Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1964, arbeitete seit dem 1 5. Mai 1989 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter ( Urk. 2/4 -5 ) . Die Firma wurde später von der Z.___ AG und diese wiederu m von der A.___ AG übernommen, so dass heute die Vorsorgestiftung der A.___ AG für die berufliche Vorsorge der Mitarbeiter zuständig ist ( Urk. 2/4). Ab Januar 2007 konnte der Versicherte seine Arbeit nicht mehr ausüben und er erhielt während der Zeit vom 8. Januar 2007 bis zum 6. Januar 2009 Leistungen von der Krankentag geldversicherung Innova ( Urk. 2/6-10) . Am 2 0. Juli 2007 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/ 5 a) . Mit Verfügung vom 2 4. März 2009 hielt die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, die angestammte Tätigkeit als Bauar beite r sei X.___ nicht mehr zumutbar. Eine behinderungs angepasste Tätigkeit könne er dagegen noch zu 100 % ausüben, womit sich sein Invalidi tätsgrad bei einem Valideneinkommen von Fr. 71‘084.40 und einem Invaliden einkommen von Fr. 48‘115.20 auf 32 % belaufe
und er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe ( Urk. 2/11) . 1.2
Mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2008 hatte die Z.___ AG das Arbeits verhält nis mit dem Versicherten per 6. Januar 2009 auf gelöst ( Urk. 12/3). Per 1. Januar 2009 hatte sich X.___ bei der Arbeitslosen ver sicherung zum Leis tungsbezug an gemeldet . D as Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) stellte mit Verfügung vom 2 5. Mai 2009 fest, dass die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. April 2009 50 % betrage , da der Versicherte wegen gesund heitlichen Proble men und Betreuungsaufgaben gegenüber seiner Tochter nur in diesem Umfang arbeiten könne ( Urk. 2/12 , Urk. 12/11 ). Als Bezüger von Arbeitslosen taggeldern war der Versicherte bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorge versi chert. Am 3. März 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/6). Mit Verfügungen vom 4. Dezember 2012 sprach di e
IV-Stelle X.___ vom 1. September 2010 bis zum 2 8. Februar 2011 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %
eine ganze und ab
1. März 2011 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Invalidenrente zu . Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass der Versi cherte nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 8. Januar 2008 in seiner bis herigen Tätigkeit als Bauarbeiter weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, er aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % habe ausüben kön nen. Ab dem
16. Mai 2010
habe sich der Gesundheitszustand wesentlich ver schlechtert , es habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit bestanden. Ab dem 2 4. November 2010 sei der Versicherte sodann aus psychiatrischer Sicht wieder zu 60 % arbeitsfähig gewesen . Diese Verfügung wurde der Vorsorgestiftung der A.___ AG, nicht aber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG eröffnet (Urk. 2/1-2). Die Stiftung Auffang einrichtung BVG gewährte dem Versicherten basierend auf einem Inva liditäts grad von 100 %
eine jährliche Invaliden rente vom 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 in der Höhe von Fr. 6‘952.39 sowie eine jährliche Kin derrente von Fr. 1‘390.48 ( Urk. 2/16) . Die Bezahlung von Invaliden leistungen ab dem 1. März 2011 lehnte sie dagegen ab, da der Invaliditätsgrad aus berufs vorsorge rechtlicher Sicht ab diesem Zeitpunkt nur noch 26 % betrage. Dies begründete sie damit, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts der mass geblichen Arbeitsunfähigkeit lediglich für ein Teilpensum von 60 % versichert gewesen sei ( Urk. 2/17-18) . 2.
Am 2 0. April 2016 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Thomas Laube gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Klage mit folgendem Rechtsbe gehren ( Urk. 1 S. 2): „1. Dem Kläger sei auch ab dem 1. März 2011 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % , mindestens Fr. 579.37 pro Monat auszubezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung. 2. Dem Kläger sei ab dem 1. März 2011 die IV-Kinderrente für seine Tochter B.___ , insgesamt mindestens Fr. 115.87 monatlich, auszube zahlen, dies bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung oder bis Erreichen des 2 5. Altersjahres, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung. 3. Es sei uns Gelegenheit zur Replik zu geben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
Die Beklagte ersuchte durch Rechtsanwältin Gertrud Baud mit Klageantwort vom 2 5. August 2016 um Abweisung der Klage ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 2 9. August 2016 ( Urk.
13) wurden die Akten der Invalidenversicherung beige zogen ( Urk. 15/1-200). Mit Eingabe vom 2 0. September 2016 verkündete der Kläger der Vorsorgestiftung der A.___ AG den Streit und ersuchte um deren Beiladung zum Prozess ( Urk. 17). Mit Replik vom 4. Oktober 2016 liess er an seiner Klage festhalten und stellte eventualiter den Antrag, es sei ihm eine Invalidenrente analog der IV-Verfügungen zu Lasten der Vorsorgestiftung der A.___ AG in der Höhe von mindestens Fr. 20‘280.-- zusätzlich Zins von 5 % zuzusprechen, subeventuell diese Vorsorgestiftung zum Prozess beizuladen ( Urk. 21). Die Beklagte hielt mit Duplik vom 3 1. Oktober 2016 an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest und schloss sich dem Antrag des Klägers auf Ein bezug der Vorsorgestiftung der A.___ AG in den vorliegenden Prozess an ( Urk. 24). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 wurde die Vorsorgestiftung der A.___ AG zum Prozess beigeladen ( Urk. 26). Diese nahm am 9. Januar 2017 Stellung ( Urk. 27), was den Parteien am 1 7. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 29). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von der jenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitli chen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorge verhältnis ses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestande nen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis he rigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275). 1.2
Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeits unfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22). 1.3
Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die ver sicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos ti sche Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Ar beitslo sen versicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeu tung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Be zug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmun g ist eine anspruchsbeein flus s ende Verbesserung der Erwer bs fähigkeit in jedem Fall zu be rücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich weiterhin an dauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauer hafte Wiederer langung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewich tiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam men hangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als drei monatige Tätigkeit als Ein gliederungsversuch zu werten ist oder massge blich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wieder eingliederung unwahr schein lich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinwei sen).
Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorge recht lic h bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Be ginn des Vorsorgever hält niss es bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Ver si cherungsdeckung angedauert (Urteil 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E.
4.1.2 mit Hinweis).
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1 und 9C_772/2007 vom 2 6. Februar 2008 E. 3.2). Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeits ( un ) fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigungen müssen jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bun desgerichts 9C_292/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2.2).
1.4
Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall , zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer be rufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungs vermö gen
verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5 und 9C_96/2008 vom 1 1. Juni 2008 E.
3.2.2). Immerhin reichen nachträgli che An nahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit nicht aus (Bun des gerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinwei sen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S.
143 [9C_127/200 8 E.
2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S.
32 [I 687/06 E.
5.1]; Bun des ge richtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis).
1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG er gibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung recht sprechungs gemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sach verhaltes durch die Vorsorgeein richtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts vom 23. Februar 2010, 9C_49/2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, E. 3.1, mit Hin weisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen, ist die IV-rechtliche Festset zung des Invaliditätsgrades (grundsätz lich, masslich und zeitlich) berufsvorsor gerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.6
Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad ist für die Vorsorgeeinrichtung insofern nicht verbindlich, als im Bereich der beruflichen Vorsorge ein Anspruch auf Invalidenleistungen nur gegeben ist, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bis herigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Voll zeitbeschäftigung (100%-Beschäftigungsgrad) verwirklicht (vgl. BGE 141 V 127 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Invalidität im berufsvorsorgerechtlichen Sinne, das heisst nach dem Wortlaut von Art. 23 lit . a BVG "im Sinne der IV invalid", meint somit die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit im Rahmen des beziehungsweise bezogen auf das durch die versicherte Person geleistete Arbeitspensum bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität (im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne) geführt hat. Mit dieser (versicher ten) Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehende Umstände haben bei der Bemessung der Invalidität ausser Acht zu bleiben. Das gilt auch, wenn sich die Frage der Anpassung laufender Invalidenleistungen stellt, etwa - aber nicht notwendigerweise - im Zusammenhang mit einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG oder wenn das von der IV-Stelle erstmals festgesetzte (hypotheti sche) erwerbliche Arbeitspensum im Gesundheitsfall nicht mit dem bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat ( Art. 23 lit . a BVG), tatsächlich ausgeübten übereinstimmt. In diesem Rahmen besteht bei gegebenen Voraussetzungen eine grundsätzliche Bindung der Vorsorgeeinrich tungen an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung. Dabei ist die Invalidität im zeitlichen Rahmen der im massgebenden Zeitpunkt nach Art. 23 lit . a BVG ausgeübten Erwerbstätigkeit zu bemessen. Bei Teilerwerbstätigkeit ist somit der Invaliditätsgrad nicht bezogen auf ein Vollzeitpensum zu ermitteln, was auf eine mit dem Versicherungsprinzip nicht vereinbare Deckung des Risi kos Erwerbsunfähigkeit als solcher hinausliefe (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_403/2015 vom 2 3. September 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Der Kläger lässt zur Begründung seiner Klage geltend machen, im Januar 2007 habe seine Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenleiden begonnen. Diese Arbeitsun fähigkeit habe zu einer Invalidität von 32 % geführt. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt bei der Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgängerin versichert gewe sen. Im Zeitpunkt der Verschlechterung aus psychischen Gründen, im Mai 2009, welche zu einem Invaliditätsgrad von zuerst 100 % und danach von 57 % geführt habe, sei der Kläger bei der Beklagten versichert gewesen. Die Beklagte treffe auch die Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG. Mit Bezug auf die Beigeladene lasse sich ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwi schen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität mit den hier vorliegenden Akten nicht beweisen. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der früheren Vorsorgeeinrichtung beurteile sich nach der Arbeits fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumut baren Tätigkeit. Vor dem 1 8. Mai 2009 sei der Kläger gemäss den Festlegungen der IV in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Der Invaliditäts grad habe lediglich 32 % betragen, was einen Rentenanspruch gegenüber der Beigeladenen aus schliesse. Ohne Eintritt des Gesundheits schadens wäre der Kläger weiterhin als Bauarbeiter tätig geblieben. Die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, der Kläger habe sich im Mai 2009 aus familiären Gründen nur zu 50 % der Arbeits vermittlung zur Verfügung gestellt. Er sei in diesem Zeitpunkt jedoch im Psy chiatriezentrum F.___ hospitalisiert gewesen. Es habe auch in angepasster Tätig keit gar keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Als der Kläger sich im Januar 2009 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet habe, sei er zu seinem angestammten Lohn von Fr. 71‘081.40 versichert gewesen, wovon auch bei der Festlegung des Invaliditätsgrades in der beruflichen Vorsorge auszu gehen sei. Im Mai 2009 sei sodann eine Arbeits un fähigkeit von 100 % eingetreten, welche von der Beklag ten zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe sich gesund heitsbedingt lediglich zu 50 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt ( Urk. 1).
Replicando liess der Kläger ausführen, es gehe nicht aus den Akten hervor, aus welchen Gründen er damals nicht in der Lage gewesen sei, am Eingliederungs programm der Arbeitslosenversicherung teilzunehmen und wie er sich dazu geäussert habe. Das AWA begründe auch nicht, weshalb die Vermittlungs fähig keit aufgrund der fami liären Situation nur 50 % betragen haben soll und es ergebe sich innerhalb der Verfügung vom 2 5. Mai 2009 ein Widerspruch, da dort ebenso festgehalten werde, dass es um eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit aus ärztlicher Sicht gegangen sei. Somit ergebe sich aus den Akten der Arbeitslosenversicherung nicht, dass der Kläger seine Vermittlungs fähigkeit aus familiären und nicht aus gesundheitlichen Gründen reduziert habe. Die Akten der Arbeitslosen versicherung bildeten keine geeignete Grundlage, um im berufsvorsorge rechtliche n Verfahren darauf abzustellen. Die IV habe am Status des Klägers als vollständig Erwerbstätigem nie gezweifelt. Aus den Akten der Arbeitslosen versicherung gehe nicht hervor, dass der Kläger darüber befragt worden sei, ob er hypothetisch ohne Gesundheitsschaden nur noch Teilzeit erwerbstätig wäre. Der Kläger habe im Gegenteil ohne Gesundheitsschaden immer zu 100 % gearbeitet und wäre hypothetisch auch weiterhin zu 100 % erwerbstätig. Von dieser Annahme sei die IV immer ausgegangen und es bestehe kein Raum dafür, in der beruflichen Vorsorge davon abzuweichen. Die Beklagte habe sodann die Frage gar nicht geprüft, in welchem Umfang der Klä ger ab März 2011 hypothetisch ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig gewesen wäre. Die IV sei stets von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen ( Urk. 21). 2.2
Demgegenüber führt die Beklagte aus, es ergebe sich aus den Feststellungen der IV-Stelle und der Arbeitslosenversicherung, dass der Kläger freiwillig, aus fami liären Gründen, seine Vermittlungsfähigkeit auf 60 % reduziert habe. Das Vali deneinkommen sei deshalb aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und nicht von 100 % zu berechnen. Ein Pensum von 60 % sei bei einer Arbeitsun fähigkeit von 40 % nicht beeinträchtigt, weshalb diese Arbeitsfähig keit berufs vorsorge rechtlich unberücksichtigt zu bleiben habe. Der Kläger erleide innerhalb des versicherten Arbeitsverhältnisses lediglich eine Einkom mens einbusse von 26 % und somit einen rentenausschliessenden Invaliditäts grad. Es sei ausserdem zweifelhaft, ob die Beklagte überhaupt leistungspflichtig sei und nicht die Bei geladene. Die Unterlagen würden eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % seit Januar 2007 belegen und es habe lediglich fehlge schla gene Versuche der Integration in den ersten Arbeitsmarkt gegeben. Die Aus führungen, wonach eine Verschlechterung des Gesundheits zustands im Mai 2009 eingetreten sei, seien falsch. Die IV-Stelle habe diesen Zeitpunkt vielmehr auf den 1 6. Mai 2010 festgelegt ( Urk. 10) . 2.3
Die Beigeladene führte in der Stellungnahme vom 9. Januar 2017 ( Urk.
27) aus, der Kläger sei von der Invalidenversicherung in der Verfügung vom 2 4. März 2009 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % als arbeitsfähig erachtet worden. Gemäss den weiteren Festlegungen der Invalidenversicherung habe sich sein Gesundheitszustand ab dem 1 6. Mai 2010 verschlechtert. Es sei zu diesem Zeit punkt ein neuer psychischer Gesundheitsschaden aufgetreten, welcher Ursache für die bis heute bestehende Arbeitsunfähigkeit sei. Diese sei somit nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beige ladenen eingetreten, womit die Beigeladene nicht leistungspflichtig sei. 3. 3.1
Laut dem Arztbericht von Dr. med. C.___ , FMH für Allgemein medi zin, vom 2 7. Juli 2007 ( Urk. 15/4) bestehen beim Kläger 1) eine ausgeprägte Lumboischialgie bei multisegmentalen degenerativen Veränderun gen der Wir belsäule und ausgeprägter Osteochondrose L4/5, paramedial mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts und degenerativer Facettenarth ro pathie , 2) eine dege nera tive Bandscheibenerkrankung L5/S1 mit kleiner medialer Diskushernie ohne Kompression neuraler Strukturen, degenerative Bandscheibenerkrankung L1/2 ohne Kompression, 3) eine breitbasige
Diskus protrusion L3/4 mit geringfügiger Foraminalstenose
nach links, 4) ein Status nach diagnostischer Facettengelenks infiltration L4/5 beidseits ( Schulthessklinik Juni 2 007), 5) eine Depression sowie 6) ein Status nach medialer Orbitawandfraktur links und Nasenbeinfraktur. Der Kläger sei in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei t dem 8. Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in leichteren Tätigkeiten bestehe zur Zeit keine Arbeitsfähigkeit. Es fänden weitere Abklärungen statt. 3.2 3.2.1
Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. August 2007 ( Urk. 15/7) bestehen beim Kläger eine depressive Reaktion bei intensivem monatelangem Schmerzzustand ( Lumboischialgie , Dis kushernie, Diskusprolaps) sowie familiärer Problematik (invalidisierendes Leiden der pflegebedürftigen Ehefrau). Der Kläger sei seit dem 1 6. Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Er benötige eine orthopädische und nicht eine psychiat rische Betreuung. 3.2.2
Im Bericht vom 2 1. Juli 2008 ( Urk. 15/26) hielt Dr. D.___ fest, die durch geführ ten Behandlungen hätten lediglich eine Behebung der Schlafstörun gen durch die Medikation erbracht und der Kläger sei wieder in der Lage, sich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen. Da er seine 8-jährige Tochter wegen der Vollinvalidität seiner Ehefrau betreuen müsse, sei er während des stationären Rehabilitationsaufenthalts sehr belastet gewesen. Wenn ein weiterer stationärer Klinikaufenthalt durchgeführt werde, sei deshalb mit ihm eine pas sende Versorgung des Kindes zu vereinbaren. Der Kläger sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3
Laut dem Gutachten von Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Ortho pädische Chirurgie, vom 1 6. April 2008 ( Urk. 15/19) bestehen beim Kläger ein therapieresistentes lumbovertebrales / lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10: M42.1) bei polysegmentaler Degeneration der LWS sowie ein Verdacht auf ausgeprägte Schmerzverarbeitungsstörung mit/bei komplexem familiärem Hin tergrund. Die vom Kläger demonstrierte Schmerzhaftigkeit der LWS und sein ganzes Benehmen liessen sich mit den radiologischen und den vorliegenden MRI-Befunden nicht erklären. Aus orthopädischer Sicht sei der Kläger für eine angepasste leichte, nicht rückenbelastende Tätigkeit ohne vornübergeneigtes Stehen oder Sitzen mit der Möglichkeit zwischendurch abzusitzen, herumzu ge hen und ohne repetitives Heben von Lasten von über 15 kg über Hüfthöhe zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der demonstrierten Schmerzhaftig keit bzw. auf grund der jetzt vorliegenden Klinik sei dies aber praktisch nicht umsetzbar. 3.4
Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums F.___ hielten im Austrittsbericht vom 17. Juni 2009 ( Urk. 15/56/11-13) über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 1 8. Mai 2009 bis 2. Juni 2009 fest, der Kläger habe angegeben, er sei seit letztem Jahr zunehmend nervös und zittrig, fühle sich überfordert mit der fami liären Situation. Der Haushalt und d ie Versorgung seiner behinderten Ehefrau belaste ten ihn wegen seiner seit 2,5 Jahren bestehenden Rücken schmerzen sehr. In der Klinik sei eine Krisenintervention durchgeführt worden. Nach Zustands stabilisierung habe der Kläger bei fehlender Selbst- oder Fremd ge fährdung in die alten Verhältnisse entlassen werden können. Es sei eine Anpassungsstör ung (ICD-10: F.43.23) sowie ein chronisches Panvertebral syndrom diagnostiziert worden. 3.5
Gemäss dem Untersuchungsbericht von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vom 2. September 2010 ( Urk. 15/90/2-3) besteht beim Kläger neben der objektiv erheblichen, quälenden Schmerzsymptomatik ein deutlicher psychischer Gesundheitsschaden mit Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Form einer mittelschweren bis schweren agitierten Depression mit Impulskon trollstörung und somatischem Syndrom in Form vor allem einer Ein- und Durchschlafstörung bei verschobenem Tag-Nacht-Rhythmus. Der Zeitpunkt des Beginns der beeinflussenden psychischen Störung lasse sich nicht zweifelsfrei festlegen, liege aber medizintheoretisch auf dem 1 8. Mai 200 9. Seither sei der Kläger aus somatischen und psychischen Gründen zu 100 % als arbeitsunfähig für den ersten Arbeitsmarkt zu betrachten. 3.6
Laut dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. H.___ , Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, vom 1 4. Januar 2012 (Urk. 15/136) bestehen beim Kläger mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom linksbetont beidseits bei kleiner rechtslateraler Diskushernie L4/L5 mit leichter Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L5 rechts ohne Neurokompression und kleiner medianer Diskushernie L5/S1 ohne Wur zelkontakt mit leichter Regredienz der Diskushernie L5/S1 (MRI Juni 2011 gegenüber August 2008 bzw. Februar 2007) und klinisch ohne radikuläre Zei chen sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Nikotin-Abusus, aus gedehnte chronische Schmerzen, Übergewicht (BMI 29.7 kg/m 3 ) und Status nach medialer Orbitafraktur links und mehrfragmentärer Nasenbeinfraktur am 1 0. April 2005 bei einer Schlägerei. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter könne der Kläger nicht mehr ausüben. Eine angepasste, möglichst wechselbe lastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, längerem Verharren in vornüber geneigter Haltung stehend und sitzend sowie uner war teten, asymmetrischen Lasteinwirkungen könne er hingegen zu 100 % aus üben. In einer solchen Tätigkeit sei er nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 8. Januar 200 7. 3.7 3.7 .1
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 15/141) bestehen beim Kläger mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, wahrscheinlich im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, am ehesten atypische Art (ICD-10: F33.8) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F54.4). Sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten sei der Kläger zu 60 % arbeitsfähig. Es sei von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2010 auszugehen. Für die verbleibende 60%ige Arbeitsfähigkeit seien dem Kläger Nachtarbeiten sowie Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration (wie z.B. Fliessbandarbeit) sowie Tätigkeiten unter vielen äusseren Reizen insbesondere Lärm und Kälte nicht zu empfehlen. Unter konse quenter Durchführung der therapeutischen Massnahmen sei aus psychiatrischer Sicht innerhalb von 6 Monaten von der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfä higkeit auszugehen. 3.7 .2
Am 2 1. Februar 2012 hielt Dr. I.___ auf Nachfrage der IV-Stelle ergänzend fest, er habe die vom RAD seit dem 1 8. Mai 2009 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % fachübergreifend nicht plausibilisieren können. Der Kläger habe Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen, was mit regelmässigen Wei sungskontrollen und Arbeitsbemühungen verbunden gewesen sei. Ausserdem habe er seine Ehefrau unterstützt und für sein Kind gesorgt, was gegen eine schwerwiegende und anhaltende depressive Symptomatik spreche. Die existen ti ellen Sorgen nach der Ausschöpfung der Leistungen der Arbeitslosen ver siche rung hätten zur Verstärkung der depressiven Symptomatik geführt, weshalb dem Kläger ab Dezember 2010 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Dies schliesse aber nicht aus, dass der Kläger inter mittierend auch vorher depressiv bedingt arbeitsunfähig gewesen sei. 3.8
In der interdisziplinären Zusammenfassung ( Urk. 15/141/12-14) ihrer Gutachten hielten Dr. H.___ und Dr. I.___ fest, der Kläger könne die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter seit dem 8. Januar 2007 nicht mehr ausüben. Aus psy chiatrischer Sicht könne ihm seit Dezember 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert werden. 3.9
Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. J.___ , Arzt für allge meine Medizin FMH, vom 2 7. Februar 2012 ( Urk. 15/150/4) ist aufgrund der Skelettbefunde seit dem 8. Januar 2007 von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit angestammt und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit angepasst auszugehen. Diese Arbeitsfähigkeit sei durch die psychiatrischen Befunde moduliert worden. Bis zum 1 5. Mai 2010 müsse von einer vollen Arbeits fähigkeit aus psychiatri scher Sicht ausgegangen werden. Danach sei eine zunehmende Verschlechte rung bis zum RAD-Untersuch vom 2. September 2010 eingetreten mit Ausbilden einer mittelschweren bis schweren Depression. Diese habe sich aber bis zum 2 4. November 2011 (Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. I.___ ) wieder merklich zurückgebildet. So könne vorübergehend vom 15. Mai 2010 bis zum 2. September 2010 von einer zunehmenden Verschlechterung mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt ausgegangen werden. Danach sei wiederum von einer zunehmenden Verbesse rung mit einer noch 40%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 4. November 201 0 auszugehen. Ab dann sei der Kläger in einer angepassten Tätigkeit bleibend zu 60 % arbeitsfähig. 4. 4.1
Da die IV-Stelle weder die Vorbescheide vom 1. Dezember 2011 ( Urk. 15/125), vom 1 5. Juni 2012 ( Urk. 15/151) und vom 4. Oktober 2012 ( Urk. 15/168) noch die Verfügung vom 4. Dezember 2012 ( Urk. 15/176) der Beklagten zugestellt hat , besteht im vorliegenden Prozess für die Beklagte grundsätzlich k eine Bin dung an die Fes tstellungen der IV-Stelle. Zu beachten ist allerdings, dass dem Entscheid insoweit Bindungswirkung zukommt, als sich die Bek lagte ausdrück lich darauf beruft. Der Entscheid ist auch der Beigeladenen zugestellt worden, womit gegenüber dieser grundsätzlich eine Bindungswirkung besteht. D ie IV-Stelle ist ausserdem von einer verspäteten Anmeldung ausgeg angen ( Urk. 15/166-168 ), womit der Entscheid der IV bezüglich des Rentenbeginns frei überprüfbar ist (vgl. E. 1.5).
Zu berücksichtigen ist im Weiteren die Verfügung der IV-Stelle vom 2 4. März 2009 ( Urk. 15/51), welche ebenfalls nur der Beigeladenen bzw. deren Rechtsvor gängerin, nicht aber der Beklagten eröffnet worden ist. 4.2
In dieser Verfügung ging die IV-Stelle davon aus, dass dem Kläger die ange stammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar sei, er aber eine be hin derungsangepasste Tätigkeit vollumfänglich ausüben könne. Der Einkom mens vergleich er gab eine Einkommenseinbusse bzw. einen Invaliditätsgrad von 32 % , weshalb die IV-Stelle den Rentenanspruch des Klägers zu jenem Zeit punkt verneinte. Die IV-Stelle hielt ausserdem fest, es lägen keine zusätz lichen psychiatrischen Befunde vor, welche die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepass ter Tätigkeit relevant vermindern würden.
In Bestätigung dieses
Entscheids ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 4. Dezember 2012 von einer somatisch bedingten Einschränkung der Ar beitsfä higkeit des Klägers in seiner bisherigen Tä tigkeit als Bauarbeiter von 100 % ab dem 8. Januar 2007 aus. Für eine angepasste Tätigkeit (wechsel belastende Tätigkeit bis 15 kg heben und tragen möglich, kein längeres Verharren in vorn über geneigter Haltung, keine unerwarteten, asym metrischen Lasteinwirkungen) nahm sie dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit an und verwies auf die Abweisung des Renten anspruchs im Jahre 2009 aufgrund eines Invaliditätsgra des von 32 % . Aus psychiatrischer Sicht ging die IV-Stelle von einer vollen Arbeitsfähigkeit bis zum 1 5. Mai 20 10 aus. Für die Zeit ab dem 16. Mai 2010 nahm die IV-Stelle eine erhebliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes an und anerkannte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch in einer körperlich angepassten Tätig keit. Danach habe sich der Gesundheits zustand wieder zunehmend verbessert. Ab dem 2 4. November 2010 bestehe aus psychiatrischer Sicht in einer ange passten Tätigkeit wie beispielsweise industrielle Montage-, Verpackungs- oder Versandtätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % . Das War tejahr sei per 8. Januar 2008 abgelaufen. Der Renten anspruch entstehe jedoch frühestens nach sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Weil der Kläger sich am 4. März 2010 bei der Invaliden versicherung angemeldet habe, würden die Leistungen somit ab dem 1. September 2010 ausgerichtet. 4.3
Es ist unstrittig und durch die Akten ausgewiesen, dass die körperliche Ein schrän kung, welche eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der ange stammten Tätigkeit als Bauarbeiter verursacht hat, seit dem 8. Januar 2007 be steht. Die heute bestehende, gemäss Entscheid der Invalidenversicherung leistungs begrün dende Arbeitsunfähigkeit basiert jedoch auf dem Umstand, dass der Kläger auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in seiner Arbeits fähigkeit einge schränkt ist, dies jedoch ausschliesslich aus psychischen Grün den. Nach dem Gesagten (E. 1.2)
muss ein psychisches Leiden mit Auswir kungen auf das Leis tungsvermögen bereits während des Versicherungs verhält nisses mit der Beige ladenen erkenn bar in Erscheinung getreten sein, damit eine Leistungspflicht der Beigeladenen besteht . 4.4
Es ergibt sich aus den Akten, dass beim Kläger zwar schon während des Vorsorge verhältnisses mit der Beigeladenen psychische Auffälligkeiten in Er scheinung getreten sind, es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass sie sich auf sein Leistungsvermögen ausgewirkt haben. Die IV-Stelle h at dies ausdrücklich verneint. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte sind ursprünglich davon aus gegangen, dass die Beigeladene für die wegen psychischen Einschrän kungen invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht leistungspflichtig ist. Die IV-Stelle ist gestützt auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. J.___ , von einer vollen Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht bis zum 1 5. Mai 2010 ausgegangen. Laut der Einschätzung von Dr. I.___ ( Urk. 15/143) ha ben gar erst die Aus schöpfung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Dezember 2010 und die damit verbundenen finanziellen Sorgen dazu geführt, dass sich die depres sive Symptomatik in einem sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswir kenden Ausmass verstärkt hat. Es ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitsschaden frühestens im Mai 2010 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat. Die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 2. September 2010 ( Urk. 15/90/2-3), wonach der Kläger wegen Depression seit Mai 2009 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, wurde sowohl von Dr. I.___ als auch von Dr. J.___ nicht bestätigt und die IV-Stelle hat zu Recht nicht darauf abgestellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums F.___ vom 17 . Juni 2009 ( Urk. 2/13), in wel chem lediglich eine grundsätzlich nicht invalidisierende Anpassungsstörung diagnostiziert wird und zur Arbeitsfähig keit keine Angaben gemacht werden. Ausserdem geht aus dem Bericht hervor, dass der stationäre Klinikaufenthalt in erster Linie wegen der psychosozialen Belastungssituation im Zusammenhang mit der Invalidität der Ehefrau notwendig geworden ist. Eine Auswirkung des psychischen Leidens auf die Arbeitsfähigkeit lässt sich damit frühestens ab Mai 2010 annehmen, zu welchem Zeitpunkt der Kläger bei der Beklagten versichert war. 4.5
In Übereinstimmung mit den obenstehenden Erwägungen hat die Beklagte ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt und für die Zeit von 1. September 2010 bis zum 2 8. Februar 2011 Invalidenleistungen für einen Invaliditätsgrad von 100 % erbracht. Strittig und zu prüfen bleibt die Frage, ob die Beklagte dem Kläger auch ab dem 1. März 2011 Invaliden leistungen schuldet. Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1.6) bemisst sich die Versicherungsdeckung in der berufli chen Vorsorge nach dem Beschäftigungs grad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur In validität geführt hat. Kann die versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im Umfang
des versicherten Pensum s weiter arbeiten, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge. Das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem nicht versicherten Anteil einer Voll zeitbeschäftigung verwirklicht.
Entscheidend ist die Frage, in welchem Umfang der Kläger bei der Beklagten bei Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ver sichert war. Selbst wenn er ohne Gesundheitsschaden hypothetisch einem höheren Arbeitspensum nachgegangen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit lediglich zu einem 60%-Pensum bei der Beklagten vorsorge versi chert war. Immerhin gilt es in diesem Zusammenhang anzu merken, dass den Akten zu entnehmen i st, dass der invaliditätsfremde Umstand, dass der Klä ger wegen der Invalidität seiner Ehefrau in grossem Umfang Haushalts- und Kinderbetreuungsaufgaben zu erfüll en hatte, zumindest einen wesentliche n Anteil daran hatten, dass eine 100%ige Vermittlungs fähigkeit vom AWA ver neint wu rde. Es lässt sich somit nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit feststellen, das s dem Kläger wegen seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine reduzierte Vermittlungsfähigkeit bescheinigt wurde und er deshalb nur für dieses Teilpensum bei der Beklagten vorsorgeversichert war. 4.6
Mit der Beklagten ist bei einem 60%-Pensum von einem versicherten Verdienst von Fr. 41‘340.-- auszugehen (12 x Fr. 3‘445.--, vgl. Urk. 11/28). Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen auf Fr. 30‘589.-- festgelegt, was nicht zu bean standen ist. Es ergibt sich damit in Bezug auf das bei der Beklagten versicherte 60%-Pensum eine Einkommenseinbusse von Fr. 10 ‘751.-- bzw. 26 %. Damit weist der Kläger keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad mehr auf. 4.7
Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen ist . Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbs unfähigkeit zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der materiellen Beweislast der die Invalidenrente beanspruchenden Person fällt die Anerken nung einer rentenbegründenden Invalidität nur in Betracht, wenn die Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild zeichnet (vgl. dazu die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts, 8C_841/2016 vom 30. November 2017, wonach ein struktu riertes Beweisverfahren durchzuführen wäre). Damit stellte sich mithin die Frage, ob beim Kläger überhaupt eine im Sinne der Rechtsprechung invalidisie rende psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger ab dem 1. März 2011 gegen über der Beklagten keinen Anspruch auf Invalidenleistungen hat, was zur Abweisung der Klage führt. 6 .
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versiche rern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteient schädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtli chen Aufgaben zu qualifizie ren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trä gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vor sorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). De r Beklagten ist daher keine Par tei entschädi gung zu Lasten des Klägers zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Advokatin Gertrud Baud - Vorsorgestiftung der A.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von der jenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitli chen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorge verhältnis ses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestande nen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis he rigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275).
E. 1.2 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeits unfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).
E. 1.3 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die ver sicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos ti sche Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Ar beitslo sen versicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeu tung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Be zug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmun g ist eine anspruchsbeein flus s ende Verbesserung der Erwer bs fähigkeit in jedem Fall zu be rücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich weiterhin an dauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauer hafte Wiederer langung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewich tiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam men hangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als drei monatige Tätigkeit als Ein gliederungsversuch zu werten ist oder massge blich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wieder eingliederung unwahr schein lich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinwei sen).
Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorge recht lic h bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Be ginn des Vorsorgever hält niss es bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Ver si cherungsdeckung angedauert (Urteil 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E.
4.1.2 mit Hinweis).
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1 und 9C_772/2007 vom 2 6. Februar 2008 E. 3.2). Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeits ( un ) fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigungen müssen jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bun desgerichts 9C_292/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2.2).
E. 1.4 Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall , zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer be rufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungs vermö gen
verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5 und 9C_96/2008 vom 1 1. Juni 2008 E.
3.2.2). Immerhin reichen nachträgli che An nahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit nicht aus (Bun des gerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinwei sen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S.
143 [9C_127/200
E. 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG er gibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung recht sprechungs gemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sach verhaltes durch die Vorsorgeein richtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts vom 23. Februar 2010, 9C_49/2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, E. 3.1, mit Hin weisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen, ist die IV-rechtliche Festset zung des Invaliditätsgrades (grundsätz lich, masslich und zeitlich) berufsvorsor gerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
E. 1.6 Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad ist für die Vorsorgeeinrichtung insofern nicht verbindlich, als im Bereich der beruflichen Vorsorge ein Anspruch auf Invalidenleistungen nur gegeben ist, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bis herigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Voll zeitbeschäftigung (100%-Beschäftigungsgrad) verwirklicht (vgl. BGE 141 V 127 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Invalidität im berufsvorsorgerechtlichen Sinne, das heisst nach dem Wortlaut von Art. 23 lit . a BVG "im Sinne der IV invalid", meint somit die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit im Rahmen des beziehungsweise bezogen auf das durch die versicherte Person geleistete Arbeitspensum bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität (im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne) geführt hat. Mit dieser (versicher ten) Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehende Umstände haben bei der Bemessung der Invalidität ausser Acht zu bleiben. Das gilt auch, wenn sich die Frage der Anpassung laufender Invalidenleistungen stellt, etwa - aber nicht notwendigerweise - im Zusammenhang mit einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG oder wenn das von der IV-Stelle erstmals festgesetzte (hypotheti sche) erwerbliche Arbeitspensum im Gesundheitsfall nicht mit dem bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat ( Art. 23 lit . a BVG), tatsächlich ausgeübten übereinstimmt. In diesem Rahmen besteht bei gegebenen Voraussetzungen eine grundsätzliche Bindung der Vorsorgeeinrich tungen an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung. Dabei ist die Invalidität im zeitlichen Rahmen der im massgebenden Zeitpunkt nach Art. 23 lit . a BVG ausgeübten Erwerbstätigkeit zu bemessen. Bei Teilerwerbstätigkeit ist somit der Invaliditätsgrad nicht bezogen auf ein Vollzeitpensum zu ermitteln, was auf eine mit dem Versicherungsprinzip nicht vereinbare Deckung des Risi kos Erwerbsunfähigkeit als solcher hinausliefe (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_403/2015 vom 2 3. September 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Der Kläger lässt zur Begründung seiner Klage geltend machen, im Januar 2007 habe seine Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenleiden begonnen. Diese Arbeitsun fähigkeit habe zu einer Invalidität von 32 % geführt. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt bei der Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgängerin versichert gewe sen. Im Zeitpunkt der Verschlechterung aus psychischen Gründen, im Mai 2009, welche zu einem Invaliditätsgrad von zuerst 100 % und danach von 57 % geführt habe, sei der Kläger bei der Beklagten versichert gewesen. Die Beklagte treffe auch die Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG. Mit Bezug auf die Beigeladene lasse sich ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwi schen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität mit den hier vorliegenden Akten nicht beweisen. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der früheren Vorsorgeeinrichtung beurteile sich nach der Arbeits fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumut baren Tätigkeit. Vor dem 1 8. Mai 2009 sei der Kläger gemäss den Festlegungen der IV in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Der Invaliditäts grad habe lediglich 32 % betragen, was einen Rentenanspruch gegenüber der Beigeladenen aus schliesse. Ohne Eintritt des Gesundheits schadens wäre der Kläger weiterhin als Bauarbeiter tätig geblieben. Die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, der Kläger habe sich im Mai 2009 aus familiären Gründen nur zu 50 % der Arbeits vermittlung zur Verfügung gestellt. Er sei in diesem Zeitpunkt jedoch im Psy chiatriezentrum F.___ hospitalisiert gewesen. Es habe auch in angepasster Tätig keit gar keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Als der Kläger sich im Januar 2009 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet habe, sei er zu seinem angestammten Lohn von Fr. 71‘081.40 versichert gewesen, wovon auch bei der Festlegung des Invaliditätsgrades in der beruflichen Vorsorge auszu gehen sei. Im Mai 2009 sei sodann eine Arbeits un fähigkeit von 100 % eingetreten, welche von der Beklag ten zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe sich gesund heitsbedingt lediglich zu 50 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt ( Urk. 1).
Replicando liess der Kläger ausführen, es gehe nicht aus den Akten hervor, aus welchen Gründen er damals nicht in der Lage gewesen sei, am Eingliederungs programm der Arbeitslosenversicherung teilzunehmen und wie er sich dazu geäussert habe. Das AWA begründe auch nicht, weshalb die Vermittlungs fähig keit aufgrund der fami liären Situation nur 50 % betragen haben soll und es ergebe sich innerhalb der Verfügung vom 2 5. Mai 2009 ein Widerspruch, da dort ebenso festgehalten werde, dass es um eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit aus ärztlicher Sicht gegangen sei. Somit ergebe sich aus den Akten der Arbeitslosenversicherung nicht, dass der Kläger seine Vermittlungs fähigkeit aus familiären und nicht aus gesundheitlichen Gründen reduziert habe. Die Akten der Arbeitslosen versicherung bildeten keine geeignete Grundlage, um im berufsvorsorge rechtliche n Verfahren darauf abzustellen. Die IV habe am Status des Klägers als vollständig Erwerbstätigem nie gezweifelt. Aus den Akten der Arbeitslosen versicherung gehe nicht hervor, dass der Kläger darüber befragt worden sei, ob er hypothetisch ohne Gesundheitsschaden nur noch Teilzeit erwerbstätig wäre. Der Kläger habe im Gegenteil ohne Gesundheitsschaden immer zu 100 % gearbeitet und wäre hypothetisch auch weiterhin zu 100 % erwerbstätig. Von dieser Annahme sei die IV immer ausgegangen und es bestehe kein Raum dafür, in der beruflichen Vorsorge davon abzuweichen. Die Beklagte habe sodann die Frage gar nicht geprüft, in welchem Umfang der Klä ger ab März 2011 hypothetisch ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig gewesen wäre. Die IV sei stets von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen ( Urk. 21). 2.2
Demgegenüber führt die Beklagte aus, es ergebe sich aus den Feststellungen der IV-Stelle und der Arbeitslosenversicherung, dass der Kläger freiwillig, aus fami liären Gründen, seine Vermittlungsfähigkeit auf 60 % reduziert habe. Das Vali deneinkommen sei deshalb aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und nicht von 100 % zu berechnen. Ein Pensum von 60 % sei bei einer Arbeitsun fähigkeit von 40 % nicht beeinträchtigt, weshalb diese Arbeitsfähig keit berufs vorsorge rechtlich unberücksichtigt zu bleiben habe. Der Kläger erleide innerhalb des versicherten Arbeitsverhältnisses lediglich eine Einkom mens einbusse von 26 % und somit einen rentenausschliessenden Invaliditäts grad. Es sei ausserdem zweifelhaft, ob die Beklagte überhaupt leistungspflichtig sei und nicht die Bei geladene. Die Unterlagen würden eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % seit Januar 2007 belegen und es habe lediglich fehlge schla gene Versuche der Integration in den ersten Arbeitsmarkt gegeben. Die Aus führungen, wonach eine Verschlechterung des Gesundheits zustands im Mai 2009 eingetreten sei, seien falsch. Die IV-Stelle habe diesen Zeitpunkt vielmehr auf den 1 6. Mai 2010 festgelegt ( Urk. 10) . 2.3
Die Beigeladene führte in der Stellungnahme vom 9. Januar 2017 ( Urk.
27) aus, der Kläger sei von der Invalidenversicherung in der Verfügung vom 2 4. März 2009 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % als arbeitsfähig erachtet worden. Gemäss den weiteren Festlegungen der Invalidenversicherung habe sich sein Gesundheitszustand ab dem 1 6. Mai 2010 verschlechtert. Es sei zu diesem Zeit punkt ein neuer psychischer Gesundheitsschaden aufgetreten, welcher Ursache für die bis heute bestehende Arbeitsunfähigkeit sei. Diese sei somit nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beige ladenen eingetreten, womit die Beigeladene nicht leistungspflichtig sei. 3. 3.1
Laut dem Arztbericht von Dr. med. C.___ , FMH für Allgemein medi zin, vom 2 7. Juli 2007 ( Urk. 15/4) bestehen beim Kläger 1) eine ausgeprägte Lumboischialgie bei multisegmentalen degenerativen Veränderun gen der Wir belsäule und ausgeprägter Osteochondrose L4/5, paramedial mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts und degenerativer Facettenarth ro pathie , 2) eine dege nera tive Bandscheibenerkrankung L5/S1 mit kleiner medialer Diskushernie ohne Kompression neuraler Strukturen, degenerative Bandscheibenerkrankung L1/2 ohne Kompression, 3) eine breitbasige
Diskus protrusion L3/4 mit geringfügiger Foraminalstenose
nach links, 4) ein Status nach diagnostischer Facettengelenks infiltration L4/5 beidseits ( Schulthessklinik Juni 2 007), 5) eine Depression sowie 6) ein Status nach medialer Orbitawandfraktur links und Nasenbeinfraktur. Der Kläger sei in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei t dem 8. Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in leichteren Tätigkeiten bestehe zur Zeit keine Arbeitsfähigkeit. Es fänden weitere Abklärungen statt. 3.2 3.2.1
Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. August 2007 ( Urk. 15/7) bestehen beim Kläger eine depressive Reaktion bei intensivem monatelangem Schmerzzustand ( Lumboischialgie , Dis kushernie, Diskusprolaps) sowie familiärer Problematik (invalidisierendes Leiden der pflegebedürftigen Ehefrau). Der Kläger sei seit dem 1 6. Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Er benötige eine orthopädische und nicht eine psychiat rische Betreuung. 3.2.2
Im Bericht vom 2 1. Juli 2008 ( Urk. 15/26) hielt Dr. D.___ fest, die durch geführ ten Behandlungen hätten lediglich eine Behebung der Schlafstörun gen durch die Medikation erbracht und der Kläger sei wieder in der Lage, sich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen. Da er seine 8-jährige Tochter wegen der Vollinvalidität seiner Ehefrau betreuen müsse, sei er während des stationären Rehabilitationsaufenthalts sehr belastet gewesen. Wenn ein weiterer stationärer Klinikaufenthalt durchgeführt werde, sei deshalb mit ihm eine pas sende Versorgung des Kindes zu vereinbaren. Der Kläger sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3
Laut dem Gutachten von Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Ortho pädische Chirurgie, vom 1 6. April 2008 ( Urk. 15/19) bestehen beim Kläger ein therapieresistentes lumbovertebrales / lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10: M42.1) bei polysegmentaler Degeneration der LWS sowie ein Verdacht auf ausgeprägte Schmerzverarbeitungsstörung mit/bei komplexem familiärem Hin tergrund. Die vom Kläger demonstrierte Schmerzhaftigkeit der LWS und sein ganzes Benehmen liessen sich mit den radiologischen und den vorliegenden MRI-Befunden nicht erklären. Aus orthopädischer Sicht sei der Kläger für eine angepasste leichte, nicht rückenbelastende Tätigkeit ohne vornübergeneigtes Stehen oder Sitzen mit der Möglichkeit zwischendurch abzusitzen, herumzu ge hen und ohne repetitives Heben von Lasten von über 15 kg über Hüfthöhe zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der demonstrierten Schmerzhaftig keit bzw. auf grund der jetzt vorliegenden Klinik sei dies aber praktisch nicht umsetzbar. 3.4
Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums F.___ hielten im Austrittsbericht vom 17. Juni 2009 ( Urk. 15/56/11-13) über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 1 8. Mai 2009 bis 2. Juni 2009 fest, der Kläger habe angegeben, er sei seit letztem Jahr zunehmend nervös und zittrig, fühle sich überfordert mit der fami liären Situation. Der Haushalt und d ie Versorgung seiner behinderten Ehefrau belaste ten ihn wegen seiner seit 2,5 Jahren bestehenden Rücken schmerzen sehr. In der Klinik sei eine Krisenintervention durchgeführt worden. Nach Zustands stabilisierung habe der Kläger bei fehlender Selbst- oder Fremd ge fährdung in die alten Verhältnisse entlassen werden können. Es sei eine Anpassungsstör ung (ICD-10: F.43.23) sowie ein chronisches Panvertebral syndrom diagnostiziert worden. 3.5
Gemäss dem Untersuchungsbericht von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vom 2. September 2010 ( Urk. 15/90/2-3) besteht beim Kläger neben der objektiv erheblichen, quälenden Schmerzsymptomatik ein deutlicher psychischer Gesundheitsschaden mit Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Form einer mittelschweren bis schweren agitierten Depression mit Impulskon trollstörung und somatischem Syndrom in Form vor allem einer Ein- und Durchschlafstörung bei verschobenem Tag-Nacht-Rhythmus. Der Zeitpunkt des Beginns der beeinflussenden psychischen Störung lasse sich nicht zweifelsfrei festlegen, liege aber medizintheoretisch auf dem 1 8. Mai 200 9. Seither sei der Kläger aus somatischen und psychischen Gründen zu 100 % als arbeitsunfähig für den ersten Arbeitsmarkt zu betrachten. 3.6
Laut dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. H.___ , Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, vom 1 4. Januar 2012 (Urk. 15/136) bestehen beim Kläger mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom linksbetont beidseits bei kleiner rechtslateraler Diskushernie L4/L5 mit leichter Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L5 rechts ohne Neurokompression und kleiner medianer Diskushernie L5/S1 ohne Wur zelkontakt mit leichter Regredienz der Diskushernie L5/S1 (MRI Juni 2011 gegenüber August 2008 bzw. Februar 2007) und klinisch ohne radikuläre Zei chen sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Nikotin-Abusus, aus gedehnte chronische Schmerzen, Übergewicht (BMI 29.7 kg/m 3 ) und Status nach medialer Orbitafraktur links und mehrfragmentärer Nasenbeinfraktur am 1 0. April 2005 bei einer Schlägerei. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter könne der Kläger nicht mehr ausüben. Eine angepasste, möglichst wechselbe lastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, längerem Verharren in vornüber geneigter Haltung stehend und sitzend sowie uner war teten, asymmetrischen Lasteinwirkungen könne er hingegen zu 100 % aus üben. In einer solchen Tätigkeit sei er nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 8. Januar 200 7. 3.7 3.7 .1
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 15/141) bestehen beim Kläger mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, wahrscheinlich im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, am ehesten atypische Art (ICD-10: F33.8) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F54.4). Sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten sei der Kläger zu 60 % arbeitsfähig. Es sei von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2010 auszugehen. Für die verbleibende 60%ige Arbeitsfähigkeit seien dem Kläger Nachtarbeiten sowie Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration (wie z.B. Fliessbandarbeit) sowie Tätigkeiten unter vielen äusseren Reizen insbesondere Lärm und Kälte nicht zu empfehlen. Unter konse quenter Durchführung der therapeutischen Massnahmen sei aus psychiatrischer Sicht innerhalb von 6 Monaten von der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfä higkeit auszugehen. 3.7 .2
Am 2 1. Februar 2012 hielt Dr. I.___ auf Nachfrage der IV-Stelle ergänzend fest, er habe die vom RAD seit dem 1 8. Mai 2009 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % fachübergreifend nicht plausibilisieren können. Der Kläger habe Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen, was mit regelmässigen Wei sungskontrollen und Arbeitsbemühungen verbunden gewesen sei. Ausserdem habe er seine Ehefrau unterstützt und für sein Kind gesorgt, was gegen eine schwerwiegende und anhaltende depressive Symptomatik spreche. Die existen ti ellen Sorgen nach der Ausschöpfung der Leistungen der Arbeitslosen ver siche rung hätten zur Verstärkung der depressiven Symptomatik geführt, weshalb dem Kläger ab Dezember 2010 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Dies schliesse aber nicht aus, dass der Kläger inter mittierend auch vorher depressiv bedingt arbeitsunfähig gewesen sei. 3.8
In der interdisziplinären Zusammenfassung ( Urk. 15/141/12-14) ihrer Gutachten hielten Dr. H.___ und Dr. I.___ fest, der Kläger könne die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter seit dem 8. Januar 2007 nicht mehr ausüben. Aus psy chiatrischer Sicht könne ihm seit Dezember 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert werden. 3.9
Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. J.___ , Arzt für allge meine Medizin FMH, vom 2 7. Februar 2012 ( Urk. 15/150/4) ist aufgrund der Skelettbefunde seit dem 8. Januar 2007 von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit angestammt und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit angepasst auszugehen. Diese Arbeitsfähigkeit sei durch die psychiatrischen Befunde moduliert worden. Bis zum 1 5. Mai 2010 müsse von einer vollen Arbeits fähigkeit aus psychiatri scher Sicht ausgegangen werden. Danach sei eine zunehmende Verschlechte rung bis zum RAD-Untersuch vom 2. September 2010 eingetreten mit Ausbilden einer mittelschweren bis schweren Depression. Diese habe sich aber bis zum 2 4. November 2011 (Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. I.___ ) wieder merklich zurückgebildet. So könne vorübergehend vom 15. Mai 2010 bis zum 2. September 2010 von einer zunehmenden Verschlechterung mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt ausgegangen werden. Danach sei wiederum von einer zunehmenden Verbesse rung mit einer noch 40%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 4. November 201 0 auszugehen. Ab dann sei der Kläger in einer angepassten Tätigkeit bleibend zu 60 % arbeitsfähig. 4. 4.1
Da die IV-Stelle weder die Vorbescheide vom 1. Dezember 2011 ( Urk. 15/125), vom 1 5. Juni 2012 ( Urk. 15/151) und vom 4. Oktober 2012 ( Urk. 15/168) noch die Verfügung vom 4. Dezember 2012 ( Urk. 15/176) der Beklagten zugestellt hat , besteht im vorliegenden Prozess für die Beklagte grundsätzlich k eine Bin dung an die Fes tstellungen der IV-Stelle. Zu beachten ist allerdings, dass dem Entscheid insoweit Bindungswirkung zukommt, als sich die Bek lagte ausdrück lich darauf beruft. Der Entscheid ist auch der Beigeladenen zugestellt worden, womit gegenüber dieser grundsätzlich eine Bindungswirkung besteht. D ie IV-Stelle ist ausserdem von einer verspäteten Anmeldung ausgeg angen ( Urk. 15/166-168 ), womit der Entscheid der IV bezüglich des Rentenbeginns frei überprüfbar ist (vgl. E. 1.5).
Zu berücksichtigen ist im Weiteren die Verfügung der IV-Stelle vom 2 4. März 2009 ( Urk. 15/51), welche ebenfalls nur der Beigeladenen bzw. deren Rechtsvor gängerin, nicht aber der Beklagten eröffnet worden ist. 4.2
In dieser Verfügung ging die IV-Stelle davon aus, dass dem Kläger die ange stammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar sei, er aber eine be hin derungsangepasste Tätigkeit vollumfänglich ausüben könne. Der Einkom mens vergleich er gab eine Einkommenseinbusse bzw. einen Invaliditätsgrad von 32 % , weshalb die IV-Stelle den Rentenanspruch des Klägers zu jenem Zeit punkt verneinte. Die IV-Stelle hielt ausserdem fest, es lägen keine zusätz lichen psychiatrischen Befunde vor, welche die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepass ter Tätigkeit relevant vermindern würden.
In Bestätigung dieses
Entscheids ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 4. Dezember 2012 von einer somatisch bedingten Einschränkung der Ar beitsfä higkeit des Klägers in seiner bisherigen Tä tigkeit als Bauarbeiter von 100 % ab dem 8. Januar 2007 aus. Für eine angepasste Tätigkeit (wechsel belastende Tätigkeit bis 15 kg heben und tragen möglich, kein längeres Verharren in vorn über geneigter Haltung, keine unerwarteten, asym metrischen Lasteinwirkungen) nahm sie dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit an und verwies auf die Abweisung des Renten anspruchs im Jahre 2009 aufgrund eines Invaliditätsgra des von 32 % . Aus psychiatrischer Sicht ging die IV-Stelle von einer vollen Arbeitsfähigkeit bis zum 1 5. Mai 20
E. 5 a) . Mit Verfügung vom 2 4. März 2009 hielt die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, die angestammte Tätigkeit als Bauar beite r sei X.___ nicht mehr zumutbar. Eine behinderungs angepasste Tätigkeit könne er dagegen noch zu 100 % ausüben, womit sich sein Invalidi tätsgrad bei einem Valideneinkommen von Fr. 71‘084.40 und einem Invaliden einkommen von Fr. 48‘115.20 auf 32 % belaufe
und er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe ( Urk. 2/11) .
E. 8 E.
2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S.
32 [I 687/06 E.
5.1]; Bun des ge richtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis).
E. 10 ‘751.-- bzw. 26 %. Damit weist der Kläger keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad mehr auf. 4.7
Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen ist . Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbs unfähigkeit zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der materiellen Beweislast der die Invalidenrente beanspruchenden Person fällt die Anerken nung einer rentenbegründenden Invalidität nur in Betracht, wenn die Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild zeichnet (vgl. dazu die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts, 8C_841/2016 vom 30. November 2017, wonach ein struktu riertes Beweisverfahren durchzuführen wäre). Damit stellte sich mithin die Frage, ob beim Kläger überhaupt eine im Sinne der Rechtsprechung invalidisie rende psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger ab dem 1. März 2011 gegen über der Beklagten keinen Anspruch auf Invalidenleistungen hat, was zur Abweisung der Klage führt. 6 .
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versiche rern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteient schädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtli chen Aufgaben zu qualifizie ren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trä gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vor sorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). De r Beklagten ist daher keine Par tei entschädi gung zu Lasten des Klägers zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Advokatin Gertrud Baud - Vorsorgestiftung der A.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00033
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
19. Dezember 2017 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte vertreten durch Advokatin Gertrud Baud Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel weitere Verfahrensbeteiligte: Vorsorgestiftung der A.___ AG Bifang 4, 6472 Erstfeld Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1964, arbeitete seit dem 1 5. Mai 1989 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter ( Urk. 2/4 -5 ) . Die Firma wurde später von der Z.___ AG und diese wiederu m von der A.___ AG übernommen, so dass heute die Vorsorgestiftung der A.___ AG für die berufliche Vorsorge der Mitarbeiter zuständig ist ( Urk. 2/4). Ab Januar 2007 konnte der Versicherte seine Arbeit nicht mehr ausüben und er erhielt während der Zeit vom 8. Januar 2007 bis zum 6. Januar 2009 Leistungen von der Krankentag geldversicherung Innova ( Urk. 2/6-10) . Am 2 0. Juli 2007 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/ 5 a) . Mit Verfügung vom 2 4. März 2009 hielt die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, die angestammte Tätigkeit als Bauar beite r sei X.___ nicht mehr zumutbar. Eine behinderungs angepasste Tätigkeit könne er dagegen noch zu 100 % ausüben, womit sich sein Invalidi tätsgrad bei einem Valideneinkommen von Fr. 71‘084.40 und einem Invaliden einkommen von Fr. 48‘115.20 auf 32 % belaufe
und er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe ( Urk. 2/11) . 1.2
Mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2008 hatte die Z.___ AG das Arbeits verhält nis mit dem Versicherten per 6. Januar 2009 auf gelöst ( Urk. 12/3). Per 1. Januar 2009 hatte sich X.___ bei der Arbeitslosen ver sicherung zum Leis tungsbezug an gemeldet . D as Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) stellte mit Verfügung vom 2 5. Mai 2009 fest, dass die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. April 2009 50 % betrage , da der Versicherte wegen gesund heitlichen Proble men und Betreuungsaufgaben gegenüber seiner Tochter nur in diesem Umfang arbeiten könne ( Urk. 2/12 , Urk. 12/11 ). Als Bezüger von Arbeitslosen taggeldern war der Versicherte bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorge versi chert. Am 3. März 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/6). Mit Verfügungen vom 4. Dezember 2012 sprach di e
IV-Stelle X.___ vom 1. September 2010 bis zum 2 8. Februar 2011 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %
eine ganze und ab
1. März 2011 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Invalidenrente zu . Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass der Versi cherte nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 8. Januar 2008 in seiner bis herigen Tätigkeit als Bauarbeiter weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, er aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % habe ausüben kön nen. Ab dem
16. Mai 2010
habe sich der Gesundheitszustand wesentlich ver schlechtert , es habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit bestanden. Ab dem 2 4. November 2010 sei der Versicherte sodann aus psychiatrischer Sicht wieder zu 60 % arbeitsfähig gewesen . Diese Verfügung wurde der Vorsorgestiftung der A.___ AG, nicht aber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG eröffnet (Urk. 2/1-2). Die Stiftung Auffang einrichtung BVG gewährte dem Versicherten basierend auf einem Inva liditäts grad von 100 %
eine jährliche Invaliden rente vom 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 in der Höhe von Fr. 6‘952.39 sowie eine jährliche Kin derrente von Fr. 1‘390.48 ( Urk. 2/16) . Die Bezahlung von Invaliden leistungen ab dem 1. März 2011 lehnte sie dagegen ab, da der Invaliditätsgrad aus berufs vorsorge rechtlicher Sicht ab diesem Zeitpunkt nur noch 26 % betrage. Dies begründete sie damit, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts der mass geblichen Arbeitsunfähigkeit lediglich für ein Teilpensum von 60 % versichert gewesen sei ( Urk. 2/17-18) . 2.
Am 2 0. April 2016 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Thomas Laube gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Klage mit folgendem Rechtsbe gehren ( Urk. 1 S. 2): „1. Dem Kläger sei auch ab dem 1. März 2011 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % , mindestens Fr. 579.37 pro Monat auszubezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung. 2. Dem Kläger sei ab dem 1. März 2011 die IV-Kinderrente für seine Tochter B.___ , insgesamt mindestens Fr. 115.87 monatlich, auszube zahlen, dies bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung oder bis Erreichen des 2 5. Altersjahres, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung. 3. Es sei uns Gelegenheit zur Replik zu geben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
Die Beklagte ersuchte durch Rechtsanwältin Gertrud Baud mit Klageantwort vom 2 5. August 2016 um Abweisung der Klage ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 2 9. August 2016 ( Urk.
13) wurden die Akten der Invalidenversicherung beige zogen ( Urk. 15/1-200). Mit Eingabe vom 2 0. September 2016 verkündete der Kläger der Vorsorgestiftung der A.___ AG den Streit und ersuchte um deren Beiladung zum Prozess ( Urk. 17). Mit Replik vom 4. Oktober 2016 liess er an seiner Klage festhalten und stellte eventualiter den Antrag, es sei ihm eine Invalidenrente analog der IV-Verfügungen zu Lasten der Vorsorgestiftung der A.___ AG in der Höhe von mindestens Fr. 20‘280.-- zusätzlich Zins von 5 % zuzusprechen, subeventuell diese Vorsorgestiftung zum Prozess beizuladen ( Urk. 21). Die Beklagte hielt mit Duplik vom 3 1. Oktober 2016 an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest und schloss sich dem Antrag des Klägers auf Ein bezug der Vorsorgestiftung der A.___ AG in den vorliegenden Prozess an ( Urk. 24). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 wurde die Vorsorgestiftung der A.___ AG zum Prozess beigeladen ( Urk. 26). Diese nahm am 9. Januar 2017 Stellung ( Urk. 27), was den Parteien am 1 7. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 29). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von der jenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (Art. 23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitli chen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorge verhältnis ses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestande nen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis he rigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275). 1.2
Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeits unfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22). 1.3
Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die ver sicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos ti sche Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Ar beitslo sen versicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeu tung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Be zug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmun g ist eine anspruchsbeein flus s ende Verbesserung der Erwer bs fähigkeit in jedem Fall zu be rücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich weiterhin an dauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauer hafte Wiederer langung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewich tiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam men hangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als drei monatige Tätigkeit als Ein gliederungsversuch zu werten ist oder massge blich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wieder eingliederung unwahr schein lich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinwei sen).
Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorge recht lic h bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Be ginn des Vorsorgever hält niss es bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Ver si cherungsdeckung angedauert (Urteil 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E.
4.1.2 mit Hinweis).
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1 und 9C_772/2007 vom 2 6. Februar 2008 E. 3.2). Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeits ( un ) fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigungen müssen jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bun desgerichts 9C_292/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2.2).
1.4
Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall , zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer be rufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungs vermö gen
verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5 und 9C_96/2008 vom 1 1. Juni 2008 E.
3.2.2). Immerhin reichen nachträgli che An nahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit nicht aus (Bun des gerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinwei sen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsver mögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S.
143 [9C_127/200 8 E.
2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S.
32 [I 687/06 E.
5.1]; Bun des ge richtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis).
1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG er gibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung recht sprechungs gemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sach verhaltes durch die Vorsorgeein richtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts vom 23. Februar 2010, 9C_49/2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, E. 3.1, mit Hin weisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeein richtungen, ist die IV-rechtliche Festset zung des Invaliditätsgrades (grundsätz lich, masslich und zeitlich) berufsvorsor gerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.6
Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad ist für die Vorsorgeeinrichtung insofern nicht verbindlich, als im Bereich der beruflichen Vorsorge ein Anspruch auf Invalidenleistungen nur gegeben ist, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bis herigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Voll zeitbeschäftigung (100%-Beschäftigungsgrad) verwirklicht (vgl. BGE 141 V 127 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Invalidität im berufsvorsorgerechtlichen Sinne, das heisst nach dem Wortlaut von Art. 23 lit . a BVG "im Sinne der IV invalid", meint somit die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit im Rahmen des beziehungsweise bezogen auf das durch die versicherte Person geleistete Arbeitspensum bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität (im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne) geführt hat. Mit dieser (versicher ten) Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehende Umstände haben bei der Bemessung der Invalidität ausser Acht zu bleiben. Das gilt auch, wenn sich die Frage der Anpassung laufender Invalidenleistungen stellt, etwa - aber nicht notwendigerweise - im Zusammenhang mit einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG oder wenn das von der IV-Stelle erstmals festgesetzte (hypotheti sche) erwerbliche Arbeitspensum im Gesundheitsfall nicht mit dem bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat ( Art. 23 lit . a BVG), tatsächlich ausgeübten übereinstimmt. In diesem Rahmen besteht bei gegebenen Voraussetzungen eine grundsätzliche Bindung der Vorsorgeeinrich tungen an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung. Dabei ist die Invalidität im zeitlichen Rahmen der im massgebenden Zeitpunkt nach Art. 23 lit . a BVG ausgeübten Erwerbstätigkeit zu bemessen. Bei Teilerwerbstätigkeit ist somit der Invaliditätsgrad nicht bezogen auf ein Vollzeitpensum zu ermitteln, was auf eine mit dem Versicherungsprinzip nicht vereinbare Deckung des Risi kos Erwerbsunfähigkeit als solcher hinausliefe (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_403/2015 vom 2 3. September 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Der Kläger lässt zur Begründung seiner Klage geltend machen, im Januar 2007 habe seine Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenleiden begonnen. Diese Arbeitsun fähigkeit habe zu einer Invalidität von 32 % geführt. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt bei der Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgängerin versichert gewe sen. Im Zeitpunkt der Verschlechterung aus psychischen Gründen, im Mai 2009, welche zu einem Invaliditätsgrad von zuerst 100 % und danach von 57 % geführt habe, sei der Kläger bei der Beklagten versichert gewesen. Die Beklagte treffe auch die Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG. Mit Bezug auf die Beigeladene lasse sich ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwi schen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität mit den hier vorliegenden Akten nicht beweisen. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der früheren Vorsorgeeinrichtung beurteile sich nach der Arbeits fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumut baren Tätigkeit. Vor dem 1 8. Mai 2009 sei der Kläger gemäss den Festlegungen der IV in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Der Invaliditäts grad habe lediglich 32 % betragen, was einen Rentenanspruch gegenüber der Beigeladenen aus schliesse. Ohne Eintritt des Gesundheits schadens wäre der Kläger weiterhin als Bauarbeiter tätig geblieben. Die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, der Kläger habe sich im Mai 2009 aus familiären Gründen nur zu 50 % der Arbeits vermittlung zur Verfügung gestellt. Er sei in diesem Zeitpunkt jedoch im Psy chiatriezentrum F.___ hospitalisiert gewesen. Es habe auch in angepasster Tätig keit gar keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Als der Kläger sich im Januar 2009 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet habe, sei er zu seinem angestammten Lohn von Fr. 71‘081.40 versichert gewesen, wovon auch bei der Festlegung des Invaliditätsgrades in der beruflichen Vorsorge auszu gehen sei. Im Mai 2009 sei sodann eine Arbeits un fähigkeit von 100 % eingetreten, welche von der Beklag ten zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe sich gesund heitsbedingt lediglich zu 50 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt ( Urk. 1).
Replicando liess der Kläger ausführen, es gehe nicht aus den Akten hervor, aus welchen Gründen er damals nicht in der Lage gewesen sei, am Eingliederungs programm der Arbeitslosenversicherung teilzunehmen und wie er sich dazu geäussert habe. Das AWA begründe auch nicht, weshalb die Vermittlungs fähig keit aufgrund der fami liären Situation nur 50 % betragen haben soll und es ergebe sich innerhalb der Verfügung vom 2 5. Mai 2009 ein Widerspruch, da dort ebenso festgehalten werde, dass es um eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit aus ärztlicher Sicht gegangen sei. Somit ergebe sich aus den Akten der Arbeitslosenversicherung nicht, dass der Kläger seine Vermittlungs fähigkeit aus familiären und nicht aus gesundheitlichen Gründen reduziert habe. Die Akten der Arbeitslosen versicherung bildeten keine geeignete Grundlage, um im berufsvorsorge rechtliche n Verfahren darauf abzustellen. Die IV habe am Status des Klägers als vollständig Erwerbstätigem nie gezweifelt. Aus den Akten der Arbeitslosen versicherung gehe nicht hervor, dass der Kläger darüber befragt worden sei, ob er hypothetisch ohne Gesundheitsschaden nur noch Teilzeit erwerbstätig wäre. Der Kläger habe im Gegenteil ohne Gesundheitsschaden immer zu 100 % gearbeitet und wäre hypothetisch auch weiterhin zu 100 % erwerbstätig. Von dieser Annahme sei die IV immer ausgegangen und es bestehe kein Raum dafür, in der beruflichen Vorsorge davon abzuweichen. Die Beklagte habe sodann die Frage gar nicht geprüft, in welchem Umfang der Klä ger ab März 2011 hypothetisch ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig gewesen wäre. Die IV sei stets von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen ( Urk. 21). 2.2
Demgegenüber führt die Beklagte aus, es ergebe sich aus den Feststellungen der IV-Stelle und der Arbeitslosenversicherung, dass der Kläger freiwillig, aus fami liären Gründen, seine Vermittlungsfähigkeit auf 60 % reduziert habe. Das Vali deneinkommen sei deshalb aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und nicht von 100 % zu berechnen. Ein Pensum von 60 % sei bei einer Arbeitsun fähigkeit von 40 % nicht beeinträchtigt, weshalb diese Arbeitsfähig keit berufs vorsorge rechtlich unberücksichtigt zu bleiben habe. Der Kläger erleide innerhalb des versicherten Arbeitsverhältnisses lediglich eine Einkom mens einbusse von 26 % und somit einen rentenausschliessenden Invaliditäts grad. Es sei ausserdem zweifelhaft, ob die Beklagte überhaupt leistungspflichtig sei und nicht die Bei geladene. Die Unterlagen würden eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % seit Januar 2007 belegen und es habe lediglich fehlge schla gene Versuche der Integration in den ersten Arbeitsmarkt gegeben. Die Aus führungen, wonach eine Verschlechterung des Gesundheits zustands im Mai 2009 eingetreten sei, seien falsch. Die IV-Stelle habe diesen Zeitpunkt vielmehr auf den 1 6. Mai 2010 festgelegt ( Urk. 10) . 2.3
Die Beigeladene führte in der Stellungnahme vom 9. Januar 2017 ( Urk.
27) aus, der Kläger sei von der Invalidenversicherung in der Verfügung vom 2 4. März 2009 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % als arbeitsfähig erachtet worden. Gemäss den weiteren Festlegungen der Invalidenversicherung habe sich sein Gesundheitszustand ab dem 1 6. Mai 2010 verschlechtert. Es sei zu diesem Zeit punkt ein neuer psychischer Gesundheitsschaden aufgetreten, welcher Ursache für die bis heute bestehende Arbeitsunfähigkeit sei. Diese sei somit nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beige ladenen eingetreten, womit die Beigeladene nicht leistungspflichtig sei. 3. 3.1
Laut dem Arztbericht von Dr. med. C.___ , FMH für Allgemein medi zin, vom 2 7. Juli 2007 ( Urk. 15/4) bestehen beim Kläger 1) eine ausgeprägte Lumboischialgie bei multisegmentalen degenerativen Veränderun gen der Wir belsäule und ausgeprägter Osteochondrose L4/5, paramedial mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts und degenerativer Facettenarth ro pathie , 2) eine dege nera tive Bandscheibenerkrankung L5/S1 mit kleiner medialer Diskushernie ohne Kompression neuraler Strukturen, degenerative Bandscheibenerkrankung L1/2 ohne Kompression, 3) eine breitbasige
Diskus protrusion L3/4 mit geringfügiger Foraminalstenose
nach links, 4) ein Status nach diagnostischer Facettengelenks infiltration L4/5 beidseits ( Schulthessklinik Juni 2 007), 5) eine Depression sowie 6) ein Status nach medialer Orbitawandfraktur links und Nasenbeinfraktur. Der Kläger sei in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei t dem 8. Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in leichteren Tätigkeiten bestehe zur Zeit keine Arbeitsfähigkeit. Es fänden weitere Abklärungen statt. 3.2 3.2.1
Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. August 2007 ( Urk. 15/7) bestehen beim Kläger eine depressive Reaktion bei intensivem monatelangem Schmerzzustand ( Lumboischialgie , Dis kushernie, Diskusprolaps) sowie familiärer Problematik (invalidisierendes Leiden der pflegebedürftigen Ehefrau). Der Kläger sei seit dem 1 6. Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Er benötige eine orthopädische und nicht eine psychiat rische Betreuung. 3.2.2
Im Bericht vom 2 1. Juli 2008 ( Urk. 15/26) hielt Dr. D.___ fest, die durch geführ ten Behandlungen hätten lediglich eine Behebung der Schlafstörun gen durch die Medikation erbracht und der Kläger sei wieder in der Lage, sich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen. Da er seine 8-jährige Tochter wegen der Vollinvalidität seiner Ehefrau betreuen müsse, sei er während des stationären Rehabilitationsaufenthalts sehr belastet gewesen. Wenn ein weiterer stationärer Klinikaufenthalt durchgeführt werde, sei deshalb mit ihm eine pas sende Versorgung des Kindes zu vereinbaren. Der Kläger sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3
Laut dem Gutachten von Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Ortho pädische Chirurgie, vom 1 6. April 2008 ( Urk. 15/19) bestehen beim Kläger ein therapieresistentes lumbovertebrales / lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10: M42.1) bei polysegmentaler Degeneration der LWS sowie ein Verdacht auf ausgeprägte Schmerzverarbeitungsstörung mit/bei komplexem familiärem Hin tergrund. Die vom Kläger demonstrierte Schmerzhaftigkeit der LWS und sein ganzes Benehmen liessen sich mit den radiologischen und den vorliegenden MRI-Befunden nicht erklären. Aus orthopädischer Sicht sei der Kläger für eine angepasste leichte, nicht rückenbelastende Tätigkeit ohne vornübergeneigtes Stehen oder Sitzen mit der Möglichkeit zwischendurch abzusitzen, herumzu ge hen und ohne repetitives Heben von Lasten von über 15 kg über Hüfthöhe zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der demonstrierten Schmerzhaftig keit bzw. auf grund der jetzt vorliegenden Klinik sei dies aber praktisch nicht umsetzbar. 3.4
Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums F.___ hielten im Austrittsbericht vom 17. Juni 2009 ( Urk. 15/56/11-13) über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 1 8. Mai 2009 bis 2. Juni 2009 fest, der Kläger habe angegeben, er sei seit letztem Jahr zunehmend nervös und zittrig, fühle sich überfordert mit der fami liären Situation. Der Haushalt und d ie Versorgung seiner behinderten Ehefrau belaste ten ihn wegen seiner seit 2,5 Jahren bestehenden Rücken schmerzen sehr. In der Klinik sei eine Krisenintervention durchgeführt worden. Nach Zustands stabilisierung habe der Kläger bei fehlender Selbst- oder Fremd ge fährdung in die alten Verhältnisse entlassen werden können. Es sei eine Anpassungsstör ung (ICD-10: F.43.23) sowie ein chronisches Panvertebral syndrom diagnostiziert worden. 3.5
Gemäss dem Untersuchungsbericht von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vom 2. September 2010 ( Urk. 15/90/2-3) besteht beim Kläger neben der objektiv erheblichen, quälenden Schmerzsymptomatik ein deutlicher psychischer Gesundheitsschaden mit Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Form einer mittelschweren bis schweren agitierten Depression mit Impulskon trollstörung und somatischem Syndrom in Form vor allem einer Ein- und Durchschlafstörung bei verschobenem Tag-Nacht-Rhythmus. Der Zeitpunkt des Beginns der beeinflussenden psychischen Störung lasse sich nicht zweifelsfrei festlegen, liege aber medizintheoretisch auf dem 1 8. Mai 200 9. Seither sei der Kläger aus somatischen und psychischen Gründen zu 100 % als arbeitsunfähig für den ersten Arbeitsmarkt zu betrachten. 3.6
Laut dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. H.___ , Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, vom 1 4. Januar 2012 (Urk. 15/136) bestehen beim Kläger mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom linksbetont beidseits bei kleiner rechtslateraler Diskushernie L4/L5 mit leichter Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L5 rechts ohne Neurokompression und kleiner medianer Diskushernie L5/S1 ohne Wur zelkontakt mit leichter Regredienz der Diskushernie L5/S1 (MRI Juni 2011 gegenüber August 2008 bzw. Februar 2007) und klinisch ohne radikuläre Zei chen sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Nikotin-Abusus, aus gedehnte chronische Schmerzen, Übergewicht (BMI 29.7 kg/m 3 ) und Status nach medialer Orbitafraktur links und mehrfragmentärer Nasenbeinfraktur am 1 0. April 2005 bei einer Schlägerei. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter könne der Kläger nicht mehr ausüben. Eine angepasste, möglichst wechselbe lastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, längerem Verharren in vornüber geneigter Haltung stehend und sitzend sowie uner war teten, asymmetrischen Lasteinwirkungen könne er hingegen zu 100 % aus üben. In einer solchen Tätigkeit sei er nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 8. Januar 200 7. 3.7 3.7 .1
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 4. Januar 2012 ( Urk. 15/141) bestehen beim Kläger mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, wahrscheinlich im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, am ehesten atypische Art (ICD-10: F33.8) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F54.4). Sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten sei der Kläger zu 60 % arbeitsfähig. Es sei von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2010 auszugehen. Für die verbleibende 60%ige Arbeitsfähigkeit seien dem Kläger Nachtarbeiten sowie Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration (wie z.B. Fliessbandarbeit) sowie Tätigkeiten unter vielen äusseren Reizen insbesondere Lärm und Kälte nicht zu empfehlen. Unter konse quenter Durchführung der therapeutischen Massnahmen sei aus psychiatrischer Sicht innerhalb von 6 Monaten von der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfä higkeit auszugehen. 3.7 .2
Am 2 1. Februar 2012 hielt Dr. I.___ auf Nachfrage der IV-Stelle ergänzend fest, er habe die vom RAD seit dem 1 8. Mai 2009 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % fachübergreifend nicht plausibilisieren können. Der Kläger habe Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen, was mit regelmässigen Wei sungskontrollen und Arbeitsbemühungen verbunden gewesen sei. Ausserdem habe er seine Ehefrau unterstützt und für sein Kind gesorgt, was gegen eine schwerwiegende und anhaltende depressive Symptomatik spreche. Die existen ti ellen Sorgen nach der Ausschöpfung der Leistungen der Arbeitslosen ver siche rung hätten zur Verstärkung der depressiven Symptomatik geführt, weshalb dem Kläger ab Dezember 2010 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Dies schliesse aber nicht aus, dass der Kläger inter mittierend auch vorher depressiv bedingt arbeitsunfähig gewesen sei. 3.8
In der interdisziplinären Zusammenfassung ( Urk. 15/141/12-14) ihrer Gutachten hielten Dr. H.___ und Dr. I.___ fest, der Kläger könne die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter seit dem 8. Januar 2007 nicht mehr ausüben. Aus psy chiatrischer Sicht könne ihm seit Dezember 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert werden. 3.9
Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. J.___ , Arzt für allge meine Medizin FMH, vom 2 7. Februar 2012 ( Urk. 15/150/4) ist aufgrund der Skelettbefunde seit dem 8. Januar 2007 von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit angestammt und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit angepasst auszugehen. Diese Arbeitsfähigkeit sei durch die psychiatrischen Befunde moduliert worden. Bis zum 1 5. Mai 2010 müsse von einer vollen Arbeits fähigkeit aus psychiatri scher Sicht ausgegangen werden. Danach sei eine zunehmende Verschlechte rung bis zum RAD-Untersuch vom 2. September 2010 eingetreten mit Ausbilden einer mittelschweren bis schweren Depression. Diese habe sich aber bis zum 2 4. November 2011 (Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. I.___ ) wieder merklich zurückgebildet. So könne vorübergehend vom 15. Mai 2010 bis zum 2. September 2010 von einer zunehmenden Verschlechterung mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt ausgegangen werden. Danach sei wiederum von einer zunehmenden Verbesse rung mit einer noch 40%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 4. November 201 0 auszugehen. Ab dann sei der Kläger in einer angepassten Tätigkeit bleibend zu 60 % arbeitsfähig. 4. 4.1
Da die IV-Stelle weder die Vorbescheide vom 1. Dezember 2011 ( Urk. 15/125), vom 1 5. Juni 2012 ( Urk. 15/151) und vom 4. Oktober 2012 ( Urk. 15/168) noch die Verfügung vom 4. Dezember 2012 ( Urk. 15/176) der Beklagten zugestellt hat , besteht im vorliegenden Prozess für die Beklagte grundsätzlich k eine Bin dung an die Fes tstellungen der IV-Stelle. Zu beachten ist allerdings, dass dem Entscheid insoweit Bindungswirkung zukommt, als sich die Bek lagte ausdrück lich darauf beruft. Der Entscheid ist auch der Beigeladenen zugestellt worden, womit gegenüber dieser grundsätzlich eine Bindungswirkung besteht. D ie IV-Stelle ist ausserdem von einer verspäteten Anmeldung ausgeg angen ( Urk. 15/166-168 ), womit der Entscheid der IV bezüglich des Rentenbeginns frei überprüfbar ist (vgl. E. 1.5).
Zu berücksichtigen ist im Weiteren die Verfügung der IV-Stelle vom 2 4. März 2009 ( Urk. 15/51), welche ebenfalls nur der Beigeladenen bzw. deren Rechtsvor gängerin, nicht aber der Beklagten eröffnet worden ist. 4.2
In dieser Verfügung ging die IV-Stelle davon aus, dass dem Kläger die ange stammte Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar sei, er aber eine be hin derungsangepasste Tätigkeit vollumfänglich ausüben könne. Der Einkom mens vergleich er gab eine Einkommenseinbusse bzw. einen Invaliditätsgrad von 32 % , weshalb die IV-Stelle den Rentenanspruch des Klägers zu jenem Zeit punkt verneinte. Die IV-Stelle hielt ausserdem fest, es lägen keine zusätz lichen psychiatrischen Befunde vor, welche die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepass ter Tätigkeit relevant vermindern würden.
In Bestätigung dieses
Entscheids ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 4. Dezember 2012 von einer somatisch bedingten Einschränkung der Ar beitsfä higkeit des Klägers in seiner bisherigen Tä tigkeit als Bauarbeiter von 100 % ab dem 8. Januar 2007 aus. Für eine angepasste Tätigkeit (wechsel belastende Tätigkeit bis 15 kg heben und tragen möglich, kein längeres Verharren in vorn über geneigter Haltung, keine unerwarteten, asym metrischen Lasteinwirkungen) nahm sie dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit an und verwies auf die Abweisung des Renten anspruchs im Jahre 2009 aufgrund eines Invaliditätsgra des von 32 % . Aus psychiatrischer Sicht ging die IV-Stelle von einer vollen Arbeitsfähigkeit bis zum 1 5. Mai 20 10 aus. Für die Zeit ab dem 16. Mai 2010 nahm die IV-Stelle eine erhebliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes an und anerkannte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch in einer körperlich angepassten Tätig keit. Danach habe sich der Gesundheits zustand wieder zunehmend verbessert. Ab dem 2 4. November 2010 bestehe aus psychiatrischer Sicht in einer ange passten Tätigkeit wie beispielsweise industrielle Montage-, Verpackungs- oder Versandtätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % . Das War tejahr sei per 8. Januar 2008 abgelaufen. Der Renten anspruch entstehe jedoch frühestens nach sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Weil der Kläger sich am 4. März 2010 bei der Invaliden versicherung angemeldet habe, würden die Leistungen somit ab dem 1. September 2010 ausgerichtet. 4.3
Es ist unstrittig und durch die Akten ausgewiesen, dass die körperliche Ein schrän kung, welche eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der ange stammten Tätigkeit als Bauarbeiter verursacht hat, seit dem 8. Januar 2007 be steht. Die heute bestehende, gemäss Entscheid der Invalidenversicherung leistungs begrün dende Arbeitsunfähigkeit basiert jedoch auf dem Umstand, dass der Kläger auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in seiner Arbeits fähigkeit einge schränkt ist, dies jedoch ausschliesslich aus psychischen Grün den. Nach dem Gesagten (E. 1.2)
muss ein psychisches Leiden mit Auswir kungen auf das Leis tungsvermögen bereits während des Versicherungs verhält nisses mit der Beige ladenen erkenn bar in Erscheinung getreten sein, damit eine Leistungspflicht der Beigeladenen besteht . 4.4
Es ergibt sich aus den Akten, dass beim Kläger zwar schon während des Vorsorge verhältnisses mit der Beigeladenen psychische Auffälligkeiten in Er scheinung getreten sind, es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass sie sich auf sein Leistungsvermögen ausgewirkt haben. Die IV-Stelle h at dies ausdrücklich verneint. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte sind ursprünglich davon aus gegangen, dass die Beigeladene für die wegen psychischen Einschrän kungen invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht leistungspflichtig ist. Die IV-Stelle ist gestützt auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. J.___ , von einer vollen Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht bis zum 1 5. Mai 2010 ausgegangen. Laut der Einschätzung von Dr. I.___ ( Urk. 15/143) ha ben gar erst die Aus schöpfung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Dezember 2010 und die damit verbundenen finanziellen Sorgen dazu geführt, dass sich die depres sive Symptomatik in einem sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswir kenden Ausmass verstärkt hat. Es ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitsschaden frühestens im Mai 2010 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat. Die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 2. September 2010 ( Urk. 15/90/2-3), wonach der Kläger wegen Depression seit Mai 2009 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, wurde sowohl von Dr. I.___ als auch von Dr. J.___ nicht bestätigt und die IV-Stelle hat zu Recht nicht darauf abgestellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums F.___ vom 17 . Juni 2009 ( Urk. 2/13), in wel chem lediglich eine grundsätzlich nicht invalidisierende Anpassungsstörung diagnostiziert wird und zur Arbeitsfähig keit keine Angaben gemacht werden. Ausserdem geht aus dem Bericht hervor, dass der stationäre Klinikaufenthalt in erster Linie wegen der psychosozialen Belastungssituation im Zusammenhang mit der Invalidität der Ehefrau notwendig geworden ist. Eine Auswirkung des psychischen Leidens auf die Arbeitsfähigkeit lässt sich damit frühestens ab Mai 2010 annehmen, zu welchem Zeitpunkt der Kläger bei der Beklagten versichert war. 4.5
In Übereinstimmung mit den obenstehenden Erwägungen hat die Beklagte ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt und für die Zeit von 1. September 2010 bis zum 2 8. Februar 2011 Invalidenleistungen für einen Invaliditätsgrad von 100 % erbracht. Strittig und zu prüfen bleibt die Frage, ob die Beklagte dem Kläger auch ab dem 1. März 2011 Invaliden leistungen schuldet. Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1.6) bemisst sich die Versicherungsdeckung in der berufli chen Vorsorge nach dem Beschäftigungs grad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur In validität geführt hat. Kann die versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im Umfang
des versicherten Pensum s weiter arbeiten, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge. Das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem nicht versicherten Anteil einer Voll zeitbeschäftigung verwirklicht.
Entscheidend ist die Frage, in welchem Umfang der Kläger bei der Beklagten bei Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit tatsächlich ver sichert war. Selbst wenn er ohne Gesundheitsschaden hypothetisch einem höheren Arbeitspensum nachgegangen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit lediglich zu einem 60%-Pensum bei der Beklagten vorsorge versi chert war. Immerhin gilt es in diesem Zusammenhang anzu merken, dass den Akten zu entnehmen i st, dass der invaliditätsfremde Umstand, dass der Klä ger wegen der Invalidität seiner Ehefrau in grossem Umfang Haushalts- und Kinderbetreuungsaufgaben zu erfüll en hatte, zumindest einen wesentliche n Anteil daran hatten, dass eine 100%ige Vermittlungs fähigkeit vom AWA ver neint wu rde. Es lässt sich somit nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit feststellen, das s dem Kläger wegen seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine reduzierte Vermittlungsfähigkeit bescheinigt wurde und er deshalb nur für dieses Teilpensum bei der Beklagten vorsorgeversichert war. 4.6
Mit der Beklagten ist bei einem 60%-Pensum von einem versicherten Verdienst von Fr. 41‘340.-- auszugehen (12 x Fr. 3‘445.--, vgl. Urk. 11/28). Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen auf Fr. 30‘589.-- festgelegt, was nicht zu bean standen ist. Es ergibt sich damit in Bezug auf das bei der Beklagten versicherte 60%-Pensum eine Einkommenseinbusse von Fr. 10 ‘751.-- bzw. 26 %. Damit weist der Kläger keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad mehr auf. 4.7
Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen ist . Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbs unfähigkeit zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der materiellen Beweislast der die Invalidenrente beanspruchenden Person fällt die Anerken nung einer rentenbegründenden Invalidität nur in Betracht, wenn die Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild zeichnet (vgl. dazu die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts, 8C_841/2016 vom 30. November 2017, wonach ein struktu riertes Beweisverfahren durchzuführen wäre). Damit stellte sich mithin die Frage, ob beim Kläger überhaupt eine im Sinne der Rechtsprechung invalidisie rende psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger ab dem 1. März 2011 gegen über der Beklagten keinen Anspruch auf Invalidenleistungen hat, was zur Abweisung der Klage führt. 6 .
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versiche rern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteient schädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtli chen Aufgaben zu qualifizie ren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trä gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vor sorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). De r Beklagten ist daher keine Par tei entschädi gung zu Lasten des Klägers zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Advokatin Gertrud Baud - Vorsorgestiftung der A.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger