Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 1. Mai
2013 auflöste ( Schreiben vom 1 4. April 2013, Urk. 2/23, und vom 2 6. Juli 2013, Urk. 2/25 , sowie
Anschlussvertrag Ziffer
E. 3.3 in Verbindung mit Urk. 2/ 4 Ziff er 2), dass sich die Höhe der eingeforderten Zinsen aus Art. 104 Abs. 1 des Obligationen rechts (OR) sowie Ziffer 2.2 des Anschlussvertrags ( Urk. 2/2) ergibt und von der Beklagten unbestritten geblieben ist , dass auch keine Anzeichen für Berechnungsfehler oder dergleichen bestehen (vgl. Zins abrechnung , Urk. 2/25) , dass die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grundlage in der Abrede, die Zahlungen über ein verzinsliches Vertragskonto abzuwickeln, findet (vgl. Urk. 2/2 Ziffer 3.3) , dass die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 4
E. 6 00. --- aus dem Anschlussvertrag und dem Kostenreglement ergebe n und damit belegt sind ( Urk. 2/2 Ziffer 5.8 in Verbindung mit Urk. 2/4 Ziffer 4 bzw. Urk. 2/2 Ziffer
E. 9 ‘ 02 0 .65 nebst Zins zu 5 % seit dem 2 6. Juli 2013 und Bearbeitungsge bühren in Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen, dass dem entsprechend der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betrei bungs amtes
Z.___ zu beseitigen ist, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 1‘500.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ), dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich kein en Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 1 43 E. 4a mit Hinweisen ) , vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu ver pflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine angemessene Partei ent schädigung in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen, erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin
Fr. 49‘020.65 nebst
Zins zu 5 % seit dem 2 6. Juli 2013 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu be zah len , und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betrei bungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2015 ) aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00051 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
21. September 2016 in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur gegen X.___ AG Beklagte Nach Einsicht in die Klage vom 1 5. Juni 2016, mit welcher die Klägerin beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 49‘020.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 2 6. Juli 2013 und Fr. 600. -- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ vom 7. August 2015 in diesem Umfang aufzuheben und ihr definitive Rechts öffnun g zu erteilen (Urk. 1), unter Hinweis, dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat, weshalb der Ent scheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist, in Erwägung, dass die Beklagte sich der Klägerin mit Anschlussvertrag vom 1 5. März 2007 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge anschloss (Urk. 2/2, Vorsorgeplan, Urk. 2/ 3 , und Kostenreglement, Urk. 2/4), dass die Klägerin den Anschlussvertrag mit Wirkung per 3 1. Mai
2013 auflöste ( Schreiben vom 1 4. April 2013, Urk. 2/23, und vom 2 6. Juli 2013, Urk. 2/25 , sowie
Anschlussvertrag Ziffer 3.3 ) , (die Klägerin spricht im Schreiben vom 26. Juli 2013 [vgl. Urk. 2/25] von Auflösung per 31. Mai 2013, im Schreiben vom 14. April 2013 [Urk. 2/23] wurde jedoch eine Kündigung per 15. Mai 2013 festgehalten , sofern keine Zahlung erfolgt . Bei Eintritt der im Schreiben vom 14. April 2013 eingehalt enen Bedingung der Nichtzahlung ist m.E. die Kündigung per 15. Mai 2013 eingetreten , Art. 154 des Obligationenrechts, OR. Es scheint jedoch wohl zweckmässig, den Vertrag per Ende Monat aufzulösen, auch wenn im Anschlussv ertrag eine Kündigung mit sofortiger Wirkung festgehalten wird [ Urk. 2/2 Ziff er 5.3 ] . Die Klägerin verlangt auch die Prämien bis 31. Mai 2013 ein [D ie Jahresprä mie 2013 betrug Fr. 13‘656.80, Urk. 2/22, Fr. 7‘966.78, das heisst 7/12 wurden wieder gutgeschrieben, vgl. Urk. 1 S. 4 ) , dass die Klägerin einen Ausstand in Höhe v on Fr. 49 ‘ 020.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 2 6. Juli 2013 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren in Betreibung gesetzt hat (Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2015 , Urk. 2/ 29) , dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann, dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte
- soweit ersichtlich und abgese hen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/ 29 ) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der einge klagten Beitragsforderung in Zweifel gezogen hat, dass sich die eingeklagte Forderung von Fr. 49‘020.65
aus dem Saldo des Kontokor rents per 2 3. Juli 2013 in Höhe von Fr. 47‘930. 95 ( Urk. 2/30) zuzüglich Zinsen bis 2 5. Juli 2013 in Höhe von Fr. 1‘220.-- und Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.-- (Schlussabrechnung, Urk. 2/25) abzüglich einer nachträglichen Gut schrift in Höhe von Fr. 630.30 ( Urk. 2/28)
zusammensetzt , dass beim Saldo vom 2 3. Juli 2013 von den am 2 5. Februar 2013 für das gesamte Jahre 2013 in Rechnung gestellten Beiträgen in Höhe von Fr. 13‘656.80 (Fr. 10‘561.05 + Fr. 2‘355.30 + Fr. 740.45) die auf die Monate Juni bis Dezem ber 2013 entfallenden Beiträge in Höhe von Fr. 7‘966.45 (Fr. 13‘656.80 : 12 x 7) in Abzug gebracht wurden ( Fr. 431.95 + Fr. 1‘1373.90 + Fr. 6‘160.60, Urk. 2/30; vgl. Urk. 1 S. 4), dass sich die eingeklagten Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 500.-- und die zusätzlich geltend gemachten Bearbeitungsgebühren in Höhe von Fr. 6 00. --- aus dem Anschlussvertrag und dem Kostenreglement ergebe n und damit belegt sind ( Urk. 2/2 Ziffer 5.8 in Verbindung mit Urk. 2/4 Ziffer 4 bzw. Urk. 2/2 Ziffer 3.3 in Verbindung mit Urk. 2/ 4 Ziff er 2), dass sich die Höhe der eingeforderten Zinsen aus Art. 104 Abs. 1 des Obligationen rechts (OR) sowie Ziffer 2.2 des Anschlussvertrags ( Urk. 2/2) ergibt und von der Beklagten unbestritten geblieben ist , dass auch keine Anzeichen für Berechnungsfehler oder dergleichen bestehen (vgl. Zins abrechnung , Urk. 2/25) , dass die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grundlage in der Abrede, die Zahlungen über ein verzinsliches Vertragskonto abzuwickeln, findet (vgl. Urk. 2/2 Ziffer 3.3) , dass die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 4 9 ‘ 02 0 .65 nebst Zins zu 5 % seit dem 2 6. Juli 2013 und Bearbeitungsge bühren in Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen, dass dem entsprechend der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betrei bungs amtes
Z.___ zu beseitigen ist, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 1‘500.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ), dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich kein en Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 1 43 E. 4a mit Hinweisen ) , vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu ver pflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine angemessene Partei ent schädigung in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen, erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin
Fr. 49‘020.65 nebst
Zins zu 5 % seit dem 2 6. Juli 2013 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu be zah len , und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betrei bungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2015 ) aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler