Sachverhalt
1.
1.1
Der 197 4 geborene X.___ besuchte zwei Jahre die Real schule und absolvierte anschliessend ein Berufswahljahr (Urk. 11/10/1). I m Jahr 199 0 beg a nn er eine Lehre zum Autolackierer, während derer er atem wegreizenden Substanzen ausgesetzt war .
In der Folge entwickelte er eine Isocyanat -Allergie, weswegen er die Lehre nach einigen Monaten ab b re chen musste (Urk. 11/ 2/3, vgl. Urk.
11 /6/4-5, Urk. 11/10/1) . Daraufhin ge währte ihm die Eidgenössische Invalidenversicherung von 1992 bis 1996 Kostengutsprache n für
eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Büroan gestellten mit einer Zusatzlehre zum Detail handels angestellten (Urk. 11/1, Urk. 11/13, Urk. 11/21, Urk.
11/29, Urk.
11/41/12). Hernach übte er verschie dene Tät igkeiten als Ver sicherungs
- und Verkaufsberater, Mitarbeiter im Ver kaufsaussendienst, als Shop Assistant bei der Y.___, als
Gebäudereiniger und als Sach bear beiter in der Buch haltung und Auftragsbe arbeitung aus.
Diese Arbeitsstellen hatte er jeweils nur kurz z eitig inne . Da zwischen bezog er Arbeitslosentag gelder, wobei er auch im Zwischenver dienst
arbeitete und Praktika absol vierte (vgl. Urk. 1 1 / 41 /1 -10,
Urk. 11/65/1, Urk. 11/ 134, Urk. 11/ 235). Von 2. November 2005 bis 2
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 Der 197
E. 4 geborene X.___ besuchte zwei Jahre die Real schule und absolvierte anschliessend ein Berufswahljahr (Urk. 11/10/1). I m Jahr 199 0 beg a nn er eine Lehre zum Autolackierer, während derer er atem wegreizenden Substanzen ausgesetzt war .
In der Folge entwickelte er eine Isocyanat -Allergie, weswegen er die Lehre nach einigen Monaten ab b re chen musste (Urk. 11/ 2/3, vgl. Urk.
11 /6/4-5, Urk. 11/10/1) . Daraufhin ge währte ihm die Eidgenössische Invalidenversicherung von 1992 bis 1996 Kostengutsprache n für
eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Büroan gestellten mit einer Zusatzlehre zum Detail handels angestellten (Urk. 11/1, Urk. 11/13, Urk. 11/21, Urk.
11/29, Urk.
11/41/12). Hernach übte er verschie dene Tät igkeiten als Ver sicherungs
- und Verkaufsberater, Mitarbeiter im Ver kaufsaussendienst, als Shop Assistant bei der Y.___, als
Gebäudereiniger und als Sach bear beiter in der Buch haltung und Auftragsbe arbeitung aus.
Diese Arbeitsstellen hatte er jeweils nur kurz z eitig inne . Da zwischen bezog er Arbeitslosentag gelder, wobei er auch im Zwischenver dienst
arbeitete und Praktika absol vierte (vgl. Urk. 1 1 / 41 /1 -10,
Urk. 11/65/1, Urk. 11/ 134, Urk. 11/ 235). Von 2. November 2005 bis 2
Dispositiv
- Februar 2007 war er bei der Z.___ als kaufmännischer Mitarbeiter und Verkäufer angestellt (Urk. 11/1 34/6), wofür das Regionale Arbeitsvermitt lungszentrum V.___ Einarbeitungszuschüsse gewährte ( Urk. 11/92/4, Urk. 11/174/1). Vom
- April bis 3
- Oktober 2008 arbeitete er bei der A.___ als Sach bearbeiter ( Urk. 11/134/4). In dieser Eigenschaft war er bei der PROMEA, Pensionskasse Optik/Foto/Edelmetall vorsorgeversichert (Urk. 2/2/4-7). 1.2 Nach der Prüfung der erneuten Anmeldung von X.___ zum Bezug berufliche r Massnahmen vom 2
- August 2003 ( Urk. 11/35 , Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-277 ) verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, am 19. April 2005 die Abweisung dieses Leistungsbegehren s ( Urk. 11/79). Der Versicherte meldete sich am 3
- Mai 2006 bei der IV-Stelle St. Gallen wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 11/84, Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-277), woraufhin die IV-Stelle St. Gallen zuerst für Eingliederungsmassnahmen aufkam (vgl. Urk. 11/174/2 , Urk. 11/175/1 , Urk. 11/194 , Urk. 11/236/2-3 ) und ihm schliesslich - nach einschlägigen Ab klärungen - mit Verfügung vom 18 . Februar 2013 mit Wirkung ab 1. No - vember 20 09 eine auf einem Invaliditätsgrad von 56 % basierende halbe Invalidenr ente zu sprach (Urk. 1 1 / 248 ). 1.3 D ie PROMEA, Pensionskasse Optik/Foto/Edelmetall lehnte eine Leistungs pflicht mit Schreiben vom 1 . Juli 2013 ab, wobei sie darauf hin wies, dass die Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit von X.___ schon bestanden hätten, bevor er bei ihr berufsvor sorgeversichert ge wesen sei ( Urk. 2/ 2 / 2 ). Daran hielt sie auch nach kontrovers geführte m Schriften wechsel fest (vgl. Urk. 2/ 5 / 13-16) .
- 2.1 Am 4 . Juli 2014 erhob X.___ beim Versicherungsge richt des Kantons St. Gallen Klage gegen die PROMEA, Pensionskasse Optik/Foto/Edelmetall und beantragte, es sei die Beklagte zur Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge rückwirkend seit
- November 2008 zu verpflichten ( Urk. 2/1 S. 2). Die PROMEA, Pensionskasse Optik/Foto/Edelmetall teilte dem Versiche rungs gericht des Kantons St. Gallen am 1
- August 2014 mit, dass sie ein Vor sorgewerk der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz (nach fol gend: proparis ) sei und über keine Rechtspersönlichkeit verfüge ( Urk. 2/5/3). Mit Klageantwort vom
- Dezember 2014 beantragte die proparis Abweisung der Klage ( Urk. 2/5/11). D ie Parteien hielten replicando (Urk. 2/5/17 ) und duplicando ( Urk. 2/5/21 ) an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Entscheid vom 21. Juni 2016 trat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen auf die Klage mangels örtlicher Zus tändigkeit nicht ein (Urk. 1/2) und überwies die Verfahrensakten g leichentags an das hiesige Gericht (Urk. 1/1). Alsdann bestätigte das Versicherungs gericht des Kantons St. Gallen am 5. September 2016, dass der Nichteintre tensentscheid vom 21. Juni 2016 (Urk. 1/2) rechtskräftig sei (Urk. 7). 2.2 Mit Verfügung vom
- September 2016 ( Urk. 9) zog das hiesige Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 11/1-277, Urk. 12/1-8) bei. Während die Beklagte am 1
- Oktober 2016 mit teilte , dass sie auf eine Stellungnahme zu den IV-Akten verzichte ( Urk. 17), reichte d er Kläger am
- November 2016 eine Stellung nahme ein ( Urk. 19). Dies wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 2
- No vember 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 20).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betrie bes, bei dem der Versicherte angestellt war. 1.2 Da der Kläger vom
- April bis 3
- Oktober 2008 bei der A.___ , Fällanden (seit 1
- November 2012: Volketswil), angestellt war ( Urk. 2/2/17), ist die örtliche und sachliche Zuständigkei t des hiesigen Gerichts gegeben .
- 2.1 G emäss Art. 23 BVG haben Per sonen A nspruch auf Invalidenleistungen , die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren ( lit . a); info lge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu min destens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität ge führt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren ( lit . b); als Minderjährige invalid ( Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) wurden und deshalb bei Auf nahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent ver si chert waren ( lit . c).
- 2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invali den rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindes tens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entspre chen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsun fä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die ver sicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditäts ri siko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer lan gen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
- 3 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vor sor ge ein richtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG; sog. Nachdeckungs frist ).
- 4 2.4.1 Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Ein klang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeit neh merinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Ver siche rungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Ent spre chend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlö schungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.4.2 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf mass geblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraus set zung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorge ein richtung beurteilt sich hin gegen nach der Arbeits unfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.4.3 Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie mithin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine ge sundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist mit aller Sorgfalt zu prüfen . Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistun gen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeit gebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 144 E. 2.3). 2.4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinrei chend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch speku la tive An nahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hin weis auf BGE 126 V 360 E. 5b). 2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invaliden leistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruf lichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grund sätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hin weisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetz li chen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Be trachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offen sichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vor sorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur be züglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invali denversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat bei spielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invali denversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leis tungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundes gerichts 9C_49/2010 vom 2
- Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätes tens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter der Verordnung über die Invaliden versicherung [IVV] ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundes ge richts 9C_81/2010 vom 1
- Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwer derecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vor sorgeeinrichtungen , ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditäts gra des (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorge - rechtlich nicht ver bind lich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
- 3.1 Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, aufgrund des von der IV-Stelle St. Gallen eingeholten Gutachten s des B.___ vom
- März 2008 sei ausgewiesen, dass bei ihm im Frühjahr 2008 , mithin bevor er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei, zwar gewisse Einschränkungen bestanden hätten, ihm jedoch trotzdem die Erzielung eines renten aussch liessenden Einkommen s möglich gewesen sei ( Urk. 2/1 S. 5 , Urk. 2/5/17 S. 5 ). Dies werde nicht zuletzt daraus ersichtlich, dass er f ür die Tätigkeiten, die er vor seiner Anstellung bei der A.___ ausgeführt habe, jeweils gute bis sehr g ute Arbeitszeugnisse er halten habe . Dazwischen sei er bei der Arbeitslosenversicherung als zu 100 % ver mittlungsfähig gemeldet gewesen ( Urk. 2/1 S. 7 ). S eine Arbeitsunfähigkeit sei vor Ab lauf der dreissigtägigen Nachdeckungsfrist nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ per
- Oktober 2008 ein ge treten, denn die IV-Stelle St. Gallen sei von einer Arbeitsunfähigkeit ab die sem Zeit punkt ausgegangen und habe ihm nach der einjährigen Wartezeit mit Wirkung ab 1. November 2009 eine halbe Invalidenrente zugesprochen ( Urk. 2/1 S. 3- 4) . Ein Unterbruch des sachlichen und zeitlichen Zusamm en hangs seit Eintritt der Arbeitsunfähig k eit im Jahr 2008 liege nicht vor ( Urk. 2/1 S. 4). D ie Beklagte sei ins IV-Ver fah ren ein be zogen worden und ihr sei auch die Rentenverfügung vom 18. Februar 2013 zugestellt worden , wo mit sie an diese Verfügung gebunden sei ( Urk. 2/1 S. 4, Urk. 19 S. 3-4 ) . Weil er seit seiner Kindheit psychische Beschwerden habe, sei schliesslich auch Folgendes zu be rücksichtigen: Für den Fall, dass seine psychischen Beschwerden als Geburtsgebrechen anzusehen seien, käme Art. 23 lit . b BVG, andernfalls Art. 23 lit . c BVG zur Anwendung ( Urk. 2/5/17 S. 7). 3.2 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, gemäss den B.___ - Gutachte r n habe - unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit des Klägers bei der A.___ im April 2008 - eine (mindestens) 20%ige Arbeitsun fä higkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen, welche bereits seit dem Eintritt des Klägers ins Erwerbsleben bestanden habe ( Urk. 2/5/21 S. 3). Es könne keinem Gutachten oder Arztbe richt entnommen werden, d ass w ährend der Versicherungszeit bei der Beklagten, mithin in der Zeit vom 1. April bis zum 3
- Oktober 2008, eine Arbeitsunfähigkeit oder auch nur eine Gesundheitsverschlechterung begonnen hätte beziehungsweise ein g etreten wäre (Urk. 2/5/ 2 1 S. 4). Zudem habe der behandelnde Psy chiater, Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, dem Klä ger eine seit Jahren unverändert bestehe 50%ige Arbeitsfähigkeit infolge der seit der Kindheit bestehenden Auf merk samkeitsdefizit -/ Hyperaktivitätsstö - rung ( ADHS ) attestiert. Vor und nach der Anstellung bei der A.___ vom
- April bis 3
- Oktober 2008 sei der Kläger jeweils in meist nur sehr kurzen Anstellun gen beschäftigt g e wesen, die mehrheitlich aufgelöst worden seien, weil er die gestellten An forderungen nicht habe erfüllen können, über fordert oder auf grund seines Verhaltens untragbar gewesen sei (Urk. 2/5/11 S. 5 , 7 ). Eine Bindungswir kung der IV-Verfügung vom 18. Februar 2013 sei zu verneinen. Die An setzung der War tefrist per 1. November 2008 sei nach Ansicht der IV-Stelle St. Gallen deswe gen gerechtfertigt ge wesen, weil der Kläger noch bis Ende Oktober 2008 ein rentenausschliessen des Einkommen erz ielt habe. Diese Beurteilung sei jedoch offensichtlich un haltbar , da kein Beginn einer Arbeitsunfähigkeit im Novem ber 2008 dokumentiert sei ( Urk. 2/5/11 S. 10, Urk. 2/5/21 S. 6).
- 4.1 Folgende medizinische Gutachten und Berichte liegen vor, welche für die Beurteilung relevant sind: 4.2 4.2.1 Am B.___ - Gutachten vom
- März 2008 waren die Dres . med. D.___ , Allgemeine Innere Medizin, E.___ , Rheu matologie, F.___ , Neuro lo gie, G.___ , Opht h almologie , und H.___ , Psy chiatrie, beteiligt (vgl. Urk. 11/121/1, 10, 15, 18, 22, 24) . Gestützt auf die von der IV-Stelle St. Gallen zur Verfügung gestellten Akten und ihre eigenen Untersuchungen des Klägers während des stationären Aufenthalts vom 19. bis 2
- November 2007 (vgl. Urk. 11/121/1) stellten die Gutachter folgen de Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/121/34): - Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS) - Undifferenzierte Somatisierungsstörung - Kleine Hyperopie mit Astigmatismus myopicus rectus beidseits - Zustand nach Schieloperation vom
- Dezember 2006, Rücklagerung des M. rectus internus um 4 mm, Resektion des M. rectus extremus um 8 mm rechts bei sehr hoher Esophorie - Zustand nach Revision der Schieloperation vom 2
- Mai 2007 - Exophonie - Konvergenzschwäche Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an ( Urk. 11/121/34): - Muskuläre Dysbalance im Schultergürtelbereich - Genua vara - Status nach Autounfall mit Halswirbelsäulen ( HWS ) - Distorsions trauma und Lendenwirbelsäulen ( LWS ) -Kon tusion 2005 - Status nach Sturz auf die linke Schulter 2006 mit Labrumläsion und Bone bruise an der Basis des Tuberculum majus - Anamnestisch Asthma bronchiale 4.2.2 Die B.___ -Gutachter hielten fest, dass der Kläger an einer ophthalmologischen Erkrankung leide und ihm aufgrund der Konvergenzschwäche Arbeiten, wofür der Nahvisus erforderlich sei, nicht zuzumuten sei en (Urk. 11/121/35-36). In psychischer Hinsicht sei beim Kläger der Ver dacht auf ein Aufmerksam keitsdefizitsyndrom wie auch eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostiziert worden. Ferner bestehe anamnestisch ein Status nach depres si ver Episode (Urk. 11/121/35) . Die anlässlich der neuropsychologischen Unter suchung festgestellten kognitiven Einschränkungen seien so wohl auf das mögliche Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom wie auch auf die un differ e n zierte Somatisierungsstörung zurückzuführen (Urk. 11/121/35-36) . Jedoch habe der Kläger 1993 ein Handelsdiplom erwer ben können und bei der Ab klärung im September 2004 i m I.___ seien zum Teil gute kognitive Leistungen beo bachtet worden. Unter anderem sei der Kläger fähig gewesen, eine PC-Instal lation durchzu führen. Es sei somit anzunehmen, dass aufgrund der kogni tiven Störungen nur eine leichte Einschränkung der Arbeits fähig keit resul tiere (Urk. 11/121/36) . Der Kläger sei - vorwiegend aufgrund seiner psychischen Erkrankungen - im bisherigen Aufgabenbereich zu 80 % arbeitsfähig. In anderweitiger Tätigkeit betrage seine Arbeitsfähigkeit ebenfalls 80 % ( Urk. 11/121/36). Sowohl bezüglich des ADHS wie auch des ophthalmologischen Leidens sei der Kläger seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt (Urk. 11/121/37) . 4.3 4.3.1 Am Gutachten der MEDAS J.___ vom 2
- Februar 2011 wirkten die Dres . med. K.___ , Innere Medizin und Endo krinologie, Diabetologie FMH, L.___ , Rheumatologie FMH , M.___ , FMH Psychiatrie und Psychothera pie, N.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, spe ziell Rheumaerkrankungen, und O.___ , Ophthalmologie FMH, sowie lic . phil. P.___ und lic . phil. Q.___ , Fachpsychologinnen für Neuro psycho logie FSP, mit (Urk. 11/196/22, Urk. 11/196/25, Urk. 11/196/43-44, Urk. 11/196/49) . Sie stellten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zu mutba ren Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/196/20): - Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADS: ICD-10: F90.0) mit - rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10: F10.25) - leicht verminderter mentaler Leistungsfähigkeit mit Aufmerksam keits -, exekutiven und mnestischen Beeinträchtigungen - Strabismus mit visuellen Doppelbildern, bei - Konvergenzinsuffizienz und Nahexophorie des rechten Auges - diskreter Myopie/Astigmatismus - Besserung nach aktueller Neu verordnung einer Prismenbrille - Status nach drei Schieloperationen Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert , nannten sie ( Urk. 11/196/20): - Chronische Zervikalgien und Zervikozephalgien bei d seits - Schulterschmerzen links bei dortiger Kontusion im Februar 2006 - Rezidivierende bilaterale Gesässschmerzen - Genua vara - Polyallergie ( Atopie ) 4.3.2 Zur Arbeitsfähigkeit des Klägers hielten die Gutachter fest, dass dieser in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als EDV- Supporter zu 50 % arbeitsfähig sei, wo bei hauptsächlich die ophthalmologischen Befunde limitierend wir ken wür den. Für adaptierte, körperlich leichte und mittelschwere Verweistätig keiten , ohne häufige Nahsicht-Erfordernisse, ohne überdurch schnitt lich kog nitive Ansprüche und ohne erhöhte Kraftanforderungen für den Schulter gürtel sei die Arbeitsfähigkeit auf 50 bis 80 % zu veran schlagen (Urk. 11/196/21). Sodann führten die Gutachter zum mutmasslichen Beginn der Arbeits un fähig keit des Klägers aus, dass dieser bei den vielen verschie de nen Berufs tä tigkeiten des Klägers nicht zuverlässig eruiert werden könne. Bezüglich des Vorgutachtens des B.___ vom
- März 2008 sei festzuhalten, dass sich die Sachlage seit dieser Zeit nicht verändert habe, sie nach ihren eigenen Unter suchungen des Klägers aber zu einer anderen Beurteilung gekommen seien, insbesondere, da die D iagnose ADS nicht bloss als Ver dachtsdiagnose gestellt worden sei. Zudem habe der Kläger damals in einer Gärtnerei gearbeitet, wo seine ophthalmologischen Probleme weniger ins Gewicht gefallen seien, als bei seiner Haupttätigkeit am Computer (Urk. 11/196/21). 4.4 Dr. C.___ schrieb in seinem Bericht vom 2
- Juni 2010, dass es beim Kläger in den letzten Jahren zu unzähligen Stellenwechseln, oft nach fristloser Kün digung durch den Arbeitgeber , gekommen sei. Ansonsten sei der Kläger immer an der Grenze zur Überforderung (oder darüber) gewesen . Es bestün den Selbstwertverlust, Depressionen und starke Müdigkeit. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % . Die Leistungsfähigkeit sei zusätz lich noch um 20 bis 40 % reduziert ( Urk. 11/165/5). In der ange stammten Tätigkeit als kaufmän nischer Angestellter/Verkäufer bestehe seit Jahren bloss eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/165/2). 4.5 In ihrer Stellungnahme vom 2
- September 2012 hielt Dr. med. R.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztli cher Dienst Ostschweiz, fest, dass aufgrund der beschriebenen funk tionellen Einschränkungen beim Kläger derzeit in einer angepassten Tätigkeit, analog Dr. C.___ , eine 50%ige Leistungsfähigkeit angenommen werden könne . Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit würden seit Eintritt ins Erwerbsleben gelten ( Urk. 11/232/2).
- 5.1 Es gilt vorab zu prüfen, ob im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Ver fahren eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 18 . Februar 2013 (Urk. 11/248 ) besteht, mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. November 20 0 9 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde . Die Verfügung wurde der Beklagten eröffnet ( Urk. 11 / 248/5 ). Mithin ist die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich an die Betrachtungsweise der Invalidenversicherung gebunden (E. 2.5 ). Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 setzte die IV-Stelle St. Gallen den Beginn der einjährigen Wartezeit ge mäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG auf den
- November 2008 fest. Dazu führte sie aus, dass der Kläger gemäss den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen in seine m angestammten Beruf als Detail handelsangestellte r sowie in anderen Tätigkeiten erheblich eingeschränkt sei. Bis zur Aufgabe seiner Tätigkeit bei der A.___ per 3
- Oktober 2008 habe der Kläger jedoch je weils ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt (Urk. 11/248) . Dem Fest stel lungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle St. Gallen kann sodann entno m men werden, dass sie beim Einkommensvergleich hinsichtlich des Validen einkommens auf das vom Kläger vom
- Mai bis 3
- Dezember 2002 bei der S.___ als Mita rbeiter im Verkaufsaussendienst erzielte Einkommen (vgl. Urk. 11/41/3, Urk. 11/91) abstellte und dazu ausführte, dass der Kläger da mals über die Ressourcen verfügte, um die Arbeitsstelle zu halten, bevor er sie aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung wieder verloren habe (Urk. 11/236/3). Damit bestand für IV-Stelle St. Gallen keine Notwendigkeit , den Zeitpunkt, ab welchem sich die gesund heitlichen Beeinträchtigungen des Klägers auf dessen Arbeits f ähig keit ausgewirkt haben , präzise festzulegen . Es kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, o hne ent sprechende beweiskräftigte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, die Been di gung des Arbeitsver hältnisses nicht mit dem Beginn der berufsvorsorgerechtlich mass gebenden Arbeitsunfähigkeit gleich gesetzt werden kann (SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 44 E. 5.2). Weil diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist und die medi zinischen Akten vielmehr für das Bestehen einer zumindest 20%igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers vor Antritt der S telle bei der A.___ per
- April 2008 sprechen (vgl. E. 5.2 nachfolgend), erweist sich die Ver fügung der IV-Stelle St. Gallen vom 18. Februar 2013 (Urk. 11/248) mit Bezug auf den Beginn der Arbeitsun fähigkeit auch als offensichtlich unhalt bar , weshalb eine Bindungswirkung für die Beklagte entfällt . 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte eine Leistungspflicht trifft, weil die mass gebende Arbeitsunfähigkeit des Klägers eingetreten ist , als er bei ihr berufs vorsorgeversichert war. Zwar war der Kläger nach dem Abschluss seiner Berufslehre berufstätig, er arbeitete jedoch nie für längere Zeit für einen Arbeitgeber und musste sich gemäss seinem langjährigen Hausarzt , Dr. med. T.___ , FMH Allgemeine Medizin, „quälen“, um an einer Arbeitsstelle bleiben zu können (Urk. 11/105/2). Die über die Jahre abgegebenen ärztli che n Beurteilungen zur Arbeitsfähigkeit des Kläger in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten fallen - mit Bezug auf diese Berufe - unterschiedlich aus, da der Kläger nicht nur seine Arbeitsstellen, sondern auch die Tätigkeits be reiche häufig wechselte (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Was die Arbeitsfähigkeit des Klägers vor dem Antritt der Stelle bei der A.___ per
- April 2008 betrifft, so kann d en IV-Akten entnommen werden, dass seine funk tionelle Leistungs fähigkeit bei der Z.___ , wo er vom
- November 2005 bis 21. Februar 2007 als kauf männischer Mitarbeiter und Verkäufer allge meine Büroarbeiten ver richtete und in den Bereichen Ad mi nistration, Faktu rierung, Werbung und Buch hal tung tätig war ( Urk. 11/92/1, Urk. 11/134/6) , wegen seine r psy c hischen Probleme deutlich reduziert war ( Urk. 11/102/1). Deswegen wurde auch der Arbeits ver trag des Klägers ange passt und sein Pensum per April 2006 auf 70 % redu ziert ( Urk. 11/105/5 , Urk. 11/92/2, 4 ; vgl. Urk. 11/121/26 ). Nach dieser Tätigkeit wurde der Kläger v om 19. bis 23. November 2007 im B.___ untersucht. Die B.___ -Gutachter attestierten ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 2 0 % in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit, welche vorwiegend auf grund seiner psy chischen Ein schränkungen bestand (E. 4.2.1- 4.2 .2 ). Da der Kläger gemäss den B.___ -Gutachtern deswegen seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit einge schränkt war und sie i n ihrem Gutachten vom
- März 2008 aus psychiat rischer Sicht keine weiteren Massnahmen zur Steigerung der Arbeits fähigkeit des Klägers empfe hlen konnten ( Urk. 11/121/36-37) , ist davon aus zu gehen , dass bereits vor Antritt der Stelle bei der A.___ am
- April 2008 eine zumindest 20%ige Arbeits un fähigkeit des Kläger s bestand. Anzu fügen ist, dass die Tätigkeit des Kläger s für die A.___ (Urk. 11/1 34/4) mit d erjenigen für die Z.___ (Urk. 11/92/1, Urk. 11/134/6) vergleichbar war. Dem Arbeitszeug nis der A.___ vom
- Oktober 2008, wonach der Kläger alle ihm über tragenen Aufgaben in jeder Beziehung stets zur Zufriedenheit der Arbeitge berin erfüllt habe ( Urk. 11/134/4), kommt jedoch kein Beweiswert zu , zumal keine echtzeitlichen Arztberichte vorliegen, welche für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Klägers beziehungsweise den Wegfall der Einschrän kun gen im funktionellen Leistungsvermögen vor dem dortigen Stellenantritt sprechen. Zudem führten die Gutachter der MEDAS J.___ aus, dass die gesundheitliche Situation des Klägers seit der Begutachtung im B.___ im November 2007 (E. 4.2.1) unverändert sei ( Urk. 11/196/21). Vorbestehen d waren auch die ophthal mologischen Beschwerden des Klägers (vgl. Urk. 11/121/37 ), wobei hierbei zu berücksichtigen ist, dass - nach den drei Schieloperationen in den Jahren 2006 bis 2007 - die Ärzte der Augenklinik des U.___ mehrere Untersuchungen durch geführt haben und mit keine n Massnahme n die Doppe lbi lder für den Kläger verbessern konnten , weshalb sie die geklagten Beschwerden am ehesten im Rahmen der Psychose beziehungsweise sc hizoiden Störung interpretiert haben (Urk. 11/196/52). Da die zur Zusprache einer halben Rente der Eidgenössischen Invaliden ver sicherung führende Arbeitsun fähigkeit im Umfang von zumindest 20 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 ; E. 2.4.2 vorstehend ) vor Ver sicherungsbeginn bei der Beklagten eingetreten war, ent fällt eine Leistungs pflicht derselben. 5.3 Weil aufgrund des Gutachtens der MEDAS J.___ vom 2
- Februar 2011 zudem nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustan des Klägers seit der Begutachtung im B.___ im November 2007 (E. 4.2.1) aus zu gehen ist (Urk. 11/196/21), liegt auch keine Erhöhung der Arbeitsun fähig keit während seiner Beschäftigung bei der A.___ vom
- April bis 3
- Oktober 2008 vor , weshalb ein Anspruch gestützt auf Art. 23 lit . b oder lit . c BVG bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt . 6 . Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.
- Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. stat t vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00053 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
20. Januar 2017 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler Hofmann Gehler
Schmidlin, Rechtsanwälte und Notare Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539, 8640 Rapperswil SG gegen proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
Der 197 4 geborene X.___ besuchte zwei Jahre die Real schule und absolvierte anschliessend ein Berufswahljahr (Urk. 11/10/1). I m Jahr 199 0 beg a nn er eine Lehre zum Autolackierer, während derer er atem wegreizenden Substanzen ausgesetzt war .
In der Folge entwickelte er eine Isocyanat -Allergie, weswegen er die Lehre nach einigen Monaten ab b re chen musste (Urk. 11/ 2/3, vgl. Urk.
11 /6/4-5, Urk. 11/10/1) . Daraufhin ge währte ihm die Eidgenössische Invalidenversicherung von 1992 bis 1996 Kostengutsprache n für
eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Büroan gestellten mit einer Zusatzlehre zum Detail handels angestellten (Urk. 11/1, Urk. 11/13, Urk. 11/21, Urk.
11/29, Urk.
11/41/12). Hernach übte er verschie dene Tät igkeiten als Ver sicherungs
- und Verkaufsberater, Mitarbeiter im Ver kaufsaussendienst, als Shop Assistant bei der Y.___, als
Gebäudereiniger und als Sach bear beiter in der Buch haltung und Auftragsbe arbeitung aus.
Diese Arbeitsstellen hatte er jeweils nur kurz z eitig inne . Da zwischen bezog er Arbeitslosentag gelder, wobei er auch im Zwischenver dienst
arbeitete und Praktika absol vierte (vgl. Urk. 1 1 / 41 /1 -10,
Urk. 11/65/1, Urk. 11/ 134, Urk. 11/ 235). Von 2. November 2005 bis 2 1. Februar 2007 war er bei der Z.___ als kaufmännischer Mitarbeiter und Verkäufer angestellt (Urk.
11/1 34/6), wofür das Regionale Arbeitsvermitt lungszentrum
V.___
Einarbeitungszuschüsse gewährte (Urk. 11/92/4, Urk. 11/174/1). Vom 1. April bis 3 1. Oktober 2008 arbeitete er bei der A.___
als Sach bearbeiter (Urk. 11/134/4).
In dieser Eigenschaft war er bei der PROMEA, Pensionskasse Optik/Foto/Edelmetall vorsorgeversichert (Urk. 2/2/4-7). 1.2
Nach der Prüfung der erneuten Anmeldung von X.___
zum Bezug berufliche r Massnahmen vom 2 8. August 2003 (Urk. 11/35, Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-277) verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, am 19. April 2005 die Abweisung dieses Leistungsbegehren s (Urk. 11/79). Der Versicherte meldete sich am 3 1. Mai 2006 bei der IV-Stelle St. Gallen wieder zum Leistungsbezug an (Urk.
11/84, Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-277), woraufhin die IV-Stelle St.
Gallen zuerst für Eingliederungsmassnahmen aufkam (vgl. Urk. 11/174/2, Urk. 11/175/1, Urk. 11/194, Urk. 11/236/2-3) und ihm schliesslich - nach einschlägigen Ab klärungen - mit Verfügung vom 18 . Februar 2013 mit Wirkung ab 1. No - vember 20 09 eine auf einem Invaliditätsgrad von 56 % basierende halbe
Invalidenr ente zu sprach (Urk. 1 1 / 248). 1.3
D ie PROMEA, Pensionskasse Optik/Foto/Edelmetall
lehnte eine Leistungs pflicht mit Schreiben vom 1 . Juli 2013 ab, wobei sie darauf hin wies, dass die Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit von X.___ schon bestanden hätten, bevor er bei ihr
berufsvor sorgeversichert ge wesen sei (Urk. 2/ 2 / 2). Daran hielt sie auch nach kontrovers geführte m
Schriften wechsel fest (vgl. Urk. 2/ 5 / 13-16) . 2.
2.1
Am 4 . Juli 2014 erhob X.___ beim Versicherungsge richt des Kantons St. Gallen Klage
gegen die PROMEA, Pensionskasse Optik/Foto/Edelmetall und beantragte, es sei die Beklagte zur Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge rückwirkend seit 1. November 2008 zu verpflichten (Urk. 2/1 S. 2).
Die PROMEA, Pensionskasse Optik/Foto/Edelmetall teilte dem Versiche rungs gericht des Kantons St. Gallen am 1 2. August 2014 mit, dass sie ein Vor sorgewerk der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz (nach fol gend: proparis) sei und über keine Rechtspersönlichkeit verfüge (Urk. 2/5/3). Mit Klageantwort vom 9. Dezember 2014 beantragte die proparis
Abweisung der Klage (Urk. 2/5/11). D ie Parteien hielten replicando (Urk. 2/5/17) und duplicando (Urk. 2/5/21) an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Entscheid vom 21. Juni 2016 trat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen auf die Klage mangels örtlicher Zus tändigkeit nicht ein (Urk. 1/2) und
überwies die Verfahrensakten g leichentags an das hiesige Gericht (Urk. 1/1). Alsdann bestätigte das Versicherungs gericht des Kantons St.
Gallen am 5. September 2016, dass der Nichteintre tensentscheid vom 21. Juni 2016 (Urk. 1/2) rechtskräftig sei (Urk. 7). 2.2 Mit Verfügung vom 7. September 2016 (Urk.
9) zog das hiesige Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 11/1-277, Urk. 12/1-8) bei. Während die Beklagte am 1 7. Oktober 2016 mit teilte, dass sie auf eine Stellungnahme zu den IV-Akten verzichte (Urk. 17), reichte d er Kläger am 3. November 2016 eine Stellung nahme ein (Urk. 19). Dies wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 2 1. No vember 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betrie bes, bei dem der Versicherte angestellt war. 1.2
Da der Kläger vom 1. April bis 3 1. Oktober 2008 bei der A.___, Fällanden (seit 1 6. November 2012: Volketswil), angestellt war (Urk. 2/2/17), ist die örtliche und sachliche Zuständigkei t des hiesigen Gerichts gegeben . 2.
2.1
G emäss Art. 23 BVG haben Per sonen
A nspruch auf Invalidenleistungen, die
im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (lit . a);
info lge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu min destens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität ge führt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren (lit . b);
als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) wurden und deshalb bei Auf nahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent ver si chert waren (lit . c). 2. 2
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invali den rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindes tens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entspre chen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsun fä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die ver sicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditäts ri siko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer lan gen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2. 3
Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vor sor ge ein richtung versichert
(Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG; sog. Nachdeckungs frist). 2. 4
2.4.1
Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Ein klang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeit neh merinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Ver siche rungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Ent spre chend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlö schungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.4.2
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf mass geblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraus set zung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorge ein richtung beurteilt sich hin gegen nach der Arbeits unfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.4.3
Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie mithin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine ge sundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist mit aller Sorgfalt zu prüfen . Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistun gen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeit gebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 144 E. 2.3). 2.4.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinrei chend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch speku la tive An nahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hin weis auf BGE 126 V 360 E. 5b). 2.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invaliden leistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruf lichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grund sätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hin weisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetz li chen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Be trachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offen sichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vor sorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur be züglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invali denversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat bei spielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invali denversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leis tungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundes gerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätes tens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter
der Verordnung über die Invaliden versicherung [IVV]) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundes ge richts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwer derecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vor sorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditäts gra des (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorge - rechtlich nicht ver bind lich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3.1
Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, aufgrund des von der IV-Stelle St. Gallen
eingeholten Gutachten s des B.___ vom 4. März 2008 sei ausgewiesen, dass bei ihm im Frühjahr 2008, mithin bevor er bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei, zwar gewisse Einschränkungen bestanden hätten, ihm jedoch trotzdem die Erzielung eines renten aussch liessenden Einkommen s
möglich gewesen sei
(Urk. 2/1 S. 5, Urk. 2/5/17 S. 5). Dies werde nicht zuletzt daraus ersichtlich, dass er f ür die Tätigkeiten, die er vor seiner Anstellung bei der A.___ ausgeführt habe, jeweils gute bis sehr g ute Arbeitszeugnisse er halten habe . Dazwischen sei er bei der Arbeitslosenversicherung als zu 100 %
ver mittlungsfähig
gemeldet gewesen (Urk. 2/1 S. 7).
S eine Arbeitsunfähigkeit sei vor Ab lauf der dreissigtägigen Nachdeckungsfrist nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ per
31. Oktober 2008 ein ge treten, denn die IV-Stelle St. Gallen sei von einer Arbeitsunfähigkeit ab die sem Zeit punkt ausgegangen und habe ihm nach der einjährigen Wartezeit mit Wirkung ab 1. November 2009 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 2/1 S. 3- 4) . Ein Unterbruch des sachlichen und zeitlichen Zusamm en hangs seit Eintritt der Arbeitsunfähig k eit im Jahr 2008 liege nicht vor (Urk. 2/1 S. 4). D ie Beklagte sei ins IV-Ver fah ren ein be zogen worden und ihr sei auch die Rentenverfügung vom 18.
Februar 2013 zugestellt worden,
wo mit sie an diese Verfügung gebunden sei (Urk. 2/1 S. 4, Urk. 19 S. 3-4) .
Weil er seit seiner Kindheit psychische Beschwerden habe, sei schliesslich auch Folgendes zu be rücksichtigen: Für den Fall, dass seine psychischen Beschwerden als Geburtsgebrechen anzusehen seien, käme Art. 23 lit . b BVG, andernfalls Art. 23 lit . c BVG zur Anwendung (Urk. 2/5/17 S. 7). 3.2
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend,
gemäss den B.___ - Gutachte r n habe - unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit des Klägers bei der A.___ im April 2008
- eine (mindestens) 20%ige Arbeitsun fä higkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen, welche bereits seit dem Eintritt des Klägers ins Erwerbsleben bestanden habe
(Urk. 2/5/21 S. 3). Es könne keinem Gutachten oder Arztbe richt entnommen werden, d ass w ährend der Versicherungszeit bei der Beklagten, mithin in der Zeit vom 1. April bis zum 3 1. Oktober 2008, eine Arbeitsunfähigkeit oder auch nur eine Gesundheitsverschlechterung begonnen hätte beziehungsweise ein g etreten wäre (Urk. 2/5/ 2 1 S. 4). Zudem habe der behandelnde Psy chiater, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, dem Klä ger eine seit Jahren unverändert bestehe 50%ige Arbeitsfähigkeit infolge der seit der Kindheit bestehenden Auf merk samkeitsdefizit -/ Hyperaktivitätsstö - rung (ADHS) attestiert. Vor und nach der Anstellung bei der A.___ vom 1. April bis 3 1. Oktober 2008 sei der Kläger jeweils in meist nur sehr kurzen Anstellun gen beschäftigt g e wesen, die mehrheitlich aufgelöst worden seien, weil er die gestellten An forderungen nicht habe erfüllen können, über fordert oder auf grund seines Verhaltens untragbar gewesen sei (Urk.
2/5/11 S. 5, 7). Eine Bindungswir kung der IV-Verfügung vom 18. Februar 2013 sei zu verneinen. Die An setzung der War tefrist per 1.
November 2008 sei nach Ansicht der IV-Stelle St. Gallen deswe gen gerechtfertigt ge wesen, weil der Kläger noch bis Ende Oktober 2008 ein rentenausschliessen des Einkommen erz ielt habe. Diese Beurteilung sei jedoch offensichtlich un haltbar, da kein Beginn einer Arbeitsunfähigkeit im Novem ber 2008 dokumentiert sei (Urk. 2/5/11 S. 10, Urk. 2/5/21 S. 6). 4. 4.1
Folgende medizinische Gutachten und Berichte liegen vor, welche für die Beurteilung relevant sind: 4.2
4.2.1
Am B.___ - Gutachten vom 4. März 2008 waren die Dres . med.
D.___, Allgemeine Innere Medizin, E.___, Rheu matologie, F.___, Neuro lo gie, G.___, Opht h almologie, und
H.___, Psy chiatrie, beteiligt (vgl. Urk. 11/121/1, 10, 15, 18, 22, 24) . Gestützt auf die von der IV-Stelle St.
Gallen zur Verfügung gestellten Akten und ihre eigenen Untersuchungen des Klägers während des stationären Aufenthalts vom 19.
bis 2 3. November 2007 (vgl. Urk. 11/121/1) stellten die Gutachter folgen de Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.
11/121/34): - Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS) - Undifferenzierte Somatisierungsstörung - Kleine Hyperopie mit Astigmatismus myopicus
rectus beidseits - Zustand nach Schieloperation vom 5. Dezember 2006, Rücklagerung des M. rectus
internus um 4 mm, Resektion des M. rectus
extremus um 8 mm rechts bei sehr hoher Esophorie - Zustand nach Revision der Schieloperation vom 2 9. Mai 2007 - Exophonie - Konvergenzschwäche
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 11/121/34): - Muskuläre Dysbalance im Schultergürtelbereich - Genua vara - Status nach Autounfall mit Halswirbelsäulen (HWS) - Distorsions trauma und Lendenwirbelsäulen (LWS) -Kon tusion 2005 - Status nach Sturz auf die linke Schulter 2006 mit Labrumläsion und Bone
bruise an der Basis des Tuberculum
majus - Anamnestisch Asthma bronchiale 4.2.2
Die B.___ -Gutachter hielten fest, dass der Kläger an einer ophthalmologischen Erkrankung leide und ihm aufgrund der Konvergenzschwäche Arbeiten, wofür der Nahvisus erforderlich sei, nicht zuzumuten sei en (Urk. 11/121/35-36).
In psychischer Hinsicht sei beim Kläger der Ver dacht auf ein Aufmerksam keitsdefizitsyndrom wie auch eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostiziert worden. Ferner bestehe anamnestisch ein Status nach depres si ver Episode (Urk. 11/121/35) . Die anlässlich der neuropsychologischen Unter suchung festgestellten kognitiven Einschränkungen seien so wohl auf das mögliche Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom wie auch auf die un differ e n zierte Somatisierungsstörung zurückzuführen (Urk. 11/121/35-36) . Jedoch habe der Kläger 1993 ein Handelsdiplom erwer ben können und bei der Ab klärung im September 2004 i m
I.___ seien zum Teil gute kognitive Leistungen beo bachtet worden. Unter anderem sei der Kläger fähig gewesen, eine PC-Instal lation durchzu führen. Es sei somit anzunehmen, dass aufgrund der kogni tiven Störungen nur eine leichte Einschränkung der Arbeits fähig keit resul tiere (Urk. 11/121/36) .
Der Kläger sei - vorwiegend aufgrund seiner psychischen Erkrankungen - im bisherigen Aufgabenbereich zu 80 % arbeitsfähig. In anderweitiger Tätigkeit betrage seine Arbeitsfähigkeit ebenfalls 80 % (Urk. 11/121/36).
Sowohl bezüglich des ADHS wie auch des ophthalmologischen Leidens sei der Kläger seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt (Urk. 11/121/37) . 4.3
4.3.1
Am Gutachten der MEDAS J.___ vom 2 5. Februar 2011 wirkten die Dres . med. K.___, Innere Medizin und Endo krinologie, Diabetologie FMH, L.___, Rheumatologie FMH, M.___, FMH Psychiatrie und Psychothera pie, N.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, spe ziell Rheumaerkrankungen, und O.___, Ophthalmologie FMH, sowie lic . phil. P.___ und lic . phil. Q.___, Fachpsychologinnen für Neuro psycho logie FSP, mit (Urk. 11/196/22, Urk. 11/196/25, Urk. 11/196/43-44, Urk.
11/196/49) .
Sie stellten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zu mutba ren Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/196/20): - Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADS: ICD-10: F90.0) mit - rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10: F10.25) - leicht verminderter mentaler Leistungsfähigkeit mit Aufmerksam keits -, exekutiven und mnestischen Beeinträchtigungen - Strabismus mit visuellen Doppelbildern, bei - Konvergenzinsuffizienz und Nahexophorie des rechten Auges - diskreter Myopie/Astigmatismus - Besserung nach aktueller Neu verordnung einer Prismenbrille - Status nach drei Schieloperationen
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie (Urk. 11/196/20): - Chronische Zervikalgien und Zervikozephalgien bei d seits - Schulterschmerzen links bei dortiger Kontusion im Februar 2006 - Rezidivierende bilaterale Gesässschmerzen - Genua vara - Polyallergie (Atopie) 4.3.2
Zur Arbeitsfähigkeit des Klägers hielten die Gutachter fest, dass dieser in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als EDV- Supporter zu 50 % arbeitsfähig sei, wo bei hauptsächlich die ophthalmologischen Befunde limitierend wir ken wür den. Für adaptierte, körperlich leichte und mittelschwere Verweistätig keiten, ohne häufige Nahsicht-Erfordernisse, ohne überdurch schnitt lich kog nitive Ansprüche und ohne erhöhte Kraftanforderungen für den Schulter gürtel sei die Arbeitsfähigkeit auf 50 bis 80 % zu veran schlagen (Urk.
11/196/21).
Sodann führten die Gutachter zum mutmasslichen Beginn der Arbeits un fähig keit des Klägers aus, dass dieser bei den vielen verschie de nen Berufs tä tigkeiten des Klägers nicht zuverlässig eruiert werden könne. Bezüglich des Vorgutachtens des B.___ vom 4. März 2008 sei festzuhalten, dass sich die Sachlage seit dieser Zeit nicht verändert habe, sie nach ihren eigenen Unter suchungen des Klägers aber zu einer anderen Beurteilung gekommen seien, insbesondere, da die D iagnose ADS nicht bloss als Ver dachtsdiagnose gestellt worden sei. Zudem habe der Kläger damals in einer Gärtnerei gearbeitet, wo seine ophthalmologischen Probleme weniger ins Gewicht gefallen seien, als bei seiner Haupttätigkeit am Computer (Urk.
11/196/21). 4.4
Dr. C.___
schrieb in seinem Bericht vom 2 1. Juni 2010, dass es beim Kläger in den letzten Jahren zu unzähligen Stellenwechseln, oft nach fristloser Kün digung durch den Arbeitgeber, gekommen sei. Ansonsten sei der Kläger immer an der Grenze zur Überforderung (oder darüber) gewesen . Es bestün den Selbstwertverlust, Depressionen und starke Müdigkeit. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % . Die Leistungsfähigkeit sei zusätz lich noch um 20 bis 40 % reduziert (Urk. 11/165/5). In der ange stammten Tätigkeit als kaufmän nischer Angestellter/Verkäufer bestehe seit Jahren bloss eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/165/2).
4.5
In ihrer Stellungnahme vom 2 7. September 2012 hielt Dr. med. R.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztli cher Dienst Ostschweiz, fest, dass aufgrund der beschriebenen funk tionellen Einschränkungen beim Kläger derzeit in einer angepassten Tätigkeit, analog Dr. C.___, eine 50%ige Leistungsfähigkeit angenommen werden könne . Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit würden seit Eintritt ins Erwerbsleben gelten (Urk. 11/232/2). 5.
5.1
Es gilt
vorab zu prüfen, ob im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Ver fahren eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 18 . Februar 2013 (Urk. 11/248) besteht, mit welcher dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. November 20 0 9 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde . Die Verfügung wurde der Beklagten eröffnet (Urk. 11 / 248/5). Mithin ist die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich an die Betrachtungsweise der Invalidenversicherung gebunden (E. 2.5). Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 setzte die IV-Stelle St. Gallen den Beginn der einjährigen Wartezeit ge mäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG auf den 1. November 2008 fest. Dazu führte sie aus, dass der Kläger gemäss den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen in seine m angestammten Beruf als Detail handelsangestellte r sowie in anderen Tätigkeiten erheblich eingeschränkt sei. Bis zur Aufgabe seiner Tätigkeit bei der A.___ per 3 1. Oktober 2008 habe der Kläger jedoch je weils ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt (Urk. 11/248) . Dem Fest stel lungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle St. Gallen kann sodann entno m men werden, dass sie beim Einkommensvergleich hinsichtlich des Validen einkommens auf das vom Kläger vom 1. Mai bis 3 1. Dezember 2002 bei der S.___ als Mita rbeiter im Verkaufsaussendienst erzielte Einkommen (vgl. Urk. 11/41/3, Urk. 11/91) abstellte und dazu ausführte, dass der Kläger da mals über die Ressourcen verfügte, um die Arbeitsstelle zu halten, bevor er sie aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung wieder verloren habe (Urk. 11/236/3).
Damit
bestand für IV-Stelle St. Gallen
keine Notwendigkeit, den Zeitpunkt, ab welchem sich die gesund heitlichen Beeinträchtigungen des Klägers auf dessen Arbeits f ähig keit ausgewirkt haben, präzise festzulegen . Es kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, o hne ent sprechende beweiskräftigte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, die Been di gung des Arbeitsver hältnisses nicht mit dem Beginn der berufsvorsorgerechtlich mass gebenden Arbeitsunfähigkeit gleich gesetzt werden kann (SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 44 E.
5.2). Weil diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist und die medi zinischen Akten
vielmehr für das Bestehen einer zumindest 20%igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers vor
Antritt der S telle bei der A.___ per 1. April 2008 sprechen (vgl. E. 5.2 nachfolgend), erweist sich die Ver fügung der IV-Stelle St. Gallen vom 18. Februar 2013 (Urk. 11/248) mit Bezug auf den Beginn der Arbeitsun fähigkeit auch als offensichtlich unhalt bar, weshalb eine Bindungswirkung für die Beklagte entfällt . 5.2
Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte eine Leistungspflicht trifft, weil die mass gebende Arbeitsunfähigkeit des Klägers eingetreten ist, als er bei ihr berufs vorsorgeversichert war. Zwar war der Kläger nach
dem Abschluss seiner Berufslehre berufstätig, er arbeitete jedoch nie für längere Zeit für einen Arbeitgeber und musste sich gemäss seinem langjährigen Hausarzt,
Dr. med. T.___, FMH Allgemeine Medizin, „quälen“, um an einer Arbeitsstelle bleiben zu können (Urk.
11/105/2).
Die über die Jahre abgegebenen ärztli che n Beurteilungen zur Arbeitsfähigkeit des Kläger in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten fallen - mit Bezug auf diese Berufe - unterschiedlich aus, da der Kläger nicht nur seine Arbeitsstellen, sondern auch die Tätigkeits be reiche häufig wechselte (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1).
Was die Arbeitsfähigkeit des Klägers vor dem Antritt der Stelle bei der A.___ per 1. April 2008 betrifft, so kann d en IV-Akten entnommen werden, dass seine funk tionelle Leistungs fähigkeit bei der Z.___, wo er vom 2. November 2005 bis 21.
Februar 2007
als kauf männischer Mitarbeiter und Verkäufer allge meine Büroarbeiten ver richtete und in den Bereichen Ad mi nistration, Faktu rierung, Werbung und Buch hal tung tätig war (Urk. 11/92/1, Urk. 11/134/6),
wegen seine r psy c hischen Probleme deutlich reduziert
war (Urk. 11/102/1). Deswegen wurde auch der Arbeits ver trag des Klägers ange passt und sein Pensum per April 2006 auf 70
% redu ziert (Urk. 11/105/5, Urk. 11/92/2, 4; vgl. Urk. 11/121/26). Nach dieser Tätigkeit wurde der Kläger v om 19. bis 23. November 2007 im B.___ untersucht. Die B.___ -Gutachter attestierten ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 2 0 % in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit, welche vorwiegend auf grund seiner psy chischen Ein schränkungen bestand (E. 4.2.1- 4.2 .2). Da der Kläger gemäss den B.___ -Gutachtern deswegen seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit einge schränkt war und sie i n ihrem Gutachten vom 4. März 2008 aus psychiat rischer Sicht keine weiteren Massnahmen zur Steigerung der Arbeits fähigkeit des Klägers empfe hlen konnten (Urk. 11/121/36-37), ist davon aus zu gehen, dass bereits vor Antritt der Stelle bei der A.___ am 1. April 2008 eine zumindest 20%ige Arbeits un fähigkeit des Kläger s bestand. Anzu fügen ist, dass die Tätigkeit des Kläger s für die A.___ (Urk.
11/1 34/4) mit d erjenigen für die Z.___
(Urk. 11/92/1, Urk. 11/134/6) vergleichbar war. Dem Arbeitszeug nis der A.___ vom 3. Oktober 2008, wonach der Kläger alle ihm über tragenen Aufgaben in jeder Beziehung stets zur Zufriedenheit der Arbeitge berin erfüllt habe (Urk. 11/134/4), kommt jedoch kein Beweiswert zu, zumal keine echtzeitlichen Arztberichte vorliegen, welche für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Klägers beziehungsweise den Wegfall der Einschrän kun gen im funktionellen Leistungsvermögen vor dem dortigen Stellenantritt sprechen. Zudem führten die Gutachter der MEDAS J.___ aus, dass die gesundheitliche Situation des Klägers seit der Begutachtung im B.___ im November 2007 (E. 4.2.1) unverändert sei (Urk. 11/196/21). Vorbestehen d waren auch die ophthal mologischen Beschwerden des Klägers
(vgl. Urk. 11/121/37), wobei hierbei zu berücksichtigen ist, dass - nach den drei Schieloperationen in den Jahren 2006 bis 2007 - die Ärzte der Augenklinik des U.___ mehrere Untersuchungen durch geführt
haben und mit keine n Massnahme n die Doppe lbi lder für den Kläger verbessern konnten, weshalb sie die geklagten Beschwerden am ehesten im Rahmen der Psychose beziehungsweise sc hizoiden Störung interpretiert haben (Urk. 11/196/52).
Da die zur Zusprache einer halben Rente der Eidgenössischen Invaliden ver sicherung führende Arbeitsun fähigkeit im Umfang von zumindest 20 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2; E. 2.4.2 vorstehend) vor Ver sicherungsbeginn bei der Beklagten eingetreten war, ent fällt eine Leistungs pflicht derselben. 5.3
Weil aufgrund des Gutachtens der MEDAS J.___ vom 2 5. Februar 2011 zudem nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustan des Klägers seit der Begutachtung im B.___ im November 2007 (E. 4.2.1) aus zu gehen ist (Urk.
11/196/21), liegt auch keine Erhöhung der Arbeitsun fähig keit während seiner Beschäftigung bei der A.___
vom 1. April bis 3 1. Oktober 2008 vor, weshalb
ein Anspruch gestützt auf
Art. 23 lit . b oder
lit .
c BVG bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt .
6 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 7.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. stat t vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten
wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler - Rechtsanwältin Marta Mozar - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher