Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00056 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Referentin Gerichtsschreiber Nef Verfügung vom
18. Oktober 2016 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Max S. Merkli Praxis für Sozialversicherungsrecht Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich gegen Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ Moosstrasse 2a, Postfach 223, 8803 Rüschlikon Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
Am 2 9. September 2016 zog
X.___ ihre am
1. Juli 2016
erhobene Klage (Urk. 1) betreffend eine Altersrente aus beruflicher Vorsorge ab 1. März 2015 gegen die Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ zurück (Urk. 8), was der Stiftung telefonisch zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) . Die Referentin verfügt: 1.
Der Prozess wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Nef