Sachverhalt
1.
1.1
D ie 19 67 geborene X.___
begann nach dem Gymnasium in Y.___
nebst anderem ein Studium der Sozialpädagogik
(Urk.
9/2/ 1- 2, 4, Urk.
9/17/2, Urk. 9/33/8). Nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 studierte sie von 1991 bis 1999 an der Z.___
im Haupt fach deutsche Sprach- und Literatur wissen schaft und schloss ihr Studium mit dem Lizen tiat ab (Urk. 9/2/2, Urk. 9/2/4, Urk. 9/4/1, Urk. 9/4/4). Sie war von 1990 bis 1997 verheiratet . Seit 2000 ist sie Mutter eines Sohnes (Urk. 9/4/2). Nach ihrem Studium war sie unter anderem als wissenschaftliche Assistentin an der Z.___ tätig (Urk. 9/10/3, Urk. 9/12, Urk. 9 /51/1). Ab 1 . Mai 2009 arbeitete sie in einem 80%-Pensum
als Abteilungsleiterin im A.___ (Urk. 9/4/4). In dieser Eigenschaft war sie bei der BVK Per sonalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) berufs vorsorgeversichert (vgl. Urk. 9/53). 1.2
Am 5 . September
20 13 meldete sich X.___
bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /4, Urk. 9/9).
Ab 1. Juni 2 0 14 arbeitete sie als Archivarin in der B.___ (Urk. 9/29/2-3).
Nach durchgeführten Ab klärungen hielt die IV-Stelle fest, dass die Versicherte seit 1 3. Mai 2013 in ihrer Arbeitsfä higkeit erheblich eingeschränkt sei und verfügte am
13. März 2015 die Aus richtung
eine r ganze n Invalidenrente mit Wir kung ab 1. Mai 2014, welche
ab 1. Juni 2014 auf eine halbe Invaliden rente herabgesetzt wurde
(Urk.
9/6 1, Urk. 9/72, Urk. 9/78) . 1.3
Die BVK sprach X.___ am 1 5. August
2014 mit Wirkung ab 1. Oktober
2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Berufs invaliden rente zu (Urk. 6/3; vgl. Urk. 6/4). In der Folge teil t e s ie de r Ver sicher ten am 30 . September
2015 mit, die bisherigen Invalidenleistungen
würden per 3 1. Okto ber
2015 auf eine Erwerbsinvalidenrente in der Höhe von 40 %
herab gesetzt (Urk. 6/5). Dagegen erhob
die Ver sicherte am 2 1. Oktober
2015 bei der BVK Einsprache und beantragte, der I nvaliditäts grad sei analog der Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. März
2015 auf 52 %
festzusetzen
(vgl. Urk. 6/6 S. 1). Mit Ent scheid vom 1 2. Februar
2016 hielt die BVK fest, dass die Erwerbsinvaliden rente bereits ab 1. Oktober
2015 ausgerichtet werde, und wies die Einsprache ab (Urk. 6/6). 2.
Am 5. März
2016 erhob X.___
Klage gegen die BVK Personal vorsorge des Kant ons Zürich und beantragte, der Invaliditätsgrad sei analog der Berechnung der IV-Stelle auf 52 % festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 12. April
2016 beantragte d ie Beklagte Abweisung der Klage (Urk. 5 S. 1). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 14 . April
2016 (Urk. 7) die Akten der Eidge nössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin (Urk. 9 /1- 106) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 12) und dupli cando (Urk. 14) an ihren Rechtsbegehren fest. Am 2 2. Juni 2016 wurde der Klä gerin ein Doppel der Duplik zugestellt (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG], in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 2.
2.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invaliden ver sicherung mindes tens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 2. 2
2. 2 .1
Die Statuten der BVK (Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal, Vorsorgeregelement Version 2013) sehen in § 1 9 Abs. 1 eine sogenannte Berufsinvalidenrente vor.
Anspruch darauf
haben versicherte Personen, die vor Vollendung des 6 5. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bis herige Berufs tätigkeit invalid geworden sind . Sie wird längstens für zwei Jahre ausge richtet. Für über 50-jährige Personen ent fällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vol lendeten 6 5. Altersjahr ausgerichtet
(Abs. 1) . Über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität wird auf grund einer Untersuchung durch eine Ver trauensärztin oder einen Vertrauens arzt der Versicherungskasse entschieden (Abs. 2) .
Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten ver sicher ten Lohnes (§ 20 Abs. 1 der BVK- Statuten). 2. 2 .2
Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Per sonen
Anspruch auf eine Rente, wenn voll e oder teilwe ise Erwerbsinva lidität besteht (§
21 Abs. 1
der BVK-Statuten) . Eine versicherte Person gilt als erwerbs invalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätig keit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Ent scheides der eidgenös sischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (§ 21 Abs. 2 der BVK-Statuten). Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und der Invalidi tätsgrad wird gleich durchgeführt wie bei der Berufsinvalidität (§
21 Abs. 3 der BVK-Statu ten). Die Renten wegen Er werbsinvalidität werden längstens bis zum voll endeten 65. Altersjahr aus ge richtet (§
21 Abs. 4 der BVK-Statuten).
Die Erwerbsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten ver sicherten Lohnes (§ 22 Abs. 1 der BVK-Statuten).
Gemäss § 22 Abs. 2 der BVK-Statuten wird bei teilweiser Erwerbsinvalidität die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: bis 24 % Er werbs unfähigkeit keine Rente, von 25 bis 59 % eine Rente gemäss IV-Grad, bei 60 bis 69 % eine Dreiviertelrente und bei 70 % und mehr eine Vollrente. 2. 3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver si cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung recht sprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachver haltes durch die Vorsorgeein rich tung beziehungsweise das Berufsvor sorge gericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (a Art. 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni
2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeit lich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In va li di tätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 4
Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad ist für die Beklagte insofern nicht verbindlich, als im Bereich der beruflichen Vorsorge ein Anspruch auf In validenleistungen nur gegeben ist, sofern eine entsprechende Versicherungs de ckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungs grad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich be dingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und je denfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Um fang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich ledig lich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil e iner Vollzeitbe schäf ti gung (100%- B eschäftigungsgrad) verwirklicht (vgl. BGE 141 V 127 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Invalidität im berufsvorsorgerechtlichen Sinne, das heisst nach dem Wortlaut von Art. 23 lit.
a BVG "im Sinne der IV invalid", meint somit die gesundheitlich bedingte Erwer bsunfähigkeit im Rahmen des beziehungsweise bezogen auf das durch die versicherte Person geleistete Arbeitspensum bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität (im invalidenversi che rungs rechtlichen Sinne) geführt hat. Mit dieser (versicher ten) Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehende Umstände haben bei der Bemessung der Inva lidität ausser Acht zu bleiben. Das gilt auch, wenn sich die Frage der Anpassung laufender Invalidenleistungen stellt, etwa - aber nicht notwendigerweise - im Zusammenhang mit einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs.
1 ATSG oder wenn das von der IV-Stelle erstmals festgesetzte (hypotheti sche) erwerbliche Arbeits pensum im Gesundheitsfall nicht mit dem bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), tatsächlich ausge übten übereinstimmt. In diesem Rahmen besteht bei gegebenen Voraussetzun gen eine grundsätzliche Bindung der Vorsorgeeinrich tungen an die Invalidi täts schätzung der Invalidenversicherung. Dabei ist die Invalidität im zeitlichen Rah men der im m assgebenden Zeitpunkt nach Art. 23 lit.
a BVG ausgeübten Erwerbstätigkeit zu bemessen. Bei Teilerwerbstätigkeit ist somit der Invaliditäts grad nicht bezogen auf ein Vollzeitpensum zu ermitteln, was auf eine mit dem Versicherungsprinzip nicht vereinbare Deckung des Risi kos Erwerbsunfähigkeit als solcher hinausliefe (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). 3 . 3 .1
3.1.1
Die Klägerin bringt zunächst vor, ihre Rente dürfe nicht herabgesetzt werden, weil sich ihre Erwerbsfähigkeit nicht verbessert habe.
E ine Rentenherabsetzung durch analoge Anwendung von Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) komme vorliegend nicht in Frage. Zudem könne Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a IVV nicht losgelöst von Art. 88a Abs. 1 IVV angewendet we rden. Art. 88a Abs. 1 IVV wiede rum lege fest, dass eine Rente herabgesetzt werden könne, falls sich die Erwerbsfähigkeit verbessert habe, was auf die Klä gerin gerade nicht zutreffe (Urk. 1 S. 3) . 3.1.2
Vorliegend geht es indes nicht um eine Rentenherabsetzung, sondern um die Ab lösung der bis her ausgerichteten (reglementarischen) Berufsinvalidenrente durch eine Erwerbsin validenrente. Der Klägerin wurde mit Wirkung ab 1. Okto ber
2013 eine Berufsinvalidenrente bei einem Invaliditäts grad von 100 % zu ges prochen (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 15.
August
2014 [ Urk. 6/3] sowie auch den Entscheid zu den Invalidenleistun gen vom 27.
August 2014 mit Überentschädigungsberechnungen [Urk.
6/4]) . Weil die 1967 geborene Klägerin damals noch nicht 50
Jahre alt war, war die Berufsinvalidenrente auf zwei Jahre befristet und wird mit Wirkung ab 1.
Oktober
2015 durch eine Er werbs invalidenrente der Beklagten abgelöst (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.2 vorste hend). 4. 4.1
Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Erwerbs invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % oder von 52 % hat. 4.2
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die IV-Stelle habe festgestellt, dass sie ohne gesund heitliche Ein schränkungen einer Erwerbstätigkeit im 100%-Pensum nachgehen würde (Urk.
1 S. 2). Vor 2013 sei sie wegen ihrer Mutterauf gaben freiwillig lediglich in einem 80%- statt in einem 100%-Pensum tätig gewesen (Urk. 1 S. 3). Mit Eintritt ihres heute 16-jährigen Sohnes ins Gym nasium im Sommer
2013 habe aber keine Notwendigkeit der Tagesbetreuung mehr bestan den und sie hätte ein Pensum von 100 % umsetzen können (Urk. 1 S. 2-3).
An ders als noch mit Vor bescheid vom 2 5. September
2014 habe die IV-Stelle daher mit der Rentenverfügung mit Wirkung ab 1. Mai
2014
nicht mehr die gemischte Methode (80 % Erwerbsbe reich / 20 % Haushaltsbereich) ange wendet (Urk. 12 S.
3). Weil sie sie heute krankheitsbedingt nicht mehr zu 100
% in leitender Stel lung, sondern nur noch zu 60
% in untergeordnete r Stellung tätig sein könne, resultiere gemäss den Feststellungen der IV-Stelle beim Ein kommens vergleich eine Erwerbseinbusse von Fr. 72‘771.20 beziehungsweise eine Invali ditätsgrad von 52 % (Urk. 1 S. 3 -4, Urk. 12 S. 3). 4 . 3
Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit für ein den Beschäftigungsgrad von 80 % übersteigendes Arbeitspensum nicht berufsvor sogeversichert gewesen sei, weil für diesen Teil der Erwerbstätigkeit mit der Be klagten kein Ver sicherungsverhältnis bestanden habe (Urk. 5 S. 4, Urk. 14 S.
2). Es sei daher bei der Bemessung des Valideneinkommens lediglich das bei ihr berufsvorsorge versicherte Teilpensum der Klägerin von 80 % zu berücksich tige n . Beim Einkommensvergleich sei das der Nominallohnentwicklung ange passte Einkommen für das Jahr
2015 von Fr. 112‘620.75 dem an die Behin de rung angepassten (und ef fektiv erzielten) Invalideneinkommen von Fr. 67‘795.-- gegenüberzustellen, womit sich ein Anspruch der Klägerin auf eine 40%ige Er werbs invalidenrente ergebe (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 5 S. 5) . 5 . 5 .1
Mit Verfügung vom 1 3. März
2015 führte die IV-Stelle
aus, dass die Kl ä gerin o hne gesundheitliche Einschränkungen
einer Erwerbstätigkeit im 100%-Pen sum nachgehen
würde, da mit Eintritt ihres Sohnes ins Gymnasium (Sommer
2013) keine Notwendigkeit der Tagesbetreuung mehr bestünde. Sie sei seit 13.
Mai 2013 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 9/61/1). Aus medi zinischer Sicht habe nach Ablauf des Wartejahres per 1.
Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bestanden. Ohne gesundheitliche Einschränkungen könnte die Klägerin als Abteilungsleiterin im 100%-Pensum ein Jahresein kom men von
Fr. 140‘566.30 erzielen. Dieses Einkommen setz e sich zusammen aus dem Ver dienst im Jahr
2012, der Nominallohnentwicklung gemäss Bundesamt für Sta tistik bis zum Jahr
2014 sowie der Aufrechnung des vor gän gigen Pen sums von 80 % auf 100 % . Beim Einkommensvergleich (Validenein kommen: Fr. 140‘566.30, Invali deneinkommen: Fr. 0.--) resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 % . Per 1.
Juni 2014 habe die Klägerin eine Anstellung im 6 0%-Pensum an getreten. Sie könne in dieser Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 67‘795.-- erwirtschaften. Beim Einkommensvergleich ab 1. Juni
2014 (Validenein kom men: Fr. 140‘566.30, In valideneinkommen: Fr. 67‘795.--) ergebe sich eine Er werbs einbusse von Fr.
72‘771.20 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 52 % . Somit habe die Klägerin ab 1. Mai
2014 Anspruch auf eine ganze Invali denrente und ab 1. Juni
2014 auf eine halbe Invalidenrente (Urk.
7/61/2). 5 .2
Wie schon der Vorbescheid vom 2 5. September
2014 (Urk. 9/38) wurde auch die Rentenverfügung vom 1 3. März
20 15 der Beklagten zugestellt (vgl. Urk. 9/74/1), womit sie grundsätzlich an den IV- Entscheid gebunden ist (E.
2. 3) .
6 . 6 .1
Unbestritten geblieben ist sodann, dass die Beklagte im Bereich der Erwerbsin validenrente vom selben Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Eidgenössische In validen versicherung und die IV-Stelle für den Zeitraum ab 1. Juni
2014 einen Invaliditätsgrad von 52 %
ermit telte (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 6/6 S. 3). 6.2
Der Auffassung der Klägerin, wonach die Be klagte auch daran gebunden sei, dass die IV-Stelle sie als zu 100 % erwerbs tätig qualifiziert habe (E.
3.2), kann mit Blick auf die zitierte bundesger ichtliche Rechtsprechung (E. 2.4) nicht ge folgt werden. Gemäss den - für die Beklagten grundsätzlich verbindlichen - Feststellungen der IV-Stelle ist die Klägerin seit 1 3. Mai
2013 in ihrer Arbeits fähigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 9/61/1). Damals war sie bei der Beklag ten nur in einem Teilzeitpensum von 80 % berufsvorsorge ver sichert
(Urk.
12 S.
3; Sach verhalt Ziff. 1.1). Nicht entscheidend ist daher, ob die Klägerin im Ge sundheitsfall ihr Arbeitspensum bereits im Sommer
2013, als ihr Sohn in die Kan tons schule eintrat, auf 100 % erhöht hätte (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_403/2015 vom 2 3. September 2015 E. 5.1.2). 6.3
Der für die Beklagte massgebende Invaliditätsgrad berechnet sich daher wie folgt:
Im Jahr 2013 erzielte die Klägerin in ihrem berufsvorsorgeversicherten 80%-Pensum ein Einkommen von Fr.
110‘895.2 0.
Bereinigt um die Nominal lohn entwicklung führt dies zu einem hypothetischen Valideneinkommen 2015 von Fr.
112‘620.70 (vgl. Urk. 6/5, Urk.
6/6 S. 3). Bezüglich Invalideneinkommen stellte die IV-Stelle auf das von der Klägerin ab 1. Juni 2014 erzielte Einkom men von Fr.
67‘795.-- ab (Urk.
9 /61/2). Die Klägerin teilte der IV-Stelle alsdann mit, dass sich ihr Einkommen per 1. Januar 2015 um Fr. 2‘243.-- pro Jahr er höht habe (Urk. 9 /63). Das Invalideneinkom men 2015 be trägt somit Fr. 70‘038.--. Beim Einkommensvergleich (Validenein kommen: Fr. 112‘620.70, Invaliden ein kom men: Fr. 70‘038.--) resultiert eine Erwerbs e in busse von Fr. 42‘582.70 be zie hungs weise ein Invaliditätsgrad von 37
%.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Klägerin eine Erwerbs in va lidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zugesprochen hat.
Demnach ist die Klage abzuweisen. 7 .
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 ). Nicht entscheidend ist daher, ob die Klägerin im Ge sundheitsfall ihr Arbeitspensum bereits im Sommer
2013, als ihr Sohn in die Kan tons schule eintrat, auf 100 % erhöht hätte (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_403/2015 vom 2 3. September 2015 E. 5.1.2). 6.3
Der für die Beklagte massgebende Invaliditätsgrad berechnet sich daher wie folgt:
Im Jahr 2013 erzielte die Klägerin in ihrem berufsvorsorgeversicherten 80%-Pensum ein Einkommen von Fr.
110‘895.2 0.
Bereinigt um die Nominal lohn entwicklung führt dies zu einem hypothetischen Valideneinkommen 2015 von Fr.
112‘620.70 (vgl. Urk. 6/5, Urk.
6/6 S. 3). Bezüglich Invalideneinkommen stellte die IV-Stelle auf das von der Klägerin ab 1. Juni 2014 erzielte Einkom men von Fr.
67‘795.-- ab (Urk.
9 /61/2). Die Klägerin teilte der IV-Stelle alsdann mit, dass sich ihr Einkommen per 1. Januar 2015 um Fr. 2‘243.-- pro Jahr er höht habe (Urk. 9 /63). Das Invalideneinkom men 2015 be trägt somit Fr. 70‘038.--. Beim Einkommensvergleich (Validenein kommen: Fr. 112‘620.70, Invaliden ein kom men: Fr. 70‘038.--) resultiert eine Erwerbs e in busse von Fr. 42‘582.70 be zie hungs weise ein Invaliditätsgrad von 37
%.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Klägerin eine Erwerbs in va lidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zugesprochen hat.
Demnach ist die Klage abzuweisen. 7 .
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 1.2 Am
E. 1.3 Die BVK sprach X.___ am 1 5. August
2014 mit Wirkung ab 1. Oktober
2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Berufs invaliden rente zu (Urk. 6/3; vgl. Urk. 6/4). In der Folge teil t e s ie de r Ver sicher ten am 30 . September
2015 mit, die bisherigen Invalidenleistungen
würden per 3 1. Okto ber
2015 auf eine Erwerbsinvalidenrente in der Höhe von 40 %
herab gesetzt (Urk. 6/5). Dagegen erhob
die Ver sicherte am 2 1. Oktober
2015 bei der BVK Einsprache und beantragte, der I nvaliditäts grad sei analog der Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. März
2015 auf 52 %
festzusetzen
(vgl. Urk. 6/6 S. 1). Mit Ent scheid vom 1 2. Februar
2016 hielt die BVK fest, dass die Erwerbsinvaliden rente bereits ab 1. Oktober
2015 ausgerichtet werde, und wies die Einsprache ab (Urk. 6/6). 2.
Am 5. März
2016 erhob X.___
Klage gegen die BVK Personal vorsorge des Kant ons Zürich und beantragte, der Invaliditätsgrad sei analog der Berechnung der IV-Stelle auf 52 % festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 12. April
2016 beantragte d ie Beklagte Abweisung der Klage (Urk. 5 S. 1). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 14 . April
2016 (Urk.
E. 2 , 4, Urk.
9/17/2, Urk. 9/33/8). Nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 studierte sie von 1991 bis 1999 an der Z.___
im Haupt fach deutsche Sprach- und Literatur wissen schaft und schloss ihr Studium mit dem Lizen tiat ab (Urk. 9/2/2, Urk. 9/2/4, Urk. 9/4/1, Urk. 9/4/4). Sie war von 1990 bis 1997 verheiratet . Seit 2000 ist sie Mutter eines Sohnes (Urk. 9/4/2). Nach ihrem Studium war sie unter anderem als wissenschaftliche Assistentin an der Z.___ tätig (Urk. 9/10/3, Urk. 9/12, Urk. 9 /51/1). Ab 1 . Mai 2009 arbeitete sie in einem 80%-Pensum
als Abteilungsleiterin im A.___ (Urk. 9/4/4). In dieser Eigenschaft war sie bei der BVK Per sonalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) berufs vorsorgeversichert (vgl. Urk. 9/53).
E. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invaliden ver sicherung mindes tens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 2. 2
2. 2 .1
Die Statuten der BVK (Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal, Vorsorgeregelement Version 2013) sehen in § 1 9 Abs. 1 eine sogenannte Berufsinvalidenrente vor.
Anspruch darauf
haben versicherte Personen, die vor Vollendung des 6 5. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bis herige Berufs tätigkeit invalid geworden sind . Sie wird längstens für zwei Jahre ausge richtet. Für über 50-jährige Personen ent fällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vol lendeten 6 5. Altersjahr ausgerichtet
(Abs. 1) . Über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität wird auf grund einer Untersuchung durch eine Ver trauensärztin oder einen Vertrauens arzt der Versicherungskasse entschieden (Abs. 2) .
Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten ver sicher ten Lohnes (§ 20 Abs. 1 der BVK- Statuten). 2. 2 .2
Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Per sonen
Anspruch auf eine Rente, wenn voll e oder teilwe ise Erwerbsinva lidität besteht (§
21 Abs. 1
der BVK-Statuten) . Eine versicherte Person gilt als erwerbs invalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätig keit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Ent scheides der eidgenös sischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (§ 21 Abs. 2 der BVK-Statuten). Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und der Invalidi tätsgrad wird gleich durchgeführt wie bei der Berufsinvalidität (§
21 Abs. 3 der BVK-Statu ten). Die Renten wegen Er werbsinvalidität werden längstens bis zum voll endeten 65. Altersjahr aus ge richtet (§
21 Abs. 4 der BVK-Statuten).
Die Erwerbsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten ver sicherten Lohnes (§ 22 Abs. 1 der BVK-Statuten).
Gemäss § 22 Abs. 2 der BVK-Statuten wird bei teilweiser Erwerbsinvalidität die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: bis 24 % Er werbs unfähigkeit keine Rente, von 25 bis 59 % eine Rente gemäss IV-Grad, bei 60 bis 69 % eine Dreiviertelrente und bei 70 % und mehr eine Vollrente. 2. 3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver si cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung recht sprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachver haltes durch die Vorsorgeein rich tung beziehungsweise das Berufsvor sorge gericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (a Art. 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni
2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeit lich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In va li di tätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 4
Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad ist für die Beklagte insofern nicht verbindlich, als im Bereich der beruflichen Vorsorge ein Anspruch auf In validenleistungen nur gegeben ist, sofern eine entsprechende Versicherungs de ckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungs grad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich be dingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und je denfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Um fang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich ledig lich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil e iner Vollzeitbe schäf ti gung (100%- B eschäftigungsgrad) verwirklicht (vgl. BGE 141 V 127 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Invalidität im berufsvorsorgerechtlichen Sinne, das heisst nach dem Wortlaut von Art. 23 lit.
a BVG "im Sinne der IV invalid", meint somit die gesundheitlich bedingte Erwer bsunfähigkeit im Rahmen des beziehungsweise bezogen auf das durch die versicherte Person geleistete Arbeitspensum bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität (im invalidenversi che rungs rechtlichen Sinne) geführt hat. Mit dieser (versicher ten) Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehende Umstände haben bei der Bemessung der Inva lidität ausser Acht zu bleiben. Das gilt auch, wenn sich die Frage der Anpassung laufender Invalidenleistungen stellt, etwa - aber nicht notwendigerweise - im Zusammenhang mit einer Rentenrevision nach Art.
E. 5 . September
20 13 meldete sich X.___
bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /4, Urk. 9/9).
Ab 1. Juni 2 0 14 arbeitete sie als Archivarin in der B.___ (Urk. 9/29/2-3).
Nach durchgeführten Ab klärungen hielt die IV-Stelle fest, dass die Versicherte seit 1 3. Mai 2013 in ihrer Arbeitsfä higkeit erheblich eingeschränkt sei und verfügte am
13. März 2015 die Aus richtung
eine r ganze n Invalidenrente mit Wir kung ab 1. Mai 2014, welche
ab 1. Juni 2014 auf eine halbe Invaliden rente herabgesetzt wurde
(Urk.
9/6 1, Urk. 9/72, Urk. 9/78) .
E. 7 ) die Akten der Eidge nössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin (Urk.
E. 9 /1- 106) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk.
E. 12 ) und dupli cando (Urk.
E. 14 ) an ihren Rechtsbegehren fest. Am 2 2. Juni 2016 wurde der Klä gerin ein Doppel der Duplik zugestellt (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG], in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 2.
E. 17 Abs.
1 ATSG oder wenn das von der IV-Stelle erstmals festgesetzte (hypotheti sche) erwerbliche Arbeits pensum im Gesundheitsfall nicht mit dem bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), tatsächlich ausge übten übereinstimmt. In diesem Rahmen besteht bei gegebenen Voraussetzun gen eine grundsätzliche Bindung der Vorsorgeeinrich tungen an die Invalidi täts schätzung der Invalidenversicherung. Dabei ist die Invalidität im zeitlichen Rah men der im m assgebenden Zeitpunkt nach Art. 23 lit.
a BVG ausgeübten Erwerbstätigkeit zu bemessen. Bei Teilerwerbstätigkeit ist somit der Invaliditäts grad nicht bezogen auf ein Vollzeitpensum zu ermitteln, was auf eine mit dem Versicherungsprinzip nicht vereinbare Deckung des Risi kos Erwerbsunfähigkeit als solcher hinausliefe (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). 3 . 3 .1
3.1.1
Die Klägerin bringt zunächst vor, ihre Rente dürfe nicht herabgesetzt werden, weil sich ihre Erwerbsfähigkeit nicht verbessert habe.
E ine Rentenherabsetzung durch analoge Anwendung von Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) komme vorliegend nicht in Frage. Zudem könne Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a IVV nicht losgelöst von Art. 88a Abs. 1 IVV angewendet we rden. Art. 88a Abs. 1 IVV wiede rum lege fest, dass eine Rente herabgesetzt werden könne, falls sich die Erwerbsfähigkeit verbessert habe, was auf die Klä gerin gerade nicht zutreffe (Urk. 1 S. 3) . 3.1.2
Vorliegend geht es indes nicht um eine Rentenherabsetzung, sondern um die Ab lösung der bis her ausgerichteten (reglementarischen) Berufsinvalidenrente durch eine Erwerbsin validenrente. Der Klägerin wurde mit Wirkung ab 1. Okto ber
2013 eine Berufsinvalidenrente bei einem Invaliditäts grad von 100 % zu ges prochen (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 15.
August
2014 [ Urk. 6/3] sowie auch den Entscheid zu den Invalidenleistun gen vom 27.
August 2014 mit Überentschädigungsberechnungen [Urk.
6/4]) . Weil die 1967 geborene Klägerin damals noch nicht 50
Jahre alt war, war die Berufsinvalidenrente auf zwei Jahre befristet und wird mit Wirkung ab 1.
Oktober
2015 durch eine Er werbs invalidenrente der Beklagten abgelöst (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.2 vorste hend). 4. 4.1
Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Erwerbs invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % oder von 52 % hat. 4.2
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die IV-Stelle habe festgestellt, dass sie ohne gesund heitliche Ein schränkungen einer Erwerbstätigkeit im 100%-Pensum nachgehen würde (Urk.
1 S. 2). Vor 2013 sei sie wegen ihrer Mutterauf gaben freiwillig lediglich in einem 80%- statt in einem 100%-Pensum tätig gewesen (Urk. 1 S. 3). Mit Eintritt ihres heute 16-jährigen Sohnes ins Gym nasium im Sommer
2013 habe aber keine Notwendigkeit der Tagesbetreuung mehr bestan den und sie hätte ein Pensum von 100 % umsetzen können (Urk. 1 S. 2-3).
An ders als noch mit Vor bescheid vom 2 5. September
2014 habe die IV-Stelle daher mit der Rentenverfügung mit Wirkung ab 1. Mai
2014
nicht mehr die gemischte Methode (80 % Erwerbsbe reich / 20 % Haushaltsbereich) ange wendet (Urk. 12 S.
3). Weil sie sie heute krankheitsbedingt nicht mehr zu 100
% in leitender Stel lung, sondern nur noch zu 60
% in untergeordnete r Stellung tätig sein könne, resultiere gemäss den Feststellungen der IV-Stelle beim Ein kommens vergleich eine Erwerbseinbusse von Fr. 72‘771.20 beziehungsweise eine Invali ditätsgrad von 52 % (Urk. 1 S. 3 -4, Urk. 12 S. 3). 4 . 3
Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit für ein den Beschäftigungsgrad von 80 % übersteigendes Arbeitspensum nicht berufsvor sogeversichert gewesen sei, weil für diesen Teil der Erwerbstätigkeit mit der Be klagten kein Ver sicherungsverhältnis bestanden habe (Urk. 5 S. 4, Urk. 14 S.
2). Es sei daher bei der Bemessung des Valideneinkommens lediglich das bei ihr berufsvorsorge versicherte Teilpensum der Klägerin von 80 % zu berücksich tige n . Beim Einkommensvergleich sei das der Nominallohnentwicklung ange passte Einkommen für das Jahr
2015 von Fr. 112‘620.75 dem an die Behin de rung angepassten (und ef fektiv erzielten) Invalideneinkommen von Fr. 67‘795.-- gegenüberzustellen, womit sich ein Anspruch der Klägerin auf eine 40%ige Er werbs invalidenrente ergebe (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 5 S. 5) . 5 . 5 .1
Mit Verfügung vom 1 3. März
2015 führte die IV-Stelle
aus, dass die Kl ä gerin o hne gesundheitliche Einschränkungen
einer Erwerbstätigkeit im 100%-Pen sum nachgehen
würde, da mit Eintritt ihres Sohnes ins Gymnasium (Sommer
2013) keine Notwendigkeit der Tagesbetreuung mehr bestünde. Sie sei seit 13.
Mai 2013 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 9/61/1). Aus medi zinischer Sicht habe nach Ablauf des Wartejahres per 1.
Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bestanden. Ohne gesundheitliche Einschränkungen könnte die Klägerin als Abteilungsleiterin im 100%-Pensum ein Jahresein kom men von
Fr. 140‘566.30 erzielen. Dieses Einkommen setz e sich zusammen aus dem Ver dienst im Jahr
2012, der Nominallohnentwicklung gemäss Bundesamt für Sta tistik bis zum Jahr
2014 sowie der Aufrechnung des vor gän gigen Pen sums von 80 % auf 100 % . Beim Einkommensvergleich (Validenein kommen: Fr. 140‘566.30, Invali deneinkommen: Fr. 0.--) resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 % . Per 1.
Juni 2014 habe die Klägerin eine Anstellung im 6 0%-Pensum an getreten. Sie könne in dieser Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 67‘795.-- erwirtschaften. Beim Einkommensvergleich ab 1. Juni
2014 (Validenein kom men: Fr. 140‘566.30, In valideneinkommen: Fr. 67‘795.--) ergebe sich eine Er werbs einbusse von Fr.
72‘771.20 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 52 % . Somit habe die Klägerin ab 1. Mai
2014 Anspruch auf eine ganze Invali denrente und ab 1. Juni
2014 auf eine halbe Invalidenrente (Urk.
7/61/2). 5 .2
Wie schon der Vorbescheid vom 2 5. September
2014 (Urk. 9/38) wurde auch die Rentenverfügung vom 1 3. März
E. 20 15 der Beklagten zugestellt (vgl. Urk. 9/74/1), womit sie grundsätzlich an den IV- Entscheid gebunden ist (E.
2. 3) .
6 . 6 .1
Unbestritten geblieben ist sodann, dass die Beklagte im Bereich der Erwerbsin validenrente vom selben Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Eidgenössische In validen versicherung und die IV-Stelle für den Zeitraum ab 1. Juni
2014 einen Invaliditätsgrad von 52 %
ermit telte (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 6/6 S. 3). 6.2
Der Auffassung der Klägerin, wonach die Be klagte auch daran gebunden sei, dass die IV-Stelle sie als zu 100 % erwerbs tätig qualifiziert habe (E.
3.2), kann mit Blick auf die zitierte bundesger ichtliche Rechtsprechung (E. 2.4) nicht ge folgt werden. Gemäss den - für die Beklagten grundsätzlich verbindlichen - Feststellungen der IV-Stelle ist die Klägerin seit 1 3. Mai
2013 in ihrer Arbeits fähigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 9/61/1). Damals war sie bei der Beklag ten nur in einem Teilzeitpensum von 80 % berufsvorsorge ver sichert
(Urk.
12 S.
3; Sach verhalt Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00019
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
14. August 2017 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen gegen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
1.1
D ie 19 67 geborene X.___
begann nach dem Gymnasium in Y.___
nebst anderem ein Studium der Sozialpädagogik
(Urk.
9/2/ 1- 2, 4, Urk.
9/17/2, Urk. 9/33/8). Nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 1990 studierte sie von 1991 bis 1999 an der Z.___
im Haupt fach deutsche Sprach- und Literatur wissen schaft und schloss ihr Studium mit dem Lizen tiat ab (Urk. 9/2/2, Urk. 9/2/4, Urk. 9/4/1, Urk. 9/4/4). Sie war von 1990 bis 1997 verheiratet . Seit 2000 ist sie Mutter eines Sohnes (Urk. 9/4/2). Nach ihrem Studium war sie unter anderem als wissenschaftliche Assistentin an der Z.___ tätig (Urk. 9/10/3, Urk. 9/12, Urk. 9 /51/1). Ab 1 . Mai 2009 arbeitete sie in einem 80%-Pensum
als Abteilungsleiterin im A.___ (Urk. 9/4/4). In dieser Eigenschaft war sie bei der BVK Per sonalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) berufs vorsorgeversichert (vgl. Urk. 9/53). 1.2
Am 5 . September
20 13 meldete sich X.___
bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /4, Urk. 9/9).
Ab 1. Juni 2 0 14 arbeitete sie als Archivarin in der B.___ (Urk. 9/29/2-3).
Nach durchgeführten Ab klärungen hielt die IV-Stelle fest, dass die Versicherte seit 1 3. Mai 2013 in ihrer Arbeitsfä higkeit erheblich eingeschränkt sei und verfügte am
13. März 2015 die Aus richtung
eine r ganze n Invalidenrente mit Wir kung ab 1. Mai 2014, welche
ab 1. Juni 2014 auf eine halbe Invaliden rente herabgesetzt wurde
(Urk.
9/6 1, Urk. 9/72, Urk. 9/78) . 1.3
Die BVK sprach X.___ am 1 5. August
2014 mit Wirkung ab 1. Oktober
2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Berufs invaliden rente zu (Urk. 6/3; vgl. Urk. 6/4). In der Folge teil t e s ie de r Ver sicher ten am 30 . September
2015 mit, die bisherigen Invalidenleistungen
würden per 3 1. Okto ber
2015 auf eine Erwerbsinvalidenrente in der Höhe von 40 %
herab gesetzt (Urk. 6/5). Dagegen erhob
die Ver sicherte am 2 1. Oktober
2015 bei der BVK Einsprache und beantragte, der I nvaliditäts grad sei analog der Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. März
2015 auf 52 %
festzusetzen
(vgl. Urk. 6/6 S. 1). Mit Ent scheid vom 1 2. Februar
2016 hielt die BVK fest, dass die Erwerbsinvaliden rente bereits ab 1. Oktober
2015 ausgerichtet werde, und wies die Einsprache ab (Urk. 6/6). 2.
Am 5. März
2016 erhob X.___
Klage gegen die BVK Personal vorsorge des Kant ons Zürich und beantragte, der Invaliditätsgrad sei analog der Berechnung der IV-Stelle auf 52 % festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 12. April
2016 beantragte d ie Beklagte Abweisung der Klage (Urk. 5 S. 1). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 14 . April
2016 (Urk. 7) die Akten der Eidge nössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin (Urk. 9 /1- 106) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 12) und dupli cando (Urk. 14) an ihren Rechtsbegehren fest. Am 2 2. Juni 2016 wurde der Klä gerin ein Doppel der Duplik zugestellt (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG], in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). 2.
2.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invaliden ver sicherung mindes tens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 2. 2
2. 2 .1
Die Statuten der BVK (Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal, Vorsorgeregelement Version 2013) sehen in § 1 9 Abs. 1 eine sogenannte Berufsinvalidenrente vor.
Anspruch darauf
haben versicherte Personen, die vor Vollendung des 6 5. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bis herige Berufs tätigkeit invalid geworden sind . Sie wird längstens für zwei Jahre ausge richtet. Für über 50-jährige Personen ent fällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vol lendeten 6 5. Altersjahr ausgerichtet
(Abs. 1) . Über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität wird auf grund einer Untersuchung durch eine Ver trauensärztin oder einen Vertrauens arzt der Versicherungskasse entschieden (Abs. 2) .
Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten ver sicher ten Lohnes (§ 20 Abs. 1 der BVK- Statuten). 2. 2 .2
Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Per sonen
Anspruch auf eine Rente, wenn voll e oder teilwe ise Erwerbsinva lidität besteht (§
21 Abs. 1
der BVK-Statuten) . Eine versicherte Person gilt als erwerbs invalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätig keit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Ent scheides der eidgenös sischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (§ 21 Abs. 2 der BVK-Statuten). Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und der Invalidi tätsgrad wird gleich durchgeführt wie bei der Berufsinvalidität (§
21 Abs. 3 der BVK-Statu ten). Die Renten wegen Er werbsinvalidität werden längstens bis zum voll endeten 65. Altersjahr aus ge richtet (§
21 Abs. 4 der BVK-Statuten).
Die Erwerbsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten ver sicherten Lohnes (§ 22 Abs. 1 der BVK-Statuten).
Gemäss § 22 Abs. 2 der BVK-Statuten wird bei teilweiser Erwerbsinvalidität die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: bis 24 % Er werbs unfähigkeit keine Rente, von 25 bis 59 % eine Rente gemäss IV-Grad, bei 60 bis 69 % eine Dreiviertelrente und bei 70 % und mehr eine Vollrente. 2. 3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver si cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung recht sprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachver haltes durch die Vorsorgeein rich tung beziehungsweise das Berufsvor sorge gericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (a Art. 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni
2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeit lich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In va li di tätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 4
Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad ist für die Beklagte insofern nicht verbindlich, als im Bereich der beruflichen Vorsorge ein Anspruch auf In validenleistungen nur gegeben ist, sofern eine entsprechende Versicherungs de ckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungs grad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich be dingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und je denfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Um fang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich ledig lich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil e iner Vollzeitbe schäf ti gung (100%- B eschäftigungsgrad) verwirklicht (vgl. BGE 141 V 127 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Invalidität im berufsvorsorgerechtlichen Sinne, das heisst nach dem Wortlaut von Art. 23 lit.
a BVG "im Sinne der IV invalid", meint somit die gesundheitlich bedingte Erwer bsunfähigkeit im Rahmen des beziehungsweise bezogen auf das durch die versicherte Person geleistete Arbeitspensum bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität (im invalidenversi che rungs rechtlichen Sinne) geführt hat. Mit dieser (versicher ten) Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehende Umstände haben bei der Bemessung der Inva lidität ausser Acht zu bleiben. Das gilt auch, wenn sich die Frage der Anpassung laufender Invalidenleistungen stellt, etwa - aber nicht notwendigerweise - im Zusammenhang mit einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs.
1 ATSG oder wenn das von der IV-Stelle erstmals festgesetzte (hypotheti sche) erwerbliche Arbeits pensum im Gesundheitsfall nicht mit dem bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG), tatsächlich ausge übten übereinstimmt. In diesem Rahmen besteht bei gegebenen Voraussetzun gen eine grundsätzliche Bindung der Vorsorgeeinrich tungen an die Invalidi täts schätzung der Invalidenversicherung. Dabei ist die Invalidität im zeitlichen Rah men der im m assgebenden Zeitpunkt nach Art. 23 lit.
a BVG ausgeübten Erwerbstätigkeit zu bemessen. Bei Teilerwerbstätigkeit ist somit der Invaliditäts grad nicht bezogen auf ein Vollzeitpensum zu ermitteln, was auf eine mit dem Versicherungsprinzip nicht vereinbare Deckung des Risi kos Erwerbsunfähigkeit als solcher hinausliefe (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). 3 . 3 .1
3.1.1
Die Klägerin bringt zunächst vor, ihre Rente dürfe nicht herabgesetzt werden, weil sich ihre Erwerbsfähigkeit nicht verbessert habe.
E ine Rentenherabsetzung durch analoge Anwendung von Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) komme vorliegend nicht in Frage. Zudem könne Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a IVV nicht losgelöst von Art. 88a Abs. 1 IVV angewendet we rden. Art. 88a Abs. 1 IVV wiede rum lege fest, dass eine Rente herabgesetzt werden könne, falls sich die Erwerbsfähigkeit verbessert habe, was auf die Klä gerin gerade nicht zutreffe (Urk. 1 S. 3) . 3.1.2
Vorliegend geht es indes nicht um eine Rentenherabsetzung, sondern um die Ab lösung der bis her ausgerichteten (reglementarischen) Berufsinvalidenrente durch eine Erwerbsin validenrente. Der Klägerin wurde mit Wirkung ab 1. Okto ber
2013 eine Berufsinvalidenrente bei einem Invaliditäts grad von 100 % zu ges prochen (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 15.
August
2014 [ Urk. 6/3] sowie auch den Entscheid zu den Invalidenleistun gen vom 27.
August 2014 mit Überentschädigungsberechnungen [Urk.
6/4]) . Weil die 1967 geborene Klägerin damals noch nicht 50
Jahre alt war, war die Berufsinvalidenrente auf zwei Jahre befristet und wird mit Wirkung ab 1.
Oktober
2015 durch eine Er werbs invalidenrente der Beklagten abgelöst (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.2 vorste hend). 4. 4.1
Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Erwerbs invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % oder von 52 % hat. 4.2
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die IV-Stelle habe festgestellt, dass sie ohne gesund heitliche Ein schränkungen einer Erwerbstätigkeit im 100%-Pensum nachgehen würde (Urk.
1 S. 2). Vor 2013 sei sie wegen ihrer Mutterauf gaben freiwillig lediglich in einem 80%- statt in einem 100%-Pensum tätig gewesen (Urk. 1 S. 3). Mit Eintritt ihres heute 16-jährigen Sohnes ins Gym nasium im Sommer
2013 habe aber keine Notwendigkeit der Tagesbetreuung mehr bestan den und sie hätte ein Pensum von 100 % umsetzen können (Urk. 1 S. 2-3).
An ders als noch mit Vor bescheid vom 2 5. September
2014 habe die IV-Stelle daher mit der Rentenverfügung mit Wirkung ab 1. Mai
2014
nicht mehr die gemischte Methode (80 % Erwerbsbe reich / 20 % Haushaltsbereich) ange wendet (Urk. 12 S.
3). Weil sie sie heute krankheitsbedingt nicht mehr zu 100
% in leitender Stel lung, sondern nur noch zu 60
% in untergeordnete r Stellung tätig sein könne, resultiere gemäss den Feststellungen der IV-Stelle beim Ein kommens vergleich eine Erwerbseinbusse von Fr. 72‘771.20 beziehungsweise eine Invali ditätsgrad von 52 % (Urk. 1 S. 3 -4, Urk. 12 S. 3). 4 . 3
Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit für ein den Beschäftigungsgrad von 80 % übersteigendes Arbeitspensum nicht berufsvor sogeversichert gewesen sei, weil für diesen Teil der Erwerbstätigkeit mit der Be klagten kein Ver sicherungsverhältnis bestanden habe (Urk. 5 S. 4, Urk. 14 S.
2). Es sei daher bei der Bemessung des Valideneinkommens lediglich das bei ihr berufsvorsorge versicherte Teilpensum der Klägerin von 80 % zu berücksich tige n . Beim Einkommensvergleich sei das der Nominallohnentwicklung ange passte Einkommen für das Jahr
2015 von Fr. 112‘620.75 dem an die Behin de rung angepassten (und ef fektiv erzielten) Invalideneinkommen von Fr. 67‘795.-- gegenüberzustellen, womit sich ein Anspruch der Klägerin auf eine 40%ige Er werbs invalidenrente ergebe (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 5 S. 5) . 5 . 5 .1
Mit Verfügung vom 1 3. März
2015 führte die IV-Stelle
aus, dass die Kl ä gerin o hne gesundheitliche Einschränkungen
einer Erwerbstätigkeit im 100%-Pen sum nachgehen
würde, da mit Eintritt ihres Sohnes ins Gymnasium (Sommer
2013) keine Notwendigkeit der Tagesbetreuung mehr bestünde. Sie sei seit 13.
Mai 2013 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 9/61/1). Aus medi zinischer Sicht habe nach Ablauf des Wartejahres per 1.
Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bestanden. Ohne gesundheitliche Einschränkungen könnte die Klägerin als Abteilungsleiterin im 100%-Pensum ein Jahresein kom men von
Fr. 140‘566.30 erzielen. Dieses Einkommen setz e sich zusammen aus dem Ver dienst im Jahr
2012, der Nominallohnentwicklung gemäss Bundesamt für Sta tistik bis zum Jahr
2014 sowie der Aufrechnung des vor gän gigen Pen sums von 80 % auf 100 % . Beim Einkommensvergleich (Validenein kommen: Fr. 140‘566.30, Invali deneinkommen: Fr. 0.--) resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 % . Per 1.
Juni 2014 habe die Klägerin eine Anstellung im 6 0%-Pensum an getreten. Sie könne in dieser Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 67‘795.-- erwirtschaften. Beim Einkommensvergleich ab 1. Juni
2014 (Validenein kom men: Fr. 140‘566.30, In valideneinkommen: Fr. 67‘795.--) ergebe sich eine Er werbs einbusse von Fr.
72‘771.20 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 52 % . Somit habe die Klägerin ab 1. Mai
2014 Anspruch auf eine ganze Invali denrente und ab 1. Juni
2014 auf eine halbe Invalidenrente (Urk.
7/61/2). 5 .2
Wie schon der Vorbescheid vom 2 5. September
2014 (Urk. 9/38) wurde auch die Rentenverfügung vom 1 3. März
20 15 der Beklagten zugestellt (vgl. Urk. 9/74/1), womit sie grundsätzlich an den IV- Entscheid gebunden ist (E.
2. 3) .
6 . 6 .1
Unbestritten geblieben ist sodann, dass die Beklagte im Bereich der Erwerbsin validenrente vom selben Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Eidgenössische In validen versicherung und die IV-Stelle für den Zeitraum ab 1. Juni
2014 einen Invaliditätsgrad von 52 %
ermit telte (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 6/6 S. 3). 6.2
Der Auffassung der Klägerin, wonach die Be klagte auch daran gebunden sei, dass die IV-Stelle sie als zu 100 % erwerbs tätig qualifiziert habe (E.
3.2), kann mit Blick auf die zitierte bundesger ichtliche Rechtsprechung (E. 2.4) nicht ge folgt werden. Gemäss den - für die Beklagten grundsätzlich verbindlichen - Feststellungen der IV-Stelle ist die Klägerin seit 1 3. Mai
2013 in ihrer Arbeits fähigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 9/61/1). Damals war sie bei der Beklag ten nur in einem Teilzeitpensum von 80 % berufsvorsorge ver sichert
(Urk.
12 S.
3; Sach verhalt Ziff. 1.1). Nicht entscheidend ist daher, ob die Klägerin im Ge sundheitsfall ihr Arbeitspensum bereits im Sommer
2013, als ihr Sohn in die Kan tons schule eintrat, auf 100 % erhöht hätte (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_403/2015 vom 2 3. September 2015 E. 5.1.2). 6.3
Der für die Beklagte massgebende Invaliditätsgrad berechnet sich daher wie folgt:
Im Jahr 2013 erzielte die Klägerin in ihrem berufsvorsorgeversicherten 80%-Pensum ein Einkommen von Fr.
110‘895.2 0.
Bereinigt um die Nominal lohn entwicklung führt dies zu einem hypothetischen Valideneinkommen 2015 von Fr.
112‘620.70 (vgl. Urk. 6/5, Urk.
6/6 S. 3). Bezüglich Invalideneinkommen stellte die IV-Stelle auf das von der Klägerin ab 1. Juni 2014 erzielte Einkom men von Fr.
67‘795.-- ab (Urk.
9 /61/2). Die Klägerin teilte der IV-Stelle alsdann mit, dass sich ihr Einkommen per 1. Januar 2015 um Fr. 2‘243.-- pro Jahr er höht habe (Urk. 9 /63). Das Invalideneinkom men 2015 be trägt somit Fr. 70‘038.--. Beim Einkommensvergleich (Validenein kommen: Fr. 112‘620.70, Invaliden ein kom men: Fr. 70‘038.--) resultiert eine Erwerbs e in busse von Fr. 42‘582.70 be zie hungs weise ein Invaliditätsgrad von 37
%.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Klägerin eine Erwerbs in va lidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zugesprochen hat.
Demnach ist die Klage abzuweisen. 7 .
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher