Sachverhalt
1.
A.___, geboren 1956, war bei der Pensionskasse der Y.___ vorsorgeversichert. Am 17. Juli 2015 reichte er der Pensions kasse das von ihm am 15. Juli 2015 unterzeichnete Formular „Änderung der Begünstigungsordnung Todesfallkapital“ ein, worin er angab, dass seine Lebenspartnerin Z.___, geboren 1965, in Abänderung der Begünstigtenordnung im Falle seines Ablebens das volle Todesfallkapital gemäss Vorsorgereglement erhalten solle (Urk. 2/6). Am 29. November 2015 verstarb A.___ (Urk. 2/2). Er hinterliess seine Witwe, X.___, geboren 1957. In der Folge entstand zwischen Witwe, Lebenspartnerin und Pensionskasse eine Auseinandersetzung über die Frage, ob das regle menta rische Todesfallkapital der Witwe oder der Lebenspartnerin zustehe (Urk. 2/5, Urk. 2/8, Urk. 10/3). 2.
Am 15. Juni 2016 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger gegen die Pensionskasse Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Todesfallkapital aus dem Pensions kas senverhältnis mit A.___ sel. von Fr. 117‘970.00 an die Kläge rin auszubezahlen. 2. Die Beklagte sei superprovisorisch zu verhalten, bis zur Klärung der Streitsa che keine Auszahlung an die Begünstigte Z.___ vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 wurde der Antrag auf Erlass von super proviso rischen vorsorglichen Massnahmen abgewiesen (Urk. 4). Mit Klage ant wort vom 19. Oktober 2016 ersuchte die Beklagte durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann um Abweisung der Klage (Urk. 9). Am 4. November 2016 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Die Beigeladene nahm am 22. März 2017 durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Stellung (Urk. 19). Die Replik der Klägerin erfolgte am 19. April 2017 (Urk. 24 und Urk. 25). Am 23. Juni 2017 reichte die Beigeladene eine weitere Stellung nahme ein (Urk. 32). Die Duplik erfolgte am 28. August 2017 (Urk. 34) und wurde der Klägerin und der Beigeladenen am 29. August 2017 zugestellt (Urk. 36). Die Klägerin am 11. September 2017 (Urk. 37) und die Beigeladene am 6. Oktober 2017 (Urk. 40) reichten weitere Stellungnahmen ein. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die be rufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestal tung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei ( Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgee inrichtung mehr als die Mindest leistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung auf ge zählten Vorschriften. Dies bedeutet i ndessen nicht, dass Vorsorgeeinrich tungen, die über das Obligatorium hinausg ehende Leistungen erbringen (um hül lende Vor sor geeinrichtungen), in der weiter gehenden Vorsorge nur die in die sem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vor schriften des BVG zu beachten hät ten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E.
6.4 mit Hinweisen).
1.2
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als sol cher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligatio nenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertra ges beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abre den getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeit nehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b). 1.3
Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte) und Art. 20 (Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistun gen vorsehen: a.
natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unter stützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsa mer Kinder aufkommen muss; b.
beim Fehlen von begünstigten Person en nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c.
beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1.
der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2.
von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. 1.5
Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG in Art. 62 ihres ab Januar 201 5 gülti gen Reglements (Urk. 10/2 ) folgende Regelungen statuiert: Anspruch 1)
Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner wird den Anspruchs berechtigten gemäss Abs. 2 ein Todes fallkapital ausbezahlt. 2)
Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Reihenfolge: a. aa ) der Ehegatte; ab) die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf Waisenrente ha ben; ac ) natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten drei Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft, also eine feste Zweierbeziehung in einem gemeinsamen Haushalt ge führt hat; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a. ba ) die Kinder des Verstorbenen, die keinen Anspruch auf Waisen rente haben; bb ) die Eltern; bc ) die Geschwister und Halbgeschwister; c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a. und b. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Ge meinwesens. 3)
Der Versicherte, Alters- oder Invalidenrentner muss der Pensionskasse Anspruchsberechtigte gemäss Abs. 2 Bst. a. ac ) in einer schriftlichen Erklärung mitteilen. 4)
Der Versicherte, Alters- oder Invalidenrentner kann in einer schriftli chen Erklärung zuhanden der Pensionskasse innerhalb einer Kaska denstufe in Abs. 2 (Bst. a., b. oder c.) a. eine andere als die vorgesehene Reihenfolge der Begünstigten, b. die Verteilung des Todesfallkapitals auf mehrere von ihm bezeich nete Anspruchsberechtigte beantragen, sofern es dem Vorsorge zweck besser Rechnung trägt. 5)
Die schriftliche Erklärung muss auf dem entsprechenden Formular der Pensionskasse erfolgen und vor dem Todeszeitpunkt bei der Pensions kasse eingegangen sein. 6)
Eine Unterstützung in erheblichem Masse liegt vor, wenn der Ver si cherte für den oder die Begünstigten mindestens für die Hälfte der Lebenskosten aufkommt oder aufgekommen ist und diese Unter stüt zung regelmässig und während mindestens drei Jahren erfolgt ist. 2. 2.1
Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage geltend machen, die Reglements bestimmung der Beklagten, mit welcher als mögliche anspruchs berechtigte Per son für das Todesfallkapital eine Person bezeichnet werde, die mit dem verstor benen Versicherten in den letzten drei Jahren bis zu seinem Tod ununter bro chen in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe, sei gesetzeswidrig, da in Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft von fünf Jahren statuiert werde. Dieser gesetzliche Mindeststandard müsse eingehalten werden. Es sei lediglich eine Verschärfung zulässig, nicht aber eine Erleich terung. Damit von einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes gesprochen werden könne, müsse diese eine mindestens 5jährige Dauer aufweisen. Somit falle die Beigela dene als Begünstigte weg und das Todesfallkapital stehe der Klägerin zu. Es werde sodann bestritten, dass die Beigeladene sich überhaupt während drei Jahren mit dem Versicherten in einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Regle ments der Beklagten befunden habe. Der Mietvertrag der Wohnung des Versi cherten halte ausdrücklich fest, dass das Mietobjekt nicht als Familienwohnung gelte und nur von einer Person bewohnt werde. Es bestehe der Eindruck, dass die Beigeladene mit ihren beiden Kindern zuerst eine andere Wohnung bewohnt habe. Ebenso werde bestritten, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Unter zeichnung der Begünstigungserklärung vom 15. Juli 2015 urteilsfähig gewesen sei. Er habe sich anlässlich der Verhandlung vor Scheidungsgericht am 18. Juni 2015 in einem Zustand präsentiert, welcher zeige, dass er nicht mehr Herr über seine persönlichen Dinge gewesen sei. Zusätzlich stehe fest, dass der Versicherte bereits vor dem 15. August 2015 ins Pflegeheim habe eingewiesen werden müssen, weshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer gelebten Lebensge meinschaft die Rede sein könne. Auf die alternative Anspruchsvoraussetzung der Unterstützung in erheblichem Masse stütze sich selbst die Beigeladene nicht und der Versicherte habe eine solche Unterstützung in der Begünstigungserklä rung nicht angegeben und auch keinen Unterstützungsvertrag eingereicht. Der Versicherte wäre finanziell gar nicht dazu in der Lage gewesen, die Beigeladene in wesentlichem Masse zu unterstützen, da er der Klägerin habe Unterhalt zah len müssen (Urk. 1, Urk. 24, Urk. 25). 2.2
Demgegenüber liess die Beklagte ausführen, die gesetzliche Begünstigten ord nung sei nur bezüglich der möglichen Kategorien zwingend, wogegen in der Bestimmung der einzelnen Voraussetzungen, welche die einzelnen Kategorien erfüllen müssten, wie die Dauer des Zusammenlebens bei den begünstigten Lebenspartnern, die Vorsorgeeinrichtungen frei seien. Entscheidend sei, ob auf grund der Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, auszugehen sei. Erachte eine Pensionskasse eine Lebensgemeinschaft von drei Jahren als beständig, so sei sie frei, dies als Tatsachenvermutung in ihrem Reglement so vorzusehen. Dies sei ein konkretisierender Wertungsentscheid, welcher vom dispositiven Bereich der gesetzlichen Ordnung erfasst werde. Aufgrund den der Beklagten vorliegenden Informationen sei auch davon auszugehen, dass die Beigeladene mit dem Versi cherten vom 15. August 2012 bis zu seinem Tod am 19. November 2015 unun terbrochen eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer festen Zweierbeziehung in einem gemeinsamen Haushalt geführt habe. Selbst wenn der Beigeladenen das Todesfallkapital nicht aufgrund einer dreijährigen Lebensgemeinschaft hätte ausbezahlt werden dürfen, gehe die Beklagte im Übrigen davon aus, dass die Beigeladene vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sei und ihr auch deshalb dass Todesfallkapital zu Recht ausbezahlt worden sei. Es würde schliesslich auch nichts vorliegen, was dafür sprechen würde, dass der Versi cherte bei Abgabe der Begünstigungs erklärung am 15. Juli 2015 nicht urteilsfä hig gewesen sei (Urk. 9, Urk. 34, Urk. 35). 2.3
Die Beigeladene liess geltend machen, ein Unterschreiten der 5-jährigen Dauer einer Lebensgemeinschaft sei möglich. Mit der Beklagten sei festzuhalten, dass lediglich die Kaskadenfolge und die in Art. 20a BVG aufgeführten Personen ka tegorien als zwingend zu beachten seien und der Bezug des Todesfallkapitals eine schriftliche Erklärung der versicherten Person voraus setze. Wäre sich ein Konkubinatspartner nach einer drei Jahre dauernden Lebensgemeinschaft un si cher, würde es ihm freistehen, auf eine schriftliche Erklärung zu verzichten. Im vorliegenden Fall hätte dies dazu geführt, dass die Klägerin anspruchs berechtigt geworden wäre, was aber genau nicht im Sinne des Verstorbenen gewesen wäre, habe er sich doch mit der Klägerin in einem lang andauernden, aufreibenden und erbitterten Scheidungsverfahren befunden. Was die Dauer der Lebensge meinschaft zwischen der Beigeladenen und dem Versicherten anbe lange, so habe die Beigeladene ausreichend belegt, dass ab August 2012 bis zum Tod des Versicherten im November 2015 eine ununterbrochene Lebensgemein schaft mit einem gemeinsamen Haushalt bestanden habe. Ebenso sei die Urteilsfähigkeit des Versicherten im Zeitpunkt der Abgabe der Begünstigungs erklärung gegeben gewesen. Die Klägerin habe die Urteilsfähigkeit bereits im Rahmen des Schei dungsverfahrens angezweifelt, sei aber mit ihren entsprechen den Anträgen nicht durchgedrungen. Es möge möglicherweise zutreffen, dass der Verstor bene in der Scheidungsverhandlung mit seinen Antworten etwas zugewartet habe, das Obergericht des Kantons Zürich habe in seinem Entscheid vom 17. Juli 2015 jedoch unmissverständlich festgehalten, dass keine Anhalts punkte dafür bestünden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, vernunft gemäss einen Wil len zu bilden und entsprechend zu handeln. Aus dem am 5. Oktober 2015 aus gestellten Arztzeugnis könne nicht auf eine Urteilsun fähigkeit am 15. Juli 2015 geschlossen werden (Urk. 19, Urk. 32). 3. 3.1
Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 383 E. 3.1 festgehalten, dass die Vorsorge einrichtungen bereits vor dem 1. Januar 2005 (Inkrafttreten von Art. 20a BVG) im Bereich der überobliga torischen beruflichen Vorsorge weitere als die in Art. 19 und 20 BVG genannten Personen in ihren Reglementen in Hinsicht auf Hinterlassenenleistungen begünstigen konnten, insbesondere von dem oder der Versicherten in erheblichem Masse unterstützte Personen oder den nicht ver heirateten überlebenden Lebenspartner (BGE 136 V 49 E. 4.3 S. 53). Mit Art. 20a BVG sollten die Hinterlassen enleistungen für nicht verheiratete Lebenspartner verbessert und sollte der Kreis der begünstigten Personen im Bereich des Überobligatoriums vereinheitlicht werden (Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2683 Ziff. 2.9.6.1 und 2691 Ziff. 4.1 zu Art. 20a BVG). "Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihrem Reglement vorsehen, dass die nicht verheirateten Lebenspartner Hinterlasse nenleistungen nicht nur erhalten, wenn sie in erheblichem Masse unterstützt worden sind, sondern auch, wenn die Partner- schaft als Lebensgemeinschaft mindestens die letzten 5 Jahre bis zum Tod der versicherten Person ununterbro chen gedauert hat oder wenn für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsa mer Kinder aufzukommen ist" ( BBl 2000 2684 Ziff. 2.9.6.3). Der neue Art. 20a BVG gab in der parlamentarischen Beratung bis auf einen in der Folge verwor fenen Antrag im Nationalrat auf Erweiterung des Kreises der Begünstigten (AB 2002 N 545 f.) zu keinen Diskussionen Anlass (BGE 136 V 49 E. 4.4 S. 54). 3.2
Aus den Materialien (zu deren Bedeutung für die Gesetzesauslegung BGE 133 III 273 E. 3.2.2 S. 278) ergibt sich somit insoweit klar das mit der Schaffung von Art. 20a BVG verfolgte Ziel der Besserstellung der Lebenspartner und gleichzei tig der Vereinheitlichung des Begünstigtenkreises für Hinterlassenen leistungen im überobligatorischen Bereich (BGE 136 V 127 E. 4.3 S. 129 mit Hinweisen). Dieser Zielsetzung widerspricht nicht, wenn eine Vorsorge einrichtung nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG aufgezählten Personen kategorien begünstigen will und den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fasst als im Gesetz umschrieben, insbesondere von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemein schaft ausgeht. Entscheidend ist, dass die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen zur weitergehenden beruflichen Vorsorge gehört (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeein richtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche die ser Personen sie Hinterlassenen leistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit . a-c dieser Bestimmung aufgeführten Perso nenkategorien sowie die Kaskadenfolge (BGE 136 V 127 E. 4.4 S. 130; BGE 134 V 369 E. 6.3.1 S. 378). Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbar keit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigen den Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (ebenso Markus Moser, Die Lebenspartnerschaft in der beruflichen Vorsorge nach geltendem und künftigem Recht, AJP 2004 S. 1511; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, S. 263 Rz . 708; a.M. wohl Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 120 Rz . 63). Dabei sind indessen das Gebot der Rechtsgleich heit und das Diskriminierungsverbot, welche verfassungsmässigen Garantien auch im überobligatorischen Bereich gelten (vgl. BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228 mit Hinweisen, BGE 134 V 369 E. 6.2 S. 375), zu beachten (BGE 137 V 383 E. 3.2). 3.3
Es ist grundsätzlich zulässig, für den Anspruch auf Leistungen zu Gunsten des Lebenspartners als weitere Voraussetzung einen ununterbrochen geführten gemeinsamen Haushalt zu verlangen. Es kann indessen nicht eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft an einem festen Wohnort verlangt werden. Ein solches Verständnis trüge den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht Rechnung. Oft können Lebenspartner aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen schützenswerten Gründen nicht die ganze Zeit, beispielsweise nur während eines Teils der Woche, zusammen woh nen. Massgebend muss sein, dass die Lebenspartner den manifesten Willen haben, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichen, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben (BGE 137 V 383 E. 3.3). 3.4
Das Bundesgericht hat es in seinem Entscheid 9C_284/2015 vom 22. April 2016 E. 3 (nicht veröffentlichte Erwägung von BGE 142 V 233) offen gelassen, wel che Rechtsfolgen der Umstand zeitigt, wenn eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom (überobligatorischen) gesetzlichen Mindestkriterium einer ununterbrochenen fünfjährigen Lebensgemeinschaft deutlich abweicht. 3.5
Das Gesetz setzt eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft von fünf Jahren bis zum Tod der versicherten Person voraus. Die fünf Jahre sind als Referenzdauer zu verstehen. Es wäre grundsätzlich zulässig, eine Lebensgemeinschaft von län gerer Dauer vorauszusetzen, da in der französischen Fassung des Art. 20a Abs. 1 lit . a Teilsatz 2 BVG von einer Gemeinschaft „ d’au
moins de cinq ans“, d.h. von mindestens fünf Jahren gesprochen wird. Weder der Norm selbst, noch den Materialien oder Gesetzessystematik bzw. -teleologie sind Hinweise dahin gehend zu entnehmen, dass die fünf Jahre Dauer als zwingender Norm bestand teil gelten soll. Deshalb ist ein Überschreiten dieser Zeitspanne auf reglementa rischer Basis erlaubt. Ein Unterschreiten der fünfjährigen Mindest dauer ist dem gegenüber nicht zulässig, da in diesem Fall keine i.S.d . Berufsvor sorgerechts qualifizierte Lebensgemeinschaft vorliegt. Anhand der Dauer der Lebensge meinschaft soll ihre Beständigkeit deutlich gemacht werden. So kann ange nommen werden, dass das Paar auch in Zukunft eine Lebensgemeinschaft füh ren wird (Esther Amstutz, Die Begünstigungsordnung der beruflichen Vorsorge, Zürich 2014, N 584). 4. 4.1
In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend die Frage strittig, wie lange die Lebensge meinschaft zwischen dem Versicherten und der Beigeladenen vor dem Tod gedauert hat. Die Klägerin macht geltend, der Nachweis für die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sei mit der Auflage des blossen Niederlassungs ausweises nicht erbracht. Der vom Versicherten am 6. Juni 2012 unterzeichnete Mietvertrag halte ausdrücklich fest, dass das Mietobjekt nicht als Familien woh nung und der Mietvertrag für eine Person gelte (Urk. 2/12). Eine Abänderung des Mietvertrages habe die Beigeladene nicht vorgelegt, woraus zu schliessen sei, dass diese nicht zusammen mit dem Versicherten ab dem 15. August 2012 in B.___ gewohnt habe (Urk. 1 S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass der Mietvertrag nicht for mell angepasst worden ist, die Beigeladene hat aber eine E-Mail vom 14. August 2012 eingereicht, wonach hervorgeht, dass der Versicherte der Ver waltung mitgeteilt hat, dass die Beigeladene mit ihren zwei Kindern und einem kleinen Hund per 15. August 2012 in die Wohnung einzieht. Die Verwaltung hatte dagegen offenbar nichts einzuwenden und sah sich auch nicht zur for mellen Anpassung des Mietvertrages veranlasst, vielmehr offerierte sie dem Versicherten, für die Beigeladene auf seinen Namen einen zusätzlichen Einstell platz in der Tiefgarage zu mieten, und schloss mit ihm eine schriftliche Verein barung über die Haltung des Hundes der Beigeladenen in der Wohnung ab (Beilagen zu Urk. 10/3). Die Beigeladene brachte sodann weitere Dokumente bei (Rechnung Briefkastenschilder, Mobiltelefonvertrag, Kaufvertrag für Möbel, Schreiben Krankenkasse), welche darauf schliessen lassen, dass sie ab dem 15. August 2012 zusammen mit dem Versicherten in B.___ gewohnt hat. Das Bestehen einer Wohngemeinschaft zwischen der Bei geladenen und dem Versicherten ab dem 15. August 2012 erscheint damit als überwiegend wahrscheinlich.
Als sachlich nicht gerechtfertigt erweist sich sodann der Einwand der Klägerin, die Lebensgemeinschaft zwischen dem Versicherten und der Beigeladenen habe auch deshalb nicht drei Jahre gedauert, weil der Versicherte vor dem 15. August 2015 in ein Pflegeheim habe eingewiesen werden müssen und somit bis zu sei nem Tod am 19. November 2015 keine Lebensgemeinschaft mehr bestanden habe (Urk. 1 S. 11). Die Beigeladene und der Versicherte hatten den Willen, ihre Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben und lebten diesem so lange als möglich nach. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes musste der Versicherte sich aber in der letzten Zeit vor seinem Tod in einem Pflegeheim aufhalten. Es liegt mithin ein schützenswerter Grund vor, aus welchem die Beigeladene und der Versicherte vom direkten Zusammenleben abgehalten worden sind. Die räumliche Trennung aus gesund heitlichen Gründen ist unbeachtlich. Es ergibt sich ausserdem aus dem Ent scheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2015 ohnehin, dass der Versicherte nicht vor Mitte August 2015, sondern erst Ende September 2015 ins Pflegeheim eingetreten ist (Urk. 26/20 S. 5). Das Vorliegen einer Lebens gemeinschaft im Sinne des Reglements der Beklagten ist für die Zeit vom August 2012 bis zum Tod des Versicherten am 29. November 2015 zu bejahen. 4.2
Die Klägerin erhebt sodann den Einwand, die Begünstigungserklärung durch den Versicherten sei ungültig, weil er bei deren Abgabe am 15. Juli 2015 nicht mehr urteilsfähig gewesen sei. Darauf will sie aus dem Umstand schliessen, dass der Versicherte anlässlich der Gerichtsverhandlung im Scheidungsverfahren vom 18. Juni 2015 auf viele Fragen gar nicht habe antworten können und ihm seine Rechtsvertreterin auch bei einfachen Fragen habe auf die „Sprünge“ hel fen müssen. So werde im Verhandlungsprotokoll zwei Mal festgehalten, dass der Versicherte lange überlegt habe und ein Mal habe er richtiggehend aufge weckt werden müssen. Ausserdem habe er angegeben, dass er die Beigeladene bei der Pensionskasse bereits begünstigt habe, obwohl er die Begünstigungs er klärung erst am 15. Juli 2015 unterzeichnet habe (Urk. 1 S. 9, Urk. 2/13, Urk. 2/14). Dem ist entgegen zu halten, dass dies nicht genügt, um auf eine Urteilsunfähigkeit zu schliessen. Der Versicherte befand sich zu diesem Zeit punkt zwar bereits nicht mehr in einem guten Gesundheitszustand. Es ergibt sich aber mit aus den Akten, dass die Klägerin sich mit allen Mitteln gegen die Scheidungsklage des Versicherten wehrte und eine offensichtliche Verzö ge rungstaktik verfolgte (vgl. Entscheid des Obergerichts vom 17. Juli 2015, E. 1.2). Dementsprechend zwang sie den gesundheitlich angeschlagenen Versicherten in ein zermürbendes und äusserst komplexes Verfahren, welches auch für eine völlig gesunde Person anstrengend und ermüdend gewesen wäre. Es gilt sodann zu beachten, dass die Klägerin bereits im Scheidungsverfahren die Urteilsfähig keit des Versicherten bestritt und den ihren Einwand abweisenden Entscheid des Bezirksgerichts B.___ vom 29. Juni 2015 (Urk. 20/5) beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht. Das Obergericht ist mit Entscheid vom 17. Juli 2015 auf ihre Beschwerde nicht eingetreten, wobei es festgehalten hat, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf den selber vom Versicherten gewonnenen Eindruck anlässlich der Verhand lungen, die Ausführungen seiner Rechtsanwältin und die eingereichten ärztlichen Berichte zum Schluss gekom men sei, dass kein Anlass zu weiteren Abklärungen über die Urteilsfähigkeit des Versicherten bestehe (Urk. 20/6 E. 3). Auch aus dem Arztzeugnis vom 5. Oktober 2015 (Urk. 2/15) kann nicht auf eine am 15. Juli 2015 bestehende Urteilsunfähigkeit geschlossen werden. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine medizinische Expertise rückwirkend zuver lässige Feststellungen über die Urteilsfähigkeit des Versicherten am 15. Juli 2015 treffen könnte, zumal ausser den bereits im damaligen Zeitpunkt vom Bezirks- und Obergericht verworfenen Zweifeln der Klägerin nichts für eine Urteilsunfähigkeit des Versi cherten spricht. Es ist damit festzuhalten, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Abgabe der Begünstigungserklärung am 15. Juli 2015 urteilsfähig war. 4.3
Der Gesetzgeber wollte mit Art. 20a BVG eine Vereinheitlichung des Begünstigten kreises für Hinterlassenen leistungen im überobligatorischen Bereich schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen hat er in Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG festgehalten, dass die Vorschriften über die Begünstigten bei Hinterlassen enleistungen gemäss Art. 20a BVG von den Vorsorgeeinrichtungen zwingend zu beachten sind. Es ist denn auch bei allen Prozessbeteiligten unstrittig, dass die Vorsorge einrichtungen bei ihren Begünstigungsregelungen an die in Art. 20a BVG enthaltenen Personenkategorien und die Kaskadenfolge gebunden sind. Ebenso ergibt sich aus dem Gesetz, dass unter diese Personenkategorien Perso nen fallen, welche mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu sei nem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben. Nicht einig sind sich die Parteien dagegen bezüglich der Frage, ob die fünfjährige Dauer der Lebensgemeinschaft vom Gesetzgeber als Mindest vorschrift definiert worden ist und sich die Reglementsbestimmung der Beklagten, welche lediglich eine Min destdauer von drei Jahren vorsieht, als gesetzeswidrig erweist. 4.4
Es gilt zu beachten, dass den Vorsorgeeinrichtungen zwar im Bereich der über obligatorischen Leistungen eine möglichst grosse Freiheit eingeräumt werden soll und dass sie namentlich bei Begünstigungsregelungen im Sinne von Art. 20a BVG frei sind, ob sie überhaupt solche Leistungen vorsehen wollen. Im vorliegenden Fall bedeutet jedoch die Zulassung einer gegenüber der gesetz li chen Bestimmung erleichterten Begünstigung der Ehefrau, dass die gemäss Reglement in der Kaskadenfolge als primär Begünstigte vorgesehene Witwe das Todesfall kapital nicht erhält. Es ist sodann zu beachten, dass der Gesetzgeber die Kategorien der Begünstigten vereinheitlichen wollte. Dabei sollte nicht die Begünstigung jeglicher Form von Lebensgemeinschaften ermöglicht werden, sondern nur solche, welche das qualifizierende Merkmal einer Dauer von min destens fünf Jahren aufweisen. Die reglementarische Bestimmung der Be klag ten, welche bloss eine dreijährige Dauer verlangt, erweist sich damit als geset zeswidrig. Nachdem die Lebensgemeinschaft zwischen der Beigeladenen und dem Versicherten weniger als fünf Jahre gedauert hat, erfüllt die Beigeladene diese Voraussetzung für die Leistung des Todesfallkapitals nicht. 4.5
Zu prüfen bleibt schliesslich die Frage, ob die Beigeladene vom Versicherten in erheblichem Mass unterstützt worden ist und aus diesem Grund Anspruch auf das Todesfallkapital hat. Als wesentliche Begünstigung gilt gemäss Art. 62 Abs. 6 des Reglements der Beklagten das regelmässige Aufkommen für mindes tens die Hälfte der Lebenskosten während mindestens drei Jahren. Die Beklagte verlangt in ihrem Formular „Änderung der Begünstigungsordnung Todesfall ka pital“ die Einreichung eines Unter stützungsvertrages (Urk. 2/6). Ein solcher wurde vom Versicherten nicht eingereicht und es liegt anerkanntermassen auch keiner vor. Der Einwand der Beigeladenen, dass das Reglement den Anspruch auf das Todesfallkapital nicht vom Vorliegen eines Unterstützungsvertrages abhängig macht und in Formu laren nicht zusätzliche Bedingungen aufgestellt werden dürfen (Urk. 40 S. 1), erscheint als berechtigt. Immerhin stellt die Einrei chung eines Unterstützungs vertrags aber eine Beweisvorschrift dar, welche vor liegend nicht erfüllt worden ist. Unter diesen Umständen ist zumindest zu erwarten, dass die Beklagte und die Beigeladene, welche übereinstimmend eine wesentliche Unterstützung behaupten, anderweitige Beweismittel offerieren können, was aber nicht der Fall ist. Die Beklagte geht lediglich davon aus, dass die Beigeladene vom Versicher ten in erheblichem Mass unterstützt worden ist, weiss aber offensichtlich nicht, ob dem tatsächlich so ist (Urk. 9 S. 9). Die Bei geladene machte in ihren Stellungnahmen vom 22. März 2017 (Urk. 19) und vom 23. Juni 2017 (Urk. 32) gar nicht geltend, dass sie vom Versicherten vor dessen Tod in erheblichem Mass unterstützt worden sei. In ihrer nach Abschluss des doppelten Schriften wechsels eingereichten Stellungnahme vom 6. Oktober 2017 (Urk. 40) bestreitet sie sodann lediglich die Behauptung der Klägerin, wonach der Versicherte finanziell gar nicht dazu in der Lage gewesen wäre, sie in erheblichem Mass zu unterstützen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Bezirksgericht B.___ in seinem Entscheid vom
12. Oktober 2015 (Urk. 26/19) davon ausgegangen ist, dass er über ein monatliches Einkommen von Fr. 10‘237.-- verfügt und sein Bedarf Fr. 4‘661.-- beträgt. Die Unterhalts verpflichtung gegenüber der Klägerin, welche bis zu diesem Zeitpunkt Fr. 8‘000.-- pro Monat betrug und vom Versicherten stets erfüllt wurde, redu zierte das Bezirksgericht sodann auf Fr. 5‘213.-- pro Monat. Solange der Versi cherte weiterhin den Unterhaltsbetrag von Fr. 8‘000.-- bezahlen musste, konnte er diesen und seinen eigenen Bedarf aus seinem Einkommen mithin gar nicht decken und für die Zeit danach berechnete das Bezirksgericht B.___ einen Überschuss von Fr. 363.-- pro Monat (Urk. 26/19 S. 19), wobei der Entscheid bis zum Tod des Versicherten nicht rechtskräftig wurde. Es erhellt sich daraus, dass der Versicherte offensichtlich nicht in der Lage war, die Beigeladene, welche im Übrigen gemäss den Erwägungen im Entscheid des Bezirksgerichts einer Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 26/19 S. 13), in wesentlichem Mass zu unter stützen, d.h. für mindestens die Hälfte ihrer Lebenskosten aufzukommen. Der Bedarf des Versicherten erhöhte sich in der Folge durch den Eintritt ins Pflege heim noch erheblich, weshalb ihm das Obergericht für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährte (Urk. 26/20). Insgesamt ergibt sich damit, dass der Versicherte nicht in der Lage war, die Beigeladene in wesentli chem Mass zu unterstützen. Ausserdem tut die Beigeladene auch nicht dar, in welcher Form und in welcher Höhe sie vom Versicherten unterstützt worden ist. Die Beigeladene erfüllt somit auch diese Voraussetzung für die Auszahlung des Todesfallkapitals nicht. 4.6
Nachdem die Beigeladene keinen Anspruch auf das Todesfallkapital hat, führt dies zur Bejahung des Anspruchs der Klägerin. In Gutheissung der Klage ist die Beklagte deshalb zu verpflichten, der Klägerin das Todesfallkapital aus dem Pensionskassenverhältnis mit dem Versicherten von Fr. 117‘970.-- auszu bezah len. 5.
Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘600.-- als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin das Todesfallkapi tal aus dem Pensionskassenverhältnis mit
A.___ von Fr. 117‘970.-- auszu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600. (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger - Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 A.___, geboren 1956, war bei der Pensionskasse der Y.___ vorsorgeversichert. Am 17. Juli 2015 reichte er der Pensions kasse das von ihm am 15. Juli 2015 unterzeichnete Formular „Änderung der Begünstigungsordnung Todesfallkapital“ ein, worin er angab, dass seine Lebenspartnerin Z.___, geboren 1965, in Abänderung der Begünstigtenordnung im Falle seines Ablebens das volle Todesfallkapital gemäss Vorsorgereglement erhalten solle (Urk. 2/6). Am 29. November 2015 verstarb A.___ (Urk. 2/2). Er hinterliess seine Witwe, X.___, geboren 1957. In der Folge entstand zwischen Witwe, Lebenspartnerin und Pensionskasse eine Auseinandersetzung über die Frage, ob das regle menta rische Todesfallkapital der Witwe oder der Lebenspartnerin zustehe (Urk. 2/5, Urk. 2/8, Urk. 10/3).
E. 1.1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die be rufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestal tung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei ( Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgee inrichtung mehr als die Mindest leistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung auf ge zählten Vorschriften. Dies bedeutet i ndessen nicht, dass Vorsorgeeinrich tungen, die über das Obligatorium hinausg ehende Leistungen erbringen (um hül lende Vor sor geeinrichtungen), in der weiter gehenden Vorsorge nur die in die sem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vor schriften des BVG zu beachten hät ten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E.
6.4 mit Hinweisen).
E. 1.2 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als sol cher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligatio nenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertra ges beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abre den getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeit nehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).
E. 1.3 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte) und Art. 20 (Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistun gen vorsehen: a.
natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unter stützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsa mer Kinder aufkommen muss; b.
beim Fehlen von begünstigten Person en nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c.
beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1.
der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2.
von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
E. 1.5 Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG in Art. 62 ihres ab Januar 201
E. 2 Die Beklagte sei superprovisorisch zu verhalten, bis zur Klärung der Streitsa che keine Auszahlung an die Begünstigte Z.___ vorzunehmen.
E. 2.1 Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage geltend machen, die Reglements bestimmung der Beklagten, mit welcher als mögliche anspruchs berechtigte Per son für das Todesfallkapital eine Person bezeichnet werde, die mit dem verstor benen Versicherten in den letzten drei Jahren bis zu seinem Tod ununter bro chen in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe, sei gesetzeswidrig, da in Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft von fünf Jahren statuiert werde. Dieser gesetzliche Mindeststandard müsse eingehalten werden. Es sei lediglich eine Verschärfung zulässig, nicht aber eine Erleich terung. Damit von einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes gesprochen werden könne, müsse diese eine mindestens 5jährige Dauer aufweisen. Somit falle die Beigela dene als Begünstigte weg und das Todesfallkapital stehe der Klägerin zu. Es werde sodann bestritten, dass die Beigeladene sich überhaupt während drei Jahren mit dem Versicherten in einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Regle ments der Beklagten befunden habe. Der Mietvertrag der Wohnung des Versi cherten halte ausdrücklich fest, dass das Mietobjekt nicht als Familienwohnung gelte und nur von einer Person bewohnt werde. Es bestehe der Eindruck, dass die Beigeladene mit ihren beiden Kindern zuerst eine andere Wohnung bewohnt habe. Ebenso werde bestritten, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Unter zeichnung der Begünstigungserklärung vom 15. Juli 2015 urteilsfähig gewesen sei. Er habe sich anlässlich der Verhandlung vor Scheidungsgericht am 18. Juni 2015 in einem Zustand präsentiert, welcher zeige, dass er nicht mehr Herr über seine persönlichen Dinge gewesen sei. Zusätzlich stehe fest, dass der Versicherte bereits vor dem 15. August 2015 ins Pflegeheim habe eingewiesen werden müssen, weshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer gelebten Lebensge meinschaft die Rede sein könne. Auf die alternative Anspruchsvoraussetzung der Unterstützung in erheblichem Masse stütze sich selbst die Beigeladene nicht und der Versicherte habe eine solche Unterstützung in der Begünstigungserklä rung nicht angegeben und auch keinen Unterstützungsvertrag eingereicht. Der Versicherte wäre finanziell gar nicht dazu in der Lage gewesen, die Beigeladene in wesentlichem Masse zu unterstützen, da er der Klägerin habe Unterhalt zah len müssen (Urk. 1, Urk. 24, Urk. 25).
E. 2.2 Demgegenüber liess die Beklagte ausführen, die gesetzliche Begünstigten ord nung sei nur bezüglich der möglichen Kategorien zwingend, wogegen in der Bestimmung der einzelnen Voraussetzungen, welche die einzelnen Kategorien erfüllen müssten, wie die Dauer des Zusammenlebens bei den begünstigten Lebenspartnern, die Vorsorgeeinrichtungen frei seien. Entscheidend sei, ob auf grund der Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, auszugehen sei. Erachte eine Pensionskasse eine Lebensgemeinschaft von drei Jahren als beständig, so sei sie frei, dies als Tatsachenvermutung in ihrem Reglement so vorzusehen. Dies sei ein konkretisierender Wertungsentscheid, welcher vom dispositiven Bereich der gesetzlichen Ordnung erfasst werde. Aufgrund den der Beklagten vorliegenden Informationen sei auch davon auszugehen, dass die Beigeladene mit dem Versi cherten vom 15. August 2012 bis zu seinem Tod am 19. November 2015 unun terbrochen eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer festen Zweierbeziehung in einem gemeinsamen Haushalt geführt habe. Selbst wenn der Beigeladenen das Todesfallkapital nicht aufgrund einer dreijährigen Lebensgemeinschaft hätte ausbezahlt werden dürfen, gehe die Beklagte im Übrigen davon aus, dass die Beigeladene vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sei und ihr auch deshalb dass Todesfallkapital zu Recht ausbezahlt worden sei. Es würde schliesslich auch nichts vorliegen, was dafür sprechen würde, dass der Versi cherte bei Abgabe der Begünstigungs erklärung am 15. Juli 2015 nicht urteilsfä hig gewesen sei (Urk. 9, Urk. 34, Urk. 35).
E. 2.3 Die Beigeladene liess geltend machen, ein Unterschreiten der 5-jährigen Dauer einer Lebensgemeinschaft sei möglich. Mit der Beklagten sei festzuhalten, dass lediglich die Kaskadenfolge und die in Art. 20a BVG aufgeführten Personen ka tegorien als zwingend zu beachten seien und der Bezug des Todesfallkapitals eine schriftliche Erklärung der versicherten Person voraus setze. Wäre sich ein Konkubinatspartner nach einer drei Jahre dauernden Lebensgemeinschaft un si cher, würde es ihm freistehen, auf eine schriftliche Erklärung zu verzichten. Im vorliegenden Fall hätte dies dazu geführt, dass die Klägerin anspruchs berechtigt geworden wäre, was aber genau nicht im Sinne des Verstorbenen gewesen wäre, habe er sich doch mit der Klägerin in einem lang andauernden, aufreibenden und erbitterten Scheidungsverfahren befunden. Was die Dauer der Lebensge meinschaft zwischen der Beigeladenen und dem Versicherten anbe lange, so habe die Beigeladene ausreichend belegt, dass ab August 2012 bis zum Tod des Versicherten im November 2015 eine ununterbrochene Lebensgemein schaft mit einem gemeinsamen Haushalt bestanden habe. Ebenso sei die Urteilsfähigkeit des Versicherten im Zeitpunkt der Abgabe der Begünstigungs erklärung gegeben gewesen. Die Klägerin habe die Urteilsfähigkeit bereits im Rahmen des Schei dungsverfahrens angezweifelt, sei aber mit ihren entsprechen den Anträgen nicht durchgedrungen. Es möge möglicherweise zutreffen, dass der Verstor bene in der Scheidungsverhandlung mit seinen Antworten etwas zugewartet habe, das Obergericht des Kantons Zürich habe in seinem Entscheid vom 17. Juli 2015 jedoch unmissverständlich festgehalten, dass keine Anhalts punkte dafür bestünden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, vernunft gemäss einen Wil len zu bilden und entsprechend zu handeln. Aus dem am 5. Oktober 2015 aus gestellten Arztzeugnis könne nicht auf eine Urteilsun fähigkeit am 15. Juli 2015 geschlossen werden (Urk. 19, Urk. 32). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 383 E. 3.1 festgehalten, dass die Vorsorge einrichtungen bereits vor dem 1. Januar 2005 (Inkrafttreten von Art. 20a BVG) im Bereich der überobliga torischen beruflichen Vorsorge weitere als die in Art. 19 und 20 BVG genannten Personen in ihren Reglementen in Hinsicht auf Hinterlassenenleistungen begünstigen konnten, insbesondere von dem oder der Versicherten in erheblichem Masse unterstützte Personen oder den nicht ver heirateten überlebenden Lebenspartner (BGE 136 V 49 E. 4.3 S. 53). Mit Art. 20a BVG sollten die Hinterlassen enleistungen für nicht verheiratete Lebenspartner verbessert und sollte der Kreis der begünstigten Personen im Bereich des Überobligatoriums vereinheitlicht werden (Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2683 Ziff. 2.9.6.1 und 2691 Ziff. 4.1 zu Art. 20a BVG). "Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihrem Reglement vorsehen, dass die nicht verheirateten Lebenspartner Hinterlasse nenleistungen nicht nur erhalten, wenn sie in erheblichem Masse unterstützt worden sind, sondern auch, wenn die Partner- schaft als Lebensgemeinschaft mindestens die letzten 5 Jahre bis zum Tod der versicherten Person ununterbro chen gedauert hat oder wenn für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsa mer Kinder aufzukommen ist" ( BBl 2000 2684 Ziff. 2.9.6.3). Der neue Art. 20a BVG gab in der parlamentarischen Beratung bis auf einen in der Folge verwor fenen Antrag im Nationalrat auf Erweiterung des Kreises der Begünstigten (AB 2002 N 545 f.) zu keinen Diskussionen Anlass (BGE 136 V 49 E. 4.4 S. 54).
E. 3.2 Aus den Materialien (zu deren Bedeutung für die Gesetzesauslegung BGE 133 III 273 E. 3.2.2 S. 278) ergibt sich somit insoweit klar das mit der Schaffung von Art. 20a BVG verfolgte Ziel der Besserstellung der Lebenspartner und gleichzei tig der Vereinheitlichung des Begünstigtenkreises für Hinterlassenen leistungen im überobligatorischen Bereich (BGE 136 V 127 E. 4.3 S. 129 mit Hinweisen). Dieser Zielsetzung widerspricht nicht, wenn eine Vorsorge einrichtung nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG aufgezählten Personen kategorien begünstigen will und den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fasst als im Gesetz umschrieben, insbesondere von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemein schaft ausgeht. Entscheidend ist, dass die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen zur weitergehenden beruflichen Vorsorge gehört (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeein richtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche die ser Personen sie Hinterlassenen leistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit . a-c dieser Bestimmung aufgeführten Perso nenkategorien sowie die Kaskadenfolge (BGE 136 V 127 E. 4.4 S. 130; BGE 134 V 369 E. 6.3.1 S. 378). Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbar keit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigen den Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (ebenso Markus Moser, Die Lebenspartnerschaft in der beruflichen Vorsorge nach geltendem und künftigem Recht, AJP 2004 S. 1511; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, S. 263 Rz . 708; a.M. wohl Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 120 Rz . 63). Dabei sind indessen das Gebot der Rechtsgleich heit und das Diskriminierungsverbot, welche verfassungsmässigen Garantien auch im überobligatorischen Bereich gelten (vgl. BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228 mit Hinweisen, BGE 134 V 369 E. 6.2 S. 375), zu beachten (BGE 137 V 383 E. 3.2).
E. 3.3 Es ist grundsätzlich zulässig, für den Anspruch auf Leistungen zu Gunsten des Lebenspartners als weitere Voraussetzung einen ununterbrochen geführten gemeinsamen Haushalt zu verlangen. Es kann indessen nicht eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft an einem festen Wohnort verlangt werden. Ein solches Verständnis trüge den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht Rechnung. Oft können Lebenspartner aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen schützenswerten Gründen nicht die ganze Zeit, beispielsweise nur während eines Teils der Woche, zusammen woh nen. Massgebend muss sein, dass die Lebenspartner den manifesten Willen haben, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichen, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben (BGE 137 V 383 E. 3.3).
E. 3.4 Das Bundesgericht hat es in seinem Entscheid 9C_284/2015 vom 22. April 2016 E. 3 (nicht veröffentlichte Erwägung von BGE 142 V 233) offen gelassen, wel che Rechtsfolgen der Umstand zeitigt, wenn eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom (überobligatorischen) gesetzlichen Mindestkriterium einer ununterbrochenen fünfjährigen Lebensgemeinschaft deutlich abweicht.
E. 3.5 Das Gesetz setzt eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft von fünf Jahren bis zum Tod der versicherten Person voraus. Die fünf Jahre sind als Referenzdauer zu verstehen. Es wäre grundsätzlich zulässig, eine Lebensgemeinschaft von län gerer Dauer vorauszusetzen, da in der französischen Fassung des Art. 20a Abs. 1 lit . a Teilsatz 2 BVG von einer Gemeinschaft „ d’au
moins de cinq ans“, d.h. von mindestens fünf Jahren gesprochen wird. Weder der Norm selbst, noch den Materialien oder Gesetzessystematik bzw. -teleologie sind Hinweise dahin gehend zu entnehmen, dass die fünf Jahre Dauer als zwingender Norm bestand teil gelten soll. Deshalb ist ein Überschreiten dieser Zeitspanne auf reglementa rischer Basis erlaubt. Ein Unterschreiten der fünfjährigen Mindest dauer ist dem gegenüber nicht zulässig, da in diesem Fall keine i.S.d . Berufsvor sorgerechts qualifizierte Lebensgemeinschaft vorliegt. Anhand der Dauer der Lebensge meinschaft soll ihre Beständigkeit deutlich gemacht werden. So kann ange nommen werden, dass das Paar auch in Zukunft eine Lebensgemeinschaft füh ren wird (Esther Amstutz, Die Begünstigungsordnung der beruflichen Vorsorge, Zürich 2014, N 584). 4. 4.1
In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend die Frage strittig, wie lange die Lebensge meinschaft zwischen dem Versicherten und der Beigeladenen vor dem Tod gedauert hat. Die Klägerin macht geltend, der Nachweis für die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sei mit der Auflage des blossen Niederlassungs ausweises nicht erbracht. Der vom Versicherten am 6. Juni 2012 unterzeichnete Mietvertrag halte ausdrücklich fest, dass das Mietobjekt nicht als Familien woh nung und der Mietvertrag für eine Person gelte (Urk. 2/12). Eine Abänderung des Mietvertrages habe die Beigeladene nicht vorgelegt, woraus zu schliessen sei, dass diese nicht zusammen mit dem Versicherten ab dem 15. August 2012 in B.___ gewohnt habe (Urk. 1 S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass der Mietvertrag nicht for mell angepasst worden ist, die Beigeladene hat aber eine E-Mail vom 14. August 2012 eingereicht, wonach hervorgeht, dass der Versicherte der Ver waltung mitgeteilt hat, dass die Beigeladene mit ihren zwei Kindern und einem kleinen Hund per 15. August 2012 in die Wohnung einzieht. Die Verwaltung hatte dagegen offenbar nichts einzuwenden und sah sich auch nicht zur for mellen Anpassung des Mietvertrages veranlasst, vielmehr offerierte sie dem Versicherten, für die Beigeladene auf seinen Namen einen zusätzlichen Einstell platz in der Tiefgarage zu mieten, und schloss mit ihm eine schriftliche Verein barung über die Haltung des Hundes der Beigeladenen in der Wohnung ab (Beilagen zu Urk. 10/3). Die Beigeladene brachte sodann weitere Dokumente bei (Rechnung Briefkastenschilder, Mobiltelefonvertrag, Kaufvertrag für Möbel, Schreiben Krankenkasse), welche darauf schliessen lassen, dass sie ab dem 15. August 2012 zusammen mit dem Versicherten in B.___ gewohnt hat. Das Bestehen einer Wohngemeinschaft zwischen der Bei geladenen und dem Versicherten ab dem 15. August 2012 erscheint damit als überwiegend wahrscheinlich.
Als sachlich nicht gerechtfertigt erweist sich sodann der Einwand der Klägerin, die Lebensgemeinschaft zwischen dem Versicherten und der Beigeladenen habe auch deshalb nicht drei Jahre gedauert, weil der Versicherte vor dem 15. August 2015 in ein Pflegeheim habe eingewiesen werden müssen und somit bis zu sei nem Tod am 19. November 2015 keine Lebensgemeinschaft mehr bestanden habe (Urk. 1 S. 11). Die Beigeladene und der Versicherte hatten den Willen, ihre Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben und lebten diesem so lange als möglich nach. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes musste der Versicherte sich aber in der letzten Zeit vor seinem Tod in einem Pflegeheim aufhalten. Es liegt mithin ein schützenswerter Grund vor, aus welchem die Beigeladene und der Versicherte vom direkten Zusammenleben abgehalten worden sind. Die räumliche Trennung aus gesund heitlichen Gründen ist unbeachtlich. Es ergibt sich ausserdem aus dem Ent scheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2015 ohnehin, dass der Versicherte nicht vor Mitte August 2015, sondern erst Ende September 2015 ins Pflegeheim eingetreten ist (Urk. 26/20 S. 5). Das Vorliegen einer Lebens gemeinschaft im Sinne des Reglements der Beklagten ist für die Zeit vom August 2012 bis zum Tod des Versicherten am 29. November 2015 zu bejahen. 4.2
Die Klägerin erhebt sodann den Einwand, die Begünstigungserklärung durch den Versicherten sei ungültig, weil er bei deren Abgabe am 15. Juli 2015 nicht mehr urteilsfähig gewesen sei. Darauf will sie aus dem Umstand schliessen, dass der Versicherte anlässlich der Gerichtsverhandlung im Scheidungsverfahren vom 18. Juni 2015 auf viele Fragen gar nicht habe antworten können und ihm seine Rechtsvertreterin auch bei einfachen Fragen habe auf die „Sprünge“ hel fen müssen. So werde im Verhandlungsprotokoll zwei Mal festgehalten, dass der Versicherte lange überlegt habe und ein Mal habe er richtiggehend aufge weckt werden müssen. Ausserdem habe er angegeben, dass er die Beigeladene bei der Pensionskasse bereits begünstigt habe, obwohl er die Begünstigungs er klärung erst am 15. Juli 2015 unterzeichnet habe (Urk. 1 S. 9, Urk. 2/13, Urk. 2/14). Dem ist entgegen zu halten, dass dies nicht genügt, um auf eine Urteilsunfähigkeit zu schliessen. Der Versicherte befand sich zu diesem Zeit punkt zwar bereits nicht mehr in einem guten Gesundheitszustand. Es ergibt sich aber mit aus den Akten, dass die Klägerin sich mit allen Mitteln gegen die Scheidungsklage des Versicherten wehrte und eine offensichtliche Verzö ge rungstaktik verfolgte (vgl. Entscheid des Obergerichts vom 17. Juli 2015, E. 1.2). Dementsprechend zwang sie den gesundheitlich angeschlagenen Versicherten in ein zermürbendes und äusserst komplexes Verfahren, welches auch für eine völlig gesunde Person anstrengend und ermüdend gewesen wäre. Es gilt sodann zu beachten, dass die Klägerin bereits im Scheidungsverfahren die Urteilsfähig keit des Versicherten bestritt und den ihren Einwand abweisenden Entscheid des Bezirksgerichts B.___ vom 29. Juni 2015 (Urk. 20/5) beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht. Das Obergericht ist mit Entscheid vom 17. Juli 2015 auf ihre Beschwerde nicht eingetreten, wobei es festgehalten hat, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf den selber vom Versicherten gewonnenen Eindruck anlässlich der Verhand lungen, die Ausführungen seiner Rechtsanwältin und die eingereichten ärztlichen Berichte zum Schluss gekom men sei, dass kein Anlass zu weiteren Abklärungen über die Urteilsfähigkeit des Versicherten bestehe (Urk. 20/6 E. 3). Auch aus dem Arztzeugnis vom 5. Oktober 2015 (Urk. 2/15) kann nicht auf eine am 15. Juli 2015 bestehende Urteilsunfähigkeit geschlossen werden. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine medizinische Expertise rückwirkend zuver lässige Feststellungen über die Urteilsfähigkeit des Versicherten am 15. Juli 2015 treffen könnte, zumal ausser den bereits im damaligen Zeitpunkt vom Bezirks- und Obergericht verworfenen Zweifeln der Klägerin nichts für eine Urteilsunfähigkeit des Versi cherten spricht. Es ist damit festzuhalten, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Abgabe der Begünstigungserklärung am 15. Juli 2015 urteilsfähig war. 4.3
Der Gesetzgeber wollte mit Art. 20a BVG eine Vereinheitlichung des Begünstigten kreises für Hinterlassenen leistungen im überobligatorischen Bereich schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen hat er in Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG festgehalten, dass die Vorschriften über die Begünstigten bei Hinterlassen enleistungen gemäss Art. 20a BVG von den Vorsorgeeinrichtungen zwingend zu beachten sind. Es ist denn auch bei allen Prozessbeteiligten unstrittig, dass die Vorsorge einrichtungen bei ihren Begünstigungsregelungen an die in Art. 20a BVG enthaltenen Personenkategorien und die Kaskadenfolge gebunden sind. Ebenso ergibt sich aus dem Gesetz, dass unter diese Personenkategorien Perso nen fallen, welche mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu sei nem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben. Nicht einig sind sich die Parteien dagegen bezüglich der Frage, ob die fünfjährige Dauer der Lebensgemeinschaft vom Gesetzgeber als Mindest vorschrift definiert worden ist und sich die Reglementsbestimmung der Beklagten, welche lediglich eine Min destdauer von drei Jahren vorsieht, als gesetzeswidrig erweist. 4.4
Es gilt zu beachten, dass den Vorsorgeeinrichtungen zwar im Bereich der über obligatorischen Leistungen eine möglichst grosse Freiheit eingeräumt werden soll und dass sie namentlich bei Begünstigungsregelungen im Sinne von Art. 20a BVG frei sind, ob sie überhaupt solche Leistungen vorsehen wollen. Im vorliegenden Fall bedeutet jedoch die Zulassung einer gegenüber der gesetz li chen Bestimmung erleichterten Begünstigung der Ehefrau, dass die gemäss Reglement in der Kaskadenfolge als primär Begünstigte vorgesehene Witwe das Todesfall kapital nicht erhält. Es ist sodann zu beachten, dass der Gesetzgeber die Kategorien der Begünstigten vereinheitlichen wollte. Dabei sollte nicht die Begünstigung jeglicher Form von Lebensgemeinschaften ermöglicht werden, sondern nur solche, welche das qualifizierende Merkmal einer Dauer von min destens fünf Jahren aufweisen. Die reglementarische Bestimmung der Be klag ten, welche bloss eine dreijährige Dauer verlangt, erweist sich damit als geset zeswidrig. Nachdem die Lebensgemeinschaft zwischen der Beigeladenen und dem Versicherten weniger als fünf Jahre gedauert hat, erfüllt die Beigeladene diese Voraussetzung für die Leistung des Todesfallkapitals nicht. 4.5
Zu prüfen bleibt schliesslich die Frage, ob die Beigeladene vom Versicherten in erheblichem Mass unterstützt worden ist und aus diesem Grund Anspruch auf das Todesfallkapital hat. Als wesentliche Begünstigung gilt gemäss Art. 62 Abs. 6 des Reglements der Beklagten das regelmässige Aufkommen für mindes tens die Hälfte der Lebenskosten während mindestens drei Jahren. Die Beklagte verlangt in ihrem Formular „Änderung der Begünstigungsordnung Todesfall ka pital“ die Einreichung eines Unter stützungsvertrages (Urk. 2/6). Ein solcher wurde vom Versicherten nicht eingereicht und es liegt anerkanntermassen auch keiner vor. Der Einwand der Beigeladenen, dass das Reglement den Anspruch auf das Todesfallkapital nicht vom Vorliegen eines Unterstützungsvertrages abhängig macht und in Formu laren nicht zusätzliche Bedingungen aufgestellt werden dürfen (Urk. 40 S. 1), erscheint als berechtigt. Immerhin stellt die Einrei chung eines Unterstützungs vertrags aber eine Beweisvorschrift dar, welche vor liegend nicht erfüllt worden ist. Unter diesen Umständen ist zumindest zu erwarten, dass die Beklagte und die Beigeladene, welche übereinstimmend eine wesentliche Unterstützung behaupten, anderweitige Beweismittel offerieren können, was aber nicht der Fall ist. Die Beklagte geht lediglich davon aus, dass die Beigeladene vom Versicher ten in erheblichem Mass unterstützt worden ist, weiss aber offensichtlich nicht, ob dem tatsächlich so ist (Urk. 9 S. 9). Die Bei geladene machte in ihren Stellungnahmen vom 22. März 2017 (Urk. 19) und vom 23. Juni 2017 (Urk. 32) gar nicht geltend, dass sie vom Versicherten vor dessen Tod in erheblichem Mass unterstützt worden sei. In ihrer nach Abschluss des doppelten Schriften wechsels eingereichten Stellungnahme vom 6. Oktober 2017 (Urk. 40) bestreitet sie sodann lediglich die Behauptung der Klägerin, wonach der Versicherte finanziell gar nicht dazu in der Lage gewesen wäre, sie in erheblichem Mass zu unterstützen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Bezirksgericht B.___ in seinem Entscheid vom
12. Oktober 2015 (Urk. 26/19) davon ausgegangen ist, dass er über ein monatliches Einkommen von Fr. 10‘237.-- verfügt und sein Bedarf Fr. 4‘661.-- beträgt. Die Unterhalts verpflichtung gegenüber der Klägerin, welche bis zu diesem Zeitpunkt Fr. 8‘000.-- pro Monat betrug und vom Versicherten stets erfüllt wurde, redu zierte das Bezirksgericht sodann auf Fr. 5‘213.-- pro Monat. Solange der Versi cherte weiterhin den Unterhaltsbetrag von Fr. 8‘000.-- bezahlen musste, konnte er diesen und seinen eigenen Bedarf aus seinem Einkommen mithin gar nicht decken und für die Zeit danach berechnete das Bezirksgericht B.___ einen Überschuss von Fr. 363.-- pro Monat (Urk. 26/19 S. 19), wobei der Entscheid bis zum Tod des Versicherten nicht rechtskräftig wurde. Es erhellt sich daraus, dass der Versicherte offensichtlich nicht in der Lage war, die Beigeladene, welche im Übrigen gemäss den Erwägungen im Entscheid des Bezirksgerichts einer Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 26/19 S. 13), in wesentlichem Mass zu unter stützen, d.h. für mindestens die Hälfte ihrer Lebenskosten aufzukommen. Der Bedarf des Versicherten erhöhte sich in der Folge durch den Eintritt ins Pflege heim noch erheblich, weshalb ihm das Obergericht für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährte (Urk. 26/20). Insgesamt ergibt sich damit, dass der Versicherte nicht in der Lage war, die Beigeladene in wesentli chem Mass zu unterstützen. Ausserdem tut die Beigeladene auch nicht dar, in welcher Form und in welcher Höhe sie vom Versicherten unterstützt worden ist. Die Beigeladene erfüllt somit auch diese Voraussetzung für die Auszahlung des Todesfallkapitals nicht. 4.6
Nachdem die Beigeladene keinen Anspruch auf das Todesfallkapital hat, führt dies zur Bejahung des Anspruchs der Klägerin. In Gutheissung der Klage ist die Beklagte deshalb zu verpflichten, der Klägerin das Todesfallkapital aus dem Pensionskassenverhältnis mit dem Versicherten von Fr. 117‘970.-- auszu bezah len.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00050 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 30. November 2017 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger Häfliger Haag Häfliger, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 7, Postfach 5249, 6000 Luzern 6 gegen Pensionskasse der Y.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann Schwarzmann Brändli Rechtsanwälte Theaterstrasse 2, Postfach 163, 8024 Zürich weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladene vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich Sachverhalt: 1.
A.___, geboren 1956, war bei der Pensionskasse der Y.___ vorsorgeversichert. Am 17. Juli 2015 reichte er der Pensions kasse das von ihm am 15. Juli 2015 unterzeichnete Formular „Änderung der Begünstigungsordnung Todesfallkapital“ ein, worin er angab, dass seine Lebenspartnerin Z.___, geboren 1965, in Abänderung der Begünstigtenordnung im Falle seines Ablebens das volle Todesfallkapital gemäss Vorsorgereglement erhalten solle (Urk. 2/6). Am 29. November 2015 verstarb A.___ (Urk. 2/2). Er hinterliess seine Witwe, X.___, geboren 1957. In der Folge entstand zwischen Witwe, Lebenspartnerin und Pensionskasse eine Auseinandersetzung über die Frage, ob das regle menta rische Todesfallkapital der Witwe oder der Lebenspartnerin zustehe (Urk. 2/5, Urk. 2/8, Urk. 10/3). 2.
Am 15. Juni 2016 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger gegen die Pensionskasse Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Todesfallkapital aus dem Pensions kas senverhältnis mit A.___ sel. von Fr. 117‘970.00 an die Kläge rin auszubezahlen. 2. Die Beklagte sei superprovisorisch zu verhalten, bis zur Klärung der Streitsa che keine Auszahlung an die Begünstigte Z.___ vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 wurde der Antrag auf Erlass von super proviso rischen vorsorglichen Massnahmen abgewiesen (Urk. 4). Mit Klage ant wort vom 19. Oktober 2016 ersuchte die Beklagte durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann um Abweisung der Klage (Urk. 9). Am 4. November 2016 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Die Beigeladene nahm am 22. März 2017 durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Stellung (Urk. 19). Die Replik der Klägerin erfolgte am 19. April 2017 (Urk. 24 und Urk. 25). Am 23. Juni 2017 reichte die Beigeladene eine weitere Stellung nahme ein (Urk. 32). Die Duplik erfolgte am 28. August 2017 (Urk. 34) und wurde der Klägerin und der Beigeladenen am 29. August 2017 zugestellt (Urk. 36). Die Klägerin am 11. September 2017 (Urk. 37) und die Beigeladene am 6. Oktober 2017 (Urk. 40) reichten weitere Stellungnahmen ein. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die be rufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestal tung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei ( Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgee inrichtung mehr als die Mindest leistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung auf ge zählten Vorschriften. Dies bedeutet i ndessen nicht, dass Vorsorgeeinrich tungen, die über das Obligatorium hinausg ehende Leistungen erbringen (um hül lende Vor sor geeinrichtungen), in der weiter gehenden Vorsorge nur die in die sem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vor schriften des BVG zu beachten hät ten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E.
6.4 mit Hinweisen).
1.2
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als sol cher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligatio nenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertra ges beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abre den getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeit nehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b). 1.3
Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte) und Art. 20 (Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistun gen vorsehen: a.
natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unter stützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsa mer Kinder aufkommen muss; b.
beim Fehlen von begünstigten Person en nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c.
beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1.
der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2.
von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. 1.5
Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG in Art. 62 ihres ab Januar 201 5 gülti gen Reglements (Urk. 10/2 ) folgende Regelungen statuiert: Anspruch 1)
Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner wird den Anspruchs berechtigten gemäss Abs. 2 ein Todes fallkapital ausbezahlt. 2)
Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Reihenfolge: a. aa ) der Ehegatte; ab) die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf Waisenrente ha ben; ac ) natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten drei Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft, also eine feste Zweierbeziehung in einem gemeinsamen Haushalt ge führt hat; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a. ba ) die Kinder des Verstorbenen, die keinen Anspruch auf Waisen rente haben; bb ) die Eltern; bc ) die Geschwister und Halbgeschwister; c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a. und b. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Ge meinwesens. 3)
Der Versicherte, Alters- oder Invalidenrentner muss der Pensionskasse Anspruchsberechtigte gemäss Abs. 2 Bst. a. ac ) in einer schriftlichen Erklärung mitteilen. 4)
Der Versicherte, Alters- oder Invalidenrentner kann in einer schriftli chen Erklärung zuhanden der Pensionskasse innerhalb einer Kaska denstufe in Abs. 2 (Bst. a., b. oder c.) a. eine andere als die vorgesehene Reihenfolge der Begünstigten, b. die Verteilung des Todesfallkapitals auf mehrere von ihm bezeich nete Anspruchsberechtigte beantragen, sofern es dem Vorsorge zweck besser Rechnung trägt. 5)
Die schriftliche Erklärung muss auf dem entsprechenden Formular der Pensionskasse erfolgen und vor dem Todeszeitpunkt bei der Pensions kasse eingegangen sein. 6)
Eine Unterstützung in erheblichem Masse liegt vor, wenn der Ver si cherte für den oder die Begünstigten mindestens für die Hälfte der Lebenskosten aufkommt oder aufgekommen ist und diese Unter stüt zung regelmässig und während mindestens drei Jahren erfolgt ist. 2. 2.1
Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage geltend machen, die Reglements bestimmung der Beklagten, mit welcher als mögliche anspruchs berechtigte Per son für das Todesfallkapital eine Person bezeichnet werde, die mit dem verstor benen Versicherten in den letzten drei Jahren bis zu seinem Tod ununter bro chen in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe, sei gesetzeswidrig, da in Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft von fünf Jahren statuiert werde. Dieser gesetzliche Mindeststandard müsse eingehalten werden. Es sei lediglich eine Verschärfung zulässig, nicht aber eine Erleich terung. Damit von einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes gesprochen werden könne, müsse diese eine mindestens 5jährige Dauer aufweisen. Somit falle die Beigela dene als Begünstigte weg und das Todesfallkapital stehe der Klägerin zu. Es werde sodann bestritten, dass die Beigeladene sich überhaupt während drei Jahren mit dem Versicherten in einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Regle ments der Beklagten befunden habe. Der Mietvertrag der Wohnung des Versi cherten halte ausdrücklich fest, dass das Mietobjekt nicht als Familienwohnung gelte und nur von einer Person bewohnt werde. Es bestehe der Eindruck, dass die Beigeladene mit ihren beiden Kindern zuerst eine andere Wohnung bewohnt habe. Ebenso werde bestritten, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Unter zeichnung der Begünstigungserklärung vom 15. Juli 2015 urteilsfähig gewesen sei. Er habe sich anlässlich der Verhandlung vor Scheidungsgericht am 18. Juni 2015 in einem Zustand präsentiert, welcher zeige, dass er nicht mehr Herr über seine persönlichen Dinge gewesen sei. Zusätzlich stehe fest, dass der Versicherte bereits vor dem 15. August 2015 ins Pflegeheim habe eingewiesen werden müssen, weshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer gelebten Lebensge meinschaft die Rede sein könne. Auf die alternative Anspruchsvoraussetzung der Unterstützung in erheblichem Masse stütze sich selbst die Beigeladene nicht und der Versicherte habe eine solche Unterstützung in der Begünstigungserklä rung nicht angegeben und auch keinen Unterstützungsvertrag eingereicht. Der Versicherte wäre finanziell gar nicht dazu in der Lage gewesen, die Beigeladene in wesentlichem Masse zu unterstützen, da er der Klägerin habe Unterhalt zah len müssen (Urk. 1, Urk. 24, Urk. 25). 2.2
Demgegenüber liess die Beklagte ausführen, die gesetzliche Begünstigten ord nung sei nur bezüglich der möglichen Kategorien zwingend, wogegen in der Bestimmung der einzelnen Voraussetzungen, welche die einzelnen Kategorien erfüllen müssten, wie die Dauer des Zusammenlebens bei den begünstigten Lebenspartnern, die Vorsorgeeinrichtungen frei seien. Entscheidend sei, ob auf grund der Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, auszugehen sei. Erachte eine Pensionskasse eine Lebensgemeinschaft von drei Jahren als beständig, so sei sie frei, dies als Tatsachenvermutung in ihrem Reglement so vorzusehen. Dies sei ein konkretisierender Wertungsentscheid, welcher vom dispositiven Bereich der gesetzlichen Ordnung erfasst werde. Aufgrund den der Beklagten vorliegenden Informationen sei auch davon auszugehen, dass die Beigeladene mit dem Versi cherten vom 15. August 2012 bis zu seinem Tod am 19. November 2015 unun terbrochen eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer festen Zweierbeziehung in einem gemeinsamen Haushalt geführt habe. Selbst wenn der Beigeladenen das Todesfallkapital nicht aufgrund einer dreijährigen Lebensgemeinschaft hätte ausbezahlt werden dürfen, gehe die Beklagte im Übrigen davon aus, dass die Beigeladene vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sei und ihr auch deshalb dass Todesfallkapital zu Recht ausbezahlt worden sei. Es würde schliesslich auch nichts vorliegen, was dafür sprechen würde, dass der Versi cherte bei Abgabe der Begünstigungs erklärung am 15. Juli 2015 nicht urteilsfä hig gewesen sei (Urk. 9, Urk. 34, Urk. 35). 2.3
Die Beigeladene liess geltend machen, ein Unterschreiten der 5-jährigen Dauer einer Lebensgemeinschaft sei möglich. Mit der Beklagten sei festzuhalten, dass lediglich die Kaskadenfolge und die in Art. 20a BVG aufgeführten Personen ka tegorien als zwingend zu beachten seien und der Bezug des Todesfallkapitals eine schriftliche Erklärung der versicherten Person voraus setze. Wäre sich ein Konkubinatspartner nach einer drei Jahre dauernden Lebensgemeinschaft un si cher, würde es ihm freistehen, auf eine schriftliche Erklärung zu verzichten. Im vorliegenden Fall hätte dies dazu geführt, dass die Klägerin anspruchs berechtigt geworden wäre, was aber genau nicht im Sinne des Verstorbenen gewesen wäre, habe er sich doch mit der Klägerin in einem lang andauernden, aufreibenden und erbitterten Scheidungsverfahren befunden. Was die Dauer der Lebensge meinschaft zwischen der Beigeladenen und dem Versicherten anbe lange, so habe die Beigeladene ausreichend belegt, dass ab August 2012 bis zum Tod des Versicherten im November 2015 eine ununterbrochene Lebensgemein schaft mit einem gemeinsamen Haushalt bestanden habe. Ebenso sei die Urteilsfähigkeit des Versicherten im Zeitpunkt der Abgabe der Begünstigungs erklärung gegeben gewesen. Die Klägerin habe die Urteilsfähigkeit bereits im Rahmen des Schei dungsverfahrens angezweifelt, sei aber mit ihren entsprechen den Anträgen nicht durchgedrungen. Es möge möglicherweise zutreffen, dass der Verstor bene in der Scheidungsverhandlung mit seinen Antworten etwas zugewartet habe, das Obergericht des Kantons Zürich habe in seinem Entscheid vom 17. Juli 2015 jedoch unmissverständlich festgehalten, dass keine Anhalts punkte dafür bestünden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, vernunft gemäss einen Wil len zu bilden und entsprechend zu handeln. Aus dem am 5. Oktober 2015 aus gestellten Arztzeugnis könne nicht auf eine Urteilsun fähigkeit am 15. Juli 2015 geschlossen werden (Urk. 19, Urk. 32). 3. 3.1
Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 383 E. 3.1 festgehalten, dass die Vorsorge einrichtungen bereits vor dem 1. Januar 2005 (Inkrafttreten von Art. 20a BVG) im Bereich der überobliga torischen beruflichen Vorsorge weitere als die in Art. 19 und 20 BVG genannten Personen in ihren Reglementen in Hinsicht auf Hinterlassenenleistungen begünstigen konnten, insbesondere von dem oder der Versicherten in erheblichem Masse unterstützte Personen oder den nicht ver heirateten überlebenden Lebenspartner (BGE 136 V 49 E. 4.3 S. 53). Mit Art. 20a BVG sollten die Hinterlassen enleistungen für nicht verheiratete Lebenspartner verbessert und sollte der Kreis der begünstigten Personen im Bereich des Überobligatoriums vereinheitlicht werden (Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2683 Ziff. 2.9.6.1 und 2691 Ziff. 4.1 zu Art. 20a BVG). "Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihrem Reglement vorsehen, dass die nicht verheirateten Lebenspartner Hinterlasse nenleistungen nicht nur erhalten, wenn sie in erheblichem Masse unterstützt worden sind, sondern auch, wenn die Partner- schaft als Lebensgemeinschaft mindestens die letzten 5 Jahre bis zum Tod der versicherten Person ununterbro chen gedauert hat oder wenn für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsa mer Kinder aufzukommen ist" ( BBl 2000 2684 Ziff. 2.9.6.3). Der neue Art. 20a BVG gab in der parlamentarischen Beratung bis auf einen in der Folge verwor fenen Antrag im Nationalrat auf Erweiterung des Kreises der Begünstigten (AB 2002 N 545 f.) zu keinen Diskussionen Anlass (BGE 136 V 49 E. 4.4 S. 54). 3.2
Aus den Materialien (zu deren Bedeutung für die Gesetzesauslegung BGE 133 III 273 E. 3.2.2 S. 278) ergibt sich somit insoweit klar das mit der Schaffung von Art. 20a BVG verfolgte Ziel der Besserstellung der Lebenspartner und gleichzei tig der Vereinheitlichung des Begünstigtenkreises für Hinterlassenen leistungen im überobligatorischen Bereich (BGE 136 V 127 E. 4.3 S. 129 mit Hinweisen). Dieser Zielsetzung widerspricht nicht, wenn eine Vorsorge einrichtung nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG aufgezählten Personen kategorien begünstigen will und den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fasst als im Gesetz umschrieben, insbesondere von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemein schaft ausgeht. Entscheidend ist, dass die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen zur weitergehenden beruflichen Vorsorge gehört (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeein richtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche die ser Personen sie Hinterlassenen leistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit . a-c dieser Bestimmung aufgeführten Perso nenkategorien sowie die Kaskadenfolge (BGE 136 V 127 E. 4.4 S. 130; BGE 134 V 369 E. 6.3.1 S. 378). Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbar keit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigen den Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (ebenso Markus Moser, Die Lebenspartnerschaft in der beruflichen Vorsorge nach geltendem und künftigem Recht, AJP 2004 S. 1511; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, S. 263 Rz . 708; a.M. wohl Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 120 Rz . 63). Dabei sind indessen das Gebot der Rechtsgleich heit und das Diskriminierungsverbot, welche verfassungsmässigen Garantien auch im überobligatorischen Bereich gelten (vgl. BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228 mit Hinweisen, BGE 134 V 369 E. 6.2 S. 375), zu beachten (BGE 137 V 383 E. 3.2). 3.3
Es ist grundsätzlich zulässig, für den Anspruch auf Leistungen zu Gunsten des Lebenspartners als weitere Voraussetzung einen ununterbrochen geführten gemeinsamen Haushalt zu verlangen. Es kann indessen nicht eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft an einem festen Wohnort verlangt werden. Ein solches Verständnis trüge den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht Rechnung. Oft können Lebenspartner aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen schützenswerten Gründen nicht die ganze Zeit, beispielsweise nur während eines Teils der Woche, zusammen woh nen. Massgebend muss sein, dass die Lebenspartner den manifesten Willen haben, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichen, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben (BGE 137 V 383 E. 3.3). 3.4
Das Bundesgericht hat es in seinem Entscheid 9C_284/2015 vom 22. April 2016 E. 3 (nicht veröffentlichte Erwägung von BGE 142 V 233) offen gelassen, wel che Rechtsfolgen der Umstand zeitigt, wenn eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom (überobligatorischen) gesetzlichen Mindestkriterium einer ununterbrochenen fünfjährigen Lebensgemeinschaft deutlich abweicht. 3.5
Das Gesetz setzt eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft von fünf Jahren bis zum Tod der versicherten Person voraus. Die fünf Jahre sind als Referenzdauer zu verstehen. Es wäre grundsätzlich zulässig, eine Lebensgemeinschaft von län gerer Dauer vorauszusetzen, da in der französischen Fassung des Art. 20a Abs. 1 lit . a Teilsatz 2 BVG von einer Gemeinschaft „ d’au
moins de cinq ans“, d.h. von mindestens fünf Jahren gesprochen wird. Weder der Norm selbst, noch den Materialien oder Gesetzessystematik bzw. -teleologie sind Hinweise dahin gehend zu entnehmen, dass die fünf Jahre Dauer als zwingender Norm bestand teil gelten soll. Deshalb ist ein Überschreiten dieser Zeitspanne auf reglementa rischer Basis erlaubt. Ein Unterschreiten der fünfjährigen Mindest dauer ist dem gegenüber nicht zulässig, da in diesem Fall keine i.S.d . Berufsvor sorgerechts qualifizierte Lebensgemeinschaft vorliegt. Anhand der Dauer der Lebensge meinschaft soll ihre Beständigkeit deutlich gemacht werden. So kann ange nommen werden, dass das Paar auch in Zukunft eine Lebensgemeinschaft füh ren wird (Esther Amstutz, Die Begünstigungsordnung der beruflichen Vorsorge, Zürich 2014, N 584). 4. 4.1
In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend die Frage strittig, wie lange die Lebensge meinschaft zwischen dem Versicherten und der Beigeladenen vor dem Tod gedauert hat. Die Klägerin macht geltend, der Nachweis für die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sei mit der Auflage des blossen Niederlassungs ausweises nicht erbracht. Der vom Versicherten am 6. Juni 2012 unterzeichnete Mietvertrag halte ausdrücklich fest, dass das Mietobjekt nicht als Familien woh nung und der Mietvertrag für eine Person gelte (Urk. 2/12). Eine Abänderung des Mietvertrages habe die Beigeladene nicht vorgelegt, woraus zu schliessen sei, dass diese nicht zusammen mit dem Versicherten ab dem 15. August 2012 in B.___ gewohnt habe (Urk. 1 S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass der Mietvertrag nicht for mell angepasst worden ist, die Beigeladene hat aber eine E-Mail vom 14. August 2012 eingereicht, wonach hervorgeht, dass der Versicherte der Ver waltung mitgeteilt hat, dass die Beigeladene mit ihren zwei Kindern und einem kleinen Hund per 15. August 2012 in die Wohnung einzieht. Die Verwaltung hatte dagegen offenbar nichts einzuwenden und sah sich auch nicht zur for mellen Anpassung des Mietvertrages veranlasst, vielmehr offerierte sie dem Versicherten, für die Beigeladene auf seinen Namen einen zusätzlichen Einstell platz in der Tiefgarage zu mieten, und schloss mit ihm eine schriftliche Verein barung über die Haltung des Hundes der Beigeladenen in der Wohnung ab (Beilagen zu Urk. 10/3). Die Beigeladene brachte sodann weitere Dokumente bei (Rechnung Briefkastenschilder, Mobiltelefonvertrag, Kaufvertrag für Möbel, Schreiben Krankenkasse), welche darauf schliessen lassen, dass sie ab dem 15. August 2012 zusammen mit dem Versicherten in B.___ gewohnt hat. Das Bestehen einer Wohngemeinschaft zwischen der Bei geladenen und dem Versicherten ab dem 15. August 2012 erscheint damit als überwiegend wahrscheinlich.
Als sachlich nicht gerechtfertigt erweist sich sodann der Einwand der Klägerin, die Lebensgemeinschaft zwischen dem Versicherten und der Beigeladenen habe auch deshalb nicht drei Jahre gedauert, weil der Versicherte vor dem 15. August 2015 in ein Pflegeheim habe eingewiesen werden müssen und somit bis zu sei nem Tod am 19. November 2015 keine Lebensgemeinschaft mehr bestanden habe (Urk. 1 S. 11). Die Beigeladene und der Versicherte hatten den Willen, ihre Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben und lebten diesem so lange als möglich nach. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes musste der Versicherte sich aber in der letzten Zeit vor seinem Tod in einem Pflegeheim aufhalten. Es liegt mithin ein schützenswerter Grund vor, aus welchem die Beigeladene und der Versicherte vom direkten Zusammenleben abgehalten worden sind. Die räumliche Trennung aus gesund heitlichen Gründen ist unbeachtlich. Es ergibt sich ausserdem aus dem Ent scheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2015 ohnehin, dass der Versicherte nicht vor Mitte August 2015, sondern erst Ende September 2015 ins Pflegeheim eingetreten ist (Urk. 26/20 S. 5). Das Vorliegen einer Lebens gemeinschaft im Sinne des Reglements der Beklagten ist für die Zeit vom August 2012 bis zum Tod des Versicherten am 29. November 2015 zu bejahen. 4.2
Die Klägerin erhebt sodann den Einwand, die Begünstigungserklärung durch den Versicherten sei ungültig, weil er bei deren Abgabe am 15. Juli 2015 nicht mehr urteilsfähig gewesen sei. Darauf will sie aus dem Umstand schliessen, dass der Versicherte anlässlich der Gerichtsverhandlung im Scheidungsverfahren vom 18. Juni 2015 auf viele Fragen gar nicht habe antworten können und ihm seine Rechtsvertreterin auch bei einfachen Fragen habe auf die „Sprünge“ hel fen müssen. So werde im Verhandlungsprotokoll zwei Mal festgehalten, dass der Versicherte lange überlegt habe und ein Mal habe er richtiggehend aufge weckt werden müssen. Ausserdem habe er angegeben, dass er die Beigeladene bei der Pensionskasse bereits begünstigt habe, obwohl er die Begünstigungs er klärung erst am 15. Juli 2015 unterzeichnet habe (Urk. 1 S. 9, Urk. 2/13, Urk. 2/14). Dem ist entgegen zu halten, dass dies nicht genügt, um auf eine Urteilsunfähigkeit zu schliessen. Der Versicherte befand sich zu diesem Zeit punkt zwar bereits nicht mehr in einem guten Gesundheitszustand. Es ergibt sich aber mit aus den Akten, dass die Klägerin sich mit allen Mitteln gegen die Scheidungsklage des Versicherten wehrte und eine offensichtliche Verzö ge rungstaktik verfolgte (vgl. Entscheid des Obergerichts vom 17. Juli 2015, E. 1.2). Dementsprechend zwang sie den gesundheitlich angeschlagenen Versicherten in ein zermürbendes und äusserst komplexes Verfahren, welches auch für eine völlig gesunde Person anstrengend und ermüdend gewesen wäre. Es gilt sodann zu beachten, dass die Klägerin bereits im Scheidungsverfahren die Urteilsfähig keit des Versicherten bestritt und den ihren Einwand abweisenden Entscheid des Bezirksgerichts B.___ vom 29. Juni 2015 (Urk. 20/5) beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht. Das Obergericht ist mit Entscheid vom 17. Juli 2015 auf ihre Beschwerde nicht eingetreten, wobei es festgehalten hat, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf den selber vom Versicherten gewonnenen Eindruck anlässlich der Verhand lungen, die Ausführungen seiner Rechtsanwältin und die eingereichten ärztlichen Berichte zum Schluss gekom men sei, dass kein Anlass zu weiteren Abklärungen über die Urteilsfähigkeit des Versicherten bestehe (Urk. 20/6 E. 3). Auch aus dem Arztzeugnis vom 5. Oktober 2015 (Urk. 2/15) kann nicht auf eine am 15. Juli 2015 bestehende Urteilsunfähigkeit geschlossen werden. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine medizinische Expertise rückwirkend zuver lässige Feststellungen über die Urteilsfähigkeit des Versicherten am 15. Juli 2015 treffen könnte, zumal ausser den bereits im damaligen Zeitpunkt vom Bezirks- und Obergericht verworfenen Zweifeln der Klägerin nichts für eine Urteilsunfähigkeit des Versi cherten spricht. Es ist damit festzuhalten, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Abgabe der Begünstigungserklärung am 15. Juli 2015 urteilsfähig war. 4.3
Der Gesetzgeber wollte mit Art. 20a BVG eine Vereinheitlichung des Begünstigten kreises für Hinterlassenen leistungen im überobligatorischen Bereich schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen hat er in Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG festgehalten, dass die Vorschriften über die Begünstigten bei Hinterlassen enleistungen gemäss Art. 20a BVG von den Vorsorgeeinrichtungen zwingend zu beachten sind. Es ist denn auch bei allen Prozessbeteiligten unstrittig, dass die Vorsorge einrichtungen bei ihren Begünstigungsregelungen an die in Art. 20a BVG enthaltenen Personenkategorien und die Kaskadenfolge gebunden sind. Ebenso ergibt sich aus dem Gesetz, dass unter diese Personenkategorien Perso nen fallen, welche mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu sei nem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben. Nicht einig sind sich die Parteien dagegen bezüglich der Frage, ob die fünfjährige Dauer der Lebensgemeinschaft vom Gesetzgeber als Mindest vorschrift definiert worden ist und sich die Reglementsbestimmung der Beklagten, welche lediglich eine Min destdauer von drei Jahren vorsieht, als gesetzeswidrig erweist. 4.4
Es gilt zu beachten, dass den Vorsorgeeinrichtungen zwar im Bereich der über obligatorischen Leistungen eine möglichst grosse Freiheit eingeräumt werden soll und dass sie namentlich bei Begünstigungsregelungen im Sinne von Art. 20a BVG frei sind, ob sie überhaupt solche Leistungen vorsehen wollen. Im vorliegenden Fall bedeutet jedoch die Zulassung einer gegenüber der gesetz li chen Bestimmung erleichterten Begünstigung der Ehefrau, dass die gemäss Reglement in der Kaskadenfolge als primär Begünstigte vorgesehene Witwe das Todesfall kapital nicht erhält. Es ist sodann zu beachten, dass der Gesetzgeber die Kategorien der Begünstigten vereinheitlichen wollte. Dabei sollte nicht die Begünstigung jeglicher Form von Lebensgemeinschaften ermöglicht werden, sondern nur solche, welche das qualifizierende Merkmal einer Dauer von min destens fünf Jahren aufweisen. Die reglementarische Bestimmung der Be klag ten, welche bloss eine dreijährige Dauer verlangt, erweist sich damit als geset zeswidrig. Nachdem die Lebensgemeinschaft zwischen der Beigeladenen und dem Versicherten weniger als fünf Jahre gedauert hat, erfüllt die Beigeladene diese Voraussetzung für die Leistung des Todesfallkapitals nicht. 4.5
Zu prüfen bleibt schliesslich die Frage, ob die Beigeladene vom Versicherten in erheblichem Mass unterstützt worden ist und aus diesem Grund Anspruch auf das Todesfallkapital hat. Als wesentliche Begünstigung gilt gemäss Art. 62 Abs. 6 des Reglements der Beklagten das regelmässige Aufkommen für mindes tens die Hälfte der Lebenskosten während mindestens drei Jahren. Die Beklagte verlangt in ihrem Formular „Änderung der Begünstigungsordnung Todesfall ka pital“ die Einreichung eines Unter stützungsvertrages (Urk. 2/6). Ein solcher wurde vom Versicherten nicht eingereicht und es liegt anerkanntermassen auch keiner vor. Der Einwand der Beigeladenen, dass das Reglement den Anspruch auf das Todesfallkapital nicht vom Vorliegen eines Unterstützungsvertrages abhängig macht und in Formu laren nicht zusätzliche Bedingungen aufgestellt werden dürfen (Urk. 40 S. 1), erscheint als berechtigt. Immerhin stellt die Einrei chung eines Unterstützungs vertrags aber eine Beweisvorschrift dar, welche vor liegend nicht erfüllt worden ist. Unter diesen Umständen ist zumindest zu erwarten, dass die Beklagte und die Beigeladene, welche übereinstimmend eine wesentliche Unterstützung behaupten, anderweitige Beweismittel offerieren können, was aber nicht der Fall ist. Die Beklagte geht lediglich davon aus, dass die Beigeladene vom Versicher ten in erheblichem Mass unterstützt worden ist, weiss aber offensichtlich nicht, ob dem tatsächlich so ist (Urk. 9 S. 9). Die Bei geladene machte in ihren Stellungnahmen vom 22. März 2017 (Urk. 19) und vom 23. Juni 2017 (Urk. 32) gar nicht geltend, dass sie vom Versicherten vor dessen Tod in erheblichem Mass unterstützt worden sei. In ihrer nach Abschluss des doppelten Schriften wechsels eingereichten Stellungnahme vom 6. Oktober 2017 (Urk. 40) bestreitet sie sodann lediglich die Behauptung der Klägerin, wonach der Versicherte finanziell gar nicht dazu in der Lage gewesen wäre, sie in erheblichem Mass zu unterstützen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Bezirksgericht B.___ in seinem Entscheid vom
12. Oktober 2015 (Urk. 26/19) davon ausgegangen ist, dass er über ein monatliches Einkommen von Fr. 10‘237.-- verfügt und sein Bedarf Fr. 4‘661.-- beträgt. Die Unterhalts verpflichtung gegenüber der Klägerin, welche bis zu diesem Zeitpunkt Fr. 8‘000.-- pro Monat betrug und vom Versicherten stets erfüllt wurde, redu zierte das Bezirksgericht sodann auf Fr. 5‘213.-- pro Monat. Solange der Versi cherte weiterhin den Unterhaltsbetrag von Fr. 8‘000.-- bezahlen musste, konnte er diesen und seinen eigenen Bedarf aus seinem Einkommen mithin gar nicht decken und für die Zeit danach berechnete das Bezirksgericht B.___ einen Überschuss von Fr. 363.-- pro Monat (Urk. 26/19 S. 19), wobei der Entscheid bis zum Tod des Versicherten nicht rechtskräftig wurde. Es erhellt sich daraus, dass der Versicherte offensichtlich nicht in der Lage war, die Beigeladene, welche im Übrigen gemäss den Erwägungen im Entscheid des Bezirksgerichts einer Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 26/19 S. 13), in wesentlichem Mass zu unter stützen, d.h. für mindestens die Hälfte ihrer Lebenskosten aufzukommen. Der Bedarf des Versicherten erhöhte sich in der Folge durch den Eintritt ins Pflege heim noch erheblich, weshalb ihm das Obergericht für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährte (Urk. 26/20). Insgesamt ergibt sich damit, dass der Versicherte nicht in der Lage war, die Beigeladene in wesentli chem Mass zu unterstützen. Ausserdem tut die Beigeladene auch nicht dar, in welcher Form und in welcher Höhe sie vom Versicherten unterstützt worden ist. Die Beigeladene erfüllt somit auch diese Voraussetzung für die Auszahlung des Todesfallkapitals nicht. 4.6
Nachdem die Beigeladene keinen Anspruch auf das Todesfallkapital hat, führt dies zur Bejahung des Anspruchs der Klägerin. In Gutheissung der Klage ist die Beklagte deshalb zu verpflichten, der Klägerin das Todesfallkapital aus dem Pensionskassenverhältnis mit dem Versicherten von Fr. 117‘970.-- auszu bezah len. 5.
Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 2‘600.-- als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin das Todesfallkapi tal aus dem Pensionskassenverhältnis mit
A.___ von Fr. 117‘970.-- auszu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600. (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger - Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger