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BV.2016.00057

Zeitlicher Zusammenhang strittig. Kläger ging bei vorbestehender Arbeitsunfähigkeit während 6 Monaten einer Arbeitstätigkeit nach. Zeitlicher Zusammenhang nicht unterbrochen, da Arbeitsverhältnis aufgrund der krankheitstypischen Probleme (Persönlichkeitsstörung) vom Arbeitgeber gekündigt wurde.

Zürich SozVersG · 2018-10-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1961 geborene X.___, welcher nach seinem Uni versitätsabschluss als Lehrer auf der Gymnasial- und Sekundarlehrerstufe gear beitet hatte und zwischenzeitlich mehrmals ar beitslos gewesen war (vgl. Urk. 31/50/10-11; Urk. 31/50), trat am 1 5. November 2006 eine Stelle als Fach spezialist Erb- und Güterrecht bei der Stadtverwaltung A.___ an und war dadurch bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversi chert (vgl. Arbeitgeber bericht vom 1 9. Juli 2010, Urk. 31/172) . Sein behandelnder Arzt, Dr. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schrieb den Versicherten ab dem 5. Januar 2010 vorübergehend arbeitsunfähig (Urk. 31/179) . Per 1 0. März 2010 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Stadtver waltung A.___ fristlos gekündigt (Urk. 31/172/2+13-15) .

Am 6. Juli 2010 meldete sich der Versicherte bei der SVA Schaffhausen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 31/182). Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für

ber ufliche Integrationsmassnahmen, welche vom 1 7. Januar

2011 bis am 31. Januar

2012 von der C.___ GmbH (vgl. Verfügung vom 1 0. Februar 2011, Urk. 31/153; Bericht e der C.___ GmbH Urk. 31/102, Urk. 31/103, Urk. 31/117, Urk. 31/121, Urk. 31/127, Urk. 31/131, Urk. 31/134, Urk. 31/136, Urk. 31/137, Urk. 31/140, Urk. 31/147 und

Urk. 31/150) und ab Februar 2012 von der S tiftung D.___ (vgl. Urk. 31/78 und

Urk. 31/95) durchgeführt wurden .

P er 3

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 7. Januar

2011 bis am 31. Januar

2012 von der C.___ GmbH (vgl. Verfügung vom 1 0. Februar 2011, Urk. 31/153; Bericht e der C.___ GmbH Urk. 31/102, Urk. 31/103, Urk. 31/117, Urk. 31/121, Urk. 31/127, Urk. 31/131, Urk. 31/134, Urk. 31/136, Urk. 31/137, Urk. 31/140, Urk. 31/147 und

Urk. 31/150) und ab Februar 2012 von der S tiftung D.___ (vgl. Urk. 31/78 und

Urk. 31/95) durchgeführt wurden .

P er 3

E. 1.1 Der 1961 geborene X.___, welcher nach seinem Uni versitätsabschluss als Lehrer auf der Gymnasial- und Sekundarlehrerstufe gear beitet hatte und zwischenzeitlich mehrmals ar beitslos gewesen war (vgl. Urk. 31/50/10-11; Urk. 31/50), trat am 1 5. November 2006 eine Stelle als Fach spezialist Erb- und Güterrecht bei der Stadtverwaltung A.___ an und war dadurch bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversi chert (vgl. Arbeitgeber bericht vom 1 9. Juli 2010, Urk. 31/172) . Sein behandelnder Arzt, Dr. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schrieb den Versicherten ab dem 5. Januar 2010 vorübergehend arbeitsunfähig (Urk. 31/179) . Per 1 0. März 2010 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Stadtver waltung A.___ fristlos gekündigt (Urk. 31/172/2+13-15) .

Am 6. Juli 2010 meldete sich der Versicherte bei der SVA Schaffhausen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 31/182). Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für

ber ufliche Integrationsmassnahmen, welche vom

Dispositiv
  1. August   2012 wurden die Integrationsmassnahmen abgebrochen, da der Versicherte am
  2. September 2012 beim V erband E.___ eine An stellung als Geschäftsführer antrat (Mitteil ung vom 1
  3. Dezember 2012, Urk.  31/65). Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Columna Sammelstif tung Client Invest , Winterthur berufsvorsorgeversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde vom E.___ am 2
  4. Februar   2013 gekündigt (Arbeitgeberbericht vom 1
  5. November   2013, Urk.  31/57) . Daraufhin attestierte Dr.  B.___ dem Versicherten ab dem 2
  6. Februar 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk.  31/56/5).      Am
  7. November 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk.  31/60). Diese holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht des E.___ ( Urk.  31/57) und einen Bericht von Dr.  B.___ ( Urk.  31/55+56) ein und gab bei Dr.  F.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 1
  8. Februar 2014, Urk.  31/53), welches am 1
  9. April 2014 erstattet wurde ( Urk.  31/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1
  10. Juni 2014, Urk.  31/42) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
  11. Dezember   2014 mit Wirkung ab
  12. Mai   2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100  % eine ganze Rente zu (Urk.  31/16-26). 1.2      In der Folge wandte sich der Versicherte an die Columna Sammelstiftung Client Invest , Winterthur und ersuchte um Ausrichtung der gesetzlichen und reglemen tarischen Leistungen (inkl. zwei Kinderrenten; Urk.  2/18). Die Columna Sammel stiftung Client Invest , Winterthur verneinte jedoch eine Leistungspflicht ( Urk.  2/19) .
  13. Mit Eingabe vom
  14. Juli   2016 erhob der Versichete Klage gegen die Columna Sammelstiftung Client Invest , Winterthur (Beklagte 1) und die Pensi onskasse Y.___ (Beklagte 2) und beantragte: „1.      Es sei die Beklagte   1 zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab
  15. März   2015 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorge leistungen bei Invalidität, insbesondere eine ganze Invalidenrente in Höhe von mindestens Fr. 3‘107.-- pro Monat, sowie je eine ganze Invaliden-Kinderrente für seine Kinder G.___, geb. 200 8, und H.___, geb. 2009, in Höhe von mindestens Fr. 824.85 pro Monat zu ent richten, nebst Zins zu 5  % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, frühestens ab Datum der Klagee rhebung .
  16. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten , dem Kläger mit Wirkung ab
  17. Februar 2014 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorge leistungen bei Invalidität, insbesondere eine ganze Invalidenrente in Höhe von mindestens Fr. 2‘523.-- pro Monat, sowie je eine ganze Invaliden-Kin derrente für seine Kinder G.___ und H.___ in Höhe von mindestens Fr. 348.45 pro Monat zu entrichten, nebst Zins zu 5  % p.a. auf den ausstehenden Leistun gen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, frühestens ab Datum der Klagee r hebung .
  18. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“      Die Beklagten beantragen mit Klageantworten vom 2
  19. Juli 2016 (Beklagte 2, Urk.  9) und vom
  20. September 2016 (Beklagte 1, Urk.  11) jeweils die Abweisung der gegen sie selber gerichteten Klage.      Mit Verfügung vom 1
  21. September 2016 ( Urk.  14) wurde dem Kläger in Bewilli gung seines Gesuchs vom
  22. Juli 2016 Rechtsanwältin Nathalie Tuor als unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechse l angeordnet. Mit Replik vom 1.  November 2016 ( Urk.  17) hielt der Kläger an seinen Anträgen fest . Während die Beklagte 2 in der Folge auf das Erstatten einer Duplik verz ichtete ( Duplikverzicht vom 11.  November   2016, Urk.  20) , beantragte die Beklagte   1 mit Duplik vom 5.  Dezem ber 2016 ( Urk.  21) erneut die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Mit Verfügung vom
  23. Dezember 2016 ( Urk.  24) wurden die Duplik der Beklagten 1 und der Duplikverzicht der Beklagten 2 dem Kläger sowie den Beklagten gegen seitig zugestellt. Am 1
  24. Dezember 2016 stellte Rechtsanwältin Nathalie Tuor dem Gericht ihre H onorarnote zu ( Urk.  25 und Urk.  26).      Mit Verfügung vom
  25. Februar 2018 ( Urk.  27) wurden die Akten der Eidgenössi schen Invalidenversicherung in Sach en des Klägers beigezogen (Urk.  31/1-192). Der Kläger ( Urk.  33) und die Beklagte 2 verzichteten auf eine Stellungnah me   dazu . Die Beklagte   1 liess sich demgegenüber m it Stellungnahme vom 1
  26. Juni   2018 dazu vernehmen ( Urk.  34). Die Stellungnahme der Beklagten   1 bzw. die Verzichte des Klägers und der Beklagten 2 auf Stellungnahme wurden den Par teien am 3.  Juli 2018 gegenseitig zur Kenntnis gebracht ( Urk.  35).
  27. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  28. 1.1      Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 1.2      Nach Art.  24 Abs.  1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs.  1 von Art.  26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art.  29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von der jenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusam men, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art.  23 BVG ). Die Leistungs pflicht besteht jedoch nur, wenn ein enge r sachliche r und zeitliche r Zusammen hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestan denen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). 1.3      Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenh angs setzt voraus, dass die ver sicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigk eit, deren Ursache zur Invalidi tät geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des k onkreten Einzelfalles zu berück sichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsscha dens, dessen prognostische Be ur teilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art.  88a Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchs beeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichti gen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauer hafte W iedererlangung der Erwerbsfähig keit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein g ewichtiges Indiz für eine Unter brechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tä tigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Er wägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).      Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeits fähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast ( Art.  8 ZGB; Urteil 9C_658/2016 vom
  29. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Umgekehrt hat der Leis tungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vorbestandenen berufsvorsor gerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20  % ; BGE 144 V 58 E. 4.4) sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses unterbrochen worde n (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom
  30. Mai 2018 E. 3). 1.4      Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.  6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2
  31. Februar 2010 E. 2.1).
  32. 2.1      Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ( Urk.  1 und Urk.  17) , er sei rund sechs Monate beim E.___ tätig gewesen, als seitens des Ar beitgebers völlig unerwartet die Kündigung ausgesprochen worden sei. Mit der Mitteilung der Kündigung sei bei ihm eine psychische Dekompensation aufgetre ten. Dr.  B.___ habe ab dem 2
  33. Februar 2013 für alle zumutbaren Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Gutachterin Dr.   F.___ habe diese Einschätzung ebenso bestätigt wie Dr.  I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle . Es sei daher in Übereinstimmung mit dem Entscheid der Invalidenversicherung, an welche n die Beklagte   1 gebunden sei, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 2
  34. Februar   2013 auszugehen . Da er am 2
  35. Feb ruar   2013 bei der Beklagten   1 versichert gewesen sei , sei diese leis tungs pflichtig.      Vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei er vom
  36. September 2012 bis 2
  37. Febru ar   2013, mithin während rund sechs Monaten, als Geschäftsführer für den bei der Beklagten 1 angeschlossenen E.___ tätig gewesen. E r sei in dieser Zeit voll leis tungsfähig gewesen und es habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Es sei vom E.___ eine gute Arbeitsleistung bestätigt worden. Die Behaup tung der Beklagten 1, nach Stellenantritt beim E.___ sei es schnell zu Konflikten gekommen, welche zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitge ber geführt hätten, sei nachweislich falsch. Wären zu Beginn des Arbeitsverhält nisses Konfliktsituationen am Arbeitsplatz aufgetreten, hätte der E.___ das Arbeits verhältnis nach Ablauf der Probezeit kaum aufrechterhalten. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Während der vor Stellenantritt beim E.___ durchgeführten beruflichen Massnah men habe die Ar beitsfähigkeit kontinuierlich gesteigert werden können. Sämtlich Umstände sprä chen klar dafür, dass bei ihm eine sehr gute Chance auf eine vollständige Ein gliederung im Arbeitsmarkt bestan den habe, ansonsten hätte die Invalidenversi cherung auch nicht in diesem Ausmass Integrations massnahmen sowie Massnah men zur Arbeitsvermittlung gewährt. Diese seien erst abgebrochen worden, nach dem er s eine Anstellung beim E.___ angetreten habe. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Anstellung bei der Stadtverwaltung A.___ ein getretenen, vorübergehenden Arbeitsunfähig keit und der seit dem 2
  38. Februar   2014 bestehenden Invalidität sei daher unterbrochen wor den .      Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten zur Auffassung gelangen, dass die Beklagte 1 vorli e gend nicht für die Ausrichtung der berufsvorsorgerechtlichen Invaliditätsleistungen zuständig sei, sei die Beklagte 2, bei welcher er im Zeit punkt des erstmaligen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2010 vorsorgever sichert gewesen sei, zur Erbringung der gesetzlichen und reglementarischen Be rufsvorsorgeleistungen bei Invalidität zu verpflichten. 2.2      Die Beklagte 1 wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk.  11, Urk.  21 und Urk.  34) , der Kläger habe trotz noch andauernder erheblich verminderter Leis tungsfähigkeit und entgegen der Beurteilung seines Arztes wie auch derjenigen d er Eingliederungsberatung m it dem E.___ per
  39. September 2012 einen Arbeits vertrag mit einem Pensum von 100  % geschlossen . Diese Anstellung sei ein Ver such gewesen, doch noch wieder im Arbeitsmarkt Fuss zu fas s en. Vor dem Hin tergrund der diagnostizierten Krankheit mit Persönlichkeitsstörung und der im Rahmen der Wiedereingliederungsmassnahmen gezeigten Leistung sei mit einer dauerhaften Wiedereingliederung mit volle r Leistungsfähigkeit jedoch nicht und schon gar nicht mit einer länger dauernden Anstellung zu rechnen gewesen . Viel mehr sei voraussehbar gewesen, dass auch diese Anstellung eher früher als später am bekannten Konfliktmuster des Klägers scheitern werde, was denn auch die realen Geschehnisse gezeigt hätten . Ziemlich schnell sei es zu Konflikten gekom men, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber geführt hätten. Im Arbeitszeugnis würden als Grund für die Kündigung zwar wirtschaft liche Überlegungen angegeben. D ies sei in Anbetracht der Funktion des Klägers als Geschäftsführer jedoch nicht nachvollziehbar, brauche es doch in einem Ver band diese Funktion zwingend. Das werde dadurch belegt, dass die Stelle ab August 2013, als o zeitnah nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger am 3
  40. Juni 2013 neu besetzt worden sei. Zudem habe der E.___ im Arbeit geberfragebogen vom 1
  41. November 2013 die mangelhafte Leistung bestätigt. Die 100%ige Anstellung beim E.___ habe den zeitlichen Konne x zu der am
  42. Janu ar   2010 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit daher nicht zu unterbrechen vermocht . Die invalidisi erende Arbeitsunfähigkeit habe entsprechend nicht am 2
  43. Febru ar   2013, sondern am
  44. Januar 2010 begonnen.      Eine Bindungswirkung an den invalidenversicherungsrec htlichen Entscheid be s t ehe nicht . 2.3      Die Beklagte 2 erklärt e zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage ( Urk.  9 und Urk.  20) , der Kläger sei nach einer Wiederein gliederung vom
  45. September 2012 bis 3
  46. Juni 2013 beim E.___ angestellt gewe sen, wobei er vom
  47. September   2012 bis 2
  48. Februar   2013 voll arbeitsfähig gewesen sei. Der zeitliche Zusammenhang zur u r sprünglichen, während des Ver si cherungsverhältnisses bei ihr eingetretenen Arbeitsunfähigkeit sei daher unter brochen worden.
  49. 3.1      Es liegen im Wesentlichen die folgenden Arztberichte vor: 3.2      Dr.  B.___ nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 1
  50. Juli 2010 ( Urk.  31/175/5-8) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). E r hielt fest, dass von der Persönlichkeit her eine sich wiederholende Tendenz zu depressiven und psychosomatischen Reaktionen sowie Kränkbarkeit, Anspannung und Ange triebenheit bis Hyperaktivität bestehe. Aus dem letzten Grund bestehe auch der Verdacht auf eine bipolare Komponente. Als Differentialdiagnose nannte Dr.  B.___ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Dr.  B.___ attestierte dem Kläger vom
  51. b is 1
  52. Januar 2010 sowie ab dem 1.  Februar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. I n der aktuellen Konfliktsituation sei der Kläger nicht arbeitsfähig. Bei vorgängig guten Leistungen und gutem int ellektu ellem Niveau wäre bei einem Einlenken des Arbeitgebers ein Reintegrationsversuc h an einem anderen Arbeits platz mit anderen Vorgesetzen möglich. 3.3      Dr.  J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Pharmazeutische Medizin, verfasste am
  53. Dezember 2010 ( Urk.  31/162) eine Be urteilung zu Händen der zuständigen Krankentaggeldversicherung. Der Kläger leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Diese sei jedoch weitgehend in Remission gelangt. Die jetzige Krankheitsepisode trage deutliche reaktive Züge mit Blick auf einen nach wie vor juristisch nicht gelösten Arbeitsplatzkonflikt. Er empfahl der Krankentaggeldver sicherung, nur noch für einen begrenzten Übergangszeitraum bis Ende des Mo nats von einer 100  % Arbeitsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Anschliessend, im Januar und Februar 2011 gehe er wieder von einer Teilarbeitsfähigkeit des Klägers im Umfang von 50  % aus. Ab März 2011 besteh e wieder volle Arbeitsfä higkeit, sofern es zu keiner nennenswerten Symptomverschlechterung komme. 3.4      M it Bericht an die IV-Stelle vom 2
  54. Juli 2012 ( Urk.  31/75) attestierte Dr.  B.___ dem Kläger vom
  55. bis 1
  56. Januar   2010 und vom
  57. Februar   2010 bis 1
  58. März   2011 eine 100%ige, ab dem 1
  59. März 2011 eine 80%ige und im Rahmen der be ruflichen Massnahme eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Zustand sei schwan kend. Die Resignation nehme zu. Der Kläger zweifle zunehmen d an sich selbst, was früher weniger der Fall gewesen sei. Der Kläger schi ldere zunehmend Kon zentrations - u nd Aufmerksamkeitsstörungen. Die psychosoziale Situation habe sich infolge der langdauernden Erkrankung auch verschlech t ert, vor allem im familiären Bereich. Die Prognose sei unsicher.
  60. 5      Nach der erfolgten Neuanmeldung bei der IV-Stelle hielt Dr.  B.___ mit Bericht vom 1
  61. Dezember 2013 ( Urk.  31/56) als Diagnosen fest : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige-schwere Episode (ICD-10 F33.1/2) - a kzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61)      Hinsichtlich der Arbeitstätigkeit erklärte Dr.  B.___ , nachdem der Kläger mit gros sem Aufwand die Arbeit beim E.___ vorerst habe leisten könne n , sei es zu massiven Problemen gekommen, worauf er am 2
  62. Februar 2013 wieder gekündigt worden sei. Es seien dem Kläger Fehlleistungen und mangelnde Effizienz vorgeworfen wor den (der Arbeitgeber sei über die psychischen Probleme des Klägers nicht infor miert gewesen). Der Kläger habe kurzfristig einen grossen Effort geleistet, sich aber rasch in diverse Schwierigkeiten verstrickt, die er vergeblich mit noch grös serem Einsatz habe korrigieren wollen. Bald habe er sich mit der Vorgesetzten überworfen und sei völlig überfordert gewesen. Für den Kläger habe die Kündi gung eine grosse Kränkung bedeutet und zu einem grossen Absturz geführt. Dr.  B.___ attestierte dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2
  63. Feb ruar 201
  64. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei nicht mehr zu rechnen. Eingliederungsmassnahmen seien seines Erachtens nicht mehr ange bracht. Die letzte Massnahme habe insofern einen Teilerfolg gebracht, dass der Kläger vier Stunden täglich (inkl. häufiger Pausen) eine Recherche arbeit im In ternet habe durchführen können. Konzentriertes Arbeiten sei für zwei bis drei Stunden möglich gewesen. Diese Leistung wäre jedoch nicht rentenausschliessend gewesen. Nach dem weiteren, vergleichsweise schweren Rückfall sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger ein höhere s Leistungsniveau, welches er längere Zeit halten könne, wieder erreichen w e rde.
  65. 6      Dr.  F.___ erhob in ihrem Gutachten vom 1
  66. April   2014 ( Urk.  31/50) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  31/50 / 27) : - n arzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) mit - rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige bis knapp schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1/2)      Der Kläger sei im bisherigen bzw. zuletzt ausgeübten Arbeitsbereich als Ge schäftsleiter seit dem 2
  67. Februar 2013 erneut zu 100  % arbeitsunfähig, nachdem er auch schon ab dem
  68. Januar 2010 bis am 3
  69. August 2012 hochgradig bzw. 70- bis 100%ig in der damaligen bzw. ab November 2006 ausgeübten vorwiegend administrativen Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen sei. Überhaupt sei keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft gegeben und könne keine angepasste Tä tigkeit definiert werden. Auch der angestammte Tätigkeitsbereich als Franzö sischlehrer/Romanist sei ungeeignet. Es handle sich um ein schweres psychisches Grundleiden im Sinne einer schwer dekompensierten Persönlichkeitsstörung mit besonders schwer zu beeinflussende n pathologisch -narzisstischen Anteilen, so wie einer begleitenden depressiven Komorbidität, die bis anhin nur wenig auf die intensiven Behandlungsbemühungen (seit 2000 durchgehende psychiatrische Be handlung, adäquate Psychopharmakologie) angesprochen habe. Auch die lang wierigen IV-Integrationsmassnahmen 2011 bis 2012 hätten diesen Verlauf nicht beeinflussen können. Seit Februar 2013 sei es zu keiner relevanten Besserung des Gesundheitszustandes mehr gekommen, der Kläger verharre in narzisstischer, teilweise paranoid-querulatorisch angehauchter Rigidität und sei nun auch de pressiv zusammengebrochen . Die arbeitsmedizinische Prognose sei aufgrund der nun zweifelslohne beobachtbaren zugrundeliegenden schweren Persönlichkeits störung, die sich erfahrungsgemäss schlecht beeinflussen lasse, recht düster ( Urk.  31/50/27-28) .
  70. 7      Mit Schreiben vom
  71. Dezember 2014 erklärte Dr.  B.___ , dass er vom
  72. Septem ber   2012 bis 2
  73. Februar   2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest gestellt habe ( Urk.  2/20) .
  74. Die IV-Stelle sprach dem Kläger mit Verfü gung vom
  75. Dezember   2014 (Urk.  31/16/3-4) mit Wirkung ab
  76. Mai   2014 eine ganze Invalidenrente zu. Die (Neu-) Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug war am
  77. November   2013 (Urk.  31/60) bei der IV-Stelle eingegangen . Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dessen Geltendmachung entsteht ( Art.  29 Abs.  1 IVG) und zudem voraussetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist ( Art.  28 Abs.  1 IVG), waren im invaliden ver si che rungs rechtlichen Verfahren bloss die tatsächlichen Verhältnisse seit Mai   2013 entschei dend. Soweit die IV - Stelle bei dieser Sach- und Rechtslage die Eröffnung der Wartezeit vor diesem Zeitpunkt auf den 2
  78. Februar 2013 festsetzte, handelt es sich dabei um eine IV-rechtlich bedeutungslose Feststellung, die berufsvor sor ge rechtlich keine Bindungswirkung zu entfalten vermag. Der Eintritt der für die berufliche Vorsorge massgebenden Arbeitsunfähigkeit ist daher frei zu prüfen.
  79. 5.1      Gestützt auf die Akten steht fest (vgl. insb. E. 3.6) und ist un be stritten (vgl. E. 2) , dass der Kläger an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) leidet und diese Lei den bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der Stadtverwaltung A.___ und somit der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 nach einer zuvor lange andauernden vollständigen Arbeitsfähigkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hatten (vgl. E. 3). Weiter steht fest (vgl. E. 3 .2, E. 3.4, E. 3.5 und E. 3.6 ; Urk.  31/102, Urk.  31/103, Urk.  31/117, Urk.  31/121, Urk.  31/127, Urk.  31/131, Urk.  31/134, Urk.  31/136, Urk.  3 1/137, Urk.  31/140, Urk.  31/147 und Urk.  31/150) - und ist unbestritten (E. 2 ) - , dass die Einschränkung der Arbeits fähigkeit während der in der Folge durchgeführten beruflichen Integrationsmass nahmen andauerte . Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr.  J.___ vom
  80. Dezember 2010 (E. 3.3) , handelte es sich bei der von ihm ab März 2011 attestierten vollen Arbeitsfähigkeit doch lediglich um eine unter Vor behalt abgegebene zukünftige Schätzung der Arbeitsfähigkeit . Ebenfalls ausge wiesen (vgl. E. 3.5 und E. 3.6) und ebenso unumstritten ( vgl. E. 2 ) ist , dass der Kläger – spätestens - seit dem 2
  81. Februar 2013 andauernd arbeitsunfähig ist. Schliesslich steht auch fest (vgl. E. 3.5 und E. 3.6) , dass sowohl die während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 und die während der Versicherungs deckung bei der Beklagten 2 aufgetretene Arbeitsunfähigkeit sowie die Invalidität des Klägers in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.      Strittig und zu prüfen bleibt , ob zwischen der während de r Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 eingetretenen und der zur Invalidität führenden Arbeitsunfä higkeit auch ein zeitlicher Zusammenhang besteht oder ob dieser aufgrund einer während der Arbeitstätigkeit des Klägers für den E.___ vom 1.  September 2012 bis 2
  82. Februar 2013 bestehenden Arbeitsfähigkeit unterbrochen wurde und somit die relevante Arbeitsunfähigkeit während de r Versicherungsdeckung bei der Be klagten 1 eingetreten ist. 5.2      D er Kläger war vom 1.  September 2012 bis am 2
  83. Februar 2013 vollzeitig für den E.___ tätig. Der E.___ bestätigte, dass es im Rahmen des vertraglichen Arbeits pensums keine krankheitsbedingen Einschränkung der Leistungsfähigkeit gab und der Kläger keine wesentlichen krankheit sbedingen Abwesenheiten aufwies ( Urk.  2/24). Dies e Bestätigung de s Arbeitgebers vermag eine medizinisch begrün dete Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht per se auszuschliessen, handelt es sich b eim Krankheitsbild des Klägers doch um ein psy chisches Leiden, welches von medizinischen Laien nicht ohne Weiteres als krank haft wahrgenommen werden kann.      Echtzeitliche ärztliche Berichte liegen für die Dauer der Arbeitstätigkeit des Klä gers für den E.___ nicht vor. Dr.  B.___ äusserte sich jedoch in seinen Berichten vom 1
  84. Dezember 2013 (E. 3.5) und vom 8. Dezember 2014 (E. 3.7) retrospektiv zur Arbeitsfähigkeit des Klägers während der Arbeitstätigkeit für den E.___ . Im Bericht vom
  85. Dezember 2014, welcher an den damaligen Rechtsvertreter des Klägers gerichtet war, erklärte er, dass er während des fraglichen Zeitraums keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt habe. Diese Einschätzung erscheint insoweit nachvollziehbar, als der Kläger – wie ausgeführt – in einem 100%igen Arbeitspensum seiner Arb eitstätigkeit für den E.___ nachgegangen war und keine krankheitsbedingten Abwesenheiten aufgewiesen hatte (vgl. Urk.  2/24). Aus dem Bericht vom 1
  86. Dezember 2013 (E. 3.5 bzw. Urk.  31/56) geht demgegenüber nicht nur hervor, dass die Arbeitsfähigkeit durch die vor Stellenantritt durchge führten beruflichen Integrationsmassnahmen lediglich noch soweit gesteigert werden konnte, dass d as Erbringen einer konzentrierten Arbeitsleistung im Um fang von zwei bis drei Stunden täglich möglich wurde ( Urk.  31/56/9), sondern auch , dass es bei der Arbeitstätigkeit für den E.___ rasch zu grossen Problemen gekommen war ( Urk.  31/56/6), welche dem Muster entsprachen, wie sie grund sätzlich auch bei einer anderen Arbeitstätigkeit auftreten würden ( Urk.  31/56/8). Das heisst der Kläger leistete zunächst einen grossen Effort , er verstrickte sich aber rasch in diverse Schwierigkeiten, die er vergeblich mit noch grösserem Ein satz korrigieren wollte. Er überwarf sich zudem mit der Vorgesetzten ( Urk.  31/56/6 ). Gleiches ergibt sich auch aus dem Gutachten von Dr.  F.___ , welcher der Kläger nicht nur Probleme mit seiner Vorgesetzten, sondern auch das Leisten von Überstunden und das Auftreten von gesundheitlichen Problemen schilderte ( Urk.  31/50/14-15) .      Entgegen der Vorbringen des Klägers kann aus dem Protokoll zum Mitarbeiter gespräch vom 2
  87. November 2012 (vgl. 2/21) nicht geschlossen werden, dass das Arbeitsverhältnis bis zur Kündigung problemlos verlaufen war . Im Protokoll wird zwar tatsächlich festgehalten, dass sich das Präsidium und die Geschäftsleitung des E.___ auf die weitere Zusammenarbeit freuen. Dem Protokoll ist jedoch auch zu entnehmen, dass es dem Kläger nicht möglich war, die Arbeit im Rahmen der vorgesehenen Arbeitszeit zu erledigen. Weiter ergibt sich, dass es zumindest Un klarheiten bei der Erteilung der Arbeitsaufträge und der Organisation zwischen dem Kläger und seiner Vorgesetzten gab. Dass es in der Folge diesbezüglich zu grösseren Unstimmigkeiten kam, wurde vom Kläger – wie eben dargelegt - ge genüber Dr.  F.___ und auch Dr.  B.___ bestätigt.      Hinsichtlich der vom E.___ im Arbeitszeugnis vom 3
  88. Juni 2013 ( Urk.  2/22) ge machten Angabe , die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Überlegungen erfolgt, gilt es zu beachten, dass der E.___ im zu Händen der IV-Stelle verfassten Arbeit geberbericht angegeben hat , dass die Kündigung erfolgt sei, da das Pflichtenheft nicht erfüllt worden sei ( Urk.  31/57/2). Vorliegend sprechen die Umstände denn auch gegen eine Kündigung aus objektiven wirtschaftlichen Gründen. So wurde gemäss Angaben des Klägers noch im Januar 2013, also kurz vor der Kündigung, ein Stellvertreter angestellt ( Urk.  31/50/15). Der E.___ beschäftigt auch weiterhin ei ne Leiterin der Geschäftsstelle . Der Kläger bestätigte zudem – wie dargelegt – selbst, dass es vor der Kündigung zu Konflikten gekommen war . Darüber hinaus erklärte er, dass er freigestellt und noch am gleichen Tag aus den Computersystemen „rausgedrückt“ worden sei ( Urk.  31/50/15). Die Angabe im Arbeitszeugnis, dass die Kündigung aus wirt schaftlichen Überlegungen erfolgt sei , dürfte daher im Rahmen der Pflicht zu wohlwollenden Arbeitszeugnissen (vgl. beispielswei s e BGE 136 III E. 4.1) - allen falls der Notwendigkeit dem Kläger, welchem die Zeitressourcen nicht ausreichten ( Urk.  2/21), einen Stellvertreter bei Seite zu stellen - zu interpretieren sein.
  89. 3      Aus dem Gesagten ergibt sich , dass der Kläger während seiner Arbeitstätigkeit für den E.___ zwar vollzeitlich arbeitstätig war und keine wesentlichen krankheitsbe dingten Abwesenheiten aufwies, er jedoch unter gesundheitlichen Problemen litt und krankheits bedingt nicht in der Lage war , über eine gewisse Zeit eine zufrie denstellende Arbeitsleistung zu erbringen , und es krankheitsbedingt z u Konflik ten am Arbeitsplatz kam, welche nach knapp einem halben Jahr zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt en . Nachdem der behandelnde Arzt unmittelbar vor Stellenantritt beim E.___ noch eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (E.   3.5) und auch die zuständige Eingliederungsberaterin eine nachhaltige Ein gliede rung zumindest als fraglich erachtet und erklärt hatte, der K l äger sei von Dr.  B.___ temporär zu 100  % arbeitsfähig geschrieben worden ( v gl. Urk.  31/ 62/7 , Urk. 31/ 68), ist die Arbeitstätigkeit des Klägers für den E.___ als gescheiterter Arbeitsversuch (Ur teil des Bu ndesgerichts 9C_630/2017 vom 9.  Mai 2018 E. 5.2) zu werten und nicht geeignet, den zeitlichen Zusammenhang zur vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit zu unterbrechen. Die Beklagte 2 ist somit leistungspflichtig.
  90. Der vom Kläger in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Invalidenversi cherung geltend gemachte Invaliditätsgrad von 100  % wird von der Beklagten 2 zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl . Urk.  9 und Urk.  20; vgl. Urk.  31/50). Damit sind die Leistungen gestützt auf Art.  26 Abs.  1 BVG in Verbindung mit Art.  29 Abs.  1 I VG mit Wirkung ab
  91. Mai 2014 und Verzugszinsen in Höhe von 5  % geschuldet (BGE 140 V 470) . Nachdem der Kläger Mindestleistungen ein geklagt hat und wed er der Kläger noch die Beklagte 2 konkrete Unterlagen zur Be rechnung der einzelnen Rentenleistungen eingereicht haben, ist die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage in dem Sinne gutzuheissen (vgl. BGE 129 V 450 ), dass sie zu verpflichten ist, dem Kläger mit Wirkung ab
  92. Mai 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100  % die gesetzlichen und reglementarischen Be rufsvorsorgeleistungen inklusive Kinderrenten für die Kinder G.___ und H.___ zuzüglich Zins zu 5  % (vgl. Art.  105 Abs.  1 des Obligationenrechts; BGE 119 V 131 E. 4) für die bis zur Klageerhebung am 4.  Juli 2016 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fäl ligkeitsdatum auszurichten.
  93. 7.1      Nach §  34 Abs.  1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par teikosten. Die Beklagte 2 hat daher dem Kläger eine Prozessentschädigung aus zurichten. Deren Höhe wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ). Gemäss §  7 Abs.  1 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt . Die Rechts vertreterin des Klägers reichte am 15. Dezember 2016 eine Honorarnote ein ( Urk.  25 und Urk.  26), mit welcher sie einen zeitlichen Aufwand von 29,4 Stunden und Barauslagen von Fr. 229.30 geltend machte. Der für das Verfassen der Kla geschrift (inkl. Aktenstudium) geltend gemachte Aufwand von 19   Stunden er weist sich der Streitsache nicht als angemessen. Anerkannt werden kann für das Verfassen der Rechtsschrift – inklusive Aktenstudium – ein Aufwand von 10   Stunden. Unter Berücksichtigung, dass dem Kläger nach Einreichung der Hono rarnote noch die – ihm bekannten - IV-Akten ( Urk.  31/1-192) sowie die Stellung nahme der Beklagten 1 vom
  94. Juni 2018 ( Urk.  34) zugestellt wurden, ist bei der Festsetzung der Entschädigung von einem zeitlichen Aufwand von 21   Stunden auszugehen, woraus bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 229.30 ein Entschädigungsanspruch (inkl. MWSt ) von Fr.  5'236.85 ([20,4 x Fr. 220.-- + Fr. 229.30] x 1,08 + 0,6 x Fr. 220. x 1,077) resultiert . Mithin hat die Beklagte 2 der unentgeltlichen Rechtsvertreterin , Natha lie T uor Fr.  5'236.85 zu bezahlen. 7.2      Art.  73 Abs.  2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art.  159 Abs.  2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 1 - trotz ihres Antrags – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen). Das Gericht erkennt:
  95. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab
  96. Mai 2014 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen (inkl. Kinder renten) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100  % nebst Zins zu 5  % seit dem
  97. Juli 2016 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die wei teren ab jeweilige n Fälligkeitsdatum auszurichten.      Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.
  98. Das Verfahren ist kostenlos.
  99. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertret erin des Klägers, Rechtsanwälti n Nathalie Tuor , Zürich, ei ne Prozessentschädigung von Fr.  5'236.85 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Der Beklagten 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  100. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nathalie Tuor - Columna Sammelstiftung Client Invest , Winterthur - Pensionskasse Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk.  25 - Bundesamt für Sozialversicherungen
  101. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  102. Juli bis und mit 1
  103. August sowie vom 1
  104. Dezember bis und mit dem
  105. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00057

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

26. Oktober 2018 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Tuor schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen 1.

Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, 8400 Winterthur 2.

Pensionskasse Y.___ Beklagte Beklagte 1 Zustelladresse: Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur c/o AXA Leben AG, Postfach 300, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1961 geborene X.___, welcher nach seinem Uni versitätsabschluss als Lehrer auf der Gymnasial- und Sekundarlehrerstufe gear beitet hatte und zwischenzeitlich mehrmals ar beitslos gewesen war (vgl. Urk. 31/50/10-11; Urk. 31/50), trat am 1 5. November 2006 eine Stelle als Fach spezialist Erb- und Güterrecht bei der Stadtverwaltung A.___ an und war dadurch bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversi chert (vgl. Arbeitgeber bericht vom 1 9. Juli 2010, Urk. 31/172) . Sein behandelnder Arzt, Dr. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schrieb den Versicherten ab dem 5. Januar 2010 vorübergehend arbeitsunfähig (Urk. 31/179) . Per 1 0. März 2010 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Stadtver waltung A.___ fristlos gekündigt (Urk. 31/172/2+13-15) .

Am 6. Juli 2010 meldete sich der Versicherte bei der SVA Schaffhausen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 31/182). Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für

ber ufliche Integrationsmassnahmen, welche vom 1 7. Januar

2011 bis am 31. Januar

2012 von der C.___ GmbH (vgl. Verfügung vom 1 0. Februar 2011, Urk. 31/153; Bericht e der C.___ GmbH Urk. 31/102, Urk. 31/103, Urk. 31/117, Urk. 31/121, Urk. 31/127, Urk. 31/131, Urk. 31/134, Urk. 31/136, Urk. 31/137, Urk. 31/140, Urk. 31/147 und

Urk. 31/150) und ab Februar 2012 von der S tiftung D.___ (vgl. Urk. 31/78 und

Urk. 31/95) durchgeführt wurden .

P er 3 1. August

2012 wurden die Integrationsmassnahmen abgebrochen, da der Versicherte am 1. September 2012 beim V erband E.___

eine An stellung als Geschäftsführer antrat (Mitteil ung vom 1 2. Dezember 2012, Urk. 31/65). Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Columna Sammelstif tung Client Invest, Winterthur berufsvorsorgeversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde vom E.___ am 2 6. Februar

2013 gekündigt (Arbeitgeberbericht vom 1 9. November

2013, Urk. 31/57) . Daraufhin attestierte Dr. B.___ dem Versicherten ab dem 2 6. Februar 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 31/56/5).

Am 5. November 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 31/60). Diese holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht des E.___ (Urk. 31/57) und einen Bericht von Dr. B.___ (Urk. 31/55+56) ein und gab bei Dr. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 1 8. Februar 2014, Urk. 31/53), welches am 1 0. April 2014 erstattet wurde (Urk. 31/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 3. Juni 2014, Urk. 31/42) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Dezember

2014 mit Wirkung ab 1. Mai

2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 31/16-26). 1.2

In der Folge wandte sich der Versicherte an die Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur und ersuchte um Ausrichtung der gesetzlichen und reglemen tarischen Leistungen (inkl. zwei Kinderrenten; Urk. 2/18). Die Columna Sammel stiftung Client Invest, Winterthur verneinte jedoch eine Leistungspflicht (Urk. 2/19) . 2.

Mit Eingabe vom 4. Juli

2016 erhob der Versichete Klage gegen die Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur (Beklagte 1) und die Pensi onskasse Y.___ (Beklagte 2) und beantragte: „1.

Es sei die Beklagte

1 zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. März

2015 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorge leistungen bei Invalidität, insbesondere eine ganze Invalidenrente in Höhe von mindestens Fr. 3‘107.-- pro Monat, sowie je eine ganze Invaliden-Kinderrente für seine Kinder G.___, geb. 200 8, und H.___, geb. 2009, in Höhe von mindestens Fr. 824.85 pro Monat zu ent richten, nebst Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, frühestens ab Datum der Klagee rhebung . 2.

Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Februar 2014 die gesetzlichen und reglementarischen Berufsvorsorge leistungen bei Invalidität, insbesondere eine ganze Invalidenrente in Höhe von mindestens Fr. 2‘523.-- pro Monat, sowie je eine ganze Invaliden-Kin derrente für seine Kinder G.___ und H.___ in Höhe von mindestens Fr. 348.45 pro Monat zu entrichten, nebst Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistun gen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, frühestens ab Datum der Klagee r hebung . 3.

Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“

Die Beklagten beantragen mit Klageantworten vom 2 0. Juli 2016 (Beklagte 2, Urk.

9) und vom 7. September 2016 (Beklagte 1, Urk.

11) jeweils die Abweisung der gegen sie selber gerichteten Klage.

Mit Verfügung vom 1 5. September 2016 (Urk.

14) wurde dem Kläger in Bewilli gung seines Gesuchs vom 4. Juli 2016 Rechtsanwältin Nathalie Tuor als unent geltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechse l angeordnet. Mit Replik vom 1. November 2016 (Urk.

17) hielt der Kläger an seinen Anträgen fest . Während die Beklagte 2 in der Folge auf das Erstatten einer Duplik verz ichtete (Duplikverzicht vom 11. November

2016, Urk. 20), beantragte die Beklagte

1 mit Duplik vom 5. Dezem ber 2016 (Urk. 21) erneut die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 (Urk.

24) wurden die Duplik der Beklagten 1 und der Duplikverzicht der Beklagten 2 dem Kläger sowie den Beklagten gegen seitig zugestellt. Am 1 5. Dezember 2016 stellte Rechtsanwältin Nathalie Tuor dem Gericht ihre H onorarnote zu (Urk. 25 und Urk. 26).

Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 (Urk.

27) wurden die Akten der Eidgenössi schen Invalidenversicherung in Sach en des Klägers beigezogen (Urk. 31/1-192). Der Kläger (Urk.

33) und die Beklagte 2 verzichteten auf eine Stellungnah me

dazu . Die Beklagte

1 liess sich demgegenüber m it Stellungnahme vom 1 9. Juni

2018 dazu vernehmen (Urk. 34). Die Stellungnahme der Beklagten

1 bzw. die Verzichte des Klägers und der Beklagten 2 auf Stellungnahme wurden den Par teien am 3. Juli 2018 gegenseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 35). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1.2

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von der jenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusam men, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).

Die Leistungs pflicht besteht jedoch nur, wenn ein enge r sachliche r und zeitliche r Zusammen hang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestan denen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). 1.3

Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenh angs setzt voraus, dass die ver sicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigk eit, deren Ursache zur Invalidi tät geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des k onkreten Einzelfalles zu berück sichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsscha dens, dessen prognostische Be ur teilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchs beeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichti gen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauer hafte W iedererlangung der Erwerbsfähig keit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein g ewichtiges Indiz für eine Unter brechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tä tigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Er wägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).

Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeits fähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast (Art. 8 ZGB; Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Umgekehrt hat der Leis tungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vorbestandenen berufsvorsor gerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 %; BGE 144 V 58 E. 4.4) sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses unterbrochen worde n (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3). 1.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). 2.

2.1

Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen (Urk. 1 und Urk. 17), er sei rund sechs Monate beim E.___ tätig gewesen, als seitens des Ar beitgebers völlig unerwartet die Kündigung ausgesprochen worden sei. Mit der Mitteilung der Kündigung sei bei ihm eine psychische Dekompensation aufgetre ten. Dr. B.___ habe ab dem 2 6. Februar 2013 für alle zumutbaren Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Gutachterin Dr.

F.___

habe diese Einschätzung ebenso bestätigt wie Dr. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle . Es sei daher in Übereinstimmung mit dem Entscheid der Invalidenversicherung, an welche n die Beklagte

1 gebunden sei, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 6. Februar

2013 auszugehen . Da er am 2 6. Feb ruar

2013 bei der Beklagten

1 versichert gewesen sei, sei diese leis tungs pflichtig.

Vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei er vom 1. September 2012 bis 2 6. Febru ar

2013, mithin während rund sechs Monaten, als Geschäftsführer für den bei der Beklagten 1 angeschlossenen E.___ tätig gewesen. E r sei in dieser Zeit voll leis tungsfähig gewesen und es habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Es sei vom E.___ eine gute Arbeitsleistung bestätigt worden. Die Behaup tung der Beklagten 1, nach Stellenantritt beim E.___ sei es schnell zu Konflikten gekommen, welche zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitge ber geführt hätten, sei nachweislich falsch. Wären zu Beginn des Arbeitsverhält nisses Konfliktsituationen am Arbeitsplatz aufgetreten, hätte der E.___ das Arbeits verhältnis nach Ablauf der Probezeit kaum aufrechterhalten. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Während der vor Stellenantritt beim E.___ durchgeführten beruflichen Massnah men habe die Ar beitsfähigkeit kontinuierlich gesteigert werden können. Sämtlich Umstände sprä chen klar dafür, dass bei ihm eine sehr gute Chance auf eine vollständige Ein gliederung im Arbeitsmarkt bestan den habe, ansonsten hätte die Invalidenversi cherung auch nicht in diesem Ausmass Integrations massnahmen sowie Massnah men zur Arbeitsvermittlung gewährt. Diese seien erst abgebrochen worden, nach dem er s eine Anstellung beim E.___

angetreten habe. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Anstellung bei der Stadtverwaltung A.___ ein getretenen, vorübergehenden Arbeitsunfähig keit und der seit dem 2 7. Februar

2014 bestehenden Invalidität sei daher unterbrochen wor den .

Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten zur Auffassung gelangen, dass die Beklagte 1 vorli e gend nicht für die Ausrichtung der berufsvorsorgerechtlichen Invaliditätsleistungen zuständig sei, sei die Beklagte 2, bei welcher er im Zeit punkt des erstmaligen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2010 vorsorgever sichert gewesen sei, zur Erbringung der gesetzlichen und reglementarischen Be rufsvorsorgeleistungen bei Invalidität zu verpflichten. 2.2

Die Beklagte 1 wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 11, Urk. 21 und Urk. 34), der Kläger habe trotz noch andauernder erheblich verminderter Leis tungsfähigkeit und entgegen der Beurteilung seines Arztes wie auch derjenigen d er Eingliederungsberatung m it dem E.___ per 1. September 2012 einen Arbeits vertrag mit einem Pensum von 100 % geschlossen . Diese Anstellung sei ein Ver such gewesen, doch noch wieder im Arbeitsmarkt Fuss zu fas s en. Vor dem Hin tergrund der diagnostizierten Krankheit mit Persönlichkeitsstörung und der im Rahmen der Wiedereingliederungsmassnahmen gezeigten Leistung sei mit einer dauerhaften Wiedereingliederung mit volle r Leistungsfähigkeit jedoch nicht und schon gar nicht mit einer länger dauernden Anstellung zu rechnen gewesen .

Viel mehr sei voraussehbar gewesen, dass auch diese Anstellung eher früher als später am bekannten Konfliktmuster des Klägers scheitern werde, was denn auch die realen Geschehnisse gezeigt hätten . Ziemlich schnell sei es zu Konflikten gekom men, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber geführt hätten. Im Arbeitszeugnis würden als Grund für die Kündigung zwar wirtschaft liche Überlegungen angegeben. D ies sei in Anbetracht der Funktion des Klägers als Geschäftsführer jedoch nicht nachvollziehbar, brauche es doch in einem Ver band diese Funktion zwingend. Das werde dadurch belegt, dass die Stelle ab August 2013, als o zeitnah nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger am 3 0. Juni 2013 neu besetzt worden sei. Zudem habe der E.___ im Arbeit geberfragebogen vom 1 9. November 2013 die mangelhafte Leistung bestätigt. Die 100%ige Anstellung beim E.___ habe den zeitlichen Konne x zu der am 5. Janu ar

2010 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit daher nicht zu unterbrechen vermocht . Die invalidisi erende Arbeitsunfähigkeit habe entsprechend nicht am 2 6. Febru ar

2013, sondern am 5. Januar 2010 begonnen.

Eine Bindungswirkung an den invalidenversicherungsrec htlichen Entscheid be s t ehe nicht . 2.3

Die Beklagte 2 erklärt e zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 9 und Urk. 20), der Kläger sei nach einer Wiederein gliederung vom 1. September 2012 bis 3 0. Juni 2013 beim E.___ angestellt gewe sen, wobei er vom 1. September

2012 bis 2 5. Februar

2013 voll arbeitsfähig gewesen sei. Der zeitliche Zusammenhang zur u r sprünglichen, während des Ver si cherungsverhältnisses bei ihr eingetretenen Arbeitsunfähigkeit sei daher unter brochen worden. 3. 3.1

Es liegen im Wesentlichen die folgenden Arztberichte vor: 3.2

Dr. B.___ nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 1 6. Juli 2010 (Urk. 31/175/5-8) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). E r hielt fest, dass von der Persönlichkeit her eine sich wiederholende Tendenz zu depressiven und psychosomatischen Reaktionen sowie Kränkbarkeit, Anspannung und

Ange triebenheit bis Hyperaktivität bestehe. Aus dem letzten Grund bestehe auch der Verdacht auf eine bipolare Komponente. Als Differentialdiagnose nannte Dr. B.___ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Dr. B.___ attestierte dem Kläger vom 5. b is 1 9. Januar 2010 sowie ab dem 1. Februar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. I n der aktuellen Konfliktsituation sei der Kläger nicht arbeitsfähig. Bei vorgängig guten Leistungen und gutem int ellektu ellem Niveau wäre bei einem Einlenken des Arbeitgebers ein Reintegrationsversuc h an einem anderen Arbeits platz mit anderen Vorgesetzen möglich. 3.3

Dr. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Pharmazeutische Medizin, verfasste am 6. Dezember 2010 (Urk. 31/162) eine Be urteilung zu Händen der zuständigen Krankentaggeldversicherung. Der Kläger leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Diese sei jedoch weitgehend in Remission gelangt. Die jetzige Krankheitsepisode trage deutliche reaktive Züge mit Blick auf einen nach wie vor juristisch nicht gelösten Arbeitsplatzkonflikt. Er empfahl der Krankentaggeldver sicherung, nur noch für einen begrenzten Übergangszeitraum bis Ende des Mo nats von einer 100 %

Arbeitsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Anschliessend, im Januar und Februar 2011 gehe er wieder von einer Teilarbeitsfähigkeit des Klägers im Umfang von 50 % aus. Ab März 2011 besteh e wieder volle Arbeitsfä higkeit, sofern es zu keiner nennenswerten Symptomverschlechterung komme. 3.4

M it Bericht an die IV-Stelle vom 2 8. Juli 2012 (Urk. 31/75) attestierte Dr. B.___ dem Kläger vom 5. bis 1 9. Januar

2010 und vom 1. Februar

2010 bis 1 0. März

2011 eine 100%ige, ab dem 1 1. März 2011 eine 80%ige und im Rahmen der be ruflichen Massnahme eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Zustand sei schwan kend. Die Resignation nehme zu. Der Kläger zweifle zunehmen d an sich selbst, was früher weniger der Fall gewesen sei. Der Kläger schi ldere zunehmend Kon zentrations -

u nd Aufmerksamkeitsstörungen. Die psychosoziale Situation habe sich infolge der langdauernden Erkrankung auch verschlech t ert, vor allem im familiären Bereich. Die Prognose sei unsicher. 3. 5

Nach der erfolgten Neuanmeldung bei der IV-Stelle hielt Dr. B.___ mit Bericht vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 31/56) als Diagnosen fest : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige-schwere Episode (ICD-10 F33.1/2) - a kzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61)

Hinsichtlich der Arbeitstätigkeit erklärte Dr. B.___, nachdem der Kläger mit gros sem Aufwand die Arbeit beim E.___ vorerst habe leisten könne n, sei es zu massiven Problemen gekommen, worauf er am 2 6. Februar 2013 wieder gekündigt worden sei. Es seien dem Kläger Fehlleistungen und mangelnde Effizienz vorgeworfen wor den (der Arbeitgeber sei über die psychischen Probleme des Klägers nicht infor miert gewesen). Der Kläger habe kurzfristig einen grossen Effort geleistet, sich aber rasch in diverse Schwierigkeiten verstrickt, die er vergeblich mit noch grös serem Einsatz habe korrigieren wollen. Bald habe er sich mit der Vorgesetzten überworfen und sei völlig überfordert gewesen. Für den Kläger habe die Kündi gung eine grosse Kränkung bedeutet und zu einem grossen Absturz geführt. Dr. B.___ attestierte dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 6. Feb ruar 201 3. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei nicht mehr zu rechnen. Eingliederungsmassnahmen seien seines Erachtens nicht mehr ange bracht. Die letzte Massnahme habe insofern einen Teilerfolg gebracht, dass der Kläger vier Stunden täglich (inkl. häufiger Pausen) eine Recherche arbeit im In ternet habe durchführen können. Konzentriertes Arbeiten sei für zwei bis drei Stunden möglich gewesen. Diese Leistung wäre jedoch nicht rentenausschliessend gewesen. Nach dem weiteren, vergleichsweise schweren Rückfall sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger ein höhere s Leistungsniveau, welches er längere Zeit halten könne, wieder erreichen w e rde. 3. 6

Dr. F.___ erhob in ihrem Gutachten vom 1 0. April

2014 (Urk. 31/50) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 31/50 / 27) : - n arzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) mit - rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige bis knapp schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1/2)

Der Kläger sei im bisherigen bzw. zuletzt ausgeübten Arbeitsbereich als Ge schäftsleiter seit dem 2 6. Februar 2013 erneut zu 100 % arbeitsunfähig, nachdem er auch schon ab dem 5. Januar 2010 bis am 3 1. August 2012 hochgradig bzw. 70- bis 100%ig in der damaligen bzw. ab November 2006 ausgeübten vorwiegend administrativen Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen sei. Überhaupt sei keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft gegeben und könne keine angepasste Tä tigkeit definiert werden. Auch der angestammte Tätigkeitsbereich als Franzö sischlehrer/Romanist sei ungeeignet. Es handle sich um ein schweres psychisches Grundleiden im Sinne einer schwer dekompensierten Persönlichkeitsstörung mit besonders schwer zu beeinflussende n pathologisch -narzisstischen Anteilen, so wie einer begleitenden depressiven Komorbidität, die bis anhin nur wenig auf die intensiven Behandlungsbemühungen (seit 2000 durchgehende psychiatrische Be handlung, adäquate Psychopharmakologie) angesprochen habe. Auch die lang wierigen IV-Integrationsmassnahmen 2011 bis 2012 hätten diesen Verlauf nicht beeinflussen können. Seit Februar 2013 sei es zu keiner relevanten Besserung des Gesundheitszustandes mehr gekommen, der Kläger verharre in narzisstischer, teilweise paranoid-querulatorisch angehauchter Rigidität und sei nun auch de pressiv zusammengebrochen . Die arbeitsmedizinische Prognose sei aufgrund der nun zweifelslohne beobachtbaren zugrundeliegenden schweren Persönlichkeits störung, die sich erfahrungsgemäss schlecht beeinflussen lasse, recht düster (Urk. 31/50/27-28) . 3. 7

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 erklärte Dr. B.___, dass er vom 1. Septem ber

2012 bis 2 5. Februar

2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest gestellt habe (Urk. 2/20) . 4.

Die IV-Stelle sprach dem Kläger mit Verfü gung vom 1. Dezember

2014 (Urk. 31/16/3-4) mit Wirkung ab 1. Mai

2014 eine ganze Invalidenrente zu. Die

(Neu-) Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug war am 5. November

2013 (Urk. 31/60) bei der IV-Stelle eingegangen . Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dessen Geltendmachung entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und zudem voraussetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 IVG), waren im invaliden ver si che rungs rechtlichen Verfahren bloss die tatsächlichen Verhältnisse seit Mai

2013 entschei dend. Soweit die IV - Stelle bei dieser Sach- und Rechtslage die Eröffnung der Wartezeit vor diesem Zeitpunkt auf den 2 6. Februar 2013 festsetzte, handelt es sich dabei um eine IV-rechtlich bedeutungslose Feststellung, die berufsvor sor ge rechtlich keine Bindungswirkung zu entfalten vermag. Der Eintritt der für die berufliche Vorsorge massgebenden Arbeitsunfähigkeit ist daher frei zu prüfen.

5. 5.1

Gestützt auf die Akten steht fest (vgl. insb. E. 3.6) und ist un be stritten (vgl. E. 2), dass der Kläger an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) leidet und diese Lei den bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der Stadtverwaltung A.___

und somit der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 nach einer zuvor lange andauernden vollständigen Arbeitsfähigkeit

zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hatten (vgl. E. 3). Weiter steht fest (vgl. E. 3 .2, E. 3.4, E. 3.5 und E. 3.6; Urk. 31/102, Urk. 31/103, Urk. 31/117, Urk. 31/121, Urk. 31/127, Urk. 31/131, Urk. 31/134, Urk. 31/136, Urk. 3 1/137, Urk. 31/140, Urk. 31/147 und

Urk. 31/150) - und ist unbestritten (E. 2) -, dass die Einschränkung der Arbeits fähigkeit während der in der Folge durchgeführten beruflichen Integrationsmass nahmen andauerte . Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. J.___

vom

6. Dezember 2010 (E. 3.3), handelte es sich bei der von ihm ab März 2011 attestierten vollen Arbeitsfähigkeit doch lediglich um eine unter Vor behalt abgegebene zukünftige Schätzung der Arbeitsfähigkeit . Ebenfalls ausge wiesen (vgl. E. 3.5 und E. 3.6) und ebenso unumstritten (vgl. E. 2) ist, dass der Kläger – spätestens - seit

dem 2 6. Februar 2013 andauernd arbeitsunfähig ist. Schliesslich steht auch fest (vgl. E. 3.5 und E. 3.6), dass sowohl die während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 und die während der Versicherungs deckung bei der Beklagten 2 aufgetretene Arbeitsunfähigkeit sowie die Invalidität des Klägers in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.

Strittig und zu prüfen bleibt, ob zwischen der während de r Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 eingetretenen und der zur Invalidität führenden Arbeitsunfä higkeit auch ein zeitlicher Zusammenhang besteht oder ob dieser aufgrund einer während der Arbeitstätigkeit des Klägers für den E.___ vom 1. September 2012 bis 2 6. Februar 2013 bestehenden Arbeitsfähigkeit unterbrochen wurde und somit die relevante Arbeitsunfähigkeit während de r

Versicherungsdeckung bei der Be klagten 1 eingetreten ist. 5.2

D er Kläger war vom 1. September 2012 bis am 2 6. Februar 2013 vollzeitig für den E.___ tätig. Der E.___ bestätigte, dass es im Rahmen des vertraglichen Arbeits pensums keine krankheitsbedingen Einschränkung der Leistungsfähigkeit gab und der Kläger keine wesentlichen krankheit sbedingen Abwesenheiten aufwies (Urk. 2/24). Dies e Bestätigung de s Arbeitgebers vermag eine medizinisch begrün dete Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht

per se auszuschliessen, handelt es sich b eim Krankheitsbild des Klägers doch um ein psy chisches Leiden, welches von medizinischen Laien nicht ohne Weiteres als krank haft wahrgenommen werden kann.

Echtzeitliche ärztliche Berichte liegen für die Dauer der Arbeitstätigkeit des Klä gers für den E.___ nicht vor. Dr. B.___ äusserte sich jedoch in seinen Berichten vom 1 0. Dezember 2013 (E. 3.5) und vom 8. Dezember 2014 (E. 3.7) retrospektiv zur Arbeitsfähigkeit des Klägers während der Arbeitstätigkeit für den E.___ . Im Bericht vom 8. Dezember 2014, welcher an den damaligen Rechtsvertreter des Klägers gerichtet war, erklärte er, dass er während des fraglichen Zeitraums keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt habe. Diese Einschätzung erscheint insoweit nachvollziehbar, als der Kläger – wie ausgeführt – in einem 100%igen Arbeitspensum seiner Arb eitstätigkeit für den E.___ nachgegangen war und keine krankheitsbedingten Abwesenheiten aufgewiesen hatte (vgl. Urk. 2/24). Aus dem Bericht vom 1 0. Dezember 2013 (E. 3.5 bzw. Urk. 31/56) geht demgegenüber nicht nur hervor, dass die Arbeitsfähigkeit durch die vor Stellenantritt durchge führten beruflichen Integrationsmassnahmen lediglich noch soweit gesteigert werden konnte, dass d as Erbringen einer konzentrierten Arbeitsleistung im Um fang von zwei bis drei Stunden täglich möglich wurde (Urk. 31/56/9), sondern auch, dass es bei der Arbeitstätigkeit für den E.___ rasch zu grossen Problemen gekommen war (Urk. 31/56/6), welche dem Muster entsprachen, wie sie grund sätzlich auch bei einer anderen Arbeitstätigkeit auftreten würden (Urk. 31/56/8). Das heisst der Kläger leistete zunächst einen grossen Effort, er verstrickte sich aber rasch in diverse Schwierigkeiten, die er vergeblich mit noch grösserem Ein satz korrigieren wollte. Er überwarf sich zudem mit der Vorgesetzten (Urk. 31/56/6). Gleiches ergibt sich auch aus dem Gutachten von Dr. F.___, welcher der Kläger nicht nur Probleme mit seiner Vorgesetzten, sondern auch das Leisten von Überstunden und das Auftreten von gesundheitlichen Problemen schilderte (Urk. 31/50/14-15) .

Entgegen der Vorbringen des Klägers kann aus dem Protokoll zum Mitarbeiter gespräch vom 2 8. November 2012 (vgl. 2/21) nicht geschlossen werden, dass das Arbeitsverhältnis bis zur Kündigung problemlos verlaufen war . Im Protokoll wird zwar tatsächlich festgehalten, dass sich das Präsidium und die Geschäftsleitung des E.___ auf die weitere Zusammenarbeit freuen. Dem Protokoll ist jedoch auch zu entnehmen, dass es dem Kläger nicht möglich war, die Arbeit im Rahmen der vorgesehenen Arbeitszeit zu erledigen. Weiter ergibt sich, dass es zumindest Un klarheiten bei der Erteilung der Arbeitsaufträge und der Organisation zwischen dem Kläger und seiner Vorgesetzten gab. Dass es in der Folge diesbezüglich zu grösseren Unstimmigkeiten kam, wurde vom Kläger – wie eben dargelegt - ge genüber Dr. F.___ und auch Dr. B.___ bestätigt.

Hinsichtlich der vom E.___

im Arbeitszeugnis vom 3 0. Juni 2013 (Urk. 2/22) ge machten Angabe, die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Überlegungen erfolgt, gilt es zu beachten, dass der E.___

im zu Händen der IV-Stelle verfassten Arbeit geberbericht angegeben hat, dass die Kündigung erfolgt sei, da das Pflichtenheft nicht erfüllt worden sei (Urk. 31/57/2). Vorliegend sprechen die Umstände denn auch gegen eine Kündigung aus objektiven wirtschaftlichen Gründen. So wurde gemäss Angaben des Klägers noch im Januar 2013, also kurz vor der Kündigung, ein Stellvertreter angestellt (Urk. 31/50/15). Der E.___ beschäftigt auch weiterhin ei ne Leiterin der Geschäftsstelle . Der Kläger bestätigte zudem – wie dargelegt – selbst, dass es vor der Kündigung zu Konflikten gekommen war . Darüber hinaus erklärte er, dass er freigestellt und noch am gleichen Tag aus den Computersystemen „rausgedrückt“ worden sei (Urk. 31/50/15). Die Angabe im Arbeitszeugnis, dass die Kündigung aus wirt schaftlichen Überlegungen erfolgt sei, dürfte daher im Rahmen der Pflicht zu wohlwollenden Arbeitszeugnissen (vgl. beispielswei s e BGE 136 III E. 4.1) - allen falls der Notwendigkeit dem Kläger, welchem die Zeitressourcen nicht ausreichten (Urk. 2/21), einen Stellvertreter bei Seite zu stellen - zu interpretieren sein. 5. 3

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Kläger während seiner Arbeitstätigkeit für den E.___ zwar vollzeitlich arbeitstätig war und keine wesentlichen krankheitsbe dingten Abwesenheiten aufwies, er jedoch unter gesundheitlichen Problemen litt und krankheits bedingt nicht in der Lage war, über eine gewisse Zeit eine zufrie denstellende Arbeitsleistung zu erbringen, und es krankheitsbedingt z u Konflik ten am Arbeitsplatz kam, welche nach knapp einem halben Jahr zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt en . Nachdem der behandelnde Arzt unmittelbar vor Stellenantritt beim E.___ noch eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (E.

3.5) und auch die zuständige Eingliederungsberaterin eine nachhaltige Ein gliede rung zumindest als fraglich erachtet und erklärt hatte, der K l äger sei von Dr. B.___ temporär zu 100 % arbeitsfähig geschrieben worden (v gl. Urk. 31/ 62/7, Urk. 31/ 68), ist die Arbeitstätigkeit des Klägers für den E.___

als gescheiterter Arbeitsversuch (Ur teil des Bu ndesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 5.2) zu werten und nicht geeignet, den zeitlichen Zusammenhang zur vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit zu unterbrechen. Die Beklagte 2 ist somit leistungspflichtig. 6.

Der vom Kläger in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Invalidenversi cherung geltend gemachte Invaliditätsgrad von 100 % wird von der Beklagten 2 zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl . Urk. 9 und Urk. 20; vgl. Urk. 31/50). Damit sind die Leistungen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 I VG mit Wirkung ab 1. Mai 2014 und Verzugszinsen in Höhe von 5 % geschuldet

(BGE 140 V 470) . Nachdem der Kläger Mindestleistungen ein geklagt hat und wed er der Kläger noch die Beklagte 2

konkrete Unterlagen zur Be rechnung der einzelnen Rentenleistungen eingereicht haben, ist die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage in dem Sinne gutzuheissen (vgl. BGE 129 V 450), dass sie zu verpflichten ist, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % die gesetzlichen und reglementarischen Be rufsvorsorgeleistungen inklusive Kinderrenten für die Kinder G.___ und H.___ zuzüglich Zins zu 5 % (vgl. Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts; BGE 119 V 131 E. 4) für die bis zur Klageerhebung am 4. Juli 2016 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fäl ligkeitsdatum auszurichten. 7. 7.1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par teikosten. Die Beklagte 2 hat daher dem Kläger eine Prozessentschädigung aus zurichten. Deren Höhe wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt . Die Rechts vertreterin des Klägers reichte am 15. Dezember 2016 eine Honorarnote ein (Urk. 25 und Urk. 26), mit welcher sie einen zeitlichen Aufwand von 29,4 Stunden und Barauslagen von Fr. 229.30 geltend machte. Der für das Verfassen der Kla geschrift (inkl. Aktenstudium) geltend gemachte Aufwand von 19

Stunden er weist sich der Streitsache nicht als angemessen. Anerkannt werden kann für das Verfassen der Rechtsschrift – inklusive Aktenstudium – ein Aufwand von 10

Stunden. Unter Berücksichtigung, dass dem Kläger nach Einreichung der Hono rarnote noch die – ihm bekannten -

IV-Akten (Urk. 31/1-192) sowie die Stellung nahme der Beklagten 1 vom

19. Juni 2018 (Urk. 34) zugestellt wurden, ist bei der Festsetzung der Entschädigung von einem zeitlichen Aufwand von 21

Stunden auszugehen, woraus bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 229.30 ein Entschädigungsanspruch (inkl. MWSt) von Fr. 5'236.85 ([20,4 x Fr. 220.-- + Fr. 229.30] x 1,08 + 0,6 x Fr. 220.

x 1,077) resultiert . Mithin hat die Beklagte 2 der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Natha lie T uor

Fr. 5'236.85 zu bezahlen. 7.2

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 1

- trotz ihres Antrags – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2014

die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen (inkl. Kinder renten) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Juli 2016 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die wei teren ab jeweilige n Fälligkeitsdatum auszurichten.

Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertret erin des Klägers, Rechtsanwälti n Nathalie Tuor, Zürich, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 5'236.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Der Beklagten 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nathalie Tuor - Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur - Pensionskasse Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler