei der Beklagten 2
berufsvor sor geversichert (Sachverhalt, Ziff. 1). Mit ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2017 äusserte sich die Beigeladene zu ihrer früheren Arbeitstätigkeit (Urk.
30 S. 1, Urk. 31/3). Ihrer diesbezüglichen Zusammenstellung ist zu ent nehmen, dass sie in der Y.___
vom 1. Mai 1984 bis 1. Juli 1991 in einem 100%-Pensum tätig war (Urk. 31/3 S. 1). Nach der Geburt ihres Sohnes am 4. März 1991 reduzierte sie ihr Arbeitspensum beim selben Arbeitgeber zunächst vom
1. Juli 1991 bis 3 1. März 1993
auf 50 % . Danach erhöhte sie ihr Arbeitspensum für die Zeit vom 1. April 1993 bis 1. Mai 2005 auf 60 % . Dane ben widmete sie sich der Be treu ung und Erziehung ihres Sohnes, welcher wegen Koordinationsproblemen zwei Mal pro Woche Ergotherapie benötigte
(Urk. 31/3 S. 1). Die Beigeladene führte weiter aus, dass sie nach dem ersten MS-Schub im Jahr 1999 nach meh reren Wochen mit einem “kleineren Arbeitspensum“ wieder zu 60 % gearbeitet habe (Urk. 31/3 S. 1) . In den Berich ten der C.___ vom 1 3. August und 3. September 1999 wurde in diesem Zusammenhang fest gehalten, dass bei der Beigeladene n seit dem 1 9. Juli 1999 unter anderem eine Koordinationsstörung am distalen Arm rechts sowie feinmotorische Störungen der rechten Hand aufgetreten seien (Urk.
14/10/7, 9). In seinem Bericht vom 2 3. September 1999 führte Dr. B.___
sodann aus, dass die im Vordergrund gestandene n Störungen
(Koordinationsstörung und Schreib störung der rechten Hand) nicht mehr bestehen würden (Urk. 14/10/11). Es ist mithin davon aus zugehen, dass die Beigeladene nach dem ersten MS-Schub ihr bisheriges 60%-Arbeitspensum wieder
aufnehmen konnte . 5.2. 3
In der Folge arbeitete die Beigeladene weiterhin in d er Y.___ . Nach dem die Eigentümerin dieser Apotheke per 1. Mai 2005 gewechselt hatte, war sie ab diesem Tag bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert (Sachverhalt, Ziff. 1).
Die Beigeladene führte aus, dass sie ihr Arbeits pensum am 2. Mai 2005 auf 70 %
erhöht habe.
Dazu hielt s ie fest, dass bei ihrem Sohn bei einer Unter suchung in der E.___ Schwierigkeiten bei der räumlichen Wahr nehmung und bei der Konzentration festgestellt worden seien. Daraus habe eine Zusatzbelastung für die Erziehung und ein grösserer Zeitaufwand für die Unter stützung bei den Hausaufgaben resultiert (Urk. 31/3 S. 1). Zur MS-Erkrankung schrieb Dr. B.___ im Bericht zur Konsultation vom 5. Juli 2005, dass der Gesamtverlauf sehr gut gewesen sei und sich bislang keine Hinweise auf einen weiteren Schub gezeigt hätten
(Urk. 14/10/18).
Am 1 7. September 2006 kam es zum zw eiten MS-Schub mit einem unvollstän digen Hemisyndrom rechts und die Beigelade ne be gab sich am folgenden Tag zu Dr. B.___ (Urk. 14/10/20) . Dieser attestierte ihr vorerst bis zum 2 4. September 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
14/10/21). Dr. B.___ untersuchte die Beigeladene sodann am 1 4. November 2006 und hielt in seinem Bericht vom selben Tag fest, dass nach dem zweiten MS-Schub aktuell ein Restsyndrom nach rascher Verbesserung des unvollständigen Hemi syndroms
bestehe . In die sem Bericht führte er ferner aus, dass die Beigeladene bei der 50%igen Arbeits tätig keit (70%-Anstellungsvertrag) gegen Mittag ver mehrt müde sei und vermehrt auch Beschwerden mit dem rechten Arm bestün den (Urk. 14/10/22). Die 50%ige Arbeitstätigkeit (20%igen Arbeitsunfähigkeit bei einem 70%-Anstellungs vertrag) sei vorläufig bis 2. Dezember 2006 bei zubehal ten. Ab dem 3. Dezember 2006 sei die 70%ige Arbeitstätigkeit als Arbeitsver such wieder
auf zunehmen . Bei zu starker Müdigkeit müss e die Beige lade ne aber weiterhin zu 50 % arbeiten (Urk. 14/10/23). Z um weiteren Verlauf ist den Aus führungen der Beigeladenen zu entnehmen, dass sie ab dem 4. De zember 2006 wieder zu 70 % arbeitstätig gewesen sei (Urk. 31/3 S. 1). Gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ vom 31. Juli 2013 wollte die Beigeladenen dann, als der Betreuungs bedarf des Sohnes während der Lehre ab genommen ha tte,
aus finan ziellen Gründen ihr Arbeitspensum erhöhen. Sie habe indes “MS bedingt“ keine Er höhung des Pensums bis 100 % erreichen können. Weiter führte Dr. B.___ aus, dass “ deswegen“ beim Stellenwechsel (per
1. Dezember 2009)
eine 80%ige Anstel lung realisiert worden sei (E. 4 vorstehend) . Diese Aus führungen lassen darauf schliessen, dass die Beigeladene wegen ihrer MS-Er krankung bereits während der Zeit, als s ie bei der Beklagten 1 berufsvorsorge versichert war
(
1. Mai 2005 bis 30. No vember 2009; Sachverhalt Ziff. 1), nur in einem 80%-Pensum hat arbeiten können.
Auch wenn diese Ausführungen dem Bericht von Dr. B.___ vom 31. Juli 2013 zuhanden der IV-Stelle (Urk.
14/10/1-6) entnom men wurde n, so ist doch zu berück sichtigen, dass Dr. B.___ die Bei geladene wegen der MS-Erkrankungen seit 1999 behandelt (vgl. Urk. 14/10/10) und damit aufgrund seiner eigenen echtzeitlichen Wahr nehmungen berichten konn te. Des Weiteren ist dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 7. M ärz 2007 zu ent nehmen, d ass die 70%ige Arbeitstätigkeit zwar wie geplant ab anfangs De zember 2006 wieder habe er reicht werden können. Dies allerdings immer noch unter starker Ermüdbarkeit und auch längerer Erholungszeit nach Er müdungen (Urk. 14/10/24). Dem Be richt von Dr. B.___ vom 1 9. August 2008 ist wiederum zu entnehmen, dass es der Beigela denen im Jahr 2007 und bis in das Jahr 2008 hinein sehr gut gegangen sei. Danach hätten Umbauarbeiten in der Apotheke die Ruhe und Kontinuität gestört. Ab April 2008 habe die Beige ladene mit Beginn der Umbauarbeiten in ihrer Wohnung keine Ruhe mehr fin den können. Diese Verhältnisse hätten ein
zervikobrachiales und zervikozep hales Syndrom ausgelöst, welches belastungsabhän g ig zugenommen habe (Urk. 14/10/27-28). Die Beigeladene selbst hat in ihrer Stellung nahme vom 2. Juli 2017 indes aus geführt, dass sie - wegen der MS-Erkrankung - zeit weise zu 100 % arbeitsun fähig gewesen sei und mehrere Wochen in einem reduzierten Arbeitspensum habe arbeiten müssen, ansonsten ihr Arbeitspensum aber “immer normal er füllt“ habe (Urk. 30 S. 1). Entscheidend ist dabei, dass sich diese Aussage auf das von ihr gewählte Arbeitspensum bezieht. Sie hat ihr Arbeitspensum bei der Y.___ ab dem 1. März 2008 von 70 % auf 80 % erhöh t (Urk. 31/1). Dies sei, so die Beigeladene weiter, möglich gewesen, weil damals ge sund heit lich keine Einschränkungen bestanden hätten, welche sich auf ihre Arbeit aus gewirkt hätten. Grund für das 80%-Arbeitspensum sei gewesen, dass i hr Sohn damals die Sekundar schule besucht
habe und danach eine Lehre als Gebä ude planer Fachrichtung Lüftung begonnen
habe . Weil bei ihrem Sohn im mer noch Konzentrationsstörungen und Einschränkungen der Hirnleistungen bestanden hätten, habe sie sich zu 20 % seiner Betreuung und der Haushaltführung gewidmet (Urk. 31/ 3 S.
1). Das Arbeitspensum war von der Beigeladenen somit nicht
aus gesund heitlichen Gründen auf 80 % begrenzt worden. Weil sie dieses wegen der Betreuungspflichten gegenüber ihrem Sohn damals so oder anders nicht erhöht hätte, und folglich bei der Beklagten 1 nur in einem 80%-Pensum versichert gewesen wäre, braucht nicht geprüft zu werden, ob in einem hypo thetischen 100%-Pensum eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hätte. Aus den Ausführungen von Dr. B.___ im Bericht vom 31. Juli 2013 (Urk.
14/10/1) kann die Klägerin jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ablei ten, da er mit den eigenen Ausführungen der Beigeladenen bezüglich de r Gründe für deren reduziertes Pensum nicht übereinstimmt.
Es ist daher
nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die Beige ladene aufgrund ihrer MS-Erkrankung während der Versicherungsunter stellung bei der Beklagten 1 vom
1. Mai 2005 bis 30. No vember 2009 (Sachverhalt Ziff. 1) dauernd für zumindest 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war.
Der zeitliche Zusammenhang zwischen der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Herbst 2006 und der spä ter eingetretenen Invalidität ist unterbrochen worden, weil die Beigeladene danach bis zum dritten MS-Schub im Jahr 2011 wieder in ihrem Beruf im von ihr gewählten 70%- beziehungsweise 80%-Pensum arbeiten konnte (vgl. Urk.
31/3 S. 1). 5.2. 4
Nach dem dritten und vierten MS-Schub verschlechterte sich der Gesundheits zustand der Beigeladenen und sie ist gemäss Dr. B.___ wegen ihrer MS-Erkrankung im angestammten Beruf als Pharmaassistentin ab dem 27. März 2013 langfristig nur noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 14/10/5). 5. 2 . 5
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beigeladene beim ersten MS-Schub im Jahr 1999 bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert war. Die Bei geladene konnte danach aber
das von ihr aufgrund der Betreuungspflichten gegenüber ihrem Sohn und ihrer Tätigkeit in einem Zweipersonenhaushalt auf 60 % beziehungsweise später auf 70 % reduzierte Arbeitspensum während meh rerer Jahre
erfüllen . Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetreten en Inva lidität ist so mit unterbrochen. Nach dem zweiten MS-Schub ist echtzeitlich bis 3. Dezember 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr do kumentiert. In der Folge konnte die Arbeitsfähigkeit aber abermals gesteigert werden. Gemäss den Ausführungen der Beigeladenen bestanden bei der Pensumserhöhung auf 80 % per 1. März 2008 keine gesund heitlich Ein schränkungen, welche sich auf ihre Arbeitstätigkeit ausgewirkt hätte n . Die Beigeladene beschränkte ihr Arbeits pensum damals auf 80 %, damit sie sich der Betreuung ihres Sohnes und der Haushaltführung widmen konnte. In der Folge arbeitete die Beigeladene in diesem Pensum bis zum dritten MS-Schub im Jahr 201 1. Aufgrund dessen besteht keine zeitliche Konnexität zwischen der vorüber gehenden Arbeitsunfä higkeit im Jahr 2006 und der späteren Invalidität. Ab dem 1. Dezember 2009 war die Beigeladene bei der Klägerin berufsvorsorge versichert. Nach Lage der Akten ist die Arbeits unfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt hatte, während der Versiche rungsunterstellung bei der Klägerin eingetreten .
D emnach ist die Klage a b zu weis en. 6 .
6.1
Den Beklagten 1 und 2 steht in ihrer Funktion als Trägerin nen der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt viele r: BGE 128 V 124 E. 5b). 6.2
Die in eigener Sache prozessierende Beigeladene, welche für den vorliegenden Prozess keine Kosten für eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter gel tend macht, hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (zum Anspruch von Beigeladenen auf eine Prozessentschädigung: Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 34 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Den Beklagten 1 und 2 sowie der Beigeladenen
werden keine Prozessentschä digung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Advokatin Elisabeth Ruff Rudin - Caisse de pension de la Société
suisse de Pharmacie - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1963, absolvierte eine Lehre zur Pharmaassistentin (Urk. 14/2/4). Vom 1. Mai 1984 bis 30. November 2009 war sie bei der Y.___ tätig. Sie war von 1. Januar 1985 bis 30. April 2005 bei der Caisse de pension de la Société
suisse de Pharmacie und nach einem Eigen tümer- beziehungsweise Anschlusswechsel vom 1. Mai 2005 bis 30. No vember 2009 bei der Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (nachfolgend: Bâloise) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 9 S. 2, Urk. 10 S. 3). Seit 1. Dezember 2009 arbeitete sie für die Z.___ Dr. A.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Perso nalvorsorge stif tung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG berufsvorsorge ver sichert (Urk. 14/11/1, 4).
Am 2. Juli 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit dem 7. September 2011 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Multiple Sklerose (MS) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2/4-5, Urk. 14/6). Nach durchgeführten Ab klä rungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2014 mit Wirkung ab dem 1. März 2014 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 14/21).
Nach der Einstellung der Zahlungen durch die Krankentaggeld versicherun g per 27. März 2015 erbrachte
die Personalvorsorge stif tung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG X.___ im Rahmen von Vorleistungen ab 27.
März 2015 Invalidenleistungen (vgl. Urk. 2/6 -7) . Mit Schreiben vom 28.
April 2015 ge langte sie an die Bâloise . Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Bâloise leis tungspflichtig sei, weil eine relevante Arbeitsunfähigkeit von X.___ zumindest seit dem Jahr 2006 bestehe (Urk. 2/ 8 S. 2).
Die Bâloise lehnte ihre Le istungspflicht mit Schreiben vom 2. September 2015 ab, da der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität unterbrochen sei (Urk. 2/10). Eine Einigung konnte nicht erzielt wer den (vgl. Urk. 2/9, Urk. 2/11).
E. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen - und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit Hinwei sen).
E. 1.2 Der Arbeitsort der Beigeladenen war vom 1. Mai 1984 bis 30. November 2009 die Y.___
sowie ab 1. Dezember 2009 die Z.___
(Urk. 2/2-3, 5). Das angerufene Gericht ist für die Beur tei lung der vorliegenden Klage daher örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) sachlich zu ständig. 2.
E. 2.1 Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte 2 die für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zuständige Vorsorgeein richtung ist.
E. 2.1.1 Anspruch auf Invaliden leistungen haben gemäss Art. 23 lit . a BVG Personen, die im Sinne der Invali denversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gege ben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Ein klang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer auf ge tretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vor sorge einrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs.
E. 2.1.2 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.1.3 Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie mithin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine ge sundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist mit aller Sorgfalt zu prü fen . Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistun gen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_849/2012 vom 18. März 2013 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.1.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinrei chend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative An nahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hin weis auf BGE 126 V 360 E. 5b).
E. 2.2 Mit Klageantwort vom 23. September 2016 beantragte die Beklagte 2 Abwei sung der Klage. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte 1 die für die Ausrichtung der Invalidenleistungen zuständige Vorsorgeeinrichtung sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin (Urk. 9 S. 2).
Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 28. Oktober 2016 (Urk. 10 S. 2): “ 1. Die Klage gegen die Beklagte 1 auf Rückzahlung der Vorleistungen der Klä gerin sei abzuweisen. Demgemäss sei die Klage auf Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten 1 zur Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Klä gerin für die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vor sorge zuständig ist. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte 2 die für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zuständige Vorsorge ein richtung ist.
E. 2.2.1 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V
270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeits fähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spät folgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiederer langung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsun fähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichti gen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, nament lich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurtei lung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
E. 2.2.2 Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als Vorausset zung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vor sorgeeinrichtung beurteilt sich nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeits fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zu mutba ren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkom mens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.
E. 2.3 Mit Verfügung vom 1. November 2016 (Urk. 12) hat das hiesige Gericht die IV-Akten in Sachen X.___ (Urk. 14/1-38) beigezogen.
E. 2.4 Die Klägerin und die Beklagten hielten replicando (Urk. 18) und duplicando (Urk. 23, Urk. 26) jeweils an ihren Anträgen fest. Am 2. Mai 2017 wurde n den Verfahrensbeteiligten die Dupliken je wechselseitig zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 27).
E. 2.5 Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wurde X.___ zum Prozess bei ge laden (Urk. 28). Die Beigeladene liess sich mit Eingabe vom 2. Juli 2017 verneh men (Urk. 30, Urk. 31/1-3). Die Beklagte 1 und die Klägerin nahmen dazu jeweils mit Eingaben vom 1 4. Juli 2017 (Urk.
35) beziehungsweise 2 4. August 2017 (Urk. 38) Stellung. Am 2 2. September 2017 reichte die Beklagte 1 eine Ver nehmlassung zur Stellungnahme der Klägerin vom 2 4. August 2017 ein (Urk. 40). Diese Eingabe wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten am 25. Sep tember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 41).
E. 03 vom 12 . November 2003 führte das Bundesgericht zum zeit li chen Zusammenhang bei Schubkrankheiten
- wie zum Beispiel der Multi ple n Sklerose -
in E.
E. 3 . 2. 1 folgendes aus: Ein allzu strenger Massstab bei der Beurtei lung der zeitlichen Konnexität im Falle einer Schubkrankheit würde dazu füh ren, dass regelmässig jene Vorsorgeeinrichtung, die bei Ausbruch der Krankheit leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben Rentenleistungen zu bezahlen hätte, selbst wenn unter Umständen längere Abschnitte mit wieder hergestellter und in meh reren, wenn auch kurzen, Anstel lungsverhältnissen verwerteter Arbeits fähigkeit dazwischen l äg en. Ein solches Ergebnis wäre unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes in der beruflichen Vorsorge in jenen Fällen unerwünscht und gar als stossend zu bezeichnen, in welchen die Schub krank heit zu einem Zeitpunkt ausbr äche, in welchem eine Versicherungs deckung fehlt. Gerade beim Krankheitsbild der MS, das sich nicht immer gleich manifestier e und unterschiedliche Verläufe aufweise,
komm e
den gesam ten Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. 2.
E. 3.1 Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, dass d er Anspruch der Beigeladenen auf Leistungen der beruflichen Vorsorge aus den Folgen (Arbeitsun fähigkeit und In vali dität) ihrer MS -Erkrankung resultiere (Urk. 1 S.
5). Die Beigeladene habe im Ju li 1999 einen ersten, im Septem ber 2006 einen zweiten und im April und September 2011 einen dritten beziehungsweise vierten MS-Schub erlitten (Urk. 1 S. 6 ff., S. 20).
Nach dem zweite n MS-Schub im September 200
E. 3.2 Die Beklagte 1 macht im Wesentlichen geltend, dass die Beigeladene als allein erziehende Mutter jahrelang
freiwillig in einem konstanten Pensum von 70 % gearbeitet habe. So sei dies vor und jewei ls auch nach dem ersten und zweiten MS-Schub gewesen
(Urk. 10 S. 3) . Alsdann habe sie mit dem Stellen wechsel per 1. Dezember 2009 ein Arbeitsverhältnis mit einem 80%-Pensum angetreten . Sie habe ferner beabsichtigt, nach dem Lehrab schluss des im Jahr 1991 geborenen Sohnes das Pensum auf 100 % zu erhöhen. Dies sei nach dem dritten und insbesondere nach dem vierten MS-Schub im Jahr 2011 indes sen nicht mehr möglich gewesen (Urk.
E. 3.3 Die Beklagte 2 stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dem Bericht der C.___ vom 3 1. Juli 2013 sei zu entnehmen, dass die ersten Beschwerden der invalidi sierenden MS-Krankheit im Jahr 1999 aufgetreten seien. Damals habe die Beigeladene in einem 70%-Pensum ge arbeitet. Grund für dieses Teilzeitpensum sei nicht die Krankheit der Beige ladenen, sondern ihre persönliche Situation als alleinerziehende Mutter ge wesen. Nach den Aussagen der Ärzte der C.___ sei der Verlauf der MS-Krankheit bis ins Jahr 2006 insgesamt sehr gut gewesen. Die Beigeladene habe ihre Arbeit offenbar trotz der aufgetretenen Symptome gut bewältigen können. Entsprechend seien aus der Zeit bis am 3 0. April 2005 (Austritt bei der Beklagten 2) keine rele van ten, krankheitsbedingten Absenzen dokument iert. Der Beginn der vor sorge rechtlich massgebenden Arbeitsunfähigkeit falle somit in den Zeitraum nach dem 3 0. April 2005, weshalb sie (die Beklagte 2) nicht leistungspflichtig sei (Urk. 9 S. 2; Urk. 23 S. 3).
4.
Dem Bericht von Dr. B.___ vom 3 1. Juli 2013 zuhanden der IV-Stelle sind die folgenden (Haupt-)Diagnosen zu ent nehmen (Urk. 14/10/2-3) :
- Enzephalomyelitis
disseminata (“M ultiple Sklerose“; Erstdiagnose: August 1999, Erstsymptome : Juli 1999;
2. Schub : 1 7. September 2006;
3. Schub: 2. April 2011;
4. Schub :
3. September 2011) - Zervikobrachiales und zervikozephales belastungsabhängig zunehmen des Syndrom - Status nach Zervikalsyndrom links mit linkskranial genau lokalisierten Schluckschmerzen betont für leeres Schlucken und stechende Schmerzen bei Husten
Zur Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen hielt Dr. B.___ fest, dass auch nach dem zweiten MS - Schub nur die Möglichkeit einer MS - bedingten und als alleiner ziehende Mutter (ein Sohn) betreuungsbedingten Tätigkeit von 70 % bestanden habe . Auch hier seien schon für die (Arbeits-) Tätigkeit selbst und insbesondere auch den Haushalt für zwei Personen bezüglich Leistungsfähigkeit und Er müdung Grenzen gesetzt gewesen. Nachdem die Notwendigkeit zur Betreuung des Sohnes während der Lehre abgenommen habe, habe die Beigeladene ver sucht, auch aus finanziellen Gründen, die Arbeitstätigkeit zu steigern, was bis 100 % MS - bedingt nicht möglich gewesen sei. Bei m Stellenwechsel sei dann deswegen eine 80%ige Anstellung realisiert worden, welche bis zum 3. und ins besondere 4. Schub noch habe durchgehalten werden können. Dies mit der Akzeptanz der längeren Erholungszeit, aber noch möglichen Erholung, was nach dem 4. Schub bei doch erheblicher Zunahme der Symptomatik und neuer Symptome, insbesondere im linken Körperbereich, nicht mehr möglich gewesen sei . Mit der nach längerer 100%ige r Arbeitsunfähigkeit realisierten 50%igen Arbeits tätig keit vermehre sich im Rahmen der Arbeit nach Stunden die ständig vorhandene Grundsymptomatik. Die Beigelade ne könne sich aber bei einer 50%-Tätigkeit bis zum anderen Morgen wieder erholen, insbesondere auch von der Ermüdung und der Erschöpfung (Urk. 14/10/1).
Dr. B.___ attestierte der Beigeladenen in ihrem Beruf als Pharmaassistentin ab dem 2 7. März 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (bei einem 100%-Pensum). Dazu hielt er fest, dass b ei sehr günstigem Verlauf vermutlich langfristig eine 50%ige Arbeitstätigkeit möglich sei (Urk. 14/10/5).
5 .
5 .1
Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2014 sprach die IV-Stelle der Beigeladenen mit Wirkung ab 1. März 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Inva lidenrente zu (Urk. 14/21/1, Urk. 14/19/1). Den Beginn der einjähri gen Warte zeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG setzte sie auf den 2 7. März 2013 fest, da die Beigelade ne ab diesem Datum in ihrer Arbeits fähigkeit erheblich einge schränkt gewesen sei (Urk. 14/19/1) . Dem Feststel lungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle vom 7. März 2014 ist zu entnehmen, dass sie dies bezüglich auf die Berichte von Dr. B.___ vom 3 1. Juli und 4.
Dezember 2013 (Urk. 14/10 /1-6, Urk. 14/13/5-8) sowie auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin,
Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychia trie und Psychotherapie, vom 1 8. September 2013 (Urk. 14/12/2) ab gestellt hat (vgl. Urk. 14/15; ins besondere die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 1. März 2014 [ Urk. 14/15/3]).
Die IV- Verfügung vom 1 8. Juni 2014 wurde der Klägerin eröffnet (Urk.
E. 4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art.
E. 6 die 70%ige Arbeitstätigkeit wiederaufgenommen habe, jedoch weiterhin unter starker Er müdbarkeit gelitten und auch längere Erho lungszeiten nach Er schöpfungs zustä nden benötigt habe (Urk. 1 S. 18, 22 -23; Urk. 18 S. 3 -5, 7, 15, 21; Urk. 38 S. 7).
S ie habe
einzig wegen finanziellen Ex is tenz ängsten ihr ange stammtes Arbeits pen sum von 70 % fortgefüh rt (Urk. 1 S.
15, 19).
In der Folge seien die Beschwerden de s zweiten MS-Schube s nicht vollständig abgeklungen und die Beigela dene habe an erheb lichen Rest synd ro men gelitten (Urk. 1 S. 23). Des Weiteren habe die Bei ge ladene versucht, noch wäh rend der Berufsausbildung ihres 1991 gebo renen Sohnes ihr Pensum von 70
% auf 100
% zu steigern (Urk. 1 S.
22; Urk. 18 S.
E. 6.1 Den Beklagten 1 und 2 steht in ihrer Funktion als Trägerin nen der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt viele r: BGE 128 V 124 E. 5b).
E. 6.2 Die in eigener Sache prozessierende Beigeladene, welche für den vorliegenden Prozess keine Kosten für eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter gel tend macht, hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (zum Anspruch von Beigeladenen auf eine Prozessentschädigung: Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 34 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Den Beklagten 1 und 2 sowie der Beigeladenen
werden keine Prozessentschä digung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Advokatin Elisabeth Ruff Rudin - Caisse de pension de la Société
suisse de Pharmacie - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 10 , 18).
E. 14 /2 1/1).
Mithin ist sie grundsätzlich an die Betrachtungsweise der In vali de n versicherung gebunden (E. 2. 4) . Zu berücksichtigen ist aber, dass sich die Beigeladene, trotz bereits früher bestehenden Gesundheitsstörungen (vgl. Urk. 14/10/2-3), erst a m 2. Juli 2013 bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Sachverhalt,
Ziff. 1). Der Rentenanspruch hätte daher so oder anders frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung entstehen können (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Damit bestand für die IV-Stelle keine Notwendigkeit, den Zeitpunkt, ab welchem sich die gesund heit lichen Beeinträchtigungen der
Beigeladenen auf deren Arbeits fähig keit ausge wirkt haben, präzise festzulegen, weshalb eine Bindungswirkung für die Klägerin entfällt. 5.2
5.2.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte 1 oder die Beklagte 2 eine Leistungspflicht trifft, weil aufgrund der MS-Erkrankung der Beigeladenen eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, als sie bei der Beklagten 1 oder der Beklag ten 2 berufsvorsorgeversichert war. 5.2.2
Die Beigeladene war vo m
1. Januar 1985 bis 30. April 2005 bei der Beklagten 2
berufsvor sor geversichert (Sachverhalt, Ziff. 1). Mit ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2017 äusserte sich die Beigeladene zu ihrer früheren Arbeitstätigkeit (Urk.
30 S. 1, Urk. 31/3). Ihrer diesbezüglichen Zusammenstellung ist zu ent nehmen, dass sie in der Y.___
vom 1. Mai 1984 bis 1. Juli 1991 in einem 100%-Pensum tätig war (Urk. 31/3 S. 1). Nach der Geburt ihres Sohnes am 4. März 1991 reduzierte sie ihr Arbeitspensum beim selben Arbeitgeber zunächst vom
1. Juli 1991 bis 3 1. März 1993
auf 50 % . Danach erhöhte sie ihr Arbeitspensum für die Zeit vom 1. April 1993 bis 1. Mai 2005 auf 60 % . Dane ben widmete sie sich der Be treu ung und Erziehung ihres Sohnes, welcher wegen Koordinationsproblemen zwei Mal pro Woche Ergotherapie benötigte
(Urk. 31/3 S. 1). Die Beigeladene führte weiter aus, dass sie nach dem ersten MS-Schub im Jahr 1999 nach meh reren Wochen mit einem “kleineren Arbeitspensum“ wieder zu 60 % gearbeitet habe (Urk. 31/3 S. 1) . In den Berich ten der C.___ vom 1 3. August und 3. September 1999 wurde in diesem Zusammenhang fest gehalten, dass bei der Beigeladene n seit dem 1 9. Juli 1999 unter anderem eine Koordinationsstörung am distalen Arm rechts sowie feinmotorische Störungen der rechten Hand aufgetreten seien (Urk.
14/10/7, 9). In seinem Bericht vom 2 3. September 1999 führte Dr. B.___
sodann aus, dass die im Vordergrund gestandene n Störungen
(Koordinationsstörung und Schreib störung der rechten Hand) nicht mehr bestehen würden (Urk. 14/10/11). Es ist mithin davon aus zugehen, dass die Beigeladene nach dem ersten MS-Schub ihr bisheriges 60%-Arbeitspensum wieder
aufnehmen konnte . 5.2. 3
In der Folge arbeitete die Beigeladene weiterhin in d er Y.___ . Nach dem die Eigentümerin dieser Apotheke per 1. Mai 2005 gewechselt hatte, war sie ab diesem Tag bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert (Sachverhalt, Ziff. 1).
Die Beigeladene führte aus, dass sie ihr Arbeits pensum am 2. Mai 2005 auf 70 %
erhöht habe.
Dazu hielt s ie fest, dass bei ihrem Sohn bei einer Unter suchung in der E.___ Schwierigkeiten bei der räumlichen Wahr nehmung und bei der Konzentration festgestellt worden seien. Daraus habe eine Zusatzbelastung für die Erziehung und ein grösserer Zeitaufwand für die Unter stützung bei den Hausaufgaben resultiert (Urk. 31/3 S. 1). Zur MS-Erkrankung schrieb Dr. B.___ im Bericht zur Konsultation vom 5. Juli 2005, dass der Gesamtverlauf sehr gut gewesen sei und sich bislang keine Hinweise auf einen weiteren Schub gezeigt hätten
(Urk. 14/10/18).
Am 1 7. September 2006 kam es zum zw eiten MS-Schub mit einem unvollstän digen Hemisyndrom rechts und die Beigelade ne be gab sich am folgenden Tag zu Dr. B.___ (Urk. 14/10/20) . Dieser attestierte ihr vorerst bis zum 2 4. September 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
14/10/21). Dr. B.___ untersuchte die Beigeladene sodann am 1 4. November 2006 und hielt in seinem Bericht vom selben Tag fest, dass nach dem zweiten MS-Schub aktuell ein Restsyndrom nach rascher Verbesserung des unvollständigen Hemi syndroms
bestehe . In die sem Bericht führte er ferner aus, dass die Beigeladene bei der 50%igen Arbeits tätig keit (70%-Anstellungsvertrag) gegen Mittag ver mehrt müde sei und vermehrt auch Beschwerden mit dem rechten Arm bestün den (Urk. 14/10/22). Die 50%ige Arbeitstätigkeit (20%igen Arbeitsunfähigkeit bei einem 70%-Anstellungs vertrag) sei vorläufig bis 2. Dezember 2006 bei zubehal ten. Ab dem 3. Dezember 2006 sei die 70%ige Arbeitstätigkeit als Arbeitsver such wieder
auf zunehmen . Bei zu starker Müdigkeit müss e die Beige lade ne aber weiterhin zu 50 % arbeiten (Urk. 14/10/23). Z um weiteren Verlauf ist den Aus führungen der Beigeladenen zu entnehmen, dass sie ab dem 4. De zember 2006 wieder zu 70 % arbeitstätig gewesen sei (Urk. 31/3 S. 1). Gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ vom 31. Juli 2013 wollte die Beigeladenen dann, als der Betreuungs bedarf des Sohnes während der Lehre ab genommen ha tte,
aus finan ziellen Gründen ihr Arbeitspensum erhöhen. Sie habe indes “MS bedingt“ keine Er höhung des Pensums bis 100 % erreichen können. Weiter führte Dr. B.___ aus, dass “ deswegen“ beim Stellenwechsel (per
1. Dezember 2009)
eine 80%ige Anstel lung realisiert worden sei (E. 4 vorstehend) . Diese Aus führungen lassen darauf schliessen, dass die Beigeladene wegen ihrer MS-Er krankung bereits während der Zeit, als s ie bei der Beklagten 1 berufsvorsorge versichert war
(
1. Mai 2005 bis 30. No vember 2009; Sachverhalt Ziff. 1), nur in einem 80%-Pensum hat arbeiten können.
Auch wenn diese Ausführungen dem Bericht von Dr. B.___ vom 31. Juli 2013 zuhanden der IV-Stelle (Urk.
14/10/1-6) entnom men wurde n, so ist doch zu berück sichtigen, dass Dr. B.___ die Bei geladene wegen der MS-Erkrankungen seit 1999 behandelt (vgl. Urk. 14/10/10) und damit aufgrund seiner eigenen echtzeitlichen Wahr nehmungen berichten konn te. Des Weiteren ist dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 7. M ärz 2007 zu ent nehmen, d ass die 70%ige Arbeitstätigkeit zwar wie geplant ab anfangs De zember 2006 wieder habe er reicht werden können. Dies allerdings immer noch unter starker Ermüdbarkeit und auch längerer Erholungszeit nach Er müdungen (Urk. 14/10/24). Dem Be richt von Dr. B.___ vom 1 9. August 2008 ist wiederum zu entnehmen, dass es der Beigela denen im Jahr 2007 und bis in das Jahr 2008 hinein sehr gut gegangen sei. Danach hätten Umbauarbeiten in der Apotheke die Ruhe und Kontinuität gestört. Ab April 2008 habe die Beige ladene mit Beginn der Umbauarbeiten in ihrer Wohnung keine Ruhe mehr fin den können. Diese Verhältnisse hätten ein
zervikobrachiales und zervikozep hales Syndrom ausgelöst, welches belastungsabhän g ig zugenommen habe (Urk. 14/10/27-28). Die Beigeladene selbst hat in ihrer Stellung nahme vom 2. Juli 2017 indes aus geführt, dass sie - wegen der MS-Erkrankung - zeit weise zu 100 % arbeitsun fähig gewesen sei und mehrere Wochen in einem reduzierten Arbeitspensum habe arbeiten müssen, ansonsten ihr Arbeitspensum aber “immer normal er füllt“ habe (Urk. 30 S. 1). Entscheidend ist dabei, dass sich diese Aussage auf das von ihr gewählte Arbeitspensum bezieht. Sie hat ihr Arbeitspensum bei der Y.___ ab dem 1. März 2008 von 70 % auf 80 % erhöh t (Urk. 31/1). Dies sei, so die Beigeladene weiter, möglich gewesen, weil damals ge sund heit lich keine Einschränkungen bestanden hätten, welche sich auf ihre Arbeit aus gewirkt hätten. Grund für das 80%-Arbeitspensum sei gewesen, dass i hr Sohn damals die Sekundar schule besucht
habe und danach eine Lehre als Gebä ude planer Fachrichtung Lüftung begonnen
habe . Weil bei ihrem Sohn im mer noch Konzentrationsstörungen und Einschränkungen der Hirnleistungen bestanden hätten, habe sie sich zu 20 % seiner Betreuung und der Haushaltführung gewidmet (Urk. 31/ 3 S.
1). Das Arbeitspensum war von der Beigeladenen somit nicht
aus gesund heitlichen Gründen auf 80 % begrenzt worden. Weil sie dieses wegen der Betreuungspflichten gegenüber ihrem Sohn damals so oder anders nicht erhöht hätte, und folglich bei der Beklagten 1 nur in einem 80%-Pensum versichert gewesen wäre, braucht nicht geprüft zu werden, ob in einem hypo thetischen 100%-Pensum eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hätte. Aus den Ausführungen von Dr. B.___ im Bericht vom 31. Juli 2013 (Urk.
14/10/1) kann die Klägerin jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ablei ten, da er mit den eigenen Ausführungen der Beigeladenen bezüglich de r Gründe für deren reduziertes Pensum nicht übereinstimmt.
Es ist daher
nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die Beige ladene aufgrund ihrer MS-Erkrankung während der Versicherungsunter stellung bei der Beklagten 1 vom
1. Mai 2005 bis 30. No vember 2009 (Sachverhalt Ziff. 1) dauernd für zumindest 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war.
Der zeitliche Zusammenhang zwischen der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Herbst 2006 und der spä ter eingetretenen Invalidität ist unterbrochen worden, weil die Beigeladene danach bis zum dritten MS-Schub im Jahr 2011 wieder in ihrem Beruf im von ihr gewählten 70%- beziehungsweise 80%-Pensum arbeiten konnte (vgl. Urk.
31/3 S. 1). 5.2. 4
Nach dem dritten und vierten MS-Schub verschlechterte sich der Gesundheits zustand der Beigeladenen und sie ist gemäss Dr. B.___ wegen ihrer MS-Erkrankung im angestammten Beruf als Pharmaassistentin ab dem 27. März 2013 langfristig nur noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 14/10/5). 5. 2 . 5
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beigeladene beim ersten MS-Schub im Jahr 1999 bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert war. Die Bei geladene konnte danach aber
das von ihr aufgrund der Betreuungspflichten gegenüber ihrem Sohn und ihrer Tätigkeit in einem Zweipersonenhaushalt auf 60 % beziehungsweise später auf 70 % reduzierte Arbeitspensum während meh rerer Jahre
erfüllen . Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetreten en Inva lidität ist so mit unterbrochen. Nach dem zweiten MS-Schub ist echtzeitlich bis 3. Dezember 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr do kumentiert. In der Folge konnte die Arbeitsfähigkeit aber abermals gesteigert werden. Gemäss den Ausführungen der Beigeladenen bestanden bei der Pensumserhöhung auf 80 % per 1. März 2008 keine gesund heitlich Ein schränkungen, welche sich auf ihre Arbeitstätigkeit ausgewirkt hätte n . Die Beigeladene beschränkte ihr Arbeits pensum damals auf 80 %, damit sie sich der Betreuung ihres Sohnes und der Haushaltführung widmen konnte. In der Folge arbeitete die Beigeladene in diesem Pensum bis zum dritten MS-Schub im Jahr 201 1. Aufgrund dessen besteht keine zeitliche Konnexität zwischen der vorüber gehenden Arbeitsunfä higkeit im Jahr 2006 und der späteren Invalidität. Ab dem 1. Dezember 2009 war die Beigeladene bei der Klägerin berufsvorsorge versichert. Nach Lage der Akten ist die Arbeits unfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt hatte, während der Versiche rungsunterstellung bei der Klägerin eingetreten .
D emnach ist die Klage a b zu weis en. 6 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00072
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
21. März 2018 in Sachen Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG Kapellenstrasse 5, 3011 Bern Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich gegen 1.
Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge c/o Basler Leben AG Aeschengraben 21, 4051 Basel 2.
Caisse de pension de la Sociét é
suisse de Pharmacie rue Pedro- Meylan 7, c/ Ofac, case
postale 6124, 1211 Genève 6 Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Advokatin Elisabeth Ruff Rudin Dufour
Advokatur Notariat Dufourstrasse 49, 4010 Basel weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1963, absolvierte eine Lehre zur Pharmaassistentin (Urk. 14/2/4). Vom 1. Mai 1984 bis 30. November 2009 war sie bei der Y.___ tätig. Sie war von 1. Januar 1985 bis 30. April 2005 bei der Caisse de pension de la Société
suisse de Pharmacie und nach einem Eigen tümer- beziehungsweise Anschlusswechsel vom 1. Mai 2005 bis 30. No vember 2009 bei der Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (nachfolgend: Bâloise) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 9 S. 2, Urk. 10 S. 3). Seit 1. Dezember 2009 arbeitete sie für die Z.___ Dr. A.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Perso nalvorsorge stif tung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG berufsvorsorge ver sichert (Urk. 14/11/1, 4).
Am 2. Juli 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit dem 7. September 2011 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Multiple Sklerose (MS) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/2/4-5, Urk. 14/6). Nach durchgeführten Ab klä rungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2014 mit Wirkung ab dem 1. März 2014 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 14/21).
Nach der Einstellung der Zahlungen durch die Krankentaggeld versicherun g per 27. März 2015 erbrachte
die Personalvorsorge stif tung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG X.___ im Rahmen von Vorleistungen ab 27.
März 2015 Invalidenleistungen (vgl. Urk. 2/6 -7) . Mit Schreiben vom 28.
April 2015 ge langte sie an die Bâloise . Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Bâloise leis tungspflichtig sei, weil eine relevante Arbeitsunfähigkeit von X.___ zumindest seit dem Jahr 2006 bestehe (Urk. 2/ 8 S. 2).
Die Bâloise lehnte ihre Le istungspflicht mit Schreiben vom 2. September 2015 ab, da der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität unterbrochen sei (Urk. 2/10). Eine Einigung konnte nicht erzielt wer den (vgl. Urk. 2/9, Urk. 2/11). 2.
2.1
Mit Eingabe vom 16. August 2016 erhob die Personalvorsorge stif tung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG Klage gegen die Bâloise (Beklagte 1) und die Caisse de pension de la Société
suisse de Pharmacie (Beklagte 2) und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2): “ 1. 1.1 Es sei festzustellen, dass die Beklagte 1 die für die Ausrichtung der Invali denleistungen aus beruflicher Vorsorge zuständige Vorsorgeeinrichtung ist. 1.2 Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin die unter dem Titel Vor leistung ab dem 27. März 2015 erbrachten Rentenbetreffnisse (Valuta per 31. Juli 2016: Fr. 8‘760.--) vollumfänglich zurückzuerstatten nebst 5 % Verzugszins spätestens seit Klageeinreichung. 2. 2.1 Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte 2 die für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zuständige Vorsorgeein richtung ist. 2.2 Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin die unter dem Titel Vorleistungen ab dem 27. März 2015 erbrachten Rentenbetreffnisse (Valuta per 31. Juli 2016: Fr. 8‘760.--) vollumfänglich zurückzuerstatten nebst 5 % Verzugszins spätestens seit Klageeinreichung. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“ 2.2
Mit Klageantwort vom 23. September 2016 beantragte die Beklagte 2 Abwei sung der Klage. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte 1 die für die Ausrichtung der Invalidenleistungen zuständige Vorsorgeeinrichtung sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin (Urk. 9 S. 2).
Die Beklagte 1 beantragte mit Klageantwort vom 28. Oktober 2016 (Urk. 10 S. 2): “ 1. Die Klage gegen die Beklagte 1 auf Rückzahlung der Vorleistungen der Klä gerin sei abzuweisen. Demgemäss sei die Klage auf Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten 1 zur Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Klä gerin für die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vor sorge zuständig ist. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte 2 die für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zuständige Vorsorge ein richtung ist. 3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, eventualiter der Beklag ten 2.“ 2.3
Mit Verfügung vom 1. November 2016 (Urk. 12) hat das hiesige Gericht die IV-Akten in Sachen X.___ (Urk. 14/1-38) beigezogen. 2.4
Die Klägerin und die Beklagten hielten replicando (Urk. 18) und duplicando (Urk. 23, Urk. 26) jeweils an ihren Anträgen fest. Am 2. Mai 2017 wurde n den Verfahrensbeteiligten die Dupliken je wechselseitig zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 27). 2.5
Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wurde X.___ zum Prozess bei ge laden (Urk. 28). Die Beigeladene liess sich mit Eingabe vom 2. Juli 2017 verneh men (Urk. 30, Urk. 31/1-3). Die Beklagte 1 und die Klägerin nahmen dazu jeweils mit Eingaben vom 1 4. Juli 2017 (Urk.
35) beziehungsweise 2 4. August 2017 (Urk. 38) Stellung. Am 2 2. September 2017 reichte die Beklagte 1 eine Ver nehmlassung zur Stellungnahme der Klägerin vom 2 4. August 2017 ein (Urk. 40). Diese Eingabe wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten am 25. Sep tember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 41). 3.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unter lagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen - und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit Hinwei sen). 1.2
Der Arbeitsort der Beigeladenen war vom 1. Mai 1984 bis 30. November 2009 die Y.___
sowie ab 1. Dezember 2009 die Z.___
(Urk. 2/2-3, 5). Das angerufene Gericht ist für die Beur tei lung der vorliegenden Klage daher örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) sachlich zu ständig. 2.
2.1 2.1.1
Anspruch auf Invaliden leistungen haben gemäss Art. 23 lit . a BVG Personen, die im Sinne der Invali denversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gege ben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Ein klang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer auf ge tretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vor sorge einrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.1.2
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.1.3
Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie mithin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine ge sundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist mit aller Sorgfalt zu prü fen . Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistun gen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_849/2012 vom 18. März 2013 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.1.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinrei chend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative An nahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hin weis auf BGE 126 V 360 E. 5b). 2.2
2.2.1
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V
270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeits fähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spät folgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiederer langung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsun fähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Ver besserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichti gen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, nament lich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurtei lung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2.2.2
Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als Vorausset zung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vor sorgeeinrichtung beurteilt sich nach der Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeits fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zu mutba ren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkom mens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 2. 3
Mit Urteil B 12 / 03 vom 12 . November 2003 führte das Bundesgericht zum zeit li chen Zusammenhang bei Schubkrankheiten
- wie zum Beispiel der Multi ple n Sklerose -
in E. 3 . 2. 1 folgendes aus: Ein allzu strenger Massstab bei der Beurtei lung der zeitlichen Konnexität im Falle einer Schubkrankheit würde dazu füh ren, dass regelmässig jene Vorsorgeeinrichtung, die bei Ausbruch der Krankheit leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben Rentenleistungen zu bezahlen hätte, selbst wenn unter Umständen längere Abschnitte mit wieder hergestellter und in meh reren, wenn auch kurzen, Anstel lungsverhältnissen verwerteter Arbeits fähigkeit dazwischen l äg en. Ein solches Ergebnis wäre unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes in der beruflichen Vorsorge in jenen Fällen unerwünscht und gar als stossend zu bezeichnen, in welchen die Schub krank heit zu einem Zeitpunkt ausbr äche, in welchem eine Versicherungs deckung fehlt. Gerade beim Krankheitsbild der MS, das sich nicht immer gleich manifestier e und unterschiedliche Verläufe aufweise,
komm e
den gesam ten Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. 2. 4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Über legung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete An meldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungs gemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsor geeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Ein beziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Fest setzung des Inva liditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 5
Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeein trichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungs pflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vor sorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 3. 3.1
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, dass d er Anspruch der Beigeladenen auf Leistungen der beruflichen Vorsorge aus den Folgen (Arbeitsun fähigkeit und In vali dität) ihrer MS -Erkrankung resultiere (Urk. 1 S.
5). Die Beigeladene habe im Ju li 1999 einen ersten, im Septem ber 2006 einen zweiten und im April und September 2011 einen dritten beziehungsweise vierten MS-Schub erlitten (Urk. 1 S. 6 ff., S. 20).
Nach dem zweite n MS-Schub im September 200 6
hätten durchgehend erhebliche
gesundheitliche Einschränkun gen des Leistungs ver mögens der Beigeladene bestanden (Urk. 1 S. 8-13, 15, 18-19) . Aus dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Chefarzt Neurologie, C.___, vom 3 1. Juli 2013 gehe hervor, dass bei der Beigeladenen zu mindest seit dem zweiten MS-Schub im Jahr 2006 eine Einbusse der Leistungs fähigkeit von mindestens 20 % bestehe (Urk. 1 S. 17, 19; Urk. 18 S. 17). Den echtzeitlichen medizinischen Berichten sei sodann zu entnehmen, dass die Beigeladene zwar anfangs Dezember 200 6 die 70%ige Arbeitstätigkeit wiederaufgenommen habe, jedoch weiterhin unter starker Er müdbarkeit gelitten und auch längere Erho lungszeiten nach Er schöpfungs zustä nden benötigt habe (Urk. 1 S. 18, 22 -23; Urk. 18 S. 3 -5, 7, 15, 21; Urk. 38 S. 7).
S ie habe
einzig wegen finanziellen Ex is tenz ängsten ihr ange stammtes Arbeits pen sum von 70 % fortgefüh rt (Urk. 1 S.
15, 19).
In der Folge seien die Beschwerden de s zweiten MS-Schube s nicht vollständig abgeklungen und die Beigela dene habe an erheb lichen Rest synd ro men gelitten (Urk. 1 S. 23). Des Weiteren habe die Bei ge ladene versucht, noch wäh rend der Berufsausbildung ihres 1991 gebo renen Sohnes ihr Pensum von 70
% auf 100
% zu steigern (Urk. 1 S.
22; Urk. 18 S.
10; Urk. 38 S.
8). Die se Versuche seien aber wegen der MS-Erkrankung
gescheitert
(Urk. 1 S.
14-15, 19, 22; Urk. 18 S.
8, 12-13, 16, 18; Urk. 38 S.
9). Nach den im Jahre 2011 erlittenen dritten und vierten MS-Schüben sei die Beschwer de symptomatik der Beigelade nen weiter eskaliert (Urk. 1 S.
23).
Wie aufgezeigt, sei d ie vorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 20 %
aber schon vor der Zeit des Versiche ru ngsverhältnisses bei der Kläger i n, das heisse vor dem
1. Dezember 2009 eingetreten (Urk. 1 S.
19). Als Mitarbeiterin in der Y.___ sei die Beigeladene vom 1. Mai 2005 bis 30. Novem ber 2009 bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert ge wesen (Urk. 1 S. 13). Daher sei nicht sie (die Kläge rin), sondern die Beklagte 1 die leistungs pflichtige Vorsorgeeinrichtung (Urk. 1 S. 15). Allen falls
wäre, da die Bei geladene nach der ersten MS-Schuber krankung 1999 nie mehr voll leistungs fähig gewesen sei, die Beklagte 2 leis tungspflichtig (Urk. 1 S. 24-25; Urk. 18 S. 21). 3.2
Die Beklagte 1 macht im Wesentlichen geltend, dass die Beigeladene als allein erziehende Mutter jahrelang
freiwillig in einem konstanten Pensum von 70 % gearbeitet habe. So sei dies vor und jewei ls auch nach dem ersten und zweiten MS-Schub gewesen
(Urk. 10 S. 3) . Alsdann habe sie mit dem Stellen wechsel per 1. Dezember 2009 ein Arbeitsverhältnis mit einem 80%-Pensum angetreten . Sie habe ferner beabsichtigt, nach dem Lehrab schluss des im Jahr 1991 geborenen Sohnes das Pensum auf 100 % zu erhöhen. Dies sei nach dem dritten und insbesondere nach dem vierten MS-Schub im Jahr 2011 indes sen nicht mehr möglich gewesen (Urk. 10 S. 3-4, 10 -11, 14-16; Urk. 26 S. 3 -4) . Jedenfalls sei in der Zeit, als die Beigeladene bei ihr (der Beklagten 1) berufs vorsorgeversichert gewesen sei, ke ine länger fristige Arbeits unfähigkeit doku mentiert, auch wenn die Beigelade ne unter Ermüdungser scheinungen gelitten habe (Urk. 10 S. 11, 14). In den echtzeitlichen Akten fän den sich insbesondere keine Hinweise darauf, dass die Beigela dene aus gesundheitlichen Gründen weniger gearbeitet hätte als gewünscht, am Arbeitsplatz überfordert gewesen wäre, Probleme mit dem Arbeit geber gehabt hätte, ihre Arbeit hätte umstellen müssen, die 80%ige Tätig keit beim Stellenwechsel nur als leidensan gepasste Tätigkeit angetreten hätte oder im Arbeitsalltag mehr als
erheblich einge schränkt gewesen wäre (Urk. 26 S. 3).
Aufgrund der Stellungnahme der Beigela denen vom
2. Jul i 2017 stehe sodann fest, dass s ie ihr Arbeitspensum wegen der Betreuungspflichten gegen über dem Sohn auf 70 % be ziehungs weise ab 1. März 2008 auf 80 % begrenzt habe. Das Arbeitspensum sei somit nicht aus gesund heitlichen Gründen reduziert worden (Urk. 35 S. 1). Ferner werde aus den zahl reichen krankheits beding ten Abwesenheiten ab dem Jahr 2011 ersichtlich, dass es der Beige ladenen erst nach dem dritten und insbesondere nach dem vierten MS-Schub im Jahr 2011 nicht mehr möglich gewesen sei, das freiwillig gewähl te Arbeits pensum von 80 % längerfristig aufrechtzuerhalten (Urk. 10 S. 12).
Falls bereits vor dem dritten be ziehungsweise vierten MS-Schub im Jahr 2011 von einer mani festen Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre, wäre jedenfalls zu beachten, dass sich die MS-Diagnose samt Müdigkeit sowie die Migräne und das Zervikal syndrom bereits 1999 leistungs einschränkend ausgewirkt hätten (Urk. 10 S.
10, 18). 3.3
Die Beklagte 2 stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dem Bericht der C.___ vom 3 1. Juli 2013 sei zu entnehmen, dass die ersten Beschwerden der invalidi sierenden MS-Krankheit im Jahr 1999 aufgetreten seien. Damals habe die Beigeladene in einem 70%-Pensum ge arbeitet. Grund für dieses Teilzeitpensum sei nicht die Krankheit der Beige ladenen, sondern ihre persönliche Situation als alleinerziehende Mutter ge wesen. Nach den Aussagen der Ärzte der C.___ sei der Verlauf der MS-Krankheit bis ins Jahr 2006 insgesamt sehr gut gewesen. Die Beigeladene habe ihre Arbeit offenbar trotz der aufgetretenen Symptome gut bewältigen können. Entsprechend seien aus der Zeit bis am 3 0. April 2005 (Austritt bei der Beklagten 2) keine rele van ten, krankheitsbedingten Absenzen dokument iert. Der Beginn der vor sorge rechtlich massgebenden Arbeitsunfähigkeit falle somit in den Zeitraum nach dem 3 0. April 2005, weshalb sie (die Beklagte 2) nicht leistungspflichtig sei (Urk. 9 S. 2; Urk. 23 S. 3).
4.
Dem Bericht von Dr. B.___ vom 3 1. Juli 2013 zuhanden der IV-Stelle sind die folgenden (Haupt-)Diagnosen zu ent nehmen (Urk. 14/10/2-3) :
- Enzephalomyelitis
disseminata (“M ultiple Sklerose“; Erstdiagnose: August 1999, Erstsymptome : Juli 1999;
2. Schub : 1 7. September 2006;
3. Schub: 2. April 2011;
4. Schub :
3. September 2011) - Zervikobrachiales und zervikozephales belastungsabhängig zunehmen des Syndrom - Status nach Zervikalsyndrom links mit linkskranial genau lokalisierten Schluckschmerzen betont für leeres Schlucken und stechende Schmerzen bei Husten
Zur Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen hielt Dr. B.___ fest, dass auch nach dem zweiten MS - Schub nur die Möglichkeit einer MS - bedingten und als alleiner ziehende Mutter (ein Sohn) betreuungsbedingten Tätigkeit von 70 % bestanden habe . Auch hier seien schon für die (Arbeits-) Tätigkeit selbst und insbesondere auch den Haushalt für zwei Personen bezüglich Leistungsfähigkeit und Er müdung Grenzen gesetzt gewesen. Nachdem die Notwendigkeit zur Betreuung des Sohnes während der Lehre abgenommen habe, habe die Beigeladene ver sucht, auch aus finanziellen Gründen, die Arbeitstätigkeit zu steigern, was bis 100 % MS - bedingt nicht möglich gewesen sei. Bei m Stellenwechsel sei dann deswegen eine 80%ige Anstellung realisiert worden, welche bis zum 3. und ins besondere 4. Schub noch habe durchgehalten werden können. Dies mit der Akzeptanz der längeren Erholungszeit, aber noch möglichen Erholung, was nach dem 4. Schub bei doch erheblicher Zunahme der Symptomatik und neuer Symptome, insbesondere im linken Körperbereich, nicht mehr möglich gewesen sei . Mit der nach längerer 100%ige r Arbeitsunfähigkeit realisierten 50%igen Arbeits tätig keit vermehre sich im Rahmen der Arbeit nach Stunden die ständig vorhandene Grundsymptomatik. Die Beigelade ne könne sich aber bei einer 50%-Tätigkeit bis zum anderen Morgen wieder erholen, insbesondere auch von der Ermüdung und der Erschöpfung (Urk. 14/10/1).
Dr. B.___ attestierte der Beigeladenen in ihrem Beruf als Pharmaassistentin ab dem 2 7. März 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (bei einem 100%-Pensum). Dazu hielt er fest, dass b ei sehr günstigem Verlauf vermutlich langfristig eine 50%ige Arbeitstätigkeit möglich sei (Urk. 14/10/5).
5 .
5 .1
Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2014 sprach die IV-Stelle der Beigeladenen mit Wirkung ab 1. März 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Inva lidenrente zu (Urk. 14/21/1, Urk. 14/19/1). Den Beginn der einjähri gen Warte zeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG setzte sie auf den 2 7. März 2013 fest, da die Beigelade ne ab diesem Datum in ihrer Arbeits fähigkeit erheblich einge schränkt gewesen sei (Urk. 14/19/1) . Dem Feststel lungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle vom 7. März 2014 ist zu entnehmen, dass sie dies bezüglich auf die Berichte von Dr. B.___ vom 3 1. Juli und 4.
Dezember 2013 (Urk. 14/10 /1-6, Urk. 14/13/5-8) sowie auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin,
Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychia trie und Psychotherapie, vom 1 8. September 2013 (Urk. 14/12/2) ab gestellt hat (vgl. Urk. 14/15; ins besondere die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 1. März 2014 [ Urk. 14/15/3]).
Die IV- Verfügung vom 1 8. Juni 2014 wurde der Klägerin eröffnet (Urk. 14 /2 1/1).
Mithin ist sie grundsätzlich an die Betrachtungsweise der In vali de n versicherung gebunden (E. 2. 4) . Zu berücksichtigen ist aber, dass sich die Beigeladene, trotz bereits früher bestehenden Gesundheitsstörungen (vgl. Urk. 14/10/2-3), erst a m 2. Juli 2013 bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Sachverhalt,
Ziff. 1). Der Rentenanspruch hätte daher so oder anders frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung entstehen können (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Damit bestand für die IV-Stelle keine Notwendigkeit, den Zeitpunkt, ab welchem sich die gesund heit lichen Beeinträchtigungen der
Beigeladenen auf deren Arbeits fähig keit ausge wirkt haben, präzise festzulegen, weshalb eine Bindungswirkung für die Klägerin entfällt. 5.2
5.2.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte 1 oder die Beklagte 2 eine Leistungspflicht trifft, weil aufgrund der MS-Erkrankung der Beigeladenen eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, als sie bei der Beklagten 1 oder der Beklag ten 2 berufsvorsorgeversichert war. 5.2.2
Die Beigeladene war vo m
1. Januar 1985 bis 30. April 2005 bei der Beklagten 2
berufsvor sor geversichert (Sachverhalt, Ziff. 1). Mit ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2017 äusserte sich die Beigeladene zu ihrer früheren Arbeitstätigkeit (Urk.
30 S. 1, Urk. 31/3). Ihrer diesbezüglichen Zusammenstellung ist zu ent nehmen, dass sie in der Y.___
vom 1. Mai 1984 bis 1. Juli 1991 in einem 100%-Pensum tätig war (Urk. 31/3 S. 1). Nach der Geburt ihres Sohnes am 4. März 1991 reduzierte sie ihr Arbeitspensum beim selben Arbeitgeber zunächst vom
1. Juli 1991 bis 3 1. März 1993
auf 50 % . Danach erhöhte sie ihr Arbeitspensum für die Zeit vom 1. April 1993 bis 1. Mai 2005 auf 60 % . Dane ben widmete sie sich der Be treu ung und Erziehung ihres Sohnes, welcher wegen Koordinationsproblemen zwei Mal pro Woche Ergotherapie benötigte
(Urk. 31/3 S. 1). Die Beigeladene führte weiter aus, dass sie nach dem ersten MS-Schub im Jahr 1999 nach meh reren Wochen mit einem “kleineren Arbeitspensum“ wieder zu 60 % gearbeitet habe (Urk. 31/3 S. 1) . In den Berich ten der C.___ vom 1 3. August und 3. September 1999 wurde in diesem Zusammenhang fest gehalten, dass bei der Beigeladene n seit dem 1 9. Juli 1999 unter anderem eine Koordinationsstörung am distalen Arm rechts sowie feinmotorische Störungen der rechten Hand aufgetreten seien (Urk.
14/10/7, 9). In seinem Bericht vom 2 3. September 1999 führte Dr. B.___
sodann aus, dass die im Vordergrund gestandene n Störungen
(Koordinationsstörung und Schreib störung der rechten Hand) nicht mehr bestehen würden (Urk. 14/10/11). Es ist mithin davon aus zugehen, dass die Beigeladene nach dem ersten MS-Schub ihr bisheriges 60%-Arbeitspensum wieder
aufnehmen konnte . 5.2. 3
In der Folge arbeitete die Beigeladene weiterhin in d er Y.___ . Nach dem die Eigentümerin dieser Apotheke per 1. Mai 2005 gewechselt hatte, war sie ab diesem Tag bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert (Sachverhalt, Ziff. 1).
Die Beigeladene führte aus, dass sie ihr Arbeits pensum am 2. Mai 2005 auf 70 %
erhöht habe.
Dazu hielt s ie fest, dass bei ihrem Sohn bei einer Unter suchung in der E.___ Schwierigkeiten bei der räumlichen Wahr nehmung und bei der Konzentration festgestellt worden seien. Daraus habe eine Zusatzbelastung für die Erziehung und ein grösserer Zeitaufwand für die Unter stützung bei den Hausaufgaben resultiert (Urk. 31/3 S. 1). Zur MS-Erkrankung schrieb Dr. B.___ im Bericht zur Konsultation vom 5. Juli 2005, dass der Gesamtverlauf sehr gut gewesen sei und sich bislang keine Hinweise auf einen weiteren Schub gezeigt hätten
(Urk. 14/10/18).
Am 1 7. September 2006 kam es zum zw eiten MS-Schub mit einem unvollstän digen Hemisyndrom rechts und die Beigelade ne be gab sich am folgenden Tag zu Dr. B.___ (Urk. 14/10/20) . Dieser attestierte ihr vorerst bis zum 2 4. September 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk.
14/10/21). Dr. B.___ untersuchte die Beigeladene sodann am 1 4. November 2006 und hielt in seinem Bericht vom selben Tag fest, dass nach dem zweiten MS-Schub aktuell ein Restsyndrom nach rascher Verbesserung des unvollständigen Hemi syndroms
bestehe . In die sem Bericht führte er ferner aus, dass die Beigeladene bei der 50%igen Arbeits tätig keit (70%-Anstellungsvertrag) gegen Mittag ver mehrt müde sei und vermehrt auch Beschwerden mit dem rechten Arm bestün den (Urk. 14/10/22). Die 50%ige Arbeitstätigkeit (20%igen Arbeitsunfähigkeit bei einem 70%-Anstellungs vertrag) sei vorläufig bis 2. Dezember 2006 bei zubehal ten. Ab dem 3. Dezember 2006 sei die 70%ige Arbeitstätigkeit als Arbeitsver such wieder
auf zunehmen . Bei zu starker Müdigkeit müss e die Beige lade ne aber weiterhin zu 50 % arbeiten (Urk. 14/10/23). Z um weiteren Verlauf ist den Aus führungen der Beigeladenen zu entnehmen, dass sie ab dem 4. De zember 2006 wieder zu 70 % arbeitstätig gewesen sei (Urk. 31/3 S. 1). Gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ vom 31. Juli 2013 wollte die Beigeladenen dann, als der Betreuungs bedarf des Sohnes während der Lehre ab genommen ha tte,
aus finan ziellen Gründen ihr Arbeitspensum erhöhen. Sie habe indes “MS bedingt“ keine Er höhung des Pensums bis 100 % erreichen können. Weiter führte Dr. B.___ aus, dass “ deswegen“ beim Stellenwechsel (per
1. Dezember 2009)
eine 80%ige Anstel lung realisiert worden sei (E. 4 vorstehend) . Diese Aus führungen lassen darauf schliessen, dass die Beigeladene wegen ihrer MS-Er krankung bereits während der Zeit, als s ie bei der Beklagten 1 berufsvorsorge versichert war
(
1. Mai 2005 bis 30. No vember 2009; Sachverhalt Ziff. 1), nur in einem 80%-Pensum hat arbeiten können.
Auch wenn diese Ausführungen dem Bericht von Dr. B.___ vom 31. Juli 2013 zuhanden der IV-Stelle (Urk.
14/10/1-6) entnom men wurde n, so ist doch zu berück sichtigen, dass Dr. B.___ die Bei geladene wegen der MS-Erkrankungen seit 1999 behandelt (vgl. Urk. 14/10/10) und damit aufgrund seiner eigenen echtzeitlichen Wahr nehmungen berichten konn te. Des Weiteren ist dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 7. M ärz 2007 zu ent nehmen, d ass die 70%ige Arbeitstätigkeit zwar wie geplant ab anfangs De zember 2006 wieder habe er reicht werden können. Dies allerdings immer noch unter starker Ermüdbarkeit und auch längerer Erholungszeit nach Er müdungen (Urk. 14/10/24). Dem Be richt von Dr. B.___ vom 1 9. August 2008 ist wiederum zu entnehmen, dass es der Beigela denen im Jahr 2007 und bis in das Jahr 2008 hinein sehr gut gegangen sei. Danach hätten Umbauarbeiten in der Apotheke die Ruhe und Kontinuität gestört. Ab April 2008 habe die Beige ladene mit Beginn der Umbauarbeiten in ihrer Wohnung keine Ruhe mehr fin den können. Diese Verhältnisse hätten ein
zervikobrachiales und zervikozep hales Syndrom ausgelöst, welches belastungsabhän g ig zugenommen habe (Urk. 14/10/27-28). Die Beigeladene selbst hat in ihrer Stellung nahme vom 2. Juli 2017 indes aus geführt, dass sie - wegen der MS-Erkrankung - zeit weise zu 100 % arbeitsun fähig gewesen sei und mehrere Wochen in einem reduzierten Arbeitspensum habe arbeiten müssen, ansonsten ihr Arbeitspensum aber “immer normal er füllt“ habe (Urk. 30 S. 1). Entscheidend ist dabei, dass sich diese Aussage auf das von ihr gewählte Arbeitspensum bezieht. Sie hat ihr Arbeitspensum bei der Y.___ ab dem 1. März 2008 von 70 % auf 80 % erhöh t (Urk. 31/1). Dies sei, so die Beigeladene weiter, möglich gewesen, weil damals ge sund heit lich keine Einschränkungen bestanden hätten, welche sich auf ihre Arbeit aus gewirkt hätten. Grund für das 80%-Arbeitspensum sei gewesen, dass i hr Sohn damals die Sekundar schule besucht
habe und danach eine Lehre als Gebä ude planer Fachrichtung Lüftung begonnen
habe . Weil bei ihrem Sohn im mer noch Konzentrationsstörungen und Einschränkungen der Hirnleistungen bestanden hätten, habe sie sich zu 20 % seiner Betreuung und der Haushaltführung gewidmet (Urk. 31/ 3 S.
1). Das Arbeitspensum war von der Beigeladenen somit nicht
aus gesund heitlichen Gründen auf 80 % begrenzt worden. Weil sie dieses wegen der Betreuungspflichten gegenüber ihrem Sohn damals so oder anders nicht erhöht hätte, und folglich bei der Beklagten 1 nur in einem 80%-Pensum versichert gewesen wäre, braucht nicht geprüft zu werden, ob in einem hypo thetischen 100%-Pensum eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hätte. Aus den Ausführungen von Dr. B.___ im Bericht vom 31. Juli 2013 (Urk.
14/10/1) kann die Klägerin jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ablei ten, da er mit den eigenen Ausführungen der Beigeladenen bezüglich de r Gründe für deren reduziertes Pensum nicht übereinstimmt.
Es ist daher
nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die Beige ladene aufgrund ihrer MS-Erkrankung während der Versicherungsunter stellung bei der Beklagten 1 vom
1. Mai 2005 bis 30. No vember 2009 (Sachverhalt Ziff. 1) dauernd für zumindest 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war.
Der zeitliche Zusammenhang zwischen der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Herbst 2006 und der spä ter eingetretenen Invalidität ist unterbrochen worden, weil die Beigeladene danach bis zum dritten MS-Schub im Jahr 2011 wieder in ihrem Beruf im von ihr gewählten 70%- beziehungsweise 80%-Pensum arbeiten konnte (vgl. Urk.
31/3 S. 1). 5.2. 4
Nach dem dritten und vierten MS-Schub verschlechterte sich der Gesundheits zustand der Beigeladenen und sie ist gemäss Dr. B.___ wegen ihrer MS-Erkrankung im angestammten Beruf als Pharmaassistentin ab dem 27. März 2013 langfristig nur noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 14/10/5). 5. 2 . 5
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beigeladene beim ersten MS-Schub im Jahr 1999 bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert war. Die Bei geladene konnte danach aber
das von ihr aufgrund der Betreuungspflichten gegenüber ihrem Sohn und ihrer Tätigkeit in einem Zweipersonenhaushalt auf 60 % beziehungsweise später auf 70 % reduzierte Arbeitspensum während meh rerer Jahre
erfüllen . Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetreten en Inva lidität ist so mit unterbrochen. Nach dem zweiten MS-Schub ist echtzeitlich bis 3. Dezember 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr do kumentiert. In der Folge konnte die Arbeitsfähigkeit aber abermals gesteigert werden. Gemäss den Ausführungen der Beigeladenen bestanden bei der Pensumserhöhung auf 80 % per 1. März 2008 keine gesund heitlich Ein schränkungen, welche sich auf ihre Arbeitstätigkeit ausgewirkt hätte n . Die Beigeladene beschränkte ihr Arbeits pensum damals auf 80 %, damit sie sich der Betreuung ihres Sohnes und der Haushaltführung widmen konnte. In der Folge arbeitete die Beigeladene in diesem Pensum bis zum dritten MS-Schub im Jahr 201 1. Aufgrund dessen besteht keine zeitliche Konnexität zwischen der vorüber gehenden Arbeitsunfä higkeit im Jahr 2006 und der späteren Invalidität. Ab dem 1. Dezember 2009 war die Beigeladene bei der Klägerin berufsvorsorge versichert. Nach Lage der Akten ist die Arbeits unfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt hatte, während der Versiche rungsunterstellung bei der Klägerin eingetreten .
D emnach ist die Klage a b zu weis en. 6 .
6.1
Den Beklagten 1 und 2 steht in ihrer Funktion als Trägerin nen der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt viele r: BGE 128 V 124 E. 5b). 6.2
Die in eigener Sache prozessierende Beigeladene, welche für den vorliegenden Prozess keine Kosten für eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter gel tend macht, hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (zum Anspruch von Beigeladenen auf eine Prozessentschädigung: Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 34 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Den Beklagten 1 und 2 sowie der Beigeladenen
werden keine Prozessentschä digung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - Advokatin Elisabeth Ruff Rudin - Caisse de pension de la Société
suisse de Pharmacie - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher