Sachverhalt
1.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Z.___ , Familiengericht , vom 2 8. Januar
2016 wurde die Ehe von Y.___ und X.___ geschieden ( Urk. 2/6). Der Beschluss ist am gleichen Tag in Rechts kraft erwachsen, wobei Ziffer 2 ,
4. Absatz mit Beschluss vom 2 4. Februar 201 6 wegen eines offensichtlichen Diktat- bzw. Schreibversehens berichtigt wurde ( Urk. 2/6 Anhang) . Das Gericht ordnete gemäss Ziffer 2 der berichtigten Version des Beschlusses den Ausgleich der Guthaben von Y.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung und der PostFinance Vorsorgestiftung der A.___ (richtig: PostFinance Vorsorgestiftung 3a ) im Sinne der gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Scheidungsparteien an ( Urk. 2/6 S. 2 und Anhang S. 2). In dieser Vereinbarung einigten sich die Scheidungsparteien auf eine hälftige Teilung der Guthabenstände von Y.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung und der PostFinance Vorsorgestiftung 3a per 3 1. Juli 2014 ( Urk. 2/7).
Mit Eingabe vom 1 5. März 2016 liess X.___ durch Rechtsan walt
Armin Bendlin die Durchführung der Teilung gemäss Scheidungs urteil und Überweisung ihre r Anteile beantragen (Urk. 1). 2.
Auf Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 2 1. März 2016 (Urk. 3) teil ten die PostFinance Vorsorgestiftung 3a am 29. März 2016 ( Urk. 5-6) und die Rendita Freizügigkeitsstiftung am 5. April 2016 ( Urk.
7) die per 3 1. Juli 2014 aufgezinsten Vorsorgeguthaben von Y.___ mit und bestätig ten die Durchführbarkeit der Teilung. Mit Verfügung vom 1 2. April 2016 wur de n die eingeholte n Abrechnung en den Scheidungsparteien zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt . X.___ wurde aus serdem Frist angesetzt, um dem Gericht die Kontoangaben der von ihr zu eröff nenden Vorsorgekonten zu übermitteln ( Urk. 8). X.___ liess am 1 1. April 2016 ( Urk.
9) sowie am 1 9. April 2016 ( Urk.
10) und Y.___ am 2 0. April 2016 ( Urk.
11) Stellung nehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. 1.2
Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berech nung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Verein barung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 280 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessord nung (ZPO). 1.3
Nach Art. 281 Abs. 3 ZPO überweist das Scheidungsgericht - falls keine Verein barung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungsweise falls das Schei dungsgericht den zu überweisenden Betrag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) – die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz (FZG) zuständige Gericht.
Uneinigkeit im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn die Ehegatten eine Einigung erzielt haben, aber keine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung beibringen können. Das Schei dungsurteil entfaltet diesfalls gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, die im Schei dungsverfahren nicht Partei ist, keine Rechtskraft, und entsprechend kann der Scheidungsrichter dieser gegenüber keine verbindlichen Anordnungen treffen; vielmehr hat er lediglich über das Teilungsverhältnis zu befinden und - wie vorstehend dargelegt - die Streitsache an das zuständige Gericht zu überweisen. Dieses führt die Teilung auf Grund des vom Scheidungsgericht bestimmten Schlüssels von Amtes wegen durch, wobei die Vorsorgeeinrichtung in diesem Verfahren Parteistellung geniesst (Art. 25a Abs. 2 FZG). 1.4
Gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) können Ansprüche auf Altersleistungen dem Ehegatten ganz oder teilweise vom Vorsorgenehmer abgetreten oder vom Gericht zugesprochen werden, wenn der Güterstand anders als durch Tod aufgelöst wird. Die Einrichtung des Vorsorgenehmers hat den zu übertragenden Betrag an eine vom Ehegatten bezeichnete Einrichtung nach Artikel 1 Absatz 1 oder an eine Vorsorgeeinrichtung zu überweisen; vorbehal ten bleibt Artikel 3. 1.5
Nicht anders verhält es sich im internationalen Verhältnis: Ausländische Vorsor geregelungen können gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über das Inter nationale Privatrecht (IPRG) anerkannt und vollstreckt werden, sofern dem anerkannten Urteil im Vergleich zu einem entsprechenden inländischen keine andersartigen, wesentlich weitergehenden Wirkungen zukommen (BGE 130 III 336 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 1. 6
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Z.___ den Grundsatz und das Aus mass der Teilung, also den Teilungsschlüssel, für das Freizügigkeitskonto von Y.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung
und das Vorsorgekonto 3a bei der PostFinance Vorsorgestiftung 3a im Sinne der von den Scheidungsparteien getroffenen Vereinbarung festgelegt . Das Amtsgericht Z.___ hat damit keine Anordnung getroffen, die über die Teilungsregel von Art. 122 Abs. 1 ZGB hinausgeht. Das Scheidungsurteil kann somit ohne Weite res anerkannt werden, soweit dieses das Verhältnis der Auf teilung des schwei zerischen Vorsorgeguthabens von Y.___ fest legt. Nachdem diesbezüglich eine Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, steht auch der Teilung des Vorsorgeguthabens 3a nichts im Wege. 2. 2.1
Die hälftig zu teilende Freizügigkeitsleistung von Y.___ beläuft sich gemäss Angabe der Rendita Freizügigkeitsstiftung vom 5. April 2016 per dem von den Scheidungsparteien vereinbarten Stichdatum 3 1. Juli 2014
auf Fr. 322‘552.35 . Die Vorsorgeeinrich tung hat die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt (Urk. 7). X.___ hat somit einen Anspruch von Fr. 161‘276.1 8 . Beide Scheidungsparteien erklärten sich mit dieser Teilung ausdrücklich einverstanden ( Urk. 10 und Urk. 11).
Demnach ist die Rendita Freizügigkeitsstiftung zu verpflichten, den Betrag von Fr. 161‘276.1 8 zulasten des Freizügigkeitskontos Nr. B.___ von Y.___ auf das Freizügigkeitskonto von X.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung (Postkonto C.___ ) zu über weisen.
2.2
Das gemäss Vereinbarung der Scheidungsparteien hälftig zu teilende Vorsorgegut haben 3a von Y.___ beläuft sich gemäss Angabe der PostFinance Vorsorgestiftung 3a vom 2 9. März 2016 per dem von den Scheidungsparteien vereinbarten Stichdatum 3 1. Juli 2014 auf Fr. 101‘147.45. Die Vorsorgeeinrich tung hat die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt (Urk. 5). X.___ hat somit einen Anspruch von Fr. 50‘573.72. Beide Scheidungsparteien erklärten sich mit dieser Teilung aus drücklich einverstanden ( Urk. 10 und Urk. 11).
Demnach ist die PostFinance Vorsorgestiftung 3a zu verpflichten, den Betrag von Fr. 50‘573.72 zulasten des Vorsorgekontos 3a Nr. D.___ von Y.___ auf das Vorsorgekonto 3a Nr. E.___ von X.___ bei der PostFinance Vorsorgestiftung 3a zu über weisen. 3. 3.1
Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgeben den Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (ab 1. Januar 201 4 1. 75 % p.a ) oder den allenfalls höheren reglementa rischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizü gigkeitsverordnung ).
Demzufolge ist die X.___ geschuldete Freizügigkeitsleistung im Sinne vorstehender Erwägung zu verzinsen, und zwar zu mindestens 1. 75 % ab 3 1. Juli 2014 beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfal les nach dem genannten höheren Verzugszins. 3.2
Für die Guthaben der Säule 3a besteht kein gesetzlicher Mindestzins. Demzu folge ist der X.___ geschuldete Anteil am Vorsorgeguthaben 3a von Y.___ ab 3 1. Juli 2014 zum reglementarischen bzw. vertraglich geschuldeten Zinssatz zu verzinsen. 4.
Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [ GSVGer ]).
In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterlie gen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilungen der Austrittsleistungen beschränkt.
Dementsprechend rechtfertigt es sich nicht, vorliegend Prozessentschädigungen zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Der Beschluss des Amtsgerichts Z.___ vom 2 8. Januar 2016 mit Berichtigung vom 2 4. Februar 2016 wird anerkannt, soweit dieser die Aufteilung der Vorsorgeguthaben von Y.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung sowie bei der PostFinance Vorsorgestiftung 3a festlegt. 2.
Die Rendita Freizügigkeitsstiftung wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 161‘276.18 inklusive Zins im Sinne von Erwägung 3.1 zulasten des Freizügigkeitskontos Nr. B.___ von Y.___ auf das Freizügigkeitskonto von X.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung (Postkonto C.___ ) zu über weisen. 3.
Die PostFinance Vorsorgestiftung 3a wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 50‘573.72 inklusive Zins im Sinne von Erwägung 3.2 zulasten des Vorsorgekontos 3a Nr. D.___ von Y.___ auf das Vorsorgekonto 3a Nr. E.___ von X.___ bei der PostFinance Vorsorgestiftung 3a zu über weisen. 4 .
Das Verfahren ist kostenlos. 5 .
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 6 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Armin Bendlin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 - Rechtsanwälte Wiemann & Sproll unter Beilage je eines Doppels von Urk. 9 und 10 - Rendita Freizügigkeitsstiftung - PostFinance Vorsorgestiftung 3a - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Beschluss des Amtsgerichts Z.___ , Familiengericht , vom
E. 1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist.
E. 1.2 Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berech nung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Verein barung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 280 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessord nung (ZPO).
E. 1.3 Nach Art. 281 Abs. 3 ZPO überweist das Scheidungsgericht - falls keine Verein barung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungsweise falls das Schei dungsgericht den zu überweisenden Betrag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) – die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz (FZG) zuständige Gericht.
Uneinigkeit im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn die Ehegatten eine Einigung erzielt haben, aber keine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung beibringen können. Das Schei dungsurteil entfaltet diesfalls gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, die im Schei dungsverfahren nicht Partei ist, keine Rechtskraft, und entsprechend kann der Scheidungsrichter dieser gegenüber keine verbindlichen Anordnungen treffen; vielmehr hat er lediglich über das Teilungsverhältnis zu befinden und - wie vorstehend dargelegt - die Streitsache an das zuständige Gericht zu überweisen. Dieses führt die Teilung auf Grund des vom Scheidungsgericht bestimmten Schlüssels von Amtes wegen durch, wobei die Vorsorgeeinrichtung in diesem Verfahren Parteistellung geniesst (Art. 25a Abs. 2 FZG).
E. 1.4 Gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) können Ansprüche auf Altersleistungen dem Ehegatten ganz oder teilweise vom Vorsorgenehmer abgetreten oder vom Gericht zugesprochen werden, wenn der Güterstand anders als durch Tod aufgelöst wird. Die Einrichtung des Vorsorgenehmers hat den zu übertragenden Betrag an eine vom Ehegatten bezeichnete Einrichtung nach Artikel 1 Absatz 1 oder an eine Vorsorgeeinrichtung zu überweisen; vorbehal ten bleibt Artikel 3.
E. 1.5 Nicht anders verhält es sich im internationalen Verhältnis: Ausländische Vorsor geregelungen können gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über das Inter nationale Privatrecht (IPRG) anerkannt und vollstreckt werden, sofern dem anerkannten Urteil im Vergleich zu einem entsprechenden inländischen keine andersartigen, wesentlich weitergehenden Wirkungen zukommen (BGE 130 III 336 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 1.
E. 2 8. Januar
2016 wurde die Ehe von Y.___ und X.___ geschieden ( Urk. 2/6). Der Beschluss ist am gleichen Tag in Rechts kraft erwachsen, wobei Ziffer 2 ,
4. Absatz mit Beschluss vom 2 4. Februar 201
E. 2.1 Die hälftig zu teilende Freizügigkeitsleistung von Y.___ beläuft sich gemäss Angabe der Rendita Freizügigkeitsstiftung vom 5. April 2016 per dem von den Scheidungsparteien vereinbarten Stichdatum 3 1. Juli 2014
auf Fr. 322‘552.35 . Die Vorsorgeeinrich tung hat die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt (Urk. 7). X.___ hat somit einen Anspruch von Fr. 161‘276.1
E. 2.2 Das gemäss Vereinbarung der Scheidungsparteien hälftig zu teilende Vorsorgegut haben 3a von Y.___ beläuft sich gemäss Angabe der PostFinance Vorsorgestiftung 3a vom 2 9. März 2016 per dem von den Scheidungsparteien vereinbarten Stichdatum 3 1. Juli 2014 auf Fr. 101‘147.45. Die Vorsorgeeinrich tung hat die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt (Urk. 5). X.___ hat somit einen Anspruch von Fr. 50‘573.72. Beide Scheidungsparteien erklärten sich mit dieser Teilung aus drücklich einverstanden ( Urk.
E. 6 Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Z.___ den Grundsatz und das Aus mass der Teilung, also den Teilungsschlüssel, für das Freizügigkeitskonto von Y.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung
und das Vorsorgekonto 3a bei der PostFinance Vorsorgestiftung 3a im Sinne der von den Scheidungsparteien getroffenen Vereinbarung festgelegt . Das Amtsgericht Z.___ hat damit keine Anordnung getroffen, die über die Teilungsregel von Art. 122 Abs. 1 ZGB hinausgeht. Das Scheidungsurteil kann somit ohne Weite res anerkannt werden, soweit dieses das Verhältnis der Auf teilung des schwei zerischen Vorsorgeguthabens von Y.___ fest legt. Nachdem diesbezüglich eine Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, steht auch der Teilung des Vorsorgeguthabens 3a nichts im Wege. 2.
E. 8 . Beide Scheidungsparteien erklärten sich mit dieser Teilung ausdrücklich einverstanden ( Urk.
E. 10 und Urk. 11).
Demnach ist die PostFinance Vorsorgestiftung 3a zu verpflichten, den Betrag von Fr. 50‘573.72 zulasten des Vorsorgekontos 3a Nr. D.___ von Y.___ auf das Vorsorgekonto 3a Nr. E.___ von X.___ bei der PostFinance Vorsorgestiftung 3a zu über weisen. 3. 3.1
Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgeben den Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (ab 1. Januar 201 4 1. 75 % p.a ) oder den allenfalls höheren reglementa rischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizü gigkeitsverordnung ).
Demzufolge ist die X.___ geschuldete Freizügigkeitsleistung im Sinne vorstehender Erwägung zu verzinsen, und zwar zu mindestens 1. 75 % ab 3 1. Juli 2014 beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfal les nach dem genannten höheren Verzugszins. 3.2
Für die Guthaben der Säule 3a besteht kein gesetzlicher Mindestzins. Demzu folge ist der X.___ geschuldete Anteil am Vorsorgeguthaben 3a von Y.___ ab 3 1. Juli 2014 zum reglementarischen bzw. vertraglich geschuldeten Zinssatz zu verzinsen. 4.
Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [ GSVGer ]).
In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterlie gen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilungen der Austrittsleistungen beschränkt.
Dementsprechend rechtfertigt es sich nicht, vorliegend Prozessentschädigungen zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Der Beschluss des Amtsgerichts Z.___ vom 2 8. Januar 2016 mit Berichtigung vom 2 4. Februar 2016 wird anerkannt, soweit dieser die Aufteilung der Vorsorgeguthaben von Y.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung sowie bei der PostFinance Vorsorgestiftung 3a festlegt. 2.
Die Rendita Freizügigkeitsstiftung wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 161‘276.18 inklusive Zins im Sinne von Erwägung 3.1 zulasten des Freizügigkeitskontos Nr. B.___ von Y.___ auf das Freizügigkeitskonto von X.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung (Postkonto C.___ ) zu über weisen. 3.
Die PostFinance Vorsorgestiftung 3a wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 50‘573.72 inklusive Zins im Sinne von Erwägung 3.2 zulasten des Vorsorgekontos 3a Nr. D.___ von Y.___ auf das Vorsorgekonto 3a Nr. E.___ von X.___ bei der PostFinance Vorsorgestiftung 3a zu über weisen. 4 .
Das Verfahren ist kostenlos. 5 .
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 6 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Armin Bendlin unter Beilage eines Doppels von Urk.
E. 11 - Rechtsanwälte Wiemann & Sproll unter Beilage je eines Doppels von Urk. 9 und 10 - Rendita Freizügigkeitsstiftung - PostFinance Vorsorgestiftung 3a - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00022 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
10. Mai 2016 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Armin Bendlin Marktplatz 3, DE-71229 Leonberg gegen 1.
Y.___ 2.
Rendita Freizügigkeitsstiftung Paulstrasse 9, Postfach 4701, 8401 Winterthur 3.
PostFinance Vorsorgestiftung 3a Aeschenplatz 6, 4052 Basel Beklagte Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwälte Wiemann & Sproll Thurgauer Strasse 6, DE-78224 Singen sowie Y.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwälte Wiemann & Sproll Thurgauer Strasse 6, DE-78224 Singen gegen X.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Armin Bendlin Marktplatz 3, DE-71229 Leonberg Sachverhalt: 1.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Z.___ , Familiengericht , vom 2 8. Januar
2016 wurde die Ehe von Y.___ und X.___ geschieden ( Urk. 2/6). Der Beschluss ist am gleichen Tag in Rechts kraft erwachsen, wobei Ziffer 2 ,
4. Absatz mit Beschluss vom 2 4. Februar 201 6 wegen eines offensichtlichen Diktat- bzw. Schreibversehens berichtigt wurde ( Urk. 2/6 Anhang) . Das Gericht ordnete gemäss Ziffer 2 der berichtigten Version des Beschlusses den Ausgleich der Guthaben von Y.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung und der PostFinance Vorsorgestiftung der A.___ (richtig: PostFinance Vorsorgestiftung 3a ) im Sinne der gerichtlich genehmigten Vereinbarung der Scheidungsparteien an ( Urk. 2/6 S. 2 und Anhang S. 2). In dieser Vereinbarung einigten sich die Scheidungsparteien auf eine hälftige Teilung der Guthabenstände von Y.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung und der PostFinance Vorsorgestiftung 3a per 3 1. Juli 2014 ( Urk. 2/7).
Mit Eingabe vom 1 5. März 2016 liess X.___ durch Rechtsan walt
Armin Bendlin die Durchführung der Teilung gemäss Scheidungs urteil und Überweisung ihre r Anteile beantragen (Urk. 1). 2.
Auf Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 2 1. März 2016 (Urk. 3) teil ten die PostFinance Vorsorgestiftung 3a am 29. März 2016 ( Urk. 5-6) und die Rendita Freizügigkeitsstiftung am 5. April 2016 ( Urk.
7) die per 3 1. Juli 2014 aufgezinsten Vorsorgeguthaben von Y.___ mit und bestätig ten die Durchführbarkeit der Teilung. Mit Verfügung vom 1 2. April 2016 wur de n die eingeholte n Abrechnung en den Scheidungsparteien zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt . X.___ wurde aus serdem Frist angesetzt, um dem Gericht die Kontoangaben der von ihr zu eröff nenden Vorsorgekonten zu übermitteln ( Urk. 8). X.___ liess am 1 1. April 2016 ( Urk.
9) sowie am 1 9. April 2016 ( Urk.
10) und Y.___ am 2 0. April 2016 ( Urk.
11) Stellung nehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. 1.2
Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berech nung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Verein barung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 280 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessord nung (ZPO). 1.3
Nach Art. 281 Abs. 3 ZPO überweist das Scheidungsgericht - falls keine Verein barung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungsweise falls das Schei dungsgericht den zu überweisenden Betrag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) – die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz (FZG) zuständige Gericht.
Uneinigkeit im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn die Ehegatten eine Einigung erzielt haben, aber keine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung beibringen können. Das Schei dungsurteil entfaltet diesfalls gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, die im Schei dungsverfahren nicht Partei ist, keine Rechtskraft, und entsprechend kann der Scheidungsrichter dieser gegenüber keine verbindlichen Anordnungen treffen; vielmehr hat er lediglich über das Teilungsverhältnis zu befinden und - wie vorstehend dargelegt - die Streitsache an das zuständige Gericht zu überweisen. Dieses führt die Teilung auf Grund des vom Scheidungsgericht bestimmten Schlüssels von Amtes wegen durch, wobei die Vorsorgeeinrichtung in diesem Verfahren Parteistellung geniesst (Art. 25a Abs. 2 FZG). 1.4
Gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) können Ansprüche auf Altersleistungen dem Ehegatten ganz oder teilweise vom Vorsorgenehmer abgetreten oder vom Gericht zugesprochen werden, wenn der Güterstand anders als durch Tod aufgelöst wird. Die Einrichtung des Vorsorgenehmers hat den zu übertragenden Betrag an eine vom Ehegatten bezeichnete Einrichtung nach Artikel 1 Absatz 1 oder an eine Vorsorgeeinrichtung zu überweisen; vorbehal ten bleibt Artikel 3. 1.5
Nicht anders verhält es sich im internationalen Verhältnis: Ausländische Vorsor geregelungen können gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über das Inter nationale Privatrecht (IPRG) anerkannt und vollstreckt werden, sofern dem anerkannten Urteil im Vergleich zu einem entsprechenden inländischen keine andersartigen, wesentlich weitergehenden Wirkungen zukommen (BGE 130 III 336 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 1. 6
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Z.___ den Grundsatz und das Aus mass der Teilung, also den Teilungsschlüssel, für das Freizügigkeitskonto von Y.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung
und das Vorsorgekonto 3a bei der PostFinance Vorsorgestiftung 3a im Sinne der von den Scheidungsparteien getroffenen Vereinbarung festgelegt . Das Amtsgericht Z.___ hat damit keine Anordnung getroffen, die über die Teilungsregel von Art. 122 Abs. 1 ZGB hinausgeht. Das Scheidungsurteil kann somit ohne Weite res anerkannt werden, soweit dieses das Verhältnis der Auf teilung des schwei zerischen Vorsorgeguthabens von Y.___ fest legt. Nachdem diesbezüglich eine Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, steht auch der Teilung des Vorsorgeguthabens 3a nichts im Wege. 2. 2.1
Die hälftig zu teilende Freizügigkeitsleistung von Y.___ beläuft sich gemäss Angabe der Rendita Freizügigkeitsstiftung vom 5. April 2016 per dem von den Scheidungsparteien vereinbarten Stichdatum 3 1. Juli 2014
auf Fr. 322‘552.35 . Die Vorsorgeeinrich tung hat die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt (Urk. 7). X.___ hat somit einen Anspruch von Fr. 161‘276.1 8 . Beide Scheidungsparteien erklärten sich mit dieser Teilung ausdrücklich einverstanden ( Urk. 10 und Urk. 11).
Demnach ist die Rendita Freizügigkeitsstiftung zu verpflichten, den Betrag von Fr. 161‘276.1 8 zulasten des Freizügigkeitskontos Nr. B.___ von Y.___ auf das Freizügigkeitskonto von X.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung (Postkonto C.___ ) zu über weisen.
2.2
Das gemäss Vereinbarung der Scheidungsparteien hälftig zu teilende Vorsorgegut haben 3a von Y.___ beläuft sich gemäss Angabe der PostFinance Vorsorgestiftung 3a vom 2 9. März 2016 per dem von den Scheidungsparteien vereinbarten Stichdatum 3 1. Juli 2014 auf Fr. 101‘147.45. Die Vorsorgeeinrich tung hat die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt (Urk. 5). X.___ hat somit einen Anspruch von Fr. 50‘573.72. Beide Scheidungsparteien erklärten sich mit dieser Teilung aus drücklich einverstanden ( Urk. 10 und Urk. 11).
Demnach ist die PostFinance Vorsorgestiftung 3a zu verpflichten, den Betrag von Fr. 50‘573.72 zulasten des Vorsorgekontos 3a Nr. D.___ von Y.___ auf das Vorsorgekonto 3a Nr. E.___ von X.___ bei der PostFinance Vorsorgestiftung 3a zu über weisen. 3. 3.1
Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgeben den Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (ab 1. Januar 201 4 1. 75 % p.a ) oder den allenfalls höheren reglementa rischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizü gigkeitsverordnung ).
Demzufolge ist die X.___ geschuldete Freizügigkeitsleistung im Sinne vorstehender Erwägung zu verzinsen, und zwar zu mindestens 1. 75 % ab 3 1. Juli 2014 beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfal les nach dem genannten höheren Verzugszins. 3.2
Für die Guthaben der Säule 3a besteht kein gesetzlicher Mindestzins. Demzu folge ist der X.___ geschuldete Anteil am Vorsorgeguthaben 3a von Y.___ ab 3 1. Juli 2014 zum reglementarischen bzw. vertraglich geschuldeten Zinssatz zu verzinsen. 4.
Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [ GSVGer ]).
In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterlie gen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilungen der Austrittsleistungen beschränkt.
Dementsprechend rechtfertigt es sich nicht, vorliegend Prozessentschädigungen zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Der Beschluss des Amtsgerichts Z.___ vom 2 8. Januar 2016 mit Berichtigung vom 2 4. Februar 2016 wird anerkannt, soweit dieser die Aufteilung der Vorsorgeguthaben von Y.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung sowie bei der PostFinance Vorsorgestiftung 3a festlegt. 2.
Die Rendita Freizügigkeitsstiftung wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 161‘276.18 inklusive Zins im Sinne von Erwägung 3.1 zulasten des Freizügigkeitskontos Nr. B.___ von Y.___ auf das Freizügigkeitskonto von X.___ bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung (Postkonto C.___ ) zu über weisen. 3.
Die PostFinance Vorsorgestiftung 3a wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 50‘573.72 inklusive Zins im Sinne von Erwägung 3.2 zulasten des Vorsorgekontos 3a Nr. D.___ von Y.___ auf das Vorsorgekonto 3a Nr. E.___ von X.___ bei der PostFinance Vorsorgestiftung 3a zu über weisen. 4 .
Das Verfahren ist kostenlos. 5 .
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 6 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Armin Bendlin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 - Rechtsanwälte Wiemann & Sproll unter Beilage je eines Doppels von Urk. 9 und 10 - Rendita Freizügigkeitsstiftung - PostFinance Vorsorgestiftung 3a - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger